A1 21 25
URTEIL VOM 5. AUGUST 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
GEMEINDE X _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
(Raumplanung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Dezember 2020.
Sachverhalt
A. Aufgrund der ungenügenden Abflusskapazität und des schlechten Zustands der
Dämme birgt die Rhone auf ihrer gesamten Länge ein erhebliches Risiko. Im Rahmen
der 3. Rhonekorrektion muss die gesamte Rhone vom Goms bis zum Genfersee unter-
sucht und mittels flussbaulicher Massnahmen gesichert werden. Ein besonders hohes
Schadenspotential weist der Abschnitt von Visp – Lalden auf, in dessen Bereich das
Industrieareal der A _________ steht, das mit zwei bis drei Milliarden Franken rund einen
Viertel des genannten Schadenspotentials ausmacht. Mit den prioritären Massnahmen
soll deshalb möglichst rasch die Sicherheit verbessert werden. Die prioritären Massnah-
men (PM) von Visp wurden im Juni 2006 öffentlich aufgelegt und mit Plangenehmigungs-
entscheid vom 25. Juni 2008 durch den Staatsrat genehmigt. Das ursprüngliche Dossier
der PM Visp plante in Brigerbad vorübergehende Massnahmen (lokale Dammerhöhun-
gen) bevor die definitive Lösung des generellen Projekts der 3. Rhonekorrektion (GP-
R3) vorlag. Das GP-R3 (genehmigt im März 2016) zeigte die Notwendigkeit einer Auf-
weitung der Rhone auf diesem Abschnitt auf, was zu einer Reduktion der Hochwasser-
pegel, zu einer Erhöhung der Sicherheit der Dämme (geringere Belastung), einer Ver-
besserung der Durchgängigkeit bezüglich Geschiebeführung und zu einem ökologi-
schen Mehrwert der Rhone führt. Im Rahmen der Projektanpassung 2014 der PM Visp
soll nun direkt die definitive Lösung, dem GP-R3 entsprechend, umgesetzt werden, so
dass das bereits genehmigte Projekt von 2006 (Plangenehmigung 2008) erweitert und
angepasst werden muss.
Die öffentliche Planauflage des Auflagedossiers Los 8, Brigerbad, Projektänderung PM
Visp, gelegen auf dem Gebiet der Gemeinden Brig-Glis, Lalden und Visp wurde im Amts-
blatt Nr. 41 vom 10. Oktober 2014 publiziert. Das Projekt besteht aus drei Teilprojekten:
das Wasserbauprojekt und das Strassenbauprojekt, welche in die Zuständigkeit des
Kantons Wallis fallen sowie das Projekt zur Umlegung der Erdgasleitung, das in die Zu-
ständigkeit des Bundesamts für Energie (BFE) fällt.
Die Gemeinde X _________ sprach am 10. November 2014 gegen das Wasserbaupro-
jekt auf dem Abschnitt des Los 8, Brigerbad, ein sowie gegen das Strassenbauprojekt.
Sie bemängelte die Ausgestaltung des Biotops und forderte, das Biotop längs der Rhone
zu erstellen. Ebenso wehrte sie sich gegen die Unterhaltspflicht und forderte, dass die
gestalterische Leitung für das Naherholungsgebiet im Bereich Gamsaeinmündung von
einer Fachperson zu übernehmen sei.
B. Mit Plangenehmigungsentscheid vom 2. Dezember 2020 bewilligte der Staatsrat die
Projektänderung PM Visp und wies die Einsprache der Beschwerdeführerin weitgehend
ab. Was die Ausgestaltung des Biotops angehe, seien verschiedene Varianten geprüft
worden, wobei sich die vorliegende als Bestvariante herausgestellt habe, so dass die
Einsprache in dieser Hinsicht abgewiesen werde. Betreffend die Finanzierung der Un-
terhaltsarbeiten und der Bewirtschaftung sei die beabsichtigte Unterhaltsdelegation und
Kostenverteilung rechtens und Einsprachen diesbezüglich abzuweisen, soweit im Rah-
men des Plangenehmigungsverfahrens überhaupt darauf eingetreten werden könne. Die
von der Einsprecherin geforderte gestalterische Leitung für das Naherholungsgebiet im
Bereich Gamsaeinmündung durch eine Fachperson sei bereits vorgesehen.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Gemeinde X _________ (Beschwer-
deführerin) am 1. Februar 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrecht-
lichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Primär: Die Beschwerde wird gutgeheissen, der Entscheid des Staatsrates vom 2. Dezember 2020
aufgehoben mit der Anweisung, das Dossier zur Neuauflage an die Baubewilligungsbehörde zu-
rückzuweisen.
