A1 22 72
URTEIL VOM 26. SEPTEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Graber,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNEGEMEINDE A _________ ,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. März 2022.
Sachverhalt
A. Die kantonale Steuerverwaltung verfügte am 17. September 2020 auf Gesuch der
Einwohnergemeinde B _________, dass sich das Hauptsteuerdomizil von X _________
ab der Steuerperiode 2019 in der Gemeinde B _________ befinde. Die Verfügung er-
wuchs unangefochten in Rechtskraft. Die Einwohnergemeinde A _________ teilte
X _________ daraufhin mit, dass er per 31. Dezember 2020 abgemeldet werde und bat
ihn, sich bei der Einwohnerkontrolle der Gemeinde B _________ anzumelden. Auf Be-
gehren von X _________ erliess die Gemeinde A _________ (fortan: Gemeinde) am
Wohnsitz nicht mehr in der Gemeinde befinde. Die dagegen von X _________ einge-
reichte Verwaltungsbeschwerde wies der Staatsrat am 30. März 2022 ab.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates liess X _________ (Beschwerdeführer) am
des Kantonsgerichts erheben und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 30. März 2022 ist aufzu-
heben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdegegnerin hat dem Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zu
bezahlen."
Der Beschwerdeführer rügte vorab eine Verletzung der Begründungspflicht als Teilgeh-
alt des rechtlichen Gehörs. Der Staatsrat habe seine Rüge ignoriert, dass die Gemeinde
Art. 11 Abs. 2 des Gesetzes über die Einwohnerkontrolle vom 14. November 2008
(SGS/VS 176.1; fortan: GEW) verletzt habe, indem sie ihn vor der Abmeldung nicht ge-
mahnt habe. Mit der Rüge, dass gemäss Art. 6 Abs. 3 GEW die Aufsichtsbehörde und
nicht die Gemeinde über den Wohnsitz hätte entscheiden müssen, habe sich der Staats-
rat ebenfalls nicht auseinandergesetzt. Zudem habe der Staatsrat den Grundsatz der
freien Beweiswürdigung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er auf eine
Parteibefragung verzichtet habe. Diese wäre zur Abklärung des Sachverhalts geeignet
gewesen, da primär die Frage zu klären sei, wo sich der Mittelpunkt der Lebensbezie-
hungen des Beschwerdeführers befinde. Dies führe zudem zu einer unvollständigen
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts i.S.v. Art. 78 Abs. 1 lit. a des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG; SGS/VS 172.6). Die Feststellung der Vorinstanz, dass der Beschwerdeführer
auf die blosse Schriftenhinterlegung abstelle, sei unzutreffend: Er habe mehrfach vorge-
tragen, dass sich sein Freundes- und Bekanntenkreis in A _________ befinde, seine
Mutter dort lebe und er einen grossen Teil seiner Freizeit dort verbringe sowie (Mit)Ei-
gentümer von Grundstücken in der Gemeinde und Präsident des Jagdvereins
C _________ (Gemeinden A _________, D _________ und E _________) sei.
Der Beschwerdeführer hielt an seiner bereits vor dem Staatsrat geltend gemachten Rüge
der Verletzung des kantonalen Gesetzes über die Einwohnerkontrolle fest: Er führte aus,
gemäss Art. 6 Abs. 3 GEW hätte die Aufsichtsbehörde über seinen Wohnsitz entschei-
den müssen, da die Bestimmung des Wohnsitzes als schwierig zu qualifizieren sei. Zu-
dem habe die Gemeinde Art. 11 Abs. 2 GEW verletzt, da er zu keinem Zeitpunkt eine
Mahnung erhalten habe.
Der Beschwerdeführer rügte zudem eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit. Entge-
gen der Ansicht des Staatsrats könne nicht angenommen werden, dass der steuerrecht-
liche und der zivilrechtliche Wohnsitzt identisch seien. Die Niederlassungsfreiheit werde
durch ein steuerrechtliches Wohnsitzverfahren nicht eingeschränkt. Indem die Vo-
rinstanz die Beschwerde als unbegründet abgewiesen habe, halte sie fest, dass es dem
Beschwerdeführer nicht gestattet sei, sich in der Gemeinde A _________ niederzulas-
sen, was Art. 24 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101) verletze. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach sich eine Per-
son nur dort niederlassen bzw. ihren Heimatschein deponieren dürfe, wo sich ihr steuer-
rechtlicher Wohnsitz befinde; die von der Vorinstanz getroffene Einschränkung des
Grundrechts sei unrechtmässig.
Schliesslich rügte der Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 24 Abs. 1 des Schwei-
zerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (SR 210; ZGB). Aus dieser Be-
stimmung resultiere eine gewisse Beweiserleichterung für diejenige Partei, welche sich
auf den Fortbestand des Wohnsitzes am früheren Aufenthaltsort berufe. Er habe seinen
Wohnsitz in A _________ zu keinem Zeitpunkt aufgegeben und seinen Wohnsitz nicht
nach B _________ verschoben. Der Staatsrat habe ignoriert, dass es um die Aufrecht-
erhaltung seines Wohnsitzes in A _________ gehe.
C. Der Staatsrat verzichtete am 25. Mai 2022 auf eine Stellungnahme, verwies auf den
angefochtenen Entscheid und beantragte die vollumfängliche und kostenpflichtige Ab-
weisung der Beschwerde
D. Die Gemeinde liess sich am 15. Juni 2022 vernehmen und beantragte die Abweisung
der Beschwerde, soweit darauf eingetreten werden könne, sowie die Auferlegung der
Kosten an den Beschwerdeführer und eine Parteientschädigung. Sie machte geltend,
der Beschwerdeführer setzte sich nicht mit dem angefochtenen Entscheid auseinander.
