A1 23 132
URTEIL VOM 16. FEBRUAR 2024
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Nicole Montani, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Patrick Ruppen, Brig-
Glis,
gegen
DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND BILDUNG (DVB) , Vorinstanz,
(Beamtenrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. Juni 2023.
Sachverhalt
A. X _________ begann im Schuljahr 1994/95 am A _________ als Hilfslehrer und
wurde mit Verfügung des Staatsrats am 4. April 2001 als Lehrer B _________ am
A _________ ernannt (S. 57 f. und 64 f.), wo er aktuell tätig ist.
Das DVB sprach gegen ihn aufgrund diverser Vorkommnisse am 30. Juni 2023 eine
administrative Massnahme - Verwarnung aus.
B. X _________ erhob gegen diesen Entscheid am 2. August 2023 Verwaltungsge-
richtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte
folgende Rechtsbegehren:
"1.
In Gutheissung der vorliegenden Beschwerde ist der Entscheid des Departements für Volkswirt-
schaft und Bildung vom 30. Juni 2023 und die damit ausgesprochene Verwarnung gegen Herrn
X _________ vollumfänglich aufzuheben.
Die Kosten dieses Verfahrens und Entscheides sind dem Fiskus aufzuerlegen.
Dem Beschwerdeführer ist eine angemessene Parteientschädigung gemäss GTar zuzuspre-
chen."
Der Beschwerdeführer rügt u.a. eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör
(Art. 29 Abs. 2 BV) sowie eine Ermessensüberschreitung der verfügenden Behörde. Ver-
schiedene Vorkommnisse seien verjährt. Weisungen, die er angeblich verletzt habe, hät-
ten nicht existiert.
Das DVB reichte am 5. September 2023 eine Stellungnahme ein und beantragte mit
Verweis auf die angefochtene Verfügung die vollumfängliche und kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerde.
Der Beschwerdeführer replizierte am 22. September 2023 und bekräftigte seine Anträge.
Erwägungen
1.
1.1 Die von einem Departementsvorsteher oder vom Staatsrat erlassene Verfügung
kann innert 30 Tagen mittels Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlich-rechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts angefochten werden (Art. 87a Abs. 1 Gesetz über
das Personal der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Be-
rufsfachschule [GPOS; SGS/VS 400.2]; Art. 67a Abs. 1 Gesetz über das Personal des
Staates Wallis [kGPers; SGS/VS 172.2]). Im Übrigen sind die Bestimmungen des Ge-
setzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege anwendbar
(Art. 87a Abs. 4 GPOS; Art. 67a Abs. 4 kGPers).
1.2 Der angefochtene Entscheid des DVB stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat
des angefochtenen Entscheids und als Staatsangestellter bzw. Lehrperson, durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,
so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.3 Eine Verwarnung stellt eine administrative Massnahme dar (Art. 46 Abs. 1 lit. a
GPOS). Die Anstellungsbehörde ordnet derlei gemäss Art. 46 GPOS nach Anhörung der
Lehrperson an.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm hinterlegten Urkunden,
die Edition der Akten des Administrativverfahrens der Dienststelle für Unterrichtswesen,
die Edition der Weisung betreffend Abdrucken des A _________-Logos auf Prüfungs-
deckblättern, die Edition der Prüfungsblätter des Beschwerdeführers vor September
2022 und die Edition von Prüfungsblättern der Fachschaftskollegen vor September 2022.
Der Beschwerdeführer fordert ferner die Einvernahme von zwei Berufskollegen.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, bildet Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 144
I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das
rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,
der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, Verwaltungsver-
fahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies
trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt
verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II
425 E. 2.1; Urteil des Bundesgerichts 1A_87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2).
Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den
Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sach-
verhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Be-
weismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; 131 I
153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; KÖLZ/HÄNER/BERTSCHI, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen. Die Vorinstanz hat die Dossiers hinterlegt. Der Beschwerdeführer hat
sich dazu in seinen Rechtschriften ausführlich äussern können.
3.3 Auf die Abnahme der weiteren beantragten Beweismittel des Beschwerdeführers,
namentlich die Editionen und Einvernahmen, kann vorliegend verzichtet werden, da die
vorhandenen Akten bzw. die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente zur
Beurteilung der Sach- und Rechtslage genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen
aufzeigen. Die Vorinstanz hat einige Weisungen oder Tatvorwürfe zu wenig dokumen-
tiert. Dies schadet aber nicht dem Beschwerdeführer. Die Sanktion ist unter den gesetz-
lich statuierten die leichtest mögliche und kann aufgrund der vorliegenden Unterlagen
ausreichend beurteilt werden.
