A1 22 37
URTEIL VOM 26. JULI 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin Chantal Carlen,
act Advokatur & Notariat
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Januar 2022.
Sachverhalt
A. Die X _________ AG, mit Sitz in A _________, bezweckt das Anbieten von Dienst-
leistungen und Lieferung von Material in den Bereichen Spenglerei, Dachdeckerei, Hei-
zung-Lüftung und Klimatechnik sowie Sanitärinstallation. Am 16. März 2020 stellte sie
ein Gesuch um Erneuerung des Eintrags in der ständigen Liste der Spenglerunterneh-
men gemäss Art. 7 der Verordnung betreffend die Führung ständiger Listen vom 11. Juni
2003 (kVstL; SGS/VS 726.101). Da die paritätische Berufskommission (PBK) sich wei-
gerte, der Firma eine Bescheinigung über die Einhaltung des Gesamtarbeitsvertrags
(GAV) auszustellen, legte die Dienststelle für Arbeitnehmerschutz und Arbeitsverhält-
nisse (DAA) in ihrer Verfügung vom 25. Juni 2020 dar, dass die Eintragungsvorausset-
zungen nicht erfüllt seien. Sie verfügte daher die Suspendierung der Gesuchstellerin von
der ständigen Liste der Spenglerunternehmen und setzte ihr Frist zur Regelung der
«Streitigkeit» mit der Berufskommission. Einer allfälligen Beschwerde wurde die auf-
schiebende Wirkung entzogen. Gleichentags erliess die DAA eine gleichlautende Verfü-
gung zur Suspendierung der Gesuchstellerin von der ständigen Liste der Sanitärinstal-
lationsunternehmen.
B. Gegen diese beiden Verfügungen erhob die X _________ AG am 24. Juli 2020 Be-
schwerden an den Staatsrat und stellte gleichzeitig das Gesuch um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung. Mit Entscheid vom 20. Januar 2021 vereinigte der Staats-
rat die beiden Verfahren und wies das Gesuch um Wiederherstellung der aufschieben-
den Wirkung ab. Dagegen erhob die X _________ AG am 4. Februar 2021 Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts, wel-
ches mit dem Urteil A1 21 31 vom 9. Juni 2021 die Beschwerde guthiess und die auf-
schiebende Wirkung wiederherstellte. Mit Entscheid vom 12. Januar 2022 wies der
Staatsrat schliesslich die Beschwerden der X _________ AG gegen die Suspendierung
bzw. Streichung von den ständigen Listen ab.
C. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die
X _________
AG
(fortan Beschwerdeführerin) am 15. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei
der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbe-
gehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrats des Kantons Wallis vom 12. Januar 2022 wird aufgehoben und die
Suspendierung bzw. Löschung der X _________ AG in der ständigen Liste der Spenglerunterneh-
men sowie der ständigen Liste der Sanitärinstallationsunternehmen aufgehoben und deren Ein-
schreibung reaktiviert.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Fiskus.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung zugesprochen.
Verfahrensantrag:
kantonalen Arbeitsgericht zu sistieren."
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör:
Sie habe keine vollständige Einsicht in die Akten erhalten und habe sich nicht zur Stel-
lungnahme der PBK äussern können. Weiter habe der Staatsrat verkannt, dass der Ent-
scheid der DAA keine Begründung für die Suspendierung enthalte, was ebenfalls das
rechtliche Gehör verletze. Dieses Versäumnis könne durch die Stellungnahme der DAA
im Verwaltungsbeschwerdeverfahren nicht nachgeholt werden. Die Vorinstanz habe
nicht für Waffengleichheit im Verfahren gesorgt und habe ihr kein faires Verfahren ge-
währt. Diese schwere Verletzung des rechtlichen Gehörs müsse zur Aufhebung des an-
gefochtenen Entscheids führen. Zudem bemängelte die Beschwerdeführerin eine über-
lange Dauer des vorinstanzlichen Verfahrens. Das Verfahren vor dem Staatsrat habe
rund 18 Monate gedauert, obwohl keine zusätzlichen Beweisabnahmen stattgefunden
hätten und das Dossier nicht umfangreich sei. Der Anspruch auf angemessene Verfah-
rensdauer i.S.v. Art. 29 Abs. 1 BV sei verletzt.
Die Beschwerdeführerin rügte weiter eine falsche Rechtsanwendung durch den Staats-
rat: Zu den von der DAA behaupteten Nichterfüllung der Eintragungsvoraussetzungen
führe die Vorinstanz lediglich aus, dass die Beschwerdeführerin ihren Konflikt mit der
PBK nicht geregelt habe, weshalb die Voraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL nicht
erfüllt seien. Dies sei rechtsmissbräuchlich, da sie dazu, ohne dass ihr gerichtlicher
Rechtsschutz gewährt worden sei, die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Konventional-
strafe von Fr. 80 000.-- bezahlen müsste. Die Vorinstanz verkenne, dass es sich bei
Streitigkeiten über die Auslegung und Anwendung von Gesamtarbeitsverträgen, worun-
ter auch die Bezahlung der umstrittenen Konventionalstrafe falle, um Zivilsachen handle.
