A1 22 40
URTEIL VOM 5. AUGUST 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter,
in Sachen
X _________ und Y _________ ,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2022.
Sachverhalt
A.
Die Gemeinde A _________ stellte mit Gesuch vom 2. September 2020 und Ergän-
zung vom 19. Februar 2021, beim Staatsrat den Antrag um Erteilung des Enteignungs-
rechts bezüglich einer ganzen Anzahl Parzellen, bzw. insbesondere Parzellenanteile,
gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, zwecks grundbuchlicher Sicher-
stellung und Bereinigung von bereits erstellten Werken (öffentliche Strassen und Geh-
steige).
B .
Das Enteignungsgesuch der Gemeinde A _________ wurde am 26. Februar 2021
im Amtsblatt Nr. 8 publiziert. Im Anschluss daran erhoben X _________ und
Y _________, Eigentümer des Grundstücks Nr. xxx, mit 53 m2, wovon 11 m2 enteignet
werden sollen, am 23. März 2021 Einsprache. Die Gemeinde bezog dazu am 20. Juli
2021 Stellung. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 hiess der Staatsrat das Enteignungs-
gesuch gut und wies die Einsprache von X _________ und Y _________ ab.
C.
Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben X _________ und Y _________
(Beschwerdeführer) am 16. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegeh-
ren:
"1. Die Verwaltungsbeschwerde von X _________ und Y _________ ist gutzuheissen.
lenteignung der Parzelle Nr. xxx sei aufzuheben.
A _________.
entschädigung."
Die Beschwerdeführer machten geltend, dass der angefochtene Entscheid äusserst kurz
sei und nur in wenigen knappen Sätzen auf ihre Einsprache Bezug nehme. Sie bringen
vor, dass das bereits im Eigentum der Gemeinde liegende, direkt angrenzende Grund-
stück Nr. xxx, zum öffentlichen Erschliessungsnetz gehöre und die Gemeinde somit ihr
eigenes Grundstück für den öffentlichen Durchgang nutzen könne und deshalb keine
(Teil)enteignung ihres Grundstückes erforderlich sei. Weiter würde die von der Ge-
meinde eingereichte Fotodokumentation nicht die Situation vor Ort als Ganzes aufzei-
gen. Der von ihnen hinterlegte Auszug würde Klarheit schaffen. Der öffentliche Grund
der Gemeinde werde von der direkt anliegenden B _________ als Aussenterrasse be-
nutzt. Dies stelle ein privates Interesse dar, womit es an einem öffentlichen Interesse für
die Enteignung fehle. Die Gemeinde würde sich sodann auf den Standpunkt stellen, un-
ter der Treppe auf dem Grundstück Nr. xxx würden sich Infrastrukturleitungen befinden,
weshalb es unabdingbar sei, dass die Gemeinde uneingeschränkten Zugriff erhalte.
Dem könne mit Blick auf die Verhältnismässigkeit nicht gefolgt werden, zumal dies auch
mit der Einräumung eines beschränkt dinglichen Rechts erreicht werden könne und dies
das mildere Mittel darstelle. Zudem betrage ihr Grundstück Nr. xxx lediglich 53 m2. Sie
seien schon seit längerem daran interessiert, einen Aussensitzplatz zu errichten, was
jedoch zum jetzigen Zeitpunkt schon nicht möglich sei, deshalb dürfe die Eigentumsflä-
che nicht noch mehr verringert werden.
D.
Mit Eingabe vom 16. März 2022 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme
und verwies auf den angefochtenen Entscheid, aus welchem der rechtserhebliche Sach-
verhalt hervorgehen würde und beantragte, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollum-
gänglich und kostenpflichtig abzuweisen.
E.
Mit Vernehmlassung vom 30. März 2022 beantragte die Gemeinde A _________
die Verwaltungsgerichtsbeschwerde unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten
der Beschwerdeführer abzuweisen und den Entscheid des Staatsrats vom 12. Januar
2022 aufrechtzuerhalten.
Sie verwies grundsätzlich auf die Ausführungen der Vernehmlassung vom 20. Juli 2021
sowie den Entscheid des Staatsrats vom 12. Januar 2022. Sie machte geltend, der Ent-
scheid des Staatsrats hätte die wesentlichen Punkte aufgegriffen und begründet abge-
handelt. Auf die bestehende unterirdische Infrastruktur sei besonders eingegangen wor-
den, aufgrund welcher die Enteignung erforderlich sei. Somit würde auch das Argument
hinsichtlich der Aussenterrasse der B _________ fehlgehen. Der faktisch als auch juris-
tische uneingeschränkte Zugang auf die Leitungen sei unabdingbar, weshalb die Teilen-
teignung geeignet, notwendig und verhältnismässig sei.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids berührt
und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass
sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist
deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2.
Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die hinterlegten Urkunden, die
Edition der Akten der Vorinstanz und eine Ortsschau.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4;
137 III 324 E. 3.2.2). Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVRG sind die Parteien berechtigt, am
Beweisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden jedoch nur
berücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 80
Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG). Das Beweisverfahren kann, ohne damit
das rechtliche Gehör zu verletzen, geschlossen und von einem beantragten Beweismit-
tel insbesondere dann abgesehen werden, wenn die entscheidende Instanz sich ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebun-
gen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009
S. 49; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege und
das vom Staatsrat am 16. März 2022 eingereichte Dossier des Enteignungsverfahrens
zu den Akten genommen. Die Parteien haben sich schriftlich umfassend zur Angelegen-
heit geäussert und ihre Sicht der Dinge dargelegt. Es wird von den Beschwerdeführern
nicht ausgeführt und ist indes auch nicht ersichtlich, welche rechtlich relevanten Tatsa-
chen mittels einer Ortsschau bewiesen werden sollen, zumal die Akten Situationspläne
und Grundbuchauszüge enthalten, welche die örtlichen Begebenheiten wiedergeben.
Sodann haben die Beschwerdeführer zusätzlich noch einen Auszug aus Google Earth
betreffend das Grundstück Nr. xxx, auf welchem die Treppe sowie die unmittelbare
Nachbarschaft ersichtlich ist, hinterlegt. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichti-
gung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweis-
mittel - insbesondere eine Ortsschau - würden an der zu beurteilenden Sach- und
Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4.
Die formelle Enteignung ist eine Verwaltungshandlung, mit der eine Person ge-
zwungen wird, ihre Eigentumsrechte oder andere dingliche oder persönliche Rechte an
einem Grundstück oder einer beweglichen Sache für einen öffentlichen Zweck und ge-
gen volle Entschädigung ganz oder teilweise abzutreten oder eine Einschränkung in der
Ausübung dieser Rechte zu dulden (Art. 2 Abs. 1 des kantonalen Enteignungsgesetzes
vom 1. Januar 2021 [kEntG; SGS/VS 710.1]). Die formelle Enteignung bedarf einer ge-
setzlichen Grundlage, muss einem öffentlichen Zweck dienen und muss verhältnismäs-
sig sein (Art. 36 BV; Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band
1, 6. A., 2019, S. 313, N. 5.2.2). Art. 4 kEntG legt fest, dass das Enteignungsrecht dem
Kanton, den Gemeinden und übrigen Gemeinwesen und Anstalten des öffentlichen
Rechts und Personen des privaten Rechts erteilt werden kann. Dass das kEntG eine
genügende gesetzliche Grundlage darstellt, ist unbestritten. Zu prüfen ist nachfolgend,
ob die Vorinstanz das öffentliche Interesse an der Enteignung und deren Verhältnismäs-
sigkeit zu Recht bejaht hat.
4.1 Die Beschwerdeführer machen sinngemäss geltend, die Gemeinde würde von der
Nutzung des Grundstücks Nr. xxx, welches an ihr Grundstück grenze und im Eigentum
der Gemeinde stehe, absehen, da dieses von der benachbarten B _________ als Gar-
tenterrasse genutzt werde. Dies sei aus dem hinterlegten Auszug aus Google Earth er-
sichtlich. Die Enteignung erfolge um einem privaten Dritten die Nutzung öffentlichen
Grundes zu gestatten und liege nicht im Interesse der Öffentlichkeit, sondern im privaten
Interesse, was keine Enteignung zulasse.
