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URTEIL VOM 6. SEPTEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Der Einzelrichter des Kantonsgerichtes, Thomas Brunner, urteilend gemäss Art. 26 Abs.
3 des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch vom 12. Mai 2016 (EGStGB; SGS/VS
311.1) unter Beizug der Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
DIENSTSTELLE FÜR STRAF- UND MASSNAHMENVOLLZUG , Amt für Sanktionen
und Begleitmassnahmen, Vorinstanz,
(Strafvollzugsmassnahmen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 1. April 2022.
Sachverhalt
A. Der Verantwortliche des Untersuchungsgefängnisses Sion sprach am 1. April 2022
eine disziplinarische Massnahme von fünf Tagen Arrest gegen X _________ aus, weil
dieser am 31. März 2022 einen Wasserkocher zerstört und Anweisungen des Vollzugs-
personals nicht befolgt habe.
B. Gegen diesen Entscheid erhob X _________ (Beschwerdeführer) am 14. April 2022
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-rechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts und machte geltend, die Massnahme sei ungerecht. Er habe den Wasserkocher
zerstört, weil er auf sein Ersuchen, telefonieren zu dürfen, während 26 Tagen keine Ant-
wort erhalten habe. Eine Erklärung für diese lange Bearbeitungsdauer habe er nicht er-
halten und diese sei ungerechtfertigt; er befinde sich im vorzeitigen Strafvollzug, es be-
stehe keine Kollusionsgefahr.
C. Mit Einschreiben vom 9. Mai 2022 forderte das Gericht den Beschwerdeführer auf,
innert 30 Tagen einen Kostenvorschuss von Fr. 1 500.-- zu überweisen, andernfalls
werde auf die Beschwerde unter Kostenauflage nicht eingetreten. Am 17. Mai 2022 er-
suchte der Beschwerdeführer sinngemäss um unentgeltliche Rechtspflege. Das Kan-
tonsgericht teilte dem Beschwerdeführer am 23. Mai 2022 mit, dass er vorderhand kei-
nen Kostenvorschuss leisten müsse und forderte ihn auf, das beiliegende Gesuchformu-
lar bis zum 23. Juni 2022 auszufüllen und zu retournieren.
D. Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug beantragte am 8. Juni 2022 die
Abweisung der Beschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Sie erläuterte,
dass der Beschwerdeführer am 30. März 2022 um 15:20 Uhr ein Telefongespräch mit
seinem Rechtsanwalt habe führen wollen, Letztgenannter habe die Anrufe jedoch nicht
beantwortet. Der Beschwerdeführer habe sich deswegen geärgert, die Nerven verloren
und den Wasserkocher zerstört. Um 16:00 Uhr hätten sich zwei Mitglieder des Vollzugs-
personals in die Zelle des Beschwerdeführers begeben, um die Situation zu besprechen
und Lösungen anzubieten. Der Beschwerdeführer habe jedoch auf seinem Standpunkt
beharrt und gedroht, den Fernseher zu zerstören, falls seine Probleme nicht schnell ge-
löst würden. Er habe die Stimme erhoben und sich in bedrohlicher Art und Weise auf
den Sicherheitschef zubewegt, worauf er von den Mitarbeitern überwältigt worden sei.
Am Ende des Nachmittags habe er sein Essen verweigert und auf den Boden geworfen.
Der Beschwerdeführer habe die Gelegenheit erhalten, sich schriftlich zu den Vorfällen
zu äussern, bevor die Sanktion ausgesprochen worden sei. Es handle sich nicht um
seine erste Sanktion und er sei mehrmals durch sein unangemessenes Verhalten auf-
gefallen. Der Beschwerdeführer habe in seiner Beschwerde zugegeben, dass er den
Wasserkocher absichtlich zerstört habe wegen der späten Antwort auf sein Ersuchen
um ein Telefongespräch. Da er zudem ein aggressives Verhalten gegenüber dem Si-
cherheitschef an den Tag gelegt habe und es sich nicht um den ersten Disziplinar-
verstoss handle, sei die Sanktion angemessen und verhältnismässig.
