A1 20 87
URTEIL VOM 26. OKTOBER 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay,
Ersatzrichter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
Y _________ AG , Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 25. März 2020.
Sachverhalt
A. Am 29. November 2017 reichte die Y _________ AG bei der Gemeinde A _________
ein Baugesuch für die Erweiterung des Forstbetriebes durch eine Pelletieranlage auf der
Parzelle Nr. xxx, im Orte genannt «B _________» auf dem Gebiet der Gemeinde
A _________ ein. Das Baugesuch wurde der kantonalen Baukommission (KBK) über-
mittelt und im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2017 publiziert. Gegen das Baugesuch wurden
zwei Einsprachen eingereicht, unter anderem von X _________. Am 28. Februar 2019
wies die KBK die Einsprachen ab, soweit darauf eingetreten wurde, und erteilte die Bau-
bewilligung unter diversen Bedingungen und Auflagen.
B. X _________ reichte gegen die Baubewilligung am 21. Mai 2019 eine Beschwerde
beim Staatsrat ein. Sie machte unter anderem geltend, die Baubewilligung sei nichtig zu
erklären oder eventualiter aufzuheben und zur Vornahme weiterer Abklärungen an die
Vorinstanz zurückzuweisen. Die Anlage verursache beträchtliche Lärm- und Staubemis-
sionen. Die Gemeinde A _________ liege in einem Landschaftspark, weshalb besonders
auf die Natur geachtet werden müsse. Das Bauvorhaben beeinträchtige Tier- und Pflan-
zenarten, insbesondere Fledermäuse. Bei der Zufahrtsstrasse handle es sich um den
öffentlichen historischen Weg nach A _________, der als offizieller Wanderweg gelte
und rege vom Tourismus benutzt werde. Die Strasse sei nicht für einen Mehrbetrieb
geeignet und die Mehrbelastung durch die LKW-Tätigkeit bei der Inbetriebnahme der
Pelletieranlage sei für Mensch und Tier nicht zumutbar.
C. Am 10. September 2019 stellte X _________ den Antrag zum sofortigen Baustopp.
Der Staatsrat wies diesen Antrag mit Zwischenentscheid vom 16. Oktober 2019 ab.
D. Der Staatsrat wies die Beschwerde am 25. März 2020 ab. Die einzuhaltenden Pla-
nungswerte betreffend Lärmschutz würden unter Berücksichtigung der auferlegten Be-
dingungen und Auflagen eingehalten und falls wider Erwarten die Anlage lärmmässig
den umweltrechtlichen Anforderungen nicht genügen würde, seien weitere Massnahmen
vom Anlagebetreiber zu überprüfen. Die Tier- und Pflanzenarten seien nicht beeinträch-
tigt und insbesondere seien in der Gewerbezone keine Fledermausvorkommen regis-
triert. Das Grundstück Nr. xxx erweise sich als erschlossen, so dass X _________ mit
ihren diesbezüglichen Rügen ebenfalls fehlgehe.
E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (nachfolgend Beschwer-
deführerin) am 19. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtli-
chen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Es sei der Entscheid des Staatsrats vom 25. März 2020 betreffend den Y _________ AG/ Erweite-
rung Forstbetrieb durch Pelletier-Anlage aufzuheben und eventuell an die Vorinstanz mit verbindli-
chen Weisungen zum neuen Entscheid zurückzuweisen.
2.1
Die gesamte Hackschnitzhalle sei mit einer ausreichenden lärm- und staubisolierten Ge-
bäudehülle zu umschliessen. Der mobile Holzhacker sei fix in das geschlossene und ge-
dämmte Gebäude zu integrieren.
2.2
Eventuell sei die jährliche Betriebszeit des mobilen Holzhackers vor Ort auf maximal
80 Stunden pro Jahr zu begrenzen, und dessen mobiler Standort sei klar festzulegen.
erstellen. Es seien zusätzliche Massnahmen (Fahrtenkontingentierung, Entflechtung mit dem Wan-
derweg) anzuordnen.
Die Beschwerdeführerin macht geltend, die bereits bestehende Hackschnitzelanlage sei
nicht in geschlossener Bauweise erstellt worden, sondern weise durch eine luftig ange-
brachte Verbretterung gegen aussen zahlreiche lammelenartige Öffnungen auf, weshalb
Lärm und Staub von der Halle teilweise direkt und nur wenig gehindert nach aussen
dringe. Das Auswurfsrohr des mobilen Hackers werde erfahrungsgemäss zur Hack-
schnitzelhalle ausgerichtet und damit in Richtung ihrer Wohnung. Auf diesen Missstand
habe sie den Staatsrat hingewiesen und vergeblich eine geschlossene Gebäudehülle
der Hackschnitzelhalle und die Integration des mobilen Hackers in die geschlossene Ge-
bäudehülle verlangt. Der Staatsrat habe diesen Einwand nicht behandelt. Ihr Grund-
stück, dass eine Luftdistanz von 40 m zum Bauvorhaben aufweise, befände sich eben-
falls in der Gewerbezone. Es sei älter als der Werkhof des Forsts C _________ und
vorbestehend, weshalb auf die ganzjährige Wohnsituation so viel Rücksicht wie möglich
genommen werden müsse. Es seien nie Projektvarianten eingereicht worden, die
Mensch und Tier besser vor Lärm und Staub schützen würden. Die voraussichtliche Ein-
haltung der Planungswerte würde nicht ausreichen und es seien im Sinne des Vorsor-
geprinzips zusätzliche Massnahmen nötig. Insbesondere seien die Betriebszeiten des
mobilen Hackers von 206 auf 80 Stunden pro Jahr zu reduzieren, die bestehende Hack-
schnitzelhalle mit einer komplett geschlossenen fensterlosen Gebäudehülle zu um-
schliessen und der Hacker fix in der Halle zu montieren. Zudem sei die Pelletieranlage
durch die Zufahrtsstrasse ungenügend erschlossen. Bei der Zufahrtsstrasse handle es
sich um einen offiziellen Wanderweg, der nicht für den Lastwagenverkehr geeignet und
durch diesen für Wanderer zu gefährlich sei. Es sei ein Erschliessungskonzept zu erstel-
len und eine Kontingentierung des Lastwagenverkehrs zu erlassen.
