A1 20 164
URTEIL VOM 28. JANUAR 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carlo Jäger, Gerichtschreiber ad hoc,
in Sachen
X _________ AG , Beschwerdeführerin,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 26. August 2020.
Sachverhalt
A. Im Jahre 1905 erteilten die Gemeinden A _________, B _________, C _________
und D _________ die E _________- und F _________-Konzession zur Ausnutzung der
Wasserkräfte der E _________-
und F-G _________
sowie der Seitenbäche
H _________, I _________ und J _________ dem Ingenieur K _________. Diese Kon-
zessionen wurden in der Folge auf die L _________ AG übertragen. Die L _________
AG schloss im Jahre 1967 mit den Gemeinden A _________, B _________,
C _________ und D _________ Konzessionsverträge bezüglich der S _________ für
die Gefällstufe M _________ - X _________ ab. Die Gemeinde B _________ konze-
dierte der L _________ AG zudem den H _________, den I _________ sowie den
J _________. Mit Staatsratsbeschluss vom 7. Mai 1968 wurde die Wasserrechtskonzes-
sion aufgrund der Verleihungsverträge genehmigt und auf den 15. Januar 2005 befristet
(S. 3 Ordner Staatsrat; nachfolgende Seitenangaben betreffen jeweils diesen Ordner).
Mit Vertrag vom 14. Dezember 1999 gründeten die verfügungsberechtigten Gemeinden
A _________, B _________, C _________
und D _________
sowie die
L _________ AG, die O _________ AG und die P _________ AG eine Partnergesell-
schaft mit Sitz in D _________, genannt X _________ AG. Zweck dieses Zusammen-
schlusses sollte die Fortsetzung und Verwirklichung der
im Interesse der
E _________gemeinden und des Kantons
stehenden Wasserkraftnutzung der
S _________ zwischen M _________ bei E _________ und X _________ bei
D _________ und dessen Seitenbäche H _________-, I _________- und J _________
bis zum Heimfall der Anlagen der P _________ AG sein. Mit Vertrag vom 2. November
2000
wurde
deshalb
die
bestehende
Wasserrechtskonzession
von
der
L _________ AG auf die X _________ AG übertragen. Nach den entsprechenden Ge-
meinderats- und Urversammlungsbeschlüssen genehmigte der Staatsrat die Übertra-
gung mit Entscheid vom 21. März 2001 (S. 1 - 3).
B. Am 2. November 2000 schlossen die Konzessionsparteien zudem erneut einen Ver-
leihvertrag ab, beginnend am 16. Januar 2005 und endend am 31. Dezember 2045.
Diese Konzession wurde auf Gesuch hin am 13. Januar 2010 durch den Staatsrat ge-
nehmigt. Der Staatsratsentscheid hält unter Ziffer 13.4 Folgendes fest: «Der Gesuchstel-
ler muss das Pumpen des T _________-Wassers in den bestehenden Zulaufstollen, in
Zusammenarbeit mit dem Kanton, den betroffenen Gemeinden und dem T _________-
Zweckverband,
vertraglich
regeln.
Der
Pumpbetrieb
muss
durch
die
X _________ AG garantiert werden» (S. 30).
Zur Erfüllung dieser Aufgabe war die Errichtung eines mehrstufigen Pumpwerkes und
der Zuleitung in den Stollen notwendig. Auf Gesuch hin wurde der X _________ AG am
C. Die R _________ AG reichte am 19. Januar 2016 die Steuererklärungen für die Was-
serkraftsteuer 2015 in Vertretung von verschiedenen die Wasserkraft nutzenden Gesell-
schaften, u. a. der X _________ AG, beim Departement für Volkswirtschaft, Energie und
Raumentwicklung (DVER) ein. Die R _________ AG berechnete für den H _________
eine mittlere Bruttoleistung von 1 196 kW, für den I _________ eine mittlere Bruttoleis-
tung von 317 kW und für die S _________ eine mittlere Bruttoleistung von 15 593 kW.
Aufgrund
der
gesamthaften
Bruttoleistung
von
17 106
kW
deklarierte
die
R _________ AG dem Kanton Wasserkraftsteuern im Gesamtbetrag von Fr. x’xxx’xxx
(S. 54 - 62).
Die Dienststelle für Energie und Wasserkraft (DEWK) stellte in der Folge der
X _________ AG am 29. Januar 2016 den Betrag von Fr. x’xxx’xxx in Rechnung (S. 63).