2020 aufgehoben bzw. für die geplante Baute wird keine Baubewilligung erteilt.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführerin monierte, die Vorinstanz habe betreffend das Biotops die Beur-
teilung des Bundesamts für Umwelt (BAFU) unbegründet ausser Acht gelassen, wonach
eine Lösung, bei welcher der Hochwasserschutzdamm landseitig (nördlich) des Biotops
verlaufe und dieses zumindest teilweise einer vermehrten Flussdynamik unterworfen
würde, grundsätzlich zu bevorzugen sei. Weiter habe die Vorinstanz hinsichtlich der zu-
künftigen Unterhaltsarbeiten und der Bewirtschaftung des Schutzsystems den Umstand
nicht berücksichtigt, dass allein im Bereich des Industrieareals der A _________ das
Schadenspotential mit zwei bis drei Milliarden Franken rund einen Viertel des gesamten
Schadenspotentials der Rhone ausmache. Da in einem Überlastfall vor allem das In-
dustrieareal geschützt werden solle, seien die Restkosten der Unterhaltsarbeiten und
der Kiesbewirtschaftung auf die Industrie zu überwälzen. Sie werde weder die Unter-
haltspflicht noch die Kosten für das neue Biotop Brigerbad übernehmen. Sie fordere aber
Einsitz in die noch zu gründende Organisation. Sie verlange weiter, dass das aufzuwei-
tende Gebiet im Bereich der Gamsaeinmündung von einer Fachperson und für den Men-
schen erlebbar zu gestalten sei. Sie wolle in den kommenden Projektphasen des Aus-
führungsprojektes miteinbezogen werden. Hinsichtlich der Deponie seien die nicht
grundwasserrelevanten Arbeiten erst dann auszuführen, wenn eine Mobilisierung von
zusätzlichen Altlasten durch das Projekt ausgeschlossen werden könnten. Falls dies
nicht möglich sei und einzelne Arbeiten vorgängig realisiert werden sollen, sei sie zu
gegebenem Zeitpunkt über die Etappierung der Arbeiten zu informieren, damit sie mit-
bestimmen könne, ob eine Teilrealisierung vor den wasserbaurelevanten Arbeiten aus
ihrer Sicht Sinn mache. Hinsichtlich des Freizeit- und Langsamverkehrs biete es sich
aufgrund der voraussichtlich langen Dauer der Realisierungsarbeiten sowie der Sper-
rung der bestehenden nationalen Veloroute Nr. 1 (Rhoneroute) an, den Fahrradverkehr
temporär auf die bestehende Flurstrasse auf dem südseitigen Rhonedamm ab der
Munderbrücke bis zum Kreisel Baltschieder umzuleiten. Dies einerseits als temporäre
Umleitung während der Bauarbeiten und andererseits solle geprüft werden, ob diese
Verlegung auch als definitive Langsamverkehrsverbindung gemäss dem Agglomerati-
onskonzept in Frage komme. Den Vernetzungskanal betreffend würden eingereichte Fo-
tos zeigen, dass das übergelaufene Biotop zusammen mit dem Wasser, das sich auf
den nicht versiegelten Flächen von Osten her angesammelt habe, einen See gebildet
habe. Ebenso sei eine Überschwemmung beim Brigerbadnerkanal zu erkennen. Der
projektierte Vernetzungskanal münde ca. 150 m weiter westlich in den Brigerbadnerka-
nal, womit sich die Hochwassersituation lediglich verlagere. Dies stelle eine Gefährdung
dar bzw. verschlechtere den Hochwasserschutz und führe zu einem Mehraufwand im
Unterhalt. Auf den Kanal sei deshalb zu verzichten. Schliesslich sei die Überlaufkante in
Brigerbad nach den genehmigten Plänen von 2008 auszuführen. Der Staatsrat habe die
bewilligten Pläne und die Neuplanung nicht unterschieden bzw. die bewilligten Pläne
ignoriert. Es liege eine Projektänderung vor, zumal das Freibord entlang des nördlichen
Damms zwischen der Gamsaeinmündung und der blauen Brücke zu gewährleisten sei.
Dementsprechend sei der Damm auf dieser Länge um 50 cm anzuheben. Mit der
Planänderung werde das erforderliche Schutzziel EHQ1000 (entspricht einem 1 000-
jährlichen Hochwasser) nicht erfüllt.
D. Die Beschwerde wurde am 4. Februar 2021 an den Staatsrat zur Vernehmlassung
weitergeleitet. Der Staatsrat hinterlegte am 3. März 2021 seine Beschwerdeantwort und
beantragte die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf eingetreten
werden könne. Hinsichtlich der Ausgestaltung des Biotops sei eine indikative Varianten-
studie zur Art und Weise der Integration des Biotops Brigerbad in das Wasserbauprojekt
durchgeführt worden, wobei die genehmigte Ausgestaltung als Bestvariante bestimmt
worden sei. Die Frage der Unterhaltspflicht sei gesetzlich klar geregelt und die anwend-
baren Bestimmungen unter Ziffer 7.4.15.6 des angefochtenen Entscheides aufgeführt.
Diese Übertragung des Unterhalts und die dazugehörigen Modalitäten würden dabei in
einem Entscheid des Staatsrats oder des Departements im Rahmen ihrer Finanzkom-
petenzen geregelt, mithin nicht im Rahmen der Plangenehmigung eines Wasserbaupro-
jekts. Was die zukünftige Organisation der Trägerschaft des Biotops angehe, sei dies
weder in der Einsprache der Beschwerdeführerin noch in der angefochtenen Verfügung
Thema gewesen, sodass darauf nicht einzutreten sei. Bei der Gestaltung des Bereichs
der Gamsaeinmündung müsse klar zwischen den im angefochtenen Entscheid geneh-
migten wasserbaulichen Massnahmen und den von der Wettbewerbssiegerin erst noch
zu erarbeitenden Gestaltungsprojekten unterschieden werden. Erstere würden gemäss
den genehmigten Plänen ausgeführt, letztere würden den jeweiligen Standortgemeinden
selbstredend vorgängig präsentiert und — wo nötig und möglich — gegebenenfalls op-
timiert. Die Forderung der Beschwerdeführerin, wonach sie Arbeiten bei der Deponie
C _________ von ihrer Mitbestimmung abhängig machen wolle, sei abzulehnen. Es sei
nicht ersichtlich, weshalb Arbeiten, welche keinen Zusammenhang zu einer allfälligen
Schadstoffmobilisierung von C _________ aufweisen, weiterhin blockiert werden sollten.
