A1 21 71
URTEIL VOM 14. DEZEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwältin Graziella Walker
Salzmann,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 24. Februar 2021.
Sachverhalt
A. X _________ wird seit November 2011 durch die Gemeinde A _________ mit Sozi-
alhilfeleistungen unterstützt. Er leidet an verschiedenen Erkrankungen, darunter auch
CFS/ME. Am 16. Oktober 2019 stellte das Sozialmedizinische Zentrum Oberwallis
(SMZO) ein Unterstützungsgesuch für die Übernahme von monatlich Fr. 250.-- für den
Kauf medizinischer Präparate sowie einmalig Fr. 462.05 für Therapiegeräte als situati-
onsbedingte medizinische Leistungen für X _________. Mit Verfügung vom 30. Oktober
2019 lehnte die Gemeinde A _________ das Unterstützungsgesuch ab. Dagegen reichte
X _________ am 2. Dezember 2019 Beschwerde beim Staatsrat ein. Mit Verfügung vom
X _________ für das Jahr 2020. Das Budget enthielt neben dem Grundbedarf für den
Lebensunterhalt von Fr. 986.--, Fr. 700.-- für die Miete sowie Fr. 200.-- für Präparate
gemäss ärztlichem Beleg. Dagegen erhob X _________ am 20. Januar 2020 Be-
schwerde beim Staatsrat. Er beantragte insbesondere die Anerkennung der effektiven
Mietkosten von Fr. 900.--, die zusätzliche monatliche Vergütung von pauschal Fr. 75.--
für Transporte zu Therapien sowie die Übernahme der Prämien der Zusatzversicherun-
gen. Am 25. Februar 2020 verfügte die Gemeinde A _________ X _________ ab dem
die zusätzlichen monatlichen Transportkosten von Fr. 29.15 und die monatliche Prämie
von Fr. 5.-- für die Zusatzversicherungen. Gegen diese Verfügung erhob X _________
am 31. März 2020 Beschwerde beim Staatsrat. Mit Verfügung vom 12. August 2020 wies
die Gemeinde A _________ das Unterstützungsgesuch für die Übernahme der von der
Krankenkasse nicht bezahlten Restkosten für 3 Gesundheitschecks pro Jahr im Betrag
von Fr. 240.-- ab. Dagegen reichte X _________ am 12. September 2020 Beschwerde
beim Staatsrat ein.
Die genannten Beschwerdeverfahren wurden vom Staatsrat vereinigt. Mit Entscheid
vom 24. Februar 2021 wies der Staatsrat die Beschwerden vom 2. Dezember 2019,
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
teilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Primärbegehren:
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom
zugesprochen werden.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrats vom
rinstanz zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und zu neuem Entscheid zurückgewiesen wird.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates Wallis, wobei dem Be-
schwerdeführer eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen ist."
Der Beschwerdeführer monierte, dass die Dienststelle für Sozialwesen (DSW) mit der
Instruktion der Beschwerde gegen die Verfügungen der Gemeinde beauftragt sei, was
vor dem rechtsstaatlichen Hintergrund problematisch sei. Die DSW gebe auch Vormei-
nungen zu den Gesuchen um Sozialhilfe zu Handen der Gemeinden ab. Dies erwecke
den Anschein von Befangenheit, wenn die kontrollierende zugleich auch die instruie-
rende Behörde sei. Der Situation des Hilfesuchenden und der örtlichen Verhältnisse
werde nicht Rechnung getragen, indem ihm zusätzliche Leistungen nicht gewährt wür-
den. Damit werde Art. 12 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) verletzt. Das Individualisierungsprinzip sowie die
konkrete Situation sollten bei der Übernahme von situationsbedingten Leistungen mas-
sgebend sein, ansonsten die Bestimmungen des Sozialhilfegesetzes ihres Sinnes ent-
leert würden. Die allgemeinen Ausführungen der Vorinstanz würden der konkreten Situ-
ation des Beschwerdeführers nicht gerecht. So sei auch Art. 5 Abs. 1 BV verletzt worden,
indem das SMZO die Behandlung seiner Gesuche aufgrund von laufenden Beschwer-
deverfahren ausgesetzt habe. Die Abrechnung des SMZO über die Rückvergütungen
sei nicht nachvollziehbar, da diese nicht separiert erfolgten. Die Behandlung von Gesu-
chen sollte innert Wochenfrist erfolgen, was gemäss Akten aber nicht der Fall gewesen
sei. Die Vorinstanz habe den Sachverhalt hinsichtlich seiner Mietsituation unvollständig
