A1 22 57
URTEIL VOM 17. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechts-
anwalt Urban Carlen, act Advokatur & Notariat, Furkastrasse 25, Postfach 140,
3900 Brig-Glis,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. März 2022.
Sachverhalt
A. Am 8. Januar 2020 stellte die B _________ AG X _________ eine Rechnung in der
Höhe von Fr. 905.70 betreffend Tourismustaxen für den Zeitraum vom 1. November
2019 bis 31. Oktober 2020 zu. Dagegen reichte X _________ Einsprache bei der
Gemeinde A _________ (nachfolgend: Gemeinde) ein, welche die Rechnung der
B _________ AG vom 8. Januar 2020 mit Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020
bestätigte. Gegen diesen Einspracheentscheid der Gemeinde erhob X _________ am
dass es nicht rechtmässig sei, von ihm eine Touriusmusförderungstaxe zu verlangen, da
er keinen Wohnsitz im Kanton Wallis habe. Mit Entscheid vom 9. Dezember 2020 wurde
die Beschwerde hinsichtlich der Veranlagung der Tourismusförderungstaxe gutgeheis-
sen. Der Staatsrat begründete seinen Entscheid damit, dass der Einspracheentscheid
der Gemeinde keine rechtsgenügliche Veranlagungsverfügung darstelle und damit be-
reits aus diesem Grund aufzuheben und die Sache zur rechtsgenüglichen Veranlagung
an die Gemeinde zurückzuweisen sei. Der Staatsrat erwog weiter, dass er sich aber
dennoch mit der eigentlichen Rüge von X _________ im Zusammenhang mit der Tou-
rismusförderungstaxpflicht auseinandersetzen möchte, um zu vermeiden, dass dieselbe
Rüge im Anschluss an die rechtsgenügliche Veranlagungsverfügung erneut Gegenstand
einer Beschwerde bilde. Der Staatsratsentscheid blieb unangefochten.
B. Am 3. Februar 2022 stellte die Gemeinde X _________ die Veranlagungsverfügun-
gen betreffend die Tourismusförderungstaxe für die Perioden vom 1. November 2019
bis 31. Oktober 2020, vom 1. November 2020 bis 31. Oktober 2021 und 1. November
2021 bis 31. Oktober 2022 zu, wonach dieser jeweils Fr. 150.-- pro Periode zu bezahlen
hatte. Dagegen erhob X _________ am 17. Februar 2022 Verwaltungsbeschwerde beim
Staatsrat. Er beantragte, die drei Veranlagungsverfügungen aufzuheben und begrün-
dete dies damit, dass er diese als Eigentümer von Ferienwohnungen mit ausserkanto-
nalem Wohnsitz nicht schulde. Der Staatsrat trat mit Entscheid vom 9. März 2022 nicht
auf die Beschwerde ein. Er begründete dies damit, dass X _________ in seiner Be-
schwerde vom 13. Februar 2020 rügte, dass es nicht rechtmässig sei, von ihm eine Tou-
rismusförderungstaxe zu erheben, da er keinen Wohnsitz im Wallis habe und sich der
Staatsrat in seinem damaligen Entscheid vom 9. Dezember 2020 mit dieser Rüge aus-
einandergesetzt, sie materiell beurteilt, sie schliesslich für unbegründet befunden und
die Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen habe. Der Entscheid sei unangefochten in
Rechtskraft erwachsen und der vorliegende Streitgegenstand mit dem rechtskräftig be-
urteilten identisch sei, womit eine «res iudicata» vorliege, die Beschwerde sich damit als
offensichtlich unzulässig erweise und aufgrund dessen nicht auf sie einzutreten sei.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"
In Aufhebung des Nichteintretensentscheides sei der Staatsrat anzuhalten, auf die Beschwerde
einzutreten und im ordentlichen Verfahren einen begründeten Entscheid zu fällen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der Beschwerdeführer keine Tourismusförderungstaxe schul-
det.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten des Staatsrates."
Der Beschwerdeführer rügte, dass es sich nicht um eine res iudicata handle. Die Erwä-
gungen des Staatsrats in dessen Entscheid vom 9. Dezember 2020 seien nicht im Ur-
teilsdispositiv enthalten und könnten daher keine Bindungswirkung entfalten. Die mate-
rielle Rechtskraft beschränke sich auf das Urteilsdispositiv. Gemäss Urteilsdispositiv des
Entscheids vom 9. Dezember 2020 sei die Beschwerde bezüglich Tourismusförde-
rungstaxe gutgeheissen worden. Damit sei rechtskräftig entschieden worden, dass bis
dahin keine rechtsgenügliche Veranlagung der Tourismusförderungstaxe vorlegen habe.
