A1 21 144
URTEIL VOM 17. NOVEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Alexandra Lengen, Gerichtsschreiberin ad hoc,
in Sachen
U _________ , V _________ und W _________ , X _________ , Beschwerdeführer, alle
vertreten durch Rechtsanwalt Fabian Williner, WKLAW, Rechtsanwälte AG,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
Y _________ und Z _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtanwalt
Dr. Hans-Peter Jaeger,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. Mai 2021.
Sachverhalt
A. Am 21. Januar 2019 hinterlegten Y _________ und Z _________ (nachfolgend Be-
schwerdegegner) bei der Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) ein bezüglich Lauf-
richtung der Treppen und Dächer abgeändertes Baugesuch für den Abbruch eines be-
stehenden Zweifamilienhauses sowie den Neubau eines Mehrfamilienhauses auf den
Parzellen GBV Nrn. xx1 und xx2, im Orte genannt «B _________». Die Gemeinde be-
willigte das Baugesuch an ihrer Sitzung vom 23. April 2019. Die von U _________,
V _________ und W _________, X _________ sowie der Erbengemeinschaft
C _________ am 31. Mai 2019 dagegen erhobene Beschwerde wies der Staatsrat mit
Entscheid vom 2. Oktober 2019 ab. Das Kantonsgericht hiess die dagegen eingereichte
Beschwerde vom 7. November 2019 in einem Punkt (Ausscheidung Spielplatzfläche) gut
und wies die Angelegenheit an die Gemeinde zur neuen Entscheidung über die Baube-
willigung in Berücksichtigung der Bestimmungen über die Grösse des Spielplatzes zu-
rück (Urteil A1 19 227 vom 3. Juni 2020). Im Übrigen wurde die Beschwerde abgewie-
sen. In der Folge erwuchs das Urteil des Kantonsgerichts unangefochten in Rechtskraft.
B. Am 18. Juni 2020 reichten die Beschwerdegegner bei der Gemeinde den überarbei-
teten Plan „Erdgeschoss und Umgebung“ im Massstab 1:100 ein. Die Gemeinde stellte
diesen – nach Rückzug der Beschwerde im Verfahren A1 19 227 durch die Erbenge-
meinschaft C _________ – U _________, V _________ und W _________ sowie
X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 3. Juli 2020 zu und setzte denselben
unter Verzicht auf eine öffentliche Auflage eine Frist zur Stellungnahme an, welche von
den Beschwerdeführern nach einmaliger Fristverlängerung am 17. August 2020 einge-
reicht wurde. Die Beschwerdegegner nahmen hierzu am 18. September 2020 Stellung.
Die Gemeinde erteilte den Beschwerdegegnern am 12. Oktober 2020 die Baubewilligung
für ihr Bauvorhaben zum Abbruch und Neubau eines Mehrfamilienhauses samt der Pro-
jektänderung betreffend die Anordnung von Spielplatz und Grünflächen.
C. Gegen diesen Entscheid reichten die Beschwerdeführer am 2. November 2020 ein
Gesuch um aufschiebende Wirkung ein, da die Grünflächengrösse der Kinderspielplätze
gemäss kommunalem Bau- und Zonenreglement von der Wohnfläche abhänge, die Bau-
bewilligung gegen öffentlichrechtliche Bestimmungen verstosse und der Beginn der Bau-
arbeiten Auswirkungen auf die Dimension des Bauvorhabens haben könne. Dadurch
drohe ihnen ein nicht wiedergutzumachender Nachteil, weil durch die Erstellung eines
rechtswidrigen Neubaus ein finanzieller Schaden in Form einer Wertverminderung für
ihre Grundstücke resultieren würde. Am 23. November 2020 hinterlegten die Beschwer-
deführer sodann eine Beschwerde beim Staatsrat. Sie machten darin einerseits geltend,
dass eine öffentliche Auflage der Projektänderung hätte stattfinden müssen, da das Bau-
vorhaben im Bereich des Erdgeschosses mehrere wesentliche Änderungen erfahren
habe (Verschieben von Parkplätzen, allfälliges Ändern der Zuweisung von Parkplätzen,
Weglassen von Durchgängen und Fusswegen, Ändern von Grünflächen, etc.). Anderer-
seits verfüge das geänderte Projekt noch immer über keine hinreichende Fläche für ei-
nen Kinderspielplatz, da die entsprechenden Grünflächen bis zur Hausfassade als Spiel-
platz berücksichtigt worden seien, obwohl das Kantonsgericht dies als unzulässig erach-
tet habe. Des Weiteren würden die Grünflächen, welche für den Kinderspielplatz ange-
rechnet werden sollten, durch eine Zufahrtsstrasse getrennt, was gemäss Kantonsge-
richt ebenfalls nicht zulässig sei. Die Beschwerde sei folglich gutzuheissen und die an-
gefochtene Verfügung aufzuheben.
D. Die Beschwerdegegner beantragten am 22. Dezember 2020 die kostenpflichtige Ab-
weisung des Gesuchs um Erteilung der aufschiebenden Wirkung und der Beschwerde
vom 23. November 2020, soweit darauf einzutreten sei. Die Behauptungen würden nicht
faktenbasiert, sondern offensichtlich unter Missachtung der von der Baubewilligungsbe-
hörde genehmigten Planunterlagen erfolgen. Daraus gehe nämlich klar hervor, dass der
geplante Kinderspielplatz hauptsächlich an den nicht bewohnten Allgemeinräumen
grenze, die erwähnte Zufahrt keine öffentliche Strasse darstelle und die Fläche des Park-
platzes vor der fraglichen Garage in der relevanten Berechnungsfläche für den Kinder-
spielplatz nicht berücksichtigt werde. Auch die Gemeinde verlangte in ihrer Stellung-
nahme vom 6. Januar 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie hielt
fest, keine neuen Erkenntnisse festgestellt zu haben, weshalb auf den Bauentscheid
vom 23. April 2019 sowie auf denjenigen vom 12. Oktober 2020 verwiesen werde.
