A1 20 108
URTEIL VOM 26. NOVEMBER 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Carmen Mangisch, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ , und Y _________ , Beschwerdeführer, vertreten durch Rechtsanwalt
M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten, Vorinstanz,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Grundeigentümerbeiträge)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 13. Mai 2020.
Sachverhalt
A. X _________ und Y _________ sind Eigentümer der in der Bauzone W2 gelegenen,
unüberbauten Parzelle Nr. xx1, Plan Nr. xxx, im Orte genannt «B _________», in
A _________. Die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) beabsichtigte, dieses Ge-
biet durch eine Erschliessungsstrasse mit einer Länge von 165 m und einer Breite von
3 m mit beidseitigen Banketten von je 50 cm zu erschliessen. Der Gemeinderat be-
schloss dazu, ein Mehrwertbeitragsverfahren durchzuführen und setzte den Anteil der
von den Grundeigentümern zu erhebenden Beiträge auf 40 % fest. Dieser Beitragserhe-
bungsbeschluss wurde den betroffenen Grundeigentümern am 28. Juni 2013 persönlich
zur Kenntnis gebracht. Mit gleichzeitigem Grundeigentümerbeitragsaufruf im Amtsblatt
Nr. xxx vom xxx 2013 wurde das Vernehmlassungsverfahren eröffnet. Während 30 Ta-
gen lag auf der Gemeindekanzlei das Vernehmlassungsdossier öffentlich auf. Die Pub-
likation enthielt den Hinweis, dass die Betroffenen während der öffentlichen Vernehm-
lassung bei der Gemeindeverwaltung Abänderungsvorschläge einreichen konnten, und
dass zu diesem Verfahrenszeitpunkt kein Beschwerderecht bestand. Mit Entscheid vom
die öffentliche Auflage der für die definitive Beitragserhebung massgeblichen Unterla-
gen, die spätestens sechs Monate nach Vollendung der Arbeiten durchgeführt werden
muss, bis zum 2. August 2016. Mit Publikation im Amtsblatt Nr. xxx vom xxx 2016 legte
die Gemeinde während 30 Tagen den Bericht, den Beitragsplan und die Beitragstabellen
sowie die Schlussabrechnung zur Einsichtnahme auf. Die Beitragspflichtigen wurden
hierüber mit Einschreibebrief vom 11. Juli 2016 persönlich informiert und darauf hinge-
wiesen, dass während der Auflagefrist und danach noch während 30 Tagen Einsprache
erhoben werden konnte.
B. Nach diesen Unterlagen beliefen sich die Werkkosten der Erschliessungsstrasse
«B _________» auf Fr. 422 000.--, wovon Fr. 30 140.-- für andere öffentlich ausgeführte
Arbeiten in Abzug gebracht wurden. Von den verbleibenden Fr. 391 860.-- wurden 40 %,
das heisst Fr. 156 744.--, auf die Beitragspflichtigen überwälzt, indem das Gebiet im Bei-
tragsperimeter in eine Beitragsklasse eingeteilt wurde. Dieser Beitragsklasse 1 wurden
alle Parzellen zugeteilt, die vor der Erschliessung nicht erschlossen waren und direkt an
die neue Strasse angrenzen. Als Grundlage für die Beitragsbemessung wurde aus-
schliesslich die Grundstücksfläche herangezogen. Die Grundstücke in der Beitrags-
klasse 1 wurden mit Fr. 36.--/m2 belastet.
C. Dem Schreiben vom 11. Juli 2016 lag die Rechnung «Mehrwertabschöpfung laut
Schlussabrechnung» bei, gemäss welcher X _________ und Y _________ jeweils
Fr. 15 256.80 zu bezahlen hatten. Dagegen erhoben X _________ und Y _________
am 15. September 2016 Einsprache. Sie machten primär geltend, dass es an einem
Sondervorteil fehle, sekundär die Rechnung um 2/3 zu reduzieren sei und tertiär der
Betrag von Fr. 81 833.-- aus der Berechnung für die Mehrwertabschöpfung herauszu-
nehmen sei. Die Einigungsverhandlungen, welche teilweise erfolglos blieben, fanden am
ber 2018 hiess der Gemeinderat die Einsprache teilweise gut und erhob von
X _________ und Y _________ jeweils einen reduzierten Grundeigentümerbeitrag von
Fr. 8 882.80. Die Reduktion des Betrags resultierte einerseits aus der Übernahme der
Kosten für die Felssicherung durch die Gemeinde in der Höhe von Fr. 90 408.90 und
andererseits dadurch, dass 93 m2 der Grundstücksfläche der Parzelle Nr. xx1 von
X _________ und Y _________ nicht belastet wurden.
D. Dagegen erhoben X _________ und Y _________ am 19. Dezember 2018 Be-
schwerde beim Staatsrat und machten unter anderem geltend, dass die Parzelle Nr. xx1
bereits durch die Parzelle Nr. xx2, die sich ebenfalls in ihrem Eigentum befinde, erschlos-
sen sei, weshalb es an einem Sondervorteil fehle, die Parzelle Nr. xx1 aufgrund ihrer
Steilheit nicht überbaubar sei, eine rechtsungleiche Behandlung vorliege und die Ab-
rechnung der Gemeinde nicht nachvollziehbar sei.
