A1 20 78
URTEIL VOM 9. OKTOBER 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay,
Ersatzrichter sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ ,
gegen
AUFSICHTSKAMMER ÜBER DIE WALLISER RECHTSANWÄLTE ,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. April 2020.
Sachverhalt
A. Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte entschied am 23. August
2019, dass Rechtsanwalt X _________ die Berufsregeln als Anwalt gemäss Art. 12 lit. a
des Bundesgesetzes über die Freizügigkeit der Anwältinnen und Anwälte vom 23. Juni
2000 (BGFA; SR 935.61) verletzt habe und sprach gegen ihn eine Busse i.S.v. Art. 17
Abs. 1 lit. c BGFA in der Höhe von Fr.4 000.-- aus (S. 30 ff.). Dagegen reichte Rechts-
anwalt X _________ am 30. August 2019 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der
kantonalen Aufsichtsbehörde über die Anwälte ein (S. 40 ff.). Am 24. Oktober 2019 hiess
die kantonale Aufsichtsbehörde die Beschwerde aufgrund eines Verfahrensfehlers gut,
hob den angefochtenen Entscheid auf und wies die Sache zur neuen Entscheidung an
die Vorinstanz zurück (S. 64 ff.). Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte
entschied am 29. April 2020 erneut, dass Rechtsanwalt X _________ die Berufsregeln
als Anwalt gemäss Art. 12 lit. a BGFA verletzt habe und sprach gegen ihn eine Busse
i.S.v. Art. 17 Abs. 1 lit. c BGFA in der Höhe von Fr. 2 000.-- aus (S. 71 ff.).
B. Gegen den Entscheid der Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte erhob
X _________ (Beschwerdeführer) am 11. Mai 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei
der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbe-
gehren:
"1. Die Diziplinarverfügung der Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte vom 29. April 2020
wird aufgehoben.
Sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten vom wem rechtens.
Es wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."
Der Beschwerdeführer legte dar, er habe ein Urteil, das Kantonsrichter A _________
gefällt habe, ans Bundesgericht weitergezogen. Das Bundesgericht habe die Be-
schwerde, welche er für seine Klientin eingereicht habe, gutgeheissen und das Urteil des
Kantonsgerichts als widerrechtlich aufgehoben. Er habe im Interesse seiner Klientin ge-
handelt und seinen Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausgeübt. In der Folge habe Kan-
tonsrichter A _________ ihn wissentlich und willentlich zum zweiten Mal im selben Halb-
jahr zu einem Wochenenddienst als Pflichtanwalt eingeteilt. Dies sei nicht im Rahmen
eines üblichen Turnus, sondern gezielt gegen seine Person gerichtet geschehen. Seine
Kritik an Kantonsrichter A _________ sei nicht unsachlich gewesen und habe nicht jeg-
licher Grundlage entbehrt. Die Aufsichtskammer habe diesen Sachverhalt betreffend
Wochenenddienst nicht objektiv und unabhängig geprüft, ansonsten hätte sie festge-
stellt, dass es sich um eine Retorsionsmassnahme gehandelt habe. Die Beschwerdebe-
hörde habe den Sachverhalt von Amtes wegen umfassend abzuklären und die als Be-
weismittel beantragten Akten beizuziehen. Das Bundesgericht habe einen Fehlentscheid
von Kantonsrichter A _________ aufgehoben, die Bezeichnung "fehlbarer Richter" sei
deshalb nicht unsachlich. Solche Kritik zu äussern, gehöre zum Recht und zur Pflicht
des Anwalts. Die Vorinstanz habe auch in diesem Punkt den Sachverhalt nicht richtig
festgestellt. Die Vorinstanz habe sich nicht zum Umstand geäussert, dass Kantonsrichter
A _________ in Personalunion als Kantonsrichter und Präsident der Aufsichtsbehörde
über die Walliser Rechtsanwälte eine Anzeige gegen ihn erstattet habe, um ihn als An-
walt zu diskreditieren. Das Instruktionsverfahren, welches die Aufsichtskammer an den
Rechtsdienst des Departements für Sicherheit, Institutionen und Sport delegiere, sei se-
lektiv, oberflächlich und nicht unvoreingenommen. Das verfassungsmässige Recht auf
ein unabhängiges Gericht gemäss Art. 30 der Bundesverfassung der Schweizerischen
Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) sei verletzt. Seine Kritik an Kan-
tonsrichter A _________ entbehre nicht jeglicher Grundlage und sei nicht unsachlich.
