A1 22 191
URTEIL VOM 24. JULI 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Dr. Thierry
Schnyder, Richter, Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
RESTAURANT X _________ AG , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , andere Behörde,
(Strassenverkehr)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. November 2022.
Sachverhalt
A.
Das Verkehrsreglement der autofreien Gemeinde Y _________ (nachfolgend:
Gemeinde) behält den Gebrauch der Strassen und Wege grundsätzlich den Fussgän-
gern vor. Es umschreibt die Bedingungen für den Erhalt einer Bewilligung für Personen-
bzw. Materialtransporte.
A _________
ist einzelzeichnungsberechtigter Alleineigentümer der Restaurant
X _________ AG, welche am 2. Dezember 2009 per Sacheinlage durch die Übernahme
der gleichnamigen Einzelfirma gegründet worden ist.
Die Gemeinde bewilligte A _________ am 30. Januar 1990 das Nutzen eines Elektro-
fahrzeugs zum Materialtransport für sein Bergrestaurant X _________. Die Erstinstanz
erneuerte den Zuspruch im Jahr 2009.
Die Restaurant X _________ AG deponierte nach Aufforderung der Gemeinde zwecks
Überprüfung der Inverkehrsetzungsbewilligung am 5. April 2021 ein neues Gesuch. Die
Gemeinde lehnte dieses am 10. Juni 2021 ab und verfügte die Ausserverkehrsetzung
des Elektrofahrzugs mit dem Kennzeichen VS xxxx1 per 31. Oktober 2021. Die Gesuch-
stellerin sei weder auf den Transport mit einem Fahrzeug dringend angewiesen noch sei
eine andere Transportart unzumutbar. Dieser Entscheid wurde der Gesuchstellerin am
B.
Die Restaurant X _________ AG, vertreten durch den einzelzeichnungsberechtig-
ten A _________, beschwerte sich am 30. August 2021 beim Staatsrat. Dieser wies das
Rechtsmittel am 2. November 2022 ab.
C.
Die Restaurant X _________ AG (nachfolgend: Beschwerdeführerin) erhob am
bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und beantragte sinngemäss
die Aufhebung des Staatsratsentscheids.
D.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 25. November 2022 an den Staats-
rat und die Gemeinde weitergeleitet.
Der Staatsrat teilte am 14. Dezember 2022 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte
und auf den angefochtenen Entscheid verweise. Er beantragte die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde und übermittelte gleichzeitig die Akten des Beschwerdever-
fahrens sowie die Akten der Gemeinde.
Die Gemeinde reichte ihrerseits am 26. Januar 2023 eine Vernehmlassung ein und be-
antragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, sofern darauf einzutreten sei.
E.
Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. Februar 2023 und beantragte, dass ihr
eine neue Bewilligung zu erteilen sei. Die Gemeinde reichte am 10. März 2023 eine
Duplik ein und hielt an ihren Rechtsbegehren fest.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch
diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhe-
bung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art. 80
Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
1.1 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der
Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und
ist zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG).
Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus
dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Ent-
scheid beanstandet wird (Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg], Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art.
32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht (vgl. ZWR 2022, S. 36 E. 1.1).
Es reicht nicht aus, wenn sich die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefoch-
tenen Entscheid als „ausserordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (vgl. Ur-
teile des Bundesgerichts 1C_15/2020 vom 30. Januar 2020 E. 2 und 2C_617/2010 vom
Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar Bundesge-
richtsgesetz, 3. A., 2018, N. 57 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der Beschwer-
deführer nur angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwiefern die Vo-
rinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben soll (Urteil
des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom 1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter Bezug-
nahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete Ver-
letzung besteht bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst. Eine
Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten Be-
schwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts-
schriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173
E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_686/2014
vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014 je mit Verweisen).
