A1 19 225
URTEIL VOM 2. JULI 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ AG , vertreten durch die Rechtsanwälte M _________ und N _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
und
EINWOHNERGEMEINDE A _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE B _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE C _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE D _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE E _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE F _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE G _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE H _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE I _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE J _________ ,
EINWOHNERGEMEINDE K _________ ,
alle vertreten durch die Einwohnergemeinden I _________ und D _________,
(Wasserrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 2. Oktober 2019.
Sachverhalt
A. Die Einwohnergemeinden A _________ (1. Juni 1954), B _________ (22. Dezember
1955), C _________ (21. Dezember 1955), D _________ (10. Juni 1954), E _________
(10. Juni 1954), F _________ (10. Juni 1954), G _________ (10. Juni 1954), H
_________ (21. Dezember 1955), I _________ (23. November 1954), J _________
(5. September 1956) und K _________ (2. März 1956) verliehen der L _________ AG,
Zürich, das Recht zur Nutzung der Wasserkraft der O _________-P _________ samt
Zuflüssen
und ihres Anteils an der Vereinigten P _________
sowie des Q
_________bachs resp. des Anteils des Q _________bachs an der R _________
P _________ und der Vereinigten P _________. Der Staatsrat genehmigte die elf Ge-
meindekonzessionen mit Entscheiden vom 28. Juni 1955 (A _________, D _________,
E _________, F _________, G _________, I _________) und 6. November 1956
(B _________, C _________, H _________, J _________, K _________).
Aufgrund der damals unbestimmten Gebietshoheit schloss auch der Staatsrat am
und der Nutzung der Wasserkraft der O _________-P _________ und ihrer Zuflüsse auf
dem Gebiet der Talgemeinschaft X _________ ab. Diese Konzession genehmigte er mit
Entscheid vom 28. Juni 1955.
B. Mit Schreiben vom 20. Mai 1992 ersuchte die X _________ AG (nachfolgend
X _________) das Energiedepartement des Kantons Wallis (heute: Departement für Fi-
nanzen und Energie [DFE]) um Festsetzung des Zeitpunkts des Beginns der Konzessi-
onsdauer und beantragte, diesen auf den 1. Januar 1970 festzulegen (S. 494 f.). Das
Departement verlangte daraufhin bei der X _________ zusätzliche Unterlagen und
setzte eine Frist zur Stellungnahme (Ordner grau, Beleg Nr. 11). Die X _________
reichte die Unterlagen und die Stellungnahme am 22. Februar 1993 ein (Ordner grau,
Beleg Nr. 14). Mit Schreiben vom 26. September 1995 erkundigte sie sich beim Ener-
giedepartement nach dem Stand der Dinge (Ordner grau, Beleg Nr. 16). In der Folge
fand am 8. Januar 1996 eine Sitzung zwischen dem Departement und der X _________
statt (Ordner grau, Beleg Nr. 19). Am 7. Mai 1996 wurden die Konzessionsgemeinden
eingeladen, sich zum Datum der Betriebseröffnung der Anlagen zu äussern (Ordner
grau, Beleg Nr. 23). Da nur zwei Gemeinden auf das Schreiben reagierten, wurden die
übrigen Konzessionsgemeinden am 13. Dezember 1996 erneut aufgefordert, eine Stel-
lungnahme einzureichen (Ordner grau, Beleg Nr. 25). Die Konzessionsgemeinden reich-
ten im August 1999 eine gemeinsame Stellungnahme ein, in welcher sie die Behörde
ersuchten, den Zeitpunkt der Inbetriebsetzung und damit den Beginn der Konzession auf
den 1. Januar 1965 festzulegen (Ordner grau, Beleg Nr. 27). Die Angelegenheit wurde
seitens des Kantons Wallis erst wieder mit der Nachfrage der Gemeinde D _________
vom 19. Juni 2017, ob ein entsprechender Entscheid ergangen sei, aufgenommen (Ord-
ner grau, Beleg Nr. 28). Am 17. November 2017 fand eine Besprechung des Kantons
Wallis mit den Konzessionsgemeinden (Ordner grau, Beleg Nr. 29) und am 20. Novem-
ber 2017 mit den Konzessionsgemeinden und der X _________ statt (Ordner grau, Be-
leg Nr. 31).
Mit Entscheid vom 2. Oktober 2019 wies der Staatsrat den Antrag der Konzessionsge-
meinden, das Datum der Betriebsöffnung auf den 1. Januar 1965 festzulegen, sowie den
Antrag der X _________, das Datum auf den 1. Januar 1970 festzusetzen, ab und be-
stimmte den 3. August 1965 als Zeitpunkt für die Betriebseröffnung der Wasserkraftan-
lage "X _________" (Ordner grau, Beleg Nr. 37). Der Staatsrat stützte sich hierbei auf
den Wortlaut der Konzessionen und deren Genehmigungen durch den Staatsrat sowie
die Inbetriebnahme der ersten Gruppe des zweiten Kraftwerks resp. der zweiten Kraft-
werk-Zentrale in S _________ im August 1965. Er schloss aus den Unterlagen, dass am
ter hielt er fest, dass dem Staatsrat die Kompetenz zukomme, den Beginn der Konzes-
sionsdauer verbindlich festzulegen. Es sei keine andere Behörde sachlich zuständig,
sodass auch keine andere Behörde, weder eine Steuerkommission noch eine ausser-
parlamentarische Kommission, eine verbindliche Regelung der Frage habe vornehmen
können oder eine Auskunft habe erteilen können, die eine Vertrauensgrundlage darstelle
würde.
C. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob die X _________ AG (nachfolgend Be-
schwerdeführerin oder X _________) am 6. November 2019 Verwaltungsgerichtsbe-
schwerde (S. 1 ff.) bei der öffentlichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts und stellte
folgende Rechtsbegehren (S. 29):
RECHTSBEGEHREN
"1
Es seien die Dispositiv Ziff. 1, 2, 4 und 5 der Verfügung des Staatsrates des Kantons Wal-
lis vom 2. Oktober 2019 (Aktenzeichen Nr. 2019/04029) aufzuheben;
X _________ AG auf den 1. Januar 1970 festzulegen;
Einwohnergemeinden A _________, B _________, C _________, D _________,
E __________, F _________, G _________, H _________, I _________, J _________ und
K _________ für die Wasserkraftanlage X _____________ der X _________ AG auf den
4. Eventualiter [zu Nr. 2 und 3] sei die Sache zur Neubeurteilung im Sinne der Erwägungen
an die Vorinstanz zurückzuweisen;
nerinnen in solidarischer Haftung. "
und folgendem
VERFAHRENSANTRAG
nach gewährter Akteneinsicht Frist anzusetzen, um Stellung zu nehmen, ihre Rechtsbegeh-
ren zu ergänzen sowie ergänzende Beweisanträge zu stellen. "
Die Beschwerdeführerin macht geltend, der 1. Januar 1970 sei der Beginn der Konzes-
sion. Hierzu verweist sie auf den Voranschlag der Kantonalen Kommission für Kataster-
steuern vom Juli 1978, welcher festhalte, das Kraftwerk sei am 1. Oktober 1969 in Be-
trieb gesetzt worden und die Konzession ende am 31. Dezember 2049 sowie auf den
Bericht der ausserparlamentarischen Kommission zum Studium von energiepolitischen
Problemen vom 11. April 1986, der in Bezug auf das Kraftwerk X _________ zum
Schluss gekommen sei, dass alle elf kommunalen Konzessionen im Jahre 2049 enden
würden. Sie sei von jeher von einem Konzessionszeitraum bis zum Jahre 2049 ausge-
gangen. Der Stausee bilde ein fester Bestandteil eines Speicherkraftwerks. Mit dem Voll-
stau des Stausees im Jahre 1969 sei das letzte Werk der Wasserkraftanlage
X _________ im Sinne des Wortlauts der Konzessionen in Betrieb gesetzt worden. Dies
sei aufgrund des Unglücks im Jahre 1965 und ohne ihr Verschulden später als ursprüng-
lich geplant erfolgt. Dies decke sich auch mit dem Parteiwillen. Weiter bringt die Be-
schwerdeführerin vor, indem der Staatsrat entgegen dem Wortlaut der Konzession und
dem Willen der Parteien die Konzessionsregelung nachträglich abändere und den Be-
ginn der Konzession vorverlege, verletze er ihre Eigentumsgarantie. Dies komme einer
Enteignung ihrer wohlerworbenen Rechte gleich. Selbst wenn den Ausführungen des
Staatsrats gefolgt würde, sei das Ende der Konzession falsch ermittelt worden. Eine In-
betriebnahme könne frühestens ab der Inbetriebnahme der letzten Maschinengruppe
der Zentrale S _________ stattgefunden haben, was der erfolgreiche Abschluss des
Probebetriebs erfordere. Daher könne frühestens der 1. Dezember 1965, also der Zeit-
punkt nach den Probeläufen der Gruppe I im November 1965, als Startdatum angenom-
men werden.
