A1 22 1
URTEIL VOM 27. MAI 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Laurent Pittet, AD LI-
TEM Rechtsanwälte, Konsumstrasse 16, 3001 Bern,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Hans-Peter
Jaeger, Terbinertstrasse 3, Postfach 464, 3930 Visp,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. November 2021.
Sachverhalt
A. Die Vermessungskommission der Gemeinde A _________ entschied am 29. Mai
2015, dass die Grenzziehung der Parzelle Nr. xx1 im Gebiet "B _________" gemäss
öffentlicher Auflage der Vermessungsdokumente bestätigt werde und die Parzelle zu-
dem als öffentlicher Boden im Eigentum der Gemeinde eingestuft werde. Die Einsprache
von X _________ wurde abgewiesen. X _________ verlangte daraufhin mittels zivil-
rechtlicher Klage die Aufhebung des Entscheids der Vermessungskommission und die
Feststellung seines Eigentumes von 9/10 an der Parzelle Nr. xx1. Das Bezirksgericht
Visp wies die Klage mit Urteil Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 ab, soweit es darauf eintrat.
Daraufhin entschied der Gemeinderat von A _________ am 27. Oktober 2020, dass der
vom Bezirksgericht Visp nicht aufgehobene Entscheid der kommunalen Vermessungs-
kommission vom 29. Mai 2015 bestätigt werde, wonach die Parzelle Nr. xx1 der Einwoh-
nergemeinde stellvertretend für die Grundstücksbesitzer im Weiler zu Eigentum zuge-
wiesen werde.
B. X _________ reichte dagegen am 11. Dezember 2020 Verwaltungsbeschwerde
beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Er beantragte neben der Aufhebung des Ent-
scheids des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 auch die Feststellung der Nichtigkeit
des Entscheides der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 sowie seines Alleinei-
gentums oder Miteigentums an der Parzelle Nr. xx1. Er machte im Wesentlichen geltend,
die Gemeinde habe die Eigentumsgarantie verletzt, indem sie ohne genügende rechtli-
che Grundlage und ohne ein Enteigungsverfahren durchgeführt zu haben, hoheitlich die
Abänderung der Eigentumsverhältnisse verfüge. Der Staatsrat wies die Beschwerde am
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
lung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
" Die Beschwerde sei gutzuheissen und der Entscheid des Staatsrates des Kantons Wallis vom
Eventualiter:
Die Beschwerde sei gutzuheissen und die Sache zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuwei-
sen.
Es sei festzustellen, dass der Entscheid des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 nichtig ist.
Es sei festzustellen, dass der Entscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 soweit er
nicht die Grenzfeststellung der Parzelle Nr. AV xx1 betrifft, nichtig ist (Teilnichtigkeit).
Die Beschwerdegegnerin sei zur Klärung der Eigentumssituation am Grundstück AV Nr. xx1 auf den
zivilrechtlichen Weg zu verweisen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolge inkl. MwSt."
Der Beschwerdeführer machte geltend, der Staatsrat hätte als Aufsichtsbehörde die
Nichtigkeit des Entscheids des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 feststellen müssen,
welcher die Eigentumssituation am Grundstück Nr. xx1 betreffe und der Gemeinde das
Eigentum am besagten Grundstück zuweise. Für die Feststellung oder Zuweisung von
Eigentum sei nicht der Gemeinderat, sondern das Zivilgericht zuständig. Die sachliche
Unzuständigkeit des Gemeinderats sei leicht erkennbar, zumal bereits vor dem Zivilge-
richt versucht worden sei, die Eigentumssituation am fraglichen Grundstück zu klären.
Die Voraussetzungen zur Feststellung der Nichtigkeit seien erfüllt, da die Rechtssicher-
heit dadurch nicht gefährdet sei. Zudem sei der Entscheid der kommunalen Vermes-
sungskommission vom 29. Mai 2015 teilnichtig betreffend die Feststellung, die Parzelle
Nr. xx1 falle ins Eigentum der Gemeinde: Auch die Vermessungskommission sei sach-
lich nicht für den Entscheid über das Eigentum zuständig. Dieser über die Kompetenzen
der Vermessungskommission hinausgehende Entscheid müsse gestützt auf Art. 154
Abs. 1 des Gemeindegesetzes vom 5. Februar 2004 (GemG; SGS/VS 175.1) und Art.
