A1 22 101
URTEIL VOM 21. OKTOBER 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X_________ AG, vertreten durch Rechtsanwälte Beat Messerli und Walter Streit, Advo-
katur JSM, Gesellschaftsstrasse 27, 3001 Bern, Beschwerdeführerin,
gegen
EINWOHNERGEMEINDE A_________, Vergabebehörde, vertreten durch Rechtsan-
wältin Prof. Dr. Isabell Häner und Rechtsanwalt Dr. Livio Bundi, Bratschi AG, Bahn-
hofstrasse 70, 8021 Zürich,
Y_________ AG, Zuschlagsempfängerin,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die freihändige Vergabe
(SIMAP Projekt-ID XXX) vom XXX/2022.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde A_________ (fortan Gemeinde oder Vergabebehörde)
schrieb am XXX/2021 im Amtsblatt Nr. XXX des Kantons Wallis und auf Simap den
Dienstleistungsauftrag Abfall- und Wertstoffentsorgung A_________ 22-32 im offenen
Verfahren aus. Am 5. Oktober 2021 verfügte die Gemeinde den Abbruch dieses Verfah-
rens. Sie begründete den Abbruch damit, dass nur ein gültiges Angebot vorliege, wes-
halb der Wettbewerb nicht gewährleistet sei, und dass sich im Rahmen des Ausschrei-
bungsverfahrens veränderte Rahmenbedingungen ergeben hätten, welche eine Ände-
rung des Projekts bedingen würden. Am XXX/2022 erteilte der Gemeinderat den Zu-
schlag für den Lieferauftrag von 40 Schneckenverdichtern für Fr. 1 Mio. an die
Y_________ AG, wobei sich die Vergabebehörde auf das freihändige Verfahren im Aus-
nahmefall berief. Der Zuschlag wurde am XXX/2022 auf Simap und im Amtsblatt Nr. XXX
publiziert.
B. Gegen diese Zuschlagsverfügung der Gemeinde erhob die X_________ AG (Be-
schwerdeführerin) am 30. Mai 2022 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Beschwerde sei superprovisorisch und dann definitiv die aufschiebende Wirkung zu erteilen
und die Vergabebehörde anzuweisen, sämtliche Vollzugshandlungen im Rahmen des Beschaf-
fungsvorhabens (SIMAP Projekt-ID XXX zu unterlassen, namentlich:
wurde, sei die Vergabebehörde anzuweisen, den Vertragsabschluss bzw. jegliche Vollzugshand-
lungen in diesem Zusammenhang zu unterlassen.
stellt wurden, sei die Vergabebehörde anzuweisen, die Bestellungsauslösung der Schneckenver-
dichter zu unterlassen.
ist, sei die Vergabebehörde anzuweisen, diesen Vertrag ex nunc aufzulösen und - sofern die
Bestellung bereits erfolgte - die Bestellung zu widerrufen.
Durchführung eines öffentlichen Vergabeverfahrens an die Vergabebehörde zurückzuweisen.
Eventualiter sei festzustellen, dass der angefochtene Zuschlag rechtswidrig ist.
Es sei die Vergabebehörde anzuweisen, ihren vergaberechtlichen Mitteilungs- und Publikations-
pflichten für sämtliche Beschaffungen im Zusammenhang mit der Abfallentsorgung nachzukom-
men, insbesondere bei der Beschaffung Containern oder Pressbehältern.
koll nach Art. 13 Abs. 2 kGIVöB sowie Abklärungen zur Ausschreibungspflicht und die gesamte
Korrespondenz mit der Zuschlagsempfängerin - einzureichen und es sei der Beschwerdeführerin
Akteneinsicht zu gewähren.
ben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Vergabebehörde Stellung zu nehmen.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, es liege keiner der in Art. 13 des Gesetzes
betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das
öffentliche Beschaffungswesen (kGIVöB; SGS/VS 726.1) abschliessend geregelten
Ausnahmefälle für eine freihändige Vergabe vor. Da der Auftragswert gemäss Zu-
schlagspublikation Fr. 1 Mio. betrage, hätte ein offenes oder selektives Verfahren durch-
geführt werden müssen. Gemäss Publikation habe die Gemeinde Schneckenverdich-
ter(Pressen) angeschafft. In der Gemeinde seien zurzeit 58 Schneckenverdichter in Be-
trieb. Die Beschwerdeführerin verfüge über dieselben und vergleichbare Pressen, wel-
che für den Einsatz in der Gemeinde funktional bestens geeignet seien; sie könne damit
das hinter der Beschaffung stehende Bedürfnis befriedigen.
Die Beschwerdeführerin kritisierte, die Vergabebehörde berufe sich pauschal auf Art. 13
kGIVöB ohne Angabe des konkreten Ausnahmefalles, was gegen das Bestimmtheitsge-
bot gemäss Art. 13 Abs. 2 kGIVöB verstosse. Soweit die Vergabebehörde andeute, es
liege i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. d kGIVöB aufgrund eines unvorhergesehenen Ereignisses
zeitliche Dringlichkeit vor, so seien die Bedingungen für diesen Ausnahmefall vorliegend
nicht erfüllt: Dass der Vertrag mit der B_________ AG als bisherige Dienstleisterin der
Gemeinde per 30. September 2022 ablaufe, sei kein unvorhergesehenes Ereignis. Die
Vergabebehörde habe den Dienstleistungsauftrag für die Abfall- und Wertstoffentsor-
gung ab 1. Oktober 2022 bereits im XXX/2021 neu ausgeschrieben und dieses Verfah-
ren freiwillig und ohne Sachzwang abgebrochen, um einen anderen Lösungsansatz zu
verfolgen. Das Erfordernis der Unvorhersehbarkeit sei nicht erfüllt. Die Gemeinde habe
die vermeintliche Dringlichkeit ihrer eigenen Planung zuzuschreiben und damit selbst
verschuldet. Zudem sei die Beschaffung aus objektiver Sicht nicht dringlich, da die Ab-
fallentsorgung ab dem 1. Oktober 2022 nicht gefährdet sei. Die bisherige Dienstleisterin
verfüge über eine ausreichende Infrastruktur und geschultes Personal, sie könne die
Abfallentsorgung als Übergangslösung weiterführen. Die Vergabebehörde hätte den
Leistungsauftrag ohne Weiteres um ein Jahr verlängern können, womit sie genügend
Zeit für die Umsetzung einer eigenen Lösung gehabt hätte. Sie habe keine freihändige
Vergabe vornehmen dürfen, weshalb der Zuschlag aufzuheben und ein offenes Verfah-
ren durchzuführen sei. Sofern bereits ein Vertrag über die Beschaffung der Schnecken-
verdichter abgeschlossen worden sei, so sei dieser aufzulösen. Sollte dies nicht möglich
sein, werde eventualiter die Feststellung der Rechtswidrigkeit des Zuschlags beantragt.
C. Die B_________ AG, bis zum 30. September 2022 mit der Abfall- und Wertstoffent-
sorgung in der Gemeinde beauftragt, reichte am 30. Mai 2022 ebenfalls eine Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gegen die Zuschlagsverfügung vom XXX/2022 ein (Verfahren
A1 22 100).
D. Die Y_________ AG (Zuschlagsempfängerin) verzichtete am 16. Juni 2022 auf die
Teilnahme am Verfahren und stellte keine Anträge.
E. Die Vergabebehörde beantragte am 28. Juni 2022 die Abweisung der Beschwerde
unter Kosten- und Entschädigungsfolge, sofern darauf eingetreten werde sowie die Ab-
weisung der Anträge auf Erteilung der aufschiebenden Wirkung und Erlass vorsorglicher
Massnahmen. Sie legte dar, die Dienstleistung der öffentlichen Abfallentsorgung am
XXX/2021 im offenen Verfahren ausgeschrieben zu haben, da der Vertrag mit der
B_________ AG per 30. September 2022 ende. Der Gemeinderat habe das Verfahren
abgebrochen, weil sich im Rahmen der Präsentationen der Offerten die neue Erkenntnis
ergeben habe, dass ein Recycling von knapp 20 % vor Ort anzustreben sei, weshalb ein
Abbruch die einzige Lösung gewesen sei. Die Abbruchverfügung sei unangefochten
rechtskräftig geworden. Die bisherige Dienstleisterin habe in der Folge ein überteuertes
Kaufangebot für ihr Inventar eingereicht, welches die Gemeinde abgelehnt habe. Am
cing" der Abfallentsorgung vorzusehen und der Urversammlung am 7. Dezember 2022
eine Public Private Partnership (PPP) zu unterbreiten. Der Gemeinderat habe zudem am
üblichen Elektrofahrzeuge ausgetauscht werden könnten. Wegen der zeitlichen Dring-
lichkeit habe der Gemeinderat entschieden, die Lieferaufträge freihändig zu vergeben.
