A1 19 215
URTEIL VOM 5. JUNI 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Samira Schnyder, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________, vertreten durch Rechtsanwalt M _________
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS
(Beamtenrecht)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2019.
Sachverhalt
A. X _________ begann im Dezember 2011 ihre Tätigkeit als Mitarbeiterin des Reini-
gungsteams an der A _________ in B _________ (S. 1). Im Jahre 2015 wurde
C _________ als Hausabwart und Vorgesetzter von X _________ eingestellt. In der
Folge kam es zu Problemen und Schwierigkeiten zwischen X _________ und
C _________ (S. 103 - 147). Es kam zu diversen Gesprächen mit der Direktion der
Schule sowie zu Gesprächen mit der zuständigen Dienststelle. X _________ war zwi-
schen dem 28. April 2016 und dem 31. Januar 2018 immer wieder krank geschrieben
(S. 70 - 102). Mit Schreiben vom 18. Januar 2018 teilte die Dienststelle für Unterrichts-
wesen X _________ mit, dass Anstellungsverhältnis müsse aufgelöst werden, da ihr An-
spruch auf Besoldung nach 405 Tagen, also am 18. Januar 2018, ende. Sie erhielt die
Möglichkeit sich dazu zu äussern (S. 195). Mit Schreiben vom 14. März 2018 erklärte
die Dienststelle, gemäss einer erneuten Überprüfung der Krankheitstage sei das Besol-
dungsende bereits am 26. Dezember 2017 eingetreten und es werde beabsichtigt, die
Anstellung auf dieses Datum hin zu kündigen (S. 205 f.). Mit Entscheid vom 30. April
2018 entschied das Departement für Volkswirtschaft und Bildung, dass der Besoldungs-
anspruch von X _________ infolge krankheitsbedingter Abwesenheit am 26. Dezember
2017 geendet habe und das Arbeitsverhältnis aufgrund ihrer bleibenden Arbeitsunfähig-
keit auf den 26. Dezember 2017 hin aufgelöst werde. Einer allfälligen Beschwerde wurde
die aufschiebende Wirkung entzogen (S. 213 f.). Die dagegen am 1. Juni 2018 erhobene
Beschwerde von X _________ (S. 219 ff.) wurde mit Entscheid des Staatsrats vom 18.
September 2019 abgewiesen (S. 265 ff.).
B. Gegen den Entscheid des Staatsrates erhob X _________ (Beschwerdeführerin) am
lung des Kantonsgerichts (S. 317 ff.) und stellte folgende Rechtsbegehren:
"1. Die Beschwerde sei gutzuheissen, der vorinstanzliche Entscheid sei aufzuheben und es wird fest-
gestellt, dass die Kündigung vom 30.04.2018 nichtig bzw. ungültig ist.
2.Primär:
Die Angelegenheit sei zur Festlegung der X _________ aus dem Arbeitsverhältnis noch zustehen-
den Lohnansprüche sowie der Entschädigung nach Art. 66 Abs. 2 kGPers, beiden zzgl. Verzugs-
zins von 5% ab mittlerem Verfall, an die Vorinstanz bzw. das Departement für Volkswirtschaft und
Bildung zurückzuweisen, eine konkrete Bezifferung nach Edition der Belege betreffend Lohnzah-
lungen/Lohnkonto (Buchungen) von X _________ vorbehalten.
Subsidiär:
Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung sei zu verpflichten, X _________ sämtliche Lohn-
ausstände sowie eine Entschädigung von 4 Monatslöhnen gemäss Art. 66 Abs. 2 kGPers, beides
zzgl. Verzugszins von 5% ab mittlerem Verfall, zu bezahlen, eine konkrete Bezifferung nach Edition
der Belege betreffend Lohnzahlungen/Lohnkonto (Buchungen) von X _________ vorbehalten.
Subsubsidiär:
Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung sei zu verpflichten, X _________ sämtliche Lohn-
ausstände bis zum 30.04.2018 bzw. 31.08.2018 bzw. den vollen Lohn für 81 Krankheitstage sowie
eine Entschädigung von 4 Monatslöhnen gemäss Art. 66 Abs. 2 kGPers, beides zzgl. Verzugszins
von 5% ab mittlerem Verfall, zu bezahlen, eine konkrete Bezifferung nach Edition der Belege be-
treffend Lohnzahlungen/Lohnkonto (Buchungen) von X _________ vorbehalten.
