A1 21 34
URTEIL VOM 8. JULI 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Januar 2021.
Sachverhalt
A. Am 14. August 2017 reichte die Einwohnergemeinde A _________ (Gemeinde) beim
kantonalen Amt für Feuerwesen (KAF) einen Subventionsantrag für ein neues Tank-
löschfahrzeug für die Stützpunktfeuerwehr A _________ im Betrage von Fr. 378 432.--
ein. Das alte Fahrzeug aus dem Jahre 1980 müsse ersetzt werden, da es Erschwernisse
bei Reparaturen gebe und die Sicherheit nicht mehr gewährleistet sei. Die Dienststelle
für zivile Sicherheit und Militär antwortete hierzu am 31. August 2017, das kantonale Amt
werde im laufenden Jahr ein neues Fahrzeugkonzept ausarbeiten, welches als Ziel
habe, «die entsprechende Zuteilung von subventionierten Fahrzeugen mit dem entspre-
chenden Subventionsansatz bei allen Feuerwehren festzulegen». Das Dossier des Sub-
ventionsgesuches wurde aber zurückgesandt mit der Bitte, dieses nochmals einzu-
reichen, «sobald das neue Konzept in Kraft ist».
B. In der Folge erwarb die Gemeinde mit Kaufvertrag 30. Januar/7. Februar 2018 von
der Firma B _________ AG das «Vorführ-Tanklöschfahrzeug xxx Unimog U 430 K 4x4»
zum Preis von Fr. 355 000.--, nebst Mehrwertsteuer von 7.7 % (Fr. 26 980.80), also ins-
gesamt Fr. 377 380.80.
Im Vorfeld der Anschaffung ist die Gemeinde mit E-Mailschreiben vom 8. Februar 2016
mit der Frage ans Departement für Volkswirtschaft, Energie und Raumentwicklung
(DVER) gelangt, ob für den Erwerb eines Vorführfahrzeuges zu einem reduzierten Preis
eine öffentliche Ausschreibung nötig oder eine freihändige Vergabe möglich sei. Hierzu
antwortete der stellvertretende Generalsekretär des DVER am 16. bzw. 26. Februar
2016, dass ausnahmsweise eine freihändige Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1 lit. j des
Gesetzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung
über das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB; SGS/VS 726.1) an-
gewendet werden könne, wenn es sich tatsächlich um ein Vorführfahrzeug handle und
die Ersparnis mindestens 20 % betrage (Do. Staatsrat S. 85 ff.).
C. Am 1. Juli 2019 teilte das KAF den Gemeinden mit, falls sie in den nächsten zwei
Jahren ein Zugfahrzeug anschaffen möchten, sie sich melden sollten, damit eine ge-
meinsame Anschaffung getätigt werden könne (Do. Staatsrat S. 48 f.). In der Folge
stellte die Gemeinde am 8. Juli 2019 dem KAF das Subventionsgesuch vom 14. August
2017 für das Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr «zur erneuten Prüfung zu» (Do. Staats-
rat S. 46). Am 26. November 2019 erneuerte die Gemeinde das Gesuch an die KAF und
legte dar, warum sie auf eine öffentliche Ausschreibung gemäss den Bestimmungen des
öffentlichen Beschaffungswesens verzichtet hatte und die Anschaffung im freihändigen
Verfahren durchgeführt wurde.
Mit Verfügung vom 9. Januar 2020 lehnte das KAF den Subventionsantrag ab, weil das
durchgeführte Verfahren nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, das Fahr-
zeug ohne jegliche staatliche Subventionszusicherung angeschafft worden sei, «keine
Unterlagen betreffend den Verlauf des öffentlichen Beschaffungswesens» unterbreitet
und die Vorgaben für den Erwerb im freihändigen Verfahren nicht respektiert worden
seien.
