A1 21 248
URTEIL VOM 25. MÄRZ 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt Christian Perrig,
Perrig & Partner,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Verkehr & Kommunikation)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 6. Oktober 2021.
Sachverhalt
A.
Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan Gemeinde) erteilte X _________ am
dazu berechtigte, drei bis vier Mal wöchentlich mit einem Lastwagen von der Gabelung
B _________/C _________strasse bis zum Eingang seines Depots/Lager in der Gewer-
bezone an der linken Seite der C _________strasse zu fahren. Die Bewilligung wurde
nur für Mineralwasserlieferungen erteilt und mit der Auflage versehen, dass der Verkehr
auf der C _________strasse (heute D _________strasse) nicht behindert werden dürfe.
B.
Am 14. November 2019 (eröffnet am 6. Dezember 2019) verfügte die Gemeinde
den Widerruf dieser Sonderfahrbewilligung. Sie führte aus, das Depot von X _________
befinde sich an der D _________strasse, für die ab der Abzweigung von der
B _________strasse ein Fahrverbot für Motorfahrzeuge gelte; das kommunale Ver-
kehrsreglement vom 23. September 1990 (homologiert vom Staatsrat am 5. Dezember
1990, letzte Revision homologiert am 21. Oktober 2009; fortan VR) sei daher anwendbar.
Im Juni 2019 hätten mehrere Betriebe um Bewilligungen für das Befahren der
B _________- oder D _________strasse mit Lastwagen bis zu den jeweiligen De-
pots/Betriebsstätten ersucht, was zu vertieften Abklärungen geführt habe. Es sei festge-
stellt worden, dass X _________ sein Depot seit dem 1. Juni 2019 vermiete und nicht
mehr selber betreibe. Die Ausnahmebewilligung vom 27. August 1991 widerspreche
Art. 1 und Art. 50 VR: Der Fahrzeugverkehr sei auf das Notwendige zu beschränken;
dass der Verzicht auf den Güterumschlag im B _________ bequemer und praktischer
sei, genüge nicht. Es sei im Jahr 1991 leichtfertig eine Ausnahmesituation angenommen
worden und es habe keine umfassende Interessenabwägung stattgefunden. Des Weite-
ren sei die Bewilligung X _________ persönlich erteilt worden und daher nicht übertrag-
bar. Der Schutz der Polizeigüter und die Verwirklichung des objektiven Rechts, vorlie-
gend das VR, überwiege das Interesse der Rechtssicherheit bzw. des Vertrauensschut-
zes. Es seien keine nicht wieder rückgängig zu machenden Dispositionen getroffen wor-
den, welche einem Widerruf entgegenstehen würden.
C.
X _________ reichte gegen diese Verfügung am 8. Januar 2020 eine Verwaltungs-
beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis ein. Am 6. Oktober 2021 wies der Staats-
rat die Beschwerde ab.
D.
Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführer) am
lung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1.
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrates (und damit die Verfügung
der Einwohnergemeinde A _________ vom 06.12.2019 bezüglich Widerruf der Sonderfahrbewil-
ligung) 08.01.2020 wird aufgehoben.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten des Staates.
3
Herrn X _________ ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Der Beschwerdeführer machte geltend, die Voraussetzungen für den Widerruf der Aus-
nahmebewilligung seien entgegen der Ansicht des Staatsrats nicht erfüllt. Die Gemeinde
habe seine Ausnahmebewilligung nur widerrufen, damit sie neuen Gesuchstellern
bzw. Konkurrenten im Rahmen einer vermeintlich rechtsgleichen Behandlung nicht auch
eine solche Ausnahmebewilligung erteilen müsse. Die Zunahme des Verkehrs sowie die
Lieferungen seien seit Jahrzehnten bekannt. Die Gemeinde habe die Bewilligung trotz
der bemerkbaren veränderten Sachlage nicht widerrufen. Die Gemeinde habe nicht auf-
grund einer Gefährdung des Verkehrs reagiert, sondern weil Dritte ebenfalls um Aus-
nahmebewilligungen ersucht hätten.