Die Pflicht zur Umleitung der Velowege während den Bauarbeiten ergebe sich durch das
massgebende Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs vom 14. September 2011
(SGS/VS 704.1; GWFV) und nicht durch die angefochtene Plangenehmigungsverfü-
gung. Insbesondere verlange Art. 13 GWFV nicht, dass bereits im Rahmen einer Plan-
genehmigung oder Baubewilligung die effektive Umleitung eines Freizeitverkehrsweges
im Falle einer allfälligen Sperrung definiert und genehmigt werde. Die von der Beschwer-
deführerin gewünschte Längsverbindung bedürfe eines separaten Auflageprojektes ge-
mäss GWFV. Was die Prüfung der definitiven Langsamverkehrsverbindung für das Ag-
glomerationsprojekt betreffe, liege dies weder in der Aufgaben- noch in der Finanzkom-
petenz der 3. Rhonekorrektion und habe andererseits offenkundig keinerlei Bezug zur
angefochtenen Verfügung.
Die Rügen betreffend den Vernetzungskorridor und die Überlaufkante habe die Be-
schwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat nicht vorgebracht. Indem
sie dies vor dem Kantonsgericht nun erstmals tue, schenke sie dem Devolutiveffekt zu
wenig Beachtung, weshalb darauf nicht eingetreten werden könne. Eintretendenfalls
könnten den eingereichten Fotos der Beschwerdeführerin kaum stichhaltige Beweise
entnommen werden. Werde davon ausgegangen, dass es damals tatsächlich zu Über-
schwemmungen gekommen sei, werde damit aufgezeigt, dass beim Ist-Zustand Prob-
leme bezüglich der Abflussqualität des Kanals bestünden. Daraus könne aber nicht ab-
geleitet werden, dass der neu zu schaffende Vernetzungskanal die Hochwassersituation
verschärfen solle. Was die Rüge zur Überlaufkante angehe, sei der überströmbare
Damm bereits als solcher mit Staatsratsentscheid vom 25. Juni 2008 genehmigt worden.
Die vorgenommenen geometrischen Anpassungen des überströmbaren Damms seien
in den Plänen der Projektanpassung 2014 enthalten. Diese seien aufgrund der durchge-
henden Flussaufweitung nötig geworden. Die Schutzziele würden mit den geometri-
schen Anpassungen beibehalten. Eine Erhöhung des Dammes um 50 cm komme nicht
in Frage, da mit einem breiteren Flussbett ein niedrigerer Wasserstand einhergehe. Dies
erlaube eine geringere Höhe der Rhonedämme, was wiederum eine erhöhte Stabilität
der Dämme bedeute und das Restrisiko (Dammbruch) minimiere.
E. Die Beschwerdeführerin reichte am 22. April 2021 eine Replik ein und hielt an ihren
Rechtsbegehren und Auffassungen fest. Sie wies erneut darauf hin, dass die Variante,
das Biotop im Rhonebett zu erstellen und der natürlichen Flussdynamik zu unterwerfen,
die bessere sei. Die Pläne für die gestalterische Umsetzung des Bereichs der Gamsaein-
mündung würden einen ungenügenden Detaillierungsgrad aufweisen. Wenn Bauarbei-
ten erst umgesetzt werden könnten, wenn keine Schadstoffe mehr aus der Deponie mo-
bilisiert würden, mache es auch keinen Sinn, vorgängig «nur» die Strasse oder Sicht-
schutzmauer zu erstellen. Es biete sich hinsichtlich der Wege des Freizeitverkehrs nur
an, die bestehende Flurstrasse auf den südseitigen Rhonedamm umzuleiten. Dies
müsse nicht erst bei der Inangriffnahme der Arbeiten geprüft werden, sondern könne
bereits bei der Auflage definiert werden.
F. Der Staatsrat reichte unter Aufrechterhaltung seiner Rechtsbegehren am
für die Gestaltung der Gamsaeinmündung einen ungenügenden Detaillierungsgrad auf-
weisen, treffe zu. Diese dienten allerdings nur zur Illustration.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführerin ist Eigentümerin mehrerer Parzellen, welche vom Auflageprojekt
berührt sind und als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen
berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so
dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt, nebst ihren eingereichten Belegen, als Beweis-
mittel die Edition der Verfahrensakten vor der Vorinstanz sowie einen Augenschein.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145
I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschen-
den Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die
entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg-
genommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E.
5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und
N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten
Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425
E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung o-
der den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; 131 I
153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu
den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 17. Februar 2021 hinterlegt.
Die vorliegend vorhandenen Akten enthalten nach Ansicht des Kantonsgerichts die ent-
scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen – wie aus den nachfolgenden
rechtlichen Erwägungen hervorgeht – zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizi-
pierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden an der zu beurteilenden Sach-
und Rechtslage nichts ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet
wird.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, die Vorinstanz habe die Beurteilung des BAFU hinsicht-
lich des Biotops unbegründet und damit rechtswidrig ausser Acht gelassen. Gemäss
BAFU würden mit der Gestaltung im Bereich Brigerbad weitgehend statische Lebens-
raumtypen (Weiher, Tümpel, Feuchtwiesen) ersetzt und in einem bestimmten Zustand
bewahrt. Aus Sicht der Natur und Landschaft sowie Aquatische Fauna und Fischerei sei
eine Lösung, bei der der Hochwasserschutzdamm landseitig (nördlich) des Biotops ver-
laufe und dieses zumindest teilweise einer vermehrten Flussdynamik unterworfen
würde, grundsätzlich zu bevorzugen. Diese Ansicht des BAFU unterstütze auch die ih-
rige, wonach das neue Biotop im Vorland des überströmbaren Dammes zu erstellen sei.