Die Gemeinde beantragte die Abweisung der Beschwerde. Die Parzelle Nr. xx1 sei sehr
gut überbaubar und durch die Erschliessungsstrasse erhalte sie einen Sondervorteil. Es
liege keine rechtsungleiche Behandlung vor, da alle Parzellen den gleichen Sondervor-
teil erlangen würden. Die Gemeinde legte zudem dar, wie die Grundeigentümerbeiträge
zu Stande kämen.
X _________ und Y _________ replizierten am 10. April 2019 und ergänzten ihr Rechts-
begehren unter Aufrechterhaltung der bisherigen Rechtsbegehren um den Punkt, dass
eventualiter die Rechnung für die Grundeigentümerbeiträge aufgrund des Saldos des
Kontoauszugs der Gemeinde per 20. Dezember 2018 in der Höhe von Fr. 402 756.57
neu zu berechnen sei. Die Gemeinde duplizierte am 10. Mai 2019 und bestritt das gel-
tend gemachte Total der Kosten von Fr. 402 756.57. X _________ und Y _________
reichten am 21. Mai 2019 eine Triplik ein und hielten ihre Rechtsbegehren aufrecht.
E. Mit Entscheid vom 13. Mai 2020 wies der Staatsrat die Beschwerde ab. Die Parzelle
Nr. xx1 erfahre durch die Erschliessungsstrasse einen Mehrwert und dieser sei abzugel-
ten. Es liege keine Rechtsungleichheit vor. Zudem treffe es nicht zu, dass die Gesamt-
kosten gemäss dem Saldo des Kontoauszugs der Gemeinde per 20. Dezember 2018 in
der Höhe von Fr. 402 756.57 tiefer ausfallen. Es sei auf die Schlussabrechnung und
nicht auf den Kontoauszugssaldo abzustellen.
F. Gegen den Entscheid des Staatsrats erhoben X _________ und Y _________ (Be-
schwerdeführer) am 18. Juni 2020 Verwaltungsgerichtsbeschwerde bei der öffentlich-
rechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechtsbegehren:
"Primär:
den Sondervorteils vollständig aus dem Beitragsperimeter zu entlassen und die Rechnung
i.S. Mehrwertabschöpfung der Gemeinde ist zu annullieren.
Sekundär:
Gemeinde A _________ ist aufgrund des Saldos in Höhe von Fr. 402 756.57 vom 20. Dezem-
ber 2018 neu zu berechnen.
ten Sondervorteils des Grundstücks Nr. xx1 auf mind. 2/3 des auf der neuen Berechnungsgrund-
lage errechneten Betrags zu reduzieren.
In jedem Fall:
Die Kosten von Verfahren und Entscheid gehen zulasten der Gemeinde A _________.
Den Beschwerdeführern wird eine angemessene Parteientschädigung zugesprochen. "
Die Beschwerdeführer machen geltend, die Parzelle Nr. xx1 sei bereits über die Parzelle
Nr. xx2 vollumfänglich erschlossen und erhalte somit keinen Sondervorteil. Darüber hin-
aus würden die besonderen Verhältnisse der Parzelle Nr. xx1 nicht berücksichtigt, indem
alle Parzellen in derselben Beitragsklasse liegen würden. Die Reduktion der belasteten
Grundstücksfläche um 93 m2, was einer Reduktion der Kostenbeteiligung um 12 % ent-
spreche, genüge nicht, um den besonderen Verhältnissen Rechnung zu tragen. Die
Steilheit des Geländes erschwere bzw. verunmögliche eine Überbauung, zudem würden
bei einer Überbauung einige Etagen teilweise unter Land zu stehen kommen. Aufgrund
dieser Umstände müsse, sofern wider Erwarten ein Sondervorteil bejaht werden sollte,
der verfügte Grundeigentümerbeitrag um 2/3 reduziert werden. Weil die Gemeinde nur
eine Beitragsklasse ausgeschieden habe, liege eine Verletzung der Rechtsgleichheit
vor. In der Schlussabrechnung vom 11. Juli 2016 seien vier Positionen lediglich ge-
schätzt worden. Dem Kontoauszug der Gemeinde lasse sich entnehmen, dass die ef-
fektiven Kosten für die Erschliessungsstrasse tiefer ausfallen würden, als sie der ge-
schätzten Schlussabrechnung ausgewiesen seien. Die Gesamtkosten würden sich dem-
nach auf Fr. 402 756.57 belaufen. Die Gemeinde müsse die Grundeigentümerbeiträge
auf dieser Grundlage neu berechnen, was zu tieferen Beitragskosten im Umfang von
Fr. 25.93/m2 führen würde.
