A1 22 20
URTEIL VOM 13. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. Dezember 2021.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde A _________ (nachfolgend Gemeinde) stellte X _________ am
Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Oktober 2020 zu, wonach für sein Wohnobjekt
auf der Parzelle Nr. xxx eine Kur- und Beherbergungstaxe im Betrag von Fr. 450.-- (Kur-
taxenpauschale: Fr. 405.-- und Beherbergungstaxe: Fr. 45.--) veranlagt wurde. Diese
focht er bis vor Kantonsgericht an, welches seine Verwaltungsgerichtsbeschwerde mit
Urteil vom 10. März 2021 abwies (Verfahren A1 20 210). Am 29. September 2021 ver-
fügte die Gemeinde A _________, dass X _________ für den Zeitraum vom 1. Novem-
ber 2020 bis zum 31. Oktober 2021 eine Kurtaxenpauschale von Fr. 405.-- sowie eine
Beherbergungstaxe von Fr. 45.-- zu entrichten hat. Dagegen erhob Letzterer am 27. Ok-
tober 2021 Beschwerde beim Staatsrat und machte unter anderem geltend, dass es sich
bei seiner Wohnung nicht um eine 2.5-Zimmerwohnung handle, sondern maximal um
eine 1.5-Zimmerwohnung, so dass er lediglich eine Kurtaxenpauschale von Fr. 270.-- zu
entrichten hätte. Der Staatsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 20. Dezember
2021 ab.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (nachfolgend Beschwer-
deführer) am 20. Januar 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei entgegen des Entscheids des Staatsrates Wallis vom 15. Dezember 2021 die von der Ge-
meinde A _________ verfügte Veranlagung der Kurtaxenpauschale im Betrage von CHF 405.00
für das Wohnobjekt Parzelle Nr. xxx aufzuheben.
CHF 270.00 festzulegen.
Eventualiter sei die Gemeinde A _________ anzuweisen, besagte Neuveranlagung vorzunehmen
und die Kurtaxenpauschale auf den Betrag von neu CHF 270.00 festzulegen.
Beschwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Der Beschwerdeführer bringt vor, dass es sich beim Wohnobjekt auf der Parzelle Nr. xxx
de facto um eine 1.5-Zimmerwohnung handle, obwohl sie als 2.5-Zimmerwohnung ver-
kauft und im Begründungsvertrag des Stockwerkeigentums als solche eingetragen wor-
den sei. Demzufolge müsse die Kurtaxe Fr. 270.-- betragen. Dass sich die Gemeinde
kein Bild vor Ort von der tatsächlichen Situation gemacht habe, sei willkürlich. Es lasse
vermuten, dass die Gemeinde ihre Meinung bereits gefasst habe und sich nicht mit der
konkreten Situation auseinandersetzen wolle. Weiter bemängelt er die Begründung der
Verweigerung der Beweisabnahme aufgrund der Verfahrensbeschleunigung, da die Ge-
meinde unter keinerlei Zeitdruck gestanden sei. Ebenso hätte entgegen der Vorinstanz
das GWR (Gebäude- und Wohnregister) und das WBS (Wohnungs-Bewertungs-Sys-
tem), bei welchem es sich um Quellen und Materialien handle, zur Auslegung herange-
zogen werden dürfen und müssen, gehe es doch darum, die Festlegung von Wohnungs-
grössen schweizweit einheitlich zu handhaben. Es sei zu Recht auf das GWR abzustüt-
zen, das Folgendes festhalte: «Die Anzahl Zimmer umfasst alle bewohnbaren Räume
der Wohnung wie Wohnzimmer, Schlafzimmer usw. Nicht gezählt werden Küche, Bade-
zimmer, Duschen, Toiletten, Abstellräume, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie
zusätzliche separate Wohnräume ausserhalb der Wohnung.» Gestützt darauf enthalte
das Wohnobjekt entgegen der Ansicht der Gemeinde A _________ nur 1 Zimmer und
die Küche dürfe nicht als weiteres Zimmer dazugezählt werden. Gemäss dem WBS
könne die Küche mit sehr viel Goodwill noch als halbes Zimmer dazugerechnet werden.
