A1 21 120
URTEIL VOM 11. NOVEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ und Y _________, Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
Marco Kaeslin, Niggli, Kaeslin & Partner,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Z _________, vertreten durch Rechtsanwalt Alexander Köp-
pel, Kanzlei3,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. April 2021.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde Z _________ stellte X _________ und Y _________ mit Verfügung
vom 9. Juni 2020 die Kurtaxenpauschale 2019 für ihr Chalet A _________ in der Höhe
von Fr. 480.-- in Rechnung (act. 202). X _________ und Y _________ reichten dagegen
am 9. Juli 2020 beim Staatsrat des Kantons Wallis Beschwerde ein (act. 1 ff.).
Sie rügten, die Verfügung sei aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben.
Sowohl Art. 21 Abs. 3bis des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996
(SGS/VS 935.1; GTour) als auch das Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde
Z _________ vom xxx (genehmigt durch den Staatsrat am xxx; fortan: Kurtaxenregle-
ment [KTR]) würden sich nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen äussern und damit das
Legalitätsprinzip nach Art. 127 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenos-
senschaft vom 18. April 1999 (SR 101; BV) verletzen. Weiter monierten sie, die Verfü-
gung verletze den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und den Grundsatz des
Doppelbesteuerungsverbots. Ebenso würden Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde
Z _________ anders behandelt als Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde. Die Kur-
taxenbeiträge seien im Interesse der unterworfenen Personen zu verwenden. Gemäss
einer Umfrage würden Zweitwohnungseigentümer die touristischen Leistungen und An-
lagen aber nie oder nur selten benützen, im Gegensatz zu der heimischen Bevölkerung,
die insbesondere den Sportplatz oder die Busverbindung von Z _________ nach
B _________ und C _________in Anspruch nehmen würden. Personen ohne Wohnsitz
in der Gemeinde Z _________ hätten keine nähere Beziehung zu den erwähnten Auf-
wendungen als die Allgemeinheit bzw. diejenigen Personen mit Wohnsitz in der Ge-
meinde. Es liege eine Ungleichbehandlung sowie eine Verletzung des Willkürverbots
vor, wenn eine Bestimmung die Personen mit Wohnsitz inner- und ausserhalb der Ge-
meinde Z _________ unterschiedlich behandle. Damit sei die Verfügung rechtswidrig
und aufzuheben. Eine Erhöhung der Kurtaxen von zuvor Fr. 150.-- auf nun Fr. 480.-- sei
nicht nachvollziehbar, zu hoch und willkürlich. Gemäss der Rechnung der Gemeinde
Z _________ für das Jahr 2018 sei ersichtlich, dass der Ertrag aus den Kurtaxen
Fr. 232 816.80 betragen habe, wovon Fr. 219 816.80 an D _________ weitergeleitet
worden und somit nicht in der Gemeinde geblieben seien. Es gehe nicht an, dass mit
den generierten Kurtaxenerträgen der Gemeinde Z _________ auch Anlagen in der Ge-
meinde C _________finanziert würden. Das Kriterium der Zwecksetzung der Abgabe sei
folglich klar nicht erfüllt. Weiter bemängeln die Beschwerdeführer, dass sowohl die Kur-
taxe mit Fr. 6.-- als auch der angenommene Belegungsgrad von 40 Tagen willkürlich
festgelegt und im Vergleich zu anderen Gemeinden zu hoch seien. Hinsichtlich des Bele-
gungsgrads sei nicht klar, woher die dafür verwendeten Daten stammen. Gemäss Aussagen
der Gemeinde handle es sich um die Logiernächte des touristischen Geschäftsjahr
2013/2014 und damit um veraltete Zahlen, was nicht der aktuellen Situation entspreche.
Weiter sei zu beachten, dass gewerblich vermietete und nicht gewerblich vermietete Woh-
nungen nicht gleich zu behandeln seien, so dass deren Belegungsgrade gesondert zu be-
rechnen seien. Sofern gewerblich vermietete Wohnungen ebenfalls unter die Kurtaxenpau-
schale fallen würden, sei zu berücksichtigen, dass deren Vermieter bei einer hohen Auslas-
tung des Ferienobjekts einen Gewinn erzielen könnten, über den sie frei verfügen könnten
und es sodann an der Zweckgebundenheit der Kurtaxe fehlen würde. Weiter habe die Ge-
meinde Z _________ der Tatsache, dass Kinder unter sechs Jahren keine und Kinder zwi-
schen sechs und sechzehn Jahren nur die halbe Kurtaxe bezahlen müssten, bei der Fest-
setzung des Bettenfakors nicht Rechnung getragen. Anstatt bei vier Betten einen Faktor 3
einzusetzen, habe man den Faktor 4 eingesetzt, was willkürlich sei.
B. Der Staatsrat wies die Beschwerde mit Entscheid vom 21. April 2021 ab. Er verneinte
die Verletzung des Legalitätsprinzips ebenso wie die Verletzung des Grundsatzes der All-
gemeinheit der Besteuerung und des Doppelbesteuerungsverbots. Dass touristische Anla-
gen auch durch Personen mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde benützt würden, ver-
möge die Zweckgebundenheit der Finanzierung nicht zu ändern. Es sei mit der Rechts-
gleichheit vereinbar, die Kurtaxe nur von Personen ohne Wohnsitz in der betreffenden Ge-
meinde zu erheben, da diese in einer näheren Beziehung zu den zur Förderung des Frem-
denverkehrs getätigten Aufwendungen stünden als jene Personen mit Wohnsitz in der Ge-
meinde. Die Höhe der Kurtaxe sei ein politischer Entscheid und in deren Erhöhung sei keine
Willkür zu erblicken. Die fehlende Zweckgebundenheit der Verwendung der Kurtaxenein-
nahmen werde zwar von den Beschwerdeführern gerügt, aber nicht belegt, inwiefern die
Kurtaxe nicht entsprechend Art. 22 Abs. 2 GTour verwendet werde. Gemäss Art. 13 Abs. 2
GTour sei es zulässig, dass sich die Gemeinden C _________, Z _________, E _________
und F _________ zu einer gemeinsamen Tourismusdestination zusammengeschlossen
hätten und es nicht zu beanstanden sei, dass die Gemeinde Z _________ ihre Kurtaxenein-
nahmen an den Verein D _________ überwiesen habe. Hinsichtlich der Erhebung des
durchschnittlichen Belegungsgrads habe die Gemeinde Z _________ in ihrer Stellung-
nahme Zahlenmaterial eingereicht, dessen Herkunft nachvollziehbar sei. Eine Verletzung
des Willkürverbots sei nicht erkennbar.
Das Bundesgericht habe in seinem die Gemeinde C _________betreffenden Urteil
2C_519/2016 vom 4. September 2017 die Berechnungsmethode für den durchschnittli-
chen Belegungsgrad geprüft und als zulässig erachtet. Dabei habe das Bundesgericht
eine tabellarische Zusammenfassung der wesentlichen Eckwerte, die dem «Finanzie-
rungskonzept Ferienregion C _________» zugrunde liegen, aufgeführt, worin auch die
Eckwerte der Gemeinde Z _________ aufgelistet gewesen seien. Dementsprechend sei
davon auszugehen, dass für die Gemeinde Z _________ die gleiche Berechnungsme-
thode angewandt worden sei wie in der Gemeinde C _________, im Speziellen weil es
sich um eine Tourismusdestination handle. Der Staatsrat erachte die Berechnungsme-
thode der Gemeinde Z _________ als rechtmässig. Beim Quervergleich des Belegungs-
grads mit anderen Gemeinden erscheine der durchschnittliche Belegungsgrad nicht per
se als ungerechtfertigt und sei damit vertretbar.
Die Kurtaxenpauschale der Gemeinde Z _________ stelle eine Einheitspauschale dar,
die sämtliche Beherbergungsformen miteinschliesse, was nach bundesgerichtlicher
Rechtsprechung zulässig sei. Die Beschwerdeführer machten nicht geltend, inwiefern
konkret die Zweitwohnungseigentümer durch die Vermietung der Zweitwohnung einen
Gewinn realisierten, der entgegen Art. 22 GTour verwendet würde und könnten daraus
nichts zu ihren Gunsten ableiten. Schliesslich sei es gemäss Rechtsprechung zulässig,
eine Befreiung der Kinder und Jugendlichen von der Kurtaxe beim durchschnittlichen
Belegungsgrad zu berücksichtigen.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhoben X _________ und Y _________ (Be-
schwerdeführer) am 26. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrates Wallis vom 21. April 2021 sei aufzuheben und die Beschwerde vom
Juli 2020 sei gutzuheissen.
Unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin."
Sie rügten, die Verfügung sei aufgrund fehlender gesetzlicher Grundlage aufzuheben. Art.
