Mit Urteil vom 20. September (2C_322/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorliegen-
den Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
A1 20 235
URTEIL VOM 15. MÄRZ 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-F _________ard Fournier und Thomas
Brunner, Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ GMBH , Beschwerdeführerin, vertreten durch M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
(Diverses)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. November 2020.
Sachverhalt
A. Mit Analysebericht und Verfügung vom 21. Februar 2019 hielt die Dienststelle für
Verbraucherschutz nach einer Kontrolle bei der Firma X _________ GmbH von
M _________ fest, dass der gemessene Alkoholgehalt in Bierflaschen um mehr als 0.5
Volumenprozent vom auf der Etikette angegebenen Wert abweiche, was gegen Art. 18
der Verordnung betreffend die Information über Lebensmittel vom 16. Dezember 2016
(LIV; SR 817.022.16) verstosse. Zudem müssten für Lebensmittel verwendete Bezeich-
nungen, Verpackungsaufschriften und Informationen den Tatsachen entsprechen und
dürften nicht zur Täuschung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktions-
art, Zusammensetzung, Inhalt und Haltbarkeit der betreffenden Lebensmittel Anlass ge-
ben. Wenn Trinkwasser aus dem Gemeindenetz verwendet werde, könne nicht «Berg-
quellwasser» angeben werden, und da das Bier im A _________ hergestellt werde, sei
die geographische Angabe des Wallis («Bier - B _________») irreführend und die Eti-
kette sei diesbezüglich anzupassen. Hier werde Art. 12 der Lebensmittel- und Ge-
brauchsgegenständeverordnung vom 16. Dezember 2016 (LGV; SR 817.02) verletzt.
Die Dienststelle forderte die Firma auf, bis 23. März 2019 die Etikette zu korrigieren und
ein Selbstkontrollkonzept zu erstellen, das verhindere, dass Lebensmittel, die nicht der
Lebensmittelgesetzgebung entsprechen, vermarktet würden. Gegen diese Verfügung
wurde keine Einsprache eingereicht.
B.
Mit Inspektionsbericht und Verfügung vom 5. November 2019 beanstandete die
Dienststelle
für
Verbraucherschutz
und
Veterinärwesen
(DVSV)
bei
der
X _________ GmbH, dass die auferlegten Massnahmen nicht korrekt umgesetzt worden
seien und es sich um einen Wiederholungsfall handle. Es sei am 31. Oktober 2019 bei
einer Inspektion festgestellt worden, dass in einem Hotel in C _________ aus 40 Liter
Bier-Containern mit der Etikette «D _________», versehen mit einem Walliser Stern,
Bier im Offenausschank der X _________ verkauft werde, obwohl das Bier in der Brau-
erei E _________ in F _________ gebraut werde. Die Dienststelle ordnete der
X _________ GmbH die Massnahmen an, bis am 6. Dezember 2019 den Walliser Stern
auf der Bieranpreisung und die Benennung «D _________» wegzulassen. Produkte
dürften nicht mehr täuschend angepriesen werden, und zwar auf sämtlichen Kommuni-
kationsmitteln (Etiketten, Internet, Lieferscheinen, Rechnungen etc.).
Gegen diese Verfügung erhob die X _________ GmbH am 11. November 2019 Einspra-
che und machte geltend, dass nach der Kontrolle vom 21. Februar 2019 sehr wohl An-
passungen vorgenommen worden seien. Dazu sei die Markenüberprüfung beim Eidge-
nössischen Institut für Geistiges Eigentum angemeldet worden und die Namensabklä-
rung sei im Gange. Es habe zu keinem Zeitpunkt eine Täuschungsabsicht bestanden.
Sie führe keine Gebinde mit 40 Liter Bier-Containern im Sortiment und Flaschenbier
werde seit der Beanstandung im Frühjahr keines mehr hergestellt. Einige der damals
aufgeführten Punkte seien sehr wohl umgesetzt worden.
