A1 22 209
URTEIL VOM 18. AUGUST 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , andere Behörde,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 9. November 2022.
Sachverhalt
A. Der Gemeinderat der Einwohnergemeinde Y _________ (Gemeinde) erliess am
Planungszonen in den Gebieten A _________, B _________, C _________ und
D _________. Dagegen sprach neben diversen weiteren Personen X _________ ein,
Eigentümerin der Parzelle Nr. xxxx1 im Gebiet C _________. Der Staatsrat wies die
Einsprache von X _________ am 9. November 2022 ab.
B. X _________ (Beschwerdeführerin) erhob gegen diesen Entscheid des Staatsrats
am 12. Dezember 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der Öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Der Entscheid des Staatsrates vom 09.11.2022 (Ziffer 5, 6 und 7) wird aufgehoben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid trage wer rechtens.
Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."
Die Beschwerdeführerin rügte, die Gemeinde habe durch den Erlass der Planungszone
im Gebiet C _________ ihr Ermessen überschritten und den rechtserheblichen Sach-
verhalt betreffend die Erschliessung des Gebiets unrichtig bzw. unvollständig festge-
stellt. Es bestehe kein öffentliches Interesse an einer Planungszone in diesem Gebiet,
diese sei rechtsmissbräuchlich und in zeitlicher Hinsicht unverhältnismässig.
C. Der Staatsrat beantragte am 18. Januar 2023 die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde. Die Gemeinde beantragte am 2. Februar 2023 ebenfalls die Abweisung
der Beschwerde und bestritt die Ausführungen der Beschwerdeführerin.
D. Die Beschwerdeführerin replizierte am 27. Februar 2023 und hielt an ihren Rechts-
begehren fest. Sie ergänzte, eine unrechtmässige Nutzung der Erschliessungsstrasse
als Skipiste könne keine fehlende Erschliessung begründen.
E. Der Staatsrat duplizierte am 16. März 2023 und hielt an seinem Rechtsbegehren fest.
Die Gemeinde duplizierte am 3. April 2023 und beantragte die Bestätigung des ange-
fochtenen Entscheids bzw. der Planungszone C _________ unter Kosten- und Entschä-
digungsfolgen zu Lasten der Beschwerdeführerin.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 37 Abs. 4 des Ausführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Raumplanung vom 23. Januar 1987 (kRPG; SGS/VS 701.1)
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts
A1 19 19 vom 6. Mai 2019 E. 1.1 f.). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des
angefochtenen Staatsratsentscheids sowie als Eigentümerin eines im Perimeter der Pla-
nungszone liegenden Grundstücks durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges In-
teresse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übri-
gen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs.
1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Der Staatsrat entscheidet über die unerledigten Ein-
sprachen gegen Planungszonen mit voller Kognition, das Kantonsgericht hat sich hinge-
gen auf die Überprüfung der Rechtmässigkeit zu beschränken (Art. 19 Abs. 3 und 4
sowie Art. 37 Abs. 4 RPG). Es können nur Rechtsverletzungen, einschliesslich Über-
schreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder unvollständige
Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht werden. Die Un-
zweckmässigkeit der Verfügung kann nur in Fällen, die hier nicht zutreffen, überprüft
werden (Art. 78 VVRG).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Urkun-
den, die Edition der Verfahrensakten, Zeugeneinvernahmen ansässiger Makler sowie
eine Ortsschau.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153
und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich rele-
vanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG;
BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136
I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 18. Januar 2023 seine Akten sowie die
Akten der Gemeinde eingereicht. Die vorhandenen Unterlagen enthalten die entscheid-
relevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Be-
weisabnahmen - insbesondere eine Ortsschau und Zeugeneinvernahmen - verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dass der Erlass der Planungszone für das
Gebiet C _________ in verschiedener Hinsicht Recht verletze.
4.1 Eine Planungszone dient im Allgemeinen dazu, die Entscheidungsfreiheit der Be-
hörden zu bewahren und die künftige Planung sicherzustellen. Letzterer wird dadurch
eine sogenannte negative Vorwirkung zuerkannt, indem Baubewilligungen nur noch er-
teilt werden, wenn die vorgesehene Neuordnung nicht erschwert wird (BGE 146 II 289
E. 5.1; 136 I 142 E. 3.2; Urteil des Bundesgerichts 1C_518/2016 vom 26. September
2017 E. 5.5). Die Festsetzung von Planungszonen bewirkt eine öffentlich-rechtliche Ei-
gentumsbeschränkung und ist mit Art. 26 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) nur vereinbar, wenn sie im Sinn
von Art. 36 BV auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öffentlichen Interesse liegt
und verhältnismässig ist (BGE 113 Ia 362 E. 2; 118 Ia 510 E. 4d; Urteile des Bundesge-
