A1 22 135
URTEIL VOM 16. DEZEMBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE X _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
Y _________ , Beschwerdegegner,
Z _________ AG, betroffene Dritte,
(Patente & öffentliche Lokale)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2022.
Sachverhalt
A.
Mit Entscheid vom 14. Juli 2021 resp. 19. August 2021 (zugestellt am 25. August
gewerbsmässige Angebot von Plätzen für Camping» auf den Parzellen . xxx1 und xxx2,
in A _________, unter der Schildbezeichnung «B _________, in A _________», wäh-
rend den festgelegten Öffnungszeiten, jeweils Sommersaison (1. Mai – 31. Oktober) von
Montag – Sonntag 7.00 – 21.00 Uhr. Gleichzeitig wurde die Einsprache von
C _________ vom 24. Juli 2021 teilweise gutgeheissen, wonach die mangelnde Signa-
lisation durch Y _________ zu verbessern sei, so dass eine klare Unterscheidung zwi-
schen dem B _________ und dem Camping Z _________ (von C _________) für die
Gäste möglich sei. Die restlichen Einsprachepunkte wurden abgewiesen, wonach die
Betriebsbewilligung nicht einen Bewirtschaftungsbetrieb, sondern lediglich einen Betrieb
von Stellplätzen umfasse. Zudem sei die Parzelle Nr. xxx2 vollumfänglich in der Cam-
pingzone zu belassen, nachdem die 65 kV-Leitung abgebrochen worden sei.
B.
Dagegen erhob C _________ von der Z _________ AG am 24. September 2021
Beschwerde beim Staatsrat und beantragte, Y _________ die Betriebsbewilligung zu
entziehen. Die Bewilligung verstosse gegen Bestimmungen des Umweltschutzgesetzes
und des Gesetzes über die Beherbergung, die Bewirtung und den Kleinhandel mit alko-
holischen Getränken vom 8. April 2004 (GBB; SGS/VS 935.3). Der Campingbetreiber
sei niemals anwesend und es existiere kein Platzwart. Für die Parzelle Nr. xxx2 müsse
eine neue Betriebsbewilligung eingeholt werden. Gewerbsmässige Plätze würden auch
zwischen 21.00 und 7.00 Uhr angeboten, was gegen die Bewilligung verstosse.
Am 16. November 2021 (Datum des Poststempels: 6. Dezember 2021) empfahl
Y _________ sinngemäss die Abweisung der Beschwerde. Am 6. Dezember 2021 be-
antragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf
eingetreten werde. Die Begriffe Camping und Stellplätze würden nirgends definiert. Die
öffentliche Kanalisation zur Abwasserentsorgung sei vorhanden. Die sanitären Anlagen
würden den gesetzlichen Vorschriften genügen. Es liege in der Verantwortung der Nut-
zer, ihr Abwasser ordentlich zu entsorgen. Der B _________ sei während 5 Jahren Be-
standteil des Campings Z _________ gewesen. Die Öffnungszeiten definierten lediglich
die Zeiten, während denen der Anbieter die Gäste in Empfang nehmen und verabschie-
den könne. Die Meldescheine der Gästekontrolle würden der D _________ AG abgege-
ben.
C.
Mit Entscheid vom 28. Juni 2022 hiess der Staatsrat die Beschwerde teilweise gut
und hob die angefochtene Verfügung bezüglich der Parzelle Nr. xxx2 auf. Soweit sie die
Parzelle Nr. xxx1 betreffe, werde sie insoweit aufgehoben, als dass eine Nutzung als
Camping nicht zonenkonform sei; diesbezüglich werde die Auflage gemacht, die Berei-
che des zulässigen Campings der Parzelle Nr. xxx1 klar abzugrenzen. Die Sache wird
im Sinne der Erwägungen an die Vorinstanz zurückgewiesen. Die in der Betriebsbewilli-
gung festgelegten Räumlichkeiten und Plätze hätten insbesondere den Bestimmungen
über die Raumplanung, der Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie dem Umwelt-
schutz zu entsprechen (Art. 5 Abs. 1 GBB). Dem Auszug des Zonenplans könne ent-
nommen werden, dass sich die Parzelle Nr. xxx2 (Stellplatz) grösstenteils in der Land-
wirtschaftszone LW 1 und im Wald- und Forstgebiet WD befinde, wo ein Camping keine
zonenkonforme Nutzung darstelle. Der Stellplatz verfüge ausserdem weder über sani-
täre Anlagen noch über Infrastruktur zur Entsorgung. Die Parzelle Nr. xxx1 (Camping-
