A1 19 64
URTEIL VOM 14. JUNI 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG ,
gegen
STADTGEMEINDE A _________ ,
und
Y _________ AG , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
(Arbeitsvergabe)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Verfügung vom 27. Februar 2019.
Sachverhalt
A. Die Stadtgemeinde A _________ (im Folgenden Gemeinde) beabsichtigt, die Hei-
zungsanlage im Regionalschulhaus B _________ zu ersetzen. Anstelle dieser Heizung
sollten zwei Wärmepumpen eingebaut werden. Für die entsprechende Planung und Re-
alisierung des Projekts zog die Gemeinde die C _________ AG als Fachplanerin hinzu.
Ihr Auftrag umfasste die vollumfängliche Planung und Begleitung des gesamten Pro-
jekts.
Die Erneuerung der Heizzentrale beinhaltet mehrere Projektteile, unter anderem die De-
montage der bestehenden Heizungsanlage sowie die Heizungsinstallationen mit Wär-
mepumpen. Die Ausschreibung der Heizungsanlagen wurde in zwei Lose geteilt. Das
Los 1 umfasste neben der Demontage und Entsorgung der alten Anlage die Lieferung,
Einbringung und Montage der Wärmepumpen, des Heizspeichers und des Wasserer-
wärmers, sowie Anpassungsarbeiten an den Lüftungsanlagen in dem neben dem Regi-
onalschulhaus gelegenen Schulgebäude D __________. Das Los 2 umfasste alle not-
wendigen Armaturen, Rohrleitungen, Sicherheitsorgane und Dämmungen des Zwi-
schenkrieses (Anergienetz-Wärmepumpen), des Heizungsanschlusses (Wärmepum-
pen-Speicher-Heizverteiler), der neuen Gruppenaufbauten (Heizungsverteiler) sowie der
Anschluss des Wassererwärmers.
Die Gemeinde wählte für beide Lose das Einladungsverfahren und lud fünf Unternehmen
zur
Offertstellung
ein.
Gemäss
Ausschreibungsunterlagen,
welche
von
der
C _________ AG erstellt wurden, war in beiden Losen das Zuschlagskriterium zu 100%
der Preis. Während drei Firmen keine Eingaben machten, reichten die Y _________ AG
am 24. Januar 2019 und die X _________ AG am 25. Januar 2019 innert offener Frist
entsprechende Offerten für beide Lose ein.
B. Im Nachgang zur Offertöffnung vom 30. Januar 2019 verglich die C _________ AG
die eingegangenen Offerten. Die Offertsumme der Y _________ AG für das Los 1 betrug
Fr. 170 496.15 (netto inkl. MwSt.) und für das Los 2 Fr. 190 397.80. Die Offertsumme
der X _________ AG betrug für das Los 1 Fr. 185 222.25 und Fr. 222 875.65 für das Los
schläge an die Y _________ AG zu erteilen. Mit Verfügungen vom 27. Februar 2019
wurde der Zuschlag für beide Lose der Y _________ AG erteilt.
C. Gegen diese Verfügungen erhob die X _________ AG (fortan Beschwerdeführerin)
am 7. März 2019 Beschwerde bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsge-
richts. Sie führte aus, dass die C _________ AG und die Y _________ AG (fortan Be-
schwerdegegnerin) der gleichen Holding angehören würden. Die Zuschlagsverfügung
der Gemeinde vom 12. Februar 2019 entspreche somit nicht den Grundsätzen des öf-
fentlichen Vergaberechts.
D. Die Gemeinde beantragte in ihrer Stellungnahme vom 22. März 2019 die kosten-
pflichtige Abweisung der Beschwerde. Sie gab an, dass es zwar zutreffe, dass sowohl
die Beschwerdegegnerin als auch die Fachplanerin derselben Holding angehören wür-
den. Es handle sich rechtlich aber um zwei eigenständige Unternehmen und es könne
nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdegegnerin über einen besonde-
ren Informations- und Wissensstand verfüge oder bevorteilt worden sei. Folglich liege
kein Ausschlussgrund für die Beschwerdegegnerin vor.
E. Am 29. März 2019 machte die Beschwerdeführerin eine weitere Eingabe und erklärte,
sie habe ihre Beschwerde vom 7. März 2019 aufgrund der kurzen Beschwerdefrist und
wegen des mangelhaft begründeten Vergabeentscheids nur summarisch begründen
können, weshalb dies ergänzend nachgeholt werde. In dieser Eingabe führte sie erneut
aus, dass die Fachplanerin und die Beschwerdegegnerin der gleichen Holding angehö-
ren würden und darüber hinaus Personen mit Organstellung bei der Y _________ AG,
der C _________ AG sowie bei der Holding vertreten seien. Dadurch seien unrechtmäs-
sige Preisabsprachen möglich. Aus diesem Grund handle es sich bei der Beschwerde-
gegnerin um ein unzulässig vorbefasstes Unternehmen, welches vom Vergabeverfahren
auszuschliessen gewesen wäre. Ebenfalls werde mit dieser Vorgehensweise das
Gleichbehandlungsprinzip unterlaufen, indem die C _________ AG als Fachplanerin
vorgeschoben werde und in der effektiven Arbeitsausführung die Beschwerdegegnerin
aufgetreten sei. So habe sie bereits bei früheren Projekten, in denen die C _________
AG von der Gemeinde als Fachplanerin beigezogen worden sei, immer mit der Be-
schwerdeführerin kommuniziert. Die beiden Unternehmen seien planerisch und tech-
nisch verbunden. Indem die Beschwerdegegnerin den Zuschlag erhalten habe, seien
Ausführung und Kontrolle in einer Hand, was rechtswidrig sei.
F. Die Beschwerdegegnerin beantragte mit Eingabe vom 2. April 2019 die kostenpflich-
tige Abweisung der Beschwerde. Sie wandte ein, die Rüge der Vorbefassung sowie der
Einwand der Befangenheit seien grundsätzlich in dem Zeitpunkt vorzubringen, in wel-
chem der Betroffene Kenntnis der für eine Vorbefassung sprechenden Tatsachen er-
halte. Die Beschwerdeführerin habe spätestens am 30. Januar 2019 (Offertöffnung)
Kenntnis davon erlangen können, dass die C _________ AG in der Angelegenheit mit
der Ausschreibung betraut worden sei und die Beschwerdegegnerin als eingeladene
Mitkonkurrentin eine Offerte abgegeben habe. Die Einwände der Beschwerdeführerin
seien daher verspätet erfolgt.
