A1 21 255
URTEIL VOM 25. APRIL 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Peter Volken, Eng-
lischgruss-Strasse 6, Postfach 395, 3900 Brig-Glis,
gegen
DEPARTEMENT FÜR SICHERHEIT, INSTITUTIONEN UND SPORT , Avenue Ritz 1,
1950 Sitten, Vorinstanz,
(Opferhilfe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Oktober 2021.
Sachverhalt
A.
X _________, geboren 2004, wurde am 19. Dezember 2018 in Zermatt Opfer einer
Straftat. Den strafrechtlichen Urteilen des Kreisgerichts Oberwallis für den Bezirk Visp
vom 2. Oktober 2019 und des Kantonsgerichts Wallis vom 22. April 2020 ist zusammen-
gefasst folgender Tathergang zu entnehmen: Die damals 14-Jährige britische Staatsan-
gehörige X _________ verbrachte mit ihrer Familie Ferien im Hotel "A _________" in
Zermatt und begab sich am 19. Dezember 2018 zwischen 22:00 und 22:30 Uhr alleine
an die Hotelbar, wo sie ein alkoholisches Getränk bestellte. Der Barmann B _________,
geboren 1964, servierte ihr das Getränk und füllte zwei Mal Wodka nach, obwohl er da-
mit rechnen musste, dass X _________ noch nicht 16 Jahre alt war. Als sich das Opfer
ins Fumoir begab, folgte der Täter ihr und küsste sie gegen ihren Willen. Sie wollte da-
raufhin zurück in ihr Zimmer und er begleitete sie zum Lift, brachte sie aber statt zu ihrem
Zimmer in einen Aufenthaltsraum im zweiten Untergeschoss. Dort kam es gegen den
Willen des überraschten und erheblich betrunkenen Opfers zu weiteren Küssen und Be-
rührungen sowie zu Oralsex, wobei sie versuchte, den Täter, welcher ihren Kopf festhielt
und sie zu Boden drückte, wegzustossen. Der Täter stiess das Opfer anschliessend
bäuchlings auf ein Sofa und zog ihre Hose und Unterhose herunter. Er versuchte, sie
vaginal zu penetrieren, bemerkte aber, dass sie einen Tampon benutzte und penetrierte
sie anal. Der Täter benutze dabei kein Kondom. Nachdem sich das Opfer übergeben
hatte, zog ihr der Täter die Hose wieder hoch und brachte sie zurück zu ihrem Hotelzim-
mer. Das Kantonsgericht erkannte den Täter mit Urteil vom 22. April 2020 der sexuellen
Handlung mit Kindern i.S.v. Art. 187 Ziff. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs vom
StGB und der versuchten Vergewaltigung i.S.v. Art. 190 Abs. 1 i.V.m. Art. 22 Abs. 1
StGB schuldig, bestrafte ihn mit einer unbedingten Freiheitsstrafe von 48 Monaten und
verwies ihn für fünf Jahre der Schweiz. Zudem erkannte das Kantonsgericht in Ziffer 6
des Urteilsdispositivs, dass der Täter X _________ eine Genugtuung in der Höhe von
Fr. 25 000.-- zuzüglich Zins von 5 Prozent seit dem 19. Dezember 2018 bezahlen muss.
B.
Am 28. Mai 2021 liess X _________ durch ihren Rechtsanwalt ein Gesuch um Ge-
nugtuung nach Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 23. März 2007
(OHG; SR 312.5) beim Rechtsdienst für Sicherheit und Justiz einreichen. Der Rechtsan-
walt verwies auf die eingereichten Arztberichte und führte aus, dass seine Mandantin
seit der Tat an einer posttraumatischen Belastungsstörung leide, suizidgefährdet sei und
sich selbst verletze. Ihr Leben sei geprägt von andauernden psychischen Störungen wie
Flashbacks, Albträumen sowie Schlaf- und Beziehungsstörungen. Das Departement für
Sicherheit, Institutionen und Sport (DSIS) entschied am 21. Oktober 2021, dass der
Staat Wallis X _________ den Betrag von Fr. 10 000.-- als Genugtuung im Sinne des
OHG auf das Bankkonto ihres Rechtsanwalts bezahle.
C.
Gegen diesen Entscheid liess X _________ (Beschwerdeführerin) am 26. Novem-
ber 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts einreichen und folgende Rechtsbegehren stellen:
"1. Die Strafakten P1 19 82 sind beizuziehen
Fr. 20'000.- als Genugtuung im Sinne des OHG auf das Bankkonto gemäss Angaben im Judikatum
des angefochtenen Entscheides.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid dem Fiskus auferlegt."
