A1 21 187
URTEIL VOM 26. JANUAR 2022
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Nicolas Kuonen,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Regierungsgebäude, Vorinstanz,
Einwohnergemeinde Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt Marco EYER,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 5. Juli 2021.
Sachverhalt
A. A _________ war Eigentümer der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, in der Gemeinde
Z _________ (fortan Gemeinde), auf welcher ein Haus mit drei Wohnungen steht. Die
Gemeinde stellte A _________ am 11. September 2019 in Anwendung von Ziffer II, Ka-
tegorie 1 des Gebührentarifs zum Reglement über das Kehrichtabfuhrwesen vom
xxx (homologiert durch den Staatsrat am xxx) jeweils den Betrag von Fr. 426.50 als Keh-
richtgebühr für die Perioden vom 1. Januar 2018 bis 31. Dezember 2018 sowie 1. Januar
2019 bis 31. Dezember 2019 in Rechnung. Am 14. Oktober 2019 erhob A _________
jeweils Einsprache an die Gemeinde und legte dar, dass das Grundstück im Jahre 2018
nicht bewohnt gewesen war und seine Ehegattin erst im Verlaufe des Jahres 2019 wie-
der in eine der drei Wohnungen zog, die anderen zwei Wohnungen aber leer blieben. Er
begründete seine Einsprachen damit, dass sowohl das Legalitäts- sowie das Verursa-
cher-, Äquivalenz- und Kostendeckungsprinzip verletzt worden seien.
Die Gemeinde wies die beiden Einspracheentscheide vom 22. Oktober 2019 ab. Es
werde weder die konkrete Berechnung der Gebühr noch die angewendete Berechnungs-
methode in Frage gestellt. Das Verursacherprinzip könne nicht so interpretiert werden,
dass nur eine entsprechend der effektiv produzierten Abfallmenge vorgenommene Kos-
tenverteilung zulässig sei. Die Gemeinde stelle die Dienstleistung jederzeit zur Verfü-
gung und diese könne jederzeit wieder in Anspruch genommen werden. Die Gebühr sei
deshalb unabhängig von der Intensität der Inanspruchnahme immer geschuldet. Die Ge-
meinde könne eine ganzjährig funktionierende Kehrichtabfuhr nur garantieren, wenn sie
dieser Tatsache bei der Erhebung der Gebühr Rechnung trage. Die Gebühr sei daher
auch geschuldet, wenn die Wohnungen leer stehen würden.
B. Gegen die beiden Einspracheentscheide erhob A _________ am 22. November 2019
jeweils Beschwerde beim Staatsrat und beantragte die beiden Beschwerdeverfahren be-
treffend die Rechnungen für die Jahre 2018 und 2019 zu vereinen. Er beantragte zudem,
die Gemeinde sei zu verpflichten, die Kehrichtabfallgebühr für das Jahr 2018 sowie 2019
nach Massgabe des Legalitäts-, Kostendeckungs-, Verursacher- sowie Äquivalenzprin-
zips festzulegen und ein dem Legalitäts-, Kostendeckungs-, Verursacher- sowie Äquiva-
lenzprinzip genügendes Abfallreglement einzuführen. Es werde das rechtliche Gehör
verletzt, da die Gemeinde nicht begründet habe, inwiefern das Legalitäts-, Kostende-
ckungs-, Verursacher- sowie Äquivalenzprinzip als gewahrt erachtet werde. Es fehle zu-
dem eine gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Kehrichtgebühr. Die Gebühr
enthalte keine Verursacherkomponente, was unzulässig sei. Die Gebühr stehe denn
auch in einem offensichtlichen Missverhältnis zu den bezogenen Leistungen, was eine
Verletzung des Äquivalenzprinzips darstelle.