richts 1C_260/2019 vom 18. Oktober 2019 E.3.1.3; 1C_287/2016 vom 5. Januar 2017
E. 3.2).
4.2 Müssen Nutzungspläne angepasst werden oder liegen noch keine vor, so kann die
zuständige Behörde gemäss Art. 27 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Raumplanung
vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) für genau bezeichnete Gebiete Planungszonen be-
stimmen. Innerhalb derselben darf nichts unternommen werden, was die Nutzungspla-
nung erschweren könnte. Planungszonen dürfen für längstens fünf Jahre bestimmt wer-
den; das kantonale Recht kann eine Verlängerung vorsehen (Art. 27 Abs. 2 RPG). Nach
Art. 19 Abs. 1 kRPG kann der Gemeinderat genau bestimmte Gebiete zu Planungszonen
erklären im Sinne des Bundesgesetzes über die Raumplanung. Innerhalb dieser Zonen
darf nichts unternommen werden, was die Nutzungsplanung beeinträchtigen könnte. Sie
werden mit der öffentlichen Bekanntmachung des Beschlusses rechtskräftig. Planungs-
zonen können vom Gemeinderat für eine Dauer von fünf Jahren bestimmt werden. Diese
Frist kann von der Urversammlung um drei Jahre verlängert werden (Art. 19 Abs. 2
kRPG). Die Schaffung einer Planungszone und die Verlängerung ihrer Gültigkeitsdauer
sind öffentlich bekanntzumachen. Die Publikation bezeichnet das betroffene Gebiet und
die mit der Planungszone verbundene Planungsabsicht (Art. 19 Abs. 3 kRPG).
4.3 Die Einrichtung einer Planungszone liegt im öffentlichen Interesse, wenn ein Nut-
zungsplan geändert werden muss, unabhängig davon, ob er rechtskonform ist oder
nicht. Insbesondere geht es darum, die Planungs- und Entscheidungsfreiheit der Pla-
nungsbehörden zu gewährleisten und zu verhindern, dass Bauvorhaben diese Freiheit
beeinträchtigen. Es bedarf daher einer Planungsnotwendigkeit, die mit einer konkreten
Absicht einhergeht. Die Behörde muss in diesem Augenblick noch über keine klare Vor-
stellung verfügen, wie sie die Bauzone neu definieren will, insbesondere wenn dies nicht
auf einer blossen Absicht der Behörde beruht, sondern auf einer Verpflichtung, die sich
direkt aus dem RPG oder dem kantonalen Richtplan ergibt. Dies ist der Fall bei der in
Art. 15 Abs. 2 RPG verankerten Pflicht, überdimensionierte Bauzonen zu reduzieren,
welche ein erhebliches öffentliches Interesse begründet
(Bundesgerichtsurteile
1C_66/2022 vom 1. Dezember 2022 E. 3.4.2; 1C_218/2020 vom 23. Juli 2021 E. 3.1.1,
1C_576/2020 vom 1. April 2021 E. 4.1 und 1C_94/2020 vom 10. Dezember 2020 E. 3.1;
Urteil des Kantonsgerichts A1 22 11 vom 6. Oktober 2022 E. 7.2). Da die Planung nicht
im Verfahren der Festsetzung von Planungszonen verwirklicht werden kann, darf an die
Konkretheit der Absicht indessen kein strenger Massstab gelegt werden; nach bundes-
gerichtlicher Rechtsprechung genügt eine einigermassen konkretisierte Absicht (BGE
113 Ia E. 2a; Alexander Ruch, in: Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung, Heinz A-
emisegger et al. [Hrsg.], Bern 2016, N. 33 zu Art. 27 RPG).
4.4 Der Staatsrat führt dazu im angefochtenen Entscheid aus, die Planungszone stütze
sich auf Art. 27 RPG und Art. 19 kRPG. Der Zonennutzungsplan aus dem Jahr 1999
entspreche aufgrund der überdimensionierten Bauzone nicht mehr dem revidierten
RPG. Gemäss dem Koordinationsblatt C.1 Dimensionierung der Bauzonen für die Wohn-
nutzung des kantonalen Richtplans hätten die Gemeinden für die Flächen, welche über
den Bedarf der nächsten 15 Jahre hinausgehen, Planungszonen zu beschliessen oder
andere Massnahmen zu ergreifen, um die entsprechenden Flächen zu blockieren, es
handle sich um einen öffentlich-rechtlichen Auftrag des Kantons an die Gemeinden. Die
Gemeinde weise laut Vernehmlassung der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) ei-
nen Überschuss von 7.6 ha aus. Die Planungsabsicht der Gemeinde sei erstellt und es
liege im übergeordneten öffentlichen Interesse, den Zonennutzungsplan der Gemeinde
anzupassen und eine bundesgesetzkonforme Lösung herzustellen, die mit dem RPG
und der Zweitwohnungsgesetzgebung kompatibel sei. Der Erlass von befristeten Pla-
nungszonen sichere den auch zeitlich anspruchsvollen Prozess der Änderung der Zo-
nennutzungsplanung ab. So könne die Entscheidungs- und Planungsfreiheit des Ge-
meinderats hinsichtlich der künftigen Abgrenzung des Siedlungsgebiets und der Ände-
rung des Zonennutzungsplans aufrechterhalten werden, insbesondere, wenn durch ge-
plante Bauvorhaben eine negativ präjudizierende Wirkung eintreten würde. Der Erlass
von befristeten Planungszonen liege im öffentlichen Interesse und entspreche einer
raumplanungsrechtlichen Notwendigkeit gemäss Art. 15 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 RPG.