43 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechts-
pflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) anfechtbar sein.
Der Beschwerdeführer rügte, die Gemeinde habe nie ein Enteignungsverfahren gemäss
Art. 19 ff. des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG; SGS/VS 710.1) eingeleitet.
Das Bezirksgericht Visp habe im Urteil Z1 15 114 festgehalten, dass die Parzelle Nr. xx1
im Miteigentum aller Hütteneigentümer des Weilers stehe. Die Annahme, dass die Par-
zelle im öffentlichen Eigentum stehe, verletze die Eigentumsgarantie gemäss Art. 26 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR
101.1). Die Vorinstanz habe gegen die Eigentumsgarantie verstossen, indem sie den
Entscheid des Gemeinderates nicht aufgehoben habe. Sie habe den Sachverhalt nicht
richtig bzw. unvollständig festgestellt. Die Parzelle sei nicht herrenlos und der Beschwer-
deführer habe das Miteigentum an der Parzelle nie aufgegeben. Der Entscheid der Vo-
rinstanz sei willkürlich und daher aufzuheben.
D. Die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) entgegnete, das Bezirksgericht Visp
habe die Eigentumsfeststellungsklage des Beschwerdeführers abgewiesen und den Ent-
scheid der Vermessungskommission nicht aufgehoben. Es habe im Urteilsdispositiv
keine bindenden Weisungen an die Gemeinde erteilt, sondern bloss in den Erwägungen
angeregt, den Entscheid der Vermessungskommission zu überdenken. Der Gemeinde-
rat habe keine Veranlassung gesehen, den Entscheid der Vermessungskommission auf-
zuheben und habe diesen daher bestätigt. Der Beschwerdeführer okkupiere die Parzelle
Nr. xx1 und erschwere den umliegenden Einwohnern die Durchfahrt, weshalb die Ge-
meinde beim Bezirksgericht Visp vorsorgliche und superprovisorische Massnahmen so-
wie die Entfernung des vom Beschwerdeführer aufgestellten Betonsockels beantragt
habe. Das Gericht habe die Anträge gutgeheissen, das Verfahren sei noch hängig. Die
Gemeinde leite ihre Legitimation aufgrund der aktuellem Herrenlosigkeit des Grund-
stücks aus Art. 664 Abs. 1 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember
1907 (ZGB; SR 210) i.V.m. Art. 162 Abs. 1 des Einführungsgesetzes zum Schweizeri-
schen Zivilgesetzbuch vom 24. März 1998 (EGZGB; SGS/VS 211.1) ab und das Bezirks-
gericht Visp habe dies grundsätzlich anerkannt. Der Einspracheentscheid der Vermes-
sungskommission sei nur mit Klage beim Zivilrichter anfechtbar. Das Zivilgericht habe
sämtliche Anträge des Beschwerdeführers abgewiesen und es könne keine Teilnichtig-
keit des Entscheids der Vermessungskommission auf öffentlich-rechtlichem Weg durch-
gesetzt werden. Es handle sich um eine durch das Zivilgericht abgeurteilte Sache und
der Staatsrat habe diesbezüglich mit Recht auf seine fehlende sachliche Zuständigkeit
verwiesen.
Der Gemeinderat habe entgegen der Annahme des Beschwerdeführers mit seinem Ent-
scheid vom 27. Oktober 2020 nicht die Eigentumssituation neu festgelegt, sondern den
seiner Ansicht nach rechtskräftigen Entscheid der Vermessungskommission bestätigt,
um den Hüttenbesitzern den Sachverhalt kundzutun. Dieser Entscheid ändere nichts an
der Rechtslage und der Beschwerdeführer erleide dadurch keinen Nachteil. Der Ansicht,
die Einstufung der Parzelle Nr. xx1 als öffentlicher Boden stelle eine materielle Enteig-
nung dar, könne nicht gefolgt werden: Auch eine Gemeinde könne in einem zivilrechtli-
chen Verfahren das Eigentumsrecht geltend machen. Die Eigentumsgarantie sei nicht
verletzt, da das Bezirksgericht Visp rechtskräftig festgestellt habe, dass kein Eigentums-
anspruch des Beschwerdeführers bestehe. Die Gemeinde erwiderte schliesslich betref-
fend die Rüge der unrichtigen Feststellung des Sachverhalts, was die Eigentumssitua-
tion angeht, dass der Beschwerdeführer dies dem zuständigen Zivilgericht hätte vortra-
gen sollen. Sie beantragte schliesslich eine Parteientschädigung, da der Beschwerde-
führer durch zahlreiche Verfahren die Gemeinde zu unnötigen Aufwendungen gezwun-
gen habe.
