A1 22 98
URTEIL VOM 14. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Dr. Hans-Peter Jaeger
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
X _________ AG , vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kratzer, Konzernrechtsdienst,
Beschwerdegegnerin,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. April 2022.
Sachverhalt
A. Die X _________ AG reichte am 4. November 2019 bei der Einwohnergemeinde
A _________ (Gemeinde) ein Baugesuch für den Umbau der bestehenden Mobilfunk-
anlage B _________ mit neuem Mast und neuen Antennen auf der Parzelle Nr. xxx im
Gebiet C _________ in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen ein. Gegen das
Baugesuch wurden zwölf Einsprachen eingereicht. Der Gemeinderat beschloss in der
Sitzung vom 15. Oktober 2020, die Baubewilligung nicht zu erteilen und hiess die Ein-
sprachen teilweise gut. Die Gemeinde begründete den Bauabschlag in ihrer am 6. No-
vember 2020 eröffneten Verfügung mit der Nichteingliederung des Bauprojekts in das
Ortsbild und dessen Nichtkonformität mit der Positivplanung der Gemeinde betreffend
Mobilfunkanlagen. Die X _________ AG reichte gegen diese Verfügung am 9. Dezem-
ber 2020 Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Dieser hiess
die Beschwerde am 6. April 2022 gut, hob die angefochtene Verfügung auf und wies die
Einwohnergemeinde A _________ an, im Sinne der Erwägungen einen neuen Bauent-
scheid zu erlassen.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrats erhob die Einwohnergemeinde A _________
(Beschwerdeführerin) am 24. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 08.04.2022 wird in
Bestätigung des Entscheides der Einwohnergemeinde A _________ (Bauabschlagsverfügung)
vom 15.10.2020 aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin rügte eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts. Die Vorinstanz gehe davon aus, dass die geplante neue Antenne lediglich 1.25 m
höher sein würde als die bestehende Antenne. Der bestehende West-Mast auf dem
Dach des Gebäudes werde zwar zurückgebaut, der Ost-Mast mit einer Höhe von 19.5 m
solle jedoch durch eine neue Antenne mit einer Höhe von 28.5 m ersetzt werden; die
Mehrhöhe betrage somit 9 m. Zudem seien die geplanten Antennenmodule am höchsten
Abschnitt des Mastes störender als die bestehende, wesentlich filigraner wirkende An-
tenne mit den Parabolspiegeln im unteren Bereich nahe des Dachs.
Weiter machte die Beschwerdeführerin geltend, der Staatsrat sei zu Unrecht davon aus-
gegangen, dass die Gemeinde das ihr bei der Anwendung der in Art. 71 des Bau- und
Zonenreglements statuierten Ästhetikvorschriften zukommende Ermessen überschritten
habe. Er habe die Begründungspflicht und die Gemeindeautonomie verletzt. Es handle
sich vorliegend nicht mehr um eine "durchschnittlich dimensioniere" Mobilfunkanlage ge-
mäss Rechtsprechung des Bundesgerichts. Die Anlage solle in der Kernzone erstellt
werden, welche für Bauten eine maximale Höhe von 11 m zulasse. Zudem befinde sich
die projektierte Anlage inmitten des Dorfzentrums, in unmittelbarer Nähe zur Sport- und
Freizeitanlage D _________. Aufgrund des Standortes, der Höhe sowie der Anordnung
der Antennenmodule habe die neue Anlage eine wesentlich stärkere Negativwirkung auf
das Ortsbild. Eine derartige Anlage falle innerhalb des Dorfzentrums markant auf und
wirke wie ein Fremdkörper. Es sei gemäss Bundesgericht zulässig, Mobilfunkantennen
in Wohnzonen zu begrenzen, um deren Charakter und Attraktivität zu wahren. Es gehe
nicht um den Schutz angrenzender Gebäude, wie der Staatsrat ausführe, sondern um
die Breitenwirkung der Anlage in der Kernzone. Die Fotodokumentation zeige die ver-
stärkte Beeinträchtigung auf. Die von der Gemeinde angestrebte Positivplanung mit fünf
Standorten für Mobilfunkanlagen sei zwar vom Staatsrat noch nicht genehmigt worden,
müsse aber bei der Anwendung der Ästhetik-klausel mitberücksichtigt werden. Es wür-
den spezielle Verhältnisse vorliegen, da sich die Anlage in einer international bekannten
Tourismusstation an einem markanten zentralen Platz befinde. Die Bewilligung einer
derart hohen und ins Auge springenden Anlage verstosse auch gegen Art. 2 des kanto-
nalen Tourismusgesetzes vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan GTour), welcher
Massnahmen zur Entwicklung eines qualitativ hochstehenden Tourismus verlange.
C. Der Staatsrat verzichtete am 22. Juni 2022 auf eine Stellungnahme, verwies auf den
angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche und kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde.