Weiter rügte der Beschwerdeführer eine falsche Anwendung des VR durch die Vor-
instanz. Die zeitliche Beschränkung gelte nur für Sondertransporte; weder Art. 49 noch
Art. 50 würden festhalten, dass diese auch für Ausnahmebewilligungen gelte. Es sei
zudem nicht erwiesen, dass die 1991 gültige Version des Verkehrsreglements eine zeit-
liche Beschränkung vorgesehen habe. Der Staatsrat verweise zu Unrecht auf Art. 26 VR
betreffend Sonderbewilligungen; es gehe vorliegend um eine Ausnahmebewilligung
gemäss Art. 50 VR. Die Schlussfolgerung des Staatsrats, die Ausnahmesituation sei
leichtfertig angenommen worden und es habe keine umfassende Interessenabwägung
stattgefunden, sei willkürlich. Die Gemeinde habe sich in der Bewilligung auf das Gesuch
und dessen Umfang bezogen, auch bezüglich der Örtlichkeit. Es werde erwähnt, dass
sich das Depot in der Gewerbezone befinde und der Fahrverkehr nicht behindert werden
dürfe. Die Verfügung sei entgegen der Ansicht der Vorinstanz nicht ursprünglich fehler-
haft. Dass es keine amtlichen Akten geben solle, könne nicht zu Lasten des Beschwer-
deführers gehen.
Der Beschwerdeführer kritisierte schliesslich, der Wiederruf sei unverhältnismässig. Die
Ausnahmebewilligung sei übertragbar und es liege keine Gefährdung der Verkehrssi-
cherheit vor. Es sei nicht berücksichtigt worden, dass er seinen Betrieb vor allem auch
wegen der Ausnahmebewilligung habe übertragen können. Die Vorinstanz verkenne den
Grundsatz des Vertrauensschutzes. Sein privates Interesse überwiege, die Rechtssi-
cherheit und der Vertrauensschutz würden nach 29 Jahren der Durchsetzung des objek-
tiven Rechts vorgehen.
E.
Der Staatsrat verzichtete am 1. Dezember 2021 auf eine Stellungnahme und bean-
tragte die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde.
F.
Die Gemeinde beantragte am 22. Dezember 2021 die Abweisung der Beschwerde,
soweit darauf einzutreten sei, unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des
Beschwerdeführers. Die Gemeinde entgegnete, der Beschwerdeführer habe sich nicht
an die Auflagen und Bedingungen der Bewilligung gehalten, wonach nur drei bis vier
Lastwagenfahrten lediglich für Mineralwasser erlaubt seien. Zudem würden Fotos be-
weisen, dass es zu gefährlichen Verkehrssituationen gekommen sei. Es treffe zu, dass
die Gemeinde erst durch weitere Gesuche um Ausnahmebewilligungen auf die Angele-
genheit aufmerksam geworden sei. Dabei sei klargeworden, dass die Bedingungen der
Bewilligung über Jahre nicht eingehalten worden seien. Es handle sich um eine Sonder-
bewilligung, wie in der Verfügung bezeichnet. Art. 50 Abs. 1 lit. a VR sei für alle im Reg-
lement vorgesehenen Bewilligungstypen anwendbar. Die Gemeinde habe das Gesuch
damals ohne ausreichende Prüfung ad hoc bewilligt, die unrealistische und nicht prakti-
kable Bedingung, dass nur Mineralwasser geleifert werden dürfe, belege dies: Der Last-
wagen müsste mangels Wendemöglichkeit rückwärts zum Depot zurückfahren und die
anderen Getränke müssten mit Elektromobilen wieder ins Depot transportiert
werden, was realitätsfremd und unsinnig sei. Die Verfügung sei fehlerhaft. Die
D _________strasse habe sich von einer wenig befahrenen Strasse zu einer Hauptver-
kehrsachse für Personen- und Warentransport entwickelt. Das Verkehrsaufkommen in
der Gemeinde habe sich seit Erteilung der Bewilligung grundlegend geändert, es würden
mehr Busse und Elektrofahrzeuge verkehren und mehr Sonderfahrten mit Motorfahrzeu-
gen (vorwiegend LKW's) vorkommen; die Gemeinde habe ein erhebliches Verkehrsprob-
lem. Die Bewilligung sei dem Beschwerdeführer persönlich ausgestellt worden und sei
nicht ohne Zustimmung der Bewilligungsbehörde auf seine Mieterin übertragbar. Das
öffentliche Interesse überwiege den Vertrauensschutz. Die Behörde habe die Pflicht,
Fehlentscheide zu korrigieren. Der Widerruf sei im öffentlichen Interesse und es sei dem
Beschwerdeführer bzw. seiner Mieterin zumutbar, die Anlieferungen auf dieselbe Art wie
alle anderen Gewerbebetriebe durchzuführen.
