A1 20 194
URTEIL VOM 17. MÄRZ 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
V _________ AG , W _________ GMBH , X _________ Beschwerdeführer, vertreten
durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
Y _________ und Z _________ , Beschwerdegegner, vertreten durch Rechtsanwalt
N _________,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 30. September 2020.
Sachverhalt
A. Z _________ und Y _________ sind je zur Hälfte Eigentümer der Stockwerkeigen-
tumsanteile xx1, xx2, xx3, xx4, xx5, xx6, xx7, xx8, xx9, xx10, xx11, xx12, xx13 und xx14
auf der Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, im Orte genannt «B _________» auf dem Gebiet
der Gemeinde A _________. Diese Stockwerkeigentumsanteile werden von ihnen tou-
ristisch genutzt, indem sie die sich darin befindenden Ferienwohnungen an Gäste ver-
mieten. X _________ ist der Eigentümer der restlichen Stockwerkeigentumsanteile
xxx15, xx16 und xx17 auf der Parzelle Nr. xxx. Die Stockwerkeigentumsanteile im Ei-
gentum von X _________ werden von den Unternehmungen W _________ GmbH und
der V _________ AG genutzt. Die Parzelle Nr. xxx befindet sich in der Wohnzone xxx
mit der Lärmempfindlichkeitsstufe II.
B. Mit Schreiben
vom 19. September 2019 wandten sich Z _________
und
Y _________ an die Gemeinde A _________. Darin machten sie geltend, dass die Ober-
geschosse und ein Grossteil der Umgebung der Parzelle Nr. xxx von ihnen und das Erd-
geschoss von der W _________ GmbH sowie dem Bauunternehmen V _________ AG
als Depot und Werkstatt genutzt werde. In der Wohnzone xxx, in der sich die Parzelle
Nr. xxx befinde, sei gemäss kommunalem und kantonalem Recht maximal leichtes Ge-
werbe zugelassen. Der Betrieb einer Bauunternehmung in der Wohnzone xxx mit Lärm-
empfindlichkeitsstufe II sei mehr als grenzwertig und bedürfe einer rechtlichen Abklä-
rung. Die Nutzung des Vorplatzes als Umschlagplatz für Bauschuttabfälle, brennbaren
Kehricht und asbesthaltige Eternitabfälle sei ebenfalls nicht zonenkonform und würde
einen Verstoss gegen das Zonenreglement darstellen. Das Beladen und Entladen von
Mulden sei mit starken Lärm- und Staubemissionen verbunden, was unter anderem der
Lärmempfindlichkeitsstufe II widerspreche. Zudem werde das Lärmschutzreglement der
Gemeinde A _________ verletzt. Die Gemeinde werde aufgefordert, den zonenkonfor-
men Zustand wiederherzustellen und den beiden Unternehmen den Betrieb eines Um-
schlagsplatzes für Bauschuttabfälle, brennbare Abfälle und Alteternit zu untersagen.
Weiter seien diese anzuweisen, die Lärmschutzvorschriften einzuhalten.
Die Gemeinde A _________ antwortete Y _________ mit Schreiben vom 22. Novem-
ber 2019 unter Verweis auf die geltenden Vorschriften im Lärm und Umweltschutzbe-
reich. Zudem wies sie darauf hin, dass sie befugt sei, die Einhaltung dieser Vorschriften
zu prüfen und einen Lärmschutznachweis durchzuführen. Die Kosten dieser Expertise
würden zu Lasten derjenigen gehen, die gemäss dem Bericht nicht Recht haben. Falls
Y _________ dies wünsche, werde die Gemeinde einen solchen Nachweis in Auftrag
geben. Betreffend die asbesthaltigen Abfälle verweise sie auf die beigelegte Vollzugs-
hilfe.