G. Die Beschwerde wurde am 22. Juni 2020 an den Staatsrat und die Gemeinde zur
Vernehmlassung weitergeleitet. Am 12. August 2020 verzichtete der Staatsrat auf eine
Stellungnahme, verwies auf den angefochtenen Entscheid und beantragte die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde. Gleichzeitig hinterlegte er sein Dossier und die
Akten der Gemeinde.
Am 21. August 2020 beantraget die Gemeinde, die Beschwerde vollumfänglich abzu-
weisen. Sie bleibe bei ihrer Darstellung, dass für die herangezogene Grundstücksfläche
von 653 m2 ein Sondervorteil bestehe, wie dies auch bei den anderen belasteten Par-
zellen der Fall sei. Die Überbaubarkeit sei überdies durch Form und Grösse der Parzelle
gewährleistet und möglich. Die Parzelle Nr. xx1 grenze im Süden an die Parzelle Nr. xx2,
welche jedoch in der kompletten Breite überbaut sei. Die bestehende und an die Parzelle
Nr. xx2 grenzende Strasse weise einen Höhenunterschied von ca. sieben bis acht Me-
tern zur südlichen Grenze der Parzelle Nr. xx1 auf. Demnach könne die Parzelle Nr. xx1
keineswegs über die untere Parzelle Nr. xx2 erschlossen werden. Die Rechtsgleichheit
sei in keiner Weise verletzt. Den besonderen Verhältnissen werde dadurch Rechnung
getragen, dass eine Fläche von 93 m2 aus der Mehrwertabschöpfung entlassen werde.
Die Kosten würden sich gemäss Schlussabrechnung auf Fr. 422 000.-- belaufen. Die
geschätzten Kosten seien bis heute noch nicht fertig ausgeführt, weshalb sie nicht an-
ders als geschätzt werden könnten. Der Kontoauszugssaldo könne in keiner Weise für
dir Berechnung der Grundeigentümerbeiträge berücksichtigt werden, da dort nicht alle
Kosten enthalten seien.
H. Die Beschwerdeführer replizierten am 24. September 2020 und hielten ihre Rechts-
begehren aufrecht und wiederholten im Grundsatz ihre bereits in der Beschwerde vor-
gebrachten Rügen.
Die Gemeinde verzichtete auf die Einreichung einer Duplik.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die aufgrund von Art. 29
des Gesetzes über die Erhebung von Grundeigentümerbeiträgen an die Erschliessungs-
kosten und an weitere öffentliche Werke vom 15. November 1988 (Grundeigentümerbei-
tragsgesetz, GEBG; SGS/VS 701.6) vor Kantonsgericht angefochten werden kann. Die
Beschwerdeführer sind als Adressaten des angefochtenen Staatsratsentscheids, aber
auch als Grundeigentümer der im Beitragsperimeter gelegenen Parzelle Nr. xx1, durch
diesen berührt und haben ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Auf-
hebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur
Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht einge-
reichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und
Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Die Vorinstanz hat am 12. August 2020 die Dossiers eingereicht. Die
vorhandenen Akten umfassen mithin die entscheidrelevanten Belege und Sachverhalts-
elemente und genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden
nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche
Beweisabnahmen verzichtet wird.
4. Die Beschwerdeführer bestreiten einen wirtschaftlichen Sondervorteil, weil eine Über-
bauung der Parzelle aufgrund der Steilheit des Geländes nur schwer bzw. gar nicht mög-
lich sei. Zudem erhalte die Parzelle Nr. xx1 überhaupt keinen Sondervorteil, da sie be-
reits über eine Erschliessung über die Parzelle Nr. xx2 verfüge, die sich ebenfalls in ih-
rem Grundeigentum befinde. Eine Erschliessung über diese Parzelle sei auch topogra-
fisch sinnvoller.
4.1 Die Gemeinde führt dazu aus, dass die Überbaubarkeit der Parzelle Nr. xx1 durch-
aus gewährleistet sei. Sie grenze im Süden an die Parzelle Nr. xx2, welche jedoch voll-
ständig überbaut sei. Die bestehende und die an die Parzelle Nr. xx2 grenzende Strasse
weise zur südlichen Grenze der Parzelle Nr. xx1 einen Höhenunterschied von ca. sieben
bis acht Metern auf. Demnach könne die Parzelle Nr. xx1 keineswegs über die untere
Parzelle Nr. xx2 erschlossen werden. Die Parzelle Nr. xx1 erhalte durch die Erschlies-
sungsstrasse damit einen Sondervorteil.
4.2 Die Vorinstanz hielt in ihrem Entscheid fest, dass mit dem Bau der Erschliessungs-
strasse «xxx» die Bauzone W2 im Gebiet B _________ sachgerecht erschlossen werde.
Dieses Gebiet könne nun über eine 3 m breite und 165 m lange Strasse erreicht werden.
