A1 20 124
URTEIL VOM 13. NOVEMBER 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Thomas Brunner, Richter und Frédéric Fellay,
Ersatzrichter, sowie Bernhard Julen, Gerichtsschreiber ad hoc,
in Sachen
X _________, Beschwerdeführer,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE Y _________,
(Bauwesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 10. Juni 2020.
Sachverhalt
A. Am 12. Januar 2015 reichte X _________ (fortan Beschwerdeführer) bei der Ge-
meinde Y _________ (fortan Gemeinde) ein Baugesuch für den Neubau eines Geräte-
schuppens auf der Parzelle Nr. yy1, Plan Nr. x/GBV xxxx/xx, im Orte genannt
«A _________», Koordinaten xxx / xxx, auf dem Gebiet der Gemeinde Y _________ ein
(act. 122 ff.). Das Gesuch wurde im kantonalen Amtsblatt Nr. 3 vom 16. Januar 2015
ordnungsgemäss veröffentlicht. Es gingen keine Einsprachen ein (act. 126). Am 23. Ja-
nuar 2015 übermittelte die Gemeinde dem kantonalen Bausekretariat (KBS) die Bauak-
ten zur Behandlung. Mit Entscheid vom 16. April 2015, eröffnet am 8. Mai 2015, verwei-
gerte die kantonale Baukommission (KBK) dem Beschwerdeführer die Erteilung einer
Baubewilligung für den Bau eines Geräteschuppens (act. 1). Dieser Bauentscheid ist in
Rechtskraft erwachsen.
B. Mit Schreiben vom 8. November 2016 teilte die Gemeinde dem KBS mit, dass auf
der entsprechenden Parzelle inzwischen eine Baute errichtet worden sei (act. 2). Das
KBS räumte dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 22. November 2016 die Mög-
lichkeit ein, diesbezüglich Stellung zu nehmen (act. 4). In seiner Stellungnahme vom
such sei stillschweigend entsprochen worden, weshalb er die Baute erstellt habe (act. 6).
Er führte aus, ein Bedürfnis für die Erstellung eines Geräteschuppens zu haben.
Schliesslich stellte er folgende Anträge:
*"*1. Hauptantrag: Dem Gesuch vom 12. Januar 2015 ist nachträglich zu entsprechen und die anbe-
gehrte Baubewilligung zu erteilen;
12 bis 14 m3) handelt, ist diese Bagatelle ad acta zu legen;
Kenntnis meiner Darlegungen neu zu beurteilen."
Am 6. April 2017, eröffnet am 9. Mai 2017, fällte die KBK zunächst einen Strafentscheid
wegen Verletzung der Bauvorschriften und verurteilte den Beschwerdeführer zu einer
Busse von Fr. 2 000.--, da er ohne Baubewilligung bzw. vor Erhalt des Bauentscheides
der zuständigen Behörde den Geräteschuppen erstellt habe (act. 11).
Die KBK erliess ebenfalls am 6. April 2017, eröffnet am 9. Mai 2017, einen Nichteintre-
tensentscheid und eine Wiederherstellungsverfügung, mit welcher auf den Hauptantrag
um Erteilung der Baubewilligung sowie auf den Eventualantrag um Behandlung als Ba-
gatelle und sinngemäss um Verfahrenseinstellung sowie auf eine Wiedererwägung des
KBK-Entscheids vom 16. April 2015 nicht eingetreten wurde und der Beschwerdeführer
aufgefordert wurde, bis am 30. Juni 2017 auf der Parzelle Nr. yy1, Plan Nr. x/GBV
xxxx/xx, im Orte genannt «A _________», Koordinaten xxx / xxx, auf dem Gebiet der
Gemeinde Y _________ den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen (act. 12).
C. Gegen die Entscheide der KBK reichte der Beschwerdeführer am 2. Juli 2017 [recte:
genden Rechtsbegehren ein (act. 18 ff.):
*"*1. Da ich aus meiner Sicht die Voraussetzungen für eine positive Vormeinung der DLW erfülle, ist mir
die anbegehrte Bewilligung zur Erstellung des fraglichen Geräteschuppens zu erteilen;
die Wiederherstellungsverfügung der KBK vom 28.04.2017 ist aufzuheben;
die Busse auf Fr. 1'000.-- festzulegen;
die Verfahrenskosten dem Fiskus aufzuerlegen.
Dieser Rekurs soll erst behandelt werden, wenn die DLW ihre Vormeinung angepasst hat und die
Vorinstanz die Baubewilligung erteilen kann."
In der Begründung der Beschwerde führte er aus, dass die Verweigerung der Baubewil-
ligung einzig auf der negativen Vormeinung der Dienststelle für Landwirtschaft (DLW)
beruht habe. Seit Einreichung des Baugesuchs habe er weitere Parzellen käuflich er-
worben oder in Pacht genommen, weshalb er nun die Voraussetzungen, um als aner-
kannter «landwirtschaftlicher Betrieb» eingestuft zu werden, erfülle. Somit liege eine we-
sentliche Änderung der Sachlage vor.
Mit Schreiben vom 13. Juni 2017 hat die Staatskanzlei die Einsprache gegen den Straf-
entscheid der KBK zur Behandlung weitergeleitet (act. 35).
Die Gemeinde nahm am 19. Juni 2017 nur insoweit Stellung zur Beschwerde, als akten-
kundig nicht nachvollzogen werden könne, dass die Gemeinde «eine positive Vormei-
nung» zum Baugesuch abgegeben habe (act. 38 ff.).
Mit ihrer Stellungnahme vom 6. Juli 2017 beantragte die KBK die vollumfängliche Ab-
weisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Sie brachte vor, wenn die DLW
mit Vormeinung vom 29. Juni 2017 neu bestätige, dass der Beschwerdeführer nun die
Minimalgrösse von 0.2 SAK für eine Betriebsanerkennung überschreite und aufgrund
der neuen Betriebsgrösse ein Materialbedarf positiv beurteilt werden könne, seien
dadurch die raumplanungsrechtlich notwendigen Voraussetzungen gemäss dem Bun-
desgesetz über die Raumplanung vom 22. Juni 1979 (RPG; SR 700) und der bundes-
gerichtlichen Rechtsprechung unverändert nicht erfüllt (act. 54 ff.).
Der Beschwerdeführer erklärte in seiner Replik vom 9. August 2017, dass die DLW nun
eine positive Stellungnahme abgegeben habe, weshalb dadurch die Grundlage der ne-
gativen Vormeinung der Dienststelle für Raumentwicklung (DRE) entfalle und davon
ausgegangen werden könne, dass seinem Gesuch heute entsprochen würde
(act. 60 ff.). Er zitierte die bundesgerichtliche Rechtsprechung, wonach der Abbruch von
Bauten trotz fehlender Baubewilligung zu unterbleiben habe, wenn die Baute materiell
nicht baurechtswidrig sei und nachträglich bewilligt werden könne. Weiter brachte er vor,
der Geräteschuppen sei für die Bearbeitung der Rebfläche notwendig und die Standort-
gebundenheit sei gegeben. Seine Anträge lauteten folgendermassen:
*"*1. Ich beantrage der Rekursinstanz, meinen Darlegungen zu folgen;
heben;
Baubewilligung zu erteilen;
geschätzt ist und daher die Minimalbusse auszusprechen ist;
Die KBK verzichtet in ihrer Duplik vom 31. August 2017 auf eine materielle Stellung-
nahme hielt an ihren Rechtsbegehren fest (act. 69).