1.2 Die Gemeinde kritisiert die Begründung und Tonalität der Rechtsschrift vom
nachvollziehbar, der angefochtene Entscheid sei nicht zweckmässig und die Kriterien,
welche die Gemeinde gestützt auf die entsprechenden Bestimmungen anwende, seien
auf ihre Rechtmässigkeit hin zu überprüfen. Der Staatsratsentscheid enthalte Ermes-
sensfehler. Es wird ferner wiederholt mit «Unzumutbarkeit» argumentiert. Letzteres bil-
det Tatbestandselement der in diesem Fall von der Gemeinde angewandten Norm und
stellt zusätzlich ein Kriterium des Verhältnismässigkeitsgrundsatzes dar. Beides wird
nachfolgend geprüft. Die Anträge können so ausgelegt werden, dass es darum geht, den
kommunalen Entscheid aufzuheben und der Beschwerdeführerin die geforderte Bewilli-
gung zu erteilen.
Es kann im Übrigen offen bleiben, ob die Beschwerdeschrift – wie von der Gemeinde
beanstandet - den Anforderungen an eine genügende Begründung gerecht wird, weil
das Rechtsmittel in der Sache ohnehin abzuweisen ist, sofern darauf eingetreten wird.
2.
Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Gemäss Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG kann mit der der Beschwerde nur die
Unzweckmässigkeit von Verfügungen über die Zulassung zu öffentlichen Anstalten, Ver-
fügungen über den Schutz der Minderjährigen, Verfügungen über die Administrativhaft,
Verfügungen, die an eine Bundesbehörde mit unbeschränkter Kognitionsbefugnis wei-
tergezogen werden können und anderen Verfügungen, sofern das Gesetz es vorsieht,
gerügt werden. In allen anderen Fällen kann die Unzweckmässigkeit nicht überprüft wer-
den.
2.1 Insoweit die Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerdeschrift mehrfach aufwirft, die
Verfügung der Vorinstanz sei unzweckmässig, verkennt sie, dass derlei vor Kantonsge-
richt nicht geprüft wird. Demzufolge wird auf ihre diesbezüglichen Beanstandungen nicht
eingetreten.
Eine qualifizierte Ermessensverletzung (Ermessensmissbrauch, -überschreitung und –
unterschreitung)
gilt hingegen als Rechtsverletzung (Urteil des Bundesgerichts
9C_108/2010 vom 15. Juni 2010 E. 7.2), die vom Kantonsgericht zu kontrollieren ist (Art.
78 Abs. 1 lit. a VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1P.137/2002 vom 30. Juli 2002 E. 4.3).
Ermessensmissbrauch ist gegeben, wenn die Behörde zwar im Rahmen des ihr einge-
räumten Ermessens bleibt, sich aber von unsachlichen, dem Zweck der massgebenden
Vorschriften fremden Erwägungen leiten lässt, oder allgemeine Rechtsprinzipien, wie
das Verbot von Willkür und von rechtsungleicher Behandlung, das Gebot von Treu und
Glauben sowie den Grundsatz der Verhältnismässigkeit verletzt (vgl. Urteil des Bundes-
gerichts 8C_555/2022 vom 8. Februar 2023 E. 4.2). Der Ermessensmissbrauch stellt
eine Rechtsverletzung dar. Er zeichnet sich nach dieser Definition durch zwei Merkmale
aus. Formell hält sich die Verwaltungsbehörde an den Entscheidungsspielraum, den ihr
der Rechtssatz einräumt. Der Entscheid ist aber nicht nur unzweckmässig oder unange-
messen, sondern auch unhaltbar, so dass er im Widerspruch zu Verfassungsprinzipien
oder zu Sinn und Zweck des Gesetzes steht (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl-
mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 434 f.).
3.
Die Beschwerdeführerin und die Gemeinde beantragen als Beweismittel die von
ihnen eingereichten Belege. Das Kantonsgericht hat die deponierten Dokumente zu den
Akten genommen. Der Staatsrat hat am 11. Januar 2023 die Vorakten eingereicht. Den
Beweisanträgen ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen die
entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfol-
genden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urtei-
lende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter
Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach-
und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4.
Die Beschwerdeführerin verlangt die Überprüfung der Rechtmässigkeit der ange-
wandten Bestimmung. Die Urversammlung hat das vorliegend verwendete Verkehrsreg-
lement (nachfolgend: VR) am xx.xxxx1 und die Revision am xx.xxxx2 genehmigt. Der
Staatsrat hat das Gemeindegesetz am xx.xxxx3 und dessen letzte Revision am xx.xxxx4
homologiert. Formell sind keine Probleme ersichtlich.