Die PBK könne dies nicht einseitig und verbindlich verfügen. Den als "Entscheid" betitel-
ten Ausführungen der PBK komme keinerlei Rechtsverbindlichkeit zu. Die Vorinstanz
habe daraus zu Unrecht eine Nicht-Erfüllung der Eintragungsvoraussetzungen abgelei-
tet und verletze die Regeln der Beweislastverteilung. Es obliege der PBK, vor dem Zivil-
gericht ihre Forderung zu beweisen, die Beschwerdeführerin habe gar keine Möglichkeit,
den Konflikt rasch zu regeln. Ein Zivilverfahren betreffend die Konventionalstrafe sei hän-
gig. Die Vorbringen der Vorinstanz seien willkürlich und würden der Beschwerdeführerin
effektiven Rechtsschutz verweigern. Zudem habe die Vorinstanz die Pflicht zur Feststel-
lung des Sachverhalts von Amtes wegen verletzt.
D Die DAA verzichtete am 8. März 2022 auf eine Stellungnahme. Der Staatsrat bean-
tragte am 16. März 2022 die Abweisung der Beschwerde und verzichtete mit Verweis
auf den angefochtenen Entscheid auf die Abgabe einer Stellungahme.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. April 2022 und hielt an ihren Rechtsbe-
gehren fest. Sie rügte, die von der PBK im Verwaltungsbeschwerdeverfahren eingereich-
ten Dokumente seien ihr nicht zur Kenntnis gebracht worden. Sie habe sich nicht zu
sämtlichen Entscheidgrundlagen äussern können, was eine schwerwiegende Verletzung
des rechtlichen Gehörs darstelle. Der Staatsrat habe auf die Eingaben der PBK im vor
dem Arbeitsgericht anhängigen Verfahren abgestellt, die Rechtsschriften der Beschwer-
deführerin jedoch gänzlich unberücksichtigt gelassen. Es liege kein rechtskräftiger Ent-
scheid über die von der PBK behauptete Nichteinhaltung des GAV vor. Die Vorinstanz
habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt und den Grundsatz der Waffengleichheit
im Verfahren verletzt.
F. Die DAA erwiderte am 4. Mai 2022, der Beschwerdeführerin seien entgegen ihrer
Behauptung alle Dokumente zur Kenntnis gebracht worden, die PBK habe keine neuen
Tatsachen vorgebracht. Der Staatsrat verzichtete am 11. Mai 2022 auf die Einreichung
einer Duplik und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, und als
Unternehmen, das von der ständigen Liste gestrichen werden soll, durch diesen berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie
gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des-
halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.1 Die Beschwerdeführerin beantragt die Sistierung des Verfahrens bis zum Abschluss
des Zivilverfahrens zwischen ihr und der PBK, in welchem über die Konventionalstrafe
zu befinden sei. Es könne erst nach Abschluss des Zivilverfahrens gesagt werden, ob
tatsächlich Lohnfehlbeträge offen seien.
1.2 Nach der Rechtsprechung ist die Sistierung eines Verfahrens nur ausnahmsweise
zulässig, im Zweifelsfall kommt dem Beschleunigungsgebot Vorrang zu. Die Sistierung
kann angeordnet werden, wenn die Zweckmässigkeit es verlangt, u.a. wenn einer Partei
weitere Prozessschritte faktisch verunmöglicht sind (Urteil des Bundesgerichts
5A_545/2017 vom 13. April 2018 E. 5.2, mit weiteren Hinweisen). Das VVRG selbst ent-
hält keine expliziten Bestimmungen über die Voraussetzungen für die Sistierung eines
Verfahrens. Art. 81 VVRG i.V.m. Art. 126 der Schweizerischen Zivilprozessordnung vom
Verfahren suspendieren kann, wenn die Zweckmässigkeit dies verlangt. Das Verfahren
kann namentlich sistiert werden, wenn der Entscheid vom Ausgang eines anderen Ver-
fahrens abhängig ist. Das Gericht hat objektiv über die Eignung der Verfahrenssistierung
zu befinden und verfügt diesbezüglich über einen Entscheidungsspielraum (vgl. Urteil
des Kantonsgerichts A1 21 9 vom 17. Juni 2021 E. 4; ZWR 2001 S. 148). Selbst bei
Zustimmung aller Privaten ist das Gericht nicht verpflichtet zu
suspendieren, weil die
Privaten keinen Rechtsanspruch auf Sistierung haben (vgl. Thomas Pfisterer, in: Chris-
toph Auer/Markus Müller/Benjamin Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz
über das Verwaltungsverfahren (VwVG), 2. A., 2019, N. 106 zu Art. 33b VwVG). Über-
wiegende Gründe z.B. des öffentlichen Interesses oder der Zweckmässigkeit des Ver-
fahrens können gegen die Sistierung sprechen. Ein anderer Prozess bewirkt dann einen
Sistierungsgrund, wenn sein Ausgang für das interessierende Verfahren von präjudiziel-
ler Bedeutung ist (Ruth Herzog/Michel Daum, Kommentar zum Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 5 und 25 zu Art. 38 VRPG).
