A1 21 135
URTEIL VOM 3. DEZEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Gerichtsschreiberin Vanessa Brigger,
in Sachen
X _________ , Y _________ , und Z _________ , alle vertreten durch G _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , andere Behörde,
(Öffentliche Strassen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Mai 2021.
Sachverhalt
A. Im Amtsblatt Nr. 22 vom 31. Mai 2019 publizierte die Dienststelle für Mobilität (DFM)
im Einverständnis mit der Gemeinde A _________ die öffentliche Auflage des Projektes
«Strassenausbau B _________». Die bestehende Strasse von A _________ nach
C _________ soll ausgebaut werden, um die Sicherheit zu verbessern. Der Ausbau be-
trifft den Teilabschnitt B _________ – D _________ und umfasst eine Verbreiterung auf
6.10 m sowie Kurvenverbreiterungen für die Fahrzeugkategorie B (grosse Lastwagen,
Standart Reisecar). Gegen dieses kantonale Strassenbauprojekt hat u. a. die Erbenge-
meinschaft E _________ am 24. Juni 2019 Einsprache erhoben.
B. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021, eröffnet am 19. Mai 2021, genehmigte der Staatsrat
die Pläne und Unterlagen des Auflageprojekts «Strassenausbau B _________» unter
Auflagen und Bedingungen und erklärte die hierfür vorgesehenen Arbeiten als Werk öf-
fentlichen Nutzens. Die Genehmigung der Pläne begründet überdies das Recht auf Ent-
eignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstü-
cken. Gleichzeitig wurde auch die für die Realisierung des geplanten Strassenausbaus
notwendige Rodung von 4 689 m2 Waldareal (4 314 m2 definitiv und 375 m2 temporär)
bewilligt und der zu leistende Rodungsersatz festgelegt.
Im gleichen Entscheid (S. 17/20 f.) wurde auch die Einsprache der Erbengemeinschaft
E _________ behandelt und in dem Sinne gutgeheissen, als dass weder von deren Par-
zelle Nr. xx1 noch von deren Parzelle Nr. xx2 temporär Boden enteignet werden soll und
im Bereich der Parzellen Nrn. xx1 und xx3 eine Mauer mit einer Länge von ca. 45 m
erstellt wird, so dass von der Parzelle Nr. xx3 nur noch 52 m2 und von der Parzelle Nr.
xx1 nur noch 144 m2 enteignet werden. Gleichzeitig wurden der neue Landerwerbs- und
Situationsplan 1:1000 vom 1. April 2021 im Bereich dieser Parzellen genehmigt. In Er-
teilung einer Ausnahmebewilligung kann der auf der Parzelle Nr. xx1 befindliche Gerä-
teunterstand auf Zusehen hin unter Auflagen und Bedingungen bestehen bleiben. Im
Übrigen wurde die Einsprache abgewiesen, soweit auf sie im Rahmen des Plangeneh-
migungsverfahrens überhaupt einzutreten sei.
C. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhoben X _________, Y _________ und
Z _________ (fortan Beschwerdeführer) am 20. Juni 2021, mit Ergänzung vom 12. Juli
2021, Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kan-
tonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1.
die Einsprache sich auf ein marginales Teilstück von knapp 25 M1 vom gesamten Strassen-
ausbau der 1'620 M1 bezieht,
die Strassenbreite soll dem Zweck entsprechend auf 6.10 M1 korrigiert werden,
im Ausführungsprojekt die Strassenführung sowie die Topographie/Strassenondulation noch
optimiert werden kann,
das neue Profil sowie die Strassenführung so zu wählen ist, dass Bauten dieser Wichtigkeit für
den Rebbau-Betrieb bestehen bleiben können,
eine marginale Amelioration der Strassenführung - Begradigung der Strassenführung/Ver-fla-
chung des Radius geprüft werden muss, damit der Standort vom Geräteunterstand für den Reb-
baubetrieb (oberhalb der Strasse) auf einfachste und unkomplizierte Weise, ohne materiellen
Aufwand, erhalten bleiben kann,
der Parkplatz für den Rebbau für den temporären Auf- und Ablad der Arbeitsgeräte und Güter
sichergestellt sein muss, auch um den Rebbau an diesem Ort nachhaltig sicherzustellen."
