A1 19 44
URTEIL VOM 4. JULI 2019
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ und Y _________ , vertreten durch Rechtsanwalt M _________,
gegen
SCHÄTZUNGSKOMMISSION,
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
(Enteignung)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen die Entscheide vom 30. Oktober 2018.
Sachverhalt
A. Am 17. Februar 2016 genehmigte der Staatsrat die Pläne des kommunalen Stras-
senbauprojektes "Erschliessungsstrasse B _________", gelegen auf dem Gebiet der
Gemeinde A _________, und hielt fest, dass diese Genehmigung überdies das Recht
auf Enteignung aller zur Ausführung des Werkes benötigten dinglichen Rechte an
Grundstücken begründe. Vom erwähnten Bauprojekt und dem entsprechenden Enteig-
nungsverfahren betroffen ist unter anderem die Parzelle Nr. xxx, Plan Nr. xxx, gelegen
auf dem Gebiet der Gemeinde A _________, welche sich im Eigentum von Y _________
(1/2) und X _________ (1/2) befindet. Mit zwei gleichlautenden Entscheiden vom 30. Ok-
tober 2018 schätzte die Schätzungskommission den Wert des enteigneten Bodens der
Parzelle Nr. xxx auf Fr. 220.--/m2 (Zone W3) bzw. Fr. 180.--/m2 für die Zone W2 und wies
die Begehren der Eigentümer um Entschädigung für den Verlust von drei Parkplätzten,
die Kosten der bestehenden Zufahrtsstrasse, den Wertverlust des Einfamilienhauses
wegen der Erschliessungsstrasse und den Ausnützungsverlust der Parzelle ab.
B. Gegen die Entscheide der Schätzungskommission erhoben X _________ und
Y _________ (Beschwerdeführer) am 4. Februar 2019 Verwaltungsgerichtsbeschwerde
bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellten folgende Rechts-
begehren:
"1. Die (identischen) Entscheide der Schätzungskommission vom 30. Oktober 2018 betreffend die Fest-
setzung der Entschädigung für die teilweise Enteignung der Parzelle Nr. xx1, Plan Nr. xxx,
G _________, Gemeinde A ________, seien aufzuheben und es seien folgende Entschädigungen
zuzusprechen:
a) Die enteignete Fläche der Parzelle Nr. xx1 wird mit CHF 300.00 / m2 für das Bauland in der
Bauzone W2 und CHF 340.00 / m2 für das Bauland in der Bauzone W3 entschädigt.
b) Der Verlust von drei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. xx1 wird mit CHF 27'000.00 entschädigt.
c) Der Ausnützungsverlust der Parzelle Nr. xx1 wird mit CHF 5'343.00 entschädigt.
d) Der Minderwert der Parzelle Nr. xx2 wird mit CHF 45'488.00 entschädigt.
zu tragen.
tons Wallis und der Gemeinde A _________ eine angemessene Parteientschädigung zuzuspre-
chen."
Die Beschwerdeführer rügten, die von der Schätzungskommission festgelegten Ent-
schädigungen für den enteigneten Boden von Fr. 220.--/m2 (Bauzone W3) bzw. Fr. 180.-
-/m2 (Bauzone W2) seien angesichts der in den letzten Jahren in A _________ und
C _________ gehandelten Preise viel zu tief. Die Bodenpreise in den beiden Gemeinden
lägen bei mindestens Fr. 270.--/m2, teilweise massiv höher. Die Schätzungskommission
habe laut den angefochtenen Entscheiden auch in der Gemeinde D _________ erzielte
Bodenpreise berücksichtigt. D _________ sei jedoch im E _________ als periphere
Lage zu betrachten; die dort bezahlten Preise seien als Vergleichspreise nicht geeignet.
Weiter gehe aus dem angefochtenen Entscheid nicht hervor, welche anderen Kriterien
die Schätzungskommission bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt habe,
was eine Verletzung des rechtlichen Gehörs darstelle. Die Beschwerdeführer machten
ausserdem geltend, die bisherige Nutzung der drei Parkplätze auf ihrer Parzelle werde
durch die Erschliessungsstrasse verunmöglicht. Ausgehend von einer Baulinie von 2 m
ab Strassenrand sei ihnen zudem der Ausnützungsverlust von 41 m2 mit Fr. 130.--/m2
als Minderwert gemäss Art. 13 lit. b des Enteignungsgesetzes vom 8. Mai 2008 (kEntG;
SGS/VS 710.1) zu entschädigen. Schliesslich machten sie geltend, die Strasse habe
negative Auswirkung auf die Lage und Marktsituation ihrer Parzelle. Die Schätzungs-
kommission habe die Beeinträchtigung auf die Lärmsituation reduziert und nicht berück-
sichtigt, dass die Strasse einen erheblichen Eingriff in die Privatsphäre der Beschwerde-
führer darstelle. Der Wertverlust, welcher Fr. 45 765.-- betrage, müsse ebenfalls als Min-
derwert gemäss Art. 13 lit. b kEntG entschädigt werden.
C. Die Schätzungskommission reichte am 7. Mai 2019 (Postaufgabe 11. Mai 2019) eine
Vernehmlassung ein und stellte den Antrag, die Beschwerde sei kostenpflichtig abzu-
weisen. Betreffend die Entschädigung für die enteignete Fläche führte sie aus, sie habe
sich sehr wohl über die Bodenpreise informiert, diese Vergleiche jedoch den Entschei-
den nicht beigefügt. Sie hinterlegte eine Übersicht von vergleichbaren Bodenpreisen in
der Bauzone W2 und W3 der Gemeinden A _________ und C _________, wonach Bo-
denpreise über Fr. 300--/m2 überrissen seien. Betreffend die Entschädigung für einen
Wertverlust führte die Schätzungskommission aus, ein Entschädigungsanspruch be-
stehe gemäss Bundesgericht nur bei unvorhersehbaren und speziellen Immissionen, die
zudem einen schweren Schaden bewirken würden, was vorliegend alles nicht zutreffe.