Wallis werden dem Staat Wallis auferlegt.
das Verfahren vor Kantonsgericht eine angemessene Parteientschädigung nach GTar zuzuspre-
chen.
Eine Anpassung der Begehren bleibt im Rahmen des Verfahrens ausdrücklich vorbehalten."
Die Beschwerdeführerin rügte eine falsche Anwendung von Art. 59 des Gesetzes über
das Personal des Staats Wallis vom 19. November 2010 (kGPers; SGS/VS 172.2). Die
Bestimmung sei vorliegend nicht anwendbar, da bei ihr keine bleibende Arbeitsunfähig-
keit vorliege. Entgegen der Auffassung der Vorinstanz gelange Art. 59 kGPers nicht im-
mer zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer länger als 12 bzw. 13 ½ Monate infolge
Krankheit an der Arbeit verhindert sei. Dies ergebe sich sowohl aus dem Wortlaut des
Gesetzesartikels, als auch aus den Materialien sowie der teleologischen und systemati-
schen Auslegung der Bestimmung. Demnach gelte die Regelung einzig für jene Fälle, in
welchen der Angestellte aufgrund der eintretenden Arbeitsunfähigkeit Anspruch auf Leis-
tungen der IV und/oder der beruflichen Vorsorgekasse habe. Liege kein Fall von dau-
ernder Arbeitsunfähigkeit vor, müsse der Staat von der Möglichkeit ordentlich zu kündi-
gen Gebrauch machen. Bei ihr sei die Arbeitsunfähigkeit eng mit dem Arbeitsort und
dem Vorgesetzten verbunden gewesen. Eine Genesung sei an einem anderen Arbeitsort
und mit einem neuem Vorgesetzten möglich gewesen. Es habe mithin keine bleibende
Arbeitsunfähigkeit vorgelegen. Subsidiär macht die Beschwerdeführerin geltend, die Be-
rechnung der Krankheitstage sei falsch. Jene Tage, an welchen sie aufgrund ihres 80%
Arbeitspensums nicht gearbeitet hätte sowie arbeitsfreie Tage dürften nicht berücksich-
tigt werden. Weiter argumentiert die Beschwerdeführerin, eine rückwirkende Kündigung
sei unzulässig. Schliesslich rügt sie eine Verletzung des rechtlichen Gehörs, des Grund-
satzes von Treu und Glauben sowie eine Verletzung des Willkürverbots.
C. Der Staatsrat hinterlegte am 26. November 2019 die Akten und verzichtete auf eine
Stellungnahme. Er beantragte gestützt auf den angefochtenen Entscheid die Abweisung
der Beschwerde (S. 361). Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung reichte keine
Stellungnahme ein. Die Beschwerdeführerin hielt mit Stellungnahme vom 17. Dezember
2019 an ihren Ausführungen fest und beantragte zur Bezifferung der Rechtsbegehren
die Edition der Lohnzahlungen resp. des Auszugs des Lohnkontos (Buchung) (S. 371).
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Es sind die Bestimmungen des Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die
Verwaltungsrechtspflege anwendbar (Art. 67a Abs. 4 kGPers). Der angefochtene Ent-
scheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im Sinne von Art. 72 des
Gesetzes über das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Ok-
tober 1976 (VVRG; SGS/VS 172.6) dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art.
77 VVRG der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt (vgl. auch Art. 67a Abs. 1
kGPers). Die Beschwerdeführerin ist als Adressatin des angefochtenen Staatsratsent-
scheids durch diesen berührt, zumal er die Beendigung ihres Dienstverhältnisses bestä-
tigte, und hat ein schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so
dass sie gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerde-
führung legitimiert ist. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde
ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Die Beschwerdeführerin beantragt den Beizug der Vorakten und ihres Personaldos-
siers, ihre Befragung sowie die Einvernahme von D _________ und die Edition der Lohn-
belege / Lohnkonto / Buchhaltungskonto.
