A1 19 214
URTEIL VOM 15. MAI 2020
Kantonsgericht Wallis
Öffentlichrechtliche Abteilung
Es wirken mit: Christophe Joris, Präsident, Jean-Bernard Fournier und Thomas Brunner,
Richter, sowie Vanessa Brigger, Gerichtsschreiberin,
in Sachen
X _________ ,vertreten durch lic. iur. Rechtsanwalt M _________,
gegen
STAATSRAT DES KANTONS WALLIS , 1950 Sitten,
DEPARTEMENT FÜR VOLKSWIRTSCHAFT UND BILDUNG , 1950 Sitten,
(Bildungswesen)
Verwaltungsgerichtsbeschwerde gegen den Entscheid vom 18. September 2019.
Sachverhalt
A. Mit Urteil A1 18 26 vom 25. Mai 2018 legte die öffentlichrechtliche Abteilung des
Kantonsgerichts Wallis fest, dass die Y _________schule der Studentin X _________
die Gelegenheit einzuräumen hat, die Prüfungen in den Kursmodulen 123.101,
103.223.1 und 123.200.1/2 gebührenfrei erneut abzulegen und dass diese Prüfungen
als erster Prüfungsversuch zu werten sind.
B. Mit Schreiben vom 28. Januar 2019 teilte die Y _________schule X _________ die
Daten für die neuen Prüfungen in den genannten Kursen (15. Februar 2019 und 1. März
anwalt von X _________ wandte sich daraufhin am 30. Januar 2019 bzw. 1. Februar
2019 mit Einschreiben an das Departement für Volkswirtschaft und Bildung (DVB) und
die Y _________schule (S. 176 ff. Dossier Staatsrat). Er kritisierte, dass die neuen Prü-
fungen wiederum von den Professoren A _________, Dr. B _________
und
C _________ abgenommen werden sollten, welche die fehlerhaften und vom Kantons-
gericht für ungültig erklärten Prüfungen durchgeführt hätten. Diese drei Professoren
seien befangen und würden als Examinatoren abgelehnt, was dem DVB bereits am
standsgesuch am 7. Februar 2019 ab und entzog einer allfälligen Beschwerde gegen
ihren Entscheid die aufschiebende Wirkung (S. 11 ff. und S. 172 ff. Dossier Staatsrat).
C. Dagegen liess X _________ am 11. Februar 2019 Verwaltungsbeschwerde beim
Staatsrat einreichen mit den Anträgen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben, die
drei genannten Dozenten seien hinsichtlich der angesetzten Examina für befangen zu
erklären und die aufschiebende Wirkung der Beschwerde sei wiederherzustellen (S. 15
ff. Staatsrat).
D. Am 22. Februar 2019 verfügte die Y _________schule, dass X _________ für die
beiden Examina in den Kursen 123.200.1/2 und 123.101 jeweils die Note "F" erhalte, da
sie unentschuldigt nicht zu den beiden Prüfungsterminen am 15. Februar 2019 erschie-
nen sei (S. 169 f. Staatsrat). Mit Einschreiben vom 25. Februar 2019 ersuchte der
Rechtsanwalt von X _________ den Staatsrat erneut um superprovisorische Wiederher-
stellung der aufschiebenden Wirkung (S. 153 ff. Staatsrat). Zudem wurde darum ersucht,
der Staatsrat möge die Y _________schule dazu veranlassen, die Verfügung vom 22.
Februar 2019 zu widerrufen. Am 25. März 2019 liess X _________ gegen die Verfügung
der Y _________schule vom 22. Februar 2019 Verwaltungsbeschwerde beim Staatsrat
einreichen und deren Annullierung beantragen (S.183 ff.).
E. Der Staatsrat wies beide Beschwerden am 18. September 2019 ab und schrieb das
Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung als gegenstandslos gewor-
den ab (S. 227 ff.).
F. Gegen den Entscheid des Staatsrates liess X _________ (Beschwerdeführerin) am
lung des Kantonsgerichts erheben und folgende Rechtsbegehren stellen:
"mit dem verfahrensmässigen Antrag :
Es sei der Beschwerde gestützt auf Art. 51 Absatz 3 VVRG die aufschiebende Wirkung zu erteilen."
Der materielle Antrag lautet:
Es sei der vom Staatsrat Wallis am 18. September 2019 unter der Entscheidnummer 2019.03799
erlassene Beschluss aufzuheben, und es seien die Dozenten A _________, Dr. B _________ und
C _________ hinsichtlich der drei Examina in den Kursen 123.101, 103.223.1 und 123.200.1/2 für
befangen zu erklären und in den Ausstand zu schicken. Weiter seien die beiden in Abwesenheit
der Beschwerdeführerin vorgenommenen ungenügenden Bewertungen in den Kursen 123.101 und
123.200.1/2 gemäss Prüfungsdatum vom 15. Februar 2019 zu annullieren;
unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beschwerdegegners.
Eventualiter :
Es sei der vorgenannte Entscheid des Staatsrates Wallis aufzuheben und die Angelegenheit in
Anwendung von Art. 60 VVRG wegen Verweigerung des rechtlichen Gehörs zur Neuentscheidung
an die Vorinstanz zurückzuweisen."