Sie verwies dazu auf das Lärmgutachten, wonach die Erschliessungsstrasse die Pla-
nungswerte der Lärmempfindlichkeitsstufe II überall, auch auf der Parzelle der Be-
schwerdeführer, einhalten könne. Weiter bestritt die Schätzungskommission den von
den Beschwerdeführern behaupteten Ausnützungsverlust; bei einem Baulinienabstand
von lediglich 2 m könne die Parzelle Nr. xxx gemäss Bau- und Zonenreglement der Ge-
meinde A _________ vom 23. Juni 2017 (vom Staatsrat genehmigt am 22. August 2018;
fortan: BZR) voll genutzt werden. Schliesslich verwies die Kommission auf die angefoch-
tenen Entscheide, welche klar festhielten, dass erst nach Vollendung des Werks beurteilt
werden könne, ob die Parkplätzte verloren gingen, weshalb eine Nachschatzung erfol-
gen werde.
D. Am 12. März 2019 reichte die Gemeinde A _________ (fortan Gemeinde) eine Ver-
nehmlassung ein und beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie machte geltend,
die Beschwerdeführer hätten vor der Erstellung ihrer Privatstrasse gewusst, dass die
Gemeinde eine Erschliessungsstrasse plane; die Gemeinde habe keine Zusicherungen
welcher Art auch immer gemacht. Die Erschliessungsstrasse passe sich an die Pri-
vatstrasse an und ersetze diese mindestens gleichwertig, der behauptete Minderwert sei
nicht nachvollziehbar. Die Aussage, dass die Parkplätze nicht mehr genutzt werden
könnten, widerspreche dem von den Beschwerdeführern selbst in Auftrag gegebenen
Gutachten.
E. Die Beschwerdeführer replizierten am 30. April 2019 und hielten an ihren Rechtsbe-
gehren fest. Sie bekräftigten ihrer Ansicht, dass die Erschliessungsstrasse zu einem
Wertverlust ihrer Parzelle führe und ergänzten betreffend den geltend gemachten Aus-
nützungsverlust, die Erstellung einer Garage oder von Parkplätzten für ein neues Haus
auf ihrer Parzelle in einem Abstand von 2 m zum Strassenrand sei nicht möglich. Die
Beschwerdeführer kritisierten ausserdem, die von der Schätzungskommission nachge-
reichten Vergleichspreise hätten bereits im angefochtenen Entscheid bekannt gegeben
werden müssen, zudem sei die nachgereichte Liste unvollständig. Die Vergleichsliste
zeige, dass die von der Schätzungskommission zugesprochenen Entschädigungen im
untersten Bereich der in den letzten Jahren in der Region bezahlten Preise lägen.
F. Die Schätzungskommission reichte am 22. Mai 2019 eine Duplik ein und hielt an ihren
Rechtsbegehren fest. Sie bestritt erneut den geltend gemachten Ausnützungsverlust
und führte ergänzend aus, auf der Parzelle könne auch nach der Enteignung von 202
m2 ein "stattliches Haus" erstellt werden. Zur Rüge des Wertverlusts ergänzte sie, die
Erschliessungsstrasse wirke sich nicht negativ auf die Lage der Parzelle aus. Den Be-
schwerdeführern sei bei der Erteilung der Baubewilligung im Jahr 2010 bekannt gewe-
sen, dass die Erschliessungsstrasse realisiert werde, es sei rechtsmissbräuchlich, von
der Gemeinde nun eine Minderwertentschädigung zu verlangen. Schliesslich hinterlegte
die Schätzungskommission eine weitere Liste von (Ver-)Käufen in der Bauzone von
A _________ und erklärte, es seien auch Bodenpreise von Fr. 170.-- berücksichtigt wor-
den.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Gemäss Art. 42 Abs. 1 kEntG kann gegen Entscheide der Schätzungskommission
Beschwerde beim Kantonsgericht eingereicht werden. Das Beschwerdeverfahren ist
grundsätzlich durch das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungs-
rechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) geregelt. Das kEntG weicht
dahingehend vom VVRG ab, dass das Kantonsgericht volle Kognitionsbefugnis hat und
über die Begehren der Parteien zu deren Lasten oder zu deren Gunsten hinausgehen
kann (Art. 42 Abs. 2 lit. a und b kEntG). Die Beschwerdeführer sind als jeweilige Adres-
saten der angefochtenen Entscheide der Schätzungskommission und als Eigentümer
einer teilweise enteigneten Parzelle durch diese berührt und haben ein schutzwürdiges
Interesse an deren Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a
i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert sind. Auf die im Üb-
rigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb einzutreten (Art. 80
Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Die Beschwerdeführer beantragen als Beweismittel die eingereichten Urkunden, den
Beizug der Akten der Vorinstanz, die Edition der Kaufpreise in den Bauzonen W2 und
W3 der Gemeinden A _________ und C _________ seit 2013, eine Parteibefragung, die
Zeugenaussage des Experten F _________ und eine Ortsschau.
2.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 140
I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der Rechtsprechung
und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das rechtliche Gehör zu
verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung gebildet hat und ohne
Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, der rechtsrelevante
Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert (BGE 136 I 229 E.
5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred Kölz/Isabelle
Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechtspflege des Bundes,
nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs. 1 lit. d, 56 und 17 Abs.
2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. September 2006 E. 2.2; BGE
131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen vorzunehmenden Ab-
klärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Beweiswürdigung zur
Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahrscheinlich zu be-
trachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem feststehenden Ergeb-
nis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu verzichten (BGE 136 I
229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi,
a.a.O., N. 153, 154 und 537).
2.2 Das Kantonsgericht hat die von den Beschwerdeführern eingereichten Belege zu
den Akten genommen. Die Schätzungskommission hat am 11. März 2019 die Akten des
Schätzungsverfahrens hinterlegt. Die Akten enthalten die entscheidrelevanten Sachver-
haltselemente und genügen, wie nachfolgende Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der
rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vor-
liegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden
nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Deshalb wird auf zusätz-
liche Beweisabnahmen - insbesondere eine Ortsschau sowie Partei- und Zeugenbefra-
gungen - verzichtet.