21 Abs. 3bis GTour sei als gesetzliche Grundlage ungenügend, da sich dieser nicht zum Kreis
der Abgabepflichtigen äussere und damit das Legalitätsprinzip nach Art. 127 BV verletze.
Ebenso lege das Kurtaxenreglement der Gemeinde Z _________ den Kreis der Abgabe-
pflichtigen sowie der Personen, deren Übernachtungen sich der Kurtaxenpauschale unter-
stellen lassen, nicht genügend bestimmt dar. Weiter monierten sie, die Verfügung verletze
den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung und den Grundsatz des Doppelbesteue-
rungsverbots. Die neue Kurtaxe von Fr. 480.-- stehe in einem krassen Missverhältnis zur
entsprechenden Gemeindesteuer in der Höhe von Fr. 84.20 pro Jahr.
Ebenso würden Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde Z _________ anders behandelt
als Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde. Die Kurtaxenbeiträge seien im Interesse
der unterworfenen Personen zu verwenden. Eine Umfrage bei Zweitwohnungseigentü-
mern in der Gemeinde Z _________ habe ergeben, dass diese die touristischen Leis-
tungen (xxx, xxx und xxx) nie oder selten nutzten. Hingegen würden insbesondere der
Sportplatz oder die Busverbindung von Z _________ nach B _________ und
C _________von der heimischen Bevölkerung genutzt. Diesfalls könne nicht mehr die
Rede davon sein, dass entsprechende Anlagen wegen des Gastes erstellt worden seien.
Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde Z _________ hätten keine nähere Beziehung
zu den erwähnten Aufwendungen als die Allgemeinheit bzw. diejenigen Personen mit
Wohnsitz in der Gemeinde. Eine Bestimmung, die Personen mit Wohnsitz inner- und
ausserhalb der Gemeinde Z _________ unterschiedlich behandle, verletze insbeson-
dere Art. 8 BV (Rechtsgleichheit) und Art. 9 BV (Willkürverbot). Damit sei die Verfügung
rechtswidrig und aufzuheben. Eine Erhöhung der Kurtaxen von zuvor Fr. 150.-- auf nun
Fr. 480.-- sei nicht nachvollziehbar, zu hoch und willkürlich. Gemäss der Rechnung der
Gemeinde Z _________ für das Jahr 2018 sei ersichtlich, dass der Ertrag aus den Kur-
taxen Fr. 232 816.80 betragen habe, wovon Fr. 219 816.80 an D _________ weiterge-
leitet worden und somit nicht in der Gemeinde geblieben seien. Es gehe nicht an, dass
mit den generierten Kurtaxenerträgen der Gemeinde Z _________ auch Anlagen in der
Gemeinde C _________finanziert würden. Das Kriterium der Zwecksetzung der Abgabe
sei folglich klar nicht erfüllt. Die Erhebung der Kurtaxe sei demnach willkürlich erfolgt und
verletze die Rechtsgleichheit. Weiter sei die Kurtaxe mit Fr. 6.-- willkürlich und im Ver-
gleich zu anderen Gemeinden zu hoch festgelegt worden. Auch der angenommene Be-
legungsgrad von durchschnittlich 40 Tagen könne nicht nachvollzogen werden, da nicht
klar sei, woher die dafür verwendeten Daten herkämen. Es könne nicht überprüft wer-
den, ob die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet worden sei. Ge-
mäss Aussagen der Gemeinde handle es sich um die Logiernächte des touristischen
Geschäftsjahr 2013/2014, was veraltete Zahlen seien und nicht der aktuellen Situation
entspreche. Damit sei davon auszugehen, dass der Belegungsgrad willkürlich festgelegt
worden sei. Weiter sei zu beachten, dass gewerblich vermietete und nicht gewerblich
vermietete Wohnungen nicht gleich zu behandeln seien, so dass deren Belegungsgrade
gesondert berechnet werden müssten. Sofern gewerblich vermietete Wohnungen eben-
falls unter die Kurtaxenpauschale fallen würden, sei zu berücksichtigen, dass deren Ver-
mieter bei einer hohen Auslastung des Ferienobjekts einen Gewinn erzielen und über
diesen frei verfügen könnten, sodass es an der Zweckgebundenheit der Kurtaxe fehlen
würde. Die Gemeinde Z _________ habe einen Zweitwohnungsanteil von 67.3 %. Das
Bundesgericht habe in der Gemeinde Bellwald einen Belegungsgrad von 27 Tagen bei
einem Zweitwohnungsanteil von 84.2 % und in der Gemeinde Obergoms einen Bele-
gungsgrad von 29 Tagen bei einem Zweitwohnungsanteil von 76.7 % als noch haltbar
angesehen. Im Vergleich mit diesen Gemeinden sei der Belegungsgrad der Gemeinde
Z _________ mit 40 Tagen klar zu hoch. Weiter habe die Gemeinde Z _________ der
Tatsache, dass Kinder unter sechs Jahren keine und Kinder zwischen sechs und sech-
zehn Jahren nur die halbe Kurtaxe bezahlen müssen, bei der Festsetzung des Betten-
fakors keine Rechnung getragen. Anstatt bei vier Betten einen Faktor 3 einzusetzen,
habe man den Faktor 4 eingesetzt, was willkürlich sei.
D. Die Beschwerde wurde am 28. Mai 2021 an den Staatsrat und die Einwohnerge-
meinde Z _________ zur Vernehmlassung weitergeleitet.
Der Staatsrat teilte am 9. Juni 2021 mit, dass er auf eine Stellungnahme verzichte und auf
den angefochtenen Entscheid verweise. Er beantragte die kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde.
Die Einwohnergemeinde Z _________ (nachfolgend Gemeinde) beantragte mit Stellung-
nahme vom 29. Juni 2021 die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie verneinte
die Verletzung des Legalitätsprinzips sowie die Verletzung des Grundsatzes der Allgemein-
heit der Besteuerung und des Doppelbesteuerungsverbots. Bei der Kurtaxe handle es sich
um eine Kostenanlastungssteuer, die Personen, welche keinen Wohnsitz in der Gemeinde
hätten, für die Übernachtung oder für die Beherbergung kurtaxenpflichtiger Personen des-
halb auferlegt werde, weil sie den tourismusbedingten Aufwendungen des Gemeinwesens
in einer näheren Beziehung stünden als die übrigen Steuerpflichtigen. Deshalb sei es rechts-
gleich, die in der betreffenden Gemeinde wohnhaften Personen von der Bezahlung der Kur-
taxe auszunehmen, selbst wenn diese die mit der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in
Anspruch nehmen könnten. Es sei zulässig, dass sich Gemeinden zu einer Tourismusdes-
tination zusammenschliessen würden. Z _________ und C _________seien mit dem Ski-
gebiet G _________ und über Wanderwege miteinander verbunden. Es sei richtig, dass
Einnahmen aus den Kurtaxenerträgen an den Verein D _________ fliessen würden. Im Ge-
genzug würden die Abgabepflichtigen von Sondervorteilen nicht nur in der Gemeinde
Z _________, sondern auch in der Gemeinde C _________profitieren. Die Gemeinde
Z _________ habe mit dem Verein D _________ einen Leistungsvertrag abgeschlossen.
Gemäss diesem sei ersichtlich, dass der Kurtaxenertrag für den Betrieb eines Informations-
und Reservationsdienstes, die Animation vor Ort und der Erstellung und dem Betrieb von
Anlagen, die dem Tourismus, der Kultur und dem Sport dienen, verwendet würden. Der er-
rechnete durchschnittliche Belegungsgrad von 47 Tagen wurde auf 40 Tage herabgesetzt,
um der Tatsache Rechnung zu tragen, dass Kinder und Jugendliche keine bzw. eine redu-
zierte Kurtaxe zu bezahlen haben. Dieses Vorgehen sei auch vom Bundesgericht betreffend
die Gemeinde C _________bestätigt worden. Bis zu diesem Zeitpunkt, und darüber hinaus
auch bis zum Zeitpunkt der Rechnungsstellung vom Juli 2019, habe es in der Gemeinde
Z _________ keine gewerblichen Ferienwohnungsvermietungen gegeben. Demzufolge sei
die Pauschale ohne Berücksichtigung von gewerblich vermieteten Ferienwohnungen be-
rechnet worden.
