A1 20 33
URTEIL VOM 15. SEPTEMEBR 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder, Richter und Frédéric
Fellay, Ersatzrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS 1950 Sitten,
X _________ , vertreten durch Rechtsanwalt N _________
Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 22. Januar 2020.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde A _________ stellte X _________ am 26. April 2019 die Veranlagung
der Kurtaxenpauschale für ihre Ferienwohnung in der Höhe von Fr. 1 320.-- zu (S. 54 f.).
Mit Verfügung vom 19. Juni 2019 wies die Gemeinde die dagegen am 22. Mai 2018
erhobene Einsprache ab (S. 20).
B. X _________ erhob in der Folge gegen den Einspracheentscheid am 16. Juli 2019
Beschwerde beim Staatsrat des Kantons Wallis (S. 1 ff.). Sie rügte insbesondere die
Höhe der durchschnittlichen Übernachtungen, deren Berechnung und Grundlagen, die
Unterlassung der Konsultation der Zweitwohungseigentümer bei der Erarbeitung des
neuen Kurtaxenreglements, den angewendeten Bettenfaktor sowie den Kurtaxenansatz
und der Umstand, dass die Pauschale während der laufenden Abrechnungsperiode in
Rechnung gestellt wurde.
C. Die Gemeinde A _________ nahm am 30. September 2019 zur Beschwerde Stellung
(S. 72 ff.). Sie erläuterte die Berechnung der Pauschale sowie die Grundlagen für die
Berechnung. Weiter führte sie aus, sie halte sich bei der Berechnung an die Methodik,
die das Bundesgericht in seinem Urteil 2C_519/2016 angewendet habe.
In der Replik vom 18. Oktober 2019 (S. 88 ff.) geht X _________ auf die Stellungnahme
der Gemeinde ein und wiederholt im wesentlichen ihre Argumentation aus der Be-
schwerde. Die Gemeinde duplizierte mit Eingabe vom 20. Dezember 2019 (S. 106 ff.)
und hinterlegte einzelne Unterlagen mit Zahlenmaterial und Statistiken (S. 111 ff.). Die
Originalakten der Gemeinde wurden nicht deponiert.
D. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 22. Januar 2020 gut und hob den angefoch-
tenen Entscheid der Gemeinde auf (S. 128 ff.). Er begründete, dass die Berechnungs-
methode im Bundesgerichtsentscheid zum Kurtaxenreglement B _________ nicht tel-
quel für die Gemeinde A _________ übernommen werden könne. Die Pauschale in
B _________ sei eine Einheitspauschale, welche sämtliche Beherbergungsformen mit-
einschliesse. Das Reglement der Gemeinde A _________ sehe lediglich für nicht oder
nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen einer Pauschale vor. Für die Berechnung
des durchschnittlichen Belegungsgrads dürften daher einfach diejenigen Logiernächte
miteinbezogen werden, die durch Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher
Vermietung angefallen seien. Die Berücksichtigung der Logiernächte für die gewerblich
vermieteten Ferienwohnungen in der Berechnung der Pauschale sei ein konzeptioneller
Fehler, der auch im Rahmen der auf einer schematisierenden Pauschale beruhenden
Fiktion nicht hingenommen werden könne, da sich der Schematismus an objektiven Kri-
terien zu orientieren habe. Es seien keine statistischen Werte und empirischen Grundla-
gen für die nicht oder nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen herangezogen
worden. Die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte könne nicht nur angenommen
werden. Diese müssten statistisch belegt oder zumindest deren Berechnung nachvoll-
ziehbar dargelegt werden. Soweit Art. 6 des Kurtaxenreglements der Einwohnerge-
meinde A _________ vom 13. Juli 2015 (genehmigt durch den Staatsrat am 2. Dezem-
ber 2015) von einem durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen ausgehe, verletze
dies Art. 21 Abs. 3bis des Gesetzes über den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS
935.1; fortan: GTour). Auf die übrigen Rügen ging der Staatsrat nicht ein.
E. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Einwohnergemeinde A _________
(Beschwerdeführerin) am 21. Februar 2020 (Poststempel) Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (S. 135 ff.) und
stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrates vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und primär in Gutheissung
der Veranlagungsverfügung vom 15. / 26. April 2019 in der Sache neu zu entscheiden, subsidiär
zur Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe X _________ zu tragen.