G. Der Beschwerdeführer replizierte am 26. Januar 2022 und hielt an seinen Rechtsbe-
gehren fest. Er entgegnete, die Fotodokumentation der Gemeinde zeige keine gefährli-
che Verkehrssituation, sondern beweise vielmehr, dass eine Mehrfachnutzung problem-
los möglich sei. Die Gemeinde argumentiere nur zum Schein mit der Verkehrssituation,
sie wolle anderen Gesuchstellern keine Ausnahmebewilligung erteilen. Die Gemeinde
wisse und dulde seit Jahren, dass nicht nur Mineralwasser transportiert werde und dass
mehr als drei bis vier Fahrten stattfinden würden; ihr Verhalten sei treuwidrig. Die Vo-
raussetzungen gemäss Art. 32 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) seien nicht erfüllt
und der Wiederruf sei unverhältnismässig.
H. Die Gemeinde duplizierte am 16. Februar 2022 und beantragte die Abweisung der
Beschwerde. Sie machte geltend, es sei die Aufgabe des Gemeinderates, Sonderfahr-
bewilligungen einer regelmässigen Überprüfung zu unterziehen. Die Sachlage habe sich
verändert. Die Sonderfahrbewilligung werde nicht mehr vom Beschwerdeführer genutzt.
Erwägungen
1.
Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77
VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Ad-
ressat des angefochtenen Staatsratsentscheids, und als Adressat des von der Ge-
meinde verfügten Widerrufs der Fahrbewilligung, durch diesen berührt. Der Beschwer-
deführer nutzt sein Depot und nach eigener Aussage auch die umstrittene Fahrbewilli-
gung nicht mehr selber und aus seinen Ausführungen geht nicht hervor, inwiefern er
noch über ein schutzwürdiges Interesse i.S.v. Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG zur Beschwerdeführung verfügt. Selbst wenn auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde eingetreten werden könnte (Art. 80 Abs. 1 lit. b und
c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG), ist diese abzuweisen, wie nachfolgend dargelegt
wird:
2.
Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3.
Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die von ihm hinterlegten Urkun-
den, die Edition der amtlichen Akten der Vorinstanz, eine Ortsschau und eine Parteibe-
fragung.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen
(BGE 146 IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Recht-
sprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche
Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat
und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechts-
relevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009
S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Ver-
waltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu,
wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird
(Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425
E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung o-
der den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3;
131 I 153 E. 3; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Dokumente zu
den Akten genommen. Am 1. Dezember 2021 hat der Staatsrat die Akten des Verwal-
tungsbeschwerdeverfahrens und der Gemeinde eingereicht. In den Akten befinden sich
Fotos und Pläne, aus denen die Verkehrssituation hervorgeht. Der Beschwerdeführer
legt nicht dar, was er noch mündlich aussagen will, das er nicht bereits schriftlich hat
äussern können. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sach-
verhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beur-
teilung der rechtserheblichen Fragen. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen -
insbesondere Parteieinvernahmen und eine Ortsschau - verzichtet.
4.
Der Beschwerdeführer bringt vor, die Gemeinde habe seine Ausnahmebewilligung
nur widerrufen, um anderen Gesuchstellern nicht ebenfalls Ausnahmebewilligungen er-
teilen zu müssen, was gemäss Art. 32 VVRG nicht zulässig sei.
4.1 Der Staatsrat hat dazu im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass die Gemeinde
die Bewilligung des Beschwerdeführers von Amtes wegen und nicht auf Antrag von Drit-
ten widerrufen habe. Nach Art. 32 VVRG spiele es keine Rolle, ob ein Widerruf von Am-
tes wegen oder auf Gesuch hin erfolge; beides sei zulässig.
4.2 Art. 32 Abs. 1 lit. b VVRG bestimmt, dass die Behörde von Amtes wegen oder auf
Gesuch hin rechtskräftige Verfügungen abändern oder widerrufen kann, wenn die ge-
setzlichen Voraussetzungen infolge einer wesentlichen Änderung der Rechts- oder der
Sachlage nicht mehr erfüllt sind und soweit besondere Vorschriften, die Natur der Sa-
che, der Grundsatz von Treu und Glauben oder andere allgemein anerkannte Rechts-
grundsätze nicht entgegenstehen. Das kommunale VR enthält keine Bestimmungen
über die Änderung oder den Widerruf von Bewilligungen.