Damit habe auch keine Rechtspflicht zu deren Bezahlung in Rechtskraft erwachsen kön-
nen. Die Frage, ob eine Tourismusförderungstaxe geschuldet sei, sei zwar in den Erwä-
gungen erörtert, im Urteilsdispositiv aber nicht entschieden worden. Blosse Erwägungen
könnten in einem Urteil nicht in Rechtskraft erwachsen und seien nicht verbindlich. Mit
dem Nichteintretensentscheid habe der Staatsrat dem Beschwerdeführer das rechtliche
Gehör verweigert.
D. Die Beschwerde wurde am 23. März 2022 an den Staatsrat und die Gemeinde zur
Vernehmlassung weitergeleitet. Mit Stellungnahme vom 27. April 2022 beantragte der
Staatsrat die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und ver-
wies auf den angefochtenen Entscheid. Ein mit verbindlichen Weisungen versehener
Rückweisungsentscheid schliesse das Verfahren bezüglich der in den Erwägungen de-
finitiv behandelten Punkten ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die Sache zurück-
gewiesen werde, kein Ermessensspielraum mehr bleibe und die Rückweisung nur noch
der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten diene, handle es sich um einen En-
dentscheid, der vor der nächsthöheren Instanz anfechtbar sei. Bei unterlassener Anfech-
tung werde der Rückweisungsentscheid formell und materiell rechtskräftig. Verweise das
Dispositiv eines solchen Entscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, würden diese zu
dessen Bestandteil und hätten, soweit sie zum Streitgegenstand gehörten, an der
Rechtskraft teil. Die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er aufgrund ausserkantona-
len Wohnsitzes keine Tourismusförderungstaxe schulde, habe er geprüft und abgewie-
sen. Der Beschwerdeführer hätte den damaligen Entscheid vom 9. Dezember 20202
demnach anfechten können. Weil er dies jedoch unterlassen habe, sei der Entscheid für
ihn bindend geworden. Die Tourismusförderungstaxen für die Perioden 2020/2021
und 2021/2022 seien dazumal zwar nicht Verfahrensgegenstand gewesen, aber die
«res iudicata», wonach auch Eigentümer mit ausserkantonalem Wohnsitz und damit
auch der Beschwerdeführer die Tourismusförderungstaxe schulde, gelte auch für fol-
gende Veranlagungsperioden.
Die Gemeinde liess sich mit Stellungnahme vom 18. Mai 2022 vernehmen und bean-
tragte primär die kostenpflichtige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und
eventualiter die Feststellung, dass die Tourismusförderungstaxen vom Beschwerdefüh-
rer geschuldet seien. Der neuerlich geltend gemachte Anspruch sei inhaltlich bereits im
rechtskräftig abgeurteilten Anspruch enthalten und somit in materielle Rechtskraft er-
wachsen, so dass die Vorinstanz zu Recht nicht auf die Verwaltungsbeschwerde des
Beschwerdeführers eingetreten sei. Auch wenn zu Unrecht auf die Beschwerde nicht
eingetreten worden wäre, müsste von der Aufhebung des Nichteintretensentscheids ab-
gesehen werden. Im Sinne der Prozessökonomie könne eine Entscheidbehörde, vorlie-
gend das Kantonsgericht, auch bei einem Nichteintreten die Sache materiell prüfen. Es
gelte der Grundsatz der Bindungswirkung von Rückweisungsentscheiden. Die Erwägun-
gen des Staatsratsentscheids vom 9. Dezember 2020 würden eine Bindungswirkung
entfalten und seien von der Gemeinde bei der Veranlagung der Tourismusförde-
rungstaxe zu beachten. Dies könne mittels einer neuerlichen Beschwerde nicht noch
einmal einer materiellen Prüfung unterzogen werden. Eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs liege nicht vor. Dem Beschwerdeführer sei jederzeit bekannt gewesen, gestützt
auf welche Grundlagen die Gemeinde ihn zur Bezahlung der Tourismusförderungstaxe
anhalte und es sei ihm möglich gewesen, in voller Kenntnis dieser Gründe diverse Be-
schwerden zu erheben. Schliesslich setze sich der Beschwerdeführer in seiner Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde nicht mit der materiellrechtlichen Seite auseinander und lege
nicht dar, warum er keine Tourismusförderungstaxe schulde. Damit fehle es an einer
rechtsgenüglichen Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde und aus diesem
Grund sei darauf nicht einzutreten.
E. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. Mai 2022 und hielt an seinen Rechtsbegeh-
ren und Auffassungen fest. Die Gemeinde duplizierte am 9. Juni 2022 und hielt ebenfalls
an ihren Rechtsbegehren fest und verwies auf ihre bereits in der Beschwerdeantwort
gemachten Ausführungen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Tritt eine Behörde nicht auf eine Beschwerde ein, so hat der Betroffene ein schutz-
würdiges Interesse daran, dass die übergeordnete Instanz den angefochtenen Nichtein-
tretensentscheid auf seine Rechtmässigkeit hin überprüft (vgl. BGE 132 II 250 E. 4;
127 II 264 E. 1a; 123 I 275 E. 2c). Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefoch-
tenen Staatsratsentscheids, der nicht auf seine Beschwerde eintrittt, berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur vorliegenden Verwaltungsge-
richtsbeschwerde legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
1.2 Hat die Vorinstanz einen Nichteintretensentscheid gefällt, kann mit der dagegen
gerichteten Verwaltungsgerichtsbeschwerde nur dessen Unrechtmässigkeit geltend
gemacht und die Rückweisung der Sache an die Vorinstanz zur materiellen Beurteilung
beantragt werden (Art. 80 Abs. 1 lit. e und 60 VVRG; Urteil des Kantonsgerichts
A1 16 133 vom 18. November 2016 E. 1.2; ZWR 2005 S. 90 ; 1989 S. 56; André Grisel,
Traité de droit administratif, Bd. II, 1984, S. 915). Aus diesem Grund geht der Einwand
der Gemeinde fehl, wonach der Beschwerdeführer seine Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde nicht rechtsgenüglich begründet habe, da er sich nicht mit der materiellrecht-
lichen Seite auseinandergesetzt habe und darlege, warum er keine Tourismusförde-
rungstaxe schulde. Der Beschwerdeführer beschränkte seine Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde zu Recht auf die Begründung, warum der Staatsrat hätte auf diese eintreten
sollen. Denn Anfechtungsobjekt ist vorliegend ein Nichteintretensentscheid des Staats-
rats aufgrund einer «res iudicata»: Das Kantonsgericht hat folglich einzig zu beurteilen,
ob die Vorinstanz zu Recht von einer bereits abgeurteilten Sache ausgehen durfte
(vgl. auch BGE 139 II 233 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.266/2006 vom 25. April
2007 E. 1.3).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm hinterlegten Urkunden.
Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den Akten
genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 27. April 2022 hinterlegt. Die vorhande-
nen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genü-
gen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen
Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Staatsrat zu Unrecht auf seine Verwaltungsbe-
schwerde nicht eingetreten ist mit der Begründung, dass es sich um eine bereits abge-
urteilte Sache handelt. Demzufolge ist primär zu prüfen, ob der Staatsratsentscheid vom
4.1 Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit ei-
nem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem
Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur
Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen
(BGE 144 I 11 E. 4.2). Der formell rechtskräftige Entscheid entfaltet demnach in Bezug
auf die darin festgesetzten Rechte und Pflichten definitive Bindungswirkung, sodass die
Behörde diese Rechte und Pflichten nicht später im Rahmen eines neuen Entscheids
inhaltlich abändern kann oder aufheben darf (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3304). Bei der Prüfung der Identität der Be-
gehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist
deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es
in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische
Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz glei-
chen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund,
das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen. Die materielle
Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das
Dispositiv und nicht auf die rechtliche Begründung und die tatsächlichen Feststellungen.
Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Umstände, na-
mentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (vgl. BGE 144 I 11
E. 4.2; BGE 139 III 123 E: 3.2.3; Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7745/2010
vom 9. Juni 2011 E. 1.2.1).