X _________ habe der Einwohnergemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung
zu entrichten."
Die Beschwerdeführerin machte geltend, der Belegungsgrad von 60 Tagen sei aus
rechtlicher Sicht haltbar. Das Tourismusgesetz habe zum Ziel, den Destinationen «Werk-
zeuge» in die Hand zu geben, um «warme Betten» zu fördern. Mit der Pauschalisierung
der Kurtaxe habe ein Instrument geschaffen werden sollen, welches einerseits das Un-
terlassen der Abrechnung mindere und andererseits einen Anreiz zur Vermietung
schaffe. Sofern der Staatsrat bei seiner Betrachtung und Berechnung der Pauschalisie-
rung einzig auf die in der Vergangenheit erzielten Werte abstelle, verhindere er die Um-
setzung des Willens des Gesetzgebers. Wenn verlangt werde, dass der Belegungsfaktor
entweder belegt respektive aufgrund des bestehenden Zahlenmaterials berechenbar
sei, werde nicht der individuell-konkrete Fall abgebildet, sondern einzig der minimal be-
legbare Fall. Der Staatsrat habe nicht berücksichtigt, welches Potential für Vermietungen
bestehen würde. Die Beschwerdeführerin legte dar, die Jahrespauschale für nicht oder
nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen bestehe aus der Multiplikation von drei
Faktoren, nämlich der Kurtaxe pro Logiernacht, aktuell Fr. 5.50, der durchschnittlichen
Bettenzahl pro Ferienobjekt, sowie der durchschnittlichen Anzahl Logiernächte im Feri-
enobjekt, aktuell 60 Tage. Der Hinweis des Staatsrats, dass sowohl er selbst, als auch
das Kantonsgericht die Zahl der Logiernächte von 60 Tagen bereits in Frage gestellt
hätten, vermöge für die Begründung der Nichtbelegbarkeit nicht zu genügen und die
entsprechende Schlussfolgerung, die 60 Tage in A _________ seien mit Verweis auf
den
Bundesgerichtsentscheid
B
(Entscheid
des
Bundesgerichts
2C_519/2016 vom 4. September 2017) ebenfalls nicht belegbar, sei falsch. Auch im
Reglement der Gemeinde B _________ werde die gewerbliche Vermietung zusätzlich
abgerechnet. Der Belegungsgrad von 60 Tagen entspreche den individuell-konkreten
Umständen. Bei den gewerblich vermieteten Ferienwohnungen habe für das Abrech-
nungsjahr 2017/2018 ein durchschnittlicher Belegungsgrad von 92.2 Logiernächte be-
legt werden können. Dieser Wert befinde sich weit über dem Belegungsgrad von 60 Ta-
gen. Betreffend die nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen bestehe aufgrund
der Pauschalisierung für das Jahr 2017/2018 keine statistischen Werte. Die Planungs-
hilfe des Bundesamts für Raumentwicklung vom Juni 2010 (nachfolgend: Planungshilfe
des ARE) gehe dabei von einer minimalen Belegung von 30 Tagen aus. Die Beschwer-
deführerin habe die Minimalbeträge des ARE und die effektive Belegung der nicht pau-
schalveranlagten Ferienwohnungen genommen und den Durchschnitt ermittelt.