Überdies rügt die Beschwerdeführerin eine Verletzung ihres rechtlichen Gehörs, da am
meinden stattgefunden habe. Sie sei zu diesem Treffen nicht eingeladen worden und
der Termin sei ihr auch nicht vorgängig angezeigt worden. Schliesslich sei auch das
Willkürverbot verletzt, da der Staatsrat in seinem Entscheid die Konzessionsdauer im
Widerspruch zum Entscheid der Kantonalen Kommission für Katastersteuern und dem
Bericht der ausserparlamentarischen Kommission festlege.
D. Dem Staatsrat und den Einwohnergemeinden I _________ und D _________ wurde
die Beschwerde am 7. November 2019 zur Stellungnahme weitergeleitet (S. 560 ff.). Die
Konzessionsgemeinden liessen sich innert Frist nicht vernehmen. Der Staatsrat reichte
am 4. Dezember 2019 eine Beschwerdeantwort ein (S. 565 ff.) und beantragte die kos-
tenpflichtige Abweisung der Beschwerde, soweit darauf einzutreten sei. Er wiederholte
in Bezug auf die alleinige Zuständigkeit des Staatsrats und der Auslegung der Wasser-
rechtskonzessionen seine Argumentation aus dem Entscheid und ergänzte, die Be-
schwerdeführerin verkenne die Bedeutung der wohlerworbenen Rechte. Die maximale
Konzessionsdauer von 80 Jahren werde mit dem angefochtenen Entscheid respektiert
und das Konzessionsende werde nicht vorverlegt. Das rechtliche Gehör der Beschwer-
deführerin sei nicht verletzt worden. An der Sitzung vom 13. November 2018 sei auf das
Verlesen der für die Besprechung vom 17. November 2017 erstellen Präsentation ver-
zichtet worden. Bezüglich der dauernden Energieabgabe ab Werk habe dies offensicht-
lich auch mit Inbetriebnahme der ersten Gruppe der letzteren von beiden Zentralen be-
werkstelligt werden können. Ausschlaggebend sei einzig, dass vom Werk dauernd Ener-
gie an die Verbraucher abgegeben worden sei. Nicht massgeblich sei hingegen, dass
das Speicherkraftwerk in diesem Zeitpunkt allenfalls einzig als Laufkraftwerk betrieben
worden sei.
E. Der Beschwerdeführerin wurde am 14. Januar 2020 (S. 584) die Akten zur Einsicht
übermittelt. Mit Replik vom 14. Februar 2020 (S. 591 ff.) hielt sie an ihren Rechtsbegeh-
ren fest und betonte, der Staudamm sei ein resp. das zentrale Element der Wasserkraft-
anlage X _________. Niemand würde die zur Anlage gehörenden Stufen I _________
und S _________ bauen, ohne deren Turbinen mit dem Wasser und dem Druck aus
dem Staubecken zu betreiben und die enorme Investition für die Errichtung des Stau-
damms amortisieren zu können. Erst mit Inbetriebnahme des Staubeckens 1969/1970
habe die erwartete Brutto-Energieproduktion erreicht werden können. Die Beschwerde-
führerin ruft die Verzögerung der Inbetriebnahme aufgrund der Katastrophe vom 30. Au-
gust 1965 unterhalb des E _________ in Erinnerung. Die kommerzielle Inbetriebsetzung
der Wasserkraftanlage X _________ habe erst Ende 1969 vollzogen werden können.
Der Fall des Eintritts von höherer Gewalt sei nicht geregelt worden. Aufgrund des wirkli-
chen Parteiwillens und dem Wortlaut der Konzessionen ergebe sich, dass, wenn sich
die kommerzielle Belieferung von Verbrauchern im ursprünglich vorgesehen Umfang
ohne Verschulden einer Partei in die Zukunft verschiebe, jener Zeitpunkt als Beginn der
Konzessionsdauer zu gelten habe. Der Gletscherabbruch und seine Folgen lasse die
Vorinstanz fälschlicherweise komplett ausser Acht. Die von der Vorinstanz vorgenom-
mene Auslegung des Wortlauts sei falsch und zum wirklichen Parteiwillen, der massge-
blich sei, äussere sie sich nicht. Die Konzessionen und der Entscheid der Kantonalen
Kommission für Katastersteuern sei für die Bestimmung des Beginns der Konzession
massgebend. Der Staatsrat könne davon nicht einzig aufgrund seiner Zuständigkeit ab-
weichen. Über das Geheimtreffen, anlässlich welchem der Kanton und die Konzessions-
gemeinden das weitere gemeinsame Vorgehen besprochen hätten, sei sie erst nach-
träglich informiert worden. Dies stelle eine Verletzung des rechtlichen Gehörs dar.
F. In ihrer Duplik vom 25. März 2020 (S. 622 ff.) hielt die Vorinstanz fest, es ergebe sich
aus keiner kommunalen Konzession, dass die Konzessionsdauer mit der Inbetrieb-
nahme der Wasserkraftanlage X _________ zu laufen beginne. Die Stauanlage sei nicht
das letzte Kraftwerk im Sinne der Wasserrechtskonzessionen und die Auslegung der
Beschwerdeführerin sei nicht vertretbar. Die Konzessionen würden die dauernde Ener-
gieabgabe an Verbraucher nicht von der Inbetriebnahme des Staudamms oder der Art
der Nutzung der Wasserkräfte abhängig machen. Es wäre der Konzessionärin nach dem
Drama des Gletscherabbruchs möglich gewesen, die Konzessionsbehörden um eine
Abänderung der Konzession im Hinblick auf die Art. 2 der kommunalen Konzessionen
zu verlangen. Der Staatsrat habe den Parteiwillen berücksichtigt und diesbezüglich zeit-
nahe Indiziendokumente angeführt.
Das Kantonsgericht verlangte mit Schreiben vom 12. Mai 2020 (S. 672) beim Staatsrat
diverse Unterlagen zur Ergänzung der amtlichen Akten ein, welche am 9. Juni 2020 und
am 26. Juni 2020 hinterlegt wurden (S. 675 und S. 684 ff.).
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Nach Art. 94 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
senen Verfügungen und Entscheide gemäss geltendem Verwaltungsrecht angefochten
werden. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfü-
gung im Sinne von Art. 72 des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Ver-
waltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels
Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde un-
terliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-
scheids und als Betreiberin der Wasserkraftanlage durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist deshalb ein-
zutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Der Staatsrat hat am 4. Dezember 2019 sein Dossier eingereicht,
wobei das Kantonsgericht die Akten zunächst zur Erstellung eines Akten- resp. Beleg-
verzeichnisses zurückschickte und später noch Dokumente (u.a. alle Konzessionen und
Genehmigungsentscheide des Staatsrats) zur Ergänzung der amtlichen Akten nachver-
langte. Weitere Beweisanträge wurden nicht gestellt. Die vorhandenen Akten umfassen
die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nach-
folgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen.
4. Es ist zunächst die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs zu prüfen.
4.1 Die Beschwerdeführerin sieht im Treffen des Kantons mit den Konzessionsgemein-
den bezüglich dem Beginn der Konzessionsdauer eine Verletzung ihres rechtlichen Ge-
hörs. Sie sei zu dieser Besprechung nicht eingeladen worden und ihr sei dies auch nicht
angezeigt worden. Sie habe erst nachträglich von diesem Treffen erfahren.