3. Die Beschwerdeführer rügen, die von der Schätzungskommission festgelegte Ent-
schädigung für die enteignete Fläche der Parzelle Nr. xxx von Fr. 220.--/m2 (Bauzone
W3) bzw. Fr. 180.--/m2 (Bauzone W2) sei zu tief und verlangen stattdessen eine Ent-
schädigung in der Höhe von Fr. 340.--/m2 (W3) bzw. Fr. 300.--/m2 (W2).
3.1 Gegenstand des Enteignungsrechts können die dinglichen Rechte, die im Nachbar-
recht begründeten Rechte sowie die persönlichen vorgemerkten Rechte von Mietern und
Pächtern des zu enteigneten Grundstücks sein (Art. 5 Abs. 1 kEntG). Art. 26 Abs. 2 der
Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR
SGS/VS 101.1) verlangen eine volle und gerechte Entschädigung bei Enteignungen (vgl.
Art. 11 Abs. 1 kEntG; BGE 127 I 185 E. 3; ZWR 2011 S. 162 E. 3.1). Die Entschädigung
umfasst den vollen Verkehrswert des enteigneten Rechtes (Art. 13 Abs. 1 lit. a kEntG).
Für die Ermittlung des Verkehrswertes ist der Zeitpunkt der Schätzung oder jener des
Entscheids betreffend die vorzeitige Besitznahme massgebend (Art. 15 Abs. 1 kEntG).
Der Verkehrswert wird üblicherweise anhand von Vergleichspreisen festgelegt (statisti-
sche Methode oder Vergleichsmethode); abgestellt wird mithin auf die Kaufpreise für
Grundstücke mit gleicher oder ähnlicher Lage und Beschaffenheit (Urteil des Bundesge-
richts 1C.293/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1; ZWR 2011 S. 162 E. 3.2). Freund-
schafts- und Liebhaber- sowie Spekulations- und Arrondierungspreise fallen in der Regel
nicht in Betracht. Besonderen Umständen, die eine Erhöhung oder Verminderung des
Durchschnittspreises bewirken, ist jedoch Rechnung zu tragen. Im Allgemeinen wird die
statistische Methode als die verlässlichste betrachtet (BGE 122 I 168 E. 3a; Urteil des
Bundesgerichts 1C_293/2011 vom 12. Oktober 2011 E. 4.1; Heinz Hess/Heinrich Wei-
bel, Enteignungsrecht des Bundes, Bd. I, Bern 1986, N. 80 ff. zu Art. 19 EntG; ebenso
ZWR 2011 S. 162 E. 3.2; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 85 vom 13. Januar 2012
E. 3.4). Diese Methode lässt es zu, besondere Umstände zu würdigen, welche ein zum
Vergleich herbeigezogenes Geschäft als nicht allgemein für die Preisbildung repräsen-
tativ erscheinen lassen und gilt als die verlässlichste Methode, wenn auf eine statistisch
relevante Zahl von Vergleichspreisen zurückgegriffen werden kann. Sie trägt der Markt-
lage Rechnung und lässt es zu, unmittelbare Vergleiche anzustellen, selbst wenn der
Wert eines Grundstücks nicht von seinem hypothetischen Ertrag bestimmt wird (Urteil
des Bundesverwaltungsgerichts A-6731/2014 vom 9. Januar 2017 E. 4.1.7). Die statisti-
sche Methode bedingt lediglich eine ähnliche Beschaffenheit der Vergleichsobjekte. Sie
schreibt nicht vor, dass diese im selben Quartier oder auf demselben Gemeindegebiet
zu liegen haben, sofern sie sich hinsichtlich Lage, Umgebung und Ausnützungsmöglich-
keit ähnlich sind (BGE 122 I 168 E. 3a). Nur wenn überhaupt keine Vergleichspreise
vorhanden sind, dürfen sich die Schätzungsbehörden auf die ausschliessliche Anwen-
dung von Methoden beschränken, die auf blosse Hypothesen abstellen, die auf heute
nicht mehr durchwegs geltenden Rentabilitätsüberlegungen beruhen und bei denen das
Ergebnis selbst durch kleinere Erhöhungen oder Reduktionen der Ausgangswerte fast
beliebig verändert werden kann (BGE 122 I 168 E. 3a; 115 Ib 408 E. 2c). Hierzu wird in
der Praxis insbesondere auch die Sach- oder Realwertberechnung angewandt (Pierre
Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allgemeines Verwaltungsrecht, 4. A., 2014,
§ 64 N 25).
3.2 Gemäss den angefochtenen Entscheiden hat die Schätzungskommission die Höhe
der Entschädigung für die enteignete Fläche der Parzelle Nr. xxx auf Fr. 220.--/m2 fest-
gelegt bzw. auf Fr. 180.--/m2 für die Zone W2. Zur Begründung führt die Schätzungs-
kommission aus, sie habe für die Festlegung der Entschädigung "u.a. auch die Preise
miteinbezogen, welche in den letzten Jahren für Bauland in der Zone W2 und W3 auf
den Gemeindegebieten A _________, C _________ und D _________ bezahlt" worden
seien. Diese Vergleichspreise werden weder in den angefochtenen Entscheiden aufge-
führt noch sind sie diesen als Liste beigelegt worden. Im Rahmen der Beschwerdeant-
wort hat die Schätzungskommission eine Liste mit Vergleichspreisen für die Bauzone
W2 und W3 in den Gemeinden A _________ und C _________ eingereicht. Die Be-
schwerdeführer rügen in der Replik, dass die Vergleichspreise bereits mit den Entschei-
den hätten bekannt gegeben werden müsse und die nachgereichte Preisliste zudem un-
vollständig sei. Die von der Schätzungskommission festgelegte Entschädigung läge im
untersten Bereich der bezahlten Preise.
