A1 22 165
URTEIL VOM 19. MAI 2023
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Nicolas Kuonen,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 17. August 2022.
Sachverhalt
A. X _________ wird seit November 2011 durch die Gemeinde Y _________ mit
Sozialhilfeleistungen unterstützt. Er leidet an verschiedenen Erkrankungen, darunter
auch CFS/ME. Am 16. Oktober 2019 stellte das Sozialmedizinische Zentrum Oberwallis
(SMZO) ein Unterstützungsgesuch für die Übernahme von monatlich Fr. 250.-- für den
Kauf medizinischer Präparate sowie einmalig Fr. 462.05 für Therapiegeräte als situati-
onsbedingte medizinische Leistungen für X _________. Mit Verfügung vom 30. Oktober
2019 lehnte die Gemeinde Y _________ das Unterstützungsgesuch ab. Dagegen reichte
X _________ am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Staatsrat ein. Mit Verfügung vom
X _________ für das Jahr 2020. Das Budget enthielt neben dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt von Fr. 986.--, Fr. 700.-- für die Miete sowie Fr. 200.-- für Präparate ge-
mäss ärztlichem Beleg. Dagegen erhob X _________ am 20. Januar 2020 Beschwerde
beim Staatsrat. Er beantragte insbesondere die Anerkennung der effektiven Mietkosten
von Fr. 900.--, die zusätzliche monatliche Vergütung von pauschal Fr. 75.-- für Trans-
porte zu Therapien sowie die Übernahme der Prämien der Zusatzversicherungen. Am
2020 mit Fr. 1'920.15 zu unterstützten. Damit berücksichtigte die Gemeinde die zusätz-
lichen monatlichen Transportkosten von Fr. 29.15 und die monatliche Prämie von Fr. 5.-
2020 Beschwerde beim Staatsrat. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wies die
Gemeinde Y _________ das Unterstützungsgesuch für die Übernahme der von der
Krankenkasse nicht bezahlten Restkosten für 3 Gesundheitschecks pro Jahr im Betrag
von Fr. 240.-- ab. Dagegen reichte X _________ am 12. September 2020 Beschwerde
beim Staatsrat ein.
Die genannten Beschwerdeverfahren wurden vom Staatsrat vereinigt. Mit Entscheid
vom 24. Februar 2021 wies der Staatsrat die Beschwerden vom 2. Dezember 2019,
Dagegen reichte X _________ am 15. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei
der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts ein. Das Kantonsgericht hiess
die Beschwerde mit Urteil vom 14. Dezember 2021 (A1 21 71) gut und hob den ange-
fochtenen Staatsratsentscheid auf. Das Kantonsgericht begründete die Gutheissung der
Beschwerde damit, dass die Vorinstanz den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt hat
und seiner Aktenführungspflicht nicht genügend nachgekommen ist. Es war dem
Kantonsgericht aufgrund dessen, dass es nicht über die nötigen Entscheidgrundlagen
verfügte, nicht möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen.
B. Der Staatsrat wies mit Entscheid vom 22. August 2022 die Beschwerden vom
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
teilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Primärbegehren:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom
tungen zugesprochen werden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom
zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates Wallis, wobei dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist."
Der Beschwerdeführer moniert, die Vorinstanz verletze Art. 10 Abs. 4 des Gesetzes über
die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (SGS/VS 850.1; aGES). Seine
persönliche und gesundheitliche Situation sowie die örtlichen Verhältnisse seien nicht
gebührend berücksichtigt worden, insbesondere die ärztlichen Verordnungen. Damit
habe die Vorinstanz wiederholt das rechtliche Gehör verletzt. Ebenso sei Art. 12 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (SR
101; BV) verletzt worden, da ihm die beantragten Leistungen verweigert worden seien.
Da die Dienststelle für Sozialwesen (DSW) nicht nur mit der Instruktion der Beschwerden
gegen die Verfügungen der Gemeinde beauftragt sei, sondern auch Bewilligungen und
Vormeinungen zu den Gesuchen um Sozialhilfe zuhanden der Gemeinden abgebe, er-
wecke dies den Anschein von Befangenheit. Dies erscheine vor dem rechtsstaatlichen
Hintergrund problematisch und verletze Art. 9 BV. Weiter seien ihm Rückvergütungen
nicht in der richtigen Höhe ausbezahlt und Gesuche nicht innert nützlicher Frist behan-
delt worden. Die Mietzinsanalyse sowie die Mietzinslimiten seien nicht haltbar, da der
Markt seit 2013 steigende Preise zeige. Er sei auf die Wohnung in A _________ über
1200 M. ü. M. aufgrund seines gesundheitlichen Zustands angewiesen. Dass die Ne-
benkosten in den Mietzinslimiten enthalten seien, widerspreche den Weisungen des De-
partements zur Berechnung des Sozialhifebudgets. Dies führe zu unrealistischen Mieten
und zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfebezügern innerhalb der verschiedenen
Walliser Gemeinden. Die Vorinstanz nehme zu diesen qualitativen Mängeln nicht Stel-
lung. Schliesslich wiederhole die Vorinstanz immer wieder, er sei auf die Mietzinslimiten
vor seinem Umzug nach A _________ hingewiesen worden, obwohl das Kantonsgericht
bereits im Urteil A1 21 71 klargestellt habe, dass keine res iudicata vorliege.
D. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 23. September 2022 an den Staats-
rat und die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Die Gemeinde reichte ihre Beschwerdeantwort am 12. Dezember 2022 ein. Sie bean-
tragte, die Beschwerde kostenpflichtig abzuweisen, soweit darauf einzutreten sei. Es sei
sichergestellt, dass der angefochtene Entscheid vom Staatsrat und somit von einem un-
abhängigen und unparteiischen Gericht verfügt worden sei. Der Sachverhalt sei vollstän-
dig aktenkundig und es liege keine Gehörsverletzung vor. Die vom Beschwerdeführer
beantragten zu übernehmenden Kosten seien zu Recht abgelehnt worden. Der
Beschwerdeführer vermöge nicht aufzuzeigen, inwiefern die Mietzinsanalyse sich als
falsch erweisen würde. In den Akten sei zudem nicht ersichtlich, inwiefern eine Wohnung
über 1200 M. ü. M. medizinisch indiziert sein solle. Es werde nicht gegen die Empfeh-
lungen der Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS-Richtlinien) verstossen,
wenn die Mietzinslimiten inklusive Nebenkosten festgelegt würden. Eine Ungleichbe-
handlung der Sozialhilfebezüger in den verschiedenen Walliser Gemeinden liege
ebenso wenig vor, da an die bestehenden Marktverhältnisse in den betreffenden Wohn-
gemeinden angeknüpft werde und nicht im gesamten Oberwallis die gleichen Obergren-
zen gelten würden.
Der Staatsrat reichte seine Beschwerdeantwort am 16. November 2022 ein und bean-
tragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Die vom Beschwerdeführer zur
Übernahme beantragten Kosten würden weder unter die medizinische Grundversorgung
noch unter die zwingend anfallenden situationsbedingten Leistungen fallen und seien
daher nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen. Sämtliche in den Akten aufgeführten
ärztlichen Verordnungen würden lediglich empfehlen, dem Beschwerdeführer bei der
Übernahme der Medikamente behilflich zu sein, bzw. ihn bei den Kosten zu unterstützen.
