Mit Urteil vom 09. September 2021 (1C_473/2020) wies das Bundesgericht eine gegen vor-
liegenden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab*.*
A1 20 26
URTEIL VOM 5. AUGUST 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS ,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
Y _________ AG , vertreten durch Rechtsanwalt N _________,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. Dezember 2019.
Sachverhalt
A. Die Y _________ AG reichte am 1. Februar 2019 bei der Gemeinde A _________
ein Baugesuch für Sondierbohrungen und für die Erstellung von zwei Fassungsbrunnen
für die Mineralwasserproduktion auf mehreren Parzellen im Ort "AA _________" in der
Gewerbezone von A _________ ein (S. 12 ff.). Dagegen erhob die X _________ AG am
Parzellen und Quellen, die Y _________ AG verfügt über Baurechte auf diesen Parzellen
und betreibt die darauf befindlichen Fassungsbrunnen zwecks Mineralwasserproduktion
(S. 26 ff., S. 311 und 354, S. 369 ff.). Am 28. Mai 2019 wies die Gemeinde die Einsprache
ab und erteilte die Baubewilligung mit diversen Auflagen und Bedingungen (S. 70 ff.).
B. Die X _________ AG reichte dagegen am 3. Juni 2019 ein Gesuch um Gewährung
der aufschiebenden Wirkung (S. 104 ff.) und am 28. Juni 2019 Verwaltungsbeschwerde
beim Staatsrat des Kantons Wallis ein (S. 123 ff.) und machte eine Gefährdung ihres
Eigentums und des Grundwassers geltend. Der Staatsrat wies die Beschwerde am
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die X _________ AG (Beschwerdefüh-
rerin) am 4. Februar 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird gutgeheissen und der Entscheid des Staatsrates vom 18.
Dezember 2019 wird aufgehoben.
Die Beschwerdeführerin rügte vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs. Die von
der Gemeinde begangene Verletzung des rechtlichen Gehörs wiege zu schwer, der
Staatsrat sei zu Unrecht von einer Heilung der Verletzung ausgegangen. Zudem habe
die Vorinstanz die Begründungspflicht verletzt. In der Sache machte die Beschwerde-
führerin geltend, die Gemeinde befinde sich als Konzessionsverleiherin und Entschädi-
gungsbegünstigte in einem Interessenkonflikt. Zuständig für die Bewilligungserteilung
sei deshalb gemäss Art. 2 Abs. 3 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG;
SGS/VS 705.1) die kantonale Baukommission (KBK). Die von der Gemeinde erteilte
Baubewilligung sei nichtig. Weiter brachte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von
Art. 28 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 44 Abs. 2 des Bau- und Zonenreglements der Gemeinde
vom 9. Mai 2006 (genehmigt durch den Staatsrat am 17. März 2010; fortan: BZR) vor.
Durch die geplanten Bohrungen würden ihre Fassungen gefährdet. Sie habe ein Partei-
gutachten erstellen lassen, welches das Gefährdungspotential darlege (Verschmutzung
des Grundwassers/der Fassung "xxx", Absenkung des Grundwasserspiegels, Vermi-
schung zweier Aquifere). Ihr Eigentum könne nur durch die Verweigerung der von der
Beschwerdegegnerin beantragten Bewilligung geschützt werden. Die Beschwerdeführe-
rin kritisierte weiter, dass der Staatsrat die Baubewilligung der Gemeinde ergänzt habe,
da die Baubewilligung nur die Sondierbohrungen betreffe. Der Staatsrat habe jedoch
nicht ausgeführt, ob sich dieser Fehler der Gemeinde auf die Kosten und die Parteient-
schädigung auswirke, was zwingend sei; der Entscheid müsse aus diesem Grund auf-
gehoben werden. Die Beschwerdeführerin rügte überdies, dass der Staatsrat auf die
Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a der Gewässerschutzver-
ordnung vom 28. Oktober 1998 (GSchV; SR 814.201) nur oberflächlich eingegangen sei.
Die Sondierbohrungen seien als Anlage zu qualifizieren. Anlagen, die eine besondere
Gefahr für Gewässer darstellten, dürften im Gewässerschutzbereich Au jedoch nicht er-
stellt werden. Ausserdem machte die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 43
Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Schutz der Gewässer vom 24. Januar 1991 (Ge-
wässerschutzgesetz, GSchG; SR 814.20) geltend. Die geplanten Bohrungen könnten
die Vermischung des "xxx-Aquifers" und des "yyy-Aquifers" verstärken. Der Staatsrat
verkenne, dass dabei bereits eine Beeinträchtigung des Grundwassers unzulässig sei.
Die Beschwerdeführerin machte des Weiteren eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Ver-
ordnung des Eidgenössischen Departements des Innern EDI über die Getränke vom 16.
Dezember 2016 (SR 817.022.12) geltend. Der Staatsrat habe die Verordnung zu Un-
recht nicht berücksichtigt. Die Gemeinde bzw. die KBK habe ihre Koordinationspflicht
verletzt, was der Staatsrat nicht beachtet habe. Schliesslich rügte die Beschwerdeführe-
rin eine Verletzung von Art. 10a Abs. 1 und 2 des Bundesgesetzes über den Umwelt-
schutz vom 7. Oktober 1983 (USG; SR 814.01) und machten geltend, es hätte eine Um-
weltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen.
D. Am 4. März 2020 beantragte der Staatsrat die vollumfängliche und kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde, verwies auf den angefochtenen Entscheid und verzichtete
auf eine Stellungnahme.
E. Am 5. März 2020 reichte die Y _________ AG (Beschwerdegegnerin) eine Vernehm-
lassung ein und beantragte, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei
sie vollumfänglich abzuweisen, und es sei der Beschwerde die aufschiebende Wirkung
zu entziehen. Die Beschwerdegegnerin machte betreffend rechtliches Gehörs geltend,
die fraglichen Akten seien der Beschwerdeführerin zugestellt worden und diese habe
sich dazu äussern können. Sofern überhaupt eine Verletzung des rechtlichen Gehörs
stattgefunden habe, sei diese von der Vorinstanz geheilt worden, was aus Gründen der
Prozessökonomie auch geboten sei. Ein wirtschaftliches Interesse der Gemeinde, wel-
ches bei jedem Bauvorhaben vorliege, sei nicht ausreichend, um einen Interessenkon-
flikt i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BauG zu begründen. Da die Gemeinde grundsätzlich Baubewilli-
gungsbehörde sei und ihr allgemeine Entscheidungsgewalt zukomme, wäre die erteilte
Baubewilligung ohnehin nicht nichtig. Ausserdem betreffe die Baubewilligung nur die
sehr kostspieligen Sondierbohrungen, weshalb kurzfristig weniger Gewinn bei der Be-
schwerdegegnerin und damit weniger Steuereinnahmen bei der Gemeinde zu erwarten
seien. Die Beschwerdeführerin führe nicht aus, inwiefern der hydrogeologische Bericht
unzutreffend oder ungenügend sein solle. Gewisse Risiken aus gewässerschutzrechtli-
cher Sicht bestünden bei sämtlichen Bohrungen. Zudem habe die kantonale Dienststelle
für Umwelt im Rahmen der gewässerschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 19 Abs.
2 GSchG das Baugesuch eingehend geprüft. Der hydrogeologische Bericht sehe zahl-
reiche Massnahmen vor, um eine Verunreinigung oder eine Absenkung des Grundwas-
sers zu verhindern; eine Gefährdung könne praktisch ausgeschlossen werden. Die von
der Beschwerdeführerin zitierte Expertise behandle nur die bei jeder Bohrung bestehen-
den theoretischen Risiken. Es sei nicht erkennbar, weshalb beim vorliegenden Projekt
eine höhere Gefährdung als bei anderen Bohrungen bestehen sollte. Würde diese Ex-
pertise zur Begründung einer Gefährdung gemäss Art. 28 BauG ausreichen, so könnten
im ganzen Kanton keine Sondierbohrungen mehr durchgeführt werden. Schliesslich sei
nicht ersichtlich, inwiefern sich die Vorinstanz aufgrund der vorgenommenen Präzisie-
rung der Baubewilligung in Bezug auf die Kostenliquidation hätte äussern müssen. Die
Beschwerdeführerin sei nach wie vor die unterliegende Partei und habe die Kosten zu
tragen. Eine Verletzung von Art.31 GSchV sei nicht ersichtlich. Die zuständige Fachbe-
hörde habe die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Anlagen, welche der Trink-
wassernutzung dienten, seien sogar in der Wasserschutzzone S1 möglich. Das Bauvor-
haben befinde sich in der Wasserschutzzone S3 und dem Gewässerschutzbereich Au,
wo ein breiteres Spektrum von Anlagen zulässig sei. Die Sondierbohrungen zur Erstel-
lung von Fassungsbrunnen müssten zulässig sein, die Erschliessung von Quellen wäre
sonst generell nicht mehr möglich. Das Projekt verstosse nicht gegen Art. 43 Abs. 3
GSchG, da bereits eine natürliche Vermischung des "Tal-Aquifers" und des "Mineralwas-
ser-Aquifers" bestehe und eine allfällige (bestrittene) weitere Vermischung durch die
Bohrungen weder die Qualität noch die Menge des Grundwassers beeinträchtigen
würde. Die Koordinationspflicht betreffe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
nur untrennbar miteinander verbundene Rechtsfragen, was bei der Getränke-Verord-
nung und der Baubewilligung nicht der Fall sei. Die Einhaltung der Lebensmittelgesetz-
gebung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens. Weder seien die beste-
henden Fassungsbrunnen UVP-pflichtig gewesen, noch werde eine UVP-Pflicht durch
die geplanten neuen Brunnen begründet. Das Bauvorhaben erfülle alle gesetzlichen Vor-
gaben, der Staatsrat habe die Baubewilligung der Gemeinde zu Recht bestätigt.
F. Am 16. März 2020 beantragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde, verwies auf ihre bisherigen Eingaben und verzichtete auf eine Stellungnahme.
G. Am 19. März 2020 ersuchte die Beschwerdegegnerin um einen Entscheid über ihr
Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde bis am 27. März 2020.
Das Kantonsgericht wies das Gesuch um Entzug der aufschiebenden Wirkung am 27.
März 2020 ab (Urteil A2 20 26).
H. Am 23. April 2020 replizierte die Beschwerdeführerin und hielt an ihren Rechtsbe-
gehren fest. Sie legte dar, sie befürchte, dass die Vermischung der beide Aquifere nicht
natürlichen Ursprungs sei, sondern durch die in den Jahren 2008 bis 2014 von der Be-
schwerdegegnerin durchgeführten Bohrungen verursacht worden sei. Bereits die Son-
dierbohrung "xxx" der Beschwerdegegnerin sei misslungen, sie befürchte ein erneutes
Misslingen der nun geplanten Bohrung. Es sei entgegen der Ansicht der Beschwerde-
gegnerin unklar, ob eine Gefährdung des Grundwassers bei Einhaltung der Schutzmas-
snahmen ausgeschlossen werden könne. Die Fassungsbrunnen seien in unmittelbarer
Nähe zur Abfüllanlage der Beschwerdegegnerin geplant, die neu gefassten Quellen wür-
den quasi identische Gesamtmineralisationen aufweisen. Das neu gefasste Wasser
könne sich folglich nicht vom bisher geförderten absetzen und dürfe deshalb gemäss der
Verordnung über die Getränke nicht unter einem neuen Markennahmen als Mineralwas-
ser in den Handel gebracht werden; es bestehe sehr wohl ein Sachzusammenhang. Aus
den Aussagen der Beschwerdegegnerin im B _________ vom 13. November 2018 gehe
hervor, dass der Schwellenwert von 10 Mio. m3 überschritten werde, weshalb eine UVP
durchgeführt werden müsse.