F. Mit Schreiben vom 16. Juni 2020 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stel-
lungnahme, beantragte aber gestützt auf den Staatsratsentscheid die Abweisung der
Beschwerde und übermittelte die Stellungnahme der KBK vom 16. Juni 2020. Die KBK
bringt vor, der Staatsratsentscheid habe sich sehr wohl mit den Beschwerderügen der
Beschwerdeführerin auseinandergesetzt. Diese lege überdies nicht dar, weshalb die auf-
erlegten Massnahmen ungenügend sein sollten. Die Zufahrtsstrasse sei als Erschlies-
sung genügend. Zudem sei das betreffende Strassenstück eben, gerade und übersicht-
lich und allfällige Wanderer könnten bei allfälligem Verkehr problemlos auf dem flachen
Strassenbord parallel zur Privatstrasse laufen.
G. Die Y _________ AG (nachfolgend Beschwerdegegnerin) reichte am 24. Juni 2020
eine Stellungnahme ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde unter Kosten-
und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdeführerin. Die in der Baubewilligung
enthaltenen Auflagen und Bedingungen würden für einen rechtsgenüglichen Lärmschutz
reichen. Das Lärmgutachten habe bei der Beurteilung der Lärmemissionen die beste-
hende Hackschnitzelhalle nicht berücksichtigt und die Planungswerte hätten dennoch
eingehalten werden können, was zeige, dass eine geschlossene Bauweise der Hack-
schnitzelhalle nicht erforderlich sei. Gleiches gelte für den mobilen Hacker, so dass für
einen Standortwechsel kein Grund bestehe. Der Standort sei überdies in der Baubewil-
ligung ausreichend klar bestimmt. Dass Holzstaub verursacht werde, sei zwar klar, dies
sei aber lokal dermassen begrenzt, dass es nicht zu unzulässigen Einwirkungen für die
Beschwerdeführerin führen würde. Die Beschwerdeführerin habe zum Zeitpunkt des
Kaufs ihres Grundstücks gewusst, dass sich dieses in der Gewerbezone befinde, in der
sich mit den Jahren zusätzliche Betriebe niederlassen könnten. Solange die neuen Be-
triebe bzw. Betriebserweiterungen zonenkonform seien und die gesetzlichen Vorschrif-
ten eingehalten würden, müsse sie sich mit der veränderten Sachlage abfinden. Die Zu-
fahrtsstrasse genüge den Anforderungen an die Erschliessung. Die Beschwerdeführerin
sei diesbezüglich sowie in Bezug auf die Rügen des zusätzlichen LKW-Verkehrs und die
Gefährdung der Wanderer mangels persönlicher Betroffenheit ohnehin nicht beschwer-
delegitimiert.
H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 14. September 2020 und beantragte die auf-
schiebende Wirkung der Beschwerde. Sie betonte, dass die weiterhin mit lammelenarti-
gen Öffnungen versehene Hackschnitzelhalle die Lärm und Staubausbreitungen des Ha-
ckers, der die Hackschnitzel in die Halle auswerfe, nicht verhindern könne. Der Hacker
dürfe vor der Halle ohne Lärmschutz betrieben werden, was problematisch sei. Sie wie-
derholte, dass die Einhaltung der Planungswerte nicht von weiteren zumutbaren Mass-
nahmen zur Emissionsbegrenzung entbinde. Der Pflicht nach dem Vorsorgeprinzip wei-
tere zumutbare Massnahmen zur Lärmreduktion zu ergreifen, sei weder der Baugesuch-
steller noch die Entscheidbehörde nachgekommen. Der Dauerlärm bei einem 24 Stun-
denbetrieb der Pelletieranlage werde nicht berücksichtigt. Die WHO setze bei Dauerlärm
den Lärmpegel auf maximal 30 Dezibel (dB) an. Es sei entscheidend, wo sich der mobile
Hacker befinde. Sei dieser nicht mittig, wie es schon öfters vorgekommen sei, steige die
Lautstärke erheblich, so dass sie bei ihr vor Ort einen Wert von 128 dB gemessen habe.
Nur wenn der mobile Hacker mittig platziert sei, würden die Werte am Limit eingehalten.
Falls der Hacker nicht fix in der Halle montiert werde, seien um den Platz herum, auf
dem der mobile Hacker betrieben werde, Lärmschutzwände zu erstellen. Nach Inbetrieb-
nahme der Pelletieranlage durch die Beschwerdegegnerin habe sich herausgestellt,
dass das Silo nicht staub- und lärmneutral sei. Der Dauerlärm übersteige die von der
WHO angesetzte Schwelle von 30 dB um ein Mehrfaches. Der durch den Betrieb der
Pelletieranlage entstehende Staub sei gesundheitsschädigend. Würden Bäume ge-
hackt, die von Krankheiten und Pilzen befallen seien, würden die Sporen und Dämpfe in
die Umwelt gelangen. Gemäss dem Verursacherprinzip müsse der Betreiber alles Mög-
liche tun, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen. Ebenso ungünstig sei
der Standort für die Holzfeuerungsanlage, da das Gebiet im Winter aufgrund der Topo-
graphie zu einem konstanten Kaltsee mutiere. Das Abgasrohr würde sich genau auf ihrer
Höhe befinden und die Abgase würden auf ihrer Höhe verbleiben. Ihre Liegenschaft exis-
tiere seit dem Jahre 1946, d.h. vor der Erstellung des Werkhofs des Forsts C _________
und dessen Erweiterung. Sie sei aufgrund der Pferdehaltung gezwungen gewesen, eine
Liegenschaft in der Gewerbe- oder Industriezone zu kaufen. In einem Landschaftspark
dürfe davon ausgegangen werden, dass Gewerbe und Tier im Einklang stehen dürften
und Art. 12 der Tierschutzverordnung eingehalten werde. Wiederholend brachte die Be-
schwerdeführerin vor, die als Zufahrt genutzte Strasse sei ein Wanderweg und somit
nicht geeignet für den Werkverkehr. Der Forst erwarte, dass Wanderer, Biker und Reiter
von der Strasse gehen würden, damit der LKW vorbeifahren könne. Fussgänger hätten
aber Vorrang und beim Kreuzen von Pferden hätten die Fahrzeuglenker auf die Hand-
zeichen der Reiter zu achten. Schliesslich entspreche die fertig gestellte Anlage nicht
den eingegebenen Plänen. Die sichtbaren blauen Container sowie das Silo würden sich
nicht ins Landschaftsbild integrieren und entsprächen nicht den Artikeln 28 und 29 der
Bauverordnung der Gemeinde A _________.