F. X _________ (Beschwerdegegnerin) reichte am 23. März 2020 eine Stellungnahme
ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde sowie eine angemessene Parteient-
schädigung (S. 171 ff.). Sie brachte vor, die Behörde habe sich bei der Festlegung der
Pauschale möglichst an den gegebenen Sachumständen zu orientieren. Da sich die
künftige Entwicklung nicht voraussehen lasse, müsse gezwungenermassen auf die ver-
gangenen resp. gegenwärtigen Umstände abgestellt werden. Es sei hervorzuheben,
dass Kinder unter 6 Jahren keine Kurtaxen und Kinder und Jugendliche zwischen 6 und
16 Jahren nur die Hälfte des Ansatzes zahlen müssten und die Betten nicht immer voll
ausgelastet seien. Für die Gemeinden C _________ und A _________ könnten nicht die
gleichen Zahlen angenommen werden. A _________ sei eine weniger bedeutende Des-
tination und die Logiernächte müssten deutlich tiefer angesetzt werden, als diejenigen in
C _________. Die Beschwerdeführerin gebe selbst zu, dass für die nicht gewerblich ver-
mieteten Ferienwohnungen keine statistischen Werte vorliegen würden. Das von der
Planungshilfe des ARE vorgesehene Minimum von 30 Nächten habe die Gemeinde nicht
mässig erhöht, sondern verdoppelt. Die Belegung von selbstgenutzten Ferienobjekten
sei verglichen mit vermieteten Objekten deutlich tiefer. Schliesslich wies die Beschwer-
degegnerin darauf hin, dass ihr die Kurtaxenpauschale für 2019/2020 bereits im April
2019 in Rechnung gestellt worden sei und damit für einen Zeitraum in der Zukunft und
für einen Zeitraum, in dem noch gar nicht klar gewesen sei, ob die Pauschale von ihr
überhaupt geschuldet sei. Dies sei unzulässig.
G. Der Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 25. März 2020 auf eine Stellungnahme,
beantragte mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde und hinterlegte die Verfahrensakten (S. 184 f.;
190 f.).
H. Die Beschwerdeführerin replizierte am 20. Mai 2020 und hielt an ihren Rechtsbegeh-
ren (S. 196 ff.). Sie kritisierte, eine pauschale Bestreitung ihrer Behauptungen sei nicht
ausreichend. Die Beschwerdegegnerin hätte diese detailliert bestreiten müssen. Die Be-
schwerdeführerin wiederholte ihre Argumentation bezüglich der Förderung von warmen
Betten resp. der Berücksichtigung dieses gesetzgeberischen Willens bei der Festlegung
der Pauschale. Es sei nicht einzusehen, weshalb der Belegungsgrad in den nicht oder
den pauschal abgerechneten Ferienwohnungen wesentlich tiefer liegen sollte. Weder
der Staatsrat noch die Beschwerdegegnerin hätten sich mit dieser Frage auseinander-
gesetzt. A _________
weise eine höhere Anzahl an Logiernächten auf, als
C _________, sodass die Beschwerdegegnerin daraus nichts für sich ableiten könne.
Zur durchschnittlichen Kurtaxe und der Bettenberechnung hätten sich das Bundesge-
richt und die kantonalen Instanzen in Entscheiden betreffend andere Gemeinden bereits
mehrfach geäussert und diese nicht beanstandet. Die Anwesenheit von Kindern sei bei
der Anzahl Übernachtungen berücksichtigt, auch diese Frage sei bereits mehrfach ent-
schieden worden. Die Hinweise auf die Einheitspauschale in B _________ seien nicht
haltbar.
I. In der Duplik vom 18. Juni 2020 (S. 205 ff.) hielt die Beschwerdegegnerin an ihren
Rechtsbegehren fest und brachte vor, sie habe sich ausführlich zur Beschwerde der Ge-
meinde geäussert und keinesfalls lediglich pauschal bestritten. Sie verwies bezüglich
der durchschnittlichen Belegung auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeantwort und
erinnerte daran, dass die Gemeinde selbst ausgeführt habe, dass sich der durchschnitt-
liche Belegungsgrad von 92.2 Logiernächten ausschliesslich auf gewerblich vermiete
Ferienwohnungen beziehe und für nicht gewerblich vermietete Wohnungen keine statis-
tischen Werte vorliegen würden. Indem die Beschwerdegegnerin über Jahre zahlreiche
Verfahren durch mehrere Instanzen geführt und jeweils gerügt habe, die Anzahl durch-
schnittlicher Logiernächte sei zu hoch, sei zumindest implizit ersichtlich, dass sie weniger
als 60 Nächte in A _________ verbringe. Soweit die Beschwerdeführerin vorbringe, die
Anzahl Logiernächte in A _________ sei höher als in C _________, könne dies anhand
der eingereichten Unterlagen nicht überprüft werden. Es sei zudem wenig glaubwürdig,
bei beiden Gemeinden von der gleichen Anzahl durchschnittlicher Logiernächte auszu-
gehen, obwohl A _________
angeblich eine höhere Anzahl Logiernächte als
C _________ aufweise. Damit würde die Beschwerdeführerin freiwillig auf Einnahmen
verzichten. Die Beschwerdeführerin lege nicht dar, inwiefern die Kinder und Jugendli-
chen bei der Berechnung der Pauschale berücksichtigt worden seien resp. auf welche
Entscheide sie sich dabei beziehe. Betreffend die Anzahl Betten resp. den angewende-
ten Faktor verwies die Beschwerdegegnerin auf ihre bisherigen Ausführungen.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht
berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 14 158 vom 6. Februar 2015 E. 1.1; A1 12
118/A1 12 119 vom 22. Februar 2013 E. 2.2; A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09
112 vom 22. Januar 2010 E. 1 und A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1). Gemeinden
und Gemeindeverbände sind auch ohne eine solche Beeinträchtigung zur Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde legitimiert, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1157 ff.). Nach der Rechtspre-
chung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den
angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird
(BGE 140 I 90 E. 1.1; 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2). Zudem können
gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG Erlasse und Entscheide der Aufsichtsbehörde, welche
die Gemeindeautonomie verletzen, mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten
werden.