E. Mit Entscheid vom 3. März 2021 wies der Staatsrat das Gesuch um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung ab. Letztere sei nicht notwendig, um die Rechtmässigkeit der
angefochtenen Verfügung überprüfen zu können, ohne vor einer praktisch irreversiblen
Situation bzw. vor vollendete Tatsachen gestellt zu werden. Die Beschwerde vom
wechsels mit Entscheid vom 26. Mai 2021 ebenfalls ab. Zur Begründung wurde ange-
führt, dass es sich mit der vorgenommenen Umgestaltung des Umschwungs nicht um
eine erhebliche Änderung eines Hauptmerkmals des ursprünglichen Bauvorhabens
handle, so dass die Gemeinde zu Recht keine erneute öffentliche Auflage der Projektän-
derung vorgenommen habe. Des Weiteren befänden sich im Erdgeschoss von der über
22 m langen gegen Süden gerichteten Hauptfassade auf weniger als 5 m zum Wohnen
dienende Räumlichkeiten, welche der Spielplatzfläche zugewandt seien. Aus diesem
Grund bedürfe es keines 3 m breiten Streifens entlang der Hauptfassade, der zum
Schutz der Privatsphäre nicht zur Spielplatzfläche gerechnet werden dürfe. Schliesslich
seien die zwei ausgeschiedenen Spielplatzflächen (114.93 m2 und 129.63 m2) aufgrund
ihrer Grösse als Nachweis für den Kinderspielplatz zu berücksichtigen. Die beiden Flä-
chen seien zwar durch die Zufahrtsstrasse getrennt, diese stelle aber eine nicht stark
frequentierte Privatstrasse dar, auf welcher auch Kinder Fahrrad fahren bzw. spielen
dürften. Da die Zufahrtsstrasse nicht als Spielstrasse ausgeschieden worden sei, dürfe
deren Fläche nicht an die Spielplatzfläche angerechnet werden, was vorliegend aber
auch nicht erfolgt sei. Damit sei die ausgeschiedene Spielplatzfläche genügend und
zweckmässig.
F. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben die Beschwerdeführer am 1. Juli 2021
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts und stellten folgende Rechtsbegehren:
" 1.
Die Beschwerde sei gutzuheissen.
Primär :
Der Entscheid des Staatsrates vom 26.05.2021 sei aufzuheben und die Angelegenheit zur Neu-
beurteilung an die Gemeinde A _________ zurückzuweisen.
Den Beschwerdeführern sei für das vorinstanzliche Verfahren eine angemessene Parteient-
schädigung zuzusprechen.
Die Kosten [des] für das vorinstanzliche Verfahren sowie für das vorliegende Verfahren und
Entscheid seien dem Fiskus, allenfalls den Baugesuchstellern aufzuerlegen.
Den Beschwerdeführern sei zu Lasten der Vorinstanz und allenfalls der Baugesuchstellern eine
angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführer werfen der Vorinstanz vor, eine Rechtsverletzung begangen zu
haben, indem sie das Urteil des Kantonsgerichts A1 19 227 vom 3. Juni 2020 nicht im
Sinne der Erwägungen umgesetzt habe. Gemäss den Bauplänen befinde sich im Erd-
geschoss des Hauses B eine Wohnung, deren Bereich Küche/Essen/Wohnen an der
Südfassade liege, d.h. zum Kinderspielplatz hin gerichtet sei. Es dürfe für die Spielplatz-
fläche deshalb gegenüber der Hausfassade ein Streifen von 3 m nicht angerechnet wer-
den, da dieser zur Wahrung der Privatsphäre unverzichtbar sei. Des Weiteren sei ge-
richtsnotorisch, dass bei grösseren Überbauungen im Rahmen der StWE-Begründung
regelmässig Dienstbarkeiten (ausschliessliche Benutzungsrechte) zu Gunsten der Erd-
geschosswohnungen eingeräumt würden, weil diese mitunter über keinen Balkon ver-
fügten. Da die StWE-Begründung bis dato nicht erfolgt sei, müsse befürchtet werden,
dass über die ausgeschiedene Spielplatzfläche eine solche Dienstbarkeit begründet
werde. Mit Blick auf das ergangene Kantonsgerichtsurteil müsse dabei eine Spielplatz-
fläche von 240 m2 ausgeschieden werden. Die vorinstanzlich festgehaltene Spielplatz-
fläche von insgesamt 244.56 m2 sei aus Gründen der Privatsphäre für die Erdgeschoss-
wohnung um 22.80 m2 zu mindern, so dass eine Spielplatzfläche von 221.76 m2 resul-
tiere, die folglich zu klein sei. Gemäss den relevanten Plänen sei entlang der Südfassade
des Hauses B sodann ein Durchgang/Fussweg unbekannter Breite vorgesehen. Da
diese Fläche zugleich nicht auch als Kinderspielplatz dienen könne, sei entlang dieser
Fassade ein Abzug von einem Meter zu tätigen, was den Kinderspielplatz flächenmässig
nochmals erheblich reduziere. Schliesslich müsse berücksichtigt werden, dass mit der
Erstellung der Zufahrtsstrasse der D _________weg mit der E _________strasse ver-
bunden werde, was zu einem – wenn auch nicht massiv – erhöhtem Verkehrsaufkom-
men führe. Dabei sollten Spielplätze abseits und klar von Strassen getrennt werden.