Auf Seite 4 des angefochtenen Entscheids komme zum Ausdruck, dass sich nicht mal
die Vorinstanz sicher sei, ob es sich bloss um eine 2-Zimmerwohnung handle. Wenn
sich nicht mal die Vorinstanz sicher sei, könne die Sachlage nicht so unbestritten sein
und hätte die Gemeinde erst recht einen Augenschein vornehmen müssen. Weiter
schaffe die monierte Vorgehensweise bei der Veranlagung eine unhaltbare Rechtsun-
gleichheit und laufe Art. 8 Abs. 1 BV zuwider. Einerseits würden Eigentümer von 2.5-
Zimmerwohnungen gegenüber solchen von 1.5-Zimmerwohnungen benachteiligt und
andererseits würden Kurtaxenreglemente mit vergleichbarem Wortlaut je nach Ge-
meinde unterschiedlich ausgelegt. Gemäss telefonischer Auskunft bei der Gemeinde-
verwaltung B _________ würde diese sein Wohnobjekt als 1.5-Zimmerwohnung veran-
lagen. Ferner sei ihm auch ein Fall bekannt, bei dem ein Eigentümer eines als 2.5-Zim-
merwohnung eingetragenen, de facto aber ebenfalls nur 1.5-Zimmer aufweisenden Ob-
jekts mit der Gemeindeverwaltung B _________ Kontakt aufgenommen habe, diese ihm
das rechtliche Gehör gewährte und gestützt auf die Ist-Situation dessen Wohnung als
1.5-Zimmerwohnung veranlagt habe. Dies zeige, dass andere Oberwalliser Gemeinden
in ihren vergleichbaren Kurtaxenreglementen durchaus Wege gefunden hätten, Ermes-
sensspielräume auszuloten und die gegebenen Räumlichkeiten sowie die tatsächliche
bauliche Grösse der Wohnung mit zu berücksichtigen. Wenn die Gemeinde
A _________ an ihrer Auslegung ihres Kurtaxenregeglements festhalte, stelle sie Eigen-
tümer von Ferienwohnungen auf ihrem Gemeindegebiet grundsätzlich schlechter, was
zu einer stossenden Rechtsungleichheit führe. Dies könne nicht im Sinne der Vorinstanz
sein, solle doch gerade die Homologierung sämtlicher kantonaler Kurtaxenreglemente
eine kantonsweit einheitliche Behandlung von Eigentümern von Ferienwohnungen
schaffen.
C. Der Staatsrat beantragte am 9. Februar 2022 die vollumfängliche und kostenpflich-
tige Abweisung der Beschwerde, verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzich-
tete auf eine Stellungnahme.
Die Gemeinde beantragte am 9. Februar 2022 die vollumfängliche und kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde. Sie führte aus, dass gemäss den vom Beschwerdeführer
eingereichten Planunterlagen die Wohnung über zwei Zimmer verfüge, namentlich das
Zimmer 1 und jenes für Wohnen/Essen/Kochen, was bestätige, dass in der Wohnung
mindestens zwei bewohnbare Zimmer zur Verfügung stünden. Der Beschwerdeführer
habe in einer E-Mail vom 22. Mai 2020 bestätigt, dass es sich tatsächlich um eine
2.5-Zimmerwohnung handle. Die Gemeinde stütze sich bei der Definition, was als Zim-
mer gelte, einerseits auf die Bestimmungen des Bundesamts für Statistik, Eidgenössi-
sches Gebäude- und Wohnregister (GWR). Dieses besage, dass als Zimmer Wohn-,
Schlaf-, Kinderzimmer usw. gelten, die eine Fläche von mindestens 4 m2 und eine Höhe
zwischen dem Fussboden und dem Grossteil der Deckenflächen von mindestens 2 m
aufweise. Auch der StWE-Begründungsvertrag bzw. der Grundbucheintrag weise eine
2.5-Zimmerwohnung aus. Weiter sei zu erwähnen, dass der Staatsrat sowie das Kan-
tonsgericht die Beschwerden des Beschwerdeführers bezüglich der Veranlagung des
vorangegangenen Jahres, die er mit ähnlichen Begründungen beanstandet hatte, abge-
wiesen hätten. Hinweise auf die Kurtaxenreglemente anderer Gemeinden seien unbe-
hilflich.