Die vorliegend angewandte Bestimmung enthält folgenden Wortlaut:
Materialtransporte
nur erteilt, wenn der Gesuchsteller auf den Transport mit einem Fahrzeug dringend angewie-
sen und eine andere Transportart unzumutbar ist. Als Kriterien zur Abklärung des dringlichen
Bedürfnisses gelten insbesondere:
a) Art und Umfang des Materialtransportes
b) Häufigkeit des Transportbedürfnisses
c) Transportdistanz
d) Besonderheit der Verkehrserschliessung
e) öffentliches Interesse
f ) die berufliche Tätigkeit des Gesuchstellers
[…]
4.1 Das VVRG sieht keine abstrakte Normenkontrolle vor, bei welcher der Erlass als
solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine
Verfassungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen Staatsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 11 N. 463; Andreas Auer, Die
schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.). Allerdings sind die
kantonalen Gerichte nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, auf Verlan-
gen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf
seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (akzessorische Normen-
kontrolle; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_56/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.1; BGE 127
I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit
Hinweisen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte,
als verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden
(Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 506 mit Hinweisen). Im Rahmen der akzessorischen
Normenkontrolle kann lediglich die Verfassungswidrigkeit einer zur Anwendung ge-
brachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt gerügt werden
(BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. Fridolin Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinwei-
sen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfassungsmässigkeit
der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin, sondern nur unter
dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn sich die Rüge als
begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, sondern lediglich der
gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272
E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a).
4.2 Da das VVRG keine abstrakte vorsieht, können Erlasse als solche damit nicht über-
prüft werden. Eine akzessorische Normenkontrolle ist hingegen möglich. Die Beschwer-
deführerin hat nun allerdings in ihren Rechtsschriften nirgends näher argumentiert, in-
wiefern die von ihr beanstandete Norm verfassungswidrig sei und derlei ist auch nicht
ersichtlich. Die allgemein vorgebrachte Rüge ist somit als unbegründet abzuweisen.
5.
Die Beschwerdeführerin behauptet Ermessensfehler, welche nachfolgend geprüft
werden.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt, der Staatsrat habe falsche Kriterien angewandt, um
das Vorliegen eines hinreichenden Transportbedürfnisses zu verneinen.
5.1.1 Die Vorinstanz prüft, ob für den Betrieb der Beschwerdeführerin ein hinreichender
Transportbedarf vorliegt, um Transporte innerhalb des Dorfs Y _________ mittels Elekt-
romobil durchzuführen.
5.1.2 Der Staatsrat anerkennt in einem ersten Schritt einen zusätzlichen finanziellen und
zeitlichen Mehraufwand, wenn Drittpersonen die Lieferung vornehmen. Ersteres trifft zu.
Letzteres ist hingegen, laut Kantonsgericht, insofern zu relativieren, dass eigene Fahrten
(persönliche Fahrtdienste) mehr Zeit erfordern dürften, als das Organisieren von Liefe-
rungen durch Drittpersonen.
Der Staatsrat prüft in einem zweiten Schritt, ob die Beschwerdeführerin dringend auf den
Transport mit dem von ihr nachgesuchten Elektrofahrzeug angewiesen sei. Der Staats-
rat erwägt dabei, die Beschwerdeführerin wolle täglich am frühen Morgen oder am
Abend mit einem Elektromobil Fahrten durch Y _________ vollziehen, um Material für
den Betrieb zu transportieren. Die Betreiberin könne ihr Bergrestaurant jedoch nicht mit
dem Elektrofahrzeug erreichen, weshalb die Waren am Dorfrand umgeladen werden
müssten. Das Material werde anschliessend im Winter mit einem Motorschlitten oder im
Sommer mit einem anderen Fahrzeug zum Bestimmungsort weiterbefördert. Das im Ge-
such geltend gemachte Transportbedürfnis beziehe sich somit nur auf einen Teil der
Transportkette und zwar durch den verkehrsfreien Ort Y _________ bis zum Dorfrand.
