A1 20 27
URTEIL VOM 15. SEPTEMBER 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Dr. Thierry Schnyder, Richter und Frédéric
Fellay, Ersatzrichter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin;
in Sachen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS 1950 Sitten,
B _________ ,
(Abgaben & Gebühren)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2019.
Sachverhalt
A. Die Gemeinde A _________ stellte B _________ mit Verfügung vom 23. April 2019
die Kurtaxenpauschale 2019/2020 für sein Studio in der Höhe von Fr. 660.-- in Rechnung
(act. 8). B _________ reichte dagegen am 23. Mai 2019 beim Staatsrat des Kantons
Wallis Beschwerde ein (act. 2 ff.). Er rügte, das Verfahren zum Erlass des Reglements
über die Kurtaxe der Gemeinde A _________ vom 13. Juli 2015 (genehmigt durch den
Staatsrat am 25. November 2015; fortan: Kurtaxenreglement) habe den Anforderungen
des kantonalen Rechts nicht entsprochen, da die betroffenen Kreise nicht gehörig kon-
sultiert worden seien. Zudem vermöge die Gemeinde die im Reglement angenommenen
durchschnittlich 60 Logiernächte pro Bett und Jahr nicht nachzuweisen. Die Gemeinde
berücksichtige bei der Berechnung der Logiernächte einen Durchschnitt aus gewerblich
vermieteten und nicht vermieteten Zweitwohnungen. Es dürfe indes nur die Logiernächte
der entsprechenden Ferienwohnungskategorie herangezogen werden. Es werde bestrit-
ten, dass für die Gemeinde für nicht gewerblich vermietete Wohnungen überhaupt eine
zuverlässige Übernachtungsstatistik existiere. Zudem werde weder beim Ansatz noch
beim Bettenfaktor berücksichtigt, dass Kinder zwischen 6 und 16 Jahren die Hälfte des
Kurtaxenansatzes für Erwachsene bezahlen würden.
B. Der Staatsrat hiess die Beschwerde am 18. Dezember 2019 gut und hob die ange-
fochtene Verfügung auf (act. 100 ff.). Bezüglich der Logiernächte hielt er fest, für die
Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgrads dürften nur diejenigen Logiernächte
miteinbezogen werden, die durch Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentlicher
Vermietung angefallen seien. Die Berücksichtigung der Logiernächte für die gewerblich
vermieteten Ferienwohnungen in der Berechnung der Pauschale sei ein konzeptioneller
Fehler, der auch im Rahmen der auf einer schematisierenden Pauschale beruhenden
Fiktion nicht hingenommen werden könne, da sich der Schematismus an objektiven Kri-
terien zu orientieren habe. Es seien keine statistischen Werte und empirischen Grundla-
gen herangezogen worden. Die Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte für die nicht
oder nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen könne nicht nur angenommen wer-
den. Diese müssten statistisch belegt oder zumindest deren Berechnung nachvollzieh-
bar dargelegt werden. Soweit Art. 6 Kurtaxenreglement von einem durchschnittlichen
Belegungsgrad von 60 Tagen ausgehe, verletze dies Art. 21 Abs. 3bis des Gesetzes über
den Tourismus vom 9. Februar 1996 (SGS/VS 935.1; fortan: GTour). Die Frage bezüg-
lich der Konsultation der Betroffenen Kreise liess der Staatsrat offen.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die Gemeinde A _________ (Beschwer-
deführerin) am 4. Februar 2020 eine Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts (act. 133 ff.) und stellte folgende Rechtsbe-
gehren:
"1. Der Entscheid des Staatsrates vom 18. Dezember 2019 sei aufzuheben und primär in Gutheissung der
Veranlagungsverfügung vom 29. März / 23. April 2019 in der Sache neu zu entscheiden, subsidiär zur
Verbesserung an die Vorinstanz zurückzuweisen.
Die Kosten von Verfahren und Entscheid habe B _________ zu tragen.
B _________ habe der Einwohnergemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zu
entrichten."
Die Beschwerdeführerin kritisierte, dass der Staatsrat in seinem Entscheid vom 18. De-
zember 2019 offengelassen habe, ob die von der Gemeinde gewährten Mitwirkungs-
und Vernehmlassungsmöglichkeiten den Anforderungen der Konsultation gemäss Art.
17 Abs. 2 GTour genügten. Es wäre im Sinne der Rechtssicherheit wünschenswert ge-
wesen, dass der Staatsrat sich zu dieser Frage geäussert hätte. Aus diesem Grund
werde das Kantonsgericht ersucht, diese Frage zu klären.
Weiter legte die Beschwerdeführerin dar, dass der Belegungsgrad von 60 Tagen aus
rechtlicher Sicht haltbar sei. Das Tourismusgesetz habe zum Ziel, den Destinationen
«Werkzeuge» in die Hand zu geben, um «warme Betten» zu fördern. Mit der Pauschali-
sierung der Kurtaxe habe ein Instrument geschaffen werden sollen, welches einerseits
das Unterlassen der Abrechnung mindere, andererseits einen Anreiz zur Vermietung
schaffe. Sofern der Staatsrat bei seiner Betrachtung und Berechnung der Pauschalisie-
rung einzig auf die in der Vergangenheit erzielten Werte abstelle, verhindere er die Um-
setzung des Willens des Gesetzgebers. Wenn verlangt werde, dass der Belegungsfaktor
entweder belegt respektive aufgrund des bestehenden Zahlenmaterials berechenbar
sei, werde nicht der individuell-konkrete Fall abgebildet, sondern einzig der minimal be-
legbare Fall. Der Staatsrat habe nicht berücksichtigt, welches Potential für Vermietungen
bestehen würde.