Eine Verlängerung der Verträge sei inzwischen ausser Betracht gefallen; neben dem
vollkommen überteuerten Kaufangebot habe die Dienstleisterin mit ihrer Kommunikation
in den Medien und sozialen Netzwerken das Vertrauen der Vergabebehörde zerstört.
Zudem seien die pandemiebedingten und seit dem 24. Februar 2022 kriegsbedingten
Lieferschwierigkeiten in Betracht zu ziehen. Da die für das öffentliche Beschaffungswe-
sen zuständige kantonale Dienststelle keine Einwände gegen eine freihändige Vergabe
erhoben und die Zeit sehr gedrängt habe, sei am 11. April 2022 der Auftrag an die Zu-
schlagsempfängerin erteilt worden, da diese den Liefertermin per Ende September an-
sonsten nicht mehr hätte einhalten können. Der Gemeinderat habe gleichentags die lo-
kalen Mitarbeiter der bisherigen Dienstleisterin angestellt; die Anstellungsverfügungen
seien rechtskräftig. Am XXX/2022 sei die Zuschlagsverfügung erfolgt, welche am
XXX/2022 publiziert worden sei. Die Presscontainer würden sich in Produktion befinden.
Das bisher eingesetzte System habe den Nachteil, dass die grossen Seitenstapler, wel-
che zum Auf- und Abladen der Container benötigt würden, nicht in jedem Ortsteil einge-
setzt werden könnten und zudem ein Sicherheitsrisiko bergen würden. Künftig sollten
keine grossen Fahrzeuge mit Verbrennungsmotoren mehr eingesetzt werden, sondern
die kleineren ortsüblichen Elektrofahrzeuge. Dies bedinge auch kleinere Presscontainer
mit einem effizienteren Verdichtungssystem. Die Beschwerdeführerin biete nur Schne-
ckenpressen des Systems "C_________" an, welche bisher verwendet würden.
Die Vergabebehörde brachte vor, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Einreichung der
Beschwerde legitimiert: Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, gleichwertige
Presscontainer anzubieten, sie verfüge nur über die grösseren Schneckenverdichter des
Systems "C_________", das von der Vergabebehörde nicht mehr nachgefragt werde.
Zudem habe die Beschwerdeführerin das Angebot der Zuschlagsempfängerin, eine Of-
ferte für die Lieferung von Presscontainern einzureichen, abgelehnt. Selbst im Eintre-
tensfall könne die Beschwerdeführerin den Zuschlag gar nicht mehr erhalten, es bestehe
lediglich ein Feststellungsinteresse: Die Vergabebehörde habe den Vertrag längst abge-
schlossen, was gemäss Art. 34 Abs. 4 der kantonalen Verordnung über das öffentliche
Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (SGS/VS 726.100; fortan: kVöB) zulässig sei, da
der freihändige Zuschlag nur bekannt gemacht werden müsse. Bei einer Ausschreibung
könnte die Abfallentsorgung frühestens Mitte nächstes Jahr wieder vollumfänglich si-
chergestellt werden. Die Vergabebehörde könne nicht gezwungen werden, mit der bis-
herigen Dienstleisterin vorübergehend weiter zusammenzuarbeiten, wenn das Ver-
trauen vollständig verloren gegangen sei.
Die Vergabebehörde habe übergangsweise eine "Inhouse"-Lösung mit der bisherigen
Dienstleisterin angestrebt, was am überteuerten Kaufangebot gescheitert sei. Weder
das treuwidrige Verhalten der Dienstleisterin noch die Lieferschwierigkeiten auf dem
Weltmarkt durch die Pandemie und den Ukrainekrieg seien vorhersehbar gewesen. Die
daraus resultierende Dringlichkeit sei objektiv begründet: Eine Vertragsverlängerung mit
der Dienstleisterin sei aufgrund des überhöhten Kaufangebots und deren Interventionen
bei Medien und Lieferanten unzumutbar; auch bei Aufhebung des Zuschlags bestehe
keine Kontrahierungspflicht. Auch die Beschwerdeführerin könne nicht sofort einsprin-
gen und die nachgefragten Presscontainer liefern. Es bleibe nur die freihändige Beschaf-
fung neuer Presscontainer, um die Abfallentsorgung ab dem 1. Oktober 2022 zu gewähr-
leisten. Die Beschwerdeführerin habe kein Rechtsschutzinteresse, da sie gar nicht mit
der Zuschlagsempfängerin zusammenarbeiten wolle; die Anträge seien missbräuchlich
und treuwidrig. Die Pressen seien eine Spezialanfertigung, damit sie auf die ortsüblichen
Elektrofahrzeuge passen würden; nur durch eine freihändige Vergabe sei die rechtzei-
tige Lieferung möglich. Eine Rückabwicklung des Vertrags komme nicht in Frage, da auf
die ortsüblichen Fahrzeuge passende Schneckenverdichter nicht einfach gemietet wer-
den könnten. Die Beschwerdeführerin sei nicht in der Lage, solche Pressen zu vermieten
oder zu liefern.
F. Die Beschwerdeführerin replizierte am 15. August 2022 und änderte ihre Rechtsbe-
gehren wie folgt ab:
"1. Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom XXX/2022 sei aufzuheben.
Vergabeverfahrens zurückzuweisen.
vom 11. April 2022 geschlossenen Vertrag aufzulösen.
rechtswidrig war.
Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
Die Beschwerdeführerin erwiderte, die Behauptung der Vergabebehörde, sie habe die
Lieferung der neu spezifizierten Geräte verweigert, entbehre jeder Grundlage: Sie sei für
den im offenen Verfahren ausgeschriebenen Dienstleistungsauftrag von der Zuschlags-
empfängerin telefonisch angefragt worden, ob sie für eine Mehrfachnennung als Liefe-
rantin der Schneckenverdichter zur Verfügung stehe. Die Beschwerdeführerin habe ge-
antwortet, dass sie einzig an die bisherige Dienstleisterin liefern wolle. Es sei ihr Recht
gewesen, eine Mehrfachbewerbung abzulehnen. Sie sei weder von der Vergabebehörde
noch von der Zuschlagsempfängerin betreffend Lieferung neu konzipierter Pressen an-
gefragt worden.
Die Beschwerdeführerin machte geltend, sie wäre in der Lage gewesen, ein Angebot für
die Lieferung von Presscontainern zu unterbreiten, welche funktional mit den von der
Zuschlagsempfängerin offerierten Geräten vergleichbar seien und hätte diese auch
gleich schnell liefern können. Sie sei eine in der Schweiz führende Anbieterin von Ent-
sorgungsanlagen und Servicedienstleistungen. Als Handelsunternehmung und General-
agentin vertrete sie namhafte Hersteller solcher Anlagen. Als Dienstleisterin unterstütze
sie ihre Kunden mit einem eigenen Serviceteam, eigenen Werkstätten und einem Er-
satzteillager bei der Reparatur und Revision der Anlagen. Sie vertreibe als Generalagen-
tin führender Hersteller nicht bloss Pressen mit Schneckenverdichtern, ihr Angebot um-
fasse verschiedenste Geräte mit unterschiedlichen technischen Ansätzen. Die Verga-
bebehörde beschaffe tatsächlich Schubladenpressen und nicht Schneckenverdichter
wie im publizierten freihändigen Zuschlag ausgeführt werde. Dies ergebe sich aus den
Ausführungen der Gemeinde in der Beschwerdeantwort, dem Internetauftritt der Liefe-
rantin der Zuschlagsempfängerin sowie den Aufnahmen des an der Urversammlung vom
auch andere Konkurrenten würden, entweder direkt oder über Lieferanten, Schubladen-
pressen anbieten. Zudem würden die in den Beilagen 3 und 5 zur Beschwerde gezeigten
Schneckenverdichter die Anforderungen der Gemeinde hinsichtlich der Bedienung erfül-
len und eine Lieferantin der Beschwerdeführerin baue massgefertigte und kundenspezi-
fisch dimensionierte Geräte. Die Behauptung, diese Geräte bezögen sich nur auf das
System "C_________", sei falsch.