D. Der Beschwerdeführer reichte am 11. März 2022 eine Replik ein und hielt sowohl an
seinen Rechtsbegehren als auch an seinen Auffassungen fest.
E. Die Gemeinde verzichtete mit Schreiben vom 22. März 2022 auf die Einreichung ei-
ner Duplik. Der Staatsrat verzichtete ebenfalls auf die Einreichung einer Duplik.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,
so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.1 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die ange-
fochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des an-
schliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Ruth Herzog in: Ruth Her-
zog/Michel Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im
Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 18 zu Art. 72 VRPG). Deshalb ist nicht die Verfügung der
Gemeinde vom 29. September 2021 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfah-
rens vor Kantonsgericht, sondern der Entscheid des Staatsrats vom 4. November 2020.
Soweit der Beschwerdeführer in Ziffer 1 seiner Rechtsbegehren die Aufhebung der Ver-
anlagungsverfügung der Gemeinde verlangt, ist er nicht zu hören. Als Folge des im Be-
schwerdeverfahren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Staatsrats die Ver-
fügung der Gemeinde ersetzt. Die Verfügung der Gemeinde gilt aber inhaltlich als mit-
angefochten (Urteile des Kantonsgerichts A1 21 112 vom 17. September 2021 E. 4; A1
21 159 vom 23. März 2021 E. 1.1; vgl. BGE 136 II 539 E. 1.2; 135 I 265 E. 4.1; 134 II
142 E. 1.4; 129 II 438 E. 1).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm eingereichten Urkun-
den. Das Kantonsgericht hat die eingereichten Urkunden zu den Akten genommen. Der
Staatsrat hat am 9. Februar 2022 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und
des Verfahrens vor der Gemeinde eingereicht. Den Beweisanträgen ist damit entspro-
chen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege
und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Be-
rücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere
Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, wes-
halb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Der Beschwerdeführer rügt, die Begründung bzgl. der Verweigerung der Beweisab-
nahme aufgrund der Verfahrensbeschleunigung der Vorinstanz gehe fehl. Die Gemeinde
sei unter keinerlei Zeitdruck gestanden. Es könne nicht angehen, dass die Gemeinde
den Antrag auf Augenschein mit der Begründung abweise, dass sich dafür keine Zeit
fände.
4.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be-
weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs.
1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Bei der
Erhebung und Abnahme von Beweisen steht der Behörde ein weiter Ermessenspielraum
zu, den sie aber nicht nach Gutdünken, sondern nach pflichtgemässem Ermessen aus-
zufüllen hat. Hat sie Zweifel an der Vollständigkeit oder Richtigkeit des rechtserheblichen
Sachverhalts, sind weitere Untersuchungen angezeigt (vgl. Michel Daum in: Ruth Her-
zog/Michel Daum (Hrsg.), a.a.O., N. 26 zu Art. 18). Führen die von Amtes wegen vorzu-
nehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweis-
würdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
4.2 Der Staatsrat führt in genereller Weise in seinem Entscheid aus, dass die Behörde
jene Beweismittel wählt, die notwendig seien, um den rechtlich relevanten Sachverhalt
vollständig abzuklären. Ob die Abnahme eines Beweismittels notwendig sei, bestimme
die Behörde mittels vorweggenommener (antizipierter) Beweiswürdigung, d.h., mittels
einer Prognose über die voraussichtliche Beweiskraft des Beweismittels. Habe die Be-
hörde aufgrund bereits abgenommener Beweise ihre Überzeugung gebildet und könne
sie ohne Willkür annehmen, ihre Überzeugung werde durch weitere Beweiserhebungen
nicht geändert, dürfe und solle sie im Interesse der Verfahrensbeschleunigung auf die
Abnahme von weiteren Beweisen verzichten. Auf den vorliegenden Fall bezogen, erwog
der Staatsrat dann folglich, dass der Beschwerdeführer bereits am 11. August 2020 ge-
gen die Veranlagungsverfügung für den Zeitraum vom 1. November 2019 bis 31. Okto-
ber 2020 resp. gegen den entsprechenden Einspracheentscheid der Gemeinde
A _________ vom 13. Juli 2020 Beschwerde beim Staatsrat erhoben habe (Verfahren
2020/44). Die im Verfahren 2020/44 von Amtes wegen beigezogenen Akten sowie die-
jenigen Dokumente des vorliegenden Verfahrens würden unter anderem zwei Fotos ent-
halten, die der Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht beilagen, sowie ei-
nen vom Beschwerdeführer eingereichten Grundrissplan. Diese liessen eine abschlies-
sende Beurteilung der tatsächlichen Gegebenheiten zu. Der Staatsrat erwog damit
schliesslich zu Recht, dass demnach in antizipierter Beweiswürdigung davon ausgegan-
gen werden konnte, dass ein allfälliger Augenschein zu keinem anderen Ergebnis führen
würde. Der Staatsrat hat das rechtliche Gehör folglich nicht verletzt und begründete sei-
nen Entscheid genügend, weshalb von einem Augenschein abgesehen werden konnte.
Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs ist damit abzuweisen.
5. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass das Willkürverbot verletzt worden sei, da die
Gemeinde ihre Meinung bereits gefasst habe und sich mit der konkreten Situation gar
nicht auseinandersetzten wollte. Willkür liege vor, wenn der angefochtene Entscheid mit
der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch stehe, eine Norm einen unumstritte-
nen Rechtsgrundsatz krass verletze oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsge-
danken zuwiderlaufe.
5.1 Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der ange-
fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid wird
jedoch nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (vgl. (BGE 142 II 369 E. 4.3).
5.2 In Fällen sogenannter Vor- oder Mehrfachbefassung kann bei den Parteien eine ge-
wisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht bzw. die
Behörde entstehen, wenn einzelne Mitglieder - aus Gründen der Sachkompetenz oder
der Prozessökonomie - in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon
einmal befasst waren (Lucie von Büren, in: Michel Daum/Ruth Herzog (Hrsg.), a.a.O., N.
25 zu Art. 9). Nach Art. 30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person Anspruch
darauf, dass ihre Sache von einem durch Gesetz geschaffenen, zuständigen, unabhän-
gigen und unparteiischen Gericht ohne Einwirken sachfremder Umstände entschieden
wird. Dieser Anspruch ist verletzt, wenn bei einer Gerichtsperson - objektiv betrachtet -
Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit und die Gefahr der Vor-
eingenommenheit zu begründen vermögen. Für nichtgerichtliche Behörden kommen Art.
30 Abs. 1 BV und Art. 6 Ziff. 1 EMRK nicht zur Anwendung. Jedoch gewährleistet Art.
29 Abs. 1 BV den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung und das Gebot der
Unbefangenheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Sowohl für Richter wie auch
für Verwaltungsbeamte steht im Kern der Garantie der Unbefangenheit, dass sie sich in
Bezug auf die Beurteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben. Die gelten-
den Anforderungen an die Unbefangenheit, so wie sie für Gerichte gelten, können aber
nicht unbesehen auf das Verwaltungsverfahren übertragen werden (vgl. BGE 140 I 326
E. 5.2). Die Anforderungen an die Unparteilichkeit von Verwaltungs- und Exekutivbehör-
den müssen vielmehr in jedem Einzelfall, unter Berücksichtigung ihrer gesetzlich vorge-
gebenen Funktion und Organisation, ermittelt werden. Ist die amtliche Mehrfachbefas-
sung systembedingt und damit unvermeidlich, so liegt grundsätzlich keine unzulässige
Vorbefassung i. S. v. Art. 29 Abs. 1 BV vor (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1C_150/2009
vom 8. September 2009 E. 3.5). Das persönliche Verhalten eines Behördenmitglieds
lässt sich dann als voreingenommen erscheinen, wenn dessen Äusserungen oder Hand-
lungen vermuten lassen, es habe sich vorzeitig bereits eine feste Meinung zum Verfah-
rensausgang gebildet (vgl. Lucie von Büren, in: Michel Daum/Ruth Herzog [Hrsg.],
a.a.O., N. 28 zu Art. 9).
