A1 21 109
URTEIL VOM 29. SEPTEMBER 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin, vertreten durch Rechtsanwalt Beat Rieder
gegen
SCHÄTZUNGSKOMMISSION , Y _________, Vorinstanz,
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS ,
(Enteignung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 15. April 2021.
Sachverhalt
A. Am 6. Juni 2012 genehmigte der Staatsrat die Pläne des Strassenbauprojekts «A»,
auf der kantonalen Nebenstrasse im Gebirge B_________, gelegen auf dem Gebiet der
Gemeinde C _________ Zudem verfügte der Staatsrat im genannten Entscheid, dass
die Genehmigung dieser Pläne überdies das Recht auf Enteignung aller zur Ausführung
des Werkes benötigten dinglichen Rechte an Grundstücken und der aus dem Grundei-
gentum hervorgehenden Nachbarrechte sowie der persönlichen Rechte von Mietern und
Pächtern begründe. Vom erwähnten Strassenbauprojekt und dem entsprechenden Ent-
eignungsverfahren betroffen sind unter anderem die Parzellen Nrn. xx1 und xx2, Plan
Nr. xxx gelegen auf dem Gebiet der Gemeinde C _________, welche sich im Eigentum
der X _________ AG befinden. Mit Entscheid vom 15. April 2021 (eröffnet am
für die von den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 definitiv enteigneten Flächen auf Fr. 5.--/m2
und für die temporär enteigneten Flächen auf Fr. 0.40/m2 pro Jahr fest.
B. Gegen den Entscheid der Schätzungskommission erhob die X _________ AG (Be-
schwerdeführerin) am 19. Mai 2021 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid der Schätzungskommission vom 15. April 2021 sei aufzuheben und die Sache sei
zur Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid seien dem Staat Wallis aufzuerlegen.
Der Beschwerdeführerin sei für das Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zu Lasten des Kan-
tons Wallis eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführerin machte eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend. Im Ent-
scheid werde einzig festgehalten, dass es sich bei den Parzellen um landwirtschaftliche
Grundstücke handle, welche nicht landwirtschaftlich genutzt würden. Es werde nicht aus-
geführt und sei nicht nachvollziehbar, wie die Schätzungskommission auf eine Enteig-
nungsentschädigung von Fr. 5.--/m2 gekommen sei. Es werde auf vergleichbare Preise
für Grundstücke in ähnlicher Lage verwiesen, diese Daten (insbesondere die Lage und
Grösse der Vergleichsgrundstücke und die Preise) würden im Entscheid jedoch nicht
aufgeführt. Die Beschwerdeführerin habe die Parzelle Nr. xx2 im Jahr 2011 für
ca. 31.--/m2 erworben und anlässlich der Ortsschau den Kaufvertrag ausgehändigt. Die
Vorinstanz habe sich nicht mit diesem Kaufpreis auseinandergesetzt und ohne nähere
Begründung eine Entschädigung von Fr. 5.--/m2 festgelegt. Damit verletzte sie das recht-
liche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) was zur Folge habe, dass der Entscheid
aufgehoben werden müsse.
Weiter rügte die Beschwerdeführerin einen Verstoss gegen den Grundsatz der vollen
Entschädigung (Art. 26 Abs. 2 BV; Art. 2 Abs. 1 und Art. 11 des Enteignungsgesetzes
vom 8. Mai 2008 [kEntG; SGS/VS 710.1]). Die betroffenen Parzellen würden sich in der
Landwirtschaftszone befinden. Für die Parzellen gelte gemäss Entscheid des Verwal-
tungs- und Rechtsdienstes des Departements für Volkswirtschaft, Energie und Raum-
entwicklung vom 14. April 2011 das Bundesgesetzes vom 4. Oktober 1991 über das
bäuerliche Bodenrecht (BGBB; SR 211.412.11) nicht. Bei diesen Parzellen spiele der
freie Markt und es würden erheblich höhere Preise bezahlt als für Parzellen, die dem
BGBB unterstellt seien. Dass die Vorinstanz nur Kaufpreise über nicht dem BGGB un-
terstehende Parzellen berücksichtigt habe, werde bestritten. Zudem sei der seit dem
Januar 2021 geltende Art. 19 lit. abis des Bundesgesetzes über die Enteignung vom
Juni 1930 (EntG; SR 711), wonach für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB neu
das Dreifache des Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB zu vergüten sei, auch im
vorliegenden Verfahren zu berücksichtigen. Die Parzellen befänden sich unmittelbar an
der Kantonsstrasse ca. 1.5 km von der Gewerbezone entfernt und damit nicht in peri-
pherer Lage. In C _________ sei kaum mehr Boden erhältlich und für eine Parzelle in
solcher Lage seien die gehandelten Preise weit höher als von der Schätzungskommis-
sion angenommen. Der Schaden der Beschwerdeführerin durch die Enteignung, welcher
ersetzt werden müsse, betrage mindestens den Kaufpreis von Fr. 31/m2. Der Verkehrs-
wert sei gemäss Rechtsprechung üblicherweise nach der statistischen Methode festzu-
legen; abgestellt werde auf die Kaufpreise für Grundstücke gleicher oder ähnlicher Lage
und Beschaffenheit. Das Kantonsgericht müsse Vergleichspreise einholen.
