A1 21 131
URTEIL VOM 19. NOVEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
W _________ , X _________ , Y _________ , und Z _________ , Beschwerdeführer, alle
vertreten durch Rechtsanwalt Valentin Pfammatter,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , vertreten durch Rechtsanwältin Chantal
Carlen,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 12. Mai 2021.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde A _________ legte mit Publikation im Amtsblatt Nr. 46 vom
Das Auflagedossier sah die Anpassung und die Erweiterung des seit 2006 bestehenden
Mountainbikeangebots vor. Teil des Projekts war unter anderem auch die geordnete
Rückführung der Mountainbiker zur Talstation im Dorf A _________ über das Trassee
der Skipiste (sog. Rückfahrtspiste). Mit Eingabe vom 7. Dezember 2017 sprachen
X _________, B _________, Y _________, Z _________ und eine weitere Drittperson
gegen das Projekt ein. Damit sich die übrigen Netzabschnitte und Massnahmen, welche
mit Entscheid vom 27. November 2019 genehmigt wurden, nicht durch allfällige damit
verbundene
Gerichtsverfahren
verzögerten,
entschied
der
Gemeinderat
von
A _________, die Homologation der Rückfahrtspiste einstweilen zurückzustellen und in
einer zweiten Etappe das entsprechende Gesuch zu erneuern. Die Rückführung erfolgte
bis anhin über die Gemeindestrasse durch die Ferienhaussiedlung, welche nach Ansicht
der Einwohnergemeinde A _________ ein grosses Konflikt- und Unfallrisiko mit sich
bringe und nicht mit den Sicherheitsbestimmungen für Mountainbikeanlagen der Bera-
tungsstelle für Unfallverhütung (bfu) vereinbar sei.
Am 13. Juli 2020 stellte die Einwohnergemeinde A _________ beim Verwaltungs- und
Rechtsdienst des Departements für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt (VRDMRU)
das Gesuch um Genehmigung der Rückfahrtspiste und um Erteilung des für deren Er-
stellung nötigen Enteignungsrechts. Mit Entscheid vom 12. Mai 2021 genehmigte der
Staatsrat die Rückfahrtspiste unter Auflagen, erteilte das dafür notwendige Enteignungs-
recht und wies die Einsprachen ab.
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben W _________ (der Rechtsnachfolger
von B _________), X _________, Y _________ und Z _________ (Beschwerdeführer)
am 17. Juni 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abtei-
lung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. In Gutheissung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei der Entscheid des Staatsrates des Kan-
tons Wallis vom 12. Mai 2021 i.S. Plangenehmigung Mountainbike-Rückfahrtspiste A _________
aufzuheben.
zu bezahlen.
Die Beschwerdeführer rügten, dass im technischen Bericht nur drei Varianten geprüft
worden seien, nicht aber die bisherige, bewährte Lösung der Rückführung über die be-
stehende öffentliche Strasse. Diese sei nicht stark befahren und es sei nicht bekannt,
dass es hier je zu Unfällen gekommen sei. Die Vorinstanz begründe nicht weiter, warum
Velos nicht die öffentliche Strasse benutzen sollten. Weiter seien bei der Varianteneva-
luation die Staub- und Lärmimmissionen nicht berücksichtigt worden. Die geplante Rück-
fahrtspiste generiere grosse Staubimmissionen, was sich bereits jetzt bei dem alljährli-
chen Bikerennen zeige, nach welchem jeweils die Gebäudefassaden aufgrund von
Staub gereinigt werden müssten. Zudem wolle die Einwohnergemeinde A _________
nebst Bikes auch Mountaincarts und Trottinetts über die Rückfahrtspiste zur Talstation
der Sesselbahn zurückführen, wovon im Projekt nicht die Rede gewesen sei. Gemäss
Verlautbarungen der Gemeindeverwaltung solle an jener Stelle, an der die Bikepiste die
Strasse quere, eine Barriere installiert werden, was zur Folge habe, dass die weiter
obenliegenden Häuser sowie ihre Häuser nicht mehr mit Fahrzeugen erreicht werden
könnten. Die Bikepiste bedeute einen enormen Wertverlust ihrer Liegenschaften. Es
werde ganztags Trubel herrschen, die Anwohner dürften sich nur noch mit grösster Vor-
sicht bewegen und Kinder müssten ständig beaufsichtigt und von der Bikepiste fernge-
halten werden. Die Vermietung der Liegenschaften an Ruhe suchende Gäste werde so
verunmöglicht.
Weiter bedürfe das Projekt zwingend einer Grundlage im kantonalen Richtplan, die vor-
liegend aber fehle. Das von der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) genannte Ko-
ordinationsblatt B.6 «Freizeitlangsamverkehr» sei nicht einschlägig und das Projekt
verstosse gegen den darin enthaltenen Grundsatz Nr. 2, da ein neuer Weg geschaffen
werde, obwohl eine valable und bewährte Alternative vorhanden sei. Die DRE befasse
sich in ihrer Stellungnahme zudem mit Sicherheitsfragen, was nicht in deren Kompetenz
liege. Die geplante Linienführung stelle eine grosse Gefahr für die Anwohner und Fuss-
gänger dar, gemäss Art. 26 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (SGS/VS
725.1; StrG) seien die Grundsätze zu deren Schutz zu berücksichtigen. Im Bereich ihrer
Liegenschaften sei die örtliche Situation besonders eng und unübersichtlich. Es sei auch
nicht nachvollziehbar, wieso eine Rückführung über Gummimatten weniger riskant sein
solle als über die bestehende Strasse. Die Vorinstanz habe den Bericht der bfu falsch
gelesen. Dieser weise darauf hin, dass die Linienführung durch die Ferienhaussiedlung
riskant sei und Dritte gefährde. Oberhalb der Parzelle Nr. xx1 _________ solle die Bi-
kepiste im Bereich eines bestehenden Hauptwanderwegs angelegt werden und weiter
unten befinde sie sich im Bereich eines Nebenwanderwegs. Ebenso betreffe die Bi-
kepiste auch die Zugangswege zu ihren Liegenschaften. Diese Bereiche seien gemäss
Art. 43 Abs. 1 des Strassenverkehrsgesetzes vom 19. Dezember 1958 (SR 741.01;
SVG) nicht dafür bestimmt von Mountainbikes befahren zu werden, womit die geplante
Linienführung bundesrechtswidrig sei. Weiter sehe Art. 11 des Gesetzes über die Wege
des Freizeitverkehrs vom 14. September 2011 (SGS/VS 704.1; GWFV) vor, dass sich
Verkehrswege unterschiedlicher Art möglichst nicht überlagern, was vorliegend nicht er-
füllt werde.
C. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wurde am 21. Juni 2021 an den Staatsrat und
die Einwohnergemeinde A _________ (nachfolgend Gemeinde) zur Vernehmlassung
weitergeleitet.
Am 11. August 2021 beantragte der Staatsrat die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde. Bei der bestehenden öffentlichen Strasse, die bisher genutzt worden sei,
könne nicht von einer bewährten Lösung gesprochen werden, da es bis dato an einer
geeigneten Alternative mangelte. Eine Grundlage im kantonalen Richtplan sei für das
Projekt, welches nur geringe Ausmasse aufweise, nicht erforderlich. Das Koordinations-
blatt B.6 sei einschlägig und nenne zudem «Mountainbike-Pisten» und «Mountainbike-
Abfahrtsstrecken» exemplarisch als Typen des Sommer-Freizeitlangsamverkehrs. Es
werde auch nicht gegen den im Koordinationsblatt B.6 enthaltenen Grundsatz Nr. 2
verstossen, da die bestehende Gemeindestrasse die Kriterien eines Weges des Freizeit-
verkehrs nicht erfülle. Im angefochtenen Entscheid werde auf die Sicherheitsbedenken
der Beschwerdeführer eingegangen. Es sei keineswegs so, dass die Rückfahrtspiste
quasi über den Vorplatz der Beschwerdeführer und mitten durch die Ferienhaussiedlung
verlaufe, sondern vollständig auf dem Trassee der Skipiste. Zusätzlich solle die Fahrspur
abgesperrt werden. Die zeitliche Ausdehnung der Lärmimmissionen hielten sich in Gren-
zen und die Durchfahrt der Mountainbiker dauere nur wenige Sekunden. Die Genehmi-
gung von Mountainbike-Pisten unterliege nicht dem Strassengesetz, sondern der Spe-
zialgesetzgebung, weshalb der Verweis auf Art. 26 StrG unbeachtlich sei. Art. 43 Abs. 1
SVG betreffe die Benutzung bestehender Fuss- und Wanderwege mit Fahrzeugen. Vor-
liegend werde aber ein neuer Weg angelegt und zudem sei die Überlagerung von beste-
henden Fuss- und Wanderwegen mit Mountain-bikewegen nicht a priori ausgeschlos-
sen. Gemäss Art. 11 GWFV seien Verkehrswege so anzulegen, dass sie sich möglichst
nicht überlagern. Die Koexistenz der verschiedenen Wege sei vorliegend zu Recht be-
jaht worden.
Die Gemeinde beantragte am 20. August 2021, die Verwaltungsgerichtsbeschwerde
kostenpflichtig abzuweisen. Der Bericht der bfu halte fest, dass die Rückführung durch
die Ferienhausüberbauung, d.h. über die Gemeindestrasse als gefährlich beurteilt wer-
den müsse. Der Bericht empfehle die Piste via Skipiste zurückzuführen. Es könne somit
nicht die Rede davon sein, die bisher erfolgte Rückführung sei nicht geprüft worden. Im
Auflageprojekt sei genannt worden, dass langfristig auch Mountaincarts und Trottinetts
auf der Rückfahrtspiste zurückgeführt werden sollen. Man könne nicht von den durch
das jährliche Bikerennen entstehenden Staubimmissionen Rückschlüsse auf allfällige
Immissionen beim Betrieb einer Mountainbike-Piste ziehen. Die rund 300 Wettkampfteil-
nehmer würden mit höherem Tempo mehr oder weniger gleichzeitig die Strecke befah-
ren. Die geplante Strecke werde aber so angelegt, dass vor dem Befahren der Rück-
fahrtspiste ein vorgängiges Bremsen nötig sei. Was die Barriere bei der Forststrasse
betreffe, werde die Darstellung der Beschwerdeführer bestritten. Für diese Forststrasse
könne eine Sonderbewilligung beantragt werden, so dass die Anwohner diese weiterhin
befahren könnten. Allfällige Entschädigungsforderungen der Beschwerdeführer seien
nicht im vorliegenden Verfahren zu klären. Es sei zu betonen, dass im Bereich der Bi-
kepiste im Winter die Skipiste verlaufe, wonach auch dann nicht absolute Ruhe herrsche.
Anlässlich einer Einigungssitzung habe man den Beschwerdeführern angeboten, eine
Berieselungsanlage und zusätzliche Gummimatten zu verlegen, um das Aufwirbeln von
Staub an sehr trockenen Tagen zu unterbinden. Zusätzlich sei ihnen eine erleichterte
Zufahrt zu ihren Parzellen über die Parzelle der Sportbahnen angeboten worden. Diese
Angebote seien aber nicht angenommen worden. Die Rückführung der Biker verlaufe in
einem abgegrenzten Kanal und nicht unmittelbar über die Umgebung der Chalets. Der
Betrieb der Rückfahrtspiste sei auf die Betriebszeiten der Bahn beschränkt, so dass nicht
von ganztägigem Jubel und Trubel die Rede sein könne. Das Strassenverkehrsgesetz
sei vorliegend nicht einschlägig. Weiter brauche es keine Grundlage im kantonalen
Richtplan. Inwiefern das Koordinationsblatt B.6 nicht einschlägig sein sollte, sei nicht
erkennbar. Ebenso sei der darin enthaltene Grundsatz Nr. 2 nicht verletzt. Die Rückfüh-
rung über die Gemeindestrasse sei keine valable Alternative. Das vorliegende Projekt
ziele gerade darauf ab, die neue Rückfahrtspiste mit den bestehenden Routen zu koor-
dinieren und von der Gemeindestrasse zu entflechten. Ebenso müsse eine Verletzung
von Art. 26 StrG, Art. 43 Abs. 1 SVG und Art. 11 GWFV verneint werden.
D. Die Beschwerdeführer replizierten am 13. September 2021 unter Aufrechterhaltung
ihrer Rechtsbegehren. Der Titel des Projekts «Abänderung des Mountainbike-Netzes
inkl. baulicher Massnahmen (Rückfahrtspiste)» sei irreführend, da auch Mountaincarts
und Trottinetts zur Sesselbahntalstation über die betreffende Strecke zurückgeführt wer-
den sollen. Mit diesen Fortbewegungsmitteln habe sich der technische Bericht nicht aus-
einandergesetzt, womit das öffentliche Dossier unvollständig und neu aufzulegen sei.