Quartierstrassen in der Nähe von Kinderspielplätzen schienen nur dann ungefährlich,
wenn Verkehrsberuhigungsmassnahmen realisiert würden. Solche Massnahmen seien
gemäss dem Baugesuch nicht vorgesehen. Damit sei die Unfallgefahr für die Kinder
durch die Zufahrtsstrasse, welche die beiden Spielplatzflächen trenne, ungleich und un-
nötig hoch.
G. Die Beschwerde wurde am 2. Juli 2021 an die Beschwerdegegner, den Staatsrat und
die Gemeinde zur Vernehmlassung zugestellt.
Der Staatsrat verzichtete am 12. Juli 2021 auf eine Stellungnahme, beantragte jedoch
unter Verweis auf den angefochtenen Entscheid die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde. Gleichzeitig wurden die Akten des Beschwerdeverfahrens sowie die Akten
der Gemeinde hinterlegt.
Die Gemeinde beantragte am 24. August 2021 ebenfalls die kostenpflichtige Abweisung
der Beschwerde. Sie verwies gleichzeitig auf ihren Bauentscheid vom 12. Oktober 2020
sowie auf den Staatsratsentscheid vom 26. Mai 2021.
Die Beschwerdegegner liessen sich am 1. September 2021 vernehmen und verlangten
die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Konsul-
tiere man die bewilligten Baugesuchsunterlagen, könne man feststellen, dass die nach
Vorgaben des kommunalen Bau- und Zonenreglements bereinigte Wohnfläche des Bau-
vorhabens 1164 m2 betrage. 20% hiervon ergäben eine Kinderspielplatzfläche von
232.8 m2. Aus den Planunterlagen lasse sich entnehmen, dass die zwei sich gegenüber-
liegenden und als Kinderspielplatz ausgewiesenen Teilflächen total 244.56 m2 betrügen,
womit den gesetzlichen Erfordernissen Genüge getan werde. Die Beschwerdeführer
würden mit sachlich unbegründeten Abzügen versuchen, diese Fläche zu reduzieren bis
die baureglementarischen Vorgaben nicht mehr eingehalten seien. Das Kantonsgericht
habe sodann in seinem Urteil A1 19 227 vom 3. Juni 2020 lediglich ergänzend die Recht-
sprechung des Kantons Bern zitiert, wonach Grünflächen eine minimale Breite von 5 m
aufzuweisen hätten, um als Kinderspielplatz dienen zu können, wobei gegenüber Haus-
fassaden von Wohngebäuden ein Streifen von 3 m nicht angerechnet werde, da dieser
zur Wahrung der Privatsphäre der Hausbewohner unverzichtbar sei. Diesen Verweis des
Kantonsgerichts nun zur kantonalrechtlichen Gesetzgebung zu erheben, sei überzogen
und verfehlt und lasse sich auch nicht durch die kommunale Ausgestaltung von Art. 51
des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde A _________ vom 9. Juni 1996 (homo-
logiert durch den Staatsrat am 25. Juni 1997; fortan BZR) rechtfertigen. Darüber hinaus
grenze der Kinderspielplatz an der Nordseite der Hausfassade an keinen Wohnbereich
(Garage, Treppenhaus, Lift und Veloraum), so dass von keiner Störung der Privatsphäre
die Rede sein könne. Lediglich im nordwestlichen Bereich grenze die Küche der Woh-
nung im Erdgeschoss an den Kinderspielplatz. Für die Forderung nach einem minimalen
steten Abstand von 3 m zu Gebäudefassaden für Kinderspielplätze lasse sich indes we-
der eine kommunale noch eine kantonale gesetzliche Grundlage nachweisen. Eine der-
artige Forderung sei auch insoweit sachwidrig und willkürlich, weil die Gemeinde
A _________ eine derartige Praxis weder kenne noch je angewandt habe. Überdies
würden die Beschwerdeführer der Bauherrschaft betreffend die allfällige StWE-Begrün-
dung unterstellen, dass sie bei Erhalt einer Baubewilligung die baulichen Vorgaben gar
nicht erst einhalten, sondern die vorgegebene Nutzung teilweise oder ganz durch eine
andere ersetzen würden, um die geforderte Spielfläche quasi zu unterlaufen. Dies sei
ebenso unbegründet wie die künstlich vorgenommenen Abzüge der nachgewiesenen
Fläche aufgrund von bestehenden Servituten. Aus den einschlägigen Planunterlagen sei
sodann unschwer ersichtlich, dass die Fläche der Zufahrt nicht als Spielfläche berück-
sichtigt worden sei. Bei dieser dienstbarkeitsmässigen Erschliessung handle es sich
nicht um eine öffentliche Strasse, sondern um eine gebäudebezogene Zufahrt, die weder
einen unsicheren Kinderspielplatz schaffe noch verkehrsberuhigenden Massnahmen er-
fordere. Gleichzeitig hinterlegten die Beschwerdegegner eine präzisierende Stellung-
nahme des Architekten vom 5. August 2021.
H. Die Beschwerdeführer replizierten am 11. November 2021 und hielten ihre Rechts-
begehren vollumfänglich aufrecht.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführer sind als Adressaten des für sie negativ ausfallenden Staatsratsent-
scheids durch diesen berührt. Als angrenzende Eigentümer der fraglichen, zu überbau-
enden Parzellen haben sie ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Auf-
hebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann nur in
den vom Gesetz vorgesehenen Fällen gerügt werden, welche vorliegend nicht einschlä-
gig sind (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG).