C. Die Gemeinde C _________ führte in ihrer Vernehmlassung vom 8. Juni 2021 aus,
falls dem Antrag der Beschwerdeführerin betreffend die Abklärung der Vergleichspreise
zugestimmt werde, müsse festgelegt werden, für welche Gebiete und welchen Zeitraum
die Grundstückverkäufe nachzuverfolgen seien. Im Übrigen verzichtete die Gemeinde
auf eine Vernehmlassung und stellte keine Anträge.
D. Die Sachätzungskommission reichte am 18. Juni 2021 eine Vernehmlassung ein und
führte aus, dass die Parzellen in der Landwirtschaftszone und in der roten Gefahrenzone
(Lawinen und Steinschlag) liegen würden. Gemäss den Grundbuchauszügen betrage
der Katasterpreis Fr. 3.--/m2. Die Registerhalter hätten die Preise für Grundstücke in
ähnlicher Lage in C _________ und D _________ bekannt gegeben. Die Kommission
habe Liebhaberpreise und Spekulationspreise nicht berücksichtigt. Es sei der Kommis-
sion zudem bekannt, dass die Beschwerdeführerin von der kantonalen Baukommission
eine Verfügung erhalten habe, wonach das Depot bis im Frühjahr 2022 geräumt werden
müsse; ob auch eine Wiederherstellung des Geländes erfolgen müsse, sei nicht be-
kannt. Der von der Beschwerdeführerin bezahlte Kaufpreis betrage das Zehnfache des
Katasterwerts und sei ein Liebhaber- oder Spekulationspreis. Das Eidgenössische EntG,
wonach seit dem 1. Januar 2021 für Kulturland das Dreifache des Höchstpreises ent-
schädigt werde, sei vorliegend nicht anwendbar.
E. Die Beschwerdeführerin reichte am 30. August 2021 eine Replik ein und hielt ihre
Rechtsbegehren aufrecht. Sie kritisierte, die von der Schätzungskommission einge-
reichte Preisliste sei völlig ungenügend, da sie die Grösse und Lage der Parzellen sowie
deren Verwendungszweck nicht wiedergebe und zeitlich nicht weit genug zurückreiche.
Zudem seien die Listen nicht datiert und von den Registerhaltern der Gemeinden
C _________ und D _________ nicht unterzeichnet worden. Die Bodenpreise in
D _________ und C _________ liessen sich nicht vergleichen mit den Preisen anderer
Gemeinden im übrigen Kantonsgebiet, was die Kommission nicht berücksichtigt habe.
Was an einem Ort ein Spekulations- oder Liebhaberpreis sein könne, sei andernorts ein
gängiger Marktpreis. Zudem sei absehbar, dass sich der Kanton bei der Bemessung des
Verkehrswerts innert Kürze an die eidgenössische Gesetzgebung anpassen müsse; die
Änderung des EntG hätte berücksichtigt werden müssen.
F. Die Gemeinde verzichtete am 15. September 2021 (Poststempel) auf die Einreichung
einer Duplik.