Die baulichen Massnahmen würden dazu führen, dass ihre Liegenschaften nur noch er-
schwert erreichbar seien. Dem Beschwerdeführer W _________ sei es nicht mehr mög-
lich, sein Zufahrtsrecht ausüben zu können. Bei dem Projekt gehe es darum, die Bikes
nach dem Ende der Bikeroute zur Talstation zu führen, so dass es sich nicht um eine
Mountainbike-Anlage mit speziellen Sicherheitsbestimmungen handle. Die anlässlich
der von der Gemeinde erwähnten Einigungsverhandlung gemachten Angebote könnten
nicht als Entgegenkommen bezeichnet werden. Eine Trennung des Bike- und Fussgän-
gerverkehrs werde nicht möglich sein, da die Beschwerdeführer ohne Querung der vor-
gesehenen Bikeanlage nicht zu ihren Liegenschaften gelangen könnten. Es sei falsch,
dass die Rückfahrtspiste nicht unmittelbar an die Umgebung der Liegenschaften an-
grenze. Die Flächen zwischen den Liegenschaften dienten bislang zum Spielen. Auch in
anderen Ortschaften würden gewisse Strecken sowohl von Motorfahrzeugen als auch
von Bikes befahren. Von der Richtplanung her dürfe der Blick nicht nur auf das vorlie-
gende Projekt beschränkt werden. Es sei Tatsache, dass im Oberwallis hunderte Kilo-
meter Mountainbikepisten ausgebaut würden, was erhebliche Auswirkungen habe. Dies
bedürfe einer regionenübergreifenden Koordination.
E. Die Gemeinde duplizierte am 30. September 2021, hielt an ihren Rechtsbegehren
fest und verwies auf ihre Vernehmlassung. Der Titel des Projekts sei nicht irreführend
und es werde nichts verschleiert. Es werde auf S. 26 des technischen Berichts verwie-
sen. Das vorliegende Projekt beziehe sich überwiegend und hauptsächlich auf das
Mountainbike-Netz. Auch nach der Realisierung seien die Liegenschaften hinreichend
erschlossen. Zudem sei den Beschwerdeführern eine erleichterte Zufahrt mit dem Auto
über die Parzelle Nr. xx2 der Sportbahnen angeboten worden. Das Ende der Mountain-
bike-Anlage befinde sich bei der Talstation, weshalb die Rückfahrtspiste unzweifelhaft
eine Mountainbike-Anlage darstelle. Die Nutzung der Flächen zwischen den Liegen-
schaften sei zum Spielen, insbesondere von Boccia und Fussball, aufgrund des starken
Gefälles ungeeignet.
Der Staatsrat reichte am 14. Oktober 2021 eine Duplik ein und hielt an seinen Rechts-
gebegehren fest. Gemäss Botschaft zum GWFV sei die Aufzählung des Geltungsbe-
reichs des GWFV nicht abschliessend und könnten durchaus weitere Fortbewegungs-
mittel in diesen aufgenommen werden. Von den lokalen Tourismusanbietern würden so-
wohl Mountaincarts als auch Trottinetts gegen Entgelt zur Verfügung gestellt. Anders als
bei den in Art. 2 Abs. 3 GWFV aufgezählten Mobilitätstypen handle es sich dabei um ein
spezifisches, entgeltliches Angebot vor Ort und nicht um einen «klassischen» Mobilitäts-
typ des Freizeitverkehrs, welcher grundsätzlich jedem Nutzer mit geeigneter Ausrüstung
zur Verfügung stehe. Entsprechend seien derlei Fortbewegungsmittel gemäss ständiger
Praxis nicht dem GWFV unterstellt und auch nicht im Rahmen eines Plangenehmigungs-
verfahrens durch den Staatsrat genehmigt worden. Zu Recht äussre sich der angefoch-
tene Entscheid nicht zu Mountaincarts und Trottinetts, da das Projekt lediglich als Abän-
derung des Mountainbike-Netzes inkl. baulicher Massnahmen genehmigt worden sei.
Eine Genehmigung eines «Trottinett-Wegnetzes» sei von der Gesetzgebung und stän-
digen Praxis nicht vorgesehen. Es werde anerkannt, dass Wege des Freizeitverkehrs
bisweilen auch auf Strassen des motorisierten Verkehrs verliefen. Derlei Situationen soll-
ten aber im Sinne der Raumentwicklungsstrategie «Freizeitlangsamverkehr» indessen
beseitigt werden. Im Übrigen werde auf die Beschwerde-antwort verwiesen.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführer sind als Eigentümer der zu enteignenden Grundstücke und als Ad-
ressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen berührt und haben ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
sind. Wie die Vorinstanz in der Duplik zu Recht geltend machte, liegt betreffend den
Beschwerdeführer Z _________ von diesem keine Vollmacht für eine Vertretung vor, so
dass auf dessen Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht eingetreten werden kann (vgl.
Art. 11 VVRG). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde der
übrigen Beschwerdeführer ist aufgrund des Gesagten einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b
und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Ur-
kunden, eine Ortsschau, die Einvernahmen der Beschwerdeführer sowie die Edition der
Statistik der im Sommer 2021 transportierten Personen durch die C _________ AG.
3.1 Das urteilende Gericht kann im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be-
weiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn aufgrund der bereits ab-
genommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erach-
tet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Alfred Kölz/I-
sabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., 2013, N. 153, Urteil des Kantonsgerichts A1 19 147 vom 20. März 2020
E. 3.1; BGE 144 V 361 E. 6.5).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 11. August 2021 eingereicht. Auf
die Abnahme der weiteren beantragten Beweismittel der Beschwerdeführer, namentlich
die Parteieinvernahmen, die Ortsschau und die Edition, kann vorliegend verzichtet wer-
den, da die vorhandenen Akten bzw. die entscheidrelevanten Belege und Sachverhalts-
elemente zur Beurteilung der Sach- und Rechtslage genügen, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen.
4. Die Beschwerdeführer rügen, die Vorinstanz habe nicht weiter begründet, warum Ve-
los nicht die öffentliche Strasse benutzen sollten. Es gilt somit primär zu prüfen, ob die
Vorinstanz ihre Begründungspflicht, die Teil des rechtlichen Gehörs ist, verletzt hat.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen
der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen, in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen und ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er-
forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
4.2 Die Vorinstanz hat sich in ihrem Entscheid in Erwägung 3.5.3 lit. b zur bis anhin
bestehenden Rückführung auf der asphaltierten Strasse geäussert sowie dazu, weshalb
sie diese als ungeeignet erachtet. Demnach hat sie ihren Entscheid begründet, warum
die Mountainbiker in Zukunft nicht mehr über die bestehende Strasse rückgeführt werden
sollen. Das rechtliche Gehör der Beschwerdeführer wurde folglich nicht verletzt und die
Rüge wird als unbegründet abgewiesen.