Die Beschwerdeführerin legte dar, gemäss dem Urteil des Kantonsgerichts A1 18 26
vom 25. Mai 2018 dürfe sie die Prüfungen an der Y _________schule in den Kursmodu-
len 123.101, 103.223.1 und 123.200.1/2 gebührenfrei erneut ablegen. In der Folge habe
sie es abgelehnt, die neuen Prüfungen wiederum bei den Professoren A _________, C
_________ und Dr. B _________ abzulegen, da diese befangen seien. Die Direktion der
Y _________schule habe mit Verfügung vom 7. Februar 2019 den Befangenheitsantrag
gegen die Dozenten abgelehnt, die Beschwerdefrist auf zehn Tage festgelegt und einem
allfälligen Rechtsmittel die aufschiebende Wirkung entzogen. Die Schulleitung habe da-
raufhin den Prüfungstermin für die mündlichen Prüfungen bei den Professoren Dr. B
_________ und C _________ auf den 15. Februar 2019 festgelegt, d.h. noch vor Ablauf
der Beschwerdefrist. Die schriftliche Prüfungsarbeit bei Professor A _________ wäre
später abzugeben gewesen. Bereits am 12. Februar 2019 habe sie beim Staatsrat eine
Beschwerde eingereicht. Gleichzeitig habe sie der Y _________schule mitgeteilt, dass
sie Beschwerde eingereicht habe und es ablehne, bei den drei genannten Dozenten
Prüfungen abzulegen. Die Schulleitung habe auf diese Mitteilung nicht reagiert. Gemäss
Verfügung der Y _________schule vom 22. Februar 2019 seien die beiden mündlichen
Prüfungen wegen unentschuldigtem Fernbleiben als ungenügend mit der Note "F" be-
wertet worden. Nachdem die Schulleitung diese Bewertungen nicht habe aufheben wol-
len, habe sie dagegen am 25. März 2019 erneut Beschwerde beim Staatsrat eingereicht.
Der Staatsrat habe beide Beschwerden am 18. September 2019 abgewiesen.
Die Beschwerdeführerin rügte eine Verletzung von Art. 10 Abs. 1 lit. e des Gesetzes über
das Verwaltungsverfahren und die Verwaltungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976
(VVRG; SGS/VS 172.6) und Art. 29 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidge-
nossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101) und machte geltend, die drei genannten
Professoren hätten in den Ausstand treten müssen. Der Staatsrat habe im angefochte-
nen Entscheid ausgeführt, falls keine Anzeichen für Befangenheit vorlägen, bestehe bei
einer Wiederholungsprüfung kein Grund, denselben Examinator nicht noch einmal ein-
zusetzen. Die Vorinstanz verkenne dabei, dass es sich nicht um eine Wiederholungs-
prüfung im engeren Sinn handle; die Prüfungen müssten wegen Verfahrensfehlern und
nicht wegen ungenügenden Leistungen erneut durchgeführt werden. Aufgrund des Ver-
haltens der drei Dozenten erscheine eine Absprache zur gezielten Benachteiligung der
Beschwerdeführerin nicht abwegig. Die durch das Kantonsgericht festgestellten Unre-
gelmässigkeiten liessen das Misstrauen der Beschwerdeführerin betreffend die Unvor-
eingenommenheit der drei Professoren als objektiv begründet erscheinen. Es gehe nicht
um das Thema der ungenügenden Bewertung, sondern um die Frage, ob das Prüfungs-
resultat nach rechtstaatlichen Grundsätzen zustanden gekommen sei, was gemäss den
Feststellungen des Kantonsgerichtsbei nicht der Fall gewesen sei. Die Frage der Befan-
genheit der Dozenten bei neuen Prüfungen sei damals nicht Gegenstand des Verfahrens
gewesen. Der Staatsrat habe sich mit den Rügen, es bestehe bei den drei genannten
Professoren der Anschein der Befangenheit, nicht befasst. Die Vorinstanz habe den An-
spruch auf rechtliches Gehör und die Begründungspflicht verletzt.
Die Beschwerdeführerin machte weiter geltend, sämtliche Ausstandsgründe seien von
Amtes wegen zu berücksichtigen. Die ungenügenden Bewertungen der beiden mündli-
chen Prüfungen wegen Abwesenheit müssten aufgehoben werden, da die beiden Do-
zenten befangen gewesen seien. Die Y _________schule habe nach der Mitteilung,
dass die Kandidatin aufgrund der Beschwerdeeinreichung beim Staatsrat nicht zu den
Prüfungen am 15. Februar 2019 erscheinen werde, nicht darüber informiert, dass am
Prüfungstermin festgehalten werde. Es könne ihr deshalb nicht vorgeworfen werden,
dass sie das ärztliche Attest vom 5. Februar 2019 erst nach Zugang des Schreibens der
Y _________schule betreffend die ungenügende Prüfungsbewertung wegen Abwesen-
heit eingereicht habe.
G. Das Kantonsgericht teilte den Parteien am 24. Oktober 2019 mit, dass der Verwal-
tungsgerichtsbeschwerde gemäss Art. 80 Abs. 1 lit. d i.V.m. Art. 51 VVRG von Gesetzes
wegen aufschiebende Wirkung zukommt.
H. Die Y _________schule reichte am 12. November 2019 eine Stellungnahme ein und
beantragte die Abweisung der Beschwerde. Sie erwiderte, es liege kein Ausstandsgrund
vor. Die Schule habe mehrmals versucht, neue Prüfungen gemäss dem Urteil des Kan-
tonsgerichts zu organisieren. Das erwähnte Arztzeugnis habe die Schule erst am 1. März
2019 erhalten, was verspätet sei. An diesem Tag hätte zudem die dritte Prüfung stattfin-
den sollen, welche bereits mit zwei Experten organisiert gewesen sei. Dem Arztzeugnis
seien keine Details zu entnehmen. Die Y _________schule habe seit Mai 2019 diverse
Versuche unternommen, neue Prüfungsdaten zu finden und die Beschwerdeführerin zu
kontaktieren, es sei der Austausch sämtlicher Experten vorgesehen. Die Beschwerde-
führerin habe darauf nicht reagiert und auch den Austausch der Prüfungsexperten nicht
berücksichtigt.