E. Der Beschwerdeführer replizierte am 24. März 2022 und hielt seine Rechtsbegehren
aufrecht. Er entgegnete, das Bezirksgericht Visp habe festgehalten, dass die Parzelle
zumindest in seinem Miteigentum stehe und kein Eigentum der Gemeinde nachgewie-
sen sei. Die Gemeinde verkenne, dass die kommunale Vermessungskommission sach-
lich nicht zuständig sei, über Eigentum zu entscheiden, es handle sich um eine zivilrecht-
liche Angelegenheit. Die Abweisung der Klage im Zivilverfahren bedeute, dass die Ei-
gentumssituation der Parzelle Nr. xx1 immer noch nicht geklärt sei. Das Bezirksgericht
Visp habe zwar das Gesuch der Gemeinde um Erlass superprovisorischer Massnahmen
am 30. April 2021 gutgeheissen, jedoch mit Entscheid Z2 21 34 vom 25. Februar 2022
das Gesuch der Gemeinde um Erlass vorsorglicher Massnahmen abgewiesen. Es habe
klar festgehalten, dass aus der Abweisung der Klage im Verfahren Z1 15 114 nicht ge-
schlossen werden könne, dass das Grundstück herrenlos geworden sei. Der Gemeinde
sei es nicht gelungen, glaubhaft zu machen, dass sich die Parzelle Nr. xx1 in ihrem Ei-
gentum befinde bzw. herrenlos sei. Die Gemeinde habe gegen dieses Urteil des Bezirks-
gerichts Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht. Sie habe zudem erfolglos ver-
sucht, im Strafverfahren S1 22 6 vor Bezirksgericht Visp Parteistellung zu erhalten und
sei anlässlich der Gesamtrevision der Nutzungsplanung mit dem Versuch gescheitert,
auf den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 eine Verkehrszone zu errichten. Dies zeige auf, dass
er keine mutwilligen oder querulatorische Verfahren führe, sondern lediglich seine
Rechte geltend mache.
F. Der Staatsrat verzichtete am 13. April 2022 auf die Einreichung einer Duplik und be-
antragte die Abweisung der Beschwerde. Die Gemeinde duplizierte am 29. April 2022
und hielt ihre Rechtsbegehren aufrecht. Sie entgegnete, das Bezirksgericht Visp habe
rechtskräftig über die Eigentumssituation und den Entscheid der kommunalen Vermes-
sungskommission, welcher nicht aufgehoben worden sei, entschieden. Den Anträgen
des Beschwerdeführers auf Verweisung auf den Zivilweg und Feststellung der Nichtig-
keit könne daher nicht gefolgt werden.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer ist als Adressat
des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im
Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm hinterlegten Urkunden
sowie die Edition der Akten des Bezirksgerichts Visp zum Verfahren Z1 15 114.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153
und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich re-
levanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG;
BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die
Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung,
ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es
könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr
ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136
I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu
den Akten genommen. Am 26. Januar 2022 hat der Staatsrat die Akten des Verwaltungs-
beschwerdeverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die ent-
scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche
Beweisabnahmen - insbesondere die Edition weiterer Akten - verzichtet.
4. Der Beschwerdeführer macht geltend, der Entscheid der kommunalen Vermessungs-
kommission vom 29. Mai 2015 sei teilnichtig, da die Vermessungskommission sachlich
nicht zuständig sei, über das Eigentum der Parzelle Nr. xx1 zu entscheiden. Dieser über
die Kompetenzen der Vermessungskommission hinausgehende Entscheid müsse ent-
gegen der Ansicht des Staatsrats gestützt auf Art. 154 Abs. 1 GemG und Art. 43 Abs. 2
VVRG mit Verwaltungsbeschwerde anfechtbar sein.