4.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung seines Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör.
4.2
4.2.1 Der in Art. 29 Abs. 2 BV garantierte verfassungsrechtliche Anspruch auf rechtli-
ches Gehör verpflichtet die Behörde, die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich zu
hören, ernsthaft zu prüfen, in ihrer Entscheidfindung angemessen zu berücksichtigen
und ihren Entscheid zu begründen. Es ist dabei nicht erforderlich, dass sie sich mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den Entscheid wesentlichen
Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein, dass sich der Betroffene
über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und ihn in voller Kenntnis der
Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem Sinne müssen wenigstens
die Überlegungen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr
Entscheid stützt, kurz genannt werden (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit Hinweisen).
4.2.2 Das kantonale Recht verankert allgemein das Recht, von der zuständigen Be-
hörde angehört zu werden (Art. 19 Abs. 1 VVRG). Der Anspruch auf rechtliches Gehör
muss grundsätzlich vor der Verkündung des Entscheids geltend gemacht werden
(BGE 142 II 218 E. 2.3). Die Lehre anerkennt, dass in Ermangelung einer einheitlichen
Frist eine Frist von 8 bis 10 Tagen angemessen ist (Urteil des Bundesgerichts
8C_176/2022 vom 21. September 2021 E. 4.1). Der Umfang des Anspruchs auf rechtli-
ches Gehör kann jedoch nicht allgemein umschrieben werden, sondern muss im Hinblick
auf die Umstände des Einzelfalls festgelegt werden. Die entscheidende Frage ist daher,
ob die betroffene Person in der Lage war, ihren Standpunkt darzulegen (BGE 144 I 11
E. 5.3 und zitierte Referenzen; Urteil des Kantonsgerichts A1 22 86 vom 27. Februar
2023 E. 3.2.1).
4.2.3 Der Beschwerdeführer hat am 20. März 2023 (S. 123 f.) und 8. Mai 2023 (S. 173)
die Möglichkeit erhalten, zur anvisierten administrativen Massnahme Stellung zu bezie-
hen. Die Dienststelle hat aufgrund seines Unfalls auf eine Anhörung verzichtet. Der Leh-
rer hat am 31. März 2023 (S. 139 ff.) und 26. Mai 2023 (S. 177 ff.) seinen Standpunkt
dargelegt.
4.2.4 Die Erstinstanz hat das rechtliche Gehör in Bezug auf die administrative Mass-
nahme gewahrt.
5.
5.1 Der Beschwerdeführer erachtet zweitens die Sanktion als unrechtmässig. Die Mas-
snahme begründende Verhaltensweisen hätten sich nicht verwirklicht, seien verjährt
oder würden keine Disziplinarmassnahme rechtfertigen.
5.2
5.2.1 Art. 34 GPOS regelt die allgemeinen Pflichten des Personals. Dieses ist verpflich-
tet, Leistungen von Qualität zu erbringen. Es erfüllt seine Aufgaben im Bemühen um
Wirksamkeit, berufliches Pflichtbewusstsein, Verschwiegenheit, Loyalität und Treue zu
seinem Arbeitgeber. Der Angestellte arbeitet in einer Gesinnung der gegenseitigen Un-
terstützung und der Zusammenarbeit (Abs. 1). Er muss unter allen Umständen professi-
onell und gemäss den Interessen des Staates und des öffentlichen Dienstes in Beach-
tung der geltenden Normen, Aufgaben, Zielsetzungen und Weisungen seiner Vorgesetz-
ten handeln (Abs. 2). Die Lehrperson arbeitet im Rahmen der Bildung und Erziehung der
ihr anvertrauten Schüler, unter der Verantwortung des Schuldirektors, eng mit der Schul-
behörde zusammen. Sie ist ebenfalls verpflichtet, an den Aktivitäten aus dem Tätigkeits-
feld "Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben", zu denen sie aufgefordert wird, teil-
zunehmen sowie sich beruflich fort- beziehungsweise weiterzubilden (Abs. 3).