I. Das DVB beantragte am 14. November 2019 die kostenpflichtige Abweisung der Be-
schwerde und verwies auf seine Stellungnahme an den Staatsrat sowie den angefoch-
tenen Entscheid. Am 20. November 2019 beantragte der Staatsrat gestützt auf seinen
Entscheid die Abweisung der Beschwerde und verzichtete auf eine Stellungnahme.
Weitere Sachverhaltsdarstellungen, Parteibehauptungen sowie Begründungen sind, so-
weit rechtlich von Bedeutung, in den nachfolgenden Erwägungen aufgeführt.
Erwägungen
1. Der angefochtene Entscheid des Staatsrats stellt eine letztinstanzliche Verfügung im
Sinne von Art. 72 VVRG dar, die mangels Ausschlusses in den Art. 74 bis Art. 77 VVRG
der Verwaltungsgerichtsbeschwerde unterliegt. Die Beschwerdeführerin ist als Adressa-
tin des angefochtenen Staatsratsentscheids und als Studentin der PH, welche den ers-
ten von zwei Prüfungsversuchen nicht bestanden hat, durch diesen berührt und hat ein
schutzwürdiges Interesse an dessen Änderung oder Aufhebung, so dass sie gemäss
Art. 80 Abs. 1 lit. a i.V.m. Art. 44 Abs. 1 lit. a VVRG zur Beschwerdeführung legitimiert
ist (Art. 44 Abs. 1 der Verordnung über die Berufsbildung der Lehrpersonen an den Schu-
len der Sekundarstufe I und der allgemeinen Sekundarstufe II vom 25. Juni 2008
[VBBLK; SGS/VS 419.107]; Art. 29 Abs. 1 des Studienreglements der nebenberuflichen
Studiengänge für die Lehrtätigkeit an den Schulen der Sekundarstufe I und der allgemei-
nen Sekundarstufe II [Maturitätsschulen] der Y _________schule vom 24. Juni 2009
[SGS/VS 419.108; fortan: Studienreglement]; Urteil des Kantonsgerichts A1 18 26 vom
ist deshalb einzutreten (Art. 80 Abs. 1 lit. b und c i.V.m. Art. 46 und Art. 48 VVRG).
2. Das Gericht hat die Angelegenheit nicht unter allen Gesichtspunkten zu überprüfen,
sondern kann sich im Wesentlichen auf die gerügten Punkte beschränken (Art. 48 Abs. 2
i.V.m. Art. 80 Abs. 1 lit. c VVRG). Es können zudem nur Rechtsverletzungen, ein-
schliesslich Überschreitungen oder Missbrauch des Ermessens, sowie die unrichtige o-
der unvollständige Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts geltend gemacht
werden. Die Unzweckmässigkeit der Verfügung kann jedoch nur in Fällen, die hier nicht
zutreffen (Art. 78 VVRG), überprüft werden.
3. Das Kantonsgericht hat die von der Beschwerdeführerin hinterlegten Belege zu den
Akten genommen. Der Staatsrat hat am 20. November 2019 die Akten der beiden Ver-
waltungsbeschwerdeverfahren CHE xxx und CHE xxx und der PH eingereicht. Es sind
keine weiteren Beweismittel beantragt worden. Die vorhandenen Akten umfassen mithin
die entscheidrelevanten Belege und Sachverhaltselemente und genügen, wie die nach-
folgenden Erwägungen zeigen, zur Beurteilung der rechtserheblichen Fragen. Das ur-
teilende Gericht nimmt unter Berücksichtigung der vorliegenden Umstände in antizipier-
ter Beweiswürdigung an, weitere Beweismittel würden nichts an der zu beurteilenden
Sach- und Rechtslage ändern, weshalb auf zusätzliche Beweisabnahmen verzichtet
wird.
4. Die Beschwerdeführerin rügt, dass der Staatsrat seinen Entscheid betreffend den
Ausstand nicht ausreichend begründet und dadurch ihr rechtliches Gehör verletzt habe.
4.1 Aus dem in Art. 29 Abs. 2 BV garantierten verfassungsrechtlichen Anspruch auf
rechtliches Gehör fliesst unter anderem die Verpflichtung der Behörde, ihren Entscheid
zu begründen. Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung wird von der Behörde
verlangt, dass sie die Vorbringen der Betroffenen tatsächlich hört, ernsthaft prüft und in
ihrer Entscheidfindung angemessen berücksichtigt. Dies gilt für alle form- und fristge-
rechten Äusserungen, Eingaben und Anträge, die zur Klärung der konkreten Streitfrage
geeignet und erforderlich erscheinen. Die Begründung des Entscheids muss die wesent-
lichen Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde hat leiten lassen und auf die
sie ihren Entscheid stützt und so abgefasst sein, dass der Betroffene die Tragweite des
Entscheids erkennen und ihn in voller Kenntnis der Sache an die höhere Instanz weiter-
ziehen kann. Die Behörde muss sich nicht mit allen Parteistandpunkten einlässlich aus-
einandersetzen und jedes einzelne Vorbringen ausdrücklich widerlegen (vgl. zum Gan-
zen BGE 143 III 65 E. 5.2; 142 III 433 E. 4.3.2; 141 V 557 E.3.2.1; 141 III 28 E. 3.2.4;
