A1 20 38
URTEIL VOM 1. SEPTEMBER 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
STIFTUNG A _________ ,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
(Gesundheitswesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 29. Januar 2020.
Sachverhalt
A. Am 6. Juli 2018 reichte die Stiftung «A _________» (Stiftung) beim Departement für
Gesundheit, Soziales und Kultur (DGSK) ein Gesuch für eine Betriebsbewilligung für
ambulante Pflegeleistungen ein. Sie will mit einer eigenen Spitex-Organisation Senioren
eine umfassende Pflegeleistung im angestammten Haushalt anbieten. Hierzu antwortete
das DGSK am 11. Oktober 2018, dass die Sozialmedizinischen Regionalzentren B
_________ und C _________ mit dem Ziel für eine effiziente Pflege zu Hause sich für
eine Fusion entschieden hätten. Die Langzeitpflegeplanung 2016 bis 2020 sehe eine
Stärkung der Koordination zwischen diesen Institutionen vor. Die Betreibung einer Spi-
tex-Organisation durch ein Alters- und Pflegeheim (APH) beeinträchtige die Fusionsbe-
mühungen. Am 31. Oktober 2018 erliess der Staatsrat die Liste der sozial-medizinischen
Einrichtungen für ältere Menschen, die auf der Grundlage der obligatorischen Kranken-
versicherung zur Ausübung ihrer Tätigkeit zugelassen sind, wobei die Stiftung «A
_________» auf dieser Liste steht.
B. Mit Entscheid vom 1. März 2019 wies das DGSK den Antrag der Stiftung ab, eine
private Organisation der Pflege und Hilfe zu Hause («Spitex A _________ Care») zu
betreiben. Das APH «A _________» sei eine als gemeinnützig anerkannte Gesundheits-
einrichtung, welche die Verfolgung eines gewinnbringenden Zweckes ausschliesse und
von staatlichen Subventionen profitiere. Eine Bewilligung würde zu einer unlauteren Ver-
wechslung der Rollen führen und das Projekt der Spitex könne die Verwaltung des APH
erheblich beeinträchtigen, indem in derselben juristischen Person (Stiftung) einerseits
eine gemeinnützige Einrichtung mit öffentlichem Auftrag (APH) und andererseits eine
gewinnorientierte Einrichtung (private Organisation der Pflege und Hilfe zu Hause) unter
derselben Hierarchie, derselben Aufsicht, mit demselben Personal und gegebenenfalls
mit einer konsolidierten Buchhaltung bestehen würde. Die von der Langzeitpflegepla-
nung angestrebten Ziele der Koordination zwischen den Pflegeeinrichtungen sowie die
Lebensfähigkeit der kürzlich fusionierten Sozialmedizinischen Zentren (SMZ) und damit
die Qualität der Pflege zu Hause für die Bevölkerung des Oberwallis würden geschädigt,
was der Staat von einer subventionierten Einrichtung nicht toleriere.
C. Dagegen erhob die Stiftung am 1. April 2019 eine Verwaltungsbeschwerde beim
Staatsrat und beantragte die Aufhebung des Entscheids des DGSK sowie die Erteilung
der Betriebsbewilligung. Das zuständige Departement habe am 1. März 2000 Richtlinien
für den Erhalt einer Betriebsbewilligung als Institution für Hilfe und Pflege zu Hause er-
lassen, welche weniger weit gehen würden als die Richtlinien zum Erhalt einer Betriebs-
bewilligung als Alters- und Pflegeheim. Unter anderem würde eine Organisation mit einer
verantwortlichen Person, eine Pflegedienstleistung sowie die entsprechende Qualifika-
tion des Personals verlangt und es würden Anforderungen an die Ausrüstung von Hygi-
ene, Qualität und Sicherheit gestellt, welche Voraussetzungen sie ohne Weiteres erfül-
len würde. Gemäss publizierter Liste habe auch das Spital Wallis und der gefängnisme-
dizinische Dienst eine Spitex-Betriebsbewilligung erhalten. Bei der Organisation der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause handle es sich gemäss Art. 7 Abs. 2 des Gesetzes
über die Langzeitpflege vom 14. September 2011 (GLP; SGS/VS 805.1) insbesondere
um die sozialmedizinischen Zentren, wobei das «insbesondere» bedeute, dass auch
Drittanbieter zugelassen werden müssten. Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung,