D. Dagegen reichte die Gemeinde am 12. Februar 2020 eine Verwaltungsbeschwerde
beim Staatsrat ein und beantragte die Aufhebung des Entscheids des KAF und die Gut-
heissung des Subventionsantrages für das Tanklöschfahrzeug. Das alte Hilfslöschfahr-
zeug habe zwingend ersetzt werden müssen, da es nicht mehr einsatzfähig gewesen
sei. Für die Ersatzanschaffung habe ein Vorführfahrzeug zu einem erheblich reduzierten
Preis erstanden werden können und der Kauf nach freihändigem Verfahren sei vorgän-
gig vom Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten bestätigt worden. Der Kauf sei
nach dem Subventionsgesuch vom 14. August 2017 erfolgt. Nach der Retournierung des
Gesuches und der Ausarbeitung eines neuen Fahrzeugkonzepts habe das KAF erst zwei
Jahre später die Gemeinde auf eine Erneuerung des Gesuches aufmerksam gemacht,
was ihr nun nachträglich nicht als Nachteil angelastet werden könne. Es sei der Ge-
meinde daher gar nicht möglich gewesen, vor der Ersatzanschaffung des Hilfslöschfahr-
zeuges eine Subventionszusicherung vom Kanton zu erhalten. Der Anschaffungspreis
sei bedeutend tiefer als der Neupreis. Aufgrund der engen Strassenverhältnisse in
A _________ sowie der Bahnunterführungen könne ein standardisiertes Feuerwehrfahr-
zeug nicht eingesetzt werden. Die geforderten Unterlagen für ein Vergabeverfahren
seien aufgrund der freihändigen Vergabe hinfällig geworden Die Verweigerung von Sub-
ventionen sei daher unverhältnismässig und auch willkürlich.
Am 12. März 2020 beantragte das KAF, die Beschwerde abzulehnen. Die Bedingungen
betreffend die Materialsubventionierung seien nicht erfüllt, da die Wahl des Materials
nicht vorgängig von der Dienststelle genehmigt worden sei. Die Gemeinde argumentiere
mit der Dringlichkeit, obwohl schon im Februar 2016 ersichtlich gewesen sei, dass ein
neues Tanklöschfahrzeug notwendig sei. Die Subventionsberechtigung sei an die vor-
geschriebenen Kontrollbestimmungen gebunden und das öffentliche Beschaffungswe-
sen müsse eingehalten werden. Das von der Gemeinde gekaufte Fahrzeug sei jedoch
erheblich teurer (Fr. 377 380.-- inkl. MwSt) als der ursprünglich angegebene Preis von
Fr. 320 000.--. Es liege kein Beweis vor, dass es zu einem Preis beschafft worden sei,
der erheblich unter den üblichen Preisen liege. Zudem müsse ein Vorführfahrzeug bei
Vertragsabschluss zur Verfügung stehen. Das Kontrollorgan müsse über die Einleitung
eines freihändigen Verfahrens informiert werden und der Zuschlag müsse veröffentlicht
werden.
E. Mit Entscheid vom 13. Januar 2021 wies der Staatsrat die Beschwerde der Gemeinde
ab. Im Subventionsgesuch sei von einem Vorführfahrzeug von rund Fr. 320 000.-- an-
statt Fr. 400 000.-- die Rede gewesen und es habe der Hinweis gefehlt, dass die Be-
schaffung des neuen Löschfahrzeuges dringlich sei. Es sei unverständlich, dass die Ge-
meinde
das KAF vor dem Erwerb nicht erneut kontaktiert habe. Die Firma
B _________habe den Unimog als Demofahrzeug Anfang November 2017 bestellt, der
Kaufvertrag sei am 30. Januar/7. Februar 2018 abgeschlossen worden und die Verzol-
lung sei dann am 21. März 2018 erfolgt. Es handle sich nicht um ein Vorführfahrzeug,
da es Fr. 377 380.-- inkl. MwSt. gekostet habe und damit erheblich teurer gewesen sei,
als vorgängig erklärt worden sei. Die Bedingungen des freihändigen Verfahrens seien
nicht gegeben. Die Gemeinde habe die Weisungen der Modalitäten der Selbstkontrolle
und der Überwachung der Vergabeverfahren ebenfalls nicht eingehalten.
F. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die Einwohnergemeinde A _________
(Beschwerdeführerin) am 12. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Beschwerdegegners vom 13. Januar 2021 sei abzuweisen – unter Kosten- und
Entschädigungsfolge.
Der Entscheid des KAF sei aufzuheben.
Der Subventionsantrag der EWG vom 14. August 2017/8. Juli 2019 resp. 26. November 2019 für
das Tanklöschfahrzeug (TLF) der Stützpunktfeuerwehr A _________ (SPFW) sei gutzuheissen."
Die Beschwerdeführerin machte geltend, nur dank der Reparaturen in der betriebseige-
nen Werkstatt habe die Lebensdauer des alten Hilfslöschfahrzeugs verlängert werden
können. Die Anschaffung des neuen Fahrzeugs sei unter Berücksichtigung der vorgän-
gig durchgeführten Abklärungen der freihändigen Vergabe getätigt worden. Die Verwei-
gerung der Anhandnahme des Subventionsgesuches vom 14. August 2017 stelle eine
Verletzung der Rechtssicherheit dar. Das Problem liege auch beim Versäumnis der Er-
stellung des neuen Fahrzeugbeschaffungskonzepts. Zum Zeitpunkt des notgedrunge-
nen Erwerbs hätten deshalb keine Normen und Richtlinien vorgelegen, so dass es nichts
gab, «was hätte erfüllt werden können». Nach der Mitteilung der Dienststelle über das
neue Fahrzeugkonzept habe die Gemeinde innert Wochenfrist die Pflicht wahrgenom-
men und am 8. Juli 2019 ein neues Subventionsgesuch eingereicht. Es sei gar nicht
möglich gewesen, vor der Ersatzbeschaffung eine Subventionszusicherung vom Kanton
zu erhalten. Vor dem Erwerb sei eine Grundsatzabklärung für ein Vorführfahrzeug ge-
macht worden. Die aktualisierte Offerte vom 29. Juli 2017 sei massgebend gewesen für
den Kaufvertrag vom 7. Februar 2018. Das neue Tanklöschfahrzeug sei schlussendlich
als Vorführfahrzeug zum Betrag von Fr. 350 400.-- (exkl. MwSt.) angeschafft worden.
Dies ergebe zum effektiven Preis von Fr. 438 000.-- (exkl. MwSt.) einen Preisnachlass
von Fr. 88 000.--, was einer Differenz von 20.1 % entspreche. Dementsprechend seien
die Voraussetzungen von Art. 13 Abs. 1 lit. j kGIVöB erfüllt. Die Ausschreibungsunterla-
gen seien hinfällig, da aufgrund der freihändigen Vergabe gar kein Submissionsverfah-
ren durchzuführen war. Die vollständige Verweigerung von Subventionen sei in jedem
Fall unverhältnismässig und damit auch willkürlich.
G. Die Beschwerde wurde am 15. Februar 2021 an den Staatsrat zur Vernehmlassung
weitergeleitet. Am 10. März 2021 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stel-
lungnahme, beantragte aber gestützt auf den angefochtenen Staatsratsentscheid die
Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er die Akten und ein Schreiben der
Dienststelle für zivile Sicherheit und Militär vom 3. März 2021, welche ebenfalls auf eine
Stellungnahme verzichtete.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht
berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 33 vom 15. September 2020 E. 1.1 und
A1 14 158 vom 6. Februar 2015 E. 1.1). Gemeinden und Gemeindeverbände sind auch
ohne eine solche Beeinträchtigung zur Verwaltungsgerichtsbeschwerde legitimiert,
wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG;
Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020,
N. 1157). Nach der Rechtsprechung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legi-
timiert sein, wenn es durch den angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befug-
nissen und öffentlichen Anliegen berührt wird (BGE 140 I 90 E. 1.1; 135 I 43 E. 1.2;).
Zudem können gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG Erlasse und Entscheide der Aufsichtsbe-
hörde, welche die Gemeindeautonomie verletzen, mit Beschwerde an das Kantonsge-
richt angefochten werden.