G. Der Staatsrat reichte 15. September 2021 eine Duplik ein und beantragte die Abwei-
sung der Beschwerde, soweit darauf überhaupt einzutreten sei. Er führte zur Rüge der
Verletzung des rechtlichen Gehörs aus, der Beschwerdeführerin sei aufgrund des Ent-
scheids und des Berichts klar gewesen, von welchen Überlegungen sich die Schät-
zungskommission habe leiten lassen. Betreffend die verlangte Entschädigung von
Fr. 31.--/m2 entgegnete er, dass die Beschwerdeführerin auf den Parzellen Nrn. xx1 und
xx2 eine Baudeponie betreibe, für die keine Baubewilligung vorliege. Auch eine nach-
trägliche Baubewilligung sei ausgeschlossen, was das Kantonsgericht mit Urteil
A1 12 339 vom 14. August 2013 bestätigt habe. Diese illegale Nutzung der Parzellen
möge für die Festlegung des Kaufpreises von Fr. 31.--/m2 im Jahr 2011 eine Rolle ge-
spielt haben, dürfe aber für die Festlegung der Enteignungsentschädigung nicht berück-
sichtigt werden. Es seien Entschädigungen für Boden in der Landwirtschaftszone zu be-
zahlen. Das EntG und das BGBB seien vorliegend nicht anwendbar, zudem verlange die
Beschwerdeführerin mehr als das Sechsfache der eruierten Entschädigung. Für land-
wirtschaftlichen Boden in C _________ würden in etwa die gleichen niedrigen Preise
bezahlt wie in anderen Gemeinden, was aus den von der Schätzungskommission hin-
terlegten Unterlagen hervorgehe. Die Kommission habe auch die Angaben des Regis-
terhalters der Gemeinde D _________ berücksichtigt. Es lägen genügend Unterlagen
vor, die Beweismittelanträge der Beschwerdeführerin seien abzuweisen. Bei anderen
Strassenbauprojekten auf der Kantonsstrasse B _________ seien ähnliche Entschädi-
gungen zugesprochen worden, was die Dienststelle für Mobilität mit Schreiben vom
gleichheit. Zudem würde die Lage der Parzellen im homologierten Gewässerraum, in der
roten Lawinengefahrenzone und teilweise in der Gefahrenzone Stein- und Blockschlag
für niedrigere Preise von Fr. 1.--/m2 oder Fr. 3.--/m2 sprechen.
Zur Replik führte der Staatsrat aus, die von der Schätzungskommission vorgelegten
Preislisten seien vor dem Entscheid der Kommission erstellt worden, würden einen aus-
reichenden Zeitraum umfassen und die Angaben über Grösse und Lage der Parzellen
müssten nicht im Detail bestimmt werden.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 kEntG kann gegen Entscheide der Schätzungskommission
Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt. Das kEntG weicht
dahingehend vom VVRG ab, dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat und
über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen
kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b kEntG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des
angefochtenen Entscheids der Schätzungskommission und als Eigentümerin von teil-
weise enteigneten Parzellen durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse
an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form-
und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b
und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug der Akten der Vor-
instanz, die eingereichten Urkunden, die Edition der Kaufpreise für Parzellen in der Land-
wirtschaftszone (die kleiner als 2 500 m2 sind, nicht zu einem landwirtschaftlichen Ge-
werbe gehören und zentrumsnah sind) in den Gemeinden C _________, D _________,
E _________, F _________, G _________ und H _________, die Befragung von Herrn
I _________ (Präsident der Beschwerdeführerin) und eine Ortsschau.
2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 146
IV 218 E. 3.1.1; 145 I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E.
6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Be-
weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs.
1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen
die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter
bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei
als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnah-
men an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weite-
rer Beweise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
2.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Dokumente
zu den Akten genommen. Am 18. Juni 2021 hat die Schätzungskommission die Akten
des Schätzungsverfahrens eingereicht. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die ent-
scheidrelevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägun-
gen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt
unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an,
weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än-
dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere auf die Edition wei-
terer Akten sowie auf Parteienvernahmen und eine Ortsschau - verzichtet.
