Mit Urteil vom 17. August 2021 (2D_16/2021) wies das Bundesgericht eine gegen vorlie-
genden Entscheid gerichtete Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten ab.
A1 20 132
URTEIL VOM 5. FEBRUAR 2021
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
EINWOHNERGEMEINDE A _________ , Vorinstanz, vertreten durch Rechtsanwalt
Dr. N _________,
Y _________ , Zuschlagsempfängerin,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 21. Juli 2020.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinde A _________ (fortan Gemeinde oder Vergabebehörde) be-
absichtigt, eine Sanierung und Erweiterung des Schulhauses A _________ durchzufüh-
ren. Die Gemeinde lud mit den Ausschreibungsunterlagen vom 1. Juni 2020 acht Unter-
nehmen (Beleg 1) im Einladungsverfahren gemäss Art. 11 des Gesetzes betreffend den
Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Be-
schaffungswesen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB; SGS/VS 726.1) ein, ein Angebot für Bo-
denbeläge aus Textilien abzugeben (Beleg 2, Ziff. 2). Die Angebote waren gemäss Aus-
schreibung bis am 22. Juni 2020 bei der Gemeinde einzureichen (Beleg 2, Ziff. 4 S. 3).
Die Ausschreibung sah als Zuschlagskriterien den Preis mit 70 %, die Organisation für
die Ausführung des Auftrages mit 15 %, mit den Unterkriterien Struktur, Organisation
des Unternehmens (50 %) und die Ausbildung des eingesetzten Personals (50 %), und
die Qualifikation und Erfahrung des Unternehmens mit 15 % Gewichtung vor, wobei
beim letzten Kriterium die Qualifikation und Erfahrung des Unternehmens/Referenzob-
jekte sowie diejenige der Schlüsselperson auch jeweils mit 50 % gewichtet wurden (Be-
leg 2, Ziff. 4 S. 5). Bei der Offertöffnung vom 23. Juni 2020 wurden vier Eingänge regis-
triert, darunter das Angebot des Unternehmens X _________ von Fr. 179 965.15 und
das Angebot des Unternehmens Y _________ von Fr. 184 868.35 (Beleg 3).
B. Die eingegangenen Angebote wurden von der Vergabebehörde am 29. Juni 2020
geprüft, wobei unter anderem das Angebot X _________ auf Fr. 179 967.15 und das
Angebot Y _________ auf Fr. 175 339.05 angepasst worden sind (Beleg 3). Die Bewer-
tung der Gemeinde ergab für das Angebot Y _________ den ersten Rang mit der Note
4.58 und das Angebot X _________ wurde im zweiten Rang mit der Note 3.24 bewertet
(Beleg 4). Aufgrund dieser Bewertung vergab die Gemeinde am 21. Juli 2020 den aus-
geschriebenen Auftrag ans Unternehmen Y _________ (fortan: Zuschlagsempfänger)
zum Nettopreis von Fr. 175 339.--, was den Anbietern am 24. Juli 2020 schriftlich eröff-
net wurde (Beleg 4).
C. Gegen den Entscheid der Einwohnergemeinde A _________ erhob X _________
(fortan Beschwerdeführer) am 3. August 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der
öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte folgende Rechtsbegeh-
ren (S. 1 ff.):
"Prozessual
5.1 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und dem
Beschwerdeführer wird die volle Akteneinsicht gewährt.
5.3 Nach gewährter Akteneinsicht und noch vor Erlass des Zwischenentscheids betreffend die auf-
schiebende Wirkung ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Beschwerdeergänzung zu ge-
ben. Zudem ist ein 2. Schriftenwechsel anzuordnen und dem Beschwerdeführer ist Gelegenheit
zu geben, zur Beschwerdeantwort sowie zu den Akten der Beschwerdegegnerin Stellung zu neh-
men.
5.4 Die Beschwerdegegnerin bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.
5.5 Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Materiell
5.6 Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2020 wird aufgehoben.
5.7 Die Mitbeteiligte ist vom Verfahren auszuschliessen.
5.8 Dem Beschwerdeführer ist der Zuschlag zu erteilen.
5.9 Eventualität der ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Zuschlag
zu erteilen."
Der Beschwerdeführer macht geltend, dass im Offertöffnungsprotokoll der Angebote die
Nettobeträge von den effektiv festgehaltenen Beträgen im Vergabeantrag abweichen
würden. Bei der Zuschlagsempfängerin würde die Differenz Fr. 9 529.35 betragen, was
den Schluss zu lasse, dass bei seinem Angebot massiv nachgebessert worden sei. Ob
es sich bei der Differenz um einen offensichtlichen Rechnungsfehler, einen Kalkulations-
fehler oder aber um eine Gewährung von nachträglichen Rabatten handle, könne nicht
festgestellt werden, zumal die massgebenden Unterlagen nicht ausgehändigt worden
seien, bzw. deren Herausgabe verweigert worden sei.
D. Die Beschwerde wurde am 5. August 2020 an die Gemeinde und an die Zuschlags-
empfängerin zur Vernehmlassung weitergeleitet (act. 17 f.). Am 7. September 2020 be-
antragte die Gemeinde die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie brachte vor,
dass im Rahmen der Offertbereinigung einerseits kleinere offensichtliche Rechnungs-
fehler korrigiert worden seien und andererseits festgestellt worden sei, dass dem Ange-
bot der Zuschlagsempfängerin vom 18. Juni 2020 ein Schreiben gleichen Datums bei-
gelegen habe, welches gleichzeitig mit dem Angebot eingereicht worden sei. Gemäss
dessen Wortlaut sollte im Falle des Zuschlags noch ein Sonderrabatt von 5 % gewährt
werden. Dieser Rabatt sei beim Angebot der Zuschlagsempfängerin berücksichtigt wor-
den. Zudem habe der Beschwerdeführer nicht alle Unterlagen eingereicht, die in den
Ausschreibungsunterlagen verlangt worden seien, weshalb sein Angebot wohl hätte
ausgeschlossen werden müssen. Auf jeden Fall habe das Fehlen der angeforderten Un-
terlagen bei der Bewertung berücksichtigt werden müssen. Daher hätte der Beschwer-
deführer, selbst wenn man von den Preisen im Offertöffnungsprotokoll ausgehen wollte,
den Zuschlag nicht erhalten (S. 24 ff.).
E. Am 5. Oktober 2020 reichte der Beschwerdeführer eine Replik ein und hielt an seinen
Rechtsbegehren fest. Er erklärte, dass auf dem Protokoll in der ursprünglichen Fassung
der Zuschlagsempfängerin der angebliche «Sonderrabatt von 5 %» nicht aufgeführt ge-
wesen sei und die nachträgliche Korrektur nicht gemäss den Formvorschriften von
Art. 18 der Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003
(VöB; SGS/VS 726.100) vorgenommen worden sei. Deshalb könne nicht als belegt gel-
ten, dass der «Sonderrabatt von 5 %» gemäss den Vorgaben der VöB innerhalb der Frist
vollständig eingereicht worden sei. Der Rabatt sei erst nach der Offertöffnung und somit
ohne die Einhaltung der vorgeschriebenen Formvorschriften nachträglich eingefügt wor-
den. Dies sei nicht zulässig und widerspreche dem Transparenz- sowie dem Gleichbe-
handlungsgebot. Gemäss Art. 31 VöB erfolge der Zuschlag an das wirtschaftlich güns-
tigste Angebot. Gemäss dem Offertöffnungsprotokoll vom 23. Juni 2020 habe dieses der
Beschwerdeführer eingereicht, weshalb der Zuschlag an ihn hätte erfolgen müssen. Zu-
dem führte der Beschwerdeführer aus, dass gemäss den Allgemeinen Bestimmungen
der Auftraggeber dafür sorge, dass «fehlende oder noch nicht eingereichte Dokumente
innerhalb einer kurzen Frist (empfohlen werden 10 Tage nach Erhalt) nachgereicht wer-
den». Die Vergabebehörde sei ihrer Pflicht, nämlich der Ansetzung einer Nachfrist, nicht
nachgekommen. Ein direkter Ausschluss aus dem Verfahren sei demzufolge unzulässig.
Ausserdem seien aufgrund der Nichteinräumung einer Nachfrist die Zuschlagskriterien
«Organisation für die Ausführung des Auftrags» sowie «Qualifikation und Erfahrung des
Unternehmens» gemäss den Angaben der Vergabebehörde jeweils mit 0.00 gewertet
worden. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften durch die Vergebebehörde dürfe nicht
zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden (S. 35 ff.).