Sie machten geltend, die Abweisung des Antrags «einer marginalen Amelioration der
Strassenführung – Begradung bei den QP 38 und 38 a» sei nicht nachvollziehbar. Die
Begründungen seien nur summarisch und nicht sichtbar dargestellt. Die unverhältnis-
mässigen Mehrkosten seien nicht nachgewiesen oder transparent gemacht. Die Akten
der Dienststelle hätten sie nicht gesehen und seien ihnen nicht zur Einsicht vorgelegt
worden. Der Ausbau sei im Bereich der Querprofile 36, 37, 38 und 38a zu optimieren,
«um den Rebbau-Betrieb an diesem Ort nicht zu eliminieren». Die geplante Stützmauer
bei den Querprofilen 38 und 38 a sei um einen Meter talwärts zu verschieben und zu
verlängern. Der Geräteunterstand solle ohne Einschränkungen beibehalten werden kön-
nen.
D. Die Beschwerde ist am 15. Juli 2021 an den Staatsrat und die Gemeinde zur Ver-
nehmlassung weitergeleitet worden.
Am 25. August 2021 beantragte der Staatsrat, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde voll-
umfänglich und kostenpflichtig abzuweisen, soweit auf sie überhaupt einzutreten sei. Im
Rahmen der Behandlung der Einsprache habe die Vorinstanz zahlreiche Begehren der
Beschwerdeführer gutgeheissen. Demgegenüber sei eine weitere kostenintensive Pro-
jektanpassung abgelehnt worden, wonach bei den Querprofilen 38 und 39 die Strasse
talwärts zu verschieben sei, was eine höhere und längere Mauer nötig mache. Die Ab-
lehnung sei erfolgt, weil «die immensen Mehrkosten in keinem Verhältnis zum Nutzen
einer solchen Massnahme stehen würden». Der Vorteil der Beschwerdeführer bestehe
darin, dass sie ein wenig mehr Platz beim Geräteunterstand hätten. Den Beschwerde-
führern sei das volle Akteneinsichtsrecht gewährt worden. Sie hätten alle Vormeinungen
der Dienststellen einsehen können und hätten alle Berichte des Ingenieurbüros erhalten.
Es sei klar, dass die verlangte Projektanpassung mit einer deutlichen Verlängerung und
Erhöhung der geplanten Mauer in die zehntausende Franken gehen würde. Es würden
gesamthaft Projekt-Mehrkosten von über Fr. 100 000.-- wegen der Reben der Be-
schwerdeführer entstehen. Durch die Entfernung einzelner Rebstöcke sei das Parkieren
eines Autos auf der Seite des Unterstandes möglich. Es könne nicht verlangt werden,
dass jede rechtskonforme Variante dem öffentlich aufgelegten Projekt gegenübergestellt
werden müsse. Varianten mit erheblichen Nachteilen könnten schon nach einer summa-
rischen Prüfung ausgeschieden werden, weshalb vorliegend aufgrund der massiven
Mehrkosten und der Verhältnismässigkeit eine Verschiebung der Strasse nicht in Frage
komme. Die Forderung, die Strassenbreite im Bereich des Unterstandes von 7 m auf
6.10 m zu korrigieren, sei auch abzuweisen, weil die VSS-Normen Verbreiterungen bei
Kurven ausdrücklich vorschreibe. Falls keine gültige Baubewilligung für den Geräteun-
terstand vorliege, könne die Ausnahmebewilligung gemäss Art. 208 StrG in Wiederer-
wägung gezogen werden.