Die Jahrespauschale für nicht oder nicht gewerblich vermietete Ferienwohnungen be-
stehe aus der Multiplikation von drei Faktoren, nämlich der Kurtaxe pro Logiernacht, ak-
tuell Fr. 5.50, der durchschnittlichen Bettenzahl pro Ferienobjekt, sowie der durchschnitt-
lichen Anzahl Logiernächte im Ferienobjekt, aktuell 60 Tage. Der Hinweis des Staatsrats,
dass sowohl er selbst, als auch das Kantonsgericht die Zahl der Logiernächte von 60
Tagen bereits in Frage gestellt hätten, vermöge für die Begründung der Nichtbelegbar-
keit nicht zu genügen und die entsprechende Schlussfolgerung, die 60 Tage in Sass-
Fee seien mit Verweis auf den Bundesgerichtsentscheid C _________ (Entscheid des
Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017) ebenfalls nicht belegbar, er-
scheine willkürlich. Mit Blick auf den Entscheid des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom
berücksichtigt werde, dass die Vermietbarkeit der Wohnungen höher sei, als die in der
Vergangenheit abgerechneten, ja sogar höher sein könnten als die in der Vergangenheit
erzielten Logiernächte. Demzufolge sei es falsch, wenn der Staatsrat in seinem Ent-
scheid für die Ermittlung der Sachumstände einzig auf die statistischen Werte abstelle,
die auf der Vergangenheit basieren würden, ohne zu berücksichtigen, welches Potential
der Vermietung bestehen würde. Ausserdem habe sich die Beschwerdeführerin bei der
Berechnung an die Methodik gehalten, welche das Bundesgericht angewendet habe.
Der vom Staatsrat vorgenommene Rechtsvergleich mit dem Kurtaxenreglement der Ge-
meinde C _________ basiere auf einer falschen Annahme und sei falsch. Der Bele-
gungsgrad von 60 Tagen entspreche den individuell-konkreten Umständen. Bei den ge-
werblich vermieteten Ferienwohnungen habe für das Abrechnungsjahr 2017/2018 ein
durchschnittlicher Belegungsgrad von 88.2 Logiernächten belegt werden können. Dieser
befinde sich weit über dem Belegungsgrad von 60 Tagen. Betreffend die nicht gewerb-
lich vermieteten Ferienwohnungen bestehe aufgrund der Pauschalisierung für das Jahr
2017/2018 keine statistischen Werte. Die Planungshilfe des Bundesamts für Raument-
wicklung vom Juni 2010 (nachfolgend: Planungshilfe des ARE) gehe dabei von einer
minimalen Belegung von 30 Tagen aus. Die Beschwerdeführerin habe die Minimalbe-
träge des ARE und die effektive Belegung der nicht pauschalveranlagten Ferienwohnun-
gen genommen und den Durchschnitt ermittelt.
D. B _________ (Beschwerdegegner) beantragte mit Vernehmlassung vom 14. Februar
2020 (act. 163 ff.) die Beschwerde abzuweisen und auf die Durchführung eines weiteren
Schriftenwechsels zu verzichten. Er verwies auf die Ausführung des Entscheids der Vo-
rinstanz und brachte vor, die Kurtaxenpauschale dürfe nicht zu Lenkungszwecken höher
angesetzt werden, als nach dem durchschnittlichen Belegungsgrad der entsprechenden
Beherbergungskategorie. Das Gesetz verlange, dass alle Kurtaxenpflichtigen die Ab-
gabe aufgrund der Logiernächtezahlen leisten würden, egal ob die Nächte einzeln oder
pauschal berechnet würden. Der Berechnungsfaktoren dürften nicht zu Lenkungszwe-
cken für bestimmte Kategorien der Taxpflichtigen manipuliert werden. Die Gemeinde
würde mit ihrer Beschwerde keine zusätzlichen Angaben über die Belegung der nicht
oder nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen liefern. Aus dem Vergleich der Kur-
taxenreglemente mit der Gemeinde C _________ könne die Beschwerdeführerin nichts
zu ihren Gunsten ableiten. Stelle man die Reglemente einander gegenüber, sei offen-
kundig, dass C _________ für alle Ferienwohnungen, A _________ dagegen nur für die
nicht oder nicht gewerblichen Ferienwohnungen eine Pauschale erhebe.
Der Beschwerdegegner merkte bezüglich der Frage der Konsultationspflicht nach Art. 17
Abs. 2 GTour an, dass die Gemeinde für die Informationsveranstaltungen, die sie erst-
mals in der Duplik vom 7. Oktober 2019 an den Staatsrat erwähnt habe, bisher keine
Beweismittel angegeben habe, weder für die Anlässe selbst, noch für eine Einladung,
die der Unterzeichnete gegen sich gelten lassen müsse. Hingegen sei im Protokoll der
Urversammlung die klare Aussage des zuständigen Mitglieds des Gemeinderates zu-
handen der Abstimmenden vermerkt, ein Einbezug der Zweitwohnungsbesitzer hätte
«nicht explizit respektive nur vereinzelt stattgefunden». Schliesslich kritisiert der Be-
schwerdegegner die Gemeinde scheine mit der Beschwerde einzig eine Verzögerung
anzustreben, da sie ihre Praxis möglichst lange beibehalten wolle, was der Verweis auf
die Einsprache in der Rechtsmittelbelehrung und die vom Rechtsvertreter der Gemeinde
systematisch verlangten mehrwöchigen Fristverlängerungen und Zusatzfristen für die
Einreichung von Unterlagen zeigen würden.
E. Auf Ersuchen des Kantonsgerichts reichte die Beschwerdeführerin am 18. Februar
2020 das Protokoll des Gemeinderatsbeschlusses vom 17. Februar 2020 betreffend Ge-
nehmigung der Beschwerdeeinreichung ein (act. 167 f.). Der Staatsrat verzichtete mit
Schreiben vom 19. Februar 2020 auf eine Stellungnahme, beantragte mit Verweis auf
den angefochtenen Entscheid die vollumfängliche und kostenpflichtige Abweisung der
Beschwerde und hinterlegte die Verfahrensakten (act. 170 f.).