F. Mit Schreiben vom 8. Oktober 2020 übermittelte das Kantonsgericht dem Beschwer-
deführer die Akten zur Einsichtnahme. Gleichzeitig wurde ihm eine Frist für eine ergän-
zende Stellungnahme eingeräumt (S. 61). Daraufhin reichte der Beschwerdeführer am
folgt:
"Prozessual
5.1 Der Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird die aufschiebende Wirkung erteilt.
5.2 Die Beschwerdegegnerin ist zu verpflichten, die vollumfänglichen Akten einzureichen und dem
Beschwerdeführer wird die volle Akteneinsicht gewährt.
5.3 Nach gewährter vollumfänglicher Akteneinsicht und noch vor Erlass des Zwischenentscheids be-
treffend die aufschiebende Wirkung ist dem Beschwerdeführer Gelegenheit zur Stellungnahme
zu den vollumfänglichen Akten zu geben.
5.4 Die Beschwerdegegnerin bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.
5.5 Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen.
Materiell
5.6 Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2020 wird aufgehoben.
5.7 Die Firma «Y _________» ist vom Verfahren auszuschliessen.
5.8 Dem Beschwerdeführer ist der Zuschlag zu erteilen.
5.9 Eventualiter ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Zuschlag zu
erteilen."
Er machte geltend, dass an der Gemeinderatssitzung vom 21. Juli 2020 weder der
Vergabeantrag vom 22. Juli 2020 noch der Angebotsvergleich vom 31. August 2020 vor-
gelegen hätten. Einzig der Vergabeantrag datiert vom 20. Juli 2020 dürfte an der ge-
nannten Gemeinderatssitzung vorgelegen haben. Da der Vergabeantrag vom 20. Juli
2020 als einziges Kriterium den Preis beinhalte, sei der Vergabeentscheid demzufolge
einzig aufgrund dieses Kriteriums erfolgt. Bezüglich des Sonderrabatts der Zuschlags-
empfängerin von 5 % sei der Zuschlag zur Voraussetzung für dessen Gewährung ge-
macht worden. Daher habe dieser nicht bereits im Offertangebot kalkuliert werden kön-
nen. Nur mit diesem zusätzlichen und nicht statthaften Sonderrabatt habe die Zuschlags-
empfängerin das günstigste Angebot erzielen können, was einer einseitigen und alleini-
gen Angebotsrunde gleichkomme und unzulässig sei (act. 65 ff.).
G. Die Gemeinde duplizierte am 2. November 2020 und hielt an ihren Rechtsbegehren
fest. Der Beschwerdeführer verkenne, dass vorliegend nicht das Offertöffnungsprotokoll
angepasst worden, sondern im Rahmen der Offertbereinigung der Zusatzrabatt berück-
sichtigt worden sei, der bereits dem ursprünglichen Angebot beigelegen habe. Dies habe
den übrigen Anbietern nicht mitgeteilt werden müssen. Es sei logisch, dass ein Rabatt
nur gewährt werden könne, wenn der Zuschlag erfolge, weshalb der Rabatt von keiner
zusätzlichen Bedingung abhängig gemacht werde. Bei der Frist zur Nachreichung von
Unterlagen handle es sich nicht um zwingende Vorschriften, sie sollten nur Anwendung
finden, bevor ein Angebot ausgeschlossen werde, was beim Beschwerdeführer nicht der
Fall gewesen sei. Dem Gemeinderat habe der vollständige Vergabeantrag mit der voll-
ständigen Bewertung vorgelegen. Dem Beschwerdeführer könne der Zuschlag durch
das Gericht ohnehin nicht erteilt werden, da er die notwendigen Unterlagen auch nach
zweimaligem Schriftenwechsel nicht beigebracht habe (S. 75 ff.).
H. Mit Urteil A2 20 80 vom 20. November 2020 hiess das Kantonsgericht das Gesuch
des Beschwerdeführers um Akteneinsicht teilweise gut, nämlich betreffend die Auszüge
der Offerten der übrigen Anbieter und die Preiskalkulation sowie das Schreiben vom 18.
Juni 2020 der Zuschlagsempfängerin.
I. Die Gemeinde teilte dem Kantonsgericht mit Schreiben vom 25. November 2020 mit,
dass sie auf ein Rechtsmittel gegen dieses Urteil verzichte und die genannten Akten
dem Beschwerdeführer zugestellt werden könnten.
K. Am 12. Januar 2021 stellte das Kantonsgericht dem Beschwerdeführer Kopien der
Preiskalkulation und des Schreibens der Zuschlagempfängerin vom 18. Juni 2020 sowie
der Auszüge der Offerten der übrigen Anbieter zur Einsicht zu.
L. Der Beschwerdeführer reichte dazu am 22. Januar 2021 eine Stellungnahme ein und
präzisierte seine Rechtsbegehren wie folgt:
"5.1 Die Zuschlagsverfügung der Beschwerdegegnerin vom 24. Juli 2020 wird aufgehoben.
5.2 Die Firma Y _________ ist vom Verfahren auszuschliessen.
5.3 Dem Beschwerdeführer ist der Zuschlag zu erteilen.
5.4 Eventualiter ist die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer den Zuschlag zu
erteilen.
5.5 Eventualiter ist die Sache zur Neubeurteilung durch eine neutrale Stelle zurückzuweisen.
5.6 Die Beschwerdegegnerin bezahlt sämtliche Kosten von Verfahren und Entscheid.
5.7 Dem Beschwerdeführer wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. "
Er führte aus, die anlässlich der Offertöffnung anwesenden Personen hätten das Schrei-
ben vom 18. Juni 2020 nicht gesehen. Es könne aber offenblieben, ob das Schreiben
vorgelegen habe, da der Sonderrabatt nicht vor der Erteilung des Zuschlags in die Be-
rechnung aufgenommen werden dürfe. Folglich sei das Angebot des Beschwerdeführers
das günstigste. Die Benotung sei nicht nachvollziehbar. Scheinbar sei nur das Angebot
der Zuschlagsempfängerin einer vollständigen Bewertung unterzogen und bei den übri-
gen Anbietern nur der Preis bewertet worden. Eine allfällige Neubeurteilung müsse durch
eine neutrale Stelle erfolgen.
Erwägungen
1. Bei der Zuschlagsverfügung vom 24. Juli 2020 der Gemeinde handelt es sich um eine
Verfügung im Sinne von Art. 15 kGIVöB und damit auch gemäss Art. 5 des Gesetzes
über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG; SGS/VS 172.6), gegen die innert 10 Tagen beim Kantonsgericht Beschwerde
eingereicht werden kann (Art. 16 kGIVöB; Art. 15 der Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 25. November 1994/ 15. März 2001 [IVöB;
SGS/VS 726.1-1]). Die Vergabebehörde ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs.
1 lit. b kGIVöB und sie hat das Einladungsverfahren nach Art. 11 kGIVöB gewählt. Das
kGIVöB und die VöB sind vorliegend anwendbar.
1.1 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrechts enthalten keine Regeln über
die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15 f.
kGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend anzuwen-
den (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Be-
schaffungsrechts, 3. A., 2013, N. 1296). Demzufolge ist nach Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m.
Art. 44 VVRG zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt
ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist
die formelle Beschwer gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was
sie beantragt hat. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d. h. der an-
gefochtene Entscheid muss die Partei in ihrer Rechtstellung unmittelbar treffen und in
ihrer Wirkung für sie direkt nachteilig sein. Die Gutheissung muss ihr mithin einen direk-
ten und aktuellen Vorteil bringen. Die Partei muss also in diesem Sinne an der Abände-
rung interessiert sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 17 67 vom 25. Oktober 2017 E.