C. Mit Entscheid vom 18. Dezember 2019 wies die DVSV die Einsprache ab und hielt
an der Verfügung vom 5. November 2019 fest. Die Dienststelle vollziehe Lebensmittel-
recht und nicht Markenschutzrecht. Richtigerweise handle es sich nicht um Container-
gebinde von 40 Litern, sondern um Gebinde von 20 Litern. Diese 20 Litergebinde seien
aber mit einer Etikette mit der Bezeichnung «D _________» (mit einem rot-weissen Wal-
liser Stern) sowie einer Kragenetikette mit der Zusatzbezeichnung «Gebraut und abge-
füllt in E _________ in F _________» versehen. Ein Bier, welches ausserhalb des Kan-
tons Wallis gebraut werde, dürfe nicht Bezeichnungen, Abbildungen etc. auf der Etikette
verwenden, die auf eine Herkunft aus dem Kanton Wallis hinweisen würden. Auf der
Internetseite xxx werde «D _________» angepriesen und es seien Bierflaschen mit der
Bezeichnung «G _________» und Walliser Sterne sowie Walliser Wappen abgebildet,
was nicht zulässig sei, weil das Bier ausserhalb des Kantons Wallis und des G
_________ gebraut werde.
D. Dagegen erhob die X _________ GmbH am 14. Januar 2020 (Datum des Poststem-
pels) Beschwerde beim Staatsrat und beantragte unter anderem, den Einspracheent-
scheid aufzuheben und die Führung des Namens «D _________» gutzuheissen. Es er-
staune, dass die verfügende Behörde auch den Einspracheentscheid ausspreche. Für
den Getränkehandel sei die Weihnachtszeit die wichtigste Einnahmequelle im ganzen
Jahr. Es liege weder von einem Mitbewerber noch einem Konsumenten eine Anzeige
auf «Irreführung oder Täuschung» vor. Im Unterschied zum zitierten Luzerner Fall (BGE
144 II 386) sei vorliegend die Herkunftsangabe nahe beim Namen «D _________» klar
ersichtlich. Seit der Beanstandung im Februar 2019 sei kein Flaschenbier mehr in der
Brauerei im A _________ hergestellt worden. Im Moment werde nur Offenausschankbier
vertrieben. Flaschenbier werde erst wieder in Erwägung gezogen, wenn der abschlies-
sende Bericht zum Namen «D _________» vorliege. Der Name mit der Herkunftsangabe
spreche für volle Transparenz und ein sechskantiger Stern in rot/weiss auf der Etikette
sei nicht massgebend für eine Irreführung.
Die DVSV beantragte am 7. Februar 2020 sinngemäss die Abweisung der Beschwerde.
Die Aufmachung der neuen Etikette «D _________» sei gegenüber der im Februar 2019
beanstandeten geändert worden, entspreche jedoch immer noch nicht der Lebensmit-
telgesetzgebung. Der durchschnittliche Konsument erwarte, dass ein Bier mit der Be-
zeichnung «D _________» mit einem rot-weissen Stern auf der Verpackung im Wallis
bzw. in diesem Fall im G _________ hergestellt werde. Auch ein Flaschenbier mit der-
selben Bezeichnung und Aufmachung sei für den Konsumenten täuschend, wenn dieses
ausserhalb des Kantons Wallis gebraut werde, selbst wenn auf der Etikette der Bierfla-
sche zusätzlich vermerkt werde «hergestellt in xy».
Am 25. März 2020 (Datum des Poststempels) replizierte die X _________ GmbH und
hielt an ihren Rechtsbegehren fest. Das Flaschenbier werde seit Februar 2019 nicht
mehr verkauft. Das Bier im Offenausschank werde in 20 Liter Getränkebehältern für die
Konsumenten nicht sichtbar in Kellern oder geschlossenen Räumen gelagert.