3.1 Das Recht, Beweise zu beantragen, ist ein Teilgehalt des rechtlichen Gehörs und
die Parteien haben das Recht, die Abnahme relevanter Beweise zu verlangen (BGE 144
I 11 E. 5.3; 140 I 99 E. 3.4; 137 III 324 E. 3.2.2). Das Beweisverfahren kann nach der
Rechtsprechung und der herrschenden Lehre geschlossen werden, ohne damit das
rechtliche Gehör zu verletzen, wenn die entscheidende Instanz sich ihre Überzeugung
gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann,
der rechtsrelevante Sachverhalt würde durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert
(BGE 136 I 229 E. 5.3; 134 I 140 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; ZWR 2009 S. 46 E. 3b; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, Verwaltungsverfahren und Verwaltungsrechts-
pflege des Bundes, 3. A., 2013, N. 153 und N. 537). Dies trifft u.a. zu, wenn eine Be-
weisführung über einen nicht rechtlich relevanten Sachverhalt verlangt wird (Art. 80 Abs.
1 lit. d, 56 und 17 Abs. 2 VVRG; Urteil des Bundesgerichts 1A.87/2006 vom 12. Septem-
ber 2006 E. 2.2; BGE 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1). Führen die von Amtes wegen
vorzunehmenden Abklärungen die Verwaltung oder den Richter bei pflichtgemässer Be-
weiswürdigung zur Überzeugung, ein bestimmter Sachverhalt sei als überwiegend wahr-
scheinlich zu betrachten und es könnten weitere Beweismassnahmen an diesem fest-
stehenden Ergebnis nichts mehr ändern, ist auf die Abnahme weiterer Beweise zu ver-
zichten (BGE 145 I 167 E. 4.1; 136 I 229 E. 5.3; 131 I 153 E. 3; 130 II 425 E. 2.1; Alfred
Kölz/Isabelle Häner/Martin Bertschi, a.a.O., N. 153, 154 und 537).
3.2 Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin eingereichten Belege zu
den Akten genommen. Der Staatsrat hat die Vorakten inkl. Personaldossier hinterlegt.
Die Beschwerdeführerin konnte sich in ihren Rechtschriften ausführlich äussern. Eine
Einvernahme würde diesbezüglich keine neuen Erkenntnisse bringen. Ebensowenig die
Befragung des Adjunkten, zumal vorliegend die Kündigung gestützt auf Art. 59 kGPers
zu beurteilen ist, und die Frage des Mobbings und der Differenzen zwischen der Be-
schwerdeführerin und dem Hausabwart nicht Verfahrensgegenstand sind. Die Berech-
nung der Krankheitstage und die Anwendbarkeit von Art. 59 kGPers sind Rechtsfragen.
Die Edition der Lohnbelege ist nicht notwendig, da diese für den vorliegenden Fall nicht
rechtserheblich sind. Die Akten genügen, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen,
zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das urteilende Gericht nimmt unter Be-
rücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipierter Beweiswürdigung an, weitere
Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden Sach- und Rechtslage ändern. Des-
halb wird auf zusätzliche Beweisabnahmen - insbesondere Einvernahmen und die Edi-
tion der Lohnbelege - verzichtet.
4. Bevor auf die sich stellenden materiellen Fragen einzugehen ist, ist die Rüge der
Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör zu prüfen.
4.1
Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, die Vorbringen
der Betroffenen tatsächlich zu hören, ernsthaft zu prüfen, in ihrer Entscheidfindung an-
gemessen zu berücksichtigen und ihren Entscheid zu begründen. Dabei ist es nicht er-
forderlich, dass sie sich mit allen Parteistandpunkten einlässlich auseinandersetzt und
jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegt. Vielmehr kann sie sich auf die für den
Entscheid wesentlichen Punkte beschränken. Die Begründung muss so abgefasst sein,
dass sich der Betroffene über die Tragweite des Entscheids Rechenschaft geben und
ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiterziehen kann. In diesem
Sinne müssen wenigstens kurz die Überlegungen genannt werden, von denen sich die
Behörde hat leiten lassen und auf die sich ihr Entscheid stützt (BGE 136 I 229 E. 5.2 mit
Hinweisen).
4.2 Die Beschwerdeführerin macht geltend, sie habe im Rahmen des Verfahrens vor
dem Staatsrat dargelegt, weshalb Art. 59 kGPers nicht anwendbar sei. Hierzu habe sich
der Staatsrat in seinem Entscheid nicht geäussert und sei ohne Auslegung der Geset-
zesbestimmung sowie ohne Beachtung der sozialversicherungsrechtlichen Bestimmun-
gen und Einwände der Beschwerdeführerin davon ausgegangen, dass Art. 59 kGPers
in allen Fällen von Arbeitsunfähigkeit anwendbar sei. Mangels Begründung im Entscheid
sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden.