D. Die X _________ AG (Beschwerdegegnerin) beantragte am 29. Juni 2022 die voll-
umfängliche Abweisung der Beschwerde und sämtlicher Anträge, sofern darauf einzu-
treten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie führte aus, die Revision des Bau-
und Zonenreglements betreffend die von der Gemeinde beabsichtigte Positivplanung sei
seit Jahren hängig und bis heute nicht rechtskräftig. Die bestehende Antenne West sei
nicht 27.75 m hoch, sondern die Spitze des Masts auf dem Dach erreiche eine Höhe von
27.75 m über der Strasse. Die Anlage selbst sei im Gebäude montiert. Der bestehende
freistehende Ost-Mast habe eine Höhe von ca. 19 m. Diese beiden Masten sollten durch
einen einzigen Mast mit einer Höhe von 28.5 m ersetzt werden. Die geplante Anlage sei
ab Strassenniveau 1.25 m höher als der heute auf dem Dach montierte Mast und nicht
9 m höher, wie die Beschwerdeführerin glauben machen wolle. Letztlich sei nicht die
Höhe der Anlage entscheidend, sondern deren Einfluss auf die Umgebung, das Orts-
und Landschaftsbild und die Einordung. Die Beschwerdeführerin habe diese Aspekte
nicht genügend und teilweise in Überschreitung ihres Ermessens gewürdigt und die Bau-
bewilligung willkürlich verweigert. Es liege keine unrichtige Sachverhaltsfeststellung vor,
die bestehende Anlage umfasse einen Mast auf dem Dach mit einem Parabolspiegel
und einen neben dem Gebäude stehenden Mast. Diese beiden Masten sollen entfernt
und durch einen einzigen Mast mit neuen Antennenkörpern ersetzt werden. Die
Vorinstanz habe sich zudem detailliert mit den Aspekten der Einordnung auseinander-
gesetzt; es sei keine Verletzung des rechtlichen Gehörs ersichtlich. Der Staatsrat habe
sehr wohl begründet, weshalb die Gemeinde ihr Ermessen überschritten habe; er habe
ausgeführt, dass die Mobilfunkanlage von ihrer Dimension und ihrem zurückversetzten
Standort neben dem Gebäude das Orts- und Landschaftsbild nicht derart beeinträchtige,
dass die Gemeinde die Baubewilligung habe verweigern dürfen. Es seien entgegen der
Darstellung der Gemeinde keine individuellen Schutzobjekte vorhanden und es lägen
auch keine besonderen Verhältnisse vor. Die Umgebung sei von der Bahninfrastruktur
und den mehrstöckigen Gebäuden geprägt. Durch die enge Bebauung sei die Anlage
nur von vereinzelten Standorten aus gut einsehbar. Soweit sie sichtbar sei, werde ihr
Einfluss in der Regel dadurch signifikant geschmälert, dass sie vor einem Hintergrund
aus Häusern, Felsen, Wiesen oder Wald stünden und nicht massgeblich in Erscheinung
treten werde. Die Umgebung unterscheide sich deutlich von kleinmassstäblichen Dorf-
kernen, welche durch inventarisierte Objekte geprägt seien. Art. 71 des Bau- und Zo-
nenreglements bilde keine rechtliche Grundlage für eine beliebige oder gar generelle
Verweigerung von Mobilfunkanlagen. Die neue Anlage solle nur unwesentlich höher sein
als die bestehende und die das Erscheinungsbild prägende Parabolantenne werde ent-
fernt. Die Anlage werde sich auch künftig gut in die Umgebung einordnen, ohne das
Ortsbild übermässig zu beinträchtigen. Die Anlage befinde sich zwischen verschieden
Gebäuden und Infrastrukturanlagen, was zu einer eingeschränkten Einsehbarkeit führe.