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin legte dar, die Folgen des Verbrechens an der
damals 14-Jährigen seien erschütternd. Die physischen und psychischen Verletzungen
und Schmerzen seiner Mandantin seien niederschmetternd. Ihre Therapeutin habe ihr
von einer Teilnahme an den Gerichtsverhandlungen abgeraten, da es ihr so schlecht
gegangen sei. Sie verletze sich selbst und habe mehrere Suizidversuche
unternom-
men, den Letzen im November 2021: Sie habe sich die Adern aufgeschnitten und eine
Überdosis Schlaftabletten genommen, weil sie die Kopfschmerzen und die Flashbacks
der Vergewaltigung nicht mehr aushalte. Seit drei Jahren mache sie
Therapien, habe
aber immer wieder schlimme Rückfälle. Sie habe viel Schulzeit und ihre wichtigsten Ju-
gendjahre verpasst. Sie verbringe viel Zeit in ihrem Zimmer, habe enorme Konzentrati-
onsprobleme und ständig Kopfschmerzen. Die Leiden der Beschwerdeführerin seien
durch mehrere ärztliche Berichte und die Akten belegt. Ihr Leiden und die Auswirkungen
der Tat seien enorm. Der zugesprochene Betrag von Fr. 10 000.-- erscheine als zu ge-
ring und sei längst für Therapien verbraucht worden. Die Familie habe bereits beträcht-
liche finanzielle Auslagen gehabt. Das Kantonsgericht habe eine Genugtuung von
Fr. 25 000.-- als gerechtfertigt angesehen. Die Familie fühle sich in ihrem Leid nicht
ernstgenommen.
D.
Das DSIS beantragte am 13. Januar 2022 die Abweisung der Beschwerde. Es
führte aus, die Genugtuung im Sinne des OHG beruhe auf dem Gedanken der Hilfeleis-
tung und nicht auf dem der staatlichen Verantwortung. Der Gesetzgeber habe mit dem
im OHG vorgesehenen Vergütungssystem keine vollständige, umfassende und bedin-
gungslose Wiedergutmachung der erlittenen Beeinträchtigung sicherstellen wollen. Die
vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin zitierte Rechtssprechungs-sammlung aus
dem Jahr 2005 entspreche nicht mehr der Rechtsanwendung gemäss dem am 1. Januar
2009 in Kraft getretenen revidierten OHG. Die Plafonierung der Genugtuungszahlungen
hätten zur Folge, dass die im Rahmen des OHG gewährten Beträge deutlich niedriger
seien als die zivilrechtlichen. Die höchsten Beträge blieben den schwerwiegendsten Fäl-
len wie z.B. eine 100-prozentige Invalidität vorbehalten. Das DSIS habe sich an den in
ähnlichen Fällen festgelegten Beträgen gemäss der Entscheidsammlung der Konferenz
der kantonalen Sozialdirektorinnen und Sozialdirektoren sowie den Empfehlungen des
Leitfadens zur Bemessung der Genugtuung nach OHG des Bundesamtes für Justiz BJ
orientiert. Für sehr schwere Beeinträchtigungen der sexuellen Integrität sei eine Genug-
tuung zwischen Fr. 8 000.-- und Fr. 20 000.-- empfohlen. Der Gesetzgeber habe be-
wusst klar tiefere Genugtuungssummen vorgesehen als die gestützt auf das Zivilrecht
zugesprochen Beträge, wenn die Forderung nicht beim Täter eingeholt werden könne.
Dass die Lebensführung des jungen Opfers seit der Tat vom 19. Dezember 2018 massiv
beeinträchtig sei, sei im angefochtenen Entscheid berücksichtigt worden.
E.
Am 17. Februar 2022 reichte der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin eine Stel-
lungnahme ein und führte aus, seine Mandantin sei physisch und psychisch gravierend
geschädigt worden. Die Reduktion der vom Kantonsgericht zugesprochenen Genugtu-
ung von Fr. 25 000.-- auf Fr. 10 000.-- werde als Verharmlosung des Verbrechens wahr-
genommen und habe alte Wunden wieder aufgerissen.
Die Stellungnahme vom 17. Februar 2022 wurde am 18. Februar 2022 dem DSIS zur
Kenntnisnahme zugestellt. Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des DSIS stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG und gemäss Art. 12 Abs. 3 des Ausführungsgesetzes
zum Bundesgesetz über die Hilfe an Opfer von Straftaten vom 10. April 2008 (AGOHG;
SGS/VS 312.5) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin
ist als Adressatin des angefochtenen Entscheids und als Opfer einer Straftat durch die-
sen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung,
so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwer-
deführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2.