4.3 Vorliegend hat die Gemeinde die dem Beschwerdeführer erteilte Sonderfahrbewilli-
gung mit der Begründung widerrufen, die Sachlage habe sich verändert und die Voraus-
setzungen für die Bewilligungserteilung seien nicht mehr erfüllt. Die Vorinstanz hat mit
Recht festgehalten, die Gemeinde dürfe gestützt auf Art. 32 Abs. 1 lit. b VVRG von Am-
tes wegen auf ihre rechtskräftige Verfügung zurückkommen: Aus den Akten geht hervor,
dass Mitarbeiter der Gemeinde und der Regionalpolizei Abklärungen zum Sachverhalt
durchgeführt haben (S. 4 und S. 45 ff.) und der Gemeinderat daraufhin beschlossen hat,
die rechtskräftige Bewilligung des Beschwerdeführers zu widerrufen (S. 42 ff.). Dass die
Gemeinde zuvor von anderen Gewerbebetrieben darauf aufmerksam gemacht worden
ist, dass der Beschwerdeführer sein Depot nicht mehr selber nutzt, ändert nichts an der
Anwendbarkeit von Art. 32 VVRG. Der Einwand des Beschwerdeführers, die Gemeinde
habe die veränderte Sachlage geduldet und sich treuwidrig verhalten, betrifft die Frage
der Rechtmässigkeit des Widerrufs, welche nachfolgend zu prüfen ist.
5.
Der Beschwerdeführer rügt, die Voraussetzungen für einen Widerruf der Bewilli-
gung seien nicht erfüllt: Die Vorinstanz habe das kommunale Verkehrsreglement falsch
angewandt; es handle sich nicht um eine Bewilligung gemäss Art. 26 VR, sondern um
eine Ausnahmebewilligung nach Art. 50 VR. Der Widerruf der Bewilligung verstosse ge-
gen den Grundsatz von Treu und Glauben und sei unverhältnismässig. Sein privates
Interesse am Vertrauensschutz überwiege die öffentlichen Interessen und es liege ent-
gegen der Behauptung der Gemeinde keine Verkehrsgefährdung vor.
5.1 Der Staatsrat führt aus, es handle sich um eine Dauerbewilligung, welche gemäss
Rechtsprechung des Bundesgerichts wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehler-
hafter Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage wi-
derrufen werden könne, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt seien. Die Sach-
lage habe sich seit Erteilung der Bewilligung wesentlich verändert: Neben der Zunahme
des allgemeinen Verkehrs habe sich der Beschwerdeführer nach eigener Aussage
schon seit langem nicht mehr an die Auflagen der Bewilligung gehalten und mehr als 3
bis 4 Lastwagenfahrten wöchentlich vorgenommen sowie auch alkoholische Getränke
geliefert. Die Verfügung erweise sich zudem als ursprünglich fehlerhaft: Es gehe aus der
1991 erteilten Bewilligung nicht hervor, inwiefern eine Ausnahmesituation vorgelegen
habe; es müsse davon ausgegangen werden, dass keine umfassende Interessenabwä-
gung stattgefunden habe und der Transport mit ordentlicher Weise zugelassenen Fahr-
zeugen zumutbar gewesen wäre. Zudem sei die Bewilligung entgegen Art. 49 Abs. 2 VR
nicht zeitlich beschränkt worden.
Der Staatsrat gelangt zum Schluss, das öffentliche Interesse am Widerruf der Bewilli-
gung sei höher zu gewichten als das private Interesse, die Strecke bis zum Depot wei-
terhin mit Lastwagen zu befahren: Der Beschwerdeführer habe unbestritten bis Ende
Mai 2019 von der Bewilligung Gebrauch gemacht, dies begründe aber kein berechtigtes
Vertrauen darauf, dass die Behörde von einer zeitlichen Beschränkung oder einem Wi-
derruf der Bewilligung absehen werde. Es seien keine nicht wieder rückgängig zu ma-
chenden Dispositionen getroffen worden. Der Beschwerdeführer habe seinen Betrieb
aufgegeben und die Sonderbewilligung seiner Mieterin überlassen. Die öffentlichen In-
teressen der Verkehrssicherheit und des Erhalts des Kurortes als autofrei würden das
private Interesse am Vertrauensschutz überwiegen. Da der Widerruf rechtmässig sei,
könne offenbleiben, ob eine Übertragung der dem Beschwerdeführer persönlich erteilten
Bewilligung zulässig sei.