3. Die Beschwerdeführerin rügt, die von der Schätzungskommission festgelegte Ent-
schädigung für die von den Parzellen Nrn. xx1 und xx2 definitiv enteigneten Flächen von
Fr. 5.--/m2 sei zu tief und ohne Begründung festgelegt worden. Sie verlangt eine Ent-
schädigung von mindestens Fr. 31.--/m2.
3.1 Gegenstand des Enteignungsrechts können die dinglichen Rechte, die im Nachbar-
recht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten Rechte von Mietern und
Pächtern des zu enteigneten Grundstücks sein (Art. 5 Abs. 1 kEntG). Art. 26 Abs. 2 BV
und Art. 6 Abs. 2 der Verfassung des Kantons Wallis vom 8. März 1907 (KV; SGS/VS
101.1) verlangen eine volle und gerechte Entschädigung bei Enteignungen (vgl. Art. 11
Abs. 1 kEntG; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1). Gemäss Art. 13 EntG um-
fasst die Entschädigung den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechts (lit. a), den
Betrag der Wertverminderung des verbleibenden Teils, wenn von einem Grundstück o-
der von mehreren wirtschaftlich zusammenhängenden Grundstücken nur ein Teil in An-
spruch genommen wird (lit. b) und den Betrag aller weiteren vom Enteigneten hinzuneh-
menden Nachteile, die sich nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge als Folge der Ent-
eignung voraussehen lassen (lit. c). Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeit-
punkt der Schätzung oder jener des Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme
massgebend (Art. 15 Abs. 1 kEntG).
3.2 Der Verkehrswert hängt von objektiven Kriterien ab, die ein potentieller Käufer in
Betracht gezogen hätte, insbesondere Gegebenheiten juristischer Natur wie z. B. die
Bestimmungen des öffentlichen Rechts, welche die gesetzlichen Nutzungsmöglichkeiten
des Bodens festlegen, sowie Bedingungen tatsächlicher Art wie die Lage der Parzelle
oder die physischen Charakteristika des Bodens (BGE 122 II 246 E. 4a; 122 II 337 E.
5a; Urteil des Bundesgerichts 1C.293/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1; Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 19 113 vom 22. November 2019 E. 4.1). Auch die Möglichkeit und Wahr-
scheinlichkeit einer besseren Verwendung des Grundstücks in absehbarer Zeit ist ange-
messen zu berücksichtigen (Art. 15 Abs. 2 EntG).
Der Verkehrswert wird in der Regel nach der statistischen Methode oder Vergleichsme-
thode festgelegt. Dabei wird auf die Kaufpreise für Grundstücke mit gleicher oder ähnli-
cher Lage und Beschaffenheit abgestellt (Urteile des Bundesgerichts 1C_322/2017 vom
ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Ver-
waltungsrecht, 8. A. 2020 N. 2410). Freundschafts- und Liebhaber- sowie Spekulations-
und Arrondierungspreise fallen in der Regel nicht in Betracht. Besonderen Umständen,
die eine Erhöhung oder Verminderung des Durchschnittspreises bewirken, ist jedoch
Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen wird die statistische Methode als die verlässlichste
betrachtet (Heinz Hess/Heinrich Weibel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern
1986, N. 80 ff. zu Art. 19; ebenso ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts
A1 17 95 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2; BGE 122 I 168 E. 3a; Urteil des Bundesver-
waltungsgerichts A 6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 4.1.7). Die statistische Methode
bedingt lediglich eine ähnliche Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Sie schreibt nicht
vor, dass diese im selben Quartier oder auf demselben Gemeindegebiet liegen müssen,
sofern sie sich hinsichtlich Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit ähnlich sind
(BGE 122 I 168 E. 3a). Nur wenn überhaupt keine Vergleichspreise vorhanden sind, dür-
fen sich die Schätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwendung von Methoden
beschränken, die auf blosse Hypothesen abstellen, die auf heute nicht mehr durchwegs
geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das Ergebnis selbst durch
kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast beliebig verändert wer-
den kann (BGE 122 I 168 E. 3a; 115 Ib 408 E. 2c).