festgestellt. Da für eine 3 ½ Zimmerwohnung, wie er sie bewohne, eine Mietzinslimite
inklusive Nebenkosten von Fr. 700.-- bestehe, die Nebenkosten in seinem Fall aber
Fr. 150.-- ausmachten, bedeute dies faktisch eine Nettomiete von Fr. 550.--, was reali-
tätsfremd sei. Aus den Weisungen des Departements für Gesundheit, Soziales und Kul-
tur (DGSK) erhelle, dass die Wohnnebenkosten bis in die Höhe des tatsächlichen Betra-
ges angerechnet würden. Er sei aus gesundheitlichen Gründen auf eine Wohnung auf
1200 m.ü.M. angewiesen. Gemäss den Weisungen des DGSK betreffend die Mietzinse
sei ausdrücklich geregelt, dass bei der Anwendung ein gewisser Handlungsspielraum
zugelassen werden müsse, um den Sonderfällen Rechnung tragen zu können. Die Miet-
zinsanalysen seien wenig professionell und nicht objektiv verfasst worden. Sie entsprä-
chen nicht den Kriterien der Weisungen des DGSK. Die Nichtberücksichtigung der Ne-
benkosten führe zu unrealistischen Mieten und zu einer Ungleichbehandlung von Sozi-
alhilfebezügern in den verschiedenen Walliser Gemeinden, wenn die Weisungen des
DGSK nicht angewendet würden. Die Mietzinsalaysen seien an Willkürlichkeit nicht zu
übertreffen. Schliesslich sei ihm im Jahre 2016 die Einsichtnahme in die Mietzinsanalyse
verweigert worden.
C. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 15. April 2021 an den Staatsrat und
die Gemeinde zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Die Gemeinde hinterlegte ihre Beschwerdeantwort am 11. Mai 2021 und beantragte die
Abweisung der Beschwerde (act. 40). Der Beschwerdeführer sei bereits im Jahre 2013
über die Mietzinsrichtlinien informiert worden, wonach die Kostenübernahme der Miete
für einen 1-Personenhaushalt maximal Fr. 700.-- umfasse. Die Mietzinsrichtwerte ge-
mäss der vom SMZO durchgeführten Mietzinsanalyse würden sich inkl. Nebenkosten
verstehen, was aus den jeweiligen Unterlagen klar ersichtlich und gegenüber dem Be-
schwerdeführer auch so kommuniziert worden sei. Der Mietzinsrichtwert entspreche den
Kriterien gemäss den Weisungen des DGSK.
Der Staatsrat reichte seine Beschwerdeantwort am 16. Juni 2021 ein und beantragte die
kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde (act. 49). Der konkreten Situation des Be-
schwerdeführers sei sehr wohl Rechnung getragen worden, da ihm verschiedene situa-
tionsbedingte Leistungen zugesprochen worden seien. Art. 12 BV umfasse eine auf die
konkreten Umstände zugeschnittene, minimale, individuelle Nothilfe, beschränke sich
auf das absolut Notwendige und solle die vorhandene Notlage beheben. Insofern unter-
scheide sich der verfassungsmässige Anspruch auf Hilfe in Notlagen vom kantonalen
Anspruch auf Sozialhilfe, die umfassender sei. Die Aufgaben innerhalb der DSW seien
klar verteilt, wobei die Vormeinung in Bezug auf bestimmte Leistungen sowie die Kon-
trolle der Sozialhilfedossiers von den Mitarbeitern der Koordinationsstelle für soziale
Leistungen vorgenommen würden und die Instruktion der Beschwerdedossiers durch die
Juristen der Dienststelle erfolge. Der Entscheid über die Beschwerdeverfahren hingegen
treffe letztendlich der Staatsrat. Es werde nicht bestritten, dass die Wohnungspreise stei-
gen würden. Es müsse aber darauf abgestellt werden, ob in der Gemeinde tatsächlich
Wohnungen zum Mietzinsrichtwert vorhanden seien, was gemäss der Gemeinde
A _________ der Fall sei. Die vom SMZO durchgeführte Mietzinsanalyse, bei der die
Nebenkosten ebenfalls mitberücksichtigt worden seien und die sich inklusive Nebenkos-
ten verstehen würden, sei nicht willkürlich und führe auch nicht zu einer Ungleichbe-
handlung in den verschiedenen Gemeinden. Die Frage der vollständigen Übernahme
des Mietzinses von Fr. 700.-- zuzüglich der Nebenkosten von Fr. 150.-- habe bereits
Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Jahr 2016 gebildet. Die Beschwerde sei
vom damaligen Rechtsvertreter zurückgezogen worden. Daher stelle sich gemäss dem
Prinzip der abgeurteilten Sache die Frage, ob das entsprechende Begehren nochmals
zu prüfen sei.