Betreffend die Vorbefassung brachte sie vor, dass es zutreffe, dass die Fachplanerin
und die Beschwerdegegnerin von der gleichen Holding beherrscht werden würden, was
aber nicht dazu führe, dass die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen werden müsse.
Es liege kein privilegierter Informations- und Wissensstand i.S.v. Art. 23 Abs. 1 lit. k der
Verordnung über das öffentliche Beschaffungswesen vom 11. Juni 2003 (VöB; GS/VS
726.100) der Beschwerdegegnerin vor, weshalb die Chancengleichheit nicht verfälscht
worden sei. Die Beweislast für das Vorliegen eines Wettbewerbsvorteils aus Vorbefas-
sung obliege der Beschwerdeführerin, welche diesen nicht ausreichend nachzuweisen
vermöge.
G. Mit Schreiben vom 9. April 2019 teilte die Gemeinde mit, dass sie die entsprechen-
den Werkverträge mit der Beschwerdegegnerin für die Lieferung und Montage der neuen
Heizung (Aufträge gemäss Los 1 und Los 2) abgeschlossen habe.
H. Die Beschwerdeführerin replizierte mit Eingabe vom 17. April 2019 und hielt an ihren
Anträgen fest. Gleichzeitig stellte sie ein Gesuch um aufschiebende Wirkung. Betreffend
die Rüge der verspäteten Einrede vertrat sie den Standpunkt, dass die Gemeinde als
Auftraggeberin von Amtes wegen verpflichtet sei, die Vorbefassung zu prüfen und als
Folge die betroffenen Unternehmen vom Vergabeverfahren auszuschliessen. Aus ihrer
Sicht seien aufgrund der Verflechtungen der Beschwerdegegnerin mit der Fachplanerin
die Verfahrensregeln und damit die Nachvollzieh- und Überprüfbarkeit des Vergabever-
fahrens nicht respektiert worden.
I . Die Gemeinde hielt in ihrer Duplik vom 1. Mai 2019 an ihren Anträgen fest und ver-
zichtete auf eine weitere Stellungnahme. Zum Gesuch um aufschiebende Wirkung führte
sie aus, dass es keinen Grund gebe, der Beschwerde nachträglich aufschiebende Wir-
kung zu gewähren und dass die entsprechenden Verträge bereits unterzeichnet seien.
J. Die Beschwerdegegnerin reichte ihre Duplik am 3. Mai 2019 ein und hielt an ihren
Anträgen fest. Sie führte aus, dass im Vergabeverfahren nur der Zuschlag anfechtbar
sei, nicht aber der Vertrag, den die Auftraggeberin mit dem erfolgreichen Anbieter bereits
abgeschlossen habe. Die Beschwerdeführerin könne bei dieser Ausgangslage lediglich
Ansprüche für ihre Aufwendungen, die ihr im Zusammenhang mit dem Vergabe- und
Rechtsmittelverfahren erwachsen seien, geltend machen. Im Übrigen zeige die Be-
schwerdeführerin nicht auf, in welcher Art und Weise sie benachteiligt worden sei oder
weshalb die ausschliesslich massgebenden Offertpreise der Konkurrentin massgebend
tiefer sein konnten, als die von ihr eingereichten Offerten. Es gelinge ihr nicht dazulegen,
in welchem Umfang und weshalb die Chancengleichheit der Anbieter verfälscht worden
sein solle. Der Antrag auf aufschiebende Wirkung sei nicht begründet und verspätet er-
folgt, weshalb er definitiv abzuweisen sei.
K. Mit Urteil vom 15. Mai 2019 wies das Kantonsgericht das Gesuch um aufschiebende
Wirkung ab.
L. Mit Verfügung vom 24. Mai 2019 verlangte das Kantonsgericht die Aktienbücher der
Y _________ AG und der C _________ AG bei der Beschwerdegegnerin bzw. bei der
Gemeinde ein. Beide Aktienbücher gingen am 3. Juni 2019 beim Kantonsgericht ein und
wurden der Beschwerdeführerin am 7. Juni 2019 zur Kenntnis gebracht.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid der Vergabestelle stellt eine letztinstanzliche Verfügung
im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die nach Art. 16 des Ge-
setzes betreffend den Beitritt des Kantons Wallis zur Interkantonalen Vereinbarung über
das öffentliche Beschaffungswesen vom 8. Mai 2003 (kGIVöB; SGS/VS 726.1) und Art.
15 Abs. 1bis lit. e der Interkantonalen Vereinbarung über das öffentliche Beschaffungs-
wesen vom 25. November 1994 (IVöB; SGS/VS 726.1-1) der Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde unterliegt. Die Beschwerde ist innert 10 Tagen nach Eröffnung der Verfügung
beim Kantonsgericht einzureichen (Art. 16 Abs. 2 kGIVöB).
1.1 Die Gemeinde ist eine Auftraggeberin im Sinne von Art. 6 Abs. 1 lit. b kGIVöB und
hat ein Einladungsverfahren nach Art. 12 Abs. 1 lit. bbis IVöB und Art. 11 Abs. 1 kGIVöB
gewählt. Es finden das kGIVöB und die VöB darauf Anwendung.