Das Kantonsgericht hat volle Kognitionsbefugnis, so dass es Sachverhalt und Be-
weiswürdigung sowie Rechtsfragen frei prüft (vgl. Art. 29 Abs. 3 OHG; Art. 12 Abs. 3
AGOHG). In Ermessensfragen kann es sein eigenes Ermessen an dasjenige der ersten
Instanz setzen. Diese freie Überprüfungsbefugnis schliesst jedoch nicht aus, dass das
Kantonsgericht in Ermessensfragen einen Entscheidungsspielraum der Verwaltung res-
pektiert (BGE 127 II 238 E. 3b/aa; 123 II 210 E. 2c; Urteil Bundesgerichts 1A.25/2006
und 1P.69/2006 vom 13. März 2007 E. 4.2; Peter Gomm, Opferhilferecht, Peter
Gomm/Dominik Zehntner [Hrsg.], 4. A., 2020, Art. 29 OHG N. 21 mit Hinweisen).
3.
Der Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug
der Strafakten P1 19 82.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be-
weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs.
1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah-
men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite-
rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die mit der Beschwerde eingereichten Beilagen zu den Ak-
ten genommen. Am 13. Januar 2022 hat das DSIS die Akten des OHG-Verfahrens ein-
gereicht. Diese enthalten unter anderem das Urteil des Kreisgerichts vom 2. Oktober
2019 und das Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April 2020 sowie mehrere Arztberichte.
Es ist nicht ersichtlich, was die Akten des Strafverfahrens P1 19 82 noch zusätzlich zum
rechtlich relevanten Sachverhalt beitragen sollen, zumal nicht bestritten ist, dass die Be-
schwerdeführerin ein Opfer im Sinne des OHG ist (siehe unten E. 4). Die vorhandenen
Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie
die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition der Akten des
Strafverfahrens - verzichtet (vgl. auch das Urteil des Kantonsgerichts A1 20 175 vom
4.
Die Beschwerdeführerin ist unbestritten ein Opfer im Sinne von Art. 1 OHG und hat
rechtzeitig ein Gesuch um Genugtuung bei der dafür zuständigen kantonalen Behörde
gestellt (Art. 24 ff. OHG; vgl. E. 1a ff. des angefochtenen Entscheids). Umstritten ist vor-
liegend einzig die Bemessung der Genugtuung.
4.1 Das Opfer und seine Angehörigen haben Anspruch auf eine Genugtuung, wenn die
Schwere der Beeinträchtigung es rechtfertigt; die Artikel 47 und 49 des Obligationen-
rechts sind sinngemäss anwendbar (Art. 22 Abs. 1 OHG). Art. 23 OHG sieht vor, dass
die Genugtuung nach der Schwere der Beeinträchtigung bemessen wird und für das
Opfer höchstens Fr. 70 000.-- und für Angehörige höchstens Fr. 35 000.-- beträgt.
4.2 Die Rechtsnatur der Genugtuung im Sinne des OHG unterscheidet sich von der-
jenigen nach Zivilrecht: Die Genugtuung nach OHG stützt sich auf das öffentliche Recht
und ist eine vom Staat entrichtete, plafonierte und symbolische Hilfeleistung. Sie wird
nicht von der Täterschaft aus Verantwortlichkeit, sondern subsidiär als Akt der Solidarität
von der Allgemeinheit bezahlt (Art. 4 Abs. 1 OHG; BGE 128 II 49 E. 4.1; Leitfaden zur
Bemessung der Genugtuung nach OHG vom 3. Oktober 2019 des Bundesamtes für
Justiz BJ, S. 3; fortan: Leitfaden BJ). Das Bundesgericht hat wiederholt in Erinnerung
gerufen, dass der Gesetzgeber mit dem im OHG vorgesehenen Vergütungssystem keine
vollständige, umfassende und bedingungslose Wiedergutmachung der erlittenen Beein-
trächtigung gewährleisten wollte (BGE 129 II 312 E. 2.3; 125 II 169 E. 2b; Urteil des
Bundesgerichts 1C_583/2016 vom 11. April 2017 E. 4.2). Dieser unvollständige Charak-
ter ist besonders ausgeprägt in Bezug auf die Leistung einer Genugtuungszahlung, die
einer Entschädigung "ex aequo et bono" nahekommt (Urteil des Bundesgerichts
1C_184/2021 vom 23. September 2021 E. 3.2; Urteile des Kantonsgerichts A1 20 175
vom 16. Juni 2021 E. 3.1.1 und A1 13 312 vom 10. Oktober 2013 E. 2.2 mit Hinweisen;
Stéphanie Converset, Aide aux victimes d'infractions et réparation du dommage - De
l'action civile jointe à l'indemnisation par l'Etat sous l'angle du nouveau droit, Diss. Genf,
2009, S. 262).