5. Die Beschwerdeführer rügen, es gehe beim vorliegend angefochtenen Projekt darum,
die Bikes nach dem Ende der Bike-Route zur Talstation der Sesselbahn zurückzuführen.
Es handle sich daher nicht um eine Mountainbike-Anlage mit speziellen Sicherheitsbe-
stimmungen. Es ist richtig, dass es darum geht, dass die Bikepiste bis zur Talstation
zurückgeführt wird und zwar auf einer sicheren Rückfahrtspiste. Warum es sich aber
nicht um einen Mountainbikeweg handeln soll, führen die Beschwerdeführer nicht näher
aus und ist auch für das Kantonsgericht nicht ersichtlich. Aus dieser Rüge können die
Beschwerdeführer nichts für sich ableiten und sie wird als unbegründet abgewiesen.
6. Die Beschwerdeführer monieren, der Titel des Projekts «Abänderung des Mountain-
bike-Netzes inkl. baulicher Massnahmen (Rückfahrtspiste)» sei insoweit irreführend, als
verschleiert werde, dass nebst Mountainbikes auch Mountaincarts und Trottinetts über
die Rückfahrtspiste zur Talstation zurückgeführt werden sollten. Der technische Bericht
habe sich mit diesen Fortbewegungsmitteln nicht auseinandergesetzt. Das Auflagedos-
sier sei unvollständig und sei deshalb neu aufzulegen.
6.1 Gemäss dem Amtsblatt Nr. 46 vom 17. November 2017 hat die Gemeinde das Auf-
lagedossier des Projekts «Erweiterung Bikepark A _________» vom 17. November 2017
bis zum 16. Dezember 2017 auf der Gemeindekanzlei in A _________ zur Einsicht-
nahme öffentlich aufgelegt. Im technischen Bericht, der Teil des Auflagedossiers bildete,
ist auf S. 26 Folgendes festgehalten: «Im Rahmen des vorliegenden Projektes wurden
diverse Varianten für eine sichere und möglichst konfliktfreie Rückführung bis zur Tal-
station geprüft. Beim Variantenstudium galt es zusätzlich zu berücksichtigen, dass für
die Nutzer der durch die Sportbahnen vermieteten Trottinetts und sog. Mountainkarts
ebenfalls eine sichere Rückführung auf dem letzten Abschnitt gewährleistet werden
muss. Idealerweise ist eine einheitliche Lösung anzustreben.» Bei vollständiger Durch-
sicht des Auflagedossiers hätten die Beschwerdeführer also erkennen können, dass die
Möglichkeit besteht, dass allenfalls auch Trottinetts und Mountaincarts über die Rück-
fahrtspiste rückgeführt werde können. Primär allerdings dient die Rückfahrtspiste den
Mountainbikern, weshalb es nicht zu beanstanden ist, dass das Projekt «Erweiterung
Bikepark A _________» genannt wurde. Die Beschwerdeführer können daraus nichts
für sich ableiten.
7. Die Beschwerdeführer rügen, die Rückfahrtspiste bedürfe gemäss Art. 2 Abs. 1 des
Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (SR 700; RPG) zwingend
einer Grundlage im kantonalen Richtplan, da Mountainbike-Pisten erhebliche Auswir-
kungen auf Raum und Umwelt hätten. Denn der Blick dürfe sich nicht nur auf das vorlie-
gende Projekt beschränken. Im Oberwallis würden hunderte Kilometer Mountainbikepis-
ten ausgebaut, was erhebliche Auswirkungen habe und eine regionenübergreifende Ko-
ordination erfordere. Des Weiteren werde im vorliegenden Fall gegen den im Koordina-
tionsblatt B.6 «Freizeitlangsamverkehr» enthaltenen Grundsatz Nr. 2 verstossen. Es
werde ein neuer Weg des Freizeitverkehrs geschaffen, obwohl eine valable und be-
währte Alternative in Form von bestehenden Gemeindestrassen vorhanden sei, auf der
bisher problemlos die Rückführung der Biker erfolgte. Zudem sei das Koordinationsblatt
B.6 insoweit nicht einschlägig, als dass auch Trottinetts und Mountaincarts rückgeführt
werden sollen. Im technischen Bericht sei diese Variante bzw. die bisher bewährte Lö-
sung, die Rückführung über die bestehende öffentliche Strasse, aber nicht geprüft wor-
den. Schliesslich bringen die Beschwerdeführer vor, dass auch in anderen Ortschaften
gewisse Strecken sowohl von Motorfahrzeugen als auch von Bikes befahren würden.
7.1 Gemäss Art. 2 Abs. 1 RPG erarbeiten Bund, Kantone und Gemeinden die für ihre
raumwirksamen Aufgaben nötigen Planungen und stimmen sie aufeinander ab. Vorha-
ben mit gewichtigen Auswirkungen auf Raum und Umwelt bedürfen nach Art. 8
Abs. 2 RPG einer Grundlage im Richtplan. Gewichtige Auswirkungen auf Raum und
Umwelt liegen allgemein gesprochen vor, sobald angesichts der weitreichenden Auswir-
kungen des Vorhabens eine vorgängige umfassende Interessenabwägung notwendig
erscheint, die nur durch den Prozess der Richtplanung garantiert werden kann (vgl. BGE
140 II 262 E. 2.3.2). In der Praxis orientiert man sich an einer Reihe Hilfskriterien. So
geht man davon aus, dass die Schwelle zum Richtplanvorbehalt insbesondere bei Vor-
haben überschritten wird, die ausgedehnte Flächen beanspruchen oder bedeutenden
Einfluss auf die Nutzung- und Versorgungsstrukturen des Kantons zeitigen. Auch Vor-
haben, die erhebliche Verkehrsströme erzeugen oder grosse Kulturlandverluste sowie
hohe Umwelt-, Natur- und Landschaftsbelastungen verursachen oder sich erheblich auf
den Untergrund auswirken, bedürfen einer Grundlage im Richtplan (vgl. Pierre Tschan-
nen in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Alexander Ruch/Pierre Tschannen [Hrsg.], Pra-
xiskommentar RPG: Richt- und Sachplanung, Interessenabwägung, 2019, N. 24 zu Art.