Der Staatsrat habe im Wesentlichen erwogen, dass aufgrund des Konkubinats und der
gemeinsamen Tochter der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers in B _________
bei seiner Familie liege und habe ergänzend weitere Umstände berücksichtigt, welche
auf einen Wohnsitz in B _________ schliessen lassen würden. Der Beschwerdeführer
bringe keine Gründe vor, welche gegen die Annahme des Lebensmittelpunkts bei seiner
Familie in B _________ sprechen würden. Die Beschwerde müsse folglich bereits auf-
grund ungenügender Begründung abgewiesen werden.
Weiter machte die Gemeinde geltend, dass es sich bei Art. 11 Abs. 2 GEW um eine
Ordnungsvorschrift handle. In erster Linie obliege die Pflicht dem Beschwerdeführer, der
Gemeinde A _________ seinen Wegzug bzw. der Gemeinde B _________ seinen Zu-
zug zu melden. Der Beschwerdeführer sei seit Dezember 2020 mehrfach aufgefordert
worden, sich in der Gemeinde B _________ anzumelden; eine weitere Mahnung wäre
offensichtlich überflüssig gewesen. Die Gemeinde stellte zudem in Abrede, dass die Auf-
sichtsbehörde über den Wohnsitz hätte bestimmen müssen. Der Lebensmittelpunkt des
Beschwerdeführers bei seiner Partnerin und der gemeinsamen Tochter in B _________
sei ohne Schwierigkeiten bestimmbar. Die Vorinstanz habe nicht ausschliesslich auf den
steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt, um den zivilrechtlichen bzw. registerrechtlichen
Wohnsitz zu bestimmen. Sie habe sich ausführlich mit den zu Art. 23 Abs. 1 ZGB entwi-
ckelten Kriterien auseinandergesetzt. Gemäss Art. 3 GEW könne eine Person nur in
einer Gemeinde niedergelassen sein. Art. 3 des Bundesgesetzes über die Harmonisie-
rung der Einwohnerregister und anderer amtlicher Personenregister vom 23. Juni 2006
(RHG; SR 431.02) regle den Begriff der Niederlassungsgemeinde: Es handle sich um
diejenige Gemeinde, in der sich eine Person mit der Absicht dauernden Verbleibens auf-
halte, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für Dritte erkennbar
sein muss. Eine Person könne nur eine Niederlassungsgemeinde haben, welche übli-
cherweise mit dem Steuerdomizil identisch sei. Die Niederlassungsfreiheit berechtige
nicht dazu, einen beliebigen Ort als Niederlassung zu bezeichnen, ohne dass gewisse
tatsächliche Voraussetzungen erfüllt seien. Der Lebensmittelpunkt des Beschwerdefüh-
rers befinde sich in B _________, womit die tatsächlichen Voraussetzungen für die Be-
zeichnung der Gemeinde A _________ als Niederlassung nicht erfüllt seien. Da der Be-
schwerdeführer seiner Verpflichtung gemäss Art. 7 GEW, seinen Wegzug nach
B _________ zu melden, nicht nachgekommen sei, habe die Gemeinde ihn abgemeldet.
Die Vorinstanz habe sich ausführlich mit den vom Beschwerdeführer vorgebrachten Rü-
gen und seinen Beziehungen zur Gemeinde A _________ auseinandergesetzt, habe
diese jedoch als weniger intensiv bewertet als die Beziehungen zur Gemeinde
B _________, was aktenmässig erstellt sei. Von einer unvollständigen Feststellung des
Sachverhalts oder einer Verletzung des rechtlichen Gehörs könne keine Rede sein. Aus
der Tatsache, dass der Beschwerdeführer die von der Gemeinde an seine Adresse in
B _________ versandten Briefe nicht abgeholt habe, könne nicht auf einen Lebensmit-
telpunkt in A _________ geschlossen werden. Auch die Rüge der Verletzung von
Art. 24 Abs. 1 ZGB sei unbegründet: Der einmal begründete Wohnsitz bleibe nur solange
bestehen, wie der Lebensmittelpunkt dort angesiedelt werden könne. Die Vorinstanz
habe zutreffend ausgeführt, es sei notorisch, dass eine Person im Erwachsenenalter
intensivere familiäre Beziehungen zum leiblichen Kind und zur Lebenspartnerin als zu
einem Elternteil habe. Der familiäre Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers sowie
seine intensivsten familiären Bindungen seien in B _________ bei der Tochter und der
Partnerin anzusiedeln. Durch den Aufenthalt der gesamten Familie in B _________ und
auch durch die Begründung eines Steuerdomizils sei eine äusserlich wahrnehmbare Tat-
sache geschaffen worden, aus welcher für Dritte klar ersichtlich sei, dass sich der Be-
schwerdeführer dort niedergelassen habe. Seine Bindungen zu A _________ würden
nicht überwiegen. Auch sein beruflicher Schwerpunkt liege nicht in A _________. Mit
diesen Ausführungen der Vorinstanz setzte sich der Beschwerdeführer nicht auseinan-
der. Es bestreite nicht, dass sich sein Steuerdomizil in der Gemeinde B _________ be-
finde und stelle nicht in Abrede, dass sich die von ihm genutzte Wohnung an derselben
Adresse befinde wie die Wohnung seiner Partnerin. Ebenso wenig bestreite er, dass er
und seine Partnerin eine gemeinsame Tochter haben und ein Konkubinatsverhältnis be-
steht. Die sich aus Art. 24 Abs. 1 ZGB ergebende Beweiserleichterung ändere nichts
daran, dass nicht auf die innere Absicht, sondern auf den Dritten gegenüber erzeigten
Anschein abzustellen sei. Entscheidend sei, ob eine Person den Ort, an dem sie sich
aufhalte, an einer für Dritte erkennbaren Weise zum Mittelpunkt ihrer Lebensinteressen
gemacht habe. Dem Beschwerdeführer gelinge es nicht, die Umstände, aus welchen auf
einen Wohnsitz in B _________ geschlossen werde, zumindest glaubhaft zu entkräften.
E. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Juli 2022 und hielt an seinen Rechtsbegeh-
ren fest. Er erwiderte, die Gemeinde verkenne, dass er nicht weggezogen sei und seine
Niederlassungsgemeinde nicht gewechselt habe. Die Gemeinde habe Art. 11 GEW ver-
letzt, indem sie ihm keine Mahnung zugestellt und die Ausweisdokumente nicht der ihrer
Ansicht neuen Wohnsitzgemeinde zugestellt habe. Da er nie eine Mahnung erhalten
habe, gehe die Behauptung fehl, dass eine weitere Mahnung offensichtlich überflüssig
gewesen sei. Der Entscheid sei aufzuheben, damit die Gemeinde den Beschwerdeführer
mahnen und den Heimatschein der aktuellen Wohnsitzgemeinde zustellen könne.
F. Die Gemeinde duplizierte am 31. August 2022 und hielt an ihren Rechtsbegehren
fest. Sie führte aus, der Beschwerdeführer setze sich mit dem angefochtenen Entscheid
des Staatsrats nicht auseinander und zeige nicht auf, inwiefern dieser Recht verletzen
solle. Die Gemeinde hielt an ihrer Ansicht fest, der Lebensmittelpunkt des Beschwerde-
führers befinde sich nicht mehr in A _________. Er bestreite nicht, dass sich seine engs-
ten familiären Bindungen (Tochter und Lebenspartnerin) in B _________ befinden wür-
den. Er habe sich weder in A _________ ab- noch in B _________ angemeldet und
könne sich nicht durch das Nichtabholen von Postsendungen seinen Pflichten entziehen.
Aus der Replik werde geschlossen, dass der Beschwerdeführer nun mehr anerkenne,
dass sich sein aktueller Wohnsitz nicht mehr in der Gemeinde befinde. Es stehe ihm
offen, trotz des hängigen Verfahrens seinen Verpflichtungen gemäss Art. 7 Abs. 3 GEW
nachzukommen. Es fehle damit am Rechtsschutzinteresse.
G. Der Beschwerdeführer reichte am 9. September 2022 eine Triplik ein und wieder-
holte, die Gemeinde habe ihn nicht wie in Art. 11 Abs. 2 GEW vorgesehen gemahnt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat
des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkun-
den sowie eine Parteibefragung.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Recht-
sprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche
Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechts-
relevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und
Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Er-
gebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu
den Akten genommen. Am 25. Mai 2022 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungs-
beschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. Der Beschwerdeführer legt nicht
dar, was er noch zusätzlich mündlich aussagen will, das nicht bereits schriftlich geltend
gemacht worden ist, zumal er die vom Staatsrat und der Gemeinde geschilderten
äusserlich wahrnehmbaren Tatsachen nicht als unrichtig bezeichnet (siehe unten
E. 5.2). Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhalts-
elemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbeson-
dere eine Parteieneinvernahme - verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Staatsrat habe in mehrfacher Hinsicht sein
rechtliches Gehör verletzt. Der angefochtene Entscheid müsse bereits aus diesem
Grund aufgehoben werden.
4.1 Der Beschwerdeführer rügt, der Staatsrat habe den Grundsatz der freien Beweis-
würdigung als Teilgehalt des rechtlichen Gehörs verletzt, indem er auf die Parteibefra-
gung verzichtet habe. Diese Rüge ist unbegründet: Der Staatsrat durfte aus denselben
Gründen wie das Kantonsgericht auf die Parteibefragung des Beschwerdeführers ver-
zichten (siehe oben E. 3.1 f).
4.2 Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung der Begründungspflicht: Der
Staatsrat habe sich nicht mit den Rügen auseinandergesetzt, dass die Gemeinde Art. 11
Abs. 2 GEW verletzt habe und dass gemäss Art. 6 Abs. 3 GEW die Aufsichtsbehörde
und nicht die Gemeinde über den Wohnsitz hätte entscheiden müssen.
4.2.1 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einer-
seits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mit-
wirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung
haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individu-
alrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung
eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behör-
den ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29
Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der
Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum
eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Ent-
scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts-
mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Be-
troffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen be-
rücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und An-
träge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss
sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 136 I 184
E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1;
Urteil des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungs-
dichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind
Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen
(Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische
Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Be-
gründung rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen
Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage
(Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
4.2.2 Dem Beschwerdeführer ist in diesem Punkt zuzustimmen: Der Staatsrat hat sich
zu diesen beiden Rügen im angefochtenen Entscheid überhaupt nicht geäussert und
dadurch die Begründungspflicht verletzt. Der Beschwerdeführer hat nicht erkennen kön-
nen, weshalb die Vorinstanz die Gemeinde und nicht die die Aufsichtsbehörde als für die
Bestimmung des Wohnsitzes zuständig erachtet hat und aus welchem Grund sie keine
Verletzung von Art. 11 Abs. 2 GEW angenommen hat.
4.3 Es bleibt nun zu prüfen, ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegenden
Verfahren vor Kantonsgericht geheilt werden kann.
4.3.1 Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender"
Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten
Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfah-
rensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, a.a.O, N. 60 zu Art. 29
BV). Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die strittige Frage über eine
gleich weite Kognition verfügt wie die Vorinstanz, so dass sie eine Prüfung in gleichem
Umfang vornehmen kann (Alain Griffel, in: Kommentar zum Verwaltungsrechtspflegege-
setz des Kantons Zürich [VRG], Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 38 zu § 8). Unter
dieser Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst
bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer
Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückwei-
sung zu einem formalistischen Leerlauf („…une vaine formalité“: Urteil des Bundesge-
richts 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2) und damit zu unnötigen Verzögerun-
gen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren
wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 und
1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195
E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1).
Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz somit selbst dann heilen, wenn die Kog-
nition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich
ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 95 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts
2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht:
Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss.
Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 96
E. 2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht
als zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vorinstanz) nur eine
Rechtskontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Die Heilung ei-
ner Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Be-
troffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und die-
sem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., N. 60 zu Art. 29 BV).
4.3.2 Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht können Rechtsver-
letzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens und unrich-
tige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gerügt werden
(Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Unzweckmässigkeit kann nur in den vom Gesetz vorge-
sehenen Fällen gerügt werden (vgl. Art. 78 Abs. 1 lit. b Ziff. 1 bis 5 VVRG), die im vorlie-
genden Fall nicht einschlägig sind. Aufgrund des hiervor Gesagten, der erwähnten
Rechtsprechung und Doktrin und weil das Kantonsgericht die geltend gemachten
Rechtsverletzungen mit der gleich umfassenden Überprüfungsbefugnis wie die Vor-
instanz prüft, sowie angesichts der hinreichend geklärten Sachlage erscheint eine Neu-
beurteilung durch den Staatsrat nicht notwendig. Sie käme einem formalistischen Leer-
lauf gleich, weshalb der Mangel als geheilt gelten kann. Der Tatsache, dass der Be-
schwerdeführer seinen Anspruch auf rechtliches Gehör nur dank der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde wahren konnte, ist bei der Festsetzung der Kosten und der Entschä-
digung Rechnung zu tragen (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, a.a.O., N. 718;
Urteil des Bundesgerichts 4A_453/2016 vom 16. Februar 2017 E. 4.2.3 mit Hinweisen;
BGE 136 II 214 E. 4.4).
5. Weiter rügt der Beschwerdeführer eine unvollständige Feststellung des rechtserheb-
lichen Sachverhalts (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Der Staatsrat habe die von ihm darge-
legten Faktoren, welche seinen Wohnsitz in der Gemeinde A _________ begründen
würden, gänzlich ausser Acht gelassen.
5.1 Gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Der
Staatsrat führt aus, der Beschwerdeführer sei in F _________ als Rechtsanwalt und
Notar tätig und seine Partnerin und die gemeinsame Tochter würden in B _________
leben. Zu den äusserlich auch von Dritten wahrnehmbaren Tatsachen gehörten die
Art des Aufenthalts und das Verhalten beim effektiven Aufenthalt in der Gemeinde; die
Schriftenhinterlegung falle darunter, sei für sich aber nicht entscheidend. Nach der zivil-
rechtlichen Lehre und Rechtsprechung, welche auch für die Bestimmung von Haupt-
wohnsitz bzw. Niederlassung im Sinne des Registerrechts herbeigezogen werden
könne, liege der Lebensmittelpunkt dort, wo die Person übernachte und von wo aus sie
ihre familiären Beziehungen pflege und wo sie die Freizeit verbringe und sich ihre per-
sönlichen Effekten befänden. Bei Ehe- und Konkubinats-Paaren gelte der Wohnsitz der
Familie und nicht der Arbeitsort als Wohnsitz, auch wenn ein Partner die Nächte während
der Woche am Arbeitsort verbringe, was vorliegend nicht der Fall sei. Selbst wenn der
Beschwerdeführer regelmässig seine Mutter in A _________ besuche und nicht in der-
selben Wohnung wie die Tochter und die Partnerin wohne, sondern in der Wohnung
einen Stock darunter, ändere dies nichts daran, dass sich der Lebensmittelpunkt auf-
grund der familiären Beziehungen und der Wohnsituation in B _________ befinde: Es
sei notorisch, dass im Erwachsenenalter eine intensivere familiäre Bindung zu einem
leiblichen Kind bzw. zur Lebenspartnerin bestehe als zu einem Elternteil. Zudem nutze
der Beschwerdeführer in A _________ lediglich ein Studio, in B _________ hingegen
eine 4.5-Zimmer-Wohnung. Auch der berufliche Schwerpunkt liege nicht in der Ge-
meinde A _________ und die Präsidentschaft eines Vereins vermöge keinen Lebens-
mittelpunkt in der Gemeinde zu begründen.
5.2 Der Beschwerdeführer bestreitet die tatsächlichen Ausführungen der Vorinstanz be-
treffend seine familiäre und berufliche Situation sowie seine Wohnsituation nicht. In den
Akten finden sich keine Hinweise, wonach diese Sachverhaltsfeststellung unzutreffend
wäre. Der Staatsrat hat auch nicht auf die "blosse Schriftenhinterlegung" in A _________
abgestellt. Er hat die noch bestehenden Beziehungen des Beschwerdeführers zur Ge-
meinde A _________ anerkannt, hat diese jedoch als nicht (mehr) intensiv genug beur-
teilt, um den Hauptwohnsitz bzw. die Niederlassung in der Gemeinde zu begründen
(vgl. E. 4 und E. 4.2.2 des angefochtenen Entscheids). Eine unvollständige oder unrich-
tige Feststellung des Sachverhalts ist nach dem Gesagten nicht ersichtlich. Bei der
Frage, in welcher Gemeinde der registerrechtliche Wohnsitz bzw. die Hauptniederlas-
sung des Beschwerdeführers aufgrund der geschilderten tatsächlichen Lebensverhält-
nisse zu verorten ist, handelt es sich um eine Rechtsfrage (siehe unten E. 7.2 ff.).
6. Der Beschwerdeführer rügt zudem eine Verletzung des kantonalen Gesetzes über
die Einwohnerkontrolle. Er macht geltend, gemäss Art. 6 Abs. 3 GEW hätte vorliegend
die Aufsichtsbehörde über den Wohnsitz entscheiden müssen. Zudem habe die Ge-
meinde Art. 11 Abs. 2 GEW verletzt, weil sie ihn vor der Ersatzvornahme nicht gemahnt
habe. Der angefochtene Entscheid sei aufzuheben und das Verfahren gemäss Art. 11
Abs. 2 GEW sei erneut durchzuführen.