Die Busse in der Höhe von Fr. 2 000.-- sei unzweckmässig und verfehle das Ziel, das
Vertrauen in den Anwaltsberuf zu gewährleisten. Es habe sich noch nie eine von ihm
vertretene Partei an die Aufsichtskammer gewandt und geltend gemacht, er habe das in
ihn gesetzte Vertrauen nicht gewahrt. Kritik von Anwälten an Gerichtpersonen, die of-
fensichtliche Fehler begingen, sei gerechtfertigt und sollte nicht sanktioniert werden.
C. Die Aufsichtskammer über die Walliser Rechtsanwälte verzichtete am 2. Juni 2020
auf eine Stellungnahme und verwies auf den angefochtenen Entscheid.
D. Der Beschwerdeführer reichte am 29. Juni 2020 eine Stellungnahme ein und führte
aus, die Vorinstanz habe seine Tatsachenbehauptungen und Rechtsbegehren nicht be-
stritten, womit diese als anerkannt gelten würden. Er teilte zudem mit, das bundesge-
richtliche Verfahren betreffend die Frage, ob A _________ sein Amt als Kantonsrichter
missbraucht habe, sei nach wie vor hängig. Das Bundesgericht habe einen Entscheid in
absehbarer Zeit in Aussicht gestellt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die gemäss Art. 13 Abs.
1 lit. b und Art. 14 Abs. 2 des Gesetzes über den Anwaltsberuf zur Vertretung von Par-
teien vor den Gerichtsbehörden vom 6. Februar 2001 (AnwG; SGS/VS 177.1) der Ver-
waltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der Beschwerdeführer ist als Adressat des an-
gefochtenen Entscheids und als Rechtsanwalt, gegen den eine Disziplinarmassnahme
angeordnet worden ist, durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und
fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c
i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Mit der Verwaltungsgerichtsbeschwerde können
Rechtsverletzungen, einschliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens,
sowie die unrichtige oder unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachver-
halts geltend gemacht werden (Art. 78 Abs. 1 lit. a VVRG). Das Kantonsgericht kann die
Unzweckmässigkeit von Verfügungen über die Zulassung zu öffentlichen Anstalten, über
den Schutz der Minderjährigen und über die Administrativhaft prüfen sowie die Unzweck-
mässigkeit von Verfügungen, die an eine Bundesbehörde mit unbeschränkter Kogniti-
onsbefugnis weitergezogen werden können und von andern Verfügungen, sofern das
Gesetz es vorsieht (Art. 78 Abs. 1 lit. b VVRG). Das BGFA sieht keine Prüfung der Un-
zweckmässigkeit von Disziplinarmassnahmen vor; gemäss Art. 34 Abs. 1 BGFA regeln
die Kantone das Verfahren. Auch das AnwG sieht keine Prüfung der Unzweckmässigkeit
vor. Das Kantonsgericht kann demnach im vorliegenden Verfahren nur prüfen, ob die
Vorinstanz mit dem angefochtenen Entscheid Recht verletzt hat. Die Unzweckmässig-
keit der Busse kann es nicht prüfen.
3. Der Beschwerdeführer beantragt als Beweismittel die Edition der Verfahrensakten P3
19 32 des Walliser Kantonsgerichts, die Edition der Verfahrensakten 5A_926/2017 des
Bundesgerichts, die Edition der Verfahrensakten PGE 19/20 der Walliser Staatsanwalt-
schaft sowie die Befragung von Kantonsrichter A _________ aufgrund der Mitwirkungs-
pflicht gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a und lit. c VVRG.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs. Die
Parteien haben daher das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen, wenn
die Beweise die Entscheidung beeinflussen können (BGE 144 I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4;
137 III 324 E. 3.2.2). Gemäss Art. 17 Abs. 2 VVRG sind die Parteien berechtigt am Be-
weisverfahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten. Diese werden jedoch nur be-
rücksichtigt, soweit sie zur Abklärung des Sachverhalts geeignet erscheinen (Art. 80
Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG). Das Beweisverfahren kann, ohne damit
das rechtliche Gehör zu verletzen, geschlossen und von einem beantragten Beweismit-
tel insbesondere dann abgesehen werden, wenn die entscheidende Instanz sich ihre
Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung
annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebun-
gen nicht geändert (BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009
S. 49; vgl. auch Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und
Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat das von der Aufsichtskammer der Walliser Rechtsanwälte
am 2. Juni 2020 einreichte Dossier des Disziplinarverfahrens zu den Akten genommen.
