A1 22 51
URTEIL VOM 5. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Diezig,
WKLaw, Bahnhofplatz 3, Postfach 268, 3930 Visp,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. Februar 2022.
Sachverhalt
A. Am 27. Mai 2021 stellte die X _________ AG durch die A _________ AG bei der
Dienststelle für Wirtschaft, Tourismus und Innovation (nachfolgend DWTI) ein Gesuch
um Unterstützung für Wirtschaftsakteure, die aufgrund der Covid-19-Epidemie einen
Umsatzrückgang von mindestens 30 % erlitten hatten. Innerhalb dieses Gesuchs fügten
sie unter der Rubrik «Bemerkungen» Folgendes an: «Im 2019 wurde der Betrieb vom
Mai bis Oktober renoviert und war nicht geöffnet. Wir bitten Sie, dies zu berücksichtigen,
dass die Umsätze 2019 nur für 6 Monate waren. Deshalb senden wir unter den zusätz-
lichen Dokumenten noch die Abrechnungen 2017 mit.» Mit Email vom 28. Juli 2021 teilte
die DWTI der X _________ AG mit, dass sie deren Unterstützungsantrag ablehnen
müsse, da sie keinen Umsatzrückgang von mindestens 30 % erreicht hätten und damit
eine der in der Bundesgesetzgebung definierten Bedingungen nicht erfüllten. Da das
Jahr 2018 allein nicht repräsentativ sei, hätten sie als Vergleichsbasis die
Jahre 2017/2018 und/oder 2018/2019 herangezogen, wobei sie den Umsatzrückgang
im ersten Quartal 2019 im Vergleich zum ersten Quartal 2018 auf den Rest des Jahres
2019 hochgerechnet hätten. Mit Verfügung vom 2. August 2021 teilte die DWTI die Ab-
lehnung des Unterstützungsantrags der X _________ AG schriftlich mit.
B. Gegen diesen Ablehnungsentscheid reichte die X _________ AG eine Verwaltungs-
beschwerde beim Staatsrat ein. Sie brachten vor, würde man das Jahr 2018, in welchem
Umsätze von Fr. 713 291.53 erzielt wurden, dem Jahr 2020 gegenüberstellen, in wel-
chem ein Umsatz von Fr. 489 426.75 generiert wurde, so sei der Umsatz um mehr als
30 % gesunken. Die DWTI habe aber fälschlicherweise das Jahr 2019 mitberücksichtigt,
obwohl der Betrieb sechs Monate geschlossen gewesen sei. Hypothetisch wäre somit
der Betrag von Fr. 359 461.77 mit Faktor zwei zu multiplizieren, da der Betrieb ein halbes
Jahr geschlossen gewesen sei, was einen Umsatz von Fr. 718 923.55 ergebe und womit
ebenfalls klar sei, dass eine Umsatzeinbusse von 30 % erfolgte.
C. Mit Entscheid vom 9. Februar 2022 wies der Staatsrat die Verwaltungsbeschwerde
der X _________ AG ab. Die DWTI habe dem Umstand, dass das Hotel vom Mai bis
Oktober 2019 geschlossen gewesen sei, insoweit Rechnung getragen, indem es die ein-
gereichten Mehrwertsteuerabrechnungen der Jahre 2017 und 2018 herangezogen habe,
woraus der Umsatz der einzelnen Quartale ersichtlich sei. Es sei der Umsatz des
net war, mit dem 1. Quartal des Jahres 2018 (Fr. 264 502.15) in Relation gesetzt und
festgestellt worden, dass der Umsatz im 1. Quartal 2019 gegenüber dem 1. Quartal 2018
um 4.36 % gesunken sei. Dieser Rückgang von 4.36 % sei daraufhin verwendet worden,
um den hypothetischen Umsatz für die Quartale 2-4 des Jahres 2019 zu berechnen.
Daraus habe sich ein durchschnittlicher Umsatz für die Jahre 2018/2019 von
Fr. 697 747.647 ergeben, mit einer Umsatzeinbusse von 29.86 % gegenüber dem Um-
satz im Jahr 2020 (Fr. 489 426.75), was unter der 30 % Marke liege. Die Vorinstanz habe
damit sowohl dem Umstand Rechnung getragen, dass das Hotel aufgrund von Renova-
tionen geschlossen gewesen sei und auch die saisonalen Unterschiede sowie die Be-
sonderheiten des Hotels berücksichtigt, indem möglichst realitätsnahe Zahlen verwendet
worden seien.
D. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob das X _________ AG (Beschwerdefüh-
rerin) am 14. März 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die vorliegende Beschwerde sei vollumfänglich gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates
vom 9. Februar 2022 ist aufzuheben.
die aufgrund der COVID-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % zu verzeichnen
haben» wird gutgeheissen. Es ist dabei festzustellen, dass bei der X _________ AG eine zeitlich
relevante Umsatzeinbusse von mindestens 30% vorliegt und es ist zu Gunsten der Beschwerde-
führerin ein a-fond-perdu Beitrag von CHF 99 257.10, eventualiter von CHF 78 352.65 auszurich-
ten.
grund der COVID-19-Epidemie einen Umsatzrückgang von mindestens 30 % zu verzeichnen ha-
ben» wird gutgeheissen und die Streitsache ist mit verbindlichen Anweisungen an die Vorinstanz
zurückzuweisen. Insbesondere wird berücksichtigt, dass die X _________ AG im Jahre 2019 den
Betrieb von Mai — Oktober infolge Umbau- und Sanierungsarbeiten ganz einstellte; es ist als Re-
ferenzperiode für die Berechnung des Umsatzrückganges als Ausgangslage ein Jahresdurch-
schnitt ausgehend von einem Quartalsdurchschnitt aller Quartale 2018-2019 multipliziert mit
4 zu errechnen, resp. auf den erzielten Umsatz 2018 abzustellen.
In jedem Falle: Die Kosten von Verfahren und Entscheid trägt der Staat.
In iedem Falle: Der Beschwerdeführerin sei eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen."
Die Beschwerdeführerin rügt, dass die Vorinstanz davon ausgehe, dass im Jahr 2019
über das ganze Jahr eine Umsatzeinbusse von 4.36 % resultiert hätte. Da B _________
Tourismus im Jahre 2019 im Vergleich zum Jahr 2018 ein Plus von 4 % an Logiernäch-
ten verzeichnet habe, müsste eher argumentiert werden, dass der Umsatz zum Vorjahr
zugenommen hätte. Warum dies nicht der Fall gewesen sei, werde im angefochtenen
Entscheid nicht näher begründet. Die Vorinstanz habe die besondere Situation aufgrund
des Umbaus nicht genügend berücksichtigt. Bereits im Jahre 2019 habe man sich auf
die Planung und Umsetzung des Umbaus konzentriert statt auf die möglichst hohe Aus-
lastung des Hotels, um die umzubauenden Hotelzimmer bereits ausräumen zu können.
Es gehe nicht an, dass man das erste Quartal des Jahres 2018 mit jenem aus dem
Jahr 2019 vergleiche. Aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b der damals geltenden Verordnung
über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der Covid-19-Epi-
demie (SR 951.262; Covid-19-Härtefallverordnung [Stand 18. Dezember 2021]) gehe
hervor, wie der Umsatz von Unternehmen zu berechnen sei, die in den Jahren 2018 oder
2019 noch keinen Umsatz erzielt haben oder deren Geschäftsjahr wegen der Gründung
in den Jahren 2018 oder 2019 im einen oder anderen Jahr überlang sei. Somit stelle sich
die Frage, weshalb nicht einfach auf alle effektiven und vorhandenen Quartalsumsätze
der Jahre 2018 und 2019 abzustellen sei, wenn die Verordnung für die Umsatzberech-
nungen schon für Unternehmensgründungen Abweichungen vorsehe. Folglich sollten
diese sinngemäss auch für Unternehmen gelten, die sich in diesen Jahren im Umbau
befunden hätten. Es sei in ihrem Fall auf den Umsatz des Jahres 2018 abzustellen oder
zusätzlich noch das erste Quartal des Jahres 2019 zum Umsatz des Jahres 2018 hinzu-
zurechnen. Der dabei resultierende «Quartalsdurchschnitt» sei dann mit dem Faktor vier
zu multiplizieren. Dabei ergäbe sich ein Umsatzrückgang von ca. 36.69 %. Stelle man
allein auf das Jahr 2018 ab, käme man auf einen Umsatzrückgang von 31.38 %. Es sei
somit ein maximaler a-fonds-perdu-Beitrag von 35 % des erlittenen Umsatzrückganges
zu Gunsten der Beschwerdeführerin auszuzahlen, was somit einem Betrag von
Fr. 99 257.10 resp. Fr. 78 352.65 entspreche.