136 I 184 E. 2.2.1; 134 I 83 E. 4.1; 133 III 439 E. 3.; 123 I 31 E. 2c).
4.2 Der Staatsrat zitiert im angefochtenen Entscheid Art. 10 VVRG betreffend den Aus-
stand von Personen, die eine Verfügung zu treffen oder diese vorzubereiten haben. Er
führt anschliessend aus, dass im Bereich der Schule regelmässig diejenigen Lehrer als
Examinatoren wirken würden, welche die entsprechenden Fächer zuletzt unterrichtet
hätten. Die Prüfungsexaminatoren seien deshalb fast immer vorgegeben. Die Fachlehrer
würden als Examinatoren nur ausser Betracht fallen, falls eine Verwandtschaft vorliege
oder wenn anzunehmen sei, dass trotz Anwesenheit eines Experten wegen Spannun-
gen, Feindschaft usw. eine korrekte Prüfung nicht garantiert werden könne. Für eine
Wiederholungsprüfung dürften dieselben Examinatoren eingesetzt werden wie das erste
Mal, wenn nicht Anzeichen einer Befangenheit vorliegen würden, welche der Kandidat
glaubhaft machen müsse. Der Staatsrat nimmt sodann die Einwände der Beschwerde-
führerin gegen die drei Professoren auf, dass diese gemäss dem Urteil des Kantonsge-
richts willkürliche Prüfungsbewertungen abgegeben hätten und deshalb befangen seien.
Der Staatsrat führt dazu aus, eine ungenügende Prüfungsbewertung stelle keinen Aus-
standsgrund dar, ansonsten könnten Wiederholungsprüfungen nicht durchgeführt wer-
den. Auch das von der Beschwerdeführerin gegen die Dozenten eingeleitete Strafver-
fahren stelle keinen Grund für deren Befangenheit dar. Das Kantonsgericht habe in sei-
nem Urteil nicht festgehalten, dass die genannten Professoren bei den neuen Prüfungen
nicht erneut als Examinatoren tätig sein dürften. Zudem seien neutrale Experten aufge-
boten worden, welche die Prüfungsleistungen der Beschwerdeführerin zusammen mit
den Examinatoren beurteilen würden. Aus diesen Gründen müssten die genannten Pro-
fessoren entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin nicht in den Ausstand treten.
4.3 Der Staatsrat hat ausreichend dargelegt, weshalb er die drei Professoren nicht als
befangen betrachtet und zum Ergebnis gelangt ist, dass diese nicht in den Ausstand
treten müssten. Die Beschwerdeführerin ist in der Lage gewesen, den Entscheid des
Staatsrats anzufechten und aufzuzeigen, weshalb dieser ihrer Ansicht nach Recht ver-
letzt. Ob der Staatsrat der Argumentation der Beschwerdeführerin betreffend Befangen-
heit zu Unrecht nicht gefolgt ist, stellt nicht eine Frage des rechtlichen Gehörs, sondern
des materiellen Rechts dar, welche nachfolgend zu prüfen ist.
5. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die drei genannten Professoren seien auf-
grund des vom Kantonsgericht festgestellten irregulären Ablaufs der im Februar 2017
durchgeführten Prüfungen befangen und dürften bei den neuen Prüfungen nicht mehr
als Examinatoren eingesetzt werden.
5.1 Gemäss Art. 10 Abs. 1 VVRG treten Personen, die eine Verfügung zu treffen oder
diese vorzubereiten haben, in Ausstand, wenn sie in der Sache ein persönliches Inte-
resse haben, mit einer Partei in gerader oder in der Seitenlinie bis zum dritten Grad
verwandt oder verschwägert oder durch Ehe, Verlobung oder Kindesannahme verbun-
den sind, Vertreter einer Partei sind oder für eine Partei in der gleichen Sache tätig wa-
ren, wenn ein Verwandter oder ein Verschwägerter, bis einschliesslich zweiten Grades,
als Anwalt, Vertreter oder Beauftragter einer der Parteien handelt oder wenn sie aus
andern Gründen befangen sein könnten.