8). Als Beispiele für unter den Richtplanvorbehalt fallende Projekte nannte der Bundesrat
in der Botschaft zur Teilrevision des Raumplanungsgesetzes zu Art. 8 Abs. 2 RPG unter
anderem die Festlegung von Entwicklungsschwerpunkten oder von kantonalen Arbeits-
platzgebieten, die Erschliessung neuer Skigebiete, grosse integrale Wasserbauprojekte,
Abbau- und Deponiestandorte usw., verkehrsintensive Einrichtungen wie Einkaufszen-
tren, Fachmärkte und Freizeiteinrichtungen ab einer gewissen Grösse, Tourismusresorts
oder Verkehrs- und Energieinfrastrukturen von zumindest regionaler Bedeutung. Das
Bundesgericht betrachtete eine Richtplangrundlage unter anderem für eine Auto-Rund-
strecke, die Schaffung eines Innovationsparks von 70 ha auf dem ehemaligen Militär-
flugplatz Dübendorf, den Windpark Schwyberg mit einer Ausdehnung von fast 4 km und
die Erweiterung des Grimselstausees als erforderlich. Dagegen erachtete das Bundes-
gericht eine Richtplangrundlage für ein Kleinwasserkraftwerk angesichts seiner geringen
Dimensionen als entbehrlich, obwohl es innerhalb eines Landschaftsschutzgebiets von
kantonaler Bedeutung zu liegen kommen sollte. Ebenso verneinte es die Notwendigkeit
einer Richtplanungsgrundlage für das Lausanner Museumsviertel, weil dessen räumli-
che Auswirkungen nicht von der im kantonalen Richtplan bereits vorgesehenen Nutzung
abwichen und die zu erwartenden Immissionen ebenfalls nicht nach einer Abstimmung
auf kantonaler oder regionaler Ebene verlangten. Nach Ansicht des Bundesgerichts war
auch ein mit Rest- und Altholz betriebenes Heizkraftwerk von bloss regionaler Bedeu-
tung nicht richtplanungspflichtig (vgl. BGE 147 II 164 E. 3.1 mit weiteren Hinweisen).
7.1.1 Vorliegend handelt es sich beim geplanten Projekt um eine Rückfahrtspiste, die
eine Länge von rund 500 m aufweist. Das Trassee soll auf einer Breite von 2 m mit einer
Gummimatte abgedeckt werden, bei der es sich um eine robuste sowie witterungsbe-
ständige Matte mit Lochstruktur für den Outdoor-Bereich handelt und die anschliessend
begrünt werden kann. Die Rückfahrtspiste kommt auf dem Skipistentrassee in der Ski-
pistenzone zu liegen. Die Auswirkungen auf Raum und Umwelt sind damit verglichen mit
den oben genannten Beispielen, für die eine Richtplangrundlage erforderlich ist, um ein
Vielfaches kleiner. Demzufolge bedarf die Rückfahrtspiste zu Recht keiner Grundlage im
Richtplan.
7.1.2 Das Argument, es brauche eine Grundlage im Richtplan, weil sich der Blick nicht
nur auf die vorliegende Rückfahrtspiste beschränken dürfe, da im Oberwallis hunderte
Kilometer Mountainbikepisten ausgebaut würden, was erhebliche Auswirkungen habe
und eine regionenübergreifende Koordination erfordere, ist ebenfalls nicht zielführend.
So werden im Koordinationsblatt B.6 «Freizeitlangsamverkehr (FVL)» auch die Moun-
tainbikepisten angesprochen und bilden Teil dieses Koordinationsblatts. Als Freizeitlang-
samverkehr wird die Fortbewegung durch menschliche Muskelkraft für Aktivitäten im Zu-
sammenhang mit Freizeit, Sport und Erholung verstanden. Der Zweck des Alltagslang-
samverkehrs besteht vorwiegend darin, so schnell und direkt wie möglich von Punkt A
nach Punkt B zu gelangen. Dabei ist die Effizienz wichtiger als das Vergnügen, die Land-
schaftsqualität und die Ruhe. Gemäss der im Koordinationsblatt B.6 genannten Raum-
entwicklungsstrategie soll ein abwechslungsreiches Angebot an Freizeitverkehr bereit-
gestellt werden. Das Koordinationsblatt betont weiter die Wichtigkeit, gut strukturierte,
attraktive und sichere Wegnetze und Routen zu schaffen, die mit den anderen Raum-
nutzungsansprüchen und mit den Interessen der Fauna, Natur, Landschaft und Land-
wirtschaft koordiniert seien und welche die Naturgefahren berücksichtigen. Eine beson-
dere Herausforderung bestehe auch darin, Konflikte zwischen dem Alltags- und dem
Freizeitlangsamverkehr zu vermeiden und vor allem deren Synergiepotenziale zu iden-
tifizieren und zu nutzen, indem die entsprechenden Strategien und Planungen aufeinan-
der abgestimmt werden. Mountainbikepisten im Kanton werden damit als Ganzes im
Richtplan auch erwähnt und behandelt, so dass eine Grundlage im Richtplan für diese
bereits besteht und die diesbezügliche Rüge der Beschwerdeführer ins Leere zielt.
7.2. Weiter rügen die Beschwerdeführer, im vorliegenden Fall werde gegen den im Ko-
ordinationsblatt B.6 «Freizeitlangsamverkehr» enthaltenen Grundsatz Nr. 2 (recte:
Grundsatz Nr. 3) verstossen. Es werde ein neuer Weg des Freizeitverkehrs geschaffen,
obwohl eine valable und bewährte Alternative in Form von bestehenden Gemeindestras-
sen vorhanden sei, auf der bisher problemlos die Rückführung der Biker erfolgt sei. Zu-
dem sei das Koordinationsblatt B.6 insoweit nicht einschlägig, als dass auch Trottinetts
und Mountaincarts rückgeführt werden sollen. Im technischen Bericht sei diese Variante
bzw. die bisherig bewährte Lösung über die bestehende öffentliche Strasse aber nicht
geprüft worden.