D. Der Beschwerdeführer replizierte am 29. Oktober 2021 unter Aufrechterhaltung sei-
ner Rechtsbegehren (act. 133). Seine gesundheitliche Situation habe sich weiter ver-
schlechtert. Seine besondere Situation sei auch bei der Anwendung der Mietzinsrichtli-
nie zu berücksichtigen. In der Weisung zur Berechnung des Sozialhilfebudgets vom
zugelassen werde, um den Sonderfällen Rechnung tragen zu können. Nach Abzug der
Miete und monatlichen Darlehensrückzahlungen verbleibe ihm faktisch nur noch ein
Grundbetrag von Fr. 697.-- zur Finanzierung seines Grundbedarfs. Die Ablehnung der
Übernahme weiterer Leistungen durch die Sozialhilfe, die von privaten sozialen Instituti-
onen übernommen würden, führe zusätzlich zu einer weiteren Kürzung des Grundbe-
darfs. Diese Art der Berechnung verletze das Grundrecht der Hilfe in Notlagen nach
Art. 12 BV. Der Bericht des Büros für arbeits- und sozialpolitische Studien BASS, den
das DGSK gemäss dessen Medienmitteilung vom 15. April 2021 in Auftrag gegeben
habe, komme zum Schluss, dass der Zugang zu Wohnraum und die Wohnverhältnisse
zu Schwierigkeiten bei der Wohnungssuche führen könne und dass weitere Analysen
zur Wohnsituation notwendig seien (act. 159). Die Dienststelle entscheide nach Art. 12
GES, früher nach Art. 7 GES, alles und es sei gerichtsnotorisch, dass die Gemeinde
nichts zusprechen würde, was dann von der Dienststelle nicht als Beträge der Sozialhilfe
anerkannt würde. Andernfalls müsste die Gemeinde diese Kosten selbst tragen, da sie
in der Kostenaufteilung zwischen Staat und Gemeinde unberücksichtigt blieben. Dies
genüge für den Anschein einer Befangenheit. Das Argument der res iudicata überzeuge
nicht, da jedes Jahr ein Gesuch eingereicht werden müsse, das eine anfechtbare Verfü-
gung nach sich ziehe.
E. Die Gemeinde duplizierte am 10. November 2021 und hielt an ihren Rechtsbegehren
fest (act. 164). Sie verwies auf den angefochtenen Entscheid sowie ihre Beschwerdean-
twort. Der Staatsrat reichte seine Duplik am 17. November 2021 ein und hielt an seinen
bereits eingereichten Ausführungen und Rechtsbegehren fest (act. 200). Der Beschwer-
deführer sei seit seinem Einzug in die Wohnung in B _________ über die Mietzinsricht-
werte informiert. Damit habe er bewusst in Kauf genommen, dass ihm nach Bezahlen
der Miete nur noch Fr. 697.-- zur Verfügung stünden, zumal er seit sieben Jahren an
derselben Adresse gewohnt habe. Aus den Akten gehe auch nicht hervor, dass er sich
je dazu geäussert hätte, eine günstigere Wohnung zu suchen. Dass er in sieben Jahren
keine günstigere Wohnung in B _________ oder einer anderen höher gelegenen Ge-
meinde gefunden habe, sofern er nach einer solchen gesucht hätte, sei unglaubwürdig.
Er liefere auch keine Belege, dass eine allfällige Suche erfolglos blieb. Es sei unbestrit-
ten, dass zum heutigen Zeitpunkt eine Überprüfung der Mietzinsrichtwerte angezeigt sei,
jedoch könne der Beschwerdeführer für die vergangenen sieben Jahre daraus nichts für
sich ableiten, zumal sich seine Miete in dieser Zeit nicht verändert habe. Während in der
bis 30. Juni 2021 geltenden Version noch empfohlen wurde, die Mietzinse ohne Neben-
kosten festzulegen, sei dies in der ab 1. Juli 2021 geltenden Version allerdings geändert
worden. Der Ansatz sei künftig einschliesslich der Nebenkosten festzulegen. Bisher
habe die jeweilige Gemeinde bestimmt, ob sie die Mietzinsrichtwerte inklusive oder ex-
klusive Nebenkosten festlege. Weder sei das Rechtsgleichheitsgebot noch das Willkür-
verbot verletzt. Die Mieten in den verschiedenen Regionen seien unterschiedlich hoch
und die Realität des Marktes sei anders. Erfolgte die Festlegung zwar inklusive Neben-
kosten allerdings unter Einhaltung der weiteren Kriterien gemäss Weisung, sei dies auch
nicht willkürlich. Dass der Beschwerdeführer unter dem Grundbedarf der Nothilfe lebe,
treffe nicht zu. Dem Beschwerdeführer verbleibe gemäss Replik Fr. 697.-- zur Finanzie-
rung seines Grundbedarfs, wogegen einer Person, die lediglich Nothilfe beziehe, im Kan-
ton Wallis Fr. 10.-- pro Tag zur Verfügung stünden. Damit sei der Anspruch auf Hilfe in
Notlagen gemäss Art. 12 BV im konkreten Fall mehr als erfüllt.