D. Mit Schreiben vom 8. März 2018 ersuchte die KBK den Beschwerdeführer um Ein-
reichung weiterer Unterlagen sowie um eine Stellungnahme bezüglich der Anfechtung
der Busse (act. 73).
Dieser Aufforderung kam der Beschwerdeführer am 27. März 2018 nach und führte aus,
dass aufgrund der Verhältnismässigkeit die Busse auf Fr. 1 000.-- reduziert werden solle
(act. 74 ff.). Zudem sei in die Beurteilung des Falles neu die Bestimmung von Art. 6
Abs. 2 des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 (BauG, SGS/VS 705.1) einzubezie-
hen. Er erfülle die Voraussetzungen für eine Ausnahmebewilligung gemäss dieser Be-
stimmung. Daher stellte er folgende Anträge:
*"*1. Die KBK gewährt aufgrund der Bestimmungen von Art. 6. Abs. 2 BauG im Sinne meines Baugesu-
ches vom Januar 2015 eine Ausnahmebewilligung;
von Fr. 1'000.00 aus."
Am 24. Januar 2019, eröffnet am 25. Januar 2019, erliess die KBK einen Strafentscheid
nach Einsprache und hielt an einer Busse in Höhe von Fr. 2 000.-- fest (act. 80 ff.). Die
Errichtung einer Baute ohne Baubewilligung ausserhalb der Bauzone stelle einen schwe-
ren Verstoss gegen das Raumplanungsrecht dar, weshalb kein Fall einer Verletzung von
Bauvorschriften von geringer Schwere vorliege. Zudem habe der Beschwerdeführer
nicht auf eine Erteilung einer Baubewilligung – auch nicht auf eine stillschweigende –
vertrauen dürfen. Indem er die Baute trotzdem ohne Baubewilligung errichtet habe, habe
er um die Unrechtmässigkeit seines Tuns wissen und die Verletzung von Bauvorschriften
mindestens eventualvorsätzlich in Kauf nehmen müssen.
E. Mit Entscheid vom 10. Juni 2019 wies der Staatsrat die Beschwerde vom 8. Juni 2017
ab, soweit er darauf eintrat (act. 91 ff.). Der Nichteintretensentscheid der KBK auf das
Wiedererwägungsgesuch sei zu Recht erfolgt, da sich im Zeitpunkt des Entscheids die
Sachlage seit dem Bauabschlag nicht wesentlich geändert habe und der Beschwerde-
führer zudem keine erheblichen Tatsachen oder Beweismittel angerufen habe, die er
nicht bereits im früheren Verfahren hätte geltend machen können. Weiter hat der Staats-
rat festgehalten, dass es sich bei der Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine nicht
zonenkonforme Freizeitlandwirtschaft handle. Die Wiederherstellung erweise sich zu-
dem als verhältnismässig, da die privaten Interessen des Beschwerdeführers, nämlich
der Verlust der Bausubstanz zuzüglich Wiederherstellungskosten, von den öffentlichen
Interessen - vor allem die Trennung von Baugebiet und Nichtbaugebiet - bei weitem
übertroffen würden. Zudem sei der Staatsrat für das Begehren betreffend die Ausspre-
chung einer Minimalbusse nicht zuständig.
F. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob der Beschwerdeführer am 13. Juli 2020
Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts und stellte folgende Rechtsbegehren (act. 109 ff.):
*"*1. Der angefochtene Staatsratsbeschluss vom 10. Juni 2020 ist aufzuheben,
ligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 des Baugesetzes zu erteilen;
Der Beschwerdeführer machte geltend, dass er aufgrund des Entscheids der KBK vom
stellung keine Rede mehr gewesen sei, in guten Treuen davon ausgegangen sei, dass
die Sache mit Bezahlung der Busse erledigt sei, dies umso mehr als sich zwischenzeit-
lich die rechtlichen Voraussetzungen geändert hätten und gemäss Art. 6 Abs. 2 BauG
die Möglichkeit der Gewährung einer Ausnahme bestehen würde. Daher habe er die
Busse auch bezahlt, ansonsten hätte er gegen diesen Entscheid Einsprache erhoben.
Weder die KBK noch der Staatsrat hätten seinen Antrag auf Erteilung einer Ausnahme-
bewilligung gewürdigt. Die Voraussetzungen zur Erteilung einer Ausnahmebewilligung
nach Art. 6 Abs. 2 BauG würde er erfüllen, da er ein hinreichendes Interesse für den
Geräteschuppen habe und keine öffentlichen oder privaten Interessen beeinträchtigt
seien.
G. Die Beschwerde wurde am 15. Juli 2020 an den Staatsrat und an die Gemeinde zur
Vernehmlassung weitergeleitet (act. 158 f.).
Am 12. August 2020 verzichtete der Staatsrat auf eine Stellungnahme, beantragte aber
gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung der Beschwerde und hinter-
legte sein Dossier sowie die Akten der Gemeinde mit den Belegverzeichnissen
(act. 162). Die Gemeinde verzichtete am 30. September 2020 ebenfalls auf die Einrei-
chung einer Vernehmlassung (act. 168).
Der Beschwerdeführer reichte am 21. Oktober 2020 seine Replik ein und hielt an seinen
Anträgen fest (act. 172 ff.).
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlus-
ses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Der
Beschwerdeführer ist als Adressat des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Ei-
gentümer der Parzelle, auf die sich die Wiederherstellung bezieht, durch diesen berührt
und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass er
gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung
legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist des-
halb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
2.1 Am 1. Januar 2018 trat das neue BauG in Kraft. Nach Art. T1-1 BauG ist das Bau-
gesetz ab seinem Inkrafttreten anwendbar und sämtliche nach dem Inkrafttreten gefäll-
ten Entscheide sind darauf zu stützten. Gemäss Art. T1-1 der Bauverordnung vom
hier nicht interessierenden Vorbehalten, ab ihrem Inkrafttreten anwendbar. Nach ihrem
Inkrafttreten sind sämtliche Entscheide in Anwendung der neuen Bauverordnung zu tref-
fen. Beschwerdeverfahren gegen eine Baubewilligung werden jedoch ab dem Inkrafttre-
ten des Baugesetzes und der Bauverordnung nach dem alten Recht fortgeführt. Die erst-
instanzliche Behörde wendet das geltende Recht im Zeitpunkt ihres Entscheides an.
Gemäss den genannten Übergangsbestimmungen ist das neue Baugesetz und die neue
Bauverordnung anwendbar und hat sich der vorliegende Entscheid auf diese zu stützen.