Die Parzelle Nr. xx1, auf der sich keine Gebäude befänden, grenze direkt an diese neue
Erschliessungsstrasse. Die Parzelle liege zweifelsohne im Einflussbereich der neuen
Strasse. Durch ihren Bau werde die Zufahrt zu diesem Grundstück ermöglicht und die
Beschwerdeführer würden als direkte Anlieger zur Erschliessungstrasse «xxx» einen Er-
schliessungsvorteil erlangen und damit einen wirtschaftlichen Sondervorteil, der die Er-
höhung des Verkehrswerts der betroffenen Liegenschaft und somit die grundsätzliche
Beitragspflicht bewirke. Daran vermöge auch die Topographie der Parzelle Nr. xx1 nichts
zu ändern, zumal die Parzelle Nr. xx1 überbaubar sei. Zudem könne die private Zufahrts-
strasse über die Parzelle Nr. xx2 gemäss Art. 17 Abs. 2 GEBG nicht beitragsmindernd
berücksichtigt werden, zumal diese Zufahrt derzeit nicht bestehe.
4.3 Gemäss Art. 19 Abs. 2 Satz 2 des Bundesgesetzes vom 22. Juni 1979 über die
Raumplanung (RPG; SR 700) regelt das kantonale Recht die Beiträge der Grundeigen-
tümer an die Erschliessung ihrer Grundstücke. Grundstückeigentümerbeiträge fallen un-
ter die öffentlich-rechtlichen Beiträge bzw. Vorzugslasten und sind folglich Kausalabga-
ben. Der Beitrag stellt die Gegenleistung für die staatliche Hauptleistung dar, die sich in
der Erstellung oder Verbesserung des Werks äussert. Beiträge/Vorzugslasten werden
einem beschränkten Kreis von Personen auferlegt, denen aus einer öffentlichen Einrich-
tung ein wirtschaftlicher Sondervorteil erwächst. Es genügt die blosse Möglichkeit, den
betreffenden Vorteil (die Strasse, die Versorgungs- und/oder Entsorgungsanlage usw.)
zu nutzen. Ob es tatsächlich zur Nutzung kommt, ist daher nicht entscheidend, wobei
der wirtschaftliche Vorteil aber konkretisiert sein muss und nicht bloss theoretisch/abs-
trakter Natur sein darf (vgl. BGE 131 I 313 E. 3.3; Urteile des Bundesgerichts
2C_790/2018 vom 5. April 2019 E. 2.1 und 2C_798/2017 vom 16. Februar 2018 E. 2.2.2
und 2.2.3 mit zahlreichen Hinweisen; Urteil des Kantonsgerichts A1 19 xxx vom 15. Mai
2019 E. 4.1).
Nach Art. 3 Abs. 2 GEBG schulden nur diejenigen Grundeigentümer Beiträge, denen
das Werk einen wirtschaftlichen Sondervorteil bringt. Wirtschaftlicher Art ist ein Sonder-
vorteil, wenn er als Vermögenszuwachs in Erscheinung tritt. Ob der Vorteil tatsächlich
realisiert wird, ist nicht von Bedeutung (vgl. Urteil des Bundesgerichts 2C.278/2001 vom
waltungsrecht, 8. A., 2020, N. 2824; Alexander Ruch, Die Bedeutung des Sondervorteils
im Recht der Erschliessungsbeiträge, ZBl 1997, S. 532 f.). In diesem Sinne hält auch
Art. 14 Abs. 1 GEBG fest, dass die Höhe anhand des den betroffenen Grundeigentü-
mern entstandenen wirtschaftlichen Sondervorteils sowie unter Beachtung des Gebots
der rechtsgleichen Behandlung ermittelt wird. Der Beitragsperimeter orientiert sich
grundsätzlich an den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten (Art. 14 Abs. 2 GEBG), wo-
bei die im Beitragsperimeter befindlichen Grundstücke in verschiedene Beitragsklassen
eingeteilt werden (Art. 17 Abs. 1 GEBG). Die Behörde hat die "erheblichen Bemessungs-
kriterien, soweit sie im Einzelfall von Bedeutung sind", zu berücksichtigen (Art. 17 Abs.
2 Satz 1 GEBG), vor allem aber auch "das Bestehen anderer genügender Zufahrten zum
Grundstück" (Art. 17 Abs. 2 Satz 2 GEBG).
Für Strassen bestimmt Art. 70 des Strassengesetzes vom 3. September 1965 (StrG;
SGS/VS 725.1), dass die Grundeigentümer, denen der Neubau, der Ausbau oder die
Korrektion eines kantonalen oder kommunalen Verkehrsweges und seiner Nebenanla-
gen einen Wertzuwachs verschaffen, im Verhältnis der Vorteile, die ihnen daraus er-
wachsen, zu Beiträgen an die Kosten des Werkes herangezogen werden können. Dabei
kann die Gemeinde bis zu 60 % der den Mehrwert bestimmenden Baukosten erheben,
wenn es sich um eine kommunale Durchgangsstrasse handelt (Art. 76 Abs. 2 lit b StrG),
und bis zu 75 % für Gemeindesackgassen, Gehsteige und Quartierparkplätze (Art. 76
Abs. 2 lit. b StrG).