E. Die Beschwerdeführer reichten am 20. August 2021 eine Replik ein und hielten ihre
Rechtsbegehren aufrecht. Sie brachten zusätzlich vor, dass mit der Unterzeichnung des
Leistungsvertrags zwischen der Gemeinde Z _________ und dem Verein D _________
unnötig hohe Kosten übernommen worden seien, die nun auf die Zweitwohnungseigen-
tümer überwälzt würden. Mit der Kurtaxe werde auf diese Weise Tourismuspolitik betrie-
ben, was ein willkürliches Vorgehen darstelle. Entscheidendes Kriterium, wonach Orts-
ansässige von der Kurtaxe befreit seien, sei, dass die mit der Kurtaxe finanzierten Anla-
gen spezifisch für die Feriengäste geschaffen worden seien. Auch ortsansässige Kinder
und Erwachsene müssten sich sportlich betätigen können, so dass nicht gesagt werden
könne, der Sportplatz sei vorwiegend für die Gäste erstellt worden, sondern vielmehr
alleine für Ortsansässige. Beim Vergleich des Fahrplans der H _________ mit demjeni-
gen der SBB zeige sich, dass für die Buslinie C _________- B _________ - Z _________
gar kein anderes öffentliches Verkehrsmittel bestehe. Entsprechende Transportmittel
hätten auch für Ortsansässige erstellt und betrieben werden müssen, denn Ortsansäs-
sige hätten Anspruch auf öffentlichen Transport bzw. von Ort A nach Ort B zu gelangen.
Die Behauptung der Gemeinde Z _________, wonach es auf ihrem Gemeindegebiet
keine gewerbliche Ferienwohnungsvermietung gäbe, sei falsch. Diese habe es seit Jah-
ren gegeben und gäbe es nach wie vor.
F. Die Gemeinde duplizierte am 13. September 2021 und hielt an ihren Auffassungen
sowie Rechtsbegehren fest. Die Ausführungen der Beschwerdeführer gingen fehl, da es
sich um einen ausserfahrplanmässigen Abendbusbetrieb zwischen Z _________ und
C _________handle und nicht um den fahrplanmässigen Betrieb.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids, durch
diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Auf-
hebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert sind. Die Beschwerde wurde fristgerecht eingereicht (Art.
80 Abs. 1 lit. b i.V.m. Art. 46 Abs. 1 VVRG).
1.1 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der
Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Rechtsbegehren zu enthalten und
ist zu unterzeichnen und zu datieren (Art. 80 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG).
Die Praxis stellt keine hohen Anforderungen an die Begründung; es reicht aus, wenn aus
dem Rechtsmittel ersichtlich ist, in welchen Punkten und weshalb der angefochtene Ent-
scheid beanstandet wird (Michel Daum in: Ruth Herzog/Michel Daum [Hrsg], Kommentar
zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern; 2. A., 2020, N. 22 zu Art.
32 VRPG). Eine appellatorische Kritik genügt aber nicht. Es reicht nicht aus, wenn sich
die Beschwerdeführer darauf beschränken, den angefochtenen Entscheid als „ausser-
ordentlich hart“ oder „rechtswidrig“ zu bezeichnen (Urteil des Bundesgerichts
2C_617/2010 vom 26. November 2010 E. 2.2; vgl. Laurent Merz, in: Marcel Alexander
Niggli/Peter Uebersax/Hans Wiprächtiger/Lorenz Kneubühler [Hrsg.], Basler Kommentar
Bundesgerichtsgesetz, 3. A., 2018, N. 57 zu Art. 42). Ebenso wenig genügt es, dass der
Beschwerdeführer nur angibt, welche Norm verletzt sein soll, ohne aufzuzeigen, inwie-
fern die Vorinstanz dagegen verstossen oder die Bestimmung falsch angewendet haben
soll (Urteil des Bundesgerichts 1C_39/2010 vom 1. Februar 2010 E. 3). Es muss unter
Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid dargelegt werden, worin die behauptete
Verletzung besteht bzw. inwiefern der angefochtene Entscheid gegen Recht verstösst.
Eine Beschwerdeschrift, die sich fast wortwörtlich mit der an die Vorinstanz gerichteten
Beschwerdeschrift deckt sowie der blosse Verweis auf Ausführungen in anderen Rechts-
schriften oder auf die Akten genügen den Mindestanforderungen nicht (BGE 144 V 173
E. 3.2.2; 140 III 115 E. 2; 134 II 244 E. 2.3; Urteile des Bundesgerichts 2C_686/2014
vom 8. August 2014 E. 4 und 8C_481/2014 vom 14. Juli 2014 je mit Verweisen).
1.2 Vorliegend beruht die Begründung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde grössten-
teils auf wortwörtlichen Wiederholungen der bereits vor dem Staatsrat vorgetragenen
Rügen. Anstelle darzulegen, inwiefern die Vorinstanz das Recht verletzt oder den Sach-
verhalt falsch festgestellt haben soll, wiederholen die Beschwerdeführer mit Ausnahme
von einzelnen ausgetauschten Wörtern und wenigen zusätzlichen Sätzen (in den Ziffern
19, 22, 26, 36 und 51) identisch ihre Ausführungen in der Beschwerde vor dem Staatsrat.
In den zusätzlichen wenigen Sätzen bringen die Beschwerdeführer einzig vor, dass ge-
mäss der Argumentation der Vorinstanz, die Gemeinden unnötig hohe Kosten für Posi-
tionen budgetieren könnten, an denen kein Bedarf bestehe, und diese durch die Erhö-
hung der Kurtaxe auf die Zweitwohnungseigentümer überwälzen könnten, was willkür-
lich sei. Weiter könnten sich etwelche Gemeinden zusammenschliessen und anschlies-
send überhöhte Taxen und überhöhte durchschnittliche Belegungsgrade bestimmen. Im
Übrigen führen die Beschwerdeführer nicht aus, weshalb der angefochtene Entscheid
fehlerhaft sei. Weiter deckt sich der Aufbau der Beschwerde eins zu eins mit der Be-
schwerdeschrift an die Vorinstanz. Dies erfüllt die Anforderungen gemäss Art. 48 Abs. 2
VVRG an eine Verwaltungsgerichtseschwerde der anwaltlich vertretenen Beschwerde-
führer nicht. In diesem Sinne ist auf die eingereichte Beschwerde nicht einzutreten. Ein-
tretendenfalls müsste die Verwaltungsgerichtsbeschwerde aber aus nachfolgenden
Gründen ohnehin abgewiesen werden.
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die von ihnen eingereichten Urkun-
den, eine Expertise hinsichtlich der Intensität der Nutzung der touristischen Anlagen und
Dienstleistungen von Zweitwohnungseigentümern bzw. Dauermietern im Vergleich zu Orts-
ansässigen sowie die Einvernahmen von I _________, J _________ und L _________.
3.1 Das urteilende Gericht kann im Sinne einer vorweggenommenen (antizipierten) Be-
weiswürdigung von weiteren Beweisabnahmen absehen, wenn aufgrund der bereits ab-
genommenen Beweise der rechtlich erhebliche Sachverhalt für genügend geklärt erach-
tet wird und ohne Willkür vorweg die Annahme getroffen werden kann, die rechtliche
Überzeugung würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (vgl. Alfred Kölz/I-
sabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des
Bundes, 3. A., 2013, N.153, Urteil des Kantonsgerichts A1 19 147 vom 20. März 2020,
E. 3.1, BGE 144 V 361 E. 6.5).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten am 9. Juni 2021 eingereicht. Auf die Ab-
nahme der weiteren beantragten Beweismittel der Beschwerdeführer, namentlich die Zeu-
geneinvernahmen und die Expertise, kann vorliegend verzichtet werden, da die vorhande-
nen Akten bzw. die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente zur Beurteilung
der Sach- und Rechtslage genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.
4. Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet, auf
Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrageweise auf
seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185 E. 2; 117 Ia
262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen). Auch der
Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur akzessorischen
Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung mit der Bundes-
verfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und Grenzen kantonaler Verfassungs-
gerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; Ulrich Zimmerli/Walter Kälin/Regina Kiener,
Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 15; Fridolin Schiesser, Die
akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinweisen). Damit verbunden ist
grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als verfassungswidrig erkanntes kan-
tonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre Tschannen, Staatsrecht der Schwei-
zerischen Eidgenossenschaft, 4. A., 2016, § 11 N. 43 mit Hinweisen).
4.1 Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Erlass als solcher
hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf seine Verfas-
sungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen, a.a.O., § 11 N. 4; Andreas
Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22 ff.), kann im
Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswidrigkeit einer
zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen einen Einzelakt
gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. ferner Fridolin Schiesser, a.a.O.,
S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist dabei die Verfas-
sungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen Konstellationen hin,
sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu überprüfen, und wenn
sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete Norm als solche, son-
dern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt aufgehoben (BGE 133 I 1
E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49 E. 3a). Bei der akzesso-
rischen Normenkontrolle prüft die Beschwerdeinstanz vorfrageweise, ob der Rechtssatz,
auf den sich die Verfügung stützt, gegen übergeordnetes Recht verstösst (Regina Kie-
ner/Bernhard Rütsche/Mathias Kuhn, Öffentliches Verfahrensrecht, 2. Auflage, Zü-
rich/St. Gallen 2015, N 1714). Folglich kann neben der Verfassungsmässigkeit auch die
Gesetzesmässigkeit überprüft werden, wenn die entsprechende Norm höherrangig ist.