Bei den täglich benötigten Frischwaren würde sich der Transport für kleinere Mengen
ohne eigenes Fahrzeug bewerkstelligen lassen, eventuell unter Beizug eines geeigneten
Handwagens oder mit einem Fahrrad. Grössere Transporte, z.B. langlebige Lebensmit-
tel oder Getränke, könnten durchaus den Beizug eines Drittanbieters erfordern und müs-
sen nicht täglich erfolgen. Die Vorinstanz führt somit eine Differenzierung durch, indem
sie beachtet, dass langlebige Lebensmittel sowie Getränke in einem grösseren Sammel-
transport geliefert werden, während die frische Ware in kürzeren Abständen durch klei-
nere Transporte zum Sammelpunkt an die Dorfgrenze gebracht werden müssen. Die
Vorinstanz beachtet dabei auch das beschränkte Angebot im Bergrestaurant. Die Vo-
rinstanz erwägt schliesslich, die Transportlogistik gestalte sich ohne den Einsatz des
eigenen Elektrofahrzeugs für die Beschwerdeführerin als zeitaufwändiger und umständ-
licher. Dies ermögliche aber noch keinen Schluss, der Einsatz eines Elektrofahrzeugs
sei dringend notwendig. Die Beschwerdeführerin ist, mit anderen Worten, nicht dringlich
auf die entsprechende Bewilligung angewiesen.
5.1.3 Der Staatsrat beachtet weiter die berufliche Tätigkeit der Beschwerdeführerin
(Bergrestaurantbetrieb), den gemäss Bewilligung zu absolvierenden Transportweg
(Transport innerhalb der Wohngegend von Y _________), die Häufigkeit der Transporte
(einmal täglich, morgens oder abends) sowie Art und Umfang des Transports (be-
schränktes Angebot an Verpflegung in einem Bergrestaurant; Differenzierung zwischen
lagerungsfähigen Lebensmitteln bei einem Sammeltransport sowie täglich zu liefernden
Frischwaren). Es ist auch von einer alternativen Transportart mit der Bahn auf die
B _________ und einem dortigen Weitertransport durch den Betreiber die Rede. Die
Vorinstanz beachtet die gemäss Art. 5 VR statuierten Kriterien hinreichend und kommt
zum Schluss, das entsprechend statuierte dringliche Transportbedürfnis fehle, eine an-
dere Konzeption der Transporte sei zumutbar. Ein Ermessensmissbrauch liegt bei der
Anwendung obgenannter Norm nicht vor.
5.1.4 Die Beschwerdeführerin kritisiert weiter, ein Mitglied der Gemeinde habe ihr gera-
ten, sich bei einem Hotelbetrieb, welcher eine weitere Bewilligung beanspruchen könnte,
um die Zurverfügungstellung eines Elektrofahrzeugs zu bemühen. Es stelle sich die
Frage, ob die Gemeinde mit solchen Ratschlägen nicht ihr Ermessen missbrauche. Ein-
zig das abgewiesene Gesuch bildet Streitgegenstand. Eine allfällige, unbelegte Empfeh-
lung einer unbekannten Drittperson hängt damit nicht zusammen.
5.1.5 Die Beschwerdeführerin legt nicht nachvollziehbar dar, inwiefern das Ermessen
nach unsachlichen, dem Zweck von Art. 5 Abs. 1 VR zuwiderlaufenden Erwägungen
betätigt wird oder allgemeinen Rechtsprinzipien zuwiderläuft. Das Kantonsgericht kann
keinen Ermessensmissbrauch feststellen. Die Rüge des Ermessensmissbrauchs ist da-
mit als unbegründet abzuweisen.