4.2 Der durch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossen-
schaft (BV; SR 101) gewährleistete Anspruch auf rechtliches Gehör dient einerseits der
Sachaufklärung und garantiert anderseits ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungs-
recht der Parteien im Verfahren, soweit dies Einfluss auf ihre Rechtsstellung haben kann.
Die Gehörsgarantie ist somit ein verfassungsmässig geschütztes Individualrecht, hat
also den Charakter eines selbständigen Grundrechtes (Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix
Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A., 2016, N. 1001 und 1003). Der in Art. 29
Abs. 2 BV enthaltene Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht all
jene Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren
Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 135 II 293 E. 5.1 mit Hinweisen).
Die von einer Verfügung betroffene Person hat insbesondere das Recht, zu den wesent-
lichen Punkten Stellung nehmen zu können, bevor der Entscheid gefällt wird; dazu muss
sie vorweg Einsicht in die massgeblichen Akten nehmen können (BGE 132 II 485 E. 3.2).
Die Rechtsprechung hat aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 29 Abs. 1 BV das weiterge-
hende Recht abgeleitet, in jede Eingabe von Vorinstanz oder Gegenpartei Einsicht zu
nehmen und dazu Stellung zu beziehen, unabhängig davon, ob diese neue und erhebli-
che Gesichtspunkte enthält und entscheiderheblich sein könnte (vgl. BGE 138 I 484 E.
2.1). Die allgemeinen Verfahrensgarantien von Art. 29 BV gelten für alle Verfahren vor
Gerichts- und Verwaltungsinstanzen. Das schliesst aber nicht aus, bei der Konkretisie-
rung der in Art. 29 BV enthaltenen Verfahrensgrundsätze den sachlichen Unterschieden
zwischen den verschiedenen Behörden und Verfahrenskonstellationen Rechnung zu tra-
gen (Urteil des Bundesgerichts 1C_159/2014 vom 10. Oktober 2014 E. 4.1). Neue Ein-
gaben sind den Parteien zur Wahrnehmung des Replikrechts, d.h. Recht und Möglichkeit
der Äusserung zu neu in das Verfahren eingeführten Stellungnahmen, mitzuteilen (BGE
137 I 195 E. 2.3.1).
Aus dem Recht der Parteien auf Akteneinsicht (Art. 25 ff. VVRG; Art. 29 Abs. 2 BV) ergibt
sich eine Aktenführungspflicht der Behörde. Die Akten sind vollständig, chronologisch in
einem Dossier aufzubewahren. Die Behörde hat alles in den Akten festzuhalten, was zur
Sache gehört und entscheidwesentlich sein kann (BGE 130 II 473 E. 4, 124 V 372 E.
3b). Sie sind grundsätzlich von Beginn weg in chronologischer Reihenfolge abzulegen
und bei Vorliegen eines Gesuchs um Akteneinsicht bzw. spätestens im Zeitpunkt des
Entscheids müssen sie durchgehend paginiert werden. Sodann ist in der Regel ein Ak-
tenverzeichnis zu erstellen, welches eine chronologische Auflistung sämtlicher in einem
Verfahren gemachter Eingaben enthält (Urteile des Bundesgerichts 2C_327/2010 vom
verpflichtet, ein Dossier zu führen und dieses vollständig zu hinterlegen. Eine allfällige
Deponierung von Belegen durch die Gegenpartei entbindet sie nicht davon, auch diese
bereits vorhandenen Dokumente in einem vollständigen Dossier einzureichen. Aus der
Aktenführungspflicht ergibt sich auch die Pflicht der Behörden, insbesondere Abklärun-
gen, Zeugeneinvernahmen, Befragungen und Verhandlungen in Protokollen festzuhal-
ten (Gerold Steinmann, in: Bernhard Ehrenzeller et al. [Hrsg.], Die schweizerische Bun-
desverfassung, St. Galler Kommentar, 3. A. 2014, N. 55 zu Art. 29 BV).
4.3 Am 17. November 2017 fand eine Sitzung mit den Konzessionsgemeinden statt.
Hierzu findet sich in den Akten ein Handout (Ordner grau, Beleg Nr. 29). Gemäss Titel-
seite des Handouts handelte es sich um eine Besprechung des Kantons mit den Kon-
zessionsgemeinden. Es wird seitens des Kantons denn auch nicht bestritten, dass die
Beschwerdeführerin erst nachträglich über die Besprechung in Kenntnis gesetzt wurde.
Wann und wie die Gemeinden zu dieser Besprechung vorgeladen wurden, lässt sich den
Akten nicht entnehmen. Zudem fehlt ein Protokoll, dass aufzeigen würde, wer an der
Sitzung anwesend war, sei es seitens der Gemeinden, aber insbesondere auch seitens
des Kantons Wallis, und was anlässlich der Sitzung besprochen wurde. Gemäss Hand-
out konnten die Konzessionsgemeinden allfällige ergänzende Ausführungen zu dem
vom Kanton Vorgetragenen anbringen. Es geht aus den Akten nicht hervor, was diesbe-
züglich anlässlich der Besprechung vorgebracht wurde, insbesondere seitens der Ge-
meinden. Auch über das weitere Vorgehen finden sich keine Angaben in den Akten.
Indem die Vorinstanz eine Anhörung der Konzessionsgemeinden durchführte, ohne die
Beschwerdeführerin für dieselbe vorzuladen oder ihr die Besprechung vorgängig anzu-
zeigen, hat sie deren Mitwirkungsrechte verletzt. Da die Besprechung nicht protokolliert
wurde, konnte sich die Beschwerdeführerin auch nicht zum Gesagten äussern und ihr
Replikrecht wahrnehmen. Es wurden das rechtliche Gehör der Beschwerdeführerin ver-
letzt, insbesondere deren Mitwirkungsrecht, ihr Replikrecht und die Aktenführungspflicht
der Behörden.
Im Zusammenhang mit der Aktenführungspflicht hat das Kantonsgericht zur Ergänzung
der amtlichen Akten die Konzessionen der elf Gemeinden sowie des Staatsrats und die
entsprechenden Genehmigungsentscheide des Staatsrats nachverlangt. Es überrascht
doch einigermassen, dass diese Dokumente nicht bereits im Vorverfahren Teil der Akten
bildeten, zumal es im Verfahren gerade um die Bestimmungen der Konzessionen geht
und sich der Staatsrat in seinem Entscheid ausdrücklich auf diese Unterlagen stützte.
Auch abgesehen vom fehlenden Protokoll scheinen die Akten hinsichtlich der Bespre-
chung mit den Gemeinden vom 17. November 2017 nicht vollständig zu sein, wie hiervor
bereits ausgeführt (u.a. Vorladungen). Dabei handelt es sich indes bezüglich das vorlie-
genden Verfahren nicht um rechtsrelevante Dokumente.
4.4 Bleibt zu prüfen, ob die Verletzung des rechtlichen Gehörs geheilt worden ist resp.
geheilt werden kann.
4.4.1 Die Frage, ob ein Entscheid aufzuheben ist, oder ob das Verfahren mit "heilender"
Wirkung fortgeführt wird, ist im Einzelfall und unter Abwägung der entscheidrelevanten
Umstände zu beantworten. Die Rechtsmittelinstanz hat zu prüfen, ob sie den Verfah-
rensmangel tatsächlich kompensieren kann (Gerold Steinmann, Kommentar zur Schwei-
zerischen Bundesverfassung, Zürich/St. Gallen, 3. A. 2008, N. 60 zu Art. 29 BV). Eine
nicht besonders schwerwiegende Verletzung des rechtlichen Gehörs kann ausnahms-
weise als geheilt gelten, wenn die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer
Rechtsmittelinstanz zu äussern, welche über die strittige Frage über eine gleich weite
Kognition verfügt wie die Vorinstanz, so dass sie eine Prüfung in gleichem Umfang vor-
nehmen kann (Alain Griffel, Kommentar VVRG, 3. A., N. 38 zu § 8). Unter dieser Vo-
raussetzung ist darüber hinaus - im Sinne einer Heilung des Mangels - selbst bei einer
schwerwiegenden Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör von einer Rückwei-
sung der Sache an die Vorinstanz abzusehen, wenn und soweit die Rückweisung zu
einem formalistischen Leerlauf („…une vaine formalité“: Urteil des Bundesgerichts
8C_792/2016 vom 24. Oktober 2017 E. 3.2) und damit zu unnötigen Verzögerungen
führen würde, die mit dem (der Anhörung gleichgestellten) Interesse der betroffenen
Partei an einer beförderlichen Beurteilung der Sache nicht zu vereinbaren wären (Urteile
des Bundesgerichts 1C_203/2017 vom 25. Oktober 2017 E. 2.5 und 1C_184/2016 vom
5.1; 116 V 187 E. 3d).