Eine Verletzung von Art. 12 BV liege nicht vor. Der Anspruch gemäss Art. 12 BV gehe
weit weniger weit, als die im Rahmen der ordentlichen Sozialhilfe ausgerichteten Leis-
tungen und sei daher mehr als erfüllt. Die Aufgaben innerhalb der DSW seien klar ver-
teilt, wobei die Vormeinung in Bezug auf bestimmte Leistungen sowie die Kontrolle der
Sozialhilfedossiers von den Mitarbeitern der Koordinationsstelle für soziale Leistungen
vorgenommen werde und die Instruktion der Beschwerdedossiers hingegen durch die
Juristen der Dienststelle erfolge. Dies sei unter dem Blickwinkel der Unabhängigkeit und
Unparteilichkeit nicht zu beanstanden. Die Mietzinsrichtwerte der Gemeinde würden sich
inklusive Nebenkosten verstehen.
E. Der Beschwerdeführer replizierte am 30. März 2023 und hielt an seinen bisherigen
Ausführungen und Anträgen fest.
F. Der Staatsrat reichte am 26. April 2023 eine Duplik ein und verwies auf seine bishe-
rigen Eingaben. Die Gemeinde duplizierte am 28. April 2023 und hielt an ihren Auffas-
sungen und Anträgen fest.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und aufgrund von Art. 14 aGES sowie Art. 33 und
Art. 60 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die Sozial-
hilfe vom 7. Dezember 2011 (SGS/VS 850.100; aARGES), gemäss welchen sich das
Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VVRG richtet, der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen
Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an des-
sen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c
i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel, nebst seinen eingereichten Bele-
gen, die Edition der Verfahrensakten vor der Vorinstanz sowie der Verfahrensakten im
Verfahren vor dem Kantonsgericht mit der Dossiernummer A1 21 71. Das Kantonsge-
richt hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den Akten genommen. Der
Staatsrat hat die Vorakten am 21. Juni 2021 hinterlegt. Die vorliegend vorhandenen Ak-
ten enthalten nach Ansicht des Kantonsgerichts die entscheidrelevanten Sachverhalts-
elemente und genügen – wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervor-
geht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter
Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, wei-
tere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern,
weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Gesetz über die Eingliederung und
die Sozialhilfe vom 29. März 1996 sowie das Ausführungsreglement zum Gesetz über
die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 7. Dezember 2011. Seit dem 1. Juli 2021 ist
das neue Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 10. September 2020
(SGS/VS 850.1; GES) sowie die Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe
vom 21. April 2021 (SGS/VS 850.100; VES) in Kraft. Weder das Gesetz noch die Ver-
ordnung enthalten übergangsrechtliche Bestimmungen.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten
mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage
im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 mit Hinweisen). Gemäss
den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen - wie sie in Art. 1 und 2
Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB; SR
BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f. mit weiteren Hinweisen) - sind somit zur Beurteilung
der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich jene Rechtssätze massgebend, wel-
che zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gültig wa-
ren (BGE 143 V 446 E. 3.3). In anderen Urteilen findet sich auch die Formulierung, es
seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sachver-
halts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 140 V 136 E. 4.2.1; 139 V 335 E. 6.2 mit Hinweisen;139 II 263 E. 6).
Die Verfügungen der Gemeinde, die Gegenstand des Staatsratsentscheids sind, datie-
ren allesamt vor dem 1. Juli 2021, so dass die damals in Kraft gewesenen Rechtssätze
zur Anwendung gelangen. Streitgegenstand des Verfahrens bilden Sachverhaltsele-
mente, welche sich vor dem 1. Juli 2021 abgespielt haben.
5. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz hätte zwar die vom Kantonsgericht in Ur-
teil A1 21 71 aufgeführten Belege im Aktenverzeichnis nachgeführt, diese jedoch mate-
riell nicht behandelt. Es seien keine weiteren Abklärungen getätigt und die ärztlichen
Zeugnisse auch nicht gewürdigt worden. Zudem nehme die Vorinstanz in ihrem Ent-
scheid keine Stellung dazu, dass die Nebenkosten in den Mietzinslimiten enthalten
seien, was den Weisungen des Departements zur Berechnung des Sozialhifebudgets
widerspreche und zu unrealistischen Mieten sowie zu einer Ungleichbehandlung von
Sozialhilfebezügern innerhalb der verschiedenen Walliser Gemeinden führe. Damit
werde das rechtliche Gehör nach wie vor verletzt.
5.1 Art. 29 Abs. 2 BV garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör; er stellt einen Teil-
gehalt des allgemeinen Grundsatzes des fairen Verfahrens nach Art. 6 Ziff. 1 der Kon-
vention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten vom 4. November 1950
(EMRK; SR 0.101) und Art. 29 Abs. 1 BV dar (Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 214). Er dient einerseits der Sachaufklärung und garantiert andererseits ein
persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der Parteien im Verfahren, soweit dies Ein-
fluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungs-
mässig geschütztes Individualrecht, hat also den Charakter eines selbständigen Grund-
rechts (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A.,
2020, N. 1001 und N. 1003). Der Anspruch auf rechtliches Gehör wird in erster Linie
durch das kantonale Verfahrensrecht bestimmt. Nur wo dieses nicht genügend erscheint,
greift die verfassungsrechtliche Bestimmung mit ihren subsidiären und minimalen Ga-
rantien ein (BGE 135 I 279 E.2.2; 127 III 193 E. 3; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006
vom 12. September 2006 E. 2.2).
5.2 Den Verfahrensbeteiligten kommt im Beweisverfahren mit dem Recht, Beweisan-
träge zu stellen, eine aktive Rolle zu. Formrichtig angebotene Beweisanträge sind zu
prüfen und zu berücksichtigen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et. al.
[Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 48
zu Art. 29 BV). Der Anspruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde, dass sie
die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfin-
dung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristgerechten Äusserungen,
Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage geeignet und erforder-
lich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen
nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid
stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinander-
setzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (BGE 148 III 30 E. 3.1
mit Hinweisen; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bundesgerichts 8C_460/2020 vom
E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den
Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so können Hinweise auf die Rechtsgrund-
lagen genügen (vgl. Gerold Steinmann, a.a.O., N. 49 zu Art. 29 BV). Ob die Begründung
rechtlich zutreffend und haltbar ist, ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs
auf rechtliches Gehör, sondern der materiellen Beurteilung der Streitfrage (Urteil des
Kantonsgerichts A1 21 123 vom 29. September 2021 E. 6.2).
5.3 Vorliegend hat die Vorinstanz die vom Beschwerdeführer eingereichten Rezepte
und Atteste von dessen Ärzten zu den Akten genommen. Diese befinden sich nun ent-
gegen der Aktenlage im Verfahren A1 21 71 in den Verfahrensakten. Wie die Vorinstanz
diese Rezepte aber würdigt, ist nicht eine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches
Gehör, sondern eine Frage der materiellen Beurteilung der Streitsache. Inwiefern die
Vorinstanz weitere Abklärungen hätte tätigen sollen, führt der Beschwerdeführer nicht
aus. In Punkt 10 des Entscheids der Vorinstanz äussert sich diese zu den Mietzinsricht-
werten der Gemeinde und führt aus, dass sie es als rechtens erachte, dass die Neben-
kosten in den Mietzinslimiten enthalten seien. Dem Beschwerdeführer war es damit mög-
lich zu erkennen, von welchen wesentlichen Überlegungen sich die Vorinstanz hat leiten
lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Die Rüge, die Vorinstanz habe das rechtli-
che Gehör verletzt, ist damit als unbegründet abzuweisen.