F.
Der Beschwerdeführer reichte mit Schreiben vom 7. September 2021, 29. Septem-
ber 2021 sowie 15. November 2021 weitere Belege ein.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und aufgrund von Art. 14 des Gesetzes über die
Eingliederung und die Sozialhilfe vom 29. März 1996 (SGS/VS 850.1; aGES) sowie Art.
33 und Art. 60 des Ausführungsreglements zum Gesetz über die Eingliederung und die
Sozialhilfe vom 7. Dezember 2011 (SGS/VS 850.100; aARGES), gemäss welchen sich
das Beschwerdeverfahren nach den Bestimmungen des VVRG richtet, der Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochte-
nen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c
i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige
oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
Das Kantonsgericht wendet das Recht von Amtes wegen an und ist folglich weder an
die in der Beschwerde vorgebrachten Argumente noch an die Erwägungen der Vo-
rinstanz gebunden (Art. 79 VVRG). So können Mängel des angefochtenen Entscheids
behoben und dieser mit einer anderen Begründung (Motivsubstitution) bestätigt oder
aufgehoben oder mit einer zusätzlichen Begründung ergänzt werden. Das Gericht kann
die Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen, und es
kann eine Beschwerde mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden
Begründung abweisen (vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 12 208 vom 25. April 2013
E. 2; Urteil des Bundesgerichts 1C_67/2021 vom 5. August 2021 E. 1.3; BGE 142 II 293
E. 1.3; J.-C. Lugon, Quelques aspects de la loi valaisanne sur la procédure et la juridic-
tion administratives, RDAF 1989, S. 255 und dort zitierte Urteile).
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel, nebst seinen eingereichten Bele-
gen, die Edition der Verfahrensakten vor der Vorinstanz sowie die Edition der Miet-
zinsanalysen des SMZO Standort C _________ mit den für die Gemeinde A _________
festgesetzten Richtwerten. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin ein-
gereichten Belege zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 21. Juni
2021 hinterlegt, unter welchen sich auch die vom Beschwerdeführer zur Edition bean-
tragte Mietzinsanalyse befindet. Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach An-
sicht des Kantonsgerichts die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen
– wie aus den nachfolgenden rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorlie-
genden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Be-
weisabnahmen verzichtet wird.
4. Die angefochtene Verfügung stützt sich auf das Gesetz über die Eingliederung und
die Sozialhilfe vom 29. März 1996 sowie das Ausführungsreglement zum Gesetz über
die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 7. Dezember 2011. Seit dem 1. Juli 2021 ist
das neue Gesetz über die Eingliederung und die Sozialhilfe vom 10. September 2020
(SGS/VS 850.1; GES) sowie die Verordnung über die Eingliederung und die Sozialhilfe
vom 21. April 2021 (SGS/VS 850.100; VES) in Kraft. Weder das Gesetz noch die Ver-
ordnung enthalten übergangsrechtliche Bestimmungen.
Nach der bundesgerichtlichen Praxis ist die Rechtmässigkeit von Verwaltungsakten
mangels einer anderslautenden übergangsrechtlichen Regelung nach der Rechtslage
im Zeitpunkt ihres Ergehens zu beurteilen (BGE 139 II 263 E. 6 mit Hinweisen). Gemäss
den allgemein gültigen intertemporalrechtlichen Grundsätzen - wie sie in Art. 1 und 2
Schlusstitel des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10. Dezember 1907 (ZGB;
SR 210) kodifiziert wurden, aber auch über das Zivilrecht hinaus Gültigkeit besitzen
(vgl. BGE 130 V 445 E. 1.2.1 S. 446 f. mit weiteren Hinweisen) - sind somit zur Beurtei-
lung der Rechtsfolgen eines Ereignisses grundsätzlich jene Rechtssätze massgebend,
welche zum Zeitpunkt der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes gültig
waren (BGE 143 V 446 E. 3.3). In anderen Urteilen findet sich auch die Formulierung,
es seien jene Rechtssätze massgebend, die im Zeitpunkt der Verwirklichung des Sach-
verhalts bzw. der Erfüllung des zu Rechtsfolgen führenden Tatbestandes Geltung haben
(BGE 140 V 136 E. 4.2.1; 139 V 335 E. 6.2 mit Hinweisen;139 II 263 E. 6).