4.3 Die Festsetzung der Genugtuung im Einzelfall richtet sich laut der Botschaft vom
den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen unabhängig ist. Von Bedeutung
ist gemäss der Botschaft zudem, dass der Spielraum angesichts der Höchstbeträge
deutlich geringer ist als im Privatrecht. In diesem Sinn müssen die kantonalen Behörden
die Höchstsummen für die schwersten Verletzungen vorbehalten. Andernfalls können
unterschiedliche Situationen nicht unterschiedlich behandelt werden, was dem Grund-
satz der Rechtsgleichheit widersprechen würde (BBl 2005 7165 S. 7226). Die Festle-
gung von Höchstbeträgen im revidierten, am 1. Januar 2009 in Kraft getretenen Opfer-
hilfegesetz hat folglich zu einer Abkoppelung der opferhilferechtlichen von der zivilrecht-
lichen Genugtuung geführt und bringt den gesetzgeberischen Willen zum Ausdruck, bei
der Bemessung klar tiefer anzusetzen als die zivilrechtliche Praxis (Urteile des Bundes-
gerichts 1C_320/2019 vom 23. April 2020 E. 4.3; 1C_542/2015 vom 28. Januar 2016 E.
3.2). Die Plafonierung der opferhilferechtlichen Genugtuung führt zwangsläufig zu einer
allgemeinen Senkung der Beträge im Vergleich zum Haftpflichtrecht (Luzius Mader/
Hanni Nahmias-Ehrenzeller, Das revidierte Opferhilfegesetz: Blick auf ein paar wichtige
Neuerungen, in: Das revidierte Opferhilfegesetz, Bernhard Ehrenzeller/ Christine Guy-
Ecabert/ André Kuhn [Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2009, S. 7). Die nach dem Zivilrecht üb-
licherweise geltenden Genugtuungssummen sind insofern noch massgebend, als dass
sie Hinweise darauf geben, welche Beeinträchtigungen höhere oder niedrigere Beträge
rechtfertigen (Eva Weishaupt, Finanzielle Leistungen gemäss Opferhilfegesetz, in: Das
revidierte Opferhilfegesetz, Bernhard Ehrenzeller/ Christine Guy-Ecabert/ André Kuhn
[Hrsg.], Zürich/St. Gallen, 2009, S. 71; BBl 2005 7165 S. 7226).
4.4 Die Festsetzung der Genugtuung ist eine Entscheidung nach Billigkeit, bei der den
kantonalen Behörden ein weiter Ermessensspielraum zusteht (BGE 132 II 117 E. 2.2.3
und 2.2.5). Die Behörde hat bei der Frage nach Bestand und Umfang der opferrechtli-
chen Genugtuung das Legalitätsprinzip und auch das Gleichbehandlungsgebot zu be-
achten (Eva Weishaupt, a.a.O., S. 70). Bei der Bemessung der Genugtuung können sich
die Opferhilfebehörden an Präjudizien orientieren und die im Leitfaden BJ empfohlenen
Beträge als Referenz beiziehen (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 16; Urteil des
Bundesgerichts 1C_184/2021 vom 23. September 2021 E. 3.3). Die subjektiven, täter-
bezogenen Faktoren wie die Art der Tatbegehung (Brutalität, Rücksichtslosigkeit), das
Motiv, welches den Täter zur Begehung der Straftat bewogen hat und das Verschulden
des Täters sind bei der Festsetzung einer Genugtuung nach OHG hingegen nicht zu
berücksichtigen (BGE 132 II 117 E. 2.4.3; Empfehlungen der Schweizerischen Verbin-
dungsstellen-Konferenz Opferhilfegesetz [SVK-OHG] zur Anwendung des OHG vom
sen ist, sollten die Gerichte nur korrigierend einschreiten, wenn grundlos von den in der
Praxis entwickelten Bemessungskriterien abgewichen wird, wenn Tatsachen berück-
sichtigt wurden, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder wenn
umgekehrt Umstände ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müs-
sen (BGE 132 II 117 E. 2.2.5; Klaus Hütte/ Hardy Landolt, Genugtuungsrecht, Band 1,
Zürich/ St. Gallen, 2013, S. 40).