Südlich der Anlage befinde sich der mehrstöckige Gebäudekomplex mit dem Haus
E _________ und dem F _________ Supermarkt, auf der gegenüberliegenden Seite
befinde sich der Bahnhof der G _________bahn mit der Bahninfrastruktur, welche durch
die zahlreichen Fahrleitungen und Fahrleitungsmasten geprägt sei. Es handle sich bei
der geplanten Antenne nur um eines von vielen vertikalen Elementen, dem kein relevan-
ter Einfluss auf das Ortsbild zukomme. Selbst die der Beschwerde beiliegenden Fotos
würden zeigen, dass die Anlage keinen massgeblichen negativen Einfluss auf das Orts-
bild habe und dass der grossflächige und zur Demontage vorgesehene Parabolspiegel
das prägendste Element sei. Würde man der Argumentation der Gemeinde folgen,
würde dies faktisch zu einem Bauverbot im Dorf und in der Nähe der versorgungsinten-
sivsten Bereiche führen (Dorfzentrum und die beiden Bahnhöfe der H _________ Bahn
und der G _________bahn) - was die Gemeinde mit ihrer umstrittenen Positivplanung
erreichen wolle. Sie lasse dabei unbeachtet, dass Mobilfunkanlagen technisch bedingt
in jenem Bereich stehen müssen, den sie versorgen sollen; die stark frequentierten
Bahnhöfe und der Dorfkern würden eine nahe und gut positionierte Mobilfunkanlage
erfordern. Die Anlage sei weder "ins Auge springend" noch in "der Kernzone einer Tou-
rismusgemeinde exemplarisch stossend", wie die Beschwerdeführerin vorbringe. Die
Beschwerdeführerin habe keine Interessenabwägung durchgeführt; dem Interesse am
Ortsbildschutz stehe das öffentliche Interesse an der Versorgung mit Mobilfunkdienst-
leistungen gegenüber sowie die konzessionsrechtlichen Pflichten der Beschwerdegeg-
nerin und ihr Interesse, diese Dienste anzubieten. Auch das Argument, die geplante An-
lage verstosse gegen Art. 2 GTour, gehe fehl. Eine intakte Umwelt und Umgebung sowie
schöne Ortsbilder seien selbstverständlich für die Entwicklung eines qualitativ hochste-
henden Tourismus wichtig. Jedoch gehöre auch eine gute und funktionierende Mobil-
funkinfrastruktur zum qualitativ hochstehenden Tourismus. Auch die Gemeinde nutze
die modernen Kommunikationsmittel intensiv und verfüge über umfassende Angebote
auf ihrer Webseite; dies bedinge ein funktionierendes Mobilfunknetz, welches die wach-
senden Bedürfnisse der Nutzenden abdecken und modernisiert werden müsse. Die
Beschwerdeführerin vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern der Umbau der Anlage die
Entwicklung eines qualitativ hochstehenden Tourismus entgegenstehen solle.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. September 2022 und hielt an ihren
Rechtsbegehren fest. Sie ergänzte, dass die geplante neue Anlage mit Antennen-Modu-
len aufgrund der Topografie der Gemeinde in einem Talkessel von allen Hängen gut
einsehbar sei. Die Gebäude der Überbauung E _________ seien 21 bis 22 m hoch, das
neue Bau- und Zonenreglement lasse nur noch eine maximale Höhe vom 19 m zu; die
neue Antenne überrage die Dachlandschaft also um 9.5 m. Sie werde als Fremdobjekt
wahrgenommen und falle stark ins Auge. Im gesamten Dorfgebiet befinde sich keine
andere freistehende Mobilfunkantenne oder ähnliche freistehende Struktur mit Aus-
nahme des Kirchturms. Das Bundesgericht habe in BGE 133 II 64 bestätigt, dass die
Gemeinde befugt sei, Bau- und Zonenvorschriften in Bezug auf Mobilfunkantennen zu
erlassen, sofern die bundesrechtlichen Schranken beachtet würden. Im Rahmen der
Teilrevision des Bau-und Zonenreglements hätten die zuständigen kantonalen Dienst-
stellen zur vorgesehenen Positivplanung der Gemeinde keine Einwände geäussert.
Auch wenn der geplanten Revision keine Vorwirkung zukomme, sei der Positivplanung
bei der Anwendung der Bestimmungen des Ortsbildschutzes Rechnung zu tragen. Die
Fotodokumentation zeige, dass die neue Anlage im Verhältnis zu den bestehenden
Anlagen das Ortsbild erheblich stören würde. Der bestehende Ost-Mast ende in einem
filigranen Spitz, der neue Mast sei hingegen wesentlich voluminöser und an dessen
Ende seien drei Antenenn-Module vorgesehen. Höhe und Bauart des neuen Antennen-
turms würden sich wesentlich von der bestehenden Anlage unterscheiden. Die Be-
schwerdeführerin habe den Nachweis nicht erbracht, dass die Anlage auf den Standort
unbedingt angewiesen sei und dass kein anderer gleichwertiger Standort bestehe.
F. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 6. Oktober 2022 und hielt an ihren Ausfüh-
rungen und Rechtsbegehren fest. Sie entgegnete, es sei geradezu augenfällig, dass es
auch in Zukunft an diesem neuralgischen und stark frequentierten Standort eine Mobil-
funkanlage brauche, zumal die Nachfrage nach Mobilfunkdienstleistungen zunehme.
Zudem sei in der Bauzone grundsätzlich kein Bedürfnisnachweis zu erbringen.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht
berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 33 vom 15. September 2020 E. 1.1 und
A1 14 158 vom 6. Februar 2015 E. 1.1). Gemeinden und Gemeindeverbände sind auch
ohne eine solche Beeinträchtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020,
N. 1157). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legi-
timiert sein, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befug-
nissen und öffentlichen Anliegen berührt wird (BGE 140 I 90 E. 1.1; 135 I 43 E. 1.2;).
Zudem können gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG Erlasse und Entscheide der Aufsichtsbe-
hörde, welche die Gemeindeautonomie verletzen, mit Beschwerde ans Kantonsgericht
angefochten werden.
