A1
23
118
(A1 22 68)
URTEIL VOM 4. AUGUST 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Roland Märki
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz ,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , vertreten durch Rechtsanwälte Marco Eyer
und Daniel Zimmermann
(Abgaben & Gebühren)
Neubeurteilung gemäss Bundesgerichtentscheid vom 8. Juni 2023.
Eingesehen
der Einspracheentscheid der Gemeinde Y _________ (nachfolgend Gemeinde) vom
die drei Gebührenrechnungen der Gemeinde vom 30. April 2020 für Wasser und
Abwasser in der Höhe xxxx1 von für das A _________ (Rechnung Nr. 17501), in der
Höhe von Fr. 8 284.45 für das das B _________ (Rechnung Nr. 17514) und in der
Höhe von Fr. 84 480.85 für die C _________ (Rechnung Nr. 17527) abgewiesen
wurde;
der Entscheid des Staatsrats vom 9. März 2022, mit dem die Beschwerde der
X _________ AG vom 22. Juli 2020 gegen den Einspracheentscheid der Gemeinde
Y _________ vom 24. Juni 2020 abgewiesen wurde;
die dagegen von der X _________ AG (nachfolgend Beschwerdeführerin) am
reichte Verwaltungsgerichtsbeschwerde (A1 22 68);
das Urteil des Kantonsgerichts vom 30. September 2022, in dem die Beschwerde
abgewiesen und der Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.-- aufer-
legt wurde, welche diese per Kostenvorschuss (Fr. 1 500.--) beglichen hatte. Der
Beschwerdeführerin wurde keine Parteientschädigung zugesprochen;
das auf Beschwerde vom 4. November 2022 hin ergangene Urteil des Bundesge-
richts vom 8. Juni 2023 (9C_718/2022), welches die Beschwerde guthiess und das
Urteil des Kantonsgerichts vom 30. September 2022 aufhob und die Sache im Sinne
der Erwägungen an das Kantonsgericht zur Neubeurteilung zurückwies;
die übrigen Akten;
erwägend
dass mit der Aufhebung des Kantonsgerichtsurteils vom 30. September 2022 durch
das Bundesgericht die rechtliche Situation wiederhergestellt wurde, wie sie sich vor
der Aufhebung des angefochtenen Entscheides darstellte. Das Kantonsgericht hat
deshalb neu über die Sache sowie die Kosten und die Parteientschädigung zu befin-
den, wobei es die Erwägungen des Bundesgerichtsurteils zu berücksichtigen hat
(Art. 61 und 107 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]; vgl. Walter Kälin, Das Verfahren der staatsrechtlichen Be-
schwerde, 2.A., 1994, S. 340; Andreas Auer, La jurisprudence constitutionelle en
Suisse, 3. A., 2013, S. 258 ff.);
dass die Beschwerdeführerin geltend macht, dass die Gebührenrechnungen der Ge-
meinde vom 30. April 2020 für Wasser und Abwasser zu reduzieren seien;
dass die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe ihr rechtliches Gehör verletzt
und den Sachverhalt falsch festgestellt, da er unter anderem die Erstellung eines
Gutachtens verweigerte;
dass die Beschwerdeführerin behauptet, eine Menge von monatlich 2 500 m3 Frisch-
wasser zur Kühlung des Thermalwassers zu beziehen, was hernach in die
D _________ anstatt in die Kanalisation geleitet werde und folglich für die Berech-
nung der Abwassergebühr nicht zu berücksichtigen sei;
dass die Beschwerdeführerin hierfür als Beweis ein amtliches Gutachten offeriert;
dass gemäss den bundesgerichtlichen Erwägungen, der in Art. 29 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR 101;
BV) verbriefte Anspruch auf rechtliches Gehör das Recht des Betroffenen auf Ab-
nahme der von ihm rechtzeitig und formgültig angebotenen rechtserheblichen Be-
weismittel umfasst;
dass gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung für die Bestimmung der Abwas-
sermenge auf den leicht zu messenden Frischwasserbezug abgestellt werden kann,
auch wenn diese Mengen nicht völlig deckungsgleich sind (vgl. BGE 129 I 290 E.