Die Verfügungen der Gemeinde wie auch der Staatsratsentscheid datieren allesamt vor
dem 1. Juli 2021, so dass die damals in Kraft gewesenen Rechtssätze zur Anwendung
gelangen. Streitgegenstand des Verfahrens bilden Sachverhaltselemente, welche sich
vor dem 1. Juli 2021 abgespielt haben.
5. Die Vorinstanz bringt vor, die Frage der vollständigen Übernahme des Mietzinses von
Fr. 750.-- zuzüglich der Nebenkosten von Fr. 150.-- durch die Gemeinde A _________
habe bereits Gegenstand eines Beschwerdeverfahrens im Jahre 2016 gebildet. Diese
Beschwerde sei vom damaligen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers zurückgezogen
worden. Gemäss dem Prinzip der abgeurteilten Sache stelle sich daher die Frage, ob
das entsprechende Begehren im Rahmen des vorliegenden Verfahrens überhaupt noch-
mals zu prüfen sei.
5.1 Eine abgeurteilte Sache (res iudicata) liegt vor, wenn der streitige Anspruch mit ei-
nem schon rechtskräftig beurteilten identisch ist. Dies trifft zu, falls der Anspruch dem
Gericht aus demselben Rechtsgrund und gestützt auf denselben Sachverhalt erneut zur
Beurteilung unterbreitet wird und sich wieder die gleichen Parteien gegenüberstehen
(BGE 144 I 11 E. 4.2). Der formell rechtskräftige Entscheid entfaltet demnach in Bezug
auf die darin festgesetzten Rechten und Pflichten definitive Bindungswirkung, sodass
die Behörde diese Rechte und Pflichten nicht später im Rahmen eines neuen Entscheids
inhaltlich abändern kann oder aufheben darf (vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis
des öffentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 3304). Bei der Prüfung der Identität der Be-
gehren ist nicht ihr Wortlaut, sondern ihr Inhalt massgebend. Das neue Begehren ist
deshalb trotz abweichender Umschreibung vom beurteilten nicht verschieden, wenn es
in diesem bereits enthalten war oder wenn im neuen Verfahren das kontradiktorische
Gegenteil zur Beurteilung gestellt wird. Anderseits sind Rechtsbehauptungen trotz glei-
chen Wortlauts dann nicht identisch, wenn sie nicht auf dem gleichen Entstehungsgrund,
das heisst auf denselben Tatsachen und rechtlichen Umständen beruhen. Die materielle
Rechtskraft eines früheren Entscheids bedeutet grundsätzlich nur eine Bindung an das
Dispositiv. Allerdings können zur Feststellung der Tragweite des Dispositivs weitere Um-
stände, namentlich die Begründung des Entscheids herangezogen werden (vgl. BGE
144 I 11 E. 4.2; BGE 139 III 123 E: 3.2.3).
5.2 Vorliegend ist unter anderem das Rahmenbudget für das Jahr 2020, sprich vom
damit nicht auf den gleichen Sachverhalt, der im Rahmen des Beschwerdeverfahrens
aus dem Jahre 2016 Gegenstand bildete. Schliesslich gilt das Rahmenbudget jeweils für
eine gewisse Zeit und ist danach neu zu prüfen und zu beurteilen, je nach Veränderung
der Verhältnisse. Auch wenn erneut die Frage der Übernahme der Nebenkosten Gegen-
stand bildet, so fussen sie nicht auf denselben Tatsachen, da es vorliegend um das Jahr
2020 geht. Die Verhältnisse sind jeweils neu zu beurteilen.
6. Es ist zunächst zu prüfen, ob nicht das rechtliche Gehör verletzt wurde.
6.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Mül-
ler/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003). Der
in Art. 29 Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungs-
rechte all jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfah-
ren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 144 II 427 E. 3.1;
BGE 135 II 286 E. 5.1 mit Hinweisen). Die von einer Verfügung betroffene Person hat
insbesondere das Recht, zu den wesentlichen Punkten Stellung nehmen zu können, be-
vor der Entscheid gefällt wird; dazu muss sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten
nehmen können (vgl. Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., 1011; BGE 144
II 27 E. 3.1; BGE132 II 485 E. 3.2). Die Rechtsprechung hat aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und
Art. 29 Abs. 1 BV das weitergehende Recht abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz
oder Gegenpartei Einsicht zu nehmen und dazu Stellung zu beziehen, unabhängig da-
von, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein
könnte (vgl. BGE 138 I 484 E. 2.1). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV
gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber
nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze
den sachlichen Unterschieden zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrens-
konstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom
likrechts, d.h. Recht und Möglichkeit der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführ-
ten Stellungnahmen, mitzuteilen (BGE 137 I 195 E. 2.3.1).