4.3 Der Staatsrat geht in seinem Entscheid entgegen der Auffassung der Beschwerde-
führerin von einer dauerhaften Arbeitsunfähigkeit aus. Er begründet dies mit den akten-
kundigen Arbeitsunfähigkeitszeugnissen, dem Bericht des Vertrauensarztes und der
Tatsache, dass die Beschwerdeführerin keine Leistung bei der A _________ erbringen
konnte. Ob diese Überlegungen rechtlich zutreffend sind, ist nicht im formellen Zusam-
menhang zu prüfen. Sie sind materieller Natur, worauf nachfolgend einzugehen sein
wird. Auf die Argumentation der Beschwerdeführerin hinsichtlich der sozialversiche-
rungsrechtlichen Bestimmungen und der Auslegung des Art. 59 kGPers ging der Staats-
rat in seinem Entscheid nicht ein. Der Staatsrat nahm jedoch auf das Vorbringen betref-
fend die Anwendbarkeit von Art. 59 kGPers Bezug und hat kurz seine Überlegungen
genannt. Die Beschwerdeführerin war schliesslich in der Lage, die Tragweite des Ent-
scheids zu erkennen und diesen beim Kantonsgericht anzufechten. Damit hat die Be-
schwerdeinstanz ihrer Begründungspflicht Genüge getan, zumal sie sich nicht mit jedem
einzelnen Vorbringen auseinandersetzen muss.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, ihr sei mit Entscheid von Ende April 2018
rückwirkend auf den 26. Dezember 2017 gekündigt worden. Eine rückwirkende Kündi-
gung sei nicht zulässig. Das Arbeitsverhältnis ende frühestens mit Empfang der Kündi-
gung, was in casu der 2. Mai 2018 gewesen sei. Es ist daher zunächst zu prüfen, ob
eine rückwirkende Kündigung möglich ist, respektive wann und auf welchen Zeitpunkt
hin das Arbeitsverhältnis aufgelöst wurde.
5.1 Gemäss Art. 59 kGPers endet das Arbeitsverhältnis nicht automatisch mit dem Ende
des Besoldungsanspruchs im Sinne von Art. 12 Abs. 2 des Gesetzes betreffend die Be-
soldung der Angestellten des Staates Wallis vom 12. November 1982 (Besoldungsge-
setz; SGS/VS 172.4). Es bedarf einer entsprechenden Kündigung der zuständigen Be-
hörde.
5.2
Das Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) argumentierte vor dem
Staatsrat, eine Kündigung nach Art. 59 kGPers könne immer nur rückwirkend erfolgen,
da die betroffene Person zunächst die 405 Tage krank gewesen sein müsse, bevor eine
Kündigung auf der Grundlage dieser Bestimmung in Frage komme.
5.3 Bei bleibender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall kündigt die zustän-
dige Behörde die Anstellung auf das Datum, welches dem Erlöschen des Gehaltsan-
spruchs entspricht (Art. 59 Abs. 1 kGPers). Dem Wortlaut kann einzig entnommen wer-
den, dass das Arbeitsverhältnis auf das Datum des Endes des Besoldungsanspruchs
hin zu kündigen ist. Nicht entnommen werden kann der Bestimmung jedoch, ob allenfalls
eine Kündigungsfrist einzuhalten ist oder ob die Kündigung auch rückwirkend erfolgen
kann.
5.3.1 Es war der Wille des Gesetzgebers, dem Angestellten mit einer dauerhaften Ar-
beitsunfähigkeit das Recht zu gewähren, seinen Lohn länger zu erhalten, als ein Arbeit-
nehmer, der unabhängig von seinem Gesundheitszustand nicht mehr die Leistungen er-
bringt, die von ihm berechtigterweise erwartet werden kann (Art. 58 kGPers). Die Folge
dieser Erweiterung der Rechte eines Arbeitnehmers, der bleibend arbeitsunfähig ist, ist
die Verpflichtung des Arbeitgebers, ihn bis zum Ende der in Art. 12 Abs. 2 des Besol-
dungsgesetzes vorgesehenen Frist zu entlöhnen, und seine Verpflichtung, die Kündi-
gungsfrist so zu berechnen, dass der Arbeitnehmer bis zu diesem Zeitpunkt entlöhnt wird
(Art. 59 Abs. 1 kGPers; Urteil des Kantonsgerichts A1 11 228/255 vom 12. April 2012 E.