3.2). Weicht der Frischwasserbezug allerdings erheblich von der Abwassermenge
ab, etwa weil ein nicht unbedeutender Teil des Frischwassers in öffentliche
Gewässer abgeleitet werden kann, ist dies zu berücksichtigen (vgl. Urteil des Bun-
desgerichts 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 E. 4.3);
dass sich die Beschwerde in diesem Punkt als begründet erweist, soweit die Vor-
instanz zu eruieren hat, wieviel Frischwasser zur Kühlung des Thermalwassers be-
zogen wird. Die Sache ist diesbezüglich zur weiteren Untersuchung und zum Neu-
entscheid an die Gemeinde zurückzuweisen;
dass die Beschwerdeführerin rügt, die von der Gemeinde verfügten Gebühren für
Wasser und Abwasser würden sowohl das Rechtsgleichheitsgebot, das Verursa-
cher- wie auch das Äquivalenzprinzip verletzten;
dass das Kantonsgericht gemäss Urteil vom 30. September 2022 keine Verletzung
des Rechtsgleichheitsgebots, des Verursacher- wie auch des Äquivalenzprinzips
feststellen konnte, was das Bundesgericht gemäss seinen Erwägungen im Urteil
9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 bestätigte;
dass die Beschwerdeführerin damit in diesen Punkten unterliegt;
dass die Beschwerde nach dem Gesagten im Sinne der bundesgerichtlichen Erwä-
gungen aus dem Urteil 9C_718/2022 vom 8. Juni 2023 teilweise gutzuheissen und
die Angelegenheit im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zur vollständigen Ab-
klärung des Sachverhalts zurückzuweisen ist;
dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang als teilweise obsie-
gende Partei gilt mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für
die Zusprechung einer Parteientschädigung;
dass im Beschwerdeverfahren in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen hat. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs.
1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden
(Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemein-
den, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Im vorlie-
genden Verfahren hat die teilweise unterliegende Gemeinde Vermögensinteressen
wahrgenommen, weshalb sie die Hälfte der Gerichtsgebühr bezahlen muss (vgl.
dazu die Urteile des Bundesgerichts 2C_913/2017 vom 22. März 2018 E. 5 und
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 4.1; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/
Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Bern, 1997, N. 11 zu Art. 108). Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für
Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der
Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Ge-
richtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt. Diese wird zur Hälfte (Fr. 1 000.-
-) der Beschwerdeführerin und zur Hälfte (Fr. 1 000.--) der Gemeinde auferlegt;
dass die Beschwerdeführerin einen Kostenvorschuss von insgesamt Fr. 1 500.-- ge-
leistet hat, der mit den ihr zur Hälfte auferlegten Gerichtskosten (Fr. 1 000.--) ver-
rechnet und der Restbetrag (Fr. 500.--) ihr zurückerstattet wird;
dass die Beschwerdeführerin als teilweise obsiegende Partei gemäss Art. 91 Abs. 1
VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung hat. Die Entschädigung wird im Dis-
positiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billig-
keitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2
VVRG). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwalts-
kosten (Art. 4 Abs. 1 GTar). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschä-
digung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 des Geset-
zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; GS/VS 173.8]). Letztere sind in An-
wendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen und betragen im Verfahren bei einer
Verwaltungsbeschwerde Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- (Art. 37 Abs. 2 GTar) und im Ver-
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art.
39 GTar);
dass die Beschwerdeführerin vor dem Staatsrat eine Beschwerdeschrift von 17 Sei-
ten sowie eine Replik von 10 Seiten und vor dem Kantonsgericht eine Beschwerde-
schrift von 10, eine Replik von 7 sowie eine Triplik von 4 Seiten einreichte. Sie ver-
langt für das vorinstanzliche Verfahren eine Entschädigung von Fr. 16 827.-- und für
das vorliegende Verfahren eine nach kantonsrichterlichem Ermessen festzuset-
zende Parteientschädigung. Der Kostenrahmen ist sowohl im Verwaltungsbeschwer-
deverfahren als im Verwaltungsgerichtsbeschwerdefahren gemäss GTar vorgege-
ben. An diesem hat sich auch der Anwalt der Beschwerdeführerin zu orientieren.
Vorliegend macht die Beschwerdeführerin einen zu hohen Aufwand gelten, den sie
mangels hinterlegter Kostenliste nicht ausweisen kann. Die Parteientschädigung ist
aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der
vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Partei fest-
zusetzen. Es ist in diesem Zusammenhang auch zu beachten, dass sie mit umfang-
reich entwickelten Rügen unterliegt. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung
der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit
der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die reduzierte Parteientschädigung
auf insgesamt Fr. 1 500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt und der Gemeinde
auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
erkennt das Kantonsgericht:
beurteilung an die Gemeinde Y _________ zurückgewiesen. Im Übrigen wird die
Beschwerde abgewiesen.
Fr. 2 000.-- werden zur Hälfte (Fr. 1 000.--) der X _________ AG und zur Hälfte der
Gemeinde Y _________ (Fr. 1 000.--) auferlegt.
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren eine reduzierte Parteientschädigung von ins-
gesamt Fr. 1 500.--.
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 4. August 2023