Das Kantonsgericht kann kritisierten Bestimmungen des Kurtaxenreglements die An-
wendung versagen, sollten sich diese als verfassungs- oder gesetzeswidrig erweisen,
und den angefochtenen Entscheid des Staatsrats aufheben. Hingegen kann das Kan-
tonsgericht aber nicht Bestimmungen des kommunalen Kurtaxenreglements anpassen
oder aufheben, denn gegen Verfügungen über die Genehmigung von Erlassen ist die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde unzulässig (Art. 75 Abs. 1 lit. a VVRG). Eine abstrakte
Normenkontrolle des kommunalen Kurtaxenreglements und - damit die Aufhebung oder
Abänderung von als verfassungswidrig erkannten Reglementsbestimmungen - ist dem
Kantonsgericht verwehrt (Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar
2020 E. 1.2.2; 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2).
5. Die Beschwerdeführer rügen, das Legalitätsprinzip nach Art. 127 Abs. 1 BV sei ver-
letzt. Für Steuern gelte ohne Ausnahme, dass ihre wesentlichen Elemente durch ein
Gesetz im formellen Sinne festzulegen seien. Die formell-gesetzliche Grundlage müsse
zumindest den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand und die Bemessungs-
grundlagen selbst enthalten. Art. 21 Abs. 3bis GTour sei die Grundlage von Art. 4 bzw.
Art. 6 KTR und äussere sich nicht zum Kreis der Abgabepflichtigen, weshalb er keine
genügende gesetzliche Grundlage darstelle.
5.1 Das Legalitätsprinzip gemäss Art. 127 Abs. 1 BV sieht vor, dass die Ausgestaltung
der Steuern, namentlich der Kreis der Steuerpflichtigen, der Gegenstand der Steuer und
deren Bemessung in den Grundzügen im Gesetz selbst zu regeln seien. Nach Art. 17
Abs. 1 GTour wird im Kanton Wallis, vorbehältlich einer Steuerbefreiung, von den Gästen
eine Kurtaxe erhoben, die im Einzugsgebiet eines anerkannten Verkehrsvereins über-
nachten. Auch Art. 2 Abs. 1 des KTR normiert, dass jene Gäste kurtaxenpflichtig sind,
die in der Gemeinde Z _________ übernachten und daselbst keinen Wohnsitz haben.
Die Kurtaxe wird gestützt auf ein durch die Urversammlung oder den Generalrat geneh-
migtes und vom Staatsrat homologiertes (kommunales) Reglement erhoben, das na-
mentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhe-
bungsweise und die Verwendung der Taxe bestimmt. Im KTR der Gemeinde
Z _________ wird der Ansatz der Kurtaxe in Art. 5, die Befreiungsfälle und Ermässigun-
gen in Art. 3, die Erhebungsweise in Art. 4 und die Verwendung der Taxe in Art. 1 KTR
geregelt. Gemäss Art. 19 Abs. 1 GTour hat der Kurtaxenansatz der Ausstattung des
Ferienorts, der Beherbergungsform und der geographischen Lage der Unterkunft Rech-
nung zu tragen und kann je nach Saison variieren. Der Kurtaxenansatz wird anhand der
versursachten Kosten der Dienstleistungen berechnet, für welche diese Einnahmen ge-
mäss Art. 22 GTour eingesetzt werden können. Die Gemeinden können sodann gemäss
Art. 21 Abs. 3bis GTour mittels Reglement eine pauschale Erhebung der Kurtaxe vorse-
hen. Damit enthält das Gesetz über den Tourismus des Kantons Wallis als formell-ge-
setzliche Grundlage den Kreis der Abgabepflichtigen, den Gegenstand der Abgabe und
deren Bemessung in den Grundzügen, weshalb eine Verletzung des Legalitätsprinzips
im Abgaberecht (Art. 127 Abs. 1 BV) nicht erkennbar ist. Dies hat auch das Bundesge-
richt in mehreren Urteilen so bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_742/2017
vom 8. Oktober 2018 E. 3.2, 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.2). Der Staatsrat
hat demnach zurecht erkannt, dass keine Verletzung des Legalitätsprinzips vorlag und
die Rüge als unbegründet abgewiesen.
6. Die Beschwerdeführer bringen weiter vor, die neue Kurtaxe von Fr. 480.-- stehe in
einem krassen Missverhältnis zur entsprechenden Gemeindesteuer in der Höhe von
Fr. 84.20 pro Jahr. Hinter der neuen hohen Kurtaxe stecke eine verkappte allgemeine
Steuer, mit der weitere kommunale Bedürfnisse finanziert werden sollten, die der Allge-
meinheit zugutekämen. Dies widerspreche dem Charakter einer Kostenanlastungs-
steuer und verletze den Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127
Abs. 2 BV. Weiter sei auch das Doppelbesteuerungsverbot nach Art. 127 Abs. 3 BV ver-
letzt. Dieses wäre bei Kurtaxen nur dann nicht anwendbar, wenn die Kurtaxe von gerin-
ger Höhe sei. Von einer geringen Höhe könne vorliegend aber nicht gesprochen werden.
6.1 Der Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung nach Art. 127 Abs. 2 BV soll si-
cherstellen, dass möglichst alle Bürger bzw. Einwohner für den Finanzaufwand des
Staats aufkommen (vgl. Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, in: Bernhard Ehrenzel-
ler/Benjamin Schindler/Rainer J. Schweizer/Klaus A. Vallender [Hrsg.], Die Schweizeri-
sche Bundesverfassung - St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 12 zu Art. 127). Der
Grundsatz richtet sich vor allem gegen die (historisch verbreitete) Privilegierung (oder
auch Schlechterstellung) einzelner Personen oder bestimmter Personengruppen durch
Ausnahmeregeln bei den allgemeinen Steuern, steht jedoch der Erhebung von speziel-
len, durch eine sachliche Rechtfertigung getragenen Steuern nicht von vornherein im
Weg (Biaggini Giovanni, BV Kommentar - Bundesverfassung der Schweizerischen Eid-
genossenschaft, 2. A., 2017, N. 10 zu Art. 127). Ausnahmen vom Grundsatz der Allge-
meinheit der Besteuerung sind nur zulässig, wenn dafür ein sachlicher Grund besteht.
Mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung können auch bestimmte Kostenan-
lastungssteuern in Konflikt geraten. Dies insbesondere dann, wenn sie keine Rücksicht auf
die Leistungsfähigkeit der Abgabepflichtigen nehmen und den Grundsatz der «Grup-
penäquivalenz» verfehlen (vgl. Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, a.a.O., N. 13 und 19).
6.1.1 Die öffentlichen Abgaben werden herkömmlicherweise in Kausalabgaben und
Steuern unterteilt (BGE 128 II 247 E. 3.1; Michael Beusch, in: Giovanni Biaggini/Isablle
Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba-
sel/Genf 2015, N. 22.1). Bei der Kur- und Beherbergungstaxe, welche die Gemeinden
des Kantons Wallis gestützt auf das Tourismusgesetz erheben, handelt es sich um eine
Kostenanlastungssteuer (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.5.3 [Leukerbad]; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 [Naters]). Diese
werden einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt, weil diese Personen zu be-
stimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Ge-
samtheit der Steuerpflichtigen. Die Kostenanlastungssteuer unterscheidet sich von der
Vorzugslast dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer
Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung rechtfertigt. Es genügt, dass die betref-
fenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis
eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen
generell stärker profitiert als andere, oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verur-
sacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungssteuer
stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom kon-
kreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie setzt aber
voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die bestimmten staatlichen Aufwen-
dungen der betreffenden Personengruppe anzulasten, und die Abgrenzung muss nach
haltbaren Kriterien erfolgen. Die resultierenden Einnahmen sind meist einer entspre-
chenden Zweckbindung unterworfen (zum Ganzen Adrian Hungerbühler, Grundsätze
des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2002, S. 513). Sowohl Steuern als auch Kausalab-
gaben können eine Lenkungskomponente enthalten (BGE 140 I 176 E. 5.4 mit Hinwei-
sen).