1.3 Der Ausgang des von dem kantonalen Arbeitsgericht hängigen Zivilverfahrens ist
für das vorliegende Verfahren nicht von präjudizieller Bedeutung: Die Führung der stän-
digen Listen bezweckt die Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens durch
die Einführung eines Systems zur Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten der An-
bieter und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen
(Art. 2 Abs. 1 kVstL). Eingetragen werden nur Unternehmungen und
Büros, welche
nachweisen können, dass sie alle Eintragungsvoraussetzungen erfüllen. Die Eintra-
gungsvoraussetzungen sind abschliessend in der kVstL geregelt und die Frage, ob diese
erfüllt sind, kann beurteilt werden, ohne den Ausgang des Zivilverfahrens abzuwarten
(Art. 7 Abs. 2 und 3 des Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Inter-
kantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003
[kGIVöB; SGS/VS 726.1]; Art. 5 ff. kVstL; siehe auch unten E. 6.1 ff.). Folglich besteht
kein Grund, das vorliegende Verfahren zu sistieren; der diesbezügliche Antrag der Be-
schwerdeführerin ist abzuweisen.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Urkun-
den, den Beizug der Verfahrensakten des Staatsrats und der Akten des Arbeitsgerichts
sowie eine Parteieinvernahme.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs
und die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Recht-
sprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche
Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet
hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der
rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und
Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmen-
den Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung
zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu
betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden
Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten
(BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
zu den Akten genommen. Am 16. März 2022 hat der Staatsrat die Akten des Verwal-
tungsbeschwerdeverfahrens und der DAA eingereicht (Dossier CHE 165-20A und Dos-
sier CHE 166-20A). Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, was noch mündlich ausge-
sagt werden soll, das nicht bereits schriftlich geäussert worden ist. Es ist auch nicht er-
sichtlich, was die Edition der Akten des Zivilverfahrens, welches die PBK gegen die Be-
schwerdeführerin führt, zusätzlich zum rechtlich relevanten Sachverhalt beitragen
könnte (siehe unten E. 6.3.1 f.). Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheid-
relevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Be-
weisabnahmen - insbesondere die Edition weiterer Akten und eine Parteieinvernahme -
verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör.
Die Vorinstanz habe ihre Begründungspflicht verletzt und keine vollständige
Aktenein-
sicht gewährt. Es sei unbekannt, auf welche Entscheidgrundlagen sich der Staatsrat
stütze.
4.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
Teilgehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der
Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November
1950 (EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin
Bertschi, a.a.O., N. 214). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie durch
das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint, greift
die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Garantien
ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom
dererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren,
soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit
ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selb-
ständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwal-
tungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und N. 1003).
4.1.1 Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all jene Befug-
nisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt
wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 293 E. 5.1 mit Hinweisen). Die von einer
Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten
Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg
Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2). Die Mini-
malgarantien gewähren die Möglichkeit, zu den entscheidrelevanten Tatsachen vor dem
Erlass des Entscheids Stellung zu nehmen, Kenntnis von den Akten zu erhalten und
an der Erhebung wesentlicher Beweise mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweiser-
gebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen
(BGE 127 I 54 E. 2b; 124 V 180 E. 1a; Urteil des Bundesgerichts 2P.275/2005 vom
4.1.2 Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begrün-
dung eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale
Behörden ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29
Abs. 3 VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der
Sinn und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum
eine Behörde entgegen seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Ent-
scheids muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls
sachgerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechts-
mittelinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Be-
troffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen be-
rücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und An-
träge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen.
Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von de-
nen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss
sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes
einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184
E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil
des Kantonsgerichts A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte
und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und
Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Stein-
mann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung,
St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung rechtlich
zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf recht-
liches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des Kantonsge-
richts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
4.2 Nach Eingang der Verwaltungsbeschwerde und des Gesuchs um Wiederherstellung
der aufschiebenden Wirkung vom 24. Juli 2020 hat der mit der Verfahrensleitung be-
traute Verwaltungs- und Rechtsdienst der Staatskanzlei die Beschwerde am 3. August
2020 der DAA zugestellt, welche am 4. September 2020 die Akten und eine Stellung-
nahme eingereicht hat. Die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin hat am
(Dossier CHE 165-20A S. 99 f.; Dossier CHE 166-20A S. 00 f.). Die Beschwerdeführerin
hat nach erfolgter Akteneinsicht am 27. Oktober 2020 eine Replik zur Stellungnahme der
DAA eingereicht, welche der DAA am 2. November 2020 mit der Einladung, innert
30 Tagen eine Duplik einzureichen, zugestellt wurde; die DAA liess diese Frist ungenutzt
verstreichen (S. 104 ff. bzw. 103 ff.). Der Staatsrat vereinigte mit Zwischenentscheid vom
beiden Gesuche um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerden
ab. Das Kantonsgericht hiess die dagegen am 4. Februar 2021 eingereichte Beschwerde
mit Urteil vom 9. Juni 2021 gut und stellte die aufschiebende Wirkung wieder her. Am
die gegen die Verfügungen der DAA eingereichten Beschwerden eine Stellungnahme
und die Akten zu einzureichen (S. 167 und 166). Die PBK reichte weder eine Stellung-
nahme zu den Beschwerden ein noch stellte sie Akten in dieser Angelegenheit zu. Sie
sandte jedoch der zuständigen Juristin des Verwaltungs- und Rechtsdienstes am
die Beschwerdeführerin an die Schlichtungsbehörde bzw. das kantonale Arbeitsgericht
sowie eine Replik der PBK in dieser zivilrechtlichen Angelegenheit im Anhang und führte
aus, diese Dokumente würden als "Bemerkungen zu den Beschwerden" weitergeleitet
(S. 168 ff. und S. 167 ff.). Diese E-Mail-Nachricht samt Anhängen ist gemäss Aktenlage
der Beschwerdeführerin bzw. deren Rechtsanwältin nicht zur Kenntnis gebracht worden.