4.1 Die kommunale Vermessungskommission hat mit ihrem Einspracheentscheid vom
lung der Einsprachen die Grenzziehung der Parzelle Nr. xx1 bestätigt und gleichzeitig
die Parzelle als "öffentlicher Boden" im Eigentum der Gemeinde eingestuft. Der Staatsrat
hat dazu ausgeführt, auf die Begehren betreffend Feststellung der Nichtigkeit des Ent-
scheids der kommunalen Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 und Zuweisung
bzw. Feststellung von Allein- oder Miteigentum an der Parzelle Nr. xx1 könne nicht ein-
getreten werden. Es handle sich um zivilrechtliche Streitigkeiten, für welche das Zivilge-
richt und nicht der Staatsrat zuständig sei, verwiesen werde auf das Urteil Z1 15 114 des
Bezirksgerichts Visp vom 14. Mai 2020.
4.2 Art. 19 Abs. 1 bis 3 des kantonalen Gesetzes über die amtliche Vermessung vom
mer von der öffentliche Auflage der amtlichen Vermessungsdokumente durch öffentliche
Bekanntmachung und durch einen Brief der Vermessungskommission in Kenntnis ge-
setzt werden und innerhalb der 30-tägigen Auflagefrist gegen die Dokumente der amtli-
chen Vermessung bei der Vermessungskommission begründete Einsprache erheben
können. Gemäss Art. 19 Abs. 4 VermG können die Eigentümer gegen den Einsprache-
entscheid innert 30 Tagen beim Zivilrichter Klage erheben; die Schweizerische Zivilpro-
zessordnung ist anwendbar. Daher kann gegen den Einspracheentscheid der kommu-
nalen Vermessungskommission gemäss Art. 43 Abs. 1 und 2 VVRG sowie Art. 42
VermG keine Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat erhoben werden. Es handelt sich
auch bei der zwischen dem Beschwerdeführer und der Gemeinde umstrittenen Eigen-
tumsfrage nicht um eine Verwaltungsstreitsache, welche in die Zuständigkeit der Ver-
waltungs- und Verwaltungsrechtspflegebehörden fällt (vgl. Art. 1 Abs. 1 und Art. 4 VVRG;
Art. 154 Abs. 1 GemG): Wie der Staatsrat mit Verweis auf das Urteil des Bezirksgerichts
Visp Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 korrekt festgehalten hat, handelt es sich um eine An-
gelegenheit des Zivilrechts (vgl. Art. 641 Abs. 2 ZGB; Art. 88 der Schweizerischen Zivil-
prozessordnung vom 19. Dezember 2008 [ZPO; SR 272], Stephan Wolf/Wolfgang Wie-
gand, in: Basler Kommentar ZGB II, Thomas Geiser/Stephan Wolf [Hrsg.], 6. A., 2018,
Art. 641 ZGB N. 69). Der Staatsrat ist folglich zu Recht auf die Rügen betreffend den
Einspracheentscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 und der Eigen-
tumsfeststellung mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Mangels Zuständigkeit kann
die öffentlich-rechtliche Abteilung des Kantonsgerichts auf das Rechtsbegehren, es sei
die Teilnichtigkeit des Entscheids der Vermessungskommis-sion vom 29. Mai 2015 fest-
zustellen, ebenfalls nicht eintreten.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, der Staatsrat hätte die Nichtigkeit des
Entscheides des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 feststellen bzw. den Entscheid
aufheben müssen. Nicht der Gemeinderat, sondern das Zivilgericht sei für die Feststel-
lung oder Zuweisung von Eigentum zuständig. Sowohl der Staatsratsentscheid sowie
der Entscheid des Gemeinderats würden die Eigentumsgarantie verletzen.
5.1 Der Staatsrat hat zur Frage, ob der Entscheid des Gemeinderats vom 27. Oktober
2020 aufzuheben sei, erwogen, der Gemeinderat habe lediglich den vom Bezirksgericht
Visp mit seinem Urteil Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 nicht aufgehobenen Entscheid der
kommunalen Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 bestätigt. Es liege entgegen
der Ansicht des Beschwerdeführers keine unrichtige oder unvollständige Feststellung
des Sachverhalts vor, selbst wenn der genannte Entscheid sich von der Urteilsbegrün-
dung des Bezirksgerichts unterscheide. Das Begehren auf Aufhebung des Entscheids
des Gemeinderats sei daher abzuweisen.
5.2 Der Gemeinderat hat seinen Entscheid vom 27. Oktober 2020, mit welchem er den
Entscheid der Vermessungskommission vom 29. Mai 2015 bestätigt, auf Art. 7 VermG
gestützt. Er führt aus, dass der Gemeinderat für die Ernennung der Vermessungskom-
mission zuständig sei, sodass er auch sachlich zuständig sei für den Erlass des vorlie-
genden Entscheids.