1.2 Mit dem Entscheid vom 13. Januar 2021 hat der Staatsrat die Beschwerde der Ge-
meinde abgewiesen. Als Adressatin des für die Gemeinde negativ ausfallenden Staats-
ratsentscheids und in einer ihrer Kernaufgaben (vgl. Art. 6 lit. f GemG) ist sie folglich
durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 10. März 2021 das Aktendossier des
Verwaltungsbeschwerdeverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mit-
hin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird in an-
tizipierter Beweiswürdigung auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet.
4. Streitig und zu prüfen ist, ob die Vorinstanz die Ablehnung des KAF um Subventio-
nierung des Vorführtanklöschfahrzeugs der Gemeinde zu Recht bestätigt hat.
4.1 Der Kanton kann gestützt auf Art. 38 Abs. 1 des Gesetzes zum Schutz gegen Feuer
und Naturelemente vom 18. November 1977 (GSFN; SGS/VS 540.1) den Gemeinden
Beiträge für Materialanschaffungen und Einrichtungen zur Verhütung und Bekämpfung
von Bränden gewähren. Die Wahl des Materials und die geplanten Anlagen müssen vor-
gängig von der Dienststelle genehmigt worden sein (Art. 38 Abs. 3 GSFN). Gemäss Art.
40 Abs. 1 des Reglements vom 12. Dezember 2001, welches die Ausführungsbestim-
mungen zum Schutz gegen Feuer und Naturelemente festlegt (RSFN; SGS/VS
540.100), werden die Subventionen nur jenen Gemeinden gewährt, welche die Weisun-
gen des Departements einhalten und deren Feuerwehrdienst den Anforderungen des
Kantonalen Konzeptes entspricht. Zudem ist die Subventionsberechtigung an die Reg-
lemente betreffend die Vergabe von subventionierten Arbeiten und an die vom Staat
vorgeschriebenen Kontrollbestimmungen gebunden (Art. 40 Abs. 6 RSFN). Ergänzend
zu den Bestimmungen des GSFN und RSFN kommt das kantonale Subventionsgesetz
vom 13. November 1995 (SuG; SGS/VS 616.1) zur Anwendung (Art. 38a GSFN).
4.2 Das SuG gilt grundsätzlich für sämtliche kantonalen Subventionen (Art. 3 SuG) und
zielt darauf ab, eine einheitliche Rechtsgrundlage zu schaffen, die Subventionen nach
gleichen Grundsätzen zu gewähren und die öffentlichen Gelder wirkungsorientiert und
sparsam zu verwenden (Art. 1 lit. a und b SuG; vgl. Klaus A. Vallender/Peter Hettich/Jens
Lehne, Wirtschaftsfreiheit und begrenzte Staatsverantwortung: Grundzüge des Wirt-
schaftsverfassungs- und Wirtschaftsverwaltungsrechts, 4. A., 2006, S. 316 Rz. 79 mit
Hinweisen). Gemäss Art. 4 Abs. 1 SuG sind Subventionen geldwerte Leistungen, die der
Staat aufgrund des kantonalen öffentlichen Rechts zur Wahrung eines öffentlichen Inte-
resses an Dritte leistet, ohne Anspruch auf direkte Gegenleistung.
Finanzhilfen sind Teil der Leistungsverwaltung, bei welcher der Staat Unterstützung leis-
tet, ohne dass der Subventionsempfänger aufgrund eines Rechtssatzes zu einer Verhal-
tensweise verpflichtet wäre, während Abgeltungen Teil der Eingriffsverwaltung sind, da
sie einen Ausgleich für einseitig vorgenommene Eingriffe in die Freiheitsrechte der Bür-
ger bedeuten (vgl. Art. 6 SuG; Fabian Möller, Rechtsschutz bei Subventionen: Die
Rechtsschutzmöglichkeiten Privater im Subventionsverfahren des Bundes unter Berück-
sichtigung der neueren Entwicklungen des nationalen und internationalen Subventions-
und Beihilferechts, Basel 2006, S. 24 ff. mit weiteren Hinweisen). Man unterscheidet
zwischen direkten und indirekten Subventionen. Eine direkte Subvention liegt vor, wenn
das Gemeinwesen eine positive Leistung erbringt. Um eine indirekte Subvention handelt
es sich dagegen, wenn die Vergünstigung im Verzicht des Gemeinwesens auf eine ihm
zustehende Einnahme besteht (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O.,