1.3). Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung genügt der Umstand, dass jemand am
Offertverfahren teilgenommen hat und nicht berücksichtigt worden ist, nicht, um die Le-
gitimation zu bejahen. Zur Beschwerde ist die unterliegende Anbieterin nur legitimiert,
wenn sie eine reelle Chance besitzt, den Zuschlag selber zu erhalten (vgl. BGE 141 II
14 E. 4 ff.). Der Beschwerdeführer lag gemäss dem Vergabeantrag vom 22. Juli 2020
nach Bewertung der Zuschlagskriterien an zweiter Stelle (Beleg 4). Beim vorliegenden
Vergabeverfahren seien mehrere zwingende (Form) Vorschriften seitens der Auftragge-
berin nicht eingehalten worden, weshalb er primär die Aufhebung der Verfügung, den
Ausschluss der Zuschlagsempfängerin und Erteilung des Zuschlages, eventualiter die
Anweisung an die Vergabebehörde ihm den Zuschlag zu erteilen, verlangt (act. 69). Es
kann folglich nicht ausgeschlossen werden, dass der Beschwerdeführer bei einem all-
fälligen Ausschluss der Zuschlagsempfängerin eine reelle Chance auf den Zuschlag ha-
ben könnte. Er ist als nicht berücksichtigter Bewerber durch den angefochtenen Ent-
scheid berührt und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Ände-
rung, so dass er nach Art. 80 Abs. 1 lit. a und Art. 44 VVRG zur Beschwerdeführung
legitimiert ist.
1.2 Gegen die Vergabeverfügung der Gemeinde kann innert 10 Tagen seit dessen Er-
lass Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden (Art. 16 kGIVöB; Art. 15
IVöB). Anlässlich der Gemeinderatssitzung vom 21. Juli 2020 wurde der Beschluss zur
Vergabe des Mandats gefasst. Die Verfügung datiert vom 24. Juli 2020 und ging beim
Beschwerdeführer frühestens am 25. Juli 2020 ein. Die Beschwerde wurde am 3. August
2020 (Datum der Postaufgabe) und somit innert offener Frist eingereicht. Auf die somit
form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1
lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
1.3 Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, dass der Beschwerde die aufschiebende
Wirkung zu erteilen sei (act. 8, 39 und 69). In seiner Verfügung vom 5. August 2020
bestimmte das Kantonsgericht, dass alle Vollziehungsvorkehren, insbesondere der Ver-
tragsabschluss betreffend die Arbeitsvergabe, zu unterlassen seien (act. 18). Die Ge-
meinde verlangte die Abweisung des Gesuchs um aufschiebende Wirkung (act. 28 und
79). Mit dem vorliegenden materiellen Entscheid wird das Begehren um Erteilung der
aufschiebenden Wirkung gegenstandslos.
2. Die Gemeinde und der Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die von ihnen
eingereichten Urkunden. Letzterer beantragt als Beweismittel zudem die Parteieinver-
nahme, die Einvernahme von B _________, C _________, D _________, E _________
und F _________ (S. 3 ff. und 66) sowie die Edition der gesamten Akten.
2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 144
II 427 E. 3.1; 140 I 99 E. 3.4). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung und
der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu ver-
letzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 141 I 60 E.
3.3; 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs.
2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1C_490/2017 vom 15. Mai 2018 E. 6.2 vom 12. Sep-
tember 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; 122 II 464 E. 4a mit Hinwei-
sen). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder
den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter
Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu betrachten und es könnten weitere
Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die
Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 141 I 60 E. 3.3; 136 I 229 E. 5.3; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
2.2 Das Kantonsgericht hat die vom Beschwerdeführer eingereichten Belege zu den
Akten genommen. Die Gemeinde hat am 7. September 2020 die Akten des Vergabever-
fahrens eingereicht. Der Beschwerdeführer hat in seiner Stellungnahme vom 19. Okto-
ber 2020 als Beweismittelantrag nur noch die Edition der gesamten Akten verlangt (S.
ten Urkunden verwiesen (S. 94). Es ist deshalb davon auszugehen, dass auf die in der
Beschwerde vom 3. August 2020 beantragten verschiedenen Partei- und Zeugeneinver-
nahmen verzichtet wird. Das Kantonsgericht nimmt unter Berücksichtigung der vorlie-
genden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, dass weitere Beweismittel an
der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage nichts ändern würde, weshalb auf zusätzli-
che Beweiserhebungen verzichtet wird.
3. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 kGIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Recht-
sprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene
Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern
dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung man-
gelhaft sein soll (Urteil des Kantonsgerichts A1 19 197 vom 18. September 2019 E. 3).
Zudem steht den Vergabebehörden bereits bei der Festlegung der für den Zuschlag
massgeblichen Kriterien, dann aber auch bei deren Gewichtung und Bewertung, ein er-
heblicher Ermessensspielraum zu (ZBl 99/2000 S. 267; Urteile des Bundesgerichts
2C_383/2014 vom 15. September 2014 E. 7.1; 2P.193/2006 vom 29. November 2006 E.
1.4; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 197 vom 18. September 2019 E. 3). Solange ihre
Überlegungen mit den zu beachtenden Vorschriften in Einklang stehen und objektiv
nachvollziehbar erscheinen, greift das Gericht nicht ein, da es lediglich eine Kontrolle
von Rechtsverletzungen vornehmen kann, die sich beim Ermessen auf die Überschrei-
tung oder den Missbrauch beschränken muss und die Angemessenheit nicht einbezie-
hen kann (BGE 125 II 86 E. 6; Urteil des Bundesgerichts 2C_418/2014 vom 20. August
2018 E. 4.1).
4. Der Beschwerdeführer bringt zunächst vor, dass in Bezug auf die Vergabekriterien
eine Diskrepanz bestehe zwischen dem «Einladungsverfahren – Direkte Mitteilung des
Angebotsgesuchs», worin der Preis zu 100 % als Zuschlagskriterium aufgeführt worden
sei (Beleg 2, Ziff. 2), und den Allgemeinen Bestimmungen, wonach der Preis zu 70 %,
die Organisation für die Ausführung des Auftrages zu 15 % sowie die Qualifikation und
Erfahrung des Unternehmens zu 15 % als Zuschlagskriterien aufgeführt worden seien
(Beleg 2, Ziff. 4 S. 5).
4.1 Die Gemeinde entgegnet hierzu, dass auf dem standardisierten Übersichtsblatt auf-
grund fehlerhafter Vorlage noch «Zuschlagskriterium Preis 100 %» gestanden habe (Be-
leg 2, Ziff. 2). Jedoch seien die Vergabekriterien in den Allgemeinen Bestimmungen un-
ter Ziff. 3.4 klar angegeben gewesen (Beleg 2, Ziff. 4 S. 5) und unter Ziff. 4.1 seien zahl-
reiche Unterlagen angefordert worden (Beleg 2, Ziff. 4 S. 5 ff.). Unter diesen Umständen
sei klar gewesen, dass die Bewertung nicht nur den Preis umfassen werde. Zudem be-
stehe nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung bei unklaren Ausschreibungsun-
terlagen eine Fragepflicht der Anbietenden.
4.2 Der Inhalt von Ausschreibungsunterlagen kann nach der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung grundsätzlich nur dann noch zusammen mit dem Zuschlagsentscheid
angefochten werden, wenn die Unterlagen nicht vor dem Ablauf der Beschwerdefrist ge-
gen die Ausschreibung zur Verfügung standen. Die Rügeobliegenheit und der Aus-
schluss dieser Rügen in einem späteren Verfahrensstadium (Verwirkungsfolge) gelten
allerdings nur für Unregelmässigkeiten, welche die Parteien tatsächlich festgestellt ha-
ben oder bei gebotener Aufmerksamkeit hätten feststellen müssen (Urteil des Bundes-
gerichts 2C_409/2015 vom 28. September 2015 E. 4.2). Aus Treu und Glauben mag
sich umgekehrt zwar ergeben, dass offensichtliche Mängel frühzeitig schon bei der Aus-
schreibung zu beanstanden wären. Angesichts des Zeitdrucks, der beschränkten
Rechtskenntnisse der Anbietenden sowie der Furcht vor der Verringerung der Chancen
im Vergabeverfahren sind hier allerdings keine strengen Anforderungen zu stellen (BGE
