A1 22 27
URTEIL VOM 24. JUNI 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ und Y _________ , Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Dezember 2021.
Sachverhalt
A. Am 22. April 2021 reichten X _________ und Y _________ beim Sozialmedizini-
schen Zentrum Oberwallis (SMZO) ein Gesuch zum Bezug von Sozialhilfeleistungen ein.
In der Folge beantragte das SMZO am 21. Mai 2021 bei der Gemeinde A _________
(fortan Gemeinde) eine Unterstützung für die Gesuchsteller mit Fr. 2 862.15 vom 1. Mai
2021 bis 31. Juli 2021. X _________ und Y _________ führten bis Ende Juni 2020 ein
Restaurant in B _________. Einen Anspruch auf Arbeitslosentaggelder hatte das Paar
nicht, so dass sie einige Monate von ihren Ersparnissen lebten. Sie planten, im Frühjahr
2021 nach C _________ auszuwandern. Im Unterstützungsgesuch wird ausgeführt,
dass das Paar Ende April 2021 noch über ein Barvermögen von Fr. 2 200.-- verfügte
und zwei Autos im Wert von Fr. 10 127.- (D _________) und Fr. 5 856.-- (E _________)
besass. Mit dem Erlös der Autoverkäufe sollte die ausbezahlte Sozialhilfe zurückbezahlt
werden. Sie lebten in einem Einfamilienhaus, welches sie für Fr. 1 800.-- pro Monat mie-
teten. Dabei wurde die Wohnung im Parterre an den Vater von X _________ für monat-
lich Fr. 600.-- untervermietet.
B. Am 2. Juni 2021 lehnte die Gemeinde das gestellte Gesuch um Unterstützung ab.
Die beiden Gesuchsteller hätten nie Arbeit gesucht und die Angaben seien nicht belegt
und falsch. Sie seien angehalten, eine günstigere Wohnung zu mieten und die beiden
Autos sollten in die Finanzierungsberechnung einbezogen werden. Der Gemeinderat
verlangte eine gemeinsame Aussprache.
C. X _________ und Y _________ reichten dagegen am 11. Juni 2021 beim Staatsrat
Beschwerde ein und beantragten, dass die Gemeinde die Unterstützung ab dem 1. Mai
2021 übernimmt. In der Zwischenzeit hätten sie den Mietvertrag gekündigt und ein Fahr-
zeug verkauft, womit die Mieten Juni und Juli 2021 bezahlt worden seien. Sie hätten kein
Vermögen mehr. Die Anschuldigungen der Gemeinde seien nicht haltbar.
Am 21. Juni 2021 hat die Dienststelle für Sozialwesen (DSW) die Gemeinde und das
SMZO aufgefordert, ihre Unterlagen sowie einen Situationsbericht einzusenden. Gleich-
zeitig wurde das Gesuch um Gewährung von Dringlichkeitsmassnahmen abgelehnt, da
durch den Verkauf des Autos die nötigsten Ausgaben gedeckt seien.
Am 8. Juli 2021 informiert das SMZO die DSW, dass X _________ und Y _________
sich inzwischen bei der Gemeinde abgemeldet hätten. Sie würden am 25. Juli 2021 nach
C _________ ausreisen. Die Reparaturkosten des E _________, welcher gemäss
Schätzung einen Wert von rund Fr. 5 800.-- habe, würden Fr. 1 279.40 betragen. Aus-
serdem sei der Untermieter am 31. Mai 2021 ausgezogen, womit auch die Mietzinsein-
nahmen von monatlich Fr. 600.-- fehlen würden. Hierzu antwortete die Gemeinde am
könne.
Am 22. Juli 2021 teilte die Gemeinde mit, dass eine Zusammenkunft mit Y _________
stattgefunden habe. Die Beschwerdeführer hätten sich wenig um die Soziallasten der
Angestellten gekümmert, weshalb die detaillierten AHV-Abrechnungen verlangt würden.
Zudem sei auch die Suche nach Arbeit zu belegen.