Von einer Vorbefassung kann vorliegend nicht die Rede sein, da die Kurtaxen für Feri-
enwohnungen gemäss Art. 4 KTR jedes Jahr erhoben werden. Weder gibt es Hinweise,
noch wurden solche von dem Beschwerdeführer vorgebracht, dass sich an den Gege-
benheiten der Ferienwohnung im Vergleich zum Vorjahr etwas geändert hat. Ebenso
gibt es keine Anhaltspunkte oder Hinweise auf Handlungen oder Äusserungen seitens
der Mitglieder des Gemeinderats, welche vermuten liessen, dass sie ihre feste Meinung
bereits gebildet hätten und deshalb vorbefasst gewesen wären und in den Ausstand hät-
ten treten müssen. Wie bereits erwähnt, hat sich an den Gegebenheiten nichts geändert,
so dass es mehr als nachvollziehbar ist, dass die Gemeinde die Wohnung wiederholt als
2.5-Zimmerwohnung veranlagt hat. Das Gericht kann keine Verletzung von Art. 29 Abs.
1 BV erkennen, so dass die Rüge des Beschwerdeführers als unbegründet abgewiesen
wird. Zudem ist auch keine willkürliche Anwendung des Kurtaxenreglements zu erken-
nen, zumal es in der Natur der Pauschale liegt, dass sie den im individuell-konkreten Fall
herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. So ist es un-
umgänglich, dass sie nicht in jedem Fall der effektiven Belegung der einzelnen Ferien-
objekte entspricht bzw. dass sie gemessen an den tatsächlichen Umständen zu hoch
oder zu niedrig ausfallen kann.
6. Der Beschwerdeführer macht geltend, die Vorinstanz hätte zur Bestimmung der Woh-
nungsgrösse sowohl das GWR als auch das WBS heranziehen sollen, auch wenn es
sich dabei nicht um verbindliche Rechtsnormen handle. Jedoch würden das GWR und
das WBS Quellen und Materialen darstellen, die zur Auslegung von Gesetzen herange-
zogen werden dürften und müssten, da es doch darum gehe, die Festlegung von Woh-
nungsgrössen schweizweit einheitlich zu handhaben. So halte das GWR Folgendes fest:
«Die Anzahl Zimmer umfasst alle bewohnbaren Räume der Wohnung wie Wohnzimmer,
Schlafzimmer usw. Nicht gezählt werden Küche, Badezimmer, Duschen, Toiletten, Ab-
stellräume, Korridore, halbe Zimmer, Veranden sowie zusätzliche separate Wohnräume
ausserhalb der Wohnung.» Gestützt auf diese Definition würde seine Wohnung bloss
ein Zimmer aufweisen. Die Küche könnte mit ihrer Fläche von insgesamt 12.9 m2 ge-
mäss WBS höchstens noch als halbes Zimmer dazugerechnet werden, so dass es sich
vorliegend maximal um eine 1.5-Zimmerwohnung handle. Es gebe wohl zweifelsohne
Wohnungen mit Wohnküchen, die bspw. einen grösseren Tisch in der Küche haben und
«wohnlich» eingerichtet seien und man sich nicht nur fürs Kochen aufhalte. Solche Kü-
chen seien hierzulande aber Standard und dürften nicht als Zimmer mitgezählt werden.
Es sei wohl davon auszugehen, dass die Gemeinde A _________ eine Küche der vor-
liegenden Grösse bei einer 5.5-Zimmerwohnung nicht als zusätzliches Zimmer rechnen
würde. Wie der Staatsrat auf S. 4 seines Entscheids ausführte, sei sich nicht mal dieser
sicher, ob es sich nicht tatsächlich bloss um eine 2-Zimmerwohung handle. Dies zeige,
dass die Sachlage nicht unbestritten sei und ein Augenschein hätte durchgeführt werden
müssen, zumal eine Veranlagung gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung «in
möglichst enger Anlehnung an die tatsächlichen Verhältnisse» zu erfolgen habe.
6.1 Das Eidgenössische Gebäude- und Wohnregister (GWR) ist ein Informationssystem,
das vom Bundesamt für Statistik geführt wird. Geführt werden neben schweizweit ein-
deutigen Gebäude- und Wohnungsidentifikatoren die wichtigsten Grunddaten wie Ad-
resse, Standortkoordinaten, Baujahr, Anzahl Geschosse, Heizungsart für die Gebäude
sowie Anzahl Zimmer und Wohnungsfläche für die Wohnungen. Die Verwaltungsstellen
der Kantone und Gemeinden haben zum Vollzug gesetzlicher Aufgaben ebenfalls Zugriff
auf die Daten ihres Gebiets. Ausserdem können Bund, Kantone, Gemeinden und Private
die Daten des GWR für Statistik-, Forschungs- und Planungszwecke nutzen (vgl. Weg-
leitung für die kommunalen Bauämter, herausgegeben vom Bundesamt für Statistik,
2010, S. 5f.).