3. Die Beschwerdeführer monieren zunächst, dass weder in der Verfügung der Ge-
meinde vom 12. Oktober 2020 noch im angefochtenen Staatsratsentscheid festgehalten
worden sei, welche Gesamtspielplatzfläche ausgewiesen sein müsse, damit Art. 51 BZR
eingehalten sei. Mit Blick auf das Kantonsgerichtsurteil vom 3. Juni 2020 könne indes
festgehalten werden, dass eine Kinderspielplatzfläche von 240 m2 nachgewiesen sein
müsse. Dagegen bringen die Beschwerdegegner vor, dass die nach den Vorgaben des
BZR bereinigte Wohnfläche insgesamt 1 164 m2 betrage, sodass 20% hiervon eine (mi-
nimale) Kinderspielplatzfläche von 232.8 m2 ergebe. In einem ersten Schritt ist folglich
die Mindestgrösse für die Kinderspielplatzfläche des in Frage stehenden Bauprojekts zu
ermitteln.
3.1 Die Gemeinden können im BZR vorschreiben, dass der Bauherr beim Bau von meh-
reren Wohneinheiten von der zuständigen Behörde verpflichtet werden kann, ausrei-
chend Spielplätze für Kinder zu schaffen (Art. 29 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. De-
zember 2016 [BauG; SGS/VS 705.1]). Die Gemeinde A _________ schreibt in Art. 51
BZR entsprechend vor, dass Wohnhäuser mit 4 und mehr Wohneinheiten, gut besonnte
Kinderspielplätze auf privaten Grundstücken im Freien anzulegen haben, wobei deren
Grundfläche im Minimum 20 % der gesamten Wohnfläche, mindestens aber 80 m2 aus-
machen soll. Sie dürfen nicht gleichzeitig zu anderen Zwecken dienen und Spielplätze
auf erdgeschossigen Anbauten sind nur gestattet, sofern sie mindestens zur Hälfte des
Umfangs einen begehbaren Übergang zum gewachsenen Terrain aufweisen.
3.2 Der Begriff der Wohnfläche als solcher ist weder bundesrechtlich noch im vorliegen-
den Fall kantonal- bzw. kommunalrechtlich definiert. Das Bundesgericht hielt im Rahmen
seiner Rechtsprechung zum Bundesgesetz über den Erwerb von Grundstücken durch
Personen im Ausland vom 16. Dezember 1983 (BewG; SR 211.412.41) indes fest, dass
zur Nettowohnfläche sämtliche bewohnbaren Räume einer Wohnung gehören wie Kü-
che, Hausflur, Badezimmer, Toilette, geschlossenes Schwimmbad, Sauna, Hobbyraum,
nicht aber Balkon, Treppenhaus, Keller und Estrich (Urteil des Bundesgerichts
2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 2.1 mit Hinweisen). Aus der SIA-Norm 416 bzw.
den in deren Anhang B niedergelegten Definitionen ergibt sich dasselbe: Die Nettowohn-
fläche definiert sich in Funktion zur Hauptnutzfläche, welche ihrerseits der Zweckbestim-
mung und Nutzung des Gebäudes im engeren Sinn dient. Von der Hauptnutzfläche ab-
zugrenzen ist die Nebennutzfläche, zu der Waschküche, Estrich- und Kellerräume, Ab-
stellräume, Fahrzeugeinstellräume, Schutzräume und Kehrichträume gezählt werden
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_902/2017 vom 6. Februar 2019 E. 2.3). Im vorliegen-
den Fall sind deshalb die ausgeschiedenen Wohnflächen der zu realisierenden Woh-
nungen festzustellen, um das Mindestmass der Gesamtspielplatzfläche gemäss Art. 51
BZR ermitteln zu können.
3.3 Wie die Gemeinde im Bauentscheid vom 12. Oktober 2020 richtigerweise erkannt
hat, sollen auf den fraglichen Parzellen in A _________ zwei zusammengebaute Mehr-
familienhäuser entstehen, welche insgesamt vier 3 ½-Zimmerwohnungen, zwei
4 ½-Zimmerwohnungen und vier 5 ½- Zimmerwohnungen beherbergen. Aus den Flä-
chen- und m3-Berechnungen nach SIA-Norm des mit dem vorliegenden Bauprojekt be-
fassten Architekten ergibt sich dabei pro Wohnung folgende anrechenbare Wohnfläche:
Haus A
Erdgeschoss
keine Wohnräume
5 ½-ZWG Nord
146.7 m2
5 ½-ZWG Süd
143.5 m2
5 ½-ZWG Nord
146.7 m2
5 ½-ZWG Süd
143.5 m2
Dachgeschoss
3 ½-ZWG Nord
86.5 m2
3 ½-ZWG Süd
91.9 m2
Total der anrechenbaren Wohnfläche für Haus A:
758.8 m 2
Haus B
Erdgeschoss
3 ½-ZWG
61.8 m2
4 ½-ZWG West
124.8 m2
4 ½-ZWG West
124.8 m2
Dachgeschoss
3 ½-ZWG West
93.8 m2
Total der anrechenbaren Wohnfläche für Haus B:
405.2 m 2
Die anrechenbare Wohnfläche für das Bauprojekt beträgt damit insgesamt 1 164 m2.
Unter Berücksichtigung von Art. 51 BZR ist bei dieser Wohnfläche für das Bauvorhaben
somit eine Kinderspielplatzfläche von (minimal) 232.8 m2 auszuscheiden (20% von
1 164 m2). Auf diese Berechnung ist abzustellen, zumal die Beschwerdeführer nicht auf-
zeigen, wie sie zum Ergebnis einer erforderlichen Gesamtspielplatzfläche von 240 m2
gelangen.
4. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, dass das Kantonsgericht Wallis in seinem
Urteil A1 19 227 vom 3. Juni 2020 rechtsverbindlich festgehalten habe, dass gegenüber
Hausfassaden von Wohngebäuden ein Streifen von 3 m Grünfläche nicht als Kinder-
spielplatz angerechnet werden dürfe, da dieser zur Wahrung der Privatsphäre unver-
zichtbar sei. Das Kantonsgerichtsurteil sei unangefochten geblieben und somit in
Rechtskraft erwachsen. Die beiden Vorinstanzen würden mit ihrer Auffassung, es handle
sich hierbei lediglich um eine Empfehlung, verkennen, dass es sich um höchstkantonale
und damit verbindliche Rechtsprechung handle. Da sich im Erdgeschoss des Hauses B
eine Wohnung befinde, deren Südfassade (Bereich Küche/Essen/Wohnen) direkt an den
Kinderspielplatz grenze, sei ein 3 m-Streifen Grünfläche in der Länge von insgesamt
7.6 m (4.6 m Fassadenlänge plus weitere 3 m Fassadenflucht ab Fassadenecke), ins-
gesamt also 22.8 m2, aus Gründen der Privatsphäre deshalb nicht an die Kinderspiel-
platzfläche anzurechnen. Damit werde die notwendige Spielplatzfläche nicht erreicht. Im
Übrigen müsse befürchtet werden, dass die ausgeschiedene Spielplatzfläche durch eine
spätere StWE-Begründung und Ausscheidung von Dienstbarkeiten (ausschliessliche
Benutzungsrechte) unterlaufen werden könnte, weswegen die Ausscheidung eines 3 m
breiten Streifens zusätzlich sinnvoll sei.
4.1 Die Beschwerdegegner halten dagegen, dass der kommunale Gesetzgeber im Bau-
bereich gemäss BauG Autonomie geniesse. Vorschriften und Rechtsprechung anderer
Kantone sowie die Vorgaben von Fachinstitutionen erhielten mithin keinen normativen
Charakter bzw. würden kommunale Anordnungen weder verdrängen noch ergänzen,
ohne die Gemeindeautonomie zu verletzen oder gar gesetzes- bzw. verfassungswidrig
zu sein. Das Kantonsgericht habe i.c. mit seinem Entscheid vom 3. Juni 2020 die Recht-
sprechung des Kantons Bern betreffend den 3 m Streifen zur Wahrung der Privatsphäre
lediglich ergänzend zitiert. Der Verweis auf diese Praxis mache diese selbst nicht zur
kantonalrechtlichen Gesetzgebung. Zudem würde eine derartige Forderung eine krasse
Ungleichbehandlung (Art. 8 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft vom 18. April 1999 [BV; SR 101]) darstellen, da die Gemeinde eine derartige Pra-
xis weder kenne noch je angewandt habe. Des Weiteren könne der Spielplatz aufgrund
der unmittelbar tangierten Nutzungsräume den angeblich zu schützenden Wohnbereich
bzw. die zu schützende Privatsphäre gar nicht erst verletzen. Denn die kleinere Kinder-
spielplatzfläche grenze im Norden an die Garage Nr. 7 sowie an das Treppenhaus mit
Veloraum und Lift. Auf der gegenüberliegenden Seite grenze die grössere Kinderspiel-
platzfläche an die Garage Nr. 8 bzw. an die Freifläche als Parkplatz davor. Lediglich der
Zugang im nordwestlichen (recte: südwestlichen) Bereich der Küche im Erdgeschoss
könne betroffen sein. Jedoch lasse sich weder eine kommunale noch eine kantonale
gesetzliche Grundlage für den geforderten Abstand von 3 m zur Hausfassade nachwei-
sen. Schliesslich werde der Bauherrschaft unterstellt, dass sie bei Erhalt einer Baube-
willigung die baulichen Vorgaben gar nicht erst einhalten, sondern die vorgegebene Nut-
zung teilweise oder ganz durch eine andere ersetzen würde. Mit Unterstellungen mögli-
chen Fehlverhaltens könne aber keine Gesetzeswidrigkeit begründet werden. Darüber
hinaus würden die Nichterfüllung von Auflagen oder die Vornahme nicht bewilligter nach-
träglicher Änderungen baupolizeiliche Interventionen i.S.v. Art. 54 ff. BauG auslösen.
4.1.1 Gemäss dem Legalitätsprinzip (Art. 5 Abs. 1 BV) ist primäre Rechtsquelle das
Gesetz. Dies dient dem Schutz vor behördlicher oder richterlicher Willkür. Die Rechtset-
zung ist dabei Sache der Legislative, während die Aufgabe der Gerichte die Rechtspre-
chung ist (Hansjörg Seiler, Das Verhältnis zwischen Richterrecht und formellem Gesetz-
geber, LeGes 2016, S. 357; s.a. Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. A. 2014, S. 137 ff.; Giovanni Biaggini, Verfassung und Rich-
terrecht: verfassungsrechtliche Grenzen der Rechtsfortbildung im Wege der bundes-
rechtlichen Rechtsprechung, Basel/Frankfurt am Main 1991, S. 17). Die schweizerische
Rechtsordnung verdankt ihre Weiterentwicklung aber nicht alleine dem Gesetzgeber.
Die Fortbildung des Rechts geschieht in der Praxis auch durch die Norminterpretation
des Richters (sog. richterliche Rechtsfortbildung; vgl. hierzu statt vieler Giovanni Biag-
gini, a.a.O., S. 3 ff.). Gemäss der traditionellen schweizerischen Methodenlehre ist der
Richter bei der Rechtsgewinnung an den Wortlaut des Gesetzes gebunden. Solange
eine plausible Lösung des Interpretationsproblems im Rahmen der Auslegung des Wort-
sinnes gefunden werden kann (sog. Rechtsfindung secundum legem), erübrigen sich
methodologische Gedankengänge, die sich spezifisch auf den Bereich der richterlichen
Rechtsfindung praeter oder contra verba legis beziehen. Zeigen die klassischen Ausle-
gungselemente indes an, dass der Normtext ein Normsinndefizit aufweist, wird der Rich-
ter in eine zweite Rechtsfindungszone verwiesen, die sog. Rechtsfindung praeter legem
(Lückenfüllung «echter» Gesetzeslücken). Dabei soll er modo legislatoris vorgehen, d.h.