1.2 Die anwendbaren Vorschriften des Submissionsrecht enthalten keine Regeln über
die Legitimation zur Anfechtung von vergaberechtlichen Entscheiden. Gemäss Art. 15 f.
kGIVöB sind die Bestimmungen des VVRG über die Legitimation ergänzend anzuwen-
den (Peter Galli/André Moser/Marc Steiner, Praxis des öffentlichen Beschaffungsrechts,
zur Beschwerde legitimiert, wer durch die angefochtene Verfügung berührt ist und ein
schutzwürdiges Interesse an deren Aufhebung oder Änderung hat. Dabei ist die formelle
Beschwer gegeben, wenn der Partei nicht zugesprochen worden ist, was sie beantragt
hatte. Zudem muss auch eine materielle Beschwer vorliegen, d.h. der angefochtene Ent-
scheid muss die Partei in ihrer Rechtstellung unmittelbar treffen und in ihrer Wirkung für
sie direkt nachteilig sein. Die Gutheissung muss ihr mithin einen direkten und aktuellen
Vorteil bringen. Die Partei muss also in diesem Sinne an der Abänderung interessiert
sein (Urteil des Kantonsgerichts A1 17 67 vom 25. Oktober 2017 E. 1.3). Gemäss Praxis
des Kantonsgerichts ist die in einem Vergabeverfahren abgewiesene Anbieterin zur An-
fechtung des Zuschlags nur legitimiert, wenn sie bei Gutheissung ihrer Beschwerde eine
realistische Chance hat, mit ihrem Angebot zum Zuge zu kommen oder wenn sie eine
neue Ausschreibung der Submission herbeiführen kann, so dass sie die Möglichkeit er-
hält, ein neues Angebot einzureichen (Urteile des Kantonsgerichts A1 17 255 vom 16.
März 2018 E. 2.2 und A1 08 81 vom 11. Juli 2008). Die Legitimation wird überdies auch
dann bejaht, wenn die Beschwerdeführerin keine aufschiebende Wirkung verlangt hat
und der Vertrag mit der berücksichtigten Anbieterin bereits abgeschlossen worden ist,
da die Feststellung der Rechtswidrigkeit einer angefochtenen Verfügung Voraussetzung
zur Geltendmachung eines Schadenersatzbegehrens ist (Entscheid des Verwaltungsge-
richts des Kantons Zürich VB.2011.00321 vom 28. September 2011 E. 2.2; Peter Galli
et al., a.a.O., N. 1302). Da die Beschwerdeführerin ein allfälliges Klagerecht auf Scha-
denersatz verliert, wenn sie nicht zuvor die Zuschlagsverfügung anficht, ist sie zur An-
fechtung legitimiert, dies obwohl der Vertrag mit der Beschwerdegegnerin bereits ge-
schlossen worden ist (Peter Galli et al., a.a.O., N. 1427).
1.3 Die Beschwerdeschrift hat eine gedrängte Darstellung des Sachverhalts und der
Begründung unter Angabe der Beweismittel sowie die Begehren zu enthalten
(Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG i.V.m. Art. 48 Abs. 2 VVRG). An ein Begehren sowie deren
Begründung sind im Verwaltungsgerichtsverfahren keine allzu hohen Anforderungen zu
stellen, insbesondere dann nicht, wenn sie von einem juristischen Laien erhoben wer-
den. Es genügt, wenn aus der Beschwerde zumindest implizit ersichtlich ist, in welchen
Punkten die angefochtene Verfügung beanstandet wird und inwiefern der angefochtene
Akt geändert werden soll. Mit dem Rechtsbegehren wird der Anfechtungsgegenstand
auf einen bestimmten Streitgegenstand eingeschränkt. Die Beschwerdeführende Partei
legt mit ihrem Begehren fest, in welche Richtung und inwieweit sie das streitige Rechts-
verhältnis überprüfen lassen will (André Moser, in: Christoph Auer/Markus Müller/Benja-
min Schindler (Hrsg.), Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren
[VwVG], 2. A., 2019, N. 1 und 3 zu Art. 52 VwVG). Der Antrag auf Feststellung der
Rechtswidrigkeit gilt als im Antrag auf Aufhebung des Zuschlags sinngemäss eventuali-
ter mitenthalten (Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich VB.2011.00321
vom 28. September 2011 E. 2.2). Die Rechtsbegehren der Beschwerdeführerin können
nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr erweitert, sondern höchstens präzisiert wer-
den (Peter Galli et al., a.a.O., N. 1284).
Die knappe Beschwerdeschrift vom 7. März 2019 enthält das Begehren die "Einsprache
zu prüfen" mit der Begründung, dass die Planungsfirma C _________ AG und die Be-
schwerdegegnerin, welche den Zuschlag erhalten hat, der gleichen Holding angehören
würden. Daraus, dass die Beschwerdeschrift fälschlicherweise als "Einsprache" betitelt
ist und aufgrund der fehlenden expliziten Rechtsbegehren, schliesst das Kantonsgericht,
dass es sich um eine Laieneingabe handelt. Folglich sind die Anforderungen an die
Rechtsbegehren nicht allzu hoch. Aus der Formulierung der Beschwerdeschrift ergibt
sich, dass die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der Zuschlagsverfügung
vom 27. Februar 2019 verlangt, weshalb die Beschwerde ausreichend begründet ist.
Demnach ist auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde einzutreten.
2. Aus Art. 16 IVöB resp. Art. 16 kGIVöB leitet das Kantonsgericht in ständiger Recht-
sprechung ab, dass die Beschwerdeinstanz nicht von Amtes wegen eine angefochtene
Verfügung auf allfällige Sachverhaltsmängel oder Rechtswidrigkeiten überprüft, sondern
dass vom Beschwerdeführer im Einzelnen darzulegen ist, inwiefern die Verfügung man-
gelhaft sein soll (Urteile des Kantonsgerichts A1 11 155 vom 15. März 2012 E. 2; A1 13
287 vom 15. November 2013 E. 2). Das Gericht kann nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitung oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige oder
unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts prüfen, nicht jedoch die
Unangemessenheit oder die Zweckmässigkeit der Verfügung (Art. 16 IVöB).