Insbesondere ist vorliegend eine Beschwerde gegen einen Nichteintretensentscheid und
eine Wiederherstellungsverfügung zu beurteilen und nicht etwa eine Beschwerde gegen
eine Baubewilligung, sodass diese Ausnahme in casu nicht zur Anwendung gelangt.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Parteien hinterlegten Belege zu den Akten ge-
nommen. Die Vorinstanz hat am 12. August 2020 das Dossier eingereicht. Die vorhan-
denen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltsele-
mente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden
nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche
Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Der Beschwerdeführer macht zunächst sinngemäss eine Verletzung des rechtlichen
Gehörs geltend, da weder die KBK noch der Staatsrat seinen Antrag auf Erteilung einer
Ausnahmebewilligung gewürdigt hätten.
4.1 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003).
Aus Art. 29 Abs. 2 BV folgt insbesondere auch ein Mindestanspruch auf Begründung
eines hoheitlichen Aktes. Die Begründungspflicht für kantonale und kommunale Behör-
den ergibt sich aus dem kantonalen Verfahrensrecht, namentlich aus Art. 29 Abs. 3
VVRG, welcher ausdrücklich festhält, dass Verfügungen zu begründen sind. Der Sinn
und Zweck der Begründungspflicht liegt darin, dass der Bürger wissen soll, warum eine
Behörde entgegen seinem Antrag entschieden hat. Die Begründung eines Entscheids
muss deshalb so abgefasst sein, dass die betroffene Person ihn gegebenenfalls sach-
gerecht anfechten kann. Dies ist nur möglich, wenn sowohl sie wie auch die Rechtsmit-
telinstanz sich über die Tragweite des Entscheids ein Bild machen können. Der An-
spruch auf rechtliches Gehör verlangt von der Behörde gemäss der bundesgerichtlichen
Rechtsprechung, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernst-haft
prüft und in ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form-
und fristgerechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten
Streitfrage geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss
die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen
und auf die sie ihren Entscheid stützt, sie muss sich jedoch nicht mit allen Parteistand-
punkten einlässlich auseinandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich wi-
derlegen (zum Ganzen BGE 141 III 28 E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; 133 III 439 E. 3.3;
123 I 31 E. 2c; Urteil des Kantonsgerichts A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1).
4.2 Der Staatsrat hat in seinem Entscheid nur die Erteilung einer Bewilligung nach
Art. 16a RPG, nicht aber eine Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG geprüft
(act. 93 f.). Er hat diesbezüglich nur auf die schlüssigen Ausführungen im angefochtenen
Entscheid sowie der Stellungnahme der KBK verwiesen (act. 93). Es muss jedoch fest-
gehalten werden, dass der Beschwerdeführer entgegen seiner Behauptung weder in sei-
ner Beschwerde vom 8. Juni 2017 (act. 18 ff.) noch in seiner Replik vom 9. August 2017
(act. 60 ff.) einen Antrag auf Erteilung einer Ausnahmebewilligung gestellt hatte. Die Vo-
rinstanz hat deshalb diesbezüglich ihre Begründungspflicht nicht verletzt. Es ist denn
auch davon auszugehen, dass sich der Beschwerdeführer auf eine Ausnahmebewilli-
gung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 BauG bezieht, welche er in seiner Beschwerde ausführlich the-
matisierte und erstmals in seiner Stellungnahme vom 27. März 2018 im baustrafrechtli-
chen Verfahren vorgebracht hatte (act. 74 ff.). Dabei handelt es sich jedoch um ein vom
vorliegenden Verfahren unabhängiges Verwaltungsstrafverfahren nach 34h ff. VVRG.
Dies war für den Beschwerdeführer auch ersichtlich, wie nachfolgend dargelegt wird.
Ihm wurden von der KBK zwei verschiedene Entscheide eröffnet. Dies ist zum einen der
Nichteintretensentscheid und die Wiederherstellungsverfügung vom 6. April 2017 (act.
Beschwerdeführer ebenfalls das Schreiben der Staatskanzlei vom 13. Juni 2017 in Kopie
zugesendet, aus welchem zu entnehmen ist, dass für die Beschwerde in Sachen Straf-
entscheid die KBK und nicht der Staatsrat zuständig sei (act. 35). Mit Schreiben der KBK
vom 8. März 2018 an den Beschwerdeführer wurde ihm im baustrafrechtlichen Verfahren
das rechtliche Gehör gewährt (act. 73). Dort wurde explizit aufgeführt, dass sich das
Schreiben auf die Einsprache i.S. Strafentscheid wegen Verletzung von Bauvorschriften
bezieht und es sich um ein ordentliches baustrafrechtliches Verfahren handelt. Dem Be-
schwerdeführer musste daher klar sein, dass sich seine Ausführungen in der Stellung-
nahme vom 27. März 2018 nur auf das baustrafrechtliche Verfahren beziehen würden.
Die Vorinstanz hat sich deshalb zu Recht nicht mit den Ausführungen zur Ausnahmebe-
willigung i.S.v. Art. 6 Abs. 2 BauG in dieser Stellungnahme befasst und es liegt auch hier
keine Verletzung der Begründungspflicht vor. Zudem wurde in vorliegendem Entscheid
sowohl die Erteilung einer Ausnahmebewilligung nach Art. 24 RPG als auch nach Art. 6
Abs. 2 BauG geprüft. Zusammenfassend wurde das rechtlichen Gehörs nicht verletzt.
5. Der Beschwerdeführer bringt weiter vor, dass die KBK im Rahmen des Beschwerde-
verfahrens am 24. Januar 2019 eine erneute Verfügung erlassen habe, in welcher nur
eine Busse festgelegt worden sei, aber von einer Wiederherstellung keine Rede mehr
gewesen sei. Er habe deshalb in guten Treuen davon ausgehen können, dass die Sache
mit der Bezahlung der Busse erledigt sei und der Staatsrat das Dossier abschreiben
werde. Er habe die Busse bezahlt und kein Rechtsmittel ergriffen. Seiner Ansicht nach
ersetze dieser Entscheid den Entscheid der KBK vom 6. April 2017. Der Beschwerde-
führer rügt damit sinngemäss einen Verstoss gegen Treu und Glauben gemäss Art. 5
Abs. 3 und Art. 9 BV.
5.1 Nach Art. 9 BV sind staatliche Organe, nach Art. 5 Abs. 3 BV staatliche Organe und
Private zum Handeln nach Treu und Glauben verpflichtet (Urteil des Bundesgerichts
2C_939/2019 vom 25. Mai 2020 E. 2.3.4). Der in Art. 9 BV verankerte Grundsatz von
Treu und Glauben verleiht einer Person Anspruch auf den Schutz des berechtigten Ver-
trauens in behördliche Zusicherungen oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begrün-
dendes Verhalten der Behörden, sofern sich dieses auf eine konkrete, die betreffende
Person berührende Angelegenheit bezieht. Vorausgesetzt ist im Weiteren, dass die Per-
son, die sich auf Vertrauensschutz beruft, berechtigterweise auf diese Grundlage ver-
trauen durfte und gestützt darauf nachteilige Dispositionen getroffen hat, die sie nicht
mehr rückgängig machen kann. Ausserdem scheitert die Berufung auf Treu und Glauben
dann, wenn ihr überwiegende öffentliche Interessen gegenüberstehen (Urteil des Bun-
desgerichts 2C_1085/2019 vom 8. Mai 2020 E. 7.1).