Am 24. August 2016 teilte die DEWK der X _________ AG mit, man habe festgestellt,
dass bei der Berechnung der massgeblichen Bruttoleistung die Wassermengen, die von
der Abwasserreinigungsanlage «xxx» kommen und deren Wasserkräfte letztlich in vor-
liegendem Werk ausgenutzt würden, in Abzug gebracht worden seien. Bevor die defini-
tive Veranlagung verfügt werden könne, müsse dieses Vorgehen im Hinblick auf Art. 71
Abs. 1 des kantonalen Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 28.
März 1990 (kWRG; SGS/VS 721.8) begründet werden (S. 6).
Die X _________ AG nahm mit Schreiben vom 7. Oktober 2016 Stellung und machte
geltend, die Wassermengen der T _________ seien nicht Gegenstand einer Verleihung
und könnten deshalb auch nicht mit einer Wasserzins- bzw. Wasserkraftsteuer belastet
werden. Zudem sei die Besteuerung rechtsmissbräuchlich, weshalb von dieser abzuse-
hen sei (S. 65).
Die DEWK ging mit Schreiben vom 8. November 2016 auf die Stellungnahme ein. Sie
erinnerte daran, dass in der Plangenehmigungsverfügung für das Pumpwerk
T _________ festgehalten worden sei, dass es sich bei diesem Vorhaben um die Erfül-
lung einer Bedingung des Homologationsentscheids des Staatsrats vom 13. Januar
2010 betreffend die erteilten kommunalen Wasserrechtskonzessionen handle. Die Was-
sermengen der T _________ seien zwar nicht Gegenstand der genehmigten Wasser-
rechtskonzession, allerdings lägen noch keine Nutzungsbewilligungen der betroffenen
Gemeinden für die hydroelektrische Nutzung vor, welche indes im Nachgang einer Ge-
nehmigung des Staatsrates bedürften. Anknüpfungspunkt für die Wasserkraftsteuer sei
jede Form der Nutzbarmachung der Wasserkräfte unabhängig von einer Wasserrechts-
konzession. Die Wasserkraftsteuer sei vom Wasserzins zu unterscheiden und sei im
vorliegenden Fall nicht rechtsmissbräuchlich. Die DEWK gewährte der X _________ AG
nochmals Frist zur Stellungnahme, bei deren unbenutzten Ablauf eine Verfügung ergehe
(S. 66).
Am 16. Januar 2017 reichte die R _________ AG wiederum die Steuererklärungen für
die Wasserkraftsteuer 2016 in Vertretung von verschiedenen die Wasserkraft nutzenden
Gesellschaften, u. a. der X _________ AG, beim Departement für Volkswirtschaft, Ener-
gie und Raumentwicklung (DVER) ein. Die R _________ AG berechnete für den
H _________ eine mittlere Bruttoleistung von 938 kW, für den I _________ eine mittlere
Bruttoleistung von 278 kW und für die S _________ eine mittlere Bruttoleistung von
11 487 kW. Aufgrund der gesamthaften Bruttoleistung von 12 703 kW deklarierte die
R _________ AG dem Kanton Wasserkraftsteuern im Gesamtbetrag von Fr. xxx’xxx
(S. 68 - 76).
Am 31. Januar 2017 eröffnete die DEWK der X _________ AG die kantonale Wasser-
kraftsteuer für die Steuerperiode 2016. Dabei wurde das in der Anlage Q _________
nutzbar gemachte Abwasser der «Pumpe T _________» in die Berechnung der Was-
serkraftsteuer einbezogen. Die diesbezügliche Wassermenge von 1 788 000 m3 führte
gegenüber der Deklaration zu einer Erhöhung der Bruttoleistung von 424 kW (S. 77).
Die X _________ AG nahm am 31. Januar 2017 zum Schreiben der DEWK vom 8. No-
vember 2016 Stellung. Vorerst bestritt die X _________ AG, dass es sich bei der Verfü-
gung des DVER um eine Plangenehmigung handle. Es handle sich dabei um die Ertei-
lung einer technischen Baubewilligung. Zudem könne dem Entscheid kein Verweis auf
eine Bedingung im Homologationsentscheid vom 13. Januar 2010 entnommen werden.
Mit dem Pumpbetrieb erfülle die X _________ AG lediglich eine kostspielige öffentliche
Aufgabe zugunsten der T _________-Gemeinden. Art. 6 kWRG sei nicht anwendbar und
Art. 18 des Bundesgesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 22. De-
zember 1916 (WRG; SR. 721.80) stelle ebenfalls keine gesetzliche Grundlage für die
Erhebung der Steuer dar. Weiter werde daran festgehalten, dass nur auf die Nutzbar-
machung von Wasserkräften gestützt auf eine Wasserrechtskonzession eine Steuer er-
hoben werden dürfe und dass die Besteuerung vorliegend rechtsmissbräuchlich sei
(S. 78 f.).