er soll nach der Regel entscheiden, die er als Gesetzgeber aufstellen würde. Lässt die-
ses Verfahren immer noch keine gesetzgeberische Lösung erkennen, gelangt der Rich-
ter in die dritte Rechtsfindungsebene, der sog. (freien) Rechtsfindung contra legem
(Normkorrektur, Gesetzesberichtigung). Das Ausfüllen dieser «unechten» Lücke, d.h.
die Korrektur einer im konkreten Fall unbefriedigend auswirkenden Norm, hat dabei nur
ausnahmsweise und unter Berücksichtigung des Rechtsmissbrauchsverbots zu erfolgen
(Marc Amstutz/Marcel Alexander Niggli, in: Peter Forstmoser/Heinrich Honsell/Wolfgang
Wiegand [Hrsg.], Richterliche Rechtsfortbildung in Theorie und Praxis, Festschrift für
Hans Peter Walter, Bern 2005, S. 14 ff. mit Hinweisen; Giovanni Biaggini, a.a.O., S. 14
und S. 68 ff.; vgl. auch Art. 81 VVRG i.V.m. Art. 1 und Art. 2 Abs. 2 des Schweizerischen
Zivilgesetzbuches vom 10. Dezember 1907 [ZGB; SR 210]). Die richterliche Rechtsfort-
bildung basiert damit auf der anzuwendenden Rechtsnorm. In diesem Zusammenhang
stellt sich vorliegend deshalb die Frage, ob das Kantonsgericht in seinem Urteil
A1 19 227 vom 3. Juni 2020 die zitierte 3 m-Regel im Rahmen der richterlichen Rechts-
fortbildung zu geltendem kantonalem Recht erhoben hat.
4.1.2 Vorab ist festzuhalten, dass die Beschwerdeführer richtigerweise festgestellt ha-
ben, dass für die Umsetzung der im Raum stehenden 3 m-Regel weder eine kommunale
noch eine kantonale gesetzliche Grundlage besteht. Im hier fraglichen Urteil hatte das
Kantonsgericht sodann u.a. über die Frage zu befinden, ob Grünflächen zur Fläche der
Kinderspielplätze hinzugerechnet werden dürfen, um die Voraussetzungen von Art. 51
BZR zu erfüllen. Ausgehend von der Definition eines Spielplatzes gemäss der Bera-
tungsstelle für Unfallverhütung kam es dabei zum Schluss, dass neben dem eigentlichen
Spielplatz prinzipiell auch Grünflächen als Spielplätze dienen können, sofern sie den
Freizeitaktivitäten der Kinder zur Verfügung stehen (E. 7.2). Im Rahmen des ursprüngli-
chen Bauprojekts waren nämlich ein Kinderspielplatz von 120 m2 sowie Grünflachen von
gesamthaft 201.5 m2 geplant gewesen (E. 7.1). Die neben dem eigentlichen Spielplatz
geltend gemachte Grünfläche bestand aber nicht aus einem zusammenhängenden
Stück, sondern war in vier verschiedenen Teilflächen aufgeteilt, die auf der gesamten
Parzelle verteilt lagen. Zwei der Teilflächen waren vom eigentlichen Spielplatz aus nicht
einsehbar und zwei andere Teilflächen waren lediglich rund 40 m2 gross, so dass das
Kantonsgericht die Zweckmässigkeit der Grünflächen für die Benutzung als Spiel- und
Freizeitflächen für Kinder und Familien verneinte (E. 7.3). Das Kantonsgericht zitierte für
diese Schlussfolgerung exemplarisch ausserkantonale Rechtsprechung. So auch dieje-
nige der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern, wonach u.a. gegen-
über Hausfassaden von Wohngebäuden ein Streifen von 3 m Grünfläche nicht als Spiel-
platzfläche angerechnet werde, da dieser zur Wahrung der Privatsphäre unverzichtbar
sei. Die Absicht des Kantonsgerichts lag darin, aufzuzeigen, dass Anordnung und
Grösse der Grünflächen von massgebender Bedeutung sind, um entscheiden zu kön-
nen, ob sie als Spiel- und Freizeitflächen für Kinder angerechnet werden dürfen (vgl. E.
7.3). Es hat damit in seinem Urteil A1 19 227 vom 3. Juni 2020 eine in erster Linie tele-
ologische Gesetzesauslegung betrieben, indem es die qualitativen Merkmale einer
zweckmässigen als Kinderspielplatz auszuscheidenden Fläche im Rahmen von Art. 51
BZR definierte. Die in casu richterliche Rechtsfortbildung secundum legem, welche als
Verfeinerung oder Fortentwicklung der geltenden kantonalen bzw. kommunalen Rechts-
ordnung zu verstehen ist (vgl. Giovanni Biaggini, a.a.O., S. 54), bezieht sich dabei ledig-
lich global auf die Anforderungen bezüglich Anordnung und Grösse der im Rahmen ei-
nes Bauprojekts auszuscheidenden Grünflächen, die als Kinderspielplatzflächen ange-
rechnet werden dürfen und nicht spezifisch auf die zitierte 3 m-Regel zur Wahrung der
Privatsphäre.