Mit Verfügung vom 11. August 2021 wies die Gemeinde das Unterstützungsgesuch er-
neut ab. Die Bezahlung der Sozialabzüge für das Personal des Restaurants an die Aus-
gleichskasse sei nicht nachgewiesen. Y _________ habe seit Jahren kein steuerbares
Einkommen mehr generiert, aber eine Villa gemietet und einen guten Lebensstandard
geführt. Am 17. August 2021 teilte Y _________ per Email mit, dass er mit dem Ent-
scheid der Gemeinde nicht einverstanden sei und er sich durch die Unterstellungen der
Gemeinde angegriffen fühle. Zudem solle die «Villa», die sie in den vergangenen drei-
zehn Jahren bewohnt hätten, vom Eigentümer abgerissen und durch einen Neubau er-
setzt werden.
D. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2021 wies der Staatsrat die Beschwerde vom
letzte Mittel, das gewährt werde, nachdem sämtliche Möglichkeiten zur Verwertung von
Vermögenswerten und zum Erhalt anderweitiger finanzieller Zuwendungen oder Unter-
stützungen Dritter ausgeschöpft worden seien. Auch wenn die Begründung der Ge-
meinde für die Ablehnung von Sozialhilfeleistungen nicht stichhaltig sei, bleibe im Ergeb-
nis doch etwas Unbehagen und ein gewisses Verständnis für die Zweifel der Gemeinde
in der konkreten Situation. Es seien durchaus einige Punkte unklar, so dass zurecht in
Frage gestellt werden könne, ob eine Bedürftigkeit bestehe und ob im konkreten Fall
tatsächlich Sozialhilfe auszurichten sei. Bei der Einreichung des Sozialhilfegesuchs
habe das Paar über ein Barvermögen von Fr. 2 200.-- und die beiden Autos im Wert von
Fr. 10 127.-- und Fr. 5 856.-- verfügt, so dass sie damit weit über dem Vermögensfrei-
betrag von Fr. 8 000.-- gelegen hätten. Mit dem Barvermögen sei die Miete Mai 2021
und Lebensmittel bezahlt worden. Das erste Auto sei an den Vater von X _________
zum Betrag von Fr. 4 600.-- verkauft worden, wobei effektiv nur Fr. 2 300.-- eingegangen
sei und der Rest mit einem Darlehen verrechnet worden sei. Mit dem Betrag von
Fr. 2 '300.-- seien die Miete Juni und Juli 2021 bezahlt worden. Für den Verkauf von
Möbeln und anderen Gegenständen seien keine Angaben gemacht worden. Ab Mitte
August 2021 habe Y _________ eine Anstellung in F _________ (C _________) mit
einem Netto-Gehalt von rund 900 Euro. Bei der Sozialhilfeleistung vom 1. Septem-
ber 2012 bis zum 30. April 2014 habe sich Y _________ bereit erklärt, den Mietvertrag
des Einfamilienhauses auf den nächstmöglichen Termin zu kündigen und eine günsti-
gere Wohnung zu suchen, was nicht erfolgt sei. Auch hätten damals Bedenken in Bezug
auf die Verwendung einer Kapitalabfindung vom
Jahre
2011 im Betrag von
Fr. 91 240.-- bestanden. Das Paar habe offenbar den Lebensunterhalt irgendwie bestrei-
ten können, so dass die Bedürftigkeit für die 3 Monate, in welchen um Unterstützung
ersucht worden sei, nicht ausreichend nachgewiesen sei. Durch den Verzicht auf
Mieteinnahmen, den Verkauf des Fahrzeugs unterhalb des Verkehrswerts und die Nicht-
deklaration sämtlicher Zuwendungen Dritter sowie sonstiger Einnahmen seien sie ihrer
Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Da das Gesuch für Sozialhilfe lediglich drei Mo-
nate betreffe und sie inzwischen unabhängig von Sozialhilfe lebten, sei das Verfahren
gegenstandslos geworden.
E. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhoben X _________ und Y _________
(Beschwerdeführer) am 2. Februar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"
Der Entscheid des Staatsrates vom 22. Dezember 2021 soll abgewiesen werden.
Für den Zeitraum vom 22. April 2021 (Datum der Anmeldung) bis zum 22.Juli 2022 (Ausreise aus
der Schweiz) ist uns die entsprechende Sozialhilfe zu gewähren."
Die Beschwerdeführer machten geltend, sie hätten sich nach erfolglosen Unterstüt-
zungsgesuchen infolge der Pandemie beim Sozialamt gemeldet. Verschiedene Arbeits-
bemühungen seien erfolglos geblieben. Die von ihnen bewohnte «Villa» werde gemäss
Auskunft des Eigentümers nach ihrem Auszug abgerissen und durch einen Neubau er-
setzt. Der Untermieter sei anfangs Juni 2021 nach Naters gezogen. Zum Überleben hät-
ten ihnen Verwandte Gelder geliehen. Mit dem Erlös aus dem Verkauf von Möbeln sei
der tägliche Unterhalt gedeckt worden. Der Gemeindeschreiber habe eine Abneigung
gegen sie, da er vor Jahren aufgrund einer falschen Zustellung einer Betreibungsur-
kunde eine Rüge erhalten habe.
F. Die Beschwerde wurde am 15. Februar 2022 an den Staatsrat und die Gemeinde zur
Vernehmlassung weitergeleitet.
Am 23. Februar 2022 antwortete die Gemeinde, dass die Akten vollständig seien und sie
sich der Argumentation des Staatsrats anschliesse.
Am 16. März 2022 beantragte der Staatsrat die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde und die Bestätigung seines Entscheids. Bei Einreichung des Unterstützungs-
gesuchs hätten die Beschwerdeführer über ein Vermögen von Fr. 12 327.-- (Fahrzeuge
und Barvermögen) verfügt. Die Zuwendungen und Einnahmen hätten sie aufgrund des
Subsidiaritätsprinzips sowie aufgrund ihrer Mitwirkungs- und Informationspflicht gegen-
über dem SMZO offenlegen müssen. Die Bedürftigkeit habe im Zeitraum Mai bis Juli
2021 nicht bestanden, weshalb es an der wesentlichen Voraussetzung für den Bezug
von Sozialhilfe fehle. Wer bedürftig sei und wem die notwendigen Mittel für den Lebens-
unterhalt oder für die Befriedigung unerlässlicher persönlicher Bedürfnisse fehle, der ver-
wende die einzig deklarierten Einnahmen von Fr. 2 300.--nicht, um damit Mieten zu be-
zahlen. Die Beschwerdeführer hätten keine Unterlagen eingereicht, welche ihre Aussa-
gen nachzuweisen vermögen (z.B. Untermietvertrag, Kündigung, Unterlagen in Zusam-
menhang mit dem Fahrzeug). Ein allfälliger Verzicht auf Mieteinnahmen ab Juni 2021
aus dem Untermietverhältnis sowie der Verkauf des Fahrzeugs unterhalb der Hälfte des
Verkehrswerts wäre als Vermögensverzicht anzusehen. Es sei belegt, dass der Be-
schwerdeführer zwischen dem 1. September 2012 und dem 30. April 2014 Fr. 25 503.--
Sozialhilfe bezogen habe. Ob die Villa abgerissen werde, sei für die Beurteilung der Be-
schwerde nicht von Relevanz.
G. Am 25. April 2022 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und hielten ihre
Rechtsbegehren aufrecht. Der Erlös aus dem Verkauf der gebrauchten Möbel von rund
Fr. 400.-- sei für den täglichen Unterhalt gebraucht worden. Bei den Fahrzeugen könne
nicht von der Internetbewertung ausgegangen werden, wenn sie zuerst Instand gestellt
werden müssten. Sie hätten den Mietzins immer rechtzeitig bezahlt. Der Vater der Be-
schwerdeführerin habe mit seiner Ehefrau auf den 1. Juni 2021 eine Wohnung in Naters
bezogen.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl.