Ausnahmsweise kann die Rechtsmittelinstanz somit selbst dann heilen, wenn die Kog-
nition der Vorinstanz umfassender ist; dies dann, wenn die strittigen Punkte im Bereich
ihrer eigenen Prüfungsbefugnis liegen (BGE 116 Ia 95 f. E. 2; Urteil des Bundesgerichts
2P.61/2001 vom 18. Juni 2001 E. 3.b.cc; Lorenz Kneubühler, Die Begründungspflicht:
Eine Untersuchung über die Pflicht der Behörden zur Begründung ihrer Entscheide, Diss.
Bern 1998, Bern 1998, S. 213 f.). So erachtete das Bundesgericht in BGE 116 Ia 96 E.
2 die Heilung diverser Gehörsverletzungen durch ein kantonales Verwaltungsgericht als
zulässig, obwohl es im Gegensatz zum Regierungsrat (als Vor-instanz) nur eine Rechts-
kontrolle und nicht eine Ermessenskontrolle durchführen konnte. Die Heilung einer Ge-
hörsverletzung ist ausserdem nur dann zulässig, wenn der Standpunkt des Betroffenen
trotz des Verfahrensmangels hinreichend eingebracht werden kann und diesem daraus
kein Nachteil erwächst (Gerold Steinmann, a.a.O., N. 60 zu Art. 29 BV).
4.4.2 Die Vorinstanz organisierte eine zweite Besprechung und zwar am 20. November
kraft (DEWK), die Präsidenten der Gemeinde I _________ und D _________ als Vertre-
ter der Konzessionsgemeinden sowie diverse Vertreter der X _________ teil, mithin
sämtliche Verfahrensparteien. Jeder konnte sich zur Angelegenheit äussern. Die Be-
sprechung wurde protokolliert und das Protokoll den Parteien zur Kenntnisnahme zuge-
stellt. Die Beschwerdeführerin hatte mithin Gelegenheit, die Ansicht der Konzessionsge-
meinden zu hören, sich hierzu zu äussern und ihre eigene Darstellung vor den Be-
schwerdegegnern und der Vorinstanz darzulegen. Mit der Durchführung der Bespre-
chung vom 20. November 2018 wurde die Verletzung des rechtlichen Gehörs mithin be-
reits im vorinstanzlichen Verfahren geheilt. Ohnehin konnte die Beschwerdeführerin spä-
testens im Rechtsmittelverfahren vor Kantonsgericht ihren Standpunkt hinlänglich darle-
gen und einbringen. Bezüglich der Aktenführungspflicht hat das Kantonsgericht die feh-
lenden rechtsrelevanten Akten bei der Vorinstanz einverlangt und diese den Verfahren-
sparteien zur Kenntnisnahme zugestellt. Die Verletzung des rechtlichen Gehörs wurde
mithin im Verfahren vor Kantonsgericht geheilt, zumal den Parteien kein Nachteil ent-
standen ist und das Kantonsgericht bezüglich der Feststellung des Sachverhalts und in
Rechtsfragen über dieselbe Kognition wie die Vorinstanz verfügt.
5. Die Konzessionsdauer von 80 Jahren ist vorliegend unbestritten. Strittig ist hingegen
der Beginn der Wasserrechtskonzession, resp. der Zeitpunkt der Betriebseröffnung. Die
Konzessionsgemeinden erachten den 1. Januar 1965 als Beginn der Konzession. Die
Beschwerdeführerin hingegen ist der Ansicht, dass das Kraftwerk erst am 1. Januar 1970
mit dem Vollstau des Staubeckens X _________ in Betrieb genommen worden ist und
dies mithin der Beginn der achtzigjährigen Konzession darstellt. Der Staatsrat folgte kei-
nem der beiden Anträge und legte den Beginn entsprechend der Inbetriebnahme der
ersten Gruppe des Kraftwerks S _________ auf den 3. August 1965 fest.
6. Die Beschwerdeführerin stützt sich in ihrer Argumentation unter anderem auf den
Steuervoranschlag der Kantonalen Kommission für Katastertaxen vom Jahre 1978 (Ord-
ner grau, Beilage 4 zu Beleg Nr. 14; Ordner weiss, Beleg Nr. 46) und einen Bericht einer
ausserparlamentarischen Kommission vom Jahre 1986 (Ordner weiss, Beleg Nr. 48), da
diese jeweils ein Ende der Konzession im Jahre 2049 erwähnten. Die nun durch den
Staatsrat vorgenommene Vorverlegung des Endes der Konzession sei im Widerspruch
zu diesen Entscheiden und verletze damit das Willkürverbot.
6.1 Der in Art. 9 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom
Person Anspruch auf Schutz des berechtigten Vertrauens in behördliche Zusicherungen
oder sonstiges, bestimmte Erwartungen begründendes Verhalten der Behörden. Unter
bestimmten Umständen rechtfertigt selbst eine unrichtige Zusicherung einer Behörde
eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung des Rechtsuchenden. Vorausge-
setzt ist, dass sich das Verhalten der Behörden auf eine konkrete, den betreffenden Bür-
ger berührende Angelegenheit bezieht, dass die Behörde für die Erteilung der Zusiche-
rung zuständig war oder der Bürger sie aus zureichenden Gründen als zuständig be-
trachten durfte, dass die anfragende Person die Unrichtigkeit bei pflichtgemässer Auf-
merksamkeit nicht ohne weiteres erkennen konnte, dass sie im Vertrauen auf die Rich-
tigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig ge-
macht werden können, und dass die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung
keine Änderung erfahren hat. Zwischen Vertrauen und Disposition muss zudem ein Kau-
salzusammenhang bestehen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, rechtfertigt sich eine
vom materiellen Recht abweichende Behandlung, sofern keine überwiegenden öffentli-
chen Interessen entgegenstehen (vgl. zum Ganzen BGE 137 I 69 E. 2.3 und 2.5.1; 131
II 627 E. 6.1 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts 1C_151/2012 vom 5. Juli 2012 E.
4.2.1; Ulrich Häfelin/Georg Müller/Felix Uhlmann, Allgemeines Verwaltungsrecht, 7. A.,
Zürich 2016, N. 659 und 663 f.; Pierre Tschannen/Ulrich Zimmerli/Markus Müller, Allge-
meines Verwaltungsrecht, 4. A. 2014, § 22 N. 11 ff.).
6.2 Der Zeitpunkt der Betriebseröffnung wird vom Staatsrat im Einvernehmen mit dem
Konzessionär und dem verfügungsberechtigten Gemeinwesen bestimmt (Art. 49 Abs. 2
kWRG). Die Übergangsbestimmungen halten fest, dass mit dem Inkrafttreten des Ge-
setzes der Staatsrat für sämtliche bestehenden Wasserkraftanlagen, nach Anhören des
Konzessionärs und des verfügungsberechtigten Gemeinwesens und gestützt auf die
rechtskräftigen verliehenen Wasserrechte, den Zeitpunkt der Betriebseröffnung be-
stimmt, sofern dieser nicht schon verbindlich festgelegt wurde (Art. 104 kWRG). Bereits
unter Geltung des Gesetzes vom 5. Februar 1957 lag die Bestimmung des Zeitpunkts
der Betriebseröffnung, im Einvernehmen mit dem Konzessionär, in der Zuständigkeit des
Staatsrats (Art. 46 Abs. 1 des Gesetzes über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom
6.3 Die Bestimmung des Zeitpunkts der Betriebseröffnung liegt in der Zuständigkeit des
Staatsrats (Art. 49 Abs. 2 und Art. 104 kWRG). Weder eine ausserparlamentarische
Kommission noch die kantonale Kommission für Katastertaxen sind daher zuständige
Behörden für die Festlegung des Beginns der Konzession. Mithin vermag weder der Be-
richt der ausserparlamentarischen Kommission vom April 1986 noch die "Proposition de
taxation cadastrale" vom Juli 1978 eine Vertrauensgrundlage zu begründen. Zudem hält
der Steuervoranschlag fest, das Ende werde "officieusement", also inoffiziell, auf den
auf Anfrage betreffend den Beginn der Konzession der Beschwerdeführerin erstellt.