Der Beschwerdeführer legt nicht dar, welche rechtlich relevanten Tatsachen mit Hilfe der
Akten des Verfahrens P3 19 32 (recte: P3 19 132) und des Verfahrens PEG 19/20 der
Staatsanwaltschaft bewiesen werden sollen; das Kantonsgericht hat die von der Staats-
anwaltschaft verfügte Nichtanhandnahme der Strafanzeige des Beschwerdeführers ge-
gen Kantonsrichter A _________ wegen Amtsmissbrauchs geschützt (Verfügung des
Kantonsgerichts P3 19 132 vom 28. August 2019). Beim Urteil 5A_926/2017 des Bun-
desgerichts vom 6. Juni 2018 (publiziert in BGE 144 III 407) handelt es sich um das vom
Beschwerdeführer erwähnte Verfahren betreffend seine Klientin F. E.; Kantonsrichter
A _________ bestätigte den Entscheid des Bezirksgerichts Siders, wonach die AHV-
Rente von F. E. gepfändet werden könne (Entscheid des Kantonsgerichts LP 17 45 vom
eingereichte Beschwerde gutgeheissen worden ist und das Bundesgericht den Ent-
scheid des Kantonsgerichts abgeändert hat (BGE 144 III 407). Der Beschwerdeführer
äussert sich nicht dazu, inwiefern die Akten dieses Verfahrens etwas zur Klärung des
rechtlich relevanten Sachverhalts oder der vorliegend zu beurteilenden Rechtsfragen
beitragen sollen. Gemäss Art. 18 Abs. 1 lit. a VVRG sind die Parteien verpflichtet, in
einem Verfahren, das sie durch ihr Begehren einleiten, an der Feststellung des Sach-
verhalts mitzuwirken. Die Parteien sind zudem zur Mitwirkung verpflichtet, soweit ihnen
nach Gesetz eine weitergehende Auskunfts- oder Offenbarungspflicht obliegt (Art. 18
Abs. 1 lit. c VVRG). Die Anzeige erstattende Person wird zwar über die Folge, die der
Anzeige gegeben wurde, orientiert (Art. 23 Abs. 4 des Reglements betreffend das Ge-
setz über den Anwaltsberuf vom 20. Februar 2002 (RAnwG; SGS/VS 177.101), sie hat
jedoch keine Parteistellung und kann folglich auch nicht gestützt auf Art. 18 VVRG zur
Mitwirkung verpflichtet werden. Umstritten ist in casu, ob der Beschwerdeführer durch
seine im Schreiben vom 17. August 2018 an Kantonsrichter A _________ gemachten
Äusserungen gegen die Berufspflichten verstossen hat; dieses Schreiben liegt bei den
Akten (S. 4), ebenso das Antwortschreiben von Kantonsrichter A _________ vom 23.
August 2018 (S. 1). Der Beschwerdeführer legt nicht dar, zu welchen rechtlich relevanten
Tatsachen Kantonsrichter A _________ zusätzlich befragt werden sollte. Das Kantons-
gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Be-
weiswürdigung an, weitere Beweismittel - insbesondere die Edition weiterer Akten und
Zeugenbefragungen - würden an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts än-
dern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Eine über die Pflicht zur Herausgabe der Akten (Art. 16 VVRG) hinausgehende Mit-
wirkungspflicht der Vorinstanz im Verwaltungsbeschwerdeverfahren kennt das VVRG
nicht. Die Aufsichtskammer ist folglich nicht verpflichtet gewesen, eine Stellungnahme
abzugeben und sich zu den in der Verwaltungsgerichtsbeschwerde vorgebrachten Tat-
sachenbehauptungen zu äussern. Ein Stillschweigen kann jedoch unter Umständen als
Anerkennung der Tatsachenbehauptungen der Beschwerdepartei gelten, worauf das
Kantonsgericht die Aufsichtskammer im Schreiben vom 12. Mai 2020 hingewiesen hat.
Das Kantonsgericht ermittelt den Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen
und Beweisanträge der Parteien gebunden zu sein (Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 56
Abs. 1 und Art. 17 Abs. 1 VVRG). Es prüft die Tatsachenbehauptungen des Beschwer-
deführers folglich auf ihre Richtigkeit, unabhängig davon, ob sich die Vorinstanz zu den
Tatsachenbehauptungen äussert. Stellt die Vorinstanz den rechtlich relevanten Sach-
verhalt nicht richtig und vollständig fest, begeht sie eine Rechtsverletzung (Art. 78 Abs.
1 lit. a VVRG; siehe unten E. 6.9). Das Kantonsgericht darf weder über die Begehren
des Beschwerdeführers hinausgehen noch die angefochtene Verfügung zu dessen
Nachteil ändern (Art. 79 Abs. 1 VVRG), unabhängig davon, ob und welche Begehren die
Gegenpartei oder die Vorinstanz stellt. Das Gericht wird durch die Begründung der Be-
gehren des Beschwerdeführers nicht gebunden (Art. 79 Abs. 2 VVRG).
5. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des verfassungsmässigen Rechts auf ein
unabhängiges Gericht (Art. 30 BV). Da die Instanz, welche das Verfahren instruiert und
den Entscheid vorbereitet habe, nicht identisch sei mit derjenigen Instanz, die den Ent-
scheid gefällt habe, sei der Entscheid als verfassungswidrig aufzuheben.
5.1 Gemäss Art. 31 Abs. 1 BV hat jede Person, deren Sache in einem gerichtlichen
Verfahren beurteilt werden muss, Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zustän-
diges, unabhängiges und unparteiisches Gericht. Ausnahmegerichte sind untersagt. Für
Gerichte ist charakteristisch, dass sie im Unterschied zu Verwaltungsbehörden nicht aus
eigenem Antrieb tätig werden können, sondern die klagende bzw. Beschwerde führende
Partei das Gericht anruft, um die Streitigkeit als "rechtlicher Mittler" unabhängig von den
Verfahrensparteien zu entscheiden. Kann eine Behörde von Amtes wegen tätig werden
und Gesetzesverstösse unmittelbar ahnden, so ist sie nicht Gericht, sondern Aufsichts-
bzw. Verwaltungsbehörde (Johannes Reich, in: Basler Kommentar zur Bundesverfas-
sung, Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Basel, 2015, Art. 30 N. 13). Der Anspruch auf
ein unabhängiges Gericht ist verletzt, wenn ein Gerichtsschreiber bzw. Protokollführer,
der an der Willensbildung des Spruchkörpers einer kantonalen richterlichen Behörde
mitwirkt, gleichzeitig der für einen zumindest ähnlichen Sachbericht zuständigen Einheit
der Zentralverwaltung ebendieses Kantons angehört (Johannes Reich, a.a.O. Art. 30 N.
22).
5.2 Die disziplinarische Aufsicht über die Anwälte wird ausgeübt durch die Aufsichts-
kammer der Anwälte in erster Instanz und das Kantonsgericht als Beschwerdeinstanz
(Art. 13 Abs. 1 AnwG). Die Aufsichtskammer kontrolliert die berufliche Tätigkeit der An-
wälte, die im Kanton Parteien vor Gerichtsbehörden vertreten, eröffnet Disziplinarverfah-
ren und ordnet disziplinarische Sanktionen an und veranlasst die nützlichen Informatio-
nen und Meldungen (Art. 14 Abs. 1 AnwG). Die Aufsichtskammer setzt sich aus sechs
Mitgliedern und drei Suppleanten zusammen, die vom Staatsrat für vier Jahre ernannt
werden (Art. 13 Abs. 2 AnwG). Ein Mitglied und ein Suppleant werden auf Vorschlag des
Kantonsgerichts aus den erstinstanzlichen Richtern bezeichnet. Ein Mitglied und ein
Suppleant werden auf Vorschlag des Büros der Staatsanwaltschaft aus den Staatsan-
wälten bezeichnet. Vier Mitglieder und ein Suppleant werden auf Vorschlag des Walliser
Anwaltsverbandes aus den Anwälten, die im kantonalen Register eingetragen sind, be-
zeichnet. Ein Anwalt führt den Vorsitz der Aufsichtskammer. Die Aufsichtskammer tagt
gültig mit drei Mitgliedern (Art. 13 Abs. 4 AnwG). In allen Fällen besteht die Mehrheit der
tagenden Mitglieder der Kammer aus Anwälten. Kann die Aufsichtskammer infolge Ver-
hinderung oder Ausstand ihrer Mitglieder und Suppleanten nicht gültig tagen, ernennt
der Staatsrat ein oder mehrere ausserordentliche Mitglieder unter Berücksichtigung des
Grundsatzes in Abs. 4 (Art. 13 Abs. 5 AnwG). In disziplinarischen Fällen führt das De-
partement die Instruktion durch und unterbreitet seine Entscheidanträge der Aufsichts-
kammer (Art. 13 Abs. 6 AnwG).
5.3 Das Bundesgericht hat betreffend die Anwaltskommission des Kantons Aargau fest-
gehalten, dass diese kein Gericht ist (Urteil des Bundesgerichts 2C_952/2014 vom 9.