4.2 Nach Art. 3 Abs. 1 kEntG kann das Enteignungsrecht nur zur Erfüllung von Aufga-
ben im öffentlichen Interesse erteilt werden. Das öffentliche Interesse wird unter ande-
rem vermutet für den Bau, die Korrektion und den Ausbau der öffentlichen Verkehrswege
und der öffentlichen Infrastrukturen (Art. 3 Abs. 2 lit. b. KEntG). Auf dem Grundstück
Nr. xxx befindet sich bereits eine Strasse, welche von der Öffentlichkeit genutzt wird,
jedoch steht diese nicht im Eigentum der Gemeinde. Durch die Enteignung soll mitunter
die rechtliche Situation der faktischen angepassten werden, dies vor dem Hintergrund
der Einführung des eidgenössischen Grundbuchs. Die betroffene Teilfläche, welche wie
eine Vielzahl anderer Teilflächen in der Gemeinde A _________, bis anhin vermes-
sungs- und grundbuchtechnisch nicht in den tatsächlich realisierten Zustand überführt
worden ist, soll ins Eigentum der Gemeinde übergehen. Insofern die Beschwerdeführer
vorbringen, die Enteignung erfolge zur Förderung der benachbarten B _________, was
ein privates und nicht ein öffentliches Interesse darstelle, verkennen sie, dass die Ent-
eignung einen anderen Zweck, nämlich den zuvor genannten, verfolgt. In diesem Punkt
geht die Argumentation der Beschwerdeführer somit fehl. Sodann bringen die Beschwer-
deführer dies erstmals in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vor, weshalb darauf nicht
weiter einzugehen ist. Immerhin bleibt zu erwähnen, dass nicht gänzlich auszuschlies-
sen ist, dass allenfalls auch eine Aussenterrasse eines Restaurants mit Blick auf die
Tourismusförderung im öffentlichen Interessen stehen könnte. Die Überführung des
Grundstücks liegt nach dem Gesagten im Interesse der Öffentlichkeit, womit die Ge-
meinde grundsätzlich berechtigt ist, das im Raum stehende Grundstück zu enteignen.
5.
Die Beschwerdeführer bringen vor, die geplante Enteignung sei nicht verhältnis-
mässig.
5.1 Die Enteignung stellt einen Eingriff in die Eigentumsgarantie dar (Art. 26 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft; [BV, SR 101]) und muss geeig-
net, notwendig und zumutbar sein, um den öffentlichen Zweck erreichen zu können
(Christoph Fritzsche et al., Zürcher Planungs- und Baurecht, Band 1, 6. A., 2019, S. 313,
N. 5.2.2). Der Grundsatz der Verhältnismässigkeit kommt auch in Art. 7 Abs. 1 kEntG
zum Ausdruck, wonach das Enteignungsrecht nur soweit ausgeübt werden kann, als es
zur Erreichung des angestrebten Zweckes notwendig ist. Die Prüfung der Verhältnis-
mässigkeit von Eingriffen in das Eigentumsrecht setzt eine umfassende Abwägung aller
öffentlichen und privaten Interessen voraus, insbesondere ist zu prüfen, ob adäquate
Alternativen zur vorgesehenen Enteignung bestehen (Art. 5 Abs. 2, Art. 36 Abs. 3 BV;
Urteil des Verwaltungsgerichts St. Gallen B 2017/76 vom 16. August 2018 E. 4 mit Hin-
weisen). Das Gebot der Verhältnismässigkeit verlangt, dass eine behördliche Mass-
nahme für das Erreichen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles
geeignet und erforderlich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der
Grundrechtseinschränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumli-
cher, zeitlicher und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Eine
Massnahme ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger
schweren Eingriff erreicht werden kann. Die entgegenstehenden privaten und öffentli-
chen Interessen sind dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und
zueinander in Bezug zu setzen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorlie-
gen (zum Ganzen BGE 142 49 E. 9.1; 140 I 2 E. 9.2.2; je mit Hinweisen).
5.2 Das Gebot der Geeignetheit verlangt, dass mit der Massnahme der gewünschte
Erfolg überhaupt erzielt werden kann; es ist die Zielkonformität und Zwecktauglichkeit
der Massnahme zu prüfen (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Das Enteignungsrecht des Bun-
des, Band I, Bern, 1xxx6, N. 28 zu Art. 1 EntG). Eine Enteignung zwecks Nutzung des
Grundstücks als öffentlicher Durchgang ist vorliegend zweifellos geeignet zur Erreichung
der grundbuchlichen Sicherstellung und Bereinigung von bereits erstellten Werken
(öffentliche Strassen und Gehsteige). Der bestehende Durchgang auf dem betreffenden
Grundstück wird bereits seit Jahren von der Öffentlichkeit genutzt. Durch die Enteignung
werden die rechtliche und die faktische Lage wiederum identisch. Indes wird die Eignung
von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt.
5.3 Das Gebot der Erforderlichkeit bedeutet, dass eine Massnahme zu unterbleiben hat,
wenn sie zwar geeignet ist, aber eine gleich geeignete, mildere Anordnung für den an-
gestrebten Zweck ausreicht (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N. 29 zu Art. 1 EntG).
