A1 21 63
A2 21 27
URTEIL VOM 20. AUGUST 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwältin M _________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. März 2021.
Sachverhalt
A. X _________ (geb. xxx, 1985) ist B _________ Staatsangehörige und reiste am
verheiratet) und dem gemeinsamen Sohn D __________ (geb. 2002) in die Schweiz ein
und stellte ein Asylgesuch. Das Gesuch wurde am 29. März 2006 abgelehnt, jedoch
wurde die Familie in der Schweiz vorläufig aufgenommen und erhielt ein Permis F (vgl.
Dossier Staatsrat act. 12), welches jährlich verlängert wurde. Drei weitere Kinder des
Paares wurden in der Schweiz geboren (E __________, geb. am xxx 2004;
F __________, geb. am xxx 2006 und G __________, geb. am xxx 2008). Am 23. Januar
2013 heirateten X _________ und C _________ in H __________ (act. 57-62).
B. Am 25. März 2013 reichte das Amt für Migration des Kantons H __________ für die
Familie X-C _________ einen «Antrag um Erteilung einer Aufenthaltsbewilligung auf-
grund des Vorliegens eines schwerwiegenden persönlichen Härtefalls» beim Bundesamt
für Migration (heute: Staatssekretariat für Migration; SEM) ein (act. 72-77). Das Bundes-
amt erteilte hierzu am 27. März 2013 seine Zustimmung (act. 81). In der Folge erhielt die
Familie X-C _________ eine Aufenthaltsbewilligung B, welche jährlich verlängert wurde
und bis am 31. März 2020 gültig war (act. 88, 95, 100, 104, 111 und 137).
C. Am 29. Januar 2019 erklärte X _________ dem Migrationsamt des Kantons
H __________, dass sie sich scheiden lassen wolle, sie auf Stellensuche sei, die vier
minderjährigen Kinder vorerst beim Vater leben würden und sie seit Januar 2019 vom
Sozialamt H __________ finanziell unterstützt werde (act. 123). Mit Entscheid vom
X _________ berechtigt sind, den gemeinsamen Haushalt für unbestimmte Dauer auf-
zuheben und sie bereits seit dem 8. August 2018 getrennt leben (act. 139). Das Sozial-
amt des Kantons H __________ teilte am 11. April 2019 mit, dass X _________ von
Dezember 2018 bis zum 11. April 2019 nach SKOS mit insgesamt Fr. 9 053.-- finanziell
unterstützt worden war (act. 144). X _________ zog nach I _________ und beantragte
am 29. Mai 2019, ihren Wohnsitz ab dem 1. April 2019 in den Kanton Wallis zu verlegen
(act. 151).
D. Die Dienststelle für Sozialwesen bestätigte am 3. März 2020, dass X _________ im
Kanton Wallis seit dem 1. Juni 2019 Sozialhilfe beziehe und die Schuld am
wies die Dienststelle für Bevölkerung und Migration das Gesuch von X _________ um
Kantonswechsel ab und verpflichtete sie, bis zum 12. Juni 2020 in den Kanton H
__________ zurückzukehren. Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung hätten An-
spruch auf Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos seien und keine Widerrufsgründe
vorliegen würden. X _________ sei im Vorkanton nicht erwerbstätig gewesen und könne
auch im Wallis keine Arbeitsstelle vorweisen. Deshalb bestehe kein Anspruch auf Kan-
tonswechsel. Zudem werde sie von der Sozialhilfe unterstützt und habe bereits im Kan-
ton H __________ Sozialhilfegelder bezogen. Der Kantonswechsel sei im Voraus zu
beantragen. X _________ habe sich nicht an das gesetzlich vorgeschriebene Verfahren
gehalten.