E. Die Beschwerde wurde am 15. März 2022 an den Staatsrat zur Vernehmlassung wei-
tergeleitet. Der Staatsrat teilte am 13. April 2022 mit, dass er auf eine Stellungnahme
verzichte und auf den angefochtenen Entscheid verweise. Er beantragte die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig übermittelte er die Stellungnahme
der DWTI zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
Die DWTI brachte in ihrer Stellungnahme vom 31. März 2022 vor, dass aufgrund einer
durchschnittlichen Steigerung der Logiernächte der Tourismusdestination B _________
nicht automatisch auch auf eine Steigerung der Logiernächte der Beschwerdeführerin
geschlossen werden könne. Da jedes Hotel seine eigenen Besonderheiten habe
(Anzahl der Sterne, Kundschaft, Markt, usw.), sei es unerlässlich, möglichst realitäts-
nahe Zahlen zu verwenden, weshalb sie sich auf die spezifischen Zahlen der Beschwer-
deführerin gestützt hätten. Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin im ersten Quartal
2019 bereits mit der Planung und der Umsetzung des Umbaus beschäftigt gewesen sei,
werde von der Gesuchstellerin weder im Antragsformular noch in der Verwaltungsbe-
schwerde vom 6. September 2021 erwähnt. Der Vorschlag der Beschwerdeführerin, sich
für die Berechnung des durchschnittlichen Jahresumsatzes ausschliesslich auf das
Jahr 2018 sowie das erste Quartal 2019 zu stützen und diesen Umsatz auf 4 Quartale
hochzurechnen, könne nicht gutheissen werden, da diese Berechnung nicht die Realität
wiederspiegle. Eine solche Argumentation bei einem Betrieb, der erheblichen saisonalen
Schwankungen unterliege und bei dem die ausgewählten Monate (Januar, Februar und
März 2019) den grössten Anteil am Jahresumsatz ausmachten, sei nicht vertretbar. Die
von der DWTI gewählten Berechnungsmethoden seien besser geeignet, weil sie die sai-
sonalen Schwankungen neutralisieren würden. Der Vorschlag der Beschwerdeführerin,
sich bei der Berechnung ausschliesslich auf das Jahr 2018 zu stützen, sei nicht vertret-
bar, da dies einerseits den gesetzlichen Grundlagen widerspreche und andererseits die
Realität eines Betriebes ungenügend darstelle. Ein einziges Betriebsjahr könne nicht als
Referenzumsatz angewandt werden. Aus diesem Grund seien in der zweiten Variante
der Berechnung der DWTI die durchschnittlichen Umsatzdaten aus 2017 und 2018 her-
angezogen worden. Dies entspreche demnach auch dem Wunsch der Beschwerdefüh-
rerin gemäss deren Beschwerde vom 6. September 2021.
F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 30. Mai 2022 und hielt an ihren Auffassungen
und Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
bung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel, nebst den eingereichten Bele-
gen, die Edition sämtlicher Akten durch die DWTI und sämtlicher Akten durch die
A _________ AG sowie eine Beweisaussage von C _________.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Recht-
sprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche
Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der
rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und
Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes
wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemäs-
ser Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend
wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem
feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu
verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, a.a.O., N. 153 f. und N. 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der
Staatsrat hat die Vorakten am 13. April 2022 hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten
mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgen-
den Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende
Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Be-
weiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach-
und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen – insbesondere
die Edition durch die A _________ AG sowie die Beweisaussage von C _________ –
verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin moniert, dass für das ganze Jahr 2019 eine Umsatzeinbusse
von 4.36 % angenommen worden ist. Eine solche pauschale Betrachtungsweise recht-
fertige sich nicht. Es stelle sich die Frage, weshalb das Jahresergebnis im Jahre 2019
infolge eines Nichtumbaus einfach um 4.36 % gesunken sei. Gegenteilig habe
B _________ Tourismus im Jahre 2019 im Vergleich zum Vorjahr 2018 ein Plus von 4 %
an Logiernächten verzeichnet. Es werde im angefochtenen Entscheid nicht näher be-
gründet, weshalb sich ein Umsatzrückgang auch in den übrigen eben bis anhin weniger
stark frequentierten Quartalen ergeben hätte und weshalb genau sich bei der Beschwer-
deführerin die steigenden Logiernächte nicht im Umsatz bemerkbar gemacht hätten. Es
sei problematisch, dass letztlich nur zwei Quartale im Vergleich - die jeweils ersten aus
den Jahren 2019 und 2018 - darüber entscheiden sollten, wie sich das Geschäftsjahr
2019 ohne den Umbau umsatzmässig entwickelt hätte. Auf die besondere Situation auf-
grund des Umbaus werde im Ergebnis nicht Rücksicht genommen, da man bereits im
Jahre 2019 mit der Planung und der Umsetzung des Umbaus beschäftigt gewesen sei.
