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RVJ / ZWR 2024
Beamtenrecht
Fonction publique
KGE (Öffentlichrechtliche Abteilung) vom 27. November 2023*–*
A1 23 120
Kündigung des Dienstverhältnisses aufgrund bleibender Arbeitsunfä-
higkeit infolge Krankheit
Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit und Unfall (Art. 59 kGPers; E. 6.5).
Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei Teilarbeitsunfähigkeit (Art. 12 BesG; E. 6.5.1).
Berechnung der Dauer der Lohnfortzahlungspflicht bei verschiedenen Krankheitsgrün-
den (E. 6.5.2 ff.).
Résiliation des rapports de service en raison d ’ une incapacité de travail
durable due à une maladie
suite d’une maladie ou d’un accident (art. 59 LcPers ; consid. 6.5).
LTrE ; consid. 6.5.1).
cause de maladie (consid. 6.5.2 ss).
Aus den Erwägungen
6.4 Art. 58 kGPers regelt die ordentliche Kündigung einer unbefristeten
Anstellung durch den Arbeitgeber. Die zuständige Behörde kann nach
der Probezeit gemäss Art. 58 Abs. 1 kGPers eine unbefristete Anstel-
lung unter Wahrung einer Frist von drei Monaten auf Ende eines Mo-
nats und bei Vorliegen eines Kündigungsgrundes kündigen. Ein solcher
Kündigungsgrund liegt insbesondere nach Art. 58 Abs. 2 lit. a kGPers
in wiederholten oder dauerhaften Mängel in der Leistung und/oder im
Verhalten, nach Art. 58 Abs. 2 lit. b kGPers in der mangelnden Eignung
oder Fähigkeit, die mit der Funktion verbundenen Aufgaben zu erfüllen
oder nach Art. 58 Abs. 2 lit. c kGPers im Wegfall einer der Anstellungs-
bedingungen gemäss Gesetz oder Anstellungsverfügung.
6.5 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit des Arbeitnehmers kann hinge-
gen der Arbeitgeber das unbefristete Arbeitsverhältnis in Anwendung
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von Art. 59 kGPers kündigen. Dabei genügt der Nachweis der dauern-
den Arbeitsunfähigkeit des Angestellten. Ein sachlicher Grund i.S.v.
Art. 58 kGPers muss nicht vorliegen (Urteil des Kantonsgerichts A1 13
279 vom 12. Juli 2013 E. 5.7, publ. in ZWR 2014 S. 51). Zudem ist es
unerheblich, welche Art von Krankheit oder Unfall zur bleibenden Ar-
beitsunfähigkeit geführt hat oder was der Grund dafür war (Urteil des
Kantonsgerichts A1 17 189 vom 4. Juli 2018 E. 5.2.2).
6.5.1 Die Kündigung durch den Arbeitgeber bei bleibender Arbeitsun-
fähigkeit infolge Krankheit und Unfall erfolgt auf das Datum, welches
dem Erlöschen des Lohnanspruchs entspricht (vgl. Art. 59 Abs. 1
kGPers). Dem Wortlaut kann entnommen werden, dass das Arbeitsver-
hältnis auf das Datum des Endes des Lohnanspruchs hin zu kündigen
ist. Der Lohnanspruch bemisst sich bei krankheitsbedingter Abwesen-
heit nach der Dienstdauer (vgl. Art. 12 BesG). Für den Angestellten, der
seit wenigstens drei Jahren im Dienste steht, tritt keine Kürzung der
Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feier-
tage inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser
Zeit wird die Besoldung um die Hälfte gekürzt und noch während drei
Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr und drei Monaten oder nach
dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Besoldungsanspruch gemäss
Art. 12 Abs. 2 BesG. Für die Anstellungsbehörde besteht bezüglich des
Endes des Lohnanspruchs kein Ermessenspielraum. Nach Ablauf der
genannten Lohnleistung kommen die einschlägigen Bestimmungen der
Vorsorgekasse zur Anwendung (Art. 12 Abs. 4 BesG).