C. Am 10. Januar 2020 machten Z _________ und Y _________ die Gemeinde
A _________ erneut auf die Situation betreffend die Parzelle Nr. xxx mit der Aufforde-
rung aufmerksam, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen und um die Beseiti-
gung der bestehenden Störungen besorgt zu sein, insbesondere das Deponieren von
Abfällen aller Art auf dem Vorplatz zu untersagen. Die Zweckänderung von der Dach-
spenglerei zum Depot resp. zur Deponie der Bauunternehmung wäre bewilligungspflich-
tig gewesen. Zudem sei für die Ablage von Bauabfällen eine Baubewilligung nötig, was
ihres Wissens nicht vorliege. Der Betrieb der Bauunternehmung sei nicht rechtmässig
und nicht zonenkonform, weshalb eine nachträgliche Legalisierung offensichtlich ausser
Betracht falle.
Dem entgegnete die Gemeinde A _________ mit Schreiben vom 15. April 2020, dass
auf der Parzelle Nr. xxx seit über 30 Jahren bereits Gewerbe angesiedelt sei. Insbeson-
dere sei der Stockwerkeigentumsanteil xx17 (Lager/Depot Nr. xxx), welchen die
V _________ AG nutze, weder umgenutzt, noch dessen Zweck geändert worden. Es
greife darüber hinaus die Besitzstandsgarantie. Es werde auf der Parzelle Nr. xxx nichts
dauerhaft gelagert und es sei davon auszugehen, dass kein Baugesuch nachträglich
eingereicht werden müsse. Bezüglich der Immissionen werde auf das Schreiben vom
dessen Kosten Z _________ und Y _________ zu tragen hätten, sofern die Immissions-
grenzwerte eingehalten würden.
Mit Schreiben vom 11. Mai 2020 forderten Z _________ und Y _________ die Gemeinde
ein weiteres Mal auf, ihren baupolizeilichen Verpflichtungen zur Wiederherstellung des
rechtmässigen Zustands und der Beseitigung von Störungen der öffentlichen Ordnung
nachzukommen. Die Gemeinde A _________ antwortete darauf mit Schreiben vom
beinhaltete.
Am 28. Mai 2020 entnahm die Gemeinde im Auftrag von Y _________ eine Probe des
von der V _________ AG entsorgten Materials und liess dieses analysieren. Das Ergeb-
nis der Analyse zeigte, dass es sich dabei um asbesthaltiges Eternit handelte. Die
V _________ AG wurde in der Folge von der Gemeinde mit Schreiben vom 26. Juni 2020
unter Androhung einer Busse im Wiederholungsfall aufgefordert, in Zukunft asbesthalti-
ges Material oder sonstige giftige Stoffe sachgemäss und gesetzeskonform zu entsor-
gen. Betreffend den Standort der Mulden empfehle sie, gemeinsam mit Y _________
eine einvernehmliche Lösung anzustreben.
Am 9. Juli 2020 forderte die Gemeinde die W _________ GmbH dazu auf, innert Frist
ein Baugesuch im Nachtragsverfahren betreffend die aufgestellten Mulden einzureichen.
D. Z _________ und Y _________ reichten am 22. Juli 2020 beim Staatsrat eine
Rechtsverweigerungsbeschwerde gegen die Gemeinde A _________ ein. Der Staatsrat
hiess die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut und wies die Angelegenheit an die Ge-
meinde zurück, damit diese innert 30 Tagen ab Rechtskraft des Urteils im Sinne der
Erwägungen einen Entscheid fällt.
E. Gegen den Entscheid des Staatsrates (nachfolgend Vorinstanz) erhoben die
V _________ AG, W _________ GmbH, beide vertreten durch C _________, sowie
X _________ (nachfolgend Beschwerdeführer) am 5. November 2020 Verwaltungsge-
richtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stell-
ten folgende Rechtsbegehren:
"1. Dieser Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu erteilen.
In Gutheissung dieser Beschwerde sei der angefochtene Entscheid des Staatsrats aufzuheben.