5.2.1 Für die Auslegung des Verwaltungsrechts gelten die üblichen Methoden der Ge-
setzesauslegung; es gelangen die grammatikalische, historische, zeitgemässe, syste-
matische und teleologische Auslegungsmethode zur Anwendung (Ulrich Häfelin/ Georg
Müller/ Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 177; René Wie-
derkehr/ Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band 1, Bern 2012, § 4
N. 936). Gesetzesbestimmungen sind in erster Linie nach ihrem Wortlaut auszulegen.
An einen klaren Gesetzeswortlaut ist die rechtsanwendende Behörde gebunden. Abwei-
chungen davon sind indessen zulässig oder sogar geboten, wenn triftige Gründe zur
Annahme bestehen, dass er nicht dem wahren Sinn der Bestimmung entspricht. Solche
Gründe können sich aus der Entstehungsgeschichte der Norm, aus ihrem Sinn und
Zweck oder aus dem Zusammenhang mit anderen Vorschriften ergeben. Vom klaren
Wortlaut kann ferner abgewichen werden, wenn die grammatikalische Auslegung zu ei-
nem Ergebnis führt, welches der Gesetzgeber nicht gewollt haben kann. Im Übrigen sind
bei der Auslegung alle herkömmlichen Auslegungselemente zu berücksichtigen, wobei
das Bundesgericht einen pragmatischen Methodenpluralismus befolgt und es ablehnt,
die einzelnen Auslegungselemente einer hierarchischen Prioritätsordnung zu unterstel-
len. Dabei kommt es namentlich auf den Zweck der Regelung, die dem Text zugrunde-
liegenden Wertungen sowie auf den Sinnzusammenhang an, in dem die Norm steht. Die
Entstehungsgeschichte ist zwar nicht unmittelbar entscheidend, dient aber als Hilfsmit-
tel, um den Sinn der Norm zu erkennen (BGE 143 II 685 E. 4; 143 II 699 E. 3.3; je mit
weiteren Hinweisen; vgl. zu den einzelnen Auslegungsmethoden Monika Pfaffinger, in:
Andrea Büchler/Dominique Jakob [Hrsg.], Kurzkommentar Schweizerisches Zivilgesetz-
buch, 2. A., 2018, N. 4 zu Art. 1 ZGB). Nach dem pragmatischen Methodenpluralismus
sind die Auslegungsmethoden miteinander zu kombinieren, wobei keiner Methode der
Vorrang zukommt. Im Verwaltungsrecht steht dennoch die teleologische Auslegungsme-
thode im Vordergrund, da es um die Erfüllung staatlicher Aufgaben und die Verwirkli-
chung öffentlicher Interessen geht, die einen bestimmten Zweck verfolgen (René Wie-
derkehr/ Paul Richli, a.a.O., § 4 N. 950 f.).
5.2.2 Art. 7 VermG hält Folgendes fest:
"Art. 7 Gemeinderat
1Der Gemeinderat ernennt die Vermessungskommission und deren Präsidenten.
2Er nimmt bei der Festsetzung des Vermessungsprogramms teil.
3Er genehmigt die von der Nomenklaturkommission empfohlenen geografischen Namen.
4Er bestimmt die Gemeindegrenzen im Einverständnis mit den Nachbargemeinden."
Die Bestimmung sieht folglich nicht vor, dass der Gemeinderat Entscheide der kommu-
nalen Vermessungskommission bestätigt. Aus Abs. 1 der Bestimmung kann der Ge-
meinderat auch nicht die Befugnis ableiten, Verfügungen über die Zuweisung oder Fest-
stellung von Grundeigentum zu erlassen; der Gemeinderat ist nach dem klaren Wortlaut
lediglich für die Ernennung der Mitglieder der Vermessungskommission zuständig. Es
bestehen keine triftigen Gründe zur Annahme, dass der Wortlaut nicht dem wahren Sinn
der Bestimmung entspricht: Aus den Materialien gehen keine solchen Gründe hervor
(Botschaft des Staatsrats vom 23. Februar 2011 zum Gesetzesentwurf über die Anpas-
sung des Gesetzes über die amtliche Vermessung und Geoinformation vom 16. März
2006; Botschaft des Staatsrats vom 7. Juli 2005 zum Entwurf des Gesetzes über die
Amtliche Vermessung und Geoinformation) und solche Gründe ergeben sich auch nicht
aus dem Sinn und Zweck der Norm oder der Gesetzessystematik. Wie bereits ausgeführt
handelt sich bei der Eigentumsfrage um eine Angelegenheit des Zivilrechts (siehe oben