I. Die Beschwerdegegnerin duplizierte am 25. Mai 2020 und hielt an ihren Rechtsbe-
gehren fest. Die angesprochene Sondierbohrung "xxx" stehe in keinem Zusammenhang
mit der vorliegend zu beurteilenden Bohrung und sei nicht von der C _________ AG
durchgeführt worden, welche die Fassung "xx1" erstellt habe. Probebohrungen würden
den Gewinn der Beschwerdegegnerin und damit die Steuereinnahmen der Gemeinde
kurzzeitig schmälern, was für die Widerlegung des geltend gemachten Interessenkon-
flikts relevant sei. Die Beschwerdegegnerin wiederholte, eine Gefährdung des Grund-
wassers sei durch die vorgesehenen Schutzmassnahmen praktisch ausgeschlossen. Es
sei an der Beschwerdegegnerin, zu beurteilen, ob die Erschliessung neuer Quellen wirt-
schaftlich notwendig sei. Bei der Gewinnung und Vermarktung von Mineralwasser halte
sie sich an die gesetzlichen Vorgaben. Die Einhaltung der Lebensmittelgesetzgebung
sei im Übrigen nicht Gegenstand des Verfahrens. In der Beschwerde habe die Be-
schwerdeführerin die hohe Spannbreite bei der Gesamtmineralisation selbst zugegeben.
Für den Schwellenwert von 10 Mio. m3 sei das tatsächliche Entnahmevolumen relevant,
welches nur 1 Mio. m3 betrage und nicht eine theoretisch mögliche Kapazitätserhöhung.
Die Befürchtungen der Beschwerdeführerin betreffend Verunreinigung des Grundwas-
sers, Absenkung des Grundwasserspiegels und Vermischung der Aquifere seien unbe-
gründet.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die
Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsentscheids, und als
Eigentümerin von nahe der Bauparzellen liegenden Parzellen und Fassungsbrunnen,
durch diesen berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder
Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte
Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48
VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel die von ihr eingereichten Doku-
mente, die Edition der Akten der Vorinstanz und die Edition der Unterlagen zur misslun-
genen Sondierbohrung "xxx" durch die Beschwerdegegnerin.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145
I 167 E. 4.1; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2; 127 I 54 E 2b; 124 I 241 E. 2). Das
Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlos-
sen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende
Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Be-
weiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere
Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140
E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153
und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn eine Beweisführung über einen nicht rechtlich re-
levanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG;
BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinweisen; Urteil des Bun-
desgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 124 I
274 E. 5b; 122 II 464 E. 4a; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153,
154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin sowie die von der Be-
schwerdegegnerin eingereichten Belege zu den Akten genommen. Am 4. März 2020 hat
der Staatsrat die Akten der Gemeinde (S. 1 - 103) und des Verwaltungsbeschwerdever-
fahrens (S. 104 - 307) hinterlegt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheid-
relevanten Sachverhaltselemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen
zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt un-
ter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an,
weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage än-
dern. Deshalb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere die Edition zusätz-
licher Unterlagen (siehe unten E. 6.6) - verzichtet.
4. Die Beschwerdeführerin rügt vorab eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29
Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April
1999 [BV; SR 101]; Art. 19 VVRG). Der Staatsrat habe festgestellt, dass die Gemeinde
das rechtliche Gehör verletzt habe, weil sie der Beschwerdeführerin den Synthesebericht
nicht zugestellt habe. Diese Verletzung wiege entgegen der Ansicht des Staatsrats so
schwer, dass sie nicht geheilt werden könne. Der angefochtene Entscheid müsse bereits
aus diesem Grund aufgehoben werden.
4.1 Eine nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann
ausnahmsweise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält,
sich vor einer Rechtsmittelinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt wie auch die
Rechtslage frei überprüfen kann (BGE 145 I 167 E. 4.4; 137 I 195 E. 2.3.2; Alain Griffel,
in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 38 zu § 8 VRG). Unter dieser
Voraussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf und damit zu unnötigen Verzögerungen führen würde,
die mit dem der Anhörung gleichgestellten Interesse der betroffenen Partei an einer be-
förderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (BGE 142 II 218 E. 2.8.1;
137 I 195 E. 2.3.2; 132 V 387 E. 5.1; 116 V 187 E. 3d; 116 Ia 94 E. 2; Urteile des Bun-
desgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5; 8C_792/2016 vom 24. Oktober
2017 E. 3.2; 1C_184/2016 vom 14. November 2016 E. 2.4.1 und 2P.61/2001 vom 18.
Juni 2001 E. 3.b.cc). Die Heilung einer Gehörsverletzung ist ausserdem nur dann zuläs-
sig, wenn der Standpunkt des Betroffenen trotz des Verfahrensmangels hinreichend ein-
gebracht werden kann und diesem daraus kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann,
in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. A., 2014, Art. 29 BV N. 60).
4.2 Der Staatsrat hat erwogen, dass die Gemeinde das rechtliche Gehör verletzt habe,
indem sie der Beschwerdeführerin im Einspracheverfahren die Stellungnahme der Be-
schwerdegegnerin nicht zu Kenntnis gebracht habe (E. 4.3 des angefochtenen Ent-
scheids). Es rechtfertige sich jedoch aus prozessökonomischen Gründen nicht, die An-
gelegenheit an die Gemeinde zurückzuweisen: Sowohl die genannte Stellungnahme
vom 11. April 2019 als auch die Vormeinungen der kantonalen Instanzen inklusive Syn-
these vom 12. März 2019 befänden sich in den Akten, welche der Beschwerdeführerin
am 22. August 2019 zur Einsicht zugestellt worden seien. Die Beschwerdeführerin habe
sich anschliessend in ihren Repliken eingehend zu diesen Dokumenten äussern können.
Dem Staatsrat komme betreffend die von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Rügen
dieselbe Kognition zu wie der Gemeinde, weshalb die Verletzung des rechtlichen Gehörs
geheilt werde (E. 4.4 des angefochtenen Entscheids).
4.3 Sowohl die Stellungnahme der Beschwerdegegnerin vom 11. April 2019 (S. 75 ff.)
als auch die Vormeinungen der kantonalen Dienststellen und der Synthese-Bericht des
kantonalen Bausekretariats (fortan: KBS) befinden sich bei den Akten der Gemeinde (S.
57 ff. und 68 f.), welche am 19. August 2019 bei der Dienststelle für innere und kommu-
nale Angelegenheiten (DIKA) eingereicht worden sind (S. 232 ff.). Der Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin hat am 20. August 2019 um Akteneinsicht ersucht (S. 246 f.). Am
zur Einsicht zugestellt (S. 248). Die Beschwerdeführerin hat sich anschliessend in einer
Replik zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin (S. 262 ff.) und in einer Replik zur
Vernehmlassung der Gemeinde (S. 251 ff.) umfassend geäussert. Aus den Akten geht
demnach hervor, dass die Beschwerdeführerin im Verwaltungsbeschwerdeverfahren
Einsicht in die vollständigen Akten der Gemeinde erhalten hat und anschliessend ihren
Standpunkt hinreichend hat einbringen können. Die Beschwerdeführerin macht nicht gel-
tend, dass ihr aus dem mangelhaften kommunalen Einspracheverfahren ein Nachteil
erwachsen ist und ein solcher ist auch nicht erkennbar. Dass der Staatsrat die Verlet-
zung des rechtlichen Gehörs als geheilt betrachtet und auf eine Rückweisung der Ange-
legenheit an die Gemeinde aus prozessökonomischen Gründen verzichtet hat, ist nicht
zu beanstanden: Dieses Vorgehen entspricht der bundesgerichtlichen Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre zur Heilung einer Verletzung des rechtlichen Gehörs (siehe
oben E. 4.1); eine Rückweisung an die Gemeinde hätte einen mit dem Beschleunigungs-
gebot nicht zu vereinbarenden prozessualen Leerlauf dargestellt.
4.4 Weiter macht die Beschwerdeführerin geltend, der Staatsrat habe sich betreffend
die geltend gemachte Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG bzw. Art. 44 Abs. 2 BZR nicht
mit der Gefährdungslage auseinandergesetzt, obwohl die Beschwerdeführerin anhand
zweier Beispiele die Fragilität des Areals dargelegt habe (Nitratbelastung der Fassung
"B" in den Jahren 1994 - 2000 und bakteriologische Verunreinigung der Fassung "xxx"
im Jahr 2012). Der Staatsrat sei seiner Begründungspflicht nicht nachgekommen, insbe-
sondere was die Rüge angehe, der hydrogeologische Bericht müsse von einem unab-
hängigen Büro erstellt werden.
4.5 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst unter anderem auch die Verpflichtung der Behörde, ihren Ent-
scheid zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der
Behörde verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt, und muss so abgefasst sein, dass der Betroffene
die Tragweite des Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die hö-
here Instanz weiterziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunk-
ten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerle-
gen (vgl. zum Ganzen BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 III 28 E. 3.2.4; 136
I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3; 123 I 31 E. 2c).
4.6 Der Staatsrat hat sich in den Erwägungen 6.1 und 6.2 des angefochtenen Ent-
scheids mit den in Art. 28 BauG statuierten Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene
von Bauten, Anlagen und Baustellen auseinandergesetzt. In Erwägung 6.3 führt er aus,
dass der hydrogeologische Bericht der D _________ AG schlüssig und nachvollziehbar
sei. Dass die D _________ AG seit Jahren für die Beschwerdegegnerin Berichte ver-
fasse, vermöge noch keine Voreingenommenheit zu begründen. Die Gesuchstellerin sei
gemäss Art. 32 Abs. 3 GSchV verpflichtet, die für eine gewässerschutzrechtliche Bewil-
ligung notwendigen Unterlagen beizubringen, wozu auch hydrogeologische Abklärungen
gehörten. Es sei weder an der Dienststelle für Umweltschutz noch an der Gemeinde,
diese Abklärungen in Auftrag zu geben. Der von der Beschwerdeführerin eingereichte
Bericht der E _________ AG sei verglichen mit dem Bericht der D _________ AG theo-
retischer Natur und stütze sich nicht auf erhobene Daten. Daraus würden keine über die
allgemeinen, bei jeder Bohrung bestehenden theoretischen Risiken hinausgehende kon-
krete Risiken hervorgehen. Der Staatsrat verweist sodann auf die in der gewässer-
schutzrechtlichen Bewilligung enthaltenen Auflagen und Bedingungen (E. 6.4) und stellt
klar, dass nur die Sondierbohrungen bewilligt werden, und für die Erstellung der Fas-
sungsbrunnen ein neues Gesuch eigereicht werden muss (E. 6.5). Er kommt zum
Schluss, dass sich keine weiteren Schutzmassnahmen aufdrängen würden und keine
Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG bzw. Art. 44 Abs. 2 BZR vorliege (E. 6.6).