Es sei festzustellen, dass die aktuelle Nutzung durch die W _________ GmbH sowie durch die
V _________ AG rechtmässig ist und somit Bestandesschutz geniesst.
lich aufzufordern, im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführer zu verfügen.
Sämtlich Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Beschwerdegegner.
Der Beschwerdeführerin wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen."
Die Beschwerdeführer machten geltend, sie seien durch den angefochtenen Staatsrats-
entscheid stärker als jedermann betroffen und stünden in einer besonderen, beachtens-
werten, nahen Beziehung zur Streitsache und seien deshalb zur Beschwerde legitimiert.
Indem der Staatsrat die Gemeinde anweise, gemäss dem erwähnten Massnahmenka-
non vorzugehen, präjudiziere dies im Ergebnis eine falsche Subsumtion der Gemeinde.
Dies komme einer falschen Rechtsanwendung gleich und sei als Rechtsverletzung zu
qualifizieren. Die Liegenschaft sei formell und materiell rechtmässig erstellt worden. Be-
treffend den Betrieb der Spenglerei sowie das Aufstellen von Mulden auf der Parzelle
Nr. xxx würden sie sich auf die Besitzstandsgarantie berufen, insofern der Standort
eventuell nachträglich zonenwidrig geworden sei. Es würden sowohl private als auch
öffentliche Interessen für die Besitzstandsgarantie sprechen. Zudem würde vorliegend
kein bewilligungspflichtiger Vorgang vorliegen. Die Mulden würden keine baubewilli-
gungspflichtigen Bauten darstellen. Mit der Aufnahme des Betriebs einer Bauunterneh-
mung habe keine eigentliche Umnutzung stattgefunden. Überdies sei ihr Vertrauen in
das behördliche Verhalten der Gemeinde zu schützen. Dieses liege in der Erteilung der
Baubewilligung als solches sowie der anschliessenden jahrzehntelagen Billigung des
Status quo auf der Parzelle Nr. xxx. Schliesslich wäre bei einer gegenteiligen Auffassung
und Negierung des von ihnen Vorgebrachten der behördliche Anspruch auf Wiederher-
stellung des rechtmässigen Zustands ohnehin verwirkt. Namentlich sei hinsichtlich des
Spenglerbetriebs die in Art. 57 Abs. 4 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG;
SGS/VS 705.1) vorgesehene Verjährungsfrist von 20 Jahren abgelaufen. Dass der
Staatsrat diese gesetzlich verankerte Verwirkung des behördlichen Anspruchs in seinen
Erwägungen gar nicht berücksichtige, stelle im Ergebnis eine Nichtanwendung eines
massgeblichen Rechtssatzes dar, was eine Rechtsverletzung sei.
F. Die Gemeinde verzichtete am 17. November 2020 auf eine Stellungnahme. Der
Staatsrat verzichtete mit Schreiben vom 25. November 2020 ebenfalls auf eine Stellung-
nahme mit Verweis auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die kostenpflich-
tige Abweisung der Verwaltungsgerichtsbeschwerde.
G. Die Beschwerdegegner reichten am 10. Dezember 2020 eine Beschwerdeantwort
ein und beantragten unter Kosten- und Entschädigungsfolge primär, auf die Beschwerde
nicht einzutreten und subsidiär die Beschwerde abzuweisen. Die Beschwerdeführer
seien nicht stärker als jedermann betroffen und hätten kein schutzwürdiges Interesse,
weshalb die Beschwerdelegitimation zu verneinen sei. Den Beschwerdeführern entstehe
kein Nachtteil durch den angefochtenen Entscheid. Es sei nicht ersichtlich, inwiefern der
Staatsratsentscheid eine Präjudizierung schaffen solle. Der Besitzstandesschutz werde
darüber hinaus verneint. Schliesslich sei auch keine gesonderte Beschwerde im Sinne
von Art. 41 Abs. 2 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) möglich, da dem Beschwer-
deführer kein nicht wieder gutzumachender Schaden entstehe.