Am 16. November 2021 teilten die Beschwerdeführer mit, dass die Erbengemeinschaft
E _________ aufgelöst worden war. Sie hinterlegten die Vollmachten, die Grundbuch-
auszüge und die Baubewilligung der Gemeinde A _________ vom 18. Juni 1976 für den
Geräteunterstand auf der Parzelle Nr. xx1.
Am 1. Dezember 2021 reichte der Staatsrat unaufgefordert eine weitere Stellungnahme
ein und hielt an den Anträgen der Beschwerdeantwort fest. Der Geräteunterstand
verstosse nicht nur gegen das Strassengesetz, weil er in der Bauverbotszone der
Strasse stehe, sondern verstosse auch gegen die erteilte Baubewilligung, weil sich der
Standort der Baute nicht auf der westlichen Seite der Parzelle Nr. xx1 und somit an der
Grenze zur Parzelle Nr. xx4 befinde, wie von der Gemeinde bewilligt, sondern ganz an
einem anderen Standort, bei welchem auch die Grenzabstände zur Parzelle Nr. xx5 nicht
eingehalten seien. Dies sei auch im Rahmen des Enteignungsverfahrens zu beachten,
da für illegal erstellte Bauten keine Entschädigungen zu entrichten seien.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis 77 VVRG und aufgrund von Art. 47 Abs. 2 des Strassengesetzes
vom 3. September 1965 (StrG; SGS/VS 725.1) der Verwaltungsgerichtsbeschwerde un-
terliegt. Die Beschwerdeführer sind als Rechtsnachfolger der Erbengemeinschaft
E _________, als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Einspre-
cher in der unteren Instanz, aber auch als Miteigentümer von in der Umgebung der
Strasse gelegenen Parzellen, durch den angefochtenen Entscheid berührt und haben
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung, so dass sie nach
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
sind. Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art.
80 Abs. 1 lit. b und c, i.V.m. 46 und 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48
Abs. 2 i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG).
2.1 Gemäss Art. 78 lit. a VVRG können mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens
und unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gel-
tend gemacht werden. Eine Zweckmässigkeitsüberprüfung der angefochtenen Verfü-
gung ist dem Kantonsgericht jedoch, abgesehen von den in Art. 78 lit. b VVRG vorgese-
henen, hier nicht zutreffenden Fällen, verwehrt. Es ginge nämlich nicht an, eine ange-
messene Entscheidung der Vorinstanz durch eine andere, ebenfalls angemessene Lö-
sung zu ersetzen (BGE 142 II 49 E. 4.4 und 127 II 238 E. 3b/aa). Der Ermessens- bzw.
Angemessenheitsbegriff ist von der Auslegung und Anwendung unbestimmter Rechts-
begriffe zu unterscheiden, zumal letzteres eine Rechtsfrage darstellt. Die Verhältnismäs-
sigkeit und das öffentliche Interesse bilden derlei unbestimmte Rechtsbegriffe (Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 1049), weshalb deren Auslegung und Anwendung
frei geprüft werden können (Urteil des Bundesgerichts 2C_114/2012 vom 26. März 2013
E. 2.2).
Das Verfahren für den Neubau, den Ausbau und die Korrektion kantonaler und kommu-
naler Verkehrswege erfolgt nach den Bestimmungen des StrG. Vorhaben sind in einem
rechtsverbindlichen Ausführungsprojekt festzulegen, das für kantonale Verkehrswege
durch das zuständige Departement erstellt wird (Art. 39 Abs. 1 lit. A StrG). Die Ausfüh-
rungsprojekte sind öffentlich aufzulegen (Art. 42 StrG) und die betroffenen Bürger haben
das Recht, dagegen einzusprechen (Art. 43 StrG). Die Gemeinde hat die Akten, zusam-
men mit den Einsprachen und ihrer Vormeinung dazu, an den Staatsrat weiterzuleiten
(Art. 46 StrG), der über die Einsprachen und die allfällige Genehmigung des Ausfüh-
rungsprojekts befindet (Art. 47 StrG).