3.3 Die Schätzungskommission hat die Höhe der Entschädigung festgelegt, ohne die
massgeblichen Vergleichspreise in den Entscheiden oder einer Beilage hierzu zu erwäh-
nen. Damit verletzt die Schätzungskommission den Anspruch der Beschwerdeführer auf
rechtliches Gehör, aus dem auch ein Mindestanspruch auf Begründung eines hoheitli-
chen Aktes folgt (vgl. Art. 29 Abs. 2 BV; Art. 29 Abs. 3 VVRG): Die Begründung des
Entscheids muss die wesentlichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde
hat leiten lassen und auf die sie ihren Entscheid stützt (BGE 142 II 49 E. 9.2; 141 III 28
E. 3.2.4; 136 I 184 E. 2.2.1; Urteile des Kantonsgerichts A1 18 103 vom 23. November
2018 E. 4.1 und A1 15 215 vom 12. August 2016 E. 4.1). Die Begründungsdichte und
der Umfang der Begründung richten sich nach den Umständen (Gerold Steinmann, in:
Bernhard Ehrenzeller et. al. [Hrsg.], Die Schweizerische Bundesverfassung, St. Galler
Kommentar, 3. A., 2014, N. 49 zu Art. 29 BV). Vorliegend genügt der blosse Hinweis der
Schätzungskommission, es seien in den letzten Jahren erzielte Vergleichspreise berück-
sichtigt worden, den Anforderungen an die Begründung des Entscheides nicht.
Erst mit der Beschwerdeantwort hat die Schätzungskommission eine Preisliste für die
Gemeinden A _________ und C _________ hinterlegt. Gestützt auf diese Preisangaben
ergibt sich ein Durchschnittswert von gerundet Fr. 290.--/m2 (Gemeinde A _________)
bzw. Fr. 260.--/m2 (Gemeinden A _________ und C _________); der durchschnittliche
Quadratmeterpreis ist in beiden Fällen höher als Fr. 220.-- bzw. Fr. 180.--. Dieser Um-
stand ist umso erstaunlicher, als dass die Schätzungskommission nicht erklärt, ob und
falls ja welche Preise speziell hoch bzw. tief oder aus anderen Gründen in der Berech-
nung nicht zu berücksichtigen wären. Des Weiteren enthält die Liste nur einen Ver-
gleichspreis mit der Bezeichnung Zone W3 (Fr. 300.--/m2) und zwei für die Zone W2
(Fr. 165.-- und Fr. 286.--/m2), für die übrigen Vergleichspreise wird entweder allgemein
die Bezeichnung "Wohnzone" oder die Zone W4 angegeben. Weshalb die Schätzungs-
kommission aufgrund dieser Angaben auf einen Preisunterscheid zwischen der Bauzone
W3 und der Bauzone W2 von Fr. 40.--/m2 schliesst, ist nicht nachvollziehbar. Zudem fällt
auf, dass die von der Parzelle Nr. xxx enteignete Fläche zwar mit 202 m2 bezeichnet
wird, die Entscheide jedoch keine Angaben dazu enthalten, wie viele Quadratmeter da-
von sich in der Zone W2 befinden. Auch dem Landerwerbsplan lässt sich nur die insge-
samt enteignete Fläche von 202 m2 entnehmen. Die Gesamthöhe der Entschädigung für
die enteignete Fläche lässt sich nicht ermitteln. Mit ihrer Duplik hat die Schätzungskom-
mission eine zweite Liste betreffend (Ver-)Käufe in der Bauzone von A _________ ein-
gereicht (dieselbe Liste hat die Gemeinde als Beilage 6 zu ihrer Beschwerdeantwort hin-
terlegt). Diese zweite Liste enthält jedoch einerseits keine Preisangaben und anderer-
seits lediglich Rechtsgeschäfte ab dem Jahr 2014. Die Schätzungskommission äussert
sich weder zu den (Ver-)Käufen bis und mit dem Jahr 2013 noch zu den fehlenden Prei-
sen. Keine der beiden Listen enthält Vergleichspreise, welche in der Gemeinde
D _________ bezahlt worden sind, obwohl die Schätzungskommission laut den ange-
fochtenen Entscheiden solche bei der Festlegung der Entschädigung berücksichtigt hat.
Folglich ist nicht ersichtlich, gestützt auf welche Preise die Höhe der Enteignungsent-
schädigung festgelegt worden ist.
3.4 Es lässt sich nach dem Gesagten nicht rekonstruieren, wie die Schätzungskommis-
sion die Höhe der Entschädigung ermittelt hat und ob im Schätzungsverfahren die rele-
vanten Vergleichspreise berücksichtigt worden sind. Eine Heilung der Verletzung des
Anspruchs auf rechtliches Gehör im vorliegenden Verfahren ist nicht angezeigt, da die
für die Anwendung der statistischen Methode notwendigen relevanten Vergleichspreise
nach wie vor nicht bekannt sind (siehe oben E. 3.3). Insbesondere ist nicht geklärt, ob
auch in der Gemeinde D _________ erzielte Preise berücksichtigt worden sind, was an
sich nicht zu beanstanden wäre (vgl. BGE 122 I 168 E. 3a). Die Schätzungskommission
hat deshalb erneut über die Höhe der Entschädigung für die enteignete Fläche zu befin-
den. Bei der Neubeurteilung hat sie ausserdem zu prüfen, ob es sich beim enteigneten
Teilstück der Parzelle Nr. xxx um Vorgartenland bzw. dem Vorgartenland gleichgestell-
tes, minderwertiges Land handelt, da allenfalls auf dem Restgrundstück die gleiche bau-
liche Nutzung möglich ist, wie vor der Teilenteignung auf der ganzen Parzelle (BGE 122
I 168 E. 4; ZWR 2018 S. 20 ff.; Urteil des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich
VR.2017.00001 vom 12. April 2018 E. 4.5 f.; Heinz Hess/Heinrich Weibel, a.a.O., N. 106
f. zu Art. 19 EntG): Gemäss dem vom Staatsrat am 17. Februar 2016 genehmigten Land-
erwerbsplan (vgl. Beleg 3 der Schätzungskommission) beträgt die enteignete Fläche der
Parzelle Nr. xxx 202 m2 bei einer Gesamtfläche von 1248 m2; es handelt sich um ein
Teilstück am südlichen Rand der Parzelle. Die Parzelle Nr. xxx befindet sich teilweise in
der Wohnzone W3 und teilweise in der Wohnzone W2. Sie ist bereits mit einem Wohn-
haus und einem Holzschopf überbaut. Die Parzelle hat vor der Erstellung der Erschlies-
sungsstrasse über eine private Zufahrtsstrasse verfügt. Gemäss Landerwerbsplan
kommt ein grosser Teil der enteigneten Fläche auf dieser privaten Zufahrtsstrasse zu
liegen (vgl. dazu auch Urteile des Bundesgerichts 1C_329/2014 vom 5. Januar 2015 E.