6.1 Die Gemeinde beruft sich vorliegend auf die Ersatzvornahme gemäss Art. 11 Abs. 2
GEW: Der Beschwerdeführer habe sich nach seinem Wegzug nach B _________ nicht
abgemeldet, daher habe die Einwohnerkontrolle der Gemeinde seinen Wegzug selbst
registrieren dürfen. Es handle sich bei der vorgängigen Mahnung nur um eine Ordnungs-
vorschrift und der Beschwerdeführer habe in B _________ zugestellte Postsendungen
nicht abgeholt. Zudem macht die Gemeinde geltend, die Bestimmung des Wohnsitzes
sei nicht schwierig gewesen, weshalb sie selbst darüber habe entscheiden dürfen.
6.2 Eine Person, die sich in einer Gemeinde niederlässt, hat sich gemäss Art. 7 Abs. 1
GEW innert 14 Tagen bei der Einwohnerkontrolle anzumelden und hat ihren Heimat-
schein oder ein ähnliches Zivilstandsdokument gegen einen Empfangsschein zu hinter-
legen. Die Person, die in einer Gemeinde niedergelassen ist oder sich dort aufhält, muss
beim Verlassen dieser Gemeinde ihren Wegzug und ihren Zielort melden (Art. 7 Abs. 3
GEW). Wenn trotz Mahnung die nötigen Dokumente für die Registrierung eines Einwoh-
ners nicht hinterlegt werden und das Büro der Einwohnerkontrolle über eine Wegzugs-
meldung der vorherigen Wohnsitzgemeinde verfügt, kann es die betreffende Person an
deren Stelle registrieren (Art. 11 Abs. 1 GEW). Wenn eine Person ihre Wohnsitzge-
meinde verlässt, ohne ihren Wegzug zu melden, und der neue Wohnsitz bekannt ist,
wird der Wegzug nach einer Mahnung registriert und werden ihre Ausweisdokumente
der neuen Wohnsitzgemeinde zugestellt (Art. 11 Abs. 2 GEW). Wenn der neue Wohnsitz
unbekannt ist, kann die Gemeinde nach sechs Monaten den Wegzug von Amtes wegen
registrieren (Art. 11 Abs. 3 GEW). Die daraus entstehenden Kosten gehen zu Lasten
des Betroffenen (Art. 11 Abs. 4 GEW).
6.3 Für die Auslegung des Verwaltungsrechts gelten die allgemeinen Regeln der Ge-
setzesauslegung, es gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, syste-
matische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (Ulrich Häfelin/ Georg
Müller/ Felix Uhlmann, a.a.O., N. 177; René Wiederkehr/ Paul Richli, Praxis des allge-
meinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, § 4 N. 936). Gesetzesbestimmungen
sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen. An einen klaren Gesetzeswortlaut
ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abweichungen davon sind indessen zu-
lässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur Annahme bestehen, dass er nicht
dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche Gründe können sich aus der Ent-
stehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und Zweck oder aus dem Zusammen-
hang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren Wortlaut kann ferner abgewichen
werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu einem Ergebnis führt, welches der
Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind bei der Auslegung alle her-
kömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei das Bundesgericht einen
pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt, die einzelnen Auslegungs-
elemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstellen. Dabei kommt es na-
mentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrundeliegenden Wertungen so-
wie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die Entstehungsgeschichte
ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmittel, um den Sinn der Norm
zu erkennen (vgl. zum Ganzen BGE 147 II 25 E. 3.3; 146 II 111 E. 2.3.2; je mit weiteren
Hinweisen; vgl. zu den einzelnen Auslegungsmethoden Monika Pfaffinger, in: Andrea
Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetzbuch,
die Auslegungsmethoden miteinander zu kombinieren, wobei keiner Methode der Vor-
rang zukommt. Im Verwaltungsrecht steht dennoch die teleologische Auslegungsme-
thode im Vordergrund, da es um die Erfüllung staatlicher Aufgaben und die
Verwirklichung öffentlicher Interessen geht, die einen bestimmten Zweck verfolgen
(René Wiederkehr/ Paul Richli, a.a.O., § 4 N. 950 f.).
6.4 Gemäss dem Wortlaut des oben zitierten Art. 11 GEW registriert die Einwohnerkon-
trolle der Gemeinde die An- oder Abmeldung im Einwohnerregister, wenn eine Person
ihrer Meldepflicht nicht nachkommt. Weder aus dem Wortlaut der Bestimmung noch aus
den Gesetzesmaterialien ergeben sich Hinweise, dass die Gemeinden diese Ersatzvor-
nahme nur mit Zustimmung der Aufsichtsbehörde vornehmen darf (BSGC, Ordentliche
Novembersession 2008, S. 76 ff. 279 ff.).
6.5 Art. 6 Abs. 3 GEW hat folgenden Wortlaut:
"Ist es schwierig, bei einer Person den Wohnsitz zu bestimmen, so entscheidet die Aufsichtsbehörde, wobei
sie sich an die Bestimmungen des Schweizerischen Zivilgesetzbuches und die Rechtsprechung hält."