5.2 Wann Mitglieder einer Verwaltungsbehörde in den Ausstand zu treten haben, ergibt
sich einerseits aus dem anwendbaren kantonalen Verfahrensrecht und andererseits aus
den aus Art. 29 Abs. 1 BV herleitbaren Grundsätzen (Urteile des Bundesgerichts
2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.1 und D_29/2009 vom 12. April 2011 E. 3.2, jeweils
mit Hinweisen). In Analogie zu Art. 30 Abs. 1 BV verpflichtet Art. 29 Abs. 1 BV eine
Amtsperson zum Ausstand, wenn Umstände vorliegen, die nach objektiven Gesichts-
punkten geeignet sind, den Anschein der Befangenheit zu erwecken (BGE 127 I 196
E. 2b). Über die Unbefangenheitsgarantie als Teilgehalt eines fairen Verfahrens nach
Art. 29 BV hat der Einzelne Anspruch darauf, dass sich die zur Objektivität und Neutra-
lität verpflichteten Verwaltungsbehörden nicht durch sachwidrige persönliche Einflüsse
leiten lassen (Urteil 2C_487/2013 vom 5. September 2013 E.3.1.3 mit Hinweisen). Bei
Ausstandsbegehren gegen Verwaltungsbehörden ist den jeweiligen konkreten Verhält-
nissen in besonderem Masse Rechnung zu tragen (BGE 125 I 209 E. 8a; Urteil
2C_36/2010 vom 14. Juni 2010 E. 3.3). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts
haben nichtrichterliche Amtspersonen im Wesentlichen nur dann in den Ausstand zu
treten, wenn sie an der zu behandelnden Sache ein persönliches Interesse haben, zu
einem früheren Zeitpunkt gegenüber der Partei ihre persönliche Geringschätzung oder
Abneigung zum Ausdruck gebracht haben (Urteil 1P.208/2001 vom 16. Juli 2001 E. 3b,
mit Hinweisen) oder wenn ihnen Verfahrens- oder Ermessensfehler unterlaufen sind, die
nach ihrer Natur oder wegen ihrer aussergewöhnlichen Häufung besonders schwer wie-
gen und auf eine gravierende Verletzung ihrer Amtspflichten gegenüber dem Betroffe-
nen hinauslaufen (BGE 125 I 119 E. 3e; Urteile des Bundesgerichts 2D_29/2009 vom
5.3 Die Unvoreingenommenheit einer Eintscheidbehörde ist in Frage gestellt, wenn ob-
jektive Umstände glaubhaft gemacht werden, die den Anschein des Misstrauens in Be-
hördenmitglieder begründen (Gerold Steinmann, die Schweizerische Bundesverfas-
sung, St. Galler Kommentar, 3. A, 2014, Art. 29 BV N. 35). Auf das subjektive Empfinden
der Partei, welche die Befangenheit behauptet, kommt es dabei ebenso wenig an wie
darauf, ob die betroffene Person tatsächlich befangen ist. Es genügt, dass ein entspre-
chender Anschein durch objektive Umstände und vernünftige Gründe glaubhaft dargetan
erscheint (BGE 137 II 431 E. 5.2 mit Hinweisen). Eine Strafanzeige oder eine Zivilklage
gegen eine Amtsperson begründet für sich allein keinen Ausstandsgrund, sonst hätte es
eine Partei in der Hand, einen Mitarbeiter der Verwaltung in den Ausstand zu versetzen
und so die Zusammensetzung der Behörde zu beeinflussen (Reto Feller/ Pandora Kunz-
Notter, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Ver-
waltungsverfahren [VwVG], 2. A., 2019, Art. 10 VwVG N. 24).
5.4 Bei der Prüfung von schulischen Leistungen fallen die bisherigen Lehrer als Prü-
fungsexaminatoren nur ausser Betracht wegen Verwandtschaft oder wenn anzunehmen
ist, dass sie trotz Anwesenheit eines Experten wegen Spannungen, Feindschaft, Befan-
genheit usw. eine korrekte Prüfung nicht garantieren (Herbert Plotke, Schweizerisches
Schulrecht, 2. A., 2003, S. 448). Für die Frage, ob für eine Wiederholungsprüfung die
gleichen Examinatoren eingesetzt werden dürfen wie das erste Mal, gilt derselbe Grund-
satz: Wenn nicht Anzeichen der Befangenheit vorliegen - und die müsste der Kandidat
glaubhaft machen - liegt kein Grund vor, denselben Examinator nicht noch einmal ein-
zusetzen (Herbert Plotke, a.a.O., S. 449).
5.5 Die Y _________schule macht in ihrer Stellungnahme vom 12. November 2019 gel-
tend, die Beschwerdeführerin sei nicht darauf eingegangen, dass in der Zwischenzeit
alle Experten ausgetauscht worden seien (changement de tous les experts; S. 62 Dos-
sier Kantonsgericht). Aus den Akten geht hervor, dass die Beschwerdeführerin am 18.
Juni 2019 erneut mittels Einschreiben der Y _________schule eingeladen worden ist,
am 28. Juni 2019 in den Kursen 123.101 und 123.200.1/2 mündliche Prüfungen abzule-
gen und im Kurs 103.233.1 bis zum 12. Juli 2019 eine schriftliche Prüfungsarbeit einzu-
reichen (S. 219 Dossier Staatsrat). Die drei von der Beschwerdeführerin als befangen
bezeichneten Professoren sind gemäss dieser Einladung nicht mehr als Prüfungsexa-
minatoren vorgesehen. Es wird jedoch nicht ausgeführt, ob die mündlichen Prüfungen in
den Kursen 123.101 und 123.200.1/2 als erster oder zweiter Prüfungsversuch betrachtet
werden. Am 19. Juni 2019 hat die Beschwerdeführerin bei der PH ein Arztzeugnis ein-
reichen und mitteilen lassen, dass sie die vorgesehenen Prüfungen aus gesundheitli-
chen Gründen nicht ablegen könne (S. 216 ff. Dossier Staatsrat).
5.6 Ein von der Beschwerdeführerin eingeleitetes Strafverfahren gegen die genannten
Professoren alleine genügt nicht, um deren Ausstand zu begründen. Anders sähe es
aus, wenn die genannten Professoren ihrerseits Strafanzeige gegen die Beschwerde-
führerin eingereicht hätten, was jedoch von keiner der beteiligten Parteien behauptet
wird und auch nicht aus den Akten hervorgeht. Der Beschwerdeführerin ist zwar zuzu-
stimmen, dass es sich vorliegend nicht um Wiederholungsprüfungen aufgrund ungenü-
gender Leistungen, sondern um wegen Verfahrensfehlern erneut durchzuführenden Prü-
fungen handelt. Jedoch muss auch in diesem Fall glaubhaft gemacht werden, dass es
sich dabei um besonders schwerwiegende Verfahrensfehler handelt, welche den An-
schein der Befangenheit begründen. Die Beschwerdeführerin macht geltend, die ge-
nannten Professoren hätten sich anlässlich der Prüfungen im Februar 2017, welche das
Kantonsgericht aufgehoben habe, ihr gegenüber derart geringschätzend verhalten, dass
sie ihre Prüfungsleistungen nicht mehr unvoreingenommen beurteilen könnten. Wie es
sich damit verhält, kann vorliegend offenbleiben: Wie die Y _________schule mit Recht
geltend gemacht hat, sind die drei genannten Professoren betreffend die neuen Prüfun-
gen der Beschwerdeführerin inzwischen selber in den Ausstand getreten. Die
Y _________schule PH ist folglich darauf zu behaften, dass die genannten drei Profes-
soren bei zukünftigen Prüfungen der Beschwerdeführerin nicht mehr als Examinatoren
tätig werden.