Anstatt möglichst viele Gäste im ersten Quartal im Hotel einquartieren zu können, habe
man den Fokus bereits auf das Ausräumen der umzubauenden Hotelzimmer gelegt.
Deshalb dürfe man das erste Quartal des Jahres 2018 nicht mit jenem aus dem
Jahr 2019 vergleichen.
Aus Art. 3 Abs. 2 lit. a und lit. b der damals geltenden Härtefallverordnung
(Stand 18. Dezember 2021) gehe hervor, wie der Umsatz von Unternehmen zu berech-
nen sei, die in den Jahren 2018 oder 2019 noch keinen Umsatz erzielten oder deren
Geschäftsjahr wegen der Gründung in den Jahren 2018 oder 2019 im einen oder ande-
ren Jahr überlang gewesen sei. Somit stelle sich die Frage, weshalb nicht einfach auf
alle effektiven und vorhandenen Quartalsumsätze der Jahre 2018 und 2019 abzustellen
sei, wenn die Verordnung für die Umsatzberechnungen schon für Unternehmensgrün-
dungen Abweichungen vorsehe. Folglich sollten diese sinngemäss auch für Unterneh-
men gelten, die sich in diesen Jahren im Umbau befunden hätten. Vorliegend sei aus
diesen Gründen auf den Umsatz des Jahres 2018 abzustellen (Fr. 713 291.53). Oder
zusätzlich noch das erste Quartal des Jahres 2019 zum Umsatz des Jahres 2018 hinzu-
zurechnen und dann den gesamten Betrag von Fr. 96 6273.13 durch fünf zu teilen. So
erhalte man einen «Quartalsdurchschnitt» von Fr. 193 254.63. Multipliziere man diesen
Betrag nun mit dem Faktor «vier», käme man auf eine Summe von Fr. 773 018.50, was
einen Umsatzrückgang von ca. 36.69 % bedeuten würde (Umsatzrückgang von
Fr. 283 591.75). Stelle man auf das Jahr 2018 ab, käme man auf einen Umsatzrückgang
von 31.38 % (Umsatzrückgang von Fr. 22 3864.78). Es sei somit ein maximaler a-fonds-
perdu-Beitrag von 35 % des erlittenen Umsatzrückganges zu Gunsten der Beschwerde-
führerin auszuzahlen, was einem Betrag von Fr. 99 257.10 resp. Fr. 78 352.65 entspre-
che.
4.1 Primär ist zu prüfen, ob die Vorinstanz das rechtliche Gehör verletzt hat, wie die
Beschwerdeführerin behauptet. Sie bringt vor, im angefochtenen Entscheid werde nicht
näher begründet, weshalb sich ein Umsatzrückgang auch in den übrigen eben bis anhin
weniger stark frequentierten Quartalen ergeben hätte und weshalb genau sich bei der
Beschwerdeführerin die steigenden Logiernächte nicht im Umsatz bemerkbar gemacht
hätten.
4.1.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft
(BV; SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003). Aus Art. 29
Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitli-
chen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich
aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher aus-
drücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be-
gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen
seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so
abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt
für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent-
scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bun-
desgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts
A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der
Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so kön-
nen Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Eh-
renzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der
materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsgerichts A1 21 123 vom
4.1.2 Im angefochtenen Entscheid führt der Staatsrat aus, weshalb er es rechtens er-
achtete, wie die DWTI den hypothetischen Umsatz berechnete und dabei zum Schluss
gelangte, dass ein Umsatzrückgang angenommen werden könne. Sie führte auf Seite 4
aus, dass die Vorinstanz, d.h. die DWTI in ihren Berechnungen sowohl dem Umstand
Rechnung getragen habe, dass das Hotel der Beschwerdeführerin von Mai bis Oktober
2019 zwecks Renovation geschlossen gewesen sei. Die DWTI habe auch die saisonalen
Unterschiede sowie die Besonderheiten des Hotels berücksichtigt und möglichst reali-
tätsnahe Zahlen verwendet, was aus Sicht des Staatsrats nicht zu beanstanden sei. Aus
diesen Erläuterungen ist erkennbar, von welchen wesentlichen Überlegungen sich der
Staatsrat hat leiten lassen und auf die er sich schliesslich in seinem Entscheid stützte.