E. Am 13. Juni 2022 stellte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer die Beschwer-
deantwort zur Kenntnisnahme zu mit der Einladung, bis zum 14. Juli 2022 eine Replik
einzureichen. Am 23. Juni 2022 stellte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer eine
Kopie des genannten Schreibens zu, nachdem er sich telefonisch beschwert hatte, er
habe keine Post erhalten.
Der Beschwerdeführer hat weder eine Replik noch das ausgefüllte Gesuchformular für
die unentgeltliche Rechtspflege eingereicht.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von
Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege
vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar; der Entscheid kann gemäss Art. 58
Abs. 5 der Verordnung über die Rechte und Pflichten von inhaftierten Personen vom
schwerde beim Kantonsgericht angefochten werden, wobei das VVRG anwendbar ist
(Art. 58 Abs. 9 VRP). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Ent-
scheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung
oder Aufhebung, auch wenn die Sanktion bereits vollzogen worden ist (Urteile des Kan-
tonsgerichts A1 20 44 vom 30. April 2020 E. 1 und A1 18 139 vom 22. August 2018
E. 1, jeweils mit Hinweisen), so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristge-
recht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m.
Art. 46 und Art. 48 VVRG; Art. 58 Abs. 5 VRP).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu
überprüfen, sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken
(Art. 48 Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzun-
gen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die un-
richtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend
gemacht werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die
hier nicht zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug hat am 8. Juni 2022 die Akten des
Disziplinarverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die ent-
scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche
Beweisabnahmen verzichtet.
4. Gegen Gefangene und Eingewiesene, welche in schuldhafter Weise gegen Strafvoll-
zugsvorschriften oder den Vollzugsplan verstossen, können Disziplinarsanktionen ver-
hängt werden (Art. 91 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom 21. Dezember
1937 [StGB; SR 311.0]). Disziplinarsanktionen sind der Verweis, der zeitweise Entzug
oder die Beschränkung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder
der Aussenkontakte, die Busse; sowie der Arrest als eine zusätzliche Freiheitsbeschrän-
kung (Art. 91 Abs. 2 StGB). Die Kantone erlassen für den Straf- und Massnahmenvollzug
ein Disziplinarrecht. Dieses umschreibt die Disziplinartatbestände, bestimmt die Sankti-
onen und deren Zumessung und regelt das Verfahren (Art. 91 Abs. 3 StGB).
4.1 Art. 54 VRP umschreibt verschiedene Disziplinartatbestände. Unter anderem gelten
die Veräusserung, absichtliche oder grobfahrlässige Zerstörung von Werkzeugen, Ap-
paraten, Installationen oder anderem Eigentum der Anstalt, des Personals, der anderen
inhaftierten Personen oder Dritter (Art. 54 Abs. 1 lit. d VRP) sowie Gewaltakte gegen
Mitgefangene oder das Personal oder jede andere Handlung, die vom Strafgesetz ge-
ahndet wird, als Disziplinarverstösse (Art. 54 Abs. 1 lit. g VRP). Ein Disziplinarverstoss
kann, falls er schuldhaft verursacht wurde, verschiedene Strafmassnahmen nach sich
ziehen, nämlich den schriftlichen Verweis, den zeitweisen Entzug oder die Beschrän-
kung der Verfügung über Geldmittel, der Freizeitbeschäftigung oder der Aussenkon-
takte, die Geldbusse bis zu Fr. 1 000, die Einzelhaft nach der Arbeit und den Arrest
(Art. 55 Abs. 1 lit. e VRP). Die Disziplinarmassnahme trägt der Art und der Schwere, der
Schuld des Verursachers und seiner disziplinarischen Vergangenheit sowie seiner per-
sönlichen Lage Rechnung (Art. 55 Abs. 4 VRP).