I. Die KBK verzichtete am 24. September 2020 und der Staatsrat am 30. September
2020 auf die Einreichung einer Duplik.
K. Die Beschwerdegegnerin reichte am 14. Oktober 2020 eine Duplik ein und wieder-
holte grösstenteils ihre bereits mit der Beschwerdeantwort eingereichten Ausführungen.
Daneben führte sie aus, dass die Rügen der Beschwerdeführerin betreffend die pilzbe-
fallenen Bäume reine Mutmassungen seien und hinsichtlich des Staubs keine nennens-
werte Belastung vorliege. Die Rüge des Kaltsee-Effekts sei überdies unbegründet.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Zur
Beschwerde legitimiert ist, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat (Art. 80 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Ein schutzwürdiges Interesse liegt vor, wenn die tat-
sächliche oder rechtliche Situation des Beschwerdeführers durch den Ausgang des Ver-
fahrens beeinflusst werden kann. Unzulässig sind Beschwerden, mit denen ein bloss
allgemeines öffentliches Interesse an der richtigen Anwendung des Rechts verfolgt wird,
ohne dass dem Beschwerdeführer im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen ent-
steht (Urteil des Bundesgerichts 1C_352/2019 vom 27. Mai 2020 E. 2). Die Beschwer-
deführerin ist als Eigentümerin der nahe des betroffenen Grundstücks liegenden Parzelle
Nr. 546 und als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids durch diesen be-
rührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so
dass sie zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46
und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin sowie die Beschwerdegegnerin beantragen als Beweismittel
die von ihnen eingereichten Urkunden. Das Kantonsgericht hat die eingereichten Urkun-
den zu den Akten genommen. Der Staatsrat hat am 16. Juni 2020 die Akten des Verwal-
tungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor der KBK eingereicht. Den Beweis-
anträgen ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die
entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfol-
genden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urtei-
lende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter
Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach-
und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass die Beschwerdegegnerin bereits die Tätig-
keit der Pelletieranlage aufgenommen habe und Pellets ausliefere, obwohl noch keine
rechtskräftige Baubewilligung vorliege. Von Gesetzes wegen würde nur der Baube-
schwerde an den Staatsrat keine aufschiebende Wirkung zukommen. Die Beschwerde
ans Kantonsgericht hingegen habe aufschiebende Wirkung. Aus diesem Grund dürfe die
Beschwerdegegnerin den neuen Betrieb nicht aufnehmen. Insofern die Beschwerdefüh-
rerin um aufschiebende Wirkung ersucht, so wird dieses Gesuch mit dem vorliegenden
Entscheid gegenstandslos. Es ist aber anzumerken, dass die Prüfung, ob eine allfällige
Betriebsaufnahme rechtens erfolgte, nicht Gegenstand dieses Baubewilligungsverfah-
rens ist.
5. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Sie
macht geltend, der Staatsrat sei auf ihre Hinweise betreffend die Notwendigkeit einer
geschlossenen Gebäudehülle sowie der fixen Montage des Hackers in der Hackschnit-
zelhalle nicht eingegangen.
5.1 Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV;
SR 101) garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör. Er dient einerseits der Sachauf-
klärung und garantiert andererseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht der
Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann. Die Ge-
hörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat also den
Charakter eines selbständigen Grundrechts (Ulrich Häfelin/Georg Mül-ler/Felix Uhl-
mann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 8. A., 2020, N. 1001 und 1003). Aus Art. 29 Abs.
2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitlichen
Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behörden ergibt sich aus
dem kantonalen Verfahrensrecht, vorliegend aus Art. 29 Abs. 3 VVRG, welcher aus-
drücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn und Zweck der Be-
gründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine Behörde entgegen
seinen Anträgen entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids muss deshalb so
abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sachgerecht anfechten
kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmittelinstanz sich über
die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der Anspruch auf rechtliches
Gehör verlangt von der Behörde, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich
hört, ernsthaft prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt
für alle form- und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung
der konkreten Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Ent-
scheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat
leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt. Sie muss sich jedoch nicht mit allen
Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen aus-
drücklich widerlegen (BGE 141 III 28 E. 3.2.4; BGE 136 I 184 E. 2.2.1; Urteil des Bun-
desgerichts 8C_460/2020 vom 4. September 2020 E. 5.1; Urteil des Kantonsgerichts
A1 18 174 vom 8. Februar 2019 E. 4.1). Die Begründungsdichte und der Umfang der
Begründung richten sich nach den Umständen. Sind Sachlage und Normen klar, so kön-
nen Hinweise auf die Rechtsgrundlagen genügen (Gerold Steinmann, in: Bernhard Eh-
renzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler Kommentar,
ist wiederum keine Frage des formellen Anspruchs auf rechtliches Gehör, sondern der
materiellen Beurteilung der Streitfrage.