5.2.2 Lehrpersonen sind gemäss Art. 42 Abs. 1 GPOS pädagogisch und administrativ
direkt dem Schuldirektor unterstellt. Letzterer trägt gemäss Art. 5 der Verordnung über
die Direktion der allgemeinen Mittelschulen (SGS/VS 413.101) gegenüber dem Depar-
tement und den Schulpartnern die Gesamtverantwortung für die Schule und hat die ent-
sprechenden Entscheidungskompetenzen. Er gewährleistet die Führung der Schule in
Zusammenhang mit den personellen Ressourcen, der Pädagogik, der Verwaltung der
Finanzen. Der Auftrag des Direktors ist gemäss Art. 5 Abs. 2 derselben Verordnung in
einem Pflichtenheft festgehalten und umfasst u.a. die Leitung des Lehrerpersonals und
des administrativen Personals.
5.2.3 Der Gesetzgeber hat gemäss Art. 46e Abs. 1 GPOS und Botschaft zum Geset-
zesentwurf zur Änderung der Gesetze über das Personal des Staates Wallis (Ange-
stellte, Polizeikorps, Lehrpersonen) vom 22. August 2018 (Memorial des Grossen Rats
des Kantons Wallis, Novembersession 2018, S. 75), zwei Verjährungsfristen für die ad-
ministrative Verantwortlichkeit vorgesehen: Die erste Frist von einem Jahr nach Bekannt-
werden einer Dienstpflichtverletzung regelt den spätest möglichen Zeitpunkt um das Ver-
fahren einzuleiten. Es handelt sich dabei um eine relative Frist (vgl. dazu PELLATON, Le
droit disciplinaire des magistrats du siège, Un essai dans une perspective de droit suisse,
2016, S. 479).
Das Gesetz statuiert eine zweite Frist von fünf Jahren seit der letzten Dienstpflichtverlet-
zung. Die zweite Frist dürfte eine absolute Frist darstellen, da hier von «in jedem Fall
fünf Jahre nach der letzten Verletzung dieser Pflichten» die Rede ist (zur Qualifizierung
vgl. auch MUSTER, Handbuch Öffentliches Personalrecht, 2017, S. 220). Die Verjährung
bleibt während des Beschwerdeprozesses unterbrochen (Art. 46e Abs. 2 GPOS).
Die administrative Massnahme wird nach der Schwere der Dienstpflichtverletzung und
unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens des Angestellten festgesetzt (Art. 46
Abs. 2 GPOS). Die Behörde kann folglich kein Verfahren einleiten, wenn der Sachverhalt
relativ verjährt ist. Gesetzgeber und Doktrin haben in Disziplinarverfahren verschiedene
Lösungen gewählt, ob und wie die relative Frist unterbrochen werden kann (vgl. FELL-
MANN, Anwaltsrecht, 2. A., 2017, S. 297; AYER / KIESER / POLEDNA / SPRUMONT, Medizi-
nalberufegesetz, Kommentar, N. 3 und N. 7 ff. zu Art. 46 MedBG; DONZALLAZ, Traité de
droit médical, Band II, N. 5825 und 5828 ff.; PORTMANN/UHLMANN, Bundespersonalge-
setz (BPG), 2013, S. 468 f.). Das GPOS statuiert keine Unterbrechung, weshalb zuguns-
ten des Beschwerdeführers davon ausgegangen wird, derlei sei bei der relativen Frist
nicht vorgesehen.
Gesetzgebung und Doktrin sind auch uneinheitlich, inwiefern im Disziplinarprozess ver-
jährten Sachverhalte beachtet werden können, sobald ein Verfahren eröffnet ist
(AYER / KIESER / POLEDNA / SPRUMONT, a.a.O., N. 12 zu Art. 46 MedBG; CHRISTI-
NAT / SPRUMONT, La surveillance disciplinaire dans le domaine de la santé / V. - Annexe
: Tableaux des autorités cantonales compétentes, in: Bellanger / Tanquerel [Hrsg.], Le
droit disciplinaire, 2018, S. 132;DONZALLAZ, a.a.O., N. 5844 ff.). Das GPOS regelt un-
zweideutig, das bisherige Verhalten der Lehrperson sei bei der Festsetzung der Sanktion
(«la mesure administrative est fixée [..] et selon la conduite antérieure de l'enseignant»)
zu beachten (Art. 46 Abs. 2 GPOS). Die Disziplinarbehörde kann demnach die Art der
Massnahme unter Beachtung des bisherigen Verhaltens bestimmen.
5.2.4 Das Verfahren wird laut Botschaft (Memorial des Grossen Rats des Kantons Wal-
lis, Novembersession 2018, S. 75), durch ein Schreiben des Arbeitgebers eröffnet, in
welchem er den Mitarbeiter darüber informiert, eine administrative Massnahme in Be-
tracht zu ziehen und in welchem dem Mitarbeiter eine Frist zur schriftlichen Stellung-
nahme gesetzt wird.