Art. 14 des Gesetzes über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996
[aGES; SGS/VS 850.1]). Die Beschwerdeführer sind als Adressaten des für sie negativ
ausfallenden Staatsratsentscheids durch diesen berührt. Als Gesuchsteller haben sie ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
sind. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen gerügt werden, welche vorliegend nicht einschlä-
gig sind (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG). Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist
unter dem Gesichtspunkt ihrer Begründung sehr zweifelhaft. Denn die Beschwerde-
schrift hat unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begrün-
dung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 80
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen
zu zeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind
(BGE 140 III 86 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2020 vom 30. Januar 2020 E. 2;
ZWR 2022 S. 36 E. 1.1). Tatsächlich enthält das Rechtsmittel der Beschwerdeführer
weder die Erwähnung einer gesetzlichen Bestimmung noch legt es dar, inwiefern der
Entscheid des Staatsrats aus den in Art. 78 VVRG vorgesehenen Gründen gegen das
Recht verstösst. Die Frage, ob auf die Beschwerde überhaupt einzutreten ist, kann aber
offen bleiben, da sie eintretendenfalls aus nachfolgenden Gründen ohnehin abzuweisen
ist.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 16. März 2022 die Akten mit Verzeichnis ein-
gereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und
Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur
Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berück-
sichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Be-
weismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb
auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 (BV; SR 101) bestimmt, dass wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu
sorgen, Anspruch hat auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschen-
würdiges Dasein unerlässlich sind. Dieser Anspruch ist eng mit der in Art. 7 BV garan-
tierten Achtung der Menschenwürde verbunden. Die Umsetzung von Art. 12 BV obliegt
den Kantonen. Diese sind in der Art und Weise der Leistungserbringung unter dem Titel
der Nothilfe frei. Das Grundrecht gemäss Art. 12 BV garantiert aber nicht ein Mindest-
einkommen; verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Da-
sein unabdingbar ist und vor einer unwürdigen Bettelexistenz zu bewahren vermag (vgl.
BGE 146 I 1 E. 5.1). Der Anspruch umfasst einzig die in einer Notlage im Sinne einer
Überbrückungshilfe unerlässlichen Mittel in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und
medizinischer Grundversorgung, um überleben zu können. Art. 12 BV umfasst eine auf
die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe. Sie beschränkt
sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage beheben. Insofern
unterscheidet sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kanto-
nalrechtlichen Anspruch auf Sozialhilfe, der umfassender ist.
4.1 Grundsätzliche Voraussetzung der Anwendbarkeit von Art. 12 BV ist das Vorliegen
einer aktuellen, d.h. tatsächlich eingetretenen oder unmittelbar drohenden Notlage. Es
muss dem um Hilfe Ersuchenden also an den erforderlichen Mitteln für ein menschen-
würdiges Dasein fehlen (vgl. BGE 131 I 166 E. 3.2). Nach Art. 12 BV hat der in Not Ge-
ratene nur Anspruch auf Unterstützungsleistungen des Staates, wenn er nicht in der
Lage ist, selbst für sich zu sorgen (Subsidiaritätsprinzip [vgl. BGE 142 I 1 E. 7.2.2]).
Keinen Anspruch hat, wer solche Leistungen beansprucht, obwohl er objektiv in der Lage
wäre, sich aus eigener Kraft die für das Überleben erforderlichen Mittel selbst zu ver-
schaffen; denn solche Personen stehen nicht in jener Notsituation, auf die das Grund-
recht auf Hilfe in Notlagen zugeschnitten ist. Bei ihnen fehlt es bereits an den Anspruchs-
voraussetzungen (vgl. BGE 139 I 218 E. 3.4, BGE 135 I 19 E. 7.4, BGE 131 I 166
E. 4.1). Wem es faktisch und rechtlich möglich ist, die erforderlichen Mittel für ein men-
schenwürdiges Dasein selbst zu beschaffen, ist nicht bedürftig und damit nicht auf Un-
terstützung angewiesen (BGE 139 I 218).
