A1 22 81
A1 22 82
URTEIL VOM 17. NOVEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder und Thomas Brunner,
Richter,
in Sachen
STIFTUNG LANDSCHAFTSSCHUTZ SCHWEIZ , Schwarzenburgstrasse 11,
3007 Bern, Beschwerdeführerin,
und
EINWOHNERGEMEINDE X _________ ,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
Y _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Aron Pfammatter,
Bahnhofstrasse 10, Postfach 570, 3900 Brig-Glis,
(Landwirtschaft)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2022.
Sachverhalt
A.
Y _________ führt in der Gemeinde X _________ (fortan Gemeinde) einen land-
wirtschaftlichen Nebenerwerbsbetrieb. Er bewirtschaftet eine landwirtschaftliche Nutzflä-
che von 12.95 ha und hält 10.36 Grossvieheinheiten (Rinder und Schafe) in mehreren
Ställen, die er bisher gepachtet hat. Am 13. Oktober 2020 reichte er eine Anfrage um
Subventionierung beim Bau eines neuen Ökonomiegebäudes beim Amt für Strukturver-
besserungen ein. Das Verfahren für die Erteilung der bau- und raumplanerischen Bewil-
ligung eines
Neubaus auf der Parzelle Nr. xxx1, Plan y1, im Orte genannt
«A _________», wurde mit der öffentlichen Auflage des Baueingabedossiers im Amts-
blatt eingeleitet. Der Standort für den neuen Stall mit Scheune liegt gemäss Zonennut-
zungsplan der Gemeinde (angenommen durch die Urversammlung am 21. Oktober
1994, homologiert durch den Staatsrat am 6. März 1996), in einer Landwirtschaftszone
B.
Gegen das Projekt erhob die Stiftung Landschaftsschutz Schweiz am 11. Juni 2021
Einsprache. Sie machte geltend, der Neubau sei weit entfernt von der bestehenden Stall-
bauzone geplant. Der Standort in einer unverbauten Geländekammer widerspreche dem
raumplanerischen Konzentrationsprinzip. Ein paar alte Speicher und Ställe am Fusse
des «B _________» würden zusammen mit dem Kreuz ein harmonisches Ensemble bil-
den. Der geplante Stall liege zwar ausserhalb dieser Landschaftsschutzzone, er würde
aber massiv in Erscheinung treten und habe negative Auswirkungen auf das Land-
schafts- und Dorfbild. Die Bewilligung für eine Baute ausserhalb der Bauzone dürfe nur
erteilt werden, wenn der Baute am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Inte-
ressen entgegenstehen würden. Zwei weitere mögliche Standorte seien bisher aufgrund
mangelnder Kooperation eines anderen Landwirts oder ungeeigneten Baugrundes ver-
worfen worden. Da das vorliegende Projekt die Ortsplanung der Gemeinde verletze,
seien noch einmal eingehend andere Standorte zu prüfen.
Im Rahmen des durchgeführten Vernehmlassungsverfahrens haben die Dienststelle für
Raumentwicklung (am 10. Mai 2021), die Dienststelle für Wald, Flussbau und Landschaft
(am 2. Juni 2021), die Dienststelle für Umwelt (am 13. Juli 2021), die Dienststelle für
Verbraucherschutz und Veterinärwesen (am 16. Juli 2021), das Amt für Feuerwesen
(am 16. August 2021) und die Dienststelle für Immobilien und bauliches Erbe (am
geben.
Am 5. August 2021 hat die Gemeinde für den Standort des neuen Stalls auf der Parzelle
Nr. xxx1 eine negative Vormeinung abgegeben. Der geplante Stall liege auf einem Ge-
länderücken und sei von vielen Seiten einsehbar. Der Auslaufbereich mit der Umzäu-
nung sei störend und es sei mit Geruchsimmissionen zu rechnen. Der Gemeinderat sehe
weitere mögliche Standorte, die gegeneinander abgewägt werden sollten. Am 6. Okto-
ber 2021 präzisierte die Gemeinde die negative Vormeinung und ging auf alternative
Standorte ein. Der Standort in den «C _________», Parzellen Nrn. xxx2 und xxx3, sei
«aus technischer Sicht eine echte Alternative».
Die Dienststelle für Landwirtschaft lud die Parteien am 29. Oktober 2021 zu einer
Einigungsverhandlung und Ortsschau ein.
C.
Mit Entscheid vom 9. März 2022 wies der Staatsrat die Einsprache der Stiftung
Landschaftsschutz ab, erteilte die Projektgenehmigung, sprach dem Gesuchsteller fi-
nanzielle Beiträge des Bundes, des Kantons sowie der Gemeinde zu und gewährte einen
zinslosen, rückzahlbaren Investitionskredit, jeweils unter Bedingungen und Auflagen.
Beim Erstellen des Baudossiers habe der Bauherr auf den Leitfaden des Landschafts-
schutzes Schweiz, den Standort nicht auf einer Krete, die Zonenkonformität, die ökolo-
gische Bewirtschaftung und den Schutz der Landschaft, den Tierschutz und die Materi-
alauswahl geachtet. Es wird auf die alternativen Standorte eingegangen. Auf der Grund-
lage der umfangreichen Vorabklärungen sowie den positiven Vormeinungen der Dienst-
stellen zum Bauvorhaben und des landwirtschaftlichen Bedarfsnachweises seien alle
Voraussetzungen erfüllt, das definitive Projekt zu genehmigen. Überwiegende Interes-
sen würden dem Projekt nicht entgegenstehen, was sich insbesondere auch aus den
Stellungnahmen der Dienststellen ergebe. Interessen des Landschaftsschutzes würden
auch nicht überwiegen, zumal sich das Projekt nicht in einer Landschaftsschutzzone be-
finde, gut in die Landschaft eingepasst werde, sich im Bewirtschaftungsgebiet des Ge-
suchstellers befinde und nur 120 m von der nächsten Bauzone entfernt liege.