F. Die Beschwerdeführerin führte in der Replik (act. 184 ff.), die sie nach zweimaliger
Fristerstreckung am 29. April 2020 hinterlegte, aus, die Unterstellung der Verzögerung
zwecks Beibehaltung der aktuellen Praxis sei falsch. Die Beschwerdeführerin gehe da-
von aus, dass die Praxis der Erhebung der Pauschalkurtaxe sowohl betreffend die Höhe
der Übernachtungen als auch in Bezug auf das Verfahren richtig sei. Da der Beschwer-
degegner in seiner Stellungnahme nicht detailliert auf die Frage eingehe, warum ein Be-
legungsgrad von 60 Tagen nicht haltbar sei, werde diesbezüglich auf die Ausführungen
in der Beschwerde vom 4. Februar 2020 verwiesen. Es werde nicht bestritten, dass die
Pauschalen auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen sei. Es seien lediglich
die Schlussfolgerungen des Beschwerdegegners zu beanstanden. Der objektivste Wert
sei die Belegung der bereits angerechneten, aber nicht pauschal abgerechneten Kurta-
xen. Sie habe für das Abrechnungsjahr 2017/18 einen durchschnittlichen Belegungsgrad
von 88.2 Logiernächten belegen können. Es sei nicht einzusehen, wieso der Belegungs-
grad in den nicht oder den pauschal abgerechneten Ferienwohnungen wesentlich tiefer
liegen solle. Sie weist darauf hin, dass ein ausser Acht lassen der nicht abgerechneten
und der pauschal abgerechneten Kurtaxen zu einem wenig objektiven Ergebnis führen
würde. Die Beschwerdeführerin führte weiter aus, dass zur Förderung von «warmen Bet-
ten» eine gewisse Lenkungsmöglichkeit gegeben sein müsse, es brauche einen Anreiz
zur Vermietung, was auch Ziel der Revision des Tourismusgesetzes gewesen sei. Bei
einer Belegung während 88.2 Nächten sei ein solcher Anreiz wohl nicht einmal enthalten.
Weder der Staatsrat, noch der Beschwerdegegner hätten sich mit der Frage auseinan-
dergesetzt, ob in A _________ eine durchschnittliche Belegung von 60 Nächten möglich
sei. Hätten sie dies getan, so wären sie nämlich zum Schluss gekommen, dass eine
Nutzung der Ferienwohnungen in A _________ während der vorgenannten Anzahl
Nächte durchaus auf objektiven Kriterien beruhe und zwar bei einer reinen Selbstnut-
zung (inklusive Familien und Freunden) wie auch bei einer nur gelegentlichen Vermie-
tung. Es wäre daher nicht schlüssig, den Belegungsgrad von 60 Nächten zu korrigieren.
Völlig untauglich sei in diesem Zusammenhang der Hinweis auf C _________, da dieser
Vergleich nichts über die Nutzung der Ferienwohnungen in A _________ aussage.
G. Mit Schreiben vom 13. Mai 2020 verzichtete der Beschwerdegegner auf eine Duplik
und hielt an seinem Antrag auf Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde fest (act.
193).
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt.
1.1 Gemeinden und Gemeindeverbände sind zur Beschwerde an das Kantonsgericht
berechtigt, wenn sie durch eine Verfügung berührt sind und ein schutzwürdiges Interesse
an deren Aufhebung oder Abänderung haben (Art. 156 Abs. 1 des Gemeindegesetzes
vom 5. Februar 2004 [GemG; SGS/VS 175.1]; Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1
lit. a VVRG; Urteile des Kantonsgerichts A1 14 158 vom 6. Februar 2015 E. 1.1; A1 12
118/A1 12 119 vom 22. Februar 2013 E. 2.2; A1 11 153 vom 10. Mai 2012 E. 2.2; A1 09
112 vom 22. Januar 2010 E. 1 und A1 10 129 vom 7. Oktober 2010 E. 1). Gemeinden
und Gemeindeverbände sind auch ohne eine solche Beeinträchtigung zur Verwaltungs-
gerichtsbeschwerde legitimiert, wenn das Gesetz sie hierzu ermächtigt (Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. 44 Abs. 1 lit. b VVRG; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemei-
nes Verwaltungsrecht, 7. A., Zürich/St. Gallen 2016, N. 1157 ff.). Nach der Rechtspre-
chung kann ein Gemeinwesen auch zur Beschwerde legitimiert sein, wenn es durch den
angefochtenen Entscheid in seinen hoheitlichen Befugnissen und Aufgaben berührt wird
(BGE 140 I 90 E. 1.1; 135 I 43 E. 1.2; 131 I 91 E. 1; 128 I 136 E. 1.2). Zudem können
gemäss Art. 156 Abs. 2 GemG Erlasse und Entscheide der Aufsichtsbehörde, welche
die Gemeindeautonomie verletzen, mit Beschwerde an das Kantonsgericht angefochten
werden.
1.2 Mit dem Entscheid vom 22. Januar 2020 hat der Staatsrat die Verfügung der Be-
schwerdeführerin aufgehoben. Die Beschwerdeführerin ist in ihrer Stellung als Hoheits-
trägerin berührt, da sie als Gemeinde nach Art. 21 Abs. 3bis GTour berechtigt ist, mittels
Reglement eine pauschale Erhebung der Kurtaxe vorzusehen und zu erheben. Sie ist
folglich als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids und aufgrund ihre Stel-
lung als Hoheitsträgerin durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an
dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44
Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist (vgl. Urteil des Kantonsgerichts
A1 18 216/2018 vom 25. Juni 2019 E. 1.2). Auf die im Übrigen form- und fristgerecht
eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46
und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die hinterlegten Dokumente und
die Edition der vorinstanzlichen Akten. Das Kantonsgericht hat das Dossier der Vo-
rinstanz und die eingereichten Belege zu den Akten genommen. Den Beweisanträgen
ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheid-
relevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Er-
wägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht
nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdi-
gung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechts-
lage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführerin rügt zunächst, der Staatsrat habe in seinem Entscheid vom
keiten den Anforderungen in Art. 17 Abs. 2 GTour zu genügen vermögen. Art. 17 Abs. 2
GTour statuiere, dass die betroffenen Kreise vor der Verabschiedung des Reglements
konsultiert werden. Das Gesetz lasse jedoch offen, wie sich die «betroffenen Kreise»
zusammensetzten würde und andererseits in welcher Weise die «Konsultation» vorzu-
nehmen sei. Im vorliegenden Fall sei der Entscheid an der Urversammlung am 13. Juli
2015 gefallen. Bereits zwischen dem 29. März und dem 14. Mai 2015 hätten drei öffent-
liche Informationsveranstaltungen stattgefunden, anlässlich welcher über die Planung
und die Vorarbeiten der Arbeiten informiert worden sei. Darüber hinaus habe am 30. Juni
2015, zwei Wochen vor dem Beschluss der Urversammlung, eine Informationsveranstal-
tung für diejenigen stattgefunden, welche nicht aufgrund des Gemeindegesetzes be-
rechtigt waren, an der Urversammlung teilzunehmen. Ob der Beschwerdegegner von
diesen Rechten Gebrauch gemacht habe, entziehe sich ihrer Kenntnis. In jedem Fall sei
ausreichend Möglichkeit zur Mitwirkung und Vernehmlassung gegeben worden. Das
Kantonsgericht habe sich diesbezüglich zu äussern.