E. 4.2).
5.3 Die Gemeinde verweist im Entscheid vom 27. Oktober 2020 zudem auf Art. 664 Abs.
1 ZGB und Art. 162 Abs. 2 EGZGB, welche es der Gemeinde erlaube, ein herrenloses
Grundstück in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen aufzunehmen.
5.3.1 Gemäss Art. 162 Abs. 1 EGZGB benachrichtigt der Grundbuchverwalter die be-
troffene Einwohnergemeinde unverzüglich über die Aufgabe des Eigentums an einem
Grundstück. Nach der Benachrichtigung entscheidet die Einwohnergemeinde, ob sie das
Grundstück in ihr Verwaltungs- oder Finanzvermögen aufnehmen oder das Eigentum
am Grundstück ablehnen will (Art. 162 Abs. 2 EGZGB). Aus der Stellungnahme des
Rechtsamtes der Dienststelle für Grundbuchwesen vom 1. März 2021 geht hervor, dass
das Grundbuchamt kein Verfahren im Rahmen einer Dereliktion des Grundstücks
Nr. xx1 eingeleitet hat (S. 116). Die Gemeinde ist folglich auch nicht gestützt auf Art. 162
Abs. 2 EGZGB berechtigt, über das Eigentum der Parzelle Nr. xx1 zu verfügen, zumal
sie nicht behauptet, dass der zuständige Grundbuchverwalter ein Verfahren nach Art.
162 EGZGB eingeleitet hätte, sondern sich lediglich auf das Urteil Z1 15 114 des Be-
zirksgericht Visp vom 14. Mai 2020 beruft (vgl. lit. d, f und g des Entscheids des Gemein-
derats vom 27. Oktober 2020).
5.3.2 Im Übrigen geht aus den Akten hervor, dass das Bezirksgericht Visp mit Urteil
Z1 15 114 vom 14. Mai 2020 zwar die Eigentumsfeststellungsklage des Beschwerdefüh-
rers abgewiesen hat. Inzwischen ist jedoch ein weiteres zivilrechtliches Verfahren zwi-
schen der Gemeinde und dem Beschwerdeführer hängig (vgl. S. 531 ff.): Das Bezirks-
gericht hat ein Gesuch der Gemeinde um Erlass vorsorglicher Massnahmen gegen den
Beschwerdeführer abgewiesen und dabei unter anderem ausgeführt, die Miteigen-
tumsanteile an der Parzelle Nr. xx1 hätten im Verfahren Z1 15 114 mangels Kenntnis
der übrigen Eigentümer von Gebäuden des Weilers, die nicht Prozesspartei gewesen
seien, nicht zugeteilt werden können. Dennoch sei in den Erwägungen klar festgehalten,
dass sich die Parzelle Nr. xx1 im Miteigentum sämtlicher Eigentümer von Gebäuden im
Weiler befinde. Aus der Abweisung der Klage, die auf Zuteilung eines exakten Miteigen-
tumsanteils vom 9/10 gelautet habe, könne nicht auf die Herrenlosigkeit des Grund-
stücks geschlossen werden. Die Gesuchstellerin trage keine geeigneten Beweismittel
vor, welche das Eigentum der Gemeinde bzw. die Herrenlosigkeit der Parzelle glaubhaft
machen würden (Urteil Z2 21 34 des Bezirksgerichts Visp vom 25. Februar 2022 E. 3.2.2
S. 8). Die Gemeinde hat gegen dieses Urteil Beschwerde bei der Zivilkammer des Kan-
tonsgerichts eingereicht (Verfahren C3 22 36). Die Eigentumsfrage ist folglich nach wie
vor umstritten und Gegenstand einer zivilrechtlichen Streitigkeit zwischen dem Be-
schwerdeführer und der Gemeinde.