5.1 und 5.3; 1C_589/2012 vom 30. September 2013 E. 6.1; BGE 95 I 453 E. 4 S. 456 f.,
wonach eine mit Fahrwegrechten belastete Privatstrasse in der Regel keinen Verkehrs-
wert hat). Ob auf der Parzelle nach der Teilenteignung noch dieselbe bauliche Nutzung
möglich ist, hat die Schätzungskommission nicht geprüft (siehe unten E. 5.2.1 ff.). Nach
dem Gesagten wird die Beschwerde in diesem Punkt gutgeheissen.
4. Weiter verlangen die Beschwerdeführer eine Entschädigung von Fr. 27 000.-- für den
Verlust von drei Parkplätzen auf der Parzelle Nr. xxx. Gemäss den vom Experten
F _________ erstellten Planunterlagen seien die Parkplätze aufgrund der Strassenge-
setzgebung nach der Fertigstellung der Erschliessungsstrasse nicht mehr nutzbar; es
müsste über den Mittelstreifen hinausgefahren werden, um zu parkieren. Die vom Ex-
perten festgehaltene Entschädigung sei offenkundig und ohne weitere Schätzung zuzu-
sprechen.
4.1 Die Sachätzungskommission hat ausgeführt, dass sich vor dem Wohnhaus der Be-
schwerdeführer drei Parkplätze befänden, zwei vor der Garageneinfahrt und einer östlich
des Hauses. Die Parkplätze würden nach der Erstellung der Erschliessungsstrasse eine
Länge von 7 m bis 7.5 m aufweisen. Es könne erst nach der Vollendung der Strasse
abschliessend beurteilt werden, ob die Parkplätze "verloren" gingen bzw. nicht mehr wie
zuvor genutzt werden könnten; die Schätzungskommission werde in einer Nachschat-
zung darüber entscheiden.
4.2 Entschädigungsforderungen können auch noch nach Ablauf des Schätzungsverfah-
rens geltend gemacht werden, wenn sich ein im Zeitpunkt der Planauflage oder der per-
sönlichen Anzeige nicht oder nicht nach seinem Umfang vorherzusehender Schaden
erst beim Bau oder nach Erstellung des Werkes ergibt (Art. 43 Abs. 1 lit. b kEntG).
4.3 Der genannte Experte ist nicht von der Schätzungskommission, sondern von den
Beschwerdeführern beauftragt worden; beim Kurzgutachten des Architekturbüros
G _________ vom 25. Mai 2018 handelt es sich um ein Parteigutachten. Privat- bzw.
Parteigutachten ist nicht die Qualität von Beweismitteln, sondern von blossen Parteibe-
hauptungen beizumessen, welche der freien Beweiswürdigung des Gerichts unterliegen
(BGE 141 IV 369 E. 6.2; 141 III 433 E. 2.6; je mit Hinweisen; Karl Spühler/Annette
Dolge/Myriam Gehri, Schweizerisches Zivilprozessrecht und Grundzüge des internatio-
nalen Zivilprozessrechts, 9. A., 2010, 10. Kapitel N. 213; Annette Dolge, in: Basler Kom-
mentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Karl Spühler/Luca Tenchio/Dominik Infan-
ger (Hrsg.), 3. A., 2017, N. 17 zu Art. 183 ZPO).
4.4 Das Kurzgutachten enthält Pläne der Parzelle Nr. xxx, auf denen die bisherige pri-
vate Zufahrtsstrasse mit drei Parkplätzen sowie die voraussichtliche Parkplatzsituation
nach Erstellung der neuen Erschliessungsstrasse dargestellt wird. Gemäss diesen Plä-
nen würden die Parkplätze nur noch eine Länge von 5.5 m aufweisen. Im Kurzgutachten
finden sich keine Ausführungen, worauf sich der Preis pro Parkplatz von Fr. 9 000.--
stützt. Gemäss Baubewilligung vom 28. Januar 2010 (Beilage 3 der Beschwerdeführer)
hat die Gemeinde nur zwei Parkplätze bewilligt. Auf dem Landerwerbsplan ist erkennbar,
wo sich die Zufahrt zum Wohnhaus auf der Parzelle Nr. xxx befindet, die Lage der Park-
plätze geht aus dem Plan jedoch nicht hervor.
4.5 Folglich ist nicht einmal die Anzahl der permanenten Parkflächen klar. Entgegen der
Ansicht der Beschwerdeführer kann aufgrund der Aktenlage nicht beurteilt werden, ob
die Abstellflächen nach Erstellung der Erschliessungsstrasse nicht mehr genutzt werden
können. Die Beschwerdeführer können gestützt auf Art. 43 kEntG eine nachträgliche
Entschädigung beantragen, falls sich nach Erstellung der Strasse herausstellen sollte,
dass sie die Parkplatzfläche nicht mehr nutzen können.
5. Die Beschwerdeführer machen ferner einen Ausnützungsverlust ihrer Parzelle gel-
tend. Der von ihnen beauftragte Experte habe eine nicht überbaubare Ausnützung von
41 m2 berechnet, welche mit Fr. 130.--/m2 zu entschädigen sei.
