A1 23 138
URTEIL VOM 19. JANUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Dr. Thierry Schnyder, Präsident, Christophe Joris und Jean-Bernard
Fournier, Richter sowie Petra Stoffel, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder, 3900 Brig
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz
(vorsorglicher Führerausweisentzug)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. August 2023
Sachverhalt
A. Der 2003 geborene Beschwerdeführer erwarb am 2. Juni 2021 den Führerausweis
auf Probe der Kategorien B, B1, F, G und M (act. 2). Am 19. Juli 2022 wurde er wegen
einer am 29. April 2022 erfolgten Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt (act. 1). Am
rechten Fahrspur der Überlandstrasse von Gamsen in Richtung Brig. Die Polizei re-
gistrierte auf der Höhe des Verkaufsgeschäfts «Elco» eine Geschwindigkeitsüberschrei-
tung von netto 54 km/h. Auch der Personenwagen BMW 645Ci auf der Überholspur fuhr
mit demselben Tempo. Nach den Feststellungen der Polizeistreife hatten sowohl der
Beschwerdeführer als auch der Fahrer des BMW 645Ci ihre Personenwagen nach dem
Bildackerkreisel beschleunigt. Nach der Blitzauslösung seien beide Fahrzeuge unge-
bremst parallel weiter in Richtung Brig gefahren (act. 13).
Mit Verfügung vom 1. März 2023 (act. 17 ff.) entzog die Dienststelle für Strassenverkehr
und Schifffahrt (DSUS) dem Beschwerdeführer den Führerausweis vorsorglich auf un-
bestimmte Zeit bis zur Abklärung von Ausschlussgründen. Gleichzeitig ordnete es zur
Abklärung der Fahreignung eine verkehrspsychologische Eignungsuntersuchung an,
wozu sich der Beschwerdeführer bei einem anerkannten schweizerischen Zentrum an-
zumelden habe. Nach Vorliegen der Untersuchungsergebnisse werde über den Fall end-
gültig entschieden. Je nach Ausgang der Untersuchung werde ein kostenpflichtiger War-
nungs- oder Sicherungsentzug verfügt. Begründend führte die DSUS aus, es sei aus-
serorts mit einer Geschwindigkeit von 140 km/h statt 80 km/h gefahren worden und er
habe an einem nicht bewilligten Rennen teilgenommen. Durch diese Fahrweise habe er
eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit im Strassenverkehr in Kauf genommen. Der
vorsorgliche Sicherungsentzug diene zur Sicherung des Strassenverkehrs.
Mit Einwand vom 10. März 2023 (act. 30 ff.) bestritt der Beschwerdeführer die Verfügung
vom 1. März 2023. Er sei effektiv zu schnell unterwegs gewesen, aber nicht die 140
km/h. Er sei ausserdem aufgrund eines medizinischen Notfalles nach Hause gefahren
und habe an keinem Rennen teilgenommen.
Vernehmlassend hielt die Dienststelle am 14. April 2023 an ihrer Verfügung fest (act. 50
ff.). Wer als Neulenker und mit einem belastenden fahrerischen Leumund mit einem ge-
meinsamen Bekannten auf einer Landstrasse ein Rennen liefere, handle nicht im Sinne
eines gewissenhaften und rücksichtsvollen Motorfahrzeugführers. Da mithin ernsthafte
Zweifel an der Fahreignung beständen, sei die Fahreigungsuntersuchung angeordnet
worden. Der vorsorgliche Sicherungsentzug gewährleiste, dass mutmassliche nicht
mehr fahrgeeignete Personen bis zur rechtskräftigen Abklärung der Fahreignung nicht
am motorisierten Strassenverkehr teilnehmen würden. Dies diene zum Schutz der an-
deren Verkehrsteilnehmer.
Replizierend legte der Beschwerdeführer am 5. Juni 2023 dar, gemäss den Akten sei
ausgewiesen, dass er einen Telefonanruf erhalten habe, wonach er darum gebeten wor-
den sei, unverzüglich nach Hause zu kommen (act. 68 ff.). Dass er sich anschliessend
noch vor Ort mit den Beamten in Verbindung gesetzt habe, zeige, dass er keineswegs
leichtfertig hingenommen habe, dass er geblitzt worden sei. Schliesslich habe er sich auf
der korrekten Fahrbahn befunden und das Überholmanöver in keinster Weise provoziert.
Damit würden keine ernsthaften Zweifel an seiner Fahreignung vorliegen. Die Anord-
nung eines vorsorglichen Führerausweisentzuges sei auch unverhältnismässig.