Juli 2015 E. 2.3 mit Hinweisen). Das Bundesgericht hat dazu ausgeführt, die Anwalts-
kommission wahre in einem umfassenden Sinn das öffentliche Interesse an der ord-
nungsgemässen Ausübung des Anwaltsberufs. Wenn sie einen Anwalt disziplinarisch
bestrafe, verfolge sie selber dieses Ziel. Sie stehe dem Rechtsanwalt, der die Rechtmäs-
sigkeit dieser Aufgabenwahrnehmung bestreitet, deshalb als Gegenpartei und nicht als
"rechter Mittler" gegenüber. Eine solchermassen konstruierte Behörde erfülle die Anfor-
derungen an ein unabhängiges Gericht nicht. Die Mitglieder der Anwaltskommission
seien somit nicht als Richter zu betrachten und es dürfte ein weniger strenger Massstab
zur Beurteilung der Unabhängigkeit angewendet werden. Die Aufsichtskammer über die
Walliser Rechtsanwälte hat wie die Aargauer Anwaltskommission die ordnungsgemässe
Ausübung des Anwaltsberufs zu wahren. Dieses öffentliche Interesse nimmt sie wahr,
wenn sei eine Disziplinarmassnahme gegenüber einem Anwalt verfügt. Sie kann als Auf-
sichtsbehörde die von den im Kanton tätigen Rechtsanwälten begangenen Gesetzes-
verstösse unmittelbar ahnden und ist folglich kein unabhängiges Gericht. Diese Konstel-
lation ist verfassungsrechtlich unbedenklich, da dem Beschwerdeführer gegen den Ent-
scheid der Aufsichtskammer die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ans Kantonsgericht of-
fensteht (Art. 13 Abs. 1 lit. b AnwG; BGE 126 I 228 E. 2c; Urteile des Bundesgerichts
2C_952/2014 vom 9. Juli 2015 E. 2.3 und 2A.98/2004 vom 7. Juli 2004 E. 3.5.2). Da die
Aufsichtskammer kein Gericht ist, sondern eine Verwaltungsbehörde, ist die Verfahrens-
instruktion und Entscheidvorbereitung durch ein zur Kantonsverwaltung gehörendes
Sekretariat unproblematisch; dieses Vorgehen ist auch im Verwaltungsbeschwerdever-
fahren gemäss VVRG vorgesehen (Art. 13 Abs. 6 AnwG, Art. 53 Abs. 2 VVRG; Botschaft
des Staatsrats zum Gesetzesentwurf zur Änderung des AnwG vom 14. August 2013 S.
4).
6. Für Anwältinnen und Anwälte gelten gemäss BGFA diverse Berufsregeln, unter an-
derem müssen sie ihren Beruf sorgfältig und gewissenhaft ausüben (Art. 12 lit. a BGFA).
Die Bestimmung stellt eine Generalklausel dar, welche nicht nur die berufliche Bezie-
hung zwischen Anwalt und Klient gilt, die Verpflichtung zu Sorgfalt und Gewissenhaf-
tigkeit beschlägt vielmehr sämtliche beruflichen Handlungen des Rechtsanwalts und er-
streckt sich sowohl auf die Beziehungen zu den Behörden als auch auf jene zur Gegen-
partei (BGE 144 II 473 E. 4.1; 130 II 270 E. 3.2, Urteil des Bundesgerichts 2C_243/2020
vom 25. Juni 2020 E. 3.1). Als Berufspflicht obliegt den Anwältinnen und Anwälten in
erster Linie, die Interessen ihrer Klientschaft bestmöglich zu vertreten. Als Verfechter
von Parteiinteressen sind sie einseitig tätig. Sie dürfen energisch auftreten und sich den
Umständen entsprechend scharf ausdrücken; dabei kann nicht verlangt werden, dass
sie jedes Wort genau abwägen. Hinzunehmen ist auch ein gewisses Mass an übertrei-
benden Bewertungen und gar Provokationen, soweit sich die anwaltlichen Äusserungen
weder als völlig sachwidrig noch als unnötig beleidigend erweisen (Urteil 2C_103/2016
vom 30. August 2016 E. 3.2.1).