5.1 Die Schätzungskommission hat im angefochtenen Entscheid ausgeführt, dass aus-
gehend von einer Baulinie vom Strassenrand von 2 m die Parzelle Nr. xxx gemäss dem
Baureglement der Gemeinde voll genutzt werden könne. In der Duplik führt sie aus, der
Experte sei fälschlicherweise von einer "neuen Parzellenfläche" von 560 m2 ausgegan-
gen, richtig sei eine Fläche von 1042 m2 nach Abzug der enteigneten Fläche und der
Waldfläche von 4 m2. Davon würden 252 m2 in der Zone W3 mit Ausnützungsziffer 0.8
und 790 m2 in der Zone W2 mit Ausnützungsziffer 0.6 liegen. Es könne auf der verblei-
benden Fläche problemlos ein weiteres Haus mit zwei Etagen erstellt werden.
5.2 Die Parzelle Nr. xxx befindet sich gemäss Zonennutzungsplan der Gemeinde
A _________ teilweise in der Wohnzone W3 und teilweise in der Wohnzone W2. Zudem
liegt sie in der blauen Lawinengefahrenzone. Für die Zone W2 ist in Art. 60 BZR eine
Ausnutzung von 0.6 vorgesehen und Art. 61 BZR sieht für die Zone W3 eine Ausnutzung
von 0.8 vor.
5.2.1 Ein allfälliges Bauvorhaben der Beschwerdeführer muss sich nach der neuen kan-
tonalen Baugesetzgebung richten, welche am 1. Januar 2018 in Kraft getreten ist und
unter anderem Übergangsbestimmungen betreffend die Umrechnung der Ausnützungs-
ziffer nach altem Recht zur neu geltenden Geschossflächenziffer (GFZ) festgelegt hat
(vgl. Art. T1-1 Abs. 1 lit. a des Baugesetzes vom 15. Dezember 2016 [BauG; SGS/VS
705.1] und Art. T1-1 und Anhang 1 der Bauverordnung vom 22. März 2017 [BauV
705.100]). Die Geschossflächenziffer ist das Verhältnis der Summe aller Geschossflä-
chen (GF) zur anrechenbaren Grundstücksfläche (Art. A1-8.2 der Interkantonale Verein-
barung über die Harmonisierung der Baubegriffe vom 22. September 2005 [IVHB; SGS
705.101]). Zur anrechenbaren Grundstücksfläche (aGSF) gehören gemäss Art. A1-8.1
IVHB die in der entsprechenden Bauzone liegenden Grundstücksflächen bzw. Grund-
stücksteile. Die Erläuterungen zur IVHB vom 3. September 2013 führen in Ziffer 3 Zu
Art. 8.1 IVHB aus, dass die Nutzungsziffer für jede Zone gesondert berechnet wird, wenn
das Baugrundstück in unterschiedlichen Bauzonen liegt. Wie weit die zulässigen Nut-
zungen auf einen in einer anderen Zone liegenden Grundstücksteil übertragen werden
können, bestimmt das kantonale Recht.
5.2.2 Die Grösse der nach der Teilenteignung in der jeweiligen Zone verbleibenden Flä-
che der Parzelle Nr. xxx geht weder aus den angefochtenen Entscheiden noch aus dem
Landerwerbsplan, dem Grundbuchauszug oder einem anderen in den Akten befindli-
chen Dokument hervor. Das Kantonsgericht kann nicht nachvollziehen, woher die von
der Schätzungskommission in der Duplik angegebenen Flächengrössen in Quadratme-
ter für die Zone W3 bzw. W2 stammen. Zudem stützen sich die Berechnungen der Schät-
zungskommission gemäss den Ausführungen in der Duplik auf die altrechtliche Ausnut-
zungsziffer. Schliesslich geht der von den Beschwerdeführern beauftragte Experte ge-
mäss den beigelegten Plänen davon aus, dass die Parzelle Nr. xxx in einem Abstand
von 10 m aufgrund einer Waldgrenze nicht überbaut werden kann (vgl. Beilagen Nrn. 14
und 15 zur Beschwerde vom 4. Februar 2019). Der Zonennutzungsplan der Gemeinde
A _________ zeigt, dass die Parzelle Nr. xxx im Norden in der Tat an ein Waldgebiet
grenzt. Bauten und Anlagen am Waldrand haben gemäss Art. 23 Abs. 1 des Gesetzes
über den Wald und die Naturgefahren vom 14. September 2011 (kGWNg; SGS/VS
921.1) einen Mindestabstand von zehn Metern einzuhalten. Die Schätzungskommission
erwähnt zwar den Strassenabstand zur neuen Erschliessungsstrasse. Dass sie geprüft
hätte, wie sich diese Abstandvorschrift auf die Lage und die Grösse eines zweiten Ge-
bäudes auf der Parzelle Nr. xxx auswirkt, ist nicht ersichtlich. Überdies erwähnt sie den
Waldabstand von 10 m im Norden der Parzelle nicht; dieser scheint bei der Beurteilung
der Überbaubarkeit der Restparzelle verkannt worden zu sein.
5.2.3 Nach dem Gesagten hat die Schätzungskommission nicht korrekt überprüft, ob
die Beschwerdeführer die nach der Teilenteignung verbliebene Fläche ihrer Parzelle
Nr. xxx im selben Umfang überbauen können wie zuvor. Die Beschwerde wird in diesem
Punkt gutgeheissen.
6. Schliesslich machen die Beschwerdeführer einen Minderwert ihrer Parzelle in der
Höhe von Fr. 45 488.-- geltend. Die Lage und die Marktsituation der Parzelle werde
durch den Bau der Erschliessungsstrasse beeinträchtigt. Die Schätzungskommission
habe die Frage der Beeinträchtigung auf die Lärmsituation reduziert, was jedoch nicht
entscheidend sei. Offenkundig führe die neue Strasse zu motorisiertem Verkehr zu jeder
Tages- und Nachtzeit und Betrieb durch Spaziergänger, was einen erheblichen Eingriff
in ihre bisherige Privatsphäre darstelle und sich negativ auf die Lage und Marktsituation
der Parzelle auswirke.