platz) befinde sich teilweise in der Landwirtschaftszone LW 1, im Wald- und Forstgebiet
WD und in der Zone, deren Nutzung noch nicht bestimmt sei. Die heutige Nutzung bleibe
vorbehalten, bis eine definitive Zuordnung gemäss Art. 33 RPG erfolgt sei. Auf dem
Campingplatz seien sanitäre Anlagen und Infrastruktur zur Entsorgung vorhanden. Die
Gemeinde habe bei Camping- oder Stellplätzen zu prüfen und zu beurteilen, ob die Öff-
nungszeiten eingehalten werden könnten und bei Bedarf müssten Auflagen und bauliche
Massnahmen in die Betriebsbewilligung aufgenommen werden. Aufgrund der Akten sei
davon auszugehen, dass der Stellplatz auf allen Seiten offen sei, der Betreiber nicht
ununterbrochen anwesend sei und der Stellplatz auch ausserhalb der Betriebszeiten ge-
nutzt werde. Die Bewilligung für den Stellplatz werde daher aufgehoben, während die
Betriebsbewilligung für den Camping in örtlicher Hinsicht auf jene Bereiche zu beschrän-
ken sei, wo die Nutzung zonenkonform sei. Die Gemeinde sei verpflichtet zu überprüfen,
ob die Betriebsbewilligung und das GBB eingehalten, nur die bewilligten Bereiche ge-
nutzt, die Öffnungszeiten eingehalten und der Betrieb nicht unrechtmässig betreten und
genutzt würden. Weitere Rügepunkte (Jugendschutz, Ruhe und Ordnung, Kontrollregis-
ter, Signalisation) würden den Vollzug und die Aufsicht betreffen und seien nicht Gegen-
stand des vorliegenden Verfahrens.
D.
Gegen diesen Entscheid des
Staatsrats erhob die Einwohnergemeinde
X _________ (fortan Beschwerdeführerin) am 28. Juli 2022 Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte
folgende Rechtsbegehren:
"- Der Entscheid des Staatsrates vom 28. Juni 2022 ist aufzuheben, soweit er die Parzelle Nr. xxx2
betrifft.
Soweit der Entscheid die Parzelle Nr. xxx1 betrifft, wird er aufgehoben, als dass eine Nutzung als
Camping nicht zonenkonform sei.
Dieser Beschwerde kommt aufschiebende Wirkung zu, da dem Beschwerdeführer keine materiell-
rechtlichen Vorteile entstehen dürfen."
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der B _________ bestehe auf der Parzelle
Nr. xxx1 bereits seit 1960. C _________ habe diese Parzelle bis vor wenigen Jahren
selbst gepachtet und dort einen Campingplatz in gleichem Umfang wie der heutige Be-
sitzer betrieben. Auch sein Camping Z _________ erstrecke sich über die Campingzone
hinaus. Im Bereich der Stromleitung sei die Campingzone aufgehoben worden, was nun
nach der Entfernung der Stromleitung im Rahmen des Raumkonzepts 2021 rückgängig
gemacht werde. Die Kontrolle der Meldescheine gehöre zu den Überwachungspflichten
der Gemeinde. Für den Waldstellplatz auf der Parzelle Nr. xxx2 würden «detaillierte ge-
setzliche Grundlagen» fehlen. Sofern die Plätze und der Gesuchsteller die vorgegebe-
nen Anforderungen erfüllen würden, sei eine Einsprache abzuweisen. Es bestehe keine
genaue Definition bezüglich der angebotenen Dienstleistungen und wie viele Toiletten
und Duschen angeboten werden müssten. Grundsätzlich reiche auch nur ein Stroman-
schluss. Die Dienststelle habe darauf hingewiesen, dass der Kanton die Thematik des
«Wildcampierens» an die Gemeinden übertragen habe.
E.
Die Beschwerde wurde am 29. Juli 2022 an den Staatsrat, an Y _________ und die
Z _________ AG zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Der Staatsrat verzichtete am 17. August 2022 auf die Abgabe einer Stellungnahme, be-
antragte aber gestützt auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er die Verfahrensakten mit einem Belegver-
zeichnis.
Am 7. September 2022 beantragte die Z _________ AG sinngemäss die Abweisung der
Beschwerde. In der Gemeinde X _________ sei das Wildcampieren zwar untersagt, die
Gemeinde unternehme aber nichts dagegen. Die Beschwerde der Gemeinde bezwecke,
die ganze Sommersaison für Y _________ sicher zu stellen.