2.2 Vorliegend geht es um ein «Ausführungsprojekt» (Art. 39 ff. StrG), welches der
Staatsrat entweder genehmigt oder ablehnt, wobei er Bedingungen und Auflagen fest-
setzen kann (Art. 47 StrG). Ausgeführt wird die Sanierung, d. h. der Ausbau eines Stras-
senabschnitts. Der angefochtene Entscheid (S. 9/20) beurteilt auch die beantragte Ver-
schiebung der Strasse weiter talwärts, selbst wenn dies in der Einsprache wenig konkret
umschrieben wird.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 25. August 2021 die Akten mit einem Beleg-
verzeichnis eingereicht. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevan-
ten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt
unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an,
weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än-
dern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4.
Die Beschwerdeführer machen vorab geltend, die Begründungen der Vorinstanz
seien «nur summarisch und nicht sichtbar dargestellt» worden. Die Akten mit den Ein-
schätzungen der Dienststelle für Mobilität hätten sie nicht gesehen und diese seien ihnen
nicht zur Einsicht vorgelegt worden. Sie machen damit eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) garantierten verfassungsrechtlichen An-
spruch auf rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren
Entscheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der
Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die
Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere
Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten
einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen
(vgl. zum Ganzen BGE 145 IV 99 E. 3.1; 143 III 65 E. 5.2).
4.2 Der Staatsrat hat den Verfahrensablauf geschildert und die Rügen der Beschwer-
deführer aufgenommen. Die rechtlichen Grundlagen sind eingehend dargelegt und der
Zweck sowie der Umfang des Bauvorhabens erläutert. Die Stellungnahmen der einzel-
nen Dienststellen sind wiedergegeben. Der Staatsrat hat sodann in der Erwägung 10.2.4
erklärt, weshalb die beantragte Verschiebung talwärts der Stützmauer nicht vorgenom-
men werde. Denn eine Verschiebung der Strasse habe zur Folge, dass «die Mauer um
ein grosses Ausmass zu verlängern wäre und auf ihrer gesamten Länge noch weiter
erhöht werden müsste. Beides würde beträchtliche Mehrkosten bedeuten, welche in Be-
rücksichtigung des Nutzens einer solchen Projektanpassung in keinem akzeptablen Ver-
hältnis stehen» würde. Der Staatsrat hat damit ausreichend dargelegt, weshalb er die
Beschwerde in diesem Punkt abgewiesen hat. Folglich hat er der Begründungspflicht
genüge getan und den Anspruch auf rechtliches Gehör nicht verletzt.
4.3 Der Anspruch auf rechtliches Gehör nach Art. 29 Abs. 2 BV umfasst auch das Recht,
von eingereichten Stellungnahmen Kenntnis zu erhalten und sich dazu äussern zu kön-
nen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebliche Gesichtspunkte enthalten und
entscheiderheblich sein könnten. Die Wahrnehmung des Replikrechts setzt voraus, dass
jede eingereichte Stellungnahme oder Vernehmlassung den Beteiligten zugestellt wird,
damit diese sich darüber schlüssig werden können, ob sie sich dazu äussern wollen oder
nicht (BGE 146 III 97 E. 3.4.1; 142 III 48 E. 4.1.1; 138 I 484 E. 2.1). Die allgemeinen
Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor Gerichts- und Verwal-
tungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisierung der in Art. 29 BV
enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden zwischen den ver-
schiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tragen (Urteil des
Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1).