D.
Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die Stiftung Landschaftsschutz
Schweiz (fortan Beschwerdeführerin) am 9. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 22 81) und
stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der Staatsratsentscheid vom 9. März 2022 sei aufzuheben und
die Projektgenehmigung sei zu verweigern;
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der geplante Stall liege zwar ausserhalb der
Landschaftsschutzzone, habe aber negative Auswirkungen auf die Ansicht des
«B _________» als identitätsstiftender Ort der Gemeinde. Mit seiner Grösse, dem Aus-
laufbereich und der Umzäunung störe er die Umgebung der traditionellen Weilerland-
schaft. Er widerspreche dem kantonalen Baugesetz und dem kommunalen Zonenregle-
ment. Es sei beantragt worden, Alternativen zu prüfen. Es liege eine mangelnde Interes-
senabwägung vor. Die beiden negativen Stellungnahmen der Gemeinde seien ihr nicht
zugestellt worden, weshalb das rechtliche Gehör verletzt worden sei.
E.
Die Beschwerde wurde am 12. Mai 2022 an den Staatsrat, die Gemeinde und den
Baugesuchsteller weitergeleitet. Am 20. Mai 2022 erklärte der Gemeinderat, dass er zur
Beschwerde nichts anzufügen habe.
Am 22. Juni 2022 beantragte die Dienststelle für Landwirtschaft für den Staatsrat, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Gleichzeitig hin-
terlegte sie die Akten mit einem Belegverzeichnis. Der Neubau komme auf der Südseite
der Parzelle in einer Geländemulde zu stehen, womit das Gebäude optimal in die Land-
schaft integriert sei und das Orts- und Landschaftsbild nicht beeinträchtige. Zahlreiche
Bäume würden vor dem Stallgebäude als zusätzlichen Sichtschutz gepflanzt. Die Dis-
tanz zum Hügel «B _________», zu den alten Speichern/Stadeln und zum Landschafts-
schutzgebiet von regionaler Bedeutung sei mehr als ausreichend. Das Bauvorhaben sei
anhand des «Leitfaden[s] für eine verbesserte Baukultur bei der Planung und Realisie-
rung von landwirtschaftlichen Nutzbauten» der Stiftung Landschaftsschutz projektiert
worden. Die vorgeschlagenen Alternativstandorte würden sich entweder in einer ge-
schützten Landwirtschaftszone oder einer Naturschutzzone befinden oder nicht im Ei-
gentum der Bauherrschaft (Parzellen Nrn. xxx2 und xxx3) oder nicht erschlossen sein.
Die Vorwürfe einer ungenügenden Standortevaluation und der mangelnden Interessen-
abwägung müssten zurückgewiesen werden. Es bestehe keine Verpflichtung, die Stel-
lungnahmen der Gemeinde und der kantonalen Dienststellen an die Beschwerdeführerin
abzugeben. Diese würden in den Gesamtgenehmigungsentscheid integriert. Das geneh-
migte Projekt biete eine vollkommen befriedigende Gesamtwirkung, die durch kein ob-
jektives Kriterium beeinträchtigt werden könne. Es stelle keine massive Beeinträchtigung
des Ortsbildes dar und könne auf dieser Grundlage nicht verboten werden.
Am 29. Juni 2022 beantragte auch der Bauherr die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde. Beim Bauprojekt handle es sich um ein zonenkonformes Bauvorhaben und
es entspreche den Grundsätzen der Koordinationsblätter des kantonalen Richtplanes.
Terrainveränderungen seien kaum notwendig. Es sei eine rein appellatorische Kritik,
dass die Baute in ästhetischer Hinsicht nicht befriedige. Der Erhalt der alten Ökonomie-
gebäude im «B _________» werde auch verhindert. Die Argumentation der Beschwer-
deführerin sei daher rechtsmissbräuchlich und widersprüchlich. Überwiegende Interes-
sen würden dem Projekt nicht entgegenstehen, was sich aus den Stellungnahmen der
kantonalen Dienststellen ergebe. Bei der Anwendung von Ästhetikklauseln dürfe die Be-
schwerdeinstanz nicht ihre Beurteilung an die Stelle derjenigen der Bewilligungsbehörde
setzen. Der Eingriff in das Ermessen wäre willkürlich. Das Gebäude komme zur Hälfte
unter das Terrain zu stehen und das Scheunengeschoss werde mit rohem Naturlärchen-
holz verschalt. Die alternativen Standorte seien ungeeignet. Dem Bewilligungsentscheid
sei ein breites Evaluationsverfahren vorausgegangen. Vor Projektbeginn seien alle mög-
lichen Standorte untersucht worden. Wenn die Parzellen nicht verfügbar und die Er-
schliessungskosten nicht finanzierbar seien, so sei die Realisierung auf den Parzellen
Nrn. xxx2 und xxx3 nicht möglich. Es bestehe keine rechtliche Grundlage für eine
Expropriation.
F.