4.4 Der Staatsrat hat den wirtschaftlichen Sondervorteil zu Recht bejaht. Massgebend
ist, ob dem fraglichen Grundstück durch den Bau der Erschliessungsstrasse ein Mehr-
wert erwächst, was hier richtigerweise bejaht wurde (vgl. Art. 70 StrG). Die Parzelle
Nr. xx1 hat durch die Erschliessungsstrasse nun eine direkte Zufahrt, was ihr aus Sicht
der Verkehrssicherheit und des Strassenkomforts als auch aus der Sicht der Quartierer-
schliessung einen Sondervorteil bringt. Dieser Vorteil geht deutlich über jenen hinaus,
den die Allgemeinheit aus dieser neuen Erschliessungsstrasse zieht. Der Argumentation
der Beschwerdeführer, wonach die Parzelle Nr. xx1 bereits vollumfänglich durch die Par-
zelle Nr. xx2 erschlossen sei, kann nicht gefolgt werden. Wie die Gemeinde richtiger-
weise darlegte, ist eine Zufahrt zur Parzelle Nr. xx1 via der Parzelle Nr. xx2 nicht vor-
handen und wenig realistisch, da erstens ein Höhenunterschied von ca. sieben bis acht
Metern zwischen der südlichen Grenze der Parzelle Nr. xx1 und der bestehenden
Strasse, die direkt an die Parzelle Nr. xx2 grenzt, besteht und zweitens die Parzelle
Nr. xx2 in ihrer ganzen Breite überbaut ist. Der Auffassung, dass die Parzelle Nr. xx1
aufgrund ihres steilen Geländes nicht oder nur schwer überbaubar sei und deshalb kein
Sondervorteil vorliege, kann nicht gefolgt werden. Das Gelände weist zwar eine Steigung
auf, doch schliesst eine solche dessen Überbauung per se nicht aus, da beispielsweise
ein Terrassenhaus realisiert werden könnte. Durch die nun direkt bestehende Zufahrt
durch die Erschliessungsstrasse «xxx» erfährt die Parzelle Nr. xx1 unweigerlich eine
Steigerung ihres Verkehrswerts und die Beschwerdeführer erlangen einen wirtschaftli-
chen Sondervorteil, der abzugelten ist, wie es auch der Staatsrat zu Recht bejahte.
5. Die Beschwerdeführer machen geltend, die Erhebung der Grundeigentümerbeiträge
der Gemeinde würden Art. 14 GEBG und das Rechtsgleichheitsgebot gemäss Art. 8
Abs. 1 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101)
verletzen. Die Gemeinde habe Art. 14 Abs. 2 GEBG nicht angewendet und die Vor-
instanz habe über diese gesetzliche Bestimmung hinweggesehen. Für die Beschwerde-
führer sei die baurechtliche Nutzungsmöglichkeit aufgrund der örtlichen Verhältnisse im
Vergleich zu den übrigen Beitragspflichtigen nicht vergleichbar. Es rechtfertige sich des-
halb nicht, dass sich sämtliche Parzellen in derselben Beitragsklasse befänden, zumal
so die topographischen Gegebenheiten vor Ort nicht entsprechend berücksichtigt wür-
den. Eine Gleichbehandlung lasse sich somit objektiv nicht begründen. Anstatt bei der
Mehrwertabschöpfung eine Schematisierung vorzunehmen, wie dies möglich sei, wenn
viele Parzellen betroffen seien und damit eine Einzelfallbetrachtung einen unverhältnis-
mässigen Aufwand darstellen würde, hätte vorliegend eine Differenzierung die Arbeit
nicht wesentlich erschwert.
5.1 Die Gemeinde bestreitet, dass die Rechtsgleichheit verletzt worden sei, sondern im
Gegenteil, dass eine Fläche von 93 m2 aus der Mehrwertabschöpfung entlassen worden
sei und Grundeigentümerbeiträge für die Fläche von 653 m2 zu entrichten seien. Damit
sei den besonderen Verhältnissen der Parzelle Nr. xx1 im Osten Genüge getan. Für die
Fläche von 653 m2 sei der Sondervorteil in jedem Fall vollumfänglich gegeben.
5.2 Die Vorinstanz führte in ihrem Entscheid aus, dass für die Beitragsfestlegung eine
Schematisierung vorgenommen worden sei, indem der Beitrag mittels zwei Parametern
(Grundstückfläche und Zugehörigkeit zu der Beitragsklasse) berechnet wurde. Alle sich
im Perimeter befindlichen Parzellen seien der Beitragsklasse 1 zugeordnet worden, wo-
mit faktisch nur ein Parameter (Grundstückfläche) zur Beitragsfestlegung bestehe. Diese
Schematisierung sei durchaus gesetzmässig, gerechtfertigt und objektiv, zumal der Auf-
wand für ein einzelfallweises Vorgehen nicht verhältnismässig wäre. Für die Vorinstanz
sei nicht ersichtlich, inwiefern der Grundsatz der Rechtsgleichheit verletzt sein sollte.