Eine Verletzung der Begründungspflicht ist damit nicht erkennbar.
4.2 Art. 1 (in Kraft bis zum 31. Dezember 2021) der Covid-19-Härtefallverordnung hält
den Grundsatz fest, wonach sich der Bund im Rahmen des von der Bundesversammlung
bewilligten Verpflichtungskredits an den Kosten und Verlusten beteiligt, die einem Kan-
ton aus seinen Härtefallmassnahmen für Unternehmen entstehen, sofern die kantonale
Regelung die Mindestvoraussetzungen dieser Verordnung bezüglich der Anspruchsbe-
rechtigung der Unternehmen sowie der Ausgestaltung der Massnahmen erfüllt. Die Fe-
derführung liegt somit beim Kanton. Er definiert die Härtefallmassnahmen. Dabei liegt
der Entscheid, ob und in welchem Umfang Härtefallmassnahmen ergriffen werden, in
dessen alleiniger Zuständigkeit. Mit dem Bundesgesetz über die gesetzlichen Grundla-
gen für Verordnungen des Bundesrates zur Bewältigung der Covid-19-Epidemie vom
hat der Bund die Rahmenbedingungen geschaffen, dass die Härtefallmassnahmen den
unterschiedlichen Gegebenheiten in den Kantonen gerecht werden und den Kantonen
in der Beurteilung von Härtefällen ein gewisser Ermessensspielraum zukommt
(vgl. Erläuterungen der Eidgenössischen Finanzverwaltung vom 31. März 2021 zur Ver-
ordnung über Härtefallmassnahmen für Unternehmen im Zusammenhang mit der
Covid-19-Epidemie, S. 2; vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons St. Gallen B
2021/108 vom 7. September 2021).
4.3 Das Ermessen ist eine gesetzlich eingeräumte Entscheidbefugnis der Behörde. Die
erstverfügende Behörde hat ihr Ermessen gestützt auf die allgemeinen Rechtsprinzipien
zweckmässig und angemessen auszuüben. Falls einer Behörde beim entsprechenden
Entscheid ein Ermessensspielraum zukommt, hat das Verwaltungsgericht diesen Er-
messenspielraum zu respektieren. Ist das Verwaltungsgericht nur zur Rechtskontrolle
befugt, darf es die Angemessenheit der von den Verwaltungsbehörden getroffenen Ent-
scheidungen grundsätzlich nicht überprüfen. In diesem Fall hat es sich darauf zu be-
schränken, über die Einhaltung des Ermessensspielraum zu wachen, und schreitet nur
ein, wenn die Vorinstanz das ihr zustehende Ermessen über bzw. unterschritten oder
missbraucht hat (vgl. Martin E. Looser/Manuela Looser-Herzog, in: Salim S. Rizvi/Ben-
jamin Schindler/Urs Peter Cavelti [Hrsg.], Praxiskommentar zum Gesetz über die Ver-
waltungsrechtspflege [VRP], 2020, N. 5 zu Art. 61). Der Entscheidungsspielraum, der
den Behörden infolge Einräumung von Ermessen zukommt darf, wie bereits angetönt,
nicht nach Belieben wahrgenommen werden, sondern ist «pflichtgemäss», das heisst
unter Berücksichtigung der rechtsstaatlichen Grundsätze, insbesondere des Willkürver-
bots, der Grundsätze der Rechtsgleichheit sowie der Verhältnismässigkeit, auszuüben.