1.2 Mit dem Entscheid vom 22. Januar 2020 hat der Staatsrat die Verfügung der Be-
schwerdeführerin aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Stellung als Hoheits-
trägerin berührt, da sie als Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3bis GTour berechtigt ist, mittels
Reglement eine pauschale Erhebung der Kurtaxe vorzusehen und zu erheben. Sie ist
folglich als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und aufgrund ihre Stel-
lung als Hoheitsträgerin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts
A1 18 216/2018 vom 25. Juni 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46
und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die hinterlegten Dokumente und
die Edition der vorinstanzlichen Akten. Die Beschwerdegegnerin beantragt die Edition
der Akten der Vorinstanz sowie der Verfahrensakten A1 18 84.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 144
I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das
rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,
der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Be-
weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs.
1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. Septem-
ber 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat das Dossier der Vorinstanz und die von den Parteien ein-
gereichten Belege zu den Akten genommen. Die Akten genügen, wie die nachfolgenden
Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Ge-
richt nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweis-
würdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und
Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die
Edition der Akten des Verfahrens A1 18 84 - verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin bringt vor, ihre Berechnungen des durchschnittlichen Bele-
gungsgrads von 60 Tagen bezüglich der Kurtaxenpauschale sei nachvollziehbar und
korrekt. Die Vorinstanz habe diese Bestimmung zu Unrecht als unhaltbare und fehler-
hafte Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis GTour qualifiziert. Die Revision des Tourismusge-
setzes habe unter anderem das Ziel gehabt, die warmen Betten zu fördern. Mit der Pau-
schalisierung der Kurtaxe habe ein solches Instrument geschaffen werden sollen.
4.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Gemeinde A _________ sei bei den be-
reits pauschal taxierten Betten von einer durchschnittlichen Belegung von 30 Tagen aus-
gegangen und habe sich dabei auf die genannte Planungshilfe des ARE gestützt. Die
Vorinstanz schliesse daraus, dass vorliegend für die nicht oder nicht gewerblich vermie-
teten Ferienwohnungen keinerlei statistische Werte und empirische Grundlagen heran-
gezogen wurden. Es genüge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht, die
Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte von nicht oder nicht gewerblich vermieteten
Wohnungen nur anzunehmen; vielmehr müsse die Anzahl der durchschnittlichen Logier-
nächte statistisch belegt werden oder zumindest deren Berechnung nachvollziehbar dar-
gelegt werden. Zudem dürfe für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgra-
des nur diejenigen Logiernächte berücksichtigt werden, die durch Eigennutzung und Ei-
gennutzung mit gelegentlicher Vermietung angefallen seien. Die Logiernächte von ge-
werblich vermieteten Ferienwohnungen dürften nicht in die Berechnung miteinfliessen.
Folglich sei der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Tagen nicht nur unhaltbar, son-
dern stelle auch eine fehlerhafte Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis GTour dar und verletze
diesen.
4.2 Eigentümer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt selbst nutzen,
sowie die Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe gemäss Art. 4 Abs. 2 Kurtaxenreglement
in Form einer Jahrespauschale. Die Jahrespauschale ergibt sich aus der Grösse der
Ferienwohnung resp. der Anzahl Betten pro Wohnung, dem Kurtaxenansatz von Fr. 5.50
pro Übernachtung und einem durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen (Art. 6
Kurtaxenreglement).