4.4 Nach der öffentlichen Projektauflage wurde der Dienststelle für Strassen, Verkehr
und Flussbau am 10. April 2019 das Auflagedossier zugestellt (Beleg Nr. 3 Dossier
Staatsrat). Am 1. Juli 2019 leitete die Gemeinde die Einsprachen ans Departement für
Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt weiter (Beleg Nr. 13 Dossier Staatsrat). Die Ein-
sprache der Beschwerdeführer vom 24. Juni 2019 enthielt auch Kopien der Pläne des
Auflageprojektes. Mit Schreiben vom 11. November 2020 (Beleg Nr. 21 Dossier Staats-
rat) erhielten die Beschwerdeführer Kenntnisnahme von der Eingabe der Dienststelle für
Mobilität vom 28. Oktober 2020 und der Stellungnahme des Ingenieurbüros
F _________ AG vom 24. September 2020. Die Beschwerdeführer wurden dabei aus-
drücklich auf die Gewährung des rechtlichen Gehörs aufmerksam gemacht, wonach
«nach Abschluss des Vernehmlassungsverfahrens bei den interessierten kantonalen
Dienststellen die Möglichkeit besteht, bei der Gemeindeverwaltung von A _________ in
die Vormeinungen der kantonalen Fachstellen Einsicht zu nehmen». Am 24. Februar
2021 (Beleg Nr. 31 Dossier Staatsrat) wurde den Beschwerdeführern der revidierte Be-
richt der Dienststelle für Mobilität mit den Unterlagen sowie der Stellungnahme des In-
genieurbüros F _________ AG vom 29. Januar 2021 zugestellt, wobei sie die Gelegen-
heit erhielten, zu den Dokumenten Stellung zu nehmen. Die Beschwerdeführer konnten
demnach wissen, ob und von welchen kantonalen Dienststellen Vernehmlassungen ein-
geholt worden sind, respektive eingegangen sind. Sie konnten in die Dokumente Einsicht
nehmen. Für die Beschwerdeführer war damit vor der Eröffnung des staatsrätlichen
Plangenehmigungsentscheids erkennbar, von welchen Dienststellen Vernehmlassun-
gen eingereicht worden sind. Am 24. Februar 2021 wurden ihnen zusätzlich die abgeän-
derten Pläne zugestellt. Damit steht für das Gericht fest, dass aufgrund des hiervor Ge-
sagten das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer im vorinstanzlichen Verfahren nicht
verletzt worden ist.
5. Die Beschwerdeführer machen weiter geltend, der Ausbau der Strasse sei im Bereich
der Querprofile 36, 37, 38 und 38a zu optimieren und die geplante Stützmauer sei um
einen Meter talwärts zu verschieben und zu verlängern. Der Geräteunterstand solle ohne
Einschränkungen beibehalten werden können.
5.1 Die Strassenplanung setzt eine umfassende Interessenabwägung voraus, bei der
unter anderem geprüft werden muss, welche Alternativen und Varianten in Betracht fal-
len (Art. 2 Abs. 1 lit. b der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 [RPV;
SR 700.1]). Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob andere Landschaft und Umwelt scho-
nendere Standorte bzw. Streckenführungen vorhanden sind. Die Behörde ist allerdings
nur verpflichtet, ernsthaft in Betracht fallende Varianten näher zu prüfen; Varianten, die
gewichtige Nachteile oder keine wesentlichen Vorteile aufweisen, können bereits auf-
grund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden (Urteile des Bundesgerichts
1C_17/2021 vom 26. August 202 E. 5.2 und 1C_556/2013 vom 21. September 2016
E. 5.2). Beim Variantenentscheid steht der Planungsbehörde ein Ermessensspielraum
offen. Dieser Ermessensentscheid, welcher regelmässig durch die politischen Entschei-
dungsträger vorgeprägt wird, wird im gerichtlichen Verfahren nur mit Zurückhaltung über-
prüft. Das Gericht soll nicht aus eigenem Gutdünken, sondern nur aus triftigen Gründen
von der Beurteilung durch die zuständige Fachbehörde abweichen (vgl. BGE 139 II 185