Der Staatsrat vereinigte die beiden Verfahren mit Entscheid vom 5. Juli 2021 und wies
die Beschwerden ab. Die Gemeinde habe das rechtliche Gehör nicht verletzt. Ob eine
gesetzliche Grundlage für die Bemessung der Kehrichtgebühr fehle, liess der Staatsrat
offen, da er das Verursacherprinzip als verletzt sah. A _________ bezahle jedes Jahr
die gleiche Summe an Kehrichtgebühren, welche einzig von der Anzahl der Wohnungen
abhänge, nicht aber von der produzierten Abfallmenge, so dass es an einer verursacher-
gerechten Komponente mangle. Eine solche Pauschalgebühr könne keine Lenkungswir-
kung entfalten und folglich bestehe kein Anreiz die Abfallmenge zu reduzieren. Es fehle
ein genügender Zusammenhang zwischen der Gebühr und dem Ausmass der Bean-
spruchung der Entsorgungseinrichtung. Die inzidente Normenkontrolle ergebe, dass die
pauschale Erhebung der Kehrichtgebühr pro Wohnung nicht verfassungskonform sei.
Die Einspracheentscheide könnten aber nicht aufgehoben werden, da ansonsten in ab-
sehbarer Zeit etliche Gebührenzahler den Rechtsweg beschreiten würden, wobei das
Risiko bestünde, dass die Gemeinde zu wenig Einnahmen in diesem Verwaltungszweig
hätte. Es sei dem Staatsrat nicht möglich, die entstehende Regelungslücke mit einer
Ersatzregelung zu füllen. Die Gemeinde habe insbesondere bei der Wahl zwischen einer
ausschliesslich mengenabhängigen Gebühr und einer mengenabhängigen Gebühr in
Kombination mit einer mengenunabhängigen Grundgebühr einen erheblichen Gestal-
tungsspielraum. Im Sinne eines Appellentscheids werde die Gemeinde angewiesen,
möglichst rasch ein Abfallreglement zu erlassen, welches verursachergerechte Gebüh-
ren vorsehe. In der Zwischenzeit könne das Reglement über das Kehrichtabfuhrwesen
weiterhin angewendet werden. Es würden keine Gerichtskosten erhoben und keine Par-
teientschädigungen zugesprochen.
C. In der Zwischenzeit ist der Adressat des Staatsratsentscheids, A _________, ver-
storben. Die Erbengemeinschaft A _________ besteht aus den Erben Y _________,
X _________ und B _________. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben
X _________ und Y _________ (Beschwerdeführer) am 8. September 2021 Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts
und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Die vorliegende Beschwerde sei gutzuheissen und der angefochtene Entscheid sei, insoweit die
Vorinstanz einen Appellentscheid gefällt hat, aufzuheben.
richtabfallgebühr
im
Betrag
von
je
CHF
200.00
festzulegen.
Eventualiter:
Die Vorinstanz bzw. die Gemeinde Z _________ seien zu verpflichten, für die Jahre 2018 und 2019
betreffend das Grundstück Nr. xxx in Z _________ eine Kehrichtabfallgebühr nach Massgabe des
Legalitäts-, Kostendeckungs-, Verursacher- sowie Äquivalenzprinzip festzulegen bzw. im Betrag
von CHF 200.00 zu erheben.
litäts-, Kostendeckungs-, Verursacher- sowie Äquivalenzprinzip genügendes Abfallreglement ein-
zuführen.
Staat Wallis bzw. der Gemeinde Z _________ auferlegt.
angemessene Parteientschädigung für das vorliegende Verfahren und für das Verfahren vor dem
Staatsrat zuzusprechen."
Die Beschwerdeführer monierten, die Gemeinde wäre in der Lage gewesen, für sie eine
einzelne Gebührenrechnung zu verfügen, mittels welcher die von den Beschwerdefüh-
rern vorgeschlagene Gebühr hätte erhoben werden können. Dies hätte die übrigen
Haushalte in Z _________ nicht betroffen. Die Vorinstanz oder die Gemeinde wären in
der Lage gewesen, die mangelhafte Norm durch eine eigene Anordnung zu ersetzen.