Am 22. August 2022 hielt die Beschwerdeführerin replizierend sinngemäss an den
Rechtsbegehren fest und beantragte eine Ortsschau. Eine Gegenüberstellung des pro-
jektierten und des Alternativstandorts auf den Parzellen Nrn. xxx2 und xxx3 anhand ihres
Leitfadens zeige, dass sich der Alternativstandort aufgrund objektiver Kriterien aus raum-
planerischen und landschaftlicher Sicht besser eignen würde.
Am 9. September 2022 beantragte die Gemeinde in der 15-seitigen Replik die Gutheis-
sung der Beschwerde, die Aufhebung des Staatsratsentscheides und die Vereinigung
der Verfahren. Die Gemeinde habe ein konkretes Interesse daran mitzubestimmen, ob
und falls ja, wo ein Neubauprojekt realisiert werde. Der Zonenplan sehe eigens eine
Zone für landwirtschaftliche Bauten vor. Zudem würden für die Gemeinde Erschlies-
sungskosten anfallen. Die Gemeinde wolle grundsätzlich keine neuen Ökonomiege-
bäude ausserhalb der Bauzone zulassen, sofern es besser geeignete Standorte gebe,
bei welchen die Vorteile überwiegen bzw. die Nachteile weniger ins Gewicht fallen wür-
den. Ein ökonomischer Neubau an einer exponierten Lage, unmittelbar angrenzend an
die Dorfzone D1 (Weilerzone), welche als regional bedeutend qualifiziert werde, sei un-
zulässig. Zumindest gebe es gewichtige Gründe, welche eine Verlegung an einen ande-
ren, bestens geeigneten Standort, rechtfertigen würden. Die Vormeinung und die Be-
denken der Gemeinde seien im Staatsratsentscheid unberücksichtigt geblieben. Sie
habe die Erschliessungskosten für den Standort «A _________» mit dem Standort
«C _________» verglichen und festgestellt, dass in etwa die gleichen Kosten anfallen
würden. Es wird eingehend auf die Alternativstandorte eingegangen und der geplante
Bau wird auf den Bildern visualisiert. Gewichtige Interessen sprächen gegen den Stand-
ort «A _________», da der geplante Stall nicht ins Ortsbild passen würde. Das schöne
Ortsbild beim «B _________» sei zu schützen und zu bewahren.
G.
In der Duplik vom 26. September 2022 hielt die Dienststelle für Landwirtschaft an
den Rechtsbegehren des Staatsrats fest. Auf der Parzelle Nr. xxx2 mit nur 478 m2 könne
kein Ökonomiegebäude erstellt werden. Die Gespräche mit den Eigentümern der
Parzelle Nr. xxx3 hätten zu einem negativen Ergebnis geführt.
Auch der Bauherr hielt in der Duplik vom 3. Oktober 2022 an seinen Rechtsbegehren
fest. Er habe Abklärungen über mögliche Alternativstandorte vor der Baueingabe getrof-
fen. Der Neubau auf der Parzelle Nr. xxx1 komme auf der Südseite zu stehen und sei
topographisch optimal in die Landschaft integriert. Das Gebäude sei nicht frei vor dem
Horizont platziert, womit die Silhouette nicht tangiert werde. Es sei fraglich, inwiefern
eine Sichtbarkeit von der anderen Talseite ein Problem darstellen solle.
H.
Am 9. Mai 2022 erhob auch die Gemeinde gegen den Entscheid des Staatsrats vom
lung des Kantonsgerichts (Verfahren A1 22 82) und stellte folgendes Begehren:
"Der Gesamtentscheid ist aufzuheben und es ist eine fundierte und neutrale Standortanalyse vorzu-
nehmen, insbesondere unter Einbezug der Standorte C _________, Stallbauzone sowie Umbau be-
stehender Ställe."
Die Gemeinde machte geltend, ihre Stellungnahmen seien nur «am Rande erwähnt»
worden. «Die Bemühungen des Gemeinderats um eine konstruktive Evaluation des
geeigneten Standorts wurden übergangen, das Prinzip der Partizipation ignoriert».
I.
Die Beschwerde wurde am 12. Mai 2022 an den Staatsrat, die Stiftung Landschafts-
schutz Schweiz und den Baugesuchsteller weitergeleitet.
Am 22. Juni 2022 beantragte die Dienststelle für Landwirtschaft für den Staatsrat, die
Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Die Bemerkun-
gen der Gemeinde seien wörtlich in den Entscheid übernommen worden. Besprechun-
gen mit den Vertretern der Gemeinde hätten stattgefunden und es sei sehr ausführlich
auf die Vor- und Nachteile der Alternativstandorte eingegangen worden. Zweidrittel der
landwirtschaftlichen Nutzflächen des Gesuchstellers würden sich in der Nähe der bewil-
ligten Bauparzelle Nr. xxx1 befinden. Erst nach umfangreichen Abklärungen mit dem
Kanton und der Gemeinde sei dieser geeignete Standort definiert worden. Die
Beschwerdebefugnis der Gemeinde werde bestritten, da sie weder auf die gleiche Weise
wie eine Privatperson noch in ihren eigenen Sachanliegen beeinträchtigt werde. Sie
werde auch nicht in ihren hoheitlichen Befugnissen berührt.