Bei einer Teilarbeitsunfähigkeit stellt sich die Frage, ob der während
beschränkter Dauer geschuldete Lohn als Zeit- oder Geldkredit zu ver-
stehen ist. Unter Annahme des Lohnminimums würde sich die Lohn-
fortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei verbleibender Arbeitsfähigkeit
eines Arbeitnehmers entsprechend verlängern, während dieselbe Per-
son demgegenüber bei Annahme des Zeitminimums, unabhängig vom
Grad der verbleibenden Arbeitsfähigkeit, in jedem Fall nur ein Anspruch
während der vorgesehenen Zeitdauer hätte (WENGER, Krankheitsbe-
dingte Arbeitsunfähigkeit und Lohnfortzahlung, Schutz vor Lohnausfäl-
len nach Privatrecht, Bundespersonalrecht, Personalrecht Basel-
Landschaft und Basel-Stadt, in: SUTTER-SOMM [Hrsg.], IMPULSE - Im-
pulse zur praxisorientierten Rechtswissenschaft Band/Nr. 44, 2019).
Vorliegend zu prüfen bleibt, ob es sich bei der in Art. 12 Abs. 2 BesG
festgelegten Lohnanspruchsdauer um ein Zeit- oder ein Lohnminimum
handelt.
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Der Wortlaut der Bestimmung Art. 12 Abs. 2 BesG spricht davon, dass
der Lohnfortzahlungsanspruch während «höchstens» zwölf Monaten
dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Besoldung um die Hälfte ge-
kürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem Jahr
und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Be-
soldungsanspruch. Hinsichtlich der maximalen Zeitdauer enthält die
Bestimmung mit „höchstens“ also eine Begrenzung, was gegen eine
Verlängerung der Lohnfortzahlungsfrist bei teilweiser Arbeitsunfähig-
keit und somit für die Annahme eines Zeitminimums spricht. Die Frage,
ob vorliegend das Lohn- oder Zeitminimum gilt, lässt sich auch anhand
kantonaler Rechtsprechung beantworten, wonach die Dauer der Lohn-
fortzahlung nicht vom Grad der Arbeitsunfähigkeit abhängt (Urteil des
Kantonsgerichts A1 14 299 vom 9. September 2015 E. 4.5). Entspre-
chend handelt es sich bei der in Art. 12 Abs. 2 BesG statuierten Lohn-
fortzahlungspflicht bei Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit um ein
Zeitminimum und nicht um ein Lohnminimum.
6.5.2 Der Staatsratsentscheid vom 12. Dezember 1984 hält fest, dass
der Wortlaut der Bestimmung betreffend Besoldung bei Krankheit
(Art. 12 BesG) in dem Sinne ausgelegt wird, dass die Bestimmung nur
für die gleiche Krankheit innert drei Jahren gilt (S. 77). Diesfalls er-
schiene das alleinige Abstellen auf die ärztlichen Zeugnisse des
Dr. med. X. sachgemäss, zumindest aber nicht zum Nachteil des Be-
schwerdeführers. Es sei ergänzt, dass dieser Psychiater den Be-
schwerdeführer bereits im Jahr 2019 behandelt hat und ihm eine
teilweise oder vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert hat (S. 32 f.).
Das Spitalzentrum Oberwallis und Allgemeinmediziner haben ausser-
dem in den Jahren 2020 und im 2021 wiederholt Zeugnisse für weitere
Krankheitstage oder -phasen ausgestellt (S. 34 ff.). Das Kantonsgericht
hat schliesslich in einem kürzlich ergangenen Urteil den zitierten Ent-
scheid der Exekutive aus dem Jahr 1984 relativiert (Urteil des Kantons-
gerichts A1 23 36 vom 22. September 2023).
6.5.3 (…)
Da der Beschwerdeführer seit dem 1. Februar 2007 unbefristet beim
Staat Wallis angestellt war, hat er einen Lohnfortzahlungsanspruch im
Falle von Krankheit während maximal dreizehneinhalb Monaten innert
drei Jahren. Massgeblich ist vorliegend das Zeitminimum, mithin geht
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die Lohnfortzahlung nach dem dritten Dienstjahr auch bei bloss teilwei-
ser Arbeitsunfähigkeit nicht länger als dreizehneinhalb Monate
(vgl. E. 6.4).