4.7 Der Staatsrat hat sich mit der gerügten Rechtsverletzung ausführlich auseinander-
gesetzt. Er hat ausreichend begründet, weshalb er keine zusätzlichen hydrogeologi-
schen Abklärungen angeordnet und keine Verletzung der angerufenen Bestimmungen
erkannt hat. Er ist nicht verpflichtet gewesen, jedes einzelne Vorbringen der Beschwer-
deführer ausdrücklich zu widerlegen.
4.8 Nach dem Gesagten kommt das Kantonsgericht zum Schluss, dass der Staatsrat
den Anspruch der Beschwerdeführerin auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die Gemeinde befinde sich gemäss Art. 2
Abs. 3 BauG in einem Interessenkonflikt. Die Gemeinde sei gemäss Art. 7 und Art. 4
Abs. 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte
vom 28. März 1990 (kWRG; SGS/VS 721.8) Konzessionsverleiherin und Entschädi-
gungsbegünstigte. Im Vergleich zu Baubewilligungen für Ein- und Mehrfamilienhäuser
könne die Gemeinde ungleich höhere Steuereinnahmen und zusätzlich Entschädigun-
gen für die Konzession erwarten. Zuständig für die Bewilligungserteilung sei deshalb die
kantonale Baukommission. Die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung sei nichtig.
Die Beschwerdegegnerin erwidert, der Staatsrat habe zu Recht ausgeführt, dass ein
wirtschaftliches Interesse der Gemeinde, welches bei jedem Bauvorhaben vorliege, nicht
ausreichend sei, um einen Interessenkonflikt i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BauG zu begründen.
Ausschlaggebend für die Frage, ob sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt be-
finde, könne nicht die Höhe der zu erwartenden Einnahmen sein. Art. 2 Abs. 3 BauG
könne nicht so weit gehen, dass Konzessionen erfasst seien. Selbst wenn ein Interes-
senkonflikt vorliegen würde, sei die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung nicht als
nichtig zu betrachten, da die Gemeinde grundsätzlich Baubewilligungsbehörde sei und
ihr somit allgemeine Entscheidungsgewalt zukomme. Zudem wäre der Staatsrat auch
für die Beurteilung einer Beschwerde gegen eine Baubewilligung der KBK zuständig, der
angefochtene Entscheid müsse auch aus diesem Grund nicht aufgehoben werden. Aus-
serdem betreffe die Baubewilligung nicht die Fassungsbrunnen, sondern nur die Son-
dierbohrungen, welche nicht zu Mehreinnahmen der Gemeinde führen würden. Im Ge-
genteil seien kurzfristig Mindereinnahmen zu erwarten, da die Probebohrungen sehr
kostspielig seien, was zu weniger Gewinn bei der Beschwerdegegnerin und damit weni-
ger Steuereinnahmen bei der Gemeinde führe.
5.1 Der Staatsrat hat betreffend Art. 2 Abs. 3 BuG auf seine Botschaft zum BauG ver-
wiesen und festgehalten, dass die Gemeinde weder Gesuchstellerin noch Eigentümerin
des Baugrundstücks sei und auch nicht durch ein anderes dingliches Recht am Bauvor-
haben beteiligt sei. Einzig aufgrund eines wirtschaftlichen Interesses der Gemeinde ei-
nen Interessenkonflikt anzunehmen gehe zu weit und sei vom Gesetzgeber nicht gewollt
(E. 5.1 f. des angefochtenen Entscheids).
5.2 Der Gemeinderat ist für Bauvorhaben innerhalb der Bauzonen zuständig, insbeson-
dere in Gewerbezonen (Art. 2 Abs. 1 lit. c BauG). Die KBK ist für Bauvorhaben zuständig,
bei denen sich die Gemeinde in einem Interessenkonflikt befindet, insbesondere, weil
sie Eigentümerin des Grundstücks ist oder durch ein anderes dingliches Recht am Bau-
vorhaben beteiligt ist (Art. 2 Abs. 3 BauG).
In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die Erstellung und die Änderung von
Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegungen und ähnliche Arbeiten einer
kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefährden können (Art. 19 Abs. 2
GSchG). Gemäss Art. 34 Abs. 1 des kantonalen Gewässerschutzgesetzes vom 16. Mai
2013 (kGSchG; SGS/VS 814.3) werden kantonale Bewilligungen und Sondergenehmi-
gungen für wassergefährdende Anlagen und Tätigkeiten durch die Dienststelle erteilt.
Für die Gewässerschutzzone S2 und das Grundwasserschutzareal werden diese durch
das Departement erteilt. Die kantonale Bewilligung für eine Wasserentnahme aus einem
oberirdischen oder unterirdischen Gewässer wird durch das Departement erteilt, nach-
dem die Entnahme öffentlich aufgelegt worden ist und insbesondere die für die Energie,
die Wasserkraft, den Wasserbau, die Fischerei, die Wildtiere, die Natur und die Land-
wirtschaft zuständigen Dienststellen angehört worden sind (Art. 37 Abs. 1 kGSchG).
Diese Bewilligung legt für Entnahmen aus Oberflächengewässern eine Restwasser-
menge und für solche aus dem Grundwasser eine maximale Entnahmemenge fest.
5.3 Der Entscheid einer sachlich und funktionell unzuständigen Behörde leidet an einem
schwerwiegenden Mangel, der nach der Praxis einen Nichtigkeitsgrund darstellt, es sei
denn, der verfügenden Behörde komme auf dem betreffenden Gebiet allgemeine Ent-
scheidungsgewalt zu oder der Schluss auf Nichtigkeit vertrüge sich nicht mit der Rechts-
sicherheit (BGE 137 III 217 E. 2.4.3; 129 V 485 E.2.3; 127 II 32 E.3g, jeweils mit Hinwei-
sen; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
2016, N. 1105 ff.). Die Nichtigkeit eines Verwaltungsaktes ist jederzeit und von sämtli-
chen rechtsanwendenden Behörden von Amtes wegen zu beachten, sie kann auch im
Rechtsmittelweg festgestellt werden (BGE 145 IV 197 E.1.3.2; 132 II 342 E. 2.1, jeweils
mit Hinweisen; 127 II 32 E. 3g).
5.4 Das Bauvorhaben der Beschwerdegegnerin befindet sich in der Gewerbezone d.h.
in der Bauzone der Gemeinde (S. 60). Der Gemeinde kommt betreffend die Erteilung
von Baubewilligungen in der Bauzone allgemeine Entscheidungsgewalt zu (Art. 2 Abs.
1 BauG), weshalb die Annahme der Nichtigkeit wegen sachlicher und funktioneller Un-
zuständigkeit unabhängig davon, ob ein Interessenkonflikt i.S.v. Art. 2 Abs. 3 BauG vor-
liegt, nicht mit der Rechtssicherheit vereinbar ist (vgl. BGE 127 II 32 E. 3g).
5.5 Die Beschwerdegegnerin hat mit ihrem Baugesuch an die Gemeinde das ausgefüllte
Formular "Gesuch für Bohrbewilligung mit oder ohne Grundwasserentnahme" einge-
reicht, welches das kantonale Departement für Mobilität, Raumentwicklung und Umwelt
(DMRU) zur Verfügung stellt (S. 3 f. und S. 43 f.). Die Vollzugshilfe zum Gesuch für
Bohrbewilligungen der Dienststelle für Umwelt (Sektion Gewässerschutz) vom 15. März
2018 (www.vs.ch/de/web/sen/bohrbewilligung, zuletzt abgerufen am 15. Juli 2020) hält
fest, dass für Bohrarbeiten in jedem Fall eine kantonale gewässerschutzrechtliche Be-
willigung erforderlich ist (vgl. Ziff. 2.1 und 2.2 der Vollzugshilfe). Weiter wird in der Voll-
zugshilfe ausgeführt, dass das ausgefüllte Gesuchformular der zuständigen Baubehörde
zugestellt werden muss, sofern es sich nicht um reine Untersuchungsbohrungen handelt,
welche keiner öffentlichen Auflage bedürfen: Für ein Bauvorhaben innerhalb der
Bauzone ist das Gesuch an die Gemeinde zu richten, ausserhalb der Bauzone ist das
Gesuch der KBK zuzustellen (Ziff. 2.1 und 2.3). Die zuständige Baubehörde publiziert
das Baugesuch und das Bohrgesuch im Amtsblatt und legt die Gesuche während 30
Tagen öffentlich auf, anschliessend wird das Auflagedossier dem KBS zur Vernehmlas-
sung der betroffenen kantonalen Dienststellen und Ämter zugestellt (Ziff. 2.3). In der
Fussnote 2 des Gesuchformulars wird ausserdem festgehalten, dass innerhalb der
Bauzone die Gemeinde für die Kontrolle der fachgerechten Ausführung von Bohrarbei-
ten zuständig ist, sofern sie nicht selber Gesuchstellerin ist.
5.6 Die Zuständigkeiten und das Verfahren für die Erteilung von Bewilligungen für Boh-
rungen zwecks Inbetriebnahme von Anlagen zur Entnahme von Grundwasser werden
durch das kGSchG und die genannte Vollzugshilfe klar geregelt. Demnach bleibt inner-
halb der Bauzone die Gemeinde die für die Erteilung der Baubewilligung und die Baupo-
lizei zuständige Behörde, sofern die Gemeinde nicht selbst Gesuchstellerin ist. Diese
spezialgesetzliche Regelung geht der allgemeineren baurechtlichen Bestimmung von
Art. 2 Abs. 3 BauG vor, aus dem Verfügungsrecht der Gemeinden über die Grundwasser
gemäss Art. 4 Abs. 2 kWRG und der Befugnis der Gemeinden, Wasserrechtskonzessi-
onen zu verleihen (Art. 7 und Art. 9 Abs. 2 kWRG), kann folglich kein Interessenkonflikt
i.S. v. Art. 2 Abs. 3 BauG hergeleitet werden.
5.7 Nach dem Gesagten ist die von der Gemeinde erteilte Baubewilligung weder nichtig
noch hätte sie vom Staatsrat gestützt auf Art. 2 Abs. 3 BauG aufgehoben werden müs-
sen; die Rüge ist unbegründet.