5.2 Verfügungen über Dauerrechtsverhältnisse können gemäss ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts wegen unrichtiger Sachverhaltsfeststellung, fehlerhafter
Rechtsanwendung oder nachträglicher Änderung der Sach- oder Rechtslage widerrufen
werden, sofern wichtige öffentliche Interessen berührt sind (BGE 143 II 1 E. 5.1;
135 V 201 E. 6.2 127 II 306 E. 7a; je mit Hinweisen). Eine Dauerbewilligung wird entzo-
gen, wenn die Voraussetzungen, die bei ihrer Erteilung erfüllt waren, nicht mehr gegeben
sind (BGE 139 II 185 E. 10.2.3 mit Hinweisen; Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/
Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014, § 31 N. 43). Eine blosse Pra-
xisänderung kann dort Anlass zur Umgestaltung von dauernden Rechtsverhältnissen
geben, wo besonders wichtige öffentliche Interessen, wie Polizeigüter, auf dem Spiele
stehen (BGE 127 II 306 E. 7a mit Hinweisen). Fehlen positivrechtliche Bestimmungen
über die Möglichkeit der Änderung einer Verfügung, so ist über diese anhand einer Inte-
ressenabwägung zu befinden, bei welcher das Interesse an der richtigen Anwendung
des objektiven Rechts dem Interesse an der Rechtssicherheit bzw. dem Vertrauens-
schutz gegenüberzustellen ist (BGE 141 IV 55 E. 3.4.2; 135 V 201 E. 6.2, je mit Hinwei-
sen).
5.3 Die Gemeinde ist am 12. Juni 2019 von mehreren Betrieben, deren Betriebsstätten
oder Lager
sich an der mit einem Fahrverbot belegten D _________-
oder
B _________strasse befinden, um Erteilung von Fahrbewilligungen für Warentransporte
mit Motorfahrzeugen ersucht worden (S. 5 f.). Die Gesuchsteller haben dargelegt, dass
der Mieter des Mineralwasser- und Bierdepots des Beschwerdeführers für Warentrans-
porte und Warenumschlag mit Motorfahrzeugen über die D _________strasse fahre und
sie im Rahmen eines fairen Wettbewerbs eine rechtsgleiche Behandlung erwarten wür-
den. Die Gemeinde hat den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 14. Juni 2019 um
Auskunft über die Tätigkeit seiner Einzelunternehmung gebeten, da die Regionalpolizei
am Vortag festgestellt habe, dass eine andere Firma sein Lager
an der
D _________strasse benutze (S. 4). Am 18. Juni 2019 ist die Gemeinde von der
E _________ AG darüber informiert worden, sie sei seit dem 1. Juni 2019 Mieterin des
Depots des Beschwerdeführers und ihr sei im Mietvertrag auch die Sonderfahrbewilli-
gung zur Nutzung überlassen worden (S. 45 ff.).
5.4 Die Änderung der tatsächlichen Verhältnisse hat Sachverhaltselemente zu betref-
fen, die einerseits für das Rechtsverhältnis erheblich sind und die andererseits bei einer
erneuten Beurteilung zu einem anderen Entscheid führen könnten (René Wiederkehr/
Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band I, 2012, N. 2664). Die Ge-
meinde hat die Sonderfahrbewilligung laut der Anrede im Schreiben vom 27. August
1991 sowie dem Betreff "Ihr Gesuch um Erteilung einer Sonderfahrbewilligung" dem Be-
schwerdeführer persönlich erteilt. Der Beschwerdeführer nutzt sein Depot sowie die Son-
derfahrbewilligung unbestritten nicht mehr selbst, sondern vermietet seine Betriebs-
stätte. Diese Tatsache stellt eine veränderte Sachlage im Sinne von Art. 32 Abs. 1 lit. b
VVRG dar. Die Gemeinde hat sich in ihrer Verfügung vom 14. November 2019 auch auf
diese veränderte Sachlage berufen; sie hat dargelegt, dass sie aufgrund der Vermietung
des Betriebs und der Nutzung der Sonderbewilligung durch die neue Mieterin dazu
veranlasst worden ist, die Bewilligungsvoraussetzungen zu prüfen und die
Sonderbewilligung vom 27. August 1991 zu widerrufen. Ob es darüber hinaus seit der
Bewilligungserteilung
zu
einer
signifikanten
Verkehrszunahme
auf
der
D _________strasse gekommen ist, welche als veränderte Sachlage gewertet werden
kann, muss daher nicht mehr näher geprüft werden.