4.5 Im Gegensatz zu physischen Verletzungen und daraus entstehende Narben oder
bleibenden körperlichen Beeinträchtigungen ist der seelische Schmerz, welchen Opfer
von Sexualdelikten empfinden, nicht objektiv nachweisbar. Deshalb wird für die Bestim-
mung der Genugtuungshöhe als Ausgangspunkt von der Schwere der Straftaten ausge-
gangen und von dieser auch auf notorisch auftretende Auswirkungen geschlossen. So-
fern vorhanden können auch Arzt- und Therapieberichte beigezogen werden (Meret
Baumann/ Blanca Anabitarte/ Sandra Müller Gmünder, Genugtuungspraxis Op-ferhilfe,
Jusletter 1. Juni 2015). Gemäss dem Leitfaden BJ wird versuchte Vergewaltigung, (ver-
suchte) sexuelle Nötigung, massive sexuelle Belästigung oder sexuelle Handlung mit
einem Kind als schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integrität eingestuft, wofür eine
Genugtuung bis Fr. 8 000.-- vorgesehen ist. Vergewaltigung, schwere sexuelle Nöti-
gung, schwere Schändung oder schwere oder mehrfache sexuelle Handlung mit einem
Kind qualifiziert der Leitfaden BJ als sehr schwere Beeinträchtigung der sexuellen Integ-
rität; die Genugtuung liegt in einer Bandbreite von Fr. 8 000.-- bis Fr. 20 000.--. Als aus-
serordentlich schwere Beeinträchtigung werden mehrfache, besonders grausam erfolgte
Übergriffe und massive sexuelle Handlungen mit einem Kind über längere Zeit qualifi-
ziert; die Bandbreite der Genugtuung beträgt Fr. 20 000.-- bis Fr. 70 000.--.
5.
Das DSIS hat in seinem Entscheid den Tathergang geschildert und auf die Urteile
des Kreisgerichts und des Kantonsgerichts verwiesen. Es hat festgehalten, dass die Be-
schwerdeführerin Opfer im Sinne des OHG ist und das Gesuch um Genugtuung gemäss
Art. 25 Abs. 1 OHG rechtzeitig gestellt worden ist. Es führt sodann aus, dass gemäss
Arztberichten bei der Beschwerdeführerin eine posttraumatische Belastungsstörung vor-
liege und dass sie unter Albträumen, Flashbacks und starken emotionalen Schwankun-
gen leide. Sie sei nach über zwei Jahren immer noch in psychologischer Behandlung.
Gemäss Aussagen der Eltern sei die Beschwerdeführerin suizidal und habe die Schule
verlassen müssen. Es zitiert weiter aus dem Urteil des Kantonsgerichts vom 22. April
2020, wonach bei der ärztlichen Untersuchung der Beschwerdeführerin in Genf am
worden seien. Die Ärzte hätten zudem die Einnahme von Antidepressiva bestätigt. Die
Beschwerdeführerin habe demnach bereits zum Tatzeitpunkt mit psychischen Proble-
men zu kämpfen gehabt. Der Bericht vom 28. Mai 2019 würde aber bestätigen, dass die
Tat Flashbacks und emotionale Ausbrüche ausgelöst habe, die behandelt würden. Das
Verhalten des Täters habe erhebliche Folgen auf das weitere Leben des Opfers. Das
DSIS führt sodann drei vergleichbare Fälle an: Eine 14-jährige erlitt nach der durch einen
Bekannten begangenen Tat massive psychische Beeinträchtigungen (posttraumatische
Belastungsstörung, Depressionen, Schlaf- und Konzentrationsstörungen, chronische
Kopfschmerzen) und blieb der Schule fern, so dass ihre schulischen Leistungen massiv
nachliessen; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 8 000.--. Eine 14-jährige, die in ihrer
Wohnung und auf dem Schulweg von einem Bekannten vergewaltigt wurde, musste sich
aufgrund der Tat in therapeutische Behandlung begeben, davon einige Monate stationär;
sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--. Eine 20-jährige wurde in einer Bahnhofs-
unterführung von einem Fremden vergewaltigt, sie zeigte Symptome einer posttrauma-
tischen Belastungsstörung und litt auch ein Jahr nach der Tat unter anhaltenden psychi-
schen Beeinträchtigungen; sie erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--. Das DSIS hat
ausgeführt, die vom Rechtsanwalt der Beschwerdeführerin geforderte Genugtuungs-
summe von Fr. 60 000.-- sowie die vom Kantonsgericht festgelegte Genugtuung von
Fr. 25 000.-- würde den vom Gesetzgeber vorgesehenen Rahmen massiv überschrei-
ten. Der Gesetzgeber habe nach OHG klar tiefere Genugtuungssummen vorgesehen als
die gestützt auf das Zivilrecht zugesprochenen Beträge. Die Fallbeispiele würden auf-
zeigen, dass Beträge von Fr. 15 000.-- nur bei mehrfacher Tatbegehung gewährt worden
seien. Es handle sich um eine einmalige Tatbegehung, eine Genugtuung von
Fr. 8 000.-- sei angemessen. Da die Tat die Lebensführungen des Opfers nach über
zwei Jahren immer noch stark beeinträchtige, werde eine Genugtuung von Fr. 10 000.--
zugesprochen.