Am 12. Januar 2022 wies der Staatsrat die Beschwerden ab.
4.3 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid die Prozessgeschichte dargestellt,
die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen aufgenommen und die gesetzli-
chen Grundlagen benannt, auf die er seinen Entscheid stützt. Er hat ausgeführt, dass
die PBK der Beschwerdeführerin die Nichteinhaltung von Bestimmungen des Gesamt-
arbeitsvertrags der Gebäudetechnik und der Gebäudehülle des Kantons Wallis (GAV)
vorwerfe und von ihr die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von
Fr. 80 000.-- verlange. Weiter hat er dargelegt, anlässlich der von der DAA vorzuneh-
menden Erneuerung des Eintrags der Beschwerdeführerin in die Liste der Sanitärinstal-
lationsunternehmen bzw. der Spenglerunternehmen habe die PBK der Beschwerdefüh-
rerin mitgeteilt, es könne keine Bescheinigung über die Einhaltung des GAV ausgestellt
werden. Die DAA habe daraufhin verfügt, die Eintragungsvoraussetzungen seien nicht
erfüllt und die Beschwerdeführerin werde von den Listen suspendiert bzw. gestrichen.
Der Staatsrat hat betreffend die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ausgeführt,
die DAA habe der Begründungspflicht genüge getan und die Beschwerdeführerin habe
die Möglichkeit zur Stellungnahme erhalten, weshalb eine allfällige Verletzung des recht-
lichen Gehörs geheilt worden sei. Weiter hat der Staatsrat die Rüge der falschen bzw.
unvollständigen Feststellung des Sachverhalts durch die DAA als unbegründet abgewie-
sen. Der Staatsrat hat sodann die einschlägige Gesetzgebung betreffend die Vorausset-
zungen für die Eintragung in die ständigen Listen dargelegt. Er ist zum Ergebnis gelangt,
die Beschwerdeführerin erfülle die Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL
nicht mehr, da sie keine Bescheinigung der PBK über die Einhaltung des GAV vorweisen
könne und die PBK eine Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für eine Forderung
von Fr. 80 000.-- eingeleitet habe. Die DAA müsse jederzeit gewährleisten und überprü-
fen, dass die rechtlichen Voraussetzungen für die Eintragung in die ständigen Listen
erfüllt seien und müsse die Eintragung ablehnen, suspendieren oder streichen, wenn die
Voraussetzungen nicht erfüllt seien. Da bei Einreichung der Gesuche um Erneuerung
des Eintrags in die Listen ein Konflikt zwischen der Beschwerdeführerin und der PBK
vorgelegen habe, sei zu Recht die Suspendierung für sechs Monate verfügt worden so-
wie die Streichung angedroht worden, falls der Konflikt nicht gelöst werde.
4.4 Entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat der Staatsrat nicht auf die
mit der E-Mail Nachricht vom 13. Oktober 2021 zugesandten Rechtsschriften der PBK
betreffend das vor dem Arbeitsgericht hängige Zivilverfahren abgestellt; diese Doku-
mente werden im angefochtenen Entscheid gar nicht erwähnt. Der Staatsrat hat vielmehr
ausgeführt, das von der Beschwerdeführerin als "höchst fraglich" kritisierte Vorgehen
der PBK sei nicht Gegenstand des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens (vgl. S. 10 des
angefochtenen Entscheids). Gemäss den Erwägungen des angefochtenen Entscheids
hat der Staatsrat seinen Entscheid einzig auf die von der DAA eingereichten Akten ge-
stützt, welche der Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin zur Einsicht zugestellt worden
sind. Der Staatsrat hat dargelegt, aus den Akten der DAA sei ersichtlich, dass die PBK
der Beschwerdeführerin keine Bescheinigung über die Einhaltung des GAV ausgestellt
habe und zudem eine Betreibung in der Höhe von Fr. 80 000.-- gegen die Beschwerde-
führerin eingeleitet habe (S. 9 des angefochtenen Entscheids; vgl. auch CHE 165-20A
S. 1 - 20 und CHE 166-20A S. 1 - 20). Aus den Ausführungen des Staatsrats geht über-
dies klar hervor, mit welcher rechtlichen Begründung der Staatsrat die Beschwerden ab-
gewiesen hat: Er geht davon aus, dass die DAA gemäss Art. 5 ff. kVstL von der Be-
schwerdeführerin eine Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV verlangen
dürfe und dass die DAA gestützt auf Art. 10 und 11 kVstL mit Recht die Suspendierung
bzw. Streichung der Beschwerdeführerin von den ständigen Listen verfügt habe, weil die
Beschwerdeführerin nicht über die genannte Bestätigung der PBK über die Einhaltung
des GAV verfüge. Die Beschwerdeführerin hat demnach erkennen können, aus welchem
Grund der Staatsrat ihre Beschwerde abgewiesen hat und ist auch in der Lage gewesen,
den Entscheid des Staatsrates beim Kantonsgericht sachgerecht anzufechten. Alle ent-
scheidrelevanten Dokumente sind ihr vor der Entscheidfällung bekannt gewesen und sie
hat sich im Verwaltungsbeschwerdeverfahren dazu äussern können. Eine Verletzung
des Anspruchs auf rechtliches Gehör, insbesondere des Rechts auf Akteneinsicht und
der Begründungspflicht, liegt nach dem Gesagten nicht vor.