E. Mit Entscheid vom 10. November 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Streit-
gegenstand sei hier einzig die lebensmittelrechtliche Beanstandung einer Produktprobe
wegen eines Verstosses gegen das Täuschungsverbot und die Anordnung von Vorkeh-
rungen zur Behebung des gesetzwidrigen Zustands. Es gehe nicht um die Markenan-
meldung. Die Qualifikation der Täuschung könne bestätigt werden, da auf der beanstan-
deten Etikette mehrere Hinweise auf das Wallis respektive das G _________ bestehen
würden (rot-weisser Stern, Bergpanorama, «G _________»). Daran ändere auch die
Tatsache nichts, dass das Bier mit der Bezeichnung «D _________» im Offenausschank
verkauft werde und die Konsumenten die Etikette nicht sehen würden. Überdies seien
auf
der
Internetseite
nach
wie
vor
die
Bierflaschen
mit
der
Aufschrift
«G _________» mit einem Walliserstern und mit dem rot-weissen Walliserwappen zu
sehen. Dass diese Flaschen zurzeit nicht verkauft würden, ändere nichts an der Tatsa-
che, dass das Bier aufgrund des Namens und der Aufmachung des beanstandeten Pro-
dukts beim durchschnittlichen Konsumenten die Vorstellung wecke, dass Bier sei ein
Produkt aus dem G _________ und werde dort hergestellt.
F. Gegen diesen Entscheid des Staatsrats erhob die X _________ GmbH (fortan Be-
schwerdeführerin) am 9. Dezember 2020 (Datum des Poststempels) Verwaltungsge-
richtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte
die Rechtsbegehren, den Entscheid des Staatsrats vom 10. November 2020 und den
Einspracheentscheid der DVSV vom 18. Dezember 2019 je unter Kostenfolge aufzuhe-
ben. Sie verwies auf das Markeneintragungsgesuch beim Eidgenössischen Institut für
Geistiges Eigentum und dessen Antwort vom 25. Februar 2020. Es liege eine volle
Transparenz gegenüber den Behörden vor. Im Sinne der Rechtsprechung des Europäi-
schen Gerichtshofs werde vorliegend der Verbraucher nicht irregeführt und nicht zu der
irrtümlichen Annahme verleitet, dass das Erzeugnis einen anderen Ursprung, eine an-
dere Herkunft oder eine andere Eigenschaft als in Wirklichkeit habe. Der Name
«D _________» mit entsprechender Herkunftsangabe verstosse nicht gegen gesetzliche
Bestimmungen und bisher sei nie eine Beschwerde wegen Täuschungsabsicht durch
Drittpersonen angemeldet worden.
G. Die Beschwerde wurde am 11. Dezember 2020 an den Staatsrat zur Vernehmlas-
sung weitergeleitet.
Am 20. Januar 2021 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellungnahme, be-
antragte aber gestützt auf den Staatsratsentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Gleichzeitig wurde das Aktendossier und das Schreiben der DVSV vom 12. Januar 2021
hinterlegt, welche auch keine weiteren Bemerkungen abgaben.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl.
auch Art. 14 Abs. 1 des kantonalen Gesetzes betreffend die Anwendung des Bundesge-
setzes über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 21. Mai 1996 [AGLMG;
SGS/VS 817.1]). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staats-
ratsentscheids vom 10. November 2020 durch diesen berührt und hat ein schutzwürdi-
ges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1
lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert ist.
1.1 Der Devolutiveffekt bewirkt, dass der Rechtsmittelentscheid prozessual die ange-
fochtene Verfügung ersetzt. Allein der Rechtsmittelentscheid ist Gegenstand des an-
schliessenden oberinstanzlichen Beschwerdeverfahrens (Ruth Herzog/Michel Daum
(Hrsg.), Kommentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern,
DVSV vom 18. Dezember 2019 Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens
vor Kantonsgericht, sondern nur der Entscheid des Staatsrats vom 10. November 2020.
Insoweit die Beschwerdeführerin in ihren Rechtsbegehren die Aufhebung des Ein-
spracheentscheids verlangt, ist sie nicht zu hören. Als Folge des im Beschwerdeverfah-
ren geltenden Devolutiveffekts hat der Entscheid des Staatsrats den Entscheid der
Dienststelle ersetzt. Er gilt aber inhaltlich als mitangefochten (Urteil des Kantonsgerichts
A1 14 85 vom 27. November 2014 E. 2.1; BGE 146 II 335 E. 1.1.2).
1.2 Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt als Beweismittel den Beizug der Vorakten sowie
der eingereichten Belege und die Einvernahme von Zeugen und Auskunftspersonen.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 145
I 167 E. 4.1). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und der herrschen-
den Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die
entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweg-
genommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante Sachverhalt würde
durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 144 V 361 E. 6.5; ZWR 2009 S.