welche die zu erteilende Bewilligung von einem Kontingent bzw. von wirtschaftspoliti-
schen Voraussetzungen abhängig mache. Es handle sich somit um eine Polizeibewilli-
gung, wobei die Voraussetzungen zum Erhalt der Spitex-Bewilligung in den kantonalen
Richtlinien vom 1. März 2000 präzisiert seien. Dabei wolle die Bewilligung nicht die Tä-
tigkeit als solche verbieten, sondern lediglich ihre behördlich nicht kontrollierte Auf-
nahme. Sie erfülle die von der Vorinstanz erwähnten Bewilligungsvoraussetzungen. Zu-
dem werde das rechtliche Gehör verletzt, da das Departement seinen Entscheid nicht
rechtsgenüglich begründe. Der Entscheid sei politisch motiviert und es werde nicht dar-
gelegt, inwiefern die Pflegequalität zu Hause ungenügend sei. Das Spitex-Angebot
müsse stark ausgebaut werden, damit der Mehrbedarf durch die Alterung der Bevölke-
rung gedeckt werde. Im Bericht der Langzeitpflegeplanung sei ausgeführt, dass im Rah-
men der Spitex das Angebot nicht nur von sozialmedizinischen Zentren, sondern auch
von weiteren Leistungserbringern gedeckt werden solle. Es gebe keine bessere Koordi-
nation, als wenn die Aufgaben von gleichen Leistungsträgern erbracht werde. Überdies
werde das Gebot der Gleichbehandlung verletzt, da dem Spital Wallis als ebenfalls sub-
ventioniertem Betrieb eine Bewilligung erteilt worden sei. In der Klinik D _________ in
E _________ sei ein Modell zur regionalen Einbindung der Anbieter von Langzeitpflege-
leistungen entwickelt worden.
D. Am 8. Mai 2019 beantragte das DGSK die Abweisung der Beschwerde unter Kos-
tenfolge. Es gebe zwei Arten von Organisationen: einerseits die Organisationen der
Krankenpflege und Hilfe zu Hause, ohne öffentlichen Leistungsauftrag und ohne Sub-
ventionen, die einen gewinnbringenden Zweck verfolgen würden, andererseits die SMZ
mit öffentlichem Leistungsauftrag, die keinen gewinnbringenden Zweck verfolgen wür-
den und die subventioniert würden. Die subventionierten Pflegeheime hätten nur eine
begrenzte Wirtschaftlichkeit und sie würden sich Kontrollen sowie den vom Kanton defi-
nierten Geschäftsführungsmodalitäten unterstellen. Im vorliegenden Fall ergebe sich die
Einschränkung weder aus einem Rechtserlass noch aus einem Leistungsauftrag, son-
dern aus dem Entscheid an sich. Die Stiftung, welche Subventionen erhalte, wolle ein
ungewöhnliches wirtschaftliches Rechtskonstrukt schaffen. Es bestehe die Gefahr, dass
ein Pflegeheim mit Spitexleistungen die Gelegenheit nutze, Kunden für eine Betreuung
im Heim anzuwerben. Ein Pflegeheim solle nicht Tätigkeiten in einem Sektor anbieten,
für den der Kanton es nicht beauftragen wolle. Die Planung der Pflegeheimbetten werde
unter Berücksichtigung des Pflegebedarfs der Bevölkerung erstellt. Die sozial-medizini-
sche Koordinationsstelle (SOMEKO) sei dafür zuständig, die pflegebedürftigen Perso-
nen demjenigen Ort zuzuweisen, der ihrem Bedarf am besten entspreche. Für Pflege-
heime, die zulasten der obligatorischen Krankenversicherung abrechnen könnten, seien
keine Spitexleistungen vorgesehen. Hier würde ein Präzedenzfall geschaffen. Es würde
der politischen Absicht einer Regionalisierung der SMZ hinsichtlich der Leistungsopti-
mierung zuwiderlaufen, einem öffentlichen Pflegeheim eine Betriebsbewilligung für eine
private Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause zu erteilen. Ob die Bedin-
gungen für den Betrieb der Krankenpflege zu Hause erfüllt seien, sei gar nicht geprüft
worden. Die Rüge der Ungleichbehandlung sei unbegründet, da das künftige APH
H _________ (frühere Klinik D _________) inskünftig von einem SMZ mit einem Leis-
tungsauftrag geleitet werde. Die Sonderbewilligung an das Spital Wallis betreffe aus-
schliesslich die Pflege inhaftierter Personen in Anstalten. Das SMZ Oberwallis verfüge
über einen Leistungsauftrag für die gesamte Gesundheitsregion Oberwallis.