6.1.2 Da es sich, wie eben ausgeführt, bei Kurtaxen um Kostenanlastungssteuern handelt,
stehen diese somit in einem Spannungsverhältnis mit dem Grundsatz der Allgemeinheit der
Besteuerung, weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare Gründe voraussetzt, um die betref-
fenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten. Die Kurtaxe
ist auf einen reduzierten abgabepflichtigen Personenkreis beschränkt und ist zweckgemäss,
d.h. zur ausschliesslichen Förderung des Fremdenverkehrs zu verwenden. Nach ständiger
bundesgerichtlicher Praxis zählen zur Förderung eines Kur- oder Sportortes sämtliche Auf-
wendungen, welche für dieselbe Gemeinde, würde sie kein Kur- oder Sportort sein, allein
niemals gemacht worden wären. Ob einzelne dieser Einrichtungen auch durch die Personen
mit Wohnsitz in der betreffenden Gemeinde benützt werden, vermag die Zweckgebunden-
heit der Finanzierung nicht zu ändern; entscheidend bleibt einzig, ob mit den Kurtaxen Ein-
richtungen finanziert werden, die für Ortsansässige allein nicht geschaffen oder betrieben
würden (Urteile des Bundesgerichts 2C_742/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3,
2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3).
6.2 Gemäss Art. 22 GTour ist der Kurtaxenertrag im Interesse der Steuersubjekte zu ver-
wenden und dient insbesondere der Finanzierung des Betriebs eines Informations- und Re-
servationsdienstes, der Animation vor Ort sowie der Erstellung und dem Betrieb von touris-
tischen, sportlichen oder kulturellen Anlagen. Die Zweckgebundenheit der Kurtaxe wird ge-
mäss ständiger bundesgerichtlicher Praxis danach beurteilt, ob sie zur Finanzierung von
Anlagen verwendet wird, welche für denselben Ort, wäre er kein Kur- oder Sportort, nicht
erstellt worden wären. Angesichts dessen, dass sowohl ein Informations- und Reservations-
dienst für touristische Zwecke und die sportlichen, kulturellen oder touristischen Anlagen und
Anlässe für Ortseinwohner alleine nicht geschaffen worden wären, stehen die Personen, die
in der Einwohnergemeinde Z _________ übernachten, ohne dort Wohnsitz zu haben, in
einer näheren Beziehung zu diesen Einrichtungen als Personen mit Wohnsitz, weshalb der
Kreis der Abgabepflichtigen in Art. 2 Abs. 1 des KTR nach sachlichen Kriterien definiert wor-
den ist und die Abgabenbefreiung von Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde vor dem
Rechtsgleichheitsgebot sowie dem Grundsatz der Allgemeinheit der Besteuerung standhält
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_742/2017vom 8. Oktober 2018 E. 3.3 f.). Die Rüge der
Verletzung des Grundsatzes der Allgemeinheit der Besteuerung hat der Staatsrat damit zu-
recht als unbegründet abgewiesen.
6.3 Art. 127 Abs. 3 BV sieht ein Doppelbesteuerungsverbot vor. Das Doppelbesteue-
rungsverbot verbietet einerseits die aktuelle und die virtuelle Doppelbesteuerung, ande-
rerseits enthält es ein Schlechterstellungsverbot (Klaus A. Vallender/René Wiederkehr,
a.a.O., N. 69). Nach der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung liegt eine Dop-
pelbesteuerung vor, wenn eine steuerpflichtige Person von zwei oder mehreren Kanto-
nen für das gleiche Steuerobjekt und für die gleiche Zeit zu Steuern herangezogen wird
(aktuelle Doppelbesteuerung) oder wenn ein Kanton in Verletzung der geltenden Kollisi-
onsnormen seine Steuerhoheit überschreitet und eine Steuer erhebt, die einem anderen
Kanton zusteht (virtuelle Doppelbesteuerung). Solange die Kurtaxe von geringer Höhe
ist, die nicht in der Grössenordnung derjenigen Steuern liegt, die der Pflichtige bei Wohn-
sitz am betreffenden Ort auf seinem Einkommen und Vermögen bezahlen müsste, ist
sie mit dem Doppelbesteuerungsverbot vereinbar (vgl. BGE 137 I 145 E. 2.2; Urteile des
Bundesgerichts 2C_401/2020 vom 28.Juli 2021 E. 3.1, 2C_742/2017 vom 8. Oktober
2018 E. 6.2; Klaus A. Vallender/René Wiederkehr, a.a.O., N. 70).
6.4 Die Beschwerdeführer verkennen, dass sie ihren Wohnsitz nicht in Z _________
haben. Sie unterliegen in Z _________ nur einer beschränkten Steuerpflicht in der Höhe
von Fr. 84.20. Massgebend für den Vergleich wäre aber, wie hoch diejenigen Steuern
wären, welche sie bei Wohnsitz in Z _________ bezahlen müssten. Es ist davon auszu-
gehen, dass diese Steuern, die die Beschwerdeführer bei Wohnsitz in Z _________ zu
entrichten hätten, beträchtlich höher sein dürften. Es liegt demnach weder eine aktuelle
noch eine virtuelle Doppelbesteuerung vor.
7. Die Beschwerdeführer rügen weiter, dass Personen mit Wohnsitz in der Gemeinde
Z _________ anders behandelt werden als Personen ohne Wohnsitz in der Gemeinde.
Eine Umfrage unter den Zweitwohnungseigentümern habe gezeigt, dass diese die tou-
ristischen Anlagen kaum nutzten. Insbesondere würden die Busverbindung von
Z _________ nach B _________ und C _________sowie der Sportplatz überwiegend
von der heimischen Bevölkerung benutzt. Es sei willkürlich, die Kurtaxe nur bestimmten
Personen aufzuerlegen, wenn bestimme Aufwendungen allen Personen gleich zuzu-
rechnen seien.
7.1 Das in Art. 8 Abs. 1 BV verankerte allgemeinen Rechtsgleichheitsgebot schützt so-
wohl vor unsachlichen Differenzierungen als auch vor unsachgerechten Gleichbehand-
lungen (Bernhard Waldmann, in: Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Basler Kommentar
zur Bundesverfassung, Basel 2015; Art. 8 BV N. 21). Es bindet sämtliche Staatsorgane
im Rahmen jeglicher Staatstätigkeit (vgl. Ulrich Häfelin/Walter Haller/ Helen Keller/Da-
niela Thurnherr, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, 9. A., 2016, S. 220 f.) und betrifft
folglich gleichermassen Rechtsetzung wie Rechtsanwendung, welche zur rechtsglei-
chen Handhabung der gesetzlichen Normen verpflichtet sind (vgl. René Rhinow, Politi-
sche Funktionen des Rechts, Zeitschrift für Schweizerisches Recht [ZSR] 2008, S. 181
ff., S. 195 f.). Das Rechtsgleichheitsgebot wird insbesondere verletzt, wenn hinsichtlich
einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten ge-
troffen werden müssen (vgl. BGE 141 I 153 E. 5; 140 I 201 E. 6.5.1, 140 I 77 E. 5.1; 135
V 361 E. 5.4.1; Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-5920/2014 vom 30. Oktober
2017 E. 4.3.2.1; A 6603/2015 vom 15. Juni 2016 E. 7.1, A 5034/2015 vom 11. April 2016
E. 4.2; A 7150/2014 vom 29. Juli 2015 E. 3.3.3.1).
7.1.1 Wie bereits oben erwähnt, stehen die als Kostenanlastungssteuern ausgestalteten
Kurtaxen in einem Spannungsverhältnis zum Grundsatz der Allgemeinheit der Besteue-
rung (Art. 127 Abs. 2 BV), weshalb ihre Erhebung sachlich haltbare Gründe voraussetzt,
die betreffenden staatlichen Aufwendungen der erfassten Personengruppe anzulasten.
Zusätzlich muss die allfällige Abgrenzung nach haltbaren Kriterien erfolgen, da die Ab-
gabe sonst das Gleichheitsgebot verletzt. Die Kurtaxe hält wegen ihrer durch ihren Fi-
nanzierungszweck vorgegebenen Beschränkung auf einen reduzierten abgabepflichti-
gen Personenkreis vor dem Rechtsgleichheitsgebot nur stand, wenn sie tatsächlich auch
zweckgemäss, d.h. zur ausschliesslichen Förderung des Fremdenverkehrs, verwendet
wird.