Am 8. Februar 2017 zeigte die X _________ AG dem DVER an, mit der provisorischen
Steuerveranlagung, namentlich mit dem Einbezug des Abwassers der Pumpe
T _________ in die Berechnung der Wasserkraftsteuer, nicht einverstanden zu sein. Der
Betrag von Fr. xxx’xxx werde dagegen nicht beanstandet und bezahlt. Ein Verzugszins
für den bestrittenen Betrag sei nicht geschuldet (S. 80).
Die DEWK reagierte am 28. März 2017 auf die Stellungnahme der X _________ AG.
Die Auflage im Konzessionsgenehmigungsentscheid verlange nicht die Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte des Pumpwassers, sondern lediglich deren Einspeisung in den
Zulaufstollen. Bei der Bewilligung des Baus der Pumpwerke handle es sich um eine
Plangenehmigung. Eine Nutzbarmachung der Wasserkräfte im wasserrechtlichen Sinn
könne auch im Kontext der Umsetzung einer behördlichen Auflage erfolgen. Der An-
knüpfungspunkt für die Erhebung der Wasserkraftsteuer sei, dass die entsprechende
Wassermenge im Betrieb der X _________ AG zur Stromproduktion nutzbar gemacht
werde, auch wenn ihr formell dafür (noch) kein wasserrechtliches Nutzungsrecht einge-
räumt worden sei. Die Steuer könne auch auf die nicht auf Basis einer Wasserrechts-
konzession betriebene Stromproduktion erhoben werden (S. 81 f.).
Die X _________ AG replizierte am 29. Mai 2017. Beim Pumpvorgang des T _________-
Wassers in den bestehenden Zufahrtsstollen (recte: Zulaufstollen) handle es sich um
keine wasserrechtliche Auflage, dieser sei verfügt worden. Ohne den Pumpvorgang
hätte die Restwassermenge erhöht werden müssen und dem Kanton respektive den Ge-
meinden wären Wasserkraftsteuern und Wasserzinsen entgangen. Im Zeitpunkt der be-
hördlichen Genehmigung der Auflage hätten keine Anzeichen vorgelegen, dass eine all-
fällige zusätzliche Nutzung als Folge dieser Umweltauflage im Ergebnis noch mit einer
Wasserkraftsteuer belegt werde. Der Beweis hierfür liefere die Tatsache, dass auch für
die Jahre 2013 und 2014 keine Wasserkraftsteuern erhoben worden seien. Ein Wasser-
kraftsteuer gestützt auf Art. 71 kWRG sei nur im Rahmen einer Wasserrechtskonzession
oder einer besonderen Nutzungsbewilligung statthaft und nicht
blanko für jede belie-
bige Nutzung (S. 83 f.).
Mit Schreiben vom 6. Februar 2018 hielt die DEWK nochmals ausdrücklich an ihrer Po-
sition fest und stellte den Erlass der definitiven Veranlagungsverfügungen 2015 - 2017
in Aussicht. Die X _________ AG tat es dieser gleich und teilte mit, dass sie an der
bisherigen Rechtsauffassung festhalte und verwies in diesem Sinne auf die Ausführun-
gen im Schriftenwechsel.
D. Am 2. Mai 2018 erliess das DVER die definitiven Veranlagungen für die Steuerperi-
oden 2015 und 2016. In der Steuerberechnung hat das DVER das in der Anlage Acker-
sand 1 nutzbar gemachte Abwasser der «Pumpe T _________» in die Berechnung der
Wasserkraftsteuer miteinbezogen. Für das Jahr 2015 wurde deshalb auf der Grundlage
einer Wassermenge von 1 491 000 m3 eine gegenüber der Deklaration um 304 kW hö-
here Bruttoleistung von gesamthaft 17 410 kW berechnet. Ex aequo wurde die Steuer
für das Jahr 2016 berechnet, wobei von einer Wassermenge von 1 788 000 m3 und ei-
ner gegenüber der Deklaration um 365 kW höhere Bruttoleistung von gesamthaft 13 068
kW ausgegangen wurde. Das DVER stellte schliesslich noch die ausstehenden Steuer-
beträge von Fr. 20 064.00 (2015) und Fr. xx’xxx (2016) in Rechnung (S. 90 - 93).