5.2.5 Art. 46 Abs. 1 GPOS statuiert folgende Sanktionen: Verwarnung, Kürzung der Be-
soldung um bis zu einem Drittel, Versetzung in eine andere Funktion oder an eine andere
Stelle und fristlose Entlassung ohne Entschädigung.
Es gilt das Prinzip der Exklusivität von Disziplinarmassnahmen. Der Vorgesetzte verfügt
daneben aber über die üblichen Mittel der Verwaltungsführung wie Weisungen, Beleh-
rungen oder Ermahnungen. Ein Disziplinarverfahren muss dazu nicht eröffnet werden
(BAUMANN, Aargauisches Gemeinderecht, 4. A., 2017, S. 319).
5.3 Das Kantonsgericht hat hinsichtlich der Verjährung zu prüfen, inwiefern vorgewor-
fene Handlungen im vorliegenden Verwaltungsverfahren zu beachten sind.
5.3.1 Der Rektor des A _________ hat dem Beschwerdeführer am 16. Februar 2021
vorgeworfen, während der Corona-Pandemie wiederholt die Schutzmaske nicht getra-
gen und den Unterricht verspätet begonnen zu haben. Diverse Klassen würden die Qua-
lität des Unterrichts bemängeln («verheerend» S. 87 ff.). Der Beschwerdeführer hat auf
dem Protokoll mitgeteilt, er habe nicht behauptet, Masken seien unnütz und «alles an-
dere» tue ihm leid, wenn es von den Schülern so empfunden werde. Er werde «alle
Massnahmen ergreifen, dass diese Probleme nicht mehr vorkommen» (S. 89). Das
Schreiben enthält freilich eine Ankündigung, der Rektor werde ein Disziplinarverfahren
einleiten (S. 89). Dieser ist aber nicht dafür zuständig (vgl. E. 1.3). Es liegt somit einzig
eine Mahnung des direkten Vorgesetzten vor, wobei der Lehrer Sachverhalte zugibt und
Verbesserungen zusagt.
5.3.2 Die Dienststelle für Unterrichtswesen hat dem Beschwerdeführer am 29. März
2021 kundgetan (S. 94 f.), die berufliche Leistung sei ungenügend und widerspreche
Art. 34 GPOS. Die Dienststelle führt diverse Fehlverhalten auf und beanstandet, das
Benehmen schade dem Ruf der Walliser Schule, dem Lehrerbild in der Öffentlichkeit und
insbesondere dem A _________. Es werde bei künftigem Fehlverhalten Sanktionen ge-
mäss Art. 46 GPOS ausgesprochen (S. 275 f.). Die Dienststelle räumt dem Beschwer-
deführer am 29. März 2021 keine Frist zu einer allfälligen Stellungnahme ein. Der Ver-
fasser hat darüber hinaus lediglich mitgeteilt, bei künftigen Fehlverhalten können Sank-
tionen ausgesprochen werden. Des Weiteren handelt es sich bei der Dienststelle weder
um die Anstellungsbehörde noch hat sie die Lehrperson vorgängig angehört. Die Mittei-
lung vom 29. März 2021 stellt somit keine Eröffnung oder Einleitung eines Disziplinar-
verfahrens dar.
5.3.3 Ein Besprechungsprotokoll zwischen Rektor und Untergebenem vom 11. April
2022 ist aktenkundig (S. 128). Der Vorgesetzte beanstandet hier erneut die berufliche
Leistung des Beschwerdeführers. Dieser antwortet, die von Schülern kritisierten Ver-
spätungen stimmten «so nicht» und das ISM (Internet School Management des Kantons
Wallis) sei «meistens» geführt worden, «in manchen Fällen nicht sofort». Eine Eröffnung
eines Disziplinarverfahrens liegt nicht vor, allerdings wird der Lehrer zum wiederholten
Male mit Fehlverhalten konfrontiert, das er teilweise zugibt.
5.3.4 Die schriftliche Mitteilung vom 20. März 2023 des DVB an den Beschwerdeführer
enthält den Titel des Schreibens «Aufforderung zur Schriftlichen Stellungnahme / mögli-
che administrative Massnahme» (S. 277). Der Verfasser teilt unmissverständlich mit,
dass eine administrative Massnahme gemäss Art. 46 GPOS in Erwägung gezogen
werde. Der Beschwerdeführer erhält eine Frist zur Stellungnahme eingeräumt. Diese
Kommunikation stellt eine fristrelevante Verfahrenseröffnung dar.