Am 21. Juni 2016 hinterlegte die Stiftung eine Replik und hielt an ihren Begehren fest.
Es bestehe keine Rechtsgrundlage, warum sie nicht gleichzeitig eine private Einrichtung
mit gewinnbringendem Zweck betreibe. Das Departement sei sehr wohl auf das Gesuch
eingetreten, was sich schon aus dem Judikatum ergebe. Auch das Departement hielt in
der Duplik vom 29. Juli 2019 sinngemäss an den Rechtsbegehren fest.
E. Mit Entscheid vom 29. Januar 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Die Vo-
rinstanz habe der Begründungspflicht Genüge getan, so dass das rechtliche Gehör nicht
verletzt sei. Die Führung einer Pflegewohnung und einer Spitex-Institution falle unter die
durch Art. 27 BV garantierte Wirtschaftsfreiheit. Gemäss der Rechtsprechung würden
die subventionierten Pflegeheime nur eine beschränkte Wirtschaftsfreiheit aufweisen.
Die Gewährung von Subventionen könne an Bedingungen geknüpft werden und diese
Bedingungen könnten über einen Leistungsvertrag festgelegt werden. Aufgrund der Tat-
sache, dass das APH A _________ vom Kanton Subventionen erhalte, könne der Kan-
ton Bedingungen aufstellen. Demzufolge sei es unzulässig, dass eine subventionierte
Einrichtung, die einen gemeinnützigen Zweck verfolge, gleichzeitig eine private Einrich-
tung mit gewinnbringendem Zweck betreibe. Der Kanton habe die SMZ zur Fusion auf-
gefordert, damit sie ihrem Auftrag besser nachkommen könnten und somit die Ausübung
einer privaten Organisation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause nicht der kantonalen
Planung entspreche und daher das öffentliche Interesse am Ist-Zustand höher gewichtet
werden müsse, als das private Interesse der Stiftung am Ausbau ihres Angebots. Es sei
zweifelhaft, ob jemals eine Bewilligung für zwei unterschiedliche Bereiche - wie vorlie-
gend - gewährt werden könne, wenn die hierarchische Struktur dieselbe sei und Interes-
senskonflikte bestehen könnten. Die Sonderbewilligung an das Spital betreffe aus-
schliesslich die Pflege inhaftierter Personen in Anstalten, was einen Sonderfall darstelle.
Beim künftigen APH H _________, welches vom SMZ E _________ geleitet werde,
handle es sich um ein Pilotprojekt mit einem Leistungsauftrag, wobei das SMZ vom Kan-
ton den Auftrag habe, allen Patienten und Patientinnen seiner Region (F _________ bis
G _________) Spitexleistungen zu erbringen und auch das APH H _________ zu be-
treiben.
F. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die Stiftung «A _________» (fortan
Beschwerdeführerin) am 25. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 29. Januar 2019 auf-
gehoben.
nuar 2020 aufgehoben und die Vorinstanzen angewiesen, der Beschwerdeführerin die Betriebsbe-
willigung zum Angebot von ambulanten Pflegeleistungen (Spitex) zu erteilen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zu Lasten der Vorinstanz.
Der Beschwerdeführerin ist eine angemessene Parteientschädigung zuzusprechen."