4.5 Die Beschwerdeführerin anerkennt, dass mit Art. 27 RPG und 19 kRPG eine genü-
gende gesetzliche Grundlage besteht für den Erlass der umstrittenen Planungszonen
durch den Gemeinderat. Sie bestreitet auch nicht, dass die Gemeinde über überdimen-
sionierte Bauzonen verfügt und der Erlass von Planungszonen im öffentlichen Interesse
liegt sowie grundsätzlich ein geeignetes Mittel darstellt, um die Entscheidungs- und Pla-
nungsfreiheit der Gemeinde hinsichtlich der aufgrund des revidierten RPG gebotenen
Änderung des Zonennutzungsplans zu sichern (act. 9). Die gesetzliche Grundlage und
das öffentliche Interesse (welches sich bereits aus Art. 15 Abs. 2 RPG ergibt) für den
Erlass einer Planungszone sind vorliegend unbestritten gegeben, wie der Staatsrat mit
Recht ausgeführt hat (siehe oben E. 4.3 f.). Soweit die Beschwerdeführerin vorbringt, es
bestehe kein öffentliches Interesse daran bzw. es sei rechtsmissbräuchlich, das Gebiet
C _________ in den Perimeter der Planungszone einzubeziehen, weil andere Gebiete
besser geeignet seien, betrifft dies die Rüge der Überschreitung bzw. des Missbrauchs
des Planungsermessens (siehe unten E. 6 ff.).
5. Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe betreffend die Erschliessung des
Gebiets C _________ den Sachverhalt unrichtig festgestellt.
5.1 Die Behörde ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen
und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 17 Abs. 1 VVRG). Der Staatsrat
hat festgehalten, dass im Gebiet C _________ die Problematik der fehlenden ganzjäh-
rigen
Verkehrserschliessung
wegen
der
anhaltenden
Doppelnutzung
des
E _________wegs nach wie vor bestehe.
5.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, das Gebiet C _________ sei über
den E _________weg erschlossen. Es bestehe
keine Doppelnutzung des
E _________wegs mehr. Das Gebiet sei bereits zuvor von einer Planungszone betroffen
gewesen, welche die Erschliessung zum Zweck gehabt habe. Das Erschliessungskon-
zept der Gemeinde (Ortsplanungsrevision) zeige, dass das Gebiet mittels Velover-
kehr/Fussverkehr vollständig erschlossen sei. Es seien über Jahre Bauten in Millionen-
höhe erstellt worden; ein Erschliessungstunnel von 400 m Länge sei erbaut und infolge
Versetzung der Piste sei eine grossflächige Rodung samt Hangabtragung vorgenommen
worden. Diese
Arbeiten seien noch nicht abgeschlossen, wie ein Artikel von
„Y _________ Inside“ beweise.
5.3 Das Geoinformationssystem der Gemeinde und der Auszug aus dem Kataster der
öffentlich-rechtlichen Eigentumsbeschränkungen zeigen auf, dass der E _________weg
(Grundstück Nr. 1501) sowohl in der Verkehrszone als auch in der Zone für Skisport liegt
(überlagernde
Nutzungszonen;
frei
zugänglich
über
die
Internetseite
https://www.vsgis.ch, letztmals abgerufen am 31. Juli 2023; vgl. Art. 2 und 10 des Aus-
führungsgesetzes zum Bundesgesetz über Geoinformation vom 10. März 2016 [kGeoIG;
211.7]; Art. 17 Abs. 2 der Verordnung über Geoinformation vom 9. März 2022 [kGeoIV;
211.700]). Auch aus den von der Gemeinde eingereichten Akten, insbesondere den
Planunterlagen, geht hervor, dass der E _________weg in der Zone für Skisport liegt
und dass im Gebiet C _________ keine andere öffentliche Erschliessungsstrasse be-
steht (diesbezüglich ist im Rahmen der Vorprüfung zur Gesamtrevision der Nutzungs-
planung keine Änderung vorgesehen, für das Gebiet C _________ soll ein Perimeter mit
Sondernutzungsplanpflicht ausgeschieden werden, vgl. act. 79 ff. Akten Mitwirkungsver-
fahren Gemeinde). Soweit die Beschwerdeführerin auf das Erschliessungskonzept ver-
weist (act. 132), welches den E _________weg als „eMIV / Veloverkehr / Fussverkehr“
ausweist, ändert dies nichts an der Doppelnutzung des E _________wegs als Skipiste
im Winter. Aus dem Erschliessungskonzept geht zudem hervor, dass neben dem
E _________weg nur ein öffentlicher Fussweg besteht, welcher nicht das gesamte Ge-
biet C _________ erschliesst. Bei dem entlang der Parzelle der Beschwerdeführerin ver-
laufenden Weg handelt es sich gemäss den Planunterlagen um einen privaten Fussweg.
5.4 Der
von der Beschwerdeführerin angeführte
Artikel
„Bauarbeiten bei den
Y _________ Bergbahnen“ aus der „Y _________ Inside“ erwähnt Unterhaltsarbeiten an
der ausserhalb der derzeit bestehenden Wohnzone Z3 verlaufenden Piste Nr. 3
„C _________“, wo durch Felsabtrag der F _________ Optimierungen vorgenommen
worden sind, sowie die Erneuerung der Beschneiungsanlage G _________, Renaturie-
rungsmassnahmen in der Region H _________ und Arbeiten an einer Sesselbahn im
Gebiet I _________ (https://inside.Y _________.ch, Ausgabe Dezember 2022, S. 25,
letztmals abgerufen am 26. Juli 2023; act. 128 Akten Mitwirkungsverfahren Gemeinde).