Die Vorinstanz habe den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
4.1 Die Vorinstanz hielt fest, es habe ein Variantenvergleich stattgefunden und die
schliesslich genehmigte Ausgestaltung sei als Bestvariante bestimmt worden. Dieser
Variantenvergleich sei im technischen Bericht des Auflagedossiers ausführlich doku-
mentiert worden. Die von der Beschwerdeführerin angesprochene Gestaltungsvariante
sei im Rahmen der Projektierung geprüft und mit nachvollziehbarer Begründung verwor-
fen worden. Das BAFU sowie die kantonalen Dienststellen hätten der genehmigten Va-
riante zugestimmt. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sie den diesbezüglichen Sachver-
halt unvollständig festgestellt haben solle.
4.2 Das BAFU reichte am 17. Oktober 2016 seine Stellungnahme zum Auflageprojekt
ein. In Ziffer 4.2.2. äusserte es sich dabei zum Biotop. Es wies darauf hin, dass aus Sicht
Natur und Landschaft sowie Aquatische Fauna und Fischerei eine Lösung, bei der der
Hochwasserschutzdamm landseitig (nördlich) des Biotops verlaufen und dieses zumin-
dest teilweise einer vermehrten Flussdynamik unterworfen würde, grundsätzlich zu be-
vorzugen wäre. Es habe jedoch zur Kenntnis genommen, wonach der Schutzstatus des
kantonalen Naturschutzgebietes Brigerbad keine natürliche Dynamik zulasse und ver-
schiedene Varianten, welche dies ermöglicht hätten, auch aus technischen Gründen ver-
worfen werden mussten. Aufgrund der räumlichen Vorgaben bestehe nur ein kleiner
technischer Spielraum. Das dafür gewählte Vorgehen sei somit vom BAFU bereits im
Grundsatz akzeptiert worden. Die vorliegende Lösung für das Biotop Brigerbad mit Er-
satz der verlorengehenden Flächen durch eine landseitige Erweiterung und entspre-
chende Gestaltung als Feuchtgebiet entspreche den Anforderungen nach einem mög-
lichst gleichwertigen bzw. funktionsgleichen Ersatz besonders schützenswerter Lebens-
räume gemäss Art. 18 Abs. 1ter des Bundesgesetzes über den Natur- und Heimatschutz
vom 1. Juli 1966 (SR 451; NHG). Das BAFU stimme den Massnahmen damit unter Auf-
lagen zu.
4.3 In Ziffer 6.2.3 Abschnitt 3 des angefochtenen Entscheids gibt die Vorinstanz die
Stellungnahme des BAFU wieder. Damit zeigt sich, dass die Vorinstanz die Beurteilung
des BAFU nicht ausser Acht gelassen hat. Schliesslich hat sich das BAFU mit der ge-
nehmigten Variante einverstanden erklärt. Die Rüge des unvollständig festgestellten
Sachverhalts ist damit unbegründet und wird abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführerin erklärt sich mit der Übertragung der Unterhaltsarbeiten nicht
einverstanden. Dem technischen Bericht zum Projekt sei zu entnehmen, dass der Ab-
schnitt von Visp bis Lalden ein besonders hohes Schadenspotential aufweise. Allein im
Bereich des Industrieareals der A _________ betrage dieses mit 2 bis 3 Milliarden Fran-
ken rund einen Viertel des gesamten Schadenspotentials. In diesem Betrag inbegriffen
sei ein Schadenspotential von rund 500 Millionen Franken für das Siedlungsgebiet. Zu-
dem würden die Gemeinden Brigerbad und Lalden in einem Überlastungsfall überflutet,
damit vor allem das Industrieareal geschützt werden könne. Aus diesem Grund sollten
die Restkosten der Unterhaltsarbeiten und der Kiesbewirtschaftung der Industrie über-
wälzt werden. Sie werde weder eine Unterhaltspflicht noch die Kosten für das neue Bio-
top Brigerbad übernehmen. Jedoch möchte sie Einsitz in die noch zu gründende Orga-
nisation nehmen. Indem die Vorinstanz die genannten Umstände nicht berücksichtigt
habe, habe sie den Sachverhalt unvollständig festgestellt.