E. Gegen diese Verfügung erhob X _________ am 26. Juni 2020 Beschwerde an den
Staatsrat und beantragte die Aufhebung der Verfügung sowie die Gutheissung des Ge-
suchs um Kantonswechsel. Die Vorinstanz habe sich nicht rechtsgenüglich mit ihren In-
teressen auseinandergesetzt. In der Ehe sei es zu häuslicher Gewalt gekommen, sie sei
an Schizophrenie erkrankt, es bestehe eine kognitive Schwäche und zudem liege der
Verdacht auf frühzeitige Demenz vor. Es seien keinerlei Abklärungen über die soziale
Vernetzung und die familiäre Unterstützung im Kanton Wallis gemacht worden. Die Kin-
der würden sie regelmässig im Wallis besuchen. In H __________ habe sie keinerlei
sonstige familiäre oder anderweitige soziale Beziehungen mehr. Sie habe den Kanton
H __________ vor einigen Monaten verlassen müssen, um sich im Wallis in medizini-
sche Behandlung zu begeben. Sie habe sich mittlerweile hier eingelebt und insbeson-
dere ihre gesundheitlichen Probleme zu regeln begonnen. Ein Wegzug würde ein erneu-
ter Einschnitt in ihrem Leben bedeuten und die Gefahr für eine Verschlimmerung ihrer
gesundheitlichen Probleme darstellen. Das Risiko einer fortwährenden Fürsorgeabhän-
gigkeit hänge vom Ausgang des IV-Verfahrens ab. Damit werde das öffentliche Interesse
am Schutz gesunder Finanzen stark relativiert.
F. Mit Entscheid vom 10. März 2021 wies der Staatsrat die Beschwerde und das Gesuch
um unentgeltliche Rechtspflege wegen Aussichtslosigkeit ab. X _________ gehe keiner
Erwerbstätigkeit nach und beziehe zurzeit Sozialhilfe. In einem Vorbescheid der IV vom
das Leistungsbegehren abgewiesen werde. Einem Austrittsbericht des Spitals sei zu
entnehmen, dass die Patientin über einen guten Allgemeinzustand verfüge, jedoch
schwer übergewichtig sei und sich uninteressiert und wenig therapiemotiviert zeige.
Trotz bekannter Diabetes Melitus nehme sie keine Rücksicht auf die Ernährung. Zwar
habe sie sich in all den Jahren lediglich einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Berech-
tigung zu Schulden kommen lassen, jedoch könne der Kantonswechsel nicht gewährt
werden, weil sie zurzeit arbeitslos sei und kein Einkommen erziele. Darüber hinaus habe
sie ihr Gesuch um Kantonswechsel erst nach der Wohnsitznahme im Wallis gestellt. Die
persönlichen Interessen an einem Verbleib im Wallis, aufgrund dessen, dass sie auf die
Unterstützung ihrer Familie angewiesen sei, seien nicht höher zu gewichten als die Inte-
ressen der Öffentlichkeit. Zudem sei den Akten zu entnehmen, dass das Verwaltungs-
gericht des Kantons H __________ mit rechtskräftigem Urteil vom 23. Februar 2017 ent-
schieden habe, dass bei X _________ kein IV-Rentenanspruch bestehe.
G. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob X _________ (Beschwerdeführerin)
am 9. April 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung
des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. In Gutheissung dieser Beschwerde ist der Entscheid des Staatsrats vom 10.3.2021 aufzuheben.
unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 26.6.2020 sei gutzuheis-
sen.
um unentgeltliche Rechtspflege im Verwaltungsbeschwerdeverfahren vom 26.6.2020 sei zur Neu-
beurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Sämtliche Kosten des Verfahrens und des Entscheids werden der Staatskasse auferlegt.
X _________ sei eine Parteientschädigung in Höhe von Fr. 3 000.-- zuzusprechen.
X _________ sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren die vollständige unentgeltliche
Rechtspflege zu gewähren unter Beiordnung der Unterzeichnenden als unentgeltliche Rechtsbei-
ständin."