5.1 Aus dem Arztbericht vom 28. Mai 2019 geht hervor, dass bei der Beschwerdefüh-
rerin eine posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert worden ist. Gemäss den
Ausführungen der Ärztin leidet sie unter Albträumen und Flashbacks der Tat, starken
Stimmungsschwankungen sowie Wut und sie versuche, die Erinnerung an den Vorfall
zu verdrängen (S. 10). Zudem wird im Bericht festgehalten, dass sie bereits früher Ge-
fühle starker Niedergeschlagenheit verspürt habe. In einem Brief vom September 2019
beschreibt die Beschwerdeführerin, dass die Tat Gefühle der Wut, Scham und Leere
sowie fehlendes Selbstwertgefühl, Depressionen, Flashbacks und Albträume verursacht
hat (S. 11 ff.).
5.1.1 Der Vater der Beschwerdeführerin führt in einer E-Mail-Nachricht vom 5. Februar
2019 aus, seine Tochter habe vor einigen Wochen versucht, sich das Leben zu nehmen
und gehe seitdem nicht mehr zur Schule, weshalb sie die für den Besuch einer Univer-
sität erforderlichen Qualifikationen nicht werde erwerben können (S. 61). In einer E-Mail-
Nachricht vom 5. September 2019 schildert die Mutter der Beschwerdeführerin, dass
sich ihre Tochter seit der Tat fünf oder sechs Mal mit einer Rasierkringe Verletzungen
an Armen und Beinen zugefügt habe (S. 58 ff.). Da sich ihre Tochter auch in der Schule
selbst verletzt habe und mit ihrem Blut "help" an die Wand der Schulgarderobe geschrie-
ben habe, habe sie die Schule verlassen müssen; Letztere habe sich ausserstande ge-
sehen, sich um ein traumatisiertes Kind zu kümmern. Die Trennung von ihren Freunden
und die fehlende Unterstützung ihrer Schule habe sie in grosse Verzweiflung gestürzt.
Sie habe so viel Schulstoff verpasst, dass unklar sei, ob sie ihre Examina erfolgreich
werde ablegen können. Sie sei aufgrund ihrer posttraumatischen Belastungsstörung
nach wie vor in therapeutischer Behandlung. Am 5. Februar 2020 beschreibt die Mutter
der Beschwerdeführerin in einer E-Mail-Nachricht, dass ihre Tochter am 15. Januar 2020
in der Schule eine Überdosis Codein eingenommen habe; glücklicherweise habe sie
keine bleibenden Schäden erlitten. Da sie während des Tages unter Flashbacks leide
und der emotionale Stress zu gross sei, habe sie die Schule wieder verlassen müssen.
Sie habe jede Nacht Albträume und wolle sich in stationäre psychiatrische Behandlung
begeben, doch die Familie denke es sei besser für sie, zu Hause bei ihren Liebsten zu
bleiben. In einer weiteren E-Mail-Nachricht vom 28. Februar 2020 führt die Mutter aus,
die Beschwerdeführerin werde seit ihrem Suizid-versuch in der Schule zu Hause unter-
richtet. Da sie seit der Tat so viel Schulstoff verpasst habe, bestehe keine grosse Hoff-
nung darauf, dass sie ihre Prüfungen im Mai bestehen werde.
5.1.2 Dem Arztbericht vom 26. April 2021 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdefüh-
rerin immer noch unter Symptomen einer posttraumatischen Belastungsstörung leidet
(Albträume und Schlafprobleme) und Schwierigkeiten hat, anderen Menschen zu ver-
trauen und Beziehungen einzugehen (S. 116 f.).
5.1.3 Die Mutter der Beschwerdeführerin schildert in einer E-Mail-Nachricht vom 25. No-
vember 2021, dass es ihrer Tochter schlecht gehe: Sie befinde sich immer noch in The-
rapie und habe vor zwei Wochen erneut versucht, sich das Leben zu nehmen, indem sie
sich die Handgelenke aufgeschnitten habe und eine Überdosis Schlaftabletten genom-
men habe. Sie lebe nicht das Leben einer normalen 17-Jährigen. Sie gehe momentan
nicht zur Schule und es sei unsicher, ob sie dieses Jahr ihr Abschlussexamen bestehen
werde. Sie würde gern zur Universität gehen, doch dazu gehe es ihr nicht gut genug.