Aus dem genannten Artikel kann folglich nicht abgeleitet werden, dass der
E _________weg im Gebiet C _________ nicht mehr als Skipiste genutzt wird. Schliess-
lich kann der Auffassung der Beschwerdeführerin, es sei nicht Aufgabe der Gemeinde,
Pisten sicherzustellen, nicht gefolgt werden (vgl. S. 4 der Replik, act. 73): Der kantonale
Richtplan hält im Koordinationsblatt B.4 Skigebiete zum Vorgehen fest, dass die Ge-
meinden die Bergbahnunternehmen bei der Planung der Skigebiete unter Berücksichti-
gung der Leitlinien der örtlichen Tourismuspolitik begleiten, die erforderliche Koordina-
tion zwischen den Entwicklungsabsichten, der Erschliessung und den Infrastrukturanla-
gen sicherstellen und gegebenenfalls einen interkommunalen Richtplan erarbeiten oder
ihren Zonenplan anpassen. Sie scheiden für die Skigebiete geeignete Nutzungszonen
aus, legen die diesbezüglichen Bestimmungen im Bau- und Zonenreglement fest und
lassen einen Erschliessungsplan erarbeiten. Die Ortsplanung und damit auch die Fest-
legung von geeigneten Zonen für Skisport ist Aufgabe der Gemeinde (vgl. auch Art. 6
Abs. 1 lit. c des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]).
5.5 Inwiefern der Staatsrat betreffend die fehlende ganzjährige Verkehrserschliessung
des Gebiets C _________ aufgrund der Doppelnutzung des E _________wegs den
Sachverhalt falsch oder unvollständig festgestellt haben soll, ist nach dem Gesagten
nicht ersichtlich. Im Übrigen führt die Beschwerdeführerin selbst auf Seite 14 ihrer Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde sowie in der Replik aus, dass der E _________weg wei-
terhin als Skipiste genutzt wird (act. 14 und S. 73 f.).
6. Die Beschwerdeführerin rügt, die Gemeinde habe durch die Belegung des Gebiets
C _________ mit einer Planungszone ihr Ermessen überschritten bzw. missbraucht. Es
sei das falsche Gebiet gewählt worden, die Kriterien seien nicht korrekt gewertet worden
und ihres Erachtens seien andere Gebiete weitaus eher geeignet, mit einer Planungs-
zone belegt zu werden. Das Gebiet gehöre nicht in die Reservezone.
6.1 Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde das Ermes-
sen in einem Bereich ausübt, wo ihr das Gesetz keines eingeräumt hat. Dies ist der Fall,
wenn der Rechtssatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn die
Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt, sprich wo sie
statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung liegt
vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr vom
Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung ganz
oder teilweise zum Vornherein verzichtet. Sowohl die Ermessensüber- als auch die Er-
messensunterschreitung stellen eine Rechtsverletzung dar (Urteil des Bundesgerichts
8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Fe-
lix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 437 ff.).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr einge-
räumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und
Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (Urteil des Bundesge-
richts 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2 mit Hinweisen). Der Ermessensmiss-
brauch stellt eine Rechtsverletzung dar. Er zeichnet sich nach dieser Definition durch
zwei Merkmale aus. Formell hält sich die Verwaltungsbehörde an den Entscheidungs-
spielraum, den ihr der Rechtssatz einräumt. Der Entscheid ist aber nicht nur unzweck-
mässig oder unangemessen, sondern auch unhaltbar, so dass er im Widerspruch zu
Verfassungsprinzipien oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes steht (vgl. Ulrich Häfe-
lin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 434 f.).
6.2 Die mit Planungsaufgaben betrauten Behörden verfügen bei der Erfüllung von raum-
wirksamen Aufgaben über einen erheblichen Ermessensspielraum. Die Planungsbehör-
den haben sich dabei an den Zielen und Planungsgrundsätzen, die sich aus Art. 75 BV
und Art. 1 und 3 RPG ergeben, zu orientieren. Zudem ist den Anforderungen des übrigen
Bundesrechts, insbesondere des Umweltschutzrechts im weiteren Sinne, Rechnung zu
tragen (Art. 2 Abs. 3 RPG; Urteil des Bundesgerichts 1C_577/2019 4. November 2020
E. 3.1). Die richterliche Instanz ist keine Oberplanungsbehörde und darf ihr eigenes Er-
messen nicht an die Stelle der Vorinstanz setzen (BGE 131 II 81 E. 6.6). Die Beschwer-
deinstanz hat den Ermessensspielraum, welcher den Gemeinden bei der Erfüllung ihrer
Planungsaufgaben zukommt, zu wahren (Art. 2 Abs. 3 RPG; Urteile des Bundesgerichts
1C_629/2019 vom 31. März 2021 E. 3.1 und 1C_671/2019 vom 5. August 2020 E. 3.6).
Insbesondere die Auswahl der Parzellen, die von der durch Art. 15 Abs. 2 RPG vorge-
schriebenen Redimensionierung der Bauzone betroffen sind, liegt weitgehend im Ermes-
sen der lokalen Planungsbehörden (BGE 144 II 41 E. 5.2, Urteile des Bundesgerichts
1C_57/2020 vom 3. Februar 2021 E. 4.1 und 1C_73/2018 vom 7. Januar 2019 E. 3.1).
6.3 Der Staatsrat hat dazu erwogen, der Erlass der Planungszonen sei angesichts des
festgestellten Überschusses an Bauzonen für die Wohnnutzung erforderlich und zweck-
mässig, nur so könne sich der Gemeinderat den raumplanungsrechtlichen Handlungs-
spielraum erhalten. Der Gemeinde komme bei gleich gut geeigneten Gebieten für eine
Planungszone ein erheblicher Ermessensspielraum bei der Auswahl zu, wobei sie die
Auswahl nach objektiv-sachlichen Kriterien treffen müsse wie z.B. Lage im Randgebiet,
zusammenhängende Grünfläche, Erschliessung, Beeinträchtigung der Siedlungsqualität
durch Naturgefahren oder andere störende Einflüsse wie Hochspannungsleitungen usw.