Die Beschwerdeführerin hielt an ihrer Argumentation fest, dass keine zeitliche Dringlich-
keit i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. d kGIVöB vorliege. Die Vergabebehörde müsse die freihän-
dige Beschaffung aufgrund der zeitlichen Umstände bereits geraume Zeit vor dem Ge-
meinderatsbeschluss vom 3. März 2022 in die Wege geleitet haben. Die Rechtsauffas-
sung der Vergabebehörde, wonach sie zum Abschluss des Vertrags mit der Zuschlags-
empfängerin noch vor der Publikation des freihändigen Zuschlags berechtigt gewesen
sei, sei unhaltbar, es werde auf das Urteil des Kantonsgerichts A1 21 142 vom 9. No-
vember 2021 verwiesen.
G. Die Vergabebehörde duplizierte am 19. September 2022 und hielt an ihren Rechts-
begehren fest. Sie wiederholte, die Beschwerdeführerin sei nicht zur Beschwerde legiti-
miert, da sie kein Rechtsschutzinteresse nachweisen könne. Ihre Behauptung, als Di-
rektlieferantin aufzutreten, sei nicht glaubwürdig. Sie habe sich gegen eine Mehrfach-
nennung ausgesprochen und hätte als Lieferantin der bisherigen Dienstleisterin und Be-
schwerdeführerin im Verfahren A1 22 100 kein selbständiges Angebot unterbreitet. Zu-
dem wäre auch ihre Lieferantin nicht in der Lage gewesen, rechtzeitig zu liefern. Die in
der Replik-Beilage 3 gezeigten Pressen würden nicht auf die Elektrofahrzeuge der Ge-
meinde passen. Es handle sich nicht um ein funktional gleichwertiges Produkt. Die Nen-
nung von Schneckenverdichtern im Zuschlag sei ein Missverständnis, die Presscontai-
ner der Zuschlagsempfängerin würden anders funktionieren.
Die Vergabebehörde erwiderte, es liege keine unzureichende Planung ihrerseits vor. Sie
habe die überteuerte Offerte für die Occasion-Pressen der bisherigen Dienstleisterin im
November 2021 abgelehnt. In der Folge habe sich gezeigt, dass nach wie vor ein "In-
sourcing" nötig sei, da die Zeit zu knapp gewesen sei, um eine PPP-Lösung auszuschrei-
ben. Eine PPP-Lösung nehme viel Zeit in Anspruch. Die bisherige Dienstleisterin habe
ihre Occasion-Pressen teurer angeboten als die neuen Presscontainer. Die Vergabebe-
hörde könne nicht dazu gezwungen werden, mit einer Dienstleiterin ein Vertragsverhält-
nis weiter zu führen, zu welcher sie kein Vertrauen mehr habe; es bestehe keine Kon-
trahierungspflicht. Eine Neuausschreibung könne ohne massive Gefährdung der Ab-
fallentsorgung gar nicht mehr stattfinden. Der Vertrag sei praktisch erfüllt und könne nicht
mehr aufgehoben werden. Es bliebe ohnehin nur der Sekundärrechtsschutz.
H. Die Beschwerdeführerin reichte am 28. September 2022 eine Stellungnahme ein und
ergänzte, sie habe eine Direktlieferung an die Vergabebehörde nie ausgeschlossen und
nie behauptet, dass sie nur als Unterlieferantin der bisherigen Dienstleisterin anbieten
würde. Sie bekräftige ihre Argumentation, dass sie funktional gleichartige Pressen liefern
könnte und dass der freihändige Zuschlag eine anfechtbare Verfügung darstelle.
I. Am 10. Oktober 2022 reichte die Gemeinde eine weitere Stellungnahme ein und er-
gänzte, sie habe in ihrer Duplik versehentlich auf die Beilage 3 zur Replik verweisen statt
auf die Beilage 3 zur Beschwerde. Sie bekräftigte ihre Ansicht, dass die Pressen der
Lieferantin der Beschwerdeführerin nicht funktional gleichwertig seien und nicht auf die
Elektrofahrzeuge der Gemeinde passen würden. Die Stellungnahme wurde der Be-
schwerdeführerin und der Zuschlagsempfängerin am 12. Oktober 2022 zur Kenntnis-
nahme zugestellt.
Erwägungen
1. Beim Zuschlag im Vergabeverfahren handelt es sich um eine selbstständig anfecht-
bare Verfügung (Art. 15 Abs. 1bis lit. e der Vereinbarung über das öffentliche Beschaf-
fungswesen vom 25. November 1994 [IVöB; SGS/VS 726.1-1) und damit um eine Ver-
fügung im Sinne von Art. 5 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver-
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die innert
10 Tagen seit Eröffnung beim Kantonsgericht Beschwerde eingereicht werden kann
(Art. 15 und Art. 16 Abs. 2 kGIVöB; vgl. auch Art. 34 Abs. 1 kVöB).
1.1 Laut Art. 6 Abs. 1 lit. b kGIVöB ist die Gemeinde eine Auftraggeberin im Sinne des
Beschaffungsrechts, die in casu das freihändige Verfahren in Ausnahmefällen gemäss
Art. 13 Abs. 1 lit. c kGIVöB gewählt hat. Das kGIVöB und die kVöB sind demnach an-
wendbar.
1.2 Für alle Zuschläge, mit Ausnahme derjenigen im freihändigen Verfahren gemäss
Art. 12 kGIVöB, hat der Auftraggeber – nebst der Eröffnung an alle Anbieter (vgl. Art. 34
Abs. 1 kVöB) – zusätzlich spätestens 72 Tage nach dem Zuschlag eine Bekanntma-
chung, in Form einer Mitteilung im Amtsblatt des Kantons Wallis, zu veröffentlichen.
Wenn die Ausschreibung auf der elektronischen Plattform der Schweiz veröffentlicht
wurde, publiziert der Auftraggeber die Mitteilung ebenfalls auf derselben Plattform
(Art. 34 Abs. 4 kVöB; s.a. Art. 20 Abs. 2 kGIVöB).
1.2.1 Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts soll unabhängig von einer kanto-
nalrechtlichen Regelung eine Beschwerde möglich sein, wenn geltend gemacht wird,
dass die Vergabe nach den einschlägigen Normen nicht im freihändigen Verfahren hätte
erfolgen dürfen (BGE 137 II 313 E. 2.3; 131 I 137 E. 2.6). Wurde ein Auftrag ohne einen
formellen Entscheid direkt und ohne vorherige Veröffentlichung vergeben, so vermag
dies am Verfügungscharakter des Zuschlags nichts zu ändern, der Vergabeentscheid
gilt spätestens mit dem Abschluss des Vertrags als erfolgt. Ein benachteiligter Anbieter
kann die Vergabe in einem solchen Fall innert 10 Tagen nach Kenntnisnahme mit Be-
schwerde anfechten (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des
öffentlichen Beschaffungsrechts, 3. A., Zürich/Basel/Genf 2013, N. 1279; vgl. auch Ro-
bert Wolf, Der Rechtsschutz im öffentlichen Beschaffungswesen, in: Isabelle
Häner/Bernhard Waldmann [Hrsg.], Brennpunkte im Verwaltungsprozess, Zürich/Frei-
burg 2013, S. 184; Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, Vergaberecht und Schaden-
ersatz, Diss. Freiburg 2004, N. 670 ff.)
1.2.2 . Der Zuschlag erfolgte in casu durch den Gemeinderat und wurde am XXX/2022
auf «simap.ch» und im kantonalen Amtsblatt XXX veröffentlicht. Eine potentielle Anbie-
terin kann die Vergabe innert 10 Tage nach Kenntnisnahme mit Beschwerde anfechten,
wobei die Rechtsmittelfrist von der schriftlichen Eröffnung an zu laufen beginnt (vgl.
Art. 29 Abs. 4 VVRG i.V.m. Art. 16 Abs. 2 kGIVöB; Art. 15 Abs. 2 IVöB). Die Beschwerde
vom 30. Mai 2022 wurde folglich innert Frist eingereicht (Art. 15 Abs. 1 und 3 VVRG).
1.3 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über
die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15 f.
kGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend anzuwen-
den (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 1296). Dem-
zufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer
durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an de-
ren Aufhebung oder Änderung hat.