5.2 Der Argumentation des Beschwerdeführers kann nicht gefolgt werden. Der Ent-
scheid der KBK vom 24. Januar 2019 bezog sich nämlich nur auf das baustrafrechtliche
Verfahren bezüglich der Busse, welche dem Beschwerdeführer mit Strafentscheid vom
dem Staatsrat hängige Verfahrens bezüglich des Nichteintretensentscheids und der
Wiederherstellungsverfügung vom 6. April 2017 war davon nicht betroffen. Dies war
überdies für den Beschwerdeführer erkennbar, wie bereits zuvor ausgeführt wurde (vgl.
E. 4.2). Er konnte deshalb nicht in guten Treuen davon ausgehen, dass die Sache mit
der Bezahlung der Busse erledigt sei und der Staatsrat das Dossier abschreiben werde.
6. Zunächst muss geprüft werden, ob die Vorinstanz zu Recht das Nichteintreten auf
das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Dezember 2016 (act. 6) durch die KBK mit ihrem
Entscheid vom 6. April 2017 (act. 12) geschützt hat.
6.1 Art. 33 Abs. 1 VVRG statuiert, dass ein Wiedererwägungsgesuch jederzeit zulässig
ist und den Fristenlauf nicht hemmt. Die Behörde ist laut Abs. 2 der Bestimmung nur
verpflichtet, eine Verfügung in Wiedererwägung zu ziehen, wenn sich die Sachlage seit
der ersten Verfügung wesentlich geändert hat oder der Gesuchsteller erhebliche Tatsa-
chen oder Beweismittel anruft, die er im früheren Verfahren nicht geltend gemacht hat,
weil er dazu nicht in der Lage gewesen ist oder dafür keine Veranlassung bestanden hat
(Urteil des Kantonsgerichts A1 14 196 vom 7. Mai 2015 E. 7.1). Nach bundesgerichtli-
cher Rechtsprechung ist eine Verwaltungsbehörde von Verfassungs wegen verpflichtet,
auf ein neues Gesuch einzutreten, wenn die Umstände sich seit dem ersten Entscheid
wesentlich geändert haben oder wenn der Gesuchsteller erhebliche Tatsachen und Be-
weismittel namhaft macht, die ihm im früheren Verfahren nicht bekannt waren oder die
schon damals geltend zu machen für ihn rechtlich oder tatsächlich unmöglich war oder
keine Veranlassung bestand. Die Wiedererwägung von Verwaltungsentscheiden, die in
Rechtskraft erwachsen sind, ist nicht beliebig zulässig. Sie darf namentlich nicht bloss
dazu dienen, rechtskräftige Verwaltungsentscheide immer wieder infrage zu stellen oder
die Fristen für die Ergreifung von Rechtsmitteln zu umgehen (Urteil des Bundesgerichts
2C_13/2020 vom 8. Mai 2020 E. 5.2.1).
6.2 Die Vorinstanz hat ausgeführt, dass der Beschwerdeführer in seiner Stellungnahme
vom 7. Dezember 2016 erklärt habe, rund 1'300 m2 Reben zu bewirtschaften. Die KBK
habe daraufhin erneut die DLW um ihre Stellungnahme ersucht und diese habe festge-
halten, dass es sich nach wie vor um einen Kleinstbetrieb (Hobby) handle und ein land-
wirtschaftlicher Bedürfnisnachweis nicht erbracht werden könne. Daher habe sich im
Zeitpunkt des Nichteintretensentscheids der KBK am 6. April 2017 die Sachlage seit dem
Bauabschlag nicht wesentlich geändert und der Gesuchsteller habe zudem keine erheb-
lichen Tatsachen oder Beweismittel angerufen, die er nicht bereits im früheren Verfahren
hätte geltend machen können (act. 95 f.).
Die DLW hat sowohl in ihrer Stellungnahme vom 18. März 2015 (act. 130) als auch in
ihrer Stellungnahme vom 27. April 2017 (act. 10) festgehalten, dass der Beschwerde-
führer keinen anerkannten landwirtschaftlichen Betrieb führt und es sich um einen Hob-
bybetrieb handelt und der landwirtschaftliche Bedürfnisnachweis nicht erbracht werden
kann. Eine wesentliche Änderung der Umstände liegt somit nicht vor. Es sind auch keine
erheblichen Tatsachen oder Beweismittel ersichtlich, die der Beschwerdeführer im frühe-
ren Verfahren nicht geltend gemacht hat, weil er dazu nicht in der Lage gewesen ist oder
dafür keine Veranlassung bestanden hat. Insgesamt hat der Staatsrat zu Recht das
Nichteintreten auf das Wiedererwägungsgesuch vom 7. Dezember 2016 geschützt.
7. Dem vorliegenden Verfahren liegt die Verfügung der KBK vom 6. April 2017 zu-
grunde, mit welcher sie festhält, dass der Beschwerdeführer trotz Verweigerung der Bau-
bewilligung durch die KBK auf der Parzelle Nr. yy1, Plan Nr. x/GBV xxxx/xx den Geräte-
schuppen erstellt hat. Die ohne Baubewilligung ausgeführten Arbeiten verstiessen ge-
gen die Bedingungen der Bundesgesetzgebung und der kantonalen Baugesetzgebung.
Der unrechtmässig erstellte Geräteschuppen stelle eine erhebliche Abweichung von der
Gesetzgebung dar und die grundlegenden öffentlichen Interessen an der haushälteri-
schen Bodennutzung sowie die Trennung des Bau- vom Nichtbaugebiet würden verletzt
werden. Diese sehr gewichtigen öffentlichen für den Abbruch sprechenden Interessen
würden die privaten - vor allem Vermögensinteressen – bei weitem übertreffen. Die öf-
fentlichen Interessen an der Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes würden
deshalb die Interessen der Bauherrschaft überwiegen, weshalb die Anordnung der Wie-
derherstellung gerechtfertigt sei (act. 12).
7.1 Die Beseitigung von Bauten und Anlagen untersteht grundsätzlich drei Vorausset-
zungen (vgl. auch Art. 57 BauG sowie die Urteile des Kantonsgerichts A1 20 5 vom
2015 E. 3; Urs Beeler, Die widerrechtliche Baute, 2. A., Zürich 1987, S. 39 und 75): Die
in Frage stehenden Bauten und Anlagen sind ohne die erforderlichen rechtskräftigen
Bewilligungen (mithin formell rechtswidrig) erstellt worden (1.). Überdies sind sie materi-
ell rechtswidrig, da sie von den einschlägigen materiellen Vorschriften abweichen (2.).
Sind diese beiden Voraussetzungen erfüllt, müssen die formell und materiell rechtswid-
rigen Bauten und Anlagen grundsätzlich entfernt und der rechtmässige Zustand wieder-
hergestellt werden. Dies gilt jedoch nur so weit, als der Entfernung der Bauten und An-
lagen nicht allgemeine Prinzipien des Verfassungs- und Verwaltungsrechts entgegen-
stehen wie namentlich das Gebot der Gleichbehandlung, der Grundsatz der Verhältnis-
mässigkeit und das öffentliche Interesse (3.).