5.2 Diesen Anforderungen wird der Entscheid des Staatsrats vom 30. März 2020 ge-
recht, indem er den bisherigen Verfahrensablauf beschreibt und die gesetzlichen Grund-
lagen aufführt, sich mit den Lärm- und Staubemissionen sowie den dafür vorgesehenen
Auflagen und Bedingungen befasst und darlegt, dass die einzuhaltenden Planungswerte
eingehalten werden und das Vorhaben somit den gesetzlichen Anforderungen nach-
kommt. Gestützt darauf ergibt sich, warum die vorgeschlagenen Massnahmen der Be-
schwerdeführerin, namentlich die Forderung nach einer geschlossenen Gebäudehülle
sowie der fixen Montage des Hackers in der Hackschnitzelhalle, nicht als notwendig er-
achtet wurden. Aus der Begründung geht hervor, welche Überlegungen für die Vo-
rinstanz ausschlaggebend waren. Die Beschwerdeführerin hat die Tragweite des Ent-
scheids offensichtlich erkennen können und ist in der Lage gewesen, diesen sachge-
recht anzufechten und umfassend darzulegen, inwiefern bzw. aus welchen Gründen sie
ihn für falsch erachtet. Der Staatsrat hat der Begründungspflicht Genüge getan, zumal
er sich nicht mit jedem einzelnen Vorbringen auseinandersetzen musste. Der Anspruch
auf rechtliches Gehör der Beschwerdeführerin ist nicht verletzt worden. Selbst bei einer
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist von einer Rückweisung der Sache
an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu einem formalisti-
schen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerung führen würde, die mit dem Interesse
der betroffenen Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinba-
ren wäre (BGE 142 II 218 E. 2.8.1; 137 I 195 E. 2.3.2; Urteile des Bundesgerichts
1C_254/2017 vom 5. Januar 2018 E. 2.5; 1B_512/2012 vom 2. Oktober 2012 E. 3.3 und
3.4).
6. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das Silo und die blauen Container würden
sich nicht in das Landschaftsbild integrieren und entsprächen nicht den Ästhetikklauseln
Art. 28 und 29 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ vom 31. Dezember 2012,
homologiert vom Staatsrat am 24. August 2014.
6.1 Gemäss Art. 25 Abs. 1 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG;
SGS/VS 705.1) müssen sich Bauten und Anlagen namentlich hinsichtlich Grösse, Lage,
Form, Material und Farbe in die bauliche und landschaftliche Umgebung einordnen. Die
Bauverordnung der Gemeinde A _________ sieht in Art. 28 vor, dass in unmittelbarer
Nähe geschützter oder allgemein wertvoller Bauten eine einwandfreie Gestaltung erfor-
derlich ist. Neubauten sind so zu erstellen, dass ihr Aussehen das Ortsbild nicht beein-
trächtigt. Der Gemeinderat kann eine dem Schutze oder der Verbesserung des Ortsbil-
des dienende Umgebungsgestaltung und Bepflanzung verlangen. Bauvorhaben, die das
Orts- und Landschaftsbild beeinträchtigen, hat der Gemeinderat zu verweigern, auch
wenn sie sonst den vorliegenden Bauvorschriften entsprechen. Art. 29 der Bauverord-
nung der Gemeinde A _________ besagt weiter, dass Neu-, An-, Um- und Aufbauten,
Renovationen, Terrainveränderungen und Einfriedungen in ihre landschaftliche und bau-
liche Umgebung so einzugliedern sind, dass eine befriedigende Gesamtwirkung ent-
steht. Sie sind im Ganzen und in ihren einzelnen Teilen nach den allgemein anerkannten
Regeln der Baukunst werkgerecht durchzubilden, zu gliedern und zu gestalten. Der Ge-
meinderat kann entsprechende Verfügungen erlassen. Diese Bestimmungen gehen den
übrigen Artikeln der Bauordnung vor. Bauvorhaben, die diesen Anforderungen nicht ge-
nügen, ist die Bewilligung zu verweigern, auch wenn im Übrigen die baupolizeilichen
Vorschriften eingehalten sind. Vorbehalten bleiben die eidgenössischen und kantonalen
Vorschriften für den Natur- und Heimatschutz. Das Bauvorhaben liegt in der Gewerbe-
zone. Gemäss Art. 87 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ ist diese Zone
für das Gewerbe und für alle störenden Betriebe bestimmt, die in den Wohnzonen aus-
geschlossen sind. Industrien, die nicht stärkere Immissionen verursachen als Gewerbe-
betriebe, sind gestattet. Die betriebszugehörigen Wohnungen dürfen errichtet werden.
Reine Wohnbauten sind jedoch nicht zugelassen. Übermässige Einwirkungen auf Nach-
bargrundstücke sind untersagt. Stellung, Lage, Grösse und Gestaltung der Bauten kön-
nen von der zuständigen Bewilligungsbehörde unter gebührender Berücksichtigung des
öffentlichen und privaten Interesses und der baulichen Erfordernisse von Fall zu Fall
festgelegt werden. Als Grenzabstand gilt 1/3 der jeweiligen Fassadenhöhe, mind. aber
3.00 m. Die Umgebung und Bepflanzung ist Bestandteil jeder gewerblichen Anlage; der
Gemeinderat kann entsprechende Anordnungen erteilen. Es gilt die Lärmempfindlich-
keitsstufe III/IV.
6.2 Wenn die Beschwerdeführerin fordert, die Baubewilligung sei nicht zu erteilen, da
sich das Vorhaben nicht in das Landschaftsbild integriere und die Ästhetikklauseln ver-
letze, würde diese Handhabung der vorgenannten Bestimmungen (Art. 28 und 29 der
Bauverordnung der Gemeinde A _________) nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
im Ergebnis dazu führen, dass die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt würde. Gemäss
der Rechtsprechung des Bundesgerichts darf die Anwendung einer Ästhetik- bzw.