5.3 Gemäss Art. 14 Abs. 1 GEBG wird die Höhe des Beitrags, in Berücksichtigung des
im Gesetz vorgegebenen Rahmens, durch die den betroffenen Grundeigentümern ent-
standenen wirtschaftlichen Sondervorteile sowie dem Gebot der rechtsgleichen Behand-
lung der Beitragspflichtigen bestimmt. Nachteile, die dem Grundstück durch das Werk
entstehen, sind angemessen zu berücksichtigen, sofern sie im Enteignungsverfahren
nicht abgegolten worden sind. Nach Abs. 2 der vorgenannten Bestimmung werden die
Grundeigentümerbeiträge in der Regel nach den baurechtlichen Nutzungsmöglichkeiten
gemäss geltendem Recht und unter Berücksichtigung der örtlichen Verhältnisse be-
stimmt. Grundlage für die Bemessung der Grundeigentümerbeiträge bilden namentlich
die Grundstücksfläche, der Katasterwert der Liegenschaft, die Ausnützungsziffer sowie
die Zugehörigkeit zu einer Beitragsklasse innerhalb des Perimeters (Art. 16 Abs. 1
GEBG). Die zuständige Behörde kann gemäss Art. 16 Abs. 2 GEBG für die Beitragsbe-
messung diese Grundlagen einzeln oder kumulativ anwenden oder anderen Bemes-
sungskriterien den Vorrang geben, damit eine vorteilsgerechte Verteilung der Beitrags-
pflicht gewährleistet ist. Der Beitrag wird bestimmt, indem die vom Perimeter erfassten
Grundstücke oder Grundstückteile in verschiedene Beitragsklassen eingeteilt werden
(Art. 17 Abs. 1 GEBG). Die zuständige Behörde hat bei der Festlegung der Beitragsklas-
sen die erheblichen Bemessungskriterien, soweit sie im Einzelfall von Bedeutung sind,
zu berücksichtigen. Bestehen andere genügende Zufahrten zum Grundstück, sind diese
zu berücksichtigen (Art. 17 Abs. 2 GEBG).
5.3.1 Bei der Festsetzung der Grundeigentümerbeiträge geht es um die individuelle Zu-
teilung von Anteilen der Werkkosten an die zu verpflichtenden Eigentümer. Zweifellos
wäre es wünschenswert, für jeden Eigentümer individuell die Beiträge festzulegen. Auf-
grund der grossen Anzahl von Eigentümern ist die Umsetzung dieser individualisierten
Vorgehensweise aus praktischen Gründen nicht realisierbar (Urteile des Kantonsge-
richts A1 17 45 vom 11. August 2017 E. 6.3; A1 13 320 vom 7. Februar 2014, E. 6.1.3).
Eine schematische Unterteilung der Beiträge ist laut konstanter Rechtsprechung und
Praxis möglich (Urteil des Bundesgerichts 2C_1131/2014 vom 5. November 2015 E. 4.2;
Vera Marantelli-Sonanini, Erschliessung von Bauland, Diss Bern 1997, S. 98 mit Hinwei-
sen). Der verfügenden Instanz steht dazu ein weites Ermessen offen, welches dann
überschritten oder missbraucht wird, wenn ihr Entscheid nicht mehr objektiv nachvoll-
ziehbar ist (Art. 16 GEBG; Urteile des Kantonsgerichts A1 19 43 vom 15. Mai 2015
E. 4.5; A1 04 116 vom 7. Oktober 2004 E. 5.1 mit Hinweisen; Vera Marantelli-Sonanini,
a.a.O., S. 98). Sie missbraucht ihr Ermessen, wenn die Beitragsverfügung das Rechts-
gleichheitsprinzip verletzt (Art. 14 Abs. 1 GEBG).
5.3.2 Was die rechtsgleiche Behandlung der Beitragspflichtigen betrifft, so ist Gleiches
nach Massgabe seiner Gleichheit gleich und Ungleiches nach Massgabe seiner Un-
gleichheit ungleich zu behandeln. Das Gleichheitsprinzip verbietet einerseits unter-
schiedliche Regelungen, denen keine rechtlich erheblichen Unterscheidungen zu
Grunde liegen. Andererseits untersagt es aber auch die rechtliche Gleichbehandlung
von Fällen, die sich in tatsächlicher Hinsicht wesentlich unterscheiden. Die Gleichbe-
handlung durch den Gesetzgeber oder die rechtsanwendende Behörde ist allerdings
nicht nur dann geboten, wenn zwei Tatbestände in allen ihren tatsächlichen Elementen
absolut identisch sind, sondern auch, wenn die im Hinblick auf die zu erlassenden oder
anzuwendende Norm relevanten Tatsachen gleich sind (vgl. BGE 137 I 167 E. 3.5; Ulrich
Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 572).