4.1 Die Vorinstanz hält fest, dass Art. 17 Abs. 2 Satz 2 GTour statuiere, dass die be-
troffenen Kreise vor der Verabschiedung des Reglements durch die Urversammlung
konsultiert werde. Das Gesetz lasse offen, wie sich die «betroffenen Kreise» zusammen-
setzen würden und in welcher Weise die «Konsultation» vorzunehmen sei. Es liege da-
mit im pflichtgemässen Ermessen des Gemeinderats, die «betroffenen Kreise» zu um-
reissen und sie in geeigneter Form zu «konsultieren». Nach bundesgerichtlicher Recht-
sprechung könne dies in Form eines Vernehmlassungs-, Mitwirkungs-, oder des blossen
Informationsverfahrens erfolgen. Nach Ansicht des Bundesgerichts ziele Art. 17 Abs. 2
GTour darauf ab, nicht ortsansässige Eigentümer von Ferienobjekten zu informieren,
noch bevor die Urversammlung über die Vorlage befinde. Weitergehende Verpflichtun-
gen der Gemeinde würden sich nicht entnehmen lassen. Die Frage ob die Anforderun-
gen nach Art. 17 Abs. 2 GTour zu genügen vermögen, könne in casu offengelassen
werden, da die Beschwerde bereits aus anderen Gründen gutzuheissen sei.
4.2 Der Beschwerdegegner führt diesbezüglich aus, dass die Gemeinde für die Infor-
mationsveranstaltungen, die sie erstmals in der Duplik vom 7. Oktober 2019 an den
Staatsrat erwähnt habe, bisher keine Beweismittel angegeben habe, weder für die An-
lässe selbst, noch für eine Einladung, die er gegen sich gelten lassen müsse. Hingegen
sei im Protokoll der Urversammlung die klare Aussage des zuständigen Mitglieds des
Gemeinderates zuhanden der Abstimmenden zu lesen, ein Einbezug der Zweitwoh-
nungsbesitzer hätte «nicht explizit respektive nur vereinzelt stattgefunden».
4.3 Nach Art. 17 Abs. 2 GTour wird die Taxe gestützt auf ein durch die Urversammlung
oder den Generalrat genehmigtes und vom Staatsrat homologiertes Reglement erhoben.
Die betroffenen Kreise werden vorgängig konsultiert. Dieses Reglement bestimmt na-
mentlich den Ansatz der Kurtaxe, die Befreiungsfälle und die Ermässigungen, die Erhe-
bungsweise und die Verwendung der Taxe. Anlässlich der zweiten Lesung zur Änderung
des Gesetzes über den Tourismus in der ordentlichen Maisession 2014 wurde der Än-
derungsvorschlag der zuständigen Kommission, im Gesetz klar zu verankern, dass die
verschiedenen Einheiten oder Personen, die innerhalb derselben Gemeinde durch eine
Schicksalsgemeinschaft verbunden sind, in die Entscheidfindung miteinbezogen wer-
den, angenommen (BSGC 2014-2 S. 171 ff, und S. 744, ff.). Die Kommission hat dazu
in ihrem Bericht ausgeführt, dass ein Kurtaxenreglement, das eine Gemeinde einzufüh-
ren gedenkt, nicht mehr nur der Urversammlung unterbreitet und vom Staatsrat homolo-
giert, sondern vorgängig auch den betroffenen Kreisen vorgelegt werden muss. Unter
«betroffene Kreise» sind sowohl die juristischen Personen, d.h. die auf Gemeindegebiet
tätigen Unternehmen, als auch die Organe zu verstehen, die natürliche Personen ver-
treten (z.B. Vereinigungen von Zweitwohnungseigentümern), sofern es solche gibt
(BSGC 2014-2 S. 744, ff., Bericht der Kommission vom 27. März 2014 S. 5).
Das geltende Reglement über die Kurtaxe der Gemeinde A _________ wurde von der
Urversammlung der Gemeinde A _________ am 13. Juli 2015 genehmigt und durch den
Staatsrat des Kantons Wallis am 25. November 2015 genehmigt. Es liegt demnach ein
rechtskräftiger Erlass vor.
4.4 Die kantonalen Gerichte sind nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung verpflichtet,
auf Verlangen eines Rechtsuchenden das anzuwendende kantonale Recht vorfrage-
weise auf seine Übereinstimmung mit der Bundesverfassung zu prüfen (BGE 127 I 185
E. 2; 117 Ia 262 E. 3a; 112 Ia 311 E. 2c; 106 Ia 383 E. 3a; 104 Ia 82 E. 2a mit Hinweisen).
Auch der Staatsrat ist als oberste Verwaltungsbehörde auf Parteibegehren hin zur ak-
zessorischen Kontrolle kantonaler Bestimmungen im Hinblick auf die Übereinstimmung
mit der Bundesverfassung verpflichtet (vgl. Walter Kälin, Chancen und Grenzen kanto-
naler Verfassungsgerichtsbarkeit, ZBl 1987, S. 236 f. und N. 13; Ulrich Zimmerli/Walter
Kälin/Regina Kiener, Grundlagen des öffentlichen Verfahrensrechts, Bern 2004, S. 15;
Fridolin Schiesser, Die akzessorische Prüfung, Diss. Zürich 1984, S. 144, je mit Hinwei-
sen). Damit verbunden ist grundsätzlich auch die Pflicht der kantonalen Gerichte, als
verfassungswidrig erkanntes kantonales Recht im Einzelfall nicht anzuwenden (Pierre
Tschannen, Staatsrecht der Schweizerischen Eidgenossenschaft, 4. A., 2016, § 11 N.