5.1 Die Vorinstanz entgegnet dem, dass die Frage des Unterhalts gesetzlich klar gere-
gelt sei und die anwendbaren Bestimmungen in Ziffer 7.4.15.6 des angefochtenen Ent-
scheides aufgeführt seien. Die Übertragung des Unterhalts und die dazugehörigen Mo-
dalitäten würden dabei in einem Entscheid des Staatsrats oder der Departements im
Rahmen ihrer Finanzkompetenz geregelt, aber nicht im Rahmen der Plangenehmigung
des Wasserbauprojekts. Bereits mit Entscheid vom 19. Dezember 2007 habe der Staats-
rat von der gesetzlichen Möglichkeit der Kompetenzübertragung Gebrauch gemacht. In-
sofern sei eine Unterhaltsübertragung nicht Gegenstand der angefochtenen Plangeneh-
migungsverfügung und der angefochtene Entscheid diesbezüglich nicht zu beanstan-
den. Die Forderung, die Restkosten der Unterhaltsarbeiten und der Kiesbewirtschaftung
auf die Industrie abzuwälzen, könne einerseits nicht rechtmässig im vorliegenden Ver-
fahren verfügt werden und sei andererseits betreffend das Gesetz über die Finanzierung
der 3. Rhonekorrektion (GFinR3) im Grossen Rat deutlich verworfen worden. Was den
Einsitz in den Vorstand der Trägerschaft des Biotops betreffe, sei dies weder in der Ein-
sprache noch in der angefochtenen Verfügung Thema gewesen und beschlage das An-
fechtungsobjekt offenkundig nicht.
5.2 Wie die Vorinstanz in Ziffer 7.4.15.6 richtig wiedergibt, obliegt der Unterhalt der
Rhone grundsätzlich dem Kanton (Art. 9 Abs. 1 lit. a des Gesetzes über den Wasserbau
vom 15. März 2013 [SGS/VS 721.1; kWBG]). Gemäss Art. 9 Abs. 2 kWBG i.V.m. Art. 11
der Verordnung über den Wasserbau vom 5. Dezember 2007 (SGS/VS 721.100; kWBV)
kann der Kanton gewisse Aufgaben für den Unterhalt der kantonalen Gewässer an die
Gemeinden übertragen oder Dritte damit beauftragen. Nach Abzug eventueller Beteili-
gungen Dritter beteiligen sich die Gemeinden mit einem Beitrag von 30 Prozent am Un-
terhalt der auf ihrem Gebiet befindlichen kantonalen Gewässer (Art. 46 Abs. 1 lit. b
kWBG). Die Modalitäten betreffend die Übertragung des Unterhalts der kantonalen Ge-
wässer werden nach Art. 11 Abs. 5 kWBV in einem Entscheid des Staatsrats oder des
Departements im Rahmen ihrer Finanzkompetenzen geregelt. Insofern ist diese Frage,
ob die Übertragung der Unterhaltsarbeiten zu Recht erfolgte, nicht Gegenstand dieses
Verfahrens. Für das Gericht ist nicht nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz den Sach-
verhalt diesbezüglich unvollständig festgestellt haben soll. Die Rüge wird folglich als un-
begründet abgewiesen.
6. Die Beschwerdeführerin fordert weiter, dass das aufzuweitende Gebiet im Bereich
der Gamsaeinmündung von einer Fachperson und für den Menschen erlebbar zu ge-
stalten sei. Zum jetzigen Zeitpunkt sei es sicherlich schwierig, ein verbindliches Gestal-
tungskonzept zu verlangen. Wenn man die aufgelegten Pläne betrachte, werde dort ein
Pfad erstellt und 17 Baum- und Strauchbestockungen hineingestellt. Sie erwarte aber
mindestens einen Detaillierungsgrad für die Gestaltung des Bereichs der Gamsaeinmün-
dung wie jene der aufliegenden Pläne für die Teilrevitalisierung des Brigerbadner-/ Lald-
nerkanals. Zudem wolle sie in den kommenden Projektphasen in dem Rahmen in das
Konzept einbezogen werden, dass am Ende der Phase des Ausführungsprojektes ein
solches Gestaltungskonzept vorliegen müsse, das von ihr genehmigt werde, bevor die
Umsetzung beginne.
6.1 Die Vorinstanz betont, es sei klar zwischen den im angefochtenen Entscheid geneh-
migten wasserbaulichen Massnahmen und den noch zu erarbeitenden Gestaltungspro-
jekten zu unterscheiden. Zutreffend sei, dass die Pläne für die Ausgestaltung im Aufla-
gedossier einen ungenügenden Detaillierungsgrad aufweisen würden. Die Illustration sei
aber kein Detaillierungsplan, mit welchem die Gestaltung genehmigt werden solle. Im
angefochtenen Entscheid sei ausführlich dargelegt worden, dass mit dem Auflageprojekt
gerade keine konkrete Gestaltung der Gamsaeinmündung genehmigt werde.
6.2 In Ziffer 7.4.15.7 des angefochtenen Entscheids führt die Vorinstanz aus, dass im
Dezember 2018 ein internationaler Wettbewerb zur Gestaltung der kantonalen öffentli-
chen Räume auf der Dammkrone der Rhone von Gletsch bis zum Genfersee ausge-
schrieben worden sei. Zum Wettbewerbssieger sei die «Agence xxx» aus B _________
auserkoren worden. Die Aufgabe dieser werde es nun sein, die Ufergestaltung nach den
verlangten Aspekten auszuarbeiten. Insofern wird damit nichts anderes gesagt, als dass
die detaillierte Ausgestaltung erst noch ansteht. Im Rahmen dieses Verfahrens wird sich
die Beschwerdeführerin alsdann auch einbringen können. Doch die von ihr verlangten
Anträge bezüglich der Ausgestaltung des Bereichs der Gamsaeinmündung sind nicht
Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf diese nicht eingetreten wird.