5.4 Vorliegend wurden alle Beitragspflichtigen in die Beitragsklasse 1 eingeteilt. Weitere
Beitragsklassen gibt es nicht. Die Parzellen der Beitragspflichtigen grenzen direkt an die
Erschliessungsstrasse und profitieren demnach nach deren Erstellung alle von einer di-
rekten Zufahrt zu ihren Parzellen. Ebenfalls ist allen Parzellen der Beitragspflichtigen
gemeinsam, dass sie sich nicht in einer flachen Ebene, sondern in einem Steilhang be-
finden. Wie bereits in Erwägung 4.4 erwähnt, ist die Parzelle Nr. xx1 durchaus überbau-
bar, man denke hier an die Möglichkeit eines Terrassenhauses. Die Situation stellt sich
bei den übrigen Parzellen der Beitragspflichtigen nicht wesentlich anders dar als bei den
Beschwerdeführern, so dass sich eine unterschiedliche Behandlung rechtfertigen würde.
Insofern liegt bei allen Parzellen die gleiche Ausgangslage vor und es wurden in Beach-
tung der rechtsgleichen Behandlung zu Recht alle Parzellen in die Beitragsklasse 1 ein-
geteilt. Für die Parzelle Nr. xx1 besteht entgegen der Ansicht der Beschwerdeführer
keine Zufahrt via die Parzelle Nr. xx2, die gemäss Art. 17 Abs. 2 GEBG zu berücksichti-
gen wäre. Es ist für das Kantonsgericht überdies nicht erkennbar, inwiefern besondere
Verhältnisse vorliegen, gemäss welcher die Gemeinde die beitragspflichtige Grund-
stückfläche um 93 m2 reduzierte und diese 93 m2 aus der Mehrwertabschöpfung ent-
liess. Aufgrund des Verbots der reformatio in peius ändert das Kantonsgericht die ange-
fochtene Verfügung aber nicht zuungunsten der Beschwerdeführer (Art. 79 Abs. 1
VVRG). Es liegen keine Gründe vor, die eine von den Beschwerdeführern geforderte
Reduktion der Grundeigentümerbeiträge um 2/3 rechtfertigen würden. Das Kantonsge-
richt gelangt zum Schluss, dass die Vorinstanz eine Verletzung des Rechtsgleichheits-
prinzips zu Recht nicht bejahte und dass sie ihr Ermessen bezüglich der Festsetzung
der Grundeigentümerbeiträge nicht überschritten hat.
6. Die Beschwerdeführer rügen schliesslich, eine definitive Berechnung der Grundei-
gentümerbeiträge dürfe nicht auf Grundlage von Schätzungen erfolgen. Die öffentlich
aufgelegene Schlussabrechnung vom 11. Juli 2016 weise für die Erstellungskosten der
Erschliessungsstrasse einen Saldo von Fr. 422 000.-- aus. Darin seien aber vier Positi-
onen lediglich geschätzt worden. Der Staatsrat führe aber aus, es sei auf die Schluss-
abrechnung abzustellen, da diese noch weitere Kosten enthalte, ohne diese jedoch zu
präzisieren. Die Beschwerdeführer fordern, es müsste überprüft werden, ob die effekti-
ven Erstellungskosten nicht tiefer ausfallen würden als in der Schlussabrechnung ange-
nommen. Aus dem Kontoauszug der Gemeinde (Position 6 Verkehr, 620 Gemein-
destrassennetz, 620.501.05 Erweiterung Erschliessungsstrasse B _________) per 20.
Dezember 2018 lasse sich entnehmen, dass die effektiven Kosten mit Fr. 402 756.57
tiefer ausfallen als bei der Schätzung angenommen wurde. Dies sei eine Differenz von
Fr. 19 243.45, bei der es sich mehr als nur um eine geringfügige Überschreitung handle.
Damit sei das Kostendeckungsprinzip verletzt, gemäss dem der Gebührenertrag die Ge-
samtkosten nicht oder nur geringfügig überschreiten dürfe. Die Grundeigentümerbei-
träge seien daher auf der Basis der effektiven Kosten von Fr. 402 756.57 zu berechnen,
was dann zu Grundeigentümerbeiträgen von Fr. 25.93/m2 führen würde. Die Berech-
nung der Gemeinde sei in jedem Fall entsprechend zu korrigieren.
6.1 Die Gemeinde entgegnet, dass sich die Schlussabrechnung auf Fr. 422 000.-- be-
laufe. Die geschätzten Kosten der Positionen Grundbucheintrag Mutationsakten, die Ar-
beiten der Expertenkommission, die Einspracheerledigung und die Administrationskos-
ten sowie Diverses seien bis heute noch nicht fertig ausgeführt und könnten nicht anders
als geschätzt werden. Die effektiven Kosten würden die geschätzten Kosten um mehrere
tausend Franken übersteigen. Der Kontoauszug vom 20. Dezember 2018 könne in kei-
ner Weise für die Berechnung der Grundeigentümerbeiträge berücksichtigt werden, da
die Kosten der vorgenannten aufgeführten Kosten nicht enthalten seien.