Sozialhilfe wird ausserdem erst gewährt, wenn kein verwertbares Vermögen vorhanden
ist. Zum Vermögen gehören unter anderem bewegliche Sachen, wie Autos und Wertge-
genstände, sowie Forderungen und sonstige Rechte. Kurzum gehören zum Vermögen
«das Ensemble der subjektiven Berechtigungen mit Vermögenswert», das bereits vor-
handen ist und nicht erst im Laufe der Unterstützung hinzukommt. Die Verwertung des
Vermögens hat so kurzfristig wie möglich zu erfolgen (Selbsthilfegrundsatz), wobei es
von dem Wirtschaftsgut und seinem Markt oder rechtlichen Hindernissen abhängt, in
welchem Zeitraum die Verwertung zu realisieren ist. Dem Selbsthilfegrundsatz folgend
darf nicht bewusst die wirtschaftlich nachteiligste Verwertung gewählt werden und ist der
Vermögenswert grundsätzlich zu einem marktgerechten Preis zu veräussern. Zu erwäh-
nen ist an dieser Stelle auch noch, dass ausreichende grundrechtliche Selbstbestim-
mung ein Minimum an Geldeigentum, einen «Notgroschen» voraussetzt, weshalb den
hilfesuchenden Personen ein bescheidenes Barvermögen oder Bankvermögen zuge-
standen wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, Basel 2014,
S. 439, 441). Gemäss der SKOS-Richtlinie in Kapitel D.3.1 Abs. 4 beträgt dieser Vermö-
gensfreibetrag bei Ehepaaren Fr. 8 000.--.
Ebenfalls zu erwähnen ist, dass der in der Menschenwürde wurzelnde Rechtsanspruch
auf Sozialhilfe verhindert, dass mittellose Personen auf die freiwillige, «barmherzige»
Unterstützung Dritter angewiesen sind. Dies bedeutet indes nicht, dass solche Leistun-
gen sozialhilferechtlich unbeachtlich wären. Gestützt auf das Tatsächlichkeitsprinzip
sind freiwillige, einmalige oder laufende Zuwendungen Dritter grundsätzlich voll als Ein-
nahmen zu berücksichtigen, soweit sie effektiv erbracht werden oder aufgrund von Zu-
sicherungen ohne weiteres erhältlich sind (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 435).
4.2 Bei der Bedürftigkeit stellt sich immer auch ein Nachweisproblem. Die Aufbereitung
des «Roh»-Sachverhalts zu einem «anwendungstauglichen juristischen Sachverhalt» ist
für die Bedürftigkeit als zentrale Voraussetzung des Anspruchs von Sozialhilfe von er-
heblicher Bedeutung. Der Untersuchungsgrundsatz ändert jedoch nichts an der Beweis-
lastverteilung. Es gilt die allgemeine Beweislastregel analog Art. 8 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR 210), wonach derjenige die Be-
weislast trägt, der aus der unbewiesen gebliebenen Tatsache hätte Rechte ableiten kön-
nen. Wenn die Bedürftigkeit - trotz zumutbaren eigenen Abklärungen der Behörde - nicht
bewiesen werden kann, trägt die gesuchstellende Person die Beweislast, d.h. sie hat
keinen Anspruch auf wirtschaftliche Hilfe (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 538 f.; vgl. Urteil
des Bundesgerichts 8C_82/2021 vom 11. November 2021 E. 6.1).