6. Die Beschwerdeführerin kritisiert schliesslich die beiden ungenügenden Noten für die
mündlichen Prüfungen vom 15. Februar 2019 wegen unentschuldigter Abwesenheit als
unrechtmässig und beantragt die Annullierung dieser Prüfungsbewertungen.
6.1 Die PH hat am 22. Februar 2019 verfügt, dass die Beschwerdeführerin für die beiden
Kurse 123.200.1/2 und 123.101 jeweils die Note "F" erhalte (d.h. ungenügend, vgl. Art.
21 Abs. 2 VVBK) und im Juni 2019 ein zweiter Prüfungsversuch organisiert werde (S. 31
f. Dossier Staatsrat). Begründet hat die Y _________schule die ungenügende Benotung
damit, dass die Beschwerdeführerin den Prüfungen, welche am 15. Februar 2019 um
15:30 Uhr und um 17:30 Uhr hätten stattfinden sollen, unentschuldigt ferngeblieben sei.
Der Staatsrat hat diesen Entscheid geschützt und ausgeführt, die Beschwerdeführerin
sei mehrfach auf die Konsequenzen der Nichtteilnahme an Prüfungen hingewiesen wor-
den. Die Einreichung einer Beschwerde beim Staatsrat entschuldige sie nicht von der
Teilnahme an den Prüfungen, aus der Verfügung der Y _________schule vom 7. Feb-
ruar 2019 sei der Entzug der aufschiebenden Wirkung hervorgegangen. Das nachträg-
lich eingereichte Arztzeugnis könne nicht berücksichtigt werden.
6.2 Weder in der VBBLK noch im Studienreglement wird geregelt, welche Folgen ein
unentschuldigtes Nichtteilnehmen an einer Prüfung oder ein verspätetes Einreichen ei-
ner Prüfungsarbeit hat. Die Y _________schule macht geltend, dass die Beschwerde-
führerin in der Prüfungseinladung darüber in Kenntnis gesetzt worden sei, dass die bei-
den mündlichen Prüfungen als ungenügend bewertet würden, sollte sie am 15. Februar
2019 unentschuldigt den Prüfungen fernbleiben. Es ist zu prüfen, ob sich die
Y _________schule vorliegend auf diese Androhung berufen kann.
6.3 Die Beschwerdeführerin hat in ihrer Beschwerde an den Staatsrat vom 11. Februar
2019 gegen die Verfügung der Y _________schule vom 7. Februar 2019 betreffend den
Ausstand der beiden Prüfungsexaminatoren um Wiederherstellung der von der
Y _________schule PH entzogenen aufschiebenden Wirkung ersuchen lassen (S. 21
Dossier Staatsrat). Mit Einschreiben vom 11. Februar 2019 hat der Rechtsanwalt der
Beschwerdeführerin der Y _________schule eine Kopie der Beschwerde zugestellt und
mitgeteilt, dass die für die Prüfungen vorgesehenen Examinatoren abgelehnt würden (S.
167 f. Dossier Staatsrat). Der Staatsrat hat keinen Zwischenentscheid über das Gesuch
um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gefällt, es wurde gemäss dem an-
gefochtenen Entscheid als gegenstandslos geworden klassiert (S. 227 ff. Dossier Staats-
rat).
6.4 Eine Verwaltungsbeschwerde an den Staatsrat hat grundsätzlich aufschiebende
Wirkung (Art. 51 Abs. 1 VVRG). Hat die Verfügung nicht eine Geldleistung zum Gegen-
stand, so kann die Vorinstanz aus hinreichenden Gründen einer allfälligen Beschwerde
die aufschiebende Wirkung ganz oder teilweise entziehen; dieselbe Befugnis steht der
Beschwerdeinstanz oder, wenn es sich um eine Kollegialbehörde handelt, ihrem Vorsit-
zenden nach Einreichung der Beschwerde zu (Art. 51 Abs. 2 VVRG). Die Beschwer-
deinstanz oder ihr Vorsitzender kann von Amtes wegen oder auf Begehren hin die einer
Beschwerde von der Vorinstanz entzogene aufschiebende Wirkung wiederherstellen
(Art. 51 Abs. 3 VVRG).