N). Mithin soll der Arbeitgeber bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses Lohn erhalten.
Dies entspricht auch Art. 18 Besoldungsgesetz, der festhält, dass der Anspruch auf Be-
soldung mit dem Tag des Dienstantritts beginnt und mit dem Tag der Auflösung des
Dienstverhältnisses endet.
5.3.2 Das Eintreten des Falls von Art. 59 kGPers ist durchaus voraussehbar. Der Kanton
Wallis konnte die Kündigung beispielsweise auch in anderen Fällen vor Eintreten der
13.5 Monate resp. 15 Monate auf dieses Datum hin aussprechen (vgl. Urteile des Kan-
tonsgerichts A1 14 299 vom 9. September 2015; A1 11 255/228 vom 12. April 2012). Im
Urteil A1 11 255/228 (bestätigt im Urteil des Bundesgerichts 8C_428/2012 vom 14. No-
vember 2012) hielt das Kantonsgericht fest, dass der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer,
dessen Arbeitsunfähigkeit zwölf Monate gedauert hat, und für die er seinen vollen Lohn
erhalten hat, mit einer Frist von drei Monaten kündigen kann, weil er das Recht des
Arbeitnehmers auf die Hälfte des Lohns während drei weiteren Monaten (Art. 12 Abs. 2
Besoldungsgesetz) nicht beeinträchtigt, sollte sich seine Gesundheit nicht bessern.
5.3.3 Kündigungsfristen haben insbesondere den Zweck, sowohl dem Arbeitgeber als
auch dem Arbeitnehmer eine gewisse Sicherheit zu verschaffen und es ihnen zu ermög-
lichen, ihre Situation nach dem Ende des Arbeitsverhältnisses zu planen. Sei es, indem
eine neue Anstellung gesucht wird oder der Angestellte sich bei der Arbeitslosenkasse,
der Pensionskasse oder der IV meldet. Der Arbeitgeber kann die Zeit nutzen, einen
neuen Arbeitnehmer zu suchen. Eine rückwirkende Kündigung würde den Arbeitnehmer
für einen unbestimmten Zeitraum im Ungewissen lassen, ob das Arbeitsverhältnis nun
beendet ist und wenn ja, auf welches Datum hin. Zudem ist zu berücksichtigen, dass
beispielsweise eine rückwirkende Meldung der Arbeitslosigkeit für den Arbeitnehmer
nicht möglich ist (Art. 17 Abs. 2 AIVG). Wird eine Kündigung rückwirkend ausgespro-
chen, geht dem Arbeitnehmer mithin die Möglichkeit verloren, für diesen Zeitraum Ar-
beitslosengelder zu beantragen.
5.3.4 Nach dem soeben Ausgeführten ist festzuhalten, dass das Ende des Arbeitsver-
hältnisses mit dem Ende des Besoldungsanspruchs nach Art. 12 Abs. 2 Besoldungsge-
setz zusammenfallen soll. Dies befreit den Arbeitgeber jedoch nicht davon, die Kündi-
gung frühzeitig, das heisst in jedem Fall vor dem Datum des Endes des Besoldungsan-
spruchs, auszusprechen. Eine rückwirkende Kündigung ist nicht möglich.
5.4 Art. 18 Besoldungsgesetz ist eine allgemeine Regel, die den Arbeitgeber von der
Verpflichtung zur Zahlung des Arbeitslohns ab "dem Tag der Beendigung des Arbeits-
verhältnisses" befreit, ohne ihn von der Berechnung der an diesem Tag ablaufenden
Kündigungsfrist zu befreien, wobei die zum Schutz des Arbeitnehmers bestimmten Nor-
men, insbesondere Art. 59 Abs. 1 kGPers und Art. 12 Abs. 2 Besoldungsgesetz zu be-
rücksichtigen sind (vgl. Urteil des Kantonsgericht A1 11 228/255 vom 12. April 2012 E.