5.3.5 Das Disziplinarverfahren ist somit erst am 20. März 2023 eröffnet worden. Die Ge-
schehnisse, die der Administrativbehörde vor dem 20. März 2022 zur Kenntnis gelangt
sind, sind aufgrund des Gesagten relativ verjährt und können somit keine Eröffnung ei-
nes Disziplinarverfahrens auslösen. Die vorgängig erwähnten Demarchen der Vorge-
setzten sind vielmehr als übliche Mittel der Verwaltungsführung zu qualifizieren.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist am 2. August 2023 eingereicht worden. Alle Ver-
jährungsfristen ruhen ab Beginn des Beschwerdeverfahrens. Die absolute Verjährungs-
frist ist folglich für Handlungen vor dem 2. August 2018 abgelaufen. Derlei ist vorliegend
nicht relevant, weil die nachfolgend diskutierten Handlungen nach dem entsprechenden
Datum realisiert worden sind.
Das relativ verjährte Verhalten kann jedoch bei der Bemessung der Sanktion beachtet
werden, sofern überhaupt ein Verfahren eröffnet wird.
5.4 Das Kantonsgericht überprüft nun, ob es sich bei den Vorkommnissen, welche noch
nicht relativ oder absolut verjährt sind, um Verletzungen von Art. 34 GPOS handelt.
5.4.1 Die Dokumente Schulanfang 2017/2018 sowie Schulanfang 2018/2019 (S. 81 ff.)
enthalten Hinweise an die Lehrer zur Noteneintragung. Die aktualisierte «Prorektor-Site»
enthalte diverse Informationen, u.a. ein «Manual» zur Eintragung der Noten auf ISM
(S. 82): Die Angestellten sollen regelmässig die Noten dokumentieren, damit Klassen-
lehrer bei Anfragen von Eltern oder Schülern keine langen Umfragen starten müssen.
Das in der Vernehmlassung vom 5. September 2023 in parte qua wörtlich zitierte Proto-
koll der Lehrerkonferenz vom 14. August 2017 (S. 318) bescheinigt, dass die Lehrer an-
gewiesen worden sind, zwingend die Noten sofort im ISM einzugeben. Die erneute Er-
wähnung anlässlich der Lehrerkonferenz am 12. August 2022 (S. 297) ist als Erinnerung
erfolgt. Der Lehrer hätte die Pflicht, die Noten sofort zu erfassen, kennen müssen.
Der Prorektor hat den Lehrern in den Dokumenten Schulanfang auch erklärt, warum die
regelmässige Eintragung der Noten erforderlich ist: Die Klassenlehrer sollen bei Noten-
anfragen durch Lehrer und Schüler keine langen Umfragen starten müssen und die
Noten würden dadurch gesichert. Der Prorektor hat beim Schulanfang 2018/19 mit Fett-
druck ergänzt, die regelmässige Noteneintragung «ist Pflicht eines jeden Lehrers»
(S. 84). Die Weisung macht somit durchaus Sinn.
Das Protokoll vom 11. April 2022 zwischen Rektor und Untergebenem (S. 107) bestätigt,
eine Chemienote sei bei einem Elterngespräch vom 25. März 2022 noch nicht im ISM
eingetragen gewesen, obwohl das Examen am 14. März 2022 zurückgegeben worden
sei. Der Lehrer gibt daraufhin während der Sitzung an, er führe die Noten in das ISM
meistens, in manchen Fällen nicht sofort ein. Der Beschwerdeführer bestreitet den Vor-
halt gemäss Protokoll nicht und bestätigt allgemein, dieser Verpflichtung nicht immer
nachzukommen. Das Gericht geht davon aus, zumindest diese konkretisierte Unterlas-
sung sei nachgewiesen und der Lehrer habe anlässlich der entsprechenden Sitzung so-
gar weiteres Fehlverhalten in Bezug auf die Noteneintragung zugegeben. Der Direktor
ist über die mangelnde Noteneintragung sicher nicht vor dem 25. März 2022 orientiert
worden, sonst wäre es nicht zu diesem Vorfall am Elternabend gekommen. Das Fehl-
verhalten ist somit weder absolut noch relativ verjährt.
5.4.2 Auch der Sinn der Weisung in Zusammenhang mit der Verwendung des Logos
des A _________ liesse sich in den Akten nachvollziehen: Das Erfordernis, das Logo zu
verwenden bildet aktive Umsetzung der Corporate Identity (S. 70 und S. 77). Eine ent-
sprechende Weisung wäre durchaus sinnvoll.