Voraussetzung für den Erlass eines Appellentscheids sei im Weiteren, dass dem be-
troffenen Gemeinwesen keine ausreichende Zeit zur Verfügung gestanden habe, um
den rechtswidrigen Zustand zu beheben. Das Gemeinwesen solle die Redaktion und
Einführung eines neuen Reglements nicht endlos vor sich hinschieben können. Der Ge-
meinde sei bereits seit dem Entscheid des Bundesgerichts BGE 137 I 257, über welchen
die Dienststelle für Umweltschutz mit Schreiben vom 10. September 2012 sämtliche
Walliser Gemeinden informiert hatte, bekannt gewesen, dass sie ein verursachergerech-
tes Abfallreglement einführen müsse. Die Gemeinde sei nicht willens, das Reglement
anzupassen. Der Staatsrat hätte keinen Appellentscheid erlassen dürfen, andernfalls der
Gemeinde abermals die Möglichkeit gewährt werde, über Jahre hinweg Kehrichtgebüh-
ren basierend auf einem seit zehn Jahren rechtswidrigen Reglement zu erlassen. Weiter
habe der Staatsrat Art. 91 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver-
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) verletzt, indem er
ihrer Argumentation, wonach das Verursacherprinzip verletzt sei, zwar folge, die Be-
schwerde letztendlich aber abweise und ihnen keine Parteientschädigung zuspreche.
D. Die Beschwerde wurde am 10. September 2021 an den Staatsrat und die Einwoh-
nergemeinde Z _________ zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Der Staatsrat teilte am 29. September 2021 mit, dass er auf eine Stellungnahme ver-
zichte und auf den angefochtenen Entscheid verweise. Er beantragte die kostenpflich-
tige Abweisung der Beschwerde.
Die Einwohnergemeinde Z _________ (nachfolgend Gemeinde) beantragte mit Stel-
lungnahme vom 13. Oktober 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, so-
fern darauf eingetreten werde. In die Aktenstücke, welche als vertraulich gekennzeichnet
seien, sei keine Akteneinsicht zu gewähren. Die Beschwerdeführer würden keinen Be-
schwerdegrund im Sinne von Art. 78 lit. a VVRG darzulegen vermögen. Die Gemeinde
wisse erst seit dem angefochtenen Staatsratsentscheid, dass das geltende Gebühren-
reglement nicht verursachergerecht sei. Sie weise darauf hin, dass sie zeitnah ein kom-
plett neues Abfallsystem einführen werde. Ein Appellentscheid setze voraus, dass das
Gericht nicht in der Lage oder berufen sei, die mangelhafte Norm durch eine eigene bis
zum Tätigwerden des Gesetzgebers geltende Anordnung zu ersetzen. Weder dem
Staatsrat noch dem Kantonsgericht sei es möglich, eine einzelne Gebührenrechnung zu
verfügen, da es an anwendbaren Rechts- und Berechnungsgrundlagen fehle. Die Be-
schwerdeführer beantragten, die Kehrichtgebühr für die Jahre 2018 und 2019 auf je
Fr. 200.-- zu bemessen, äusserten sich aber nicht dazu, wie sie diesen Betrag berech-
nen. Die Vorinstanz habe zu Recht einen Appellentscheid gefällt. Sollte auf die Verwal-
tungsbeschwerde eingetreten und diese gutgeheissen werden, sei darauf hingewiesen,
dass ein Übergangsreglement innert Kürze wieder ausser Kraft gesetzt werden müsste.
Eine Verletzung von Art. 91 VVRG werde verneint.
E. Die Beschwerdeführer replizierten am 30. November 2021 und hielten an ihren
Rechtsbegehren sowie Auffassungen fest. Die Gemeinde verharmlose die Abfallthema-
tik und eingereichte Offerten allein würden nicht belegen, dass ein neues Abfallsystem
schnellstmöglich eingeführt werde. Es sei durchaus möglich, die Gemeinde in Gutheis-
sung der Beschwerde zu verpflichten, eine eigenständige Gebührenrechnung für die Be-
schwerdeführer festzulegen oder im Gemeinderat ein Übergangsreglement zu be-
schliessen. Ihre vorgeschlagenen Kehrichtgebühren von je Fr. 200.-- pro Jahr ergäben
sich daraus, dass der volle Betrag nur für eine bewohnte Wohneinheit in Rechnung zu
stellen und für die nicht bewohnten Wohneinheiten 20 % des Gesamtbetrags einzufor-
dern seien. Der Grundbetrag von 20 % werde deshalb vorgeschlagen, da der Gemein-
deschreiber anlässlich einer Besprechung erläutert habe, dass der Gemeinde unabhän-
gig dessen, ob eine Wohneinheit bewohnt werde, Aufwände entstünden.