141 II 307 E. 6.7).
4.3 Vorliegend wurde der Beschwerdeführer am 1. Juni 2020 per E-Mail angefragt, ob
er an der Ausschreibung teilnehmen möchte (S. 3, TB 1; Beleg 2). Die Ausschreibungs-
unterlagen wurden ihm mit der E-Mail vom 2. Juni 2020 zugesandt (Beleg 2). Somit sind
ihm die Unterlagen vor dem Ablauf der Beschwerdefrist von zehn Tagen (Art. 15 Abs. 2
IVöB; Art. 16 Abs. 2 kGIVöB) gegen die Ausschreibung zur Verfügung gestanden. Es ist
davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer die Unregelmässigkeit bezüglich des
Zuschlagskriteriums festgestellt hat oder zumindest bei gebotener Aufmerksamkeit hät-
ten feststellen müssen, da es sich beim Zuschlagskriterium um eine der entscheidenden
Angaben in den Ausschreibungsunterlagen handelt und diese von potentiellen Leis-
tungsanbietern entsprechend genau analysiert werden. Somit ist das Vorbringen dieser
Rüge im Beschwerdeverfahren nicht mehr zulässig. Diese Unregelmässigkeit stellt
ebenfalls einen offensichtlichen Mangel dar, welcher nach Treu und Glauben schon bei
der Ausschreibung zu beanstanden gewesen wäre. Auf dem Übersichtsblatt «Einla-
dungsverfahren – Direkte Mitteilung des Angebotsgesuchs» war der Preis zu 100 % als
Zuschlagskriterium angegeben (Beleg 2, Ziff. 2). Unter den Allgemeinen Bestimmungen
war eine grosse Tabelle mit den oben genannten Vergabekriterien vorzufinden (Beleg 2,
Ziff. 4 S. 5). Die nicht übereinstimmenden Kriterien waren an beiden Orten leicht erkenn-
bar. Der Beschwerdeführer kann folglich aus der Diskrepanz zwischen den Vergabekri-
terien innerhalb der Ausschreibungsunterlagen nichts mehr zu seinen Gunsten ableiten.
5. Der Beschwerdeführer macht weiter geltend, ihm sei die Einsicht in schriftliche Be-
lege der wesentlichen Gründe für den Verfügungsentscheid verweigert worden (S. 6, TB
25). Er beanstandet demnach sinngemäss eine Verletzung der Begründungspflicht.
5.1 Gemäss Art. 13 lit. h IVöB haben die Kantone in ihren Ausführungsbestimmungen
die Mitteilung und eine kurze Begründung des Zuschlags zu regeln. Nach Art. 34 VöB
ist der Zuschlag eine Verfügung, welche mindestens den Namen des Zuschlagsempfän-
gers und den Zuschlagsbetrag enthalten muss. Eine eigentliche Begründungspflicht ist
grundsätzlich nicht vorgesehen und die Vergabebehörde ist auch nur dann zur Bekannt-
gabe der wesentlichen Gründe der Nichtberücksichtigung verpflichtet, wenn der Anbieter
eine entsprechende Anfrage stellt (Art. 34 Abs. 2 VöB). Die Begründungspflicht ergibt
sich jedoch aus dem Anspruch auf rechtliches Gehör (Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 1249 f.). Durch die Begründung der Vergabebehörde soll
der nicht berücksichtigte Bewerber nachvollziehen können, weshalb er den Zuschlag
nicht erhalten hat (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau WBE.2011.246
vom 25. Juni 2012 E. 6.3.2; vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 17 105 vom 17. Mai 2017
E. 6.1). Art. 34 Abs. 3 VöB konkretisiert, dass die Zuschlagsverfügung zusätzlich zum
Namen des Zuschlagsempfängers und zum Zuschlagsbetrag die Tabelle der Angebots-
bewertung enthalten muss, wenn das Angebot des Zuschlagsempfängers nicht das
preisgünstigste ist.
5.2 Vorliegend bringt der Beschwerdeführer vor, ihm sei lediglich mitgeteilt worden,
dass der offerierte Preis zu hoch gewesen sei und dies der Grund für die Absage sei (S.
6, TB 24). Mit dem Vergabeentscheid vom 24. Juli 2020 wurde dem Beschwerdeführer
die Zuschlagsempfängerin und der Preis bekanntgegeben. Der Vergabeantrag vom 22.
Juli 2020 lag der Verfügung ebenfalls bei (Beleg 4). Gemäss bisheriger Rechtsprechung
genügt die Zustellung der Bewertungstabelle (Beleg 4) zusammen mit der Bekanntgabe
der Zuschlagsempfängerin und des Preises (vgl. Art. 34 Abs. 3 VöB; Urteil des Kantons-
gerichts A1 13 351 vom 14. März 2014 E. 4.2). Der Vergabeantrag enthält zwar keine
vollständige Bewertungstabelle (vgl. Beleg 4 und 5), es findet sich aber kein Beleg in
den Akten, dass der Beschwerdeführer um Zustellung der Tabelle gebeten hat (vgl. Urteil
des Kantonsgerichts A1 13 351 vom 14. März 2014 E. 4.2). Da das preisgünstigste An-
gebot den Zuschlag erhalten hat, genügt in diesem Fall die Bekanntgabe der Zuschlags-
empfängerin und des Zuschlagsbetrags (Art. 34 Abs. 1 und 3 VöB; Urteile des Kantons-
gerichts A1 13 351 vom 14. März 2014 E. 4.2 und A1 16 107 E. 4.1).
6. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, der Auftraggeber habe ihm keine Nachfrist
zur Vervollständigung bzw. Präzisierung seines Angebots eingeräumt, obwohl dies in
den Allgemeinen Bestimmungen vorgesehen sei. Ein direkter Ausschluss aus dem Ver-
fahren sei demzufolge unzulässig. Durch die pflichtwidrige Nichteinräumung einer Nach-
frist zur Einreichung bzw. Vervollständigung der Unterlagen und Informationen seien die
Zuschlagskriterien «Organisation für die Ausführung des Auftrags» sowie «Qualifikation
und Erfahrung des Unternehmens» gemäss den Angaben der Vergabebehörde jeweils
mit 0.00 gewertet worden. Die Nichteinhaltung von Formvorschriften des Auftraggebers
dürfe nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers ausgelegt werden.
6.1 Die Gemeinde entgegnet, dass der Beschwerdeführer nicht vom Verfahren ausge-
schlossen worden sei. Bei den allfälligen Fristen zur Nachreichung von Unterlagen
handle es sich nicht um zwingende Vorschriften und sie sollten nur zur Anwendung kom-
men, bevor ein Angebot ausgeschlossen werde. Die zahlreichen fehlenden Unterlagen
hätten indessen einen Einfluss auf die Bewertung gehabt.
6.2 Die Vergabebehörden sind berechtigt und verpflichtet, bei gegebenen Vorausset-
zungen einen Anbieter bzw. dessen Angebot vom Submissionsverfahren auszuschlies-
sen. Das Gesetz schreibt in Art. 23 VöB diverse Ausschlussgründe vor. Dabei handelt
es sich um Grundanforderungen an die Anbieter, bei deren Fehlen eine Teilnahme am
Wettbewerb ausgeschlossen ist (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner,
a.a.O., N. 433). Nach Massgabe von Art. 23 Abs. 1 VöB wird ein Anbieter vom Zu-
schlagsverfahren unter anderem dann ausgeschlossen, wenn seine Offerte im Zeitpunkt
der Angebotseinreichung oder im Zeitpunkt des Zuschlages die Anforderungen entspre-
chend den Ausschreibungsunterlagen nicht erfüllt (lit. c). Die Entgegennahme eines An-
gebots, das den Vorschriften der Ausschreibung und der betreffenden Unterlagen nicht
entspricht, ist im Hinblick auf das Gebot der Gleichbehandlung der Anbieter und dasje-
nige der Transparenz problematisch (Urteile des Bundesverwaltungsgerichts B-
985/2015 vom 12. Juli 2015 E. 4.3 und B-5563/2012 vom 28. Februar 2013 E. 2.1 mit
Verweisen). Den Anbietern soll gewährleistet werden, dass keiner der Wettbewerbsteil-
nehmer bevorteilt wird bzw. alle mit gleich langen Spiessen kämpfen, während für die
Vergabebehörde anderseits damit eine klare, übersichtliche und zu keinen Diskussionen
Anlass gebende Ausgangslage geschaffen wird (hierzu und zum folgenden Urteil des
Verwaltungsgerichts Graubünden U 17 42 vom 22. August 2017 E. 3a). Wegen unbe-
deutender Mängel der Offerte darf dagegen ein Anbieter nicht ausgeschlossen werden.