Am 10. September 2022 beantragte Y _________ u. a., die Beschwerde der Gemeinde
gutzuheissen, den Entscheid des Staatsrats aufzuheben, seine Besitzstandsgarantie
festzustellen und die Schliessung des Campings Z _________ anzuordnen. Der Cam-
ping auf der Parzelle Nr. xxx1 bestehe seit 1961. Im Rahmen der Zonenplanrevision sei
zu Beginn der 2000er Jahre erstmals eine Campingzone geschaffen worden, wobei je-
doch der Bereich der Hochspannungsleitung nicht eingezont worden sei. C _________
verhalte sich rechtsmissbräuchlich. Denn die Z _________ AG nutze eine Parzelle der
Gemeinde und weitere Parzellen, welche alle nicht in der Campingzone liegen würden.
Weder C _________ noch die Z _________ AG seien zur Beschwerde gegen den Ent-
scheid der Gemeinde legitimiert gewesen. Die Voraussetzungen für eine Konkurrenten-
beschwerde seien nicht gegeben.
F.
Am 20. September 2022 reichte die Gemeinde eine Replik ein und hielt an den
Rechtsbegehren fest. Nach dem Abbruch der 65 kV-Leitung verbleibe die Parzelle
Nr. xxx2 nach dem Raumkonzept 2021 vollumfänglich in der Campingzone.
Am 7. Oktober 2022 reichte die Z _________ AG eine Duplik ein und beantragte, den
Staatsratsentscheid aufrechtzuerhalten.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdefrist von dreissig Tagen wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 28.
Juli 2022 gewahrt (Art. 80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
2.
Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen gerügt werden, welche vorliegend nicht einschlä-
gig sind (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG). Die Zulässigkeit der vorliegenden Beschwerde ist
unter dem Gesichtspunkt ihrer Begründung sehr zweifelhaft. Denn die Beschwerde-
schrift hat unter anderem eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der Begrün-
dung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten (Art. 80
Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). Dabei ist konkret auf die für das Ergebnis des
angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen einzugehen und im Einzelnen
zu zeigen, welche Vorschriften und weshalb sie von der Vorinstanz verletzt worden sind.
Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten
Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts-
schriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173
E. 3.2.2; BGE 140 III 86 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_15/2020 vom 30. Januar
2020 E. 2; ZWR 2022 S. 36 E. 1.1). Tatsächlich enthält die Rechtsschrift der Beschwer-
deführerin weder die Erwähnung einer gesetzlichen Bestimmung noch legt sie dar, in-
wiefern der Entscheid des Staatsrats aus den in Art. 78 VVRG vorgesehenen Gründen
gegen das Recht verstösst. Auch der Verweis auf die Replik bei der Vorinstanz reicht
nicht aus. Die Frage, ob auf die Beschwerde aufgrund der mangelhaften Rechtsschrift
überhaupt einzutreten ist, kann aber offen bleiben, da auf sie aus nachfolgenden Grün-
den ohnehin nicht einzutreten ist.
3.
Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 17. August 2022 die Akten mit einem Beleg-
verzeichnis eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevan-
ten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt
unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an,
weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än-
dern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4.
Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen und in jedem Stadium des Ver-
fahrens zu prüfen (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Die Beschwerdefüh-
rerin ficht vorliegend einen Entscheid des Staatsrats an, mit dem festgestellt wird, dass
sich die Parzellen Nrn. xxx1 und xxx2 teilweise in der Landwirtschaftszone LW 1 und im
Wald- und Forstgebiet WD befinden, wo ein Camping keine zonenkonforme Nutzung
darstelle. Die Gemeinde wird angewiesen, die Betriebsbewilligung in örtlicher Hinsicht
auf jene Bereiche zu beschränken, deren Nutzung für Camping erlaubt ist. Hinsichtlich
der Signalisation der Betriebe hat die Gemeinde die Betriebsbewilligungen der beiden
Betriebe zu überprüfen und gegebenenfalls zusätzliche Auflagen zu erteilen. Die Sache
wurde daher im Sinne der Erwägungen an die Gemeinde zurückgewiesen.
4.1 Gemäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Rückweisungs-
entscheide Zwischenentscheide dar, gegen die eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn
sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gut-
heissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (BGE 142 II 20
E. 1.2; 133 V 477 E. 4.2). In Art. 41 Abs. 2 VVRG ist ebenfalls festgehalten, dass Vor-
und oder Zwischenverfügungen nur dann selbstständig anfechtbar sind, wenn sie einen
nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Einzig falls der angefochtene
Rückweisungsentscheid der unteren Instanz keinerlei Entscheidungsspielraum mehr
lässt, wirkt er sich für die Parteien verfahrensabschliessend aus (BGE 138 I 143 E. 1.2).