Die Gemeinde I _________ ersuchte das Bau- und Forstdepartement des Kantons Wal-
lis mit Schreiben vom 6. Oktober 1965, den Zeitpunkt der dauernden Energieabgabe an
Verbraucher festzulegen, wie dies in der Konzession geregelt wurde (Ordner grau, Beleg
Nr. 6). Aus den amtlichen Akten ergibt sich nicht, dass das angeschriebene Bau- und
Forstdepartement auf diese Anfrage reagiert oder gar einen Entscheid in dieser Sache
erlassen hätte. Das kantonale Baudepartement hat seinerseits daher den Zeitpunkt der
Inbetriebsetzung, resp. der dauernden Energieabgabe an Verbraucher ab Werk nicht
festgestellt. Mithin fällt die Festlegung des Beginns der Konzession ausschliesslich in
die Zuständigkeit des Staatsrats.
Der Staatsrat handelt denn auch nicht willkürlich, wenn er sich für seinen Entscheid nicht
auf Dokumente stützt, die den Beginn der Konzession nennen, ohne dass dieser zum
Zeitpunkt der Dokumente von der hierfür zuständigen Behörde rechtskräftig festgelegt
worden wäre.
7. Konzessionen weisen sowohl vertragliche als auch hoheitliche Elemente auf. In Be-
zug auf die vertraglichen Elemente, namentlich diejenigen Fragen, die von Gesetzes
wegen unterschiedlich geregelt werden können, ist die Konzession wie ein öffentlich-
rechtlicher Vertrag auszulegen. Wie bei einem privatrechtlichen Vertrag ist in erster Linie
auf den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien abzustellen. Die subjektive
Vertragsauslegung bezieht sich auf den Willen der Vertragsparteien im Zeitpunkt des
Vertragsschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten kann berücksichtigt werden, wenn es
Rückschlüsse auf den tatsächlichen Willen der Parteien zulässt. Lässt sich ein überein-
stimmender Parteiwille nicht feststellen, ist der Vertrag so auszulegen, wie er nach dem
Vertrauensgrundsatz verstanden werden durfte und musste (zum Ganzen Bundesge-
richtsurteile 2C_828/2013 vom 24. März 2013 E. 2.1; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013
E. 2.1 mit Hinweisen).
Auch die objektive Vertragsauslegung ergibt sich nicht allein aus dem Wortlaut, sondern
kann sich auch aus anderen Elementen ergeben wie aus dem verfolgten Ziel, der Inte-
ressenlage der Parteien oder aus den Gesamtumständen; von einem klaren Vertrags-
wortlaut ist jedoch nur abzuweichen, wenn sich ernsthafte Anhaltspunkte dafür ergeben,
dass dieser nicht dem Willen der Parteien entspricht (BGE 136 III 186 E. 3.2.1 mit Hin-
weisen). Im Zweifel und zur Füllung von Lücken in einem Vertrag sind die dispositiven
Bestimmungen der einschlägigen Gesetze heranzuziehen, soweit sich nicht genügend
klar aus dem Vertrag ergibt, dass davon abgewichen werden sollte. Bei der Auslegung
öffentlich-rechtlicher Verträge ist zudem in Zweifelsfällen zu vermuten, dass die Verwal-
tung nicht bereit ist, etwas anzuordnen oder zu vereinbaren, was mit den von ihr zu
wahrenden öffentlichen Interessen und der einschlägigen Gesetzgebung im Wider-
spruch steht (BGE 15 V 237 E. 3.6). Indessen wäre es verfehlt, in allen Fällen der dem
öffentlichen Interesse besser dienenden Auslegung den Vorzug zu geben. Die Wahrung
des öffentlichen Interesses findet ihre Schranke vielmehr gerade im Vertrauensprinzip,
d.h. sie darf nicht dazu führen, dass dem Vertragspartner des Gemeinwesens bei der
Vertragsauslegung Auflagen gemacht werden, die er beim Vertragsschluss vernünftiger-
weise nicht voraussehen konnte (BGE 122 I 328 E. 4e; zum Ganzen Bundesgerichtsur-
teile 2C_828/2013 vom 24. März 2013 E. 2.2; 2C_815/2012 vom 24. Juni 2013 E. 2.2
mit Hinweisen).
7.1 Die Konzessionsverträge wurden in casu vor Inkrafttreten des Gesetzes über die
Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957 abgeschlossen und vom
Staatsrat genehmigt. Das im Zeitpunkt der Konzessionsverträge geltende Gesetz betref-
fend die Konzessionierung von Wasserkräften vom 27. Mai 1898 äussert sich zwar zur
maximalen Dauer einer Konzession (99 Jahre), nicht jedoch zu dessen Beginn. Auch
der damals geltenden Ausführungsverordnung über die Nutzbarmachung der Wasser-
kräfte vom 10. Oktober 1917 ist diesbezüglich nichts zu entnehmen.
Gemäss dem Gesetz über die Nutzbarmachung der Wasserkräfte vom 5. Februar 1957
und dem heute geltenden kWRG (in Kraft seit dem 1. Januar 1991) hat die Wasser-
rechtskonzession eine Dauer von höchstens 80 Jahren von der Eröffnung des Betriebs
an (Art. 46 Abs. 1 akWRG; Art. 49 Abs. 1 kWRG). Die Eröffnung des Betriebs entsprach
gemäss Art. 46 Abs. 2 akWRG dem Zeitpunkt, da die erste Gruppe regelmässig Strom
zu erzeugen beginnt. Das heute geltende Gesetz hat diese Bestimmung in Art. 49 Abs.
3 kWRG übernommen. Das akWRG hält in seinen Übergangsbestimmungen fest, dass
das Gesetz auf alle neugegründeten und alle schon bestehenden Wasserrechte an-
wendbar sei, unter Vorbehalt der wohlerworbenen Rechte (Art. 88 Abs. 1 akWRG). Das
geltende kWRG unterstellt die vor dem Inkrafttreten erteilten Wasserrechtskonzessionen
seinem Geltungsbereich.
7.2 Die Konzessionsverträge der Gemeinden A _________, E _________ und G
_________ halten in Art. 2 "Dauer der Verleihung" folgendes fest:
"Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und wird auf die Dauer von
80 (achtzig) Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung der Kraftwerke an erteilt. Kommen die verschiedenen
Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in Betrieb, so wird die achtzigjährige Verleihungsdauer vom Tage der In-
betriebsetzung des letzten Kraftwerkes an gerechnet.
Als Inbetriebsetzung gilt der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werken
aufgenommen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom kantonalen Baudepartement seinerzeit festgestellt werden."
Die Konzessionsverträge der Gemeinden B _________, C _________, D _________, H
_________, I _________, J _________ und K _________ halten in Art. 2 "Dauer der
Verleihung" fest:
"Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und wird auf die Dauer von
80 (achtzig) Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung der Kraftwerke an erteilt. Kommen die verschiedenen
Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in Betrieb, so wird die achtzigjährige Verleihungsdauer vom Tage der In-
betriebsetzung des letzten Kraftwerkes an gerechnet.
Als Inbetriebsetzung gilt der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk
aufgenommen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom kantonalen Baudepartement seinerzeit festgestellt werden."
Art. 2 "Dauer der Verleihung" des Konzessionsvertrags der Gemeinde F _________ ent-
hält eine Ergänzung bezüglich des Kraftwerks F _________ und lautet wie folgt:
"Die Verleihung beginnt mit dem Tage ihrer Genehmigung durch den Staatsrat und wird auf die Dauer von
80 (achtzig) Jahren vom Tage der Inbetriebsetzung der Kraftwerke an erteilt. Kommen die verschiedenen
Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in Betrieb, so wird die achtzigjährige Verleihungsdauer vom Tage der In-
betriebsetzung des letzten Kraftwerkes an gerechnet. Für das Kraftwerk F _________ wird die achtzigjährige
Verleihungsdauer vom Tage der Inbetriebsetzung dieses Werkes an gerechnet.