1.2 Mit dem Entscheid vom 6. April 2022 hat der Staatsrat festgehalten, dass die
Gemeinde das umstrittene Bauvorhaben nicht gestützt auf die kommunale Ästhetikklau-
sel abweisen dürfe und hat sie angewiesen, einen neuen Bauentscheid zu fällen. Die
Gemeinde ist in ihren hoheitlichen Befugnissen betroffen (vgl. Art. 6 lit. c GemG; BGE
100 Ia 82 E. 4 ff.) und als Adressatin des für sie negativ ausfallenden Staatsratsent-
scheids folglich durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen
Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Doku-
mente, den Beizug der Akten des Baubewilligungsverfahrens und die Edition der Akten
des Homologationsverfahrens betreffend die Teilrevision des Bau- und Zonenregle-
ments der Gemeinde.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153
und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich rele-
vanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG;
BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136
I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 22. Juni 2022 die Akten des Verwal-
tungsbeschwerdeverfahrens und des Baubewilligungsverfahrens der Gemeinde einge-
reicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhalts-
elemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbeson-
dere die Edition zusätzlicher Akten - verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe die Begründungspflicht verletzt, in-
dem er nicht dargelegt habe, inwiefern die Gemeinde ihr Ermessen unsachgemäss und
rechtsverletzend ausgeübt habe.
4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen Aktes. Die
Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus dem kanto-
nalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich fest-
hält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Begründungspflicht
liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen seinen Anträgen
entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so abgefasst sein,
dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur
möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über die Tragweite des
Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von
der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft
und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und
fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streit-
frage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die
wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und
auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle-
gen (BGE 143 III 65 E.5.2; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020
vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar
2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach
den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechts-
grundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die
Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu
Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine
Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurtei-
lung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021
E. 6.2).
4.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, die Positivplanung für
Mobilfunkanlagen der Gemeinde sei Gegenstand eines hängigen Verfahrens und noch
nicht in Rechtskraft erwachsen. Über das betroffene Gebiet sei keine Bausperre bzw.
Planungszone erlassen worden. Die Gemeinde könne sich folglich nicht auf die nicht
rechtskräftige Positivplanung stützen und dürfe das Baugesuch aus diesem Grund nicht
abweisen. Das betroffene Gebäude befinde sich an einem zentralen Ort im Dorf und sei
von mehreren Gebäuden und der Bahnanlage umgeben. Die bestehende Anlage habe
vom Boden aus gemessen eine Gesamthöhe von ca. 27.25 m, der neue Mast solle eine
Höhe von 28.5 m aufweisen. Den Gemeindebehörden komme bei der Anwendung von
Ästhetikklauseln praxisgemäss ein erheblicher Beurteilungsspielraum zu, die Gemeinde
verfüge insoweit über Autonomie. Es sei nicht ausgeschlossen, allgemeine Ästhetikklau-
seln auf Mobilfunkantennen anzuwenden, sofern die Wahrnehmung des Versorgungs-
auftrags der Mobilfunkbetreiber gemäss Fernmeldegesetzgebung nicht vereitelt oder
über Gebühr erschwert werde. Durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen seien
unter dem Gesichtspunkt der Ästhetik und Einordnung in der Regel zuzulassen, sofern
nicht individuelle Schutzobjekte tangiert seien oder sonst spezielle Verhältnisse vorlie-
gen würden. Mobilfunkantennen würden innerhalb der Bauzone zu einem festen Be-
standteil der Infrastruktur gehören. Die geplante Antenne solle neben einem bestehen-
den, nicht geschützten Gebäude platziert werden, auf welchem bereits eine Antenne mit
einem Parapolspiegel (ca. 3 m Durchmesser) bestehe, welche abgebaut werden solle.
Die bestehende Antenne auf dem Dach sei vom Boden aus gemessen lediglich 1.25 m
kürzer als die geplante Antenne. Die geplante Anlage vermöge aufgrund ihrer Dimension
und ihrem zurückversetzten Standort neben dem Gebäude das Orts- und Landschafts-
bild nicht derart zu beeinträchtigen, dass die Gemeinde die nachgesuchte Baubewilli-
gung habe verweigern dürfen. Die Gemeinde habe ihr Ermessen überschritten, indem
sie entschieden habe, dass das Bauvorhaben aufgrund der Nichteingliederung in das
Ortsbild nicht bewilligt werden könne.
4.3 Der Staatsrat hat dargelegt, weshalb er vor einer Überschreitung des der Gemeinde
zukommenden Ermessens ausgegangen ist. Die Beschwerdeführerin ist in der Folge
auch in der Lage gewesen, den Entscheid sachgerecht beim Kantonsgericht anzufech-
ten und darzulegen, weshalb sie den Entscheid des Staatsrats als unrechtmässig be-
trachtet. Der Staatsrat ist nach dem Gesagten seiner Begründungspflicht nachgekom-
men und hat den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5. Die Beschwerdeführerin rügt eine falsche Feststellung des rechtserheblichen Sach-
verhalts durch die Vorinstanz betreffend die Höhendifferenz zwischen der bestehenden
und der geplanten Anlage.