Schliesslich sei der Abschluss des Strafverfahrens abzuwarten.
Am 14. Juni 2023 stellte das Bezirksgericht die wesentlichen Strafakten zu (act. 93 ff.)
und mit Duplik vom 12. Juli 2023 hielt die DSUS an ihrem Entscheid fest (S. 94), weshalb
die Staatskanzlei am 18. Juli 2023 den Schriftenwechsel abschloss (S. 95).
Mit spontaner Eingabe vom 20. Juli 2023 monierte der Beschwerdeführer, die Aussage,
die zweite beteiligte Person habe den Sachverhalt anerkannt, sei aktenwidrig (act. 98).
Mit Entscheid vom 2. August 2023 hielt der Staatsrat an der Verfügung vom
worden. Weiter sei der Neulenker mit einem Führerausweis auf Probe bereits im
Jahr 2022 wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt worden. Der zweite
Fahrer habe den Führerausweisentzug nicht angefochten. Den Radarbildern sei zu ent-
nehmen, dass beide Autos auf gleicher Höhe und somit mit derselben Geschwindigkeit
unterwegs gewesen seien. Der strikte Beweis für die Fahreignung ausschliessender Um-
stände sei nicht erforderlich, da angesichts des grossen Gefährdungspotenzials, wel-
ches dem Führen eines Motorfahrzeuges eigen sei, schon Anhaltspunkte, die den Fahr-
zeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen lassen
und ernsthafte Bedenken an seiner Fahreignung erwecken würden, den vorsorglichen
Ausweisentzug erlauben würden. Somit ziele der Einwand, es müsse das Strafverfahren
abgewartet werden, ebenfalls ins Leere.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob der Beschwerdeführer am
des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" Primärbegehren
Der Entscheid des Staatsrates vom 02. August 2023 ist aufzuheben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trage der Fiskus.
Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädi-
gung nach den Tarifen von GTar zzgl. MwSt. auszurichten.
Subsidiärbegehren
Neubeurteilung zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trage der Fiskus.
Dem unterzeichnenden Rechtsanwalt sei zu Lasten des Fiskus eine angemessene Entschädi-
gung nach den Tarifen von GTar zzgl. MwSt. auszurichten".
Begründend führte der Beschwerdeführer aus, der Tatbestand von Art. 90 Abs. 3 und 4
SVG sei bei einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h nicht erfüllt. Trotzdem
sei ihm der Führerausweis für mindestens zwei Jahre entzogen worden. Die Darlegung
der DSUS, der zweite Fahrer habe den Sachverhalt vollumfänglich anerkannt, sei akten-
widrig. Diesbezüglich sei auch das rechtliche Gehör verletzt worden. Ferner werde der
Entzug des Führerausweises mit der Teilnahme an einem nicht bewilligten Rennen be-
gründet. Damit habe die Dienststelle dem Strafverfahren vorgegriffen und einen noch
nicht erwiesenen Sachverhalt als Entscheidgrundlage verwendet. Im Weiteren seien
auch die Voraussetzungen zur Annahme eines Rennens nicht erfüllt. Reine Verfolgungs-
fahrten würden nicht unter diesen Tatbestand fallen. Auch würden die konkreten örtli-
chen und situativen Umstände dagegensprechen. Schliesslich sei mittels der strittigen
Verfügung die Unschuldsvermutung verletzt worden. Dabei werde die Teilnahme an ei-
nem nicht bewilligten Rennen als Tatsache dahingestellt, obwohl diese noch nicht
rechtskräftig durch ein Gericht entschieden worden sei. Die Durchführung eines Ren-
nens werde jedoch bestritten.
Mit Schreiben vom 20. September 2023 hinterlegte die Beschwerdegegnerin die amtli-
chen Akten, verzichtete auf die Einreichung einer Duplik, übermittelte aber die Stellung-
nahme der DSUS vom 11. September 2023. Darin hatte diese ergänzt, der Beschwer-
deführer verkenne, dass es sich um einen vorsorglichen Sicherungsentzug handle. Es
gehe mithin allein um den Schutz der anderen Verkehrsteilnehmer und die charakterliche
Fahreignung. Es sei die mildeste Form der erzieherischen Wirkung gewählt worden, um
abklären zu können, ob tatsächlich eine charakterliche Schwäche vorliege. Das Fahr-
verhalten, das der Beschwerdeführer am 7. Januar 2023 an den Tag gelegt habe, spre-
che nicht für einen gereiften Charakter, welcher gewillt sei, die geltenden gesetzlichen
Grundlagen zu respektieren.