1.3.1 Gemäss bundes- und kantonsgerichtlicher Rechtsprechung ist der in einem
Vergabeverfahren abgewiesene Anbieter zur Anfechtung des Zuschlags nur legitimiert,
wenn er bei Gutheissung seiner Beschwerde eine realistische Chance hat, mit seinem
Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn er eine neue Ausschreibung der Submission
herbeiführen kann, so dass er die Möglichkeit erhält, ein neues Angebot einzureichen
(BGE 141 II 14 E. 4.3 ff.; ZWR 2015 S. 72; Urteile des Kantonsgerichts A1 16 238 vom
fahren naturgemäss nur mit dem Zuschlagsempfänger durchgeführt wird (vgl. Art. 12
Abs. 1 lit. c IVöB; Art. 12 und Art. 13 kGIVöB), kann ein potentieller Konkurrent nicht
verlangen, in ein (rechtmässiges) Freihandverfahren einbezogen zu werden. Ein prakti-
sches Rechtsschutzinteresse im Sinne von Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG kann im freihändi-
gen Vergabeverfahren demnach nur in Bezug auf solche Anliegen anerkannt werden,
die überhaupt mit der Beschwerde erreicht werden können. Grundsätzlich definiert die
Vergabestelle aufgrund ihrer Bedürfnisse, was sie beschaffen will. Mit der submissions-
rechtlichen Beschwerde kann deshalb nicht verlangt und erreicht werden, dass die Ge-
richte der Verwaltung vorschreiben, ein anderes Produkt zu beschaffen als dasjenige,
das sie zu beschaffen beabsichtigt. Legitimiert kann deshalb nur sein, wer das ausge-
schriebene Produkt angeboten hat. Wer ein anderes Produkt offerieren will, ist hingegen
zur Beschwerde nicht legitimiert, weil er von vornherein nicht erreichen kann, was er
anstrebt. Die Beschwerdelegitimation hängt mit anderen Worten davon ab, ob es sich
beim Beschwerdeführer um einen „potentiellen Anbieter“ der nachgefragten Leistung
handelt (BGE 137 II 313 E. 3.3.1 f.; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Stei-
ner, a.a.O., N. 1319).
1.3.2 Mangels Ausschreibung oder vorgängiger Definition des Beschaffungsgegenstan-
des durch ein Pflichtenheft, bestimmt sich die Stellung als potentieller Anbieter bei einer
Freihandvergabe danach, ob die von der Beschwerdeführerin angebotene Leistung
funktional der freihändig beschafften Leistung entspricht, d.h. ob die Mitbewerberin das
hinter der Beschaffung stehende Bedürfnis mit einem gleichen oder gleichartigen Pro-
dukt zu befriedigen vermag. Die Beschwerdeführerin hat folglich darzulegen, dass sie
mit ihrer Leistung in der Lage ist, die im freihändigen Verfahren beschaffte Leistung zu
substituieren, damit sie als potentieller Anbieterin erscheint und auf die Beschwerde ein-
getreten werden kann (BVGE 2012/13 E. 3.2.6 f.).
1.3.3 Der fehlende Einbezug potentieller Drittanbieter im Vorfeld einer Freihandvergabe
sowie allfällige Geheimhaltungsinteressen aller Beteiligten im Rahmen eines Beschwer-
deverfahrens führen in der Regel dazu, dass es der beschwerdeführenden Partei ange-
sichts der zeitlichen Dringlichkeit und der nur begrenzt verfügbaren Informationen mög-
licherweise schwerfällt, ihre Eigenschaft als potentielle Anbieterin hinsichtlich des kon-
kreten Beschaffungsgegenstandes darzulegen. Diesem Umstand wird jedoch dadurch
Rechnung getragen, dass an die Substanziierungslast keine übertriebenen Anforderun-
gen gestellt werden. Es darf gemäss Rechtsprechung namentlich kein voller Beweis aller
massgeblichen Sachverhaltsumstände verlangt werden. Gefordert wird aber immerhin,
dass die beschwerdeführende Partei ihre Legitimation anhand von konkreten Anhalts-
punkten glaubhaft bzw. mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit geltend macht. Reine
Mutmassungen oder Behauptungen, für die keine konkreten Belege oder Indizien ange-
führt werden, reichen dafür folglich nicht aus (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kan-
tons Bern Nr. 100.2020.399U vom 22. April 2021 E. 2.5 mit Verweis auf die Urteile des
Bundesverwaltungsgerichts B-7463/2016 vom 31. Oktober 2017 E. 5.2 und B-3596/2015
vom 3. September 2015 E. 4.5.2).
1.3.4 Der für den Begriff der potenziellen Anbieterin massgebliche Beschaffungsgegen-
stand bestimmt sich nicht anhand der detaillierten Anforderungen, welche die Vergabe-
behörde aufgestellt hat, sondern aufgrund der hinter dem Beschaffungsvorhaben ste-
henden objektiven Bedürfnisse der öffentlichen Auftraggeberin. Das Verwaltungsgericht
Bern hat dazu ausgeführt, es sei bei der Frage des massgeblichenen Beschaffungsge-
genstands eine funktionale Betrachtungsweise einzunehmen und daher nicht auf jedes
einzelne im Leistungsverzeichnis enthaltene Kriterium abzustellen (Martin Beyeler,
Vergaberechtliche Entscheide 2020/2021, Zürich, 2022, N. 107).
1.4. Die Beschwerdeführerin ist der Ansicht, dass die Vergabebehörde den strittigen
Auftrag nicht im freihändigen Verfahren hätte vergeben dürfen. Gestützt auf die erwähn-
ten Grundsätze ist daher zu prüfen, ob die Beschwerdeführerin als potentielle Anbieterin
des Beschaffungsgegenstands in Frage kommt. Dies ist nach dem Gesagten der Fall,
wenn sie zumindest glaubhaft macht, dass sie eine mit Blick auf die hinter der Beschaf-
fung stehenden objektiven Bedürfnisse der Vergabebehörde eine funktional gleiche oder
gleichartige Leistung erbringen kann und auch gewillt ist, diese zu erbringen.
1.4.1 Die Vergabebehörde bestreitet die Beschwerdelegitimation. Die Beschwerdefüh-
rerin vermöge nicht nachzuweisen, dass es sich bei den von ihr erwähnten Presscontai-
nern um ein funktional und preislich gleichwertiges Produkt handle und dass dieses
rechtzeitig lieferbar gewesen wäre. Die in der Beschwerde erwähnten Schneckenver-
dichter des Systems "C_________" würden von der Gemeinde nicht mehr nachgefragt,
die Gemeinde wolle kleinere und effizientere Presscontainer beschaffen. Die in der Rep-
lik und den Beilagen dazu beschriebenen Pressen würden nicht auf die Elektrofahrzeuge
der Gemeinde passen. Zudem habe sich die Beschwerdeführerin als Lieferantin der bis-
herigen Dienstleisterin der Gemeinde gegen eine Mehrfachnennung ausgesprochen und
falle bereits deshalb als Anbieterin ausser Betracht.
1.4.2 Die Vergabebehörde hat gemäss Ziffer 2.1 der Publikation im Amtsblatt und auf
Simap den Zuschlag für die Lieferung von Schneckenverdichtern (Pressen) erteilt
(S. 139 f.). Auch in der Zuschlagsverfügung der Gemeinde wird von Schneckenverdich-
tern gesprochen (S. 138). Aus der (korrigierten) Auftragsbestätigung vom 11. April 2022
und dem Datenblatt sowie dem Schreiben der Herstellerin an die Zuschlagsempfängerin
vom 6. April 2022 geht hervor, dass es sich beim Beschaffungsgegenstand um ein Con-
tainersystem zur Sammlung und Verdichtung von Siedlungsabfällen handelt (S. 126 ff.
und S. 244 ff.). Zudem erhellt aus diesen Dokumenten, dass die Zuschlagsempfängerin
die Presscontainer nicht selber produziert, sondern von einer Herstellerin in Deutschland
fertigen lässt.