3.1.1 Gemäss Art. 15 Abs. 1bis lit. a IVöB ist die Ausschreibung eine selbstständig an-
fechtbare Verfügung. Vertritt ein Anbieter die Meinung, die Art und Weise der Ausschrei-
bung, das vorgesehene Verfahren oder der Inhalt der Ausschreibungsunterlagen sei
nicht gesetzeskonform, hat er diese Rechtswidrigkeiten innert der Frist von zehn Tagen
mit Beschwerde geltend zu machen. Er kann nicht zuwarten und vorerst das Resultat
der Vergabe abwarten, um dann bei einem für ihn negativen Ausgang des Verfahrens
die Ausschreibung als solche in Frage zu stellen (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts
B-4852/2012 vom 15. November 2012 E. 5.5 und 6.1; Urteil des Kantonsgerichts A1 10
3 vom 31. März 2010 E. 3.1). Der Grundsatz des Verhaltens nach Treu und Glauben
verlangt von der Beschwerdeführerin, dass diese der ausschreibenden Behörde eine
entsprechende Feststellung umgehend anzeigt (BGE 130 I 241 E. 4.3 S. 246 f.). Die
spätere Abweisung einer Rüge gegen die Ausschreibung aufgrund einer Verletzung von
Treu und Glauben ist jedoch nur dann zulässig, wenn der Mangel ohne grossen Aufwand
erkennbar gewesen wäre. Ferner ist dem beschwerdeführenden Mitbewerber eine ge-
wisse Zurückhaltung zuzubilligen, will dieser doch während der Ausschreibung nicht
seine Chancen auf einen Zuschlag kompromittieren (Urteil des Kantonsgericht A1 10 3
vom 31. März 2010 E. 3.1). Zudem kann sich die Vergabestelle dann nicht darauf beru-
fen, wenn sie es selbst unterlässt, für die entsprechende Klarheit zu sorgen. Dies gilt
insbesondere dann, wenn die Beschwerdeführerin erst mit der Zustellung des Vergabe-
entscheids von der Teilnahme der Mitbeteiligten am Vergabeverfahren Kenntnis erhält
(Peter Galli et al., a.a.O., N. 1055).
3.1.2 In den Ausschreibungsunterlagen ist angegeben, dass die C _________ AG die
Projektverfasserin der geplanten Heizungserneuerung war. Wenn die Beschwerdefüh-
rerin in ihrer Eingabe vom 29. März 2019 geltend macht, dass die Gemeinde auf diese
Weise "regelmässig die gleichen Firmen" bediene, um sich "signifikante Preisvorteile" zu
verschaffen, erweckt dies den Anschein, dass es aus Sicht der Beschwerdeführerin be-
reits mehrfach zu Ausschreibungen gekommen ist, in welchen die C _________ AG als
Planungsunternehmen beigezogen und der Beschwerdegegnerin der Zuschlag erteilt
worden ist. Sofern dem so ist, hätte sie bereits zu diesem Zeitpunkt den Einwand an die
Vergabebehörde richten können, dass eine Teilnahme der Beschwerdegegnerin am Ein-
ladungsverfahren aus ihrer Sicht unzulässig sei, wenn die C _________ AG als Fach-
planerin agiere. Es ist jedoch nicht ausreichend nachgewiesen, dass es bereits im Vor-
feld zu einem solchen Vorgehen der Gemeinde gekommen ist und die Beschwerdefüh-
rerin bereits in diesem Zeitpunkt davon ausgehen musste, dass auch in diesem Fall die
Beschwerdegegnerin eine Offerte einreichen wird. Spätestens beim Termin der Offert-
öffnung, am 30. Januar 2019, hätte die Beschwerdeführerin von der Teilnahme der Be-
schwerdegegnerin in den Ausschreibungen "BKP 24 Heizungsanlagen Los 1" sowie
"BKP 24 Heizungsanlagen Los 2" Kenntnis erhalten und eine allfällige Unzulässigkeit
der Teilnahme geltend machen können. Es gilt jedoch in Erwägung zu ziehen, dass die
Teilnahme an einer Offertöffnung lediglich fakultativer Natur ist. Dies führt in der Praxis
dazu, dass die Anbieter – gerade bei Projekten geringeren Umfangs – nur selten an den
Offertöffnungen teilnehmen (Art. 18 Abs. 2 VöB; vgl. Urteil des Kantonsgerichts A1 10 3
vom 31. März 2010 E. 3.2). Im vorliegenden Fall hat die Beschwerdeführerin nicht an
der Offertöffnung teilgenommen: Gemäss Offertöffnungsprotokoll sind neben zwei Ver-
tretern der Vergabebehörde und einem Vertreter der C _________ AG ausschliesslich
ein Vertreter der Beschwerdegegnerin anwesend gewesen. Im Verzicht der Beschwer-
deführerin auf die Teilnahme an der Offertöffnung ist keine pflichtwidrige Unsorgfalt zu
erblicken. Ob und allenfalls wann das Protokoll der Offertöffnung der Beschwerdeführe-
rin im Nachgang an die Sitzung zugestellt worden ist, geht aus den Akten nicht hervor.
Die Beschwerdeführerin hat folglich erst mit Zustellung der Zuschlagsverfügungen vom
den strittigen Vergabeverfahren erhalten, weshalb kein treuwidriges Verhalten vorliegt.
Die Rüge der Vorbefassung ist somit nicht verspätet erfolgt und daher zuzulassen.
3.2 Nach Art. 23 Abs. 1 lit. k VöB wird ein Anbieter vom Zuschlagsverfahren ausge-
schlossen, wenn er bereits im Rahmen desselben Projektes ein oder mehrere Planungs-
oder Bauleitungsaufträge ausgeführt hat und diese Leistungen ihm für das gegenwärtige
Angebot einen privilegierten Informations- und Wissensstand verschaffen, welche die
Chancengleichheit verfälschen (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 2P.164/2004 vom
fassung zulässig sein, beispielsweise wenn der bestehende Wissensvorsprung gegen-
über den anderen Anbietern nur geringfügig oder wenn die Mitwirkung des vorbefassten
Anbieters bei der Vorbereitung des Submissionsverfahrens nur untergeordneter Natur
ist. Ferner auch dann, wenn die ausgeschriebene Leistung nur von wenigen Anbietern
erbracht werden kann oder wenn die Mitwirkung des vorbefassten Anbieters sowie des-
sen Wissensvorsprung gegenüber den übrigen Anbietern offengelegt wird (Urteil des
Bundesgerichts 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.3). Keine bloss untergeordnete
Mitwirkung liegt vor, wenn ein Anbieter bei Bauvorhaben mit der Planung oder Projek-
tierung beauftragt worden ist, wenn er zur gesamten Submission Studien oder Vorpro-
jekte erstellt und zu diesem Zweck die konkreten Verhältnisse vertieft studiert oder wenn
er wesentliche Teile oder gar die gesamten Ausschreibungsunterlagen ausgearbeitet hat
(Urteil des Bundesgerichts 2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.2; Res Nyffenegger/
Hans Ulrich Kobel, Vorbefassung im Submissionsverfahren, in: BVR 2004, S. 68 f., mit
Hinweisen).