46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwal-
tungsrechtspflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u. a. zu, wenn
eine Beweisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art.
80 Abs. 1 lit. d, Art. 56 und Art. 17 Abs. 2 VVRG; BGE 131 I 153 E. 3). Führen die von
Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflicht-
gemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als über-
wiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an
diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Be-
weise zu verzichten (BGE 144 V 361 E. 6.5; 136 I 229 E. 5.3; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu
den Akten genommen. Am 20. Januar 2021 hat der Staatsrat das Aktendossier hinter-
legt. Die vorhandenen Akten enthalten mithin die entscheidrelevanten Sachverhaltsele-
mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden
nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätz-
liche Beweisabnahmen - insbesondere die Zeugeneinvernahmen - verzichtet.
4. Das Kantonsgericht befasst sich nur mit Fragen, die Gegenstand des vorinstanzlichen
Verfahrens bildeten (BGE 130 II 337 E. 1.4). Letzterer umfasst das durch den angefoch-
tenen Entscheid geregelte Rechtsverhältnis, soweit dieses angefochten wird. Erging die
erstinstanzliche Anordnung von Amtes wegen (ohne Gesuch eines privaten Verfahrens-
beteiligten), bestimmt sich der Streitgegenstand einerseits aus dem Verfügungsthema
und dem dazugehörigen Sachverhalt, andererseits aus dem Antrag der beschwerdefüh-
renden Person und dem von dieser der Beschwerde zugrunde gelegten Sachverhalt,
soweit er in einem nachvollziehbaren Zusammenhang mit der angefochtenen Verfügung
steht (Martin Bertschi, in: Kommentar VRG [Hrsg. Griffel], 3. A., 2014, Vorbemerkungen
zu §§ 19-28a VRG N 46). Aspekte, über die im angefochtenen Entscheid nicht befunden
wurde, fallen demzufolge nicht in die Zuständigkeit des Gerichts, welches eine Rechts-
mittelfunktion zu erfüllen hat. Das von der DVSV initialisierte Verfahren gibt nach dem
Gesagten den vom Gericht überprüfbaren Rahmen vor.
4.1 Die mit Verfügung vom 21. Februar 2019 noch beanstandete Deklaration des Alko-
holgehalts war nicht mehr Gegenstand des angefochtenen Einspracheentscheids und
ist demnach auch nicht mehr Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren. Auch nicht
Streitgegenstand hier ist die Prüfung des Markeneintragungsgesuchs, über welche die
Vorinstanzen zu Recht nicht entschieden haben.
4.2 Aus der Begründungspflicht der Beschwerde (Art. 48 Abs. 2 i.V.m.80 Abs. 1 lit. c
VVRG) ergibt sich, dass erhobene Rügen zu begründen sind. Dieser Pflicht kommt die
Beschwerdeführerin nur knapp nach. Der blosse Hinweis auf das Markenanmeldungs-
gesuch genügt nicht. Die Beschwerdeführerin legt nicht dar, welche Rechtsverletzungen
vorliegen. Der Staatsrat hat sich in seinem Entscheid mit der möglichen Täuschung der
Konsumenten auseinandergesetzt und er hat auch dargelegt, weshalb das Bier mit der
Bezeichnung «D _________» im Offenausschank nicht verkauft werden kann. Mit die-
sen Argumenten setzt sich die Beschwerdeführerin nicht hinreichend auseinander. Ob
die Begründungspflicht genügend ist, kann vorliegend offen bleiben, da die Beschwerde
ohnehin abzuweisen ist.
5. Das Bundesgesetz über Lebensmittel und Gebrauchsgegenstände vom 20. Juni 2014
(Lebensmittelgesetz, LMG; SR 817.0) bezweckt unter anderem, die Konsumenten im
Zusammenhang mit Lebensmitteln vor jeglicher Form der Täuschung zu schützen (Art.