6.2 Die Vorinstanz kam in ihrem Entscheid zum Schluss, dass es nicht zutreffe, dass
die Gesamtkosten gemäss Saldo vom 20. Dezember 2018 tiefer ausfallen würden. Es
sei auf die Schlussabrechnung abzustellen und nicht auf den Kontoauszug, zumal die
öffentlich aufgelegene Schlussabrechnung noch weitere Kosten enthalte.
6.3 Wie bereits in Erwägung 4.3 erwähnt, fallen Grundstückeigentümerbeiträge unter
die öffentlich-rechtlichen Beiträge bzw. Vorzugslasten und sind folglich Kausalabgaben,
deren Höhe sich nach dem Kostendeckungsprinzip bestimmt. Dies bedeutet, dass der
Gesamtertrag der Gebühren die gesamten Kosten des betreffenden Verwaltungszweigs
nicht oder nur geringfügig übersteigen darf. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtspre-
chung ist ein Gebührenüberschuss bis etwa 5 % noch mit dem Kostendeckungsprinzip
vereinbar (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, a.a.O., N. 2777 f.; René Wieder-
kehr/Paul Richli, Praxis des allgemeinen Verwaltungsrechts, Band II, 2014, N. 683 mit
weiteren Hinweisen). Ein Verstoss gegen das Kostendeckungsprinzip liegt erst dann vor,
wenn die erhobenen Abgaben auch bei vorsichtiger Beurteilung des künftigen Finanz-
bedarfes als übersetzt erscheinen. Muss das Gemeinwesen künftige Ausgaben, die
noch nicht definitiv bestimmbar sind schätzen, so steht ihm hierbei ein gewisser Spiel-
raum zu. (René Wiederkehr/Paul Richli, a.a.O., N. 697).
6.4 Zunächst ist festzuhalten, dass entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer
nicht auf den Kontoauszug abgestellt werden kann. Wie auch die Vorinstanz und die
Gemeinde zu Recht erkannten, beinhaltet der Kontoauszug nicht alle Kosten, so bei-
spielsweise die Positionen «Grundbucheintrag», «Expertenkommission», «Einsprache-
erledigung» und «Administration u. Diverses». Darüber hinaus sind im Kontoauszug
auch Kosten aufgeführt, die schliesslich nicht in der Schlussabrechnung enthalten sind.
So wurden gemäss Schlussabrechnung für Tiefbauarbeiten von C _________ Kosten
von Fr. 218 134.90 aufgeführt. Rechnet man die an C _________ getätigten Zahlungen
zusammen, die aus dem Kontoauszug vom 20. Dezember 2018 ersichtlich sind, sind
dies insgesamt Fr. 244 588.60. Ein Kontoauszug ist nicht eine Schlussabrechnung, er
zeigt lediglich auf, was für Zahlungen von diesem Konto aus getätigt wurden. Den Aus-
führungen der Beschwerdeführer, wonach die Gesamtkosten dem Kontoauszug ent-
sprechen würden, kann daher nicht gefolgt werden.
Die geschätzten Positionen in der Schlussabrechnung mussten von der Gemeinde, wie
diese zu Recht vorbrachte, geschätzt werden, da die definitiven Kosten noch nicht vor-
liegen. Dies ist einleuchtend, da das Verfahren auch noch keinen Abschluss gefunden
hat. Die geschätzten Kosten machen insgesamt eine Gesamtsumme von Fr. 13 650.90
aus. Zieht man diese Summe von den Gesamtkosten von Fr. 422 000.-- ab, erhält man
eine Summe von Fr. 408 349.10. Die geschätzten Kosten entsprechen damit ca. 3.34 %
dieser Summe von Fr. 408 349.10. Es steht fest, dass die geschätzten Positionen einen
Aufwand generiert haben und zum Teil noch generieren werden, und damit der Prozent-
satz kleiner sein wird. Würden die geschätzten Positionen effektiv aber dennoch tiefer
ausfallen, so würden die Gesamterträge durch die Grundeigentümerbeiträge die Ge-
samtkosten gemäss der Schlussabrechnung nur geringfügig übersteigen und wären da-
mit noch verhältnismässig. Die Rüge der Beschwerdeführer zielt somit auch in diesem
Punkt ins Leere und ist abzuweisen.
7. Die Verwaltungsgerichtsbeschwerde ist daher vollumfänglich abzuweisen und die
Beschwerdeführer gelten als unterliegende Partei.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr bezahlen
müssen. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Um-
fangs und Schwierigkeitsgrads wird die Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 1 500.—fest-
gesetzt und den Beschwerdeführern in solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
7.2 Die Beschwerdeführer haben als unterliegende Partei keinen Anspruch auf Partei-
entschädigung (Art. 91 Abs. 1 VVRG e contrario). Gemäss Art. 91 Abs. 3 VVRG darf der
obsiegenden Behörde in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen werden. In
vorliegendem Fall ist kein Grund ersichtlich, von dieser Regelung abzuweichen, weshalb
der Gemeinde keine Parteientschädigung zuzusprechen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden den Beschwerdeführern in solidarischer
Haftbarkeit auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 26. November 2020