Am 22. September 2023 wurde die Stellungnahme dem Beschwerdeführer zur Kenntnis
gebracht und die Möglichkeit der Akteneinsicht eingeräumt. Er liess sich nicht weiter
vernehmen.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine Verfügung in einer Angelegen-
heit des öffentlichen Rechts dar. Dagegen steht die Beschwerde nach Art. 72 VVRG of-
fen; ein Ausnahmegrund ist nicht gegeben (Art. 74 bis Art. 77 VVRG).
Der Beschwerdeführer ist als zur verkehrspsychologischen Begutachtung Verpflichteter
sowie als direkter Adressat des angefochtenen Entscheides zur Beschwerde legitimiert
(Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Auf die im Übrigen form- und frist-
gerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die Akten des Strafverfahrens
S1 23 28. Der Staatsrat hat am 20. September 2023 die Prozessakten inklusive Voll-
macht sowie eine Kopie der Akten des Strafverfahrens eingereicht. Den Beweisanträgen
ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Unterlagen umfassen mithin die ent-
scheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende
Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Be-
weiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach-
und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst Verletzungen des rechtlichen Gehörs. Der
Staatsrat habe seine Argumente hinsichtlich der falschen Tatsachenfeststellung nicht
behandelt und sich zu seinen tatsächlichen Behauptungen nicht geäussert. Er verweist
ausserdem auf sein ignoriertes Recht, sich zur Duplik zu äussern.
3.1
3.1.1 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen
Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK
und Art. 29 Abs. 1 BV dar (KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 214). Diese Maxime dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (HÄFELIN/MÜLLER/UHLMANN, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 ff.). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
wird in erster Linie durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht
genügend erscheint, greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären
und minimalen Garantien ein (BGE 135 I 279 E. 2.2, 127 III 193 E. 3; Bundesgerichtsur-
teil 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2).
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung
eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behör-
den ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29
Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der
Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum
eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Motivation eines Ent-
scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass sich der Betroffene über die Tragweite
des Entscheides Rechenschaft geben und es in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Be-
hörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in
ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage
geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesent-
lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten ein-
lässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen
(BGE 148 III 30 E. 3.1 mit Hinweisen, BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Bundesgerichtsurteil
8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Kantonsgerichtsurteil A1 18 174 vom
den Umständen (STEINMANN/SCHINDLER/WYSS, Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 4. A., 2023, N. 65 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich
zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf recht-
liches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Kantonsgerichtsurteil
A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
3.1.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid den Sachverhalt beschrieben und
die Rügen des Beschwerdeführers aufgenommen. Er hat die anwendbaren gesetzlichen
Grundlagen dargelegt sowie die Voraussetzungen, welche der Verwaltungsbehörde er-
lauben, trotz eines pendenten Strafverfahrens zu verfügen, aufgeführt. Anschliessend
hat er dargelegt, weshalb er davon ausgeht, dass Zweifel an der Fahreignung des Be-
schwerdeführers in charakterlicher Hinsicht entstünden. Dabei hat sich der Staatsrat mit
diversen in den Akten befindlichen Dokumenten auseinandergesetzt. Der Beschwerde-
führer hat die Tragweite des Entscheids offensichtlich erkennen können und ist in der
Lage gewesen, diesen sachgerecht anzufechten und darzulegen, inwiefern bzw. aus
welchen Gründen er ihn für falsch hält. Der Staatsrat hat der Begründungspflicht Genüge
getan, zumal er nicht jedes einzelne Vorbringen des Beschwerdeführers ausdrücklich
widerlegen muss.
3.1.3 Auf das Argument des Beschwerdeführers, die DSUS habe seine Anfrage bezüg-
lich der Anerkennung des Sachverhaltes durch den zweiten Fahrer nicht beantwortet, ist
(in Bezug auf die Begründung) zu ergänzend, dass die Vorinstanz dargelegt hat, diese
Schlussfolgerung sei unter Beachtung der in Rechtskraft erwachsenen Entscheidung er-
folgt. Eine Begründung liegt vor und es ist nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs zu
beurteilen, ob diese Motivation zutrifft oder nicht.
3.2 Der Beschwerdeführer beanstandet im formellen Bereich weiter, die Vorinstanz
habe ohne die von ihm angekündigte Triplik entschieden.
3.2.1 Die Parteien haben gemäss Art. 29 Abs. 1 und 2 BV und Art. 6 EMRK einen un-
bedingten Anspruch darauf, zu sämtlichen Eingaben der Gegenpartei Stellung zu bezie-
hen (sog. unbedingtes Replikrecht: BGE 146 III 237 E. 3.1; 139 I 189 E. 3.2).