43 mit Hinweisen). Im Unterschied zur abstrakten Normenkontrolle, bei welcher der Er-
lass als solcher hauptfrageweise, d.h. ausserhalb eines konkreten Anwendungsfalls, auf
seine Verfassungsmässigkeit überprüft wird (statt vieler Pierre Tschannen, a.a.O., § 11
N. 4; Andreas Auer, Die schweizerische Verfassungsgerichtsbarkeit, Basel 1984, S. 22
ff.), kann im Rahmen der akzessorischen Normenkontrolle lediglich die Verfassungswid-
rigkeit einer zur Anwendung gebrachten kantonalen Norm mittels Beschwerde gegen
einen Einzelakt gerügt werden (BGE 133 I 1 E. 5.1; 128 I 102 E. 3; vgl. ferner Fridolin
Schiesser, a.a.O., S. 21 ff. mit Hinweisen). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung
ist dabei die Verfassungsmässigkeit der beanstandeten Norm nicht auf alle möglichen
Konstellationen hin, sondern nur unter dem Gesichtswinkel des konkreten Falles zu
überprüfen, und wenn sich die Rüge als begründet erweist, wird nicht die beanstandete
Norm als solche, sondern lediglich der gestützt auf sie ergangene Anwendungsakt auf-
gehoben (BGE 133 I 1 E. 5.1; 131 I 272 E. 3.1; 128 I 102 E. 3; 124 I 289 E. 2; 121 I 49
E. 3a).
4.5 Dem vorliegenden Fall liegt die Verfügung vom 23. April 2019 betreffend die Kurta-
xenpauschale 2019/20 zugrunde, welche der Staatsrat aufgehoben hat. Das Kantons-
gericht kann einer Bestimmung des Kurtaxenreglements die Anwendung versagen,
sollte sich diese als verfassungswidrig erweisen. Eine abstrakte Normenkontrolle des
kommunalen Kurtaxenreglements und - damit die Aufhebung oder Abänderung von als
verfassungswidrig erkannten Reglementsbestimmungen - ist dem Kantonsgericht ver-
wehrt (Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 1.2.2;
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 1.2.2). Die Zuständigkeit für eine solche haupt-
frageweise oder abstrakte Normenkontrolle von kantonalen oder kommunalen Erlassen
liegt beim Bundesgericht (Art. 82 lit. b des Bundesgesetzes über das Bundesgericht vom
tation der betroffenen Kreise hätte nach dem Homologationsentscheid des Staatsrats
mit einer Beschwerde gegen das Gemeindereglement vor dem Bundesgericht geltend
gemacht werden müssen. Sie zielt nämlich nicht darauf hin, akzessorisch zu prüfen, ob
ein Rechtssatz gegen übergeordnetes Recht verstösst. Die Beschwerdeführerin, deren
Kurtaxenreglement vom Staatsrat genehmigt wurde und welches inzwischen in Kraft ge-
treten ist, hat kein Interesse mehr daran, dass die Frage der i.S.v. Art. 17 Abs. 2 GTour
rechtsgenüglichen Konsultation im Rahmen des vorliegenden Verfahrens, geklärt wird
(vgl. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG). Auf die Rüge wird nicht eingetreten.
5. In der Sache bringt die Beschwerdeführerin vor, ihre Berechnungen des durchschnitt-
lichen Belegungsgrads von 60 Tagen bezüglich der Kurtaxenpauschale sei nachvollzieh-
bar und korrekt und die Vorinstanz habe diese Bestimmung zu Unrecht als unhaltbare
und fehlerhafte Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis GTour qualifiziert. Die Revision des
Tourismusgesetzes habe unter anderem das Ziel gehabt, die warmen Betten zu fördern.
Mit der Pauschalisierung der Kurtaxe habe ein solches Instrument geschaffen werden
sollen.
5.1 Die Vorinstanz führt diesbezüglich aus, die Gemeinde A _________ sei bei den be-
reits pauschal taxierten Betten von einer durchschnittlichen Belegung von 30 Tagen aus-
gegangen und habe sich dabei auf die genannte Planungshilfe des ARE gestützt. Die
Vorinstanz schliesse daraus, dass vorliegend für die nicht oder nicht gewerblich vermie-
teten Ferienwohnungen keinerlei statistische Werte und empirische Grundlagen heran-
gezogen wurden. Es genüge nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung aber nicht, die
Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte von nicht oder nicht gewerblich vermieteten
Wohnungen nur anzunehmen; vielmehr müsse die Anzahl der durchschnittlichen Logier-
nächte statistisch belegt werden oder zumindest deren Berechnung nachvollziehbar dar-
gelegt werden. Zudem dürfe für die Berechnung des durchschnittlichen Belegungsgra-
des nur diejenigen Logiernächte berücksichtigt werden, die durch Eigennutzung und Ei-
gennutzung mit gelegentlicher Vermietung angefallen seien. Die Logiernächte von ge-
werblich vermieteten Ferienwohnungen dürften nicht in die Berechnung miteinfliessen.
Folglich sei der durchschnittliche Belegungsgrad von 60 Tagen nicht nur unhaltbar, son-
dern stelle auch eine fehlerhafte Umsetzung des Art. 21 Abs. 3bis GTour dar und verletze
diesen.
5.2 Eigentümer und Nutzniesser von Ferienwohnungen, die das Objekt selbst nutzen,
sowie die Dauermieter, bezahlen die Kurtaxe gemäss Art. 4 Abs. 2 Kurtaxenreglement
in Form einer Jahrespauschale. Die Jahrespauschale ergibt sich aus der Grösse der
Ferienwohnung resp. der Anzahl Betten pro Wohnung, dem Kurtaxenansatz von Fr. 5.50
pro Übernachtung und einem durchschnittlichen Belegungsgrad von 60 Tagen (Art. 6
Kurtaxenreglement).
Art. 21 Abs. 3bis TourG statuiert, dass die Pauschale auf der Grundlage objektiver Krite-
rien zu berechnen ist, was insbesondere einen detaillierten und transparenten Berech-
nungsnachweis bezüglich des Belegungsgrads erfordert. Die Rechtsprechung verlangt,
dass die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachumstände
ausgestaltet wird, will der Schöpfer der Pauschale nicht Gefahr laufen, einen rechtsun-
gleichen und willkürbehafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.4). Jedoch ist bei der pauschalisierten Er-
hebung der Kurtaxe ein gewisser Schematismus nicht zu vermeiden. Es liegt in der Natur
der Pauschale, dass die Besonderheiten der einzelnen Ferienwohnungen nicht berück-
sichtigt werden können und dass die Pauschale nicht in jedem Fall der effektiven Bele-
gung der einzelnen Objekte entspricht, d.h. gemessen an den tatsächlichen Umständen
zu hoch oder zu niedrig ausfallen kann. Schematisierungen und Pauschalisierungen sind
zulässig und namentlich im Bereich der Kostenanlastungssteuern durchaus verbreitet
(zum Ganzen Urteile des Bundesgerichts 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 4.3.1;
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.5.7, 3.6.4, 3.6.6 und 3.6.10; 2C_1147/2016
vom 8. Oktober 2018 E. 4.3; 2C_1150/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.6; Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 19 79 vom 6. April 2020 E. 5.5).