Dagegen erhob die X _________ AG am 4. Juni 2016 (recte 2018) Einsprache und
machte geltend, Art. 71 kWRG stelle vorliegend keine gesetzliche Grundlage zu einer
Erhebung der Wasserkraftsteuer dar. Die Wasserkraftsteuer beziehe sich nach dem
Wortlaut von Art. 49 Abs. 2 WRG einzig auf Abgaben von Wasserkraftwerken, welche
auf einer Wasserrechtskonzession beruhten. Art. 71 kWRG bilde damit aufgrund der
bundesrechtlichen Vorgaben aber auch aufgrund der kantonalrechtlichen Systematik nur
im Rahmen der Erteilung einer Wasserrechtskonzession oder einer besonderen Nut-
zungsbewilligung eine genügliche Grundlage zur Erhebung einer Wasserkraftsteuer
(S. 94 f.).
E. Am 2. Dezember 2019 wies das DVER die Einsprache der X _________ AG als un-
begründet ab und bestätigte die Veranlagungsverfügungen vom 2. Mai 2018 (S. 96 ff.).
F. Gegen diesen Entscheid erhob die X _________ AG am 9. Januar Beschwerde beim
Staatsrat (S. 103 - 106).
Das DVER nahm mit Schreiben vom 27. Januar 2020 Stellung zur Beschwerde und ver-
langte sinngemäss deren Abweisung (S. 108).
Mit der Replik vom 31. März 2020 hielt die X _________ AG an ihren Rechtsbegehren
fest (S. 138 - 142). Das DVER hielt mit Duplik vom 22. April 2020 seinerseits ebenfalls
an der sinngemäss beantragten Abweisung der Beschwerde fest (S. 144 - 146).
G. Mit Entscheid vom 26. August 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Art. 71
Abs. 1 kWRG bilde die gesetzliche Grundlage zur Erhebung der besonderen Steuer von
jedem Betrieb, der Wasserkraft ausnutze, unabhängig von der jeweiligen gesetzlichen
Grundlage für diesen Betrieb. Aus dem Urteil des Bundesgerichts 2C_1144/2018 vom
auf 60% des bundesrechtlichen Maximalansatzes beschränke und dass sich die beson-
dere Wasserkraftsteuer des Kantons Wallis gestützt auf Art. 71 Abs. 1 kWRG an die
bundesrechtliche Wasserzinsregelung nach Art. 49 WRG anlehne. Mit dem Entscheid
des DFE vom 2. Dezember 2019 sei das maximale Wasserzinsmaximum gemäss Art.
49 WRG nicht ausgeschöpft worden. Mit der vorliegenden Besteuerung werde der Be-
trieb der hydroelektrischen Nutzung von hochgepumpten Abwasser vollkommen gleich
behandelt wie jeder andere Betrieb der hydroelektrischen Nutzung. Es handle sich bei
der Wasserkraftsteuer nach Art. 71 kWRG um eine der Steuerhoheit des Kantons ent-
springende echte Steuer, welche im Gegensatz zum Wasserzins in keiner Art und Weise
den Charakter einer staatlichen Gegenleistung habe. Die Wasserkraftsteuer sei unab-
hängig vom Entscheid der Konzessionserteilung. Art. 71 Abs. 1 kWRG bilde eine aus-
reichende formelle gesetzliche Grundlage für die Steuererhebung.
H. Gegen diesen Entscheid des Staatsrates erhob die X _________ AG (fortan Be-
schwerdeführerin) am 30. September 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öf-
fentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde sei im Sinne der Begründung gut zu heissen und mithin die
Veranlagungsverfügung betreffend die besondere Wasserkraftsteuer für das Jahr 2015 um die ent-
sprechende mittlere Bruttoleistung resultierend aus dem Abwasser der Pumpanlage U _________
von 304 kW zu reduzieren und die insgesamt massgebliche mittlere Bruttoleistung für das Jahr
2015 auf 17'106 kW festzulegen.
die entsprechende mittlere Bruttoleistung resultierend aus dem Abwasser der Pumpanlage
U _________ von 365 kW zu reduzieren und die insgesamt massgebliche mittlere Bruttoleistung
für das Jahr 2016 auf 12'703 kW festzulegen.
Sie macht eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach Art. 8 Abs. 1 BV geltend.