Die Beschwerdeführerin machte geltend, die Vorinstanz setze sich mit ihrem schlechten
gesundheitlichen Zustand und insbesondere der Demenz, Schizophrenie und Intelli-
genzminderung nicht auseinander. Dies gehe aus der neuropsychologischen Untersu-
chung der Psychiatrie H __________ hervor. Der RAD empfehle eine erneute psychiat-
rische Begutachtung. In den letzten vier Jahren habe sich der Gesundheitszustand deut-
lich verschlechtert. Der RAD habe am 19. März 2021 festgestellt, dass aufgrund der
Intelligenzminderung eine 100-prozentige Arbeitsunfähigkeit auf dem ersten Arbeits-
markt bestehe. Das hängige IV-Verfahren sei nicht abgeschlossen. Der Sozialhilfebezug
sei ausschliesslich auf die gesundheitliche Situation zurückzuführen und sei keinesfalls
selbstverschuldet. Wegen häuslicher Gewalt durch den Kindsvater sei es zur Trennung
und schliesslich zur Scheidung gekommen. Daher sei sie bei einer räumlichen Nähe zum
Kindsvater verängstigt. Zudem habe sie in H __________ keinerlei familiäre und soziale
Beziehungen mehr. Die Vorinstanz setze sich nicht rechtsgenüglich mit ihren Interessen
auseinander und überschreite ihr Ermessen. Im Wallis sei sie zwingend auf die Unter-
stützung ihres Bruders und ihrer Mutter angewiesen. Ein Wegzug würde eine Gefahr für
eine Verschlimmerung ihrer gesundheitlichen Probleme darstellen. Es sei noch nicht ab-
schliessend geklärt, ob ihr allenfalls IV-Leistungen zustehen könnten, welche die Sozi-
alhilfe entlasten würde.
H. Die Beschwerde wurde am 12. April 2021 an den Staatsrat zur Vernehmlassung wei-
tergeleitet. Am 12. Mai 2021 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellung-
nahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Staatsratsentscheid die Abwei-
sung der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er die Akten und eine Stellungnahme der
Dienststelle für Bevölkerung und Migration vom 6. Mai 2021, welche ebenfalls auf eine
Stellungnahme verzichtete.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterlieg (Art.
3 des Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer
vom 13. September 2012 [EGAuG; SGS/VS 142.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Ad-
ressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu den
Akten genommen. Am 12. Mai 2021 hat der Staatsrat die Akten der Dienststelle und des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin
die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Er-
wägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht
nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdi-
gung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechts-
lage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen, insbesondere die Editio-
nen des KESB-Dossiers und des IV-Dossiers, verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Vorinstanz setze sich nicht rechtsgenüg-
lich mit ihren Interessen am Kantonswechsel auseinander. Sie habe weder ihren ge-
sundheitlichen Zustand noch die familiäre Situation ausreichend überprüft. Der Staatsrat
habe zudem das rechtliche Gehör verletzt, indem er im Rahmen der Abweisung des
Gesuchs um unentgeltliche Rechtspflege nicht begründet habe, inwiefern die Rechtsbe-
gehren aussichtslos gewesen sein sollten.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierten verfassungsrechtlichen An-
spruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der
Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die
Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen
(vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
4.2 Der Staatsrat hat den Verfahrensablauf geschildert und die Rügen der Beschwer-
deführerin aufgenommen. Die rechtlichen Grundlagen für einen Kantonswechsel sind
eingehend dargelegt. Er hat sodann in der Erwägung 3.1 erklärt, weshalb der Kantons-
wechsel nicht gewährt werden könne. Denn die Beschwerdeführerin sei arbeitslos und
erziele kein Einkommen. Darüber hinaus habe sie das Gesuch um Kantonswechsel erst
nach der Wohnsitznahme im Wallis gestellt. Anschliessend ist der Staatsrat zum Schluss
gelangt, dass die zuständige Behörde mit der Verweigerung der Bewilligung ihr Ermes-