Beim Wohnungs-Bewertungs-System WBS handelt es sich um ein Instrument, welches
zum Planen, Beurteilen und Vergleichen von Wohnbauten dient. Mit 25 Kriterien wird in
den drei Bereichen Wohnstandort, Wohnanlage und Wohnung der Gebrauchswert er-
mittelt. Dabei stehen der konkrete Nutzen sowie der Mehrwert für die Bewohnerschaft
im Vordergrund (vgl. https://www.wbs.admin.ch/de zuletzt besucht am 13. Mai 2022).
6.2 Sowohl beim GWR als auch beim WBS handelt es sich nicht um verbindliche
Rechtsvorschriften. Ebenso wenig sieht das Gesetz, die Verordnung oder das KTR vor,
dass das GWR oder das WBS bei der Veranlagung und Erhebung der Kurtaxenpau-
schale berücksichtigt werden muss. Die Rüge, wonach das GWR und WBS zwingend
hätten berücksichtigt werden müssen, ist demnach als unbegründet abzuweisen.
Die Gemeinde durfte sich bei der Veranlagung der Ferienwohnung des Beschwerdefüh-
rers zu Recht auf den Auszug aus dem Grundbuch, bei dem es sich um ein staatliches
Register der dinglichen Rechte an Grundstücken handelt, stützen. Gemäss diesem han-
delt es sich bei der Ferienwohnung des Beschwerdeführers um eine 2.5-Zimmerwohung.
6.3 Zum Einwand des Beschwerdeführers, wonach sich nicht einmal der Staatsrat si-
cher sei, ob es sich nicht bloss um eine 2-Zimmerwohnung handle und damit klar er-
sichtlich sei, dass die Sachlage nicht ganz unbestritten sei, ist noch Folgendes entge-
genzuhalten: Der Staatsrat führte korrekt aus, dass die Frage, ob es sich um eine 2.5-
Zimmerwohnung oder bloss um eine 2-Zimmerwohnung handle, offen bleiben könne, da
gemäss dem Reglement sowohl 2- als auch 2.5-Zimmerwohnungen in die Kategorie
«Wohnungen bis und mit 2.5 Zimmer» fallen. Der Beschwerdeführer kann daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten.
7. Der Beschwerdeführer rügt, dass es auf dem Gemeindegebiet A _________ wohl
etliche 1.5-Zimmerwohnungen gäbe, welche mit seiner Wohnsituation vergleichbar wä-
ren und nicht in Frage gestellt würden. Dies führe zu einer willkürlichen Ungleichbehand-
lung zwischen Eigentümern von 2.5-Zimmerwohnungen, die de facto nur 1.5-Zimmer-
wohnugen seien, und Eigentümern von 1.5-Zimmerwohnungen. Zudem würden ande-
rerseits Kurtaxenreglemente mit vergleichbarem Wortlaut je nach Gemeinde unter-
schiedlich ausgelegt. So habe eine telefonische Anfrage bei der Gemeinde B _________
gezeigt, dass sein Wohnobjekt dort als 1.5-Zimmerwohnung betrachtet und als solche
veranlagt würde. Weiter sei ihm ein Fall bekannt, bei dem ein Eigentümer einer als 2.5-
Zimmerwohnung eingetragenen, de facto aber ebenfalls nur 1.5-Zimmer aufweisenden
Objekts mit der Gemeindeverwaltung B _________ Kontakt aufgenommen habe, diese
ihm das rechtliche Gehör gewährt und gestützt auf die Ist-Situation dessen Wohnung
letzten Endes als 1.5-Zimmerwohnung veranlagt habe. Dies zeige, dass andere Ober-
walliser Gemeinden durchaus Wege gefunden hätten, Ermessensspielräume auszuloten
und die gegebenen Räumlichkeiten wie auch die tatsächliche bauliche Grösse der Woh-
nung mitzuberücksichtigen. Wenn die Gemeinde A _________ an ihrer Auffassung fest-
halte, stelle sie Eigentümer von Ferienwohnungen auf ihrem Gemeindegebiet grundsätz-
lich schlechter, was zu einer stossenden Rechtsungleichheit führe und nicht im Sinne
des Staatsrates sein könne, solle doch gerade die Homologierung sämtlicher kantonaler
Kurtaxenreglemente nachgerade in einem derart vom Tourismus abhängigen Kanton
wie dem Wallis eine kantonsweit einheitliche Behandlung von Eigentümern von Ferien-
wohnungen schaffen.