5.1 Die
Beschwerdegegnerin
beabsichtigt,
ihre
bestehende
Mobilfunkanlage
B _________ auf der Parzelle Nr. xxx umzubauen, indem sie einen neuen Mast und
neue Antennen erstellt. Die Mobilfunkanlage B _________ besteht aus einem Mast auf
dem Dach des Gebäudes mit einer Antenne und einem Parabolspiegel (West-Mast) so-
wie einem neben dem Gebäude stehenden Mast (Ost-Mast), welche entfernt werden
sollen. Der neue Mast soll gemäss den Bauplänen 28.5 m hoch sein und an der Position
des bestehenden Ost-Masts mit einem Abstand von 1.2 m zur Gebäudefassade erstellt
werden. Im oberen Bereich des neuen Masts sollen zwei Antennen mit den Massen 1.5
m x 0.6 m x 0.3 m und 0.8 m x 0.6 m x 0.3 m sowie zwei RRH's (0.695 m x 0.5 m x 0.39
m) angebracht werden (S. 54 ff.).
5.2 Der Staatsrat nimmt eine Gesamthöhe der bestehenden Anlage von ca. 27.25 m
vom Boden aus gemessen an und erläutert, die geplante Anlage sei lediglich 1.25 m
höher. Die Beschwerdeführerin verweist auf die Höhe des Ost-Masts, welche 19.5 m
betrage, bestreitet aber nicht, dass der auf dem Dach befindliche West-Mast vom Boden
aus gemessen eine Höhe von ca. 27.25 erreicht. Die Beschwerdegegnerin führt aus, die
Antennenspitze des West-Masts auf dem Dach erreiche eine Höhe von 27.75 m über
der Strasse, der freistehende Ost-Mast habe eine Höhe von ca. 19 m. Die exakte Höhe
der beiden bestehenden Masten ist auf den Bauplänen nicht vermerkt, die Höhenangabe
von ca. 27.25 m vom Boden aus gemessen für den West-Mast auf dem Dach stimmt
jedoch mit den Plänen im Massstab 1:250 überein (wie auch die Höhenangaben der
Parteien von ca. 19 m bzw. 19.5 m für den freistehenden Ost-Mast). Der Staatsrat hat
den Sachverhalt folglich korrekt festgestellt, wenn er sich auf den höheren West-Mast
auf dem Dach bezieht und die Gesamthöhe der bestehenden Anlage mit ca. 27.25 m
vom Boden ausgemessen angibt und festhält, die geplante Anlage solle lediglich 1.25 m
höher sein.
6. Die Beschwerdeführerin rügt, der angefochtene Entscheid des Staatsrats verletze
ihre Gemeindeautonomie, welche ihr bei der Anwendung von Art. 71 des Bau- und
Zonenreglements vom 8. Juni 1997/ 25. März 2010 (genehmigt durch den Staatsrat am
6.1 Die Vorschriften über die Ästhetik bezwecken als baurechtliche Gestaltungsvor-
schriften – entsprechend den Planungsgrundsätzen von Art. 3 Abs. 2 lit. b und Art. 17
des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die Raumplanung (Raumplanungsgesetz,
RPG, SR 700) - den Schutz des Landschafts-, Orts- und Strassenbildes, der historischen
Stätten sowie der Natur- und Kunstdenkmäler. Generalklauseln enthalten meist ein all-
gemeines Verunstaltungs- oder Beeinträchtigungsverbot (negative ästhetische General-
klausel) oder verlangen eine gute Einordnung oder befriedigende Gesamtwirkung (posi-
tive ästhetische Generalklausel; BGE 114 Ia 343 E. 4; ZBl 8/2006, S. 426 f.). Ästhe-
tikklauseln sind materiellrechtliche Vorschriften des Baurechts, die eine eigenständige
Bedeutung haben und zur Verweigerung oder Reduktion einer Baubewilligung oder zu
bestimmten Auflagen führen können (BGE 115 Ia 370 E. 5; Urteil des Bundesgerichts
1P.709/2004 vom 15. April 2005 E. 2.3 mit Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts A1 09
49 vom 17. Juli 2009 E. 4b; Walter Haller/Peter Karlen, Raumplanungs-, Bau- und Um-
weltrecht, 3. A., 1999, N. 653; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umwelt-
schutzrecht, 7. A., 2022, S. 353 ff.). Ästhetikvorschriften finden sich sowohl im kantona-
len als auch im kommunalen Baurecht.
6.2 Die Gemeinde hat ihren Bauabschlag auf Art. 71 BZR gestützt, wonach Bauten,
Anlagen, Reklamen und Bemalungen Landschaften, Orts- und Strassenbilder wie auch
die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigen dürfen. Zur Verhinderung einer störenden
Baugestaltung wie störende Farb- oder Materialwahl, ortsfremde Bau- und Dachform
u.a. können im Baubewilligungsverfahren Bedingungen und Auflagen verfügt, Projektän-
derungen verlangt oder die Bewilligung verweigert werden (Art. 71 Satz 2 BZR). Es han-
delt sich um eine negative ästhetische Generalklausel.