6.1 Ergeben sich aus der Art der Bewirtschaftung oder Nutzung eines Grundstückes
übermässige Einwirkungen auf die benachbarten Liegenschaften, so können sich deren
Eigentümer gestützt auf das in Art. 684 des Schweizerischen Zivilgesetzbuchs vom 10.
Dezember 1907 (ZGB; SR 210) enthaltene Immissionsverbot mit den in Art. 679 ZGB
genannten nachbarrechtlichen Klagen zur Wehr setzen. Gegen sog. negative Immissio-
nen – Beeinträchtigung der Aussicht, Entzug von Licht und Sonnenschein usw. – beste-
hen Abwehrrechte nur insoweit, als sie in den kantonalen privatrechtlichen Bauvorschrif-
ten, die gestützt auf Art. 686 ZGB erlassen wurden, oder im öffentlichen Baurecht der
Kantone vorgesehen sind. Gehen allerdings unvermeidbare übermässige Einwirkungen
von einem Werk aus, das im öffentlichen Interesse liegt und für welches dem Werkei-
gentümer das Enteignungsrecht zusteht, so werden die Abwehrrechte des betroffenen
Nachbarn unterdrückt und dieser kann nur noch im Rahmen des Enteignungsrechtes
eine Entschädigung beanspruchen. Art. 5 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1930 über
die Enteignung (EntG; SR 711) sieht ausdrücklich vor, dass neben anderen dinglichen
Rechten an Grundstücken die aus dem Grundeigentum hervorgehenden Nachbarrechte
Gegenstand der Enteignung bilden können. Eine Entschädigungspflicht des Enteigners
für Beeinträchtigungen durch Schienen- und Strassenverkehr entsteht indessen nach
bundesgerichtlicher Rechtsprechung nur dann, wenn die Immissionen schwer und inten-
siv sind, den Eigentümer in besonderer Weise treffen und nicht vorhergesehen werden
konnten. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, ist der durch die Einwirkungen entstandene
Schaden zu ersetzen (BGE 106 IB 381 E. 2a mit weiteren Hinweisen, bestätigt unter
anderem in BGE 131 II 458 E. 4).
6.2 Im zu beurteilenden Fall handelt es sich um ein kantonales Enteignungs- bzw. Ent-
schädigungsverfahren. Diesbezüglich ist zu berücksichtigen, dass Art. 5 Abs. 1 kEntG
die Regelung von Art. 5 Abs. 1 EntG (beinahe mit identischem Wortlaut) übernimmt.
Daher rechtfertigt es sich, die Rechtsprechung des Bundesgerichts (vgl. oben E. 7.1)
auch bei Verfahren auf kantonaler Ebene zu beachten. Demnach besteht bei einer Be-
einträchtigung durch Strassenverkehr lediglich eine Entschädigungspflicht des Enteig-
ners, wenn die Voraussetzungen der Spezialität und der Unvorhersehbarkeit der Immis-
sionen sowie der Schwere des Schadens kumulativ erfüllt sind.
6.3 Jede Person hat gemäss Art. 13 Abs. 1 BV Anspruch auf Achtung ihres Privat- und
Familienlebens, ihrer Wohnung sowie ihres Brief-, Post- und Fernmeldeverkehrs. Immis-
sionen können den Genuss der Wohnung beeinträchtigen oder verunmöglichen, wes-
halb der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte (EGMR) unter bestimmten Bedin-
gungen eine Verpflichtung des Staates angenommen hat, den Einzelnen vor gewissen
Immissionen wie giftigen Gasen, Lärm oder Gestank zu schützen (Oliver Diggelmann,
in: Basler Kommentar zur Bundesverfassung, Bernhard Waldmann et al. [Hrsg.], Basel
2015, N. 28 zu Art. 13 BV, mit Hinweisen auf die Rechtsprechung des EGMR). Werden
die Eigentumsrechte eines Nachbarn durch Immissionen, die von einem öffentlichen
Werk ausgehen, beeinträchtigt, haben die Eigentümer Anspruch auf eine Enteignungs-
entschädigung, wobei auch den Anforderungen von Art. 8 EMRK Rechnung getragen
wird (BGE 129 II 420 E. 5 mit weiteren Hinweisen). Gemäss der Rechtsprechung des
Bundesgerichts ist auch bei Annahme einer grundrechtlichen Schutzpflicht eine Abwä-
gung zwischen den beteiligten Interessen erforderlich, was in erster Linie Sache der ein-
schlägigen Gesetzgebung ist, welche durch Festlegung der unzulässigen bzw. zulässi-
gen Tätigkeiten die Grenze zwischen einer unerlaubten Gefährdung und einem hinzu-
nehmenden Restrisiko definiert (BGE 140 II 315 E. 4.8; 126 II 300 E. 5b). Die Frage nach
der Tragweite der grundrechtlichen Schutzpflicht ist daher in der Regel gleichbedeutend
mit der Frage nach der richtigen Anwendung des einschlägigen Gesetzesrechts (BGE
138 I 475 E. 3.3.2; 126 II 300 E. 5c; Urteil 1A.214/2005 des Bundesgerichts vom 23.
Januar 2006 E. 5.3.1).
6.4 Die Beschwerdeführer haben bereits im Jahr 2009 bei der Einreichung des Bauge-
suchs für ihr Einfamilienhaus gewusst, dass die Gemeinde eine Erschliessungsstrasse
plant und ihre noch nicht erschlossene Parzelle Nr. xxx von diesem Projekt betroffen
sein wird: Die Beschwerdeführer und die Gemeinde haben sich im Baubewilligungsver-
fahren über die Erstellung der Zufahrt zur Parzelle Nr. xxx und den möglichen Verlauf
der geplanten Erschliessungsstrasse ausgetauscht; die Beschwerdeführer haben
schliesslich eine private Zufahrtsstrasse erstellt, da im Januar 2010 noch kein ausgereif-
tes Projekt für die öffentliche Erschliessungsstrasse vorgelegen hat (vgl. Beilagen 3 und
der Beschwerdeführer bzw. Beilagen 2 und 3 zur Beschwerdeantwort der Gemeinde
vom 12. März 2019). Die Entschädigungspflicht der Gemeinde ist demnach schon man-
gels Unvorhersehbarkeit der allfälligen Immissionen zu verneinen.