N. 2526).
Gemäss Art. 6 Abs. 1 SuG besteht ein Rechtsanspruch auf Abgeltungen, wenn der Ge-
suchsteller die erforderlichen Voraussetzungen erfüllt, während auf Finanzhilfen grund-
sätzlich kein Rechtsanspruch besteht, ausser für die in der Spezialgesetzgebung vorge-
sehenen Fälle (Abs. 2).
4.3 Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist ein Anspruch auf einen Beitrag
zu bejahen, wenn das Recht selber die Bedingungen umschreibt, unter welchen Leis-
tungen zu gewähren sind, ohne dass es im Ermessen der gesetzesanwendenden Be-
hörde läge, ob sie einen Beitrag gewähren will oder nicht (BGE 138 II 191 E. 4.2.4 und
118 V 16 E. 3a mit Hinweisen). Beiträge, deren Ausrichtung im Ermessen der Behörden
liegen, werden in Lehre und Rechtsprechung auch Ermessenssubventionen – als Ge-
genteil zu Anspruchssubventionen – genannt. Liegt eine Ermessenssubvention vor, be-
steht kein Anspruch auf Subventionen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-2184/2017 vom 7. Februar 2018 E. 4.3.1; vgl. Barbara Schaerer, Subventionen des
Bundes, 1. A. 1992, S. 173 ff. und 201-202).
Der Dienststelle wird durch das eingeräumte Ermessen ein Spielraum für den Entscheid
im Einzelfall eingeräumt. Dies bedeutet aber nicht, dass die Behörde in ihrer Entschei-
dung völlig frei ist, sondern sie hat innerhalb ihres Entscheidungsspielraums die zweck-
mässigste Lösung zu treffen. Dabei hat sie das Ermessen pflichtgemäss auszuüben, das
heisst, der Entscheid hat rechtmässig und angemessen zu sein. Die Dienststelle und der
Staatsrat sind dabei insbesondere an die allgemeinen Verfassungsgrundsätze – wie das
Willkürverbot, das Verhältnismässigkeitsprinzip und die Pflicht zur Wahrung des öffent-
lichen Interesses – gebunden. Besondere Bedeutung kommt sodann dem Gleichbe-
handlungsgebot zu. Das Gericht hat den beschriebenen Ermessensspielraum zu res-
pektieren und nicht sein Ermessen an die Stelle desjenigen der Vorinstanz zu setzen
(vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2600/2020 vom 16. Februar 2021, A-
6830/2017 vom 15. Januar 2019 E. 7.3 mit Hinweisen):
4.4 Zur Abweisung des Subventionsgesuches der Beschwerdeführerin machte die
Dienststelle geltend, das Fahrzeug sei ohne jegliche staatliche Subventionszusicherung
angeschafft worden. Und der Staatsrat hielt fest, dass es unverständlich sei, dass die
Gemeinde das KAF vor dem Erwerb nicht erneut kontaktiert habe. Das Gesuch vom 14.
August 2017 ist retourniert worden, da ein neues Fahrzeugkonzept ausgearbeitet wor-
den ist. Dieses Konzept ist als Verwaltungsverordnung zu qualifizieren. Verwaltungsver-
ordnungen sind Meinungsäusserungen der Verwaltung über die Auslegung der anwend-
baren Gesetzesbestimmungen. Sie dienen der einheitlichen und rechtsgleichen Verwal-
tungspraxis, insbesondere im Ermessensbereich. Für Private sind Verwaltungsverord-
nungen insofern von rechtlicher Bedeutung, als diese nach Art. 8 BV einen Anspruch auf
Gleichbehandlung haben (vgl. Benjamin Schindler, in: Die schweizerische Bundesver-
fassung, St. Galler Kommentar, 3. Aufl. 2014, zu Art. 5 BV N. 23; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts B-3259/2018 vom 20. Juli 2020 E 7.2). Unabhängig von der Frage nach
dem Vorliegen einer hinreichenden gesetzlichen Grundlage erscheint es sinnvoll und
zweckmässig, dass die Modalitäten der Gesuchseinreichung im Rahmen einer für alle
Gesuchstellenden rechtsgleich und einheitlich anwendbaren Weisung konkretisiert wer-
den und auch Fristen vorgesehen sind. Die Fristen dienen dabei der Planungssicherheit
und einer gerechten Verteilung der begrenzten Mittel.