7.2.1 Der Grundsatz Nr. 3 des Koordinationsblatts B.6 lautet wie folgt: «Planen der Rou-
ten in der Art, dass ihre Ausgangspunkte und Ziele mit dem öffentlichen Verkehr erreich-
bar sind und Koordinieren der neuen Wege des Freizeitverkehrs mit den bestehenden
Routen (z.B. mit den weiteren Wegen des Freizeitverkehrs, den Routen von Schweiz-
Mobil, den ALV-Strecken, den FLV-Netzen der Nachbargemeinden, -kantone und -län-
der).» Die Beschwerdeführer gehen davon aus, dass die bestehende Rückführung über
die Gemeindestrasse eine bewährte und valable Alternative zur neu geplanten Rück-
fahrtspiste sei, die aber als Variante nicht geprüft worden sei. Dem ist nicht zuzustim-
men. Die bisherige Rückführung führte durch die Ferienhausüberbauung auf der Ge-
meindestrasse, welche auch von motorisierten Fahrzeugen sowohl in Berg- als auch in
Talrichtung befahren wird. Wie auch der Bericht der bfu vom 23. Dezember 2015 fest-
hielt, bestehen in diesem Abschnitt mehrere Kollisionsrisiken und Gefährdungen Dritter
durch die Pistennutzer. Auch auf S. 6 des technischen Berichts sowie in Erwägung 3.5.3
lit. b wird dies festgehalten. Damit wurde die bisherige Variante geprüft und als unsicher
eingestuft. Die Beschwerdeführer können auch aus der Behauptung, dass auch in an-
deren Ortschaften gewisse Strecken sowohl von Motorfahrzeugen als auch von Bikern
befahren werden, nichts für sich ableiten. Die örtlichen Verhältnisse unterscheiden sich
zudem von Ortschaft zu Ortschaft und es bedarf jeweils einer Einzelbetrachtung der Ver-
hältnisse. Nachvollziehbar und einleuchtend empfahl der Bericht der bfu sodann, dass
die Mountainbike-Piste nicht mehr durch Wohnquartiere führen sollte. Aus diesem Grund
schliesst sich auch das Kantonsgericht der Meinung des Staatsrats an, wonach es sich
bei der bisherigen Rückführung eben gerade nicht um eine bewährte und valable Alter-
native für die Rückführung handelt. Mit der vorliegend geplanten Rückfahrtspiste wird
nun ein neuer Weg geschaffen, der an das restliche und bestehende Mountainbike-Weg-
netz angebunden wird. Demnach wird der neue Weg (Rückfahrtspiste) mit den beste-
henden Routen (bereits bestehende Mountainbike-Pisten) koordiniert und der Grundsatz
Nr. 3 wird eingehalten. Weshalb Mountaincarts und Trottinetts nicht als Freizeitverkehr
eingeordnet werden sollen, entzieht sich dem Gericht und wird von den Beschwerdefüh-
rern auch nicht weiter ausgeführt. Die Rüge ist damit als unbegründet abzuweisen.
8. Die Beschwerdeführer rügen, die Rückfahrtspiste werde teilweise im Bereich eines
bestehenden Hauptwanderweges (oberhalb des Grundstücks von W _________) und
eines Nebenwanderweges (im unteren Bereich) angelegt. Weiter seien auch die Zu-
gänge zu den Liegenschaften betroffen. Diese stellten Bereiche dar, die gemäss Art. 43
Abs. 1 SVG nicht dafür bestimmt seien, mit Bikes, Trottinetts und Mountaincarts befah-
ren zu werden, womit die geplante Linienführung bundesrechtswidrig sei. Zudem werde
auch Art. 11 GWFV verletzt. Dieser halte fest, dass Verkehrswege so anzulegen seien,
dass sich Verkehrswege unterschiedlicher Art möglichst nicht überlagern. Eine Tren-
nung des Bike- und des Fussgängerverkehrs werde nicht möglich sein, da die Beschwer-
deführer ohne Querung der Rückfahrtspiste nicht zu ihren Liegenschaften gelangen
könnten. Wenn der Haupt- und Nebenwanderweg sowie die Zugangswege zu den Lie-
genschaften zur Mountainbike-Piste werden, sei dies eine unzulässige Überlagerung
verschiedener Wegearten. Wenn aber eben gemäss Art. 11 GWFV eine Überlagerung
unterschiedlicher Verkehrswege doch möglich sei und in diesem Fall besondere Mass-
nahmen wie Zugangsverbote oder Vortrittsregeln zu treffen seien, könnte im bisher ge-
nutzten Strassenbereich auf einer Länge von 500 m eine Begegnungszone mit Tempo
20 eingeführt werden.
8.1 Gemäss Art. 43 Abs. 1 SVG dürfen Wege, die sich für den Verkehr mit Motorfahr-
zeugen oder Fahrrädern nicht eignen oder offensichtlich nicht dafür bestimmt sind, wie
Fuss- und Wanderwege, mit solchen Fahrzeugen nicht befahren werden. Damit wird in
Art. 43 Abs. 1 SVG ein Fahrverbot für die ganze Schweiz für Motorfahrzeuge und Fahr-
räder auf Wegen statuiert, die sich nicht für das Befahren durch diese eignen oder of-
fensichtlich nicht dafür bestimmt sind (vgl. Nina Rindlisbacher in: Marcel Alexander Nig-
gli/Thomas Probst/Bernhard Waldmann, Basler Kommentar Strassenverkehrsgesetz,
2014, N. 3 zu Art. 43). Es geht folglich um die Beurteilung, ob jemand Art. 43 Abs. 1 SVG
verletzt hat und aufgrunddessen gebüsst oder bestraft werden muss. Nicht aber darum,
ob zukünftig eine weitere Wegart neben dem Fuss- und Wanderweg koexistieren kann.
Denn wird das Fahrverbot nach Art. 43 Abs. 1 SVG verletzt und ein Weg befahren, der
sich für Fahrräder, Motorfahrräder und Elektro-Rikschas nicht eignet oder offensichtlich
nicht dafür bestimmt ist, zieht dies eine Busse von Fr. 30.-- nach sich (Art. 1 lit. a i.V.m.
Anhang I Ziff. 620 der Ordnungsbussenverordnung vom 16. Januar 2019 [SR 314.11;
OBV]). Die Rüge der Beschwerdeführer zielt damit ins Leere und sie können aus Art. 43
Abs. 1 SVG nichts zu ihren Gunsten ableiten.