5.2 Die Beschwerdeführerin rügt weiter Ermessensüber- oder unterschreitungen. Sie
argumentiert, die Gemeinde habe bei der Prüfung ihres Gesuchs den Vermerk ange-
führt, die Betreiberin sei die einzige, welche für die Selbstversorgung mit einer eigenen
Fahrbewilligung im Dorf verkehren dürfe. Alle anderen Bergrestaurants verfügten über
keine solche Fahrbewilligung mehr. Daraus sei zu schliessen, dass alle anderen Berg-
restaurants auf eine Fahrbewilligung verzichtet hätten, da es aus finanziellen Überlegun-
gen für sie günstiger sei. Das wiederum lasse, laut Beschwerdeführerin, nicht die auto-
matische Schlussfolgerung zu, auch ihr sei die ersuchte Bewilligung zu verweigern.
5.2.1 Eine Ermessensüberschreitung liegt vor, wenn die Verwaltungsbehörde das Er-
messen in einem Bereich ausübt, wo ihr das Gesetz keines eingeräumt hat. Dies ist der
Fall, wenn der Rechtssatz gar keine Ermessensbetätigung gestattet, aber auch, wenn
die Behörde eine Massnahme trifft, die der Rechtssatz nicht zur Wahl stellt, sprich wo
sie statt zweier zulässiger Lösungen eine dritte wählt. Eine Ermessensunterschreitung
liegt vor, wenn die entscheidende Behörde sich als gebunden betrachtet, obschon ihr
vom Rechtssatz Ermessen eingeräumt wird, oder wenn sie auf die Ermessensausübung
ganz oder teilweise zum Vornherein verzichtet. Sowohl die Ermessensüber- als auch die
Ermessensunterschreitung stellen eine Rechtsverletzung dar (vgl. Ulrich Häfelin/Georg
Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 437 ff; vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_555/2022 vom
5.2.2 Die Beschwerdeführerin legt vorliegend nicht nachvollziehbar dar, inwiefern die
Vorinstanz ihr Ermessen über- oder unterschritten haben soll. Insofern die Beschwerde-
führerin mit ihrer Rüge sinngemäss postuliert, die Gemeinde (oder die Vorinstanz) habe
das Gesuch mit Hinweis auf die Konkurrenz nicht genug fundiert geprüft, ist diese Rüge,
mit Verweis auf die hinreichend substantiierte Begründung, im Übrigen auch unbegrün-
det. Allein die Tatsache, dass eine andere Lösung vertretbar wäre, heisst nicht, dass das
Ermessen über- oder unterschritten sein soll, wie die Beschwerdeführerin behauptet. Die
Rüge ist als unbegründet abzuweisen.
5.3 Der Begriff Ermessen ist vom unbestimmten Rechtsbegriff abzugrenzen. Letzterer
liegt vor, wenn der Rechtssatz die Voraussetzungen der Rechtsfolge oder die Rechts-
folge selbst in offener, unbestimmter Weise umschreibt. Die Unterscheidung zwischen
Ermessen und unbestimmtem Rechtsbegriff ist bedeutsam für die Frage des Recht-
schutzes durch die Verwaltungsgerichte. Die Auslegung und Anwendung eines unbe-
stimmten Rechtsbegriffs gilt als Rechtsfrage, die im Rahmen der Rechtskontrolle grund-
sätzlich ohne Beschränkung der (richterlichen) Kognition zu überprüfen ist. Die Ausle-
gung der unbestimmten Rechtsbegriffe durch die Verwaltungsbehörden kann von den
Verwaltungsgerichten grundsätzlich überprüft werden. Die Überprüfung der Angemes-
senheit der Ermessensbetätigung ist dagegen vor Kantonsgericht nur ausnahmsweise
zulässig (vgl. René Wiederkehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts,
Band I, 2012, N. 1418 f.; vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 416
f.).
5.3.1 Die Termini «dringend angewiesen» und «unzumutbar» in Art. 5 VR stellen unbe-
stimmte Rechtsbegriffe dar. Die Beschwerdeführerin legt in ihren Beschwerdeschriften
nicht dar, inwiefern diese Begriffe seitens der Vorinstanz falsch ausgelegt worden sind.
Auch das Kantonsgericht kann nicht erkennen, dass der «dringende Transportbedarf»
oder die «Unzumutbarkeit» durch die Gemeinde falsch interpretiert worden wären.
6.