5.3 Zunächst ist auf die Argumentation der Beschwerdeführerin einzugehen, die Kurta-
xenpauschale sei als Instrument zur Förderung von warmen Betten und als Anreiz zu
Vermietung geschaffen worden, sodass dies bei der Festlegung und Berechnung der
Pauschale zu berücksichtigen sei.
5.3.1 Die öffentlichen Abgaben werden herkömmlicherweise in Kausalabgaben und
Steuern unterteilt (BGE 128 II 247 E. 3.1; Michael Beusch, in: Giovanni Biaggini/Isablle
Häner/Urs Saxer/Markus Schott [Hrsg.], Fachhandbuch Verwaltungsrecht, Zürich/Ba-
sel/Genf 2015, N. 22.1). Bei der Kur- und Beherbergungstaxe, welche die Gemeinden
des Kantons Wallis gestützt auf das Tourismusgesetz erheben, handelt es sich um eine
Kostenanlastungssteuer (Urteile des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 3.5.3 [C _________]; 2C_947/2019 vom 13. Februar 2020 E. 3.3
[G _________]). Letztere werden einer bestimmten Gruppe von Pflichtigen auferlegt,
weil diese Personen zu bestimmten Aufwendungen des Gemeinwesens eine nähere Be-
ziehung haben als die Gesamtheit der Steuerpflichtigen. Die Kostenanlastungssteuer
unterscheidet sich von der Vorzugslast dadurch, dass kein individueller, dem einzelnen
Pflichtigen zurechenbarer Sondervorteil vorliegen muss, der die Erhebung rechtfertigt.
Es genügt, dass die betreffenden Aufwendungen des Gemeinwesens dem abgabepflich-
tig erklärten Personenkreis eher anzulasten sind als der Allgemeinheit, sei es, weil diese
Gruppe von den Leistungen generell stärker profitiert als andere, oder weil sie - abstrakt
Kostenanlastungssteuer stellt, da sie voraussetzungslos, d.h. unabhängig vom konkre-
ten Nutzen oder vom konkreten Verursacheranteil des Pflichtigen erhoben wird, eine
Steuer dar. Sie setzt aber voraus, dass sachlich haltbare Gründe bestehen, die bestimm-
ten staatlichen Aufwendungen der betreffenden Personengruppe anzulasten, und die
Abgrenzung muss nach haltbaren Kriterien erfolgen. Die resultierenden Einnahmen sind
meist einer entsprechenden Zweckbindung unterworfen (zum Ganzen Adrian Hunger-
bühler, Grundsätze des Kausalabgabenrechts, ZBl 104/2002, S. 513). Sowohl Steuern
als auch Kausalabgaben können eine Lenkungskomponente enthalten (BGE 140 I 176
E. 5.4 mit Hinweisen).
5.3.2 Art. 21 Abs. 3bis GTour hält fest:
"Die Gemeinden können mittels Reglements eine pauschale Erhebung der Taxe vorsehen. Diese Pauschale
ist auf der Grundlage objektiver Kriterien zu berechnen, unter Beachtung des durchschnittlichen Belegungs-
grades der entsprechenden Beherbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung."
Das Gesetz statuiert, dass der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Be-
herbergungsform zu beachten ist. Dass ein Zuschlag zu Lenkungszwecken erfolgen
darf, ist der Bestimmung hingegen nicht zu entnehmen. Im Gegenteil verlangt der Artikel
objektive Kriterien als Grundlage für die Berechnung der Pauschale. Nach bundesge-
richtlicher Rechtsprechung ist die Pauschale in enger Anlehnung an die gegebenen Sa-
chumstände auszugestalten. Auch dies spricht klar dagegen, dass die Pauschale eine
Lenkungskomponente beinhalten darf; die Pauschale soll betreffend die Anzahl Logier-
nächte dem Ist-Zustand so nahe wie möglich kommen, und nicht auf einen gewünschten
Soll-Zustand hinwirken. Auch die Botschaft zur Revision des Tourismusgesetzes hält zu
Art. 21 Abs. 3bis GTour fest: "Der Betrag für diese Pauschale darf nicht höher sein, als
der Betrag welcher mit einer durchschnittlichen Belegung für diese Beherbergungsart
berechnet wird." Zweck der Einführung der Pauschale war gemäss der Botschaft, eine
Vereinfachung der administrativen Prozesse bei der Gemeinde, wie auch eine Vereinfa-
chung bei der Festsetzung der Taxe für die Unterworfenen und eine Reduktion der in
der heutigen Gesetzgebung vorgesehenen notwendigen Kontrollen (Botschaft des
Staatsrats betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den Tourismus vom
die warmen Betten fördern und den Gemeinden diesbezüglich mehr Möglichkeiten ver-
schaffen will, so trifft dies nicht auf die Kurtaxen zu. Dass die Kurtaxenpauschale eine
Lenkungsfunktion bezüglich der Förderung warmer Betten erfüllen soll, wird mit keinem
Wort erwähnt und steht denn auch im Widerspruch zu dem zum Artikel in der Botschaft
Ausgeführten, was das Kantonsgericht bereits festgehalten hat (Urteil des Kantonsge-
richts A1 18 220 vom 26. Juni 2019 E. 5.4). Den Gemeinden stehen andere Mittel zur
Förderung warmer Betten zur Verfügung (zur Möglichkeit einer Zweitwohnungsersatz-
abgabe: Urteil des Kantonsgerichts A1 19 17 vom 18. Juli 2019; vgl. diesbezüglich auch
Botschaft des Staatsrats betreffend den Entwurf zur Änderung des Gesetzes über den
Tourismus vom 9. Februar 1996 vom 25. September 2013, S. 14). Weiter ist eine Len-
kungsfunktion der Pauschale vor dem Hintergrund des Gleichbehandlungsgebots im
Sinne von Art. 8 BV bedenklich. Die Personen, welche die Kurtaxe nicht pauschal be-
zahlen, erstatten diese gemäss Kurtaxenreglement aufgrund der effektiven Übernach-
tungen. Ihnen würden keine entsprechende Lenkungssteuer auferlegt.