1.4.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde vom 30. Mai 2022 geltend ge-
macht, sie könne funktional gleichwertige Schneckenverdichter einer anderen Herstelle-
rin beschaffen. In ihrer Replik vom 15. August 2022 und den Beilagen dazu legt sie aus-
führlich dar, dass sie als Generalvertreterin von zahlreichen Herstellern im Bereich der
Abfallentsorgungstechnik verschiedene Varianten von Presscontainern mit unterschied-
lichen Verdichtungs- und Aufnahmesystemen liefern kann und auch die Wartung und
Reparatur dieser Geräte übernehmen kann (S. 149 ff., S. 183, vgl. oben Bst. F). Damit
hat sie ausreichend glaubhaft gemacht, dass sie die hinter dem Beschaffungsvorhaben
stehenden objektiven Bedürfnisse der Gemeinde nach einem System zur Sammlung und
Verdichtung von Siedlungsabfällen mit einem funktional gleichen oder gleichartigen Pro-
dukt erfüllen kann. Entgegen der Ansicht der Vergabebehörde bestimmt sich der Begriff
der potenziellen Anbieterin nicht anhand der detaillierten Anforderungen, welche die Ge-
meinde betreffend Verdichtungsleistung oder Verdichtungssystem sowie Masse und Lie-
fertermin der bestellten Presscontainer aufgestellt hat. Der Einwand der Vergabebe-
hörde, die Beschwerdeführerin komme nicht als potentielle Anbieterin in Frage, da sie
sich als Lieferantin der bisherigen Dienstleisterin der Vergabebehörde in einem Telefon-
gespräch mit der Zuschlagsempfängerin gegen einen Mehrfachnennung ausgesprochen
habe, geht ebenfalls fehl: Aus der Ablehnung dieser informellen Anfrage einer Konkur-
rentin ihrer bisherigen Geschäftspartnerin in einem anderen Vergabeverfahren kann
nicht abgeleitet werden, dass die Beschwerdeführerin bei einer öffentlichen Ausschrei-
bung des Lieferauftrags für Presscontainer durch die Gemeinde nicht in der Lage oder
nicht Willens gewesen wäre, ein Angebot einzureichen.
1.5 Auf die form- und fristgerechte eingereichte Beschwerde ist nach dem Gesagten
einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c, 46 und 48 VVRG).
1.6 Die Beschwerdeführerin hat das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung
der Beschwerde gestellt. Das Kantonsgericht hat am 31. Mai 2022 verfügt, dass bis zum
Entscheid des Gerichts über das Gesuch um aufschiebende Wirkung alle Vollziehungs-
vorkehren, insbesondere der Vertragsschluss, zu unterlassen seien. Im Übrigen hat das
Gericht keine vorsorglichen Massnahmen betreffend Auflösung oder Rückabwicklung
des bereits abgeschlossenen Vertrages verfügt. Mit dem vorliegenden Urteil in der Sa-
che ist das Gesuch gegenstandslos geworden.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
2.1 Das Kantonsgericht ist einzige kantonale Beschwerdeinstanz in Submissionssa-
chen (Art. 15 Abs. 1 IVöB i.V.m. Art. 16 Abs. 1 kGIVöB). Ist auf eine Beschwerde im
Beschaffungswesen einzutreten, hat das kantonale Gericht das Recht von Amtes wegen
anzuwenden und muss offensichtliche rechtliche Mängel bei der Wahl des Vergabever-
fahrens selbst ohne entsprechende Rüge der Beschwerdeführerin beseitigen (BGE 141
II 307 E. 6.5 ff.).
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Beila-
gen, die Parteibefragung ihres VR-Präsidenten/Geschäftsführers sowie die Edition wei-
terer Unterlagen durch die Vergabebehörde betreffend die Vertragsverhandlungen mit
der Zuschlagsempfängerin. Die Vergabebehörde wiederum beantragt als Beweismittel
die von ihr eingereichten Akten sowie den Beizug der Akten des Verfahrens A1 22 100
(Beschwerde der bisherigen Dienstleisterin B_________ AG gegen die umstrittene Zu-
schlagsverfügung vom XXX/2022).
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153
und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich rele-
vanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG;
BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136
I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin und der Vergabebehörde
eingereichten Dokumente zu den Akten genommen. Die Beschwerdeführerin legt nicht
dar, was der Geschäftsführer/VR-Präsident zusätzlich mündlich aussagen will, das nicht
bereits schriftlich geltend gemacht worden ist. Für die Beurteilung der Frage, ob ein un-
vorhersehbare Dringlichkeit vorgelegen hat, ist es zudem nicht ausschlaggebend, wann
die Vergabebehörde erstmals mit der Zuschlagsempfängerin in Kontakt getreten ist
(siehe unten E. 4.10). Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten
Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur
Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnah-
men - insbesondere eine Parteieneinvernahme und die Edition zusätzlicher Unterlagen
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Voraussetzungen für die freihändige
Vergabe i.S.v. Art. 13 Abs. 1 lit. d kGlVöB seien nicht erfüllt. Der Nachweis der zeitlichen
Dringlichkeit der Beschaffung obliege der Vergabebehörde. Die Anforderungen für eine
freihändige Vergabe aus Gründen der Dringlichkeit seien hoch, Lehre und Rechtspre-
chung liessen diese nur sehr restriktiv zu. Die Beschaffung müsse wegen eines unvor-
hergesehenen Umstands dringlich sein, welcher nicht von der Vergabebehörde selbst
verursacht worden sei und insbesondere nicht in der Planung der Beschaffung begrün-
det sei. Die Vergabebehörde müsse nachweisen, dass ihr keine milderen Mittel als eine
freihändige Vergabe zur Verfügung gestanden haben. Die genannten Anforderungen
seien vorliegend nicht erfüllt: Der Gemeinde habe nach dem Abbruch des Verfahrens
betreffend den Dienstleistungsauftrag ein ganzes Jahr zur Verfügung gestanden, um
eine Inhouse-Lösung zu entwickeln. Weshalb sie bis im März 2022 benötigt habe, um
sich schlüssig zu werden, dass ein zweistufiges Verfahren (Inhouse-Lösung und PPP-
Projekt) angezeigt sei, begründe die Gemeinde nicht. Diese Entscheidfindung könne
nicht als unvorhergesehener Umstand für eine freihändige Vergabe gelten, es handle
sich vielmehr um einen klassischen Fall des Selbstverschuldens. Zudem habe die Ge-
meinde es unterlassen, die Möglichkeit einer kurzen Verlängerung des bisherigen
Dienstleistungsauftrags ernsthaft zu prüfen. Dazu wäre sie aufgrund der Subsidiarität
der freihändigen Vergabe verpflichtet gewesen, zumal gemäss Gemeinderat die Urver-
sammlung bereits am 7. Dezember 2022 über die PPP-Lösung abstimmen solle. Der
Vorwurf der überteuerten Offerte für das Inventar sei unzutreffend, wozu sich die eben-
falls Beschwerde führende Dienstleisterin (Verfahren A1 22 100) äussern werde. Zudem
würde eine angebliche Störung des Vertrauensverhältnisses einer kurzen Verlängerung
des Vertrags nicht entgegenstehen und in der Medienmitteilung vom 7. März 2022 sei
von einem gestörten Vertrauensverhältnis nicht die Rede. Die planerischen Neubeurtei-
lungen der Gemeinde und der dadurch hervorgerufene Zeitverlust vermochten eine frei-
händige Beschaffung wegen Dringlichkeit nicht zu rechtfertigen.
4.1 Die Vergabebehörde macht geltend, dass sie weder das treuwidrige Verhalten ihrer
bisherigen Dienstleisterin noch die kriegs- und pandemiebedingten Lieferschwierigkeiten
habe voraussehen können und die Dringlichkeit daher objektiv begründet sei. Sie habe
das Insourcing völlig neu aufsetzen müssen, nachdem die Überbrückung mit der bishe-
rigen Dienstleiterin gescheitert sei, und habe sich über die PPP-Lösung bei einer umfas-
senden Kreislaufabfallwirtschaft ein umfassendes Bild verschaffen müssen; sie habe gar
nicht früher handeln müssen. Die kriegsbedingten Lieferengpässe hätten die zeitliche
Dringlichkeit verschärft, so dass nur noch eine freihändige Vergabe übriggeblieben sei.
Es wäre ausreichend Zeit für die Erarbeitung einer PPP-Lösung geblieben, hätte die
bisherige Dienstleisterin ihre Occasion-Ausrüstung zu einem vernünftigen Preis angebo-
ten.
4.2 Ein Auftrag kann direkt und ohne Ausschreibung vergeben werden, wenn die Be-
schaffung aufgrund unvorhersehbarer Ereignisse so dringlich wird, dass kein offenes
oder selektives Verfahren durchgeführt werden kann (Art. 13 Abs. 1 lit. d kGIVöB). Im
Staatsvertragsbereich kann eine Auftraggeberin laut Art. XII Abs. 1 lt. d des revidierten
Übereinkommens über das öffentliche Beschaffungswesen vom 15. April 1994
(SR 0.632.231.422; fortan: GPA) das freihändige Verfahren anwenden, soweit dies un-
bedingt erforderlich ist, wenn aus Gründen äusserster Dringlichkeit im Zusammenhang
mit Ereignissen, die der Auftraggeber nicht vorhersehen konnte, die Waren oder Dienst-
leistungen im offenen oder im selektiven Verfahren nicht rechtzeitig beschafft werden
könnten. Die Fristen für die Einreichung eines Angebotes im offenen Verfahren für
Vergaben im Staatsvertragsbereich dürfen grundsätzlich nicht kürzer als vierzig Tage
seit der öffentlichen Ausschreibung sein (Art. 10 Abs. 3 lit. a kVöB). In dringlichen Fällen,
welche eine Einhaltung der Fristen gemäss Art. 10 impraktikabel machen, dürfen die
Fristen auf nicht weniger als 10 Tage verkürzt werden (Art. 11 Abs. 1 lit. c kVöB, vgl.
auch Art. XI Abs. 4 lit. c GPA).