Art. 21 Abs. 3bis TourG statuiert, dass die Pauschale auf der Grundlage objektiver Krite-
rien zu berechnen ist, was insbesondere einen detaillierten und transparenten Berech-
nungsnachweis bezüglich des Belegungsgrads erfordert. Die Rechtsprechung verlangt,
dass die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände
ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr laufen, einen rechtsun-
gleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch ist bei der pauschalisierten Er-
hebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu vermeiden. Es liegt in der Natur
der Pauschale, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen nicht berück-
sichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der effektiven Bele-
gung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen an den tatsächlichen Umständen
zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind
zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet
(zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1;
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7, 3.6.4, 3.6.6 und 3.6.10; 2C_1147/2016
vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.5).
4.3 Zunächst ist auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kurta-
xenpauschale sei als Instrument zur Förderung von warmen Betten und als Anreiz zu
Vermietung geschaffen worden, sodass dies bei der Festlegung und Berechnung der
Pauschale zu berücksichtigen sei.
4.3.1 Die öffentlichen Abgaben werden herkömmlicherweise in Kausalabgaben und
Steuern unterteilt (BGE 128 II 247 E. 3.1; Michael Beusch, in: Giovanni Biaggini/Isablle
Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba-
sel/Genf 2015, N. 22.1). Bei der Kur- und Beherbergungstaxe, welche die Gemeinden
des Kantons Wallis gestützt auf das Tourismusgesetz erheben, handelt es sich um eine
Kostenanlastungssteuer (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.5.3 [Leukerbad]; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3 [Naters]). Letztere
werden einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt, weil diese Personen zu be-
stimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Beziehung haben als die Ge-
samtheit der Steuerpflichtigen. Die Kostenanlastungssteuer unterscheidet sich von der
Vorzugslast dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen Pflichtigen zurechenbarer
Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung rechtfertigt. Es genügt, dass die betref-
fenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflichtig erklärten Personenkreis
eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese Gruppe von den Leistungen
generell stärker profitiert als andere, oder weil sie - abstrakt - als hauptsächlicher Verur-
sacher dieser Aufwendungen angesehen werden kann. Die Kostenanlastungssteuer
stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkreten Nutzen oder vom kon-
kreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine Steuer dar. Sie setzt aber
voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die bestimmten staatlichen Aufwen-
dungen der betreffenden Personengruppe anzulasten, und die Abgrenzung muss nach
haltbaren Kriterien erfolgen. Die resultierenden Einnahmen sind meist einer entspre-
chenden Zweckbindung unterworfen (zum Ganzen Adrian Hungerbühler, Grundsätze
des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2002, S. 513). Sowohl Steuern als auch Kausalab-
gaben können eine Lenkungskomponente enthalten (BGE 140 I 176 E. 5.4 mit Hinwei-
sen).
4.3.2 Art. 21 Abs. 3bis GTour hält fest:
"Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale
ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungs-
grades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung."