5.5 Art. 26 VR regelt die Sondertransporte und sieht vor, dass der Gemeinderat eine
Sonderbewilligung erteilen kann, wenn die Durchführung von Transporten mit den or-
dentlicherweise zugelassenen Fahrzeugen nicht zumutbar ist. Gemäss Art. 50 VR kann
der Gemeinderat Ausnahmebewilligungen erteilen für Transporte im öffentlichen Inte-
resse oder bei ausserordentlichen Verhältnissen, wenn die Einhaltung des Reglements
im Einzelfall zu einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen und eine unzumut-
bare Härte bedeuten würde.
5.5.1 Der Verfügung der Gemeinde vom 27. August 1991 ist zu entnehmen, dass dem
Beschwerdeführer eine Sonderfahrbewilligung für das Fahren mit Lastwagen
"im Sinne einer Ausnahme" erteilt worden ist. In der Verfügung wird nicht ausgeführt, auf
welche Bestimmungen des VR sich der Gemeinde gestützt hat.
5.5.2 Aus der Verfügung der Gemeinde geht hervor, dass es sich um eine Sonderfahr-
bewilligung für Lastwagen auf einer Strasse handelt, für die grundsätzlich ein Fahrverbot
für Motorfahrzeuge gilt; dass die Vorinstanz diesen Sachverhalt unter Art. 26 VR subsu-
miert, ist nicht zu beanstanden. Auch die Erwägungen der Vorinstanz, es handle sich bei
der Verfügung vom 27. August 1991 um eine Ausnahmebewilligung für Sondertransporte
i.S.v. Art. 26 i.V.m. Art. 50 VR, ist nachvollziehbar (vgl. E. 6 und E. 8.3.2 des angefoch-
tenen Entscheids): Die Ausführungsbestimmungen Art. 47 bis 52 VR in Ziffer XI. des VR
gelten gemäss der Systematik des Reglements für alle im VR vorgesehenen Bewilli-
gungstypen. In der Verfügung vom 27. August 1991 wird dargelegt, dass die Bewilligung
"im Sinne einer Ausnahme" erteilt worden ist. Überdies soll nach Art. 26 VR in der Son-
derbewilligung die Transportdauer festlegt werden und gemäss Art. 49 Abs. 2 VR sollen
Bewilligungen für Sondertransporte zeitlich beschränkt werden; eine unbefristete Dau-
erbewilligung für wöchentliche Sondertransporte stellt folglich eine Ausnahme dar.
Schliesslich ist festzuhalten, dass sowohl gemäss Art. 26 VR als auch nach Art. 50 VR
eine Sonderbewilligung für Lastwagenfahrten nur erteilt werden kann, wenn der Trans-
port mit Elektrofahrzeugen nicht zumutbar ist. Im Ergebnis ist es unerheblich, auf welche
der beiden Bestimmungen sich die Sonderfahrbewilligung vom 27. August 1991 stützt
(siehe unten E. 5.6.3). Eine falsche Anwendung des VR ist nach dem Gesagten nicht
ersichtlich.
5.6 Eine formell rechtskräftige Verfügung kann grundsätzlich nicht widerrufen werden,
wenn das Interesse am Vertrauensschutz demjenigen an der richtigen Durchführung des
objektiven Rechts vorgeht: Dies trifft in der Regel dann zu, wenn durch die Verwaltungs-
verfügung ein subjektives Recht begründet worden oder die Verfügung in einem Verfah-
ren ergangen ist, in dem die sich gegenüberstehenden Interessen allseitig zu prüfen und
gegeneinander abzuwägen waren, oder wenn der Private von einer ihm durch die Ver-
fügung eingeräumten Befugnis bereits Gebrauch gemacht hat (BGE 144 III 285 E. 3.5
mit Verweisen). Diese Regel gilt allerdings nicht absolut; auch in diesen drei Fällen kann
ein Widerruf in Frage kommen, wenn er durch ein besonders gewichtiges öffentliches
Interesse geboten ist (BGE 137 I 69 E. 2.3 mit Hinweisen). Polizeibewilligungen vermö-
gen keinen Vertrauenstatbestand zu schaffen (Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/
Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, § 31 N. 53). Auch dem Umstand, dass
von der Bewilligung bereits Gebrauch gemacht worden ist, kommt keine entscheidende
Bedeutung zu, wenn mit dieser Bewilligung eine dauernde Tätigkeit gestattet wird
(BGE 106 Ib 252 E. 2b). Dass eine Bewilligung in einem Verfahren erteilt worden ist, in
dem die Bewilligungsvoraussetzungen umfassend zu prüfen waren, steht dann einem
Widerruf nicht entgegen, wenn strengere Voraussetzungen auf einer begründeten Än-
derung der Praxis beruhen und deshalb im Interesse der Rechtsgleichheit auch gegen-