sen keineswegs überschritten habe. Der Staatsrat hat damit ausreichend dargelegt, wes-
halb er die Beschwerde abgewiesen hat. Aufgrund der Erwägungen ist der Staatsrat zum
Ergebnis gelangt, dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege könne wegen Aussichts-
losigkeit der Rechtsbegehren keine Folge geleistet werden, was nicht zu beanstanden
ist (vgl. statt vieler Urteile des Bundesgerichts 2C_764/2019 vom 4. Februar 2020 E. 6
und 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2). Folglich hat die Vorinstanz der Begrün-
dungspflicht genüge getan und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
5. Nach Art. 37 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Ausländerinnen und Ausländer
und über die Integration vom 16. Dezember 2005 (Ausländer- und Integrationsgesetzes,
AIG; SR 142.20) haben Personen mit einer Aufenthaltsbewilligung Anspruch auf den
Kantonswechsel, wenn sie nicht arbeitslos sind und keine Widerrufsgründe nach Art. 62
Abs. 1 AIG vorliegen. Die drei Voraussetzungen von Art. 37 Abs. 2 AIG (Vorliegen einer
gültigen Aufenthaltsbewilligung, keine Arbeitslosigkeit und kein Widerrufsgrund) müssen
kumulativ erfüllt sein (Dania Tremp in: Martina Caroni/Thomas Gächter/Daniela Thurn-
herr [Hrsg.], Bundesgesetz über die Ausländerinnen und Ausländer [AuG], Bern 2010,
Art. 37 N. 19 ff., 24). Diese Bestimmung hat den Zweck, die berufliche Mobilität zu ver-
einfachen (Amtl. Bull. NR 2004, S. 738). Entsprechend kommt nach dem Willen des Ge-
setzgebers nur in den Genuss dieses Anspruchs, wer im neuen Kanton eine Stelle hat
und den Lebensunterhalt ohne Sozialhilfe bestreiten kann (BBL 2002, S. 3709 ff.,
S. 3790 f.). Die Voraussetzungen für den Kantonswechsel müssen nicht nur im
Gesuchs-, sondern auch im Entscheidzeitpunkt erfüllt sein (Peter Bolzli, in: Marc Spe-
scha et al. [Hrsg.], Migrationsrecht, 5. A., 2019, Art. 37 N. 13).
5.1 Die Beschwerdeführerin war bei ihrer Anmeldung im Wallis im Besitz einer Aufent-
haltsbewilligung für den Kanton H __________. Diese lief offensichtlich während der
Hängigkeit des Verfahrens im Kanton Wallis ab. Weil während eines Verfahrens betref-
fend Kantonswechsel nicht zugleich um Verlängerung der Aufenthaltsbewilligung für den
Ursprungskanton ersucht werden muss (Urteil des Bundesgerichts 2C_906/2015 vom
Aufenthaltsbewilligung, erfüllt.
5.2 Die Beschwerdeführerin war aber bei ihrem Zuzug in den Kanton Wallis arbeitslos
und sie kann auch im Wallis keine Arbeitsstelle vorweisen. Sie lebt seit Jahren von der
Sozialhilfe. Sie ging und geht keiner Erwerbsarbeit nach. Der Anspruch auf Kantons-
wechsel ist an die Erwerbstätigkeit gebunden, weshalb Gründe für deren Fehlen - Rente,
Ausbildung, krankheitsbedingte Unmöglichkeit der Stellensuche - sie nicht zu ersetzen
vermögen. Solche Gründe sind vielmehr mitzuberücksichtigen, wenn mangels eines An-
spruchs nach pflichtgemässem Ermessen über den Kantonswechsel entschieden wird
(Peter Bolzli, a.a.O., Art. 37 N. 15; Dania Tremp, a.a.O., Art. 37 N. 25). Die Behörden
berücksichtigen bei der Ermessensausübung die öffentlichen Interessen, die persönli-
chen Verhältnisse sowie die Integration der Ausländerinnen und Ausländer (Art. 96 Abs.
1 AIG).
5.3 Der Staatsrat ging davon aus, dass die persönlichen Interessen der Beschwerde-
führerin an einem Verbleib im Wallis nicht höher zu gewichten seien als die Interessen
der Öffentlichkeit. Die Beschwerdeführerin gehe keiner Erwerbstätigkeit nach und be-
ziehe Sozialhilfe. Im Kanton H __________ habe sie bis zum 11. April 2019 Sozialhilfe
erhalten und im Kanton Wallis werde ihr seit dem 1. Juni 2019 Sozialhilfe gewährt. In
einem Vorbescheid der IV vom 18. Januar 2021 betreffend eine Hilflosenentschädigung
sei das Leistungsbegehren abgewiesen worden. Einem Austrittsbericht des Spitals sei
zu entnehmen, dass sie über einen guten Allgemeinzustand verfüge, jedoch schwer
übergewichtig sei und sich uninteressiert und wenig therapiemotiviert zeige. Zudem habe
das Verwaltungsgericht des Kantons H __________ mit rechtskräftigem Urteil vom
5.4 Im Folgenden ist zu prüfen, ob die Vorinstanz ihr Ermessen im Ergebnis nicht in
rechtsverletzender Weise ausgeübt hat.