Am 29. Juni 2022 beantragte der Bauherr die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde, soweit darauf einzutreten sei. Die Beschwerdelegitimation der Gemeinde sei
nicht gegeben. Es sei unüblich, dass eine Gemeinde bei einem Stallbauprojekt Bedin-
gungen und Auflagen formuliere. Die Gemeinde sei von Beginn an in den Projektablauf
involviert worden und es hätten mehrere Sitzungen mit den Gemeindevertretern stattge-
funden. Das Bauprojekt entspreche vollständig den baurechtlichen Vorgaben und sämt-
liche involvierten Dienststellen hätten eine positive Vormeinung abgegeben. Bis auf ei-
nen Alternativstandort seien alle vorgeschlagenen Parzellen aufgrund des Zonennut-
zungsplans nicht bebaubar. Beim einzigen Alternativstandort müsste bei der Erschlies-
sung mit Mehrkosten von Fr. 250 000.-- gerechnet werden.
K.
Am 9. September 2022 hinterlegte die Gemeinde die gleiche 15-seitige Replik wie
im Verfahren A1 22 81 und beantragte die Gutheissung der Beschwerde und die Aufhe-
bung des Staatsratsentscheids.
In der Duplik vom 26. September 2022 hielt die Dienststelle für Landwirtschaft an den
Rechtsbegehren des Staatsrats fest. Die Beschwerdebefugnis der Gemeinde werde wei-
terhin bestritten. Die Gemeinde habe die Vormeinung abgeben können, welche berück-
sichtigt worden sei. Die Alternativstandorte in der geschützten Landwirtschaftszone
seien nicht mehr aktuell. Einer Ortsschau sei wenig Erfolg beschieden.
Am 3. Oktober 2022 hielt auch der Bauherr in der Duplik an seinen Rechtsbegehren fest.
Für den Projektstandort würden der Gemeinde keine zusätzlichen Kosten anfallen. Die
Beschwerdeberechtigung der Gemeinde sei nicht gegeben. Die Bedenken der Ge-
meinde seien aufgenommen worden und es hätten mehrere Ortsschauen stattgefunden.
Es seien
Richtofferten eingeholt worden für die Erschliessung des Standorts
«C _________» im Vergleich zum Standort «A _________». Die Kosten für die Er-
schliessung «C _________» bei der Variante Leitungsverlegung in der Strasse würden
Fr. 209 065.09 betragen, während die Erschliessung «A _________» mit ca. Fr. 40 000.-
Hälfte der Mähwiesen würde sich in der Nähe des Standorts «A _________» befinden.
Die von der Gemeinde erstellte Visualisierung sei willkürlich und die Darstellung entspre-
che teilweise nicht den Tatsachen (Dachneigungen, Gebäudeabmessungen, Integration
in die Landschaft). Der Subventionsbetrag werde aufgrund der GVE als Pauschalbetrag
berechnet und nicht aufgrund der Baukosten. Für den Bauherrn gebe es keine valablen
Alternativen, insbesondere auch nicht der Standort «C _________», wegen hohen
Erschliessungskosten, fehlender Bodeneigentumsverhältnissen, Mehrkosten infolge
Hangsicherungsmassnahmen, Verfahrensrisiken und weil der Standort im Osten an die
geschützte Landwirtschaftszone und im Norden, Westen und Süden an die Naturschutz-
zone von regionaler Bedeutung grenze.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 105 Abs.
2 des Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes
vom 8.Februar 2007 (Landwirtschaftsgesetz, kLwG; SGS/VS 910.1) der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde ans Kantonsgericht unterliegt.
2.
Gemäss Art. 11 Abs. 1 VVRG kann die Behörde von Amtes wegen oder auf Gesuch
hin die Vereinigung von Verfahren anordnen, die auf dem gleichen Sachverhalt oder auf
gleicher rechtlicher Grundlage beruhen. In casu ist der Sachverhalt und die rechtliche
Grundlage der beiden Beschwerdeverfahren identisch. Beide Beschwerden richten sich
gegen denselben Staatsratsentscheid vom 9. März 2022. Beide Verfahren behandeln
denselben Streitgegenstand und der Ausgang des einen Verfahrens beeinflusst unwei-
gerlich das Resultat des anderen. Deshalb rechtfertigt es sich, die Verfahren A1 22 81
und A1 22 82 zu verbinden und beide Beschwerden im vorliegenden Entscheid zu beur-
teilen (Art. 11 Abs. 1 i.V.m. Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit. d VVRG).
3.
Gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 VVRG ist zur Verwaltungsgerichts-
beschwerde berechtigt, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (lit. a) sowie jede an-
dere Person, Organisation oder Behörde, sofern das Gesetz sie hierzu ermächtigt (lit. b).
Wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Gebrauch gemacht
hat, ist nicht zur Beschwerde berechtigt (Art. 44 Abs. 2 VVRG).
3.1 Die Beschwerdeführerin (Verfahren A1 22 81) ist als Adressatin des angefochtenen
Staatsratsentscheids, aber auch gemäss Art. 12 des Bundesgesetzes über den Natur-
und Heimatschutz vom 1. Juli 1966 (NHG; SR 451) zur Beschwerde befugt, da sie zu
den nach Art. 12 Abs. 1 lit. b NHG beschwerdebefugten Organisationen im Bereich des
Natur- und Heimatschutzes gehört (vgl. Anhang der Verordnung vom 27. Juni 1990 über
die Bezeichnung der im Bereich des Umweltschutzes sowie des Natur- und Heimat-
schutzes beschwerdeberechtigten Organisationen [VBO; SR 814.076]) und die Erfüllung
von Bundesaufgaben im Sinne von Art. 78 Abs. 2 BV und Art. 2 NHG im Raume steht
(BGE 139 II 271 E. 3 mit Hinweis). Verlangt wird ferner ein Bezug der Aufgabe zum
Natur- und Heimatschutz, sei es, weil die bundesrechtliche Regelung dem Schutz von
Natur, Landschaft oder Heimat dient, oder aber der bundesrechtliche Auftrag die Gefahr
der Beeinträchtigung schützenswerter Natur, Ortsbilder oder Landschaften in sich birgt
und deshalb die Rücksichtnahme auf die Anliegen des Natur- und Heimatschutzes si-
chergestellt werden muss (BGE 144 II 218 E. 3.3; Urteil des Bundesgerichts
1C_283/2021 vom 21. Juli 2022 E. 3.1.2 mit Hinweisen). Diese Voraussetzung ist vor-
liegend unstreitig erfüllt, so dass die Beschwerdeführerin gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf ihre im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs.