3.2.1 Der Ausschlussgrund nach Art. 23 Abs. 1 lit. k VöB knüpft an konkrete Vorarbeiten
einer Anbieterin im Rahmen des ausgeschriebenen Projekts an. Die Rüge der Be-
schwerdeführerin knüpft jedoch an Vorkenntnisse an, welche in der wirtschaftlichen, fi-
nanziellen und personellen Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und der
Fachplanerin gründen. Die Zuschlagempfängerin hat weder an der Projektierung noch
an der Vorbereitung der Ausschreibung in Sachen "Erneuerung Heizungsanlage Regio-
nalschulhaus B _________" direkt mitgewirkt. Es gilt aber zu berücksichtigen, dass Vor-
befassung auch indirekt vorliegen kann. Dies in Fällen, in denen das vorbefasste Unter-
nehmen und die Anbieterin zwar nicht identisch sind, das Wissen des ersteren der An-
bieterin dennoch zugerechnet werden kann. Damit eine solche indirekte Vorbefassung
möglich ist, bedarf es einer genügend engen Verbindung zwischen den beiden Unter-
nehmen, welche den Wissensfluss zwischen ihnen sehr wahrscheinlich erscheinen lässt
(Christoph Jäger, Die Vorbefassung des Anbieters im öffentlichen Beschaffungsrecht,
Diss., Zürich/St. Gallen 2009, S. 24). Eine genügend enge Verbindung, welche die Zu-
rechnung der Vorbefassung rechtfertigt, liegt vor, wenn zwischen der mitwirkenden Ge-
sellschaft und der Anbieterin ein Beherrschungsverhältnis besteht. Insbesondere in Kon-
zernkonstellationen, das heisst, wenn formell selbstständige Gesellschaften eine wirt-
schaftliche Einheit bilden, wird eine Beherrschung angenommen. Die Beherrschung
kann auch bloss mittelbar über eine am Beschaffungsvorgang selber unbeteiligte Dritt-
gesellschaft gegeben sein. Als Strukturträger von Konzernen dienen in der Regel Hol-
dinggesellschaften als Gesellschaften, deren Zweck hauptsächlich in der Beteiligung an
anderen Unternehmen besteht. Die alleinige Zusammenfassung verschiedener Unter-
nehmen genügt jedoch nicht. Vielmehr müssen die Gesellschaften auch tatsächlich un-
ter einer einheitlichen wirtschaftlichen Leitung stehen. Nur auf diese Weise ist die Kon-
trolle und Lenkung des Wissens- und Informationsflusses innerhalb der verbundenen
Unternehmen sowie die Durchsetzung einer auf das Interesse aller gerichteten Tätigkei-
ten möglich, was für die Annahme einer indirekten Vorbefassung von entscheidender
Bedeutung ist (Christoph Jäger, a.a.O., S. 152). Um eine realitätsfremde Überdehnung
des Vorbefassungstatbestandes zu vermeiden, ist eine qualifizierte Geschäftsbeziehung
vorausgesetzt, die nicht leichthin angenommen werden darf. Bei der Beurteilung der
Verbindung zwischen dem Planungsunternehmen und der Anbieterin ist folglich ein
strenger Massstab anzuwenden (Christoph Jäger, a.a.O., S. 161).
3.2.2 Im Submissionsverfahren haben Anbieter auch einen Anspruch darauf, dass ihre
Offerten durch eine unabhängige und unvoreingenommene Vergabebehörde beurteilt
werden (Peter Galli et al., a.a.O., N. 1071). Die Beachtung der Ausstandsregeln ist einer
der Grundsätze des Vergabeverfahrens (Art. 11 Abs. 1 lit. d IVöB). Nach Art. 10 Abs. 1
VVRG haben Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben,
in den Ausstand zu treten, wenn sie in der Sache ein persönliches Interesse haben (lit.
a) oder aus andern Gründen befangen sein könnten (lit. e). Die Ausstandspflicht trifft
nicht nur, wer selber verfügt oder entscheidet, sondern auch die Personen, die auf den
Entscheid bzw. das Zustandekommen der Verfügung Einfluss nehmen können (Urteile
des Kantonsgerichts A1 18 238 vom 28. Mai 2019 E. 5.1 und A1 15 122 vom 24. März
2016 E. 4.4.1 mit Hinweisen; Peter Galli et al., a.a.O., N. 1071). Mithin gelten die Aus-
standsregeln auch für private Personen, die an der Vorbereitung von Vergabeentschei-
dungen beteiligt sind, wie beispielsweise Architektur-, Planungs- und Ingenieurbüros o-
der Sachbearbeiter (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B 1682/2016 vom 6. April
2017 E. 4.2.2; B-3563/2016 vom 22. September 2016 E. 2; Martin Beyeler/Stefan Scher-
ler, in: Jean-Baptiste Zufferey/Martin Beyeler/Stefan Scherler [Hrsg.], Aktuelles Verga-
berecht 2018, S. 61; Christoph Jäger, a.a.O., S. 64 f.). Das Bundesverwaltungsgericht
hat festgehalten, dass eine Beeinflussung des Vergabeverfahrens durch einen Berater
sowohl in der Vorbereitungsphase als auch im Rahmen der Offertbewertung je nach den
Umständen der konkreten Situation als möglich erscheine. Ob der Beitrag in der Vorbe-
reitungsphase oder in der Bewertung der Offerten geleistet wurde, sei an sich nicht
matchentscheidend. Vielmehr komme es für die Bejahung eines Ausstandsgrunds mas-
sgeblich auf die im Einzelfall bestehende Art, den Zeitpunkt und die Intensität der ge-
schäftlichen Beziehungen an (Urteil des Bundesverwaltungsgerichts B-5452/2015 vom
3.2.3 Die Beweislast der Vorbefassung obliegt im Streitfall nicht dem vorbefassten An-
bieter, der immerhin im Rahmen der prozessualen Mitwirkungspflicht zur Abklärung bei-
zutragen hat, sondern dem Konkurrenten, der sich vom Ausschluss des vorbefassten
Anbieters bessere Aussichten für den Zuschlag verspricht (Urteil des Bundesgerichts
2P.164/2004 vom 25. Januar 2005 E. 3.1 und 5.7.3; Peter Galli et al., a.a.O., N. 1049
und N. 1067). Fallentscheidend ist, dass die von der Zuschlagsempfängerin bzw. der
Hilfsperson der Vergabebehörde geleisteten Vorabklärungen und die so erlangten Zu-
satzinformationen als derart wichtig eingestuft werden müssen, dass ein Wettbewerbs-
vorteil möglich erscheint (Urteil des Kantonsgerichts A1 10 3 vom 31. März 2010 E.