Im Dossier betreffend «Erhebung einer besonderen Wasserkraftsteuer für die Steuerpe-
riode 2015 Wasserkraftwerk V _________», welches seit dem 11. September 2020
ebenfalls beim Kantonsgericht pendent sei, komme das DVER sowie der Staatsrat zum
Schluss, dass die Erhebung der kantonalen Wasserkraftsteuer einzig dem Konzessionär
zu überbinden sei. Es liege eine Ungleichbehandlung vor, wenn in der Rechtsanwen-
dung bei der Erhebung einer Wasserkraftsteuer in einem Fall als Voraussetzung eine
rechtsgültige Wasserrechtskonzession zwingend als Grundlage vorliegen müsse und in
einem anderen gleichgelagerten Fall eine Wasserkraftsteuer für jede Nutzung von Was-
ser zu hydraulischen Zwecken einer Wasserkraftsteuer unterworfen werden könne. Wei-
ter moniert die Beschwerdeführerin, Art. 49 WRG zeige, dass die kantonale Wasserkraft-
steuer nicht Teil der kantonalen Steuerhoheit sei und mit dem Steuerregime des jeweili-
gen Kantons nichts gemeinsam habe, die kantonale Wasserkraftsteuer nur als Teil des
maximalen Wasserzinses zu verstehen sei und der Wasserzins ein jährlich wiederkeh-
rendes Entgelt für die Einräumung des Sondernutzungsrechtes an der Wasserkraft
durch Konzession sei. Ausserdem sei Grundlage jeglicher Wasserzinserhebung eine
gültige Wasserrechtskonzession. Im Urteil des Kantonsgerichts des Kantons Wallis
A1 16 155 wie auch in Art. 9 kWRG sei ersichtlich, dass sowohl die Rechtsprechung wie
auch die Gesetzgebung penibel exakt seien, wenn es um den Umfang der festzulegen-
den nutzbaren Wassermenge einer zu erteilenden Konzession gehe. Deswegen sei es
rechtsmissbräuchlich, wenn im Gegensatz zu dieser Exaktheit für die Wasserrechts-
steuer pauschal auch das nicht konzedierte Wasser einbezogen werde. Im Übrigen liege
bis dato keine Nutzungsbewilligung für die hydroelektrische Nutzung des T _________-
Wassers vor, welche allenfalls der Genehmigung des Staatsrates bedürfe. Im Ergebnis
stelle Art. 71 kWRG im vorliegenden Fall keine taugliche gesetzliche Grundlage zur Er-
hebung der Wasserkraftsteuer dar, da einerseits die besondere Wasserkraftsteuer nur
für eine durch Wasserrechtsverleihung abgestützte Nutzung von Wasser geschuldet sei
und andererseits aufgrund der nicht erteilten Nutzungsbewilligung die Grundlage der
Nutzung und somit der Besteuerung der Wasserkräfte öffentlicher Gewässer fehle.
I. Die Beschwerde wurde am 1. Oktober 2020 an den Staatsrat zur Vernehmlassung
weitergeleitet.
Am 21. Oktober 2020 verzichtete der Staatsrat auf die Abgabe einer Stellungnahme und
beantragte aber gestützt auf den Staatsratsentscheid die Abweisung der Beschwerde.
Gleichzeitig hinterlegte er die Akten und eine Stellungnahme der Dienststelle für Energie
und Wasserkraft vom 7. Oktober 2020. Diese beantragte ebenfalls die kostenpflichtige
Abweisung der Beschwerde und machte geltend, dass keine Ungleichbehandlung vor-
liege, da es sich um verschieden gelagerte Fälle handle. Ein Rechtsmissbrauch sei nicht
ersichtlich. Indem die Beschwerdeführerin wiederholt ausführe, die besondere Wasser-
kraftsteuer könne nur im Kontext einer Wasserrechtsverleihung erhoben werden, ver-
kenne sie die Rechtslage.
K. Am 26. November 2020 teilte die Beschwerdeführerin dem Kantonsgericht mit, dass
sie auf die Einreichung einer Replik unter Berücksichtigung des Grundsatzes «iura novit
curia» verzichte und verwies auf ihre Ausführungen in der Beschwerdeschrift sowie auf
die einschlägigen Verfahrensakten.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Verfügungen und Entscheide, die im Rahmen des Gesetzes über die Nutzbarma-
chung der Wasserkräfte erlassen wurden, können gemäss dem geltenden Verwaltungs-
recht angefochten werden (Art. 94 Abs. 1 kWRG, vgl. auch Art. 30 Abs. 1 und 2 des
Reglements betreffend die Ausführung des Gesetzes über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte vom 4. Juli 1990 (RAkWRG; SGS/VS 721.800). Es ist somit das Gesetz
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
[VVRG; SGS/VS 172.6]) anwendbar. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt
eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl.
auch Art. 30 Abs. 1 und 2. RAkWRG). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des
angefochtenen Staatsratsentscheids vom 26. August 2020 durch diesen berührt und hat
ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt die Edition der Akten der Vorinstanzen. Das Kan-
onsgericht hat diese Akten bei der Vorinstanz ediert. Der Staatsrat hat am 26. Oktober
2020 die Akten des Verwaltungsbeschwerdeverfahrens und des Verfahrens vor dem
DVER eingereicht. Dem Beweisantrag ist damit entsprochen worden. Die vorhandenen
Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und
genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheb-
lichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden
Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisab-
nahmen verzichtet wird.