6. Weiter bringt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG i.V.m.
Art. 44 Abs. 2 BZR vor. Durch die geplanten Bohrungen würden ihre bestehenden Fas-
sungen gefährdet. Sie habe anhand zweier Beispiele die Fragilität des Areals dargelegt
(Nitratbelastung der Fassung "xxx" in den Jahren 1994 - 2000 und bakteriologische Ver-
unreinigung der Fassung "xxx" im Jahr 2012). Die Beschwerdegegnerin habe bis heute
keinen Nachweis erbracht, dass das Eigentum der Beschwerdeführerin nicht gefährdet
werde. Selbst der von der Beschwerdegegnerin vorgelegte hydrogeologische Bericht
gehe von einer heiklen Situation im fraglichen Perimeter und einer gewissen Verschmut-
zungsgefährdung für das Grundwasser während der Bauphase aus. Der Fassungsbrun-
nen "xxx" der Beschwerdeführerin könnte nicht mehr für die Mineralwasserproduktion
genutzt werden, falls beim Einsatz der Baumaschinen wassergefährdende Stoffe aus-
laufen würden. Durch die Grundwasserentnahme bestehe zudem das Risiko, dass der
Grundwasserspiegel weiträumig und langfristig abgesenkt werde. Bereits aufgrund des
im Bericht dargelegten Gefährdungspotentials hätten von der Beschwerdegegnerin ge-
mäss Art. 30 Abs. 3 BauV zusätzliche Unterlagen, insbesondere betreffend die Sicher-
heitsvorkehrungen, verlangt werden müssen. Die Beschwerdeführerin habe von der
E _________ AG ein eigenes Parteigutachten erstellen lassen, dem der Staatsrat zu
Unrecht die praktische Relevanz abgesprochen habe. Das genannte Gutachten lege das
Gefährdungspotential dar, insbesondere die Gefahr der Vermischung zweier ursprüng-
lich getrennter Aquifere, was gegen das GSchG verstosse. Die Bohrungen könnten sich
zudem negativ auf die Ergiebigkeit der bestehenden Fassungen und den Chemismus
des geförderten Mineralwassers auswirken. Im besagten Perimeter sei schon die Son-
dierbohrung "xxx" misslungen. Das Eigentum der Beschwerdeführerin könne nur
dadurch geschützt werden, indem der Beschwerdegegnerin keine Bewilligung zur Boh-
rung erteilt werde.
Die Beschwerdegegnerin erwidert, sie habe als Baurechtnehmerin und Betreiberin der
bestehenden Fassungsbrunnen selbst ein grosses Interesse daran, dass es nicht zu
Verunreinigungen oder anderweitigen Gefährdungen der Gewässer komme. Erhöhte
Nitratwerte seien ein Indikator für schlechte Einflüsse aus Landwirtschaft und Dünger.
Inwiefern die geplanten Sondierbohrungen Auswirkungen auf die Nitratwerte hätten, sei
allerdings nicht ersichtlich und werde auch nicht dargelegt. Die von den Beschwerdefüh-
rern vorgebrachte mikrobiologische Verunreinigung des Brunnens "xxx" sei einzig durch
eine Infiltration von Oberflächenwasser verursacht worden und habe keinen Zusammen-
hang mit Bohrungen gehabt. Die Beschwerdeführerin führe nicht aus, inwiefern der hyd-
rogeologische Bericht unzutreffend oder ungenügend sein solle. Gewisse Risiken aus
gewässerschutzrechtlicher Sicht bestünden bei sämtlichen Bohrungen. Dass die Be-
schwerdeführerin seit Jahren mit der D _________ AG zusammenarbeite, sei als Vor-
und nicht als Nachteil zu werten, da diese die hydrogeologischen Verhältnisse vor Ort
besonders gut kenne. Zudem habe die kantonale Dienststelle für Umwelt im Rahmen
der grundwasserschutzrechtlichen Bewilligung gemäss Art. 19 Abs. 2 GSchG das Bau-
gesuch eingehend geprüft. Die Bohrungen würden im schonenden Spülbohrverfahren
durchgeführt, wobei die Erschütterungen nur im Umkreis von wenigen Metern zu spüren
seien und die Risiken auf ein Minimum reduziert würden. Die mit den Bohrungen beauf-
tragte C _________ AG sei eine ausgewiesene Spezialistin und verfüge über sehr viel
Erfahrung, sie habe bisher die Bohrungen für die Beschwerdegegnerin einwandfrei
durchgeführt. Der hydrogeologische Bericht sehe zahlreiche Massnahmen vor, um eine
Verunreinigung oder eine Absenkung des Grundwassers zu verhindern; eine Gefähr-
dung könne praktisch ausgeschlossen werden. Die von der Beschwerdeführerin zitierte
Expertise der E _________ AG behandle nur die bei jeder Bohrung bestehenden theo-
retischen Risiken. Es sei aus dem Bericht nicht erkennbar, weshalb beim vorliegenden
Projekt eine höhere Gefährdung als bei anderen Bohrungen bestehen sollte. Die Beden-
ken der Beschwerdeführerin betreffend Vermischung der beiden Aquifere seien unbe-
gründet. Auch die übrigen Gefährdungsbilder würden einer Bewilligungserteilung nicht
entgegenstehen. Würde der von der Beschwerdeführerin vorgelegte Bericht zur Begrün-
dung einer Gefährdung gemäss Art. 28 BauG ausreichen, so könnten im ganzen Kanton
keine Sondierbohrungen mehr durchgeführt werden.
6.1 Bauten und Anlagen müssen den anerkannten Regeln der Baukunde entsprechen
(Art. 28 Abs. 1 BauG). Sie müssen den Anforderungen an den Brandschutz sowie den
gesundheits- und gewerbepolizeilichen Anforderungen entsprechen. Bauten und Anla-
gen dürfen gemäss Art. 28 Abs. 2 BauG die Sicherheit und Gesundheit von Personen
nicht gefährden und das Eigentum Dritter nicht beeinträchtigen. Bauherren und ihre Auf-
tragnehmer sind für die Einhaltung der Vorschriften und der anerkannten Regeln der
Baukunde verantwortlich (Art. 28 Abs. 3 BauG). Arbeiterunterkünfte, Verpflegungsört-
lichkeiten, Baustelleneinrichtungen und alle Aktivitäten im Zusammenhang mit Bauvor-
gängen müssen den Anforderungen an die Hygiene und an die Unfallverhütung entspre-
chen (Art. 28 Abs. 4 BauG). Art. 44 BZR wiederholt den Inhalt von Art. 28 BauG, die
Bestimmung stellt keine zusätzlichen Anforderungen an die Sicherheit und Hygiene von
Bauten, Anlagen und Baustellen.
6.2 Der Staatsrat hat ausgeführt, dass Art. 28 Abs. 2 BauG ein allgemeines Gefähr-
dungsverbot enthalte und verweist dazu auf die Botschaft des Staatsrats zum Baugesetz
(E. 6.1 des angefochtenen Entscheids). Er hält weiter fest, dass sich die Dienststelle für
Umwelt und die Gemeinde auf den Bericht der D _________ AG hätten stützen dürfen.
Die Tatsache, dass dieses Ingenieurbüro seit Jahren für die Beschwerdegegnerin Be-
richte verfasse, vermöge alleine keine Voreingenommenheit zu begründen. Der Bericht
sei schlüssig und nachvollziehbar. Art. 32 Abs. 3 GSchV verpflichte die Gesuchstellerin,
die für die gewässerschutzrechtliche Bewilligung notwendigen Unterlagen beizubringen,
wozu auch die hydrogeologischen Abklärungen gehörten. Es sei weder an der Ge-
meinde noch an der Dienststelle, diese Abklärungen in Auftrag zu geben. Der Bericht
der E _________ AG sei theoretischer Natur und stütze sich im Vergleich mit dem Be-
richt der D _________ AG nicht auf erhobene Daten ab. Aus dem Bericht der
E _________ AG gingen keine für den konkreten Fall bestehenden Risiken hervor, wel-
che über die allgemeinen, bei jeder Bohrung bestehenden theoretischen Risiken hinaus-
gehen würden (E. 6.3 des angefochtenen Entscheids). Der Staatsrat führt weiter in Er-
wägung 6.4 aus, dass die von den kantonalen Amtsstellen festgelegten Bedingungen
integrierender Bestandteil der Bewilligung seien und verweist insbesondere auf die im
Anhang der Bohrbewilligung enthaltenen Bedingungen und Auflagen. Der Staatsrat
kommt zum Schluss, dass keine Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG bzw. Art. 44 Abs.
2 BauG vorliege (E. 6.6 des angefochtenen Entscheids): Gemäss dem Bericht der
D _________ AG könne eine Gefährdung des Grundwassers nahezu ausgeschlossen
werden, sofern die im Bericht erwähnten Massnahmen umgesetzt würden. Die Bewilli-
gung sei an zahlreiche Bedingungen geknüpft, damit die Sondierbohrungen nach den
Regeln der Baukunde umgesetzt würden. Es würden sich keine weiteren Massnahmen
aufdrängen, um das Eigentum der Beschwerdeführerin zu schützen.
6.3 Die Beschwerdeführerin beruft sich auf die Expertise der E _________ AG vom 23.
Mai 2019, welche potentielle Gefährdungen durch die geplanten Sondierbohrungen be-
nennt (S. 160 ff.). Die grösste Gefährdung bestehe in einer irreversiblen Verbindung
zweier getrennter Aquifere. Zudem könne es im "yyy-Aquifer" zu hydraulischen Druck-
veränderungen kommen, welche sich negativ auf die Ergiebigkeit der Fassungen oder
die Mineralwasserzusammensetzung auswirken könne. Es bestehe zudem die Gefahr
einer Grundwasserverunreinigung bei unsachgemässem Umgang mit wassergefährden-
den Flüssigkeiten auf der Baustelle oder im Bohrloch. In der Expertise wird zudem die
Befürchtung geäussert, die künftigen neuen Fassungsbrunnen könnten zu qualitativen
und quantitativen Veränderungen führen: Der Chemismus des in den bestehenden Brun-
nen geförderten Mineralwassers könne verändert werden und es könne zu einer Absen-
kung des Grundwasserspiegels kommen.
6.4 Die Dienststelle für Umweltschutz hat die Bohrbewilligung (gewässerschutzrechtli-
che Bewilligung) nur für vier destruktive Sondierbohrungen von 30 - 60 m Tiefe und für
Pumpversuche erteilt, für die Erstellung der definitiven Fassungsbrunnen muss ein
neues Baugesuch eingereicht werden (S. 58 f. und 36 ff.). Der Staatsrat hat festgehalten,
dass die Gemeinde nur die Sondierbohrungen bewilligen könne, da einzig für diese eine
Bohrbewilligung erteilt werde (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids). Die von der Be-
schwerdeführerin bzw. in der Expertise vorgebrachte potentielle Gefährdung durch die
neuen Fassungsbrunnen (veränderter Chemismus in den bestehenden Fassungen, Ab-
senkung des Grundwasserspiegels) wird gestützt auf die durch die Sondierbohrungen
und Pumpversuche gewonnen Erkenntnisse im Rahmen des neuen Bewilligungsverfah-
rens zu beurteilen sein.