H. Am 20. Januar 2021 reichten die Beschwerdeführer eine Replik ein und hielten ihre
Rechtsbegehren aufrecht. Ihre Beschwerdelegitimation sei zu bejahen, da sie stärker als
jedermann betroffen seien. Der Staatsrat spure mit seinen rechtlichen Erwägungen den
Entscheid der Gemeinde massgeblich vor und tangiere damit unmittelbar die materiellen
Interessen der Beschwerdeführer. Der Gemeinde verbleibe kein oder nur noch ein ge-
ringer Spielraum für einen Entscheid zugunsten der Beschwerdeführer. Zudem werde
vehement bestritten, dass die Staubemissionen in den letzten Jahren zugenommen hät-
ten und der Vorwurf der Entsorgung asbesthaltiger Eternitplatten habe nichts mit dem
Streitgegenstand zu tun. Was die mobilen Mulden betreffe, so seien diese bereits vor
2014 regelmässig verwendet worden und nicht erst seit der Einmietung der
V _________ AG.
I. Die Beschwerdegegner reichten am 11. Februar 2021 eine Duplik ein und hielten an
ihrer Auffassung sowie ihren Rechtsbegehren fest.
K. Die Beschwerdegegner reichten am 23. Februar 2021 eine Triplik ein und hielten an
den von ihnen vorgebrachten Sachverhaltsdarstellungen, den Beweismitteln, ihren
Rechtsbegehren und ihrer rechtlichen Begründung fest.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdefrist von dreissig Tagen
wurde mit der Einreichung der Beschwerde am 5. November 2020 gewahrt (Art. 80 Abs.
1 lit. b i.V.m. Art. 46 VVRG).
2. Die Beschwerdelegitimation ist von Amtes wegen und in jedem Stadium des Verfah-
rens zu prüfen (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 3 VVRG). Die Beschwerdeführer
fechten vorliegend einen Entscheid des Staatsrats an, mit dem eine Rechtsverweige-
rungsbeschwerde gutgeheissen und die Gemeinde angewiesen wurde, innert 30 Tagen
ab Rechtskraft des Entscheids im Sinne der Erwägungen einen Entscheid zu fällen. Ge-
mäss der ständigen bundesgerichtlichen Rechtsprechung stellen Rückweisungsent-
scheide Zwischenentscheide dar, gegen die eine Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie
einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können oder wenn die Gutheis-
sung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen würde (BGE 142 II 20
E. 1.2, 141 V 330 E. 1.2, 140 II 315 E. 1.3.1 , 133 V 477 E. 4.2). In Art. 41 Abs. 2 VVRG
ist ebenfalls festgehalten, dass Vor- und oder Zwischenverfügungen nur dann selbstän-
dig anfechtbar sind, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken
können. Einzig falls der angefochtene Rückweisungsentscheid der unteren Instanz kei-
nerlei Entscheidungsspielraum mehr lässt, wirkt er sich für die Parteien verfahrensab-
schliessend aus (BGE 138 I 143 E. 1.2; Urteil des Bundesgerichts 1A.194/2006 vom 14.
März 2007 E. 2.2, je mit Hinweisen). Enthält der Rückweisungsentscheid allerdings
keine Vorgaben, sondern verpflichtet er nur dazu, eine ungenügend abgeklärte Frage
näher zu prüfen, fehlt der Behörde bzw. dem Gemeinwesen in der Regel das sofortige
Anfechtungsinteresse. In diesem Fall führt die Rückweisung bloss zu einer Verlängerung
oder Verteuerung des Verfahrens, was praxisgemäss keinen nicht wieder gutzumachen-
den Nachteil begründet (vgl. Michel Daum, in: Ruth Herzog/Michel Daum (Hrsg.), Kom-
mentar zum Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, 2. A., 2020, N.