E. 9.3 mit Hinweisen).
5.2 Der Staatsrat hat im angefochtenen Entscheid dargelegt (E. 10.2.4), dass aus der
Stellungnahme des Ingenieurbüros vom 24. September 2020 und der Ergänzung vom
und 39 nicht vorgenommen werden solle, da dies mit unverhältnismässigen Mehrkosten
verbunden sei und in keinem Verhältnis zum Nutzen stehe. Aus dem Auflageprojekt
gehe hervor, dass in diesem Bereich eine Mauer vorgesehen sei, welche bereits bei der
geplanten Linienführung der Strasse eine Länge von ca. 50 m aufweise. Die Höhe der
Mauer betrage gemäss dem Plan des Auflagedossiers bereits jetzt über 4 m und aus
dem entsprechenden Plan werde auch erkennbar, dass das bestehende Terrain bei die-
sen Querprofilen sehr steil sei. Eine Verschiebung der Strasse an dieser Stelle weiter
talwärts hätte zur Folge, dass die Mauer um ein grosses Ausmass zu verlängern wäre
und auf ihrer gesamten Länge noch weiter erhöht werden müsste. Beides würde be-
trächtliche Mehrkosten verursachen, welche in Berücksichtigung des Nutzens einer sol-
chen Projektanpassung in keinem akzeptablen Verhältnis stehen würden. Der Entscheid
der gesuchstellenden Dienststelle, dieses Anliegen abzuweisen, sei vor diesem Hinter-
grund nachvollziehbar. Die Beschwerdeführer setzen sich mit diesen stichhaltigen Argu-
menten nicht näher auseinander. Deren Ausführungen erweisen sich als rein appellato-
rische Kritik, auf die das Gericht nicht näher eingeht. Die Bevorzugung des Auflagepro-
jektes gegenüber einer Erhöhung und Verlängerung der Mauer beruht auf sachlichen
Gründen, zumal mit höheren Investitionskosten zu rechnen wäre. Aufgrund dieser Nach-
teile konnte die Variante der Erhöhung und Verlängerung der Mauer praxisgemäss be-
reits aufgrund einer summarischen Prüfung ausgeschieden werden. Es gibt nach Ansicht
des Kantonsgerichts objektive Gründe, sich für die gewählte und vom Staatsrat geneh-
migte Variante zu entscheiden. Das Kantonsgericht kann jedenfalls bei der getroffenen
Wahl weder Missbrauch des den Behörden zustehenden Ermessens noch eine Rechts-
verletzung feststellen.
5.3 In Bezug auf den Geräteunterstand hat der Staatsrat festgehalten (E. 10.2.5), dass
sich der Unterstand bergseits der bestehenden Strasse innerhalb der Baulinie befinde.
Ob der Geräteunterstand bestehen bleiben könne, sei aufgrund der gesetzlichen Grund-
lagen, des öffentlichen Interesses und der Verkehrssicherheit zu beurteilen. Nach der
Vornahme einer Interessenabwägung habe die Dienststelle am 22. März 2021 mitgeteilt,
dass der Geräteunterstand unter bestimmten Bedingungen am jetzigen Standort bleiben
könne. Es werde eine Ausnahmebewilligung gestützt auf Art. 208 StrG mit den damit
verbundenen Auflagen und Bedingungen erteilt. Das Parkieren eines Fahrzeuges zwi-
schen der Strasse und dem Geräteunterstand sei aber nicht mehr möglich. Allenfalls
könnte ein Parkieren zwischen dem Unterstand und den Reben möglich sein. Im Rah-
men des vorliegenden Verfahrens haben die Beschwerdeführer die Baubewilligung für
das Rebhäuschen vom 18. Juni 1976 hinterlegt, welches indes nicht am bewilligten
Standort erstellt wurde. Die Baubewilligung ist nicht Gegenstand des vorliegenden Ver-
fahrens.
6. Nach dem Gesagten ist die Verwaltungsgerichtsbeschwerde insgesamt abzuweisen.
Bei diesem Verfahrensausgang gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei
mit den entsprechenden Folgen für die Tragung der Kosten.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von die-
ser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführer bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens die Kosten zu tragen haben. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif
der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Feb-
ruar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Ent-
scheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwer-
deverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der
Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des
Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr auf
Fr. 2 000.-- festgesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit aufer-
legt.
6.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
(e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3
VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädi-
gung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzu-
weichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 3. Dezember 2021