6.5 Bei der von der Beschwerdeführerin eingereichten Expertise handelt es sich um ein
von ihr in Auftrag gegebenes Privatgutachten. Die Parteien sind im Verwaltungsbe-
schwerde- und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren berechtigt, am Beweisver-
fahren teilzunehmen und Beweismittel anzubieten, jedoch ermittelt die Behörde den
Sachverhalt von Amtes wegen, ohne an die Vorbringen und Beweisanträge der Parteien
gebunden zu sein (Art. 56 Abs. 1 und Art. 80 Abs. 1 lit .d i.V.m. Art. 17 VVRG). Privat-
bzw. Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Par-
teibehauptungen beizumessen, welche der freien Beweiswürdigung des Gerichts unter-
liegen (BGE 142 II 355 E. 6; 141 IV 369 E. 6.2; 141 III 433 E. 2.6, je mit Hinweisen; Karl
Spühler/Annette Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grund-
züge des internationalen Zivilprozessrechts, 9. Aufl., 2010, 10. Kapitel N. 213; Annette
Dolge, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Karl Spühler/Luca
Tenchio/Dominik Infanger (Hrsg.), 3.A., 2017, N. 17 zu Art. 183 ZPO). Nach der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung sind Privatgutachten mit Zurückhaltung zu würdigen, da
sie in der Regel nur eingereicht werden, wenn sie für den Auftraggeber günstig lauten,
und dies gilt auch, wenn das Privatgutachten durch eine erfahrene und etablierte Fach-
person erstellt wird (vgl. BGE 141 IV 369 E. 6.2). Der Privatgutachter ist nicht unabhän-
gig und unparteiisch wie der amtliche Sachverständige, sondern steht in einem Auftrags-
verhältnis zu der ihn beauftragenden privaten Partei und äussert seine Meinung, ohne
von den juristischen Entscheidungsträgern in die Pflicht genommen worden zu sein. Aus
diesen Gründen ist ein privates Gutachten, auch wenn es durch eine anerkannte Fach-
person erstellt wird, einem gerichtlich angeordneten Gutachten nicht gleichgestellt. Ein
Privatgutachten vermag deshalb die Überzeugungskraft eines gerichtlich angeordneten
Gutachtens in der Regel nicht zu erschüttern. Es kann unter Umständen aber geeignet
sein, Zweifel an der Schlüssigkeit eines Gerichtsgutachtens oder die Notwendigkeit ei-
nes zusätzlichen Gutachtens zu begründen (vgl. zum Ganzen BGE 141 IV 369 E. 6.2).
6.6 Die Bohrbewilligung der Dienststelle für Umweltschutz (gewässerschutzrechtliche
Bewilligung) für vier Sondierbohrungen und Pumpversuche enthält zahlreiche Bedingun-
gen zur Planung und obligatorischen Begleitung der Bohrungen durch einen diplomier-
ten Geologen/Hydrogeologen, diverse Bohrbedingungen und weitere Bestimmungen; es
kann hierzu auf die Erwägungen 6.4 und 7.2 des angefochtenen Entscheids verwiesen
werden. Die Dienststelle für Umweltschutz hat in ihrer positiven Vormeinung keine Be-
denken betreffend eine Verbindung des "xxx-Aquifers" und des "yyy-Aquifers" (Art. 43
Abs. 3 GSchG, siehe unten E. 8 ff.) oder eine Gefährdung der Ergiebigkeit und Wasser-
qualität der bestehenden Fassungsbrunnen durch die Sondierbohrungen geäussert. Die
von der Beschwerdeführerin angesprochenen früheren Verunreinigungen der bestehen-
den Fassungsbrunnen können nicht auf Bohrungen zurückgeführt werden (S. 127 ff.);
es kann daraus nicht abgeleitet werden, dass das betroffene Gebiet generell zu fragil
oder instabil für Bohrungen ist. Auch aus einer in der Vergangenheit misslungenen Son-
dierbohrung kann nicht auf eine Instabilität oder Fragilität des Gebiets geschlossen wer-
den: Sondier- und Probebohrungen dienen der hydrogeologischen Untersuchung und
Beobachtung des Untergrunds und des Grundwassers, es liegt in der Natur der Sache,
dass nicht jede Sondierbohrung zur erfolgreichen Erstellung eines Fassungsbrunnes
führt.
Der
Einschätzung
des
Staatsrats,
dass
aus
der
Expertise
der
E _________ AG keine für den konkreten Fall bestehenden Risiken hervorgehen, ist
zuzustimmen: Die Expertise benennt potentielle Gefährdungen, welche bei allen für die
Erstellung einer Trinkwasser- bzw. Mineralwasserbrunnenfassung notwendigen Bohrun-
gen bestehen. Sie ist nicht geeignet, die Einschätzung der kantonalen Fachbehörde zu
erschüttern, welche zum Schluss gelangt ist, dass die Sondierbohrungen unter Einhal-
tung der in der Bohrbewilligung genannten Bedingungen und Auflagen durchgeführt wer-
den können. Der Staatsrat ist mit Recht zum Schluss gelangt, dass sich keine weiteren
Massnahmen zum Schutz des Eigentums der Beschwerdeführerin aufdrängen, zumal
sich technische Fragen meist nicht abschliessend bei der Bewilligung des Baugesuchs
beurteilen lassen und es im Regelfall genügt, dass die Behörde die Einhaltung von Art.
28 BauG bei der Kontrolle der Bauausführung überwacht (vgl. dazu die korrekten Aus-
führungen des Staatsrats in E. 6.2 des angefochtenen Entscheids). Die Beschwerdefüh-
rer verlangen sodann keine zusätzlichen Sicherungsmassnahmen, sondern gestützt auf
Art. 28 Abs. 2 BauG die Verweigerung der Baubewilligung, was nur angezeigt wäre,
wenn bereits aus dem Baugesuch klar hervorginge, dass die geplante Baute nicht den
anerkannten Regeln der Baukunde entspricht, was vorliegend nicht der Fall ist. Die Rüge
der Verletzung von Art. 28 Abs. 2 BauG ist unbegründet.
7. Die Beschwerdeführerin kritisierte weiter, dass der Staatsrat auf die Rüge der Verlet-
zung von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a GSchV nur sehr oberflächlich eingegangen
sei und insbesondere offengelassen habe, ob die vier geplanten Sondierbohrungen als
Anlage zu qualifizieren seien. Die Sondierbohrungen seien als Vorstufe zur Erstellung
von neuen Fassungsbrunnen als Anlage zu qualifizieren. Anlagen, die eine besondere
Gefahr für Gewässer darstellen, dürften im Gewässerschutzbereich Au jedoch nicht er-
stellt werden. Ein Ausnahmetatbestand für die Bewilligungserteilung liege nicht vor. Die
aktuellen vier Quellen der Beschwerdegegnerin würden genügend Wasser liefern, näm-
lich zehn Mal mehr, als derzeit abgefüllt werde.
Die Beschwerdegegnerin erwidert, die Vorinstanz habe treffend ausgeführt, dass eine
Verletzung von Art.31 GSchV von vornherein nicht ersichtlich sei, weshalb sich eine
nähre Prüfung der Frage, ob es sich um eine Anlage handelt, erübrige. Die zuständige
Fachbehörde habe die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt. Anlagen, welche
der Trinkwassernutzung dienen, seien sogar in der Grundwasserschutzzone S1 möglich.
Das Bauvorhaben befinde sich in der Grundwasserschutzzone S3 und dem Gewässer-
schutzbereich Au, wo ein breiteres Spektrum von Anlagen zulässig sei. Die Sondierboh-
rungen zur Erstellung von Fassungsbrunnen müssten zulässig sein, die Erschliessung
von Quellen wäre sonst generell nicht mehr möglich. Zudem sei keine Ausnahmebewil-
ligung nötig. Die Beschwerdegegnerin sei durchaus darauf angewiesen, neue Quellen
zu erschliessen: Die bisherigen Quellen "B3" und "C" würden für die an F _________
verkauften Mineralwasser "xxx" und "G _________" genutzt. Das Wasser der Quelle "A"
könne aufgrund dessen hoher Mineralisation nur an Apotheken oder auf besonderen
Wunsch von Kunden verkauft werden, aus geschmacklichen Gründen sei es nicht als
Trinkwasser geeignet. Um neue Abnehmer zu gewinnen, müsse die Beschwerdegegne-
rin zusätzliche Mineralwassermarken auf den Markt bringen können, wofür sie neue
Quellen benötige.
7.1 Die Kantone teilen ihr Gebiet nach der Gefährdung der ober- und der unterirdischen
Gewässer in Gewässerschutzbereiche ein. Der Bundesrat erlässt die erforderlichen Vor-
schriften (Art. 19 Abs. 1 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen bedürfen die
Erstellung und die Änderung von Bauten und Anlagen sowie Grabungen, Erdbewegun-
gen und ähnliche Arbeiten einer kantonalen Bewilligung, wenn sie die Gewässer gefähr-
den können (Art. 19 Abs. 2 GSchG). In den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29)
ist eine Bewilligung nach Art. 19 Abs. 2 GSchG insbesondere für Bohrungen erforderlich
(Art. 32 Abs. 2 lit. f GSchV). Wer in den besonders gefährdeten Bereichen (Art. 29 Abs.
dort andere Tätigkeiten, die eine Gefahr für die Gewässer darstellen, ausübt, muss die
nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer treffen; ins-
besondere muss er die Massnahmen nach Anhang 4 Ziffer 2 treffen (Art. 31 Abs. 1 lit. a
GSchV). Die Behörde sorgt dafür, dass bei bestehenden Anlagen in den Gebieten nach
Absatz 1, bei denen die konkrete Gefahr einer Gewässerverunreinigung besteht, die
nach den Umständen gebotenen Massnahmen zum Schutz der Gewässer, insbeson-
dere diejenigen nach Anhang 4 Ziffer 2, getroffen werden (Art. 31 Abs. 2 lit. a GSchV).
7.2 Der Staatsrat hat dazu erwogen, die Dienststelle für Umwelt habe die gewässer-
schutzrechtliche Bewilligung an diverse Bedingungen geknüpft, welche die bei den Son-
dierbohrungen einzuhaltenden Schutzmassnahmen festlegen würden. Eine Verletzung
von Art. 31 GSchV sei nicht ersichtlich, es könne daher offenbleiben, ob die vier geplan-
ten Bohrungen überhaupt als Anlage zu qualifizieren seien. Da keine Ausnahmebewilli-
gung erteilt werde, sei zudem nicht zu überprüfen, ob ein Ausnahmetatbestand vorliege.
7.3 Die umstrittenen Sondierbohrungen sollen in der Grundwasserschutzzone S3 und
im Gewässerschutzbereich Au durchgeführt werden (S. 58 f.; Bericht Rovina +Partner
AG Ziff. 1.2, Abbildung 1). Die kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligungspflicht
knüpft nicht zwingend an den Begriff der baubewilligungspflichtigen Bauten und Anlagen
nach RPG an: Es können auch Arbeiten, Veranstaltungen oder dergleichen im Sinne
von Art. 19 Abs. 2 GSchG bewilligungspflichtig sein, die nicht auf Dauer ausgelegt sind
(Arnold Brunner, in: Peter Hettich/Luc Jansen/Roland Norer [Hrsg.], Kommentar zum
Gewässerschutzgesetz und zum Wasserbaugesetz, St. Gallen/Sion/Luzern, 2016, Art.
19 GSchG N. 18). Bohrungen im Gewässerschutzbereich Au benötigen unbestritten eine
gewässerschutzrechtliche Bewilligung (Art. 19 Abs. 2 GSchG; Art. 32 Abs. 2 lit. f i.V.m.
Art. 29 Abs. 1 lit. a GSchV). Gemäss der Vollzugshilfe der Dienststelle für Umwelt (siehe
oben E. 5.5) ist für alle Bohrarbeiten im Kanton Wallis (auch in den übrigen Bereichen
üB; vgl. Art. 29 Abs. 1 GSchV) eine kantonale gewässerschutzrechtliche Bewilligung er-
forderlich. Es ist für die Bewilligungspflicht folglich unerheblich, ob die umstrittenen Son-
dierbohrungen als Anlage zu qualifizieren sind.