So kann sich aus dem Verbot des überspitzten Formalismus eine Pflicht der Behörde
ergeben, den Privaten von Amtes wegen auf Verfahrensfehler hinzuweisen, welche er
begangen hat oder die er im Begriff ist zu begehen. Diese Pflicht setzt voraus, dass der
Fehler leicht zu erkennen ist und rechtzeitig behoben werden kann (BGE 125 I 166 E.3a
mit Hinweisen; Zwischenentscheid des Bundesverwaltungsgerichts B-1774/2006 vom
unfreiwilligen Unterlassungen, weil sonst eine andere Regelwidrigkeit in Form der Nicht-
beachtung der Frist zugelassen würde (BGE 142 V 152 E. 4.5). Ausgenommen von der
Nachfristansetzung sind Fälle des offensichtlichen Rechtsmissbrauchs (BGE 142 IV 299
E. 1.3.4). Von einem überspitzten Formalismus ist insbesondere auch dann auszugehen,
wenn der Mangel auf ein offensichtliches Versehen des Anbieters zurückzuführen ist
(vgl. Urteil des Verwaltungsgerichts Zürich VB.2018.00450 vom 15. November 2018 E.
7.5.1). Dabei muss die Vergabebehörde vermeiden, dass mit der nachträglichen Behe-
bung des Mangels eine Ungleichbehandlung oder Bevorzugung einzelner Anbietender
entsteht. Dennoch besteht ein gewisser Ermessensspielraum der Vergabebehörde, ob
sie ein unvollständiges Angebot von der Vergabe von vornherein ausschliessen oder
aber die fehlenden Angaben und Unterlagen nachträglich noch einholen bzw. vorhan-
dene Unklarheiten durch entsprechende Rückfragen beseitigen will (Urteil des Verwal-
tungsgerichts Zürich VB.2015.00113 vom 16. April 2015 E. 3.3.2). Ein Ausschlussgrund
muss eine gewisse Schwere aufweisen.
6.3 Im Anschreiben an die Anbieter hat die Vergabebehörde bereits mitgeteilt, dass das
Angebot mit allen notwendigen Beilagen einzureichen sei (Beleg 2, Ziff. 3). In den Allge-
meinen Bestimmungen wurde bei den Ausschlussgründen unter Ziff. 3.3 erwähnt, dass
das Angebot schriftlich und vollständig zugestellt werden muss und unvollständig aus-
gefüllte oder abgeänderte Leistungsverzeichnisse ausgeschlossen werden (Beleg 2,
Ziff. 4 S. 4). Unter Ziff. 4.1 betreffend den Inhalt und die Gültigkeit des einzureichenden
Angebots wurde dargelegt, dass das Leistungsverzeichnis vollständig ausgefüllt und un-
terzeichnet ohne Bemerkungen, Vorbehalte und Ergänzungen einzureichen ist (Beleg 2,
Ziff. 4 S. 5). Auch muss eines der drei Formulare bezüglich des Arbeitnehmerschutzes
vollständig ausgefüllt werden (Beleg 2, Ziff. 4 S. 5). Auf den Seiten sechs und sieben der
Allgemeinden Bestimmungen ist eine Tabelle der weiteren einzureichenden Dokumente
enthalten (Beleg 2, Ziff. 4 S. 6 f.). Die Anforderungen an das Angebot und die beizule-
genden Dokumente sind damit von der Vergabebehörde in den Ausschreibungsunterla-
gen klar und bestimmt an alle Anbieter kommuniziert wurden.
6.4 Der Beschwerdeführer hat das «Formular B» nicht vollständig und mit einer Bemer-
kung versehen eingereicht (S. 53), womit er bereits gegen die Anforderungen an das
Angebot verstossen hat. Die Selbstdeklaration (vgl. Beleg 2, Ziff. 5) hat er ausgefüllt
hinterlegt. Jedoch fehlen mehrere Belege, welche in der Tabelle mit den weiteren einzu-
reichenden Dokumenten aufgeführt wurden. Daher wurde das Angebot nicht vollständig
eingereicht und ein Ausschluss wäre möglich gewesen. Daran ändert auch das Vorbrin-
gen des Beschwerdeführer nichts, wonach ihm Nachfrist zur Einreichung bzw. Vervoll-
ständigung der Unterlagen und Informationen hätte eingeräumt werden müssen. Er be-
zieht sich dabei auf die Formulierung zu den Formularen betreffend den Arbeitnehmer-
schutz im Anhang der Allgemeinen Bestimmungen. Diese lautet wie folgt: «Anbieter, die
das Formular B oder C ausgefüllt haben, müssen zwingend alle Fragen (zustimmend)
beantwortet und die verlangten Dokumente und Unterschriften beigelegt haben. Ist dies
nicht der Fall, gewährt der Auftraggeber dem Anbieter eine kurze Nachfrist (empfohlen
werden 10 Tage nach Erhalt), um sein Angebot zu vervollständigen oder zu präzisieren,
sonst wird der Anbieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen (nach einer Erinne-
rung)» (Beleg 2, Ziff. 4 S. 11). Er verkennt einerseits, dass sich diese Passage nur auf
die Formulare B und C bezieht, nicht aber auf die anderen nicht eingereichten Doku-
mente. Andererseits bezieht sich der Text gemäss seinem Wortlaut nur auf den Fall,
dass ein Ausschluss des Anbieters in Betracht gezogen wird. In casu wurde der Be-
schwerdeführer jedoch nicht ausgeschlossen. Aus dieser Formulierung kann er zusam-
menfassend nichts zu seinen Gunsten ableiten. Gleich verhält es sich mit dem Verbot
des überspitzten Formalismus, da der Anspruch auf eine Nachfrist nur bei unfreiwilligen
Unterlassungen besteht. Aufgrund der mehrmaligen expliziten Mitteilung seitens der
Vergabebehörde, dass die Dokumente vollständig einzureichen seien, muss sich der
Beschwerdeführer im Klaren gewesen sein, dass sein Angebot nicht vollständig war.
Dafür spricht auch die Tatsache, dass er im ausgefüllten «Formular B» vermerkt hat,
dass bei Auftragserteilung andere Dokumente und Informationen nachgereicht werden
können (S. 53). Der Aussage des Beschwerdeführers, wonach die Nichteinhaltung von
Formvorschriften durch die Vergabebehörde nicht zum Nachteil des Beschwerdeführers
ausgelegt werden dürfe, kann in der vorliegenden Konstellation nicht gefolgt werden.
Dem Beschwerdeführer hat klar sein müssen, dass er kein vollständiges Angebot einge-
reicht hat. Dies hätte zu seinem Ausschluss aus dem Verfahren führen können, wovon
die Vergabebehörde jedoch zu seinen Gunsten abgesehen hat. Entgegen der Auffas-
sung des Beschwerdeführers kann es nach klarer Bekanntgabe der Anforderungen an
das Angebot deshalb nicht Pflicht der Vergabebehörde sein, den Anbietern bei unvoll-
ständigen Angeboten Nachfristen zu gewähren. Dass die Nichteinreichung von angefor-
derten Dokumenten bei der Bewertung des Angebots einen Einfluss hatte, ist dem Ver-
halten des Beschwerdeführers und nicht demjenigen der Vergabebehörde anzulasten.
7. Der Beschwerdeführer macht ebenfalls geltend, dass zwischen den Nettobeträgen
im Offertöffnungsprotokoll und den im Vergabeantrag effektiv festgehaltenen Beträgen
Differenzen bestehen würden. Bei der Zuschlagsempfängerin bestehe die grösste Diffe-
renz von nahezu Fr. 10 000.--. Ob es sich dabei um einen offensichtlichen Rechnungs-
fehler, einen Kalkulationsfehler oder aber um eine Gewährung von nachträglichen Ra-
batten handle, könne nicht festgestellt werden. Zudem hätte die Ergänzung des bereits
bekannt gegebenen Protokolls den Anbietern gestützt auf das Transparenzgebot mitge-
teilt werden müssen. Da auf dem Protokoll der angebliche Sonderrabatt von 5 % nicht
aufgeführt worden sei und die nachträgliche Korrektur nicht gemäss den Formvorschrif-
ten von Art. 18 VöB vorgenommen worden sei, könne nicht als belegt gelten, dass der
Sonderrabatt innerhalb der Frist vollständig eingereicht worden sei. Der Rabatt sei erst
nach der Offertöffnung und somit ohne die Einhaltung der vorgeschriebenen Formvor-
schriften nachträglich eingefügt worden. Dies sei unzulässig und widerspreche dem
Transparenz- sowie dem Gleichbehandlungsgebot. Gemäss dem angeblichen zusätzli-
chen Schreiben der Zuschlagsempfängerin mache sie den Zuschlag zur Voraussetzung
um den Sonderrabatt von 5 % zu gewähren. Der Rabatt habe demnach nicht bereits im
Offertangebot kalkuliert werden können. Nur mit dem zusätzlichen, nicht statthaften Son-
derrabatt habe die Zuschlagsempfängerin das günstigste Angebot erzielen können, was
einer einseitigen und alleinigen Abgebotsrunde gleichkomme und absolut unzulässig sei.