6.5 Zudem verweist die Schätzungskommission auf das Lärmgutachten vom 14. No-
vember 2018, wonach die Erschliessungsstrasse die Planungswerte der Lärmempfind-
lichkeitsstufe II überall, auch auf der Parzelle der Beschwerdeführer, einhalten könne.
Die Beschwerdeführer bestreiten dies nicht substantiiert; sie machen einen Eingriff in
ihre Privatsphäre durch motorisierten Verkehr und Spaziergänger geltend.
Das Bundesgericht hat betreffend eine Hochspannungsleistung, welche die Planungs-
werte in der Lärmempfindlichkeitsstufe II sowie die NISV-Grenzwerte eingehalten hat,
einen Anspruch der Eigentümer auf Minderwertentschädigung verneint und ausgeführt,
die Spezialität der Immissionen sei nicht gegeben (BGE 129 II 420 E. 6 ff.). Betreffend
Schiesslärm am Liestaler Banntag (BGE 126 II 300 E.5b f.) und betreffend eine Entsor-
gungsanlage für tierische Abfälle (Urteil 1A.214/2005 vom 23. Januar 2006 E. 5.3.1) ist
eine Verletzung von Art. 13 BV durch Immissionen verneint worden. Die Beschwerde-
führer legen nicht dar, weshalb durch die bestimmungsgemässe Nutzung der neuen Er-
schliessungsstrasse besondere Immissionen auf ihrer Parzelle zu erwarten sein sollten
und auch in den Akten finden sich keine Hinweise, dass solche Einwirkungen auf die
Parzelle Nr. xxx zu befürchten wären. Es fehlt demnach neben der Unvorhersehbarkeit
auch an der Spezialität der Immissionen; die Beschwerdeführer haben folglich keinen
Anspruch auf eine Minderwertentschädigung.
7. Nach dem Gesagten wird die Verwaltungsgerichtsbeschwerde betreffend die Höhe
der Entschädigung für die enteignete Fläche und eine allfällige Minderwertentschädi-
gung für einen Ausnützungsverlust gutgeheissen. Im Übrigen wird die Beschwerde ab-
gewiesen. Die Entscheide der Schätzungskommission vom 30. Oktober 2018 werden
aufgehoben und die Angelegenheit wird zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Schätzungskommission zurückgewiesen. Dieser Ausgang des Verfahrens be-
stimmt nach Art. 89 VVRG die Kostentragung und ist nach Art. 91 VVRG für den Ent-
scheid über die Zusprechung einer Parteientschädigung massgebend.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen. Unterliegt sie nur teilweise, so werden die Kosten ermässigt (Art. 89 Abs. 1
VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise erlassen werden
(Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der Gemeinden,
die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermögensinteresse
handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten, werden in der Re-
gel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 3 VVRG). Haben mehrere Parteien gemeinsam
gehandelt, haften sie für die Kosten grundsätzlich solidarisch (Art. 88 Abs. 2 VVRG).
Vorliegend bestehen keine Gründe, von den Grundregeln abzuweichen, weshalb die
Beschwerdeführer die Gerichtsgebühr im Umfang ihres Unterliegens bezahlen müssen.
Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor
Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; SGS/VS 173.8) set-
zen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Gerichtsgebühr
zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffentlichrechtlichen
Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.-- und Fr. 5 000.--
(Art. 25 GTar). Vorliegend wird die Beschwerde hinsichtlich der Entschädigung für die
enteignete Fläche und eines allfälligen Minderwerts für einen Ausnützungsverlust gutge-
heissen, betreffend die Entschädigung für die Parkplätze und für einen Minderwert auf-
grund von Immissionen jedoch abgewiesen. Damit unterliegen die Beschwerdeführer
teilweise, weshalb es sich rechtfertigt, die Kosten entsprechend herabzusetzen. Auf-
grund der Bedeutung des Falles sowie seines Umfangs und Schwierigkeitsgrads wird
die (reduzierte) Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 900.-- festgesetzt und den Beschwer-
deführern unter solidarischer Haftbarkeit auferlegt.
7.2. Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf
Begehren die Rückerstattung der notwenigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91
Abs. 1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- und Ge-
meindekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei
auferlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Den Behörden oder mit öffentlichen Auf-
gaben betrauten Organisationen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteient-
schädigung zugesprochen werden (Art. 91 Abs. 3 VVRG). Die Entschädigung ist global
festzusetzen und umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre An-
waltskosten (Art. 4 GTar), die in Anwendung der Art. 27 ff. GTar festzusetzen sind und
im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- be-
tragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des geschätzten Aufwands, der Bedeu-
tung und der Schwierigkeit des Falles wird den teilweise obsiegenden anwaltlich vertre-
tenen Beschwerdeführern für das Verfahren vor dem Kantonsgericht eine Parteientschä-
digung in der Höhe von Fr. 1 200.-- zugesprochen, welche von der Gemeinde zu tragen
ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Die Entscheide der Schätzungskom-
mission vom 30. Oktober 2018 werden aufgehoben und die Angelegenheit wird zur
Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen an die Schätzungskommission zurückge-
wiesen.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
3
Den Beschwerdeführern wird eine Parteientschädigung von Fr. 1 200.-- zu Lasten
der Gemeinde zugesprochen.
Den Beschwerdeführern wird unter solidarischer Haftbarkeit ein Anteil der Gerichts-
kosten in der Höhe von Fr. 900.-- auferlegt.
Das Urteil wird den Beschwerdeführern, der Schätzungskommission und der Ein-
wohnergemeinde A _________ schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 4. Juli 2019