7.4 Weder das GSchG und die GSchV noch das kGSchG sehen eine gewässerschutz-
rechtliche Ausnahmebewilligung vor, die Bewilligungspflicht ist in Art. 19 Abs. 2 GSchG
geregelt (vgl. Bundesamt für Umwelt, Wald und Landschaft BUWAL, Wegleitung Grund-
wasserschutz, Bern 2004, Ziff. 3.2.4 S. 62). Zudem hat die Gemeinde eine Baubewilli-
gung für die Bauarbeiten in der Gewerbezone erteilt (siehe auch oben E. 5.2 ff.); es han-
delt sich nicht um eine Ausnahmebewilligung i.S. v. Art. 24 ff. des Bundesgesetzes über
die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700). In den Gewässerschutzbereichen
Au und Ao dürfen gemäss Anhang 4 Ziff. 211 Abs. 1 GSchV keine Anlagen erstellt wer-
den, die eine besondere Gefahr für ein Gewässer darstellen; nicht zulässig ist insbeson-
dere das Erstellen von Lagerbehältern mit mehr als 250 000 l Nutzvolumen und mit Flüs-
sigkeiten, die in kleinen Mengen Wasser verunreinigen können. Die Behörde kann aus
wichtigen Gründen Ausnahmen gestatten. Ausserdem sind Anlagen, die unter dem mitt-
leren Grundwasserspiegel liegen, oder die der Materialausbeutung dienen, nur einge-
schränkt zulässig (Siegfried Lagger, Überblick über das neue Gewässerschutzrecht,
URP 1999/6, S. 486; Wegleitung Grundwasserschutz, S. 57). Die Beschwerdegegnerin
beabsichtigt keine Materialausbeutung und keine Erstellung von Lagerbehältern für was-
sergefährdende Flüssigkeiten oder von Anlagen, bei deren Betrieb wassergefährdende
Flüssigkeiten zum Einsatz kommen, so dass auch kein Ausnahmetatbestand gestützt
auf diese Bestimmung vorliegt. Gemäss Anhang 4 Ziff. 221 Abs. 1 lit. a - i GSchV sind
in der Gewässerschutzzone S3 diverse Tätigkeiten und Anlagen nicht zulässig; Bohrar-
beiten werden nicht genannt. In der Zone S3 sind lediglich Tätigkeiten und Anlagen nicht
zulässig, von denen eine erhöhte Gefahr für die Gewässer ausgeht, z.B. besonders ge-
fährliche gewerbliche und industrielle Betriebe, Einbauten, die das Speichervolumen o-
der den Durchflussquerschnitt des Grundwasserleiters verringern, sowie Rohrleitungen
(Siegfried Lagger a.a.O., S. 490). Soweit die Beschwerdeführerin von einem Ausnahme-
tatbestand spricht, ist nicht ersichtlich, auf welche Norm sie sich bezieht.
7.5 Die Wegleitung Grundwasserschutz enthält Referenztabellen, welche geordnet
nach Tätigkeit oder Anlage die Schutzmassnahmen und Nutzungsbeschränkungen auf-
listen, welche in den verschiedenen Gewässerschutzbereichen, Grundwasserschutzzo-
nen und -arealen gelten (Wegleitung Ziff. 3.3 S. 63 f.). Aus der Referenztabelle für Bau-
stellen geht hervor, dass Bohrungen im Gewässerschutzbereich Au fallweise durch die
zuständige Behörde zugelassen werden können und einer Bewilligung bedürfen. In der
Grundwasserschutzzone S3 sind Bohrungen grundsätzlich nicht zugelassen, die zustän-
dige Behörde kann jedoch nach Prüfung des Einzelfalles Ausnahmen bewilligen. Die
Dienststelle für Umweltschutz hat eine positive Vormeinung zum Gesuch der Beschwer-
degegner abgegeben (S. 58 f.) und hat die Bohrbewilligung (gewässerschutzrechtliche
Bewilligung) für vier Sondierbohrungen und Pumpversuche erteilt (S. 63 ff.). Die Bewilli-
gung enthält Bedingungen zur Planung und obligatorischen Begleitung der Bohrungen:
Die Beschwerdegegnerin ist verpflichtet, einen diplomierten Geologen/Hydrogeologen
für die Planung und Begleitung der Bohrungen gemäss Wegleitung Grundwasserschutz
beizuziehen, wobei detailliert aufgeführt wird, was das Mandant beinhaltet (vgl. S. 64
und E. 6.4 des angefochtenen Entscheids). Weiter enthält die Bewilligung diverse Bohr-
bedingungen und weitere Bestimmungen, verwiesen wird auf die Erwägungen 6.4 und
7.2 des angefochtenen Entscheids. Die kantonale Fachstelle ist nach der Prüfung des
Einzelfalls zum Schluss gelangt, dass die Sondierbohrungen unter Einhaltung diverser
Bedingungen und Schutzmassnahmen durchgeführt werden können. Damit hat die zu-
ständige Behörde die für das Vorhaben der Beschwerdegegner gebotenen Schutzmas-
snahmen angeordnet, wie es Art. 31 GSchV vorsieht. Welche zusätzlichen Massnahmen
noch getroffen werden sollten, ist nicht ersichtlich und wird von der Beschwerdeführerin
auch nicht dargelegt. Die Rüge der Verletzung von Art. 31 Abs. 1 lit. a und Abs. 2 lit. a
GSchV ist unbegründet.
8. Weiter rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung von Art. 43 Abs. 3 GSchG. Der
Staatsrat verkenne, dass bereits eine Beeinträchtigung des Grundwassers eine Verlet-
zung von Art. 43 Abs. 3 GSchG darstelle, es sei nicht vorausgesetzt, dass das Grund-
wasser unbrauchbar werde. Ob eine Beeinträchtigung vorliege, könne nicht beurteilt
werden; aufgrund der Berichte sei eine Gefährdung aber sehr wahrscheinlich. Die beiden
Aquifere seien bereits vermischt, wobei die Gründe dafür unklar seien. Weitere Bohrun-
gen könnten die Vermischung verstärken, weshalb der Entscheid des Staatsrats aufge-
hoben werden müsse.
Die Beschwerdegegnerin erwidert, das Projekt verstosse nicht gegen Art. 43 Abs. 3
GSchG. Die bereits bestehende Vermischung des "xxx-Aquifers" und des "yyy Aquifers"
sei natürlichen Ursprungs. Die Wasserqualität werde durch diese natürliche Vermi-
schung nicht verschlechtert, lediglich das Mischverhältnis variiere. Es sei gerade das
erklärte Ziel der Sondierbohrungen, diejenige Stelle zu finden, an der ein ideales Misch-
verhältnis zwischen diesen zwei Aquiferen bestehe. Im Untersuchungsgebiet
"AA _________" könne das Vorhandensein von mehreren hydraulisch getrennten
Grundwasserstockwerken im Lockergestein nahezu ausgeschlossen werden. Die Vo-
rinstanz habe zudem zurecht festgehalten, dass eine allfällige weitere Vermischung
durch die Bohrung - welche die Beschwerdegegnerin bestreite - statthaft sei, da dadurch
weder die Qualität noch die Menge des Grundwassers beeinträchtigt werde.
8.1 Art. 43 GSchG regelt sowohl den qualitativen als auch den quantitativen Schutz des
Grundwassers (Curdin Conrad, Die umweltrechtlichen Regelungsbereiche bei der Nut-
zung des Untergrunds, URP 2014, S. 497). Gemäss Art. 43 Abs. 3 GSchG dürfen Grund-
wasservorkommen nicht dauernd miteinander verbunden werden, wenn dadurch Menge
oder Qualität des Grundwassers beeinträchtigt werden können. Dies ist insbesondere
zu beachten, falls im Untergrund mehrere übereinanderliegende Grundwasserstock-
werke vorliegen, welche durch eine Bohrung miteinander verbunden werden können
(Crudin Conrad, a.a.O., S. 497). Die Wegleitung Grundwasserschutz definiert den Begriff
Grundwasserstockwerkbau wie folgt: "Grundwasserführende Schichten wechseln sich
mit gering durchlässigen grundwasserstauenden Schichten ab. So entstehen stockwerk-
artig sich überlagernde hydrogeologische Einheiten. Tiefere Grundwasserstockwerke
werden in der Regel durch Zusicherungen aus den oberen Horizonten oder durch unter-
irdische seitliche Zuflüsse gespeist." Die Wasser der einzelnen Grundwasserleiter kön-
nen unterschiedliche Mengen, Qualitäten und Drücke aufweisen. Durch Eingriffe in den
Untergrund, bei denen mehrere Grundwasserleiter durschnitten werden (z.B. bei Boh-
rungen) können Verbindungen zwischen den Wasserschichten hergestellt werden,
wodurch qualitativ minderwertiges Grundwasser aus der Tiefe in höher gelegene, der
Trinkwassernutzung dienende Grundwasserleiter gelangt. Es muss bei der Planung ei-
nes baulichen Eingriffs Vorsorge getroffen werden, dass weder die Qualität noch die
Menge des Grundwassers beeinträchtigt wird bzw. solche Verbindungen gar nicht ent-
stehen (zum Ganzen: Alexander Ruch, Kommentar GSchG WBG, Art. 43 GSchG N. 14).
8.2 Der Staatsrat hat mit Verweis auf den im Baugesuchdossier der Beschwerdegegne-
rin enthaltenen hydrogeologischen Bericht der D _________ AG vom 16. Januar 2019
(S. 1 f.) dargelegt, dass die Beschwerdegegenrein bereits den Fassungsbrunnen "B3"
betreibt, bei dem es zu einer Mischung von hoch mineralisiertem, sauerstoffarmem Mi-
neralwasser aus dem "yyy-Aquifer" aus dem Schiefer von A _________ mit sauerstoff-
reichem, schwach mineralisiertem Grundwasser des "xxx-Aquifers" kommt. Es könne
daher davon ausgegangen werden, dass es durch diese Vermischung zu keiner Beein-
trächtigung des Grundwassers komme, welche das Wasser unbrauchbar machen
würde.
8.3 Die von der Beschwerdeführerin eingereichte Expertise der E _________ AG (S.
160 ff.) führt aus, die hydrogeologischen Verhältnisse im Bereich der geplanten Sondier-
bohrungen seien im Bericht der D _________ AG eingehend beschrieben, diese würden
als bekannt vorausgesetzt, weshalb auf eine Wiederholung verzichtet werde (vgl. S. 3).
Weiter wird dargelegt, es seien grundsätzlich mehrere Gefährdungen durch die geplan-
ten Sondierbohrungen denkbar. Die grösste Gefährdung bestehe darin, dass die hyd-
raulischen Fliessverhältnisse und -gradienten im Gesamtsystem irreversibel verändert
werden könnten. Dies könne geschehen, wenn durch die Bohrung eine hydraulische
Verbindung von zwei getrennten Aquiferen geschaffen werde, z.B. durch einen hydrau-
lischen Grundbruch beim Bohren oder bei einem Pumpversuch aus dem Bohrloch, wel-
che sich bis zu den Fassungsbrunnen erstrecken oder auswirken. Dabei können auch
subartesisch gespannte Aquifere im Lockergestein betroffen sein. Mit der vorgeschlage-
nen destruktiven Bohrmethode könnten zudem kleinräumige Abfolgen von wasserfüh-
renden und -stauenden Schichten im Lockergestein nicht erkannt werden.