Die Beschwerdeführerin bringt mehrfach vor, dass es ein geeigneteres Mittel gäbe,
das im Verkehrsreglement festgelegte Ziel eines autofreien Y _________, zu erreichen.
Sie führt aus, dass der Entzug der Bewilligung bzw. die Abweisung ihres Gesuchs um
Bewilligung für ein Elektrofahrzeug dazu führen würde, dass nun mehrere andere Elekt-
rofahrzeuge Fahrten für sie durchführen müssten, die sie mit einer Fahrt hätte machen
können. So seien mehr Elektrofahrzeuge verkehrstechnisch unterwegs, als wenn sie ihre
Besorgungen selber ausführe. Dies sei kein geeignetes Mittel, das Ziel eines autofreien
Y _________ zu erreichen. Es sei nicht die Anzahl der Elektrofahrzeuge, sondern die
Anzahl der Fahrten einzuschränken, um das genannte Ziel zu erreichen. Wörtlich bringt
die Beschwerdeführerin weiter vor: «Dem Beschwerdeführer ist zuzumuten, dass er die
Transporte durch diverse Drittpersonen vornehmen lässt, allenfalls per Luft oder auf an-
dere Art und Weise. Vorliegend geht es, wie bereits erwähnt, nicht um die Zumutbarkeit,
sondern um die Frage der Einschränkung des Verkehrsaufkommens in der Gemeinde
Y _________.» Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass alternative Transportarten zu-
mutbar seien. Es sei bloss eine Frage der Kosten und für sie sei der Aufwand dann
grösser. Die Beschwerdeführerin macht wiederholt Ausführungen zur Verkehrssituation
betreffend Fahrrädern und E-Bikes, die es zu überdenken gelte. Sinngemäss macht die
Beschwerdeführerin eine fehlende Geeignetheit, Zumutbarkeit resp. Zweck-Mittel-Rela-
tion geltend. Sie beruft sich demnach auf den Verhältnismässigkeitsgrundsatz.
6.1 Die Frage nach der Verhältnismässigkeit staatlichen Handelns ist eine solche nach
der Zweck-Mittel-Relation: Es geht darum, ob eine bestimmte Massnahme in ihrer kon-
kreten Ausgestaltung geeignet und erforderlich ist zur Erreichung eines bestimmten
Zwecks und in Anbetracht der involvierten Interessen angemessen ist. Für die Verhält-
nismässigkeit einer Massnahme sind nach Praxis und Lehre drei Kriterien entscheidend.
Primär muss die ergriffene Massnahme geeignet sein, um das angestrebte Ziel zu ver-
folgen, wobei bereits ein Beitrag zur Zielverwirklichung ausreicht. Zweites Kriterium stellt
die Erforderlichkeit einer Massnahme dar, die dann gegeben ist, wenn es - im Hinblick
auf die beeinträchtigten Interessen oder Rechte - kein milderes Mittel gibt, um das an-
gestrebte Ziel zu erreichen. Schliesslich muss die Massnahme angemessen oder zu-
mutbar sein. (vgl. Astrid Epiney in: Bernhard Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney
[Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesverfassung, 2015; Art. 5 BV N. 69 f.; Rainer J.
Schweizer/Alina Krebs, in: Bernhard Ehrenzeller/Patricia Egli/Peter Hettich/Peter Hong-
ler/Benjamin Schindler/Stefan Schmid/Rainer Schweizer [Hrsg.], St. Galler Kommentar
zur Bundesverfassung, 4. A., 2023, Art. 36 N. 53; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhl-
mann, a.a.O., N. 514; BGE 148 II 392 E. 8.2.1).
6.1.1 Das Element der Geeignetheit dient der Prüfung der Präzision staatlichen Han-
delns. Ungeeignet ist die Massnahme dann, wenn sie am Ziel vorbeischiesst, d.h. kei-
nerlei Wirkungen im Hinblick auf den angestrebten Zweck entfaltet oder die Erreichung
dieses Zwecks sogar erschwert oder verhindert. Zu prüfen ist somit die Zwecktauglich-
keit einer Massnahme. Die bundesgerichtliche Rechtsprechung ist bei der Beurteilung
der Eignung grosszügig und sondert nur diejenigen Massnahmen aus, die sich als völlig
ungeeignet zur Zielerreichung erweisen (vgl. BGE 148 II 392 E. 8.2.2; 144 I 126 E. 8.1;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 522).