Ein Anwalt kann in einem Verwaltungsprozess jederzeit um Akteneinsicht ersuchen (Art.
25 Abs. 1 VVRG) und erhält das Dossier laut kantonaler Gesetzgebung von der instru-
ierenden Behörde zur Einsicht übermittelt (Art. 25 Abs. 3 VVRG). Das kantonale Verwal-
tungsverfahrensrecht ermöglicht dem Anwalt jedoch nicht, von einem Instruktionsorgan
im laufenden Verfahren über Aktenstellen (d.h. Auskünfte zu Seitenzahlen im Dossier
einfordern) orientiert zu werden.
3.2.2 Die Vorinstanz hat den Schriftenwechsel am 18. Juli 2023 nach der Zustellung der
Duplik «grundsätzlich» formell abgeschlossen und dies dem Beschwerdeführer mitge-
teilt. Der Anwalt hat sofort reagiert und am 20. Juli 2023 zu einem Teil der Duplik eine
weitere Vernehmlassung (Triplik) deponiert. Dies steht ihm aufgrund des unbedingten
Replikrechts zu.
Der Advokat bestreitet in der Triplik eine Sachverhaltsbehauptung der Erstinstanz in de-
ren Vernehmlassung und fordert die Behörde auf, eine «diesbezügliche Stelle in den
Verfahrensakten» bekannt zu geben. Der Anwalt kann jedoch eine solche Information
von der Vorinstanz nicht beanspruchen. Dies umso weniger, weil es sich vorliegend um
ein überschaubares Dossier handelt und er jederzeit in dieses einsehen kann, soweit es
ihm nicht vorliegt.
Der Advokat macht in seiner Triplik die beim Instruktionsorgan geforderte Antwort zur
Bedingung («sobald uns dieses Dokument vorliegt»), um auf «die übrige Argumentation
der Dienststelle» (welche insgesamt 1 Seite umfasst und keine weiteren neuen Argu-
mente enthält) einzugehen. Seine entsprechend begründete Forderung ermöglicht ihm
folglich, sofern die Vorinstanz derlei akzeptiert, eine Fristerstreckung zur Ergänzung sei-
ner Triplik vom 20. Juli 2023 für die verbleibende Argumentation der Erstinstanz. Es ist
jedoch nicht verständlich, warum er die eingeforderte Orientierung (Hinweis auf die Stelle
in den Verfahrensakten) braucht, um die übrigen Argumente in der Vernehmlassung der
Erstinstanz zu erwidern. Es ist ausserdem nicht einzusehen und nicht begründet, warum
der Anwalt zur kurzen Stellungnahme der Erstinstanz nicht bereits in seiner Triplik vom
punkt in dieser Triplik vollständig widergeben können.
Der unzulässige Antrag an die Vorinstanz, eine Auskunft zu erteilen, um erst dann zu
den weiteren (nicht mit dieser eingeforderten Orientierung zusammenhängenden)
Äusserungen der kurzen Duplik in einer zweiten Triplik Stellung zu beziehen, konnte in
der vorliegenden Konstellation implizit abgewiesen werden, ohne das unbedingte Rep-
likrecht zu verletzen.
3.2.3 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann. Die Rechtsmittelinstanz kann auch bei einer schwer-
wiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückweisung der
Sache an die Vorinstanz absehen, wenn und soweit derlei zu einem formalistischen
Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhö-
rung gleichgestellten) Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurtei-
lung der Sache nicht zu vereinbaren wären (zum Ganzen: BGE 137 I 195 E. 2.3.2 S. 197
f.; 129 I 129 E. 2.2.3 S. 135; je mit Hinweisen).
Selbst wenn eine Verletzung des rechtlichen Gehörs vorläge, indem die Vorinstanz dem
Beschwerdeführer nach der Mitteilung vom 20. Juli 2023 nicht eine weitere Frist zu einer
Triplik angesetzt oder länger zugewartet hätte, könnte dies im vorliegenden Prozess als
geheilt betrachtet werden.
4.
4.1 Gemäss Art. 14 Abs. 1 SVG müssen Motorfahrzeugführer über Fahreignung und
Fahrkompetenz verfügen. Die Fahreignung fehlt namentlich dann, wenn eine Person auf
Grund ihres bisherigen Verhaltens nicht Gewähr bietet, dass sie künftig beim Führen
eines Motorfahrzeugs die Vorschriften beachten und auf Mitmenschen Rücksicht neh-
men wird (vgl. Art. 14 Abs. 2 lit. d SVG).