5. Die Beschwerdeführerin macht weiter eine Verletzung des Anspruchs auf angemes-
sene Verfahrensdauer (Art. 29 Abs. 1 BV) geltend. Das Verwaltungsbeschwerdeverfah-
ren habe 18 Monate gedauert, obwohl keine zusätzlichen Beweisabnahmen stattgefun-
den hätten und das Dossier nicht übermässig umfangreich sei.
5.1 Das Verbot der Rechtsverzögerung als besondere Ausprägung des Verbots der
Rechtsverweigerung untersagt es der rechtsanwenden Behörde, ein Verfahren über Ge-
bühr zu verzögern und vermittelt einen Anspruch auf Beurteilung "innert angemessener
Frist" (sog. Beschleunigungsgebot; Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar BV,
Bernhard Waldmann/ Eva Maria Belser/ Astrid Epiney [Hrsg.], 2015, N. 26 zu Art. 29
BV). Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln.
Ob sich die Dauer als angemessen erweist, ist in jedem Einzelfall unter Würdigung aller
konkreten Umstände zu prüfen (BGE 143 IV 373 E. 1.3.1; 130 I 312 E. 5.2 mit Hinwei-
sen). Es sind insbesondere die Art und Natur des Verfahrens, der Umfang und die Kom-
plexität der aufgeworfenen Sachverhalts- und Rechtsfragen, das Verhalten der betroffe-
nen Privaten und der Behörden, die Bedeutung der Sache für die Betroffenen sowie die
für die Sache spezifischen Entscheidungsläufe zu berücksichtigen (BGE 135 I 265
E. 4.4; Bernhard Waldmann, a.a.O., Art. 29 BV N. 27).
5.2 Im vorliegenden Fall umfassen die amtlichen Akten der DAA 20 Seiten und dem
Staatsrat haben sich keine komplexen Rechtsfragen gestellt (siehe E. 4.3 und E. 6 ff.).
Aus den Akten geht hervor, dass die Vorinstanz nach Abschluss des Schriftenwechsels
im November 2020, nachdem sich die Rechtsanwältin der Beschwerdeführerin am 5. Ja-
nuar 2021 nach dem Stand des Verfahrens erkundigte (CHE 165-20A S. 117;
CHE 166-20A S. 116), am 20. Januar 2021 die Gesuche um Wiederherstellung der auf-
schiebenden Wirkung abgewiesen hat. Obwohl die Angelegenheit bereits im Januar
2021 entscheidreif gewesen ist, hat der Staatsrat erst ein Jahr später, am 12. Januar
2022 in der Sache entschieden. Aus welchem Grund der Verwaltungs- und Rechtsdienst
am 23. September 2021 die PBK zur Einreichung einer Stellungnahme und der vollstän-
digen Akten aufgefordert hat, ist nicht ersichtlich; die beim Staatsrat angefochtene Ver-
fügung ist nicht von der PBK, sondern von der DAA erlassen worden, welche die amtli-
chen Akten bereits im September 2020 eingereicht hatte. Die PBK hat in der Folge auch
keine Stellungnahme oder Akten betreffend die von der DAA verfügte Suspendierung
bzw. Streichung eingereicht, sondern hat auf das hängige Zivilverfahren verwiesen
(siehe oben E. 4.2 und 4.4). In Anbetracht der genannten Umstände ist die Dauer des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens als nicht mehr angemessen zu beurteilen. Die durch
die Vorinstanz begangene Verletzung des Beschleunigungsgebots ist bei der Verteilung
der Verfahrenskosten und der Festlegung der Parteientschädigungen zu berücksichti-
gen (BGE 130 I 312 E. 5.3).
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Argumentation der Vorinstanz, die Eintragungs-vo-
raussetzungen seien nicht erfüllt, sei willkürlich und verletze die Regeln der Beweislast-
verteilung. Der Staatsrat habe zudem die Pflicht zur Feststellung des Sachverhalts von
Amts wegen verletzt. Er habe nicht geprüft, ob die Eintragungsvoraussetzungen tatsäch-
lich nicht erfüllt seien bzw. ob Vorbringen der PBK stimmen würden.