In der Botschaft des Staatsrats zum Gesetzesentwurf wird dazu ausgeführt, dass Art. 6
Abs. 3 GEW der Aufsichtsbehörde die Möglichkeit gibt, einen Entscheid zu fällen, wenn
der Wohnsitz bestimmt werden muss. Der Staatsrat erläutert, es komme in der Tat re-
gelmässig vor, dass Bürgerinnen und Bürger sich aus Nachlässigkeit oder bösem Willen
nicht (fristgerecht) anmelden würden. Die für die Aufsicht zuständige kantonale Dienst-
stelle für Bevölkerung und Migration (DBM) könne die Gemeinden in diesen Fällen nütz-
lich beraten und eine gesetzeskonforme Praxis sicherstellen (BSGC, Ordentliche No-
vembersession 2008, S. 688 und 721). Weiter betont der Staatsrat in der Botschaft, dass
die Einwohnerkontrolle ausschliesslich Gemeindeaufgabe bleibe und es nicht darum
gehe, dass sich der Kanton in die Gemeindeautonomie einmische. Die kantonale Auf-
sicht diene vor allem dazu, einem Koordinationsbedürfnis zwischen den Gemeinden und
dem Kanton zu entsprechen und die Gemeinden mit der Ausarbeitung von Weisungen
und der Organisation von Ausbildungskursen zu unterstützen (BSGC, Ordentliche No-
vembersession 2008, S. 688 und 720). Die thematische Kommission für Institutionen
und Familienfragen hat ausgeführt, bei Wohnsitzstreitigkeiten könne die Hilfe der DBM
in Anspruch genommen werden (BSGC, Ordentliche Novembersession 2008, S. 739
und 749). Von einer Pflicht der Gemeinden, die DBM beizuziehen, ist in der Botschaft
und im Bericht der Kommission nicht die Rede. Auch in der parlamentarischen Debatte
ist eine solche Pflicht nicht thematisiert worden (BSGC, Ordentliche Novembersession
2008, S. 76 ff. 279 ff.).
6.6 Gemäss Art. 14 GEW kann gegen Entscheide, die in Anwendung des GEW getrof-
fen werden, beim Staatsrat Beschwerde eingereicht werden; das Verfahren wird im
VVRG geregelt. Auch aus dieser Bestimmung lässt sich nicht ableiten, dass die DBM
bei Streitigkeiten betreffend den registerrechtlichen Wohnsitz zwingend einen erstin-
stanzlichen Entscheid zu fällen hätte (vgl. auch BSGC, Ordentliche Novembersession
2008, S. 76 ff.).
6.7 Zusammengefasst besteht nach der Auslegung von Art. 6 Abs. 3 und Art. 11 i.V.m.
Art. 14 GEW keine gesetzliche Pflicht der Gemeinden, den Fall an die Aufsichtsbehörde
zur Entscheidfällung zu überweisen, wenn sich eine betroffene Person über die Ersatz-
vornahme beschwert.
6.8 Im vorliegenden Fall geht aus den Akten nicht hervor, dass eine der beteiligten Par-
teien die Aufsichtsbehörde ersucht hätte, einen Entscheid betreffend den registerrecht-
lichen Wohnsitz des Beschwerdeführers zu fällen. Vielmehr hat der Beschwerdeführer
von der Gemeinde verlangt, diesbezüglich eine anfechtbare Verfügung zu erlassen, was
diese in der Folge auch getan hat (S. 7 ff., S. 72). Die Gemeinde wiederum ist von einem
klaren Fall ausgegangen, bei welchem sie die Unterstützung der DBM nicht benötigt.
Nach dem Gesagten liegt keine Verletzung von Art. 6 Abs. 3 GEW vor.
6.9 Die Gemeinde hat dem Beschwerdeführer am 28. Dezember 2020 mitgeteilt, dass
er gemäss der Verfügung der Steuerverwaltung vom 17. September 2020 in
B _________ Wohnsitz habe. Daher werde die Gemeinde ihn abmelden und er werde
gebeten, sich in der Gemeinde B _________ anzumelden. Der Beschwerdeführer macht
geltend, er habe dieses Schreiben nie erhalten bzw. sei nie gemahnt worden, weshalb
die Gemeinde das Verfahren erneut durchführen müsse. Die Gemeinde wiederum wirft
dem Beschwerdeführer vor, Postsendungen in B _________ nicht abgeholt zu haben.
6.10 Es kann vorliegend offen bleiben, ob der Beschwerdeführer das genannte Schrei-
ben bzw. eine Mahnung erhalten hat: Eine fehlende Mahnung kann nicht dazu führen,
dass eine Person in einer Gemeinde registriert bleibt, in welcher sie nicht mehr i.S.v.
Art. 3 RHG und Art. 3 GEW niedergelassen ist (siehe unten E. 7.2 ff.); eine solche Aus-
legung der kantonalen Bestimmung wäre bundesrechtswidrig und würde der Gesetzes-
systematik des GEW widersprechen. In diesem Sinne ist der Sichtweise der Gemeinde
zuzustimmen, wonach es sich bei der Mahnung um eine Ordnungsvorschrift handelt.
Ohnehin käme eine Wiederholung des Verfahrens durch die Gemeinde, wie es der Be-
schwerdeführer in seiner Replik fordert, einem formalistischen Leerlauf gleich
(siehe oben E. 4.3.2).
7. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung der Niederlassungsfreiheit (Art. 24 BV).
Indem die Vorinstanz die Beschwerde als unbegründet abgewiesen habe, verbiete sie
dem Beschwerdeführer, sich in der Gemeinde A _________ niederzulassen, was Art. 24
BV verletze. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, wonach sich eine Person nur dort
niederlassen bzw. ihren Heimatschein deponieren dürfe, wo sich ihr steuerrechtlicher
Wohnsitz befinde.