4.3 Gemäss der Rechtsprechung des Kantonsgerichts kann sich die Vergabebehörde
nur auf Art. 13 Abs. 1 lit. d kGIVöB berufen, wenn die Dringlichkeit den Auftrag zu ver-
geben die Konsequenz eines unvorhersehbaren Ereignisses ist; dieser Kausalzusam-
menhang ergibt sich schon aus dem Wortlaut der Bestimmung. Dies schliesst Fälle aus,
wo die Vergabebehörde selbst die Dringlichkeit verschuldet hat, insbesondere durch ihre
Planung (Urteil des Kantonsgerichts A1 04 161 vom 30. September 2004 E. 2a mit Hin-
weis). Das Verwaltungsgericht Waadt verlangt für die freihändige Vergabe wegen Dring-
lichkeit ebenfalls, dass ein unvorhersehbares Ereignis vorliegt, dass das zu vergebende
Geschäft dringlich ist und dass zwischen dem Ereignis und der Dringlichkeit ein Kausal-
zusammenhang besteht, was bedeutet, dass die Dringlichkeit nicht von der Vergabebe-
hörde verursacht worden sein darf und auch nicht in deren Planung begründet liegt (Pe-
ter Galli et al., a.a.O, N. 364). Das Verwaltungsgericht Genf hat die Dringlichkeit der
freihändigen Vergabe von unvorhergesehenen Arbeiten beim Bau einer Tramlinie ver-
neint: Es hat erwogen, die Dringlichkeit sei nicht durch den beim Bau aufgetauchten
Molasseblock verursacht worden, sondern auf einen Planungsfehler der Vergabebe-
hörde zurückzuführen, welche während mehr als drei Monaten erfolglos mit dem bishe-
rigen Leistungserbringer über die Zusatzarbeiten verhandelt hatte, bevor sie zur freihän-
digen Vergabe schritt (Manuel Jaquier, Le "gré à gré exceptionnel" dans les marchés
publics, Diss., Freiburg, 2018, N. 388; Peter Galli et al., a.a.O., Fn. 849 zu N. 364). Das
Bundesgericht hat in BGE 141 II 113 ein Vergabeverfahren betreffend die Einführung
einer verbrauchsabhängigen "Sackgebühr" für Siedlungsabfälle beurteilt. Die Vergabe-
behörde führte im April 2012 ein Einladungsverfahren anstelle eines offenen Verfahrens
durch und berief sich im Hinblick auf das Inkrafttreten einer neuen kantonalen Gesetzes-
bestimmung am 1. Januar 2013 auf die Dringlichkeit der Beschaffung. Das Bundesge-
richt verneinte die Dringlichkeit und führte aus, die Vergabebehörde sei bereits im April
2012 und damit vor dem Erlass der neuen kantonalen Gesetzesbestimmung im Juli 2012
tätig geworden, sie hätte genügend Zeit gehabt, ein offenes Verfahren durchzuführen
(BGE 141 II 113 E. 5.5.2). Zudem hat das Bundesgericht der Vergabebehörde vorgehal-
ten, dass sie auch nach dem Erlass des neuen Gesetzes durch den kantonalen Gesetz-
geber ein offenes Verfahren mit verkürzten Fristen für die Einreichung eines Angebots
hätte durchführen können, da ihr bis zum Inkrafttreten des Gesetzes fast sechs Monate
zur Verfügung standen (BGE 141 II 113 E. 5.6).
4.4 Wer sich auf das Vorliegen eines Ausnahmetatbestands für die freihändige Vergabe
beruft, hat grundsätzlich auch nachzuweisen, dass alle Voraussetzungen dafür erfüllt
sind. Die Beweislast für das Vorliegen der die Ausnahme begründenden Tatsachen liegt
daher bei der Vergabestelle. Insbesondere hat sie darzulegen, dass sie sich im Lichte
der konkreten Beschaffung – vor Einleitung der freihändigen Vergabe – detailliert mit
den Anwendungsvoraussetzungen der Ausnahmevorschrift auseinandergesetzt hat und
gestützt darauf zum Schluss gekommen ist, dass die Voraussetzungen tatsächlich erfüllt
sind (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 301; Martin Beye-
ler, Vergaberechtliche Entscheide 2020/2021, N. 108 betreffend das Urteil 100.2020.399
des Verwaltungsgerichts Bern vom 22. April 2021).
4.5 Der Gemeinderat hat am 25. November 2021 beschlossen, die Entsorgungskom-
mission mit der Ausarbeitung eines Projekts "Public Private Partnership (PPP)" für die
Abfallentsorgung zu beauftragen und das Kaufangebot ihrer bisherigen Leistungserbrin-
gerin für das Inventar (inklusive der Presscontainer des Systems "C_________") abzu-
lehnen (S. 77 f., S. 112 f. und S. 209). An der Sitzung vom 17. Februar 2022 hat der
Gemeinderat festgestellt, dass die Umsetzung des Projekts "PPP" voraussichtlich erst
am 7. Dezember 2022 der Urversammlung vorgelegt werden könne und als Übergangs-
lösung ein "Insourcing" der Abfallentsorgung erfolgen müsse, um Letztere ab dem 1. Ok-
tober 2022 zu gewährleisten (S. 112 f.). Die Gemeinde bedürfe der Unterstützung fach-
kundiger Unternehmen für einzelne Dienstleistungen. Das "Insourcing" und die Manda-
tierung lokaler Firmen habe konsequent die Bestimmungen des öffentlichen Beschaf-
fungswesens zu beachten. An der Sitzung vom 3. März 2022 hat der Gemeinderat fest-
gestellt, dass mit dem Abbruch der Ausschreibung und der angestrebten Inhouse-Lö-
sung (später PPP) für das Einsammeln des Abfalls das erforderliche Material (Pressen,
Container, Fahrzeuge, Verdichter etc.) zu beschaffen sei (S. 114 f.). Das Konzept für
das Einsammeln des Kehrichts werde sich nicht ändern, der Siedlungsabfall werde in
Presscontainern gesammelt und die vollen Pressen mit ortsüblichen Elektrofahrzeugen
ausgetauscht. Für die Abfallentsorgung ab dem 1. Oktober 2022 müsse Inventar für
Fr. 3 100 000.-- beschafft werden. Es werde ein Zusatzkredit beantragt, die Investitionen
würden im Eigentum der Gemeinde verbleiben und könnten später als Einlage bei der
PPP dienen. Die einzelnen Beschaffungen würden den Schwellenwert für das freihän-
dige Verfahren von Fr. 100 000.-- überschreiten. Aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit
werde das freihändige Verfahren im Ausnahmefall vorgeschlagen.
Gemäss dem Schreiben der Lieferantin der Zuschlagsempfängerin vom 6. April 2022 ist
für die mobilen Presscontainer mit einer Fertigungs- und Montagezeit von 10 Wochen
zu rechnen (S. 130 f.). Anschliessend werde die Anpassung an die Elektrofahrzeuge und
die Prüfung im Praxistest eine gewisse Zeit in Anspruch nehmen. Zudem hätten die
Corona-Krise und der Ukraine-Konflikt zu längeren Lieferzeiten geführt und auch in der
Logistikbrache sei die Situation angespannt, weshalb genügend Zeit für den Transport
eingeplant werden sollte. Die Vergabebehörde hat die Auftragsbestätigung der Zu-
schlagsempfängerin am 11. April 2022 unterzeichnet (S. 126 ff.).