3.3.1). Über die Vorbefassung an sich, das heisst über die Mitwirkung einer Person an
der Beschaffungsvorbereitung, den Nachweis der Anbietereigenschaft sowie der recht-
lichen Identität zwischen vorbefasster und anbietender Person ist grundsätzlich der volle
Beweis zu erbringen. Bei der indirekten Vorbefassung gilt aufgrund der Beweisschwie-
rigkeiten die Vermutung, dass bei einer festgestellten engen Verbindung zwischen dem
Planungsunternehmen und der Anbieterin aufgrund der Lebenserfahrung angenommen
werden darf, dass es zu einer Übertragung des Wissens kam. Der daraus entstandene
Wettbewerbsvorteil muss hingegen nicht strikte bewiesen werden, sondern es ist aus-
reichend, wenn er anhand objektiver Anhaltspunkte mit gewisser, überwiegender Wahr-
scheinlichkeit dargelegt wird (Christoph Jäger, a.a.O., S. 174 f.).
Im Folgenden ist die gesellschaftsrechtliche Organisation der Beschwerdegegnerin und
der C _________ AG, insbesondere deren Verbindung untereinander zu untersuchen,
um festzustellen, ob die beiden eine wirtschaftliche Einheit bilden und das Wissen der
C _________ AG der Beschwerdegegnerin zugerechnet werden kann.
3.2.4 Die Y _________ AG ist eine Aktiengesellschaft mit Sitz in E _________, die ge-
mäss Handelsregisterauszug die Planung, Ausführung und den Unterhalt von gebäude-
technischen Anlagen, Heizungs- und Lüftungsanlagen, Sanitärinstallationen, Bodenlei-
tungen für Wasserversorgung, Industrieanlagen, Spenglerei und Bedachungen, Bad-
und Kücheneinrichtungen bezweckt. Ihr Aktienkapital beträgt insgesamt Fr. 500 000.--
und ist in 750 Namenaktien aufgeteilt. Sämtliche Aktien (500 Namenaktien zu je Fr. 500.-
G _________. Die C _________ AG bezweckt die Beratung und Planung im Bereich
Energie, Wasser, Elektrizität und Infrastruktur und hat Sitz in A _________. Sie verfügt
über ein Aktienkapital von Fr. 100 000.--, aufgeteilt in 100 Namenaktien zu je Fr. 1 000.-
-. 80 dieser Namenaktien gehören ebenfalls der F __________ AG während die übrigen
20 auf zwei weitere, hier nicht relevante, Aktionäre aufgeteilt sind. Der Zweck der
F __________ AG besteht im Erwerb, dem Halten, der Verwaltung und der Veräusse-
rung von Beteiligungsrechten an in- und ausländischen Unternehmen. Sie ist Alleinakti-
onärin der Y _________ AG und Mehrheitsaktionärin der C _________ AG. Rein auf-
grund der finanziellen Mehrheitsbeteiligung ist noch nicht dargelegt, inwiefern die
F __________ AG eine tatsächliche Kontrolle und Lenkung auf die beiden Unternehmen
ausübt, dass mit hoher Wahrscheinlichkeit davon ausgegangen werden muss, dass In-
formationen ungehindert zwischen der Y _________ AG und der C _________ AG flies-
sen (Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden U-06-65 vom 30. Juni
2006 E. 2 b). Diese hohe Wahrscheinlichkeit fehlt dann, wenn die Holding AG ihre Be-
teiligung an der anderen lediglich als Investition hält und über die blosse Ausübung der
Aktionärsrechte hinaus keinen Einfluss auf das operative Geschäft der Tochtergesell-
schaften nimmt. Neben der rein finanziellen Beteiligung einer Holding am Planungsun-
ternehmen und an der Anbieterin müssen also zusätzliche Faktoren gegeben sein, wel-
che auf eine tatsächliche Kontrolle und Lenkung der beiden Unternehmen durch die glei-
che Gesellschaft schliessen lässt.
3.2.5 Die Beschwerdeführerin bringt vor, dass zwischen den drei Unternehmen eine
personelle Verstrickung bestehe. So sei I _________ bei allen drei Unternehmen im Ver-
waltungsrat vertreten. Bei solchen Konstellationen wird verlangt, dass aufgrund dieser
personellen Verflechtung mit hoher Wahrscheinlichkeit mit der Weitergabe des projekt-