6. Der Beschwerdeführer moniert, dass es vor dem rechtsstaatlichen Hintergrund prob-
lematisch sei, dass die DSW einerseits mit der Instruktion der Beschwerden gegen die
Verfügungen der Gemeinden beauftragt sei und andererseits Vormeinungen zu den Ge-
suchen um Sozialhilfe zuhanden der Gemeinden abgebe. Dies erwecke den Anschein
von Befangenheit, wenn die kontrollierende auch die instruierende Behörde sei. Die Un-
abhängigkeit und Unparteilichkeit würden im Rahmen der Behandlung von Beschwerden
gegen Sozialhilfeentscheide, die der Vormeinung der DSW unterbreitet worden seien,
nicht gewährleistet. Nach Art. 9 BV habe jede Person Anspruch darauf, von den staatli-
chen Organen ohne Willkür nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Daran ändere
auch die Tatsache nichts, dass innerhalb der DSW nicht die gleichen Abteilungen zu-
ständig seien, um die Bewilligungen bzw. Vormeinungen von Gesuchen zu behandeln
sowie die Beschwerdeverfahren zu instruieren. In der Konsequenz habe dies zur Aufhe-
bung des Entscheids zu führen.
Gemäss Art. 12 GES bzw. Art. 7 aGES entscheide die mit dem Sozialwesen beauftragte
Dienststelle alles, was mit der Sozialhilfe zu tun habe. Es sei gerichtsnotorisch, dass die
Gemeinde nichts zusprechen würde, was dann von der Dienststelle nicht als Beträge
der Sozialhilfe anerkannt würde, ansonsten die Gemeinde diese Kosten selbst tragen
müsste, da sie in der Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinde unberücksichtigt
bliebe. Dies erwecke den Anschein der Befangenheit und müsse zur Aufhebung des
angefochtenen Entscheids führen.
6.1 Die Vorinstanz entgegnet, dass die Aufgaben innerhalb der DSW klar verteilt seien,
wobei die Vormeinung in Bezug auf bestimme Leistungen sowie die Kontrolle der Sozi-
alhilfedossiers von den Mitarbeitern der Koordinationsstelle für soziale Leistungen vor-
genommen werde und die Instruktion der Beschwerdedossiers durch die Juristen der
Dienststelle erfolge. Den Beschwerdeentscheid treffe hingegen letztendlich der Staats-
rat.
6.2 Art. 30 Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zustän-
diges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Diese Bestimmung erlaubt die Über-
prüfung von Zweifeln an der Unbefangenheit eines Richters und den entsprechenden
Sachumständen, wobei sich das Verfahren nach dem anwendbaren Prozessrecht rich-
tet, welches die formellen Anforderungen umschreibt, die zuständige Gerichtsbehörde
bestimmt und die Folgen des Ausstands regelt (Gerold Steinmann, in: Die schweizeri-
sche Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., St. Gallen 2014, Art. 30 N. 30).
Für nichtgerichtliche Behörden enthält Art. 29 Abs. 1 BV eine analoge Garantie. Er ga-
rantiert den Anspruch auf gleiche und gerechte Behandlung; das Gebot der Unbefan-
genheit bildet einen Teilgehalt dieses Grundrechts. Im Kern der Garantie der Unbefan-
genheit steht für Richter wie für Verwaltungsbeamte, dass sie sich in Bezug auf die Be-
urteilung des Sachverhalts nicht bereits festgelegt haben (vgl. Urteil des Bundesgerichts
2C_426/2018 vom 25. März 2019 E. 2.2).
6.3 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts kann eine Behörde nicht als Ganzes
abgelehnt werden: Ein Ausstandsgesuch muss sich gegen bestimmte Personen richten;
befangen sein können nur die für die Behörde tätigen Personen, nicht die Behörde als
solche. Die Ablehnung einer ganzen Behörde oder des gesamten Spruchkörpers ist ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung unzulässig, weshalb kein Ausstandsverfah-
ren durchzuführen und auf ein Ausstandsgesuch nicht einzutreten ist (Urteil des Bun-
desgerichts 4A_585/2017 vom 12. Dezember 2017 E. 3).
6.4 Gemäss Art. 14 Abs. 1 aGES können Verfügungen der Gemeinden und der Dienst-
stelle für Sozialwesen mit Beschwerde an den Staatsrat angefochten werden. Dieser
entscheidet über die Beschwerden, welche gegen die Verfügungen der Gemeinde ein-
gereicht werden (Art. 6 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 13 Abs. 1 aGES). Mit der Instruktion der
Beschwerden gegen die Verfügungen der Gemeinden ist die Dienststelle für Sozialwe-
sen beauftragt (Art. 14 Abs. 2 aGES).
6.5 Nach dem Gesagten zeigt sich, dass folglich nicht die Behörde entscheidet, welche
das Verfahren instruiert (Dienststelle für Sozialwesen), sondern der Staatsrat. Auch die
sich mit der Instruktion befassenden Mitarbeiter decken sich nicht mit denjenigen, welche
sich mit den Vormeinungen an die Sozialhilfebehörden befassen. Aus den Akten und
den sich darin befindenden E-Mails zeigt sich, dass die Vormeinungen von einer wissen-
schaftlichen Mitarbeiterin (B _________) verfasst wurden, wohingegen die Instruktion
von einer Juristin (C _________) durchgeführt wurde. Da der Ausstand grundsätzlich
nur einzelne natürliche Personen betrifft, aus denen sich die Behörde zusammensetzt
und nicht die Behörde als solche (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_771/2019 vom
der Ausstandspflicht bzw. von Art. 30 Abs. 1 BV gefällt. Schliesslich bringt der Beschwer-
deführer auch keine Ausstandsgründe gegen die genannten Mitarbeiter der DSW vor.
6.6 Gemäss Art. 9 BV hat jede Person Anspruch darauf, von den staatlichen Organen
ohne Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach ständiger Recht-
sprechung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der an-
gefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in kla-
rem Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass
verletzt oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Ent-
scheid wird jedoch nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das
Ergebnis unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutref-
fender erscheint, genügt nicht (vgl. (BGE 142 II 369 E. 4.3). Weshalb Art. 9 BV verletzt
sein soll, legt der Beschwerdeführer ebenfalls nicht weiter dar und ist auch für das Kan-
tonsgericht nicht ersichtlich.
7. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung von Art. 10 Abs. 4 aGES sowie
Art. 12 BV. Es würden die ärztlichen Verordnungen ignoriert oder nicht angemessen be-
rücksichtigt. Seiner gesundheitlichen Situation werde nicht genügend Rechnung getra-
gen. Seine Erkrankung erfordere zusätzliche Leistungen, welche ihm nicht gewährt wor-
den seien, mit der Konsequenz, dass er seinen Lebensunterhalt gemäss den gesetzli-
chen Bestimmungen des aGES sowie Art. 12 BV nicht mehr decken könne. Bei der
Übernahme von situationsbedingten Leistungen habe die entscheidende Behörde ein
grosses Ermessen. Das Individualisierungsprinzip sowie die konkrete Situation jedes
Sozialhilfebezügers sollten massgebend sein. Die Vorinstanz verkenne das Subsidiari-
tätsprinzip, wenn sie ausführe, dass die Sozialhilfe nicht für weitergehende Krankheits-
kosten aufkommen könne, die von der Krankenkasse nicht abgedeckt würden. Die
Sozialhilfe habe ergänzenden Charakter.
7.1 Wer in Not gerät und nicht in der Lage ist, für sich zu sorgen, hat gemäss Art. 12 BV
Anspruch auf Hilfe und Betreuung sowie auf die Mittel, die für ein menschenwürdiges
Dasein unerlässlich sind. Dieses Grundrecht garantiert nicht ein Mindesteinkommen;
verfassungsrechtlich geboten ist nur, was für ein menschenwürdiges Dasein unabding-
bar ist und eine unwürdige Bettelexistenz abwendet (BGE 130 I 71 E. 4.1; 121 I 367 E.