4.6 Aus den Akten und den Ausführungen der Gemeinde geht hervor, dass die Verga-
bebehörde Ende November 2021 beschlossen hat, das Kaufangebot für das Inventar
ihrer bisherigen Dienstleisterin auszuschlagen und ein PPP-Projekt für die Abfallentsor-
gung auszuarbeiten. Bereits zu diesem Zeitpunkt hat festgestanden, dass die Gemeinde
nach Vertragsende ab dem 1. Oktober 2022 neue Presscontainer benötigt, um die Ent-
sorgung der Siedlungsabfälle weiterhin gewährleisten zu können, unabhängig davon, für
welches PPP-Projekt sie sich entscheiden wird. Die genannten Protokolle der Gemein-
deratssitzungen zeigen auf, dass dem Gemeinderat nach der Ablehnung des Kaufange-
bots klar gewesen ist bzw. hätte klar sein müssen, dass in jedem Fall auf den 1. Oktober
2022 neue Presscontainer beschafft werden müssen. Die Vergabebehörde ist jedoch
hinsichtlich der Ausschreibung dieses Lieferauftrags mehr als drei Monate lang untätig
geblieben: Dass die Vorbereitung einer öffentlichen Ausschreibung diskutiert oder be-
schlossen worden wäre, geht aus den genannten Protokollauszügen der Gemeinderats-
sitzungen nicht hervor. Am 3. März 2022 ist der Gemeinderat schliesslich zum Ergebnis
gelangt, es seien zwar die Schwellenwerte für ein freihändiges Verfahren überschritten,
aufgrund der zeitlichen Dringlichkeit sei aber ein freihändiges Verfahren im Ausnahme-
fall zu wählen. Obwohl bis zum Vertragsende noch fast sieben Monate Zeit für die Be-
schaffung der Presscontainer geblieben wäre, ist die Durchführung eines offenen Ver-
fahrens, allenfalls mit verkürzter Frist von zehn Tagen für die Einreichung der Offerten,
nicht in Erwägung gezogen worden.
4.7 Wie die Beschwerdeführerin mit Recht ausführt, ist der Ablauf des Dienstleistungs-
vertrags für die Abfallentsorgung am 30. September 2022 absehbar gewesen und stellt
kein unvorhergesehenes Ereignis dar. Ein Ereignis, welches das Resultat einer seit Jah-
ren andauernden Entwicklung darstellt, ist nie unvorhergesehen (Manuel Jaquier, Le
"gré à gré exceptionnel" dans les marchés publics, Diss., Freiburg, 2018, N. 388). Auch
die Lieferschwierigkeiten aufgrund der Corona-Pandemie können vorliegend nicht als
unvorhersehbares Ereignis gelten: Dieses Problem hat einerseits schon bestanden, als
die Vergabebehörde im November 2021 das Kaufangebot der bisherigen Leistungser-
bringerin für die Presscontainer und das übrige Inventar abgelehnt hat. Andererseits
wäre die Durchführung eines offenen Verfahrens zeitlich auch mit Blick auf die Ausfüh-
rungen der Zuschlagsempfängerin betreffend die Fertigungs- und Montagezeit von
Presscontainern von ca. zehn Wochen und die Schwierigkeiten bei Lieferung und Trans-
port möglich gewesen, wenn die öffentliche Ausschreibung für die Lieferung der
Presscontainer Ende November 2021 anhand genommen worden wäre. Inwiefern der
Ausbruch des Ukraine-Konflikts im Februar 2022 die Vergabebehörde daran gehindert
haben sollte, die Ausschreibung Ende November 2021 anhand zu nehmen, ist nicht er-
sichtlich. Zudem wäre mit Blick auf die zitierte Rechtsprechung des Bundesgerichts
(siehe oben E. 4.4) auch am 3. März 2022, als der Gemeinderat die freihändige Vergabe
beschloss, noch genügend Zeit für die Beschaffung der Presscontainer im offenen Ver-
fahren mit verkürzten Fristen von zehn Tagen für die Einreichung der Offerten gemäss
Art. 11 Abs. 1 lit. c kVöB geblieben.
4.8 Der Einwand der Vergabebehörde, sie habe das "Insourcing" völlig neu aufsetzen
und sich über die PPP-Lösung bei einer umfassenden Kreislaufabfallwirtschaft ein um-
fassendes Bild verschaffen müssen, nachdem die Überbrückung mit der bisherigen
Dienstleisterin gescheitert sei, ändert am Gesagten nichts: Es gibt im Bereich des Verga-
berechts aufgrund der in der Praxis anzutreffenden Vielfalt von Geschäften, welche unter
dem Titel PPP gehandelt werden, keinen klaren gefestigten Begriff der PPP und diese
Geschäfte bilden keine eigene Kategorie, welche spezifischen Rechtsregeln folgt. PPP
sind vergaberechtlich als das zu untersuchen, was sie im Einzelfall tatsächlich sind; es
handelt es sich letztlich um gewöhnliche öffentliche Aufträge (Martin Beyeler, Der Gel-
tungsanspruch des Vergaberechts, 2012, N. 924 f.). Wie bereits dargelegt hat die Verga-
bebehörde seit Ende November 2021 gewusst, dass sie ab dem 1. Oktober 2022 neue
Presscontainer benötigt; dass sie diesen Lieferauftrag nicht zeitnah öffentlich ausge-
schrieben hat, ist ihrer eigenen Planung geschuldet und nicht auf ein unvorhersehbares
Ereignis zurückzuführen. Im Übrigen kann sich die Gemeinde gegenüber einer potenti-
ellen Anbieterin auch nicht darauf berufen, die zuständige kantonale Dienststelle habe
keine Einwände gegen eine freihändige Vergabe erhoben (Martin Beyeler, Vergabe-
rechtliche Entscheide 2020/2021, N. 110).
4.9 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass die Durchführung eines offenen Verfah-
rens für die Lieferung der Presscontainer, allenfalls mit verkürzter Frist für die Einrei-
chung der Offerten, nach der Ablehnung des Kaufangebots der bisherigen Vertragspart-
nerin für das Occasion-Inventar zeitlich möglich gewesen wäre. Es liegt keine Dringlich-
keit aufgrund eines unvorhersehbaren Ereignisses im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. d
kGIVöB vor; dass die Vergabebehörde die öffentliche Ausschreibung nicht anhand ge-
nommen hat, ist auf ihre eigene Planung zurückzuführen. Die Voraussetzungen für die
freihändige Vergabe im Ausnahmefall gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. d kGIVöB und Art. XII
Abs. 1 lt. d GPA sind nach dem Gesagten nicht erfüllt; die Vergabebehörde hätte auf-
grund des Auftragswerts ein offenes oder selektives Verfahren durchführen müssen.
Ob das Verhalten ihrer bisherigen Leistungserbringerin unvorhersehbar oder gar treu-
widrig bzw. das Kaufangebot zu hoch gewesen ist, wie die Gemeinde vorbringt, ist nach
dem Gesagten irrelevant. Auch die Frage, ob es der Vergabebehörde zumutbar wäre,
den Dienstleistungsvertrag zu verlängern bzw. die Occasion-Presscontainer der bisheri-
gen Leistungserbringerin ab dem 1. Oktober 2022 zu mieten und bereits deshalb keine
Dringlichkeit vorliege, wie die Beschwerdeführerin darlegt, kann offenbleiben: Die Ge-
meinde hätte nach der Ablehnung des Kaufangebots für das Occasion-Inventar Ende
November 2021 bis zum Vertragsende am 30. September 2022 in jedem Fall genügend
Zeit gehabt, ein offenes Verfahren durchzuführen. Daher ist auch die von der Beschwer-
deführerin aufgeworfene Frage, wann die Gemeinde erstmals mit der Zuschlagsempfän-
gerin Kontakt aufgenommen hat, nicht ausschlaggebend.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vergabebehörde hätte den Vertrag mit
der Zuschlagsempfängerin nicht vor der Publikation des Zuschlags abschliessen dürfen
und verlangt eine Auflösung bzw. Rückabwicklung des Vertrags.