5.4 Gemäss der Beschwerdeführerin wird die Anzahl der durchschnittlichen Logier-
nächte wie folgt berechnet: Zuerst ist die Zahl der gewerblich vermieteten Zweitwohnun-
gen ermittelt worden. Diese Zahl ergibt sich aus dem Durchschnitt der effektiv angefal-
lenen Logiernächte gemäss der Statistik des jeweiligen Geschäftsjahres. Weiter nimmt
die Beschwerdeführerin für die Berechnung ein Eigengebrauch von 30 Logiernächten
pro Bett an. Grundlage hierfür bietet ihr die Planungshilfe Planungshilfe des ARE. Die
Anzahl der durchschnittlichen Logiernächte von nicht oder nicht gewerblich vermieteten
Wohnungen ermittelt die Beschwerdeführerin aus dem Durchschnitt der beiden Zahlen,
was zum Ergebnis von aufgerundet 60 Logiernächten ([88 +30] / 2) führt.
5.5 Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung muss die Kurtaxenpauschale nach
Art. 21 Abs. 3bis GTour auf der Grundlage objektiver Kriterien berechnet werden. Zu be-
achten ist insbesondere der durchschnittliche Belegungsgrad der entsprechenden Be-
herbergungsform einschliesslich der gelegentlichen Vermietung. Im Übrigen überlässt
das kantonale Recht den Gemeinden die Festlegung und Regelung der Kurtaxenpau-
schale. Die Pauschale ist auf der "Grundlage objektiver Kriterien" zu berechnen. Dessen
ungeachtet handelt es sich im Kern um eine Fiktion (Adriano Marantelli, Tourismus und
Zweitwohnungsabgaben - eine Bestandesaufnahme, in: Isabelle Häner/ Bernhard Wald-
mann [Hrsg.], Kausalabgaben, 2015, S. 147 ff., insb. 166). Dem Charakter der in Form
einer Pauschale auftretenden Fiktion entspricht es, dass sie den im individuell-konkreten
Fall herrschenden Gegebenheiten zwangsläufig nicht in allen Teilen entspricht. Sche-
matisierungen und Pauschalisierungen sind zulässig und namentlich im Bereich der Kos-
tenanlastungssteuern durchaus verbreitet (Urteil 2C_794/2015 vom 22. Februar 2016
E. 3.4.2 mit Hinweisen). Dies verschafft dem Schöpfer der Pauschale jedoch keinen Frei-
pass. Er hat die Pauschale in möglichst enger Anlehnung an die gegebenen Sachum-
stände auszugestalten, will er nicht Gefahr laufen, einen rechtsungleichen und willkür-
behafteten Tarif zu schaffen (Urteil des Bundesgerichts vom 2C_519/2016 vom 4. Sep-
tember 2017 E. 3.6.4).
5.6 Die Beschwerdeführerin nimmt für die Berechnung ein Eigengebrauch von 30 Lo-
giernächten pro Bett an. Grundlage hierfür bietet ihr, wie bereits erwähnt, die Planungs-
hilfe des ARE. Diese hält auf Seite 34 Folgendes fest:
"In der Regel handelt es sich bei den nicht bewirtschafteten Betten um solche in Zweitwohnungen, die nur
durch den Besitzer und seine Familie genutzt werden. Die durchschnittliche Belegung dieser Betten liegt bei
30 - 40 Tagen pro Jahr. Wird die Zweitwohnung zusätzlich von deren Freunden und Bekannten genutzt,
erhöht sich die Bettenbelegung auf 50 – 60 Tage pro Jahr."
Die Zahl der minimalen durchschnittlichen Belegung im Eigengebrauch von 30 Tagen,
auf welche sich die Beschwerdeführerin stützt, ergibt sich aus einer Umfrage, welche in
den Jahren 2004-2006 für die Kurorte D _________, E _________ und F _________
erhoben wurde (Planungshilfe ARE, S. 34 Fn. 11). Die entsprechenden Umfragen sind
mindestens 14 Jahre alt und haben keinen Bezug zur Gemeinde A _________. Über die
Nutzung der nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnungen in der Gemeinde
A _________ liegen keine Werte vor. Dies hält die Beschwerdeführerin selbst fest und
erklärt in ihrer Beschwerde: "Betreffend die nicht gewerblich vermieteten Ferienwohnun-
gen bestehen aufgrund der Pauschalisierung für das Jahr 2017/2018 keine statistischen
Werte" (S. 178). Obwohl Schematisierungen und Pauschalisierungen unvermeidbar
sind, vermag eine veraltete Umfrage, welche keinen Anknüpfungspunkt zur entspre-
chenden Gemeinde aufweist, den Anforderungen der objektiven Kriterien nicht zu genü-
gen. Die Berechnungsgrundlage lehnt sich nicht an die gegebenen Sachumstände an.
Letztere sind aufgrund der fehlenden Daten und Statistiken für die nicht gewerblich ver-
mieteten Ferienwohnungen unbekannt. Die Pauschale im Kurtaxenreglement der Be-
schwerdeführerin verletzt daher Art. 21 Abs. 3bis GTour. Die Beschwerde ist folglich be-
reits aus diesem Grund abzuweisen.
5.7 Die zweite in der Berechnung berücksichtigte Variable ist die durchschnittliche An-
zahl Logiernächte bei gewerblich vermieteten Wohnungen. Diesbezüglich liegen kon-
krete Zahlen vor (S. 122). Die Statistik hielt für die Saison 2017/2018 eine durchschnitt-
liche Anzahl von 92.2 Logiernächte fest, für die Saison 2016/2017 70.5 Logiernächte
und 57.2 Logiernächte für die Saison 2015/2016. In diesen drei Jahren ging die Anzahl
gewerblich vermieteter Betten in der Gemeinde zurück, die Anzahl Logiernächte hinge-
gen nahmen zu. Das Vorhandensein der statistischen Grundlage ist hier erstellt (vgl.
auch S. 125 ff.). Hingegen begründet die Vorinstanz, es dürften nur die durchschnittli-
chen Logiernächte für die entsprechenden Beherbergungsform berücksichtigt werden:
Gemäss der gesetzlichen Vorgabe von Art. 21 Abs. 3bis GTour ist der durchschnittliche
Belegungsgrad der entsprechenden Beherbergungsform für die Berechnung der Pau-
schale relevant. Als mögliche Beherbergungsformen kommen die Eigennutzung, die Ei-
gennutzung mit gelegentlicher Vermietung und die gewerbliche Vermietung in Frage. Die
Pauschale der Gemeinde A _________ umfasst nur nicht oder nicht gewerblich vermie-
tete Ferienwohnungen, weshalb einzig diese beiden Beherbergungsformen für die Be-
rechnung massgeblich sind. Im Gegensatz dazu wurde gemäss den Reglementen der
Gemeinden H _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_825/2017 vom 8. Oktober 2018
E. 4.4), C _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017),
I _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_794/2017 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3.1),
J _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_1127/2016 vom 8. Oktober 2018) und
K _________ (Urteil des Bundesgerichts 2C_1147/2016 vom 8. Oktober 2018 E. 4.3)
die Kurtaxe auch für die gewerblich vermieteten Ferienwohnungen pauschal erhoben.