N). Indem das Ende des Arbeitsverhältnisses mit dem Ende des Besoldungsanspruchs
zusammenfallen soll, wird sichergestellt, dass der Arbeitnehmer bis zum Ende des Ar-
beitsverhältnisses Lohn erhält.
5.5 Die Beschwerdeführerin ging davon aus, auch nach dem Dezember 2017 noch Lohn
zu erhalten. Mit Schreiben vom 28. Februar 2018 (S. 203) und vom 20. März 2018
(S. 207) verlangte sie bei der Dienststelle für Unterrichtswesen unter anderem den Lohn
für die Monate Januar und Februar 2018. In casu wurde der Beschwerdeführerin jedoch
erst mit Entscheid vom 30. April 2018 gekündigt, welcher ihr am 2. Mai 2018 eröffnet
wurde. Da, wie hiervor festgestellt wurde, eine rückwirkende Kündigung nicht möglich
ist, endete das Arbeitsverhältnis vorliegend im Zeitpunkt der Eröffnung der Kündigungs-
verfügung, mithin per 2. Mai 2018. Es ist überdies aktenkundig, dass die Beschwerde-
führerin der Dienststelle mit Schreiben vom 20. März 2018 ihre Arbeitsfähigkeit mitgeteilt
hat. Erstellt ist weiter, dass die Beschwerdeführerin ihre Arbeit in der A _________ nach
dem 3. November 2016 nicht mehr aufgenommen hat. Der Lohn ist nach Art. 18 Besol-
dungsgesetz bis zum Ende des Arbeitsverhältnisses geschuldet, vorliegend daher bis
zum 2. Mai 2018.
6.
Es ist die Anwendbarkeit von Art. 59 kGPers im vorliegenden Fall zu prüfen. Die
Beschwerdeführerin bringt vor, Art. 59 kGPers sei in ihrem Fall nicht anwendbar, da
keine bleibende Arbeitsunfähigkeit vorliege. Die Auslegung der Bestimmung führe zum
Ergebnis, dass Art. 59 kGPers nur dann zur Anwendung gelange, wenn der Staatsan-
gestellte Anspruch auf Rentenleistungen der eidgenössischen Invalidenversicherung
und/oder der beruflichen Vorsorgekasse habe und in diesem Sinne bleibend arbeitsun-
fähig sei.
6.1 Nach Art. 59 Abs. 1 kGPers kündigt die zuständige Behörde die Anstellung bei blei-
bender Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit oder Unfall auf das Datum, welches dem
Erlöschen des Gehaltsanspruchs entspricht. Vorbehalten bleibt gegebenenfalls die all-
fällige gänzliche oder teilweise Wiederanstellung bei gänzlicher oder teilweiser Wieder-
erlangung der Arbeitsfähigkeit, sofern eine dem Anforderungsprofil des Angestellten ent-
sprechende Stelle frei ist (Art. 59 Abs. 2 kGPers). Die Bestimmung verleiht den Staats-
angestellten jedoch keinen Anspruch auf eine Wiederanstellung (Urteile des Kantonsge-
richts A1 17 167 vom 13. Oktober 2017 S. 5; A1 17 189 vom 4. Juli 2018 E. 5.4; A1 14
299 vom 9. September 2015 E. 6). Auf den Grad der Arbeitsunfähigkeit kommt es nicht
an und Art. 59 kGPers gelangt auch zur Anwendung, wenn der Arbeitnehmer weniger
als 100% arbeitsunfähig ist (Urteil des Kantonsgerichts A1 14 299 vom 9. September
2015 E. 4.5). Es ist zudem unerheblich, welche Art von Krankheit oder Unfall zur blei-
benden Arbeitsunfähigkeit geführt hat oder was der Grund dafür war (Urteil des Kan-
tonsgerichts A1 17 189 vom 4. Juli 2018 E. 5.2.2).
Die Besoldung bei Krankheit richtet sich nach Art. 12 Besoldungsgesetz. Gemäss des-
sen Abs. 2 tritt für den Angestellten, der seit wenigstens drei Jahren im Dienste steht,
keine Kürzung der Besoldung ein, wenn die Krankheit, Samstage, Sonntage und Feier-
tage inbegriffen, höchstens zwölf Monate dauert. Nach Ablauf dieser Zeit wird die Besol-
dung um die Hälfte gekürzt und noch während drei Monaten ausgerichtet. Nach einem
Jahr und drei Monaten oder nach dreizehneinhalb Monaten entfällt jeder Besoldungsan-
spruch. Nach Ablauf der genannten Lohnleistung kommen die einschlägigen Bestim-
mungen der Vorsorgekasse zur Anwendung (Art. 12 Abs. 4 Besoldungsgesetz).