4.5 Die Vorinstanz stützt sich auf Art. 38 Abs. 3 GSFN, wonach die Wahl des Materials
und die geplanten Anlagen vorgängig von der Dienststelle genehmigt werden müssen.
Dabei handelt es sich nicht um eine Verwirkungs-, sondern um eine Ordnungsfrist. Ord-
nungsfristen weisen den Charakter einer reinen Ordnungsvorschrift auf und sollen den
geordneten Verfahrensgang gewährleisten, sind aber nicht mit Verwirkungsfolgen ver-
bunden. Die Verfahrenshandlung kann auch noch nach Fristablauf vorgenommen wer-
den, soweit und solange der geordnete Verfahrensgang dies nicht ausschliesst. Behörd-
lich oder richterlich angeordnete Fristen haben nur dann den Charakter einer Verwir-
kungsfrist, wenn sie als solche angesetzt wurden und zugleich auf die Säumnisfolge
aufmerksam gemacht wurde (vgl. Urteile des Bundesverwaltungsgerichts A-2569/2020
vom 12. April 2021 E. 4.4.2 und B-4003/2014 vom 24. Juni 2015 E. 4.2). Dies wurde von
der Vorinstanz vorliegend nicht vorgenommen.
4.6 Insofern dies mit einem geordneten Verfahrensgang vereinbar ist, sind demnach
auch verspätet eingereichte Gesuche zu berücksichtigen, insbesondere dann, wenn hin-
reichende Gründe für die Verspätung vorliegen und die Grundsätze eines fairen und
rechtsgleichen Verfahrens gewährleistet bleiben.
4.6.1 Im vorliegend zu beurteilenden Einzelfall sind diese Umstände aus den folgenden
Gründen gegeben: Die Gesuchstellung zum Erhalt der in Frage stehenden Subvention
wurde von der Gemeinde bereits am 14. August 2017 eingereicht. Der Gemeinde war
wohl bekannt, dass Subventionsgesuche an Fristen gebunden sind. Die Dienststelle
teilte dann aber am 31. August 2017 mit, dass ein Gesuch erst wieder einzureichen sei,
sobald das neue Fahrzeugkonzept in Kraft sei. Aus den Akten geht sodann hervor, dass
das Versäumnis der Einreichung des Subventionsgesuches vor dem Erwerb in erster
Linie auf diesen Hinweis der Dienststelle zurückzuführen ist und nicht etwa, weil die Ge-
meinde die rechtzeitige Gesuchseinreichung verpasste. Nachdem die Dienststelle am 1.
Juli 2019 die Gemeinde auf das neue Konzept aufmerksam gemacht hatte, reichte die
Gemeinde in der Folge ohne Verzögerung am 8. Juli 2019 das neue Subventionsgesuch
ein. Es fragt sich, ob diesbezüglich die Eingabe vom 14. August 2017 bereits als Gesuch
im formellen Sinne anzusehen ist. Auf jeden Fall ist die neue Eingabe hinreichend er-
klärbar. Es ergibt sich daher, dass einerseits die Dienststelle die Gemeinde rechtzeitig
zur Gesuchseinreichung/-erneuerung hätte auffordern müssen, oder ist unter den dar-
gelegten Umständen von einer Verletzung des Vertrauensgrundsatzes auszugehen. Die
Verantwortung für die fristgerechte Einreichung des Gesuchs liegt vorliegend bei der
Dienststelle (vgl. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts A-6841/2018 vom 5. März 2020
E. 5.1).
4.6.2 Nach dem Gesagten handelt es sich bei der Gesuchsfrist bloss um eine Ord-
nungsfrist. Das Gesuch der Gemeinde kann aufgrund der gesamten Umstände vorlie-
gend nicht als verspätet angesehen werden. Eine Verweigerung einer Subventionierung
ist deshalb nicht gerechtfertigt. Die Dienststelle hat demnach zu Unrecht das Gesuch für
die Subventionierung des Vorführfahrzeuges nicht berücksichtigt.