1 lit. c LMG). Gemäss Art. 18 Abs. 1 LMG müssen die angepriesene Beschaffenheit
sowie alle andern Angaben über das Lebensmittel den Tatsachen entsprechen (Gebot
der Wahrheit). Sodann dürfen Anpreisung, Aufmachung der Umhüllung oder Verpa-
ckung, Kennzeichnung sowie die Werbung und Reklamen jeder Art die Konsumentinnen
und Konsumenten nicht täuschen (Art. 18 Abs. 2 LMG, Täuschungsverbot), wobei die
Täuschung unter anderem darin liegen kann, dass beim Konsumenten falsche Vorstel-
lungen über Herstellung, Zusammensetzung, Beschaffenheit, Produktionsart, Haltbar-
keit, Herkunft (der Rohstoffe oder Bestandteile), besondere Wirkungen oder besonderen
Wert des Lebensmittels geweckt werden (Art. 18 Abs. 3 LMG). Das Täuschungsverbot
wird konkretisiert in Art. 12 LGV. Demnach müssen die für Lebensmittel verwendeten
Bezeichnungen, Angaben, Abbildungen, Umhüllungen, Verpackungen, Umhüllungs-
und Verpackungsaufschriften, die Arten der Aufmachung und die Anpreisungen bzw. die
Werbung und die Informationen den Tatsachen entsprechen und dürfen nicht zur Täu-
schung namentlich über Natur, Herkunft, Herstellung, Produktionsart, Zusammenset-
zung, Inhalt und Haltbarkeit Anlass geben (Abs. 1). Die geltende Lebensmittelgesetzge-
bung findet auf den Vertrieb von Bieren grundsätzlich Anwendung (vgl. Art. 2 Abs. 1 und
Abs. 2, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 lit. a LMG; Art. 1 Abs. 1 lit. g Ziff. 1 und Art. 63 ff. der
Verordnung des Eidgenössischen Departements des Innern [EDI] vom 16. Dezember
2016 über Getränke [Getränkeverordnung; SR 817.022.12]; Urteil des Bundesgerichts
2C_761/2017 vom 25. Juni 2018 E. 3.1.4). In den Bestimmungen zum lebensmittelrecht-
lichen Täuschungsverbot findet sich ein ausdrücklicher Hinweis auf das Markenrecht:
Nach Art. 18 Abs. 2 Satz 2 LMG bleiben die Bestimmungen des Markenschutzgesetzes
über Angaben zur schweizerischen Herkunft vorbehalten. Die Bestimmungen über die
Herkunftsangaben des Markenschutzgesetzes sind auch beim Vollzug der Lebensmit-
telgesetzgebung zu beachten (zum Ganzen Urteil des Bundesgerichts 2C_761/2017
vom 25. Juni 2018 E. 4.2.4 ff).
5.1 Die Lebensmittelkontrolle erstreckt sich auf die Einhaltung der gesetzlichen Anfor-
derungen (Art. 26 LMG). Täuschend im Sinne der lebensmittelrechtlichen Bestimmun-
gen sind namentlich unzutreffende Hinweise auf die Herkunft eines Lebensmittels oder
Angaben, die tatsachenwidrig den Eindruck erwecken, das Produkt oder seine Aus-
gangsstoffe stammten aus einer bestimmten Gegend (vgl. zum Ganzen BGE 144 II 386
E. 4.3; 124 II 398 E. 3b; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2). Eine Täu-
schung des Konsumenten kann auch durch wahre Angaben über das Produkt erfolgen,
so wenn z. B. der Eindruck erweckt wird, dass es über besondere Eigenschaften verfügt,
obwohl alle vergleichbaren Lebensmittel dieselben Eigenschaften aufweisen (Art. 12
Abs. 2 lit. b LGV; BGE 130 II 83 E. 2 und E. 3.1; Urteil 2C_559/2011 vom 20. Januar
2012 E. 6.2). Ein Verstoss gegen das Täuschungsverbot kann sich aus einzelnen Anga-
ben über das Lebensmittel ergeben, gegebenenfalls aber auch erst aus seinem gesam-
ten Erscheinungsbild (vgl. Urteile 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Massstab
zur Beurteilung, ob die Aufmachung eines Lebensmittels als täuschend im Sinne der
genannten Bestimmungen zu qualifizieren ist, bildet der durchschnittliche Konsument;
entscheidend ist dessen legitimes Informationsbedürfnis (vgl. BGE 144 II 386 E. 4.3; 130
II 83 E. 3.2; Urteile 2C_413/2015 vom 10. März 2016 E. 3.2). Das trifft insbesondere zu,
wenn eine unwahre Herkunftsbezeichnung verwendet wird (BGE 117 II 192 E. 4b/aa),
so zum Beispiel, wenn durch die Etikette einer Getränkeflasche tatsachenwidrig der Ein-
druck erweckt wird, die zur Herstellung des Getränks verwendeten Früchte stammten
aus einer bestimmten Gegend (BGE 124 II 398 E. 3b; 104 IV 140 E. 3b). Es genügt die
objektive Eignung zur Täuschung; der Nachweis, dass eine gewisse Zahl an durch-
schnittlichen Konsumenten tatsächlich getäuscht wurde, ist dazu nicht erforderlich (vgl.