6.1 Der Kanton erstellt und führt in Zusammenarbeit mit den Berufsverbänden ständige
Listen qualifizierter Unternehmen und Leistungserbringer. Die Listen können berufsüber-
greifend sein, einen Bereich abdecken oder sich auf einen Beruf beschränken
(Art. 7 Abs.1 kGIVöB). Um in die ständigen Listen eingetragen zu werden, muss das
Unternehmen beweisen, dass es seine Verpflichtungen bezüglich der Bezahlung der
Sozialabgaben und Sozialbeiträge nachgekommen ist und bestätigen, dass die
Arbeitsbedingungen, welche in den Gesamtarbeits- oder Normalarbeitsverträgen am Ar-
beitsort oder am Geschäftssitz in der Schweiz geregelt sind, eingehalten werden
(Art. 7 Abs. 2 kGIVöB). Der Staatsrat legt in der Verordnung die Kriterien, das Einschrei-
beverfahren und die Überwachung der eingeschriebenen Anbieter auf diesen Listen fest
(Art. 7 Abs. 3 kGIVöB).
6.1.1 Die kVstL bezweckt die Vereinfachung des administrativen Vergabeverfahrens
durch die Einführung eines Systems zur Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten der
Anbieter und zur Kontrolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderun-
gen und fördert die berufliche Weiterbildung und Befähigung, sowie den Abschluss von
Gesamt- und Normalarbeitsverträgen (Art. 2 kVstL). Art. 5 kVstL statuiert verschiedene
soziale und wirtschaftliche Anforderungen für die Eintragung in die ständigen Listen. Un-
ter anderem muss das Unternehmen der betreffenden Berufsorganisation, die einem
Gesamtarbeitsvertrag oder Normalarbeitsvertrag untersteht, angehören oder bei Hinter-
legung des Eintragungsgesuchs schriftlich erklären, dass die Arbeitsbedingungen des
Gesamtarbeitsvertrags oder, wenn ein solcher nicht besteht, des Normalarbeitsvertrags
des betreffenden Berufs jetzt und auch künftig vollständig eingehalten werden
(Art. 5 Abs. 1 lit. a kVstL). Art. 6 kVstL regelt die formellen Voraussetzungen der Eintra-
gung. Art. 6 Abs. 2 kVstL benennt diverse Unterlagen, die dem Eintragungsgesuch bei-
gelegt werden müssen. Unter anderem muss die Erklärung, sich dem Gesamt- oder Nor-
malarbeitsvertrag zu unterstellen (Art. 6 Abs. 2 lit. c kVstL) sowie die Bestätigung der
zuständigen Paritätischen Berufskommission, dass die Bestimmungen des Gesamt- o-
der Normalarbeitsvertrags in allen Punkten eingehalten sind, beigelegt werden
(Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL).
6.1.2 Die Eintragung ist für eine unbefristete Dauer gültig. Die Dienststelle nimmt die
Erneuerung der Eintragung vor, sofern die Bedingungen erfüllt sind (Art. 7 Abs. 4 kVstL).
Von der ständigen Liste werden diejenigen Unternehmen oder Büros gestrichen, die die
Bestimmungen der kVstL verletzen, insbesondere die Zulassungsbedingungen nicht
mehr erfüllen (Art. 10 Abs. 1 lit a kVstL). Anstelle einer Streichung kann die Eintragung
für die Unternehmen oder Büros, die gegen die Bestimmungen dieser Verordnung
verstossen, für höchstens sechs Monate suspendiert werden mit der Weisung, innert
dieser Frist die notwendigen Massnahmen zu treffen, damit die Voraussetzungen für die
Eintragung wieder erfüllt sind (Art. 11 Abs. 1 kVstL).
6.2 Die Beschwerdeführerin ist von der DAA am 4. März 2020 dazu aufgefordert wor-
den, zwecks Erneuerung ihrer Eintragung in die ständigen Listen einen Fragebogen aus-
zufüllen und diverse Belege einzureichen, namentlich eine Bescheinigung der zuständi-
gen paritätischen Berufskommission, dass die Bestimmungen des GAV oder NAV ein-
gehalten werden (CHE 166-20A S. 1). Die PBK hat der Beschwerdeführerin am 12. März
2020 mitgeteilt, dass sie keine Bescheinigung über die Einhaltung des GAV ausstellen
könne (CHE 165-20A S. 3; CHE 166-20A S. 5). Die Beschwerdeführerin hat der DAA
am 3. Juni 2020 mehrere Dokumente zugestellt (Briefwechsel; Zahlungsbefehl), aus de-
nen hervorgeht, dass die PBK der Beschwerdeführerin Verstösse gegen den GAV vor-
wirft und von ihr die Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 80 000.--
für Lohnfehlbeträge verlangt (CHE 165-20A S. 10 ff.; CHE 166-20A S. 11 ff.). Der Auszug
aus dem kantonalen Betreibungsregister zeigt, dass die PBK die Betreibung für die ge-
nannte Forderung von Fr. 80 000.-- eingeleitet hat (CHE 165-20A S. 1 f.; CHE 166-20A