2c; Urteil [des Bundesgerichts] 2P.148/2002 vom 04. März 2003, E. 2.3). Art. 12 BV um-
fasst eine auf die konkreten Umstände zugeschnittene, minimale individuelle Nothilfe.
Sie beschränkt sich auf das absolut Notwendige und soll die vorhandene Notlage behe-
ben (vgl. Urteil des Bundesgerichts 8C_616/2021 vom 23. September 2022 E. 1.3.3,
BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1). Das Grundrecht auf ein Existenzminimum nach
Art. 12 BV garantiert kein Mindesteinkommen, sondern nur die Deckung der Grundbe-
dürfnisse für ein menschenwürdiges Überleben, wie Nahrung, Wohnung, Kleidung und
medizinische Grundversorgung. Die Nothilfe hat per Definition grundsätzlich einen Über-
gangscharakter. Sie sieht lediglich ein Mindestmass an Unterstützung vor, das heisst ein
temporäres Sicherheitsnetz für Personen, die im Rahmen der bestehenden sozialen Ein-
richtungen keinen Schutz finden, um ein menschenwürdiges Leben zu führen (vgl. BGE
142 I 1 E. 7.2.1 und BGE 139 I 272 E. 3.2).
7.1.1 Vorliegend kann nicht die Rede davon sein, dass der Beschwerdeführer sich in
einer existenzbedrohenden Notlage befindet. Ihm wurde von der Gemeinde vielmehr
eine Unterstützung zugesprochen, die ihm offensichtlich mehr als das Überleben sichert.
Art. 10 Abs. 2 aGES sieht sogar ausdrücklich vor, dass mit der Sozialhilfe im Kanton
Wallis nicht nur der unbedingt notwendige Lebensbedarf, sondern ein soziales Existenz-
minimum sichergestellt werden soll. Insofern unterscheidet sich der verfassungsmässige
Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassen-
der ist (BGE 142 I 1 E. 7.2.1; 138 V 310 E. 2.1). Das aGES erfüllt somit die Vorgaben
gemäss Art. 12 BV (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.67/2006 vom 16. Mai 2006 E. 3.2).
Eine Verletzung von Art. 12 BV liegt folglich nicht vor.
7.2 Die Sozialhilfepraxis hat verschiedene Prinzipien entwickelt. Es handelt sich dabei
um keine zwingenden Normen, sondern sie lassen Raum für eine individuelle Güterab-
wägung. Zu den zentralen Prinzipien des Sozialhilferechts gehören die Wahrung der
Menschenwürde und der Persönlichkeitsrechte, das Subsidiaritätsprinzip und der Indivi-
dualisierungsgrundsatz (Christoph Rüegg in: Christoph Häfeli [Hrsg.], das Schweizeri-
sche Sozialhilferecht, 2008, S. 42).
7.3 Die Sozialhilfe wird wie erwähnt vom Subsidiaritätsprinzip beherrscht. Als Grund-
prinzip im Sozialhilferecht meint die Subsidiarität, dass Sozialhilfe prinzipiell nur gewährt
wird, soweit der Einzelne keinen Zugang zu einer anderweitigen, zumutbaren Hilfsquelle
hat. Es ist damit Ausdruck der Pflicht zur Mitverantwortung und Solidarität gegenüber
der Gemeinschaft, wie sie in Art. 6 BV verankert ist. Das Bestehen eines Anspruchs auf
Sozialhilfe ist daher mit Blick auf den Subsidiaritätsgrundsatz zu klären (BGE 141 I 156
E. 4.2 und Urteil des Bundesgerichts 8C_110/2014 vom 28. März 2014 E. 3.1.3). Anders
ausgedrückt heisst dies, dass erst nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten der
Hilfe wie der eigenen Arbeitskraft und Leistungen Dritter staatliche Hilfe gefordert werden
kann. Eine bedürftige Person muss alles Zumutbare unternehmen, um die Notlage aus
eigenen Kräften abzuwenden oder zu beheben (vgl. Christoph Rüegg, a.a.O., S. 46 f.).
7.4 Auch für den kantonalen Gesetzgeber gilt für die Sozialhilfe das Subsidiaritätsprin-
zip. Gemäss Art. 2 Abs. 2 aGES ist die Sozialhilfe subsidiär zu allen anderen Einkom-
mensquellen, auf welche die Mitglieder der Familieneinheit Anrecht haben, namentlich
zu den Sozialversicherungen und anderen eidgenössischen, kantonalen und kommuna-
len Sozialleistungen (Art. 2 Abs. 2 GES und Art. 1 Abs. 1 ARGES).
7.5 Das Individualisierungsprinzip besagt, dass die Hilfeleistungen nach den Erforder-
nissen des jeweiligen Einzelfalles (einzelfallbezogen) zu beurteilen und zu bemessen
sind. Dabei handelt es sich um individuelle Leistungen, welche für einen bestimmten
Zweck, d.h. zweckgerichtet, geleistet werden, und sie haben auch die lokalen Verhält-
nisse zu berücksichtigen (vgl. Christoph Rüegg, a.a.O., S. 46 f.). Auf kantonaler Geset-
zesebene regelt Art. 10 Abs. 1 und 2 aGES, dass mit den materiellen Leistungen, das
heisst Bargeld oder Naturalien, nicht nur der unbedingt notwendige Lebensbedarf, son-
dern ein soziales Existenzminimum sichergestellt werden sollen. Materielle Leistungen
werden gewährt, wenn die Massnahmen zum Erhalt der finanziellen Selbständigkeit, na-
mentlich durch berufliche Eingliederung, nicht möglich oder in Anbetracht der besonde-
ren Situation der betroffenen Personen nicht durchführbar sind (Art. 10 Abs. 3 aGES).
Art, Ausmass und Dauer der materiellen Leistungen müssen der Situation des Hilfesu-
chenden und den örtlichen Verhältnisse Rechnung tragen. Die Hilfe ist den veränderten
Umständen anzupassen und ist prioritär auf die Wiedererlangung der persönlichen Selb-
ständigkeit auszurichten (Art. 10 Abs. 4 aGES). Die Normen für die Bestimmung der
materiellen Leistungen werden im aARGES und subsidiär in den Empfehlungen der
Schweizerische Konferenz für Sozialhilfe (SKOS) festgehalten (Art. 10 Abs. 6 aGES und
Art. 8 Abs. 1 aARGES). Das Departement erstellt eine Weisung, welche die Beträge des
berücksichtigten Einkommens und Vermögens, den Freibetrag sowie den Unterhaltsbei-
trag für nahe Verwandte an die Kosten für Sozialhilfe und Platzierung bestimmt (Art. 1
Abs. 2 aARGES) und es bestimmt die Modalitäten für die Erstellung des Budgets und
erlässt Weisungen (Art. 14 Abs. 3 aARGES).
7.6 Das materielle Existenzminimum umfasst die von der Sozialhilfe anerkannten Aus-
gaben, durch welche Selbstbestimmung und Teilhabe in der Gesellschaft gesichert und
Grundrechtschancen geschaffen werden sollen. In Anlehnung an die weit verbreitete
Terminologie der SKOS-Richtlinien lassen sich die Ausgaben in die materielle Grundsi-
cherung und die situationsbedingten Leistungen (SIL) aufteilen. Mit der materiellen
Grundsicherung sollen die elementaren Grundbedürfnisse, die im alltäglichen Leben in
einem Privathaushalt notwendig anfallen, finanziell gedeckt werden. Dazu gehören der
allgemeine Lebensunterhalt, die Unterkunft und die medizinische Grundversorgung. Mit
den SIL werden von spezifischen Lebensumständen abhängige Bedarfe abgedeckt (vgl.
Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 290 f.). Die situationsbe-
dingten Leistungen sind Ausdruck des Individualisierungsgrundsatzes (Claudia Hänzi,
Die Richtlinien der schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe, 2011, S. 183). Ihre Ursa-
che haben sie oft in einer besonderen gesundheitlichen, wirtschaftlichen oder familiären
Lage einer unterstützten Person (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftig-
keit, 2014, S. 322; vgl. Weisung des Departements für Gesundheit, Soziales und Kultur
zu Berechnung des Sozialhilfebudgets vom 1. Juli 2012, Stand vom 1. Januar 2016 [Wei-
sung DGSK] N. 5.1 S. 16).
7.7 Für die Geltendmachung von SIL gelten zunächst die allgemeinen Grundsätze.
Demzufolge muss der Bedarf rechtzeitig bekannt gemacht werden sowie angemessen
und hinreichend ausgewiesen sein. Bei bedarfsrechtlich gleichwertigen Alternativen ist
nach dem Wirtschaftlichkeitsprinizip die kostengünstigste Variante zu wählen. Zu beach-
ten ist zudem, dass nur abzudecken ist, was nicht durch vorrangige Leistungssysteme
und zumutbare Selbsthilfe (Subsidiarität) sichergestellt ist bzw. rechtzeitig sichergestellt
werden kann (vgl. Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 323 f.).
7.8 Eine situationsbedingte Leistung muss «fachlich begründet», mit dem «Aufwand
von nicht unterstützten Haushalten vergleichbar» sein und die Kosten müssen «in einem
sinnvollen Verhältnis zum erzielten Nutzen stehen». Das sinnvolle Kosten-Nutzen-Ver-
hältnis stellt eine Ausprägung des allgemeinen Verhältnismässigkeitsgrundsatzes und
des Wirtschaftlichkeitsprinzips dar (Guido Wizent, a.a.O., S. 326 bzw stünde in SKOS-
RL Kp. C.1-2).
7.9 Die Weisung DGSK sieht in Punkt 5.1 vor, dass es Kosten gibt, welche in Abhän-
gigkeit einer bestimmten Situation zwingend anfallen und die zu übernehmen sind. Da-
runter fallen bestimmte krankheits- und behinderungsbedingte Auslagen. Die medizini-
sche Grundversorgung ist weitgehend durch die soziale Krankenversicherung sicherge-
stellt und der Sozialhilfe verbleibt die Übernahme von Zahnbehandlungskosten und Kos-
tenbeteiligungen (Franchise/Selbstbehalt). Das medizinische Existenzminimum geht je-
doch weiter. Die Sozialhilfe hat neben der medizinischen Grundversorgung ebenfalls die
Kosten für krankheits- und behinderungsbedingte Mehrbedarfe zu übernehmen, soweit
hierfür kein anderer Kostenträger - etwa die soziale Krankenversicherung oder eine an-
dere Sozialversicherung, eine Zusatzversicherung oder eine Haftpflichtversicherung des
Unfallverursachers - aufkommt. Auch wenn im Einzelfall kein vorrangiger Kostenträger
für die entsprechenden Kosten zuständig ist, muss die Sozialhilfe nicht alle Ausgaben
übernehmen, die als krankheits- und behinderungsbedingt bezeichnet werden können.
Als Beispiele können hier die tägliche Multivitamintablette oder die Diät zum Zweck einer
ästhetisch begründeten Gewichtsreduktion genannt werden. Generell kann gesagt wer-
den, dass Behandlungen, die im Rahmen des Leistungskatalogs der obligatorischen
Grundversicherung keine Deckung finden, nur zurückhaltend zu übernehmen sind. Da-
mit diese Leistungen aber von der Sozialhilfe vergütet werden, bedarf es einer hinrei-
chenden medizinischen Indikation durch eine zur Berufsausübung legitimierten Medizi-
nalperson bzw. eine anerkannte Fachstelle (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 376 f.; Guido
Wizent, Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 329 f.).
8. Vorliegend sind folgende situationsbedingten Leistungen Streitgegenstand: der
beantragte monatliche Betrag von Fr. 250.-- für medizinische Präparate, die einmalige
Kostenübernahme von Fr. 462.05 für Trainings- und Therapiegeräte, die monatlich
beantragten Transportkosten von Fr. 75.--, die Übernahme der Prämien für weitere Zu-
satzversicherungen sowie die Übernahme der Kosten für 3 Gesundheitschecks pro Jahr
von je Fr. 80.--.
8.1 Mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 hielt die Gemeinde fest, dass der Beschwer-
deführer auf der Grundlage der Verordnung vom 4. Oktober 2018 für spezielle medizini-
sche Leistungen eine Rückvergütung von maximal Fr. 200.-- monatlich erhalte und sie
die beantragte Erhöhung dieses Betrag auf Fr. 250.-- ablehne. Der Beschwerdeführer
führt aus, dass er auf verschiedene medizinische Präparate wie Vitamine und Mineral-
stoffe angewiesen sei. Sodann befinden sich auch in den Akten verschiedene Rezepte,
welche ihm von seiner Ärztin ausgestellt wurden (vgl. act.418, 541, 552). Dabei handelt
es sich unbestritten um eine zur Berufsausübung legitimierte Medizinalperson. Bei nicht
kassenpflichtigen Medikamenten sind nur solche zu vergüten, für welche ein ärztliches
Zeugnis vorliegt, das bestätigt, dass nur das nicht kassenpflichtige Medikament wirksam
ist (vgl. Guido Wizent, a.a.O., S. 339). Die Gemeinde hat den Bedarf betreffend der me-
dizinischen Präparate anerkannt und hierfür eine monatliche Kostengutsprache von
Fr. 200.-- verfügt. In den Akten finden sich jedoch keine Belege, die nachweisen und
darlegen würden, dass der gesprochene Betrag von Fr. 200.-- nicht ausreichend sei. Wie
bereits oben erwähnt, muss der Bedarf für die Geltendmachung der situationsbedingten
Leistungen hinreichend ausgewiesen sein, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Ge-
meinde hat daher zu Recht den Antrag auf Erhöhung des Betrags von Fr. 200.-- auf
Fr. 250.-- abgelehnt.
8.2 Die Gemeinde lehnte mit Verfügung vom 30. Oktober 2019 die Übernahme der ein-
maligen Kosten von Fr. 462.05 für Trainings- und Therapiegeräte ab. In den Akten be-
finden sich mehrere Rezepte, gemäss welchen dem Beschwerdeführer verschiedene
Trainings- und Therapiegeräte verordnet werden, wie Blutdruckmessgerät, Fahrrader-
gometer mit Brustgurt, Gymnastikmatte, Gymnastikbälle, Minitrampolin (act. 507, 513).
Allerdings ist hinsichtlich des Blutdruckmessgeräts auf dem Rezept nicht weiter darge-
legt, dass dies medizinisch indiziert sei. Neben dem Namen des Beschwerdeführers und
dessen Jahrgang steht auf dem Rezeptblatt «BD-Messgerät» ohne jegliche weiteren
Hinweise, weshalb dies medizinisch notwendig sei (vgl. act. 507). Es fehlt daher am
Nachweis der Notwendigkeit. Grundsätzlich sind Auslagen für Sport, Fitness und Freizeit
im Grundbedarf für den Lebensunterhalt enthalten (vgl. Weisung DGSK S. 5). Es ist vor-
liegend aber zu prüfen, ob diese Auslagen als situationsbedingte Leistung resp. als
krankheitsbedingte Auslagen zu qualifizieren sind. In den Rezepten steht, dass der Arzt
es unterstütze, wenn der Beschwerdeführer körperlich aktiver sei, nicht jedoch, dass es
medizinisch notwendig sei, die aufgelisteten Trainings- und Therapiegeräte anzuschaf-
fen. Wörtlich führt Dr. med. D _________ im Rezept vom 24. Januar 2019 aus: « […]
Für ihn wäre es sehr wichtig seine physische Kondition zu verbessern. Ich unterstütze
daher alle Massnahmen, die seiner körperlichen Ertüchtigung dienen. Insbesondere un-
terstütze ich auch sein Anliegen, nach Anschaffung eines Fahrradergometers mit Brust-
gurt, einer Gymnastikmatte, Gymnastikbälle sowie später auch noch ein Minitrampolin.»