Die meiste Zeit verbringe sie in ihrem Zimmer. Im Juni wolle sie sich in einer psychiatri-
schen Klinik in den Vereinigten Staaten behandeln lassen.
5.2 Das Kantonsgericht hat in der Erwägung 6 seines Urteils vom 22. April 2020 (S. 105
ff.) zur Genugtuung ausgeführt, dass bei Vergewaltigung oder Schändung mit Penetra-
tion an besonders schutzwürdigen Personen unter Missbrauch eines Abhängigkeits-
oder Vertrauensverhältnisses eine Genugtuung von Fr. 20 000.-- bis 30 000.-- vorgese-
hen sei. Der Täter sei deutlich älter und dem Opfer körperlich überlegen gewesen und
das Opfer habe ihm - einem Hotelmitarbeiter mit einem Hauptschlüssel - vertraut. Sie
habe in Genf teils intime medizinische Untersuchungen über sich ergehen lassen müs-
sen und der Täter habe kein Kondom benutzt. Der Täter habe nicht gestanden und werfe
dem Opfer vor, selbst aktiv geworden zu sein; sein Verhalten sei egoistisch motiviert
gewesen. Eine solche Tat könne gerichtsnotorisch psychische Probleme verursachen
und Jugendliche in ihrer sexuellen Entwicklung gefährden und beeinträchtigen. Psychi-
sche Probleme hätten jedoch bereits vorbestanden; die Beschwerdeführerin habe be-
reits 2018 Antidepressiva eingenommen. Das Schreiben vom 28. Mai 2019 bestätige
jedoch die psychischen Probleme, die von der Tat herrühren würden und die Beschwer-
deführerin habe im September 2019 die Folgen der Tat beschrieben. Das Verhalten des
Täters habe erhebliche Folgen auf das Leben des Opfers. Die von der Vorinstanz fixierte
Genugtuung von Fr. 25 000.-- sei daher angemessen. Das Kantonsgericht hat schliess-
lich in der Erwägung 3.4 festgehalten (S. 78), dass bei der medizinischen Untersuchung
der Beschwerdeführerin am 22. Dezember 2018 ältere und neuere Narben, die durch
"Ritzen" entstanden sind, festgestellt worden sind und die Einnahme von Antidepressiva
von den Ärzten bestätigt worden ist.
5.3 Das DSIS hat im angefochtenen Entscheid den Tathergang und die Situation der
Beschwerdeführerin beschrieben und ist gemäss den Empfehlungen des Leitfadens BJ
von einer sehr schweren Beeinträchtigung ihrer sexuellen Integrität ausgegangen. Es
hat die unbestritten gravierenden, immer noch andauernden Folgen der Tat dargelegt,
wobei es jedoch auch auf die zum Tatzeitpunkt bereits bestehenden psychischen Prob-
leme der Beschwerdeführerin verwiesen hat. Es hat sich bei der Festlegung der Genug-
tuung zudem an den in vergleichbaren Fällen zugesprochen Beträgen orientiert.
5.3.1 Den Entscheidsammlungen können, neben den bereits von der Vorinstanz ange-
führten Beispielen, weitere vergleichbare Fälle entnommen werden: Eine Genugtuung
von Fr. 9 000.-- wurde einer 15-jährigen Geschädigten zugesprochen: Sie trank mit einer
neuen Bekanntschaft Alkohol und tauschte Zungenküsse. Der Täter versuchte die Ge-
schädigte zum Geschlechtsverkehr zu zwingen und es gelang ihm, trotz Gegenwehr anal
einzudringen (sexuellen Handlungen mit Kindern und sexuelle Nötigung). Die Geschä-
digte litt unter schweren Essstörungen sowie Depressionen und unternahm einen Sui-
zidversuch. Sie war mehrmals in Spitalpflege und während sechs Monaten in einer Ju-
gendpsychotherapiestation. Ihre Leistungsfähigkeit in Schule und Berufsausbildung war
vermindert (Meret Baumann/ Blanca Anabitarte/ Sandra Müller Gmünder, Genugtuungs-
praxis Opferhilfe, Jusletter 1. Juni 2015; S. 15 Fall Nr. 66). Ein 16-jähriges Opfer eines
Sexualdelikts erhielt eine Genugtuung von Fr. 10 000.--: Der Täter war ein 19-jähriger
Bekannter des Opfers und nutzte es aus, dass sie alkoholisiert war; er wurde zu einer
Freiheitsstrafe verurteilt. Das Opfer erlitt diverse Hämatome und musste sich in psycho-
logische Behandlung begeben; es wurde eine posttraumatische Belastungsstörung di-
agnostiziert (Stéphanie Converset, a.a.O., S. 413 Fall Nr. 3). Eine Genugtuung von
Fr. 9 500.-- wurde nach einer Vergewaltigung mit anschliessender posttraumatischen
Belastungsstörung bei Vorbelastung des Opfers zugesprochen und eine Genugtuung
von Fr. 10 000.-- wurde nach einer Vergewaltigung durch einen Mitbewohner in der psy-
chiatrischen Klinik zugesprochen, welche beim Opfer eine posttraumatische Belastungs-
störung mit Suizidversuchen zur Folge hatte, bei bereits psychisch belasteter Persön-
lichkeit (Peter Gomm, a.a.O., Art. 23 OHG N. 36).