6.2 Damit die Partei jedoch in die Akten Einsicht nehmen kann, ist die Behörde ver-
pflichtet, alle entscheiderheblichen Tatsachen und Ergebnisse zu den Akten zu nehmen
und systematisch zu protokollieren. Der Behörde obliegt damit eine Aktenführungs- und
Protokollierungspflicht als Gegenstück zum Akteneinsichts- und Beweisführungsrecht
der Parteien (vgl. BGE 142 I 86 E. 2.2). Die Behörde hat ein vollständiges und systema-
tisch erfasstes Dossier über das Verfahren bzw. die entscheidrelevanten Abklärungen
zu führen und dieses vollständig zu hinterlegen. Einerseits müssen die Akten vollständig
erfasst sein. Zu den Akten gehören damit alle Sachverhaltselemente, die geeignet sind,
Grundlage des Entscheids zu bilden, wie beispielsweise Zeugeneinvernahmen, Aus-
künfte von Auskunftspersonen, Amtsberichte oder anderweitig schriftliche und ent-
scheiderhebliche Eingaben. Die Behörde hat einfach gesagt, alles in den Akten festzu-
halten, was zur Sache gehört (vgl. BGE 138 V 218 E. 8.1.2; BGE 129 I 85 E. 4.1). Dar-
über hinaus müssen die Akten systematisch und chronologisch erfasst sein. Die Behör-
den haben die Akten von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen und
durchgehend zu paginieren. Es ist ein Aktenverzeichnis zu erstellen, welches eine chro-
nologische Auflistung sämtlicher in einem Verfahren gemachter Eingaben enthält. Hierzu
gehört auch eine kurze Beschreibung der Dokumentenart bzw. des Inhalts des jeweiligen
Dokuments. Die Akten müssen spätestens im Zeitpunkt des Entscheids durchgehend
paginiert werden (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-688/2016 vom 11. Juni
2018 E. 8.1; BGE 138 V 218 E. 8; vgl. René Wiederkehr/Kaspar Plüss, Praxis des öf-
fentlichen Verfahrensrechts, 2020, N. 509).
6.3 Vorgängig muss in Bezug auf die Sozialhilfe darauf hingewiesen werden, dass ge-
mäss Art. 10 Abs. 4 aGES Art, Ausmass und Dauer der materiellen Leistungen der
Situation des Hilfesuchenden und der örtlichen Verhältnisse Rechnung tragen müssen.
Die Hilfe ist den veränderten Umständen anzupassen und ist prioritär auf die Wiederer-
langung der persönlichen Selbständigkeit auszurichten. Dies zeigt auf, dass alle Tatsa-
chen und Unterlagen, welche mit der Situation des Hilfesuchenden zusammenhängen
oder etwas darüber aussagen, für den Entscheid, in welcher Art, in welchem Ausmass
und in welcher Dauer Sozialhilfe gewährt wird, erheblich sind und somit in die Akten
gehören.
6.3.1 Als erstes fällt auf, dass die von der Vorinstanz eingereichten Akten allesamt nicht
paginiert sind. Das Aktenverzeichnis führt lediglich die Belegnummern der Akten auf. Auf
den ersten Blick sind diese zumindest chronologisch aufgeführt.
6.3.2 Bei der Durchsicht der vorhandenen Akten wird festgestellt, dass erhebliche, ent-
scheidwesentliche Unterlagen und Dokumente nicht in den Akten enthalten sind.
Bereits bei Beleg 1, bei dem es sich um den Entscheid der Gemeinde vom 30. Okto-
ber 2019 handelt, ist ersichtlich, dass diverse wesentliche und entscheidrelevante Do-
kumente fehlen. Primär fehlt das Sozialhilfegesuch des Beschwerdeführers vom
zialakten und Unterlagen, die das SMZO der Gemeinde einreichte». Diese Unterlagen
sind in den Akten aber nirgends zu finden. Es ist nicht von der Hand zu weisen, dass
diese entscheidrelevant sind und zwingend in die Akten gehören. Auch Zeugnisse und
Verordnungen, welche aufzeigen, dass der Beschwerdeführer auf Dermatika, Desinfek-
tions- und Hygienemittel, Nasen-, Mund-, Rachen- und Halspflege, medizinische Geräte
sowie diverse Medikamente angewiesen sei, und auf welche die Gemeinde Bezug
nimmt, befinden sich nicht in den Akten.