7.2 Die Gemeinde verfügt über einen homologierten Zonennutzungsplan und über ein
homologiertes Bau- und Zonenreglement. Die betreffenden Gebäude und Grundstücke
liegen ausserhalb der Bauzone. Die Baute ist in einer Nichtbauzone nicht zonenkonform.
Ausserhalb der Bauzone ist die KBK die zuständige Baubewilligungs- und Baupolizeibe-
hörde (Art. 2 Abs. 2 und Art. 54 Abs. 1 BauG). Eine allfällige positive Vormeinung der
Gemeinde (act. 127) ändert nichts an der Zuständigkeit der KBK. Eine Baubewilligung
ist insbesondere erforderlich für die Erstellung, den Wiederaufbau, die Änderung sowie
die Vergrösserung von Gebäuden, Gebäudeteilen und ihren Anbauten (Art. 16 Abs. 1
lit. a BauV).
Der Beschwerdeführer bringt nicht vor, dass für die Erstellung der Baute eine Baubewil-
ligung der zuständigen Behörde vorliegen würde. Ganz im Gegenteil führte er in seiner
Beschwerde vom 8. Juni 2017 an den Staatsrat aus, nicht zu bestreiten, dass er den
Geräteschuppen ohne Bewilligung erstellt habe (act. 28). Den Akten ist denn auch keine
Baubewilligung zu entnehmen, welche die vorgenommenen Arbeiten legitimiert hätten.
Vielmehr wurde dem Beschwerdeführer die Bewilligung mit Entscheid der KBK vom 16.
April 2015 gerade verweigert (act. 1). Die Baute ist mithin ohne rechtskräftige Bewilligung
erstellt worden. Damit ist sie formell rechtswidrig aufgebaut worden.
8. Es stellt sich weiter die Frage, ob die Errichtung der Baute materiell rechtsgültig vor-
genommen wurde.
8.1 Bauten und Anlagen dürfen nur mit behördlicher Bewilligung errichtet oder geändert
werden (Art. 22 Abs. 1 RPG). Voraussetzung einer Bewilligung ist, dass die Bauten und
Anlagen dem Zweck der Nutzungszone entsprechen und das Land erschlossen ist (Abs.
2). Die übrigen Voraussetzungen des Bundesrechts und des kantonalen Rechts bleiben
vorbehalten (Abs. 3). Vorliegend wurde der Geräteschuppen ausserhalb der Bauzone in
der Landwirtschaftszone errichtet. Landwirtschaftszonen dienen der langfristigen Siche-
rung der Ernährungsbasis des Landes, der Erhaltung der Landschaft und des Erholungs-
raums oder dem ökologischen Ausgleich und sollen entsprechend ihren verschiedenen
Funktionen von Überbauungen weitgehend freigehalten werden (Art. 16 Abs. 1 RPG).
Sie umfassen Land, das sich für die landwirtschaftliche Bewirtschaftung oder den pro-
duzierenden Gartenbau eignet und zur Erfüllung der verschiedenen Aufgaben der Land-
wirtschaft benötigt wird oder im Gesamtinteresse landwirtschaftlich bewirtschaftet wer-
den soll (BGE 143 II 588 E. 2.2). Nach Art. 16a Abs. 1 erster Satz RPG sind in der
Landwirtschaftszone Bauten und Anlagen zonenkonform, die zur landwirtschaftlichen
Bewirtschaftung oder für den produzierenden Gartenbau nötig sind. Diese Anforderun-
gen präzisiert Art. 34 Abs. 1 der Raumplanungsverordnung vom 28. Juni 2000 (RPV; SR
700.1). Danach sind insbesondere Bauten zonenkonform, die der bodenabhängigen Be-
wirtschaftung dienen (Abs. 1 erster Halbsatz), namentlich der Produktion verwertbarer
Erzeugnisse aus Pflanzenbau und Nutztierhaltung (lit. a). Unter gewissen Voraussetzun-
gen sind zudem Bauten und Anlagen zonenkonform, die der Aufbereitung, der Lagerung
oder dem Verkauf landwirtschaftlicher oder gartenbaulicher Produkte dienen (Art. 34
Abs. 2 RPV). Voraussetzung für die Erteilung der Baubewilligung ist nach Art. 34 Abs. 4
RPV weiter, dass die Baute oder Anlage für die in Frage stehende Bewirtschaftung nötig
ist (lit. a), der Baute oder Anlage am vorgesehenen Standort keine überwiegenden Inte-
ressen entgegenstehen (lit. b) und der Betrieb voraussichtlich längerfristig bestehen
kann (Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 4.1). Die Beurteilung
der Notwendigkeit nach lit. a und die raumplanerische Abwägung gemäss lit. b von Art.
34 Abs. 4 RPV können nicht getrennt voneinander vorgenommen werden, sondern hän-
gen zusammen. Lenkender Massstab der Interessenabwägung bilden insbesondere die
Ziele und Grundsätze der Raumplanung (Art. 1 und 3 RPG), wobei die Anliegen des
Landschafts- und des Kulturlandschutzes von besonderer Bedeutung sind. Die Erhal-
tung von genügenden Flächen geeigneten Kulturlands, insbesondere von Fruchtfolge-
flächen, ist ein wichtiger Grundsatz der Raumplanung (Urteil des Bundesgerichts
1C_429/2015 vom 28. September 2016 E. 3). Bauten und Anlagen für die Freizeitland-
wirtschaft gelten nicht als zonenkonform (Art. 34 Abs. 5 RPV). Bei der Beurteilung, ob
es sich um einen Betrieb mit zonenwidriger Freizeitlandwirtschaft oder einen zonenkon-
formen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebenerwerbsbetrieb handelt, ist auf den jewei-
ligen Einzelfall abzustellen. Indizien für das Vorliegen eines Freizeitlandwirtschaftsbe-
triebs sind etwa die fehlende Gewinn- und Ertragsorientierung, das Nichterreichen einer
gewissen Mindestgrösse oder der marginale Arbeitsbedarf auf dem Betrieb. Auf starre
Grenzwerte wurde bewusst verzichtet. Die landwirtschaftliche Bewirtschaftung im Sinne
von Art. 16a RPG unterscheidet sich von der Freizeitlandwirtschaft insbesondere durch
einen dauernden, auf Wirtschaftlichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von
Kapital und Arbeitskraft in einem wirtschaftlich bedeutsamen Umfang (Urteil des Bun-
desgerichts 1C_516/2016 vom 5. Dezember 2017 E. 5.2).