7.1.2 Nach ständiger bundesgerichtlicher Praxis zählen zur Förderung eines Kur- oder
Sportortes sämtliche Aufwendungen, welche für dieselbe Gemeinde, würde sie kein Kur-
oder Sportort sein, allein niemals gemacht worden wären, so etwa der Personal- und
Sachaufwand für ein mit allen modernen Hilfsmitteln ausgerüstetes, reich dokumentier-
tes und dem Besucher mit Gratisauskünften dienendes Verkehrsbüro, Beiträge an Spor-
torganisationen, Sporteinrichtungen und Sportanlässe für ein (internationales) Publikum,
der Aufwand für das Kurorchester, der Unterhalt von Spazierwegen, Ruhebänken und
Skipisten, der Bau und Unterhalt einer Reithalle, eines Hallenschwimmbades, einer
Kunsteisbahn, etc. (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_ 742/2017 vom 8. Oktober 2018
E. 3.3; 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3). Es ist allerdings entgegen der Argu-
mentation der Beschwerdeführer nicht relevant, ob die Abgabepflichtigen die Anlagen
auch tatsächlich beanspruchen. Es genügt die Möglichkeit, dass sie diese benutzten
könnten, wenn sie dies wollten. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist es
mit dem Rechtsgleicheitsgebot ebenfalls vereinbar, die in der betreffenden Gemeinde
wohnhaften Personen von der Kurtaxenpflicht auszunehmen, selbst wenn diese die mit
der Kurtaxe finanzierten Anlagen ebenfalls in Anspruch nehmen könnten. Entscheidend
ist, ob die Anlagen hauptsächlich für die Touristen geschaffen oder unterhalten werden.
Diesfalls handelt es sich um touristische Anlagen, die für die Ortseinwohner allein nicht
notwendig gewesen wären, nicht zu den normalen Aufgaben des Gemeinwesens gehö-
ren und deshalb nicht aus dem ordentlichen Haushalt, sondern mit der Spezialsteuer
finanziert werden (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016 E.
3.3.3).
7.1.3 Bei den von den Beschwerdeführern aufgezählten Anlagen handelt es sich klar-
erweise um touristische Anlagen, die hauptsächlich für die Touristen geschaffen wurden.
So erscheint es durchaus gerechtfertigt, eine Abendbuslinie von Z _________ nach
C _________zu schaffen, damit Gäste aus der Gemeinde Z _________ abends die
Möglichkeit erhalten, von den touristischen Angeboten in C _________Gebrauch zu ma-
chen und umgekehrt, dass die Gäste in C _________die Gemeinde Z _________ ent-
decken können. Zur Strecke Z _________ - C _________gilt an dieser Stelle aber auch
zu erwähnen, dass diese über den Tag hindurch auch regulär betrieben wird, sprich im
Fahrplan der SBB auch enthalten und aufgeführt ist. Dass ein Sportplatz ebenfalls zu
einer touristischen Anlage zählt, hat das Bundesgericht in seiner Rechtsprechung eben-
falls bestätigt (vgl. Urteile des Bundesgerichts 2C_ 742/2017 vom 8. Oktober 2018 E.
3.3; 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 3.3). Nichts anderes kann für traditionelle
Feste gelten, die den Gästen Unterhaltung bieten. Die Erträge der Kurtaxen finanzieren
diese Anlagen und sind damit zweckgebunden. Dass auch die einheimische Bevölke-
rung diese Angebote nutzt, ändert daran nichts, so dass die Argumentation der Be-
schwerdeführer ins Leere läuft und deren Rüge unbegründet ist.
7.2 Jede Person hat nach Art. 9 BV Anspruch darauf, von den staatlichen Organen ohne
Willkür und nach Treu und Glauben behandelt zu werden. Nach ständiger Rechtspre-
chung des Bundesgerichts liegt Willkür in der Rechtsanwendung vor, wenn der ange-
fochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist, mit der tatsächlichen Situation in klarem
Widerspruch steht, eine Norm oder einen unumstrittenen Rechtsgrundsatz krass verletzt
oder in stossender Weise dem Gerechtigkeitsgedanken zuwiderläuft. Ein Entscheid wird
jedoch nur aufgehoben, wenn nicht bloss die Begründung, sondern auch das Ergebnis
unhaltbar ist. Dass eine andere Lösung ebenfalls als vertretbar oder gar zutreffender
erscheint, genügt nicht (vgl. (BGE 140 III 167 E. 2.1). Willkür in der Rechtssetzung liegt
dann vor, wenn der Erlass sich nicht auf ernsthafte sachliche Gründe stützen lässt oder
sinn- und zwecklos ist. Ein Erlass verstösst gegen das Prinzip der Rechtsgleichheit in
der Rechtssetzung (Art. 8 Abs. 1 BV), wenn er hinsichtlich einer entscheidwesentlichen
Tatsache rechtliche Unterscheidungen trifft, für die ein vernünftiger Grund in den zu re-
gelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder wenn er Unterscheidungen unterlässt,
die sich auf Grund der Verhältnisse aufdrängen (Urteil des Bundesgerichts 1C_195/2019
vom 29. Januar 2020 E. 4.2).
7.2.1 Wie auch der Staatsrat korrekt erkannte, ist keine Willkür in der Erhebung der
Kurtaxe ersichtlich. Wie bereits ausgeführt, ist es zulässig und existieren sachlich halt-
bare Gründe, diese nur von den Abgabepflichtigen und nicht auch von denjenigen Per-
sonen mit Wohnsitz in der Gemeinde zu erheben. Inwiefern darin ein Verstoss gegen
das Willkürverbot liegt, ist für das Kantonsgericht nicht ersichtlich und wurde von den
Beschwerdeführern auch nicht weiter begründet.
8. Die Beschwerdeführer rügen zudem, dass die Kurtaxe von ehemals Fr. 150.-- auf nun
Fr. 480.-- erhöht wurde, was nicht gerechtfertigt und zu hoch sei. Aus der Rechnung der
Gemeinde Z _________ für das Jahr 2018 sei ersichtlich, dass Kurtaxenerträge an die
Gemeinde C _________geflossen seien und so Anlagen in anderen Gemeinden finan-
ziert würden, was nicht angehe, da mit der Kurtaxe, die eine kommunale Abgabe dar-
stelle, kommunale Anlagen finanziert werden sollten. Ein solches Vorgehen sei willkür-
lich und die Kurtaxen würden damit nicht zweckgebunden verwendet, da mit ihnen nicht
kommunale Anlagen finanziert würden. Zudem sei das Aufdrängen der «K _________»,
welche in der Kurtaxe miteinberechnet sei, willkürlich. Es müsse den Zweitwohnungsei-
gentümern freigestellt sein, ob sie diese Karte kaufen wollten oder nicht.
8.1 Zur Erhöhung der Kurtaxe von Fr. 150.-- auf Fr. 480.-- gilt es Folgendes zu beden-
ken und zu berücksichtigen: neu wird mit der Kurtaxe auch die «K _________» abgegol-
ten, wobei es sich um eine Karte handelt, die verschiedene Angebote und touristische
Aktivitäten in der Region enthält und den Zweitwohnungseigentümern bisher nicht zur
Verfügung stand. Ob die Zweitwohnungseigentümer von dieser Karte und damit von
Vergünstigungen auch tatsächlich Gebrauch machen, ist nicht relevant. Es genügt die
Möglichkeit, dass sie diese benutzten könnten, wenn sie dies wollten. Es ist entgegen
der Ansicht der Beschwerdeführer nicht ersichtlich, warum es willkürlich sein sollte, dass
die «K _________» in der Kurtaxe miteinbegriffen und abgegolten ist. Der früher gel-
tende Kurtaxenbeitrag von Fr. 150.-- ist nicht mehr mit dem aktuell geltenden von
Fr. 480.-- vergleichbar, da es sich nicht mehr um die gleichen Dienstleistungen handelt,
die zuvor inbegriffen waren. Die Berechnungsmethode der Kurtaxe berücksichtigt zudem
neu die Grösse der Zweitwohnung. Eine Erhöhung ist deshalb gerechtfertigt (vgl. dazu
auch Urteil des Kantonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.2).
8.2 Gemäss Art. 13 Abs. 2 GTour kann ein Verkehrsverein auch auf dem Gebiet meh-
rerer Gemeinden tätig sein. Es ist damit durchaus zulässig, dass sich die Gemeinden
C _________, Z _________, E _________ und F _________ zu einem Verkehrsverein
zusammengeschlossen haben. Gemeinsam bilden sie die «Ferienregion C _________»
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 2.2.1).
Schliesslich sind die Gemeinden Z _________ und C _________sowohl über Skipisten
im Winter (Skigebiet G _________) als auch über Wanderwege miteinander verbunden.
Die Gemeinden liegen geografisch gesehen nahe beieinander, so dass es für die Gäste
der jeweiligen Gemeinde ohne grösseren Aufwand möglich ist, vom touristischen Ange-
bot auf dem anderen Gemeindegebiet Gebrauch zu machen. Dass die Gemeinde
Z _________ die Kurtaxenerträge an «D _________» weiterleitete, wie es schliesslich
auch in der Leistungsvereinbarung zwischen der Gemeinde Z _________ und
D _________ vorgesehen ist (act. 68 ff.), ist demnach zulässig. In der genannten Leis-
tungsvereinbarung wird schliesslich auch die Verwendung der Kurtaxenerträge geregelt.