5.3.2 Die
genannten Entscheidsammlungen zeigen
auf, dass
Beträge über
Fr. 10 000.-- zugesprochen worden sind bei qualifizierter Tatbegehung (z.B. Verwen-
dung von Waffen, bildliches Festhalten der Tat, grausame Tatbegehung), bei Anwen-
dung massiver physischer Gewalt, bei Gefährdung des Lebens, bei mehrfacher Tatbe-
gehung oder bei Tatbegehung durch mehrere Täter (vgl. Peter Gomm, a.a.O., Art. 23
OHG N. 36; Meret Baumann/Blanca Anabitarte/Sandra Müller Gmünder, a.a.O., S. 16 ff.
Fälle Nr. 70 ff.; Stéphanie Converset, a.a.O., S. 413 Fälle Nrn. 1 und 2).
5.3.3 Das DSIS hat bei der Bemessung der Genugtuung die Empfehlungen des Leitfa-
dens BJ berücksichtigt und sich an Präjudizen orientiert, was nicht zu beanstanden ist
(siehe oben E. 4.4). Es ist nicht ersichtlich, dass das DSIS von den in der Praxis entwi-
ckelten Bemessungskriterien abgewichen wäre oder dass Tatsachen berücksichtigt wor-
den sind, die für den Entscheid im Einzelfall keine Rolle spielen dürfen oder Umstände
ausser Betracht geblieben sind, die hätten beachtet werden müssen. Soweit der Rechts-
anwalt der Beschwerdeführerin auf die durch das Kantonsgericht festgelegte Genugtu-
ung von Fr. 25 000.-- verweist und die "Reduktion" der vom Kantonsgericht zugespro-
chen Genugtuung bemängelt, so rechtfertigt dies keine Abänderung des angefochtenen
Entscheids: Wie oben dargelegt unterscheidet sich die Rechtsnatur der Genugtuung im
Sinne des OHG von derjenigen nach Zivilrecht; die opferhilferechtliche Genugtuung wird
unabhängig von den im Privatrecht üblicherweise gewährten Beträgen festgesetzt und
die Beträge sind klar tiefer (siehe oben E. 4.2 ff.). Zudem hat das Kantonsgericht bei der
Festsetzung der Genugtuung in der Höhe von Fr. 25 000.-- auch dem egoistisch moti-
vierten Vorgehen des Täters sowie seinem Verschulden Rechnung getragen; diese sub-
jektiven, täterbezogenen Faktoren dürfen bei der Bemessung der opferhilferechtlichen
Genugtuung nicht berücksichtigt werden (siehe oben E. 4.4 und 5.2). Auch der Einwand,
gestützt auf die Rechtsprechungssammlung von Hütte/Ducksch/Guerrero sei eine Ge-
nugtuung von Fr. 60 000.-- beantragt worden, ändert daran nichts: Die in dieser Fall-
sammlung aus dem Jahr 2005 zitierte Rechtsprechung bezieht sich auf das alte Opfer-
hilferecht, welches keine Plafonierung der Genugtuung vorgesehen hat, worauf die DSIS
in ihrer Stellungnahme vom 13. Januar 2022 mit Recht hingewiesen hat (vgl. S. 17 ff.
und S. 214).
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen. Es wer-
den keine Kosten erhoben und keine Parteientschädigungen zugesprochen (Art. 12 Abs.
4 AGOHG; Art. 30 Abs. 1 OHG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird X _________ und dem Departement für Sicherheit, Institutionen und
Sport schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 25. April 2022