1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
3.2 Anders verhält es sich mit der Legitimation der Gemeinde im Verfahren A1 22 82,
welche bestritten ist.
3.2.1 Gemäss Art. 44 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. a VVRG ist zur Beschwerde nicht
berechtigt, wer von der Möglichkeit, vor der unteren Instanz zu handeln, keinen Ge-
brauch gemacht hat. Mit der Teilnahme am vorinstanzlichen Verfahren soll erreicht wer-
den, dass der Vorinstanz dieselbe Rechtsfrage unterbreitet wird wie der nachfolgenden
Beschwerdeinstanz. Dieselbe Rechtsfrage bedeutet, dass grundsätzlich die Begehren,
die Tatsachen sowie die Begründungen der Begehren unverändert vom vorinstanzlichen
Verfahren übernommen werden. Der Beschwerdeführer hat insbesondere die Rechts-
begehren bereits vor der Vorinstanz zu stellen und nicht erst beim Kantonsgericht, das
sich auf reine Rechtskontrolle zu beschränken hat (Urteil des Kantonsgerichts
A1 16 275, A1 16 277 vom 11. August 2017 E. 5.2). Art. 44 Abs. 2 VVRG kommt aber
nicht zur Anwendung, soweit sich die Gemeinde auf ein speziell geregeltes bundesrecht-
liches Beschwerderecht berufen kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_490/2017 vom
Natur- und Heimatschutzes und zur Wahrung des heimatlichen Landschafts- und Orts-
bilds Beschwerde zu führen, sofern die Verfügung ein Vorhaben betrifft, das auf ihrem
kommunalen Hoheitsgebiet ausgeführt werden soll oder sich jedenfalls auf dieses aus-
wirkt (BGE 139 II 499 E. 2.3; 109 Ib 341 E. 2b; vgl. dazu Peter M. Keller, in: Keller/Zuf-
ferey/Fahrländer, Kommentar NHG, Zürich 1997, Art. 12 N. 6). Grundsätzlich sind
Gemeinden berechtigt, gegen ordnungsgemäss eröffnete Verfügungen (Art. 12b Abs. 1
NHG) die entsprechenden kantonalen oder bundesrechtlichen Rechtsmittel zu ergreifen.
Nach Art. 12c Abs. 2 NHG ist die Beschwerde indes ausgeschlossen, wenn eine Ge-
meinde oder eine Organisation sich an einem Einspracheverfahren nach Bundesrecht
oder kantonalem Recht nicht beteiligt hat.
3.2.2 Vorliegend erfolgte die Publikation und öffentliche Auflage des Bauprojekts im
Amtsblatt vom xxx 2021 gestützt auf Art. 17 der Verordnung vom 20. Juni 2007 über die
Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raumes (kVLw; SGS/VS 910.100),
wobei bezüglich der Einsprachelegitimation auf Art. 97 des Bundesgesetzes über die
Landwirtschaft vom 29. April 1998 (LwG; SR 910.1) verwiesen wird. Sowohl Art. 20 kVLw
als auch Art. 97 Abs. 4 LwG sehen ein formelles Einspracheverfahren vor. Mit der Pub-
likation des Projekts will die Behörde erreichen, dass jemand, der nicht innerhalb der
Auflagedauer dagegen einspricht, das Recht auf das Einreichen eines Rechtsmittels ge-
gen die spätere Verfügung verwirkt. Die Pflicht, sich am Verfahren früh zu beteiligen, hat
u. a. den Zweck, den Kreis der an einem bestimmten Verfahren Interessierten möglichst
frühzeitig zu bestimmen, was der Verfahrensökonomie und der Rechtssicherheit dient.
Zudem können die Interessierten ihre Einwände gegen ein Vorhaben bereits zuhanden
der erstinstanzlich zuständigen Behörde formulieren und damit ihr allfälliges Fachwissen
in das Verfahren einbringen oder auf problematische Aspekte des Vorhabens hinweisen
(Urteil des Kantonsgerichts A1 16 275, A1 16 277 vom 11. August 2017 E. 5.2). Indem
die Gemeinde nicht gegen das publizierte Bauprojekt eingesprochen hat, hat sie am vo-
rinstanzlichen Einspracheverfahren nicht teilgenommen. Damit ist ihr Beschwerderecht
verwirkt und ist auf deren Beschwerde (A1 22 82) aus formellen Gründen nicht einzutre-
ten.
4.
Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
5.
Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Belege zu den Akten ge-
nommen. Die Vorinstanz hat am 22. Juni 2022 die Akten mit einem Belegverzeichnis
eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege
und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Be-
rücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere
Beweismittel - insbesondere eine Ortsschau - würden nichts an der zu beurteilenden
Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet
wird.