3.3 Gemäss dem angefochtenen Entscheid vom 15. April 2021 hat die Schätzungskom-
mission die Höhe der Entschädigung für die definitiv enteigneten Flächen der Parzellen
Nrn. xx1 und xx2 auf Fr. 5.--/m2 festgelegt. Zur Begründung führt die Schätzungskom-
mission aus, dass es sich um landwirtschaftliche Grundstücke handle, welche nicht land-
wirtschaftlich genutzt werden und dass die Verfahrensregeln gemäss kEntG eingehalten
seien, insbesondere Art. 36 und 37 kEntG. Dem Entscheid hat der Bericht der Schät-
zungskommission vom 15. April 2021 beigelegen (Beilage 6 der Beschwerdeführerin).
Letzterem ist zu entnehmen, dass sich die Schätzungskommission am 30 März 2021 für
die Verifizierung der Bodenpreise zusammengefunden habe. Weiter wird im Bericht aus-
geführt, es seien vom Registerhalter der Gemeinde C _________ gehandelte, vergleich-
bare Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage bekannt gegeben worden. Zur Preisfest-
setzung führt der Bericht unter Ziffer 4.1.2 aus, die definitiv enteigneten Parzellen befän-
den sich in der Landwirtschaftszone 2. Priorität und im übrigen Gemeindegebiet. Die
Kommission schätze den Preis auf Fr. 5.--/m2.
3.4 Im angefochtenen Entscheid bzw. im Bericht werden keine Vergleichspreise aufge-
führt und es sind auch keine Vergleichspreise als Liste beigelegt worden. Mit ihrer Be-
schwerdeantwort hat die Schätzungskommission eine Liste mit Parzellen in der Ge-
meinde C _________ mit Angaben zur Nutzungszone und Gefahrenzone (Beleg 1), eine
zweite Liste mit Kaufpreisen für Parzellen in der Gemeinde C _________ (Beleg 3) sowie
eine E-Mail Nachricht des Registerhalters der Gemeinde D _________ mit Angaben zu
Expropriationen und Privatverkäufen (Beleg 3) eingereicht. Die genannten Listen befin-
den sich ebenfalls in den von der Schätzungskommission eingereichten Akten.
3.5 Aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör folgt auch ein Mindestanspruch auf Be-
gründung eines hoheitlichen Aktes (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 Abs. 3 VVRG): Die
Begründung des Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen
sich die Behörde hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49
E. 9.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile des Kantonsgerichts A1 18 103 vom
dungsdichte und der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (Gerold
Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfas-
sung, St. Galler Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV).
3.6 Die Schätzungskommission hat die Höhe der Entschädigung festgelegt, ohne die
massgeblichen Vergleichspreise im Entscheid oder einer Beilage hierzu zu erwähnen.
Damit verletzt die Schätzungskommission den Anspruch der Beschwerdeführerin auf
rechtliches Gehör. Der Hinweis, es handle sich um landwirtschaftliche Grundstücke, die
nicht landwirtschaftlich genutzt werden, und die Bemerkung, es seien Vergleichspreise
eingeholt worden, genügt den Anforderungen an die Begründung des Entscheides nicht.
Die Beschwerdeführerin vermag aufgrund dieser Ausführungen nicht zu erkennen, wes-
halb die Schätzungskommission einen Preis von Fr. 5.--/m2 festgelegt hat und inwiefern
der von ihr für die Parzelle Nr. xx2 bezahlte Kaufpreis von ca. Fr. 31.--/m2 berücksichtigt
worden ist.