4.2 Aus dem Rapport vom 30. März 2022 geht hervor, dass der Beschwerdeführer um
15:20 Uhr erfolglos versucht habe, seinen Anwalt anzurufen und aus Ärger darüber den
Wasserkocher zerstört habe (act. 6 f.). Um 16:00 Uhr hätten zwei Mitarbeiter versucht,
in der Zelle mit dem Beschwerdeführer zu reden und eine Lösung für seine Probleme zu
finden. Er habe jedoch alle Lösungsvorschläge abgelehnt und gedroht, den Fernseher
zu zerstören. Schliesslich habe er angefangen zu schreien und sei auf den Sicherheits-
chef losgegangen, weshalb er habe überwältigt werden müssen. Um 16:25 habe der
Beschwerdeführer sein Essen verweigert und auf den Boden geworfen. Der Beschwer-
deführer hat von seinem Recht, gemäss Art. 58 Abs. 2 VRP vor dem Erlass einer Dis-
ziplinarstrafe schriftlich angehört zu werden, keinen Gebrauch gemacht: Er hat sich ge-
weigert, eine schriftliche Erklärung ab zugegeben und hat das Blatt zerrissen (act. 5).
4.3 In seiner Beschwerde räumt der Beschwerdeführer ein, dass er absichtlich einen
Wasserkocher zerstört hat. Dieses Verhalten stellt einen Disziplinarverstoss gemäss
Art. 54 Abs. 1 lit. d VRP dar. Es ist unerheblich, ob er dies aus Ärger über die lange
Bearbeitungszeit seines Gesuchs um ein Telefongespräch getan hat oder weil er seinen
Anwalt telefonisch nicht erreicht hat; dies rechtfertigt oder entschuldigt eine vorsätzliche
Sachbeschädigung nicht (vgl. Art. 14 ff. StGB; Marcel Alexander Niggli/ Carola Göhlich,
in: Basler Kommentar Strafrecht I, Marcel Alexander Niggli/ Hans Wiprächtiger [Hrsg.],
2022 erwähnten Vorfällen äussert sich der Beschwerdeführer nicht.
4.4 Der Beschwerdeführer legt darüber hinaus nicht dar, inwiefern die verfügte Sanktion
unangemessen oder unverhältnismässig sein sollte und dies ist auch nicht ersichtlich.
Aus den Akten geht vielmehr hervor, dass der Beschwerdeführer vor den 30. März 2022
bereits zahlreiche Disziplinarverstösse begangen hat, wobei er unter anderem absicht-
lich Eigentum der Anstalt zerstört und Anweisungen des Vollzugspersonals missachtet
hat. Die ausgesprochene Sanktion hält nach dem Gesagten vor Art. 55 Abs. 4 VRP
stand.
5. Der Beschwerdeführer hat zudem ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ge-
stellt.
5.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom
geltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt (lit. a) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint (lit. b). Diese bei-
den Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein (Urteil des Kantonsgerichts
A1 16 254/ A2 16 103 vom 8. September 2017 E. 8). Der Vorteil eines unentgeltlichen
Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es die Verteidigung der Interes-
sen des Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2 GUR).
5.2 Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ist schriftlich an die
angerufene Behörde zu richten (Art. 4 Abs. 1 der Verordnung über den gerichtlichen
Rechtsbeistand vom 9. Juni 2010 [VGR; SGS/VS 177.700]). Der Gesuchsteller belegt
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse indem er insbesondere den letzten
rechtskräftigen Veranlagungsentscheid einreicht. Er legt den Fall dar und nennt die Be-
weismittel, welche er geltend machen will. Es obliegt grundsätzlich dem Gesuchsteller,
seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie seinen Bedarf umfassend darzu-
legen und soweit möglich auch zu belegen (Art. 4 Abs. 2 VGR; Bundesgerichtsurteil
5P.113/2004 vom 28. April 2004 E. 5.5.2 mit Hinweisen; ZWR 2004 S. 204 E. 2b). Den
Gesuchsteller trifft insoweit eine umfassende Mitwirkungsobliegenheit (Bundesgerichts-
urteile 5A_247/2018 vom 7. Mai 2018 E. 2; 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E.3.2;
5A_897/2013 vom 8. Juli 2014 E. 3.1). Die entscheidende Behörde hat allenfalls unbe-
holfene Rechtsuchende auf die Angaben hinzuweisen, die sie zur Beurteilung des Ge-
suches benötigt (Bundesgerichtsurteil 5A_761/2014 vom 26. Februar 2015 E 3.2;
BGE 120 Ia 179 E. 3a). Das Gericht kann die Bedürftigkeit ohne Verletzung des verfas-
sungsmässigen Anspruchs verneinen und das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege
abweisen, wenn der Gesuchsteller die zur Beurteilung seiner aktuellen Gesamtsituation
erforderlichen Angaben oder Belege verweigert oder seiner Obliegenheit nicht nach-
kommt (BGE 125 IV 161 E. 4a; 120 Ia 179 E. 3a).