Als Inbetriebsetzung gilt der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk
aufgenommen wird. Dieser Zeitpunkt wird vom kantonalen Baudepartement seinerzeit festgestellt werden."
Die Genehmigungsentscheide des Staatsrats betreffend die Gemeinden A _________,
B _________, C _________, H _________ und K _________ halten in Art. 5 und die
Genehmigungsentscheide betreffend die Gemeinden D _________, E _________,
F _________, G _________, I _________ und J _________ in Art. 7 des Dispositivs
fest:
"La durée de la concession est fixée à 80 ans, à compter de la mise en marche de la dernière usine, au plus
tard dès le 1er janvier 1970."
"Die Dauer der Konzession wird auf achtzig Jahre festgesetzt, von der Inbetriebsetzung des letzten Werkes
an gerechnet, spätestens jedoch ab 1. Januar 1970."
Der Beschwerdeführerin wurden die Entscheide in Französisch eröffnet und die Über-
setzung ins Deutsche erfolgte erst später (Ordner grau, Anhang XIII).
7.3 Die Konzessionen halten nicht nur fest, dass die 80 Jahre ab Inbetriebsetzung des
letzten Kraftwerks gelten, sofern die verschiedenen Kraftwerkstufen nicht gleichzeitig in
Betrieb kommen, sondern definieren auch gleich, welcher Zeitpunkt als Inbetriebsetzung
gilt, nämlich der Zeitpunkt, von dem an die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab
Werk resp. ab Werken aufgenommen wird.
Die Konzessionen bestimmen den Beginn der Konzessionsdauer auf "die Inbetriebset-
zung des letzten Kraftwerkes". In den Genehmigungsentscheiden des Staatsrats ist je-
weils von "la mise en marche de la dernière usine" resp. der "Inbetriebsetzung des letz-
ten Werkes" die Rede. Betreffend die dauernde Energieabgabe spricht die Bestimmung
in den Konzessionen und in den Genehmigungsentscheiden von "Werk" resp. "Werken".
7.3.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in diesem Zusammenhang, mit letztem
Werk resp. Werken sei das letzte Werk der Wasserkraftanlage gemeint und massgeblich
sei die Inbetriebnahme aller Bestandteile der Wasserkraftanlage. Das ganze Wasser-
kraftwerk in seiner Gesamtheit als Werk müsse zur Energieproduktion beitragen. Mit
dem Vollstau im Jahre 1969 sei das letzte Werk der Wasserkraftanlage X _________ in
Betrieb gesetzt worden. Alle vorherigen Leistungen, wie gewisse Stromlieferungen durch
die nicht fertig erstellte Wasserkraftanlage sei für die Bestimmung der Betriebseröffnung
nicht ausschlaggebend.
7.3.2 Der Staatsrat begründete, die Konzessionen würden von verschiedenen Kraft-
werkstufen und in diesem Zuge von der Inbetriebnahme der letzten Kraftwerkstufe spre-
chen. Es würden zwei Kraftwerkstufen bestehen: S _________ und I _________. Beide
Kraftwerkstufen hätten lange vor der ersten Vollfüllung des Stausees in Betrieb genom-
men werden können und es habe bereits im Jahre 1965 eine dauernde Energieabgabe
an Verbraucher ab Werk/Werken erfolgen können. Auch der in der Genehmigung des
Staatsrats verwendete Begriff "dernière usine" decke sich mit der Bedeutung von "letz-
tem Kraftwerk" im Sinne von Betriebszentrale. Immerhin würden sich die Genehmigun-
gen des Staatsrats auf die Konzessionen der Gemeinden beziehen.
7.3.3 Massgeblich ist der Wortlaut der Konzessionen. Dieser kann durch die Genehmi-
gung des Staatsrats nicht einseitig und ohne Zustimmung der Parteien des öffentlich
beurkundeten Konzessionsvertrags abgeändert werden. Die Konzessionen sprechen
hinsichtlich des Beginns der Konzessionen allesamt von Inbetriebnahme der Kraftwerke
resp. bei mehreren Kraftwerkstufen ab Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks und nicht
nur von "Werken", wie es dies die deutschen Übersetzungen der Genehmigungsent-
scheide des Staatsrats tun.
Soweit die Genehmigungsentscheide des Staatsrats auf "la mise en marche de la der-
nière usine" abstellen, ist anzumerken, dass gemäss Baubewilligung resp. Plangeneh-
migung des Staatsrats vom 21. September 1960 von "les usines de S _________ et de
I _________" gesprochen wird (Ordner grau, Anhang I). Der Begriff "usine" meint in die-
sem Zusammenhang Kraftwerk, was sich denn auch mit der Formulierung in den Kon-
zessionen deckt, auf die sich die Genehmigungsentscheide beziehen. Auch die Be-
schwerdeführerin selber bezeichnet in ihrem Anleihenprospekt von 1964 (Ordner grau,
Anhang III) die Zentralen mit "usine" resp. "centrale". In Bezug auf das Gesamtwerk oder
den Staudamm hingegen verwendet sie den Begriff "ouvrage". Die deutsche Überset-
zung der Genehmigungsentscheide sprechen von "Werk" resp. "Werken". Aus der Kor-
respondenz zwischen dem Kanton Wallis und der Beschwerdeführerin im Jahre 1955 ist
ersichtlich, dass die Genehmigungsentscheide der Beschwerdeführerin in Französisch
eröffnet wurden und die Übersetzung in Deutsche erst nach der Eröffnung der Ent-
scheide betreffend die Gemeinden D _________, G _________, E _________,
F _________, A _________ und I _________ erarbeitet wurde. Massgeblich ist mithin
die französische Fassung der Genehmigungsentscheide.
Auch der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung, ab der dauernden Energieabgabe an Verbrau-
cher ab Werk, meint daher Kraftwerk. Ein anderes Verständnis der Vereinbarung macht
aus diversen Gründen nicht Sinn: Einerseits spricht die entsprechende Vertragsbestim-
mung von der Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks und genau diese Inbetriebnahme
soll definiert werden. Dass hier nun mit dem Begriff "Werk" nicht mehr von einem Kraft-
werk, sondern von einem Stausee oder einem anderen Werk die Rede sein soll, er-
schliesst sich aus dem Wortlaut und der Logik des Vertrags nicht. Anderseits macht die
Definition "ab dauernden Energieabgabe an Verbraucher" auch nur für ein Kraftwerk
Sinn, zumal der Stausee nicht direkt Energie an die Verbraucher liefert, sondern der
Strom ab den Zentralen resp. Kraftwerken an die Verbraucher geliefert wird. Schliesslich
war schon im Bauprogramm vom Februar 1960 vorgesehen, dass die Inbetriebsetzung
der Zentrale S _________ nach dem Teilstau (geplant 1965), aber rund zwei Jahre vor
dem Vollstau (geplant im Jahr 1967) erfolgen soll (act. 96 f.). Dennoch hielt die Be-
schwerdeführerin bereits in ihrem Schreiben vom 20. Oktober 1961 fest, dass die Ver-
leihung von der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks an gerechnet 80 Jahre dauere
und demgemäss die Konzession voraussichtlich im Jahre 2046 auslaufen werde (Ordner
grau, Anhang IX). Auch in einem Schreiben rund zwei Jahre später legte sie dar, dass
die Verleihung von der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks an gerechnet 80 Jahre
dauere und demgemäss die Konzession voraussichtlich im Jahre 2045 auslaufen werde
(Ordner grau, Beleg Nr. 1). Im Schreiben vom September 1963 stützt sich die Beschwer-
deführerin klarerweise auch auf die Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks, die für die
Zentrale S _________ im Jahre 1965 geplant war und nicht etwa auf den Vollstau des
Stausees X _________, der gemäss Bauprogramm erst für den Herbst 1967, allenfalls
ein Jahr später, geplant war. Die Schreiben zeigen zudem auf, dass die Beschwerde-
führerin entgegen ihrer Behauptung keineswegs immer von einem Ablauf der Konzes-
sion im Jahre 2049 ausging.