8.2 Der Beschwerdeführer macht in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 an
die KBK geltend, die einzige Begründung, seinem Gesuch nicht zu entsprechen, sei der
Befund der DLW, welcher festhielt, er führe keinen anerkannten landwirtschaftlichen Be-
trieb. Daher sei ihm das Bedürfnis für die Erstellung eines Geräteschuppens abgespro-
chen worden. Zum Bedürfnisnachweis bringt er vor, für die Bewirtschaftung seiner Re-
ben benötige er verschiedene Werkzeuge, Gerätschaften und Materialien, welche nicht
im Freien gelagert werden könnten. Diese Utensilien könne er nicht in seiner Wohnung
lagern, da dies den einschlägigen Vorschriften widersprechen würde. Zudem betrage
die Fahrstrecke von seiner Wohnung zum Geräteschuppen ca. 3 km, weshalb ihm eine
Lagerung im Dorf nicht zumutbar sei. Die Fahrnisbaute sei für die Bewirtschaftung seiner
Reben notwendig. Da es sich um Gerätschaften für die Bearbeitung von Reben handle,
sei auch die Zonenkonformität gegeben (act. 6). Diese Argumentation hat der Beschwer-
deführer in seiner Beschwerde an das Kantonsgericht nochmals wiederholt (act. 112).
In seiner Beschwerde vom 8. Juni 2017 an den Staatsrat erklärte der Beschwerdeführer,
nun rund 2000 m2 Reben zu bewirtschaften. Damit erfülle er die Voraussetzung um als
anerkannter «landwirtschaftlicher Betrieb» eingestuft zu werden, da er das Kriterium von
0.2 Standartarbeitskräften (SAK) erfülle (act. 29). Mit ihrem Schreiben vom 29. Juni 2017
bestätigte dies die DLW. Der Beschwerdeführer besitze nun 2104 m2 Rebfläche, was
0.227 Standardarbeitskräfte ergebe. Damit überschreite er die Minimalgrösse von 0.2
SAK, welche grundsätzlich notwendig seien, um als Betrieb anerkannt zu werden. Auf-
grund der Betriebsgrösse und der nachweislich fehlenden Lagerkapazitäten könne ein
Materiallagerbedarf positiv beurteilt werden. Die Frage nach der längerfristigen Existenz-
fähigkeit könne bejaht werden, da innerhalb der Verwandtschaft ein junger Interessent
vorhanden sei (act. 16).
8.3 Der Beschwerdeführer macht betreffend den Bedürfnisnachweis der Baute für die
in Frage stehende Bewirtschaftung vor allem die vorteilhaftere Lagerung seiner Utensi-
lien zur landwirtschaftlichen Tätigkeit geltend. Demgegenüber stehen jedoch die Anlie-
gen des Landschafts- und des Kulturlandschutzes sowie der fundamentale raumplane-
rische Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbaugebiet (vgl. BGE 141 II 245
E. 2.1). Diese öffentlichen Interessen überwiegen das private Interesse des Beschwer-
deführers, weshalb schon deshalb keine Baubewilligung erteilt werden kann. Zudem er-
bringt der Beschwerdeführer keinen Nachweis, dass der Betrieb voraussichtlich länger-
fristig bestehen kann. Die DLW erklärte zwar in ihrem Schreiben vom 29. Juni 2017,
dass ein Interessent innerhalb der Verwandtschaft vorhanden sei. Dies ist jedoch nicht
ausreichend, um die genannte Voraussetzung zu erfüllen. Insgesamt liegen die Voraus-
setzungen gemäss Art. 34 Abs. 4 RPV für das Erteilen einer Baubewilligung nicht vor.
Fraglich ist zudem, ob es sich beim Betrieb des Beschwerdeführers nicht um einen Be-
trieb mit Freizeitlandwirtschaft handelt. Die KBK führte diesbezüglich aus, dass gemäss
ihrer langjährigen Praxis im ganzen Kantonsgebiet nur Rebbauflächen mit einer bewirt-
schafteten Rebbaufläche von mindestens 0.5 ha (5'000 m2) überhaupt die grundlegen-
den Flächen-Voraussetzungen eines Nebenerwerb-Landwirtschaftsbetriebes im Sinne
von Art. 16a RPG erfüllen würden (act. 55). Der Beschwerdeführer bewirtschaftet jedoch
nur eine Fläche von 2000 m2 Reben. Dies spricht gegen das Erreichen einer gewissen
Mindestgrösse. Mit 0.227 Standardarbeitskräften überschreitet er die Minimalgrösse von
0.2 SAK, welche grundsätzlich notwendig ist, um als Betrieb anerkannt zu werden. Hier-
bei handelt es sich um ein Indiz für einen landwirtschaftlichen Haupt- oder Nebener-
werbsbetrieb. Jedoch unterlässt es der Beschwerdeführer, Ausführungen zum genauen
Arbeitsbedarf in seinem Betrieb zu machen. Der Beschwerdeführer bringt auch in keiner
Weise vor, dass seine landwirtschaftliche Tätigkeit auf einen dauernden, auf Wirtschaft-
lichkeit ausgerichteten und organisierten Einsatz von Kapital und Arbeitskraft in einem
wirtschaftlich bedeutsamen Umfang ausgerichtet ist. Für eine gewinn- und ertragsorien-
tierte Rebbautätigkeit lassen sich aus den Akten keine Hinweise entnehmen. Insgesamt
muss die landwirtschaftliche Tätigkeit des Beschwerdeführers als nicht zonenkonforme
Freizeitlandwirtschaft qualifiziert werden.
8.4 Zusammenfassend kommt das Gericht zum Schluss, dass der Staatsrat und die
KBK mit Recht zum Schluss gelangt sind, dass das umstrittene Bauprojekt gemäss
Art. 16a RPG und Art. 34 RPV nicht zonenkonform ist.
9. Es ist nachfolgend weiter zu prüfen, ob eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art.
24 RPG erteilt und die Baute nachträglich genehmigt werden kann.
9.1 Gemäss Art. 24 RPG können Bewilligungen abweichend von Art. 22 Abs. 2 lit. a
RPG namentlich zur Errichtung von Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen erteilt
werden, wenn deren Zweck einen Standort ausserhalb der Bauzone erfordert und keine
überwiegenden Interessen entgegenstehen (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2019
vom 21. Juli 2020 E. 3.1). Die beiden genannten Voraussetzungen müssen kumulativ
erfüllt sein, was sich bereits aus dem Text der Vorschrift ("und") ergibt (Bernhard Wald-
mann/Peter Hänni, Raumplanungsgesetz, N. 5 zu Art. 24 RPG; Urteil des Bundesge-
richts 1C_529/2012 vom 29. Januar 2013 E. 6). Nach der bundesgerichtlichen Praxis
kann die Standortgebundenheit nur dann bejaht werden, wenn eine Baute aus techni-
schen oder betriebswirtschaftlichen Gründen oder wegen der Bodenbeschaffenheit so-
wohl im Grundsatz als auch in ihren räumlichen Dimensionen auf einen Standort aus-
serhalb der Bauzone angewiesen ist (positive Standortgebundenheit) oder wenn ein
Werk aus bestimmten Gründen in einer Bauzone ausgeschlossen ist (negative Standort-
gebundenheit; BGE 141 II 245 E. 7.6.1; 129 II 63 E. 3.1). Dabei genügt eine relative
Standortgebundenheit: Es ist nicht erforderlich, dass überhaupt kein anderer Standort in
Betracht fällt; es müssen jedoch besonders wichtige und objektive Gründe vorliegen, die
den vorgesehenen Standort gegenüber anderen Standorten innerhalb der Bauzone als
viel vorteilhafter erscheinen lassen (Urteil des Bundesgerichts 1C_496/2011 vom 20.