4. Nach Massgabe von Art. 49 Abs. 2 WRG kann in Kantonen, in denen der Maximal-
wasserzins gesetzlich auf weniger als den nach den eidgenössischen Vorschriften zu-
lässigen Ansatz festgesetzt ist, eine besondere kantonale Steuer erhoben werden, die
zusammen mit dem maximalen Wasserzins nicht mehr als höchstens diesen Ansatz
ausmacht. Der Kanton Wallis hat in Art. 65 Abs. 2 kWRG einen Höchstwasserzins von
40 Prozent des Höchstansatzes, wie er im Bundesgesetz über die Nutzbarmachung der
Wasserkräfte festgelegt ist, statuiert. Für die Jahre 2015 und 2016 galt ein vom Bundes-
recht festgesetztes Wasserzinsmaximum von jährlich 110 Franken pro Kilowatt Brutto-
leistung (vgl. Art. 49 Abs. 1 aWRG). In Übereinstimmung mit dieser Regelung und in
vollständiger Ausnützung des bundesrechtlichen Gestaltungsspielraums limitierte der
Kanton Wallis die Wasserrechtssteuer auf 60 Prozent des nach dem Bundesgesetz vom
ansatzes (Art. 71 Abs. 1 kWRG). Der Steuersatz beträgt somit Fr. 66.00 pro kW Brutto-
leistung (0.6*110; Art. 71 Abs. 1 kWRG i.V.m. Art. 49 Abs. 1 aWRG).
4.1 Die Wasserkraftsteuer hat im Gegensatz zum Wasserzins nicht den Charakter einer
Gegenleistung und ist völlig unabhängig vom Konzessionsvertrag und von der Konzes-
sionsgenehmigung (BGE 128 II 112 E. 10 d; Urteil des Bundesgerichts 2C_1144/2018
vom 10. März 2020 E. 11.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 172 vom 24. April 2020
E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 09 129 vom 16. Oktober 2009 E. 2b; Jacques Four-
nier, Vers un nouveau droit des concessions hydroélectriques, thèse Fribourg 2002,
p. 107 ; Charles Oser, Les concessions hydrauliques dans le canton du Valais, thèse
Lausanne 1927, p. 84 ). Es handelt sich dabei weder um einen Teil noch einen Zusatz
des Wasserzinses, sondern um eine echte Steuer, die voraussetzungslos geschuldet ist.
Die Lehre definiert die Wasserkraftsteuer als eine Besitzessteuer, welche als solche von
der Produktion und der Nutzung der Wasserkräfte unabhängig ist (Hans Wyer, Die öf-
fentlichen Abgaben der Wasserkraftnutzung im Alpenraum, Wien/Stuttgart/Zürich 2006,
N 113 und 138 mit weiteren Hinweisen; vgl. auch Hans Wyer, Rechtsfragen der Wasser-
kraftnutzung, Diss. Bern 2000). Der Wassersteuer untersteht jeder Betrieb, der Wasser-
kraft nutzt, aber nicht notwendigerweise der Konzessionär selber. Die Schuldner des
Wasserzinses und der Wasserkraftsteuer sind also zwei verschiedene Personen, auch
wenn diese beiden Rollen in der Praxis in den allermeisten Fällen auf dieselbe Person
fallen (BGE 128 II 112 E. 10d).
5. Die Beschwerdeführerin wehrt sich gegen die Besteuerung des T _________-Was-
sers, welches sie gemäss einer Auflage im Plangenehmigungsentscheid des Staatsrates
vom 13. Januar 2010 (S. 30) in den bestehenden Zulaufstollen hochpumpen muss.
Diese Wassermenge bilde nicht Gegenstand der Wasserrechtskonzession. Es handle
sich dabei zweifelsfrei um eine umweltrelevante Auflage, aufgrund derer die Beschwer-
deführerin eine öffentliche Aufgabe zu Gunsten der T _________-Gemeinden erfülle.
5.1 Die Beschwerdeführerin rügt eine Verletzung des Gleichbehandlungsgebots nach
Art. 8 Abs. 1 BV. Sie bringt vor, in einem ebenfalls vor Kantonsgericht hängigen Verfah-
ren betreffend «Erhebung einer besonderen Wasserkraftsteuer für die Steuerperiode
2015 Wasserkraftwerk V _________» seien die Vorinstanzen zum Schluss gekommen,
dass die Wasserkraftsteuer einzig dem Konzessionär zu überbinden sei und nicht der
Betreiberin des Kraftwerkes. Massgeblich für die Festlegung des Steuersubjekts sei also
die Konzession.