6.3 Den Gemeinden kommt bei der Anwendung von kommunalen und kantonalen Äs-
thetikklauseln ein von der Gemeindeautonomie (Art. 50 Abs. 1 BV) geschützter Ermes-
sensspielraum zu (Urteil des Bundesgerichts 1C_319/2016 vom 1. Februar 2017 E. 4.2
mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat in BGE 145 I 52 seine Rechtsprechung zur Ge-
meindeautonomie dahingehend präzisiert, dass die Zurückhaltung bei der Überprüfung
von Ermessensentscheiden zur Wahrung der Gemeindeautonomie nicht so weit gehen
darf, dass sich Rechtsmittelbehörden auf eine Willkürprüfung beschränken, weil eine
solche Beschränkung mit der Rechtsweggarantie gemäss Art. 29a BV und bei Anwen-
dung von Vorschriften des Raumplanungsgesetzes mit Art. 33 Abs. 3 lit. b RPG nicht
vereinbar wäre. Das Bundesgericht hat dazu festgehalten, dass die Rechtsmittelbehörde
den Einordnungsentscheid der kommunalen Baubehörde aufheben darf, wenn diese ih-
ren durch die Gemeindeautonomie gewährleisteten Beurteilungs- und Ermessensspiel-
raum überschritten hat. Dies trifft nicht nur zu, wenn ihr Einordnungsentscheid sachlich
nicht mehr vertretbar und damit willkürlich ist. Da die kommunale Behörde ihr Ermessen
pflichtgemäss ausüben muss, hat sie dabei vom Sinn und Zweck der anzuwendenden
Regelung auszugehen und neben dem Willkürverbot auch das Rechtsgleichheitsgebot,
das Verhältnismässigkeitsprinzip und das übergeordnete Gesetzesrecht zu beachten.
Eine kommunale Behörde überschreitet daher den ihr bei der Anwendung von Ästhe-
tikklauseln zustehenden Beurteilungs- und Ermessensspielraum auch dann, wenn sie
sich von unsachlichen, dem Zweck dieser Regelung fremden Erwägungen leiten lässt
oder die Grundsätze der Rechtsgleichheit und Verhältnismässigkeit verletzt. Bei der Prü-
fung der Verhältnismässigkeit sind die lokalen ästhetischen Interessen gegenüber den
privaten und den überkommunalen öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplan-
ten Baute abzuwägen. Dabei müssen insbesondere die Interessen an der Erreichung
der Zielsetzungen der Raumplanung des Bundes berücksichtigt werden, weshalb die
Rechtsmittelinstanz die Gemeindeautonomie nicht verletzt, wenn sie einen kommunalen
Einordnungsentscheid aufhebt, der diesen öffentlichen Interessen nicht oder unzu-
reichend Rechnung trägt (zum Ganzen BGE 145 I 52 E. 3.6 mit Hinweisen).
6.4 Soweit kommunale Bau- und Zonenvorschriften Mobilfunkanlagen betreffen, müs-
sen sie die sich aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht ergebenden Schranken
beachten. In diesem Rahmen sind kommunale ortsplanerische Bestimmungen, die zur
Wahrung des Charakters oder der Wohnqualität eines Quartiers die Errichtung von Mo-
bilfunkanlagen einschränken, grundsätzlich möglich. Auch ist nicht ausgeschlossen, all-
gemeine Ästhetikklauseln auf solche Anlagen anzuwenden. Dabei ist indessen auf die
Zielsetzungen der Fernmeldegesetzgebung des Bundes angemessen Rücksicht zu neh-
men. Die im Interesse des Ortsbildschutzes erlassenen ortsplanerischen Bestimmungen
dürfen daher die Wahrnehmung des Versorgungsauftrags der Mobilfunkbetreiber ge-
mäss der Fernmeldegesetzgebung nicht vereiteln oder über Gebühr erschweren. Diese
Gesetzgebung soll insbesondere eine zuverlässige und erschwingliche Grundversor-
gung mit Fernmeldediensten für alle Bevölkerungskreise in allen Landesteilen gewähr-
leisten und einen wirksamen Wettbewerb beim Erbringen von Fernmeldediensten er-
möglichen (Art. 1 Abs. 2 lit. a und c des Fernmeldegesetzes vom 30. April 1997 [FMG;
SR 784.10]). Die Mobilfunkversorgung aller Landesteile soll dabei nicht nur die Bau-,
sondern auch die Nichtbaugebiete und die dadurch führenden Strassen und Bahnlinien
erfassen (zum Ganzen BGE 141 II 245 E. 7.1 mit Hinweisen).
6.5 Die Beschwerdeführerin hat zwei Fotodokumentationen eingereicht, welche die un-
genügende Einordnung der geplanten Anlage aufzeigen sollen (S. 493 ff. und S. 536 ff.).
Die Fotos zeigen die bestehende Mobilfunkanlage B _________ von verschiedenen
Standorten aus. Von mehreren Standorten aus fällt die Mobilfunkanlage aufgrund der
dichten Bebauung und der Bahninfrastruktur oder aufgrund der Berge und Wälder im
Hintergrund kaum auf, zum Teil ist die Anlage auf den Fotos nur schwer erkennbar (S.