Die von den Vorinstanzen zitierten Protokolle fordern jedoch das Logo einzig auf den
Skripten, von Examensformularen ist zumindest auf diesen Urkunden keine Rede. Die
Vorinstanz mag folglich nicht nachzuweisen, dass eine entsprechende Weisung über-
haupt vorgelegen hat.
5.4.3 Der Beschwerdeführer soll des Weiteren, trotz entsprechender Ankündigung
durch die Schulleitung im April 2022, seine Verfügbarkeiten in Zusammenhang mit der
Projekt-/Kulturwoche des A _________ bis Mitte September 2022 nicht eingetragen ha-
ben. Dieser Vorhalt wird in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit dem Zusatz bestä-
tigt, der Lehrer habe sich nach Kenntnisnahme seines Unterlassens nicht sofort telefo-
nisch bei der Rektoratsrätin gemeldet und sich uneingeschränkt zur Verfügung gestellt.
Es habe einzig ein technisches Problem bestanden, weshalb sich deren E-Mail und das
Telefonat gekreuzt hätten (S. 209).
Es ist mithin strittig, wer sich wann bei wem gemeldet hat. Der Rektor hat in diesem
Zusammenhang E-Mailbotschaften deponiert, aus welchen sich Folgendes ergibt: Die
Rektoratsrätin schreibt dem Beschwerdeführer am 19. September 2022 um 11:27 Uhr,
sie habe ihn in der Spezialwoche eingeteilt und ob er ihre Einladung für Mittwoch nicht
erhalten habe. Er antwortet gleichentags um 12:32, er habe die Einladung nicht erhalten,
weil das Netz «heute Morgen» nicht funktioniert habe (S. 171). Der Rektor fragt die Rek-
toratsrätin am 28. April 2023 an, ob es stimme, dass sich der Lehrer nicht von sich aus
gemeldet habe. Die Rektoratsrätin antwortet darauf «Nein er hat sich nicht von sich aus
gemeldet. Ich habe zuerst kontrolliert, ob sich alle Lehrpersonen irgendwo für die Spe-
zialwoche eingetragen hatten. Dann habe ich die Fehlenden, u.A. [den Beschwerdefüh-
rer] der WLI [Wie-lerne-ich-Woche] zugewiesen. Somit habe ich allen WLI-Lehrpersonen
eine Einladungsmail geschrieben. Scheinbar hat [der Beschwerdeführer] diese vorerst
auch nicht gesehen (irgendetwas wegen Internet). Nur wenn ich dann ein zweites Mal
nachgefragt hatte, hat er mir dann geantwortet, dass er an der Sitzung dabei sein wird»
(S. 170). Die Erklärung der Rektoratsrätin, der Lehrer habe sich nicht von sich aus bei
ihr gemeldet, als er sein Versäumnis erkannt hatte, ist aufgrund der oben zitierten
E-Mails zwischen Rektoratsrätin und Lehrer nachvollziehbar.
Es stellt sich aufgrund einer anderen aktenkundigen E-Mail vom 14. Oktober 2022
(S. 121) die Frage, ob der Beschwerdeführer bei diesem Vorfall nicht vorgängig mit der
Prorektorin in Kontakt getreten ist. Aber auch diese gab gemäss schriftlicher Botschaft
an, sie habe vorgängig selbst festgestellt, der Beschwerdeführer habe sich nicht einge-
tragen. Der Lehrer hat sich somit auf jeden Fall zu spät eingetragen.
5.4.4 Die Vorinstanz wirft dem Lehrer in Bezug auf diese Projekt-/Kulturwoche weiter
vor, er habe sich nur für rund drei Tage, d.h. für ein 60% Pensum und nicht, seiner An-
stellung entsprechend, zu 100% eingetragen.
Der gemäss Akten eingereichte Stundenplan (S. 119) enthält Kürzel, aus welchen er-
sichtlich ist, dass der Lehrer an der Spezialwoche tatsächlich an mehreren Tagen nicht
vollumfänglich zur Verfügung gestanden ist. Der Rektor hat dem Lehrer am 9. Oktober
2022 eine E-Mail übermittelt, in welcher er dies moniert und sich zudem über einen Gleit-
schirmumfall ärgert, der seinem Untergeordneten während der Arbeitszeit dieser Spezi-
alwoche zugestossen sei. Dessen Verhalten sei inakzeptabel, unkollegial und schade in
höchstem Masse dem Ansehen eines Gymnasiallehrers. Er sehe nichts von Berufsethos
(S. 120). Der Lehrer hat per E-Mail geantwortet, dass er Mittwochvormittag nicht einge-
teilt war und deshalb seine Gleitschirmausbildung während der unterrichtsfreien Zeit ge-
macht habe. Er habe die Ateliers vorgängig vorbereitet (S. 122). Die um 40% reduzierte
Tätigkeit während der Spezialwoche ist damit nachgewiesen. Es stellt sich jedoch die
Frage, ob der Lehrer dazu berechtigt gewesen ist.