7.1 Der Staatsrat hat in der Erwägung 4.1 des angefochtenen Entscheids auf Art. 24
BV, den Begriff der Niederlassungsgemeinde gemäss Art. 3 RGH sowie die Bestimmun-
gen des kantonalen GEW verwiesen. Weiter hat er ausgeführt, sowohl der im Falle des
registerrechtlichen Wohnsitzes als auch im Falle des zivilrechtlichen Wohnsitzes sei die
Absicht des dauernden Verbleibens respektive der Mittelpunkt der Lebensbeziehungen
massgebend. Die Anmeldung zwecks Niederlassung habe am Ort zu erfolgen, zu dem
die engsten Beziehungen bestehen würden, wofür objektive Merkmale und nicht die sub-
jektive Verbindung mit einem Ort massgeblich seien. Sowohl die Absicht des dauernden
Verbleibens an einem Ort wie auch der Lebensmittelpunkt einer Person müssten sich
dabei durch feststellbare Sachverhalte erhärten lassen, wobei sich im allgemeinen kein
strikter Beweis erbringen lasse, sodass die Abwägung aufgrund von Indizien zu erfolgen
habe. Dies erfordere eine sorgfältige Berücksichtigung sämtlicher Berufs-, Familien- und
Lebensumstände. Auf die bloss geäusserten Wünsche der betreffenden Person oder die
gefühlsmässige Bevorzugung eines Ortes komme es nicht an. Der Staatsrat legt an-
schliessend in den Erwägungen 4.2 ff. die objektiven äusseren Umstände dar, aus denen
er auf den Mittelpunkt der Lebensumstände des Beschwerdeführers schliesst
(siehe oben E. 5.1): Er führt zusammengefasst aus, dass der Beschwerdeführer mit sei-
ner Tochter und seiner Lebenspartnerin im selben Haus in B _________ lebe und in der
Nachbargemeinde F _________ arbeite. Er nutze in B _________ eine 4.5-Zimmer-
Wohnung, in A _________ jedoch nur ein Studio. Die Vorinstanz erwägt, dass regelmäs-
sige Besuche bei der Mutter in A _________ nicht genügen würden, um dort den famili-
ären Schwerpunkt zu begründen und auch eine Vereinspräsidentschaft begründe keinen
Lebensmittelpunkt. Aus den familiären und beruflichen Verhältnissen sowie den Wohn-
verhältnissen könne geschlossen werden, dass sich der Lebensmittelpunkt des Be-
schwerdeführers in B _________ befinde.
7.2 Gemäss Art. 24 Abs. 1 BV haben Schweizerinnen und Schweizer das Recht, sich
an jedem Ort des Landes niederzulassen. Art. 3 lit. a RHG definiert den Begriff "Nieder-
lassungsgemeinde" als Gemeinde, in der sich eine Person in der Absicht dauernden
Verbleibens aufhält, um dort den Mittelpunkt ihres Lebens zu begründen, welcher für
Dritte erkennbar sein muss; eine Person wird in derjenigen Gemeinde als niedergelas-
sen betrachtet, in der sie das erforderliche Dokument hinterlegt hat, und kann nur eine
Niederlassungsgemeinde haben. Gemäss Art. 3 Abs. 2 GEW kann eine Person nur ei-
nen Wohnsitz haben und deshalb nur in einer Gemeinde niedergelassen sein. Eine Per-
son hat ihren Wohnsitz bzw. ihre Niederlassung in jener Gemeinde, in der sie die erfor-
derlichen Dokumente hinterlegt hat (Art. 3 Abs. 3 GEW).
7.3 Art. 24 BV betrifft primär das polizeiliche Domizil. Dieses stimmt trotz gewisser Pa-
rallelen weder mit dem zivilrechtlichen Wohnsitzbegriff nach Art. 23 ff. ZGB noch mit
einem der weiteren Spezialdomizile völlig überein. Je nachdem in welchem rechtlichen
Zusammenhang sich die Frage stellt, haben dementsprechend verschiedene Behörden
in unterschiedlichen Verfahren über den Wohnsitz zu entscheiden, wobei sie nicht zwin-
gend gleiche, jedoch meist ähnliche Kriterien anwenden (zum Ganzen Urteil des Bun-
desgerichts 2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.2).
7.3.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung darf die steuerrechtliche Sichtweise
zur Auslegung der registerrechtlichen Begriffe fraglos, aber nicht unkritisch übernommen
werden (Urteil des Bundesgerichts 2C_919/2011 vom 9. Februar 2012 E. 3.2): Das Bun-
desgericht führt dazu mit Verweis auf S. 457 der Botschaft zum RHG aus, dass die Be-
griffe gemäss Art. 3 lit. b und c RHG grammatikalisch an Art. 23 ZGB und die Praxis
hierzu anlehnen, es dürfe dabei aber nicht aus den Augen verloren werden, dass
ZGB und RHG unterschiedlichen Zwecken dienen würden. Auch im Verhältnis zwischen
Register- und Steuerrecht sei grundsätzlich zu differenzieren, wobei die Nähe zwischen
diesen Rechtsgebieten grösser sei als jene des Registerrechts gegenüber dem ZGB. Im
Rechtsalltag würden Register- und Steuerrecht nicht unbedeutend zusammenhängen,
indem die registerrechtliche Behandlung für steuerliche Zwecke zumindest den Charak-
ter eines Indizes habe. Das Bundesgericht hat im konkreten Fall keine Willkür darin er-
kannt, dass die Registerfrage anhand der steuerrechtlichen Kriterien beantwortet wor-
den ist, zumal die steuerrechtlichen Kriterien präziser gefasst sind als die Legaldefinitio-
nen des RHG.