Demnach sind diese im Interesse der Unterworfenen zu verwenden. Somit ist eine
zweckgebundene Verwendung gewährleistet. Zudem bringen die Beschwerdeführer
nicht konkret vor, inwiefern die Kurtaxenerträge nicht bestimmungsgemäss verwendet
werden. Letztendlich ist festzuhalten, dass die Festsetzung der Höhe der Kurtaxe ge-
mäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung in erster Linie ein politischer Entscheid ist, so
dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung der örtlichen politischen Organe
liegt, darüber zu befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr gefördert werden
soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.6). Auf-
grund des Gesagten ist damit nicht ersichtlich, inwiefern die Erhöhung der Kurtaxenpau-
schale willkürlich sein sollte und die Rüge ist demnach unbegründet.
9. Des Weiteren rügen die Beschwerdeführer, dass der Kurtaxenansatz von Fr. 6.-- zu
hoch und willkürlich festgelegt worden sei. In Gemeinden wie Obergoms und Törbel be-
trage dieser nur Fr. 3.--, in Bellwald Fr. 3.50 und für die Belalp nur Fr. 2.50. Warum in
der Gemeinde Z _________ der Kurtaxenansatz Fr. 6.-- betrage, obwohl sie nicht mehr,
sondern weit weniger als die zitierten Gemeinden zu bieten habe, sei nicht nachvollzieh-
bar.
9.1 Primär ist richtig zu stellen, dass die Belalp zur Gemeinde Naters gehört, die gemäss
deren Kurtaxenreglement für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr. 4.50 auf-
weist. Die Gemeinde Bellwald sieht für Ferienwohnungen einen Kurtaxenansatz von Fr.
5.80 und die Gemeinden Obergoms sowie Törbel einen Kurtaxenansatz von Fr. 3.-- vor.
Was das touristische Angebot der Gemeinde Z _________ angeht, ist bei vorliegender
Sachlage eine isolierte Betrachtungsweise nicht richtig, da auch die touristischen Anla-
gen und Angebote auf dem Gemeindegebiet C _________zu berücksichtigen sind, da
die Gemeinden C _________, Z _________, E _________ und F _________ gemein-
sam eine Tourismusdestination bilden. Das Bundesgericht beanstandete die für die Ge-
meinde C _________, welche Teil dieser Tourismusdestination ist, geltende Höhe des
Kurtaxenansatzes von Fr. 6.-- nicht (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom
gründet. Es lässt sich auch hier keine Willkür erkennen, womit auch diese Rüge unbe-
gründet erscheint. Schliesslich ist wiederholt anzufügen, dass die Festsetzung der Höhe
der Kurtaxe gemäss bundesgerichtliche Rechtsprechung in erster Linie ein politischer
Entscheid ist, so dass es entsprechend in der alleinigen Verantwortung der örtlichen
politischen Organe liegt, darüber zu befinden, in welchem Ausmass der Fremdenverkehr
gefördert werden soll (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.5.6)
10. Die Beschwerdeführer rügen weiter, es sei nicht nachvollziehbar, wie die Gemeinde
den durchschnittlichen Belegungsgrad berechnet habe und woher die dafür verwende-
ten und veralteten Zahlen herkämen. Aus diesem Grund könne nicht überprüft werden,
ob die Pauschale auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet worden sei. Des Wei-
teren müsse der durchschnittliche Belegungsgrad für vermietete und nicht vermietete
Betten gesondert berechnet und im Kurtaxenreglement auch dementsprechend geson-
dert berücksichtigt werden. Sollten gewerblich vermietete Wohnungen unter die Kurta-
xenpauschale fallen, sei zu bedenken, dass die Vermieter bei einer hohen Auslastung
des Ferienobjekts unter Umständen einen Gewinn erzielen könnten, der den Vermietern
dann zur eigenen Verfügungen stünde, womit es wiederum an der Zweckgebundenheit
der Kurtaxe fehle. Die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads sei willkürlich
erfolgt.
10.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Kurtaxenpauschale nach
Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet werden. Zu be-
achten ist insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Be-
herbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im Übrigen überlässt
das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpau-
schale. Die Pauschale ist auf der "Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen
ungeachtet, handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus und
Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner/ Bernhard Wald-
mann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem Charakter der in Form
einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten
Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. Sche-
matisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kos-
tenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016
E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Frei-
pass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachum-
stände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkür-
behafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. Sep-
tember 2017 E. 3.6.4).
10.2 Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist der durchschnitt-
liche Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der
Pauschale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die
Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage.
Die Kurtaxenpauschale soll in der Gemeinde Z _________ für alle Beherbergungsfor-
men gelten. Zur Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrads verwendete die
Gemeinde Z _________ eine Statistik der Logiernächte aus den Jahren 2013/2014
(act. 77 ff.), die durchaus geeignet ist, als Berechnungsgrundlage zu dienen, da sie die
tatsächliche Situation und die in Z _________ vorliegenden Gegebenheiten wiedergibt.
Die Gemeinde Z _________ hat dabei einen durchschnittlichen Belegungsgrad von
47 Tagen statistisch nachgewiesen, den sie auf 40 Tage herabsetzte. In dieser Statistik
sind sowohl die Zahlen hinsichtlich des Eigenbedarfs als auch hinsichtlich der Vermie-
tung aufgeführt. Die genannte Statistik unterscheidet nicht zwischen gelegentlich ver-
mieteten und gewerblich vermieteten Ferienunterkünften, sondern berücksichtigt alle
Kategorien von Beherbergungsformen und stützt sich nicht ausschliesslich auf eine be-
stimme Kategorie von Unterkünften, um den Belegungsgrad der anderen zu bestimmen.
Die Berechnungsgrundlage lehnt sich damit vorliegend an die gegebenen Sachum-
stände an. Die Einheitspauschale, wie sie in der Gemeinde Z _________ vorgesehen
ist, bleibt daher im Rahmen der Fiktion mit einer gewissen Schematisierung zulässig
(vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_353/2020 vom 22. September 2021 E. 6.3.2).
Ebenso wird gemäss den Reglementen der Gemeinden Unterbäch (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.4), Leukerbad (Urteil des Bundesge-
richts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10), Bürchen (Urteil des Bundesge-
richts 2C_794/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3.1), Goms (Urteil des Bundesgerichts
2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4) und Bellwald (Urteil des Bundesgerichts
2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die Kurtaxe auch hier für die gewerblich
vermieteten Ferienwohnungen pauschal erhoben. Diese Reglemente sehen vor, dass
alle kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferienwohnungen mit der Pauschale abge-
golten werden und sehen für die übrigen Beherberger wie Hotels, Campings, Gruppen-
unterkünfte etc. eine Abrechnung aufgrund der effektiven Übernachtungen vor. Bei den
genannten Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe sowohl für die Beherbergungsformen
Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher Vermietung als auch jene für die ge-
werbliche Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämtliche Beherbergungsformen für
die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Diese Einheitspauschale sah das
Bundesgericht als zulässig an, da dies als sinnvoll erscheint, weil Ferienobjekte selten
nur selbstbewohnt sind oder nur vermietet werden, sondern oft für beide Zwecke genutzt
werden (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10).
10.3 Was das Alter der Zahlen betrifft, ist die Kritik nicht nachvollziehbar, wonach es
sich um veraltete Zahlen handle. Es gilt in diesem Kontext zu berücksichtigen, dass das
ursprüngliche Kurtaxenreglement von der Urversammlung am 26. November 2015 an-
genommen wurde. Zu diesem Zeitpunkt war die besagte Logiernächtestatistik somit
durchaus aktuell. Das Kurtaxenreglement wurde sodann im Jahre 2018 teilrevidiert. Ins-
besondere erfuhr der Art. 9 KTR eine Änderung. Die Bestimmungen über den durch-
schnittlichen Belegungsgrad blieben unverändert bestehen. Für das Gericht sind keine
konkreten Anhaltspunkte erkennbar, weshalb bei der Teilrevision auch der durchschnitt-
liche Belegungsgrad hätte mittels neuem statistischem Zahlenmaterial überprüft werden
sollen. Die Beschwerdeführer bringen indes auch nicht konkrete Gründe oder Belege
dafür vor, ausser dass sie behaupten, es sei bekannt, dass die Übernachtungszahlen im
Wallis gesunken seien. Diese Behauptungen untermauern sie aber nicht weiter.
10.4 Wie der Staatsrat zurecht ausführte, legen die Beschwerdeführer nicht näher dar,
inwiefern Zweitwohnungseigentümer durch die Vermietung der Zweitwohnung tatsäch-
lich einen Gewinn realisieren. Schliesslich erachtet es auch das Bundesgericht als zu-
lässig, dass alle Beherbergungsformen einer Einheitspauschale unterliegen, so dass
sich weitere Ausführungen erübrigen. Die Beschwerdeführer können aus ihren diesbe-
züglichen Behauptungen nichts für sich ableiten.