Die Beschwerdeführerin machte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs geltend,
da weder eine Rechtsgrundlage genannt werde noch eine nähere Begründung erfolge,
weshalb die ambulante Pflegeleistung nicht erfolgen könne. Sie habe nie die Absicht
bekundet, nicht alle Patienten aufzunehmen. Wenn die gesetzlichen Voraussetzungen
erfüllt seien, habe ein Gesuchsteller einen unbegrenzten Rechtsanspruch auf Erteilung
der Polizeibewilligung. Es bestehe keine gesetzliche Bestimmung, welche die Bewilli-
gung von einem Kontingent bzw. von wirtschaftspolitischen Voraussetzungen abhängig
mache. Die Voraussetzungen zum Erhalt einer Spitex-Bewilligung würden in den kanto-
nalen Richtlinien präzisiert. Sie erfülle alle Bewilligungsvoraussetzungen, was die Vor-
instanz auch nicht bestreite. Die Voraussetzungen zum Betrieb eines Pflegeheims wür-
den viel weiter gehen als diejenigen für die Hilfe und die Pflege zu Hause. Es fehle eine
juristische Begründung, warum eine Bewilligung für zwei unterschiedliche Bereiche unter
einem Dach nicht gewährt werden könne. Gemäss eigenem Bericht des DGSK bezüglich
der Langzeitpflege müsse das Spitex-Angebot aufgrund der Alterung der Bevölkerung
stark ausgebaut werden und ältere Menschen sollten so lange wie möglich zu Hause
wohnen können. Der Anteil der Heimbetten für Personen, die nicht mehr als 40 Minuten
Pflege pro Tag erforderten, sollten möglichst gesenkt werden. Dabei seien auch selb-
ständige und private Spitex-Organisationen vorgesehen. Die Pflegebeiträge und Be-
triebssubventionen würden steigen. Ein höheres Kooperationsniveau könne nur erreicht
werden, indem verschiedene Leistungserbringer unter dem Dach einer neuen Organisa-
tion vereint würden. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, indem dem Spital Wallis eine
Bewilligung erteilt werde, welches sich in einer vergleichbaren Situation befinde, eben-
falls von staatlichen Subventionen profitiere und auf die volle Ausübung der Wirtschafts-
freiheit verzichte. Sie beabsichtige, das gleiche Projekt wie die Klinik D _________ in
E _________ zu führen; dies jedoch mit vertauschten Rollen, was aber keinen Unter-
schied ausmache. Entsprechend sei es nicht nachvollziehbar, dass die Vorinstanz in
E _________ von einem Vorreitermodell spreche und in B _________ die Bewilligung
verweigere.
G. Die Beschwerde wurde am 28. Februar 2020 an den Staatsrat zur Vernehmlassung
weitergeleitet. Am 25. März 2020 beantragte der Staatsrat gestützt auf den angefochte-
nen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und übermittelte die Stellungnahme des
DGSK vom 17. März 2020. Dieses beantragte die Abweisung der Beschwerde, soweit
darauf einzutreten sei. In ihrem Antrag vom 6. Juli 2018 habe die Beschwerdeführerin
selbst erklärt, dass sie sich «auf die Region B _________» konzentrieren werde. Für
andere Regionen habe sie lediglich eine Absichtserklärung abgegeben. Sie gehe nicht
auf die Entscheide des Bundesgerichts ein, wonach es möglich sei, die Gewährung von
Subventionen mit angemessenen Bedingungen zu verbinden. Zudem behaupte sie
nicht, dass die Ablehnung unverhältnismässig sei. Es bestehe die konkrete Gefahr, dass
Krankenpfleger die Arbeit für die private Spitex gegenüber der öffentlichen Einrichtung
bevorzugen würden, oder dass sie ihre Arbeit in der Spitex dazu nutzen würden, ge-
sunde Patienten für das Pflegeheim zu «rekrutieren», auch wenn eine Aufnahme noch
nicht notwendig wäre. Die Gefahr der Umgehung der Richtlinien über die Mindestbeset-
zung von Gesundheitspersonal im Pflegeheim sei gross. Die private Spitex habe kein
öffentliches Mandat. Was die Rügen der Ungleichbehandlung betreffe, so seien sie wie-
derum rein appellatorisch.
Es wurden keine weiteren Rechtsschriften eingereicht. Weitere Sachverhaltsdarstellun-
gen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, soweit rechtlich von Bedeutung, in
den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesundheitsgesetzes vom 14. Februar 2008 (GG; SGS/VS
800.1) bestimmt der Staatsrat mittels der Gesundheitsplanung die kantonale Gesund-
heitspolitik und übt die Aufsicht über die Organisation des kantonalen Gesundheitswe-
sens aus. Er kann Gesundheitsregionen nach Versorgungsart festlegen. Das vom
Staatsrat bezeichnete Departement koordiniert und verwirklicht die kantonale Gesund-
heitspolitik (Art. 6 Abs. 1 GG). Vorliegend ist der Entscheid des Staatsrats vom 29. Ja-
nuar 2020 angefochten, welcher die Verfügung vom 1. März 2019 des DGSK bestätigte,
wonach der Antrag der Stiftung abgelehnt wurde, eine private Organisation der Pflege
und Hilfe zu Hause («Spitex A _________ Care») zu betreiben. Es stellt sich vorab die
Frage, ob gegen den strittigen Staatsratsentscheid Verwaltungsgerichtsbeschwerde
beim Kantonsgericht geführt werden kann.