Eine Fahreignungsuntersuchung ist anzuordnen, wenn konkrete Anhaltspunkte ernst-
hafte Zweifel an der Fahreignung einer Person wecken (Art. 15d Abs. 1 SVG, Art. 28a
Abs. 1 VZV). Ernsthafte Zweifel an der Fahreignung einer Person bestehen namentlich
bei Vorliegen der in der nicht abschliessenden Aufzählung in Art. 15d Abs. 1 lit. b-e SVG
genannten Gegebenheiten, unter anderem bei Verkehrsregelverletzungen, die auf Rück-
sichtslosigkeit schliessen lassen (Art. 15d Abs. 1 lit. c SVG). In den in Art. 15d Abs. 1
SVG aufgezählten Fällen ist grundsätzlich zwingend und ohne weitere Einzelfallprüfung
eine Fahreignungsuntersuchung anzuordnen, selbst wenn die Zweifel im konkreten Fall
noch nicht erhärtet oder nur abstrakter Natur sind. Diese Tatbestände begründen mithin
einen Anfangsverdacht fehlender Fahreignung, welcher zur Anordnung einer Fahreig-
nungsuntersuchung führt (Bundesgerichtsurteile 1C_282/2019 vom 12. September 2019
E. 3.3, 1C_648/ 2018 vom 10. Mai 2019 E. 2.1). Ein strikter Beweis fehlender Fahreig-
nung ist nach dem Gesagten für die Rechtfertigung der Anordnung einer Fahreignungs-
untersuchung nicht erforderlich (vgl. BGE 125 II 492 E. 2b; Bundesgerichtsurteile
1C_282/2019 vom 12. September 2019 E. 3.3, 1C_658/2015 vom 20. Juni 2016 E. 2).
Wie in anderen administrativmassnahmerechtlichen Verfahren, steht sodann weder die
strafprozessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung
entgegen, noch muss der Abschluss eines hängigen separaten Strafverfahrens abge-
wartet werden, bevor verwaltungsrechtliche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden
können, die im Interesse der Verkehrssicherheit liegen (BGE 122 II 359 E. 2b; Bundes-
gerichtsurteile 1C_199/2019 vom 12. September 2019 E. 2.2; 1C_658/2015 vom 20. Juni
2016 E. 2; vgl. den BGE 141 II 220 E. 4.2). Insofern sind die vom Beschwerdeführer in
dieser Hinsicht erhobenen Einwände nicht behelflich und bleiben unberücksichtigt.
4.2 Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, am 7. Januar 2023 mit übersetzter Ge-
schwindigkeit auf einer zweispurigen Landstrasse ohne Zögern grosse Risiken in Kauf
genommen zu haben. Zudem sei er einschlägig vorbelastet und verfüge lediglich über
einen Führerausweis auf Probe.
4.2.1 Aus den Radaraufzeichnungen (act. 79 f. und 83 f.) geht – entgegen den anders-
lautenden Darlegungen des Beschwerdeführers – zweifelsfrei hervor, wie das Fahrzeug
des Beschwerdeführers und dasjenige des Zweitfahrers auf gleicher Höhe bei einer Ge-
schwindigkeit von 140 km/h anstatt den erlaubten 80 km/h vom Radargerät erfasst wur-
den. Der Beschwerdeführer gibt vor dem Staatsanwalt zu, schnell gefahren zu sein. Er
habe nicht auf den Tacho geschaut (S. 131). Solche Aussagen erwecken nicht den Ein-
druck einer Falschmessung. Die Polizisten bestätigen, das Nebeneinander sei auch
nach der Messung fortgesetzt worden. Derlei mag nachträglich als Rennen oder als an-
deres Fahrmanöver zwischen zwei Lenkern mit Jahrgang 2003 und 1998 qualifiziert wer-
den, akzeptabel ist eine solche parallele, nahe nebeneinander praktizierte Fahrweise mit
140 km/h über eine grössere Distanz in keinem Fall. Es besteht aufgrund der Fotos ein