6.1 Aus der Wahrnehmung von Parteiinteressen fliesst nach ständiger bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung auch die Freiheit, die Rechtspflege zu kritisieren. Es ist das Recht
und die Pflicht eines Anwalts, Missstände aufzuzeigen und Mängel des Verfahrens zu
rügen. Erweist sich die Kritik im Nachhinein als unbegründet, wird sie dadurch nicht un-
zulässig, ansonsten die Anwältinnen und Anwälte eine solche nicht mehr gefahrlos äus-
sern könnten (vgl. Urteile 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen;
2C_551/2014 vom 9. Februar 2015 E. 4.1). Allfällige Kritik hat sachlich zu sein und darf
die Integrität des Gerichts oder der Behörde ohne zwingende Gründe nicht infrage stel-
len. Der Anwalt hat persönliche Beleidigungen, Verunglimpfungen und Beschimpfungen
zu unterlassen. Was im Einzelfall noch angemessen ist, hängt stark von den jeweiligen
Verhältnissen ab. Der Anwalt soll stets beachten, dass er zwar unabhängiger Verfechter
von Parteiinteressen, letztlich aber doch Mitarbeiter der Rechtspflege ist und ihm der
Staat somit zahlreiche Rechte verbürgt. Er soll sich daher Gerichten und Behörden ge-
genüber so verhalten, dass das Vertrauen des Publikums in den Rechtsstaat nicht ge-
fährdet wird (zum Ganzen Walter Fellmann in: Kommentar zum Anwaltsgesetz, Walter
Fellmann et al. [Hrsg.], 2. A., 2011, Vor Art. 12 BGFA N. 44).
6.2 Es sind nicht sämtliche Mittel durch die Ausübung der anwaltlichen Berufspflicht ge-
rechtfertigt. Der Rechtsanwalt hat alles zu unterlassen, was die Vertrauenswürdigkeit
der Anwaltschaft in Frage stellt (Urteil 2C_103/2016 vom 30. August 2016 E. 3.2.2).
Seine Äusserungen haben sachbezogen und nicht darauf ausgerichtet zu sein, den
Streit eskalieren zu lassen. Unnötig verletzende Äusserungen und solche, welche in kei-
nem Zusammenhang zum Streitgegenstand stehen oder gar wider besseres Wissen er-
folgen, sind zu unterlassen (Urteil 2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinwei-
sen). Ehrverletzende Äusserungen des Anwalts können zwar gerechtfertigt sein; sie
müssen aber einen hinreichenden Sachbezug haben und dürfen nicht über das Notwen-
dige hinausgehen. Insbesondere dürfen sie nicht in einer Art und Weise deplatziert und
herabsetzend, unnötig polemisch und verunglimpfend sein, die klar über das erlaubte
Mass an harter, jedoch sachlicher Kritik hinausgehen (Urteil 2C_551/2014 vom 9. Feb-
ruar 2015 E. 4.1). Soweit Anwältinnen und Anwälte ihren Darlegungsrechten und -pflich-
ten nachkommen und sich im Rahmen sowie in den Formen des Prozesses äussern, ist
bedeutsam, dass die Entscheidung darüber, wie und mit welchen Worten die Interessen
des Klienten bestmöglich gewahrt werden, ihnen obliegt. Die Aufsichtsbehörden haben
entsprechend Zurückhaltung zu üben, wenn sie darüber befinden, ob bestimmte Aus-
führungen wirklich nötig waren oder überzogen und unnötig verletzend sind (Urteil
2C_55/2015 vom 6. August 2015 E. 2.2 mit Hinweisen).
6.3 Nach herkömmlicher Auffassung soll der Anwalt die Interessen seiner Klienten nach
Recht und Billigkeit wahren und dabei bestrebt sein, klare Rechtsverhältnisse zu schaf-
fen. Dieser Grundsatz gebietet ihm, "die ihm anvertrauten Interessen nach besten Wis-
sen und Gewissen zu wahren". Gleichzeitig verlangt er von ihm, "diese Interessenwah-
rung ausschliesslich mit rechtlich zulässigen Mitteln zu betreiben". Diese Pflicht bildet
die Basis für das Vertrauen der Öffentlichkeit in den Beruf des Anwalts. Dieses Vertrauen
ist unabdingbar, hat doch der Anwalt in einer auf die Achtung des Rechts gegründeten
Gesellschaft eine wichtige Funktion. Seine Tätigkeit ist "Teil der rechtsstaatlichen
Rechtspflege und deswegen dem Rechtsstaat verpflichtet". Sie ist daher an die Ziele des
Rechtsstaats gebunden, "derentwillen dem Anwalt eigene Befugnisse im Verfahren ein-
geräumt sind". Das rechtssuchende Publikum und die Behörden müssen sich darauf
verlassen können, dass sich der Anwalt bei der Ausführung seiner Aufträge im Rahmen
des Gesetzes bewegt (zum Ganzen Walter Fellmann, a.a.O., Art. 12 BGFA N. 36).