8.2 Art. 11 GWFV sieht vor, dass die Verkehrswege so anzulegen sind, dass sich Ver-
kehrswege von unterschiedlicher Art möglichst nicht überlagern. In jedem Fall sind bei
Kreuzungen oder Überlagerungen unterschiedlicher Verkehrswege besondere Mass-
nahmen wie ein Zugangsverbot oder eine Vortrittsregelung zu treffen. Die geplante
Rückfahrtspiste kreuzt auf der Parzelle Nr. xx3 einen Hauptwanderweg und teilt den
letzten Abschnitt vor der Talstation mit einem Nebenwanderweg. Art. 11 GWFV spricht
davon, dass sich Verkehrswege unterschiedlicher Art «möglichst» nicht überlagern soll-
ten. Durch das Wort «möglichst» wird aber deutlich, dass es auch Ausnahmen geben
kann und eine Überlagerung eben doch zulässig sein kann. Diesfalls müssen aber be-
sondere Regeln wie Zugangsverbote oder Vortrittsregelungen getroffen werden. Wie
aus den Plänen in den Akten ersichtlich ist, handelt es sich bei dem letzten Abschnitt,
den die geplante Rückfahrtspiste mit einem Nebenwanderweg teilt, um einen relativ kur-
zen Teil, der darüber hinaus sehr übersichtlich ist. Gemäss technischem Bericht sind die
Streckenabschnitte entsprechend ihrer Nutzung zu signalisieren und bei Kreuzungen die
Sicherheit aller Beteiligten durch eine übersichtliche Wegführung und klare Signalisation
zu gewährleisten. Im angefochtenen Entscheid wird sodann unter Ziffer 4.2 des Dispo-
sitivs festgehalten, dass die erforderlichen baulichen und organisatorischen Massnah-
men zur Gewährleistung der Koexistenz und zur Gewährleistung der Sicherheit der
Mountainbiker und Wanderer bei gefährlichen Stellen (Informationstafeln / bauliche Mas-
snahmen) umzusetzen seien. Die erforderliche Signalisation und Kennzeichnung (Sig-
nalisationsdossier) sei auszuarbeiten und der kantonalen Kommission für Strassensig-
nalisation (KKSS) zur Genehmigung vorzulegen. Zusätzlich gilt von Gesetzes wegen,
dass Fussgänger auf Fuss- und Wanderwegen gegenüber anderen Wegbenutzern, die
gegebenenfalls zum Anhalten verpflichtet sind, grundsätzlich den Vortritt haben. Aus-
nahmen zu dieser Regelung sind unter aussergewöhnlichen Umständen möglich (Art.
12 GWFV). Eine Verletzung von Art. 11 GWFV ist damit zu verneinen und die Rüge der
Beschwerdeführer als unbegründet abzuweisen.
Der Einwand der Beschwerdeführer, dass falls eine Überlagerung unterschiedlicher Ver-
kehrswege nach Art. 11 GWFV doch möglich sei und in diesem Fall besondere Mass-
nahmen wie Zugangsverbote oder Vortrittsregeln zu treffen seien, im bisher genutzten
Strassenbereich auf einer Länge von 500 m eine Begegnungszone mit Tempo 20 ein-
geführt werden könnte, muss aber abgelehnt werden. Bei der bisherigen Rückführung
handelt es sich um eine Gemeindestrasse und nicht um einen Weg für den Freizeitlang-
samverkehr, so dass Art. 11 GWFV nicht anwendbar ist. Zudem wäre dies aus Sicher-
heitsgründen ebenso abzulehnen, da dort auch motorisierter Gegenverkehr herrscht und
der Weg durch eine Ferienhaussiedlung führt, was wiederum auch zu vermehrtem Ver-
kehr durch die dortigen Bewohner führt.
9. Weiter rügen die Beschwerdeführer, dass es ihnen durch die geplante Linienführung
nur noch erschwert möglich sei, ihre Liegenschaften zu Fuss oder mit Fahrzeugen zu
erreichen, da vorgesehen sei, die Rückfahrtspiste abzusperren. Sie könnten ihre Zu-
fahrtsrechte nicht mehr ausüben. Zudem würden ihre Liegenschaften durch die geplante
Bikepiste an Wert verlieren und die Vermietung der Liegenschaften an Ruhe suchende
Gäste würde unmöglich werden. Bislang hätte die Fläche zwischen den Liegenschaften
der Beschwerdeführer zum Spielen gedient.
9.1 Die Liegenschaften auf den Parzellen Nr. xx1 und Nr. xx4 haben ein Fahrwegrecht
zu Lasten der Parzellen Nrn. xx5, xx6 und xx7. Die Beschwerdeführer machen geltend,
dass sie ihre Liegenschaften bis anhin via diese Durchgangsrechte erreichten. Wie auf
den Plänen aus den Akten ersichtlich und damit den Beschwerdeführern zuzustimmen
ist, wird dies nach Errichtung der Rückfahrtspiste, die abgesperrt werden soll, nicht mehr
möglich sein. Die Gemeinde wies darauf hin, dass den Beschwerdeführern angeboten
worden sei, ihnen eine erleichterte Zufahrt mit dem Auto über die Parzelle Nr. xx2 ein-
zuräumen. Diese Streitfrage ist aber nicht Gegenstand dieses Verfahrens, sondern des
Verfahrens vor der Schätzungskommission. Es ist diesbezüglich lediglich darauf hinzu-
weisen, dass der Enteigner nach Art. 12 Abs. 3 des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai
2008 (SGS/VS 710.1; kEntG) Werke wie Umzäunungen, Kanalisationen und Zufahrten
in Berücksichtigung ihres vorherigen Zustandes ersetzen und ausbauen muss, soweit
der neue Zustand dies erfordert. Was die geltend gemachten Einbussen aufgrund allfäl-
liger Unmöglichkeit der weiteren Vermietung der Liegenschaften angeht sowie der Ein-
wand, keine Spielfläche mehr zu haben, sind dies Fragen, die ebenfalls im Verfahren vor
der Schätzungskommission zu behandeln sein werden. Auf diese Rügen wird damit nicht
eingetreten.
10. Weiter machen die Beschwerdeführer geltend, Art. 26 StrG werde verletzt, wonach
beim Bau von öffentlichen Verkehrswegen die anerkannten Grundsätze zum Schutz des
Menschen und seiner natürlichen und bebauten Umwelt, der Verkehrssicherheit und die
Grundsätze zum Schutz der Verkehrsteilnehmer, insbesondere der Fussgänger, zu be-
rücksichtigen seien. Die geplante Linienführung stelle aber offenkundig eine grosse Ge-
fahr für Anwohner und Fussgänger dar. Konflikte zwischen Bikern und Fussgängern
bzw. Wanderern würden unvermeidlich sein. Die örtliche Situation sei besonders eng
und unübersichtlich. Dies sehe auch der Bericht der bfu so, den die Vorinstanz falsch
gelesen habe. Dieser führe aus, dass die Linienführung durch die Ferienhaussiedlung
riskant sei und Dritte gefährde.