September 2012 E. 3; BGE 136 II 214 E. 2.1 mit Hinweisen). Das Vorhandensein dieser
Voraussetzungen beurteilt sich dabei nach objektiven Massstäben und es kann auf die
subjektiven Vorstellungen und Wünsche des Einzelnen ebenso wenig ankommen wie
auf die persönliche Zweckmässigkeit und Bequemlichkeit (BGE 133 II 409 E. 4.2; 129 II
63 E. 3.1; Urteile des Bundesgerichts 1C_203/2009 vom 1. Dezember 2009 E. 2.1). Die
Bejahung der relativen Standortgebundenheit setzt eine umfassende Interessenabwä-
gung voraus, die sich mit derjenigen nach Art. 24 lit. b RPG überschneidet. Dabei können
nicht nur technische Aspekte, sondern auch Interessen des Natur-, Landschafts- und
Ortsbildschutzes berücksichtigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_236/2019 vom
9.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Stellungnahme vom 7. Dezember 2016 an
die KBK vor, dass ein Geräteschuppen für die vernünftige Bewirtschaftung seiner Reb-
flächen eine Notwendigkeit sei und somit der Bedürfnisnachweis erbracht sei. Die Er-
stellung von Geräteschuppen innerhalb der Rebparzelle entspreche den Vorgaben der
Verbesserung der Produktionsbestimmungen und sei im Wallis eine lange Tradition. Die
Beeinträchtigung der Landwirtschaft falle in diesem Raum, der durch den Strassenbau
stark geprägt sei, nicht ins Gewicht. Seine Baute erfülle somit die technischen und be-
triebswirtschaftlichen Voraussetzungen für eine positive Beurteilung der Standortgebun-
denheit i.S.v. Art. 24 RPG (act. 6). In seiner Replik vom 9. August 2017 an den Staatsrat
fügte er an, die Baute beanspruche keine landwirtschaftlich nutzbare Fläche, sondern
stehe auf felsigem Grund. Der Geräteschuppen sei für die Bearbeitung der Rebflächen
notwendig und die Standortgebundenheit sei gegeben. Rebhäuschen stünden nun mal
in den Reben. Zudem seien keine öffentlichen Interessen von Bedeutung betroffen (act.
63).
9.3 Zunächst muss festgehalten werden, dass ein Geräteschuppen auch in einer
Bauzone errichtet werden könnte, weshalb die negative Standortgebundenheit zu ver-
neinen ist. Der Beschwerdeführer macht vor allem geltend, dass ein Geräteschuppen für
die vernünftige Bewirtschaftung seiner Rebflächen notwendig sei. Dies kann an dieser
Stelle offen gelassen werden. Entscheidend ist jedoch, ob es notwendig ist, dass sich
der Geräteschuppen innerhalb der Rebparzelle befinden muss. Diesbezüglich macht der
Beschwerdeführer keine überzeugenden Angaben. Er behauptete, die Lagerung im Dorf
sei nicht zumutbar, denn dies würde seine Arbeit unnötig erschweren (act. 6 und 101).
Für das Gericht ist dies nicht nachvollziehbar. Eine Lagerung im Dorf erscheint ohne
weiteres möglich und vertretbar. Dagegen sprechen einzig Gründe der Bequemlichkeit,
zumal die Fahrstrecke von der Wohnung des Beschwerdeführers zum Geräteschuppen
gemäss seinen Angaben nur ca. 3 km beträgt (act. 6 und 101). Zudem ist nicht erkenn-
bar, weshalb die Baute aus anderen technischen oder betriebswirtschaftlichen Gründen
oder wegen der Bodenbeschaffenheit auf einen Standort ausserhalb der Bauzone ange-
wiesen sein sollte. Insgesamt muss auch die positive Standortgebundenheit verneint
werden. Auch die DRE ist in ihrer Vormeinung vom 13. April 2015 zum Schluss gekom-
men, dass aus raumplanerischen Sicht, für das Vorhaben weder die Standortgebunden-
heit noch das Bedürfnis gegeben ist (act. 133). Die relative Standortgebundenheit kann
auch aufgrund der umfassenden Interessenabwägung nicht bejaht werden. Den privaten
Interessen des Beschwerdeführers stehen die Anliegen des Landschafts- und des Kul-
turlandschutzes sowie der fundamentale raumplanerische Grundsatz der Trennung von
Bau- und Nichtbaugebiet gegenüber (vgl. BGE 141 II 245 E. 2.1). Diese öffentlichen
Interessen sind höher zu gewichten. Zusammenfassend kann die vorgenommene Er-
stellung des Geräteschuppens nicht nachträglich im Sinne von Art. 24 RPG genehmigt
werden.
10. Der Beschwerdeführer beantragte in seiner Beschwerde vom 13. Juli 2020, ihm sei
im Nachhinein und auf Zusehen hin eine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 6 Abs.
2 BauG zu erteilen.
10.1
Gemäss Art. 6 Abs. 2 BauG können auf Zusehen hin Ausnahmen für jederzeit
entfernbare Klein- oder Fahrnisbauten bewilligt werden, wenn der Gesuchsteller ein hin-
reichendes Interesse geltend machen kann und wenn keine öffentlichen oder überwie-
genden privaten Interessen eines Nachbarn beeinträchtigt werden. In Abs. 7 dieser
Norm wird festgehalten, dass die Ausnahmebewilligungen ausserhalb der Bauzone
durch das Bundesrecht geregelt werden. Gemäss der Botschaft des Staatsrats wird dies
ausschliesslich durch Bundesrecht geregelt (vgl. Botschaft des Staatsrats zum Entwurf
für die Änderung des Baugesetzes vom 23. März 2016 zu Art. 6 BauG).
10.2 Der Beschwerdeführer bringt in seiner Beschwerde zusammenfassend vor, das
hinreichende Bedürfnis von ihm bestehe aufgrund der vorteilhafteren Lagerung seiner
Utensilien zur landwirtschaftlichen Tätigkeit. Das öffentliche Interesse werde gemäss
den Vormeinungen der verschiedenen Dienststellen nicht beeinträchtigt. Zudem seien
keine privaten Interessen beeinträchtigt, da keine Einsprachen eingegangen seien und
im Umkreis von 15 bis 70 m um die Baute keine Parzellen im Besitz von Dritten seien
(act. 112 f.).
10.3 Zunächst muss festgehalten werden, dass entgegen der Behauptung des Be-
schwerdeführers aufgrund der Baute gewichtige öffentliche Interessen beeinträchtigt
werden. Dazu gehören die Anliegen des Landschafts- und des Kulturlandschutzes sowie
der fundamentale raumplanerische Grundsatz der Trennung von Bau- und Nichtbauge-
biet (vgl. BGE 141 II 245 E. 2.1). Zudem befindet sich die betreffende Parzelle aus-
serhalb der Bauzone in der Landwirtschaftszone, weshalb eine allfällige Ausnahmebe-
willigung ausschliesslich durch das Bundesrecht geregelt wird und somit Art. 6 Abs. 2
BauG vorliegend gar nicht anwendbar ist. Daher kann dem Beschwerdeführer auch
keine Ausnahmebewilligung im Sinne von Art. 6 Abs. 2 BauG erteilt werden.