Diese Reglemente sahen vor, dass alle kurtaxenpflichtigen Übernachtungen in Ferien-
wohnungen mit der Pauschale abgegolten werden und sahen für die übrigen Beherber-
ger wie Hotels, Campings, Gruppenunterkünfte etc. eine Abrechnung aufgrund der ef-
fektiven Übernachtungen vor. Bei den genannten Gemeinden wurde folglich die Kurtaxe
sowohl für die Beherbergungsformen Eigennutzung und Eigennutzung mit gelegentli-
cher Vermietung als auch die für die gewerbliche Vermietung pauschal erhoben, wes-
halb sämtliche Beherbergungsformen für die Berechnung der Pauschale massgeblich
waren. Die Berechnungsmethode dieser Gemeinden kann nicht eins zu eins für Ermitt-
lung der Pauschale der Beschwerdeführerin übernommen werden. Das Kurtaxenregle-
ment der Gemeinde
A _________ hält nämlich in Art. 4 Abs. 3 ausdrücklich fest: "Gewerblich vermietete Fe-
rienwohnungen fallen nicht unter die Pauschale. (…)". Was die selbstgenutzten Ferien-
objekte betrifft, darf es sodann als allgemeinnotorisch bezeichnet werden, dass diese
zwar in aller Regel eine niedrigere Auslastung erfahren, dass sie mitunter aber auch
gelegentlich vermietet werden. Insgesamt dürften die Frequenzen, verglichen mit den
vermieteten Objekten, dennoch deutlich tiefer ausfallen (Urteil des Bundesgerichts
2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.6). Die Vorinstanz hat mit dieser Schluss-
folgerung kein Recht verletzt.
5.8 Auf die Rüge des Beschwerdegegners, bei der Berechnung der Kurtaxenpauschale
werde offenbar nur auf den Kurtaxenansatz von Erwachsenen abgestellt und die Be-
hauptung der Gemeinde, der Umstand, dass Kinder bis 6 Jahren keine Kurtaxen und
Kinder und Jugendliche zwischen 6 und 16 Jahren nur die Hälfte des Kurtaxenansatzes
für Erwachsene bezahlen müssen, sei bei den Logiernächten berücksichtigt worden, sei
in der Berechnung nicht nachvollziehbar, geht der Staatsrat nicht ein. Es sei jedoch an
dieser Stelle anzumerken, dass der geringere Ansatz von Kindern und Jugendlichen ge-
mäss der aufgezeigten Berechnung der Gemeinde nicht beim Bettenfaktor oder bei der
Höhe des Kurtaxenansatzes berücksichtigt wurde. Die Berücksichtigung beim Faktor der
Logiernächte kann zulässig sein (Urteil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. Sep-
tember 2017 E. 3.4.3; vgl. aber die Ausführungen E. 3.4.3 in fine). Inwiefern der Umstand
jedoch bei der Ermittlung der Durchschnittlichen Logiernächte miteinbezogen wurde, legt
die Gemeinde weder dar, noch lässt sich dies aufgrund der präsentierten Berechnung
nachvollziehen. Die Beschwerdeführerin erklärt pauschal, die durchschnittliche Bele-
gung von 60 Tagen würde dem Rechnung tragen, ohne dies weiter auszuführen. Dass
der Schnitt aus den Logiernächten von gewerblich vermieteten Ferienwohnungen und
aus den angenommenen 30 Logiernächten für nicht vermietete Ferienwohnungen die
Kinder und Jugendlichen berücksichtigen, ist nicht ohne Weiteres zu erkennen.
Unklar ist zudem, wie hoch die von der Gemeinde angenommene Dunkelziffer ist. Eine
solche darf nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung zwar berücksichtigt werden und
der Gemeinderat darf mit Blick auf die "Grauziffer" resp. die unvollständige Deklaration
der Übernachtungen in den selbstgenutzten Ferienobjekten, eine Anhebung vornehmen.
Diese muss aber auf einer vernünftigen Extrapolation der erhobenen Daten beruhen (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_519/2016 vom 4. September 2017 E. 3.6.10). Es muss daher
aufgrund der Berechnung der Pauschale nachvollziehbar und für das Gericht überprüf-
bar sein, wie die Dunkelziffer in die Berechnung miteinfliesst. Die von der Beschwerde-
führerin angestellte Berechnung der Pauschale, ist, neben der Tatsache, dass ihr die
statistische Grundlage fehlt und sie sich daher nicht an den konkreten Sachumständen
orientiert, betreffend die genannten zu berücksichtigenden Umstände (Kinder und Ju-
gendliche, Dunkelziffer) nicht nachvollziehbar und überprüfbar.
6. Die Beschwerde wird nach dem Gesagten abgewiesen, soweit darauf eingetreten
wird. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung
und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä-
digung massgebend.
6.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
den Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Im vorliegenden
Verfahren hat die unterliegende Beschwerdeführerin Vermögensinteressen wahrgenom-
men, weshalb sie die Gerichtsgebühr bezahlen muss (vgl. dazu die Urteile des Bundes-
gerichts 2C_913/2017 vom 22. März 2018 E. 5 und 2C_519/2016 vom 4. September
2017 E. 4.1; Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum Gesetz
über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern, 1997, N. 11 zu Art. 108). Ge-
mäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.--
(Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwie-
rigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt.
6.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abge-
sehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der
notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Der nicht anwaltlich
vertretene Beschwerdegegner hat keine Parteientschädigung beantragt. Die Gemeinde
hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung (Art. 91 Abs.
1 VVRG e contrario).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
Es werden keinen Parteientschädigungen zugesprochen.
3
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem
Beschwerdegegner schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 15. September 2020