10.1 Die Beschwerdeführer verkennen, dass der Bericht der bfu die bis anhin beste-
hende Situation analysiert hat und sich die Unübersichtlichkeit der örtlichen Situation auf
die bisherige Situation bezogen hat. Sodann empfiehlt der Bericht schliesslich als lang-
fristige Massnahme, die Rückfahrtspiste von Berg zu Talstation durchgehend zu führen
und nicht mehr durch Wohnquartiere. Es ist zwar richtig, dass die Rückfahrtspiste zwi-
schen den Liegenschaften der Beschwerdeführer durchführt, allerdings ist dies nicht mit
der bisherigen Situation zu vergleichen, bei der die Biker durch eine ganze Ferienhaus-
überbauung auf einer bestehenden Gemeindestrasse rückgeführt werden.
10.2 Die Befürchtungen der Beschwerdeführer, dass die geplante Linienführung eine
grosse Gefahr für die Anwohner und Fussgänger darstelle, sind unbegründet. Wie aus
den Akten ersichtlich ist, soll die Rückfahrtspiste abgesperrt werden, so dass sich die
Mountainbikefahrer innerhalb des abgesteckten Trasses fortbewegen und so weder mit
den Anwohnern kollidieren noch auf deren Grundstücke gelangen und diese befahren
können. Insoweit die Beschwerdeführer zusätzlich geltend machen, man könne Kinder
nicht mehr unbeaufsichtigt spielen lassen, gilt das eben Gesagte in gleichem Masse.
Würde man dieser Argumentation folgen, so könnte man auch keine Kinder mehr in der
Nähe von Quartierstrassen oder sonstigen ähnlichen Plätzen und Wegen spielen lassen.
Schliesslich muss erwähnt werden, dass sich die Situation im Winter nicht wesentlich
anders darstellt, wenn das Skipistentrassee von Wintersportlern mit Ski und dergleichen
befahren wird. Dass die Situation besonders eng und im Bereich der Liegenschaften der
Beschwerdeführer unübersichtlich sei, kann nicht erkannt werden. So misst die kürzeste
Entfernung zwischen den beiden Ecken der Gebäude auf den Parzellen Nr. xx1 und
Nr. xx7, wo die Rückfahrtspiste durchführen soll, etwas mehr als 15 Meter. Schliesslich
führen die Beschwerdeführer auch nicht weiter aus, inwiefern die örtliche Situation eng
und unübersichtlich sein soll. Zusammenfassend wird mit den oben genannten Mass-
nahmen der Sicherheit aller genügend Rechnung getragen, so dass eine Verletzung von
Art. 26 StrG ohnehin nicht vorliegt, sofern dieser Artikel im vorliegenden Fall überhaupt
zur Anwendung gelangen würde. Die Rüge der Beschwerdeführer ist damit als unbe-
gründet abzuweisen.
11. Die Beschwerdeführer bemängeln in einem weiteren Punkt, dass die beim Bikebe-
trieb auf ihre Liegenschaften einwirkenden Staub- und Lärmemissionen bei der Varian-
tenevaluation nicht berücksichtigt worden seien. Sie führen aus, dass seit ca. zehn Jah-
ren im Oktober während einer Woche Bikerennen stattfänden, bei denen jeweils derart
viel Staub aufgewirbelt werde, dass die angrenzenden Ferienhäuser anschliessend ge-
reinigt werden müssten. Zudem werde ganztags Jubel und Trubel herrschen.
11.1 Bei Bikerennen herrscht erfahrungsgemäss ein höheres Fahrtempo und es befin-
den sich innert gleicher Zeit mehr Verkehrsteilnehmer auf der besagten Strecke als an
einem gewöhnlichen Tag, wo kein Rennen stattfindet. Die Rückfahrtspiste, die mit an-
schliessend zu begrünenden Gummimatten ausgelegt werden soll, weist allerdings nur
eine Breite von 2 m auf, so dass es sicherlich nicht vergleichbar ist mit einer Bikerenn-
Situation. Es ist durchaus denkbar, dass bei normalem Bikebetrieb auch Staub entste-
hen kann, doch ist diese Immission für die Beschwerdeführer zumutbar im Hinblick auf
die mit der Rückfahrtspiste verfolgten öffentlichen Interessen, wie die Förderung des
Tourismus, die Entflechtung der Verkehrswege und damit die Steigerung der Sicherheit
aller Verkehrsteilnehmer. Die Tatsache, dass die Gummimatten auf der Rückfahrtspiste
begrünt werden, sollte schliesslich auch dazu beitragen, dass weniger Staub aufgewir-
belt wird.
Ähnliches gilt es auch zur Lärmbelastung zu sagen. Die Biker, welche die Rück-
fahrtspiste befahren, befinden sich zeitlich gesehen nur kurz auf den jeweiligen Abschnit-
ten, die von den Beschwerdeführern auditiv wahrgenommen werden können. Es ist auch
nicht davon auszugehen, dass alle Biker schreiend an den Liegenschaften der Be-
schwerdeführer vorbeifahren werden. Auch die Bikes an sich machen keinen derartigen
Eigenlärm, der nicht zumutbar wäre. Schliesslich ist auch festzuhalten, dass im Winter
dieselbe Strecke von Skisportlern befahren wird, was ebenfalls eine gewisse Lärmim-
mission mit sich bringt. Durch den Bikebetrieb ist nicht mit einer unzumutbaren Mehrbe-
lastung an Lärm zu rechnen, sondern lediglich mit einer geringfügigen, die für die Be-
schwerdeführer zumutbar ist. Denn auch hier werden die privaten Interessen der Be-
schwerdeführer von denjenigen mit der Rückfahrtspiste verfolgten öffentlichen Interes-
sen überwogen, namentlich die Förderung des Tourismus, die Entflechtung der Ver-
kehrswege und damit die Steigerung der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer.
12. Weiter rügen die Beschwerdeführer, die DRE befasse sich in ihrer Stellungnahme
mit Sicherheitsfragen, was nicht in deren Kompetenz liege. Es ist der DRE entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer aber freigestellt, zu was sie sich in ihrer Stellungnahme
äussert. Es liegt schlussendlich bei der zu verfügenden Behörde, vorliegend dem Staats-
rat, inwiefern diese die Äusserungen der DRE würdigen und deren beantragte Auflagen
und Bedingungen im Entscheid aufnehmen will. Die Rüge der Beschwerdeführer zielt
damit ins Leere und ist abzuweisen.
13. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde insgesamt abzuweisen, soweit darauf ein-
getreten wird und die Beschwerdeführer gelten als unterliegende Partei.
13.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (SGS/VS 173.8;
GTar) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
13.2 Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentli-
chen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend
kein Grund, von der Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 19. November 2021