Die vom Gemeinderat verwendeten Grundlagen und Kriterien seien objektiv-sachlich ge-
eignet, um für Wohnzwecke weniger geeignete oder sogar ungeeignete Fläche zu iden-
tifizieren und seien mit den in Art. 1 und 3 RPG statuierten raumplanungsrechtlichen
Zielen und Planungsgrundsätzen vereinbar. Das zusammenhängende Gebiet
C _________ sei als Ganzes zu betrachten und die Gemeinde habe Planungszonen im
ungefähr benötigten Umfang nach einem klar festgelegten, objektiven Kriterienkatalog
festgelegt.
6.4 In der Evaluation Reservezonen der Arbeitsgruppe der Gemeinde vom Februar
2019 wird dargelegt, dass die Gemeinde aufgrund der eidgenössischen Raumplanungs-
gesetzgebung und des kantonalen Richtplans einen Teil ihrer Bauzonen als Reservezo-
nen ausscheiden müsse (Beleg Nr. 7 des Staatsrats, Beilage 2). Zum Gebiet
C _________ erläutert der Bericht, dass derzeit weder eine ganzjährige Fussweger-
schliessung noch eine ganzjährige Strassenerschliessung gegeben sei. Es handle sich
um eine Bauzone in Hanglage. Der erläuternde Bericht der Gemeinde vom 22. Mai 2019
führt zum Gebiet C _________ aus, dass die bestehende Wohnzone Z3 zum Teil in
landschaftlich empfindlichem Gebiet sowie abseits des Siedlungsschwerpunktes liege
und momentan über keine ganzjährig genügende Erschliessung verfüge (Beleg Nr. 7
des Staatsrats, Beilage 2). Das Gebiet sei daher für die Nutzung durch Erstwohnungen
und für die touristische Beherbergung nur bedingt geeignet.
In der Stellungnahme vom 13. November 2019 zur Einsprache der Beschwerdeführerin
führt die Gemeinde aus, die Parzelle Nr. xxxx1 befinde sich in der zweiten Bautiefe un-
terhalb des E _________wegs im Gebiet C _________, welches durch einen Waldstrei-
fen vom Hauptsiedlungsgebiet des Dorfes getrennt sei und am Hang liege (Beleg Nr. 7
des Staatsrats, Beilage 3). Das Gebiet sei landschaftlich empfindlich, da die Gestaltung
des Hanges das Orts- und Landschaftsbild wesentlich mitpräge. Das Gebiet inklusive
dessen unteren Teil am E _________weg könne erst als genügend erschlossen ange-
sehen werden, wenn entweder die Pisten- oder die Strassendurchfahrt neu festgelegt,
rechtlich gesichert und realisiert sei, vor allem hinsichtlich Erschliessung für Blaulichtor-
ganisationen.
6.5 Die Beschwerdeführerin hält dagegen, das Gebiet C _________ grenze unmittelbar
an einen Siedlungsschwerpunkt der Gemeinde -
das stark überbaute Gebiet
J _________ - und liege anders als die Gebiete A _________ und D _________ nicht
abseits der Siedungsschwerpunkte. Das Gebiet sei bisher in der Wohnzone Z3 gewe-
sen. Das Gebiet eigne sich aufgrund seiner Lage für Erstwohnungen und für qualifiziert
touristische Wohnungen. Objekte in dieser Lage seien äusserst gefragt. In der Gemeinde
herrsche massive Wohnungsnot und es seien exorbitante Preise zu beobachten. Haus-
halte mit tiefen oder mittleren Einkommen fänden keine bezahlbaren Wohnungen. Die
Wohnungen im Siedlungsschwerpunkt seien für diese Haushalte unerreichbar und wür-
den Feriengästen zur Verfügung gestellt. Dass es sich um ein landschaftlich attraktives
Gebiet handle, wie der Staatsrat ausführe, werde nicht in Abrede gestellt. Dieses Krite-
rium könne aber auch für eine touristische Nutzung sprechen. Zudem bestehe in der
Gemeinde, abgesehen vom Dorfeingang, quasi überall landschaftlich empfindliches Ge-
biet.
6.6 Die Planunterlagen zeigen auf, dass sich die derzeitige Wohnzone Z3 im Gebiet
C _________ am Rande des Dorfs befindet und nicht unmittelbar an die Wohnzone Z2
im Gebiet J _________ angrenzt. Die Einschätzung der Gemeinde, es handle sich beim
Gebiet C _________ nicht um einen Siedlungsschwerpunkt, ist aufgrund der Planunter-
lagen objektiv nachvollziehbar.
6.7 Die Feststellung der Beschwerdeführerin, viele andere Gebiete in der Gemeinde
seien genauso landschaftlich empfindlich wie das Gebiet C _________, lässt die Ein-
schätzung der Gemeinde, wonach das Gebiet in Hanglage landschaftlich empfindlich
sei, da die Gestaltung des Hanges das Orts- und Landschaftsbild wesentlich mitpräge,
nicht als unsachlich, unverhältnismässig oder gar unhaltbar erscheinen. Der Verweis auf
die Wohnungsnot und die exorbitanten Liegenschaftspreise hilft nicht, da die Gemeinde
die Grösse ihrer Bauzonen unbestritten reduzieren muss (siehe oben E. 4.5).