6.5 Der Suspensiveffekt verhindert, dass rechtliche oder faktische Präjudizien geschaf-
fen werden, die den Entscheid in der Hauptsache vorwegnehmen oder die Beschwerde
illusorisch werden lassen (Regina Kiener, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar
zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], 2. A., 2019, Art. 55 VwVG
N. 3). Bei der Beurteilung des Entzugs oder der Wiederherstellung der aufschiebenden
Wirkung werden die Gründe, welche für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung
sprechen, und die dagegensprechenden Gründe gegeneinander abgewogen, wobei der
zuständigen Behörde ein erheblicher Ermessenspielraum zukommt (Hansjörg Seiler, in:
Praxiskommentar Verwaltungsverfahrensgesetz, Bernhard Waldmann/ Philippe Weis-
senberger [Hrsg.], 2. A., 2016, N. 92 ff. und N. 150 zu Art. 55 VwVG). Beschwerden
gegen Zwischenverfügungen haben aufschiebende Wirkung, sofern es sich dabei um
positive oder feststellende Verfügungen handelt. Ist eine selbständige Anfechtung der
Zwischenverfügung möglich, ist zu klären, ob das Hauptverfahren während der Dauer
des Beschwerdeverfahrens weitergeführt werden kann oder zu sistieren ist. Bei Zwi-
schenverfügungen über die Zuständigkeit und über Ausstandsbegehren muss das
Hauptverfahren sistiert werden (zum Ganzen Regina Kiener, a.a.O., Art. 55 VwVG N. 6).
Nach der Rechtsprechung bedeutet der Grundsatz der aufschiebenden Wirkung der Be-
schwerde nicht, dass nur ganz aussergewöhnliche Umstände ihren Entzug zu rechtfer-
tigen vermöchten. Vielmehr ist es Sache der zuständigen Behörde zu prüfen, ob die
Gründe, die für die sofortige Vollstreckbarkeit der Verfügung sprechen, gewichtiger sind
als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können. Dabei steht der Be-
hörde ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Im Allgemeinen wird sie ihren Entscheid
auf den Sachverhalt stützen, der sich aus den vorhandenen Akten ergibt, ohne zeitrau-
bende weitere Erhebungen anzustellen. Bei der Abwägung der Gründe für und gegen
die sofortige Vollstreckbarkeit können auch die Aussichten auf den Ausgang des Ver-
fahrens in der Hauptsache ins Gewicht fallen; sie müssen allerdings eindeutig sein. Im
Übrigen darf die verfügende Behörde die aufschiebende Wirkung nur entziehen, wenn
sie hierfür überzeugende Gründe geltend machen kann (zum Ganzen BGE 110 V 40
E. 5b; 106 Ib 115 E. 2a; 105 V 266 E. 2, jeweils mit Hinweisen).
6.6 Die Y _________schule führt in der Verfügung vom 7. Februar 2019 zum Entzug
der aufschiebenden Wirkung aus, es sei wichtig, dass die Examina in den genannten
drei Kursmodulen so schnell wie möglich organisiert werden könnten, damit das Urteil
des Kantonsgerichts vollzogen werden könne. Die Beschwerdeführerin habe das erste
von der Y _________schule vorgeschlagene Prüfungsdatum abgelehnt und habe sich
mehrfach geweigert, mit der Schule Kontakt aufzunehmen. Werde einer allfälligen Be-
schwerde gegen die vorliegende Verfügung nicht die aufschiebende Wirkung entzogen,
so könne das Urteil des Kantonsgerichts nicht vor Ende eines erneuten Beschwerdever-
fahrens umgesetzt werden, welches mehrere Jahre dauern könne; der Entzug der auf-
schiebenden Wirkung sei daher gerechtfertigt.
6.7 Die Beschwerdeführerin hat ein verfassungsmässig geschütztes Interesse daran,
dass ihre Prüfungsleistungen von unvoreingenommenen Examinatoren/Experten beur-
teilt werden (Art. 29 Abs. 1 BV; siehe oben E. 5.2 ff). Die Y _________schule begründet
den Entzug der aufschiebenden Wirkung mit der möglichst raschen Umsetzung des Kan-
tonsgerichtsentscheids. Das Kantonsgericht hat im Urteil A1 18 26 vom 25. Mai 2018 in
Erwägung 3.7.5 ausgeführt, dass die Y _________schule der Beschwerdeführerin bei
nächster Gelegenheit zu ermöglichen hat, die Prüfungen erneut abzulegen. Es ist im
Interesse der Beschwerdeführerin, nach ihrem ungerechtfertigten Ausschluss vom Stu-
diengang die Prüfungen möglichst bald ablegen und weitere Verzögerungen ihres Stu-
diums vermeiden zu können. Soweit die Y _________schule geltend macht, dass die
Beschwerdeführerin einen ersten Terminvorschlag abgelehnt habe, so ändert dies nichts
daran, dass sich eine weitere Verzögerung der Prüfungsdurchführung in erster Linie zum
Nachteil der Beschwerdeführerin auswirkt. Die Y _________schule macht kein eigenes
bzw. öffentliches Interesse der Anstalt geltend, welches die Durchführung der beiden
mündlichen Prüfungen am 15. Februar 2019 geboten hätte und auch aus den Akten geht
ein solches nicht hervor. Dass Interesse der Beschwerdeführerin, die Prüfungen nicht
bei Examinatoren ablegen zu müssen, über deren Unvoreingenommenheit noch nicht
rechtkräftig entschieden ist, überwiegt folglich. Es hat kein hinreichender Grund i.S.v.
Art. 51 Abs. 2 VVRG für den von der Y _________schule verfügten Entzug der aufschie-
benden Wirkung bestanden.
6.8 Die Y _________schule ist vor dem Prüfungstermin über die Beschwerde gegen
ihre Verfügung betreffend den Ausstand der Prüfungsexaminatoren und über das Ge-
such um Widerherstellung der aufschiebenden Wirkung in Kenntnis gesetzt worden und
die Beschwerdeführerin hat erneut ihre Ablehnung zum Ausdruck gebracht, bei den ge-
nannten
Examinatoren
Prüfungen
abzulegen.