S. 2 f.).
6.3 Gemäss Art. 17 Abs. 1 VVRG ermittelt die Behörde den Sachverhalt von Amtes
wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein. Der
Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid festgehalten, die Beschwerdeführerin erfülle
die Eintragungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL nicht mehr, da sie keine Be-
scheinigung der PBK über die Einhaltung des GAV vorweisen könne und die PBK eine
Betreibung gegen die Beschwerdeführerin für die Forderung von Fr. 80 000.-- eingeleitet
habe (siehe oben E. 4.3). Der Staatsrat hat zudem ausgeführt, das von der Beschwer-
deführerin kritisierte Vorgehen der PBK sei nicht Gegenstand des Verwaltungsbe-
schwerdeverfahrens (siehe oben E. 4.4).
6.3.1 Es ist aktenkundig, dass sich die PBK im März 2020 geweigert hat, der Beschwer-
deführerin die gemäss Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL für die Eintragung in die ständigen Listen
vorausgesetzte Bestätigung, dass die Bestimmungen des GAV in allen Punkten einge-
halten sind, auszustellen (siehe oben E. 6.2). Die Beschwerdeführerin bringt nicht vor,
dass diese Bestätigung der PBK in der Zwischenzeit ausgestellt worden ist. Sie hat viel-
mehr dargelegt, dass zwischen den beiden Parteien ein Zivilverfahren betreffend die
Bezahlung einer Konventionalstrafe in der Höhe von Fr. 80 000.-- vor dem kantonalen
Arbeitsgericht hängig ist (vgl. Ziff. 5 der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vom
züglich den Sachverhalt nicht korrekt festgestellt haben sollte, ist nicht ersichtlich.
6.3.2 Die Beschwerdeführerin bringt mit Recht vor, dass es sich bei der vor dem kanto-
nalen Arbeitsgericht hängigen Streitigkeit zwischen ihr und der PBK betreffend die Be-
zahlung einer Konventionalstrafe um eine zivilrechtliche Angelegenheit handelt, welche
nicht in die Zuständigkeit der Verwaltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fällt
(Art. 1 Abs. 1, Art. 4, Art. 43 Abs. 1 und Art. 74 VVRG). Die Vorinstanz hat daher entge-
gen der Auffassung der Beschwerdeführerin auch nicht zu beurteilen, ob die PBK ihr zu
Recht einen Verstoss gegen den GAV vorwirft bzw. die Bezahlung einer Konventional-
strafe verlangt. Für die Beurteilung der vorliegend umstrittenen Frage, ob die Eintra-
gungsvoraussetzungen gemäss Art. 5 ff. kVstL erfüllt sind, ist einzig ausschlaggebend,
dass die nach Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL für die Eintragung in die ständigen Listen voraus-
gesetzten Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV nicht vorliegt.
6.4 Der Vorwurf der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz verletze die Regeln der Be-
weislastverteilung und argumentiere willkürlich, ist unbegründet: Gemäss Art. 7 Abs. 2
kGIVöB hat die Beschwerdeführerin den Nachweis zu erbringen, dass sie die Voraus-
setzungen für die Eintragung in die ständigen Listen erfüllt, wozu die Einhaltung der Ar-
beitsbedingungen gehört, welche im GAV geregelt sind (Art. 5 Abs. 1 lit. a kVstL). Aus
der parlamentarischen Debatte betreffend Art. 7 kGIVöB geht dies ebenfalls hervor; der
Änderungsvorschlag, dass die Unternehmen jährlich beweisen müssten, dass sie die
Eintragungsvoraussetzungen erfüllen, wurde schliesslich abgelehnt, es blieb bei der bis-
herigen Überprüfungsperiode von 3 Jahren (BSGC, Ordentliche Maisession 2003,
S. 124 f.). Die in Art. 7 Abs. 2 kGIVöB statuierte Regelung entspricht im Übrigen auch
der im Zivilrecht geltenden allgemeinen Beweislastregel, wonach derjenige das Vorhan-
densein einer behaupteten Tatsache zu beweisen hat, der aus ihr Rechte ableitet
(Art. 8 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]).
Die Argumentation der Beschwerdeführerin, die Vorinstanz habe die Nichterfüllung der
Eintragungsvoraussetzungen bzw. die PBK habe die Nichterfüllung des GAV zu bewei-
sen, läuft dem Sinn und Zweck der ständigen Listen gemäss Art. 2 kVstL zuwider, welche
ein System zur Vorqualifikation der beruflichen Fähigkeiten der Anbieter und zur Kon-
trolle der Einhaltung der sozialen und wirtschaftlichen Anforderungen darstellt. Wie be-
reits ausgeführt hat die Beschwerdeführerin anlässlich der Erneuerung ihrer Eintragung
und bis heute keine Bestätigung der PBK über die Einhaltung des GAV vorgelegt und
erfüllt daher die Voraussetzungen für die Eintragung derzeit nicht mehr (Art. 7 Abs. 4
und Art. 6 Abs. 2 lit. d kVstL i.V.m. Art. 7 Abs. 2 kGIVöB).