spezifischen Wissens über diese Person an die anderen Unternehmen oder mit einer
begünstigenden Einflussnahme gerechnet werden kann (CHRISTOPH JÄGER, a.a.O.,
S. 166).
Grundsätzlich führt der Verwaltungsrat als Ganzes die Geschäfte der Gesellschaft
(Art. 716 Abs. 2 OR). Er kann die Geschäftsführung aber auch an eine personell voll-
ständig vom Verwaltungsrat getrennte Geschäftsleitung delegieren. In diesem Fall be-
steht seine Kompetenz ausschliesslich in der strategischen Führung, während die Ge-
schäftsleitung für die operative Führung zuständig ist. In solchen Fällen führt die Ge-
schäftsleitung das Unternehmen im Alltag und der Verwaltungsrat hat eine überwa-
chende Funktion (Hans Caspar von der Crone, Aktienrecht, Bern 2014, S. 273). Die
C _________ AG sowie die Beschwerdegegnerin verfügen jeweils über eine getrennte
Geschäftsleitung, welche das Tagesgeschäft, zu dem auch die Offertstellung bzw. die
Projektplanung gehört, führt. Dass I _________ weitergehende Befugnisse und Aufga-
ben in den jeweiligen Unternehmen zukommen, geht aus den Akten nicht hervor. Es
bestehen keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass I _________ aufgrund seiner Tätigkeit als
Verwaltungsrat der C _________ AG über projektspezifisches Wissen, sei es seitens
der C _________ AG aber auch seitens der Beschwerdegegnerin, betreffend das Projekt
der neuen Heizungsanlage im Regionalschulhaus B _________ verfügt, noch solches
an eine der beiden Unternehmungen weitergeleitet hat. So gibt es keinerlei Hinweise
darauf, dass er an den Planungsarbeiten der C _________ AG oder an der Ausarbeitung
der Offerte der Beschwerdegegnerin direkt mitgewirkt hat. Hinzu kommt, dass es einem
Verwaltungsrat grundsätzlich untersagt ist, Gesellschaftsgeheimnisse und interne Infor-
mationen an eine andere Gesellschaft weiterzugeben. Damit stehen gesellschaftsrecht-
liche Vorschriften dem Informationsfluss zwischen der Beschwerdegegnerin und der
C _________ AG über I _________ entgegen. Es muss folglich nicht mit hoher Wahr-
scheinlichkeit mit einem solchen gerechnet werden. Der Umstand, dass I _________
Mitglied des Verwaltungsrats der C _________ AG, der F __________ AG sowie der
Beschwerdeführerin ist, reicht nicht aus, um von einer genügend engen Verbindung zwi-
schen dem Planungsunternehmen und der Anbieterin auszugehen und das Wissen der
einen der anderen angerechnet werden könnte.
3.2.6 Die Beschwerdeführerin bringt in ihrer Stellungnahme vom 29. März 2019 zudem
vor, dass es sich bei der Beschwerdegegnerin und der C _________ AG um eine wirt-
schaftliche Einheit handle. So sei bereits in anderen ähnlich gelagerten Vergabeverfah-
ren die Planungsfirma C _________ AG vorgeschoben worden und in der effektiven Ar-
beitsausführung die Y _________ AG aufgetreten. Als Nachweis reicht sie diesbezüglich
diverse E-Mail-Korrespondenz zwischen ihr und der Beschwerdegegnerin ein. Diese E-
Mails betreffen gemäss Betreff unter anderem das Projekt "xx1", "xx2", "xx3" und "xx4".
Aus diesen E-Mails geht hervor, dass die Nachrichten der Beschwerdegegnerin jeweils
als Kopie an einen Mitarbeiter der C _________ AG gesendet wurden und dass offen-
sichtlich bei der Realisierung die Beschwerdeführerin, die Beschwerdegegnerin und die
C _________ AG beteiligt waren. Wie jedoch die genaue Zusammenarbeit zwischen der
C _________ AG und der Beschwerdegegnerin ausgestaltet ist, ergibt sich aus diesen
Belegen nicht und wird von der Beschwerdeführerin auch nicht näher dargelegt. Zudem
ist nicht ersichtlich, welches Unternehmen an diesen Projekten wie beteiligt war und in-
wiefern die Projekte mit dem vorliegenden vergleichbar gewesen sind. Diese Belege ver-
mögen folglich nicht ausreichend nachzuweisen, dass die Beschwerdegegnerin und die
C _________ AG wirtschaftlich, technisch und organisatorisch eng verbunden sind.
3.2.7 Es hat sich gezeigt, dass die Beschwerdegegnerin und die C _________ AG zwar
durch die Mehrheitsbeteiligung der F __________ AG miteinander verbunden sind. Über
diese rein finanzielle Beteiligung hinaus ist jedoch keine weitergehende Verbindung der
beiden Unternehmungen ersichtlich, dass von einer wirtschaftlichen Einheit ausgegan-
gen
werden müsste. Insbesondere verfügen die C _________ AG
und die
Y _________ AG jeweils über eine unabhängige Geschäftsführung, welche für die Of-
ferstellung bzw. die Planungsarbeit einzelner Projekte zuständig ist (Art. 716b des Bun-
desgesetzes betreffend die Ergänzung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [Fünfter
Teil: Obligationenrecht] vom 30. März 1911 [OR; SR 220]). Es liegt folglich keine genü-
gend enge Verbindung zwischen der Beschwerdegegnerin und der C _________ AG
vor, welche dazu führt, dass das Wissen der C _________ AG der Beschwerdegegnerin
zugerechnet werden könnte. Aus diesem Grund ist eine Vorbefassung der Beschwerde-
gegnerin aufgrund des Beizugs der C _________ AG als Planungsunternehmen ausge-
schlossen. Die Beschwerde ist bereits aus diesem Grund abzuweisen.
3.3 Für den Fall, dass die Planungsarbeiten der C _________ AG aufgrund der engen
Verbindung der Beschwerdegegnerin angerechnet würden, müsste zumindest glaubhaft
gemacht werden, dass ihr diese Leistungen für das gegenwärtige Angebot einen privile-
gierten Informations- und Wissensstand verschafft hätte, welcher die Chancengleichheit
verfälscht (Art. 23 Abs. 1 lit. k VöB). Das heisst, es müssten objektive Anhaltspunkte
dafür vorliegen, dass die vorbefasste Anbieterin einerseits über einen privilegierten In-
formations- und Wissensstand verfügt und sie andererseits diesen nutzte und damit das
Vergabeverfahren beeinträchtigte (Christoph Jäger, a.a.O., S. 128).
3.3.1 Es ist unbestritten, dass die C _________ AG im vorliegenden Projekt von der
Gemeinde mit sämtlichen Planungs- und Vorbereitungsarbeiten beauftragt worden ist
und das Vergabeverfahren vorbereitet und begleitet hat. Ihre Mitwirkung ist damit nicht
bloss untergeordneter Natur. Worin jedoch der Wissensvorsprung genau besteht und ob
dieser allenfalls geeignet war, einen Wettbewerbsvorteil der Beschwerdegegnerin zu
verursachen und damit die Chancengleichheit zu verletzen, ist damit nicht dargetan. Die
Beschwerdeführerin bringt in ihren Eingaben lediglich vor, dass die Beschwerdegegnerin
und das Planungsunternehmen eine wirtschaftliche Einheit bilden würden. Sie unterlässt
es aber darzulegen, welchen Einfluss dies auf das vorliegende Vergabeverfahren gehabt
hat.