6.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, das Strukturverbesserungsprojekt ver-
letze die Vorschriften über den Orts- und Landschaftsbildschutz. Der geplante Stall habe
negative Auswirkungen auf die Ansicht des «B _________». In der Nähe der traditionel-
len Gebäude trete der Neubau massiv in Erscheinung und sei sehr gut einsehbar. Er
störe die Umgebung der traditionellen Weilerlandschaft. Ein Stallneubau auf den Parzel-
len Nrn. xxx2 und xxx3 wäre landschaftlich viel weniger exponiert.
6.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert
werden. Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und Anlagen dem Zweck
der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Art. 22 Abs. 1 und 2 RPG).
Laut Art. 16a Abs. 1 Satz 1 RPG sind in der Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen
zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen Bewirtschaftung oder für den produzierenden
Gartenbau nötig sind. Art. 34 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV;
SR 700.1) konkretisiert diesbezüglich näher, dass in der Landwirtschaftszone Bauten
und Anlagen zonenkonform sind, wenn sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder
der inneren Aufstockung dienen oder - in den dafür vorgesehenen Gebieten gemäss Art.
16a Abs. 3 RPG - für eine Bewirtschaftung benötigt werden, die über eine innere Aufsto-
ckung hinausgeht, und wenn sie für die Produktion verwertbarer Erzeugnisse aus Pflan-
zenbau und Nutztierhaltung oder die Bewirtschaftung naturnaher Flächen verwendet
werden (Art. 34 Abs. 1 RPV). Voraussetzung für die Erteilung der Bewilligung ist nach
Art. 34 Abs. 4 RPV, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaf-
tung nötig ist (lit. a), ihr am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen
entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen kann (lit.
c). Dies gilt für alle Bauten und Anlagen in der Landwirtschaftszone, ungeachtet dessen,
ob sie der bodenabhängigen Bewirtschaftung oder der inneren Aufstockung dienen (vgl.
BGE 133 II 370 E. 4.3).
6.2 Bei der Standortwahl für Bauten in der Landwirtschaftszone ist die Bauherrschaft
nicht frei, sondern muss nachweisen, dass die geplante Baute am vorgesehenen Stand-
ort objektiv notwendig ist (BGE 125 II 278 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts 1C_247/2020
vom 12. Mai 2021 E. 3.2 mit Hinweisen), d. h. ein schutzwürdiges Interesse daran
besteht, sie am gewählten Ort zu errichten und, nach Abwägung aller Interessen, kein
anderer, besser geeigneter Standort in Betracht kommt (vgl. Urteile des Bundesgerichts
1C_251/20221 vom 23. März 2022 E. 2 und 1C_514/2019 vom 2. April 2020 E. 3.3).
In der Landwirtschaftszone darf eine Baubewilligung nur erteilt werden, wenn der Baute
oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Interessen entgegenste-
hen. Lenkenden Massstab bilden dabei ebenfalls die Ziele und Grundsätze der Raum-
planung (Art. 1 und 3 RPG), wobei die Anliegen des Landschaftsschutzes von besonde-
rer Bedeutung sind (Urteile des Bundesgerichts 1C_397/2015 vom 9. August 2016
E. 4.2, 1C_5/2015 vom 28. April 2015 E. 3 mit Hinweisen; Gieri Caviezel/Jeannette
Fischer, in: Griffel/Liniger/Rausch/Thurnherr, Fachhandbuch öffentliches Baurecht,
2016, N. 3.64). Der Richtplaninhalt kann dabei als verbindliches Ergebnis des räumli-
chen Abstimmungsprozesses in diese Abwägung miteinbezogen werden (Urteil des
Bundesgerichts 1C_390/2020 vom 14. Januar 2022 E. 4.1.2). Den Aspekten des Orts-
und Landschaftsschutzes kommt eine besondere Bedeutung zu. Bauten und Anlagen
können nicht zonenkonform errichtet werden, wenn dem Vorhaben am vorgesehenen
Standort überwiegende Interessen entgegenstehen. Durch diese Voraussetzung wird
verhindert, dass Bauten und Anlagen in sensiblen Landschaften erstellt werden. Soweit
das positive Verfassungs- und Gesetzesrecht einzelne Aspekte der Interessenabwä-
gung regelt (Umweltschutz sowie Natur- und Heimatschutz), sind Bauvorhaben vorab
anhand dieser Vorschriften auf ihre Zulässigkeit hin zu prüfen (Gieri Caviezel/Jeannette
Fischer, a.a.O., N. 3.64).
6.2.1 Diese Vorgaben des Bundesrechts wurden mit dem Erlass des kantonalen Richt-
plans umgesetzt. Die Liegenschaft Nr. xxx1 befindet sich gemäss Zonennutzungsplan in
der Landwirtschaftszone 1. Priorität. Laut dem Koordinationsblatt A.1 des kantonalen
Richtplans gelten in der Landwirtschaftszone u. a. die Grundsätze, die Landwirtschafts-
flächen so weit als möglich von allen Bauten und grösseren Verkehrsinfrastrukturen frei-
zuhalten (Ziff. 8), ein besonderes Augenmerk auf die Lokalisierung und die Integration
neuer landwirtschaftlicher Bauten in die Landschaft zu richten (Ziff. 9), Projekte zu för-
dern, die in Verbindung mit der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung (z. B. agroökologi-
sche Netzwerke) darauf abzielen, die Artenvielfalt zu bewahren und zu verbessern
(Ziff. 10) und spezielle Landwirtschaftszonen in Gebieten auszuscheiden, die nach Mög-
lichkeit an die Bauzone (namentlich Industrie- und Gewerbezone) bzw. an bestehende
Bauten anschliessen (Konzentrationsprinzip) und die bereits teilweise erschlossen sind
(Verkehr, Wasser, Abwasser und Energie) sowie die auf Flächen mit minderwertigen
Böden abzielen, wobei die Zusammenfassung mehrerer Vorhaben zu prüfen ist (Ziff.