über anderen Bewilligungsinhabern angewendet werden müssen (BGE 106 Ib 252
E. 2b; Pierre Moor/ Etienne Poltier, Droit administratif, Volume II, 3. A. 2011, S, 386 f.).
Das Bundesgericht hat dem öffentlichen Interesse an der gleichmässigen Anwendung
und rechtsgleichen Durchsetzung des objektiven Rechtes den Vorrang vor dem Inte-
resse der bisherigen Inhaber an der Weiterbelassung der Bewilligung eingeräumt
(vgl. BGE 106 Ib 252 E. 2b betreffend den Entzug eines Kollektivfahrzeugausweises).
5.6.1 Welche Anliegen im öffentlichen Interesse liegen, muss nach der bundesgerichtli-
chen Rechtsprechung und der herrschenden Lehre in erster Linie durch den Verfas-
sungsgeber und den zuständigen Gesetzgeber bestimmt werden. Hat das Gesetz eine
staatliche Aufgabe festgelegt, so ist diese im demokratischen Prozess als öffentliches
Interesse bestimmt worden (BGE 138 I 378 E. 8.3 mit Hinweisen; Benjamin Schindler,
in: Ehrenzeller/Schindler/Schweizer/Vallender [Hrsg.], St. Galler Kommentar zur Bun-
desverfassung, 3. A., Zürich/St. Gallen 2014, Art. 5 N. 44 und Art. 36 N. 34;
Pierre Tschannen/ Ulrich Zimmerli/ Markus Müller, a.a.O., § 20 N. 3). Diese Entschei-
dung des Gesetzgebers respektiert das Bundesgericht, solange das Gesetz nicht
verfassungsrechtlich unzulässige oder geradezu willkürliche Interessen verfolgt
(BGE 138 I 378 E. 8.3). Gemeindereglemente, die im Verfahren der ordentlichen
kommunalen Gesetzgebung erlassen werden, nehmen den Rang eines Gesetzes im
formellen Sinn ein (BGE 131 I 333 E. 4.3 mit Hinweisen; Pierre Tschannen/Ulrich
Zimmerli/Markus Müller, a.a.O., § 15 N. 6; Rainer J. Schweizer, in: St. Galler Kommentar
zur Bundesverfassung, Art. 36 N. 16).
5.6.2 Art. 1 VR bestimmt den Zweck des Verkehrsreglements und hat folgenden Wort-
laut: „Das vorliegende Reglement hat namentlich durch die Beschränkung des Fahr-
zeugverkehrs auf das Notwendige die Sicherheit der Fussgänger und Fahrzeuge zu ge-
währleisten, womit gleichzeitig A _________ als autofreier Kurort dem Fussgänger er-
halten bleibt.“ Die Urversammlung als kommunale Gesetzgeberin hat damit neben der
Verkehrssicherheit auch die Beschränkung des Fahrzeugverkehrs als öffentliches Inte-
resse der Gemeinde festgelegt. Der Schutz der Polizeigüter, unter dem Oberbegriff öf-
fentliche Sicherheit und Ordnung zusammengefasst, gehört im Übrigen seit je zu den
öffentlichen Interessen (Urteil des Kantonsgerichts A1 14 284 vom 2. Oktober 2015