7.3.2 Bei der polizeilichen Niederlassung ist es unerlässlich, dass zum Ort, an welchem
der Betroffene sich als niedergelassen betrachten will, Beziehungen von ausreichender
Dauer und Intensität existieren; es müssen gewisse tatsächliche Voraussetzungen dafür
gegeben sein. Umgekehrt besteht eine Pflicht, sich am Ort, der sich als Ort der polizeili-
chen Niederlassung erweist, anzumelden und die diesbezüglichen Formalitäten zu er-
füllen (Urteile des Bundesgerichts 2C_579/2015 vom 2. Oktober 2015 E. 2.1 und
2P.49/2007 vom 3. August 2007 E. 2.2). Die Niederlassungsfreiheit berechtigt eine Per-
son nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassungsort zu bestimmen, ohne dass die tat-
sächlichen Bedingungen dafür erfüllt sind (Urteil des Bundesgerichts 2C_649/2020 vom
sind die feststellbaren objektiven Merkmale und nicht die subjektive Verbundenheit mit
einem Ort. Der Heimatschein ist regelmässig an dem Ort zu hinterlegen, zu dem die
engsten Beziehungen bestehen. Das gilt nur dann, wenn die Frage nach dem Lebens-
mittelpunkt einfach und ohne weiteres zu beantworten ist. Dies ist nur dann der Fall,
wenn der frühere Niederlassungsort nicht mehr ernsthaft als solcher bezeichnet werden
kann (Karl Spühler, Die Rechtsprechung zur polizeilichen Meldepflicht bei Niederlassung
und Aufenthalt, S. 342, in: ZBl 93/1992, S. 337 ff.).
7.3.3 Der Beschwerdeführer verkennt, dass die Vorinstanz zur Bestimmung des regis-
terrechtlichen Wohnsitzes nicht unkritisch auf den steuerrechtlichen Wohnsitz abgestellt
hat. Die Vorinstanz hat vielmehr geprüft, in welcher Gemeinde sich aufgrund der äusse-
ren objektiven Umstände der Lebensmittelpunkt des Beschwerdeführers befindet. Die-
ses Vorgehen ist gemäss der zitierten bundesgerichtlichen Rechtsprechung nicht zu be-
anstanden. Im Übrigen legt der Beschwerdeführer nicht substantiiert dar, inwiefern die
Schlussfolgerung der Vorinstanz, sein Lebensmittelpunkt befinde sich in B _________,
unrichtig oder unhaltbar ist. Er setzt sich mit den Ausführungen der Vorinstanz zu seinen
familiären- und beruflichen Umständen sowie seiner Wohnsituation nicht auseinander
und vermag nicht aufzuzeigen, dass seine Beziehungen zur Gemeinde A _________
intensiver wären als die von der Vorinstanz geschilderten Beziehungen zur Gemeinde
B _________. Wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 7.3.2) berechtigt die Niederlas-
sungsfreiheit eine Person nicht, einen beliebigen Ort als Niederlassungsort zu bestim-
men, ohne dass die tatsächlichen Bedingungen dafür erfüllt sind. Es liegt nach dem Ge-
sagten keine Verletzung der Niederlassungsfreiheit gemäss Art. 24 BV vor.
8. Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist die Bestimmung des registerrechtlichen
Wohnsitzes bzw. der Niederlassung des Beschwerdeführers gemäss Art. 3 RHG
und Art. 3 ff. GWE. Die Bestimmungen betreffend den zivilrechtlichen Wohnsitz
(Art. 23 ff. ZGB) sind folglich nicht einschlägig; die Rüge der Verletzung von 24 Abs. 1
ZGB ist unbegründet.
9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die-
sem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den ent-
sprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Partei-
entschädigung.
9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie sei-
nes Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 2 000.-- festgesetzt.
9.2 Aufgrund der festgestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs durch die Vorinstanz
wird dem Beschwerdeführer eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe von
Fr. 1 000.-- zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist.
9.3 Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen,
welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden
(Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde hat eine Parteientschädigung beantragt, ohne
diesen Antrag zu begründen.
9.3.1 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Par-
teientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen
wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigen-
tümerin) oder wenn es sich um eine besonders komplexe Angelegenheit mit entspre-
chendem Aufwand handelt z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen (Ruth Her-
zog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Mi-
chel Daum/ Ruth Herzog [Hrsg.], 2. A., 2020, N. 39 zu Art. 104 VRPG; Kaspar Plüss, in:
Kommentar VRG, N. 54 zu § 17 VRG). Hingegen geht die Praxis davon aus, dass wer
zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung berechtigt ist, seine Rechte in
einem Rechtsmittelverfahren grundsätzlich selbst wahren kann: Die Behörde hat schon
bei Erlass der Verfügung Ressourcen einsetzen müssen, um deren Rechtmässigkeit zu
gewährleisten und es gehört zu ihren Aufgaben, dem öffentlichen Recht zum Durchbruch
zu verhelfen. Soweit nicht offensichtlich unzulässige Begehren gestellt werden, ist das
fiskalische Interesse des Gemeinwesens tiefer zu gewichten als das Interesse der Pri-
vaten, ohne übermässige finanzielle Hürden ein Rechtsmittel zu ergreifen (Ruth Herzog,
a.a.O., N. 32 und 37 zu Art. 104 VRPG; Kaspar Plüss, a.a.O., N. 57 zu § 17 VRG).
9.3.2 Die Gemeinde ist vorliegend nicht wie eine Privatperson betroffen, sondern hat
ihre hoheitlichen Befugnisse auf dem Gebiet der Einwohnerkontrolle wahrgenommen
(vgl. Art. 6 Abs. 1 lit. n des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG;
SGS/VS 175.1]). Sie hat im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren Stellungnahmen
eingereicht und darüber hinaus keinen Aufwand geltend gemacht. Es sind keine kom-
plexen rechtlichen Fragen zu klären gewesen und die Gemeinde hat sich auch nicht
durch einen Rechtsanwalt vertreten lassen. Die Rechtsbegehren und Rügen des Be-
schwerdeführers haben sich zwar in der Sache als unbegründet erwiesen, waren aber
nicht offensichtlich unzulässig. Es besteht nach dem Gesagten kein Grund, von der Re-
gel abzuweichen; der Gemeinde wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden X _________ auferlegt.
X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.-- zu Lasten des Kantons
zugesprochen.
Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwoh-
nergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. September 2022