6.4 Die Aufsichtskammer hat ausgeführt, die Kritik des Beschwerdeführers an Kantons-
richter A _________ entbehre jeglicher Grundlage und sei absolut unsachlich. Der Be-
schwerdeführer habe Kantonsrichter A _________ persönlich angegriffen und ihm un-
terstellt, quasi aus Rache die Einteilung zum Bereitschaftsdienst als Anwalt der ersten
Stunde vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer widerspricht, seine Kritik an
Kantonsrichter A _________ sei berechtigt und sachlich begründet gewesen, er habe im
Interesse seiner Klientin gehandelt.
6.5 Das Schreiben des Beschwerdeführers an Kantonsrichter A _________ vom
"Sehr geehrter Herr Kantonsrichter A _________
Nachdem das Bundesgericht mit Urteil vom 6. Juni 2018 Ihren Fehlentscheid im Zusammenhang mit
der Pfändung einer AHV-Rente zugunsten Ihrer Bank als rechtswidrig aufgehoben hat, teilen Sie mich
über Silvester/Neujahr als Anwalt der ersten resp. zweiten Stunde ein. Sie verunmöglichen es mir,
während diesen arbeitsfreien Tagen meinen Wohnort zu verlassen und zwingen mich, jederzeit für die
Staatsanwaltschaft erreichbar zu sein.
Mit dieser Reaktion beweisen Sie, dass Sie nebst den sprachlichen und fachlichen Unzulänglichkeiten
auch menschlich nicht über die Voraussetzungen verfügen, um als Kantonsrichter gegenüber der
deutschsprachigen Minderheit im Oberwallis verantwortungsvoll und mit Respekt umzugehen.
Ihre Massnahme mir als Anwalt gegenüber ist eines Magistraten unwürdig.
Eine Kopie dieses Schreibens geht unter anderem an Kantonsrichter B _________, damit er Ihnen
den Inhalt des Schreibens übersetzen und erklären kann.
Freundliche Grüsse
X _________"
6.6 Das beanstandete Schreiben des Beschwerdeführers an Kantonsrichter
A _________ ist nicht im Rahmen eines hängigen Verfahrens eingereicht worden. Das
Verfahren, auf das sich der Beschwerdeführer bezieht, ist durch das Urteil des Bundes-
gerichts abgeschlossen worden (Urteil des Bundesgerichts 5A_926/2017 vom 6. Juni
2018, publiziert in BGE 144 III 407; Art. 61 des Bundesgerichtsgesetzes vom 17. Juni
2005 [BGG; SR 173.110]). Der Beschwerdeführer kann sich nicht darauf berufen, dass
die Äusserungen notwendig gewesen seien, um die Interessen seiner Klientin zu vertre-
ten. Die Äusserungen des Beschwerdeführers stehen zudem in keinem Zusammenhang
zum Streitgegenstand. Er bezeichnet den Entscheid des Kantonsgerichts zwar als "Fehl-
entscheid", äussert aber in der Folge weder inhaltliche Kritik am besagten Entscheid
noch kritisiert er den Ablauf des kantonsgerichtlichen Verfahrens.
6.7 Gemäss Art. 23 Abs. 2 des Einführungsgesetzes zur Schweizerischen Strafprozess-
ordnung vom 11. Februar 2009 (EGStPO; SGS/VS 312.0) sind alle im kantonalen Re-
gister oder im öffentlichen Register der Staaten der Europäischen Union oder der Euro-
päischen Freihandelsassoziation eingetragenen Anwälte gehalten, einen Bereitschafts-
dienst für den Anwalt der ersten Stunde, der von der administrativen Aufsichtsbehörde
über die Anwälte beschlossen wird, zu gewährleisten. Die administrative Aufsicht und
damit auch die Verwaltung des Bereitschaftsdiensts obliegt seit dem 1. März 2020 dem
für die Sicherheit zuständigen Departement (Art. 3 Abs. 1 AnwG; Art. 23 Abs. 4
EGStPO). Zuvor war das Kantonsgericht dafür zuständig (Art. 13 Abs. 3 AnwG i.v.m. Art.
23 Abs. 4 EGStPO in der bis zum 29. Februar 2020 gültigen Fassung). Die Anwälte
können sich auf einer Online-Plattform für den Bereitschaftsdienst eintragen letztmals
abgerufen am 2. Oktober 2020).