4.2 Nach dem Gesagten durften die Vorinstanzen die zitierte Rechtsprechung in der
Erwägung des Kantonsgerichts lediglich als Empfehlung auffassen – soweit sie als sol-
che überhaupt verstanden werden will. Die vollständige Anrechnung der beiden Grün-
flächen von insgesamt 244.56 m2 als Kinderspielplatz stellt damit in casu keine Rechts-
verletzung dar. Auf weitere Rügen in diesem Zusammenhang (Anwendung des 3 m-Pri-
vatsphären-Abstands in concreto; Befürchtung der Gesetzesumgehung durch StWE-Be-
gründung und Einräumung von Dienstbarkeiten) wird mangels entsprechender Rechts-
grundlage und mangels Vorliegen eines entsprechenden konkreten Lebenssachverhalts
nicht weiter eingegangen. Die Beschwerde ist in diesem Punkt folglich abzuweisen.
5. Die Beschwerdeführer machen ferner geltend, dass gemäss den relevanten Plänen
entlang der Südfassade des Hauses B, auf Höhe des Veloraums und der Garage Nr. 7
ein Durchgang/Fussweg entstehen solle. Dieser Durchgang könne nicht zugleich als
Kinderspielplatz dienen. Dies umso mehr, wenn er allenfalls mit Platten belegt werde.
Es rechtfertige sich deshalb, auch entlang dieser Fassade einen Abzug von einem Meter
zu tätigen, womit der Kinderspielplatz flächenmässig nochmals erheblich reduziert
werde. Inwiefern ein Durchgang/Fussweg gemäss dem überarbeiteten Grundrissplan,
der für einen Zugang vom Wohngebäude zum Kinderspielplatz sorgt, als durchgehende
Grünfläche (ohne Platten) markiert und mit keinen Dienstbarkeiten belastet ist, nicht
gleichzeitig als Kinderspielplatz genutzt werden kann, ist vorliegend nicht ersichtlich und
wird im Übrigen von den Beschwerdeführern auch nicht rechtsgenüglich dargetan. Das
Bauvorhaben weist betreffend Kinderspielplatzfläche zudem eine Reserve von 11.76 m2
auf (nachgewiesene 244.56 m2 minus erforderliche 232.8 m2). Der östlich gelegene
Spielplatz ist an der Südseite des Hauses A gemäss Grundrissplan 11.32 m lang. Auch
bei Ausscheidung eines allfälligen Durchgangs/Fussweges von 1 m Breite auf 11.32 m
Länge entspräche die Kinderspielplatzfläche den gesetzlichen Erfordernissen. Diese
Feststellung ist jedoch insofern unbeachtlich, als dass die Rüge der Beschwerdeführer
mangels Substantiierung abzuweisen ist.
6. Die Beschwerdeführer stören sich schliesslich daran, dass die beiden Kinderspiel-
platzflächen durch die Zufahrtsstrasse der Überbauung getrennt werden. Spielplätze
seien abseits und klar von Strassen getrennt zu sein. Die Erstellung dieser Zufahrts-
strasse bewirke, dass der D_________weg mit der E_________strasse verbunden
werde, was zu einem – wenn auch nicht massiv – erhöhtem Verkehrsaufkommen führe.
Solche Quartierstrassen in der Nähe von Kinderspielplätzten würden nur dann ungefähr-
lich scheinen, wenn Verkehrsberuhigungsmassnahmen realisiert würden, welche ge-
mäss dem Baugesuch nicht vorgesehen seien. Folglich sei die Unfallgefahr für die Kin-
der durch die Zufahrtsstrasse ungleich und unnötig hoch.
Die Beschwerdegegner verweisen auf die einschlägigen Planunterlagen und machen
geltend, dass es sich bei der dienstbarkeitsmässigen Erschliessung des zu überbauen-
den Grundstücks nicht um eine öffentliche Strasse handle. Es seien lediglich zwei Nach-
bargrundstücke dienstbarkeitsbegünstigt, so dass die Annahme eines erhöhten Ver-
kehrsaufkommens unbegründet erscheine. Zudem liege ein bloss grundstücksbezoge-
ner Verkehr vor, wie das bei sämtlichen StWE-Überbauungen der Fall sei, da Einstell-
hallen und Aussenparkplätze stets von den Eigentümern über die Allgemeinflächen, auf
welchen auch Spielanlagen stehen können, angefahren werden könnten. Eine absolute
Trennung von Kinderspielplätzen und gebäudeeigenem Verkehr lasse sich in der Wirk-
lichkeit kaum realisieren bzw. ausmachen. Es handle sich hierbei auch nicht um eine
Quartierstrasse, weshalb das Bauvorhaben auch keine Verkehrsberuhigungsmassnah-
men vorsehe. Das Zufahrtsrecht ende sodann vor der Parzelle Nr. xx3, von wo aus le-
diglich ein Wegrecht zur E_________strasse bestehe, welches aber nicht der Allgemein-
heit, sondern nur den begünstigten Grundstückseigentümern offenstehe. Von der ge-
mäss Art. 51 BZR erforderten Kinderspielplatzfläche von 232.8 m2 würden somit nach-
weislich 244.56 m2 ausgewiesen werden, weshalb das abgeänderte Baugesuch die
kommunalen Vorschriften vollumfänglich einhalte.
6.1 Wie aus den Beilagen der Stellungnahme des Architekten vom 5. August 2021 (Ak-
ten Kantonsgericht) zu entnehmen ist, werden in casu zwei sich gegenüberliegende Flä-
chen in der Grösse von 114.93 m2 (südlich des Hauses A) und 129.63 m2 (südlich des
Hauses B) als Kinderspielplätze ausgewiesen, ohne die beiden übrigen Grünflächen von
73 m2 nordwestlich des Hauses B und 68.5 m2 westlich des Hauses A miteinzuberech-
nen. Die beiden Kinderspielplätze werden im Südosten der Parzelle Nr. xx2 durch eine
2.7 m breite Zufahrtsstrasse getrennt, welche die Überbauung über den D
_________weg für den motorisierten Verkehr erschliesst und mit einem Durchfahrts-
recht zugunsten der Parzellen Nrn. xx4 und xx5 belastet ist. Dieses Durchfahrtsrecht
endet an der südlichen Grenze der Parzelle Nr. XX3 bzw. an der nördlichen Grenze der
Parzelle Nr. xx2 und geht dort in ein Durchgangsrecht von 1 m Breite zugunsten der
Parzellen Nrn. xx4, xx2 und xx5 über, welches die geplante Überbauung auf der Nord-
seite der Parzelle Nr. xx1 mit der E _________strasse für den Fussverkehr erschliesst.