Die Lehrperson muss ihrer Funktion gemäss Art. 53 GPOS die gesamte Zeit, für die sie
angestellt ist, widmen. Die Arbeitszeit des Lehrpersonals versteht sich als Jahresarbeits-
zeit (Art. 53 GPOS).
Der Direktor hat in einer Stellungnahme vom 28. April 2023 an den Dienstchef auf ver-
schiedene Protokolle verwiesen, woraus ersichtlich sei, dass die Lehrer, die ein Pensum
von 100% haben, auch 100% verfügbar sein müssen, auch während der Spezialwoche.
Es handelt sich dabei um Verlaufsprotokolle der Professorenkonferenzen vom 28. Okto-
ber 2021 und 24. Februar 2022 (S. 155 und S. 158). Diese Texte stellen klar, dass Leh-
rer, die zu 100% arbeiten zu 100% «verfügbar» sein müssen. Es wird aber in diesen
Unterlagen weder auf die Sonderwoche noch auf die Frage eingegangen, was «Verfüg-
barkeit» im Zusammenhang mit der gesetzlich vorgegebenen Jahresarbeitszeit (Art. 53
GPOS) bedeutet. Die Rektoratsrätin hat laut Mitteilung vom 21. September 2023 erörtert,
dass die Lehrer sich die anfallenden Arbeiten aufteilen können (vgl. S. 148). Dies hätte
jedoch gemäss Aussagen des Schuldirektors nicht so verstanden werden sollen, dass
Lehrpersonen ihr Arbeitspensum temporär senken könnten. Am 28. April 2023 bestätigt
der Rektor jedoch auch, dass die Schulleitung das bisherige System anpassen müsse,
da dies bis jetzt auf gegenseitigem Vertrauen beruht hätte. Nicht sämtliche Lehrer haben
die Stundeneinteilung während der Projektwoche gleich verstanden (S. 121 und 148 f.).
Der Schulleitung ist gemäss Mailverkehr (S. 121) bewusstgeworden, dass diesbezüglich
in Zukunft wohl genauere Vorgaben erfolgen müssen, damit diese für alle Lehrer gleich
sind bzw. alle Lehrer dies gleich verstehen. Aus dem Mailverkehr ist demnach auch be-
merkbar, dass nicht nur der Beschwerdeführer die Vorgaben der Projektwoche anders
verstanden hat, als die Schulleitung diese umsetzen wollte. Der Beschwerdeführer hat
bei der Schulleitung nachgefragt, ob er am Donnerstag der Projektwoche für einen Gleit-
schirmflug frei haben könnte. Dies wurde von der Leitung jedoch mit einer organisatori-
schen Begründung («vu que la classe devait être accompagnée»), nicht aber mit Hinweis
auf die allgemeine Präsenzpflicht während der Sonderwoche verneint (S. 121). Der Leh-
rer hat sodann an jenem Donnerstag eine Schulklasse nach Saint-Maurice begleitet.
Wäre ihm bekannt gewesen, dass er während der Projektwoche eine 100% Arbeitspflicht
hat, hätte er wohl kaum eine solche Frage bei der vorgesetzten Stelle deponiert und sie
auch nicht in dieser differenzierten Art und Weise beantwortet erhalten.
Dieser Vorwurf ist letzten Endes nicht genügend dokumentiert. Das Kantonsgericht kann
dem Beschwerdeführer unter den vorliegenden Umständen keinen Vorwurf machen,
wenn er lediglich für ein 60% Pensum in der Woche gearbeitet hat.
5.4.5 Der Gleitschirmflug, den der Lehrer während jener Woche realisiert und der zu
einer Verletzung geführt hat, kann dem Beschwerdeführer aus dem gleichen Grund nicht
zur Last gelegt werden.
5.4.6 Die Vorinstanz wirft dem Beschwerdeführer weiter vor, bei der Preisverleihung des
Schreibwettbewerbs vom 13. April 2023 Schulweisungen verletzt zu haben. Er habe we-
der seine Klasse an den Schreibwettbewerb begleitet noch habe er sich bei deren Nicht-
erscheinen an das Sekretariat gewandt.