5.4.1 Bei der Würdigung des Verhaltens der Beschwerdeführerin ist zu beachten, dass
einem Bericht des SMZ zu entnehmen ist, dass sie an Schizophrenie erkrankt sei, eine
kognitive Schwäche bestehe und der Verdacht auf frühzeitige Demenz vorliege. Es
werde eine finanzielle Beistandschaft überprüft. Sie nehme Medikamente und werde
vom PZO ambulant betreut. Aufgrund des Gesundheitszustandes sei eine Arbeitsfähig-
keit nicht gegeben.
5.4.2 Die Beschwerdeführerin wurde bis zum 11. April 2019 vom kantonalen Sozialamt
H __________ mit insgesamt Fr. 9 053.-- Sozialhilfe unterstützt. Mittlerweile wird sie seit
dem 1. Juni 2019 vom Kanton Wallis unterstützt, wobei die Sozialhilfeschuld am
schwerdeführerin bei der Lebensplanung und ihren gesundheitlichen Problemen ist ge-
nerell nicht von einem grossen Verschulden an der Sozialhilfeabhängigkeit auszugehen.
Das Risiko einer fortwährenden Fürsorgeabhängigkeit hängt aber vom Ausgang eines
weiteren IV-Verfahrens ab. Zu berücksichtigen ist aber auch, dass sie offensichtlich we-
nig therapiemotiviert ist und trotz bekannter Diabetes Melitus keine Rücksicht auf die
Ernährung nimmt. Strafrechtlich hat sie sich einen Strafbefehl wegen Fahrens ohne Be-
rechtigung zu Schulden kommen lassen. Zudem hat sie ihr Gesuch um Kantonswechsel
erst nach der Wohnsitznahme im Wallis gestellt. Sie gibt an, wegen häuslicher Gewalt
durch den Kindsvater sei es zur Trennung und schliesslich zur Scheidung gekommen.
Daher sei sie bei einer räumlichen Nähe zum Kindsvater verängstigt. Zudem habe sie in
H __________ keinerlei familiäre und soziale Beziehungen mehr. Im Wallis sei sie auf
die Unterstützung ihres Bruders und ihrer Mutter angewiesen. Die familiäre Vernetzung
und Unterstützung sowie die medizinische Behandlung im Wallis seien zu berücksichti-
gen.
5.4.3 Zwar sind die gegen den Verbleib der Beschwerdeführerin im Kanton Wallis spre-
chenden Gründe zu relativieren. Es ist aber festzuhalten, dass keine wichtigen Gründe
für einen Kantonswechsel vorliegen. Sie ist arbeitslos, hat kein Einkommen und lebt seit
Jahren von der Sozialhilfe. Ein Beistand kann auch im Kanton H __________ bestellt
werden. Die Diagnosen sprechen nicht gegen eine Rückkehr in den Kanton
H __________, selbst wenn sie die Nähe zum Kindsvater belastet. Wenn die Vorinstan-
zen zum Schluss gekommen sind, das öffentliche Interesse an einer Verweigerung des
Zuzugs der Beschwerdeführerin überwiege die privaten Interessen an deren Wohnsitz-
nahme im Kanton Wallis, haben sie damit ihr Ermessen noch nicht rechtsverletzend aus-
geübt. Die Beschwerde ist demzufolge in der Hauptsache abzuweisen. Der Beschwer-
deführerin ist eine neue Frist zum Verlassen des Walliser Kantonsgebiets zu setzen.