Das Gesetz statuiert, dass der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Be-
herbergungsform zu beachten ist. Dass ein Zuschlag zu Lenkungszwecken erfolgen
darf, ist der Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil verlangt der Artikel
objektive Kriterien als Grundlage für die Berechnung der Pauschale. Nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist die Pauschale in enger Anlehnung an die gegebenen Sa-
chumstände auszugestalten. Auch dies spricht klar dagegen, dass die Pauschale eine
Lenkungskomponente beinhalten darf; die Pauschale soll betreffend die Anzahl Logier-
nächte dem Ist-Zustand so nahe wie möglich kommen, und nicht auf einen gewünschten
Soll-Zustand hinwirken. Auch die Botschaft zur Revision des Tourismusgesetzes hält zu
Art. 21 Abs. 3bis GTour fest: "Der Betrag für diese Pauschale darf nicht höher sein, als
der Betrag welcher mit einer durchschnittlichen Belegung für diese Beherbergungsart
berechnet wird." Zweck der Einführung der Pauschale war gemäss der Botschaft, eine
Vereinfachung der administrativen Prozesse bei der Gemeinde, wie auch eine Vereinfa-
chung bei der Festsetzung der Taxe für die Unterworfenen und eine Reduktion der in
der heutigen Gesetzgebung vorgesehenen notwendigen Kontrollen (Botschaft des
Staatsrats betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom
die warmen Betten fördern und den Gemeinden diesbezüglich mehr Möglichkeiten ver-
schaffen will, so trifft dies nicht auf die Kurtaxen zu. Dass die Kurtaxenpauschale eine
Lenkungsfunktion bezüglich der Förderung warmer Betten erfüllen soll, wird mit keinem
Wort erwähnt und steht denn auch im Widerspruch zu dem zum Artikel in der Botschaft
Ausgeführten, was das Kantonsgericht bereits festgehalten hat (Urteil des Kantonsge-
richts A1 18 220 vom 26. Juni 2019 E. 5.4). Den Gemeinden stehen andere Mittel zur
Förderung warmer Betten zur Verfügung (zur Möglichkeit einer Zweitwohnungsersatz-
abgabe: Urteil des Kantonsgerichts A1 19 17 vom 18. Juli 2019; vgl. diesbezüglich auch
Botschaft des Staatsrats betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den
Tourismus vom 9. Februar 1996 vom 25. September 2013, S. 14). Weiter ist eine Len-
kungsfunktion der Pauschale vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots im
Sinne von Art. 8 BV bedenklich. Die Personen, welche die Kurtaxe nicht pauschal be-
zahlen, erstatten diese gemäss Kurtaxenreglement aufgrund der effektiven Übernach-
tungen. Ihnen würden keine entsprechende Lenkungssteuer auferlegt.
4.4 Gemäss der Beschwerdeführerin wird die Anzahl der durchschnittlichen Logier-
nächte wie folgt berechnet: Zuerst ist die Zahl der gewerblich vermieteten Zweitwohnun-
gen ermittelt worden. Diese Zahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der effektiv angefal-
lenen Logiernächte gemäss der Statistik des jeweiligen Geschäftsjahres. Weiter nimmt
die Beschwerdeführerin für die Berechnung ein Eigengebrauch von 30 Logiernächten
pro Bett an. Grundlage hierfür bietet ihr die Planungshilfe "Zweitwohnungen, Planungs-
hilfe für die kantonale Richtplanung" des Bundesamts für Raumentwicklung vom Juni
2010 (nachfolgend: Planungshilfe ARE). Die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte
von nicht oder nicht gewerblich vermieteten Wohnungen ermittelt die Beschwerdeführe-
rin aus dem Durchschnitt der beiden Zahlen, was zum Ergebnis von aufgerundet 60 Lo-
giernächten ([88 +30] / 2) führt.
4.4.1 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Kurtaxenpauschale nach
Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet werden. Zu be-
achten ist insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Be-
herbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im Übrigen überlässt
das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpau-
schale. Die Pauschale ist auf der "Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen
ungeachtet handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus und
Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner/ Bernhard Wald-
mann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem Charakter der in Form
einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten
Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. Sche-
matisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kos-
tenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016
E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Frei-
pass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachum-
stände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkür-
behafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. Sep-
tember 2017 E. 3.6.4).
4.4.2 Die Beschwerdeführerin nimmt für die Berechnung ein Eigengebrauch von 30 Lo-
giernächten pro Bett an. Grundlage hierfür bietet ihr, wie bereits erwähnt, die Planungs-
hilfe des ARE. Diese hält auf Seite 34 Folgendes fest:
"In der Regel handelt es sich bei den nicht bewirtschafteten Betten um solche in Zweitwohnungen, die nur
durch den Besitzer und seine Familie genutzt werden. Die durchschnittliche Belegung dieser Betten liegt bei
30 - 40 Tagen pro Jahr. Wird die Zweitwohnung zusätzlich von deren Freunden und Bekannten genutzt,
erhöht sich die Bettenbelegung auf 50 – 60 Tage pro Jahr."