6.2 Der Nachweis der Arbeitsunfähigkeit muss durch medizinische Unterlagen erbracht
werden, die den insbesondere im Sozialversicherungsrecht geltenden Glaubwürdigkeits-
standards genügen (Urteil des Kantonsgerichts A1 16 227 vom 2. Februar 2017). Ge-
mäss hinterlegten Arbeitszeugnissen war die Beschwerdeführerin wie folgt arbeitsunfä-
hig:
Von
Bis
AUF
Seite
April 2016
Mai 2016
100%
93
Juli 2016
August 2016
100%
92
Oktober 2016
Oktober 2016
100%
86
Oktober 2016
Oktober 2016
100%
86
November 2016
Dezember 2016
100%
85
November 2016
Dezember 2016
100%
84
Januar 2017
Januar 2017
100%
83
Februar 2017
Februar 2017
100%
82
Februar 2017
Februar 2017
100%
81
März 2017
März 2017
100%
80
April 2017
April 2017
100%
79
April 2017
Mai 2017
100%
78
Mai 2017
Mai 2017
100%
77
Juni 2017
Juni 2017
80%
76
Juli 2017
Juli 2017
70%
75
August 2017
August 2017
70%
74
August 2017
August 2017
70%
73
September 2017
September 2017
70%
72
Oktober 2017
Oktober 2017
70%
71
November 2017
November 2017
100%
70
Auf Nachfrage des Kantonsgerichts reichte der Staatsrat resp. die Dienststelle für Un-
terrichtswesen noch zwei weitere Arbeitsunfähigkeitszeugnisse nach (S. 377 f.). Diese
bescheinigen der Beschwerdeführerin eine 100% Arbeitsunfähigkeit für die Monate De-
zember 2017 und Januar 2018. Die Arbeitnehmerin war mithin vom 3. November 2016
bis zum 31. Januar 2018, und damit rund 15 Monaten am Stück, arbeitsunfähig.
Gemäss Schreiben der Beschwerdeführerin vom 20. März 2018 war diese "ab dem Feb-
ruar 2018" nicht mehr arbeitsunfähig (S. 207). Dies deckt sich auch mit den Arztzeug-
nissen, die eine Arbeitsunfähigkeit einzig bis Ende Januar 2018 belegen. Es ist daher
festzuhalten, dass die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Kündigung Ende April 2018
resp. per 2. Mai 2018 bereits seit mehreren Wochen nicht mehr arbeitsunfähig war. Die
Beschwerdeführerin hat nach Ablauf der 13.5 Monate Gehaltsanspruch ihre Arbeitsfä-
higkeit im Februar 2018 wiedererlangt und dies der Dienststelle im März 2018 mitgeteilt.
Es kann vorliegend offen bleiben, ob eine arbeitsplatzbezogene Arbeitsunfähigkeit, wie
sie wohl in casu bis Ende Januar 2018 vorlag, als bleibende Arbeitsunfähigkeit im Sinne
von Art. 59 kGPers zu qualifizieren ist, zumal die Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der
Kündigung gerade nicht arbeitsunfähig war. Die Kündigung Ende April durfte mithin nicht
gestützt auf Art. 59 kGPers aufgrund einer bleibenden Arbeitsunfähigkeit erfolgen. Die
zuständige Behörde hätte nach dem Wiedererlangen der Arbeitsfähigkeit der Beschwer-
deführerin eine Kündigung gestützt auf die übrigen Bestimmungen (Art. 58 und 62
kGPers) prüfen müssen, wenn sie eine Beendigung des Arbeitsverhältnisses beabsich-
tigte.