6.8 Betreffend die Erschliessung haben der Staatsrat und die Gemeinde mit Recht auf
die fehlende ganzjährige Verkehrserschliessung des Gebiets C _________ aufgrund der
Doppelnutzung des E _________wegs verwiesen (siehe oben E. 5 ff.).
6.9 Die Beschwerdeführerin anerkennt selbst, dass die Gemeinde über ein grosses Er-
messen verfügt bei der Festlegung des Gebietes, welches vom Perimeter der Planungs-
zone erfasst wird, sowohl hinsichtlich der Kriterien, die dazu herangezogen werden, als
auch deren Auslegung (act. 10). Eine Überschreitung dieses Planungsermessens ist
nicht ersichtlich (siehe oben E. 6.1 f.). Die subjektive Auffassung der Beschwerdeführe-
rin, die Gemeinde hätte anstelle des Gebietes C _________ ein anderes Gebiet mit einer
Planungszone belegen sollen, vermag keine rechtsmissbräuchliche Ermessenausübung
durch die Planungsbehörde aufzuzeigen. Dass die Gemeinde gemäss dem Entwurf der
Vorprüfung der Gesamtrevision der Nutzungsplanung für die bisherige Wohnzone Z3 im
Gebiet C _________ nun nicht die Zuteilung in die Reservezone, sondern eine Quartier-
planpflicht vorsieht, vermag daran nichts zu ändern; der Erlass einer Planungszone ist
keine definitive Änderung der Nutzungsplanung, sie soll die Entscheidungsfreiheit der
Behörden bewahren (siehe oben E. 4.1 ff.). Die Beschwerdeführerin macht schliesslich
nicht geltend, dass sich ihre Parzelle Nr. xxxx1 hinsichtlich der Kriterien Erschliessung,
Lage in Bezug auf den Siedlungsschwerpunkt und Auswirkungen auf das Orts- und
Landschaftsbild von den übrigen Grundstücken im Gebiet C _________ derart unter-
scheiden würde, dass sie aus der Planungszone zu entlassen wäre (vgl. S. 3 der Replik
vom 27. Februar 2023, act. 72) und dergleichen geht auch nicht aus den Akten hervor.
6.10 Die Gemeinde hat nach dem Gesagten objektiv nachvollziehbar begründet, wes-
halb sie neben den Gebieten D _________, A _________ und B _________ auch für
das Gebiet C _________ eine Planungszone erlassen hat. Sie hat sich von sachlichen
Überlegungen leiten lassen, indem sie die Kriterien Erschliessung, Lage in Bezug auf
den Siedlungsschwerpunkt und Auswirkungen auf das Orts- und Landschaftsbild be-
rücksichtigt hat. Eine falsche Sachverhaltsfeststellung betreffend die Erschliessung ist
nicht ersichtlich. Die Gemeinde hat den genannten Kriterien bei der Festlegung der Ge-
biete, welche vom Perimeter der Planungszonen erfasst werden, in vertretbarer Weise
Rechnung getragen. Sie hat zudem die Tatsache berücksichtigt, dass für das Gebiet
C _________ bereits im Jahr 2013 eine Planungszone für fünf Jahre erlassen worden
ist (siehe unten E. 7 ff.). Die Vorinstanz ist daher mit Recht zum Schluss gelangt, dass
die Planungszonen im ungefähr benötigten Umfang nach einem klar festgelegten, ob-
jektiven Kriterienkatalog bestimmt worden sind. Die Gemeinde hat das ihr bei der Be-
stimmung der vom Perimeter der Planungszone erfassten Parzellen zukommende
grosse Planungsermessen pflichtgemäss ausgeübt.
7. Die Beschwerdeführerin rügt, die Planungszone C _________ sei in zeitlicher Hin-
sicht unverhältnismässig.
7.1 Das Gebot der Verhältnismässigkeit (Art. 5 Abs. 2 BV, Art. 36 Abs. 3 BV, Art. 9 Ziff.
2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. Novem-
ber 1950 [EMRK; SR 0.101]) verlangt, dass eine behördliche Massnahme für das Errei-
chen des im öffentlichen oder privaten Interesse liegenden Zieles geeignet und erforder-
lich ist und sich für die Betroffenen in Anbetracht der Schwere der Grundrechtsein-
schränkung als zumutbar erweist. Der Eingriff darf in sachlicher, räumlicher, zeitlicher
und personeller Hinsicht nicht einschneidender sein als erforderlich. Eine Massnahme
ist unverhältnismässig, wenn das angestrebte Ziel mit einem weniger schweren Eingriff
erreicht werden kann. Die entgegenstehenden privaten und öffentlichen Interessen sind
dabei anhand der gegebenen Umstände objektiv zu würdigen und zueinander in Bezug
zu setzen. Es muss eine vernünftige Zweck-Mittel-Relation vorliegen (BGE 146 I 70 E.
6.4; 142 I 49 E. 9.1, je mit Hinweisen).