erheblicher Verdacht, dass sich der Beschwerdeführer trotz dieser riskanten Fahrweise
zu einem Lächeln hinreissen liess (vgl. das Foto S. 84). Dabei ist unerheblich, was der
Grund dafür sein könnte, wäre dieses in jedem Fall unangebracht und würde von man-
gelnder Erkenntnis der drohenden Gefahr sowie der Einschätzung der Ernsthaftigkeit
der Lage zeugen. Dies gilt umso weniger, wenn sich der Beschwerdeführer tatsächlich
in grosser Sorge zu seiner Mutter nach Hause begeben hätte. Betrachtet man im Übrigen
die Erstaussage des Beschwerdeführers vor der Polizei («ich wollte nach Hause nach-
schauen» [S. 9]), kann von einem medizinischen Notfall keine Rede sein. Dies auch, weil
die Schwester, eine ausgebildete Pharmaassistentin (S. 129), bei der Mutter, die manch-
mal zusammenbreche, gewesen war (S. 9). Dies alles lässt vermuten, dass es dem Be-
schwerdeführer an jeglichem Verantwortungsbewusstsein gegenüber anderen Ver-
kehrsteilnehmern und an jeglicher Einsicht in seine gefährliche Fahrweise fehlt. Dies sind
bereits deutliche Anzeichen, dass er zum Führen von Motorfahrzeugen nicht geeignet
ist. Erschwerend kommt hinzu, dass er einschlägig vorbelastet ist. Mitte Juli 2022 und
damit keine 6 Monate nach dem hier massgeblichen Regelverstoss war er nämlich schon
wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung verwarnt worden. Dem Beschwerdeführer
muss anlässlich dieser Umstände ein impulsives Verhalten im Strassenverkehr vorge-
worfen werden, was auf eine geringe Frustrationstoleranz und Unbelehrbarkeit hindeu-
tet. Schliesslich wurde ihm der Führerausweis erst im Jun 2021 und zwar lediglich auf
Probe erteilt.
Wie die Vorinstanz nachvollziehbar dargestellt hat, erlauben diese geschilderten Um-
stände zwar nicht, die Eignung des Beschwerdeführers zum Führen eines Motorfahr-
zeugs definitiv zu verneinen. Sie werfen bezüglich seiner Fahreignung aber durchaus
gewisse Fragen auf, die es verkehrspsychologisch zu untersuchen gilt. Insgesamt be-
stehen berechtigte Zweifel, ob der Beschwerdeführer über die für die Teilnahme am
Strassenverkehr notwendige Selbstbeherrschung und Einsichtigkeit verfügt. Nicht er-
sichtlich ist auch, weshalb eine fehlende polizeiliche Verfolgung den Beschwerdeführer
entlasten sollte. Die Bildaufnahmen zeigen mehr als deutlich, auf welche Weise der Be-
schwerdeführer damals gefahren war. Ausserdem wurde das ungebremste Weiterfahren
nach der erfolgten Radarauslösung protokollarisch festgehalten (act. 13), was der Be-
schwerdeführer nie in Frage gestellt hat. Der Vollständigkeit halber kann festgehalten
werden, dass sich das Begeben zur Radarstelle mit entsprechender Erfragung möglicher
Übertretungen weiter aufzeigt, dass es dem Beschwerdeführer an Selbstreflexion hin-
sichtlich seiner eigenen Fehler zu mangeln scheint. Ob der Beschwerdeführer über ein
genügendes Verantwortungsbewusstsein gegenüber anderen Verkehrsteilnehmern ver-
fügt, welches für das Führen von Motorfahrzeugen unabdingbar ist, erscheint somit
ebenfalls fraglich zu sein (vgl. Bundesgerichtsurteil 1C_199/2019 vom 12. September
2019 E. 3.3). Erschwerend kommt hinzu, dass sein automobilistischer Leumund getrübt
ist und der Führerausweis lediglich auf Probe erteilt wurde.