Die Beschwerdeführer legen dar, die Gemeinde sei Eigentümerin des direkt angrenzen-
den Grundstücks Nr. xxx und dieses Grundstück könne für den öffentlichen Durchgang
genutzt werden, wodurch von der Enteignung abzusehen sei. Der Durchgangsweg
könne in der bisherigen Breite auf ihr eigenes Grundstück verschoben werden, einzig an
einer Stelle müsste der Weg minimal verschmälert werden, wobei das problemlose Pas-
sieren zweifelsfrei gewährleistet sei. Die Beschwerdegegnerin entgegnet jedoch, dass
die beantragte Teilfläche bereits von der Öffentlichkeit benutzt würde und aufgrund der
bestehenden unterirdischen Infrastrukturleitungen die Enteignung erforderlich sei. Der
faktisch als auch juristisch uneingeschränkte Zugriff durch die Einwohnergemeinde auf
diese Leitungen sei unabdingbar.
5.3.1
Die Argumentation der Beschwerdeführer geht aus mehreren Gründen fehl. Sie
verkennen, dass es bei der besagten Teilfläche nicht nur um die Durchgangsmöglichkeit
als solche geht, sondern auch um die darunterliegenden Infrastrukturleitungen. Die an-
gestrebte Teilfläche bzw. die besagte Treppe wird von der Öffentlichkeit bereits seit ge-
raumer Zeit als Durchgang genutzt, was indes auch unbestritten ist. Aufgrund der unter-
irdischen Leitungen und deren Zugang ist es nicht zielführend, die Treppe alleine zu
verschieben, zumal der Zugang zu den Leitungen weiterhin gewährleistet sein müsste.
Zudem wäre die Verschiebung Richtung Osten mit baulichen Massnahmen verbunden,
was vor dem Hintergrund, dass die Treppe bereits an einem Ort fest verankert ist und
lediglich minimal versetzt werden müsste, als unverhältnismässig grosser Aufwand zu
werten ist. Die Verschiebung der Treppe auf das Grundstück Nr. xxx wäre sodann oh-
nehin kaum realisierbar, wie dies aus der eingereichte Fotodokumentation der Gemeinde
und insbesondere dem von den Beschwerdeführern hinterlegte Auszug aus Google E-
arth hervorgeht. Ein Durchgang bzw. die Errichtung der Treppe auf dem Grundstück
Nr. xxx würde den Zugang zur B _________ stark beeinträchtigen, zumal sich der Ein-
gang an der Stelle befindet, an welcher die Strasse ohnehin schon geschmälert werden
müsste. Ein reibungsloses Ein- und Ausgehen der Besitzer und Konsumenten müsste
wohl verneint werden. Zudem würde auch der darüber liegende Balkon des ersten Sto-
ckes in die Quere kommen oder zumindest den Durchgang erschweren. Aufgrund der
Ausführungen stellt die Versetzung der Treppen keine gleichgeeignete mildere Mass-
nahme dar.
5.3.2
Weiter bringen die Beschwerdeführer vor, die Gemeinde als auch der Staatsrat
würden verkennen, dass Gegenstand einer Enteignung nicht nur Eigentum, sondern
auch ein beschränkt dingliches Recht bilden könne. Vorliegend müsste durch Gewäh-
rung eines Durchleitungsrechts das Eigentum nicht entzogen werden, was das mildere
Mittel darstellen würde. Die Beschwerdeführer führen nicht abschliessend aus, wie die
Umsetzung erfolgen müsste. Fest steht, dass ein Durchleitungsrecht alleine nicht ziel-
führend wäre. Für den Durchgangsweg über die Treppe müsste sodann entweder eine
zusätzliche Dienstbarkeit in Form eines Fusswegrechts eingeräumt oder aber die Trep-
pen auf das Grundstück Nr. xxx versetzt werden. Bei beiden Varianten sind jeweils zur
Einräumung eines Durchleistungsrechts zusätzliche Vorkehrungen erforderlich, womit
das Vorliegen einer milderen Massnahme zu verneinen ist. Zudem hielt das Bundesge-
richt in BGE 99 la 473 E. 4c fest, dass aufgrund des gewichtigen Gebots einer zweck-
mässigen und rationellen Verwaltung, nur ein ganz besonderes privates Interesse die
Beibehaltung eines Restes der Verfügungsgewalt unverhältnismässig und damit verfas-
sungswidrig erscheinen lassen könne (Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2020 vom
geltend, womit die Einräumung einer Dienstbarkeit ausgeschlossen ist. Das Kantonsge-
richt kommt nach dem Gesagten zum Schluss, dass keine gleichgeeignete mildere Mas-
snahme vorliegt, weshalb die angestrebte Massnahme erforderlich ist.