41 zu Art. 61).
2.1 Nachfolgend ist zu prüfen, inwiefern der angefochtene Rückweisungsentscheid ver-
bindliche Vorgaben enthält und für die Beschwerdeführer, einen nicht wieder gutzuma-
chenden Nachteil bewirken kann (Art. 41 Abs. 2 VVRG) bzw. die Beschwerdeführer ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung haben und zur Be-
schwerdeführung legitimiert sind (Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG).
2.2 Die Beschwerdeführer machen geltend, der Staatsrat weise die Gemeinde an, ge-
mäss dem im angefochtenen Entscheid erwähnten Massnahmenkatalog vorzugehen
und präjudiziere damit im Ergebnis eine falsche Subsumtion der Gemeinde. Die Vor-
instanz habe es auch versäumt, die Besitzstandsgarantie ins Zentrum der Diskussion zu
stellen.
2.3 Es ist vorliegend zu prüfen, ob mit dem Entscheid der Vorinstanz materiellrechtliche
Vorgaben verbunden sind, oder sich dieser darin erschöpft, dass eine Frage ungenü-
gend abgeklärt ist und deshalb näher zu prüfen wäre.
2.3.1 Auf Seite 6 des angefochtenen Entscheids kommt die Vorinstanz zum Schluss,
dass die Rechtsverweigerungsbeschwerde sich als begründet erweise und gutzuheis-
sen sei. Sie begründet dies damit, dass nach einer prima-facie-Prüfung davon auszuge-
hen sei, dass aufgrund der Eingaben der Beschwerdegegner und der Beschwerdeführer
eine Überprüfung gemäss Art. 55 Abs. 1 BauG in Bezug auf die Nutzung und Tätigkeiten
in den Stockwerkeigentumsanteilen xx15, xx16 und xx17 sowie des Vorplatzes auf der
Parzelle Nr. xxx erforderlich sei und dass in dieser Angelegenheit die Gemeinde eine
Verfügung hätte erlassen müssen. Aufgrund dessen weise die Vorinstanz die Gemeinde
an, die Nutzung und Tätigkeiten in den vorgenannten Stockwerkeigentumsanteilen so-
wie des Vorplatzes im Sinne von Art. 55 Abs. 1 BauG – insbesondere die Rechtmässig-
keit des Betriebs einer Bauunternehmung auf diesen Parzellen – sowie die Einhaltung
der Bauvorschriften gemäss Art. 56, 57 und 58 BauG und die Bestimmungen des Bau-
und Zonenreglements der Gemeinde zu überprüfen.
Die Vorinstanz führt hier lediglich aus, dass die Gemeinde gemäss Art. 55 Abs. 1 BauG
die Nutzung und Tätigkeiten in den vorgenannten Stockwerkeigentumsanteilen sowie
die Nutzung des Vorplatzes hätte überprüfen sollen. Gemäss Art. 55 Abs. 1 BauG obliegt
den Baupolizeibehörden insbesondere die Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands bei widerrechtlicher Bauausführung oder bei nachträglicher Missachtung von
Bauvorschriften, Bedingungen und Auflagen. Die Vorinstanz hat der Gemeinde hier aber
keine Vorgaben gemacht, zu was für einem Ergebnis die Prüfung führen solle, der Ent-
scheidungsspielraum der Gemeinde wird damit in keinster Weise eingeschränkt und es
handelt sich nicht um eine präjudizierende Anweisung. Die Gemeinde könnte auch zum
Schluss gelangen, dass sich die Situation als rechtmässig darstellt und es keiner Mass-
nahmen bedarf.