10.5 Die Rüge, die Festlegung des durchschnittlichen Belegungsgrads sei willkürlich erfolgt,
ist aufgrund des Gesagten damit unbegründet.
11. Weiter monieren die Beschwerdeführer, der durchschnittliche Belegungsgrad im KTR
der Gemeinde Z _________ von 40 Tagen sei im Quervergleich mit anderen Gemeinden
klar zu hoch. So habe die Gemeinde C _________viel mehr Wohnungen und auch der
Zweitwohnungsanteil sei höher als in der Gemeinde Z _________, woraus ersichtlich sei,
dass es sich bei der Gemeinde Z _________ um eine sehr kleine Gemeinde handle, die
nicht das gleiche touristische Angebot aufweise wie die Gemeinde C _________. Es stehe
fest, dass massiv mehr Zweitwohnungen logischerweise auch eine höhere Übernachtungs-
zahl und damit einen höheren durchschnittlichen Belegungsgrad generierten. Der durch-
schnittliche Belegungsgrad der Gemeinde C _________belaufe sich auf 50 Tage, derjenige
der Gemeinde Z _________ auf 40 Tage und stehe damit in keinem Verhältnis zu
C _________. In der Gemeinde Obergoms betrage der durchschnittliche Belegungsgrad 29
Tage und derjenige der Gemeinde Bellwald 27 Tage. In der Gemeinde Bellwald gebe es
den Märchenweg Hasenliebe, die Möglichkeit einer Schatzsuche, einen Minigolf-, Tennis-
und Fussballplatz, das Kinderland und mehr. Zudem fänden in Bellwald diverse Events statt
und seien dort mehr Restaurants und Bars zu finden. Über solche Anlagen und Events ver-
füge die Gemeinde Z _________ aber nicht. Der Zweitwohnungsanteil der Gemeinde Bell-
wald sei knapp 20 % höher als in der Gemeinde Z _________, was darauf schliessen lasse,
dass die durchschnittlichen Übernachtungen auch höher seien und somit auch der durch-
schnittliche Belegungsgrad. Damit stehe fest, dass der von der Gemeinde Z _________
angenommene Belegungsgrad klar zu hoch sei. Ähnliches gelte im Vergleich mit der Ge-
meinde Obergoms.
11.1 Primär ist festzuhalten, dass die Behauptung der Beschwerdeführer, wonach mehr
Zweitwohnungen eine höhere Übernachtungszahl und damit einen höheren durch-
schnittlichen Belegungsgrad generierten, nicht richtig ist. Sie verkennen, dass es sich
beim durchschnittlichen Belegungsgrad eben gerade um einen Durchschnittswert pro
Ferienbett handelt. Die Anzahl der Wohnungen bzw. Betten ist ein Faktor bei der Be-
rechnung, ein anderer Faktor ist die Anzahl Übernachtungen. Aus der Summe der Woh-
nungen kann nicht auf die Anzahl der Übernachtungen pro Wohnung geschlossen wer-
den. Es kann durchaus sein, dass in einem kleinen Dorf die Gäste mehr Übernachtungen
tätigen, als es Gäste in einem grösseren tun. Die Beschwerdeführer können aus ihrer
Argumentation, die nicht richtig ist, nichts für sich ableiten.
11.2 Was den Vergleich mit anderen Gemeinden bezüglich des durchschnittlichen
Belegungsgrads betrifft, hat das Bundesgericht in mehreren Urteilen, wie der Staats-
rat korrekt ausführte, für kleinere Gemeinden im Oberwallis einen durchschnittlichen
Belegungsgrad zwischen 25 und 30 Tagen als zulässig erachtet (vgl. die nachfolgend
aufgeführten Urteile des Bundesgerichts allesamt vom 8. Oktober 2018:
2C_742/2017 [für Unterbäch: 25 Tage], 2C_1147/2016 [für Bellwald: 27 Tage],
2C_1150/2016 [für Obergoms: 29 Tage], 2C_1127/2016 [für Reckingen-Gluringen:
28 Tage], 2C_1148/2016 [für Münster-Geschinen: 30 Tage], 2C_1149/2016 [für Graf-
schaft: 25 Tage], 2C_1151/2016 [für Blitzingen: 25 Tage]). Es ist zwar richtig, dass es
sich bei Z _________ in Anbetracht der Wohnbevölkerung und Anzahl Betten um eine
kleinere Gemeinde handelt, doch ist nicht ausser Acht zu lassen, dass sie zusammen
mit der Gemeinde C _________, E _________ und F _________ gemeinsam eine
Tourismusdestination bildet. Ebenfalls zu berücksichtigen ist die geographische Nähe
zur Gemeinde C _________und deren touristischen Anlagen und Angebote, die
durchaus geeignet sind, eine höhere Anzahl Gäste anzuziehen als beispielsweise die
Gemeinden im Goms. Dort befinden sich weder grössere Thermalbäder noch grös-
sere Skigebiete. Die Skigebiete im Goms sind von der Grösse und der Pisten nicht
vergleichbar mit dem Skigebiet G _________. Aus diesen Gründen rechtfertigt es
sich, die Gemeinde Z _________ nicht isoliert zu betrachten, sondern die touristi-
schen Anlagen und Angebote der Gemeinde C _________mit zu berücksichtigen. Die
Annahme des durchschnittlichen Belegungsgrads von 40 Tagen ist damit nicht per se
ungerechtfertigt, sondern ist, wie der Staatsrat richtigerweise entschied, vertretbar.
12. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer, dass der Bettenfaktor falsch erhoben wor-
den bzw. willkürlich erfolgt sei. Gemäss Musterreglement des Kantons Wallis sei betref-
fend Bettenfaktor eine Masszahl zu bestimmen, die am ehesten die konkrete Belegung
wiedergebe. Dabei müsse beachtet werden, dass Betten nicht nur durch Erwachsene,
sondern zum Teil auch durch Kinder und Jugendliche belegt würden, die nicht oder nur
zur Hälfte der Kurtaxe unterlägen. Um diesen Umständen Rechnung zu tragen, sei der
Bettenfaktor herunterzusetzen, sprich bei 4 Betten sei nicht der Faktor 4 sondern der
Faktor 3 einzusetzen. Die Festlegung des Bettenfaktors sei willkürlich erfolgt.
12.1 Kinder unter sechs Jahren sind von der Bezahlung der Kurtaxe befreit, Kinder zwi-
schen sechs und sechzehn Jahren bezahlen die halbe Taxe (Art. 18 Abs. 1 lit. c TourG).
Die Gemeinde hat die Privilegierung der Kinder im kommunalen Reglement ebenfalls
erwähnt: Gemäss Art. 3 lit. c KTR sind Kinder unter sechs Jahren von der Bezahlung der
Kurtaxe befreit. Gemäss Art. 5 Abs. 2 KTR bezahlen Kinder zwischen sechs und sech-
zehn Jahren die Hälfte des Ansatzes. Das Bundesgericht hat festgehalten, dass Art. 18
TourG offen lässt, auf welche Weise die vollständige oder teilweise Befreiung von der
Kurtaxe herbeizuführen ist. Es liege in der Autonomie der Gemeinden, den Mechanis-
mus festzulegen, solange die Befreiung im Ergebnis gesetzeskonform zu Tragen
komme. Demnach kann es zulässig sein, die Privilegierung der Kinder und Jugendlichen
beim Faktor "durchschnittliche Logiernächte" vorzunehmen, anstatt beim Faktor "durch-
schnittliche Bettenzahl" (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.4.3). Die Beschwerdeführer führen aber nicht weiter aus, inwiefern die Befrei-
ung bzw. Privilegierung der Kinder und Jugendlichen unter dem Bettenfaktor nicht ge-
setzeskonform sei. Es sind auch für das Kantonsgericht keine Anhaltspunkte erkennbar,
die diese Regelung der Gemeinde als nicht gesetzeskonform erscheinen lassen. Dem-
nach ist auch diese Rüge unbegründet.
13. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten und wäre diese im
Eintretensfall abzuweisen. Damit gelten die Beschwerdeführer als unterliegende Partei.
13.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tra-
gen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlas-
sen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der Grundregel
abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen müssen. Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge-
richts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS 173.8) setzen sich
die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen.
Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar).
Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird
die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
13.2 Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine
Parteientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Den Behörden oder mit öffentli-
chen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Par-
teientschädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Es besteht vorliegend
kein Grund, von der Regel abzuweichen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden den Beschwerdeführern auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, der Einwohnergemeinde Z _________ und
dem Staatsrat des Kantons Wallis schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 11. November 2021