6. Aufgrund der Abweisung der Beschwerde sind die Kosten der Beschwerdeführerin
aufzuerlegen (Art. 89 Abs. 1 VVRG) und sie hat keinen Anspruch auf eine Parteientschä-
digung (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Beschwerdeführerin beantragte aber die unentgeltli-
che Rechtspflege. Sie sei aufgrund ihrer Arbeitsunfähigkeit von der Sozialhilfe abhängig,
da noch kein Entscheid über eine allfällige IV-Rente vorliege. Somit verfüge sie nicht
über ausreichende Mittel, um für die Verfahrenskosten aufzukommen. Ihre Rechtsbe-
gehren seien nicht von vornherein aussichtslos, weshalb ihr die vollständige unentgeltli-
che Rechtspflege zu gewähren sei.
6.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 des Gesetzes über die unentgeltliche Rechtspflege vom
geltliche Rechtspflege in Verwaltungssachen, wenn sie nicht über die erforderlichen Mit-
tel verfügt (Art. 2 Abs. 1 lit. a GUR) und ihr Rechtsbegehren nicht aussichtslos erscheint
(Art. 2 Abs. 1 lit. b GUR). Diese beiden Voraussetzungen müssen kumulativ erfüllt sein
(Urteil des Kantonsgerichts A1 16 254/ A2 16 103 vom 8. September 2017 E. 8). Der
Vorteil eines unentgeltlichen Rechtsbeistandes wird im Weiteren nur gewährt, wenn es
die Verteidigung der Interessen des Gesuchstellers notwendig macht (Art. 2 Abs. 2
GUR).
6.2 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung sind als aussichtslos Begehren an-
zusehen, bei denen die Gewinnaussichten beträchtlich geringer sind als die Verlustge-
fahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein
Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren un-
gefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist,
ob eine Partei, die über die nötigen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu
einem Prozess entschliessen würde. Eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene
Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie
stehen, beurteilt sich aufgrund einer vorläufigen und summarischen Prüfung der Pro-
zessaussichten, wobei die Verhältnisse im Zeitpunkt der Einreichung des Gesuchs mas-
sgebend sind (zum Ganzen BGE 142 III 138 E. 5.1; 139 III 475 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3 Die Erfolgsaussichten der Beschwerde sind angesichts der Arbeitslosigkeit und der
Sozialhilfeabhängigkeit der Beschwerdeführerin und angesichts der Tatsache, dass sie
das Gesuch erst im Kanton Wallis gestellt hat, sehr gering gewesen. Die Vorinstanzen
haben auch die wesentlichen Elemente der persönlichen Verhältnisse im Sinn von Art.
96 Abs. 1 AIG gebührend gewürdigt. Das rechtliche Gehör wurde nicht verletzt. Zudem
ist im Verwaltungsgerichtsverfahren der unentgeltliche Rechtsvertreter nur mit Zurück-
haltung zu gewähren, da die Offizialmaxime gilt (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56 Abs. 1
und Art. 17 Abs. 1 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_32/2015 vom 18. Juni 2015
E. 4.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 12 vom 18. August 2017 E. 5.1 mit Hinweisen).
Dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung kann deshalb wegen
Aussichtslosigkeit nicht entsprochen werden. Die Mittellosigkeit der Sozialhilfe beziehen-
den Beschwerdeführerin ist zu bejahen. Ihre schwierige finanzielle Situation sowie der
Umstand, dass das Kantonsgericht das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht
vorab beurteilt hat, was der Beschwerdeführerin erlaubt hätte, die Beschwerde zurück-
zuziehen (vgl. die Urteile des Bundesgerichts 2C_270/2020 vom 14. April 2020 E. 5.2
und 2C_952/2019 vom 8. Mai 2020 E. 5.2), werden bei der Festsetzung der Höhe der
Kosten berücksichtigt.
7. Nach dem Gesagten wird sowohl die Verwaltungsgerichtsbeschwerde (A1 21 63) als
auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege (A2 21 27) abgewiesen. Dieser Aus-
gang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art.
91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massge-
bend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und
Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 800.-- festgesetzt (Art. 13 GTar).
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra-
rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzu-
weichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 20. August 2021