Die Zahl der minimalen durchschnittlichen Belegung im Eigengebrauch von 30 Tagen,
auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, ergibt sich aus einer Umfrage, welche in
den Jahren 2004-2006 für die Kurorte D _________, E _________ und F _________
erhoben wurde (Planungshilfe ARE, S. 34 Fn. 11). Die entsprechenden Umfragen sind
mindestens 14 Jahre alt und haben keinen Bezug zur Gemeinde A _________. Über die
Nutzung der nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen in der Gemeinde
A _________ liegen keine Werte vor. Dies hält die Beschwerdeführerin selbst fest und
erklärt in ihrer Beschwerde: "Betreffend die nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnun-
gen bestehen aufgrund der Pauschalisierung für das Jahr 2017/2018 keine statistischen
Werte" (S. 178). Obwohl Schematisierungen und Pauschalisierungen unvermeidbar
sind, vermag eine veraltete Umfrage, welche keinen Anknüpfungspunkt zur entspre-
chenden Gemeinde aufweist, den Anforderungen der objektiven Kriterien nicht zu genü-
gen. Die Berechnungsgrundlage lehnt sich nicht an die gegebenen Sachumstände an.
Letztere sind aufgrund der fehlenden Daten und Statistiken für die nicht gewerblich ver-
mieteten Ferienwohnungen unbekannt. Die Pauschale im Kurtaxenreglement der Be-
schwerdeführerin verletzt daher Art. 21 Abs. 3bis GTour. Die Beschwerde ist folglich be-
reits aus diesem Grund abzuweisen.
4.4.3 Die zweite in der Berechnung berücksichtigte Variable ist die durchschnittliche An-
zahl Logiernächte bei gewerblich vermieteten Wohnungen. Diesbezüglich liegen kon-
krete Zahlen vor (S. 122). Die Statistik hielt für die Saison 2017/2018 eine durchschnitt-
liche Anzahl von 92.2 Logiernächte fest, für die Saison 2016/2017 70.5 Logiernächte
und 57.2 Logiernächte für die Saison 2015/2016. In diesen drei Jahren ging die Anzahl
gewerblich vermieteter Betten in der Gemeinde zurück, die Anzahl Logiernächte hinge-
gen nahmen zu. Das Vorhandensein der statistischen Grundlage ist hier erstellt (vgl.
auch S. 125 ff.). Hingegen begründet die Vorinstanz, es dürften nur die durchschnittli-
chen Logiernächte für die entsprechenden Beherbergungsform berücksichtigt werden:
Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist der durchschnittliche
Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pau-
schale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Ei-
gennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage. Die
Pauschale der Gemeinde A _________ umfasst nur nicht oder nicht gewerblich vermie-
tete Ferienwohnungen, weshalb einzig diese beiden Beherbergungsformen für die Be-
rechnung massgeblich sind. Im Gegensatz dazu wurde gemäss den Reglementen der
Gemeinden G _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober
2018 E. 4.4), B _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017), H _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom 8. Oktober 2018 E.
4.3.1), I _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018)
und Bellwald (Urteil des Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3) die
Kurtaxe auch für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen pauschal erhoben. Diese
Reglemente sahen vor, dass alle kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferienwohnun-
gen mit der Pauschale abgegolten werden und sahen für die übrigen Beherberger wie
Hotels, Campings, Gruppenunterkünfte etc. eine Abrechnung aufgrund der effektiven
Übernachtungen vor. Bei den genannten Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe sowohl
für die Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher Ver-
mietung als auch die für die gewerbliche Vermietung pauschal erhoben, weshalb sämt-
liche Beherbergungsformen für die Berechnung der Pauschale massgeblich waren. Die
Berechnungsmethode dieser Gemeinden kann nicht eins zu eins für Ermittlung der Pau-
schale der Beschwerdeführerin übernommen werden. Das Kurtaxenreglement der Ge-
meinde
A _________ hält nämlich in Art. 4 Abs. 3 ausdrücklich fest: "Gewerblich vermietete Fe-
rienwohnungen fallen nicht unter die Pauschale. (…)". Was die selbstgenutzten Ferien-
objekte betrifft, darf es sodann als allgemeinnotorisch bezeichnet werden, dass diese
zwar in aller Regel eine niedrigere Auslastung erfahren, dass sie mitunter aber auch
gelegentlich vermietet werden. Insgesamt dürften die Frequenzen, verglichen mit den
vermieteten Objekten, dennoch deutlich tiefer ausfallen (Urteil des Bundesgerichts
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.6). Die Vorinstanz hat mit dieser Schluss-
folgerung kein Recht verletzt.
