A1 21 26
URTEIL VOM 5. AUGUST 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
BURGERSCHAFT A _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2021.
Sachverhalt
A. Aufgrund der ungenügenden Abflusskapazität und des schlechten Zustands der
Dämme birgt die Rhone auf ihrer gesamten Länge ein erhebliches Risiko. Im Rahmen
der 3. Rhonekorrektion muss die gesamte Rhone vom Goms bis zum Genfersee unter-
sucht und mittels flussbaulicher Massnahmen gesichert werden. Ein besonders hohes
Schadenspotential weist der Abschnitt von Visp – Lalden auf, in dessen Bereich das
Industrieareal der B _________ steht, das mit zwei bis drei Milliarden Franken rund einen
Viertel des genannten Schadenspotentials ausmacht. Mit den prioritären Massnahmen
soll deshalb möglichst rasch die Sicherheit verbessert werden. Die prioritären Massnah-
men (PM) von Visp wurden im Juni 2006 öffentlich aufgelegt und mit Plangenehmigungs-
entscheid vom 25. Juni 2008 durch den Staatsrat genehmigt. Das ursprüngliche Dossier
der PM Visp plante in Brigerbad vorübergehende Massnahmen (lokale Dammerhöhun-
gen) bevor die definitive Lösung des generellen Projekts der 3. Rhonekorrektion (GP-
R3) vorlag. Das GP-R3 (genehmigt im März 2016) zeigte die Notwendigkeit einer Auf-
weitung der Rhone auf diesem Abschnitt auf, was zu einer Reduktion der Hochwasser-
pegel, zu einer Erhöhung der Sicherheit der Dämme (geringere Belastung), einer Ver-
besserung der Durchgängigkeit bezüglich Geschiebeführung und zu einem ökologi-
schen Mehrwert der Rhone führt. Im Rahmen der Projektanpassung 2014 der PM Visp
soll nun direkt die definitive Lösung, dem GP-R3 entsprechend, umgesetzt werden, so
dass das bereits genehmigte Projekt von 2006 (Plangenehmigung 2008) erweitert und
angepasst werden muss.
Die öffentliche Planauflage des Auflagedossiers Los 8, Brigerbad, Projektänderung PM
Visp, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinden Brig-Glis, Lalden und Visp wurde im Amts-
blatt Nr. 41 vom 10. Oktober 2014 publiziert. Das Projekt besteht aus drei Teilprojekten:
das Wasserbauprojekt und das Strassenbauprojekt, welche in die Zuständigkeit des
Kantons Wallis fallen sowie das Projekt zur Umlegung der Erdgasleitung, das in die Zu-
ständigkeit des Bundesamts für Energie (BFE) fällt.
Die Burgerschaft A _________ sprach am 7. November 2014 gegen das Wasserbau-
projekt auf dem Abschnitt des Los 8, Brigerbad, ein. Der geplante Verbindungskanal
zwischen dem erweiterten Biotop und dem Brigerbadner Kanal sei sinnlos, da er die
Sicherheit im Zusammenhang mit dem Hochwasserschutz nicht erhöhe, sondern verrin-
gere.
B. Mit Plangenehmigungsentscheid vom 2. Dezember 2020 bewilligte der Staatsrat die
Projektänderung PM Visp. Er wies die Einsprache der Burgerschaft A _________ ab.
Der Verbindungskanal werde nur mit überschüssigem Wasser gespiesen, entsprechend
gehe vom Kanal keine Hochwassergefahr aus und der Hochwasserschutz werde nicht
beeinträchtigt.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Burgerschaft A _________ (Be-
schwerdeführerin) am 1. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Primär: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Staatsrates vom 2. Dezember 2020
aufgehoben mit der Anweisung, dass Dossier zur Neuauflage an die Baubewilligungsbehörde zu-
rückzuweisen.
2020 aufgehoben bzw. für die geplante Baute wird keine Baubewilligung erteilt.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Sie monierte, dass hinsichtlich des Vernetzungskanals eingereichte Fotos zeigen wür-
den, dass das übergelaufene Biotop zusammen mit dem Wasser, das sich auf den nicht
versiegelten Flächen von Osten her angesammelt habe, einen See gebildet habe.
Ebenso sei eine Überschwemmung beim Brigerbadnerkanal zu erkennen. Der projek-
tierte Vernetzungskanal münde ca. 150 m weiter westlich in den Brigerbadnerkanal, wo-
mit sich die Hochwassersituation lediglich verlagere. Dies stelle eine Gefährdung dar
bzw. verschlechtere den Hochwasserschutz und führe zu einem Mehraufwand im Unter-
halt. Auf den Kanal sei deshalb zu verzichten.
D. Die Beschwerde wurde am 4. Februar 2021 an den Staatsrat zur Vernehmlassung
weitergeleitet. Der Staatsrat hinterlegte am 3. März 2021 seine Beschwerdeantwort und
beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Er argumentierte, den eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin könn-
ten kaum stichhaltige Beweise entnommen werden. Werde davon ausgegangen, dass
es damals tatsächlich zu Überschwemmungen gekommen sei, werde damit aufgezeigt,
dass beim Ist-Zustand Probleme bezüglich der Abflussqualität des Kanals bestünden.