3.3.2 Sofern der Wettbewerbsvorteil aus zusätzlichen Informationen bestehen sollte,
welche der Beschwerdeführerin bei der Offertstellung nicht vorlagen, der Beschwerde-
gegnerin jedoch schon, so geht weder aus den Ausführungen der Beschwerdeführerin
noch aus den Akten hervor, um welche Art von Informationen es sich handeln sollte. Die
Beschwerdeführerin behauptet insbesondere nicht, dass die Einladungsunterlagen un-
vollständig gewesen seien und den Anforderungen von Art. 6 VöB nicht entsprochen
hätten und es ihr daher nicht möglich gewesen wäre, ordnungsgemäss zu offerieren.
Zudem ist ihr die Möglichkeit eingeräumt worden, die Projektpläne und Schemata beim
Projektverfasser einzusehen (Einladungsunterlagen Punkt 24.1). Ob sie von diesem
Recht Gebrauch gemacht hat, ist aus den Akten nicht ersichtlich und auch nicht relevant.
Ebenfalls ist eine vorzeitige Einsichtnahme in die Offerte der Beschwerdeführerin durch
die Beschwerdegegnerin ausgeschlossen. Die Beschwerdegegnerin hat ihre Offerte
nämlich bereits am 24. Januar 2019, also einen Tag vor der Beschwerdeführerin einge-
reicht.
3.3.3 Sofern der Wettbewerbsvorteil in einer manipulierenden Einflussnahme der
C _________ AG auf das Vergabeverfahren zugunsten der Beschwerdeführerin beste-
hen sollte, ergeben sich auch diesbezüglich keine ausreichenden Anhaltspunkte aus den
Akten. Gemäss Einladungsunterlagen war das Zuschlagkriterium zu 100% der Preis. Die
C _________ AG hat die eingegangen Offerten aufgrund dieses Kriteriums verglichen
und einen entsprechenden Vergabeantrag an die Gemeinde gestellt. Aus Sicht des Kan-
tonsgerichtes liegen keine Hinweise auf Unregelmässigkeiten vor. Die Zuschlagsertei-
lung ist nachvollziehbar und transparent erfolgt (vgl. Peter Galli/André Moser/Elisabeth
Lang/Marc Steiner, a.a.O., N. 956).
3.3.4 Insgesamt ergeben sich weder aus den Akten noch aus den Ausführungen der
Beschwerdeführerin objektive Anhaltspunkte, dass die Beschwerdegegnerin in den
Vergabeverfahren betreffend die Erneuerung der Heizungsanlage im Regionalschulhaus
B _________ über zusätzliche Informationen verfügt hätte, welche der Beschwerdefüh-
rerin nicht vorgelegen haben und mittels welchen sie das Vergabeverfahren verzerrt
hätte. Ebenso bestehen keine Hinweise darauf, dass die C _________ AG aufgrund
ihres Planungsmandats in missbräuchlicher Weise Einfluss auf das Vergabeverfahren
zugunsten der Beschwerdegegnerin genommen hat. Ein Ausstandsgrund liegt somit
nicht vor. Die Beschwerdegegnerin hatte in den vorliegenden Vergabeverfahren folglich
keinen Wettbewerbsvorteil, der zu einem Ausschluss i.S.v. Art. 23 Abs. 1 lit. k IVöB führt.
Auch aus diesem Grund ist die Beschwerde abzuweisen.
4. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde abgewiesen. Dieser
Ausgang des Verfahrens bestimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach
Art. 91 VVRG für den Entscheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung mas-
sgebend. Gemäss Art. 5 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Ent-
schädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar;
SGS/VS 173.8) hat die Behörde den Entscheid über den Betrag der Kosten, der Gebüh-
ren oder den Umfang und das Schicksal der Parteientschädigung im Dispositiv jedes
Entscheides und Urteils festzusetzen.
4.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Es bestehen keine Gründe, vorliegend von die-
ser Regel abzuweichen, so dass die Beschwerdeführerin bei diesem Ausgang des Ver-
fahrens die Kosten zu tragen hat. Gemäss Art. 3 GTar setzen sich die Kosten aus den
Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr zusammen. Die Gerichtsge-
bühr wird aufgrund des Umfangs und der Schwierigkeit des Falls, der Art von Prozess-
führung der Parteien sowie ihrer finanziellen Situation festgesetzt (Art. 13 Abs. 1 GTar).
Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen Abteilung des
Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar).
Aufgrund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird
die Gerichtsgebühr auf Fr. 1 500.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt.
4.2 Als obsiegende Partei hat die Beschwerdegegnerin gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG
Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Entschädigung wird der Staats- oder Ge-
meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei
auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Gemäss Art. 4 Abs. 1 GTar umfasst die
Parteientschädigung die Entschädigungen an die berechtigte Partei und die Kosten des
Rechtsbeistands. Die Beschwerdegegnerin war im vorliegenden Verfahren anwaltlich
vertreten. Das Honorar des Rechtsbeistands hält sich zwischen einem gesetzlich vorge-
sehenen Minimum und Maximum. Berücksichtigt wird die Natur und Bedeutung des
Falls, die Schwierigkeit, der Umfang, die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit
und die finanzielle Situation der Partei (Art. 27 Abs. 1 GTar). Für das Verfahren bei einer
Verwaltungsgerichtsbeschwerde wird das Honorar festgesetzt auf zwischen Fr. 1 100
und Fr. 11 000 (Art. 39 Abs. 1 GTar). Der Rechtsanwalt der Beschwerdegegnerin hat
eine zehnseitige Stellungnahme und eine fünfseitige Duplik eingereicht, welchen sich
eingehend mit der Thematik befasst haben. Es handelt sich um ein überschaubares Dos-
sier mittlerer Schwierigkeit. Der Aufwand für das Verfahren um aufschiebende Wirkung
ist gemäss Urteil vom 15. Mai 2019 bereits entschädigt worden. Die Entschädigung für
das vorliegende Verfahren ist unter Berücksichtigung der soeben genannten Kriterien
auf Fr. 2 000.-- festzulegen. Die an die Beschwerdegegnerin zu leistende Parteientschä-
digung ist von der unterliegenden Beschwerdeführerin zu bezahlen.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 1 500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Die Beschwerdeführerin bezahlt der Beschwerdegegnerin eine Parteientschädigung
in Höhe von Fr. 2 000.--.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, der Beschwerdegegnerin und der Stadtge-
meinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 14. Juni 2019