Pflichtgemässe Ermessensausübung bedeutet, dass der Entscheid angemessen sowie
rechtmässig zu sein hat. Entsprechend kann eine nicht pflichtgemässe Ermessensaus-
übung je nach Schwere des Fehlers blosse Unangemessenheit oder aber Rechtswidrig-
keit bedeuten. Dem Vorwurf unangemessenen Handelns setzt sich eine Behörde dann
aus, wenn sie zwar innerhalb des rechtlich eingeräumten Ermessensspielraums bleibt,
dieses Ermessen jedoch in einer Weise ausübt, die den Umständen des Einzelfalls nicht
gerecht wird und deshalb unzweckmässig ist. Eine Rechtsverletzung liegt vor, wenn für
den Entscheid keine triftigen Gründe angeführt werden, die Entscheidung jeder sachli-
chen Begründung entbehrt oder wenn keine vorhersehbare Praxis bzw. rechtgleiche An-
wendung sichergestellt wird (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen
Verwaltungsrechts, Eine systematische Analyse der Rechtsprechung, Band I, 2012,
N. 1498 und 1500).
4.4 Art. 78 VVRG sieht vor, dass die Kognition des Kantonsgerichts auf Rechtsverlet-
zungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die
unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts be-
schränkt ist. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann vorliegend nicht überprüft wer-
den. Das Kantonsgericht hat damit den Ermessensspielraum der Verwaltungsbehörden
zu respektieren. Es kann folglich nur prüfen, ob das Ermessen überschritten oder miss-
braucht wurde.
4.5 Der Staatsrat hat mit Entscheid vom 21. April 2021 in lit. A Folgendes festgehalten:
Als Härtefälle gelten für den Kanton Unternehmen mit Sitz im Wallis, bei denen aufgrund
der COVID-19-Epidemie der Umsatzrückgang für die Gesamtheit ihrer Tätigkeiten, der
während 12 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen dem 1. Januar 2020 und dem
schäftsjahre 2018 und 2019 für die Gesamtheit derselben Tätigkeiten mindestens 30%
erreicht für Unternehmen mit operativen Tätigkeiten und Lohnkosten, die hauptsächlich
im Wallis ausgeübt bzw. bezahlt werden. Für die übrigen Unternehmen muss der Um-
satzrückgang mindestens 40 % betragen, um als Härtefall zu gelten. Wie ein hypotheti-
scher Umsatz berechnet werden soll, wird weder in den bundesrechtlichen Vorschriften
noch im Entscheid des Staatsrats vom 21. April 2021 vorgeschrieben. Die DWTI als
erstverfügende Behörde hat hierbei somit ein erhebliches Ermessen, das zu respektie-
ren ist.
4.6 Folglich ist der Umsatz, der während 12 aufeinanderfolgenden Monaten zwischen
dem 1. Januar 2020 und dem 30. Juni 2021 verzeichnet wurde, mit denjenigen aus den
Geschäftsjahren 2018 und 2019 in Relation zu setzen (vgl. Entscheid des Staatsrats
vom 21. April 2021 lit. A.). Da das Hotel der Beschwerdeführerin im Jahre 2019 wegen
Umbaus geschlossen war, musste ein hypothetischer Umsatz berechnet werden, damit
schliesslich die Geschäftszahlen aus den Geschäftsjahren 2018 und 2019 mit den Ge-
schäftszahlen aus den Jahren 2020 und 2021 in Relation gesetzt werden konnten.
4.6.1 Das DWTI berechnete vorliegend den hypothetischen Umsatz für das Jahr 2019
der Beschwerdeführerin wie folgt: Es setzte den Umsatz des ersten Quartals des
Jahres 2019, als das Hotel noch nicht wegen Umbauarbeiten geschlossen war, mit dem
ersten Quartal des Jahres 2018 in Relation. Dabei stellte das DWTI fest, dass der Um-
satz im ersten Quartal des Jahres 2019 gegenüber dem ersten Quartal des Jahres 2018
um 4.36 % gesunken war. Diesen Umsatzrückgang wendete das DWTI schliesslich auch
auf die übrigen Quartale an. In der Folge zählte das DWTI die Umsätze der Jahre 2018
und 2019 zusammen und errechnete für diese Jahre einen durchschnittlichen Jahres-
umsatz von Fr. 697 747.647. Schliesslich verglich das DWTI den Jahresumsatz für die
Jahre 2018/2019 mit demjenigen aus dem Jahre 2020 und kam zum Ergebnis, dass ein
Umsatzrückgang von 29.86 % resultierte, der damit unter den vorausgesetzten 30 %
liegt, weshalb das DWTI den Antrag der Beschwerdeführerin auf Entschädigung abwies.