1.1 Damit eine Beschwerde zulässig ist und folglich zu einem Urteil der Sache selber
führen kann, müssen die Prozess- und Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sein. Als Pro-
zessvoraussetzungen gelten beispielsweise die Zulässigkeit des Rechtsweges, die Le-
gitimation sowie die formrichtige und rechtzeitige Rechtsvorkehr. Die Frage, ob die Sa-
churteilsvoraussetzungen vorliegen, ist als Rechtsfrage von Amtes wegen zu prüfen und
es bedarf diesbezüglich keiner Rügen seitens der Gegenpartei (Art. 80 Abs. 1 lit. a bis c
i.V.m. Art. 44 ff. VVRG; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfah-
ren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 693 ff.; Urteil des Kantons-
gerichts A1 19 176 vom 7. Februar 2020 E. 3). Wenn die Prozessvoraussetzungen nicht
erfüllt sind, hat die angerufene Instanz auf die Beschwerde mangels prozessualer Zu-
lässigkeit nicht einzutreten (Urteile des Kantonsgerichts A1 16 275 vom 11. August 2017
E. 4; A1 15 183 vom 1. April 2016 E. 3.2).
1.2 Gemäss Art. 72 VVRG beurteilt das Kantonsgericht Verwaltungsgerichtsbeschwer-
den gegen letztinstanzliche Verfügungen der Verwaltungsbehörden in Verwaltungssa-
chen, jedoch nur unter Vorbehalt anders lautender gesetzlicher Bestimmungen. Als Ver-
fügungen gelten die Begründung, Änderung, Aufhebung oder Feststellung von Rechten
und Pflichten sowie die Abweisung von oder das Nichteintreten auf darauf gerichtete
Begehren (vgl. Art. 5 VVRG). Gegenstand der Beschwerde ans Kantonsgericht sind Ver-
fügungen, die sich auf öffentliches Recht des Bundes, des Kantons oder der Gemeinden
stützen (vgl. Art. 4 VVRG), da sie eine Rechtsbeziehung regeln, die ihrer Natur nach
dem öffentlichen Recht untersteht. Anfechtungsobjekt sind grundsätzlich Verfügungen.
Die Zulässigkeit der Beschwerde richtet sich dabei nicht nach der formellen Natur, son-
dern nach dem Gegenstand des angefochtenen Aktes. Die Unterscheidung zwischen
der Verfügung und dem Rechtssatz ist dabei schwierig. Die Zuordnung der Grenzfälle
zum Verwaltungsverfahren oder Rechtssetzungsverfahren ist jeweils nach dem Zweck
dieser Verfahren vorzunehmen (Alfred Kölz/Isabelle Häner, a.a.O., N 493 f.). Fest steht,
dass der Entscheid des Staatsrats bloss dann vor Kantonsgericht angefochten werden
kann, wenn er als anfechtbare Verfügung qualifiziert wird, was zwar vorliegend nicht
umstritten ist. Die Verfügung betrifft aber ein Pflegeheim und insbesondere die Organi-
sation der Krankenpflege und Hilfe zu Hause, was einen Teil der kantonalen Gesund-
heitsplanung bildet (vgl. Art. 1 und 4 GLP). Art. 75 lit. g VVRG bestimmt nun, dass die
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen Entscheide in Sachen Gesundheitsplanung un-
zulässig ist. Hierzu ist Folgendes auszuführen:
1.3 Art. 29a der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
spruch auf Beurteilung durch eine richterliche Behörde hat, wobei Bund und Kantone
durch Gesetz die richterliche Beurteilung in Ausnahmefällen ausschliessen können.
Diese Garantie bezieht sich auch auf das öffentliche Recht. Ausgestaltet wird sie von
Bund und Kantonen in der Verfassung und der entsprechenden Gesetzgebung. Nach
Art. 86 Abs. 2 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom 17. Juni 2005 (Bun-
desgerichtsgesetz, BGG; SR 173.110) müssen die Kantone in Fällen, in welchen die
Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten das zulässige Rechtsmittel an das
Bundesgericht ist, ein oberes Gericht als unmittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts
einsetzen. Im öffentlichen Recht können nach der Rechtsordnung im BGG alle kantona-
len Entscheide an das Bundesgericht weitergezogen werden, sei es mit der Einheitsbe-
schwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten (Art. 82 ff. BGG) oder auf jeden Fall
mit der subsidiären Verfassungsbeschwerde (Art. 113 ff. BGG). Wegen der Bestimmun-
gen des BGG über die Vorinstanzen sind die Kantone nur noch dort berechtigt, Ausnah-
men vom Gerichtszugang vorzusehen, wo sie das BGG dazu ermächtigt. Das ist nach
Art. 86 Abs. 3 BGG der Fall für Entscheide mit vorwiegend politischem Charakter (An-
dreas Kley in: Bernhard Ehrenzeller et al. (Hrsg.): St. Galler Kommentar, 2008, N 20 f.