4.2.2 Zusammenfassend ist die vorinstanzliche Annahme, dass unter diesen Umstän-
den mehrere konkrete Anhaltspunkte bestehen, die berechtigte Zweifel an der charak-
terlichen Fahreignung des Beschwerdeführers erwecken, im Lichte der dargelegten Ge-
setzgebung und Praxis nicht zu beanstanden. Vor dem Hintergrund, dass die strafpro-
zessuale Unschuldsvermutung der Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung nicht
entgegensteht, ändert daran auch das Vorbringen des Beschwerdeführers nichts, es sei
im laufenden Strafverfahren noch kein rechtskräftiges Urteil ergangen. Ebenso wenig ist
es zu beanstanden, wenn die Vorinstanz für die Rechtfertigung der Administrativmass-
nahme auf die vorläufigen Untersuchungsergebnisse des Strafverfahrens abstellte, ist
hierfür doch kein strikter Beweis notwendig. Nichts zu seinen Gunsten ableiten kann der
Beschwerdeführer sodann aus dem Umstand, dass die Fahreignungsuntersuchung nicht
sofort vollzogen wurde. Wie sich aus den Vorakten ergibt, hätte er sich dieser jederzeit
unterziehen können. Über die Anordnung und die damit einhergehenden Folgen wurde
er jedenfalls bereits mit Verfügung vom 1. März 2023 orientiert. Die Vorinstanz ist hat
somit kein Recht verletzt, wenn sie den Beschwerdeführer gestützt auf Art. 15d Abs. 1
lit. c SVG zu einer Fahreignungsuntersuchung verpflichtet hat. Ausgehend von den ge-
nannten Grundsätzen waren die kantonalen Behörden schliesslich auch nicht gehalten,
den Abschluss des hängigen Strafverfahrens abzuwarten, bevor sie den Beschwerde-
führer dazu verpflichteten, sich einer verkehrspsychologischen Begutachtung zu unter-
ziehen. Soweit der Beschwerdeführer deshalb sinngemäss beantragt, das Verfahren be-
treffend die Anordnung einer Fahreignungsuntersuchung sei bis zum Abschluss des lau-
fenden Strafverfahrens zu sistieren, ist die Beschwerde ebenfalls als unbegründet abzu-
weisen.
4.3 Führerausweise sind zu entziehen, wenn festgestellt wird, dass die gesetzlichen
Voraussetzungen zur Erteilung nicht oder nicht mehr bestehen (Art. 16 Abs. 1 SVG).
4.3.1 Wird eine verkehrsmedizinische Abklärung angeordnet, ist der Führerausweis
nach Art. 30 VZV in der Regel vorsorglich umgehend zu entziehen (BGE 127 II 122 E. 5;
Bundesgerichtsurteile 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 3.1, 1C_748/2013 vom
werden (Bundesgerichtsurteil 1C_232/2018 vom 13. August 2018 E. 4.1). Durch diese
Massnahmen soll die zu befürchtende Gefährdung der Verkehrssicherheit durch einen
ungeeigneten Fahrzeugführer vorläufig verhindert werden (BGE 133 II 331 E. 9.1). Beim
Sicherungsentzug ist es nicht von Bedeutung, ob die Person eine Verkehrsregel verletzt
hat oder ob ein Verschulden vorliegt (BGE 140 II 334 E. 6 mit Hinweis). Wenn der Be-
schwerdeführer mithin die Voraussetzungen gemäss Art. 90 Abs. 3 und 4 SVG verneint,
vermag er sich dadurch im Administrativverfahren nicht zu entlasten. Mithin kann der
Führerausweis bereits vor dem Abschluss eines Administrativverfahrens betreffend Si-
cherungsentzug vorsorglich entzogen werden. Dabei genügen Anhaltspunkte, die den
Fahrzeugführer als besonderes Risiko für die anderen Verkehrsteilnehmer erscheinen
lassen und ernsthafte Zweifel an seiner Fahreignung erwecken. Können die notwendi-
gen Abklärungen nicht rasch und abschliessend getroffen werden, soll der Ausweis
schon vor dem Sachentscheid selber entzogen werden können und braucht eine umfas-
sende Auseinandersetzung mit sämtlichen Gesichtspunkten, die für oder gegen einen
Sicherungsentzug sprechen, erst im anschliessenden Hauptverfahren zu erfolgen (BGE
141 II 220 E. 3.1.1, 125 II 492 E. 2b mit Hinweis). Denn steht die Fahreignung des Be-
troffenen ernsthaft in Frage, ist es unter dem Gesichtspunkt der Verkehrssicherheit nicht
zu verantworten, ihm den Führerausweis bis zum Vorliegen des Untersuchungsergeb-
nisses zu belassen.