11). Es gelten somit erhöhte Anforderungen an den Standort und die Gestaltung von
bewilligungspflichtigen baulichen Eingriffen. Die Vernetzungsfunktion darf auch nicht er-
heblich beeinträchtigt werden. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung dieser Flächen ist
nicht eingeschränkt. Bauten und Anlagen sowie weitere Eingriffe in den Gebieten mit
Vernetzungsfunktion verhindern aber oft das gute Funktionieren des Korridors.
6.2.2 Bei der Beurteilung, ob einem Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone überwie-
gende Interessen entgegenstehen, sind die Inhalte der Richtplanung heranzuziehen und
verbindlich zu berücksichtigen. Richtpläne sind zwar grundsätzlich nicht eigentümerver-
bindlich. Hingegen sind Richtpläne für die kantonalen Behörden verbindlich (Art. 9 Abs.
1 RPG). Diese haben den Entscheid darüber zu fällen, ob eine Baute oder Anlage in der
Landwirtschaftszone zonenkonform ist und in diesem Zusammenhang auch die entspre-
chende Interessenabwägung vorzunehmen. Die kantonalen Behörden haben aufgrund
der Bestimmung von Art. 9 Abs. 1 RPG den Inhalt des kantonalen Richtplans bei ihrem
Entscheid, ob eine Baute oder Anlage in der Landwirtschaft zonenkonform gebaut wer-
den darf, zu beachten.
6.2.3 Mit Blick auf die vom Gesetz geforderte Interessenabwägung ergibt sich Folgen-
des: Auf der Parzelle Nr. xxx1 soll laut Baugesuch ein Hauptgebäude mit einer Grund-
fläche von 18.90 x 9.60 m und einer Kubatur von 2 167 m3 sowie ein Nebengebäude mit
einer Grundfläche von 7.20 x 7.40 m und einer Kubatur von 277 m3 erstellt werden. Zu-
dem soll auf der südlichen Seite noch eine Mistplatte mit einer Grundfläche von 9.80 x
6.10 m gebaut werden. Damit ergibt sich ein nicht unerheblicher Eingriff in eine bisher
beinahe unberührte Geländekammer. Die Gemeinde hat eine Fotodokumentation einge-
reicht, welche den ausgesetzten Standort der geplanten Anlage aufzeigen soll (S. 90 ff.).
Die Fotos zeigen den geplanten Stall von verschiedenen Standorten aus. Es ist zu er-
warten, dass die neue Anlage von den Betrachtenden an diesen Standorten als störend
wahrgenommen wird. Wie auf den Fotos zu sehen ist, bilden ein paar alte Speicher und
Ställe am Fusse des «B _________» eine harmonische Einheit. Das geplante Bauvor-
haben ist mit einem Eingriff in ein bis anhin intaktes Landschaftsbild verbunden. Die
Landschaft würde sich durch den neuen Stall mit Scheune sowie dem Auslaufbereich
erheblich verändern, denn mit dem zusätzlichen Gebäude würde die Nutzung viel inten-
siver und auch raumwirksamer werden. Die Fotodokumentation zeigt, dass die streitige
Baute von verschiedenen Standorten aus von Weitem zu sehen ist. Das Gebäude würde
in einem Gebiet mit Vorrang Landwirtschaft erstellt. Schutzziele des Gebiets sind die
Freihaltung der unüberbauten Flächen von Bauten und negativ in Erscheinung tretende
Anlagen sowie die Konzentration der Bauten in erschlossenen Gebieten. Die Erstellung
eines Stalls mit Scheune in einem von Weitem einsehbaren Gebiet steht diesem Ziel
zweifelsfrei entgegen. Ob dieses Interesse gewichtig genug ist, um die Baubewilligung
zu verweigern, ist eine Frage der Interessenabwägung.
6.2.4 Eine Baubewilligung könnte nur erteilt werden, wenn der Bauherr nachweisen
könnte, dass er auf den Standort «A _________» (Parzelle Nr. xxx1) angewiesen ist und
keine anderen Alternativstandorte in der Umgebung in Frage kämen. Zur Prüfung der
Frage, ob solche Standorte vorhanden sind, kann gegebenenfalls auf die Hilfe von Kan-
ton und Gemeinde zurückgegriffen werden. Der Staatsrat hat sich im Entscheid zwar mit
Alternativstandorten auseinandergesetzt (S. 5/19 ff.). Die Beschwerdeführerin legte aber
dar, dass ein Stallneubau auf den Parzellen Nrn. xxx2 und xxx3 in den «C _________»
landschaftlich viel weniger exponiert wäre und die Umgebung des intakten Weilers
«A _________» nicht negativ beeinflusst würde (Beschwerde S. 3). Diese Alternative sei
nicht genügend geprüft worden. In der Replik vom 22. August 2022 machte sie eine
Gegenüberstellung der beiden Standorte und kam zum Schluss, dass der Alternativsta-
ndort «wesentlich geringere Auswirkungen auf Raum und Umwelt hätte». Auch die
Gemeinde befasste sich in der Stellungnahme vom 9. September 2022 intensiv mit die-
sem Alternativstandort (S. 6/15 f.). Gegenüber dem Standort «A _________» seien zwar
längere Zuleitungen für Trinkwasser und Strom notwendig (400 m gegenüber 180 m),
der bergseitige Felsaushub im «A _________» sei aber finanziell aufwändiger als der
Aushub im flachen Gelände in den «C _________». Für die Umfahrungsstrasse hier sei
die Gemeinde gewillt, die in den kommenden Jahren anstehenden Belagsarbeiten vor-
zuziehen. Im Gegensatz zum Standort «A _________» sei in den «C _________» der
Winterdienst gewährleistet. Der Standort «C _________» sei vom Dorf nicht direkt ein-
sehbar und von der gegenüberliegenden Talseite weniger auffällig. Der Gemeinderat
habe mit den Eigentümern in den «C _________» ein Vorgespräch geführt: Eine Bestä-
tigung für den Verkauf der Parzelle Nr. xxx2 liege vor und für die Parzelle Nr. xxx3 sei
ein Neubau als Option anzusehen, «wenn ein alternativer Standort für den bestehenden
Hausgarten angeboten werden kann». Der Standort «C _________» sei aus technischer
Sicht eine echte Alternative und bringe mehr Vor- denn Nachteile. Die Gemeinde gebe
dieser Variante klar den Vorzug.