5. Schliesslich machte die Vorinstanz geltend, dass die Bedingungen des freihändigen
Verfahrens im Sinne von Art. 13 Abs. 1 lit. j kGIVöB nicht gegeben seien und das Fahr-
zeug auf dem Weg des offenen Verfahrens hätte beschafft werden müssen. Hierzu legte
die Gemeinde in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde dar, dass vor dem Erwerb beim
Rechtsdienst für Wirtschaftsangelegenheiten eine Grundsatzabklärung für ein Vorführ-
fahrzeug gemacht worden sei. Auf Grund der aktualisierten Offerte sei das Vorführfahr-
zeug zum Betrag von Fr. 350 400.-- (exkl. MwSt.) angeschafft worden. Dies ergebe zum
effektiven Preis von Fr. 438 000.-- (exkl. MwSt.) einen Preisnachlass von Fr. 88 000.--,
was einer Differenz von 20.1 % entspreche. Dementsprechend seien die Voraussetzun-
gen von Art. 13 Abs. 1 lit. j kGIVöB erfüllt.
5.1 Das freihändige Verfahren ist ein einfaches Verfahren, das grundsätzlich an keine
Form gebunden ist. Die direkte Mitteilung an die Anbieter erfolgt formlos (z. B. telefo-
nisch), Offerten werden nur teilweise schriftlich eingereicht und es werden keine Eig-
nungs- und Zuschlagskriterien bekannt gegeben. Das freihändige Verfahren kommt ei-
nerseits zur Anwendung, wenn die Schwellenwerte für das Einladungsverfahren nicht
erreicht werden, und andererseits, wenn die Schwellenwerte für das Einladungsverfah-
ren zwar erreicht werden, jedoch ein Ausnahmetatbestand erfüllt ist (vgl. Art. 13
kGIVöB). Die Ausnahmetatbestände sehen gewisse Gründe vor, bei welchen legitimer-
weise auf den Wettbewerb verzichtet werden kann. Die Kontroverse zwischen den Ziel-
setzungen des wirtschaftlichen Einsatzes der öffentlichen Mittel und der Stärkung des
Wettbewerbs wird bei Erfüllung der Ausnahmetatbestände zugunsten der Wirtschaftlich-
keit gelöst (Ruth Aeschbacher Ruth/Rebekka Krebs, Handkommentar zum Schweizeri-
schen Beschaffungsrecht, 2020, S. 292 ff., S. 295). Die Vergabebehörden haben sich
aber auch im freihändigen Bereich an den Grundsätzen verfassungsmässigen Handelns
zu orientieren wie dem Willkürverbot, dem Grundsatz von Treu und Glauben sowie dem
Gebot der Gleichbehandlung und des fairen Verfahrens (vgl. hierzu Dominik Kuonen,
Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss 2005, S. 46 ff.). Im
freihändigen Verfahren ist der Rechtsschutz auf die Frage nach der richtigen Verfah-
renswahl beschränkt (Dominik Kuonen, a.a,O., S. 89 in fine). Der Zuschlag kann nicht
angefochten werden (Art. 12 Abs. 2 GIVöB; vgl. Urteil des Bundesgerichts 2P.189/2004
vom 11. Februar 2005).