Die oben aufgeführten ärztlichen Zeugnisse bescheinigen dem Be-
schwerdeführer eine Teilarbeitsunfähigkeit für die Monate (Mitte) Ja-
nuar 2021 bis (Anfang) März 2021, April 2021, Juli 2021, September
2021 bis (Ende) Oktober 2021, Dezember 2021 bis (Ende) Juni 2022
und Oktober 2022 bis (Anfang) April 2023. Der Beschwerdeführer war
damit innerhalb von zwei Jahren, alleine aufgrund von Attesten des
Psychiaters, rund 19 Monate teilarbeitsunfähig. Es liegen aufgrund wei-
terer Arztzeugnisse in den 3 Jahren vor dem 3. April 2023 weitere Ar-
beitsunfähigkeiten vor. Der Angestellte ist ferner bereits früher
wiederholt arbeitsunfähig geschrieben worden, teils von Allgemeinärz-
ten, teils von Psychiatern. Zum Zeitpunkt der Beendigung der Lohnzah-
lungen am 3. April 2023 war der Beschwerdeführer ebenso
arbeitsunfähig. Des Weiteren ist dem Personaldossier des Beschwer-
deführers zu entnehmen, dass auf Anweisung von Dr. med. X. eine län-
gerfristige Auszeit von zwei Monaten zur Diskussion gestanden hat
(vgl. Besprechungsprotokoll vom 13. Februar 2023). Der Psychiater hat
am 6. Februar 2023 bescheinigt, der Gesundheitszustand seines Pati-
enten bleibe weiterhin stationär-inkonstant. Eine zunehmende Nega-
tivsymptomatik stehe neben der kurzdauernden ängstlich-paranoiden
und depressiven Auslenkung zunehmend im Vordergrund. Der im vor-
genannten Bericht verzeichnete Verlauf könne letztlich mutatis mutandis
fortgeschrieben werden. Eine konstante Erhöhung der seit Januar 2021
reduzierten Arbeitsfähigkeit (50 % der vorgesehenen 80 % Präsenz-
leistung) sei leider nicht realisierbar. Die effektive Präsenzleistung
dürfte letztlich im Bereich von 20-30 % liegen.
Der Beschwerdeführer hat am 27. Februar 2023 schliesslich selbst
schriftlich mitgeteilt, er erreiche seit Jahren angesichts seiner gesund-
heitlich bedingten mangelhaften Konstanz eine effektive Arbeitsfähig-
keit von höchstens, aber immerhin 40 %.
Die Vorlage der ärztlichen Zeugnisse durch den Arbeitnehmer ist aus-
reichend und es bedarf vorliegend keiner weiteren Abklärungen und
Untersuchungen der Anstellungsbehörde, um das Arbeitsverhältnis
aufgrund der bleibenden Arbeitsunfähigkeit nach Art. 59 kGPers zu
kündigen (vgl. oben E. 5.4.2). Die Akten enthalten keinerlei Hinweise,
dass sich der Gesundheitszustand bis Juni 2023 verbessert hätte.
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6.5.4 Nach obigen Ausführungen kann festgehalten werden, dass die
Kündigung auf den 12. Juni 2023 gestützt auf Art. 59 kGPers i.V.m.
Art. 12 BesG aufgrund einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit des Be-
schwerdeführers erfolgen durfte, da der Beschwerdeführer länger als
dreizehneinhalb Monate arbeitsunfähig war. Die Vorinstanz hat diese
Kündigungsfrist zweifelsfrei eingehalten. Die vom Beschwerdeführer
vorgebrachte dreimonatige Kündigungsfrist gemäss Art. 58 kGPers ist
vorliegend nicht massgebend. Da der Lohnfortzahlungsanspruch auf-
grund von Art. 12 BesG auch dann auf maximal dreizehneinhalb Mo-
nate beschränkt ist, wenn der Arbeitnehmer wie vorliegend
teilarbeitsunfähig ist, hätte die BFO den Lohn spätestens dreizehnein-
halb Monate nach Eintritt der Teilarbeitsunfähigkeit am 15. Januar 2021
(siehe oben E. 6.5.3) nicht mehr bezahlen müssen. Die BFO ist damit
ihrer Verpflichtung zur Lohnfortzahlung nachgekommen und sogar dar-
über hinausgegangen.
(…)
10.
10.1 Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten
abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89
VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid
über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.