7.1 Die Gemeinde erklärt, dass nach der Offertöffnung die einzelnen Angebote detail-
liert geprüft worden seien. Im Rahmen dieser Offertbereinigung sei festgestellt worden,
dass dem Angebot der Zuschlagsempfängerin ein Schreiben beigelegen habe, wonach
ein Sonderrabatt von 5 % für den Fall des Zuschlags gewährt werde. Dieser Rabatt sei
anschliessend beim Angebot berücksichtigt worden. Es sei nicht das Offertöffnungspro-
tokoll angepasst worden, weshalb dies den übrigen Anbietern auch nicht habe mitgeteilt
werden müssen. Zudem sei es logisch, dass ein Rabatt nur gewährt werden könne,
wenn der Zuschlag erfolge, weshalb der Rabatt von keiner zusätzlichen Bedingung ab-
hängig gemacht worden sei.
7.2 Der Beschwerdeführer macht zunächst eine Verletzung der Formvorschriften bei
der nachträglichen Korrektur des Angebots geltend. Danach rügt er eine Verletzung des
Transparenz- und des Gleichbehandlungsgebots. Zudem behauptet er, es liege eine un-
zulässige Angebotsrunde vor. Diese Vorbringen werden in der Folge nacheinander ge-
prüft.
7.2.1 Aus dem Verhandlungsverbot ergibt sich das Prinzip der grundsätzlichen Unver-
änderlichkeit der Angebote nach deren Einreichung bei der Vergabebehörde (Art. 21
VöB; Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 710). Das Ange-
bot darf nach Ablauf des Eingabetermins auf Grund des Gleichbehandlungsgebots auch
nicht mit Zustimmung der Vergabebehörde abgeändert werden (Urteil des Kantonsge-
richts A1 12 271 vom 9. April 2013 E. 4.5.1). Die Unabänderlichkeit gilt im kantonalen
Submissionsrecht nicht absolut, im Rahmen von Art. 19 VöB ist eine Offertbereinigung
ausdrücklich zulässig. Gemäss Art. 19 Abs. 1 VöB werden die Angebote nach einheitli-
chen Kriterien fachlich und rechnerisch geprüft, wofür Dritte als Sachverständige einge-
setzt werden können. Offensichtliche Fehler, wie Rechnungs- und Schreibfehler, werden
gemäss Art. 19 Abs. 2 VöB berichtigt. Nicht korrigiert werden dürfen vom Anbieter ein-
berechnete und seinem tatsächlichen Willen entsprechende Preiskalkulationen, die zum
unternehmerischen Risiko gehören sowie Rechnungsfehler, denen unlautere Absicht zu
Grunde liegt (Peter Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 719, 729;
Urteile des Verwaltungsgerichts des Kantons Aargau vom 28. Februar 2013 E. 2.1 in:
AGVE 2013 S. 190 f.; vom 1. Juli 2003 E. 3c in: AGVE 2003 S. 250 f.). Die Durchführung
einer Offertbereinigung stellt zudem eine Rechtspflicht der Vergabebehörde dar (Urteil
des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2017.00559 vom 30. November 2017
E. 4.2.1). Die Offerten müssen von der Vergabebehörde unter Umständen auch (soweit
nötig) in technischer und rechnerischer Hinsicht bereinigt werden, damit sie objektiv ver-
gleichbar und für die weitere Prüfung anhand der Zuschlagskriterien zwecks Zu-
schlagserteilung bereit sind. Die Bereinigung darf aber nicht zu einer inhaltlichen Ände-
rung der Angebote führen; diese sind vielmehr so, wie sie im Zeitpunkt der Offertöffnung
vorliegen, und nicht, wie sie sein könnten oder sollten, zu prüfen und zu bewerten (Urteil
des Kantonsgerichts A1 12 271 vom 9. April 2013 E. 4.5.1). Der Versuch einer Vergab-
ebehörde, die auf einem ungenügend genauen Leistungsbeschrieb beruhenden, nicht
(genügend) vergleichbaren Angebote im Rahmen der Offertbereinigung nachträglich
vergleichbar zu machen, gefährdet das Gleichbehandlungsgebot gegenüber der Anbie-
tenden (Urteil des Kantonsgerichts A1 18 31 vom 11. Juli 2018 E. 3.3).
7.2.2 Vorliegend hat die Zuschlagsempfängerin in ihrem Angebot vom 18. Juni 2020 die
Eingabesumme netto mit Fr. 184 868.35 beziffert (Beleg 3). Dieser Betrag hat dann auch
Eingang in das Öffnungsprotokoll vom 23. Juni 2020 gefunden (Beleg 3). Bei der Über-
prüfung der Angebote am 29. Juni 2020 hat die Vergabebehörde festgestellt, dass die
Zuschlagsempfängerin in ihrem Begleitschreiben vom 18. Juni 2020 erwähnt hat, im
Falle des Zuschlags noch einen Sonderrabatt von 5 % zu gewähren (Beleg 3). Daher
hat sie beim Angebot der Zuschlagsempfängerin die Position «Rabatt» von 3 % auf 8 %
geändert, was einen Nettopreis von Fr. 175 339.05 zur Folge hat (Beleg 3). Im Vergabe-
antrag ist folglich bei der Zuschlagsempfängerin der Betrag von Fr. 175 339.--aufgeführt
(Beleg 4).
7.2.3 Die Vergabebehörde hat ihre Rechtspflicht zur Durchführung einer Offertbereini-
gung wahrgenommen. Da der Sonderrabatt von 5 % nicht bereits unter der Position
«Rabatt» im Angebot berücksichtigt wurde, musste das Angebot in rechnerischer Hin-
sicht bereinigt werden, damit es objektiv vergleichbar und für die weitere Prüfung anhand
der Zuschlagskriterien bereit war. Dies führte auch nicht zu einer inhaltlichen Änderung
des Angebots vom 18. Juni 2020, da der Sonderrabatt bereits im Begleitschreiben sel-
bigen Datums erwähnt wurde. Die Zuschlagsempfängerin hat diesen Sonderrabatt auch
bereits in ihrer Offerte einkalkuliert, weil sie ihn am gleichen Tag wie das Angebot an die
Gemeinde mitgeteilt hat. Die Zuschlagsempfängerin war sich bei Eingabe ihrer Offerte
am 18. Juni 2020 bewusst, dass sie im Falle des Zuschlags den Auftrag für
Fr. 175 339.05 ausführen würde, da der Sonderrabatt der Vergabebehörde nicht nach-
träglich übermittelt wurde. Bei der Angabe der Position «Rabatt» ist ihr einzig ein
Schreibfehler unterlaufen, indem sie den Sonderrabatt von 5 % nicht berücksichtigt hat,
obwohl ihr klar war, dass sie beim Zuschlag insgesamt einen Rabatt von 8 % gewähren
würde. Die Vergabebehörde hat diesen Schreibfehler bei der Kontrolle der Offerten rich-
tigerweise behoben (Art. 19 Abs. 2 VöB). Dabei handelt es sich nicht um fehlerhafte oder
dem unternehmerischen Risiko zuzuschreibende Preiskalkulationen. Die Formvorschrif-
ten zur nachträgliche Korrektur des Angebots wurden demnach von der Vergabebehörde
nicht verletzt.
7.3 Nach Art. 1 Abs. 3 lit. c IVöB bezweckt die Vereinbarung über das öffentliche Be-
schaffungswesen die Sicherstellung der Transparenz der Vergabeverfahren. Um Miss-
brauch und Willkür beim Zuschlag zu verhindern, ist es wichtig, vollständige Transparenz
zu schaffen und die Zuschlagskriterien mit allfälligen Unterkriterien und der jeweiligen
Gewichtung im Voraus bekannt zu geben, dies gilt auch im Einladungsverfahren (Domi-
nik Kuonen, Das Einladungsverfahren im öffentlichen Beschaffungsrecht, Diss., Bern
2005, S. 186 ff.; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 256 vom 15. März 2012 E. 7 ff.; Peter
Galli/André Moser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 956; Urteil des Verwaltungs-
gerichts Luzern 2000 II Nr. 13 vom 25. August 2000 E. 4b).