7.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid ausführlich begründet, dass der Er-
lass der vier Planungszonen angesichts des festgestellten Bauzonen-Überschusses ge-
eignet und erforderlich ist, damit die Gemeinde ihre raumplanerischen Aufgaben wahr-
nehmen kann und dass sie als zeitlich beschränkte Massnahme den Eigentümern grund-
sätzlich zumutbar ist (vgl. E. 2.3 des angefochtenen Entscheids). Mit diesen Ausführun-
gen, welche nicht zu beanstanden sind, setzt sich die Beschwerdeführerin nicht substan-
tiiert auseinander; daher kann diesbezüglich auf den angefochtenen Entscheid verwie-
sen werden.
7.3 Weiter hat der Staatsrat einlässlich dargelegt, dass Verlängerungen von Planungs-
zonen bundesrechtlich zulässig seien. Er hat erläutert, dass er die Planungszone für das
Gebiet C _________ aufgrund der veränderten raumplanungsrechtlichen Ausgangslage
als in zeitlicher Hinsicht verhältnismässig betrachtet. Er ist zum Schluss gelangt, die um-
strittene Planungszone führe weder zu einer Zonenänderung noch zu einem definitiven
Bauverbot und sei den Eigentümern, trotz der zuvor während fünf Jahren bestehenden
ersten Planungszone, zumutbar (E. 3.2.1 und 3.2.5 des angefochtenen Entscheids).
7.4 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, Planungszonen dürften in zeitlicher
Hinsicht nicht beliebig aneinandergereiht werden, eine zweimalige Verlängerung sei
nach der vom Staatsrat zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichts nur mit grosser
Zurückhaltung zu verfügen. Für das Gebiet C _________ sei bereits im Mai 2013 eine
Planungszone von fünf Jahren erlassen worden. Die nun verfügte Planungszone von
fünf Jahren, welche erneut um drei Jahre verlängert werden könnte, führe zu einem
schwerwiegenden Eingriff in das Eigentum und sei unverhältnismässig. Die Verlänge-
rung der Planungszone könne nicht mit einer mangelnden Erschliessung begründet wer-
den, da es sich beim E _________weg um eine Gemeindestrasse und nicht um eine
Piste
handle;
wie
bereits
ausgeführt
bestehe
keine
Doppelnutzung
des
E _________wegs mehr. Es spiele keine Rolle, dass die Gemeinde mit den Bergbahnen
offenbar eine Regelung getroffen habe, den E _________weg weiterhin zeitlich begrenzt
als Piste zu nutzen.
7.5 Der Gemeinderat hat am 24. Mai 2013 eine Planungszone für das Gebiet
C _________ erlassen, um im Gebiet eine sichere und vom Verkehr getrennte Pisten-
führung zu gewährleisten (act. 1 ff. Planungszone 2013 - 2018). Die Urversammlung der
Gemeinde hat diese Planungszone am 24. März 2015 um drei Jahre verlängert (act. 8
ff.). Anlässlich der Versammlung ist ausgeführt worden, dass bezüglich der Erschlies-
sung des Gebiets C _________ verschiedene Abklärungen getroffen worden seien. Da-
bei habe sich gezeigt, dass vor allem die Verkehrserschliessung und die Pistenrückfüh-
rung grössere Auswirkungen hätten als gedacht und eine Verlängerung der Planungs-
zone nötig sei. Die zweite Ausbauetappe der Skipistenrückführung (K _________ bis zur
Einmündung im Bereich F _________) werde nicht alle Probleme der Pistenrückführung
ins Dorf klären. Auch wenn ein Grossteil der Skisportler die neue Rückfahrtpiste
C _________-L _________ nutzen werde, sei die geplante Rückführung der Schnee-
sportler aus dem Gebiet E _________ via M _________ nicht gesichert.
Am 22. Mai 2019 hat der Gemeinderat im Rahmen der Überprüfung der Bauzonen die
vorliegen umstrittene Planungszone für das Gebiet C _________ erlassen (Beleg Nr. 7
Staatsrat, Beilage 2). Aus dem erläuternden Bericht der Gemeinde geht hervor, dass
das Planungsziel die Anpassung der überdimensionierten Bauzonen gemäss des revi-
dierten Art. 15 RPG und des kantonalen Richtplans ist. Das Protokoll der Gemeinderats-
sitzung zeigt, dass der Erlass der Planungszone nochmals eingehend diskutiert worden
ist, im Bewusstsein, dass bereits vor sechs Jahren eine Planungszone erlassen worden
ist, um die Erschliessung des Gebiets zu sichern. Betreffend Kanalisation und Weger-
schliessung
sei
dies
gelungen.
Die
noch
bestehende
Doppelnutzung
des
E _________wegs sei hinsichtlich der ganzjährigen Erschliessung „ein Dorn im Auge“.
7.6 In der Stellungnahme vom 13. November 2019 zur Einsprache der Beschwerdefüh-
rerin führt die Gemeinde aus, dass die am 24. Mai 2013 verfügte und am 24. März 2015
um drei Jahre verlängerte Planungszone zum Ziel gehabt habe, eine definitive Realisie-
rung der Erschliessung des Gebiets C _________ nicht zu beeinträchtigen (Beleg Nr. 7
Staatsrat, Beilage 3). Aufgrund der schwierigen räumlichen Verhältnisse, der verschie-
denen Interessenkonflikte sowie der beschränkten finanziellen Möglichkeiten der Ge-
meinde sei die Planungszone Ende Mai 2018 ausgelaufen, ohne das Ziel der zonenge-
rechten Erschliessung zu erreichen. Insbesondere der Jahrzehnte alte Konflikt der im
Sommer als Strasse und im Winter als Piste genutzten Verkehrsfläche habe sich nicht
lösen lassen. Die Planungszone aus dem Jahr 2013 habe die zonengerechte Erschlies-
sung des Gebiets sicherstellen sollen; dieses Planungsziel habe nicht erreicht werden
können. Die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse hätte sich seitdem verändert,
durch die Revision des Raumplanungsgesetzes sei eine Verkleinerung der Bauzone der
Gemeinde nötig geworden. Die neue Planungszone diene der Sicherung der bevorste-
henden Anpassung der Nutzungsplanung, welche nicht durch Bautätigkeiten beeinträch-
tigt oder verhindert werden solle.