4.3.2 Wie oben dargelegt, bestehen in casu derart erhebliche Zweifel an der Fahreig-
nung, dass sich die Anordnung einer Fahreignungsabklärung rechtfertigt. Es wäre für
das Verwaltungsgericht nicht verantwortbar, dem Betreffenden während des Verfahrens
den Ausweis vorläufig zu belassen. Dieser Standpunkt beruht einerseits auf dem getrüb-
ten Leumund des Beschwerdeführers, der lediglich seit Juni 2021 über einen Führeraus-
weis auf Probe verfügt und bereits im Juli 2022 verwarnt wurde, sodass der Vorfall vom
sache, dass kein Ausnahmetatbestand vorliegt. Wer auf einer öffentlichen, für den allge-
meinen Verkehr nicht gesperrten Strasse – was der Beschwerdeführer bei seinen Dar-
legungen in der Beschwerde hinsichtlich den konkreten Verhältnissen zu verkennen
scheint – mit einer Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h an einem oben be-
schriebenen Manöver teilnimmt, legt nahe, dass er charakterliche Defizite aufweist und
keine Gewähr dafür bietet, seinen Pflichten als Lenker jederzeit zuverlässig nachzukom-
men. Insofern hat das Strassenverkehrsamt folgerichtig gehandelt, indem es dem Be-
schwerdeführer den Führerausweis vorsorglich entzog. Entschuldbare Gründe, wie der
geltend gemachte medizinische Notfall, liegen entgegen der Ansicht des Beschwerde-
führers nicht vor. Diesbezüglich fehlt es an konkreten medizinischen Beweisen und ist
dem Umstand Rechnung zu tragen, dass die hilfsbedürftige Person bereits unterstützt
wurde. Für den Sicherheitsentzug aus charakterlichen Gründen ist schliesslich die
schlechte Prognose hinsichtlich des Verhaltens als Motorfahrzeugführer massgebend.
Die Behörden dürfen gestützt hierauf den Ausweis entziehen, wenn hinreichend begrün-
dete Anhaltspunkte vorliegen, dass die Person rücksichtslos fahren wird (Bundesge-
richtsurteile 1C_496/2018 vom 20. Mai 2019 E. 5.1, 1C_134/2011 vom 14. Juni 2011 E.
2.1; vgl. BBl 1955 II S. 21 f.), wobei die Frage anhand der Vorkommnisse (Art und An-
zahl) und der persönlichen Umstände zu beurteilen ist. Damit wird auch nicht gegen die
Unschuldsvermutung verstossen.
Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, es sei nicht erwiesen, ob er die erhöhte Ge-
schwindigkeit von 54 km/h gefahren sein. Dabei handelt es sich um eine nicht weiter
belegte Behauptung, wonach aufgrund mangelhafter Geschwindigkeitsmessung eine
Geschwindigkeitsüberschreitung nicht nachgewiesen sei. Diese bildet jedoch kein klarer
Anhaltspunkt für die Unrichtigkeit der Tatsachenfeststellung der polizeilichen Erhebun-
gen, die sich nicht nur auf die Bilder beschränkt, sondern auch durch die Radaropera-
teure vor Ort bestätigt werden konnten, womit es in diesem Verwaltungsprozess sein
Bewenden hat.
Wenn schliesslich der Beschwerdeführer vorbringt, die Massnahme sei unverhältnis-
mässig, kann ihm auch darin nicht zugestimmt werden. Zum einen verkennt er, dass es
sich vorliegend um einen vorsorglichen Entzug handelt und andererseits die von ihm
geltend gemachte Frist von mindestens zwei Jahren nie verfügt wurde. Vielmehr hatte
die Verwaltung unter Ziffer 5. der Verfügung vom 1. März 2023 festgehalten, dass nach
«Vorliegen der Untersuchungsergebnisse wird über den Fall endgültig entschieden. Je
nach Ausgang der Untersuchung wird ein kostenpflichtiger Warnungs- oder Sicherungs-
entzug verfügt». Nichts anderes lässt sich aus der Formulierung der Erwägungen, wo-
nach «sollte die Fahreignung aus verkehrspsychologischer Sicht bejaht werden kön-
nen», müsse der Führerausweis im vorliegenden Fall für mindestens zwei Jahre entzo-
gen werden, folgern, wurde darüber doch noch nicht definitiv entschieden, zumal dies im
Rahmen des vorsorglichen Entzugs nicht von Relevanz ist und im endgültigen Verfahren
zu beurteilen bleibt. Es liegt am anwaltlich verbeiständeten Beschwerdeführer, die Vor-
und Nachteile abzuwägen, ob er eine entsprechende Massnahme im laufenden Verfah-
ren durchführen will oder nicht.
5. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als unbegründet und sie ist ent-
sprechend abzuweisen. Es besteht auch kein Anlass, die Sache unter Aufhebung des
angefochtenen Entscheids zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, wie
der Beschwerdeführer subsidiär begehrt.
6.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbe-
hörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfah-
ren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwi-
schen Fr. 280.00 und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles
sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1’500.00 festgesetzt. Sie wird mit dem geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe
verrechnet.
6.2 Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer keinen Anspruch
auf Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öf-
fentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine
Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.00 werden X _________ auferlegt und mit dem
geleisteten Kostenvorschuss in gleicher Höhe verrechnet.
Es sind keine Parteientschädigungen geschuldet.
Das Urteil wird X _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mit-
geteilt.
Sitten, 19. Januar 2024