Schutzvorschrift nicht dazu führen, dass generell die Zonenordnung ausser Kraft gesetzt
wird (ZWR 2018 S. 18; Urteile des Bundesgerichts 1P.417/2005 vom 6. Oktober 2005
E. 3.1 und 1P.9/1997 vom 21. Mai 1997 E. 3a in ZBl 99/1998 S. 170, 173 f. mit weiteren
Hinweisen; BGE 115 Ia 370 E. 5). Die kommunale Bauordnung sieht in A _________ für
Bauvorhaben, wie jenes der Beschwerdegegnerin, nur die Gewerbezone vor. Für Bau-
vorhaben, welche in der Gewerbezone angesiedelt werden, ist es gerade typisch, dass
diese Bauelemente wie Container, Silos oder Ähnliches aufweisen können. Auch aus
diesem Grund werden Gewerbezonen ausgeschieden, um das Ortsbild anderer Zonen
nicht durch solche Gewerbebauten zu beeinträchtigen. Würden solche Bauvorhaben
nicht in der Gewerbezone bewilligt werden dürfen, fragt sich, wo diese sonst angesiedelt
werden sollten. Schliesslich muss auch erwähnt werden, dass im betreffenden Gebiet
und in unmittelbarer Nähe der Bauparzelle Nr. xxx keine geschützten oder allgemein
wertvollen Bauten vorzufinden sind, die eine einwandfreie Gestaltung fordern. Im Ge-
genteil, es besteht im betreffenden Gebiet und in unmittelbarer Nähe des Bauvorhabens
bereits ein Kraftwerk, womit kein einheitliches, intaktes und schützenswertes Ortsbild
vorliegt, was dem Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin entgegenstehen würde. Die
Rüge der Beschwerdeführerin geht damit fehl.
7. Die Beschwerdeführerin macht geltend, dem Vorsorgeprinzip müsse mehr Beach-
tung zukommen und es seien weitere Massnahmen zum Umweltschutz, insbesondere
dem Lärmschutz, zu ergreifen. Sie begründet dies unter anderem auch damit, dass ihr
Wohnhaus, das ebenfalls in der Gewerbezone liegt, vorbestehend sei und auf die ganz-
jährige Wohnsituation so viel Rücksicht als möglich genommen werden müsse. Ebenso
führt sie an, dass auf ihrem Grundstück auch Pferde leben, die gemäss Tierschutzver-
ordnung nicht übermässigem Lärm ausgesetzt werden dürfen. Sowohl die Lärmschutz-
verordnung als auch die Luftreinhalteverordnung würden vorsorgliche und verschärfte
Emissionsbegrenzungen verlangen. Als weitergehende Massnahmen fordert die Be-
schwerdeführerin deshalb die komplette Schliessung der Gebäudehülle der Hackschnit-
zelhalle sowie die fixe Montage des mobilen Hackers in der Hackschnitzelhalle. Falls
eine fixe Montage nicht in Frage komme, seien um den Platz herum, auf dem der Hacker
aufgestellt werde, Lärmschutzwände zu errichten. Ebenso sei der Standort, wo sich der
Hacker befinde, genau festzulegen. Schliesslich sei die Betriebsdauer des Holzhackers
auf maximal 80 Stunden pro Jahr zu beschränken.
7.1 Das Umweltschutzgesetz bezweckt unter anderem den Schutz des Menschen und
seiner Umwelt vor schädlichen oder lästigen Einwirkungen (Art. 1 Abs. 1 des Bundesge-
setzes über den Umweltschutz vom 7. Oktober 1983 [USG, SR 814.01]). Hierzu sollen
Luftverunreinigungen, Lärm, Erschütterungen und Strahlen durch Massnahmen bei der
Quelle begrenzt werden (Art. 11 Abs. 1 USG). Für die Beurteilung der schädlichen oder
lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest
(Art. 13 Abs. 1 USG). Diese sind nach Art. 15 USG so festzulegen, dass nach dem Stand
der Wissenschaft oder der Erfahrung Immissionen unterhalb dieser Werte die Bevölke-
rung in ihrem Wohlbefinden nicht erheblich stören. Das Vorsorgeprinzip, welches unter
anderem in Art. 1 Abs. 2 USG seinen Ausdruck findet, sieht vor, dass im Sinne der Vor-
sorge Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden können, frühzeitig zu begrenzen
sind. Unabhängig von der bestehenden Umweltbelastung sind Emissionen deshalb im
Rahmen der Vorsorge soweit zu begrenzen, als dies technisch und betrieblich möglich
und wirtschaftlich tragbar ist (Art. 11 Abs. 2 USG).
In Bezug auf den Lärmschutz ist vorgesehen, dass die Lärmemissionen einer neuen
ortsfesten Anlage soweit begrenzt werden müssen, als dies technisch und betrieblich
möglich und wirtschaftlich tragbar ist und dass die von der Anlage allein erzeugten Lär-
mimmissionen die Planungswerte nicht überschreiten (Art. 7 Abs. 1 der Lärmschutzver-
ordnung vom 15. Dezember 1986 [LSV; SR 814.41]). Im Bereich des Lärmschutzes gel-
ten somit die Voraussetzungen der Einhaltung der Planungswerte und der vorsorglichen
Emissionsbegrenzung kumulativ. Auch wenn ein Projekt die Planungswerte einhält, ist
deshalb anhand der in Art. 11 Abs. 2 USG und Art. 7 Abs. 1 lit. a LSV genannten Kriterien
zu prüfen, ob das Vorsorgeprinzip weitergehende Beschränkungen erfordert (BGE 124
II 517 E. 4b mit Hinweisen). Aus dem Vorsorgeprinzip lässt sich jedoch nicht ableiten,
dass von einer Anlage Betroffene überhaupt keine Belastungen hinzunehmen hätten.
Soweit die Entstehung bestimmter Emissionen nicht verhindert werden kann, dienen die
gestützt auf das Vorsorgeprinzip zu ergreifenden Massnahmen dazu, Mensch und Um-
welt gegen die Einwirkungen abzuschirmen. Das Vorsorgeprinzip hat somit hinsichtlich
der Einwirkungen nicht zwingend eliminierenden Charakter, aber es leistet einen Beitrag
zu deren Begrenzung (Urteil des Bundesgerichts 1C_603/2018 vom 13. Januar 2020 E.