zu Art. 29a BV; Urteil des Bundesgerichts 1C_295/2019, 1C_357/2019 vom 16. Juli 2020
E. 3.3). Dort können die Kantone anstelle eines Gerichts eine andere Behörde als un-
mittelbare Vorinstanz des Bundesgerichts einsetzen. Art. 75 lit. g VVRG, wonach ein
Entscheid in Sachen Gesundheitsplanung nicht beim Verwaltungsgericht angefochten
werden kann, ist daher nur bundesrechtskonform, wenn es sich bei diesem um einen
Entscheid gemäss Art. 86 Abs. 3 BGG mit politischem Charakter handelt.
1.4 Der unbestimmte Rechtsbegriff «Entscheid mit vorwiegend politischem Charakter»
ist durch die Lehre und Rechtsprechung ausgelegt worden (Urteil des Bundesgerichts
1C_295/2019, 1C_357/2019 vom 16. Juli 2020 E. 3.3.2). Aus den Materialien ergibt sich
nicht näher, was darunter zu verstehen ist. Genannt wurden als Beispiele etwa der Richt-
plan oder die Begnadigung, aber auch gewisse gesundheitspolitische Standort- und Ver-
sorgungsentscheide sowie bildungspolitische Grundsatzentscheide (Esther Tophinke in:
Marcel Wiggli et al. [Hrsg.]: Basler Kommentar zum Bundesgerichtsgesetz, Basel 2008,
N. 22 zu Art. 86 BGG, mit Hinweisen auf die Botschaft in BBl 2001, S. 4327). Zu denken
ist etwa an Akte des Parlaments oder der Regierung (Ulrich Häfelin/Walter Haller/Helen
Keller, Schweizerisches Bundesstaatsrecht, Zürich 2008, S. 245). Nach Thomas Pfiste-
rer (Justizreform des Bundes auf die Kantone, in: AJP 2007, S. 796 f.) können «als vor-
wiegend politisch motivierte Ausnahmen etwa folgende Streitigkeiten letztinstanzlich bei
der kantonalen Regierung oder dem kantonalen Parlament bleiben: Genehmigungen
von kantonalen Verordnungen oder kommunalen Erlassen, Akte der Aufsicht über die
Gemeinden, insbesondere Anordnungen zu den Gemeindefinanzen und zum Finanz-
ausgleich, Akte der Aufsicht über die Kantonsverwaltung, Entscheidungen in der Spital-
und Gesundheitsplanung, Richt- und Entwicklungspläne des Kantons (ausser wenn sie
Einzelobjekte betreffen), Begnadigungen oder Entscheidungen über die Besetzungen
von Chefbeamtenstellen oder von politischen Kommissionen (wie einem Erziehungs-
rat)». Das Bundesgericht konnte im Entscheid 1C.415/2008 vom 24. August 2009 die
Frage offen lassen, ob die durch gesetzgebenden Beschluss des Grossen Rates des
Kantons Tessin beschlossene Vereinigung von mehreren Gemeinden zu einer Grossge-
meinde überwiegend politischen Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG aufweise
und daher nicht der gerichtlichen Kontrolle zu unterstellen war. In BGE 135 II 94 ist fest-
gehalten, dass es sich bei der Administrativhaft im Ausländerrecht nicht um einen Ent-
scheid mit vorwiegend politischem Charakter handelt. Und in BGE 135 I 113 hat das
Bundesgericht festgestellt, dass ein Ermächtigungsentscheid betreffend die Strafverfol-
gung eines Richters im Kanton Zürich überwiegend politischen Charakter habe, weshalb
der kantonale Gesetzgeber befugt sei, diesen von der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle
auszunehmen. Der politische Charakter der Angelegenheit muss offensichtlich sein.