Der Bericht der D _________ AG beschreibt unter Punkt 2.4 (Hydrogeologische Über-
sicht, S. 9 f.), dass die Grundwasserfliessrichtung des "xxx-Aquifers" meist parallel zur
Talachse verläuft. Weiter wird ausgeführt, dass Abweichungen meist im Bereich des
seitlichen Hangwasserzuflusses des "yyy-Aquifers" vorkommen. Der Fassungsbrunnen
"B3" wurde in diesem Bereich des "xxx-Aquifers" erstellt, wo es zu einer Mischung von
hoch mineralisiertem, sauerstoffarmem Mineralwasser ("yyy-Aquifer" aus Schiefer von
A _________) mit sauerstoffreichem, schwach mineralisiertem Grundwasser des
"xxx-Aquifers" kommt.
8.4 Aus der Beschreibung der hydrogeologischen Verhältnisse im Bericht der
D _________ AG, welche in der Expertise der E _________ AG als bekannt vorausge-
setzt wird, geht hervor, dass es sich nicht um übereinanderliegende, getrennte Grund-
wasserstockwerke handelt, da das "yyy-Aquifer" dem "xxx-Aquifer" seitlich zufliesst: Im
Bereich der geplanten Sondierbohrungen nahe des bestehenden Fassungsbrunnen
"B3", welcher der Mineralwasserproduktion dient, vermischen sich das Mineralwasser
aus dem "yyy-Aquifer" und das Grundwasser aus dem "xxx-Aquifer" bereits heute, wo-
rauf der Staatsrat mit Recht verwiesen hat. Die Dienststelle für Umweltschutz hat in ihrer
Vormeinung keine Bedenken geäussert, was eine allfällige stärkere Vermischung durch
eine Sondierbohrung angeht und hat die gewässerschutzrechtliche Bewilligung erteilt.
Aus dem Bericht der D _________ AG geht weiter hervor, dass die Vermischung einzig
Auswirkungen auf die Mineralisation des Wassers hat, und die Beschwerdegegnerin ge-
rade deshalb in diesem Bereich einen neuen Fassungsbrunnen erstellen möchte. Die
Expertise der E _________ AG benennt nur eine hypothetische Gefährdung (siehe oben
E. 6.2 und 6.6). Es bestehen keine Hinwiese darauf, dass eine allfällige stärkere Vermi-
schung der beiden nicht in sich geschlossenen Aquifere die Qualität oder die Menge des
Grundwassers beeinträchtigen würde. Die Rüge der Verletzung von Art. 43 Abs. 3
GSchG ist unbegründet.
9. Die Beschwerdeführerin rügt zudem eine Verletzung von Art. 6 Abs. 1 der Verordnung
des EDI über die Getränke. Die beiden geplanten neuen Fassungsbrunnen würden un-
mittelbar neben vier bestehenden Quellen erstellt. Das neu gefasste Mineralwasser
könne sich deshalb vom bisher geförderten nicht entscheidend abheben. Weise das ge-
samte geförderte Wasser die gleiche Gesamtmineralisation auf, so dürfe kein neues
Wasser unter anderem Namen vertrieben werden, da dies eine Täuschung der Konsu-
menten wäre. Es dürften folglich keine neuen Fassungsbrunnen und keine dafür not-
wendigen Sondierbohrungen bewilligt werden. Der Staatsrat habe die Verordnung zu
Unrecht nicht berücksichtigt. Die Gemeinde bzw. die KBK habe ihre Koordinationspflicht
verletzt, was der Staatsrat nicht beachtet habe.
Die Beschwerdegegnerin widerspricht, die Koordinationspflicht betreffe nach der bun-
desgerichtlichen Rechtsprechung nur untrennbar miteinander verbundene Rechtsfra-
gen, deren verfahrensrechtlich getrennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnis-
sen führen wurde. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern sich aufgrund der Getränke-Verord-
nung eine untrennbar mit der Baubewilligung verbundene Rechtsfrage stellen würde.
Diese Verordnung regle keine raumplanerischen und baulichen Belange. Die Einhaltung
der Lebensmittelgesetzgebung sei nicht Gegenstand des vorliegenden Bauverfahrens.
9.1 Der Staatsrat hat dazu festgehalten, dass zwischen den Sondierbohrungen und den
gesetzlichen Bestimmungen über die Anforderungen an natürliches Mineralwasser kein
derart enger Sachzusammenhang bestehe, dass sich eine Koordination aufdränge. Es
sei noch nicht klar, ob und wo die Fassungen erstellt würden und wie sich das dort ge-
fasste Mineralwasser zusammensetzen werde (E. 9.3 des angefochtenen Entscheids).
Der Staatsrat hat zudem festgehalten, dass für die beiden definitiven Mineralwasserför-
derbrunnen ein separates Bohrgesuch eingereicht werden muss und die Gemeinde da-
her nur die erste Etappe (Sondierbohrungen) bewilligen könne (E. 6.5 des angefochte-
nen Entscheids). Die Baubewilligung der Gemeinde sei diesbezüglich nicht ganz klar,
um allfällige Unsicherheiten zu vermeiden, werde das Dispositiv der Baubewilligung wie
folgt ergänzt: "Die nachgesuchte Baubewilligung (für die erste Etappe) gemäss den ab-
gestempelten Plänen vom 28. Mai 2019 wird unter nachstehenden Bedingungen und
Auflagen erteilt (…)."
9.2 Gemäss Art. 34 BauG sind die Errichtung, Umgestaltung, Erweiterung, Erneuerung,
Zweckänderung und der Abbruch sämtlicher künstlich geschaffenen und auf Dauer an-
gelegten Einrichtungen, die eine Auswirkung auf die Raumplanung, den Umweltschutz
oder das Baupolizeiwesen haben, baubewilligungspflichtig. Erfordert die Errichtung einer
Baute Verfügungen mehrerer Behörden, so sind die Bewilligungen formell und materiell
zu koordinieren. Dieser Koordinationsgrundsatz ist in Art. 25a RPG verankert. Die Koor-
dinationspflicht erstreckt sich auf Bauten oder Anlagen, die nicht nur einer Bewilligung,
sondern Verfügungen mehrerer Behörden bedürfen (hierzu und nachfolgend René Wie-
derkehr, Ausgewählte Fragen der Koordinationspflicht nach Art. 25a RPG aus der Sicht
der Praxis, AJP 2015, S. 599 ff., S. 600). Die Rechtsanwendung muss materiell koordi-
niert, d. h. inhaltlich abgestimmt erfolgen, wenn zwischen den verschiedenen Bewilligun-
gen bzw. den anzuwendenden materiell-rechtlichen Vorschriften ein derart enger Sach-
zusammenhang besteht, dass sie nicht getrennt und unabhängig voneinander angewen-
det werden dürfen (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1, BGE 126 II 26 E. 5d; Urteile des Bundes-
gerichts 1C_242/2019 vom 7. April 2020 E. 2.1 und 1C_236/2013 vom 4. Februar 2014
E. 3.1; Peter Hänni, Planungs-, Bau- und besonderes Umweltrecht, 5. A., Bern 2008, S.
459; Bernhard Waldmann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, 2006, Art. 25a RPG Rz.
32 f.). Das Erfordernis des engen Sachzusammenhanges wird bejaht, wenn Rechtsfra-
gen derart untrennbar miteinander verbunden sind, dass eine verfahrensrechtlich ge-
trennte Behandlung zu sachlich unhaltbaren Ergebnissen führen könnte (BGE 117 Ib 35
E. 3e). Ohne Koordination dieser materiellen Fragen besteht die Gefahr, dass wider-
sprüchliche Entscheide ergehen könnten, was einer willkürlichen Rechtsanwendung
gleichkäme (BGE 137 II 182 E. 3.7.4.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 216 vom 11.
Oktober 2019 E. 4.3.1). Spezialbewilligungen von untergeordneter Bedeutung, die se-
parat erteilt werden können, fallen dagegen nicht unter die Koordinationspflicht. Das ist
dann der Fall, wenn eindeutig feststeht, dass die Bewilligungen mit den übrigen Ent-
scheiden nicht abgestimmt werden müssen, die Rechte des Baugesuchstellers und der
Drittbetroffenen nicht tangiert werden und die Abtrennung aufgrund des kantonalen
Rechts zulässig ist (Andreas Baumann, in: Baumann/van den Bergh/Gosswei-
ler/Häuptli/Sommerhalder/Forestier [Hrsg.], Kommentar zum Baugesetz des Kantons
Aargau, Bern 2013, N. 6 f. zu § 64 BauG/AG mit Hinweis).
9.3 Gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung des EDI über Getränke muss sich natürliches
Mineralwasser auszeichnen durch seine besondere geologische Herkunft, die Art und
Menge der mineralischen Bestandteile, die ursprüngliche Reinheit sowie durch eine Zu-
sammensetzung, eine Temperatur und einen Erguss, die im Rahmen natürlicher
Schwankungen gleichbleiben. Diese Charakteristik muss mit wissenschaftlich anerkann-
ten Verfahren nachfolgenden Kriterien bestimmt werden: a. geologisch und hydrogeolo-
gisch; b. physikalisch, chemisch und physikalisch-chemisch; c. mikrobiologisch. Die zu-
ständigen kantonalen Vollzugsbehörden sind über das Ergebnis dieser Untersuchung zu
informieren (Art. 6 Abs. 2 der Verordnung des EDI über Getränke). Es sind die Unterla-
gen nach Anhang 1 einzureichen.
9.4 Die Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen hat am 7. März 2019 im
Rahmen der vom KBS durchgeführten Vernehmlassung zum Bauvorhaben der Be-
schwerdegegner eine positive Vormeinung unter Vorbehalt abgegeben (S. 57). Sie hat
ausgeführt, dass für die Nutzung der Grundwasserbohrung als Mineralwasserquelle der
Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen Unterlagen mit Untersuchungs-
ergebnissen gemäss den Anforderungen von Art. 6 der Verordnung des EDI über Ge-
tränke eingereicht werden müssen. Weiter wird darauf hingewiesen, dass die Errichtung
der zukünftigen Fassungsbrunnen in den Baugesuchunterlagen nicht beschrieben wird
und der Dienststelle für Verbraucherschutz und Veterinärwesen bei der Realisation der
Grundwasserfassungen die entsprechenden Pläne und Unterlagen einzureichen sind.