3.2; BGE 124 II 517 E. 4b; A1 15 143 vom 22. Januar 2016 E. 4.3.1). Bei Anlagen, wel-
che die lärmschutzrechtlichen Planungswerte einhalten, kommen zusätzliche Massnah-
men zum Lärmschutz im Sinne der Vorsorge jedoch nur in Betracht, wenn sich dadurch
mit relativ geringem Aufwand eine wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen
erreichen lässt (Urteil des Bundesgerichts 1C_218/2018 vom 2. November 2018 E. 3;
BGE 127 II 306 E. 8; Beatrice Wagner Pfeifer, Umweltrecht Allgemeine Grundalgen,
2017, S. 25 f.).
7.2 Das vorliegend strittige Bauvorhaben sowie auch das Grundstück der Beschwerde-
führerin befinden sich in der Gewerbezone, für welche die Lärmempfindlichkeitsstufe IV
gilt. Gemäss Anhang 6 der Lärmschutzverordnung gelten für die Empfindlichkeitsstufe
IV die Planungswerte von 65 dB am Tag und 55 dB in der Nacht. Gemäss der Baube-
willigung der KBK sowie der Meinungen der Fachstellen des Kantons werden die Pla-
nungswerte hinsichtlich des Lärmschutzes sowie der Luftreinerhaltung vom Bauvorha-
ben eingehalten. Weiter zu prüfen ist somit, ob die Vorinstanz zu Unrecht davon abge-
sehen hat, weitere zu ergreifende Massnahmen zu verfügen, welche technisch und be-
trieblich möglich und wirtschaftlich tragbar sind, um die Emissionen noch weiter zu be-
grenzen.
7.2.1 Die Beschwerdeführerin schlägt verschiedene Massnahmen vor, mit denen sie
gedenkt, dass die Emissionen weiter reduziert werden könnten. Wie bereits dargelegt,
sind die Massnahmen nur dann zu verfügen, wenn sie mit relativ geringem Aufwand eine
wesentliche zusätzliche Reduktion der Emissionen bewirken. Die von der Beschwerde-
führerin beantragten und vorgeschlagenen Massnahmen erfüllen diese Voraussetzun-
gen aber nicht. Die Schliessung der kompletten Gebäudehülle hätte einen beträchtlichen
Aufwand und Kosten zur Folge. Auch die fixe Montage des mobilen Hackers, der dafür
gedacht ist, auch auswärts in den Wäldern zum Einsatz zu kommen, wäre doch sehr
aufwändig, da dies zur Folge hätte, dass die Beschwerdegegnerin einen zweiten mobi-
len Hacker anschaffen müsste, um die von ihr gemäss Akten beabsichtigten 30 % des
Hackbetriebs auswärts in den Wäldern zu betreiben. Auch das Errichten von Lärm-
schutzwänden liesse sich nicht ohne weiteres mit geringem Aufwand realisieren. Auch
hier würden Kosten anfallen, die nicht verhältnismässig wären. Ebenso ist die Reduzie-
rung des Hackbetriebs um mehr als die Hälfte von 206 Stunden auf 80 Stunden pro Jahr
nicht verhältnismässig. Der tägliche Hackbetrieb darf gemäss Baubewilligung der KBK
maximal 4 Stunden pro Tag betragen. Eine Reduzierung auf 80 Stunden hätte wirtschaft-
lich gesehen auch beträchtliche Einbussen für die Beschwerdegegnerin zur Folge, die
nicht als relativ geringer Aufwand qualifiziert werden können. Auch diese Massnahme
ist nicht verhältnismässig. Die Vorinstanz hat somit zu Recht von der Verfügung weiterer
Massnahmen abgesehen.
7.3 Schliesslich geht die Beschwerdeführerin auch mit ihrer Argumentation fehl, dass
aufgrund des speziellen Umstandes, dass ihr Grundstück, welches ganzjährig bewohnt
werde, in der Gewerbezone liege, im Sinne des Vorsorgeprinzips erst recht so viel Rück-
sicht wie möglich genommen werde müsse. Die Beschwerdeführerin kann aus dem Um-
stand, dass sie ganzjährig in der Gewerbezone wohnt, nicht ableiten, dass deswegen
strengere Vorschriften gelten müssten, als diese in der Gewerbezone vorgesehen sind.
Wie aus den Akten ersichtlich ist, war sie sich bewusst, dass sie in eine Gewerbezone
zieht, war dies ja aufgrund ihrer Pferdehaltung, wie sie selber vorbringt, nötig. Da die
Gewerbezone nach Art. 87 der Bauverordnung der Gemeinde A _________ eben ge-
rade für das Gewerbe und für alle störenden Betriebe bestimmt ist, die in den Wohnzo-
nen ausgeschlossen sind, muss die Beschwerdeführerin damit einhergehende noch zu-
lässige Emissionen hinnehmen. Untersagt sind gemäss Art. 87 der Bauverordnung der
Gemeinde A _________ nur übermässige Emissionen, welche vorliegend nicht vorzu-
finden sind. Die Vorinstanz hat demnach zu Recht auf die Verfügung weiterer zu ergrei-
fender Massnahmen verzichtet.
7.4 Die Beschwerdeführerin forderte weiter, dass der Standort des Hackers genau fest-
zulegen sei. Es sei bereits mehrfach vorgekommen, dass sich der Hacker entgegen der
Baubewilligung nicht in der Mitte des Platzes befunden habe und sie dabei bei offenem
Fenster in ihrer Wohnung einen Maximalwert von 128 dB gemessen habe.