6.1.2 Weiter muss sich der Eingriffszweck im Verhältnis zur Wirkung des Eingriffs bzw.
der Einschränkung im konkreten Fall bewähren; man spricht hierbei von Verhältnismäs-
sigkeit im engeren Sinne oder Zumutbarkeit. Dabei ist zu prüfen, ob das gesteckte Ziel
in einem vernünftigen Verhältnis zu der zu seiner Erlangung notwendigen Einschränkung
steht. Die Massnahme darf nicht ausser Verhältnis zum verfolgten Zweck stehen, sodass
die erwartete Wirkung der Massnahme nicht in einem Missverhältnis zu den durch sie
beeinträchtigten Rechten oder Interessen stehen darf (vgl. Astrid Epiney in: Bernhard
Waldmann/Eva Maria Belser/Astrid Epiney [Hrsg.], Basler Kommentar zur Bundesver-
fassung, 2015; Art. 5 BV N. 69 f.; Rainer J. Schweizer/Alina Krebs, a.a.O., Art. 36 N.
56;).
6.2 Im vorliegenden Fall ist die Ausserverkehrsetzung des Elektrofahrzeugs durchaus
geeignet, um das im öffentlichen Interesse liegende Ziel eines autofreien Y _________
zu beeinflussen. Weder schiesst die Nichterteilung der Bewilligung am Ziel vorbei, noch
erschwert oder verhindert sie die Erreichung dieses Zwecks. Es mag sein, dass die
Transporte beim vorliegenden Verbot durch ein anderes Unternehmen mit einem Elekt-
rofahrzeug durchgeführt werden. Der Lieferant wird jedoch seine Arbeit rationalisieren
und somit versuchen, mit möglichst wenig Fahrten oder möglichst kostengünstigen (und
folglich kleinen Transportmitteln wie z.B. E-Bikes) möglichst viel Material durch das Dorf
zu transportieren. Die Auffassung, die Ausserverkehrsetzung des Elektromobils führe zu
gleich vielen Fahrten durch eine Drittperson, überzeugt somit nicht.
6.3 Was die Zumutbarkeit betrifft, führt die Beschwerdeführerin nirgends aus, dass ihr
die alternativen Transportmöglichkeiten, welche für sie durchaus einen möglichen Mehr-
aufwand bedeuten können, geradezu unzumutbar wären. Sie gibt sogar an, die übrigen
Bergrestaurantbetriebe hätten nach einer Prüfung der Transportdispositive geschlossen,
Lieferungen durch Dritte seien am Vorteilhaftesten. Dies spricht für die Zumutbarkeit der
alternativen Möglichkeit, die Waren durch Drittpersonen transportieren zu lassen, anstatt
diese selbst mittels eigenem Elektromobil durch Y _________ zu transportieren. Ein
möglicher Mehraufwand, den die Beschwerdeführerin geltend macht, könnte sich im Or-
ganisieren der Drittanbieter für allfällige Transporte zeigen. Sie kann durch das Beauf-
tragen von Drittanbietern aber auch Zeit sparen, indem sie die Transporte anschliessend
nicht mehr selbst ausführen muss. Die finanziellen Ersparnisse, die durch den Wegfall
des Unterhalts des Elektromobils entstehen, können eventuell die Kosten teilweise aus-
gleichen, welche durch das Beauftragen von Drittanbietern anfallen. Die Voraussetzung
der Zumutbarkeit im Sinne der Zweck-Mittel-Relation ist somit erfüllt.
6.4 Der angefochtene Entscheid verstösst mithin auch nicht gegen den Verhältnismäs-
sigkeitstgrundsatz.
7.
Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
7.1 Die Beschwerdeführerin hat als in der Sache unterliegende Partei keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit
öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Restaurant X _________ AG aufer-
legt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Restaurant X _________ AG, der Einwohnergemeinde
Y _________ und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 24. Juli 2023