4.7 Das Kantonsgericht kann vorliegend keine Rechtsverletzung, insbesondere Über-
schreitung oder Missbrauch des Ermessens durch die Vorinstanz feststellen. Die Ange-
messenheit des Entscheids kann es, wie bereits erläutert, nicht überprüfen. Der Staats-
rat hat die Vorgehensweise bzw. Berechnung der DWTI zurecht als rechtmässig aner-
kannt. Der Einzelfall und dessen Umständen wurden genügend berücksichtigt, indem
die Umsatzzahlen der Beschwerdeführerin aus den Vorjahren berücksichtigt worden wa-
ren. Es handelt sich dabei um realitätsnahe Zahlen, nämlich um die eigenen Geschäfts-
zahlen der Beschwerdeführerin. Automatisch davon auszugehen, dass auch bei der Be-
schwerdeführerin die Logiernächte um 4 % zugenommen hätten, wie dies gemäss
B _________ Tourismus in der Destination B _________ im Jahre 2019 der Fall gewe-
sen ist, wäre eine Mutmassung und würde der individuellen Geschäftssituation der Be-
schwerdeführerin nicht genügend gerecht. Es werden darüber hinaus keine Belege oder
Hinweise vorgebracht, die darauf schliessen lassen würden, dass auch das Hotel der
Beschwerdeführerin eine Zunahme der Logiernächte erfahren hätte. Im Gegenteil, die
Zahlen der Beschwerdeführerin zeigen, dass deren Umsatz im Jahre 2019 im Vergleich
zum Jahre 2018 gesunken sind. Die Berechnung durch die DWTI wird durch diese ge-
nügend begründet und entbehrt keineswegs jeder sachlichen Begründung, weshalb de-
ren Ermessensspielraum im vorliegenden Falle zu respektieren ist. Indem realitätsnahe
bzw. die eigenen Geschäftszahlen der Beschwerdeführerin herangezogen wurden,
konnte der Situation auf die beste Weise Rechnung getragen werden. Würde man der
Argumentation der Beschwerdeführerin folgen und sich ausschliesslich auf die Umsätze
in den Quartalen des Jahres 2018 oder den vier Quartalen des Jahres 2018 und des
ersten Quartals des Jahres 2019 stützen, wiederspräche dies einerseits den Vorschrif-
ten, da nicht die zwei ganzen Jahre 2018 und 2019 berücksichtigt würden und anderer-
seits würde dies die saisonalen Schwankungen zu wenig berücksichtigten. Es ist ge-
richtsnotorisch, dass in einem Wintersportort wie B _________ die umsatzstärksten Mo-
nate im Winter liegen. Diese Quartale würden bei der Argumentation der Beschwerde-
führerin gleich zweifach ins Gewicht fallen, während man die umsatzschwächeren Ne-
bensaison-Quartale unberücksichtigt liesse. Ebenfalls nichts zu ihren Gunsten ableiten
kann die Beschwerdeführerin aus der Behauptung, sie hätte bereits im ersten Quartal
weniger Umsatz generiert, da sie ihren Fokus in dieser Zeit bereits auf die Vorbereitung
des Umbaus gelegt habe, insbesondere das Ausräumen der umzubauenden Hotelzim-
mer, und nicht auf die höchstmögliche Auslastung ihrer Hotelzimmer. Diese Behauptung
ist nicht nachvollziehbar. Es stellt sich an dieser Stelle die Frage, warum die Beschwer-
deführerin diesfalls nicht bereits die Umsatzeinbussen geltend gemacht hat für jene Zim-
mer, die sie im ersten Quartal nicht belegen konnte, da sie diese bereits zwecks Umbau
ausgeräumt hat.
Das Kantonsgericht gelangt zum Schluss, dass die Berechnungsweise der DWTI ange-
messen erscheint, bzw. kein Missbrauch oder Überschreitung des Ermessens ersichtlich
ist. Die Rüge der Beschwerdeführerin, der Umsatz sei nicht korrekt berechnet worden,
ist damit als unbegründet abzuweisen.
5. Die Beschwerde wir nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfah-
rens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den
Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie sei-
nes Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1 500.-- festgesetzt.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen Auf-
gaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein
Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der X _________ AG, vertreten durch
C _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der X _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schrift-
lich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2022