7.4.1 In der Baubewilligung der KBK wird festgelegt, der mobile Hacker sei in der Mitte
des Platzes hinter der Hackschnitzelhalle zu installieren. Insofern ist damit eindeutig klar,
wo sich der mobile Hacker während des Betriebs zu befinden hat. Sollte diese Auflage
nicht korrekt befolgt werden, steht es der Beschwerdeführerin frei, sich an die Baupolizei
zu wenden, welche für die Einhaltung der Bestimmungen der Baubewilligung zuständig
ist. Überdies muss noch festgehalten werden, dass für das Gericht nicht nachvollziehbar
ist, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Wohnung einen vom mobilen Hacker erzeugten
Maximalwert von 128 dB gemessen haben will, wenn man bedenkt, dass dies lauter
wäre als ein startender Düsenjet aus 100 m Entfernung, der erfahrungsgemäss eine
Lautstärke von über 120 dB erzeugt.
7.5 Die Beschwerdeführerin rügt weiter, der Standort der Holzfeuerungsanlage sei un-
günstig, da es zu einem Kaltsee-Effekt komme. Das Abgasrohr sei genau auf ihrer Höhe
und durch den Kaltsee-Effekt würden die Abgase auf ihrer Höhe stehen bleiben, was
eine übermässige Belastung für Mensch und Tier zur Folge haben könne. Ebenso macht
die Beschwerdeführerin geltend, mit übermässiger Staubeinwirkung konfrontiert zu sein.
Es sei bekannt, dass Holzhackgut gesundheitsschädigend sei. Auch seien Pilzsporen
und Dämpfe, die beim Hackvorgang durch das Auswurfsrohr in die Umwelt gelangten,
für Menschen als gefährlich einzustufen. Dies ergebe sich aus einem in der EU erstellte
Gutachten nach einer Umweltverträglichkeitsprüfung, das zum Schluss gekommen sei,
dass Pelletieranlagen nicht in Wohngebieten oder in deren Nähe errichtet werden dürfen.
Seit gut zwei Monaten würden in den Gommerwäldern viele Bäume durch tödliche Pilze
sterben und es sei gemäss ihren Recherchen noch nicht bekannt, welche Langzeitfolgen
das Einatmen der Sporen dieser Pilze mit sich bringe. Die Beschwerdegegnerin müsse
alles Mögliche tun, um die Gesundheit von Mensch und Tier zu schützen.
7.5.1 Gemäss der kantonalen Baubewilligung wurden aufgrund der Vormeinungen der
Fachstellen des Kantons Auflagen verfügt, die zur Einhaltung der Luftreinhaltung erfor-
derlich sind, damit keine übermässige Belastung für Mensch und Tier entsteht. Das Ge-
richt kann aufgrund der Ausführungen der Beschwerdeführerin nicht nachvollziehen,
weshalb diese Auflagen dauerhaft nicht geeignet sein sollten, die Vorschriften der Luft-
reinhaltung einzuhalten. Betreffend den Einwand der Gesundheitsschädigung durch
Holzstaub ist der Beschwerdeführerin soweit Recht zu geben, als dass Buchenholzstaub
ein krebserzeugender Stoff ist. Genau aus diesem Grund wurde in der Baubewilligung
verfügt, dass im Falle der Verwendung von Holzschnitzel, die Buchenholz enthalten,
Massnahmen zu treffen sind, um deren Staubemission in der freien Luft zu vermeiden.
Aus den Erkenntnissen des von der Beschwerdeführerin eingereichten Gutachtens nach
einer Umweltverträglichkeitsprüfung betreffend die Gesundheitsschädigung durch Pilz-
sporen und Dämpfen, die durch die Pelletieranlagen in die freie Umwelt gelangen, kann
die Beschwerdeführerin aber nichts für sich ableiten. Dieses Gutachten befasst sich mit
einer Pelletieranlage am Erzberg in Österreich und den sich dort anzutreffenden Bege-
benheiten und kann nicht eins zu eins auf die hier in Frage stehende Sachlage ange-
wendet werden. Es liegen weder Studien noch Erkenntnisse vor, die eine ähnliche Situ-
ation in den Gommerwäldern vermuten lassen. Aus den genannten Gründen hat die Vo-
rinstanz demnach zu Recht auf die Verfügung weiterer zu ergreifender Massnahmen
verzichtet.
8. Die Beschwerdeführerin bringt vor, das Bauvorhaben, welches inzwischen bereits
ausgeführt worden sei, entspreche nicht den Plänen. Weitere Ausführungen dazu macht
die Beschwerdeführerin allerdings nicht. Für das Gericht ist aufgrund der Aktenlage nicht
erkennbar, inwiefern eine Abweichung von den Plänen bestehen soll. Zudem ist eine
Überprüfung, ob die bereits gebaute Anlage den Plänen entspricht, nicht Gegenstand
des hier in Frage stehenden Baubewilligungsverfahrens, sondern eines baupolizeilichen
Verfahrens.
9. Die Beschwerdeführerin rügt, das Bauvorhaben sei ungenügend erschlossen. Die
Strasse sei zu schmal, so dass Kreuzungsmanöver mangels Ausweichstellen nicht mög-
lich seien. Ausserdem sei die Strasse, die als Zufahrt dienen solle, ein offizieller und rege
genutzter Wanderweg. Der zunehmende Lastwagenverkehr stelle eine Gefahr für Wan-
derer, Radfahrer und Reiter dar. Es sei daher die Erstellung eines Erschliessungskon-
zepts und die Kontingentierung des Lastwagenverkehrs nötig.