5.2 Als Ausnahmetatbestand gilt nach Art. 13 Abs. 1 lit. j kGIVöB auch, wenn der Auf-
traggeber Güter im Rahmen einer günstigen, zeitlich befristeten Gelegenheit zu einem
Preis beschaffen kann, der erheblich unter den üblichen Preisen liegt. Diese Bestim-
mung soll dort zur Anwendung kommen, wo offensichtlich das günstigste Angebot nicht
im Rahmen eines Beschaffungsverfahrens ermittelt werden kann (hierzu und nachfol-
gend Christoph Meyer, Freihändige Vergabe als Ausnahme von der Ausschreibungs-
pflicht im öffentlichen Beschaffungsrecht, AJP 2005 S. 716 ff., S. 725). Auf Grund be-
sonderer Umstände kann ausnahmsweise ein Anbieter zu ungewöhnlich günstigen Be-
dingungen liefern, welche von den übrigen im Beschaffungsverfahren nicht geboten wer-
den können. Aus zeitlichen oder anderen Gründen kann vom Anbieter in diesem beson-
deren Fall jedoch nicht erwartet werden, dass er an einem Beschaffungsverfahren teil-
nimmt.
5.3 Lieferaufträge wie im vorliegenden Fall sind im offenen oder selektiven Verfahren
zu vergeben, wenn der geschätzte Wert des Einzelauftrags den Schwellenwert über-
steigt. Dieser Betrag wird vom zu beschaffenden Tanklöschfahrzeug, auch von einem
Vorführfahrzeug, klar überschritten. In unserem Fall rechtfertigt sich aber der Erwerb im
freihändigen Verfahren in zweifacher Hinsicht. Einerseits konnte sich die Gemeinde auf
die Antwort des stellvertretenden Generalsekretärs des DVER vom 16. bzw. 26. Februar
2016 verlassen, dass ausnahmsweise eine freihändige Vergabe gemäss Art. 13 Abs. 1
lit. j kGIVöB; SGS/VS 726.1 angewendet werden könne, wenn «das Argument des Vor-
führfahrzeuges in den Vordergrund» rücke und die Ersparnis mindestens 20 % betrage.
Die Gemeinde konnte sich in der Folge auf diese Auskunft stützen. Die Gemeinde hatte
bereits beim Subventionsantrag vom 14. August 2017 auf die Erschwernisse bei Repa-
raturen am alten Fahrzeug und die nicht mehr vollumfänglich gewährleistete Sicherheit
aufmerksam gemacht. Anderseits ist ein Ausnahmetatbestand gegeben, der eine frei-
händige Vergabe rechtfertigt. Insbesondere stellt der Entscheid für ein preisgünstigeres
Vorführfahrzeug eine Ausnahme dar. Die Gemeinde hat schliesslich auf Grund der ak-
tualisierten Offerte vom 29. Juli 2017 (Beilage 13) und des Kaufvertrages vom 7. Februar
2018 (Beilage 6) das neue Tanklöschfahrzeug schlussendlich als Vorführfahrzeug zum
Betrag von Fr. 350 400.-- (exkl. MwSt.) angeschafft. Dies ergibt zum effektiven Preis von
Fr. 438 000.-- (exkl. MwSt.) einen Preisnachlass von Fr. 88 000.--, was eine Differenz
von 20 % ergibt, wie dies die Gemeinde darlegte. Dies entspricht denn auch der Erspar-
nis, wie sie vom DVER verlangt wurde. Die Gemeinde hat sich somit letztlich richtiger-
weise dafür entschieden, das Vorführfahrzeug in der freihändigen Vergabe zu erwerben.
In diesem Sinne hat die Gemeinde das anzuwendende Verfahren und das bestehende
Ermessen nicht überschritten.
6. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid des Staatsrats vom 13. Januar 2021 wird aufgehoben. Der Subventionsantrag
der Gemeinde für das Vorführtanklöschfahrzeug wird gutzuheissen und das Dossier wird
zurückgewiesen an das KAF, um über die Höhe der Subvention zu entscheiden.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
den Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend wird
daher keine Gerichtsgebühr erhoben.
6.2 Die unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91
Abs. 1 VVRG e contrario), weshalb vorliegend von einer solchen abzusehen ist. Den
Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen,
darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3
VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats
vom 13. Januar 2021 wird aufgehoben.
Es wird keine Gerichtsgebühr erhoben und keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 8. Juli 2021