2.3.2 Weiter weist die Vorinstanz die Gemeinde an, zu überprüfen, ob die Abfallmulden
auf der Parzelle Nr. xxx im Sinne des Bau- und Zonenreglements zonenkonform sind
und ob diese einer Bewilligungspflicht unterstehen. Zudem sei die Besitzstandsgarantie
für das Aufstellen dieser mobilen Mulden zu überprüfen. Falls die Gemeinde zum
Schluss kommen sollte, dass diese Mulden nicht zonenkonform seien und der Bewilli-
gungspflicht unterstehen würden, werde die Gemeinde angewiesen, weitere Massnah-
men zu prüfen. Dabei müsste die Gemeinde folgende Massnahmen in Erwägung ziehen:
ein Benutzungsverbot im Sinne von Art. 56 Abs. 1 BauG; eine Verfügung einer Baubusse
gemäss Art. 61 BauG; die Androhung der ersatzvornahmeweisen Ausarbeitung eines
Baugesuchs; die Prüfung der Bewilligungsfähigkeit des Baugesuchs im Nachvollzug und
gegebenenfalls einer Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands, falls nicht bewilli-
gungsfähig.
Auch hier verbleibt der Gemeinde ein Entscheidungsspielraum und es werden keine prä-
judizierenden Anweisungen verfügt. Es wird seitens der Vorinstanz sowohl offengelas-
sen, ob die Mulden zonenkonform sind als auch, ob diese einer Bewilligungspflicht un-
terstehen und ob allenfalls die Besitzstandsgarantie greift. Diese Prüfung überlässt die
Vorinstanz der Gemeinde und gibt kein Resultat vor. Welche Massnahmen allenfalls zu
verfügen wären, insofern eine Zonenkonformität verneint und eine Bewilligungspflicht
bejaht werden sollte, überlässt die Vorinstanz ebenfalls der Überprüfung durch die Ge-
meinde. Betreffend die in Erwägung zu ziehenden Massnahmen führt die Vorinstanz
einzig die in Frage kommenden Massnahmen auf, die im Baugesetz vorgesehen sind,
insofern deren Voraussetzungen erfüllt sind, die eben gerade durch die Gemeinde zu
überprüfen sind und in einem Bauentscheid zu erlassen wären. Die Vorinstanz beschnei-
det auch hier in keinster Weise die Entscheidungsfreiheit der Gemeinde. Es ist nicht
ersichtlich und nachvollziehbar, inwiefern die Vorinstanz gegenüber der Gemeinde ma-
teriellrechtliche Vorgaben gemacht hat.
2.4 Erschöpft sich der Rückweisungsentscheid, wie im vorliegenden Fall, darin, dass
eine Frage ungenügend abgeklärt und deshalb näher zu prüfen sei, ohne dass damit
materiellrechtliche Vorgaben verbunden sind, so entsteht der Behörde an die der Ent-
scheid zurückgewiesen wird, in der Regel kein nicht wieder gutzumachender Nachteil,
führt die Rückweisung doch bloss zu einer dieses Kriterium nicht erfüllenden Verlänge-
rung oder Verteuerung des Verfahrens (vgl. BGE 140 II 315 E. 1.3.1). Nichts anderes
darf vorliegend für die Beschwerdeführer gelten, die ebenfalls durch den neu zu fällen-
den Entscheid der Behörde, an die zurückgewiesen wird, betroffen sein könnten. Da der
angefochtene Entscheid der Vorinstanz keine materiellrechtlichen Vorgaben enthält und
der Entscheidungsspielraum vollumfänglich bei der Gemeinde verbleibt, entsteht den
Beschwerdeführern dadurch kein nicht wiedergutzumachender Nachteil und sie sind zur
vorliegenden Verwaltungsgerichtsbeschwerde nicht legitimiert, weshalb darauf nicht ein-
zutreten ist.
3. Auch wenn die Beschwerdelegitimation bejaht werden würde, wäre auf die Rechts-
begehren 3 und 4 der Beschwerdeführer aus nachfolgenden Gründen nicht einzutreten.