7.1 Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot schützt so-
wohl vor unsachlichen Differenzierungen als auch vor unsachgerechten Gleichbehand-
lungen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Bernhard
Waldmann et al. [Hrsg.], Basel 2015; Art. 8 BV N. 21). Es bindet sämtliche Staatsorgane
im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller/Da-
niela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, S. 220 f.) und betrifft
folglich gleichermassen Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechtsglei-
chen Handhabung der gesetzlichen Normen verpflichtet ist (vgl. René Rhinow, Politische
Funktionen des Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181 ff.,
S. 195 f.). Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich ei-
ner entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden, für
die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten ge-
troffen werden müssen (vgl. BGE 141 I 153 E. 5; 140 I 201 E. 6.5.1, 140 I 77 E. 5.1; 135
V 361 E. 5.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5920/2014 vom 30. Oktober
2017 E. 4.3.2.1; A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A 5034/2015 vom 11. April 2016
E. 4.2; A 7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1). Der Grundsatz der Rechtsgleichheit
wird im Steuerrecht konkretisiert durch die Grundsätze der Allgemeinheit und Gleich-
mässigkeit der Besteuerung sowie durch das Prinzip der Besteuerung nach der wirt-
schaftlichen Leistungsfähigkeit (Art. 127 Abs. 2 BV). Der Grundsatz der Allgemeinheit
der Besteuerung verlangt, dass alle Personen oder Personengruppen nach denselben
gesetzlichen Regeln erfasst werden; Ausnahmen, für die kein sachlicher Grund besteht,
sind unzulässig. Andererseits verbietet der Grundsatz, einer kleinen Gruppe von Steu-
erpflichtigen im Verhältnis zu ihrer wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit erheblich grössere
Lasten aufzuerlegen. Nach dem Grundsatz der Gleichmässigkeit der Besteuerung sind
Personen, die sich in gleichen Verhältnissen befinden, in derselben Weise mit Steuern
zu belasten und müssen wesentliche Ungleichheiten in den tatsächlichen Verhältnissen
zu entsprechend unterschiedlichen Steuerbelastungen führen. Allerdings verlangen
diese verfassungsmässigen Grundsätze nicht, dass jeder einzelne Steuerpflichtige ma-
thematisch exakt gleich bzw. nach Massgabe der Ungleichheit exakt ungleich behandelt
wird, da dieses Ziel aus praktischen Gründen oft nicht erreichbar ist. Eine gewisse Sche-
matisierung und Pauschalisierung des Abgaberechts ist zulässig und oft unausweichlich.
Soweit keine absolute Gleichbehandlung erzielt werden kann, genügt es, wenn die ge-
setzliche Regelung nicht in genereller Weise zu einer wesentlich stärkeren Belastung
oder systematischen Benachteiligung bestimmter Gruppen von Steuerpflichtigen führt
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 3.1).
7.2 Art. 21 Abs. 3bis des Gesetz über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS
935.1; GTour) statuiert, dass die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien zu
berechnen ist, was insbesondere einen detaillierten und transparenten Berechnungs-
nachweis bezüglich des Belegungsgrads erfordert. Die Rechtsprechung verlangt, dass
die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände ausge-
staltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen
und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019
vom 13. Februar 2020 E. 4.4, 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch
ist bei der pauschalisierten Erhebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu
vermeiden (Urteile des Bundesgerichts 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 3.1.2,
2C_860/2019 vom 22. März 2021 E. 3.1 und 2C_198/2020 vom 23. Dezember 2021 E.