5.4 Der Gemeinderat verweist im Entscheid vom 27. Oktober 2020 schliesslich auf
Art. 9 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) sowie auf
Art. 163 Abs. 3 EGZGB: Nach Art. 9 StrG gelten alle öffentlichen Verkehrswege (befahr-
bar oder nicht) die im öffentlichen Eigentum stehen und die nicht zu einer anderen Ka-
tegorie gehören, als Gemeindewege. Gemäss Art. 163 Abs. 3 EGZGB fallen Gemein-
destrassen in das öffentliche Eigentum der Gemeinden. Aus dem Schreiben des Ver-
waltungs- und Rechtsdienstes des Departements für Verkehr, Bau und Umwelt vom
15 Jahren kein Plangenehmigungsverfahren für eine Gemeindestrasse stattgefunden
hat (S. 590 f.). Das Bezirksgericht Visp hat dazu ausgeführt, dass es sich bei der Parzelle
Nr. xx1 nicht um öffentliches Eigentum, sondern um gemeinschaftliches Eigentum sämt-
licher Eigentümer von Gebäuden im Weiler handle und folglich keine Gemeindestrasse
i.S.v. Art. 9 StrG vorliegen könne (Urteil Z1 15 114 des Bezirksgerichts Visp vom 14. Mai
2020 E. 5). Wie bereits ausgeführt ist die zivilrechtliche Frage des Eigentums zwischen
der Gemeinde und dem Beschwerdeführer nach wie vor umstritten (siehe oben E. 5.3.2).
Dass inzwischen eine Widmung der Parzelle Nr. xx1 als öffentlicher Verkehrsweg im
dafür vorgesehenen Verfahren stattgefunden hat (vgl. Art. 20 ff. StrG), wird von der Ge-
meinde weder im Entscheid vom 27. Oktober 2020 noch anderweitig dargelegt und der-
gleichen geht auch nicht aus den Akten hervor. Die Bestimmungen Art. 9 StrG und Art.
163 Abs. 3 EGZGB können nach dem Gesagten nicht als gesetzliche Grundlage für den
Entschied des Gemeinderats vom 27. Oktober 2020 dienen, wonach die Parzelle Nr. xx1
der Gemeinde zu Eigentum zugewiesen werde.
5.5 Ein Grundrechtsträger ist primär gehalten, seine Rechte auf zivilrechtlichem Weg
geltend zu verwirklichen (z.B. Art. 641 Abs. 2 oder Art. 926 ff. ZGB), erst subsidiär kommt
eine allfällige staatliche Interventionspflicht zum Tragen (Klaus A. Vallender/ Peter Het-
tich, in: Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, Art.
26 BV N. 19). Sofern im überwiegenden öffentlichen Interesse auf genügender gesetzli-
cher Grundlage unter Beachtung der Verhältnismässigkeit Enteignungen oder Eigen-
tumsbeschränkungen, welche solchen gleichkommen, vorgenommen werden, ist volle
Entschädigung zu leisten (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 6 Abs. 2 KV; Klaus A. Vallender/ Peter
Hettich, a.a.O., Art. 26 BV N. 31). Der Gemeinderat führt in seinem Entscheid aus, dem
Kläger bzw. Beschwerdeführer sei im Rahmen der amtlichen Vermessung die Parzelle
Nr. xx3 mit einer Fläche von 27 m2 überlassen worden, womit sein Anspruch mehr als
berechtigt abgegolten worden sei; die Parzelle Nr. xx1 verfüge lediglich über eine Fläche
von 118 m2, was für jeden Hütteneigentümer einen Anspruch auf eine Fläche von weit
unter 27 m2 zur Folge hätte. Dieses Vorgehen der Gemeinde wäre allenfalls im Sinne
einer Enteignungsentschädigung durch Leistung von Realersatz nach Art. 11 Abs. 2
kEntG zulässig. Die Gemeinde hat jedoch gemäss Entscheid des Gemeindesrates vom
ihren Entscheid auf Art. 7 VermG gestützt, welcher dem Gemeinderat nicht erlaubt, über
die Zuweisung oder Feststellung von Grundeigentum zu verfügen oder ohne Zustim-
mung des Eigentümers Realersatz festzulegen (siehe oben E. 5.3).