5.3 Das Kantonsgericht hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 23. Mai 2022
aufgefordert, das in der Beilage zugesandte Gesuchformular für die unentgeltliche
Rechtspflege auszufüllen und zusammen mit den erwähnten Belegen zu retournieren.
Das Gericht hat ihn darauf hingewiesen, dass nach Ablauf der angesetzten Frist auf-
grund der eingereichten Unterlagen und Auskünfte entschieden oder allenfalls auf das
Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht eintreten wird. Der Beschwerdeführer hat
auf dieses Schreiben nicht reagiert und ist folglich seiner Mitwirkungsobliegenheit nicht
nachgekommen. Aus den Akten ergibt sich jedoch, dass sich der Beschwerdeführer seit
dem 25. Juni 2020 in einer Strafvollzugsanstalt befindet und zuvor kein regelmässiges
Erwerbseinkommen erzielt hat. Gemäss dem Urteil P1 21 34 der I. Strafrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts vom 23. September 2021 ist ihm im Strafverfahren der un-
entgeltliche Rechtsbeistand gewährt worden. Daher muss davon ausgegangen werden,
dass er als bedürftig i.S.v. Art. 2 Abs. 1 lit. a GUR gilt.
5.4 Als aussichtslos sind gemäss Rechtsprechung des Bundesgerichts Begehren anzu-
sehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustgefah-
ren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un-
gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
nichts kostet. Ob im Einzelfall genügende Erfolgsaussichten bestehen, beurteilt sich
aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Prozessaussichten,
wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs massgebend sind
(BGE 142 III 138 E.5.1; 138 III 217 E.2.2.4, je mit Hinweisen).
5.5 Das Gericht hat darauf verzichtet, vom Beschwerdeführer einen Kostenvorschuss
zu verlangen, womit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege teilweise entsprochen
worden ist (Art. 3 Abs. 1 lit. a GRU). Im Übrigen ist das Gesuch um unentgeltliche
Rechtspflege aufgrund der fehlenden reellen Erfolgsaussichten der Beschwerde abzu-
weisen: Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind angesichts der in den Akten doku-
mentierten und vom Beschwerdeführer eingestandenen Zerstörung von Anstaltseigen-
tum und seiner disziplinarischen Vergangenheit sehr gering gewesen.
6. Nach dem Gesagten wird sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (A1 22 79) als
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A2 22 23) abgewiesen. Dieser Aus-
gang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Behörde kann ausnahmsweise auf eine Gebühr ganz oder
teilweise verzichten (Art. 14 Abs. 2 GTar). Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren
vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwi-
schen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles,
seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation des Beschwer-
deführers wird eine reduzierte Gerichtsgebühr von Fr. 250.-- festgesetzt (Art. 13 und
Art. 14 Abs. 2 GTar; Urteil A1 17 221 des Kantonsgerichts vom 29. Januar 2018 E. 9).
6.2 Der
unterliegende Beschwerdeführer
hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
(e contra-rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung und hat im Übrigen auch
keine solche beantragt. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Orga-
nisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzuweichen vorliegend kein
Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 250.-- werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________ und der Dienststelle für Straf- und Massnahmenvollzug
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 6. September 2022