F. Die Gemeinde teilte mit Schreiben vom 10. Januar 2022 mit, das sie auf die Einrei-
chung einer Duplik verzichte und an ihren Rechtsbegehren festhalte. Der Staatsrat
reichte ebenfalls keine Duplik ein.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführer sind als Adressa-
ten des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch diesen berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
sind. Überdies sind die einzelnen Mitglieder einer Erbengemeinschaft in der Verwal-
tungsrechtspflege auch ohne Zustimmung der anderen befugt, eine belastende oder
pflichtbegründende Anordnung anzufechten, um für die Gemeinschaft allfällige Nachteile
abzuwehren. Wesentlich ist, dass die jeweiligen Beschwerdeführenden ein aktuelles In-
teresse an der Anfechtung geltend machen können (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Mar-
tin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A.,
2013, N. 935). Damit kann die Aktivlegitimation trotz Fehlens der Vollmacht von
B _________ bejaht werden. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Be-
schwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Be-
lege, den Beizug der Vorakten, die Einvernahmen der Parteien, die Edition der Akten
des Verfahrens A1 19 200 sowie sämtlicher Einsprachen und Beanstandungen der letz-
ten 5 Jahre betreffend der Kehrichtgebühr der Gemeinde Z _________.
3.1 Das urteilende Gericht kann im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be-
weiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn aufgrund der bereits ab-
genommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erach-
tet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Alfred Kölz/I-
sabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., 2013, N. 153, Urteil des Kantonsgerichts A1 19 147 vom 20. März 2020
E. 3.1; BGE 144 V 361 E. 6.5).
3.2 Das Kantonsgericht hat antragsgemäss die von den Beschwerdeführern hinterleg-
ten Belege sowie die Verfahrensakten A1 19 200 zu den Akten genommen. Der Staatsrat
hat die Vorakten am 29. September 2021 eingereicht. Auf die Abnahme der weiteren
beantragten Beweismittel der Beschwerdeführer, namentlich die Parteieinvernahmen
und die Edition, kann vorliegend verzichtet werden, da die vorhandenen Akten bzw. die
entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente zur Beurteilung der Sach- und
Rechtslage genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4. Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet,
auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrage-
weise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_56/2020 vom 2. Juli 2020 E. 4.1; BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia 262 E. 3a;
112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Auch der Staatsrat
ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen Kontrolle
kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Bundesverfas-
sung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungsge-
richtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 15; Fridolin Schiesser, Die
akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden
ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkann-
tes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen, Staatsrecht der
Schweizerischen Eidgenossenschaft, 5. A., 2021, § 11 N. 506 mit Hinweisen).
Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher
hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfas-
sungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 463; An-
dreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann
im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit ei-
ner zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Ein-
zelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. Fridolin Schiesser, a.a.O.,
S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfas-
sungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin,
sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn
sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, son-
dern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I
1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a).
4.1 Wie die akzessorische Normenkontrolle der Vorinstanz korrekt ergab und die Ge-
meinde ebenfalls nicht bestreitet, wird vorliegend das Verursacherprinzip verletzt. Das
Verursacherprinzip gemäss Art. 32a USG schliesst eine Finanzierung der Entsorgung
der Siedlungsabfälle über Steuern aus und verlangt eine Finanzierung mittels Lenkungs-
kausalabgaben. Die Körperschaften können von diesem Finanzierungsmodus abwei-
chen, wenn sie konkret dartun, dass die strikte Anwendung des Kausalitätsprinzips eine
Gefährdung der umweltverträglichen Entsorgung der Siedlungsabfälle zur Folge hätte
(BGE 138 II 111 E. 4.5 und 5.4.8; 137 I 257 E. 4). Art. 32a USG lässt dem Gemeinwesen
grosse Freiheit bei der Ausgestaltung der Gebühren. Es kann mengenabhängige Ge-
bühren und Grundgebühren kombinieren. Diese grosse Freiheit gilt allerdings nur inner-
halb der vom Gesetz aufgestellten Schranken. Eine Schranke ergibt sich aus Art. 32a