Der mit Belegnummer 5 versehene «Situationsbericht des SMZO vom 24. Dezem-
ber 2019» enthält diverse Beilagen, von denen sich mehr als die Hälfte nicht in den Akten
befinden, aber durchaus relevant sind. Es handelt sich dabei um die wie folgt betitelten
Dokumente:
Verfügung des Gemeinderates vom 30.12.2019;
Unterstützungsentscheid - Rahmenbudget zur Bemessung der Sozialhilfe;
12 -
Formular Gesuch Zusatzversicherung Krankenkassen-Prämien;
Ärztliches Zeugnis Dr. D _________ vom 11.06.2019;
Ärztliche Verordnung Dr. D _________ vom 11.06.2019;
Ärztlicher Bericht Dr. E _________ vom 05.06.2019;
Rp. Dr. F _________ vom 28.05.2019; Positive Rückmeldung Stiftungsgesuch
(G _________) um finanzielle Unterstützung für med. Geräte vom 03.04.2019;
Rp. Dr. D _________, BD-Messgerät vom 30.01.2019;
Schreiben Kantonsgericht/IV vom 21.06.2019;
Kantonsgericht Wallis, Entscheid vom 26.06.2019;
Schreiben Rechtsdienst Inclusion Handicap vom 05.08.2019;
Schreiben Kantonale IV-Stelle Wallis vom 26.07.2019;
Rp. Dr. med. H _________ vom 05.08.2019.
Darüber hinaus scheint auch die Beilage dieses Situationsberichts, welche als «Mailver-
kehr vom 11. bis 12.09.2019 (SMZO/X _________)» betitelt wird, nicht vollständig in den
Akten zu sein, sondern nur 1 Seite, die mit einer unvollständigen Nachricht zu enden
scheint.
In Beleg Nr. 7 «Entscheid der Gemeinde A _________ vom 19. Dezember 2019» wird
das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers genannt, welches sich jedoch eben-
falls nicht in den Akten finden lässt.
In Beleg Nr. 11 «Situationsbericht des SMZO vom 11. Februar 2020» fällt wiederum auf,
dass sich die darin aufgeführte als «Kopie Stellungnahme SMZO vom 24.12.2019»
genannte Beilage nicht vollständig in den Akten befindet, sondern nur deren erste Seite.
In Beleg Nr. 14 «Entscheid der Gemeinde A _________ vom 25. Februar 2020» werden
das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 12. Februar 2020 sowie die So-
zialhilfeakten und Unterlagen, welche das SMZO bei der Gemeinde eingereicht habe,
genannt. Doch auch diese Dokumente sind in den Akten nicht enthalten.
In Beleg Nr. 23 «Stellungnahme des SMZO vom 20. Mai 2020» werden Beilagen aufge-
führt betreffend eines Blutdruckgeräts. Insbesondere befindet sich in der Stellungnahme
des SMZO vom 20. Mai 2020 als Beilage eine E-Mail des Beschwerdeführers vom
Dr.D __________30.01.2019.pdf» einreichte. Dieses Dokument befindet sich aber nicht
in den Akten.
In Beleg Nr. 26 «Entscheid der Gemeinde A _________ vom 12. August 2020» werden
das Unterstützungsgesuch des Beschwerdeführers vom 7. August 2020 sowie die Sozi-
alhilfeakten und Unterlagen, welche das SMZO bei der Gemeinde eingereicht habe, ge-
nannt. Auch diese Dokumente lassen sich in den Akten nicht finden.
In Beleg Nr. 28 «Beschwerde von X _________ vom 12. September 2020» lassen sich
sämtliche in der Beschwerde genannten Beilagen nicht in den Akten finden. Es sind dies
insbesondere die «Mitteilung der IV-Stelle Wallis vom 27.08.2020», «Belege über be-
zahlte Untersuchungskosten pro 2020» und «Bericht Dr. med. I _________ vom
07.02.2020 an den Sozialdienst SMZO in Visp».
Neben den fehlenden Belegen zeigt sich auch, dass das Belegverzeichnis nicht korrekt
erstellt wurde. So wurde Beleg Nr. 17 mit dem Titel «Schreiben der DSW vom 31. März
2020» betitelt, jedoch handelt es sich richtigerweise um ein Schreiben der Anwältin
Graziella Walker Salzmann. Weiter lässt ist der Beleg Nr. 36 nicht als solcher gekenn-
zeichnet in den Akten finden.