6.8 Der Beschwerdeführer kritisiert in seinem Schreiben, dass er von Kantonsrichter
A _________ während den Feiertagen über Silvester/Neujahr 2018/2019 zum Bereit-
schaftsdienst als Anwalt der ersten Stunde bzw. Stellvertreter des Anwaltes der ersten
Stunde eingeteilt worden ist. Er macht jedoch nicht geltend, dass dieses Vorgehen kan-
tonalen Rechtsnormen und Richtlinien widerspreche oder von der üblichen Vorgehens-
weise abgewichen sei. Kantonsrichter A _________ hat in seinem Schreiben an den
Beschwerdeführer vom 23. August 2018 darauf hingewiesen, dass die Anwälte turnus-
gemäss für den Bereitschaftsdienst eingetragen werden und die Oberwalliser Anwälte 8
Tage im Jahr Bereitschaftsdienst leisten müssen. Weiter wird ausgeführt, dass die An-
wälte es vermeiden können, von Amtes wegen zum Bereitschaftsdienst eingetragen zu
werden, indem sie sich selbst für eine entsprechende Anzahl Tage online eintragen. Der
Beschwerdeführer hat im Schreiben vom 17. August 2018 nicht geltend gemacht, dass
das übliche Vorgehen missachtet worden sei oder er gegenüber anderen Rechtsanwäl-
ten benachteiligt worden sei. Vielmehr greift er Kantonsrichter A _________ persönlich
an, indem er ihm vorwirft, die Einteilung zum Bereitschaftsdienst als Vergeltung für das
erwähnte Bundesgerichtsurteil vorgenommen zu haben. Der Beschwerdeführer übt auch
in diesem Punkt keine sachlich begründete Kritik, sondern unterstellt Kantonsrichter
A _________, aus Rachsucht gehandelt zu haben.
6.9 Der Beschwerdeführer wirft Kantonsrichter A _________ vor, nicht über die sprach-
lichen und fachlichen Fähigkeiten zu verfügen und auch die menschlichen Vorausset-
zungen nicht zu erfüllen, die notwendig seien und bezeichnet sein Vorgehen als "unwür-
dig". Die Aufsichtskammer hat nach dem Gesagten zu Recht erwogen, dass diese
Äusserungen absolut unsachlich sind. Die Äusserungen sind herabsetzend sowie ver-
letzend und sind mit einer gewissenhaften sowie sorgfältigen Berufsausübung nicht zu
vereinbaren. Der Staatsrat hat den rechtlich relevanten Sachverhalt richtig und vollstän-
dig festgestellt. Entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers hat sich ein Rechtsanwalt
nicht nur gegenüber seinen Klienten, sondern auch Gerichten und Behörden gegenüber
so zu verhalten, dass das Vertrauen des Publikums in den Rechtsstaat nicht gefährdet
wird.
7. Gemäss Art. 17 Abs. 1 BGFA kann die Aufsichtsbehörde bei Verletzung des Geset-
zes folgende Disziplinarmassnahmen anordnen: Eine Verwarnung, einen Verweis, eine
Busse bis zu Fr. 20 000--, ein befristetes Berufsausübungsverbot für längstens zwei
Jahre oder ein dauerndes Berufsausübungsverbot. Eine Busse kann zusätzlich zu einem
Berufsausübungsverbot angeordnet werden (Art. 17 Abs. 2 BGFA). Der zuständigen Be-
hörde kommt in disziplinarrechtlichen Angelegenheiten ein gewisser Ermessensspiel-
raum zu, sie muss jedoch das Gleichbehandlungsgebot, das Verhältnismässigkeitsprin-
zip und das Willkürverbot einhalten (Urteil des Bundesgerichts 2C_243/2020 vom 25.
Juni 2020 E. 4.1 mit Hinweisen).
7.1 Dem Beschwerdeführer ist eine Busse in der Höhe von Fr. 2 000.-- auferlegt wor-
den. Er macht weder geltend, dass dieser Betrag unangemessen hoch sei, noch bringt
er vor, die Vorinstanz hätte eine andere Disziplinarmassnahme als die Busse wählen
sollen. Da die Busse im unteren Bereich des gesetzlichen Rahmens liegt und die Vo-
rinstanz die Busse damit begründet, dass gegen den Beschwerdeführer bereits mehr-
fach Disziplinarmassnahmen ergriffen werden mussten, erscheint die Busse in der Höhe
von Fr. 2 000.-- auch nicht unverhältnismässig. Die Unzweckmässigkeit der Massnahme
kann das Kantonsgericht, wie bereits ausgeführt (siehe oben E. 2), nicht überprüfen. Es
bleibt demnach bei der Busse in der Höhe von Fr. 2 000.--.
8. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. Dieser Ausgang des Verfah-
rens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den
Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
8.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
8.2 Der unterliegende Beschwerdeführer hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra-
rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzu-
weichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Aufsichtskammer über die Walliser
Rechtsanwälte und dem Präsidenten des Anwaltsverbandes schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 9. Oktober 2020