Zumindest für ein Fitnesstraining bieten sich kostenlose oder günstigere Alternativen an
wie beispielsweise Körperübungen mit eigenem Körpergewicht oder mit einfacheren
Hilfsmitteln wie beispielsweise mit Wasser gefüllte Flaschen, um ein leichtes Krafttrai-
ning zu absolvieren (vgl. auch Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2007.00112
vom 23. April 2007 E. 4.3). Auch leichte Spaziergänge bieten sich für ein sanftes Kondi-
tionstraining an. Da der Beschwerdeführer mittels der Arztzeugnisse nicht nachweisen
konnte, dass die Anschaffung der darin aufgeführten Fitnessgeräte und Fitnesshilfsmittel
für die Erhaltung bzw. Verbesserung seiner Gesundheit zwingend medizinisch notwen-
dig ist, durfte die Gemeinde die Kostenübernahme für diese Hilfsmittel zu Recht verwei-
gern. Demnach erweist sich diesbezüglich der vorinstanzliche Entscheid als rechtmäs-
sig.
8.3 Weiter fordert der Beschwerdeführer die Übernahme der Kosten für Zusatzversiche-
rungen. Unter die krankheits- und behinderungsbedingten Spezialauslagen fallen auch
die Zusatzversicherungen nach dem Bundesgesetz über den Versicherungsvertrag vom
direkte Übernahme der Behandlungskosten. Demzufolge wären die Prämien für einen
über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz zu über-
nehmen, wenn die zu erwartenden oder erbrachten Versicherungsleistungen höher sind
als die Versicherungsprämien (vgl. Weisungen DGSK S. 17; Claudia Hänzi, a.a.O., S.
379; Guido Wizent, a.a.O., S. 330 f.). Der Beschwerdeführer führt in seiner Beschwerde
nicht näher aus, warum eine Übernahme der Prämien für die beantragten Zusatzversi-
cherungen gerechtfertigt wären. In seiner Verwaltungsgerichtsbeschwerde bestreitet er
lediglich die Ausführungen der Vorinstanz diesbezüglich ohne weiter darzulegen, worin
die Rechtsverletzung liegt. Der Beschwerdeführer befasst sich nicht konkret mit den Zu-
satzversicherungen, deren Prämien von der Sozialhilfe übernommen werden sollen.
Er legt nicht dar, inwiefern die Behandlungskosten, welche überdies von der Sozialhilfe
gedeckt sein müssten, höher ausfallen würden, als die Versicherungsprämien. Es finden
sich in den Akten einzig die Versicherungsofferten (vgl. act 481 ff.). Wie aus den Akten
hervorgeht, handelt es sich bei der einen beantragten Zusatzversicherung um eine sol-
che, welche die Konditionen bei einem etwaigen Spitalaufenthalt betreffen (vgl. act. 493).
An dieser Stelle ist darauf hinzuweisen, dass Spitalkosten, die nicht durch die Grundver-
sicherung gedeckt sind, nicht von der Sozialhilfe zu übernehmen sind (vgl. Guido Wizent,
a.a.O., S. 334). Die Rüge des Beschwerdeführers ist damit unbegründet, wonach es
rechtswidrig sei, dass die Sozialhilfe die Kosten für die Zusatzversicherungen nicht über-
nehme.
8.4 Des weiteren ist vorliegend strittig, ob die Kosten für die jährlichen drei Gesundheit-
schecks im Betrag von jeweils Fr. 80.-- von der Sozialhilfe als krankheitsbedingte Aus-
lagen zu übernehmen sind. Auch hier fehlt es am Nachweis der hinreichenden medizini-
schen Indikation durch eine zur Berufsausübung legitimierten Medizinalperson. Der Be-
schwerdeführer legt nicht dar, inwiefern diese Gesundheitschecks medizinisch notwen-
dig seien. Es finden sich diesbezüglich auch keine Rezepte oder Verordnungen von Ärz-
ten in den Akten. Es mag zutreffend sein, dass eine enge Überwachung des gesundheit-
lichen Zustands des Beschwerdeführers vorteilhaft ist. Dennoch aber scheitert es an der
Voraussetzung der hinreichend medizinischen Indikation für die Vergütung dieser Aus-
lagen, so dass die Vorinstanz die Übernahme dieser Kosten zu Recht abgelehnt hat.
8.5 Der Beschwerdeführer rügt weiter, es seien ihm Transportkosten von monatlich
Fr. 75.-- von der Sozialhilfe zu bezahlen. Er führt aus, er sei aufgrund seiner Gesundheit
auf Fahrdienste angewiesen, da es ihm nicht möglich sei, mit dem öffentlichen Verkehr
zu reisen. So reichte er auch ein Arztzeugnis vom 13. Dezember 2019 zu den Akten,
gemäss welchem ihm der Arzt folgendes attestierte: « […] Herr X _________ leidet an
einem chronischen Fatigue-Syndrom. Deshalb ist es ihm häufig nicht möglich mit ÖV zu
reisen. Er braucht dann ein Taxi oder einen Fahrdienst» (act. 639). Gemäss der Weisung
DGSK gelten auch Transporte zur nächstgelegenen Behandlungsstelle als krankheits-
oder behinderungsbedingte Auslagen. Es bedarf somit eines direkten Zusammenhangs
zwischen medizinischer Behandlung und Transport. Als medizinische Behandlungsorte
gelten beispielsweise Arzt- und Therapiepraxen, Spitäler sowie anerkannte Tagesstruk-
turen. Kosten für Transporte können bei medizinischen Notfällen, bei einer notwendigen
Verlegung oder bei einer sonstigen medizinischen Behandlung anfallen. Doch auch ge-
wöhnliche Reisekosten zu einer Arztpraxis können für Bedürftige finanziell eine grosse
Belastung darstellen. Die Sozialhilfe hat jedoch nur die Kosten für das im Einzelfall zu-
mutbare Transportmittel zum nächstgelegenen Behandlungsort zu übernehmen (vgl.
Guido Wizent, Die sozialhilferechtliche Bedürftigkeit, 2014, S. 335). Im Grundbedarf für
den Lebensunterhalt sind bereits Verkehrsauslagen eingerechnet, so das Halbtaxabo
und der öffentliche Nahverkehr (vgl. Weisung DGSK S. 5). Sollen zusätzlich Transport-
kosten als situationsbedingte Leistung übernommen werden, muss dargelegt werden,
weshalb diese notwendig sind (vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VB.2009.00217 vom 12. Mai 2005 E. 5.3). Gemäss Verfügung der Gemeinde vom
Transportkosten ausbezahlt. Der Beschwerdeführer beantragt hierfür aber einen monat-
lichen Betrag von Fr. 75.--, den er damit begründet, dass es ihn nicht zumutbar sei, den
öffentlichen Verkehr zu benutzen und er stattdessen auf Taxi- und Fahrdienste angewie-
sen sei. Das vom Beschwerdeführer zu den Akten gereichte Arztzeugnis vom 13. De-
zember 2019 (act. 639) führt lediglich aus, aufgrund seines Gesundheitszustands sei es
dem Beschwerdeführer nicht immer möglich, den öffentlichen Verkehr zu benutzen. Es
wird aber nicht näher begründet, weshalb ihm dies nicht zumutbar sei. Es fehlt auch
hierfür der hinreichende Nachweis für den Bedarf der zusätzlichen Transportkosten. Der
Entscheid der Vorinstanz ist demzufolge rechtmässig.
9. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass die Mietzinslimiten nicht haltbar seien. Der
Markt zeige seit 2013 steigende Preise. Die vorliegend anwendbare Mietzinslimite wi-
derspreche der Realität. Die Mietzinsanalyse zeige, dass diese wenig professionell und
nicht objektiv verfasst worden sei. Sie stütze sich allein auf Inserate der Website
«o-bei.ch.» Die von der Gemeinde im Rahmen des vorliegenden Verfahrens eingereich-
ten Wohungsinserate, bei denen es sich nur um einzelne Mietobjekte handle und die
den besonderen Bedürfnissen des Klägers nicht Rechnung tragen würden, keine Fläche
angeben oder nur einen Raum beinhalten würden, seien nicht aussagekräftig. Aus den
Richtlinien erhelle nicht, dass die Nebenkosten inklusive seien. Aus den Weisungen des
Departements ergebe sich, dass die Wohnnebenkosten bis zum tatsächlichen Betrag
angerechnet würden. Ihm sei während all den Jahren ein Mietzinsmaximum von Fr. 700.-
nem Grundbedarf habe bezahlen müssen. Faktisch betrage die Nettomietzinslimite so-
mit nur Fr. 550.--, da sich seine Nebenkosten auf Fr. 150.-- belaufen. Da seine Miete
Fr. 750.-- betrage und die monatlichen Nebenkosten sich auf Fr. 150.-- belaufen würden,
müsse er aufgrund der unrealistischen Mietzinslimite von Fr. 700.-- zusätzlich Fr. 200.--
aus dem Grundbedarf bezahlen, um die Wohnkosten begleichen zu können. Er sei auf
die Wohnung in A _________ aus gesundheitlichen Gründen angewiesen, worauf nicht
Rücksicht genommen werde. In den Weisungen betreffend Mietzinse sei ausdrücklich
geregelt, dass bei der Anwendung ein gewisser Handlungsspielraum zugelassen wer-
den müsse, um den Sonderfällen Rechnung tragen zu können.
9.1 Auch die Unterkunft gehört zu der materiellen Grundsicherung. Zum sozialhilferecht-
lichen Unterkunftsbedarf gehören jene Räumlichkeiten, die das elementare Unterkunfts-
bedürfnis angemessen abdecken. Dies erfolgt weitgehend durch Mietwohnungen und
selbstgenutztes Wohneigentum. Bei Mietverhältnissen ist der effektive Mietzins samt
mietrechtlich anerkannten Nebenkosten anzurechnen. Allerdings werden bei der An-
spruchsberechnung nur dann die effektiven Wohnkosten angerechnet, sofern sie die je-
weils anerkannten Obergrenzen nicht überschreiten. Es besteht sodann kein Anspruch
auf eine beliebige Wohnung. Die SKOS-Richtlinien empfehlen deshalb, regional oder
kommunal ausgerichtete Obergrenzen für die Wohnkosten verschieden grosser Haus-
halte festzulegen (vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 496. ff). Eine bestimmte
Obergrenze für einen noch angemessenen Mietzins wird in den SKOS-Richtlinien nicht
angegeben; die Festlegung solcher regional oder kommunal ausgerichteten Obergren-
zen wird vielmehr an die Sozialhilfeorgane delegiert. Damit wird Rücksicht auf die Tat-
sache genommen, dass sich die Mietzinse innerhalb der verschiedenen Regionen der
Schweiz stark unterscheiden (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O., S. 181). Bei der Abklärung der
Ortsüblichkeit ist der lokale Wohnungsmarkt zu berücksichtigen. Mittels solcher Ober-
grenzen wird dem regional unterschiedlichen Mietzinsniveau Rechnung getragen und
gleichzeitig definiert, bis zu welchem Betrag, Wohnkosten im Vergleich zu nicht unter-
stützten Personen in bescheidenen Verhältnissen in der Regel noch als angemessen
bezeichnet werden können (vgl. vgl. Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 499). Es
steht ausser Frage, dass die Wohnkosten je nach Gemeinde stark variieren, weshalb
auf die Ortsüblichkeit abzustellen ist. Da die Gemeinden die örtlichen Gegebenheiten,
von denen die Mietzinslimiten abhängen, in der Regel besser beurteilen können als die
kantonalen Behörden, ist den Gemeinden in diesem Bereich ein geschützter Autonomie-
bereich zuzuerkennen. Es liegt in deren Ermessen, die entsprechenden Beträge in Be-
rücksichtigung des aktuellen Wohnungsmarkts festzusetzen. So lässt es das Bundesge-
richt genügen bzw. sieht die von der Gemeinde herangezogenen Mietzinslimiten als
nicht überholt an, wenn in der Region mehrere und auf dem Gemeindegebiet mindestens
eine Wohnung vorhanden ist, welche dem maximal anrechenbaren Mietzins entspricht
(vgl. Urteile des Bundesgerichts 8C_805/2014 vom 27. Februar 2015 E. 4.2,
8C_848/2010 vom 18. November 2010 E. 4.3).
9.2 Überhöhte Wohnkosten sind gemäss SKOS so lange zu übernehmen, bis eine zu-
mutbare günstigere Lösung zur Verfügung steht, in der Regel nur in den ersten Unter-
stützungsmonaten. Den Betroffenen ist eine angemessene Frist einzuräumen, sich eine
zumutbare günstigere Wohnung zu suchen. Der Umzug in eine günstigere Wohnung
tangiert aber die persönliche Freiheit und Niederlassungsfreiheit. Bevor der Umzug ver-
langt werden kann, ist aber auch dem Individualisierungsprinzip Rechnung zu tragen und
die Situation der unterstützten Person im Einzelfall zu prüfen und eine Gesamtabwägung
vorzunehmen. So ist unter anderem die Grösse und Zusammensetzung der Familie, eine
allfällige Verwurzelung an einem bestimmten Ort, das Alter und die Gesundheit der be-
troffenen Personen sowie der Grad ihrer sozialen Integration zu überprüfen. Ein Umzug
ist dann als unzumutbar zu qualifizieren, wenn eine vom Durchschnitt abweichende be-
sondere Betroffenheit wie bspw. Gebrechlichkeit, aktuelle schwere Erkrankung oder Be-
hinderung vorliegt. Der mögliche Verlust an Lebensqualität, der aus dem Umzug in eine
günstigere Wohnung resultiert, ist im Unterstützungsstatus hingegen eingeschlossen
und reicht für sich nicht, um eine Ausnahme zu begründen (vgl. Claudia Hänzi, a.a.O.,
S. 182; Guido Wizent, Sozialhilferecht, 2020, N. 501. ff.).
9.3 Die Weisung DGSK sieht vor, dass der Mietzins angerechnet wird, insofern er den
durch jede Gemeinde oder Region festgelegten Ansätzen entspricht. Der Kanton ver-
zichtet auf die Festlegung einheitlicher Ansätze, da sich die Mietzinse je nach Region
erheblich unterscheiden und weil die Gemeinden am besten geeignet sind, die Situation
des lokalen Wohnungsmarkts zu beurteilen. Es ist daher jeder Region oder Gemeinde
vorbehalten, Obergrenzen für die auf ihrem Gebiet zugelassenen Mietzinse festzulegen.