3.1 Gemäss Art. 34 Abs. 1 VVRG kann das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern
einer Verfügung jederzeit bei der ordentlichen Rechtsbehörde angefochten werden.
Heisst die Beschwerdeinstanz die Rechtsverweigerungsbeschwerde gut, weist sie die
Sache mit verbindlichen Wegleitungen an die Vorinstanz zurück (Art. 34 Abs. 2 VVRG).
Die Rechtsmittelinstanz kann aber nicht in der Sache selbst entscheiden. Vielmehr ent-
hält der Beschwerdeentscheid eine verbindliche Weisung an die Vorinstanz, die Sache
an die Hand zu nehmen, im vorliegenden Fall die Weisung an die Gemeinde, die ihr
angezeigten Hinweise zu überprüfen. Auf weitergehende Anträge ist grundsätzlich nicht
einzutreten. Eine Ausnahme dazu kann etwa dann gemacht werden, um prozessuale
Leerläufe zu vermeiden (vgl. Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungs-
verfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes, 3. A., N. 1312).
3.2 Die Beschwerdeführer beantragen in ihren Rechtsbegehren 3 und 4, es sei festzu-
stellen, dass die aktuelle Nutzung durch die W _________ GmbH sowie durch die
V _________ AG rechtmässig sei und somit Bestandesschutz geniesse. Zudem sei die
Angelegenheit an den Staatsrat zurückzuweisen, um die Gemeinde A _________ ver-
bindlich aufzufordern, im Sinne der Vorbringen der Beschwerdeführer zu verfügen.
Der Staatsrat entschied, wie in der vorangehenden Erwägung dargelegt, zu Recht nicht
in der Sache selbst. Die Argumente der Beschwerdeführer betreffend die aktuelle Nut-
zung sowie der Frage nach dem Bestandesschutz können sodann im braurechtlichen
bzw. baupolizeilichen Verfahren vorgebracht werden.
4. Die Beschwerdeführer haben den Antrag gestellt, ihrer Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Mit dem vorliegenden Entscheid wird
das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
5. Da den Beschwerdeführern nach dem Gesagten kein nicht wieder gutzumachender
Nachteil droht, wird auf die Beschwerde aufgrund der fehlenden Beschwerdelegitimation
nicht eingetreten. Die Beschwerdeführer gelten bei diesem Verfahrensausgang als un-
terliegende Partei.
5.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
5.2 Als unterliegende Partei haben die Beschwerdeführer gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
(e contrario) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Gemäss Art. 91 Abs. 3
VVRG wird u. a. den Behörden, welche obsiegen, in der Regel keine Parteientschädi-
gung zugesprochen. Es bestehen vorliegend keine Gründe, von der Grundregel abzu-
weichen, weshalb auch der Gemeinde keine Parteientschädigung zugesprochen wird.
5.3 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abge-
sehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der
notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung
wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse auferlegt, soweit sie
aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt werden kann (Art. 91
Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und umfasst die Ent-
schädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbeistands (Art. 4 Abs.
1 GTar). Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches für das Ver-
fahren bei einer Verwaltungsbeschwerde zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- und im Ver-
waltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- festge-
legt wird (Art. 39 GTar), wobei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der
Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation
der Partei berücksichtigt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar), sowie weitere Auslagen (Art. 4 Abs.
3 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeutung und der
Schwierigkeit des Falles wird den obsiegenden anwaltlich vertretenen Beschwerdegeg-
nern für das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht eine Entschädigung von insge-
samt Fr. 2 000.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) zugesprochen (Art. 91 Abs. 2 VVRG), wel-
che den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt wird.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
Das Gesuch um Gewährung der aufschiebenden Wirkung wird als gegenstandslos
geworden abgeschrieben.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.
Den Beschwerdegegnern wird zu Lasten der Beschwerdeführer in solidarischer
Haftbarkeit eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis, der Ein-
wohnergemeinde A _________ und den Beschwerdegegnern schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 17. März 2021