USG, wonach die Höhe der Gebühr in Abhängigkeit von der «Art und der Menge des
übergebenen Abfalls» festzulegen ist. Eine reine Pauschalgebühr ohne Ergänzung
durch zusätzliche mengenabhängige Gebühren ist bundesrechtswidrig (BGE 137 I 257
E. 6.1 f.) und verstösst damit auch gegen Art. 49 BV.
5. Ergibt die konkrete Normenkontrolle, dass ein Gesetz verfassungswidrig ist, darf der
Richter dieses grundsätzlich nicht anwenden und muss daher den angefochtenen Ent-
scheid aufheben. In bestimmten Fällen kann die Verfassungswidrigkeit des angefochte-
nen Entscheids jedoch festgestellt, aber auf dessen Aufhebung verzichtet und die Be-
schwerde, allenfalls im Sinne der Erwägungen, abgewiesen werden. Einen solchen Ent-
scheid nennt man «Appellentscheid», da er einen mehr oder weniger präzisen und rich-
tungsweisenden Appell an den Gesetzgeber enthält, eine verfassungskonforme Rege-
lung zu schaffen (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_670/2008 vom 27. November 2008
E. 6.1). Ein Appellentscheid kann gemäss der Rechtsprechung dann gefällt werden,
wenn aus besonderen Gründen die Aufhebung eines verfassungswidrigen Erlasses oder
eines Entscheids auf verfassungswidriger Rechtsgrundlage unterbleiben muss. Gemäss
der Praxis ist auf die Aufhebung des fraglichen Erlasses oder Entscheids zu verzichten,
wenn die nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt sind: Durch die Aufhebung würde ei-
nerseits ein eigentlicher rechtsfreier Raum geschaffen oder die Rechtsgemeinschaft
würde auf andere Weise der Gefahr eines übermässigen Nachteils ausgesetzt, nament-
lich, weil ein ganzes Regelwerk aus den Angeln gehoben würde, die betreffende wichtige
öffentliche Aufgabe vorübergehend nicht mehr erfüllt werden könnte oder eine frühere,
ebenfalls verfassungswidrige Regelung wieder in Kraft treten würde. Als zweite Voraus-
setzung muss erfüllt sein, dass das Gericht die entstehende Regelungslücke aufgrund
seiner Funktion nicht mit einer Ersatzregelung füllen kann (vgl. Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 1644; BGE 123 I 56 E. 3c).
5.1 Es ist folglich zu prüfen, ob der Staatsrat zu Recht einen Appellentscheid gefällt hat.
5.2 Der Staatsrat argumentiert in Erwägung 9.2 des angefochtenen Entscheids, dass bei
Aufhebung des Entscheids in absehbarer Zeit etliche Gebührenzahler den Rechtsweg
beschreiten könnten, wobei das Risiko bestünde, dass die Gemeinde in diesem Verwal-
tungszweig zu wenig Einnahmen hätte. Die Kehrichtbehandlung sei eine öffentlich-recht-
liche Aufgabe der Einwohnergemeinde, die weiterhin von der Gemeinde zu übernehmen
sei. Dem Staatsrat sei es nicht möglich, die entstehende Regelungslücke mit einer Er-
satzregelung zu füllen. Die Gemeinden hätten einen erheblichen Gestaltungsspielraum,
insbesondere bei der Wahl zwischen einer ausschliesslich mengenabhängigen Gebühr
und einer mengenabhängigen Gebühr in Kombination mit einer mengenunabhängigen
Grundgebühr. Aufgrund der Gewaltentrennung sei es Aufgabe des kommunalen Gesetz-
gebers eine entsprechende Lösung auszuarbeiten.
5.3 Es ist zutreffend, dass der Gemeinde gemäss Art. 6 Abs. 1 lit. e des Gemeindege-
setzes vom 5. Februar 2004 (SGS/VS 175.1; GemG) die Kehrichtbehandlung obliegt.