Gemäss den Weisungen ist es vorzuziehen, dass die Ansätze, die zugelassenen Basis-
Mietzinse ohne Nebenkosten festlegen, da diese anschliessend vollumfänglich ins
Budget integriert werden (Weisungen DSGK S. 8).
9.4 Dem Beschwerdeführer ist primär dahingehend Recht zu geben, dass die Weisun-
gen DGSK empfehlen bzw. ausführen, dass es vorzuziehen sei, die Basis-Mietzinse
ohne Nebenkosten festzulegen. Der Wortlaut ist aber klar und spricht hier nur von «vor-
zuziehen» und lässt den Gemeinden damit die Wahl, die Mietzinslimiten anders resp.
inklusive Nebenkosten festzulegen. Im vorliegenden Verfahren reichte die Gemeinde als
Beilage zu ihrer Beschwerdeantwort diverse Wohnungsinserate zu den Akten. So war
gemäss Inserat, welches bis am 8. Februar 2022 veröffentlicht war, eine Wohnung in
Y _________ zur Miete ausgeschrieben für einen Mietzins von Fr. 600.--. Ebenso reichte
die Gemeinde eine E-Mailbestätigung eines Eigentümers ein, welcher ein Studio in
Y _________ für Fr. 500.-- inkl. Strom- und Nebenkosten zur Miete ausgeschrieben hat.
Das Kantonsgericht selber konnte sich sodann in einer stichprobenartigen Wohnungs-
suche per Internet ebenfalls davon überzeugen, dass in Y _________ an der
E _________ eine Loftzimmerwohnung für Fr. 715.-- (zuzüglich Nebenkosten von
Fr. 10.--) sowie in der Nachbargemeinde F _________, am G _________ ein Studio für
Fr. 600.-- zur Miete ausgeschrieben ist. Diese Inserate zeigen, dass die Mietzinslimiten,
die sicherlich eher tief angesetzt sind, nicht als überholt gelten und nicht zu beanstanden
sind.
9.5 Der Beschwerdeführer führt sodann an, dass er auf die Wohnung in A _________
aufgrund seines gesundheitlichen Zustands angewiesen sei. In einem Arztbericht seines
Arztes Dr. med. D _________ vom 5. September 2014 wird ausgeführt, dass es ihm in
der Höhenluft gesundheitlich besser gehe. Bereits in seinem Wohnort in A _________
sei eine Verbesserung spürbar. Aus medizinischer Sicht wäre es daher wünschbar,
wenn er in der Höhe wohnen und arbeiten könne (act. 193). In einem weiteren Arztbe-
richt von Dr. med. H _________ vom 5. Juni 2019 wird ausgeführt, dass der Verlauf der
Krankheit neben den schul- und komplementär medizinischen Massnahmen in der
Hauptsache aber nur durch eine angepasste Lebensweise positiv beeinflusst werden
könne. Massgeblich sei dabei die Einhaltung/Umsetzung folgender ärztlicher angeord-
neter bzw. empfohlener Massnahmen. Aufgezählt wird unter anderem: «Klimatherapie:
Wohnort windgeschützte Hochgebirgsstufe II (z.B. A _________ bei Y _________)» (act.
554). Auch wenn die Ärzte davon sprechen, dass ein Wohnsitz in einer Höhenlage
wünschbar wäre oder eine empfohlene Massnahme darstelle, heisst dies noch nicht,
dass die gesundheitliche Verfassung des Beschwerdeführers ein Verbleiben in der bis-
herigen Wohnung in A _________ medizinisch notwendig machen würde. Es wird ledig-
lich davon gesprochen, dass dies wünschbar und empfehlenswert, nicht aber, dass es
medizinisch notwendig sei. Die Gemeinde hat demnach keine Rechtsverletzung began-
gen, indem sie ihre Mietzinslimiten angewendet hat. Die Rüge ist demnach als unbe-
gründet abzuweisen.
10. Weiter rügt der Beschwerdeführer, die Nichtberücksichtigung der Nebenkosten wür-
den zu einer Ungleichbehandlung von Sozialhilfebezügern in den verschiedenen Walli-
ser Gemeinden führen. Dass innerhalb der gleichen Region die Mietzinslimiten unter-
schiedlich angesetzt seien, zeige ebenfalls eine Ungleichbehandlung.
10.1 Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot schützt
sowohl vor unsachlichen Differenzierungen als auch vor unsachgerechten Gleichbe-
handlungen (Bernhard Waldmann, in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Bern-
hard Waldmann et al. [Hrsg.], Basel 2015; Art. 8 BV N. 21). Es bindet sämtliche Staats-
organe im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Kel-
ler/Daniela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, S. 220 f.) und
betrifft folglich gleichermassen Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechts-
gleichen Handhabung der gesetzlichen Normen verpflichtet ist (vgl. René Rhinow, Poli-
tische Funktionen des Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181
ff., S. 195 f.). Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich
einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten ge-
troffen werden müssen (vgl. BGE 141 I 153 E. 5; 140 I 201 E. 6.5.1, 140 I 77 E. 5.1; 135
V 361 E. 5.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5920/2014 vom 30. Oktober
2017 E. 4.3.2.1; A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A 5034/2015 vom 11. April 2016
E. 4.2; A 7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1).
10.2 Wie bereits in den vorangegangenen Erwägungen ausgeführt, steht es den Ge-
meinden jeweils frei, ob sie die Mietzinslimiten inklusive oder exklusive Nebenkosten
festlegen wollen. Zudem soll gerade, um eine Ungleichbehandlung zu vermeiden, jede
Gemeinde die Mietzinslimiten auf ihrem Gebiet festlegen, um den örtlichen Gegebenhei-
ten genügend Rechnung tragen zu können. Inwiefern hier eine Ungleichbehandlung zwi-
schen den Sozialhilfebezügern in den verschiedenen Walliser Gemeinden vorliegen soll,
ist nicht nachvollziehbar und legt der Beschwerdeführer auch nicht näher dar. Die Rüge
ist daher als unbegründet abzuweisen.
11. Insoweit der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde die Abrechnung des SMZO
über die Rückvergütungen bemängelt, sind seine Rügen abzuweisen. Er führt weder
näher aus, inwieweit eine Rechtsverletzung bestehen soll, noch belegt er diese. Ebenso
wenig ist auf seine Rüge einzutreten, wonach das SMZO Art. 5 Abs. 1 BV verletzt habe,
in dem dieses die Behandlung seiner Gesuche aufgrund von laufenden Beschwerdever-
fahren ausgesetzt habe. Diesfalls wäre es am Beschwerdeführer gewesen, bei der dafür
zuständigen Behörde eine Rechtsverweigerungs- oder Rechtsverzögerungsbeschwerde
einzureichen. Bringt er diese Rügen nun erstmals vor Kantonsgericht vor, ist er nicht zu
hören.
12. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Verfahrensaus-
gang gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei mit den entsprechenden Folgen
für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer Parteientschädigung.
12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und
Schwierigkeitsgrads sowie der vorliegenden Umstände ist vorliegend eine reduzierte
Gerichtsgebühr in der Höhe von Fr. 800.-- angemessen und dem Beschwerdeführer auf-
zuerlegen.
12.2 Der Beschwerdeführer hat als in der Sache unterliegende Partei keinen Anspruch
auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit
öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, wird in der Regel
keine Parteientschädigung zugesprochen (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend
kein Grund, von dieser Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden X _________ auferlegt
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwoh-
nergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 19. Mai 2023