Weder die Fläche der Zufahrtsstrasse noch die mit dem Durchgangsrecht belastete Flä-
che oder der Parkplatz vor der Garage Nr. 8 mitsamt dem Zugang zur Wohnung im Erd-
geschoss des Hauses B werden indes zu den ausgewiesenen Grün- oder Kinderspiel-
platzflächen hinzugerechnet. Im Übrigen bestehen die beiden Kinderspielplätze auf ihren
jeweiligen Parzellen aus einem zusammenhängenden Stück Grünfläche und werden –
betrachtet man die Kinderspielplatzfläche beider Parzellen als grosses Ganzes – ge-
mäss Grundrissplan ca. in der Mitte durch die Zufahrtsstrasse getrennt.
6.2 Vor diesem Hintergrund werden die Parzellen der Beschwerdegegner entgegen der
Darstellung der Beschwerdeführer nicht über die geplante Zufahrtsstrasse durchgehend
von der E _________strasse bis zum D _________weg für den motorisierten Verkehr
erschlossen. Die Zufahrt für Motorfahrzeuge bleibt lediglich über den D _________weg
möglich. Da die geplante Überbauung am Ende der fraglichen Zufahrtsstrasse liegt, wird
sie naturgemäss lediglich einen gebäudebezogenen Verkehr verursachen, zumal die üb-
rigen Nachbarn ihre davorliegenden Grundstücke erreichen, ohne die Zufahrtsstrasse
bis zur Liegenschaft der Beschwerdegegner befahren zu müssen. Die 2.7 m breite Zu-
fahrtsstrasse der geplanten Überbauung wird damit nicht im Sinne einer Quartierstrasse
den Verkehr aus den angrenzenden Erschliessungsstrassen sammeln, welche zu einem
hohen und allenfalls kindergefährdenden Verkehrsaufkommen führen könnte, weshalb
Verkehrsberuhigungsmassnahmen müssig sind. Dies mitunter auch aufgrund der Tatsa-
che, dass die Zufahrtsstrasse gemäss dem überarbeiteten Grundrissplan einzig der Er-
schliessung des Hauses B mitsamt seiner Garage und dem Aussenparkplatz dient. Die
vier Besucherparkplätze sowie die übrigen sieben Garagen und zwei Aussenparkplätze
des Hauses A sind über die E _________strasse und der geplanten Zufahrtsrampe öst-
lich der Parzelle Nr. xx1 erschlossen. Die fraglichen Spielplätze liegen damit an einer
schwach frequentierten Zufahrtsstrasse, die folglich ihren Einbezug in die Spiel- und
Freizeitaktivitäten der Kinder ermöglicht, ohne deren Sicherheit zu gefährden oder den
244.56 m2 Kinderspielplatzfläche ihre Qualität als solche oder die Zweckmässigkeit ab-
zusprechen. Die Rüge betreffend die Zufahrtsstrasse kann damit nicht gehört werden,
weshalb die Beschwerde auch in diesem Zusammenhang abzuweisen ist.
7. Nach dem Gesagten erfüllen die beiden ausgewiesenen Spielplatzflächen gemäss
überarbeitetem Grundrissplan von insgesamt 244.56 m2 die Anforderungen von Art. 51
BZR in Grösse und Anordnung in vollem Umfang. Der am 18. Juni 2020 von den Be-
schwerdegegnern bei der Gemeinde eingereichte und entsprechend den einschlägigen
Erwägungen des Kantonsgerichts (Urteil A1 19 227 vom 3. Juni 2020) abgeänderte
Plan-Nr. 2016 – 12 – 401 B „Erdgeschoss mit Umgebung“ im Massstab 1:100 entspricht
folglich den kommunalen Bauvorschriften, weshalb die Vorinstanz die erteilte Baubewil-
ligung zu Recht geschützt hat. Die Beschwerde vom 1. Juli 2021 ist daher in allen Punk-
ten abzuweisen.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb den Beschwerdeführern die Gerichtsgebühr auferlegt
wird.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen
sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zu-
sammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Ab-
teilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.--
(Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie-
rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt. Die Ge-
richtsgebühr ist nach dem Gesagten den Beschwerdeführern aufzuerlegen.
7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abge-
sehen von hier nicht weiter relevanten Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung
der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädi-
gung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit
sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die be-
rechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff.
GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen
Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- beträgt (Art. 39 GTar).
Die obsiegenden Beschwerdegegner haben in casu eine Parteientschädigung bean-
tragt. Im vorinstanzlichen Verfahren fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Im Be-
schwerdeverfahren replizierten die Beschwerdeführer. Die Beschwerdegegner reichten
jeweils umfangreiche Rechtsschriften und zahlreiche Belege ein. Aufgrund des Um-
fangs, des geschätzten Aufwands sowie der Bedeutung und Schwierigkeit des Falls wird
die Parteientschädigung für die anwaltlich vertretene Partei vorliegend auf insgesamt
Fr. 2'500.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgesetzt, welche von den Beschwerdeführern
zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden den Beschwerdeführern unter solidari-
scher Haftbarkeit auferlegt.
Die Beschwerdeführer bezahlen den Beschwerdegegnern unter solidarischer Haft-
barkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2 500.--.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Ein-
wohnergemeinde A _________ und den Beschwerdegegnern schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. November 2021