10.4 Somit ist die Erstellung des Geräteschuppens auf der Parzelle Nr. yy1, Plan
Nr. x/GBV xxxx/xx, sowohl in formeller als auch in materieller Hinsicht rechtswidrig und
ist nach der geltenden Gesetzgebung nicht bewilligungsfähig. Es ist mithin über die Wie-
derherstellung des rechtmässigen Zustandes zu befinden.
11. Der Beschwerdeführer wurde mit der Wiederherstellungsverfügung vom 6. April
2017 dazu verpflichtet, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, indem er den
Geräteschuppen vollständig zurückbaut, sowie das Gelände wieder so herstellt, dass es
dem natürlichen Geländeverlauf entspricht (act. 12).
11.1 Der Anordnung, den rechtmässigen Zustand wiederherzustellen, kommt massge-
bendes Gewicht für den ordnungsgemässen Vollzug des Raumplanungsrechts zu. Wer-
den illegal errichtete, dem RPG widersprechende Bauten nicht beseitigt, sondern auf
unabsehbare Zeit geduldet, so wird der Grundsatz der Trennung von Bau- und Nicht-
baugebiet in Frage gestellt und rechtswidriges Verhalten belohnt. Formell rechtswidrige
Bauten, die auch nachträglich nicht legalisiert werden können, müssen daher grundsätz-
lich beseitigt werden (Urteil des Bundesgerichts 1C_578/2019 vom 25. Mai 2020 E. 6.1).
Die mit der Anordnung der Beseitigung einer Baute verbundene Eigentumsbeschrän-
kung ist jedoch nur zulässig, wenn sie auf einer gesetzlichen Grundlage beruht, im öf-
fentlichen Interesse liegt und verhältnismässig ist (Art. 36 BV). Die Wiederherstellung
des rechtmässigen Zustands kann unverhältnismässig sein, wenn die Abweichung vom
Erlaubten nur unbedeutend ist oder die Wiederherstellung nicht im öffentlichen Interesse
liegt, ebenso, wenn der Bauherr in gutem Glauben angenommen hat, die von ihm aus-
geübte Nutzung stehe mit der Baubewilligung im Einklang, und ihre Fortsetzung nicht
gewichtigen
öffentlichen
Interessen
widerspricht
(Urteil
des
Bundesgerichts
1C_480/2019 vom 16. Juli 2020 E. 5.1). Auf die Verhältnismässigkeit berufen kann sich
auch ein Bauherr, der nicht gutgläubig gehandelt hat. Er muss aber in Kauf nehmen,
dass die Behörden aus grundsätzlichen Erwägungen, namentlich zum Schutz der
Rechtsgleichheit und der baulichen Ordnung, dem Interesse an der Wiederherstellung
des gesetzmässigen Zustands erhöhtes Gewicht beimessen und die dem Bauherrn al-
lenfalls erwachsenden Nachteile nicht oder nur in verringertem Masse berücksichtigen
(Urteil des Bundesgerichts 1C_318/2019 vom 31. August 2020 E. 6.1).
11.2 Der Beschwerdeführer hat die Erstellung des Geräteschuppens ohne Baubewilli-
gung vorgenommen. Dies bestreitet er auch nicht (act. 28). Es muss ihm klar gewesen
sein, dass die Erstellung des Geräteschuppens einer Bewilligung bedurfte, zumal er
selbst am 15. Januar 2015 um eine solche Baubewilligung ersuchte (act. 122 ff.). Er
erklärte in seiner Beschwerde vom 9. August 2017 an den Staatsrat, dass er drei Monate
nach Einreichung des Gesuchs noch immer ohne Bescheid seitens der Gemeinde oder
des Staates gewesen sei, weshalb er davon ausgehen musste, seine Bagatelle habe
sich stillschweigend erledigt. Deshalb habe er mit der Erstellung des Geräteschuppens
begonnen (act. 66). Mit diesem Vorgehen handelte der Beschwerdeführer nicht gutgläu-
big. Die Dauer von drei Monaten ist zu kurz, als das angenommen werden könnte, die
Sache hätte sich stillschweigend erledigt. Zudem wäre es dem Beschwerdeführer ein
Leichtes gewesen, vor Baubeginn bei der Gemeinde nachzufragen, ob dies zulässig sei.
Aber spätestens mit der Eröffnung des Entscheids der KBK vom 16. April 2015, mit wel-
chem die Baubewilligung verweigert wurde, hätte ihm klar sein müssen, dass die Erstel-
lung des Geräteschuppens unzulässig gewesen ist. Daran ändert auch die Tatsache
nichts, dass das KBS erst mit Schreiben vom 22. November 2016 beim ihm dagegen
intervenierte (act. 4) und die Gemeinde möglicherweise schon davor Kenntnis vom Bau
des Geräteschuppens hatte. Trotz des fehlenden guten Glaubens seitens des Beschwer-
deführers bleibt die Verhältnismässigkeit der Wiederherstellung des rechtmässigen Zu-
stands zu prüfen.
11.3 Die Trennung der Bauzone vom nicht für das Bauen bestimmten Landes stellt ei-
nes der grundlegenden Prinzipien der Raumplanung dar, das, abgesehen von den im
Gesetz vorgesehenen, grundsätzlich keine Ausnahmen zulässt (Urteil des Bundesge-
richts 1C_322/2007 vom 7. Januar 2008 E. 6.3). Die Erstellung des Geräteschuppens
widerspricht dem Raumplanungsrecht grundlegend. Dies stellt keine geringe Abwei-
chung vom Gesetz dar: Der rechtswidrige Bau verletzt das für die Raumplanung grund-
legende Prinzip der Trennung von Bau- und Nichtbauzone. Der Beschwerdeführer kann
diesem öffentlichen Interesse lediglich finanzielle Interessen entgegenbringen. Einer-
seits die getätigten Investitionen und die Kosten für die Wiederherstellung des rechtmäs-
sigen Zustands, über deren Höhe indes keine Angaben vorliegen. Das öffentliche Inte-
resse an der vollständigen Wiederherstellung ist erheblich, da die unbewilligte Baute die
grundlegenden Prinzipien der Raumplanung verletzt. Die Rückführung in den rechtmäs-
sigen Zustand ist zweifellos geeignet und erforderlich um den rechtmässigen Zustand
wiederherzustellen. Die Wiederherstellung ist somit verhältnismässig, es gibt im vorlie-
genden Fall kein milderes Mittel, welches angewendet werden kann.
12. Nach dem Gesagten wird die Beschwerde abgewiesen. Bei diesem Ausgang des
Verfahrens gilt der Beschwerdeführer als unterliegende Partei.
12.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb der Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigun-
gen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.-- fest-
gesetzt.
12.2 Die unterliegende Partei hat keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung
(Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario), weshalb vorliegend von einer solchen abzusehen ist.
Vom Beschwerdeführer wurde überdies auch keine Parteientschädigung beantragt. Den
Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisationen, welche obsiegen,
wird keine Parteientschädigung zugesprochen (vgl. Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde Y _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 13. November 2020