Der Beschwerdeführer hat am Tag der Preisverleihung zum Zeitpunkt des Unterrichts-
beginns über keine Kenntnis verfügt, wo sich die Klasse befindet. Er hat sich (per Telefon
und WhatsApp) beim Klassenlehrer erkundigt und ist nach der Preisverleihung orientiert
worden, dass seine Schüler am Anlass teilgenommen hatten (S. 200).
Dem Beschwerdeführer wird vorgeworfen, dass er sich über das Newsportal hätte infor-
mieren sollen. Es gehöre zu den Aufgaben einer Lehrperson, sich über den Tagesverlauf
am A _________ zu informieren. Er wäre so über die stattfindende Preisverleihung des
Schreibwettbewerbs orientiert gewesen und hätte die Klasse bei der Preisverleihung be-
gleiten können. Es könne von einem Lehrer in der heutigen (modernen) Zeit verlangt
werden, regelmässig die News bzw. Agenda des A _________ abzurufen.
Der Lehrer habe ferner das Sekretariat nicht über den Vorfall orientiert. Auch das Vor-
gehen, wenn eine Schulklasse nicht zum Unterricht erscheint, lässt sich vorliegend nicht
aus den Unterlagen nachvollziehen.
Die eingereichten Unterlagen vermögen nicht aufzuzeigen, wie die interne Kommunika-
tion innerhalb des A _________ verläuft. Die Schulklasse scheint ausserdem vom Klas-
senlehrer begleitet worden zu sein, womit sich in diesem Fall die Frage stellt, wer für die
entsprechende Begleitung zuständig gewesen wäre. Auch der Vorwurf, der Beschwer-
deführer habe sich nicht an die Schulweisung gehalten, da er das Sekretariat nicht infor-
miert hatte, ist nicht nachgewiesen.
5.5 Das Kantonsgericht hat unter Beachtung obiger Ausführungen zu überprüfen, ob
die erwähnten, noch nicht verjährten Verfehlungen die Eröffnung eines Disziplinarpro-
zesses rechtfertigen:
5.5.1 Von einer Lehrperson kann grundsätzlich - gemäss Art. 34 Abs. 1 GPOS und dem
damit verbundenen beruflichen Pflichtbewusstsein - erwartet werden, dass sie sich an
die vorgegebenen Fristen hält. Der Beschwerdeführer hat sich folglich innert Frist einzu-
registrieren. Ein zuverlässiges Verhalten hätte im Übrigen den vorgesetzten Stellen we-
niger Aufwand verursacht.
5.5.2 Dasselbe gilt für die Weisungen betreffend das direkte Eintragen der Noten ins
ISM. Auch bei solchen Weisungen kann von einer Lehrperson gemäss Art. 34 Abs. 1
GPOS erwartet werden, dass diese Aufgaben pflichtbewusst erfüllt werden.
5.5.3 Das Kantonsgericht hat schliesslich zu beachten, dass der Lehrer vor Eröffnung
des Disziplinarprozesses mehrfach aufgefordert worden ist, sein berufliches Verhalten
anzupassen. Er hat dies auch zugesagt (vgl. E. 5.3). Seine Vorgesetzten, welche bis zur
Einleitung des Verfahrens übliche verwaltungsrechtliche Führungsinstrumente ange-
wendet und grosse Geduld bewiesen hatten, haben feststellen müssen, dass der Be-
schwerdeführer sich auch nach den Abmahnungen nicht hinreichend verbessert, son-
dern weitere Verstösse gegen Art. 34 GPOS begangen hat.
5.5.4 Die Vorinstanz hat mithin zu Recht ein Disziplinarverfahren eröffnet.
6. Die administrative Massnahme wird gemäss Art. 46 Abs. 2 GPOS nach der Schwere
der Dienstpflichtverletzung und unter Berücksichtigung des bisherigen Verhaltens der
Lehrperson festgesetzt. Die Verwarnung stellt die mildeste Massnahme im Sinne von
Art. 46 GPOS dar. Sie erscheint, auch unter Beachtung der Fälle, welche der Lehrer
bestätigt hat (vgl. E. 5.4) angemessen.
7.
7.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
7.2 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb dem Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der
Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
Öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5’000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie sei-
nes Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1’500.00 festgesetzt.
7.3 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein
Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Volkswirtschaft und Bildung
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 16. Februar 2024