Gemäss
Aktenlage
hat
die
Y _________schule die Beschwerdeführerin in der Folge nicht informiert, dass die
Schule trotz des beim Staatsrat eingereichten Gesuch um Wiederherstellung der auf-
schieben Wirkung der Beschwerde an den beiden Prüfungsterminen am 15. Februar
2019 festhält. Die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin musste angesichts der in
der Lehre vorherrschenden Auffassung, dass das Hauptverfahren - vorliegend das Prü-
fungsverfahren - nicht fortgeführt wird, während eine Beschwerdeverfahren gegen eine
Zwischenverfügung betreffend Ausstand oder Zuständigkeit hängig ist, nicht damit rech-
nen, dass die Y _________schule stillschweigend auf die Durchführung der Prüfungen
vor einem Entscheid des Staatsrats über das Gesuch um Widerherstellung der aufschie-
benden Wirkung besteht. Das Vorgehen der Y _________schule, diesen Sachverhalt
als unentschuldigte Nichtteilnahme an den Prüfungen zu werten und dafür die ungenü-
genden Noten "F" zu verfügen, verdient trotz der in der Prüfungseinladung enthaltenen
Androhung keinen Rechtsschutz: Die Y _________schule hat ohne hinreichenden
Grund der Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen. Der Staatsrat hat das Ge-
such um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung im Sachentscheid klassiert,
anstatt innert nützlicher Frist darüber zu entscheiden. Wird einerseits die aufschiebende
Wirkung willkürlich entzogen oder andererseits ein Begehren um aufschiebende Wir-
kung oder eine selbständige Beschwerde gegen eine Zwischenverfügung betreffend
Verweigerung oder Entzug der aufschiebenden Wirkung willkürlich abgewiesen oder
verspätet entschieden, so haftet gemäss Art. 51 Abs. 5 VVRG für den daraus erwach-
senen Schaden die Körperschaft oder autonome Anstalt, in deren Namen die Behörde
verfügt hat. Analog dazu kann die vorliegend aufgrund des willkürlichen Entzugs der
aufschiebenden Wirkung erlassene und für die Beschwerdeführerin nachteilige Verfü-
gung nicht als rechtmässig angesehen werden.
7. Die Beschwerde ist nach dem Gesagten gutzuheissen und der angefochtene Ent-
scheid des Staatsrats ist aufzuheben. Die Y _________schule Wallis hat der Beschwer-
deführerin die Gelegenheit einzuräumen, die Prüfungen in den Kursmodulen
123.200.1/2 und 123.101 gebührenfrei erneut abzulegen. Diese Prüfungen sind als ers-
ter Prüfungsversuch zu werten.
7.1 Im Beschwerdeverfahren hat in der Regel die unterliegende Partei die Kosten zu
tragen (Art. 89 Abs. 1 VVRG). Ausnahmsweise können die Kosten ganz oder teilweise
erlassen werden (Art. 89 Abs. 2 VVRG). Den Behörden des Bundes, des Kantons und
der Gemeinden, die in ihrem amtlichen Wirkungskreis und ohne dass es sich um ihr
Vermögensinteresse handelt, als Parteien oder Vorinstanzen in einem Verfahren auftre-
ten, werden in der Regel keine Kosten auferlegt (Art. 89 Abs. 4 VVRG). Vorliegend be-
stehen keine Gründe, von dieser Regel abzuweichen, weshalb keine Gerichtskosten er-
hoben werden.
7.2 Die Beschwerdeinstanz gewährt der ganz oder teilweise obsiegenden Partei auf Be-
gehren die Rückerstattung der notwendigen Kosten, die ihr entstanden sind (Art. 91 Abs.
1 VVRG). Die Entschädigung wird im Dispositiv beziffert und der Staats- oder Gemein-
dekasse auferlegt, soweit sie aus Billigkeitsgründen nicht der unterliegenden Partei auf-
erlegt werden kann (Art. 91 Abs. 2 VVRG). Diese ist global festzusetzen und umfasst die
Entschädigung an die berechtigte Partei sowie ihre Anwaltskosten (Art. 4 des Gesetzes
betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Gerichts- oder Verwaltungs-
behörden vom 11. Februar 2009 [GTar; SGS/VS 173.8]), die in Anwendung der Art.27
ff. GTar festzusetzen sind und im Verwaltungsgerichtsbeschwerdeverfahren zwischen
Fr. 1 100.-- und Fr. 11 000.-- betragen (Art. 39 GTar). Aufgrund des Umfangs, des ge-
schätzten Aufwands, der Bedeutung und der Schwierigkeit des Falles wird der anwaltlich
vertretenen Beschwerdeführerin eine Parteientschädigung für die Verfahren vor dem
Staatsrat und dem Kantonsgericht in der Höhe von Fr. 2 000.-- zugesprochen (Mehr-
wertsteuer inklusive), welche vom Kanton zu tragen ist.
Demnach erkennt das Kantonsgericht:
Die Beschwerde wird gutgeheissen und der angefochtene Entscheid des Staatsrats
wird aufgehoben.
Die Y _________schule Wallis hat der Beschwerdeführerin die Gelegenheit einzu-
räumen, die Prüfungen in den Kursmodulen 123.200.1/2 und 123.101 gebührenfrei
erneut abzulegen. Diese Prüfungen sind als erster Prüfungsversuch zu werten.
Der Beschwerdeführerin wird eine Parteientschädigung von Fr. 2 000.-- zu Lasten
des Kantons zugesprochen.
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
Das Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Staatsrat des Kantons Wallis und dem
Departement für Volkswirtschaft und Bildung schriftlich mitgeteilt.
Sitten, 15. Mai 2020