439 Foto 2, S. 496 f., S. 536 f., S. 539 und S. 541). Auf anderen Fotos ist der weisse
Parabolspiegel des West-Masts auf dem Dach, welcher entfernt werden soll, das auffäl-
ligste Element (S. 493 Foto 1, S. 494, S. 495 Foto 5, S. 499, S. 538 und 540). Es ist zu
erwarten, dass die geplante neue Anlage von den Betrachtenden an diesen Standorten
nicht störender wahrgenommen wird als die bestehende Anlage; die geplante Anlage
soll bloss ca. 1.25 m höher sein als der bestehende West-Mast und die vorgesehenen
Antennen-Module sind kleiner als der Durchmesser des bestehenden Parabolspiegels.
Von einigen wenigen der auf den Fotos gezeigten Standorten ist nur der bestehende
Ost-Mast einsehbar (I _________strasse - J _________strasse, D _________ und
J _________strasse); hier könnte der neue, ca. 9 m höhere Mast mit den Antennen am
oberen Ende auffälliger wirken als der bestehende Ost-Mast (S. 495 Foto 6, S. 498).
Nach dem Gesagten ist nicht erkennbar, dass die geplante Anlage gesamthaft eine we-
sentlich stärkere Negativwirkung auf das Ortsbild haben wird als die bestehende Anlage
oder dass sie innerhalb des Dorfzentrums markant auffallen und wie ein Fremdkörper
wirken wird, wie die Gemeinde vorbringt.
6.6 Der Einwand der Gemeinde, es handle sich im vorliegenden Fall nicht mehr um eine
"durchschnittlich dimensionierte" Mobilfunkanlage wie im vom Staatsrat zitierten Urteil
des Bundesgerichts 1C_244/2007, vermag am oben Gesagten nichts zu ändern: Das
Bundesgericht hat sich in der Erwägung E. 3.2 des Urteils 1C_244/2007 vom 10. April
2008 mit der Praxis der Stadt Zürich und der kantonalen Rechtsmittelinstanzen befasst,
wonach durchschnittlich dimensionierte Mobilfunkanlagen unter dem Gesichtspunkt der
Einordnung in der Regel zuzulassen sind, sofern nicht individuelle Schutzobjekte tangiert
werden oder sonst wie spezielle Verhältnisse vorliegen. Es hat den angefochtenen Ent-
scheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich geschützt, welches die Einordnung
der umstrittenen Anlage aufgrund ihrer Dimension und ihrem zurückversetzten Standort
auf dem Dach bejaht hat. Die Gemeinde vermag in casu nicht überzeugend darzulegen,
dass sich die geplante neue Mobilfunkanlage aufgrund ihrer Dimension ungenügend in
das Orts- und Strassenbild einordnet bzw. dass sich die geplante neue Mobilfunkanlage
negativer auf das Orts- und Strassenbild auswirken würde als die bestehende Anlage.
Schliesslich ist nicht ersichtlich, was die Beschwerdeführerin aus Art. 2 Abs. 1 GTour,
wonach die Massnahmen zur Entwicklung eines qualitativ hochstehenden Tourismus
Gegenstand einer abgestimmten Politik zwischen den am Tourismus interessierten Krei-
sen und den öffentlichen Körperschaften ist, zu ihren Gunsten ableiten will. Die Be-
schwerdegegnerin hat mit Recht darauf hingewiesen, dass eine zuverlässig funktionie-
rende Mobilfunkversorgung ebenso zur Entwicklung eines qualitativ hochstehenden
Tourismus beiträgt wie eine intakte Umwelt und ein ansprechendes Ortsbild.
6.7 Die bestehende Mobilfunkanlage B _________ auf der Parzelle Nr. xxx befindet sich
in der Zone für öffentliche Bauten und Anlagen (S. 71), was auch aus der Verfügung der
Gemeinde vom 6. November 2020 hervorgeht (S. 95 ff.). Die Argumentation der Be-
schwerdeführerin, massgebend sei nicht der Schutz angrenzender Gebäude, sondern
die Breitenwirkung der 28.5 m hohen Anlage in der Kernzone mit einer maximal zulässi-
gen Höhe von 11 m, geht daher fehl. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, die Be-
schwerdegegnerin habe nicht nachgewiesen, dass sie auf den Standort unbedingt an-
gewiesen sei und dass kein anderer gleichwertiger Standort bestünde, verkennt sie,
dass es sich vorliegend nicht um eine Mobilfunkanlage ausserhalb der Bauzone handelt,
welche gemäss Art. 24 RPG standortgebunden sein muss. Infrastrukturanlagen sind in-
nerhalb der Bauzone zonenkonform, soweit sie hinsichtlich Standort und Ausgestaltung
in einer unmittelbaren funktionellen Beziehung zum Ort stehen, an dem sie errichtet wer-
den sollen und im Wesentlichen Bauzonenland abdecken d.h. die Mobilfunkanlage muss
der lokalen Versorgung dienen und von ihren Dimensionen und ihrer Leistungsfähigkeit
her der in der betreffenden Zone üblichen Ausstattung entsprechen (BGE 133 II 321 E.