7.7 Die Beschwerdeführerin verkennt nach dem Gesagten, dass es sich bei der vorlie-
gend umstrittenen Planungszone nicht um eine erneute Verlängerung der am 24. Mai
2013 verfügten und am 24. März 2015 um drei Jahre verlängerten Planungszone zwecks
Sicherstellung der Erschliessung des Gebiets C _________ handelt. Aus den Akten und
insbesondere den Planunterlagen geht hervor, dass die Verkehrserschliessung des Ge-
biets nicht wie vorgesehen umgesetzt werden konnte und der E _________weg nach
wie vor als Skipiste genutzt wird (siehe oben E. 5.3 ff.). Der Gemeinderat hat am 22. Mai
2019 - ein Jahr nach dem Auslaufen dieser ersten Planungszone - die nun umstrittene
Planungszone erlassen, mit der Planungsabsicht, die aufgrund des revidierten RPG und
des kantonalen Richtplans notwendige Zuweisung von Bauland in die Reservezone si-
cherzustellen. Es handelt sich folglich um eine neue Planungszone mit einer neuen Pla-
nungsabsicht (siehe oben E. 4.3). Die beiden Planungszonen beruhen nicht auf dersel-
ben Planungsabsicht. Der Staatsrat hat den Erlass der Planungszone für das Gebiet
C _________ aufgrund der geschilderten veränderten Ausgangslage, namentlich der
Revision des Raumplanungsgesetzes, mit Recht als verhältnismässig beurteilt.
8. Die Beschwerdeführerin macht schliesslich geltend, der Erlass der Planungszone für
das Gebiet C _________ stelle eine materielle Enteignung dar, da das Gebiet bereits
zum zweiten Mal für fünf Jahre durch eine Planungszone blockiert werde.
8.1 Der Staatsrat hat dazu ausgeführt, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung
seien auch ungefähr zehn Jahre dauernde öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkun-
gen entschädigungslos hinzunehmen (E. 3.2.1 und 3.2.5 des angefochtenen Ent-
scheids).
8.2 Die Beschwerdeführerin wendet dagegen ein, sie habe im Jahr 2012 bei der Ge-
meinde ein Baugesuch eingereicht, welches Fr. 50’000.00 gekostet habe. Ihr Baugesuch
sei aufgrund der beiden Planungszonen nach wie vor nicht behandelt worden. Es drohe
nun ein Wertverlust durch Auszonung und sie habe für den Bau der Familienwohnung
ein anderes Grundstück erwerben müssen. Dadurch habe sie einen finanziellen Verlust
erlitten.
8.3 Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechts-
verhältnisse zu überprüfen und zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbe-
hörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung - Stellung genommen hat. Inso-
weit bestimmt die Verfügung den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegen-
stand (BGE 125 V 413 E. 1a; 119 Ib 33 E. 1b). Das Gericht hat seine Zuständigkeit von
Amtes wegen zu prüfen und auf Begehren, für die es nicht zuständig ist, nicht einzutreten
(Urteil des Kantonsgerichts A1 10 14 vom 31. März 2010 E. 4).
8.4 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid die Rechtmässigkeit und Zweckmäs-
sigkeit der von der Gemeinde am 31. Mai 2019 erlassenen Planungszonen beurteilt (Art.
19 Abs. 3 kRPG). Gegenstand des vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-
fahrens ist einzig die Rechtmässigkeit der Planungszonen (Art. 37 Abs. 4 kRPG; Art. 78
VVRG). Auf Rügen, welche einen allfälligen Anspruch auf Entschädigung aus materieller
Enteignung betreffen, kann das Kantonsgericht im vorliegenden Verfahren nicht eintre-
ten. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund der von der Gemeinde erlassenen Pla-
nungszone C _________ eine Entschädigung aus materieller Enteignung geltend ma-
chen will, hat sie ein begründetes Gesuch mit bezifferten Anträgen an den Präsidenten
des Expertenkollegiums der Schätzungskommission des Kantons Wallis zu richten (Art.
62 Abs. 1 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 [kEntG; SGS/VS 710.1]).
8.5 Die Bewilligungsfähigkeit eines konkreten Bauprojekts der Beschwerdeführerin ist
nach dem Gesagten ebenfalls nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens. Sollte die
Beschwerdeführerin die Ansicht vertreten, dass die Gemeinde zu Unrecht keinen Bau-
entscheid erlassen hat, steht ihr die Möglichkeit offen, beim Staatsrat eine Rechtsver-
weigerungsbeschwerde zu deponieren (Art. 34 Abs. 1 und 5 Abs. 4 VVRG, Art. 50 und
52 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 [BauG; SGS/VS 705.1]).
9. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
9.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.00
und Fr. 5’000.00 (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1’500.00 fest-
gesetzt.
9.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentli-
chen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1’500.00 werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde Y _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 18. August 2022