5.2 Gemäss dem in Art. 8 Abs. 1 BV verankerten Anspruch auf Gleichbehandlung ist
Gleiches nach Massgabe seiner Gleichheit gleich zu behandeln, bestehenden Ungleich-
heiten umgekehrt aber auch durch rechtlich differenzierte Behandlung Rechnung zu tra-
gen. Der Anspruch auf rechtsgleiche Behandlung wird also verletzt, wenn hinsichtlich
einer entscheidwesentlichen Tatsache rechtliche Unterscheidungen getroffen werden,
für die ein vernünftiger Grund in den zu regelnden Verhältnissen nicht ersichtlich ist, oder
wenn Unterscheidungen unterlassen werden, die aufgrund der Verhältnisse hätten ge-
troffen werden müssen (BGE 145 II 206 E. 2.4.1 S. 211; 143 V 139 E. 6.2.3 S. 145 f.,
m.w.H.; Urteil des Bundesgerichts 2C_769/2019 vom 27. Juli 2020 E. 6.1).
5.3 Während im von der Beschwerdeführerin zitierten Verfahren im Kern die Frage des
Steuersubjekts behandelt wird, ist im vorliegenden Verfahren die Frage des Steuerob-
jekts und der Bemessungsgrundlage zentral. Die Fälle sind nicht derart gleich gelagert,
dass bei einer ungleichen Beurteilung auf eine Verletzung des Gleichbehandlungsge-
bots geschlossen werden kann. Im Übrigen kann für das vorliegende Verfahren offen
bleiben, ob der Konzessionär oder der Betreiber Steuerschuldner ist, da diese in casu
identisch sind.
6. Die Beschwerdeführerin moniert weiter, dass die kantonale Wasserkraftsteuer nur ein
Teil des in der eidgenössischen Wasserrechtsgesetzgebung verankerten maximalen
Wasserzinses sei.
6.1 Dieser Einwand erweist sich als unbegründet. Gemäss herrschender Lehre und
ständiger Rechtsprechung ist die Wasserkraftsteuer weder ein Teil noch ein Zusatz des
Wasserzinses (BGE 128 II 112 E. 10d; Urteil des Kantonsgerichts A1 17 172 vom
Hans Wyer, a.a.O., N 113 und 138 mit weiteren Hinweisen; Charles Oser, a.a.O., p. 84;
Dominik Strub, Wohlerworbene Rechte insbesondere im Bereich des Elektrizitätsrechts,
Diss., Freiburg 2001, S. 98). Richtig ist, dass diese zwei Elemente voneinander abhängig
sind, namentlich was die Obergrenze anbelangt (vgl. Art. 49 Abs. 2 WRG). Im Übrigen
kann auf die Ausführungen in Erwägung 4.1 verwiesen werden.
7. Nach Ansicht der Beschwerdeführerin ist die kantonale Wasserkraftsteuer nicht Teil
der Steuerhoheit und hat mit dem Steuerregime des jeweiligen Kantons nichts gemein-
sam.
7.1 Die Wasserkraftsteuer (auch Wasserwerksteuer oder kantonale Spezialsteuer), das
Gesetz spricht von der «besonderen kantonalen Steuer», ist eine ausschliesslich kanto-
nale Steuer. Allerdings ist diese bundesrechtlich begrenzt (Hans Wyer, a.a.O., N 111).
Ein Blick in die Materialien zeigt, dass die Wasserkraftsteuer ihre Berechtigung darin
suchte, dass die Kantone Lasten, wie beispielsweise Kosten für Gewässerkorrektion,
tragen müssen, während sie von der Wasserkraft gar nichts hätten (vgl. Hans Wyer,
a.a.O., N 111 ff. mit weiter Hinweisen). Nichts Anderes lässt die Bundesverfassung ver-
lauten, welche den Kantonen die Gewässerhoheit einräumt (Art. 76 Abs. 4 BV). Die
Kompetenz im Bereich der Gewässer (besondere) Steuern zu erheben, fällt deshalb
zweifellos den Kantonen zu. Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegrün-
det.
8. Die Beschwerdeführerin wirft den Vorinstanzen eine rechtsmissbräuchliche Praktik
vor. Während im Urteil A1 16 155 und in Art. 9 kWRG die nutzbare Wassermenge pe-
nibel exakt festgelegt werde, was verungmögliche, jede kleinste Wassermenge zu viel
zu turbinieren, werde Art. 71 WRG so ausgelegt, dass pauschal der gesamte Betrieb
und sämtliche Wassermengen besteuert werden. In dieser Vorgehensweise liege ein
offensichtlicher Rechtsmissbrauch.