7.4 Die Gemeinde I _________ ersuchte das Bau- und Forstdepartement des Kantons
Wallis mit Schreiben vom 6. Oktober 1965 den Zeitpunkt der dauernden Energieabgabe
an Verbraucher festzulegen, zumal von der Kraftwerke X _________ ab dem 3. August
1965 die dauernde Energieabgabe an Verbraucher ab Werk aufgenommen worden sei
(Ordner grau, Beleg Nr. 6). Das Schreiben datiert rund 10 Jahre nach Abschluss der
Konzession und rund zwei Monate nach der Mitteilung des Elektrizitätswerks betreffend
die 220kV Leitung I _________-S _________. Entgegen der Darstellung der Beschwer-
deführerin erachtete die Gemeinde I _________ bereits im Jahre 1965 dieses Datum als
Beginn der Konzession. Demnach versuchten die Gemeinden nicht, den Beginn nun
rückwirkend vorzuverlegen.
7.5 Die Konzessionsverträge stützen sich zudem nicht nur für den Beginn resp. die
Dauer der Konzession auf die Inbetriebnahme der Kraftwerke, sondern auch für den
Beginn der Lieferung von Gratisenergie an die Gemeinden. Alle Konzessionen sehen
vor, dass die Beliehene den Gemeinden "von der Inbetriebnahme der Kraftwerke an"
jährlich eine bestimmt Menge Gratisenergie zur Verfügung stellt (Art. 8 der Konzessio-
nen). Die Bestimmung verwendet wiederum den Begriff Kraftwerke und legt den Zeit-
punkt des Beginns der Gratisenergielieferung auf die Inbetriebnahme der Kraftwerke
fest.
7.5.1 Bezüglich der Lieferung von Gratisenergie findet sich in den Akten ein Schreiben
der Beschwerdeführerin an die Gemeinde J _________ vom 8. August 1966 betreffend
die Gratisenergie für das Jahr 1965. Gemäss diesem Schreiben standen die Anlagen im
Jahre 1965 nur teilweise in Betrieb. Gemäss Verleihungsbestimmungen hätten sie der
Gemeinde ab Inbetriebnahme der Kraftwerke an eine bestimmte Menge Gratisenergie
zur Verfügung zu stellen. Die Beschwerdeführerin offerierte eine Entschädigung für die
Hälfte der der Gemeinde in einem Normaljahr zustehenden Gratisenergie (Ordner grau,
Beleg Nr. 8).
7.5.2 Es ist naheliegend, dass es sich beim Zeitpunkt der Inbetriebnahme des letzten
Kraftwerks und der Inbetriebnahme der Kraftwerke um denselben handelt. So spricht
Art. 8 der Konzessionen von Kraftwerken in der Mehrzahl und nicht nur von einem, resp.
dem ersten Kraftwerk. Auch die Beschwerdeführerin ging daher von einer Inbetrieb-
nahme der Kraftwerke im Jahre 1965 aus, wenn sie der Gemeinde J _________ eine
Entschädigung für Gratisenergie für das Jahr 1965 zukommen liess.
8. Aus den Akten ist kein vom Wortlaut abweichender Parteiwille auszumachen, selbst
wenn die Beschwerdeführerin einen solchen nun geltend zu machen versucht. Im Ge-
genteil zeigen die Schreiben der Gemeinden und der Beschwerdeführerin in den 60er
Jahren klar auf, dass sämtliche Parteien vom Beginn der Konzession ab Inbetriebnahme
des letzten Kraftwerks ausgingen. Ihre heutige Darstellung resp. Auslegung entspricht
weder dem Wortlaut der Konzessionen, noch ihren eigenen damaligen Aussagen (unter
anderem Ordner grau, Beleg Nr.1 und Anhang IX).
9. Es ist erstellt, dass die Wasserkraftanlage X _________ aus dem Stausee
X _________, den beiden Stufen resp. Kraftwerken S _________ und I _________, dem
Ausgleichsbecken S _________ mit dazugehöriger Pumpstation und dem Nebenkraft-
werk F _________ besteht (act. 10, 71 f., 81, 86). Die letzte Stufe resp. das letzte Kraft-
werk, das in Betrieb genommen wurde, ist die Zentrale S _________. Das Nebenkraft-
werk F _________ wurde bereits 1960 in Betrieb genommen und das Kraftwerk
I _________ Ende 1964 (Ordner grau, Anhang III und V).
Mit Schreiben vom 30. Juli 1965 teilte die T _________ AG der Gemeinde I _________
mit, dass die Arbeiten an der 220 kV-Leitung S _________-I _________ abgeschlossen
seien und diese ab dem 3. August 1965 dauernd unter Spannung stehen werde (Ordner
grau, Beleg Nr. 5). Dies deckt sich mit den Angaben der Beschwerdeführerin zur Ener-
gieproduktion der Kraftwerke. Die im Jahre 1993 eingereichten Unterlagen zeigen, dass
das Kraftwerk S _________ ab August 1965 Energie produzierte (Ordner grau, Annexe
2 zu Beleg Nr. 14); zunächst die erste Gruppe und ab November 1965 auch die zweite
Gruppe. Der Schlussbericht über den Bau und die Inbetriebnahme der Anlagen der X
_________ AG 1954-1969 hält fest, dass der Teilbetrieb in der Zentrale S _________
nach Probeläufen der ersten Gruppe (Gruppe II) am 9. August 1965 begonnen habe und
nach den Probeläufen der zweiten Gruppe (Gruppe I) voll betriebsbereit war (act. 87).
Auch der Geschäftsbericht der Beschwerdeführerin für das Geschäftsjahr 1964/65 hält
fest, dass in der Zentrale S _________ eine der beiden Maschinengruppen seit Anfang
August in Betrieb seien (Ordner grau, Anhang VI S. 9).
9.1 Die Beschwerdeführerin argumentiert in ihrer Beschwerde, wenn auf die Inbetrieb-
nahme des Kraftwerks S _________ abgestellt werde, dann müsse auf den Zeitpunkt
der vollen Inbetriebnahme, das heisst den Betrieb beider Gruppen, abgestellt werden.
Das entspreche dem 1. Dezember 1965, zumal dann die Testphase der 2. Gruppe be-
endet worden sei.
9.2 Das Gesetz regelt diesen Fall. Die Eröffnung des Betriebs entspricht dem Zeitpunkt,
da die erste Gruppe regelmässig Strom zu erzeugen beginnt (Art. 46 Abs. 2 akWRG;
Art. 49 Abs. 3 kWRG). Wie bereits ausgeführt, war das Gesetz zum Zeitpunkt der Ab-
schlüsse und Genehmigungen der Konzessionsverträge jedoch noch nicht in Kraft, gilt
aufgrund der Übergangsbestimmungen jedoch auch für Wasserrechte, die vor Inkraft-
treten des Gesetzes verliehen wurden.
9.3 Die Konzessionen äussern sich hierzu nicht explizit. Wird auf den Wortlaut der Be-
stimmung in den Konzessionen abgestellt, so ist die dauernde Energieabgabe an Ver-
braucher ab dem Werk massgeblich. Gemäss der Energieproduktion des Kraftwerks
S _________ im Jahre 1965 erfolgte bereits ab August 1965 eine dauernde Energiepro-
duktion. Die Konzessionen sehen keine Mindestmenge an produzierter Energie vor oder,
dass das gesamte Kraftwerk, das heisst beide Gruppen, in Betrieb sein muss. Massge-
blich ist einzig die dauernde Energieabgabe an Verbraucher. Eine solche ist ab dem 3.
August 1965 erfolgt. Dass der Stausee zu diesem Zeitpunkt nur teilweise gefüllt war,
steht dem nicht entgegen, zumal trotz des Teilstaus eine dauernde Energieabgabe er-
folgen konnte. Gemäss Bauprogramm von 1960 war denn auch von Beginn an eine In-
betriebnahme des Kraftwerks S _________ mit Teilstau des Staudamms vorgesehen.