5.1 Die Vergabebehörde vertritt die Auffassung, dass sie den Vertrag nach dem Zu-
schlag sofort habe abschliessen dürfen. Bei ausgewiesener Dringlichkeit könne von der
Vergabebehörde nicht verlangt werden, Rechtsmittelfristen abzuwarten. Der Zuschlag
im freihändigen Verfahren stelle keine Verfügung dar; Art. 34 Abs. 4 kVöB sehe bloss
eine Mitteilung des Vertragsschlusses vor. Diese Rechtsauffassung der Gemeinde geht
fehl, wie nachfolgend ausgeführt wird:
5.2 In einem offenen Verfahren, selektiven Verfahren, Einladungsverfahren und freihän-
digen Verfahren in Ausnahmefällen ist der Zuschlag eine Verfügung, welche allen An-
bietern eröffnet wird (Art. 34 Abs. 1 kVöB; siehe auch oben E. 1 ff.). Einzig der Zuschlag
bei freihändigen Verfahren unterhalb des Schwellenwertes, auf welche Art. 34 Abs. 4
kVöB verweist, kann gemäss Art. 12 Abs. 2 kGIVöB nicht angefochten werden. Jedoch
darf das kantonale Recht einem potentiellen Konkurrenten, welcher die Wahl der fal-
schen Verfahrensart geltend macht, gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die
Beschwerdelegitimation nicht absprechen (Art. 86 Abs. 1, 111 und 114 des Bundesge-
setzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 [BGG; RS 173.110]; Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 16 183 vom 23. September 2016 E. 1 mit Hinweisen). Der Vertrag mit
der Anbieterin oder dem Anbieter darf gemäss Art. 14 Abs. 1 IVöB erst nach dem Zu-
schlag und nach Ablauf der Beschwerdefrist abgeschlossen werden, es sei denn, die
Beschwerdeinstanz habe der Beschwerde aufschiebende Wirkung erteilt.
Das Vergaberecht fusst auf dem Konzept der stabilitas contractus, wonach der Bestand
des abgeschlossenen Beschaffungsvertrages im vergaberechtlichen Beschwerdever-
fahren nicht mehr berührt werden kann. Deswegen kann die Zuschlagsverfügung nach
erfolgtem Vertragsschluss nicht mehr aufgehoben und korrigiert werden (vgl. Art. 18
IVöB). Da die Beschwerde der unberücksichtigten Anbieter aber eine wirksame Korrek-
tur der Zuschlagsentscheidung ermöglichen soll, muss die Vergabebehörde nach ihrem
Auswahlentscheid mit dem Vertragsschluss zunächst zuwarten, um nicht die Korrektur
der Willensbildung über diesen zum Vornherein zu verunmöglichen. Der Vertragsschluss
wird nach dem vergaberechtlichen Abschlussverbot grundsätzlich erst dann erlaubt,
wenn die Zuschlagsverfügung in Rechtskraft erwachsen ist. Die Rechtskraft der Zu-
schlagsverfügung tritt dann ein, wenn sie nicht mehr angefochten werden kann bzw.
wenn sich im Falle einer Anfechtung, die Frage nach der aufschiebenden Wirkung nicht
mehr stellt (vgl. zum Ganzen Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, N. 354, 357). Die
Beschwerdefrist kann im Freihandverfahren mangels öffentlicher Ausschreibung des ge-
planten Auftrags erst ausgelöst werden, nachdem die Zuschlagsverfügung den be-
schwerdeberechtigten potentiellen Anbietern durch Publikation eröffnet worden ist. Aus
diesem Grund ist es der Vergabebehörde untersagt, den Vertrag nach der Zuschlagser-
teilung im freihändigen Verfahren abzuschliessen, bevor sie den Zuschlag publiziert und
damit die Beschwerdefrist überhaupt ausgelöst hat (Art. 14 Abs. 1 IVöB; Martin Beyeler,
Öffentliche Beschaffung, N. 677; Robert Wolf, a.a.O., S. 175 f.).
5.3 Gemäss Aktenlage ist der Vertragsschluss in casu bereits am 11. April 2022 erfolgt,
noch bevor der Gemeinderat in der Sitzung vom XXX/2022 den Zuschlag im freihändigen
Verfahren im Ausnahmefall beschlossen hat. Die Publikation des Zuschlags ist erst am
XXX/2022 erfolgt. Folglich hat die Vergabebehörde den Vertrag vor der Publikation der
Zuschlagsverfügung ohne vergaberechtliche Erlaubnis abgeschlossen. Damit verletzt
sie das allgemeine Abschlussverbot bzw. den Teilnahmeanspruch der Bieter. Ein solcher
Beschaffungsvertrag ist nach der Lehre unwirksam und eine Aufhebung der Zuschlags-
verfügung ist möglich (sog. Primärrechtsschutz, vgl. Martin Beyeler, Öffentliche Beschaf-
fung, N. 377, 381, 552 mit Verweis auf Peter Gauch in Fn. 840, 847, 1254; in diese
Richtung wohl auch Wolf, a.a.O., S. 184).
5.4 Die Aufhebung der Zuschlagsverfügung fällt vorliegend jedoch aus tatsächlichen
Gründen ausser Betracht (vgl. dazu das Urteil des Kantonsgerichts A1 21 142 vom
November 2021 E. 4.2): Die Vergabebehörde hat in ihrer Beschwerdeantwort vom
Juni 2022 mitgeteilt, dass sie den Vertrag mit der Zuschlagsempfängerin bereits am
April 2022 abgeschlossen hat und sich die bestellten Presscontainer in Produktion
befinden bzw. bereits produziert worden sind. Die Herstellerin der Geräte geht von einer
Fertigungszeit inklusive Endmontage und Transportvorbereitung von ca. 10 Wochen
aus. Anschliessend sollen die Anpassung an die Elektrofahrzeuge der Gemeinde erfol-
gen und ein Praxistest durchgeführt werden (vgl. Beilage Nr. 11 zur Beschwerdeant-
wort). Es ist daher davon auszugehen, dass nach der am 11. April 2022 unterzeichneten
Auftragsbestätigung die bestellten Presscontainer im Zeitpunkt der Einreichung der Be-
schwerdeantwort fertiggestellt und zum Transport bereit gewesen sind bzw. sich bereits
auf dem Weg nach A_________ befunden haben. Der Lieferauftrag ist schon Ende Juni
2022 praktisch vollständig erfüllt worden. Daher rechtfertigt sich eine Aufhebung des Zu-
schlags und die Rückabwicklung des Vertrags aus technischen und finanziellen Gründen
sowie im Lichte des Grundsatzes der Verhältnismässigkeit nicht (Art. 5 Abs. 2 der Bun-
desverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 [BV; SR
101]; Martin Beyeler, Öffentliche Beschaffung, N. 679). Nach dem Gesagten ist im vor-
liegenden Fall die Rechtswidrigkeit der Zuschlagsverfügung der Gemeinde vom
XXX/2022 festzustellen (Art. 18 Abs. 2 IVöB). Dieses Feststellungsurteil öffnet der Be-
schwerdeführerin die Tür zum sekundären Vergaberechtsschutz, in dessen Rahmen sie
Schadenersatz fordern kann (Art. 18 Abs. 2 IVöB i.V.m. Art. 17 Abs. 1 kGIVöB; Martin
Beyeler, Öffentliche Beschaffung, N. 522 f.).
5.5 Das Gericht hat im Sinne von Art. 18 Abs. 2 IVöB und Art. 17 Abs. 1 kGIVöB die
Rechtswidrigkeit des Vergabeentscheides der Gemeinde vom XXX/2022 festgestellt,
womit die Gemeinde für den Schaden haftet, der durch das mangelhafte Vergabever-
fahren entstanden ist. Die Beschwerdeführerin kann in einem Zivilverfahren ihre Scha-
denersatzansprüche gegenüber der Gemeinde geltend machen, das Gesetz über die
Verantwortlichkeit der öffentlichen Gemeinwesen und ihrer Amtsträger vom 10. Mai 1978
(SGS/VS 170.1) ist anwendbar (Art. 17 Abs. 3 kGIVöB). Die Gemeinde haftet indes nur
für die Aufwendungen, die im Zusammenhang mit dem Vergabe- und Rechtsmittelver-
fahren erwachsen sind (Art. 17 Abs. 2 kGIVöB).
6. Bei diesem Verfahrensausgang gilt die Beschwerdeführerin als obsiegende Partei mit
den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend hat
sich die Zuschlagsempfängerin nicht am Verfahren beteiligt und keine Rechtsbegehren
gestellt, weshalb die Gerichtskosten ausnahmsweise von der Gemeinde zu tragen sind.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.--
(Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie-
rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 500.-- festgesetzt.
6.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in
Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwer-
deverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund
des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Fal-
les, wird der anwaltlich vertretenen Beschwerdeführerin für das Verfahren vor dem Kan-
tonsgericht eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 3 500.-- zugesprochen (inkl.
MwSt. und Auslagen), welche von der Gemeinde zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und es wird die Rechtswidrigkeit der Zuschlags-
verfügung der Gemeinde A_________ vom XXX/2022 festgestellt.
Der X_________ AG wird eine Parteientschädigung von Fr. 3 500.-- zu Lasten der
Gemeinde A_________ zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 500.-- werden der Gemeinde A_________ auferlegt.
Das Urteil wird der X_________ AG, der Y_________ AG und der Einwohnerge-
meinde A_________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 21. Oktober 2022