Dass die Sache eine politische Bedeutung hat, genügt nicht; diese muss vielmehr un-
zweifelhaft im Vordergrund stehen und mögliche auf dem Spiel stehende private Inte-
ressen in den Hintergrund treten lassen (BGE 141 I 172 E. 4.4.1; 136 I 42 E. 1.5.4; Urteil
8C_353/2013 vom 28. August 2013 E. 6.2). Der Ausschluss der gerichtlichen Überprü-
fung kann wegen des politischen Inhalts eines Entscheids oder seines politischen Um-
felds in Frage kommen, etwa weil er von den obersten politischen Behörden (Parlament
oder Regierung) getroffen wird, allenfalls unter Mitwirkung des Volks (BGE 141 I 172 E.
4.4.2; Esther Tophinke, a.a.O., N. 20 zu Art. 86 BGG; Ruth Herzog, Auswirkungen auf
die Staats- und Verwaltungsrechtspflege in den Kantonen, in: Neue Bundesrechtspflege,
BTJP 2006, Bern 2007, S. 87 f.; Urteil des Bundesgerichts 1C_295/2019, 1C_357/2019
vom 16. Juli 2020 E. 3.3.2).
1.5 Bei der Revision von Art. 75 VVRG hat der Gesetzgeber der Gesundheitsplanung
überwiegend politischen Charakter (caractère politique prépondérant) zugesprochen
(vgl. Bulletin des séances du Grand Conseil, Session ordinaire de mai 2006, S. 269, 297
und 316). Dass der Gesundheitsplanung überwiegend politischer Charakter zu-kommt,
zeigt sich u. a. auch darin, dass der Grosse Rat diesbezüglich über Postulate und Inter-
pellationen beim Staatsrat intervenieren kann (Urteil des Kantonsgerichts A1 15 68 vom
richt im Rahmen einer Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen einen Entscheid des
Staatsrats über die Neuplanung des Rettungswesens fest, dass der Gegenstand dieses
Verfahrens überwiegend politischer Natur sei, und dass solche Entscheide deshalb kraft
Gesetzes von der Überprüfung durch das Verwaltungsgericht ausgenommen seien. Die-
sen Standpunkt hat das Kantonsgericht im Urteil A1 18 262 vom 11. Juni 2019 E. 1.3.2
mit dem Hinweis auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts bestätigt (BGE 136 II 436
E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2011 vom 25. April 2012 E. 1.1 und 1.2.1).
1.6 Der angefochtene Entscheid des Staatsrats ist nach diesen Überlegungen als Ent-
scheid von vorwiegend politischem Charakter im Sinne von Art. 86 Abs. 3 BGG zu be-
trachten. Er erging von der kantonalen Exekutive in einem Prozess, in welchem die heu-
tige Beschwerdeführerin in einem Verfahren Gelegenheit hatte, ihre Standpunkte einzu-
bringen. Er stellt einen Grundsatzentscheid dar für eine vom Kanton subventionierte In-
stitution. Der Entscheid kann unter anderem Auswirkungen auf die Kantonsfinanzen und
die Subventionierung haben; dies spricht auch dafür, dass er eben als vorwiegend poli-
tischer Entscheid zu betrachten ist. Der kantonale Gesetzgeber hat denn auch bewusst
nicht nur Entscheide über die Gesundheitsplanung, sondern auch Genehmigungsent-
scheide über die Bewilligung oder Verweigerung von Beiträgen, Krediten, Garantien,
Entschädigungen und anderen öffentlichrechtlichen Zuwendungen, auf die kein Rechts-
anspruch besteht, von der gerichtlichen Überprüfung ausgenommen (Art. 75 lit. e
VVRG), weil bei solchen Entscheiden auch politische Erwägungen im Vordergrund ste-
hen. Folglich wird auf die vorliegende Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Ent-
scheid des Staatsrats vom 29. Januar 2020 ans Kantonsgericht nicht eingetreten, weil
diese nach Art. 75 lit. g VVRG (Gesundheitsplanung) unzulässig ist.