BGE 124 II 398 E. 3b). Die entfernte Möglichkeit, dass das Produkt bei durchschnittlichen
Konsumenten zu falschen Vorstellungen führt, genügt aber nicht für ein Eingreifen (vgl.
Urteile 2C_559/2011 vom 20. Januar 2012 E. 6.2).
5.2 Bier ist ein alkoholisches, kohlensäurehaltiges Getränk aus Wasser, gemälztem Ge-
treide, Hefe und Hopfen sowie aus weiteren Zutaten, das durch alkoholische Gärung
gewonnen wird (Art. 63 Abs. 1 der Getränkeverordnung). Die Sachbezeichnung lautet
«Bier. Bei 10,0-11,5 (bis 30.4.2017 10,0-12,0) Massenprozent Stammwürzegehalt kann
auch die Sachbezeichnung "Lagerbier" verwendet werden (Art. 65 Abs. 1 und Abs. 2 lit.
a der Getränkeverordnung).
5.3 Welchen Eindruck ein Produkt beim Konsumenten hervorruft, hängt von verschie-
denen objektiven Faktoren ab: Von Bedeutung sind u. a. die Art und Weise der Präsen-
tation des Produkts, die Aufmachung, die Darreichungsform und die Vertriebskanäle (Ur-
teil des Bundesgerichts 2C_413/2015 vom 10.3.2016 E. 3.2). Im konkreten Fall wird die
Sachbezeichnung «Bier» mit dem geografischen Hinweis «G _________» ergänzt. Mit
dieser geografischen Herkunftsangabe in der Produktbezeichnung wird suggeriert, das
Bier stamme aus dem G _________. Der durchschnittliche (Bier-)Konsument, der in der
Regel weder die Handelsregistereinträge noch das Markenschutzregister konsultiert,
geht damit tatsachenwidrig davon aus, dass auch die Herstellung des Biers, also der
eigentliche Brauprozess im G _________ oder zumindest im Kanton Wallis stattfindet.
Er verknüpft mit dem Begriff «D _________» dessen Herstellung im Raum des
G _________. Dies auch deshalb, weil andere Biere mit geografischen Bezeichnungen
tatsächlich auch an dem Ort gebraut werden, von dem sie ihren Namen haben. So wer-
den beispielsweise das «Walliser Bier» im Wallis, das «Entlebucher Bier» in Entlebuch
und das «Luzerner Bier» in der Stadt Luzern hergestellt. (xxx)
5.4 Der nicht korrekte Anschein mit Bezug auf den Herstellungsort wird noch dadurch
verstärkt, dass auf der Etikette ein Walliser Stern abgebildet ist. Der Eindruck der Etikette
entspricht nicht den tatsächlichen Gegebenheiten. Gemäss den Angaben auf der Kra-
genetikette wird das fragliche Bier «gebraut und abgefüllt in E _________ in
F _________». Die Beschwerdeführerin verfügt offensichtlich über keine eigene Braue-
rei in ihren Geschäftsräumlichkeiten im G _________. Die Kooperation mit der Brauerei
E _________ geht zwar aus der Kennzeichnung des Produkts – wie dies Art. 3 Abs. 1
lit. g der Verordnung des EDI betreffend die Information über Lebensmittel vom 16. De-
zember 2016 (LIV; SR 817.022.16) obligatorisch verlangt – oder aus der Aufmachung
für dieses Produkt hervor. Dies reduziert aber die latente Täuschungsgefahr nicht nach-
haltig. Einzig ein im G _________ hergestelltes und abgefülltes Bier kann die Anforde-
rungen erfüllen. Die Anpreisung als «D _________» ist objektiv geeignet, beim Durch-
schnittskonsumenten bezüglich Produktionsort bzw. Herkunft des Biers falsche Vorstel-
lungen zu wecken. Unter diesen Umständen erweist sich der Schluss der Vorinstanz,
dass das Produkt gegen das lebensmittelrechtliche Täuschungsverbot verstösst (Art. 18
LMG sowie Art. 12 LGV), als nachvollziehbar und auch sachgerecht. Die vorinstanzliche
Ermessensbetätigung erfolgte insofern fehlerfrei.