7. Weiter verlangt die Beschwerdeführerin, dass hinsichtlich der Deponie C _________
auch nicht grundwasserrelevante Arbeiten erst dann ausgeführt würden, wenn eine Mo-
bilisierung zusätzlicher Altlasten ausgeschlossen werden könnten, da sie davon aus-
gehe, dass es sich bei der Sanierung der Deponie C _________ um ein Generationen-
projekt handle. Sei dies nicht möglich, sei sie zu gegebenem Zeitpunkt über die Etappie-
rung der Arbeiten zu informieren, damit sie mitbestimmen könne, ob eine Teilrealisierung
vor den wasserbaurelevanten Arbeiten aus ihrer Sicht Sinn mache.
7.1 Die Vorinstanz äussert sich dazu, dass es nicht ersichtlich sei, weshalb Arbeiten,
welche keinen Zusammenhang zu einer allfälligen Schadstoffmobilisierung von
C _________ aufweisen würden, weiterhin blockiert werden sollten. Es entbehre jeder
rechtlichen und sachlichen Grundlage, die (Teil-)Umsetzung eines kantonalen Projekts,
das mit Staatsratsentscheid genehmigt werde, zusätzlich einer etappenweisen Freigabe
der Beschwerdeführerin zu unterwerfen.
7.2 Die Beschwerdeführerin fordert zwar ein Mitbestimmungsrecht, begründet jedoch
nicht substantiiert aufgrund welcher Rechtsgrundlage sie dieses Mitbestimmungsrecht
ableitet. Auch dem Gericht erschliesst sich nicht, aus welcher Grundlage die Beschwer-
deführerin ein solches Mitbestimmungsrecht ableiten will. Die Beschwerdeführerin legt
ebenfalls nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid in diesem Punkt geltendes
Recht verletzt, weshalb die Rüge als unbegründet abgewiesen wird.
8. Weiter wendet die Beschwerdeführerin ein, dass die bestehende nationale Veloroute
Nr. 1 (Rhoneroute) während der langen Bauphase gesperrt werden müsse und es sich
deshalb anbiete, den Fahrradverkehr temporär auf die bestehende Flurstrasse auf dem
südseitigen Rhonedamm ab der Munderbrücke bis zum Kreisel Baltschieder umzuleiten.
Im Rahmen des Agglomerationsprogramms der 2. Generation der Agglomeration Brig-
Visp-Naters solle eine Langsamverkehrsverbindung zwischen Gamsen und Visp umge-
setzt werden. Die Nutzung der befestigten Flurstrasse auf dem südseitigen Rhonedamm
solle nicht nur als temporäre Umleitung für die Rhoneroute während der Bauarbeiten
sondern auch als definitive Langsamverkehrsverbindung gemäss Agglomerationskon-
zept geprüft werden.
8.1 Die Vorinstanz hält dazu fest, dass sich die Pflicht zur Umleitung während den Bau-
arbeiten aus dem Gesetz über die Wege des Freizeitverkehrs ergebe. Bei der Umleitung
handle es sich um eine Pflicht ex lege und nicht um ein Element, welches erst durch eine
Plangenehmigungsverfügung Geltung erlange. Die von der Beschwerdeführerin ge-
wünschte Längsverbindung bedürfe gemäss dem Art. 13 GWFV eines separaten Aufla-
geprojekts. Erst recht sei die Forderung der Beschwerdeführerin nicht zu hören, im vor-
liegenden Verfahren eine definitive Langsamverkehrsverbindung für das kommunale Ag-
glomerationsprojekt zu prüfen. Dies sei einerseits weder in der Aufgaben- noch in der
Finanzkompetenz der 3. Rhonekorrektion und habe andererseits keinerlei Bezug zur an-
gefochtenen Verfügung.
8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 1 GWFV hat derjenige, der veranlasst, dass die in den Plänen
enthaltenen Wegenetze des Freizeitverkehrs oder Teile davon definitiv oder provisorisch
aufgehoben werden müssen, unter Berücksichtigung der lokalen Verhältnisse und ganz
besonders in den vom Bundesgesetz über Fuss- und Wanderwege vorgesehenen Fällen
für angemessenen Ersatz durch bestehende oder neu zu schaffende Wege zu sorgen.
Art. 13 Abs. 2 GWFV enthält den Verweis, wonach die Artikel 5 ff. GWFV anwendbar
sind. Demnach bedarf es für die Genehmigung von Wegen des Freizeitverkehrs zum
gegebenen Zeitpunkt eines separaten Auflageverfahrens. Der Antrag der Beschwerde-
führerin die von ihr gewünschte Langsamverkehrsverbindung sowohl als provisorische
wie schliesslich auch als definitive Lösung im Rahmen des vorliegenden Projekts zu be-
willigen, ist somit abzuweisen, zumal diese Frage nicht Streitgegenstand des Verfahrens
ist.
9. Die Beschwerdeführerin moniert, die Schlussfolgerungen der Vorinstanz hinsichtlich
des Vernetzungskanals zwischen dem Biotop und dem Laldnerkanal seien falsch, wo-
nach dieser nur mit überschüssigem Wasser gespiesen werde und von ihm entspre-
chend keine Hochwassergefahr ausgehe und der Hochwasserschutz nicht beeinträchtigt
werde. Eingereichte Fotos würden zeigen, dass das Biotop gleichzeitig zusammen mit
dem Wasser, dass sich auf den nicht versiegelten Flächen von Osten her angesammelt
habe, einen See gebildet habe. Dabei sei zu erkennen, dass es, wie im
Januar 2018,
zu einer Überschwemmung gekommen sei. Der projektierte Vernetzungskanal münde
ca. 150 m weiter westlich in den Brigerbadnerkanal, womit sich die Hochwassersituation
lediglich verlagere. Der Nutzen des ökologischen Vernetzungskanals sei damit nicht
nachgewiesen. Dieser stelle eine Gefährdung bzw. Verschlechterung des Hochwasser-
schutzes dar, weshalb der angefochtene Entscheid aufzuheben sei.