8.1 Die nutzbare Wassermenge ist in der Tat notwendiger Inhalt der Konzession (Art. 25
Abs. 1 lit. b kWRG und Art. 54 Abs. 1 lit. b WRG). Die im Konzessionsvertrag festgelegte
nutzbare Wassermenge ist jedoch nicht zwingend Grundlage für die Bestimmung des
Wasserzinses. Die Wasserkraftsteuer berechnet sich aufgrund derselben Grundlagen
und nach denselben Grundsätzen wie der Wasserzins (BGE 128 II 112 E. 6b; Urteil des
Kantonsgerichts A1 17 236 vom 13. Dezember 2018 E. 2.2). Der Bundesrat hat die Be-
rechnung des Wasserzinses gestützt auf Art. 51 Abs. 4 WRG in der Verordnung über
die Berechnung des Wasserzinses vom 12. Februar 1918 (WZV; SR 721.831) geregelt.
Nach Art. 17 WZV ist in Fällen, in denen die tatsächlich benutzte Wassermenge die ver-
liehene Wassermenge übersteigt, für die Berechnung des Wasserzinses auf erstere
Menge abzustellen. Gleiches muss für die Berechnung der Wasserkraftsteuer gelten.
Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin ist die von den Vorinstanzen vorgenom-
mene Berechnung nicht rechtsmissbräuchlich, sondern durchaus rechtskonform.
9. Die Beschwerdeführerin macht geltend, in den Jahren vor 2015 sei die Wasserkraft-
steuer entsprechend ihrer Argumentation - ohne Berücksichtigung des T _________-
Wassers - erhoben worden.
Das Kantonsgericht ist an den Prozessgegenstand gebunden und kann vorliegend ein-
zig die Besteuerung der Jahre 2015 und 2016 beurteilen. Sollte jedoch die Steuerbe-
hörde in den 2015 vorhergehenden Jahren das Recht falsch oder nicht angewendet ha-
ben, so entsteht der Beschwerdeführerin hieraus kein Anspruch auf diese Falsch- oder
Nicht-Rechtsanwendung (Urteil des Bundesgerichts 1C_231/2020 vom 16. Dezember
2020 E. 3.2 «kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht»).
10. Schliesslich bringt die Beschwerdeführerin ein, es liege keine Nutzungsbewilligung
für die hydroelektrische Nutzung des T _________-Wassers vor. Da diese notwendige
Voraussetzung für eine Besteuerung nach Art. 71 kWRG bilde, fehle es vorliegend an
einer gültigen Rechtsgrundlage für die Erhebung der Wasserkraftsteuer.
Das Rechtsmissbrauchsverbot gilt als allgemeiner Rechtsgrundsatz in der ganzen
Rechtsordnung mit Einschluss des Prozessrechts. Rechtsmissbrauch liegt unter ande-
rem vor, wenn ein Rechtsinstitut zweckwidrig zur Verwirklichung von Interessen verwen-
det wird, die nicht in dessen Schutzbereich liegen (BGE 138 III 401 E. 2.2, 138 III 425
E. 5.5; 137 III 625 E. 4.3; Urteile des Bundesgerichts 1C_16/2017 vom 20. April 2018
E. 4.1 und 1C_590/2013 vom 26. November 2014 E. 7.2). Die Beschwerdeführerin
wurde von der DEWK bereits am 8. November 2016 darüber in Kenntnis gesetzt, dass
es für die hydroelektrische Nutzung des T _________-Wassers gemäss Art. 6 kWRG
einer Nutzungsbewilligung bedürfe und diese in der Folge durch den Staatsrat geneh-
migt werden müsse (S. 66). Die Beschwerdeführerin versucht sich nun aufgrund eigener
Versäumnisse der Steuerpflicht zu entziehen. Wenn die Beschwerdeführerin sich darauf
beruft, es könne keine Wasserrechtssteuer nach Art. 71 kWRG erhoben werden, weil
keine Nutzungsbewilligung vorliege, so handelt sie rechtsmissbräuchlich. Die Beschwer-
deführerin wird angewiesen unverzüglich eine Nutzungsbewilligung für die Turbinierung
des +T _________-Wassers einzuholen.
11. Insgesamt erweisen sich die in der Beschwerde vorgetragenen Einwände als unbe-
gründet. Die Beschwerde wird abgewiesen und die Steuerveranlagungen für die Jahre
2015 und 2016 werden bestätigt. Die Beschwerdeführerin gilt damit als unterliegende
Partei.
12. Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
12.1 Die Beschwerdeführerin hat als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf der
obsiegenden Behörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In
vorliegendem Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen, weshalb
dem Staatsrat keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 28. Januar 2021