E. 4.5.1 f. mit Hinweisen).
5.6.3 Der Auffassung des Beschwerdeführers, aufgrund der 29 Jahre andauernden
Ausübung der Bewilligung überwiege der Vertrauensschutz das öffentliche Interesse,
kann nicht gefolgt werden, da Polizeibewilligungen keinen Vertrauenstatbestand schaf-
fen (siehe oben E. 5.6). Für seine Behauptung, die Gemeinde habe seit langem gewusst,
dass er die Auflagen der Sonderbewilligung nicht einhalte und habe dies geduldet, finden
sich keine Hinweise in den Akten. Erstellt ist einzig, dass die Regionalpolizei am
stellt hat, dass Lastwagen Bier zum Depot des Beschwerdeführers geliefert haben
(vgl. S. 54 ff.). Ein widersprüchliches oder treuwidriges Verhalten der Gemeinde ist nicht
erkennbar. Im Übrigen vermag der Beschwerdeführer aus seinem allfälligen unrecht-
mässigen Verhalten nichts zu seinen Gunsten abzuleiten. Er legt darüber hinaus nicht
substantiiert dar, auf welche überwiegenden privaten Interessen er sich beruft, zumal er
das Depot seit Juni 2019 vermietet und die Sonderbewilligung nicht mehr selbst nutzt.
Er führt nicht aus, inwiefern es nicht zumutbar sein soll, die Transportfahrten ab dem
Fahrverbot bis zu seinem Depot mit Elektrofahrzeugen durchzuführen, wie es die übri-
gen Gewerbebetriebe an der D _________- und B _________strasse auch tun. Auch
aus den Akten gehen keine ausserordentlichen Verhältnisse betreffend das Depot des
Beschwerdeführers hervor. Demnach sind weder die Voraussetzung für die Erteilung
einer Sonderfahrbewilligung gemäss Art. 26 VR gegeben noch liegen ausserordentli-
chen Verhältnisse i.S.v. Art. 50 VR vor. Die Gemeinde hat nach dem Gesagten mit Recht
geltend gemacht, dass die Voraussetzungen für eine Sonderbewilligung nicht erfüllt
seien und sie verpflichtet
sei,
das objektive Recht rechtsgleich anzuwenden.
Die Schlussfolgerung der Vorinstanz, die öffentlichen Interessen der Gemeinde am Er-
halt der Verkehrssicherheit und dem Erhalt des Kurorts als autofrei würden das private
Interesse des Beschwerdeführers am Vertrauensschutz überwiegen, ist nicht zu bean-
standen.
5.7 Zusammenfassend hat die Vermietung des Depots des Beschwerdeführers und die
Nutzung der Sonderbewilligung durch die Mieterin die Sachlage wesentlich verändert.
Die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung gemäss Art. 26 und 50 VR sind nicht
erfüllt und dem Widerruf stehen keine überwiegenden privaten Interessen des Be-
schwerdeführers entgegen. Der Widerruf der Sonderfahrbewilligung ist nach Art. 32 Abs.
1 lit. b VVRG rechtmässig erfolgt. Ob die Voraussetzungen für die Bewilligungserteilung
im Jahr 1991 erfüllt gewesen sind bzw. ob die Verfügung ursprünglich fehlerhaft gewe-
sen ist, kann nach dem Gesagten offenbleiben. Auch die Prüfung der Frage, ob die Über-
tragung der Sonderfahrbewilligung mittels Mietvertrag (welcher sich nicht in den Akten
befindet) zulässig wäre, erübrigt sich damit.
6.
Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit
darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang gilt der Beschwerdeführer als un-
terliegende Partei mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten und für
die Zusprechung einer Parteientschädigung.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
6.2 Der Beschwerdeführer hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde beantragt eine
Parteientschädigung, ohne dieses Begehren näher zu begründen.
6.2.1 In der Praxis wird dem Gemeinwesen abweichend von der Grundregel eine Par-
teientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht in erster Linie hoheitliche Interessen
wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist (z.B. als Bauherrin oder Grundeigen-
tümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentliche Bemühungen seitens der Ge-
meinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen Untersuchungen. Hingegen geht die
Praxis davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsverhältnissen durch Verfügung be-
rechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren selbst waren kann.
(Ruth Herzog, in: Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, Ruth Herzog/ Michel Daum [Hrsg.], 2. A., 2020, N. 37 ff. zu Art. 104 VRPG; Kaspar
Plüss, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 und 57 zu § 17 VRG).
6.2.2 Die Gemeinde hat durch den Widerruf einer Fahrbewilligung ihre hoheitlichen Be-
fugnisse gemäss dem kommunalen Verkehrsreglement ausgeübt und ist nicht wie eine
Privatperson betroffen. Sie hat für das vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerdever-
fahren abgesehen von der Einreichung von Stellungnahmen keinen Aufwand betreiben
müssen. Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zugespro-
chen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde A _________ und
dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 25. März 2022