9.1 Die Vorinstanz bringt vor, die entsprechende Rüge betreffend den Vernetzungska-
nal habe die Beschwerdeführerin im Verwaltungsverfahren vor dem Staatsrat nicht vor-
gebracht. Indem sie diese nun erstmals vorbringe, schenke sie dem Devolutiveffekt der
Verwaltungsgerichtsbeschwerde zu wenig Beachtung. Der Devolutiveffekt bewirke, dass
der Rechtsmittelentscheid prozessual die angefochtene Verfügung ersetze. Allein der
Rechtsmittelentscheid sei Gegenstand des anschliessenden oberinstanzlichen Be-
schwerdeverfahrens. Deshalb sei nicht die öffentliche Auflage Gegenstand des verwal-
tungsgerichtlichen Verfahrens vor Kantonsgericht, sondern vielmehr der angefochtene
Entscheid. Insoweit die Beschwerdeführerin Elemente des Auflagedossiers anfechte,
welche sie bis anhin nicht beanstandet habe, sei sie nicht zu hören. Die Beanstandung
des Vernetzungskorridors diene auch nicht der Begründung einer der bereits in der Ein-
sprache vorgebrachten Rügen. Insofern handle es sich auch nicht um neue tatsächliche
oder rechtliche Gründe i.S.v. Art. 79 Abs. 3 VVRG, welche grundsätzlich zulässig wären.
Es sei vielmehr eine erstmalig vorgebrachte Kritik an einem eigenständigen Element des
Auflagedossiers. Diese Rüge hätte demnach im Rahmen der Einsprache erfolgen müs-
sen. Auf die Rüge könne somit nicht eingetreten werden.
Eintretendenfalls sei die Rüge abzuweisen. Den eingereichten Bildern der Beschwerde-
führerin könnten aufgrund der schlechten Qualität kaum stichhaltige Informationen ent-
nommen werden. Wenn man davon ausgehe, dass es im Januar 2018 zu Überflutungen
gekommen sei, so werde damit unzweifelhaft die heutige Situation hinsichtlich der Prob-
leme mit der Abflusskapazität des Kanals wiedergegeben. Es sei nicht ersichtlich, inwie-
fern daraus abgeleitet werden könne, dass der neu zu schaffende Vernetzungsgraben
die Hochwassersituation verschärfen sollte.
9.2 Bevor die Rüge materiell beurteilt werden kann, ist zu prüfen, ob auf sie überhaupt
eingetreten werden kann.
9.2.1 Im Grundsatz lassen sich Einsprachen mit und solche ohne Rechtsmittelfunktion
unterscheiden. Die Einsprache mit Rechtsmittelfunktion hat die verfügende Behörde wie
ein Rechtsmittel zu behandeln. Die Behörde schliesst dabei das Verfahren ab, indem sie
eine neue Verfügung erlässt, welche die ursprüngliche ersetzt. Hingegen führt eine Ein-
sprache ohne Rechtsmittelfunktion nicht zu einer neuen Verfügung. Vielmehr ist sie –
insbesondere in Bewilligungsverfahren – ein Instrument zur Entscheidungshilfe, um
überhaupt erst eine Verfügung erlassen zu können. Der praktisch wichtigste Anwen-
dungsbereich der Einsprachen ohne Rechtsmittelfunktion betrifft das Auflage- und Ein-
spracheverfahren für Bauvorhaben. Vorschriften und Pläne werden erst mit der Geneh-
migung verbindlich. Im Genehmigungsverfahren können die Planinhalte noch Änderun-
gen erfahren. Da sich die Einsprache somit nicht gegen verbindliche Anordnungen rich-
tet, wird ihr auch im Raumplanungsrecht zumeist keine Rechtsmittelfunktion beigemes-
sen (vgl. Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum, (Hrsg) Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N. 1 und N. 4 zu Art. 53).
Der Entscheid über die Einsprache kann danach mit einem ordentlichen Rechtsmittel
angefochten werden. Im Rechtsmittelverfahren können in der Sache dann grundsätzlich
auch andere Begehren gestellt werden als in der Einsprache. Den Streitgegenstand be-
zeichnet die opponierende Partei erst mit ihren Anträgen im ordentlichen Rechtsmittel-
verfahren (vgl. Michel Daum, a.a.O., N. 5 zu Art. 55).
9.2.2 Im vorliegenden Verfahren handelte es sich bei der Einsprache der Beschwerde-
führerin um eine solche ohne Rechtsmittelfunktion. Sie erhob Einsprache gegen das
Auflageprojekt, welches noch nicht genehmigt wurde, und nicht gegen einen anfechtba-
ren Entscheid als solches. Im Rahmen des Genehmigungsverfahren haben die Planin-
halte noch Änderungen erfahren, die unter anderem auch aus den Einsprachen resul-
tierten. Erst danach hat die Vorinstanz die Plangenehmigungsverfügung erlassen. Der
Beschwerdeführerin war es ohne weiteres erlaubt, im Rahmen der Verwaltungsgerichts-
beschwerde auch Rügen gegen den Plangenehmigungsentscheid vorzubringen, mit der
sie sich in ihrer Einsprache noch nicht befasst hatte. Entgegen der Ansicht der Vo-
rinstanz ist damit auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten.