7.3.1 Die Pflicht zur vorgängigen Bekanntgabe aller massgebenden Kriterien samt Ge-
wichtung ist formeller Natur: Eine Verletzung des Transparenzgebots führt zur Aufhe-
bung des Zuschlags, auch wenn kein Kausalzusammenhang zwischen Verfahrensfehler
und Vergabeentscheid vorliegt (Dominik Kuonen, a.a.O., S. 189 f.; Entscheid der Eidge-
nössischen Rekurskommission für öffentliches Beschaffungswesen [fortan BRK] VPB
65.11 vom 1. September 2000 E. 4; BRK VPB 65.94 vom 5. Juli 2001 E. 6c; Urteil des
Bundesgerichts 2C_549/2011 vom 27. März 2012 E. 2.4).
7.3.2 Das Transparenzgebot ist vorliegend eingehalten, die Vergabebehörde hat die
Zuschlagskriterien mit den Unterkriterien und der jeweiligen Gewichtung bekanntgege-
ben. In den Ausschreibungsunterlagen unter den Allgemeinen Bestimmungen wurden
die notwendigen Angaben zu den Vergabekriterien genügend dargelegt und den Anbie-
tern zur Kenntnis gebracht (Beleg 2, Ziff. 4 S. 5). Diese Kriterien wurden während des
Ausschreibungsverfahrens auch nicht abgeändert und bei der Bewertung entsprechend
berücksichtigt (Beleg 5, Blatt 1). Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers
wurde das Offertöffnungsprotokoll vom 23. Juni 2020 nicht abgeändert (Beleg 3). Es
wurde nur eine Offertbereinigung vorgenommen. Die im Zuge dieser Bereinigung berich-
tigten Nettobeträge wurden den Anbietern mit dem Vergabeantrag mitgeteilt (Beleg 4).
Eine vorgängige Bekanntgabe der abgeänderten Nettobeträge erscheint im Hinblick auf
den Grundsatz der Transparenz als nicht notwendig. Insgesamt ist eine Verletzung des
Transparenzgebots nicht ersichtlich.
7.4 Das Gleichbehandlungsgebot (Art. 8 Abs. 1 und Art. 27 BV) gebietet eine Gleichbe-
handlung unter den Anbietern. Der Gleichbehandlungsgrundsatz beinhaltet, dass für alle
Anbieter dieselben Fristen gelten, dass wichtige Auskünfte an einen Anbieter auch den
anderen mitzuteilen sind, dass die Angebote nach einheitlichen Kriterien zu prüfen sind
und die Anbieter im Rahmen von Verhandlungen gleich behandelt werden (Dominik Kuo-
nen, a.a.O., S. 59). Nachträgliche Änderungen der Angebote durch die Vergabebehörde
oder den Anbieter sind aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes prinzipiell nicht
statthaft (Urteil des Bundesgerichts 2C_384/2016 vom 6. März 2017 E. 2.5.1).
7.4.1 Die Zuschlagsempfängerin hat ihr Angebot am 18. Juni 2020 bei der Vergabebe-
hörde eingereicht. Der Sonderrabatt von 5 % für den Fall des Zuschlags wurde im Be-
gleitschreiben selbigen Datums erwähnt (Beleg 3). Daher wurde der Sonderrabatt frist-
gerecht mitgeteilt und nicht nachträglich von der Anbieterin eingefügt. Von der Vergab-
ebehörde wurde das Angebot auch nicht nachträglich geändert, da sie den rechtzeitig
eingereichten Sonderrabatt nur im Rahmen einer Offertbereinigung berücksichtigt hat.
Das Gleichbehandlungsgebot wurde somit nicht verletzt.
7.5 Im Submissionsrecht gilt das Prinzip der Unveränderbarkeit der Angebote nach de-
ren Einreichung bei der Vergabebehörde. Änderungen in Bezug auf Preise, Preisnach-
lässe oder Änderungen des Leistungsinhalts verstossen gegen das Verbot der Abge-
botsrunden (Art. 21 VöB). So wurde beispielsweise das nachträgliche Einräumen der
Möglichkeit zur Rabattgewährung bei versehentlichem Fehlen der Rabattposition in den
Ausschreibungsunterlagen als eine unzulässige Abgebotsrunde und nicht mehr als Of-
fertbereinigung qualifiziert (Urteil des Kantonsgerichts A1 11 187 vom 27. Januar 2012).
Im Begleitschreiben, welches Teil des Angebots ist, dürfen durchaus Rabatte vermerkt
werden. Auch die Pflicht zur Verwendung der vorgegebenen Formulare (jeweiliges An-
gebot, Deckblatt) steht dem nicht entgegen. Die Rabattgewährung ändert die Ausschrei-
bung nicht ab, sondern präzisiert die von Anbieterseite in die entsprechenden Positionen
eingetragenen Preise, was im Licht des Vergaberechts nicht unzulässig ist (Urteil des
Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2019.00358 vom 6. November 2019 E. 3.1).
7.5.1 Vorliegend wurde der Sonderrabatt von 5 % für den Fall des Zuschlags im Begleit-
schreiben vom 18. Juni 2020 und somit zur gleichen Zeit wie das Angebot bei der Verga-
bebehörde eingereicht (Beleg 3). Die Möglichkeit zur Rabattgewährung wurde nicht
nachträglich eingeräumt. Der Sonderrabatt war vielmehr von Beginn weg vorgesehen
und hat die von der Anbieterin in die entsprechenden Positionen eingetragenen Preise
lediglich präzisiert. Eine unzulässige Angebotsrunde liegt in casu nicht vor.
8. Der Beschwerdeführer macht schliesslich geltend, der Vergabeentscheid sei einzig
aufgrund des Kriteriums «Preis» erfolgt. Er begründet dies damit, dass der Angebots-
vergleich unter Beleg 5 datiert vom 31. August 2020 und der Vergabeantrag datiert vom
ten. Einzig der Vergabeantrag datiert vom 20. Juli 2020 dürfte an der Sitzung vorgelegen
haben. Dieser beinhalte jedoch als einziges Kriterium den Preis, nicht aber die übrigen
Kriterien.
8.1 Die Gemeinde erwidert, dem Gemeinderat habe der vollständige Vergabeantrag mit
der vollständigen Bewertung der Angebote vorgelegen. Die Tabellen mit der Bezeich-
nung «Protokoll Vergabe Bodenbeläge» lägen in den Akten und hätten dem Gemeinde-
rat vorgelegen. Die Übersichtstabelle «Angebotsvergleich» trage deshalb das Datum
des 31. August 2020, weil diese vom Architekten an dem Tag nochmals ausgedruckt
worden sei.
8.2 Gemäss Art. 31 VöB erhält das wirtschaftlich günstigste Angebot den Zuschlag. Es
wird ermittelt, indem verschiedene Kriterien beachtet werden. Neben dem Preis können
namentlich Qualität, Termine, Wirtschaftlichkeit, Fähigkeit, Erfahrung, Referenzen, Bil-
dung, Betriebskosten, Kundendienst, Ökologie, Zweckmässigkeit der Leistung, techni-
scher Wert, Ästhetik, Kreativität und Infrastruktur berücksichtigt werden (Art. 31 Abs. 1
VöB). Die Aufzählung ist nicht abschliessend, wie der Begriff „namentlich“ zum Ausdruck
bringt. Dem Auftraggeber wird dadurch ein weiter Ermessensspielraum gewährt. Die Ge-
wichtung der einzelnen Kriterien ist einer Rechtskontrolle nur beschränkt zugänglich.