5.6 Es besteht nach dem Gesagten keine gesetzliche Grundlage, welche den Gemein-
derat berechtigen würde, einen Entscheid über die Zuweisung bzw. die Feststellung von
Eigentum an der Parzelle Nr. xx1 zu erlassen oder ohne Durchführung eines Entei-
gungsverfahrens Realersatz für dieses Grundstück festzulegen. Der Staatsrat hat den
Entscheid des Gemeinderates vom 27. Oktober 2020 zu Unrecht nicht aufgehoben. Die
Beschwerde ist in diesem Punkt gutzuheissen und der Staatsratsentscheid aufzuheben,
womit nach dem Grundsatz der devolutiven Wirkung der Beschwerde (sog. Devolutivef-
fekt) der Entscheid des Gemeinderates vom 27. Oktober 2020 als mitaufgehoben gilt
(BGE 135 I 265 E. 4.1; 134 II 142 E. 1.4; 125 II 29 E. 1c). Es besteht daher kein schutz-
würdiges Interesse mehr an der Feststellung der Nichtigkeit des Entscheides des Ge-
meinderats, weshalb diesem Begehren des Beschwerdeführers nicht entsprochen wer-
den kann (Art. 34 Abs. 2 VVRG; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, All-
gemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, § 28 N. 64). Was die Rüge angeht, der Staats-
rat habe den Sachverhalt betreffend die Eigentumssituation des Grundstücks falsch fest-
gestellt, so handelt es sich um eine Angelegenheit des Zivilrechts (siehe oben E. 4.2
und 5.3.2).
6. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde ist im Sinne der Erwägungen teilweise gut-
zuheissen und im Übrigen abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei die-
sem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als teilweise obsiegende Partei mit
den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für die Zusprechung einer
Parteientschädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1
VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden
(Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend besteht
kein Grund, von der Regel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer als teilweise
unterliegende Partei eine reduzierte Gerichtsgebühr zu bezahlen hat. Gemäss Art. 3 des
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten
aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Ge-
richtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Auf-
grund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird
die reduzierte Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 000.-- festgesetzt.
6.2 Als teilweise obsiegende Partei hat der Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1
VVRG Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv
beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgrün-
den nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie
umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4
Abs. 1 GTar). Letztere sind in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und
be-
tragen
im
Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren
zwischen
Fr. 1 100.--
und
Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteientschädigung ist aufgrund der Bedeutung, der
Schwierigkeit und des Umfangs des Falls sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten
Zeit und der finanziellen Situation der Partei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der
für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie des notwendigen und
der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird die reduzierte Ent-
schädigung auf insgesamt Fr. 1 200.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt und der
Gemeinde auferlegt (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
6.3 Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche ob-
siegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs.
3 VVRG). Die Gemeinde beantragt eine Parteientschädigung, da der Beschwerdeführer
durch zahlreiche Verfahren der Gemeinde unnötige Aufwendungen verursacht habe.
6.3.1 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Par-
teientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen
wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigen-
tümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Ge-
meinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen. Hingegen geht die
Praxis davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung be-
rechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren selbst wahren kann. (Ruth Her-
zog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Ruth
Herzog/ Michel Daum [Hrsg.], 2. A., 2020, N. 37 ff. zu Art. 104 VRPG; Kaspar Plüss, in:
Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 und 57 zu § 17 VRG).
6.3.2 Die Gemeinde hat vorliegend einen Entscheid über die Eigentumsverhältnisse ei-
nes Grundstückes getroffen, ohne dass dafür eine gesetzliche Grundlage besteht und
ist daher nicht wie eine Privatperson betroffen. Die Gemeinde hat neben der Mandatie-
rung eines Rechtsanwaltes keinen Aufwand für das vorliegende Verfahren geltend ge-
macht. Die Rechtsbegehren und Rügen des Beschwerdeführers im vorliegenden Ver-
fahren haben sich als teilweise begründet erwiesen. Dass zwischen dem Beschwerde-
führer und der Gemeinde weitere Verfahren geführt worden sind oder noch anhängig
sind, stellt keinen Grund dar, ihn zur Leistung einer Entschädigung für das vorliegende
Verfahren zu verpflichten (siehe oben E. 5.3.2 und 5.4). Der Gemeinde wird nach dem
Gesagten keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird im Sinne der Erwägungen teilweise gutgeheissen und im Üb-
rigen abgewiesen, soweit darauf eingetreten werden kann.
X _________ wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.-- zu Lasten der Einwoh-
nergemeinde A _________ zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 000.-- werden X _________ auferlegt.
Das Urteil wird X _________, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der Einwoh-
nergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 27. Mai 2022