9.3 Die Beschwerdeführerin behauptet, dass der Vernetzungskanal die Hochwasserge-
fahr lediglich verlagere und den Hochwasserschutz sogar verschlechtere. Dies unterlegt
sie mit eingereichten Bildern, auf denen überschwemmte Landteile zu sehen sind, wel-
che die momentane Situation zeigen. Aus ihnen erschliesst sich nicht, dass ein Vernet-
zungskanal die Situation noch verschärfen sollte. Die Beschwerdeführerin unterlässt es
zudem auch, substantiiert darzulegen und zu begründen, inwiefern der Vernetzungska-
nal den Hochwasserschutz verschlechtere. Die Rüge der Beschwerdeführerin ist damit
als unbegründet abzuweisen.
10. Schliesslich moniert die Beschwerdeführerin, die Überlaufkante in Brigerbad sei
nach den genehmigten Plänen von 2008 auszuführen. Die Vorinstanz habe die Pläne
und die Neuplanung nicht unterschieden bzw. die bewilligten Pläne ignoriert. Es liege
eine Projektänderung vor, zumal das Freibord entlang des nördlichen Damms zwischen
der Gamsaeinmündung und der blauen Brücke zu gewährleisten sei, d.h. der Damm sei
auf dieser Länge um 50 cm anzuheben. Mit der Planänderung werde das erforderliche
Schutzziel EHQ1000 nicht erfüllt.
10.1 Die Vorinstanz rückt wiederum ins Feld, die Beschwerdeführerin habe diese Rüge
vor dem Staatsrat nicht vorgebracht und schenke damit dem Devolutiveffekt zu wenig
Beachtung. Auf diese Rüge sei deshalb nicht einzutreten.
Eintretendenfalls sei sie abzuweisen. Der überströmbare Damm als solcher sei bereits
mit Staatsratsentscheid vom 25. Juni 2008 genehmigt worden. Die nun vorgenommenen
geometrischen Anpassungen dienten insbesondere der Sicherstellung des Anschlusses
an die neue, durchgehende Flussaufweitung und würden einen sanfteren Übergang in
Richtung Camping gewährleisten. Dass hierdurch eine Verringerung des Hochwasser-
schutzes bewirkt werde, könne weder aufgrund der Akten noch aufgrund der Ausführun-
gen der Beschwerdeführerin nachvollzogen werden. Die vorgenommenen geometri-
schen Anpassungen des überströmbaren Damms seien in den Plänen der Projektan-
passung 2014 enthalten. Diese seien aufgrund der durchgehenden Flussaufweitung nö-
tig geworden. Die Schutzziele würden mit den geometrischen Anpassungen beibehalten.
Eine Erhöhung des Dammes um 50 cm komme nicht in Frage, da mit einem breiteren
Flussbett ein niedrigerer Wasserstand einhergehe. Dies erlaube eine geringere Höhe
der Rhonedämme, was wiederum eine erhöhte Stabilität der Dämme bedeute und das
Restrisiko (Dammbruch) minimiere.
10.2 Aus den bereits in Erwägung 9.2.2 genannten Gründen ist entgegen der Ansicht
der Vorinstanz auf die Rüge der Beschwerdeführerin einzutreten. Auf den aufgelegten
Plänen, insbesondere den Plänen Nr. 15 und Nr. 14 des Wasserbauprojekts, sind sowohl
der 2008 genehmigte überströmbare Damm als auch der nun angepasste überströmbare
Damm des Auflageprojekts ersichtlich. Dass die geometrische Anpassungen Änderun-
gen darstellen ist unbestritten. Es versteht sich von selbst, dass Anpassungen mit Än-
derungen am Projekt gleichbedeutend sind, was nicht per se unzulässig ist. Die Ände-
rungen wurden anhand der Pläne aufgezeigt und sind öffentlich aufgelegen. Im ange-
fochtenen Entscheid legt die Vorinstanz in Ziffer 7.2.3 nachvollziehbar dar, weshalb ei-
nerseits überhaupt ein überströmbarer Damm als solches notwendig ist und zum ande-
ren weshalb nun die geometrischen Anpassungen getätigt wurden. Schliesslich gilt es
zu erwähnen, dass der überströmbare Damm als solches bereits im Jahre 2008 geneh-
migt worden ist. Die Vorinstanz zeigte in ihrem Entscheid in Ziffer 7.2.3 nachvollziehbar
und schlüssig auf, dass der überströmbare Damm die nachfolgenden nicht überström-
baren Dammabschnitte vor einer Überlastung schützt und so sichergestellt wird, dass
die Rhone das Wasser sicher abführen kann und dass das wenige, darüberhinausge-
hende Wasser in die Ebene abgeleitet wird. So kann das Risiko eines Dammbruchs mit
verheerenden Konsequenzen verringert werden. Die Beschwerdeführerin selber legt
hingegen nicht substantiiert dar, warum der überströmbare Damm bzw. das fehlende
Freibord den Hochwasserschutz verringern soll. Die Rüge ist damit als unbegründet ab-
zuweisen.
11. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten insgesamt abgewiesen, soweit darauf
eingetreten wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kos-
tentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer
Parteientschädigung massgebend.
11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
11.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf der
obsiegenden Behörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In
vorliegendem Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen, weshalb
der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2021