6.2.5 Diese Ausführungen sind zu berücksichtigen. Der Bauherr kann somit nicht nach-
weisen, dass im Umfeld der von ihm bewirtschafteten Flächen kein alternativer Standort
an weniger heikler Lage vorhanden ist. Er weist auch nicht nach, dass er sich - allenfalls
mit weiterer Unterstützung durch Kanton oder Gemeinde - intensiv um die Vermittlung
des Alternativstandorts oder allfälliger leerstehender Ökonomiegebäude bemüht hätte.
Dies wäre aber gerade im Wissen um die Opposition der Stiftung Landschaftsschutz und
der Gemeinde zu erwarten und notwendig gewesen. Daher kann das private Interesse
des Bauherrn für einen Neubau im «A _________» an diesem Ort eine Baubewilligung
zu erhalten, nicht als besonders hoch eingestuft werden. Diesem stehen überwiegende
Interessen des Landschaftsschutzes entgegen. Insgesamt ist somit zu beanstanden,
dass die Vorinstanz das Vorliegen überwiegender entgegenstehender Interessen im
Sinne von Art. 34 Abs. 4 lit. b RPV verneint hat und die Voraussetzungen für die Erteilung
der Baubewilligung als gegeben erachtet hat.
6.2.6 Ist die Baubewilligung daher gemäss Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 4 RPV am
Standort «A _________» zu verweigern, kommt - mangels Standortgebundenheit (Art.
24 lit. a RPG) bzw. wegen überwiegender entgegenstehender öffentlicher Interessen
(Art. 24 lit. b RPG) - auch keine Ausnahmebewilligung in Betracht (Urteil des Bundesge-
richts 1C_251/2021 vom 23. März 2022 E. 8.3).
7.
Aufgrund des Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde im Verfahren
A1 22 81 gutzuheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats aufzuheben. Die
Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist daher gegenstandslos, zumal die
Beschwerdeführerin jederzeit in das Dossier Einsicht nehmen konnte. Auf die Be-
schwerde der Gemeinde im Verfahren A1 22 82 wird nicht eingetreten. Bei diesem Ver-
fahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit den entsprechen-
den Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädi-
gung.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können diese ganz oder teilweise erlas-
sen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von dieser
Regel abzuweichen, so dass der Bauherr bei diesem Ausgang im Verfahren A1 22 81
die Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11.
Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der
Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Be-
schwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt
in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung
des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrades wird die Gerichtsgebühr
vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und dem Bauherrn auferlegt.
Im Verfahren A1 22 82 werden keine Kosten erhoben.
7.2 Die Gewährung einer Parteientschädigung erfolgt nach Art. 91 Abs. 1 VVRG. Sie
wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie
aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst gemäss Art. 4 GTar die Ent-
schädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar).
Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar zu bestimmen. Die Parteientschädigung
ist aufgrund des Schwierigkeitsgrades des Falls sowie des geschätzten Aufwands fest-
zusetzen. Der nicht anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin ist für das Verfahren vor
dem Kantonsgericht zu Lasten des Bauherrn eine Parteientschädigung von Fr. 300.--
zuzusprechen. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen,
welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuwei-
chen.
Dem Bauherrn wird im Verfahren A1 22 82 zu Lasten der Gemeinde eine Parteientschä-
digung von Fr. 1 500.-- zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Verfahren A1 22 81 und A1 22 82 werden vereinigt.
Die Beschwerde im Verfahren A1 22 81 wird gutgeheissen und der Entscheid des
Staatsrats vom 9. März 2022 wird aufgehoben.
Auf die Beschwerde im Verfahren A1 22 82 wird nicht eingetreten.
Y _________ bezahlt im Verfahren A1 22 81 die Gerichtsgebühr von Fr. 1 500.--
und im Verfahren A1 22 82 wird keine Gebühr erhoben.
Der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz wird im Verfahren A1 22 81 eine Parteient-
schädigung von Fr. 300.-- zu Lasten von Y _________ zugesprochen.
Y _________ wird im Verfahren A1 22 82 zu Lasten der Gemeinde eine Parteient-
schädigung von Fr. 1 500.-- zugesprochen.
Das Urteil wird der Stiftung Landschaftsschutz Schweiz, Y _________, dem Staats-
rat des Kantons Walis und der Gemeinde X _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. November 2022