2. Im Eintretensfalle (Art. 77bis VVRG) wäre die Beschwerde abzuweisen, weil die Be-
schwerdeführerin mit ihren Rügen nicht durchdringen würde. Aus den Akten und insbe-
sondere aus dem Entscheid des Staatsrats vom 29. Januar 2020 geht hervor, wann und
wie der Beschwerdeführerin die Möglichkeit geboten wurde, sich zur Angelegenheit zu
äussern. Diese ausführlichen Darlegungen, auf die verwiesen werden kann, vermochte
die Beschwerdeführerin nicht zu widerlegen und für das Gericht liegt jedenfalls keine
Verletzung des rechtlichen Gehörs vor. Der Staatsrat sowie das zuständige Departement
haben die rechtlichen Grundlagen dargelegt. Verwiesen sei insbesondere auf die Ver-
nehmlassung des DGSK vom 8. Mai 2019 an den Staatsrat. Der Staatsrat hat sich mit
den Rügen der Beschwerdeführerin ausführlich auseinandergesetzt. Er hat die Recht-
sprechung zur beschränkten Wirtschaftsfreiheit der subventionierten Pflegeheime auf-
gezeigt. Er ist nicht verpflichtet gewesen, jedes einzelne Vorbringen der Beschwerde-
führerin zu widerlegen. Die Vorinstanz hat im Entscheid ausführlich und überzeugend
dargelegt, dass die Gewährung von Subventionen mit Bedingungen verknüpft werden
kann und somit eine subventionierte Institution nicht eine private Einrichtung mit gewinn-
bringendem Zweck betreiben kann. Diese Argumentation vermochte die Beschwerde-
führerin in ihren Rechtsschriften nicht zu entkräften und für das Gericht ist keine durch
die Vorinstanz begangene Rechtsverletzung erkennbar. Die Argumentation des DGSK
(vgl. Vernehmlassung vom 8. Mai 2019 S. 3/6), dass Erfordernisse des öffentlichen Ge-
sundheitswesens dem entgegenstehen, dass ein Pflegeheim mit öffentlichem Auftrag
Tätigkeiten in einem Sektor anbiete, für den der Kanton es nicht beauftragen wolle, ist
durchaus plausibel und verhältnismässig. Es ist nicht Aufgabe eines Pflegeheims, son-
dern der sozial-medizinischen Koordinationsstelle dafür zu sorgen, dass die pflegebe-
dürftigen Personen demjenigen Ort zugewiesen werden, der ihrem Bedarf am besten
entspricht.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin liegt auch keine Verletzung des Gleich-
behandlungsgrundsatzes vor, weil die Pflege inhaftierter Personen durch das Spital ei-
nen Sonderfall darstellt und es sich beim APH H _________ in E _________, welches
für alle Patienten der Region Spitexleistungen zu erbringen hat, um ein Pilotprojekt han-
delt und das SMZ mit einem Leistungsauftrag ausgestattet ist. Es bestehen somit unter-
schiedliche Verhältnisse und Ausgangslagen, so dass sich diese nicht miteinander ver-
gleichen lassen. Anzubringen ist noch der Hinweis, dass das GG und die Verordnung
über die Betriebsbewilligungen für Krankenanstalten und -institutionen vom 26. März
1997 (SGS/VS 810.12) die Voraussetzungen und Bedingungen zur Betriebsbewilligung
für ambulante Pflegeleistungen vorsehen, beide jedoch keine detaillierten Angaben ent-
halten, ob die Betreibung einer Spitex-Organisation durch ein Alters- und Pflegeheim
möglich ist. Dies lässt erkennen, dass dem Staatsrat als zuständige Behörde bei der
Gesundheitsplanung der Krankenanstalten grosses Ermessen zusteht, in welches das
Kantonsgericht nur bei Überschreitung oder Missbrauch desselben einschreitet (Art. 78
lit. a VVRG), was im zu beurteilenden Falle nicht zutrifft.
3. Bei diesem Ausgang des Verfahrens ist die Beschwerdeführerin zwar als unterlie-
gende Partei anzusehen. Ihr sind jedoch in Abweichung von Art. 89 Abs. 1 VVRG die
Kosten von Verfahren und Entscheid nicht aufzuerlegen, weil sie sich aufgrund der
Rechtsmittelbelehrung im angefochtenen Entscheid zur Einreichung der Verwaltungsge-
richtsbeschwerde an das Kantonsgericht berechtigt sah.
3.1 Aufgrund des hiervor Gesagten erweist sich die vorinstanzliche Rechtsmittelbeleh-
rung als unzutreffend und aus einer falschen Rechtsmittelbelehrung darf der Beschwer-
deführerin kein Nachteil erwachsen (Art. 31 VVRG), weshalb ihr trotz Unterliegens keine
Kosten aufzuerlegen sind.
3.2 Die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird nicht eingetreten.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 1. September 2020