4.2 Ein mit verbindlichen Weisungen versehener Rückweisungsentscheid (vgl. Art. 60
Abs. 1 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. e VVRG) schliesst das Verfahren bezüglich der in den
Erwägungen definitiv behandelten Punkten ab. Wenn der unteren Instanz, an welche die
Sache zurückgewiesen wird, kein Entscheidungsspielraum mehr bleibt und die Rückwei-
sung nur noch der Umsetzung des oberinstanzlich Angeordneten dient, handelt es sich
bar ist (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-7745/2010 vom 9. Juni 2011
E. 1.2.1). Ein Rückweisungsentscheid im Sinne eines anfechtbaren Endentscheids wird
bei unterlassener Anfechtung formell und damit auch materiell rechtskräftig. Verweist
das Dispositiv eines solchen Entscheids ausdrücklich auf die Erwägungen, werden diese
zu dessen Bestandteil und haben, soweit sie zum Streitgegenstand gehören, an der
Rechtskraft teil. Die rechtliche Beurteilung, mit der die Zurückweisung begründet wird,
muss der neuen Entscheidung zugrunde gelegt werden (vgl. BGE 145 II 259 E. 2.5.3;
vgl. Urteil des Bundesgerichts 9C_34/2021 und 9C_35/2021 vom 30. März 2021 E. 2.3.1;
vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-3008/2015 vom 6. November 2015
E. 1.6.2 und A-7745/2010 vom 9. Juni 2011 E. 1.2.2).
4.3 Der Staatsrat hielt im Dispositiv Ziffer 1 seines Entscheids vom 9. Dezember 2020
Folgendes fest: «Die Beschwerde wird, soweit sie die Nachbelastungen der Kurtaxen-
pauschalen für die Jahre 2017/2018 und 2018/2019 sowie die Veranlagung der Touris-
musförderungstaxe anbelangt, gutgeheissen. Im Übrigen wird sie abgewiesen, soweit
darauf eingetreten wird. Die angefochtene Verfügung ist in den beiden gutgeheissenen
Punkten aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückzuweisen».
Hinsichtlich der Aufhebung der Veranlagung der Tourismusförderungstaxe erwog der
Staatsrat auf S. 7 seines Entscheids vom 9. Dezember 2020, dass sich der Gemeinderat
der Gemeinde auch betreffend Tourismusförderungstaxe erstmals im (damals angefoch-
tenen) Einspracheentscheid vom 6. Februar 2020 mit dieser auseinandergesetzt habe
und es zu prüfen sei, ob dieser Einspracheentscheid als Veranlagungsverfügung für die
Tourismusförderungstaxe 2019/2020 angesehen werden könne. Der Staatsrat erwog
weiter, dass sich der Gemeindedrat im besagten Einspracheentscheid zwar mit den Ar-
gumenten des Beschwerdeführers auseinandergesetzt und ihm erläutert habe, weshalb
er aus seiner Sicht der Tourismusförderungstaxe unterliege, aber an keiner Stelle auf
den einschlägigen Art. 6 Abs. 7 der TFT-Reglemente verwiesen und auch nicht im Dis-
positiv verfügt worden sei, dass der Beschwerdeführer eine Pauschale in der Höhe von
Fr. 150.-- zu entrichten hätte, sondern lediglich die Rechnung bestätigt worden sei. Dem-
nach kann nach Ansicht des Staatsrats der (damals) angefochtene Einspracheentscheid
nicht als rechtsgenügliche Veranlagungsverfügung angesehen werden. Schliesslich kam
der Staatsrat zum Schluss, dass die angefochtene Verfügung, soweit sie die Tourismus-
förderungstaxe 2019/2020 betraf, daher bereits aus diesem Grund aufzuheben und die
Sache zur rechtsgenüglichen Veranlagung an die Gemeinde zurückzuweisen sei. In ei-
ner Eventualbegründung legte der Staatsrat nachfolgend noch dar, um zu vermeiden,
dass dieselbe Rüge im Anschluss an die rechtsgenügliche Veranlagungsverfügung er-
neut Gegenstand einer Beschwerde bilde, warum aus seiner Sicht die Rüge, wonach
der Beschwerdeführer mit ausserkantonalem Wohnsitz nicht der Tourismusförde-
rungstaxe unterliege, abzuweisen sei.