3.7 Die Gemeinde beruft sich auf die Preise für Grundstücke in ähnlicher Lage gemäss
den erwähnten Listen (siehe oben E. 3.3). Die Beschwerdeführerin wiederum kritisiert
diese als ungenügend. Dieser Auffassung der Beschwerdeführerin ist zuzustimmen: Aus
der Preisliste der Registerhalterin von C _________ geht die Zonenzugehörigkeit der
Parzellen nicht hervor und die Liste mit den Angaben zur Nutzungszone - vorwiegend
Landwirtschaftszone 2. Priorität oder übriges Gemeindegebiet - enthält wiederum keine
Preise. Die in den beiden Listen aufgeführten Parzellennummern stimmen nur teilweise
überein. Die Preisliste enthält keinen Hinweis, ob alle aufgeführten Kaufpreise berück-
sichtigt worden sind. Der Durschnitt aller Preise pro m2 ergibt ca. Fr. 16.--/m2, wobei bei
vier Kaufverträgen der Quadratmeterpreis nicht bekannt ist und nur der Gesamtkaufpreis
angegeben wird. Die Schätzungskommission macht geltend, sie habe Liebhaberpreise
und Spekulationspreise nicht berücksichtigt, legt jedoch nicht dar, welche der aufgelis-
teten Kaufpreise sie ausgeschlossen hat. Zudem ist nicht klar, ob die Schätzungskom-
mission bei der Festsetzung der Entschädigung auch Vergleichspreise von in der Ge-
meinde D _________ verkauften Grundstücken berücksichtigt hat: Gemäss dem Bericht
vom 15. April 2021 hat die Kommission nur in der Gemeinde C _________ gehandelte
Kaufpreise berücksichtigt. In ihrer Beschwerdeantwort wiederum spricht die Kommission
von Preisen für Grundstücke in ähnlicher Lage in C _________ und D _________.
Schliesslich enthält die Preisliste des Registerhalters von D _________ betreffend die
Privatverkäufe keine Preisangaben. Die durchschnittliche Entschädigung für die in den
letzten Jahren enteigneten landwirtschaftlichen Flächen beträgt gemäss dieser Liste
Fr. 17.85/m2.
3.8 Es lässt sich nach dem Gesagten nicht rekonstruieren, wie die Schätzungskommis-
sion die Höhe der von ihr festgelegten Entschädigung von Fr. 5.--/m2 ermittelt hat und
ob im Schätzungsverfahren die relevanten Vergleichspreise berücksichtigt worden sind.
Eine Heilung der Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Ver-
fahren kommt nicht in Frage, da die für die Anwendung der statistischen Methode not-
wendigen relevanten Vergleichspreise nach wie vor nicht bekannt sind (siehe oben
E. 3.7). Insbesondere ist nicht geklärt, ob auch in der Gemeinde D _________ erzielte
Preise berücksichtigt worden sind, was grundsätzlich nicht zu beanstanden wäre (siehe
unten E. 3.9). Die Schätzungskommission hat deshalb erneut über die Höhe der Ent-
schädigung für die enteignete Fläche zu befinden.
3.9 Die statistische Methode beziehungsweise die Vergleichbarkeit bedingt lediglich
eine ähnliche Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Sie schreibt nicht vor, dass die Ver-
gleichsobjekte im selben Quartier oder auf demselben Gemeindegebiet zu liegen haben,
sofern sie sich hinsichtlich Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglichkeit ähnlich sind
(BGE 122 I 168 E. 3a; Urteile des Kantonsgerichts A1 19 44 vom 4. Juli 2019 E. 3.4;
A1 15 236 vom 10. Juni 2016 E. 4.4 und A1 17 95 vom 20. Dezember 2017 E. 4.2). An
die Voraussetzung der genügend vorhandenen Objekte darf sodann keine allzu hohe
Anforderung gestellt werden. So erfordert die Vergleichbarkeit nicht, dass in Bezug auf
Lage, Grösse, Erschliessungsgrad und Ausnützungsmöglichkeit praktische Identität be-
steht. Unterschieden bei den Vergleichsgrundstücken kann durch Preiszuschläge oder -
abzüge Rechnung getragen werden (BGE 122 I 168 E. 3a; 114 Ib 286 E. 7; Urteile des
Bundesgerichts 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015 E. 3.2; 1C_266/2011 vom 20. Okto-
ber 2011 E. 4.2 und 1P.520/2003 vom 9. März 2004 E. 7.3). Die Schätzungskommission
ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen (Art. 38 Abs. 1 kEntG). Es ist folglich Auf-
gabe der Kommission, anlässlich der neuen Beurteilung des vorliegenden Falls zu er-
mitteln, nötigenfalls mittels Nachforschungen im Grundbuchamt, ob eine genügende An-
zahl geeigneter Vergleichsobjekte in der Gemeinde C _________ vorhanden ist, ober
ob allenfalls - gemäss dem im vorliegenden Verfahren gestellten Beweismittelantrag -
auch Objekte in der Nachbargemeinde D _________ und weiteren Gemeinden berück-
sichtigt werden sollen.