Wie beispielsweise die Ästhetik eines Bauwerkes oder die Erfahrung einer Unterneh-
mung gewichtet und in Relation zu einer bestimmten Preisdifferenz gesetzt wird, ist weit-
gehend eine Ermessensfrage, in die der Richter nicht eingreifen darf und soll. Er kann
lediglich einschreiten, wenn einzelne Kriterien in unzulässiger Weise ausser Acht gelas-
sen bzw. fehlerhaft angewendet wurden (statt vieler ZBl 2000 S. 271 mit Verweisen;
Urteil des Kantonsgerichts A1 15 219 vom 17. Juni 2016 E. 5.1). Die Rechtmässigkeit
der Evaluation einer Offerte setzt voraus, dass der Zuschlagsentscheid auf der Basis der
angegebenen Zuschlagskriterien samt deren massgeblichen Gewichtung und der kon-
kreten Angebote nachvollziehbar ist. Diese Nachvollziehbarkeit setzt voraus, dass die
Entscheidbehörde ihre Überlegungen dokumentiert. Ihre Erwägungen müssen objektiv
nachvollziehbar zum getroffenen Entscheid resp. Ergebnis führen (Peter Galli/André Mo-
ser/Elisabeth Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 859, 865).
8.3 Gemäss dem Vergabeentscheid vom 24. Juli 2020 wurde der Auftrag anlässlich der
Sitzung des Gemeinderats vom 21. Juli 2020 an die Zuschlagsempfängerin vergeben.
Der Zuschlag stütze sich auf die Evaluationstabelle datiert vom 22. Juli 2020 (Beleg 4).
Aufgrund dieses Datums kann aber nicht zwingend geschlossen werden, dass diese Ta-
belle an der Sitzung vom 21. Juli 2020 noch nicht existiert habe. Sowohl der Vergabe-
antrag vom 20. Juli 2020 (Beleg 3) als auch derjenige vom 22. Juli 2020 (Beleg 4) sind
nicht von Hand datiert und unterzeichnet worden. Es ist davon auszugehen, dass die
Datierung dem Druckdatum entspricht. So wie dies offensichtlich auch bei der Über-
sichtstabelle «Angebotsvergleich» (Beleg 5) geschehen ist. Denn diese datiert vom 31.
August 2020 und es erschliesst sich dem Kantonsgericht nicht, weshalb ein detaillierter
Vergleich der verschiedenen Positionen der Offerten über einen Monat nach Arbeitsver-
gabe hätte erstellt werden sollen. Da der Grossteil der Unterlagen in den amtlichen Akten
vom beauftragten Architekturbüro und nicht von der Gemeinde selber erstellt wurde, sind
Abweichungen zwischen dem Datum der Erstellung der Dokumente und dem Druckda-
tum des Exemplars in den amtlichen Akten möglich. Der Beschwerdeführer ist der An-
sicht, dass der Vergabeantrag datiert vom 22. Juli 2020 an der Sitzung vom 21. Juli 2020
nicht vorhanden war. Für das Kantonsgericht ist es jedoch nicht nachvollziehbar, wes-
halb einen Tag nach der Gemeinderatssitzung, in welcher der Auftrag vergeben wurde,
eine neue Bewertung der Angebote hätte vorgenommen werden sollen. Dies zeigt sich
auch anhand des Dokuments «Protokoll Vergabe Bodenbeläge» (Beleg 5). Dieses Do-
kument ist zwar nicht datiert, es ist jedoch davon auszugehen, dass es die Grundlage
für den Vergabeantrag vom 22. Juli 2020 darstellt, da die Noten im Rahmen der Bewer-
tung identisch sind. Diese exakte Bewertung der Offerten wäre sicherlich nicht erst nach
der Arbeitsvergabe erstellt worden. Viel eher wäre der Vergabeentscheid auf die nächste
Gemeinderatssitzung verschoben worden, um vor dem Entscheid die notwendigen Do-
kumente beschaffen zu können. Die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdeführers
spricht nicht gegen diese Sichtweise: Gemäss der Tatsachenbehauptung Nr. 13 der Be-
schwerde soll ihm ein Gemeinderat mitgeteilt haben, dass die Arbeiten bereits am 7. Juli
2020 hätten vergeben werden sollen. Der Entscheid sei jedoch vertagt worden, da er
[der Beschwerdeführer] den Parteien angekündigt habe, gegen einen Entscheid zu sei-
nen Ungunsten rechtlich vorzugehen. Die Ausschreibung der Zuschlagsempfängerin für
die Weiterbehandlung habe deshalb absolut wasserdicht sein müssen. Dass der Ge-
meinderat bei dieser Ausgangslage einen Vergabeentscheid gefällt haben soll, bei wel-
chem nicht alle Auswertungen der Zuschlagskriterien vorhanden gewesen sein sollen,
ist nicht plausibel. Insgesamt kann aufgrund des Datums vom 22. Juli 2020 auf dem
Vergabeantrag, welcher Grundlage der Vergabe war, nicht geschlussfolgert werden,
dass beim Vergabeentscheid nur das Zuschlagskriterium «Preis» berücksichtigt wurde.
Für das Kantonsgericht gilt es als erwiesen, dass der Zuschlagsentscheid auf der Basis
der angegebenen Zuschlagskriterien samt deren massgeblichen Gewichtung vorgenom-
men wurde.
9. Zusammenfassend ergibt sich daher, dass die Vergabe vorliegend nach den gelten-
den Regeln und entsprechend den in den Ausschreibungsunterlagen festgelegten Zu-
schlagkriterien erfolgte, und keine Rechtsverletzung vorliegt, die eine Aufhebung des
Vergabeentscheides vom 24. Juli 2020 und eine Rückweisung an die Vorinstanz zur
Neubeurteilung rechtfertigen würde. Das Transparenzgebot sowie das Gleichbehand-
lungsgebot wurden eingehalten, es hat keine Angebotsrunde stattgefunden und eine
Verletzung von Formvorschriften ist nicht ersichtlich. Die Vergabe des Auftrags an die
Zuschlagsempfängerin ist unter Berücksichtigung des den Vergabebehörden zukom-
menden Ermessens bei der Bewertung der Kriterien nachvollziehbar und vertretbar,
weshalb die Erteilung des Zuschlags an den Beschwerdeführer nicht angezeigt ist. Da
der Beschwerdeführer keinen Ausschlussgrund vorbringt und ein solcher auch nicht aus
den Akten hervorgeht, kann auch dem Rechtsbegehren, die Zuschlagsempfängerin sei
vom Verfahren auszuschliessen, nicht stattgegeben werden.
10. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde vollumfänglich abgewiesen. Dieser Aus-
gang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art.
91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massge-
bend.
10.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
10.2 Die unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario), weshalb vorliegend von einer solchen abzusehen ist.
Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Begeh-
ren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1
VVRG). Die Zuschlagsempfängerin hat sich im vorliegenden Verfahren nicht vernehmen
lassen, ihr wird folglich keine Entschädigung zugesprochen.
10.3 Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche
obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden (Art. 91
Abs. 3 VVRG). Die Gemeinde verlangt eine angemessene Parteientschädigung, ohne
dies näher zu begründen (S. 28 und 79). In der Praxis wird dem Gemeinwesen abwei-
chend von der Grundregel eine Parteientschädigung gewährt, falls die Gemeinde nicht
in erster Linie hoheitliche Interessen wahrt, sondern wie eine Privatperson betroffen ist
(z.B. als Bauherrin oder Grundeigentümerin) oder wenn das Verfahren ausserordentli-
che Bemühungen seitens der Gemeinde erfordert hat, z.B. bei unüblich aufwendigen
Untersuchungen (Thomas Merkli/ Arthur Aeschlimann/ Ruth Herzog, Kommentar zum
Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege im Kanton Bern, Bern 1997, N. 15 zu Art. 105
VRPG; Kaspar Plüss, in: Kommentar VRG, Alain Griffel [Hrsg.], 3. A., 2014, N. 54 zu §
17 VRG). Hingegen geht die Praxis davon aus, dass wer zur Regelung von Rechtsver-
hältnissen durch Verfügung berechtigt ist, seine Rechte in einem Rechtsmittelverfahren
selbst waren kann. Im vorliegenden Verfahren hat die Gemeinde als Vergabebehörde
Stellungnahmen durch ihren Rechtsanwalt einreichen lassen. Es sind keine komplexen
rechtlichen Fragen zu klären gewesen und die Gemeinde hat neben der Mandatierung
eines Rechtsanwaltes keinen Aufwand für das vorliegende Verfahren betreiben müssen.
Der Gemeinde wird nach dem Gesagten keine Parteientschädigung zugesprochen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Einwohnergemeinde A _________ und
der Zuschlagsempfängerin schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. Februar 2021