4.3 Gemäss eigenen Aussagen erhielten die Beschwerdeführer zum einen Unterstüt-
zungsgelder von Dritten, namentlich von der Lebenspartnerin des verstorbenen Bruders
von Y _________ und zum anderen verkauften sie ihre gebrauchten Möbel, mit dessen
Erlös sie ihren täglichen Unterhalt deckten (act. 181 und 227). Aus den Akten geht weiter
hervor, dass die Beschwerdeführer zum Zeitpunkt der Gesuchstellung im Besitz von
zwei Autos waren, einem D _________ sowie einem E _________ (act. 23). In der Kon-
trollliste über die Konformität des Sozialhilfedossiers gaben die Beschwerdeführer an,
dass die beiden Autos je einen Wert von Fr. 10 127.-- und von Fr. 5 856.-- aufweisen
würden. Wie aus einer E-Mail vom 8. Juni 2021 ersichtlich ist, lag für den D _________
ein konkretes Angebot für Fr. 5 500.-- vor. Allerdings wurde der D _________ schliess-
lich an den Vater von X _________ verkauft für einen tieferen Betrag von Fr. 4 600.--,
wovon nur Fr. 2 300.-- effektiv auf das Konto der Beschwerdeführer bezahlt wurden. Die
übrigen geschuldeten Fr 2 300.--
wurden mit einer Gegenforderung verrechnet
(vgl. act. 23, 30 und 74). Indem die Beschwerdeführer das konkrete Kaufangebot von
Fr. 5 500.-- ausschlugen und das Auto stattdessen für Fr. 4 600.-- verkauften, verzichte-
ten sie auf Fr. 900.--. Gemäss ihrer Beschwerdeschrift an den Staatsrat vom 11. Juni
2021 führten die Beschwerdeführer aus, dass sie mit dem erhaltenen Erlös des Autover-
kaufs die Mieten Juni und Juli bezahlt hätten (act. 14).Gleichzeitig und sich damit wider-
sprechend führten die Beschwerdeführer in einer E-Mail vom 13. Juli 2021 aus, noch
nicht zu wissen, wie sie die Juli-Miete bezahlen könnten, obwohl sie in ihrer Beschwer-
deschrift an den Staatsrat angaben, diese mit dem Verkauf des Autos bezahlt zu haben
(act. 93). Mit Ersparnissen und Zuwendungen von Verwandten hätten sie in den letzten
Jahren ihren täglichen Bedarf gedeckt. Um Reparaturkosten des nicht verkauften Autos
zu bezahlen sowie die Anzahlung an ein Umzugsunternehmen zu leisten hätten sie Geld
von der Lebenspartnerin des verstorbenen Bruders von Y _________ erhalten (act. 93).
4.4 Diese Aussagen und Ausführungen der Beschwerdeführer, die in sich nicht durch-
gehend stimmig sind, zeigen jedoch, dass sie nach wie vor aus eigener Kraft ihren Le-
bensunterhalt decken konnten und in der Lage waren für sich zu sorgen. Die Beschwer-
deführer machten denn auch nicht geltend oder belegten, dass es ihnen nicht mehr mög-
lich war, für die unerlässlichsten Mittel (in Form von Nahrung, Kleidung, Obdach und
medizinischer Grundversorgung) selbst aufzukommen. Im Gegenteil, sie hatten schein-
bar nach wie vor genügend Mittel, um sich ernähren, kleiden und medizinisch versorgen
zu können. Auch das Bezahlen der doch eher teuren Mietwohnung war ihnen noch mög-
lich, so dass es ihnen nicht an einem Dach über dem Kopf fehlte, sondern sie sogar ein
ganzes Haus bewohnten, für welches sie immer noch eine Miete von Fr. 1 800.-- aufzu-
bringen vermochten. Dies zeigt, dass ihnen nach wie vor ein menschenwürdiges Dasein
möglich war. Weiter festzustellen ist, dass sie einerseits auf den Verkauf des
D _________ zu einem höheren Preis verzichteten und andererseits immer noch genü-
gend anderweitige liquide Barmittel hatten, um sich Essen zu kaufen, so dass sie mit
den in bar erhaltenen Fr. 2 300.-- aus dem Autoverkauf die Mietschulden bezahlten
konnten. Wie bereits erwähnt, gilt im Sozialhilferecht der Grundsatz der Subsidiarität
bzw. des Vorrangs der Selbsthilfe und die Beschwerdeführer waren immer noch in der
Lage, wie die gemachten Ausführungen zeigten, sich selbst zu versorgen (vgl. hierzu
Ausführungen in BGE 139 I 218 E. 3.4). Aus diesem Grund hat die Vorinstanz zu Recht
erkannt, dass die Bedürftigkeit nicht gegeben war und es damit an einer Anspruchsvo-
raussetzung für die Nothilfe fehlte.