Mithin kann die Beschwerdeführerin hinsichtlich der Inbetriebnahme des letzten Kraft-
werks auch nichts aus der Verzögerung der Arbeiten am und um das Staubecken auf-
grund des Gletscherabbruchs Ende August 1965 ableiten. Massgeblich für den Beginn
der Konzessionsdauer ist einzig die Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks.
9.4 Die Konzessionen stellen für den Beginn der Zahlung der Wasserzinsen resp. der
Revision der Wasserzinsen ebenfalls auf die Inbetriebnahme der Kraftwerke ab.
9.4.1 Der Wasserzins ist demnach ab Inbetriebnahme zu zahlen (Art. 7 der Konzessio-
nen), wobei in einem Teil der Konzessionen steht: "Von der Inbetriebnahme des Kraft-
werkes oder gegebenenfalls der Kraftwerke an" und in den anderen Konzessionen die
Bestimmung wie folgt formuliert wurde: "von der Inbetriebnahme des die verliehene Was-
serkraft nutzenden Kraftwerks an". Nach demselben Artikel kann der Wasserzins alle
zehn Jahre revidiert werden. Die Konzessionen der Gemeinden B _________, C
_________, D _________, E _________, G _________, H _________, I _________,
J _________ und K _________ halten zudem fest, dass diese Revision erstmals zehn
Jahre nach der Inbetriebsetzung des ersten Kraftwerks erfolgen kann. Der Art. 7 der
Konzession der Gemeinde F _________ präzisiert, dass der Wasserzins alle zehn Jahre
revidiert werden kann, erstmals zehn Jahre nach Inbetriebsetzung des ersten Kraftwerks
der X _________-Anlage bzw. für das Kraftwerk F _________ erstmals zehn Jahre nach
Inbetriebsetzung dieses Werkes.
9.4.2 Wie die Bestimmung zum Beginn der Konzessionsdauer ist auch bezüglich der
Vereinbarung von Wasserzinsen von der Inbetriebnahme von "Kraftwerk(en)" die Rede
und nicht etwa nur von Werk oder Werken. Der Wortlaut der Bestimmungen in den Kon-
zessionen ist insofern klar. Im Gegensatz zum Beginn der Konzession ist jedoch für die
Revision der Wasserzinsen nicht die Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks massge-
blich, sondern diejenige des ersten Kraftwerks.
9.4.3 Betreffend die Revision des Wasserzinses findet sich in den Akten eine Korres-
pondenz der Kraftwerkbetreiber mit der Gemeinde I _________ (Ordner grau, Beleg Nr.
7). In einem Schreiben vom 8. August 1966 teilte die X _________ AG der Gemeinde
I _________ ihren aufgrund der ab Ende Dezember 1964 effektiv für die Energieerzeu-
gung genutzten Wassermenge berechnete Anteil und die auf diese Grundlage errech-
neten Wasserzinsen für das Jahr 1965 mit. Selbiges teilte die Beschwerdeführerin am
Nr. 27).
In einem Schreiben an die Gemeinde F _________ vom 17. März 1998 geht die
X _________ AG davon aus, dass eine Revision des Wasserzinses erst nach Ablauf der
10-Jahresperiode auf den 1. Januar 2005 hin möglich ist (Ordner grau, Beleg Nr. 7).
Dem "Département des Travaux publics" teilte die Beschwerdeführerin am 20. Novem-
ber 1974 ebenfalls mit, dass eine regelmässige, wenn auch sehr partielle, Nutzung der
Kraftwerke am 1. Januar 1965 begonnen hätte, und sie daher den 1. Januar 1975 als
Datum für die erstmögliche Anpassung des Wasserzinses erachten würden (Ordner
grau, Beleg Nr. 9).
9.4.4 Aus den Schreiben ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin für die Inbetrieb-
nahme des ersten Kraftwerks, nämlich I _________, auf den 1. Januar 1965 abstellte.
Dies deckt sich mit der Energieproduktion. Gemäss Unterlagen der X _________ AG
wurde die 1. Gruppe des Kraftwerks I _________ im Dezember 1964 in Betrieb genom-
men (Ordner grau, Annexe 2 zu Beleg Nr. 14). Die Inbetriebnahme der 2. Gruppe des
Kraftwerks erfolgte dann erst im Juni 1965. Die Beschwerdeführerin stellte für den Zeit-
punkt der Inbetriebnahme des Kraftwerks mithin auf die Inbetriebnahme der 1. Gruppe
des Kraftwerks ab. Dies hielt sie auch so in ihrem Anleihenprospekt von 1965 (Ordner
grau, Beilage 6 zu Beleg Nr. 27) fest: "Die untere Stufe mit der Zentrale I _________
nahm im Dezember 1964 den Teilbetrieb auf. (…) Seit Ende Dezember 1964 liefert die
Zentrale I _________ bereits Energie in das Netz." Gemäss dem Prospekt war die Inbe-
triebsetzung der zur oberen Stufe gehörenden Zentrale S _________ für Mitte 1965 und
die teilweise Füllung des Staubeckens für den Sommer 1965 vorgesehen. Die Be-
schwerdeführerin zeigte der Burgergemeinde F _________ mit Schreiben vom 3. Mai
1965 an, dass mit dem Teilstau zwischen dem 10. und 20. Juni 1965 begonnen werde
(Ordner grau, Beilage 7 zu Beleg Nr. 27).
9.5 Der Zeitpunkt der Inbetriebsetzung des letzten Kraftwerks (S _________) und mithin
der Beginn der Konzession wird nach dem hiervor Ausgeführten auf den 3. August 1965
festgelegt. Der Zeitpunkt des Erlöschens der Konzession ergibt sich aufgrund des fest-
gelegten Beginns der Konzession und der vereinbarten Konzessionsdauer von 80 Jah-
ren.
10. Nach dem Ausgeführten geht auch die Rüge der Verletzung der Eigentumsgarantie
fehl. Die Konzessionsdauer beträgt ab Inbetriebnahme des letzten Kraftwerks an
80 Jahre. Soweit die Beschwerdeführerin aufgrund des vom Staatsrats festgelegten Da-
tum der Inbetriebnahme eine Verkürzung der Konzessionsdauer ableitet, kann ihrer Ar-
gumentation nicht gefolgt werden. Das Ende der Konzession ergibt sich aus der verein-
barten Konzessionsdauer und dem vom Staatsrat festgelegten Beginn dieser Konzes-
sion. Es liegt daher keine Verletzung der Eigentumsgarantie und wohlerworbener Rechte
vor.
11. Nach dem Gesagten ist die Beschwerde vollumfänglich abzuweisen. Bei diesem
Ausgang des Verfahrens gilt die Beschwerdeführerin als unterliegende Partei.
11.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Vorliegend bestehen keine Gründe, von der
Grundregel abzuweichen, weshalb die Beschwerdeführerin die Gerichtsgebühr bezah-
len muss. Gemäss Art. 3 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädi-
gungen vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 (GTar; GS/VS
173.8) setzen sich die Kosten aus den Auslagen der Entscheidbehörde sowie der Ge-
richtsgebühr zusammen. Die Gerichtsgebühr für Beschwerdeverfahren vor der öffent-
lichrechtlichen Abteilung des Kantonsgerichts beträgt in der Regel zwischen Fr. 280.--
und Fr. 5 000.-- (Art. 25 GTar). Aufgrund der Bedeutung des Falles, seines Umfangs und
Schwierigkeitsgrads sowie in Berücksichtigung des in E. 4 in fine Ausgeführten wird die
Gerichtsgebühr vorliegend auf Fr. 2 000.-- festgesetzt.
11.2 Die unterliegende Beschwerdeführerin hat gemäss Art. 91 Abs. 1 VVRG (e contra-
rio) keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung. Die Gemeinden haben sich nicht
vernehmen lassen. Den Behörden oder mit öffentlichen Aufgaben betrauten Organisati-
onen, welche obsiegen, darf in der Regel keine Parteientschädigung zugesprochen wer-
den (Art. 91 Abs. 3 VVRG).
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird abgewiesen.
Die Gerichtskosten von Fr. 2 000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
Es werden keine Parteientschädigungen zugesprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und der
Einwohnergemeinde D _________ sowie der Einwohnergemeinde I _________
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 2. Juli 2020