Daraus könne aber nicht abgeleitet werden, dass der neu zu schaffende Vernetzungs-
kanal die Hochwassersituation verschärfen solle.
E. Die Beschwerdeführerin replizierte am 21. April 2021 und hielt an ihren Rechtsbe-
gehren und Auffassungen mit der Ergänzung fest, wonach der Vernetzungskanal west-
lich der Wohnzone in den Kanal geführt werden solle.
F. Der Staatsrat reichte am 17. Mai eine Duplik ein und hielt an seinen Rechtsbegehren
und Auffassungen fest. Eine Einleitung des Vernetzungskanals weiter westlich lehnte er
ab.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführerin ist Eigentümerin zweier Parzellen, welche vom Auflageprojekt be-
troffen sind, und ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,
so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwer-
deführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt, nebst ihren eingereichten Belegen, als Beweis-
mittel die Edition der Verfahrensakten vor der Vorinstanz sowie einen Augenschein.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145
I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschen-
den Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die
entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg-
genommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E.
5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und
N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten
Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425
E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung o-
der den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 131 I
153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu
den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 17. Februar 2021 hinterlegt.
Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach Ansicht des Kantonsgerichts die ent-
scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden
rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi-
pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach-
und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet
wird.
4. Die Beschwerdeführerin moniert, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich
des Vernetzungskanals zwischen dem Biotop und dem Laldnerkanal seien falsch, wo-
nach dieser nur mit überschüssigem Wasser gespiesen werde und von ihm entspre-
chend keine Hochwassergefahr ausgehe und der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
werde. Eingereichte Fotos würden zeigen, dass das Biotop gleichzeitig zusammen mit
dem Wasser, das sich auf den nicht versiegelten Flächen von Osten her angesammelt
habe, einen See gebildet habe. Dabei sei zu erkennen, dass es, wie im Januar 2018,
zu einer Überschwemmung gekommen sei. Der projektierte Vernetzungskanal münde
ca. 150 m weiter westlich in den Brigerbadnerkanal, womit sich die Hochwassersituation
lediglich verlagere. Der Nutzen des ökologischen Vernetzungskanals sei damit nicht
nachgewiesen. Dieser stelle eine Gefährdung bzw. Verschlechterung des Hochwasser-
schutzes dar. Aufgrund des Klimawandels seien Überschwemmungen künftig häufiger
zu erwarten. Wenn bereits das Wasser aus dem heutigen Biotop östlich der Dorfschaft
Brigerbad in den Brigerbadnerkanal fliesse und diese Hochwassersituation entspre-
chend mitgefördert habe, so sei zu erwarten, dass auch das Wasser aus dem neuen
Biotop künftig die Situation nicht verbessern werde. Daher solle der Vernetzungskanal
westlich der Wohnzone in den Kanal geführt werden.
4.1 Gemäss dem Staatsrat könnten den eingereichten Bildern der Beschwerdeführerin
aufgrund der schlechten Qualität kaum stichhaltige Informationen entnommen werden.
Wenn man davon ausgehe, dass es im Januar 2018 zu Überflutungen gekommen sei,
so werde damit unzweifelhaft die heutige Situation hinsichtlich der Probleme mit der Ab-
flusskapazität des Kanals wiedergegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern daraus ab-
geleitet werden könne, dass der neu zu schaffende Vernetzungskanal die Hochwasser-
situation verschärfen sollte. Die von der Beschwerdeführerin beantragte Einleitung des
Vernetzungskanals weiter westlich würde die Situation aufgrund des kaum vorhandenen
Gefälles des Laldnerkanals kaum entschärfen. Dieser Variante müsse daher gegenüber
der genehmigten Ausführung die Eignung abgesprochen werden. Zudem würde sie ei-
nen wesentlich grösseren Landerwerb nach sich ziehen.
4.2 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Vernetzungskanal die Hochwasserge-
fahr lediglich verlagere und den Hochwasserschutz sogar verschlechtere. Dies belegt
sie mit eingereichten Bildern, auf denen überschwemmte Landteile zu sehen sind, wel-
che die momentane Situation zeigen. Dem Gericht erschliesst sich nicht, wie daraus
ersichtlich sein soll, dass der Vernetzungskanal die Situation noch verschärfen sollte.
Die Beschwerdeführerin unterlässt es, substantiiert darzulegen und zu begründen, in-
wiefern der Vernetzungskanal den Hochwasserschutz verschlechtere und der Entscheid
rechtlich falsch sei. Ebenso unterlässt sie es, zu begründen und näher darzulegen, in-
wiefern eine Einleitung des Vernetzungskanals weiter westlich die Situation entschärfen
solle. Sie zeigt nicht auf und es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Staatsrat in
diesem Punkt eine Rechtsverletzung begangen oder den Sachverhalt unvollständig fest-
gestellt haben soll. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit als unbegründet abzu-
weisen.
5. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfah-
rens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den
Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
5.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Parteient-
schädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf der
obsiegenden Behörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In
vorliegendem Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen, weshalb
der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- wird der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2021