5. Im Sozialhilferecht gilt das Bedarfsdeckungsprinzip. Die Sozialhilfe ist demnach eine
sogenannte bedarfsorientierte Leistung, welche für eine gegenwärtige Notlage ausge-
richtet wird. Für bereits überwundene Notsituationen kann im Regelfall keine wirtschaft-
liche
Unterstützung
nachgefordert
werden
(vgl.
Urteile
des
Bundesgerichts
8C_798/2021 vom 7. März 2022 E. 6.6; 8C_75/2014 vom 16. Juli 2014 E. 4.2). Die So-
zialhilfe soll den aktuellen Bedarf decken und grundsätzlich nicht zur Tilgung von Schul-
den verwendet werden (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3). Die Begleichung privater Schulden -
Darlehen und Schuldzinsen, Steuern, Bussen, usw. - aus den öffentlichen Mitteln der
Sozialhilfe entspricht nicht ihrem gesetzlichen Auftrag, widerspricht dem Bedarfsde-
ckungsprinzip und würde zu einer nicht zulässigen Bevorzugung bestimmter Gläubiger
führen. Die Übernahme von Schulden würde letztlich zu einer Erhaltung von Vermögens-
werten aus Sozialhilfemitteln führen, was nicht Aufgabe der Sozialhilfe ist. Während der
Unterstützung ist deshalb auch grundsätzlich auf Schuldentilgung zu verzichten. Dies
gilt grundsätzlich selbst dann, wenn eine Person vorübergehend nicht von der Sozialhilfe
unterstützt wird (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilfehilferechtliche Bedürftigkeit, S. 367).
Ausnahmen sind zulässig, wenn die Nichtbezahlung von Schulden zu einer neuen Not-
lage führen würde, die nur durch Sozialhilfe behoben werden kann. So kann Sozialhilfe
bspw. dazu veranlasst werden, Mietrückstände zu übernehmen (vgl. 136 I 129 E. 7.1.3).
5.1 Obwohl die Beschwerdeführer geltend machten, auf Sozialhilfe angewiesen zu sein,
waren sie immer noch in der Lage, ihre Mietschulden und private Forderungen zu be-
zahlen (aus dem Erlös des Autoverkaufs). Dass sie sich teils auch Gelder von Dritten
ausgeliehen haben, ist insoweit irrelevant, als im Sozialhilferecht das Subsidiaritätsprin-
zip gilt. Auch Zuwendungen Dritter, wie vorliegend die geliehenen Gelder der Lebens-
partnerin des verstorbenen Bruders von Y _________, sind als Einkommen anzusehen.
Die damit gemachten Schulden gegenüber diesen Drittpersonen vermögen aber keinen
Erhalt von Sozialhilfe zu rechtfertigen. Vorliegend sind weder Hinweise ersichtlich noch
wird seitens der Beschwerdeführer geltend gemacht, wonach eine Ausnahme vorliegen
würde, die eine Übernahme der Schulden durch die Sozialhilfe rechtfertigen würde. Das
Gesuch um Sozialhilfe wurde demnach zu Recht abgewiesen und der angefochtene Ent-
scheid des Staatsrats wird bestätigt.
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei
mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der vorliegenden Umstände erachtet das Ge-
richt es als angebracht, den Beschwerdeführern eine reduzierte Gerichtsgebühr von
Fr. 500.-- aufzuerlegen.
6.2 Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend kein
Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden den Beschwerdeführern unter solidari-
scher Haftbarkeit auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________, Y _________, der Einwohnergemeinde A _________
und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 24. Juni 2022