4.1). Es liegt in der Natur der Pauschale und dem Charakter der in Form einer Pauschale
auftretenden Fiktion, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen im indi-
viduell-konkreten Fall nicht berücksichtigt werden können und dass die Pauschale nicht
in jedem Fall der effektiven Belegung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen
an den tatsächlichen Umständen zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisie-
rungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kostenan-
lastungssteuern durchaus verbreitet (zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts
2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1; 2C_519/2016 vom 4. September 2017
E. 3.5.7, 3.6.4, 3.6.6 und 3.6.10; 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150
/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April
2020 E. 5.5). Es liegt im Wesen der Kostenanlastungssteuern, dass sich diese nach
abstrakten, schematisch festgelegten Kriterien richten. Im Bereich der Kostenanlas-
tungssteuern sind diese Schematisierungen und Pauschalisierungen nämlich aus Prak-
tikabilitätsgründen unvermeidlich. Die Pauschalisierung der Kurtaxen ist verfassungs-
rechtlich nicht zu beanstanden, auch nicht mit Blick auf das vom Beschwerdeführer an-
gerufenen Rechtsgleichheitsgebot (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom
7.3 Gemäss Art. 6 Abs. 2 KTR beträgt die Jahrespauschale im Sektor 1 auf der Grund-
lage des Kurtaxenansatzes gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. c und des durchschnittlichen Bele-
gungsgrades der entsprechenden Unterkunftskategorie von 30 Nächten für Wohnungen
bis 2.5 Zimmer (i. d. Regel 3 Betten = Faktor 3) Fr. 405.--. Die durchschnittliche Betten-
zahl hängt somit von der Geräumigkeit des Ferienobjekts ab, konkret von der Anzahl der
Zimmer. Die Wendung «in der Regel» in Art. 6 Abs. 2 KTR drückt damit aus, dass den
Wohnungskategorien die Faktoren zwei, drei, vier, fünf und sechs zugewiesen werden,
weil dies üblicherweise der Anzahl Betten entspricht, welche Wohnungen mit der ent-
sprechenden Anzahl Zimmer aufweisen. Auch gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung liegt damit auf der Hand, dass Zimmer im Einzelfall grösser oder kleiner sein kön-
nen und deshalb mehr oder weniger Betten darin platziert werden können als dies der
Regel entspricht. Solchen Abweichungen Rechnung tragen zu müssen, läuft im Übrigen
dem Vereinfachungsziel zuwider, das mit dem System einer Pauschale verfolgt wird (vgl.
dazu auch Urteil des Bundesgerichts 2C_636/2020 vom 29. Dezember 2021 E. 5.1).
Die Rüge, wonach andere Gemeinden die Kurtaxenreglemente mit ähnlichem Wortlaut
anders auslegen würden, ist ebenfalls abzuweisen. Andere Gemeinden haben keinen
Einfluss darauf, wie die Gemeinde A _________ ihr Kurtaxenreglement anzuwenden
hat, ebenso wenig kann die Gemeinde A _________ auf die Anwendung der Kurtaxen-
reglemente anderer Gemeinden Einfluss nehmen. Eine konkrete Ungleichbehandlung
innerhalb der Gemeinde A _________ macht der Beschwerdeführer ebenfalls nicht gel-
tend. Auch dem Einwand, wonach die Homologierung sämtlicher kantonaler Kurtaxen-
reglemente nachgerade in einem derart vom Tourismus abhängigen Kanton wie dem
Wallis eine kantonsweit einheitliche Behandlung von Eigentümern von Ferienwohnun-
gen schaffen soll, ist nicht zu folgen. Denn die Homologation der Kurtaxenreglemente
durch den Staatsrat dient einzig dazu, um zu überprüfen, dass die Kurtaxenreglemente
mit dem mit dem Recht übereinstimmen. Der Beschwerdeführer kann auch daraus nichts
zu seinen Gunsten ableiten, so dass seine diesbezüglichen Rügen ebenfalls als unbe-
gründet abzuweisen sind.
8. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfah-
rens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den
Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
8.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra-
rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzu-
weichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden X _________ auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________, der Einwohnergemeinde A _________ und dem
Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 13. Mai 2022