Die Dienststelle für Umweltschutz hat am 7. März 2019 die Bohrbewilligung (gewässer-
schutzrechtliche Bewilligung) für Sondierbohrungen und Pumpversuche - 1. Etappe er-
teilt; bewilligt werden einzig vier destruktive Sondierbohrungen von 30 - 60 m Tiefe, der
Ausbau mit 4''-PVC-Filterrohren und Pumpversuche (S. 63 ff.). Im Bericht der Dienst-
stelle für Umwelt (Sektion Gewässerschutz) vom 6. März 2019 an das KBS wird festge-
halten, dass sich das umstrittene Projekt in der Grundwasserschutzzone S3 der Fassun-
gen TER1203 - Filterbrunnen FB-B3 befinde, welche von der Beschwerdegegnerin zur
Mineralwasserversorgung genutzt werde (S. 458 f.). Die vorgesehenen Eingriffe seien
gemäss Art. 19 Abs. 2 GschG und Art. 32 GSchV bewilligungspflichtig. Die Bohrbewilli-
gung werde nur für die vier Sondierbohrungen zur hydrogeologischen Untersuchung des
neu zu erschliessenden mittleren Grundwasserleiters erteilt. Die Bedingungen und Auf-
lagen seien im Anhang des Bohrbewilligungsformulars genannt. Basierend auf den Re-
sultaten der Sondierbohrungen und den Pumpversuchen seien die beiden Standorte für
die Filterbrunnen definitiv im vorgesehenen Untersuchungsperimeter festzulegen. Für
die beiden Förderbrunnen seien anschliessend die provisorischen Grundwasserschutz-
zonen auszuscheiden, wozu in einem hydrogeologischen Bericht die neu gewonnenen
Erkenntnisse zusammenzutragen, die Grundwasserschutzzonenkarte mit den Schutz-
zonen S1, S2 und S3 auszuarbeiten und die entsprechenden Schutzzonenvorschriften
zu verfassen seien. In einer zweiten Etappe sei das angepasste Bohrgesuch für die bei-
den Mineralwasserförderbrunnen inklusive Grundwasserschutzzonendossier auf der
Gemeinde A _________ öffentlich aufzulegen und inklusive Stellungnahme der Ge-
meinde beim KBS erneut einzureichen.
9.5 Der Staatsrat hat klargestellt, dass die Bohrbewilligung nur für die Sondierbohrun-
gen gilt und mit Recht darauf hingewiesen, dass noch nicht feststeht, ob und wo die
beiden definitiven Fassungen erstellt werden und wie sich das dort gefasste Mineralwas-
ser zusammensetzen wird. Aus der Vormeinung der Dienststelle für Verbraucherschutz
und Vetereinärwesen und aus dem Anhang 1 zur Verordnung des EDI über Getränke
geht hervor, dass erst aufgrund der durch die Sondierbohrungen und Pumpversuche
gewonnenen Erkenntnisse die notwendigen Unterlagen erstellt werden können, welche
für eine Überprüfung der gesetzlichen Anforderungen an natürliches Mineralwasser ver-
langt werden. Eine Koordination betreffend die Verordnung des EDI über Getränke kann
folglich erst im Bewilligungsverfahren für die definitiven Fassungsbrunnen erfolgen.
9.6 Die Baubewilligung der Gemeinde (S. 70 ff.) und die gewässerschutzrechtliche Be-
willigung der Dienststelle für Umweltschutz (S. 6.3 ff.) sind gemeinsam eröffnet worden
(S. 69). Der Staatsrat hat klargestellt, dass beide Bewilligungen einzig die Sondierboh-
rungen, nicht aber die definitiven Fassungsbrunnen betreffen. Damit haben die kantona-
len und kommunalen Behörden die Koordinationspflicht erfüllt.
9.7 Betreffend die von der Beschwerdeführerin kritisierten Kosten- und Entschädigungs-
folgen des angefochtenen Entscheids ist Folgendes festzuhalten:
9.7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermäs-
sigt. Ausser in den Fällen, für die Artikel 88 Absatz 5 anwendbar ist (unnötiger Aufwand),
gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begeh-
ren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1
VVRG).
9.7.2 Der Staatsrat hat das Dispositiv der Baubewilligung der Gemeinde ergänzt, um
Unsicherheiten zu vermeiden und klarzustellen, dass die Bewilligung einzig die Sondier-
bohrungen betrifft (E. 6.5 des angefochtenen Entscheids, Ziff. 2 des Dispositivs). Diese
Präzisierung ändert nichts daran, dass die Verwaltungsbeschwerde als gesamthaft un-
begründet abgewiesen worden ist (E. 11, Ziff. 1 des Dispositivs). Als vollständig unter-
liegende Partei hat der Staatsrat der Beschwerdeführerin zu Recht die Kosten für Ver-
fahren und Entscheid auferlegt und sie zur Zahlung einer Parteientschädigung an die
Beschwerdegegnerin verpflichtet (E. 13 ff., Ziff. 4 und 5). Die von der Vorinstanz ge-
troffene Kosten- und Entschädigungsregelung entspricht den gesetzlichen Vorgaben
und ist in den Erwägungen nachvollziehbar begründet worden. Es besteht keine Veran-
lassung, den angefochtenen Entscheid in diesem Punkt abzuändern. Es wäre ohnehin
nicht angezeigt, den angefochtenen Entscheid einzig aufgrund einer fehlerhaften Kos-
ten- und Entschädigungsverlegung gänzlich aufzuheben.
10. Schliesslich rügen die Beschwerdeführer eine Verletzung von Art. 10a Abs. 1 und 2
USG: Es hätte eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden müssen, da der
funktionelle Zusammenhang zwischen den bestehenden und den neu zu erstellen-den
Fassungsbrunnen der Beschwerdegegnerin gegeben sei und deshalb die Gesamt-an-
lage zu berücksichtigen sei und zudem die geplante Erweiterung der bestehenden An-
lage zu einer wesentlichen Erhöhung der bestehenden Umweltbelastung und zum Auf-
treten erheblicher neuer Umweltbelastungen durch die Vermischung des Grund-wassers
führe. Die Beschwerdegegnerin müsse der zuständigen KBK einen Umweltverträglich-
keitsbericht zur Prüfung vorlegen.
Die Beschwerdegegnerin widerspricht, das tatsächliche durchschnittliche Entnahmevo-
lumen der Fassungsbrunnen von 2.13 m3/min erreiche den Schwellenwert für die Um-
weltverträglichkeitsprüfung von 10 Mio. m3 pro Jahr bei weitem nicht. Weder seien die
bestehenden Fassungsbrunnen UVP-pflichtig gewesen, noch werde eine UVP-Pflicht
durch die geplanten neuen Brunnen begründet.
10.1 Der Staatsrat hat hierzu festgehalten, dass Sondierbohrungen nicht als Anlage
i.S.v. Ziffer 80.9 des Anhangs zur Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung
vom 19. Oktober 1988 (UVPV; SR 814.011) zu qualifizieren seien.
10.2 Bevor eine Behörde über die Planung, Errichtung oder Änderung von Anlagen ent-
scheidet, prüft sie möglichst frühzeitig die Umweltverträglichkeit (Art. 10a Abs. 1 USG).
Der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstellt sind Anlagen, welche Umweltbereiche er-
heblich belasten können, so dass die Einhaltung der Vorschriften über den Schutz der
Umwelt voraussichtlich nur mit projekt- oder standortspezifischen Massnahmen sicher-
gestellt werden kann (Art. 10a Abs. 2 USG). Der Bundesrat bezeichnet die Anlagetypen,
die der Umweltverträglichkeitsprüfung unterstehen; er kann Schwellenwerte festlegen,
ab denen die Prüfung durchzuführen ist (Art. 10a Abs. 3 USG). Anlagen zur Grundwas-
serfassung oder Grundwasseranreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anrei-
cherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 sind der Umweltverträglichkeitsprü-
fung nach Artikel 10a des USG unterstellt (Art. 1 UVPV i.V.m. Ziffer 80.9 Anhang zur
UVPV).
10.3 Gemäss dem hydrogeologischen Bericht der D _________ AG vom 16. Januar
2019 beabsichtigt die Beschwerdegegnerin, zur Sicherung ihres Produktionsvolumens
mittels Sondierbohrungen zwei zusätzliche Fassungsbrunnen zu erstellen (Bericht Ziff.
2.1 S. 4 f.). Weiter wird im Bericht ausgeführt, dass in einer ersten Phase der Bauarbei-
ten geplant ist, die hydrogeologischen Bedingungen im Bohrperimeter mittels drei bis
vier Sondierbohrungen zu erkunden, welche mit 4.5''-Piezometer ausgerüstet werden.
Es sollen Pumpversuche durchgeführt werden und das Wasser soll auf seine chemische
Zusammensetzung hin untersucht werden. Gestützt auf die dadurch gewonnenen Daten
und Erkenntnisse sollen, falls erfolgsversprechend, die zwei definitiven Fassungsbrun-
nen im Bohrperimeter erstellt werden. Anschliessend wird in jedem der neu erstellten
Fassungsbrunnen ein Langzeitpumpversuch durchgeführt. Die angestrebte Entnahme-
menge der Fassungsbrunnen liegt bei ca. 370 l/min. pro Brunnen, aus den Sondierboh-
rungen ist keine Entnahme von Grundwasser geplant (Bericht Ziff. 2.1.1 S. 5 f.). Aus
dem Bericht geht ausserdem hervor, dass durch die geplanten Fassungsbrunnen "E"
und "F" die gesamte Pumpmenge von durchschnittlich 1.39 m3/min auf 2.13 m3/min er-
höht würde (Bericht S. 14).
10.4 Die umstrittenen Sondierbohrungen stellen nach dem Gesagten keine Anlage zur
Grundwasserfassung oder -anreicherung mit einem jährlichen Entnahme- oder Anrei-
cherungsvolumen von mindestens 10 Millionen m3 pro Jahr i.S.v. Ziffer 80.9 des An-
hangs zur UVPV dar. Sie dienen nur der Untersuchung des Untergrunds und der chemi-
schen Zusammensetzung des Wassers, es findet noch keine Fassung des Grundwas-
sers statt. Die Sondierbohrungen sind folglich nicht der Umweltverträglichkeitsprüfung
nach Art. 10a USG unterstellt (Art. 1 UVPV). Zudem wird die Beschwerdegegnerin, falls
die beiden neuen Fassungsbrunnen erstellt werden können, in Zukunft insgesamt durch-
schnittlich 2.13 m3/min und maximal 2.34 m3/min Grundwasser abpumpen, der Schwel-
lenwert von 10 Mio. m3 pro Jahr für die UVP wird ohnehin nicht erreicht (vgl. Abbildung
7 auf S. 14 des Berichts). Die Beschwerdegegnerin ist folglich nicht verpflichtet gewesen,
einen Umweltverträglichkeitsbericht einzureichen (Art. 10b Abs. 1 USG).
11. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abge-
wiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung
und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä-
digung massgebend.
11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- fest-
gesetzt.
11.2 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf eine Par-
teientschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Abgesehen von hier nicht interes-
sierenden Ausnahmen gewährt die Beschwerdeinstanz der ganz oder teilweise obsie-
genden Partei auf Begehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr ent-
standen sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und
der Staats- oder der Gemeindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht
der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Das Gericht ist
bei der Festlegung der Parteientschädigung nicht an die gestellten Begehren gebunden,
die Parteientschädigung kann global festgesetzt werden (Urteil des Bundesgerichts
1P.69/2003 vom 16. Mai 2003). Sie umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei
sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 Abs. 1 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar
festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-
umfasst die Rückerstattung ihrer Auslagen und, falls es die besonderen Umstände recht-
fertigen, eine Abgeltung für Zeitverlust und entgangener Gewinn (Art. 4 Abs. 2 GTar).
Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierig-
keit des Falles wird die der anwaltlich vertretenen Beschwerdegegnerin für das Verfah-
ren vor dem Kantonsgericht zuzusprechende Parteientschädigung vorliegend auf
Fr. 3 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Der Beschwerdegegnerin wird zu Lasten der Beschwerdeführerin eine Parteient-
schädigung von Fr. 3 500.-- zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Be-
schwerdegegnerin und der Einwohnergemeinde Termem schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. August 2020