4.4 Wie soeben dargelegt, hat der Staatsrat in seinem Entscheid vom 9. Dezember
2020 damit einzig definitiv darüber entschieden, dass die angefochtene Verfügung in
den beiden gutgeheissenen Punkten aufzuheben und im Sinne der Erwägungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen sei. Der Passus «im Sinne der Erwägungen» deutet hier die
Begründung an, warum der Entscheid aufzuheben und an die Sache an die Vorinstanz
zurückzuweisen war. Namentlich deshalb, weil an keiner Stelle auf den einschlägigen
Art. 6 Abs. 7 der TFT-Reglemente verwiesen und auch nicht im Dispositiv verfügt worden
ist, dass der Beschwerdeführer eine Pauschale in der Höhe von Fr. 150.-- zu entrichten
hätte, sondern lediglich die Rechnung bestätigt worden ist. Aus diesem Grund sei der
Entscheid aufzuheben gewesen und die Gemeinde wurde dazu veranlasst, eine rechts-
genügliche Veranlagungsverfügung zu erlassen. Was aber die Eventualbegründung hin-
sichtlich der Taxpflicht für Eigentümer mit ausserkantonalem Wohnsitz angeht, wurde
diese im Dispositiv nicht explizit aufgeführt. In diesem Sinne erstreckt sich die die abge-
urteilte Sache lediglich auf die Verpflichtung an die Gemeinde, eine rechtsgenügliche
Veranlagungsverfügung zu erlassen. Darüber hinaus wurden mit der Verwaltungsbe-
schwerde vor dem Staatsrat drei Rechnungsperioden angefochten. Jede Rechnungspe-
riode steht für sich und bildet einen eigenen «Sachverhalt», so dass nicht von einer iden-
tischen Sachlage gesprochen werden kann. Dies ginge soweit, dass Tourismusförde-
rungstaxverfügungen nicht mehr angefochten werden könnten, sobald dies einmal ge-
schehen ist. Den Taxpflichtigen muss es jeweils möglich sein, die jeweiligen Veranla-
gungsverfügungen anfechten zu können. Im Ergebnis kann daher nicht von einer res
iudicata gesprochen werden.
5. Da demnach keine res iudicata vorliegt, ist der Staatsrat zu Unrecht nicht auf die
Beschwerde eingetreten. Die Gemeinde fordert dennoch, dass das Kantonsgericht im
Sinne der Prozessökonomie die Sache materiell beurteilt.
5.1 Instanzen, die nicht letztinstanzlich entscheiden, können im Sinne der Prozessöko-
nomie auch bei einem Nichteintretensentscheid die Sache materiell prüfen. Dies ist dann
der Fall, wenn die Vorinstanz in einer Eventualbegründung erwogen hat, dass selbst
wenn auf das Rechtsmittel einzutreten wäre, es in materieller Hinsicht abzuweisen wäre.
In einer solchen Konstellation kann auch die materielle Rechtslage beurteilt und aus pro-
zessökonomischen Gründen davon abgesehen werden, den angefochtenen Entscheid
aufzuheben, wenn zwar zu Unrecht auf die Beschwerde nicht eingetreten wurde, die
Eventualbegründung in der Sache aber zutreffend ist (vgl. BGE 139 II 233 E. 3.2;
vgl. René Rhinow/Heinrich Koller/Christina Kiss/Daniela Thurnherr/Denise Brühl-Moser,
Öffentliches Prozessrecht, 4. A., 2021, N. 948).
5.2 Die Argumentation der Gemeinde, wonach das Kantonsgericht die Sache materiell
zu prüfen habe, falls es zum Schluss komme, dass zu Unrecht nicht auf die Verwaltungs-
beschwerde eingetreten worden sei, geht fehl. Dies bereits aus dem Grund, dass im
Nichteintretensentscheid gar keine Eventualbegründung zu finden ist, welche abhandelt,
dass in einem Eintretensfall die Rüge des Beschwerdeführers ohnehin hätte abgewiesen
werden müssen. Insofern braucht darauf nicht weiter eingegangen zu werden. Das Kan-
tonsgericht kommt somit zum Schluss, dass der Staatsrat zu Unrecht nicht auf die Ver-
waltungsbeschwerde des Beschwerdeführers eingetreten ist und damit im Ergebnis eine
Rechtsverweigerung beging.
6. Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung
an den Staatsrat zurückgewiesen, welcher die Rüge des Beschwerdeführers, wonach er
als Eigentümer mit ausserkantonalem Wohnsitz nicht der Tourismusförderungstaxpflicht
unterliege, materiell zu beurteilen hat. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwer-
deführer als obsiegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kos-
ten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Ge-
meinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihre Vermö-
gensinteressen handelt, als Partei oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, wer-
den in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtsgebühr erhoben
wird.
6.2 Abgesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen gewährt die Beschwer-
deinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begehren die Rückerstattung
der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädi-
gung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt,
soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann
(Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung
an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes betreffend den
Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom
setzen sind. Dem Beschwerdeführer, welcher nicht anwaltlich vertreten ist, bzw. in eige-
ner Angelegenheit handelt, wird zu Lasten des Kantons eine Parteientschädigung von
Fr. 300.-- zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und die Angelegenheit wird zur erneuten
Beurteilung im Sinne der Erwägungen an den Staatsrat zurückgewiesen.
X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 300 zu Lasten des Kantons
zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde A _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. August 2022