4. Die Beschwerdeführerin rügt ferner eine Verletzung des Grundsatzes der vollen Ent-
schädigung gemäss Art. 26 Abs. 2 BV sowie Art. 2 Abs. 1 KV und Art. 11 kEntG. Es sei
eine Entschädigung von mindestens Fr. 31.--/m2 zuzusprechen, was dem für die Parzelle
Nr. xx2 bezahlten Kaufpreis entspreche. Zudem sei Art. 19 lit. abis EntG zu berücksichti-
gen.
4.1 Gemäss Art. 19 lit. abis EntG ist für Kulturland im Geltungsbereich des BGBB das
Dreifache des ermittelten Höchstpreises gemäss Art. 66 Abs. 1 BGBB zu vergüten.
Diese neue Bestimmung ist am 1. Januar 2021 in Kraft getreten und ist anlässlich der
parlamentarischen Debatten über die Änderung des EntG im National- und Ständerat
einlässlich diskutiert worden. Unter anderem wurde erörtert, dass die Änderung des
EntG per Saldo keinerlei Auswirkungen auf das kantonale Recht habe und es den Kan-
tonen freistehe, die Regelungen des Bundesrecht als annehmbar zu erklären (Votum SR
Rieder, AB 2019 S. 1067 f.). Die Regelungen haben nur dort Wirkung, wo der Bund ent-
eignet (Votum BR Sommaruga, AB 2019 S 1070; vgl. auch Art. 1 Abs. 1 und Art. 2 EntG).
Weshalb es absehbar sein soll, dass sich der Kanton bei der Bemessung des Verkehrs-
werts für Kulturland innert Kürze an die eidgenössische Gesetzgebung anpassen
müsste, wie es die Beschwerdeführerin in der Replik ausführt, ist nicht ersichtlich. Das
auf den vorliegenden Fall anwendbare kEntG sieht keine dreifache Entschädigungshöhe
für Kulturland vor; der Verkehrswert bemisst sich nach den bereits erläuterten Grunds-
ätzen (siehe oben E. 3.2). Die Schätzungskommission ist daher nicht verpflichtet, Art. 19
lit. abis EntG bei der Festlegung der Entschädigungshöhe zu berücksichtigen. Sie hat
jedoch bei der Neubeurteilung des vorliegenden Falls zu klären, welches Gewicht sie
dem von der Beschwerdeführerin für die Parzelle Nr. xx2 bezahlten Kaufpreis von
Fr. 31.--/m2 im Rahmen der Anwendung der statistischen Methode beimessen will.
Ebenso hat sie den Einwand des Staatsrats zu prüfen, dass die Lage der beiden Grund-
stücke und die für landwirtschaftliche Grundstücke bezahlten Vergleichspreise von
Fr. 3.--/m2 und Fr. 1.--/m2 für eine tiefere Entschädigung als Fr. 5.--/m2 sprechen würden.
5. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Höhe
der Entschädigung für die definitiv enteigneten Flächen gutgeheissen. Der Entscheid der
Schätzungskommission vom 15. April 2021 wird aufgehoben und die Angelegenheit wird
zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückge-
wiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung
und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä-
digung massgebend.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 3 VVRG). Vorliegend wer-
den deshalb keine Gerichtskosten erhoben.
5.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdeführerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert
und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Sie umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 des
Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Ver-
waltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Letztere sind in An-
wendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen und betragen im Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- (Art. 39 GTar). Die Parteient-
schädigung ist aufgrund der Bedeutung, der Schwierigkeit und des Umfangs des Falls
sowie der vom Anwalt nützlich aufgewandten Zeit und der finanziellen Situation der Par-
tei festzusetzen. Unter Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung gel-
tenden Regeln sowie des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemes-
senen Aufwandes wird die Entschädigung auf insgesamt Fr. 1 800.-- (inkl. MwSt. und
Auslagen) festgelegt, welche von Kanton zu tragen ist (Art. 91 Abs. 2 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen. Der Entscheid der Schätzungskommission vom
Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückgewiesen.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 800.-- zu Lasten
des Kantons zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Schätzungskommission, dem Staatsrat
des Kantons Wallis und der Einwohnergemeinde C _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 29. September 2021