6.5 Gemäss Art. 10 Abs. 1 lit. a kVstL werden diejenigen Unternehmen oder Büros,
welche die Zulassungsbedingungen nicht mehr erfüllen, von der ständigen Liste gestri-
chen. Die DAA hat gestützt auf Art. 11 Abs. 1 kVstL anstelle der Streichung vorerst die
Suspendierung von der Liste während sechs Monaten verfügt und damit der Beschwer-
deführerin die Möglichkeit gewährt, innert dieser Frist den Konflikt mit der PBK zu lösen
und die Bestätigung über die Einhaltung des GAV vorzulegen. Dieses Vorgehen der DAA
entspricht den Bestimmungen der kVstL und kommt der Beschwerdeführerin entgegen,
was nicht zu beanstanden ist, zumal der Behörde ein Ermessensspielraum zustehet was
die Voraussetzungen für die Eintragung in die ständigen Listen angeht (Peter Galli/André
Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A.,
2013, N. 643; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Waadt vom 31. Januar 2002
E. 5.). Dass es der Beschwerdeführerin nicht gelungen ist, den arbeitsrechtlichen Konflikt
mit der PBK innert der genannten Frist aussergerichtlich beizulegen, ändert daran nichts.
Der Staatsrat ist nach dem Gesagten mit Recht zum Schluss gelangt, dass die DAA
gestützt auf Art. 10 und 11 kVstL die Suspendierung bzw. Streichung der Beschwerde-
führerin von den ständigen Listen verfügen durfte, weil keine Bestätigung der PBK über
die Einhaltung des GAV vorliegt. Die Rüge der falschen bzw. willkürlichen Rechtsanwen-
dung durch die Vorinstanz ist daher unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, das Vorgehen der DAA und der
Vorinstanz sei rechtmissbräuchlich und würde ihr jeglichen Rechtsschutz verweigern, da
sie die aus ihrer Sicht ungerechtfertigte Konventionalstrafe von Fr. 80 000.-- bezahlen
müsste, um auf der Liste zu verbleiben.
7.1 Diese Rüge ist unbegründet: Es handelt sich bei der vorliegend zu beurteilenden
verwaltungsrechtlichen Angelegenheit betreffend die Suspendierung bzw. Streichung
von der ständigen Liste und dem vor dem kantonalen Arbeitsgericht anhängigen Zivil-
verfahren um zwei unabhängig voneinander zu beurteilende Rechtsstreitigkeiten. Die
Beschwerdeführerin hat gegen die von der DAA verfügte Suspendierung bzw. Strei-
chung von den ständigen Listen von ihrem Beschwerderecht Gebrauch machen können
(siehe auch oben Sachverhalt A und B). Ihr stehen zudem im zivilrechtlichen Verfahren
sämtliche im anwendbaren Verfahrensrecht vorgesehenen Rechtsmittel und Partei-
rechte zur Verfügung, um gegen die ihrer Ansicht nach ungerechtfertigte Forderung der
PBK vorzugehen; es liegt nicht in der Zuständigkeit der DAA und des Staatsrats, über
die Rechtsmässigkeit dieser Forderung zu befinden (siehe oben E. 6.3.2). Schliesslich
ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin jederzeit ein neues Eintragungsgesuch
stellen kann, sobald sie die Eintragungsvoraussetzungen wieder erfüllt und insbeson-
dere über die für die Eintragung in die ständigen Listen vorausgesetzte Bestätigung der
PBK über die Einhaltung des GAV verfügt (Art. 6 Abs.1 und Abs. 2 lit d kVstL). Zudem
ist die Eintragung in eine ständige Liste nicht unabdingbares Erfordernis, um an einem
Submissionsverfahren teilnehmen zu können; die Anbieterin kann auch auf andere
Weise darlegen, dass sie den gesetzlichen Anforderungen zu genügen vermag (Art. 15
Abs. 1 und 2 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003
[SGS/VS 726.100]; Urteil des Bundesgerichts 2P.184/2005 vom 8. Dezember 2005
E. 3.3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 17 169 vom 29. März 2018 E. 2.3 und A1 11 68
vom 11. November 2011 E. 4.4; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,
a.a.O., 2013, N. 640 f.).
8. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Bei die-
sem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei mit den
entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Par-
teientschädigung.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von
der Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr be-
zahlen muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschä-
digungen vor Gerichts-
oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009
(GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde
sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor
der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie sei-
nes Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1 500.-- festgesetzt.
8.2 Aufgrund der festgestellten Verletzung des Beschleunigungsgebots durch die Vor-
instanz wird der Beschwerdeführerin eine reduzierte Parteientschädigung in der Höhe
von Fr. 1 000.-- zugesprochen, welche vom Kanton zu tragen ist. Den Behörden oder
mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht
vorliegend kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der X _________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 000.-- zu Lasten des
Kantons zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der X _________ AG auferlegt.
Das Urteil wird der X _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schrift-
lich mitgeteilt.
Sitten, 26. Juli 2022