6.4 Art. 10 Abs. 4 GES sagt, Art, Ausmass und Dauer der materiellen Leistungen müs-
sen der Situation des Hilfesuchenden und der örtlichen Verhältnisse Rechnung tragen.
Das heisst, es handelt sich bei den Rezepten und ärztlichen Verordungen, welche offen-
kundig nicht in den Akten enthalten sind, um entscheidrelevante Tatsachen, welche
zwingend in die Akten gehören, da sie Auskünfte über die Situation des Beschwerdefüh-
rers geben. Es ist dem Kantonsgericht schleierhaft, unerklärlich und nicht nachvollzieh-
bar, warum sich die oben aufgeführten und genannten Dokumente und Unterlagen nicht
in den Akten befinden, obschon die Behörden im Besitze dieser gewesen sein müssen,
wenn sie diese zitieren und sogar die Rede davon ist, dass der Beschwerdeführer seine
Belege immer zeitnah eingereicht habe (vgl. dazu Beleg Nr. 23). Das Aktenverzeichnis
ist ebenfalls mangelhaft und entspricht nicht den geforderten Anforderungen. Es handelt
sich um eine inakzeptable Aktenführung. Die Akten sind lückenhaft und unvollständig,
die Vorinstanz hat den Sachverhalt damit nicht vollständig festgestellt und das rechtliche
Gehör des Beschwerdeführers ist verletzt. Die Verletzung dieses Rechts führt in der Re-
gel ungeachtet der materiellen Begründetheit der Beschwerde zur Aufhebung des ange-
fochtenen Entscheids (Urteil des Bundesgerichts 1C_205/2015 vom 29. Oktober 2015
E. 4).
6.5 Es bleibt aber zu prüfen, ob diese Verletzung des rechtlichen Gehörs im vorliegen-
den Verfahren vor Kantonsgericht geheilt werden kann.
6.5.1 Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender"
Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten
Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfah-
rensmangel tatsächlich kompensieren kann. Massgebend sind die Erheblichkeit des
Verfahrensmangels und dessen möglicher Einfluss auf das Ergebnis. Es ist letztlich da-
rauf abzustellen, ob der Verfahrensmangel vor der oberen Behörde tatsächlich kompen-
siert und der Standpunkt des Betroffenen im Sinne des rechtlichen Gehörs hinreichend
eingebracht werden kann und dass diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Stein-
mann in: Bernhard Ehrenzeller/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallen-
der, Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar, Zürich/St. Gallen,
des rechtlichen Gehörs kann ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene
Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über
die strittige Frage über eine gleich weite Kognition verfügt wie die Vorinstanz, so dass
sie eine Prüfung in gleichem Umfang vornehmen kann (Alain Griffel, Kommentar VVRG,
Heilung des Mangels - selbst bei einer schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf
rechtliches Gehör von einer Rückweisung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn
und soweit die Rückweisung zu einem formalistischen Leerlauf („…une vaine formalité“:
Urteil des Bundesgerichts 8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2) und damit zu
unnötigen Verzögerungen führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten)
Interesse der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu
vereinbaren wären (Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017
E. 2.5 und 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1; BGE 142 II 218 E. 2.8.1;
137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d).
Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz somit selbst dann heilen, wenn die Kog-
nition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich
ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 95 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts
2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht:
Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss.
Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia
96 E. 2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsge-
richt als zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vorinstanz) nur eine
Rechtskontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte.
6.5.2 Vorliegend ist eine Heilung der Verletzung des rechtlichen Gehörs aber ausge-
schlossen. Die Vorinstanz hat den Sachverhalt nicht vollständig abgeklärt und ist ihrer
Aktenführungspflicht nicht genügend nachgekommen. Es ist der Rechtsmittelbehörde
aufgrund dessen, dass sie nicht über die nötigen Entscheidgrundlagen verfügt, gar nicht
möglich, einen Entscheid in der Sache zu fällen. Der Entscheid des Staatsrats wird auf-
grund der Verletzung des rechtlichen Gehörs aufgehoben.
7. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG
die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung
einer Parteientschädigung massgebend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be-
stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er-
hoben werden.
7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der
Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwi-
schen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des
geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird dem an-
waltlich vertretenen Beschwerdeführer für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und vor
dem Staatsrat eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 500.-- zugesprochen
(Auslagen und Mehrwertsteuer inklusive), die vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats
vom 24. Februar 2021 wird aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Dem Beschwerdeführer wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.-- zugespro-
chen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. Dezember 2021