4.3.2). Die Gemeinde hat in ihrer Verfügung nicht dargelegt, inwiefern sie die geplante
Mobilfunkanlage - anders als die bestehende Anlage am selben Standort - in der Zone
für öffentliche Bauten und Anlagen nicht mehr als zonenkonform betrachtet; sie äussert
sich zur Leistungsfähigkeit der geplanten neuen Antennen überhaupt nicht.
6.8 Weiter verweist die Beschwerdeführerin auf BGE 138 II 188, wonach es zulässig ist,
Mobilfunkanlagen in Wohnzonen zu begrenzen. Das Bundesgericht hat im zitierten Urteil
unter anderem ausgeführt, dass der Anblick von Mobilfunkanlagen - zu Recht oder zu
Unrecht - bei Anwohnern als Bedrohung bzw. als Beeinträchtigung der Wohnqualität
empfunden wird und dass die Errichtung solcher Anlagen in einer Wohnzone die Attrak-
tivität des Gebiets zum Wohnen beeinträchtigen und sich u.U. mindernd auf Kaufpreise
oder Mietzinse für Liegenschaften auswirken kann, weshalb die Begrenzung von Mobil-
funkantennen in Wohngebieten grundsätzlich als geeignetes Mittel erscheint, Charakter
und Attraktivität der Wohnzonen zu wahren (BGE 138 II 173 E. 7.4.3). Die Beschwerde-
führerin führt zudem BGE 133 II 64 E. 5.3 an, wonach die Gemeinde im Rahmen ihrer
bau- und planungsrechtlichen Zuständigkeiten grundsätzlich befugt ist, Bau- und Zonen-
vorschriften in Bezug auf Mobilfunkanlagen zu erlassen, sofern sie die bundesrechtli-
chen Schranken, die sich insbesondere aus dem Bundesumwelt- und -fernmelderecht
ergeben, beachtet.
Die Gemeinde beabsichtigt eine Teilrevision ihres Bau- und Zonenreglements, indem sie
im neuen Artikel Art. 62ter die Errichtung von Mobilfunkanlagen auf dem Gemeindegebiet
an fünf bestimmten Standorten zulassen will (S. 431 ff.). Diese kommunale Bestimmung
ist unbestritten (noch) nicht in Kraft getreten (S. 470, 490, 517, und 532). Die Gemeinde
verweist zwar in ihrer Verfügung vom 6. November 2020 auf diese von der Urversamm-
lung beschlossene Positivplanung betreffend Mobilfunkanlagen, sie hat jedoch keine
konkrete Standortevaluation vorgenommen: Sie hat nicht dargelegt, dass sich einer der
gewünschten Standorte zur Versorgung des Gebiets um die Bahnhöfe und die Bahn-
hofstrasse (vgl. S. 55) mit Mobilfunkdienstleistungen besser eignen würde als der um-
strittene Standort auf der Parzelle Nr. xxx und es finden sich in der Verfügung keine
Ausführungen betreffend die Netzabdeckung.
6.9 Die Beschwerdeführerin hat die Baubewilligung für die geplante Mobilfunkanlage
einzig gestützt auf die negative ästhetische Generalklausel verweigert und dabei ausser
Acht gelassen, dass die Beschwerdegegnerin im betroffenen stark frequentierten Gebiet
um die beiden Bahnhöfe und die Bahnhofstrasse eine zuverlässige Versorgung mit Mo-
bilfunkdienstleistungen gewährleisten muss. Sie hat den Bauabschlag aufgrund lokaler
ästhetischer Interessen verfügt, ohne diese Interessen gegenüber den privaten und den
öffentlichen Interessen an der Errichtung der geplanten Anlage abzuwägen; der Einord-
nungsentscheid der Gemeinde ist im vorliegenden Fall nicht verhältnismässig. Der
Staatsrat hat daher die Gemeindeautonomie nicht verletzt, indem er zum Schluss ge-
langt ist, dass die Beschwerdeführerin das ihr bei der Anwendung von Art. 71 BZR zu-
stehende Ermessen überschritten hat.
7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die-
sem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den
entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Par-
teientschädigung.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge-
meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihre Vermö-
gensinteressen handelt, als Partei oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, wer-
den in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtsgebühr erhoben
wird.
7.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht interessieren-
den Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden
Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind
(Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats-
oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegen-
den Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen
und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art.
4 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung
der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs,
des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird die der
Beschwerdegegnerin, welche durch einen angestellten Anwalt vertreten ist, für das Ver-
fahren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende Parteientschädigung vorliegend auf
Fr. 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der X _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 500.-- zu Lasten der
Einwohnergemeinde A _________ zugesprochen.
Das Urteil wird der Einwohnergemeinde A _________, dem Staatsrat des Kantons
Wallis und der X _________ AG schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. November 2022