4.5 Auf die Frage der Berücksichtigung von Kindern und Jugendlichen bei der Berech-
nung der Kurtaxenpauschale geht der Staatsrat nicht ein. Es sei jedoch an dieser Stelle
anzumerken, dass der geringere Ansatz von Kindern und Jugendlichen gemäss der auf-
gezeigten Berechnung der Gemeinde nicht beim Bettenfaktor oder bei der Höhe des
Kurtaxenansatzes berücksichtigt wurde. Faktor der Logiernächte kann zulässig sein (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.4.3; vgl. aber die
Ausführungen E. 3.4.3 in fine). Inwiefern der Umstand jedoch bei der Ermittlung der
Durchschnittlichen Logiernächte miteinbezogen wurde, legt die Gemeinde weder dar,
noch lässt sich dies aufgrund der präsentierten Berechnung nachvollziehen. Die Be-
schwerdeführerin erklärt pauschal, die durchschnittliche Belegung von 60 Tagen würde
dem Rechnung tragen, ohne dies weiter auszuführen. Dass der Schnitt aus den Logier-
nächten von gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und aus den angenommenen 30
Logiernächten für nicht vermietete Ferienwohnungen die Kinder und Jugendlichen be-
rücksichtigen, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen.
Unklar ist zudem, wie hoch die von der Gemeinde angenommene Dunkelziffer ist. Eine
solche darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar berücksichtigt werden und
der Gemeinderat darf mit Blick auf die "Grauziffer" resp. die unvollständige Deklaration
der Übernachtungen in den selbstgenutzten Ferienobjekten, eine Anhebung vornehmen.
Diese muss aber auf einer vernünftigen Extrapolation der erhobenen Daten beruhen (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10). Es muss daher
aufgrund der Berechnung der Pauschale nachvollziehbar und für das Gericht überprüf-
bar sein, wie die Dunkelziffer in die Berechnung miteinfliesst. Die von der Beschwerde-
führerin angestellte Berechnung der Pauschale, ist, neben der Tatsache, dass ihr die
statistische Grundlage fehlt und sie sich daher nicht an den konkreten Sachumständen
orientiert, betreffend die genannten zu berücksichtigenden Umstände (Kinder und Ju-
gendliche, Dunkelziffer) nicht nachvollziehbar und überprüfbar.
5. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten vollumfänglich abzuweisen. Es erübrigt sich
damit, auf die weiteren Vorbringen der Beschwerdegegnerin einzugehen, da ihrem An-
trag um Abweisung der Beschwerde entsprochen wird. Dieser Ausgang des Verfahrens
bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Ent-
scheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
den Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Im vorliegenden
Verfahren hat die unterliegende Beschwerdeführerin Vermögensinteressen wahrgenom-
men, weshalb sie die Gerichtsgebühr bezahlen muss (vgl. dazu die Urteile des Bundes-
gerichts 2C_913/2017 vom 22. März 2018 E. 5 und 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 4.1; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern, 1997, N. 11 zu Art. 108). Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.--
(Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie-
rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
5.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abge-
sehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der
notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung
wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie
aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Ent-
schädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs.
1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder
Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]). Die Kosten des
Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches für das Verfahren bei einer Verwal-
tungsbeschwerde zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- und im Verwaltungsgerichtsbe-
schwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- festgelegt wird (Art. 39
GTar), wobei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom
Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei berück-
sichtigt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar), sowie weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar).
Die anwaltlich vertretene Beschwerdegegnerin beantragt eine angemessene Parteient-
schädigung für das Verfahren vor Kantonsgericht. Es fand ein doppelter Schriftenwech-
sel statt und die Beschwerdegegnerin hat sich ausführlich zu den Rügen der Beschwer-
deführerin geäussert. Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeu-
tung und der Schwierigkeit des Falles wird die Entschädigung für das Beschwerdever-
fahren vor Kantonsgericht auf insgesamt Fr. 2 200.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festge-
legt (Art. 91 Abs. 2 VVRG) und der Beschwerdeführerin auferlegt. Die Beschwerdefüh-
rerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91
Abs. 1 VVRG e contrario).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 2 200.-- zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Beschwerdegegnerin schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 15. September 2020