Allerdings ist das Argument der Vorinstanz, wonach in diesem Verwaltungszweig zu we-
nig Einnahmen drohen würden, zu relativieren. Einerseits sind die Rechnungen, welche
bereits in Rechtskraft erwachsen sind, von den betreffenden Adressaten zu bezahlen
und können nicht mehr angefochten werden. Weiter wies die Gemeinde darauf hin, dass
sie zeitnah ein neues Abfallsystem einführen werde. Gerade die Tatsache, dass weitere
Betroffene in Zukunft ihre Gebührenrechnungen unter dem obgenannten Gesichtspunkt
anfechten könnten, sollte ein weiterer Ansporn für die Gemeinde sein, das Abfallregle-
ment rasch möglichst anzupassen, so dass es verfassungskonform ist. Damit wären die
finanziellen Einbussen auf eine kurze Zeit befristet und die Abfallbewirtschaftung der
Gemeinde nicht in ernsthafter Gefahr. Zudem scheint es fraglich, ob finanzielle Einbus-
sen der Gemeinden allein ein Rechtfertigungsgrund darstellen können, um eine verfas-
sungswidrige Norm weiter in Kraft zu lassen. Die Voraussetzung für den Erlass eines
Appellentscheids, dass ein ganzes Regelwerk aus den Angeln gehoben würde oder die
betreffende wichtige öffentliche Aufgabe vorübergehend nicht mehr erfüllt werden
könnte, ist vorliegend nicht gegeben. Die Gemeinde ist auch nach Aufhebung der ange-
fochtenen Verfügung nach wie vor in der Lage, die Abfallbewirtschaftung durchzuführen.
Die Vorinstanz durfte demnach keinen Appellentscheid erlassen, sondern hätte lediglich
den angefochtenen Entscheid aufheben sollen.
6. Das Kantonsgericht darf aufgrund von Art. 79 Abs. 1 VVRG weder über die Begehren
des Beschwerdeführers hinausgehen noch die angefochtene Verfügung zu dessen
Nachteil ändern. Damit gilt sowohl das Verbot der reformatio in melius als auch das Ver-
bot der reformatio in peius. Das Kantonsgericht darf nicht mehr und nichts Anderes zu-
sprechen, als die beschwerdeführende Partei mit ihren Rechtsbegehren verlangt, und
zugleich nicht weniger, als die Vorinstanz oder die Gegenpartei anerkannt hat. Damit
wird im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren der Verfügungs- oder Dispositi-
onsgrundsatz stärker gewichtet als die Offizialmaxime. Im konkreten Streitfall stellt der
Gesetzgeber damit das Interesse an der Durchsetzung des objektiv richtigen Rechts
dem subjektiven Rechtsschutzinteresse hintan (vgl. Ruth Herzog in: Ruth Herzog/Michel
Daum [Hrsg.], Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton
Bern, 2. A., 2020, N. 21 zu Art. 84).
6.1 Die Beschwerdeführer fordern in ihren Rechtsschriften nicht den gänzlichen Erlass
der von der Gemeinde erhobenen Kehrichtgebühren, sondern einzig um den Betrag,
dass schlussendlich nur noch je Fr. 200.-- für die Jahre 2018 und 2019 zu bezahlen sind.
Da das Kantonsgericht den Beschwerdeführern nicht mehr zusprechen darf, als dass sie
beantragen, sind die Beschwerdeführer lediglich noch zur Zahlung von je Fr. 200.-- Keh-
richtgebühr für die Jahre 2018 und 2019 an die Gemeinde zu verpflichten.
7. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde gutgeheissen und der angefochtene Ent-
scheid wird aufgehoben. Die Beschwerdeführer bezahlen gemäss Anerkennung eine
Kehrichtgebühr von je Fr. 200.-- für die Jahre 2018 und 2019. Die Beschwerdeführer
gelten damit als obsiegende Partei, da sie mit ihren Rechtsbegehren durchdringen. Die-
ser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist
nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung
massgebend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be-
stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er-
hoben werden.
7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91
Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Ge-
meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei
auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie ist global festzusetzen und umfasst
die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Geset-
zes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwal-
tungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der
Art.27 ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwi-
schen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des
geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der anwalt-
lich vertretenen Beschwerdeführerin für die Verfahren vor dem Kantonsgericht und vor
dem Staatsrat eine Parteientschädigung in der Höhe von Fr. 2 500.-- zugesprochen
(Auslagen und Mehrwertsteuer inklusive), die von der Gemeinde zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats
vom 5. Juli 2021 wird aufgehoben.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 500 zu Lasten der
Gemeinde zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde Z _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. Januar 2022