5.4 Aus dem Gebot der Verhältnismässigkeit im engeren Sinn wird abgeleitet, dass das
gesteckte Ziel in einem vernünftigen Verhältnis zu den eingesetzten Mitteln stehen soll.
Es gilt zu prüfen, ob ein Missverhältnis zwischen der Schwere des Eingriffs und dem
Wert des realisierbaren Erfolgs besteht (Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N. 30 zu
Art. 1 EntG). Das Prinzip der Verhältnismässigkeit verlangt eine Abwägung der im kon-
kreten Fall einander entgegenstehenden öffentlichen und privaten Interessen: Je ge-
wichtiger das öffentliche Interesse an einer Eigentumsbeschränkung ist, desto mehr tritt
das private Interesse an der Erhaltung des Grundeigentums in den Hintergrund
(BGE 99 Ia 473 E 4b; Urteil des Bundesgerichts 1C_612/2020 vom 1. April 2021 E. 5.2).
Es besteht nur dann ein überwiegendes Interesse an der Beibehaltung eines Restes der
Verfügungsgewalt am Eigentum, wenn der Enteignete darlegen kann, dass diese Verfü-
gungsbefugnis noch eine erhebliche Restnutzung des Grundstücks ermöglichen würde,
die sich neben dem öffentlichen Werk ohne weiteres vertragen würde und an der ein
schützenswertes Interesse anzuerkennen wäre (BGE 99 Ia 473 E. 4c). Die Beschwer-
deführer bringen vor, das Grundstück sei mit 53 m2 sehr klein und durch die Enteignung
des verbleibenden Teils seien sie in der Ausübung ihres Eigentums unverhältnismässig
eingeschränkt. Die Vorinstanz hat sich im angefochtenen Entscheid dahingehend ge-
äussert, dass der unbebaute Teil des Grundstücks nicht nutzlos bzw. nutzloser als bis
anhin werde, zumal die Treppe bereits bestehend sei und sich für die Benutzung des
Umschwungs faktisch nichts ändere.
5.5 Den Ausführungen der Vorinstanz kann umfassend gefolgt werden. Es ist richtig,
dass das Grundstück nicht sehr gross ist und durch die Nutzung der Öffentlichkeit ein-
geschränkt wird. Dieser Umstand ist aber nicht neu und durch die angestrebte Enteig-
nung wird sich daran auch nichts ändern. Einzig haben die Beschwerdeführer zusätzlich
einen Anspruch auf eine Entschädigung. Insofern die Beschwerdeführer vorbringen, die
Enteignung sei unverhältnismässig, wenn ihnen auch noch der freie Teil weggenommen
werde, verkennen sie, dass der besagte Teil bereits seit geraumer Zeit von der Öffent-
lichkeit genutzt wird und sich durch die Enteignung an der jetzigen Situation nichts än-
dern wird. Unabhängig davon, ob die Lage unverändert bleibt, eine Dienstbarkeit aufer-
legt oder eine Enteignung erfolgen würde, auf dem betroffenen Grundstück kann kein
Aussensitzplatz errichtet werden. Es fehlt schlicht der erforderliche Platz dazu. Der Um-
stand, dass die Beschwerdeführer bis anhin gegen den faktisch genutzten Durchgang
keine Vorkehrungen getroffen haben, zeigt auf, dass die Errichtung eines Aussensitz-
platzes de facto nicht angestrebt wurde und sich die Beschwerdeführer mit dem fakti-
schen Durchgang einverstanden gaben. Zumindest wurden allfällige Bestrebungen im
vorliegenden Verfahren nicht geltend gemacht. Es ist sodann davon auszugehen, dass
diese Gedanken erst im Laufe des Verfahrens entstanden sind. Für das Teilgrundstück
besteht demnach keine erhebliche Restnutzung, womit der Beibehaltung kein gewichti-
ges privates Interesse zukommt. Das private Interesse ist als nicht schwerwiegend zu
gewichten, womit die öffentlichen Interessen überwiegen und die Enteignung zumutbar
und verhältnismässig ist.
5.6 Zusammengefasst ergibt sich, dass der Staatsrat dem Begehren der Gemeinde
A _________ um Erteilung des Rechts auf Enteignung zu Recht stattgegeben hat.
6.
Die Beschwerde ist nach dem Gesagten unbegründet und daher vollständig abzu-
weisen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung
und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer
Parteient-
schädigung massgebend.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
6.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
(e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3
VVRG darf den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, wel-
che obsiegen, in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. Vorlie-
gend ist kein Grund ersichtlich, um von dieser Regel abzuweichen. Der Gemeinde wird
deshalb keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.--
werden
unter solidarischer Haftung
X _________ und Y _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2022