9.1 Art. 22 des Bundesgesetzes über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG;
SR 700) knüpft die Erteilung einer Baubewilligung an die Voraussetzungen, dass die
Bauten und Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlos-
sen ist (Abs. 2 lit. a und b). Die Erschliessung von Land setzt nach Art. 19 Abs. 1 RPG
unter anderem voraus, dass eine für die betreffende Nutzung hinreichende Zufahrt be-
steht. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Zufahrt nach Art. 19
Abs. 1 RPG hinreichend, wenn die Zugänglichkeit sowohl für die Benützer der Bauten
als auch für Fahrzeuge der öffentlichen Dienste gewährleistet ist. Die Zufahrten sollten
verkehrssicher sein, das heisst die Sicherheit der Fahrzeuglenker sowie der übrigen Be-
nützer sicherstellen, und haben sich nach den zonengerechten Baumöglichkeiten jener
Flächen zu richten, die sie erschliessen sollen. Für Erschliessungsanlagen auf fremdem
Grund ist deren rechtliche Sicherstellung nachzuweisen. Was als hinreichende Zufahrt
gilt, hängt von der beanspruchten Nutzung des Grundstücks sowie den massgeblichen
(namentlich örtlichen) Umständen des Einzelfalls ab. Die einzelnen Anforderungen er-
geben sich im Detail erst aus dem kantonalen Recht und der kantonalen Gerichts- und
Verwaltungspraxis, die sich am bundesrechtlichen Rahmen zu orientieren haben. Bei
der Beurteilung, ob eine Zufahrt ein Baugrundstück hinreichend erschliesst, steht den
kantonalen und kommunalen Behörden ein erhebliches Ermessen zu (Urteil des Bun-
desgerichts 1C_226/2019 vom 24. April 2020 E. 5.1; BGE 136 III 130 E. 3.3.2; A1 16
224 vom 31. März 2017 E. 5.1; Eloi Jeannerat, in: Heinz Aemisegger/Pierre Moor/Ale-
xander Ruch/Pierre Tschannen (Hrsg.), Praxiskommentar RPG: Nutzungsplanung,
2016, N. 26 ff. zu Art. 19). Gemäss Art. 4 Abs. 3 der Bauverordnung vom 1. Juni 2016
(BauV, SGS/VS 705.100) gilt bei Erschliessungsanlagen auf fremden Boden die Er-
schliessung als sichergestellt, wenn für die Grundeigentümer entweder ein verbindlicher
Plan besteht oder das Recht zu ihrer Erstellung und Erhaltung vor Erteilung der Baube-
willigung vereinbart ist.
9.2 Vorliegend führt die Zufahrt zum Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin über frem-
des Eigentum. Wie aus den Akten ersichtlich ist, verfügt sie über ein Durchfahrts- und
Durchgangsrecht und die Zufahrt ist damit in rechtlicher Hinsicht gewährleistet. Wie die
Beschwerdeführerin richtig behauptet, wird die Zufahrtsstrasse auch von weiteren Fuss-
gängern benutzt, da über die Strasse auch ein öffentlicher Wanderweg führt. Wie die
Beschwerdeführerin ebenfalls richtig erkennt, muss die Verkehrssicherheit der Strassen-
nutzer gewährleistet sein. Bei der Zufahrtsstrasse handelt es sich im vorliegenden Fall
um eine Nebenstrasse, auf der kein übermässiger durchschnittlicher täglicher Verkehr
besteht. Zudem ist sie relativ geradlinig und offen, so dass eine sehr gute Übersicht mit
genügenden Sichtweiten in alle Richtungen besteht. Richtig ist auch, dass die Strasse
nicht derart breit ist, dass zwei Fahrzeuge kreuzen können. Dies ist aber bei Zufahrts-
strassen regelmässig der Fall. Sollte sich ein Lastwagen und ein entgegenkommendes
Fahrzeug kreuzen, müssen sich diese im Einzelfall verständigen, wer bis zur nächsten
Ausweichstelle zurückfährt, oder wer dem anderen den Vortritt lässt, bis dieser den be-
treffenden Strassenteil passiert hat. Dies ist auch der Fall bei öffentlichen nicht zweispu-
rigen Strassen, wie es in Berggebieten öfters vorzufinden ist. Es wird nicht gefordert,
dass jede Zufahrt, um als hinreichend qualifiziert zu werden, so breit sein muss, dass
sich zwei entgegenkommende Fahrzeuge kreuzen können. Was die Sicherheit der Fuss-
gänger betrifft, so ist auch diese gegeben. Da die Zufahrtsstrasse, die ebenfalls einen
Wanderweg darstellt, - wie bereits - erwähnt sehr übersichtlich gestaltet ist und gröss-
tenteils parallel zu einem flachen Strassenbord verläuft, können die Fussgänger bei ei-
nem ihnen entgegenkommenden Fahrzeug ohne weiteres und ohne Probleme auf die
sich neben der Strasse befindende Wiese oder an den Rand der Strasse ausweichen,
so dass ein Fahrzeug neben ihnen problemlos vorbeifahren kann. Schliesslich geht aus
den Akten hervor, dass der Lastwagenbetrieb pro Tag voraussichtlich insgesamt nur
circa 35 Minuten betragen soll bzw. 83 Stunden pro Jahr. Die Zufahrt kann nach dem
Gesagten als hinreichend beurteilt werden, so dass sich die Frage nach der Erstellung
eines Erschliessungskonzepts, für welches das Gericht ohnehin keine gesetzliche
Grundlage erkennen kann, und der Kontingentierung nicht weiter stellt.
10. Die Beschwerde wir nach dem Gesagten insgesamt abgewiesen. Dieser Ausgang
des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend.
10.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
GS/VS 173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie
der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen
Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie sei-
nes Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf
Fr. 1 500.-- festgesetzt.
10.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, ab-
gesehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung
der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädi-
gung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit
sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Ent-
schädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs.
1 GTar). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches für das Ver-
fahren bei einer Verwaltungsbeschwerde zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- und im Ver-
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- festge-
legt wird (Art. 39 GTar), wobei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der
Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation
der Partei berücksichtigt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar), sowie weitere Auslagen (Art. 4 Abs.
3 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der
Schwierigkeit des Falles wird der obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdegeg-
nerin für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung von insge-
samt Fr. 2 000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen (Art. 91 Abs. 2 VVRG), wel-
che der Beschwerdeführerin auferlegt wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zu Lasten
der Beschwerdeführerin zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Beschwerdegegnerin schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. Oktober 2020