6.3 Erweist sich eine Kündigung als rechtlich unbegründet, wird der Angestellte wieder
in die Funktion eingegliedert, falls er selbst und die Anstellungsbehörde diese Wieder-
eingliederung akzeptieren (Art. 66 Abs. 1 kGPers). Falls eine der Parteien die Wieder-
eingliederung verweigert, hat der Angestellte Anspruch auf eine Entschädigung, die auf-
grund des Alters und der Anzahl Dienstjahre berechnet wird, und deren Betrag höchs-
tens einem Jahresgehalt entspricht, falls der Arbeitgeber die Wiedereingliederung ver-
weigert, und höchstens sechs Monatsgehältern, falls der Angestellte seine Wiederein-
gliederung verweigert (Art. 66 Abs. 2 kGPers). Es obliegt dem Staatsrat, eine Entschä-
digung gemäss Art. 66 Abs. 2 kGPers für die rechtlich unbegründete Kündigung des
Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin festzulegen (Art. 27 der Verordnung über
das Personal des Staates Wallis vom 22. Juni 2011 [kVPers; SGS/VS 172.200]).
6.4 Nach dem Gesagten ist die Beschwerde gutzuheissen. Die Beschwerdeführerin hat
einen Anspruch auf Lohn bis zum 2. Mai 2018 und auf eine Entschädigung im Sinne von
Art. 66 Abs. 2 kGPers, welche vom Staatsrat festzulegen ist.
7. Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu tra-
gen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise er-
lassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und der
Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr Vermö-
gensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftreten,
werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend bestehen
keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten erhoben
werden.
8. Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei, abge-
sehen von hier nicht interessierenden Ausnahmen, auf Begehren die Rückerstattung der
notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs. 1 VVRG).
8.1 Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemeindekasse
auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auferlegt wer-
den kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Die Parteientschädigung ist global festzusetzen und
umfasst die Entschädigung an die berechtigte Partei sowie die Kosten des Rechtsbei-
stands (Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen
vor Gerichts- oder Verwaltungsbehörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]).
Die Kosten des Rechtsbeistands umfassen das Honorar, welches für das Verfahren bei
einer Verwaltungsbeschwerde zwischen Fr. 550.-- bis Fr. 8 800.-- und im Verwaltungs-
gerichtsbeschwerdeverfahren zwischen Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- festgelegt wird
(Art. 39 GTar), wobei die Natur und Bedeutung des Falls, die Schwierigkeit, der Umfang,
die vom Rechtsbeistand nützlich aufgewandte Zeit und die finanzielle Situation der Partei
berücksichtigt wird (Art. 27 Abs. 1 GTar), sowie weitere Auslagen (Art. 4 Abs. 3 GTar).
8.2 Der Rechtsbeistand beantragt eine Parteientschädigung für das Verfahren vor dem
Staatsrat sowie das Beschwerdeverfahren vor Kantonsgericht. Im vorinstanzlichen Ver-
fahren fand ein doppelter Schriftenwechsel statt. Im Beschwerdeverfahren hat der
Rechtsbeistand eine Beschwerde von 25 Seiten eingereicht. Der Staatsrat und das De-
partement haben auf eine Stellungnahme verzichtet, sodass es keine zweiten Schriften-
wechsel gab und der Rechtsbeistand mit einem weiteren Schreiben lediglich einen Be-
weisantrag wiederholte und an den bereits gestellten Rechtsbegehren festhielt. Unter
Berücksichtigung der für die Festsetzung der Entschädigung geltenden Regeln sowie
des notwendigen und der Schwierigkeit der Streitsache angemessenen Aufwandes wird
die Entschädigung für das vorinstanzliche Verfahren und das Beschwerdeverfahren vor
Kantonsgericht auf insgesamt Fr. 3 400.-- (inkl. MwSt. und Auslagen) festgelegt (Art. 91
Abs. 2 VVRG) und geht zu Lasten des Staats Wallis.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen.
Der Kanton Wallis schuldet der Beschwerdeführerin Lohn bis zum 2. Mai 2018.
Der Staatsrat hat eine Entschädigung für die rechtlich unbegründete Kündigung des
Arbeitsverhältnisses der Beschwerdeführerin gemäss Art. 66 Abs. 2 kGPers festzu-
legen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Der Beschwerdeführerin wird zu Lasten des Staats Wallis für das Verfahren vor dem
Staatsrat und dem Kantonsgericht eine Parteientschädigung von Fr. 3 400 zuge-
sprochen.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin und dem Staatsrat des Kantons Wallis
schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 5. Juni 2020