Enthält der Rückweisungsentscheid allerdings keine Vorgaben, sondern verpflichtet er
nur dazu, eine ungenügend abgeklärte Frage näher zu prüfen, fehlt der Behörde bzw.
dem Gemeinwesen in der Regel das sofortige Anfechtungsinteresse. In diesem Fall führt
die Rückweisung bloss zu einer Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, was
praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil begründet (vgl. Michel
Daum, in: Ruth Herzog/Michel Daum (Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwal-
tungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 41 zu Art. 61). Ein nicht wieder gutzu-
machender Nachteil im Sinne von Art. 41 Abs. 2 VVRG liegt vor, wenn der zu befürch-
tende Nachteil auch durch einen für die rechtsuchende Partei günstigen Endentscheid
im Nachhinein nicht mehr behoben werden kann (vgl. BGE 140 V 321 E. 3.6; Urteil des
Bundesgerichts 1C_580/2021 vom 17. Juni 2022 E. 1.3.2).
4.2 Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern der angefochtene Rückweisungsentscheid ver-
bindliche Vorgaben enthält und für die Beschwerdeführerin einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG) bzw. die Beschwerdeführerin
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung hat und zur Be-
schwerdeführung legitimiert ist (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG).
4.2.1 Auf Seite 3 des angefochtenen Entscheids hält die Vorinstanz fest, dass die in der
Betriebsbewilligung festgelegten Räumlichkeiten und Plätze insbesondere den Bestim-
mungen über die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den
Umweltschutz zu entsprechen hätten (Art. 5 Abs. 1 GBB). Und auf Seite 5 kommt sie
zum Schluss, dass die Betriebsbewilligung in örtlicher Hinsicht auf jene Bereiche zu be-
schränken sei, deren Nutzung für Camping erlaubt sei. Sie begründet dies damit, dass
aus dem Auszug des Zonenplans, der zum Zeitpunkt der Erteilung der Betriebsbewilli-
gung in Kraft war und bis dato gültig sei, hervorgehe, dass die Parzellen Nrn. xxx1 und
xxx2 nicht vollständig in der Campingzone C seien. Aufgrund dessen weist die
Vorinstanz die Gemeinde an, die Bereiche des Campingplatzes, in denen Camping zu-
lässig sei, klar abzugrenzen. Es geht hier um die Kontrollbefugnisse der Gemeinde, wel-
che in jedem Fall vor der Erteilung einer Betriebsbewilligung von Amtes wegen die Ein-
haltung der Art. 4 bis 6 GBB prüfen muss. Die Gemeindebehörde ist verpflichtet, von
Amtes wegen die Konformität der Räumlichkeiten und Plätze mit den Bestimmungen
über die Raumplanung, die Bau- und Lebensmittelgesetzgebung sowie den Umwelt-
schutz gemäss Art. 5 GBB zu prüfen und eine beantragte Bewilligung abzulehnen, wenn
die genannten Bestimmungen nicht eingehalten werden. Hier geht es auch um das Ver-
hältnis von Baubewilligung und Gastgewerbebewilligung. Dieses Problem hängt damit
zusammen, dass die Baubewilligung wesentlich durch das Bundesrecht vorgegeben ist
(vgl. Art. 22, Art. 24 ff., Art. 33 f. des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22.
Juni 1979 [RPG; SR 700]), während Inhalt und Verfahren der Gastgewerbebewilligung
vollständig im kantonalen Recht geregelt sind (auch hinsichtlich der inhaltlichen Abgren-
zung der beiden Bewilligungen; vgl. dazu Alexander Ruch, in: Praxiskommentar RPG:
Baubewilligung, Rechtsschutz und Verfahren, Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], 2020, Art.
22 Rz. 46). In der Regel handelt es sich bei der Gastgewerbebewilligung um eine Be-
triebsbewilligung, welche typischerweise voraussetzt, dass die erforderlichen baulichen
Massnahmen schon ausgeführt sind, weil dies eine Voraussetzung ihrer Erteilung ist
(vgl. Arnold Marti, in: Kommentar zum RPG, Heinz Aemisegger et al. [Hrsg.], 2010, Art.
25a Rz. 19). Aufgrund der Lehre und der Rechtsprechung ergibt sich, dass bauliche
Massnahmen und neue Nutzungen bzw. Nutzungsarten im Zusammenhang mit Gast-
wirtschaftsbetrieben aufgrund der Vorschriften des RPG im Rahmen des auch Drittbe-
troffenen Rechtsschutz gewährenden Baubewilligungsverfahrens geprüft werden müs-
sen (so etwa für die Schaffung von Aussengastwirtschaften: Urteil des Bundesgerichts
1C_47/2008 vom 8. August 2008, publiziert in ZBl 111/2010, S. 397 ff.; Urteil des Bun-
desgerichts 1C_640/2015 vom 20. September 2016, kommentiert in ZBl 118/2017, S.