5.5 An dieser Beurteilung ändern firmen- und markenrechtliche Umstände nichts. Das
Firmen- und das Markenrecht folgen teilweise anderen Regeln als das Lebensmittel-
recht, und die Eintragung einer Firma oder Marke entbindet die Beschwerdeführerin nicht
von der Einhaltung der lebensmittelrechtlichen Vorgaben (vgl. für das Firmenrecht expli-
zit: Art. 955a OR). Zudem ist auch das Firmenrecht dem Wahrheitsgebot bzw. Täu-
schungsverbot verpflichtet (Art. 944 Abs. 1 OR) und verbietet auch das Markenrecht den
Gebrauch unzutreffender Herkunftsangaben oder eines Namens, einer Firma, einer Ad-
resse oder einer Marke im Zusammenhang mit Waren oder Dienstleistungen fremder
Herkunft, wenn sich daraus eine Täuschungsgefahr ergibt (Art. 47 Abs. 3 lit. a und c des
Bundesgesetzes über den Schutz von Marken und Herkunftsangaben vom 28. August
1992 [MSchG; SR 232.11]; zu den Herkunftsangaben allgemein: Art. 47 ff. MSchG). Ge-
mäss Art. 2 lit. d MSchG sind Zeichen vom Markenschutz ausgeschlossen, die gegen
geltendes Recht verstossen, wozu auch das Lebensmittelrecht zählt. Das Täuschungs-
verbot des LMG richtet sich gegen die konkrete Benützung eines Zeichens für ein kon-
kretes Produkt, während im Markeneintragungsverfahren nur der Sinngehalt des re-
gistrierten Markenzeichens selbst erfasst wird (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-
6582/2010 vom 26. Mai 2011 E. 7, mit Hinweis auf Michael Noth, in: Michael Noth/Gregor
Bühler/Florent Thouvenin (Hrsg.), Markenschutzgesetz, 2. A., 2017, Art. 2 lit. c MSchG
N 7 sowie Art. 2 lit. d MSchG N 66).
6. Zusammenfassend kann festgehalten werden, dass die erforderlichen gesetzlichen
Grundlagen für die behördliche Intervention gegeben sind. Das öffentliche Interesse für
die Beanstandung im Sinn des Schutzes von Treu und Glauben im Geschäftsverkehr ist
mit dem in Art. 18 LMG enthaltenen Täuschungs- bzw. Irreführungsverbot ausgewiesen.
Dass die strittige Anordnung schliesslich unverhältnismässig wäre, ist von der Beschwer-
deführerin weder dargelegt worden noch ist es aus den Akten ersichtlich. Damit erweist
sich der mit der konkreten Beanstandung und Verfügung erfolgte Eingriff als rechtmäs-
sig. Da die der Beschwerdeführerin mit Verfügung der Dienststelle vom 5. November
2019 angesetzte Frist zur Bekanntgabe von Massnahmen zur Behebung des gesetzwid-
rigen Zustands mittlerweile abgelaufen ist, ist sie neu anzusetzen.
7. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde vollumfänglich abge-
wiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung
und ist nach Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschä-
digung massgebend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und
Schwierigkeitsgrads sowie der finanziellen Situation der Beschwerdeführerin wird die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- festgesetzt (Art. 13 GTar).
7.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra-
rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Den Behörden oder mit öffentlichen
Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel, von der abzu-
weichen vorliegend kein Grund besteht, keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 15. März 2021