400 ff., S. 407). Die Vorinstanz hat der Gemeinde hier aber keine Vorgaben gemacht, zu
was für einem Ergebnis die Prüfung führen solle, der Entscheidungsspielraum der
Gemeinde wird damit in keiner Weise eingeschränkt und es handelt sich nicht um eine
präjudizierende Anweisung.
4.2.2 Weiter weist die Vorinstanz die Gemeinde an, zu überprüfen, ob die Betriebsbe-
willigung und das GBB eingehalten, nur die bewilligten Bereiche genutzt, die Öffnungs-
zeiten eingehalten und der Betrieb nicht unrechtmässig betreten und genutzt würden.
Die Gemeinde habe widrigenfalls gestützt auf Art. 7 GBB tätig zu werden.
Auch hier verbleibt der Gemeinde ein Entscheidungsspielraum und es werden keine prä-
judizierenden Anweisungen verfügt. Es wird seitens der Vorinstanz offengelassen,
welche Bereiche zonenkonform sind, was einer Bewilligungspflicht untersteht und ob al-
lenfalls die Besitzstandsgarantie greift. Diese Prüfung überlässt die Vorinstanz der Ge-
meinde und gibt kein Resultat vor. Welche Massnahmen allenfalls zu verfügen wären,
überlässt die Vorinstanz ebenfalls der Überprüfung durch die Gemeinde. Betreffend die
in Erwägung zu ziehenden Massnahmen führt die Vorinstanz einzig die in Frage kom-
menden Massnahmen gemäss dem GBB auf. Die Vorinstanz beschneidet auch hier in
keiner Weise die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde. Es ist nicht ersichtlich und nach-
vollziehbar, inwiefern die Vorinstanz gegenüber der Gemeinde materiellrechtliche Vor-
gaben gemacht hat.
4.2.3 Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid, wie im vorliegenden Fall, darin, dass
die Angelegenheit ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen ist, ohne dass
damit materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde an die zu-
rückgewiesen wird, in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil, führt die
Rückweisung doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlängerung oder
Verteuerung des Verfahrens (vgl. BGE 140 II 315 E. 1.3.1). Nichts Anderes gilt vorlie-
gend für die Beschwerdeführerin, die neue Entscheide zu fällen hat. Da der angefoch-
tene Entscheid der Vorinstanz somit keine materiellrechtlichen Vorgaben enthält und der
Entscheidungsspielraum vollumfänglich bei der Gemeinde verbleibt, entsteht dadurch
kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und sie ist zur vorliegenden Verwaltungsge-
richtsbeschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf nicht einzutreten ist.
5.
Die Beschwerdeführerin gilt bei diesem Verfahrensausgang als unterliegende Partei
mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung
einer Parteientschädigung.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Den Behörden von Kanton und Gemeinden, die in ihrem
amtlichen Wirkungskreis, und ohne dass es sich um ihre Vermögensinteressen handelt,
als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden gemäss Art. 89
Abs. 4 VVRG in der Regel keine Kosten auferlegt. Das Gesetz verbietet nur in der Regel
eine Kostenauferlegung, sodass Ausnahmen möglich sind, beispielsweise bei mutwilli-
ger oder trölerischer Prozessführung (vgl. Thomas Geiser, in: Marcel
Alexander Niggli/
Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Neubühler [Hrsg.], Basler Kommentar, 3. A.,
Basel 2018, N. 30 zu Art. 66 BGG) oder aufgrund des Verursacher- oder Billigkeitsprin-
zips (vgl. Kaspar Plüss, in: Alain Griffel [Hrsg.], Kommentar zum Verwaltungsrechtspfle-
gegesetz des Kantons Zürich [VRG], Zürich 2014, N. 48 i.V.m. N. 59 und N. 63 f. zu §
13 VRG). Vorliegend rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin ausnahmsweise die
Kosten von Verfahren und Entscheid aufzuerlegen. Die Beschwerdeführerin hat ein un-
nötiges Beschwerdeverfahren verursacht.
5.2 Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8)
setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsge-
bühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und
Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs
und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
5.3 Als unterliegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
(e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3
VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädi-
gung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzu-
weichen, weshalb dem Kanton keine Parteientschädigung zugesprochen wird. Den bei-
den nicht anwaltlich vertretenen Campingbetreibern wird ebenfalls keine Parteientschä-
digung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Einwohnergemeinde X _________
auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Einwohnergemeinde X _________, Y _________, der
Z _________ AG und dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 16. Dezember 2022